DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 675 c) Weiter liegt ihnen die Durchführung der ihnen von den Arbeits- inspektoren und von ihren Vorgesetzten erteilten Weisungen ob. d) Endlich erstatten sie alle drei Monate dem Arbeitsinspektor nen. Tätigkeitsbericht (Art. 196). Die Kassenführer des Arbeitsaufsichtsamtes besorgen die Buchhaltung Jer Versicherung. Bei Amtsantritt haben sie eine Kaution zu hinterlegen (Art. 197). Ueber die Angelegenheiten der Krankenhilfe entscheiden die Organe der Arbeitsinspektion unter Aufsicht der Oberbehörde. Streitfälle werden. durch einen Schlichtungsausschuss bereinigt, der aus 6inem Friedens- ichter als Vorsitzenden und aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Beisitzern besteht (Art. 47, Abs. 2). CHILE Die Hauptversicherungkasse und die in den Kreishauptstädten bestehen- Jen. Ortskassen sind von den Behörden einzurichten (Art. 6 des Gesetzes betr. die Kranken- und Invalidenversicherung, Fassung der Verordnung Nr. 34 vom 22. Januar 1926). Bis auf weiteres wurde die Sparkasse in Santiago für das Departement der Hauptstadt und die nationale Spar- kasse für die anderen Departements mit der Erledigung der den Ortskassen obliegenden Aufgaben betraut (Übergangsbestimmungen zum vorbe- zeichneten. Gesetz). Die beruflichen und genossenschaftlichen Kassen, welche den Charakter zesetzlicher Versicherungsträger zu erlangen wünschen, müssen in ihre Satzung die im Gesetz bestimmte Krankenpflegeleistungen aufnehmen md eine Ermächtigung vom Präsidenten der Republik besitzen. Diese Ermächtigung wird nach Anhörung der Hauptversicherungskasse erteilt (Art. 2). Die Verwaltung der Ortskrankenkasse erfolgt durch einen aus neun Personen bestehenden Verwaltungsrat. Drei seiner Mitglieder sind von der Hauptversammlung der Versicherten, drei von. der Hauptversamm- lung der beitragspflichtigen Arbeitgeber und drei vom Präsidenten der Republik zu bestimmen, darunter ein nicht dem ärztlichen Personal der Kasse angehöriger Arzt, sofern an den in Betracht kommenden Orten anne hinlängliche Zahl von Ärzten vorhanden ist (Art. 7). DEUTSCHLAND RVO Die Errichtung der Träger obliegt hinsichtlich der allgemeinen Orts- md Landkrankenkassen dem Gemeindeverband; bei den Betriebskranken- zassen erfolgt sie durch den Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates, bei den Innungskrankenkassen durch die Innung, bei den Ersatzkassen durch die Versicherten selbst. Die allgemeinen Ortskrankenkassen. und die Landkrankenkassen werden erundsätzlich für den Bezirk eines Versicherungsamtes durch Beschluss des Gemeindeverbandes errichtet. Erfolgt die Errichtung nicht rechtzeitig, 30 ordnet das Oberversicherungsamt dieselbe an. Hiergegen kann Beschwerde bei der obersten Verwaltungsbehörde erhoben werden. Wird die end- gültige Anordnung nicht in der gesetzten Frist befolgt, so errichtet das ÖOberversicherungsamt die Kasse oder beauftragt mit deren Errichtung das Versicherungsamt ($ 226, 231, 232, 233). Während die Errichtung von allgemeinen Ortskrankenkassen im ganzen Reichsgebiet erfolgen muss, kann die Landesgesetzgebung bestimmen, dass keine Landkrankenkasse aeben den allgemeinen Ortskrankenkassen errichtet werde ($ 227). Eine Landkrankenkasse wird neben einer allgemeinen Ortskrankenkasse nichv errichtet, wenn sie nicht mindestens 1.000 Pflichtmitglieder haben würde. Die Frricehtune einer allgemeinen Ortskrankenkasse neben einer Land-