DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 677 Vertretung der Kasse gegenüber dem Vorstand. Abschluss von Verträgen und Übereinkommen mit anderen Kassen. Errichtung von Melde- und Zahlstellen. Abänderung der Satzung. Auflösung der Kasse, bzw. ihre freiwillige Vereinigung mit anderen Kassen. Die auf Ziffer 6 und 7 bezüglichen Beschlüsse bedürfen der Mehrheit sowohl der Arbeitgeber als der Versicherten ($ 345). Der Zustimmung des Ausschusses bedürfen : ı. die vom Vorstand aufgestellte bzw. geänderte Dienstordnung für Angestellte ; Vorstandsbeschlüsse über Errichtung von Krankenhäusern und Genesungsheimen ($ 346). Die Vorschriften über die Meldung und Überwachung der Kranken sowie über ihr Verhalten. werden ebenfalls vom Ausschuss erlassen. Die Krankenordnung bedarf der Genehmigung des Versicherungsamtes ($ 347). b) Der Vorstand Bei den Ortskrankenkassen und den Innungskrankenkassen wählen die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten im Ausschuss getrennt die Vorstandsmitglieder, und zwar die Arbeitgeber !/, und die Versicherten '/, ($ 335). Haben nach der Satzung einer Innungskrankenkasse die Arbeit- geber und die Versicherten je die Hälfte der Beiträge zu tragen, so haben sı6 je die Hälfte der Vorstandsmitglieder zu wählen ($ 341). Bei den Betriebskrankenkassen setzt sich der Vorstand aus dem Arbeit- zeber, bzw. seinem Vertreter und aus Versichertenvertretern zusammen. Wie im Ausschuss, verfügt der Arbeitgeber über die Hälfte der Stimmen, welche den Versicherten nach der Satzung zustehen ($ 338). Die Mitglieder des Vorstandes der Ortskrankenkassen wählen aus ihrer Mitte in ungetrennter Wahlhandlung den Vorsitzenden des Vorstandes sowie einen oder mehrere Stellvertreter ($ 328). Den Vorsitzenden des Vorstandes der Innungskrankenkasse bestellt die Innung aus den Vor- standsmitgliedern ($ 341). Bei den Betriebskrankenkassen werden die Geschäfte des Vorsitzenden vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter wahr- genommen ($ 338). Der Vorstand verwaltet die Kasse soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt ($ 342). Er vertritt sie gerichtlich und aussergerichtlich ($ 5). Verstossen Beschlüsse der Organe eines Versicherungsträgers gegen Gesetz oder Satzung, so hat sie der Vorsitzende des Vorstandes durch Be- achwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden. Diese Beschwerde bewirkt Aufschub ($ 8). Der Vorstand ist verpflichtet, den Gewerbeaufsichtsbeamten auf Ver- langen Auskunft über Zahl und Art der Erkrankungsfälle zu erteilen ($ 3=3). ce) Angestellte und Beamte Die Ernennung der Angestellten und Beamten der Kassen ist Sache des Vorstandes (8 349). Eine Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis Ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Festsetzung von Strafen. Sie enthält auch einen Besoldungsplan ($ 353). Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vor- stand die volljährigen Angestellten zu hören ($ 355). Die Dienstordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Ausschuss ($ 346, Abs. 1) und das Oberversicherungsamt ($ 355, Abs. 2). VERWALTUNGSKOSTEN Die folgende Tabelle zeigt den Anteil der Verwaltungskosten an den Gesamtausgaben, bzw. den Ausgaben für Leistungen in den Jahren 1914, 1915. 1919, 1920. 1921. 1924 und 1925.