680 VIERTER TEIL A der Errichtung einer Krankenkasse andere Bestimmungen als für die Betriebe mit einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern. Bei den ersteren können die Arbeiter wählen zwischen der Errichtung einer besonderen Betriebskrankenkasse, der Errichtung einer gemein- samen Krankenkasse für in einer oder mehreren anderen Unternehmungen beschäftigte Arbeiter oder dem Anschluss an eine bereits bestehende Kasse (Art.. 274 des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 13-15 des von der Gesetzabteilung des lettischen Justizministeriums kundgemachten Krankenversicherungsgesetzes). Die Arbeiter der Betriebe mit weniger als 500 Lohnbeziehern sind zur Errichtung einer besonderen Betriebskrankenkasse nicht berechtigt, sofern ihnen die Berechtigung nicht von der estnischen Arbeiterversicherungs- behörde bezw. vom Ministerium für Sozialfürsorge in Lettland ausdrücklich srteilt wurde (Art. 275 des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 15 des lettischen Gesetzes). Die Eintragung einer Kasse erfolgt auf Grund einer beim Arbeitsinspektor einzureichenden Errichtungsmeldung. Der Arbeitsinspektor ordnet die Eintragung an, wenn der mit der Meldung vorzulegende Satzungsentwurf der Mustersatzung entspricht. Ist dies nicht der Fall, so unterbreitet er die Meldung dem Arbeiterversicherungsamt in Estland bezw. dem Ministe- rium für Sozialfürsorge in Lettland. Die Kasse gilt als errichtet, wenn in den beiden ersten auf die Meldung folgenden Wochen die die Meldung erstattende Stelle nicht von der Weiterleitung ‚der Meldung an die vorge- setzte Behörde verständigt worden ist. Wird die Eintragung abgelehnt, so müssen binnen eines Monats die Gründe der Ablehnung schriftlich mit- geteilt werden. (Art. 285 und 286 des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 24 und 25 des lettischen Gesetzes). Die Krankenkassen sind rechtsfähig. Sie können daher Eigentum sowie andere Rechte an Liegenschaften erwerben. Sie können klagen und ver- klagt werden und Vergleiche schliessen (Art. 282 des estnischen Handels- gesetzbuches und Art. 21 des lettischen Gesetzes). Kassenorgane sind : die Hauptversammlung, der Vorstand und der Prüfungsausschuss. a) Die Hawotversammlung Die Hauptversammlung besteht aus Vertretern der Kassenmitglieder. Ist die Zahl der Kassenmitglieder im Einzelfalle geringer als 300, so kann die Hauptversammlung aus sämtlichen Mitgliedern bestehen (Art. 342 des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 80 des lettischen Gesetzes). Die Kassenmitglieder wählen aus ihre Mitte die in der Satzung ange- gebene Zahl von Vertretern. Die Satzung bestimmt auch das Wahlverfahren und die Dauer des Wahlmandates. In der Hauptversammlung verfügt jeder Delegierte über eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig (Art. 343 des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 81 des lettischen Gesetzes). Die Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn wenigstens die Hälfte der Delegierten der Hauptversammlung beiwohnt. Ist die Zahl der anwesenden Delegierten zu gering, so wird zu einem möglichst frühen Zeitraum, spätestens innerhalb der nächsten zwei Wochen, eine neue Hauptversammlung an- gesetzt. Diese kann ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Dele- zierten Beschlüsse fassen (Art. 347 des estnischen Handelsgesetzbuches und Art, 84 des lettischen Gesetzes). Zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehört : 1. die Wahl der Vorstandsmitglieder ; 2. die Anordnung von Kassenprüfungen sowie der Erlass der bezüglichen Bestimmungen ; 3. die Untersuchung, Nachprüfung und Genehmigung des vom Kassen- vorstand zu erstattenden Jahresberichtes ; die Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses ; die Nachprüfung der von Versicherten oder Arbeitgebern. vorge- brachten Klagen gegen die Geschäftsführung des Vorstandes :