DIE VERSICHERUNG STRÄGER . 683 geht das Benennungsrecht auf die Arbeiter und Angestellten über (Gesetz von 1894, Art. 10). Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch Listenwahlen auf drei Jahre vestellt. Jedes Jahr scheidet !/, der Mitglieder aus. Wahlberechtigt sind alle im Besitze der hürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Arbeiter und Angestellten französischer Staatsangehörigkeit soweit sie in der letzten Lohnliste aufgeführt waren. Wählbar sind die über 25 Jahre alten Wahlberechtigten, die länger als 5 Jahre in der Unternehmung, welcher die Hilfskasse angegliedert ist, gearbeitet haben. Während der ersten 53 Jahre des Bestandes einer Unternehmung deckt sich die erforderliche Dienstzeit mit der Bestandsdauer der Unternehmung (Gesetz von 1894, Art. 11). Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, 3inen Schriftführer und einen Schatzmeister. Er setzt die Beitragsquote der Arbeiter und Angestellten fest (Gesetz von 1894, Art. 6), verfügt über etwaige Überschüsse und bestimmt den bei der Depositenkasse (Caisse des depöts et consignations) einzuzahlenden. und den in der Hilfskasse zu belassenden Betrag (Gesetz von 1894, Art. 16). Seine weiteren Aufgaben, insbesondere seine Zuständigkeit zur Be- stimmung der Kassenleistungen werden regelmässig durch die Satzung zeregelt, Aus den Berichten über die Nachkriegsjahre geht der Verwaltungs- aufwand nicht hervor. Die Bergbaustatistik für 1913 gibt den Verwaltungs- aufwand wie folgt an : VERWALTUNGSAUFWAND DER BERGARBEITERHILFSKASSEN IM JAHRE 1913 Art der Kosten Verwaltungskosten und Kosten des Rechtsver- fahrens . Anwesenheitsgelder, Ent- schädigung für Kran- kenbesuche, Verschie- denes. 2... Gesamtsumme Gesamtsumme {in Franken) 171.962 91.880 263.842 Kosten auf ein Mitglied fin Franken) 0.71 0.38 1.09 A Auf 100 Fr. Ge- samtausgaben antfallende Ver- waltungskosten 1,69 0,90 2.59 Versicherung der Seeleute Diese Versicherung liegt der Fürsorgekasse für die französischen Seeleute >»b. Einziges Kassenorgan ist hier der Verwaltungsrat. Ihm gehören an : 1. zwei Senatoren und zwei Abgeordnete, von denen einer den Vorsitz führt. Sie werden vom Marineminister ernannt ; 2, zwei Vertreter des Obersten Rates der Invalidenanstalt, die von Jiesem Rat benannt werden ; 8. ein Staatsrat und ein Rat des Rechnungshofes, die vom Marinemi- nister ernannt werden ; 4. der Direktor der Handelsmarine und der Leiter der Invalidenanstalt ; sie sind von Rechts wegen Mitglieder ; 5. fünf Vertreter der Reeder und fünf Arbeitnehmervertreter, die von den zuständigen Ausschüssen bzw. Gewerkschaften ernannt werden, und zwar ein Hochseekapitän, ein Vertreter der Seeingenieure, ein Matrose oder Maschinist, ein im allgemeinen. Schiffsdienst beschäftigter Mavrose (agent du service general) und ein Fischer.