684 'VIERTER TEIL Die unter 1, 2, 3 und 5 bezeichneten Mitglieder werden auf drei Jahre ernannt, Der Verwaltungsrat hat insbesondere zu entscheiden über die Verwendung und die Anlage der Kassenmittel. Er äussert sich ferner über die Orga- nisation und über die die Betätigung der Kasse betreffende Fragen und Entwürfe (Gesetz von 1905, Art. 18). Der Marineminister verwaltet die Fürsorgekasse unter Mitwirkung der in der Verwaltung und Geschäftsführung der Marineinvalidenkasse tätigen Beamten und Angestellten (Gesetz von 1905, Art. 17). Die Abrechnung der Kasse erfolgt jährlich (Anweisung des Ministeriums vom 20. April 1906, Art. 188). Der Zahlungsverkehr der Fürsorgekasse erfolgt durch den Schatzmeister der Invalidenanstalt. GRIECHENLAND Nach dem griechischen Gesetz hat jeder Arbeitgeber, dessen Betrieb 3 Jahre besteht und wenigstens 70 Personen beschäftigt, eine Betriebs- krankenkasse einzurichten. Betriebe gleicher Art können Gemeinschafts- kassen ins Lebens rufen (Art. 4 a, Abs. 3 und 6 des Gesetzes Nr. 2868). Die Handels- und Industriekammern sind in gleicher Weise zur Errichtung einer gemeinsamen Versicherungskasse für ihr Personal verpflichtet. Diese hatte binnen 6 Monaten nach dem Inkraftsetzen des Gesetzes von 1923 zu erfolgen (Art. 4 a, Abs. 5). Die auf Grund des Gesetzes errichteten Kassen haben Rechtspersönlich - keit (Art. 5) und werden von einem Verwaltungsrat auf Grund einer vom Sozialminister zu genehmigenden Satzung verwaltet. Der Verwaltungsrat der Betriebspensionskassen und der Bergarbeiter- kassen besteht zu einem Drittel aus Arbeitgebervertretern und zu zwei Dritteln aus Versichertenvertretern (Art. 6). Über die Errichtung und den Betrieb der anderen Versicherungsanstalten enthält das Gesetz keine Bestimmungen. GROSSBRITANNIEN IRISCHER FREISTAAT Nach dem britischen und irischen Recht kann eine beliebige Anzahl von Personen eine Vereinskasse zur Durchführung der obligatorischen Krankenversicherung errichten, sofern die Genehmigung der zuständigen Behörden erteilt wird. Die Genehmigung erfolgt in Grossbritannien durch den Gesundheitsminister, der in Wales durch das Gesundheitsamt von Wales vertreten wird, in Schottland durch das Schottische Gesundheitsamt. in Irland durch die Versicherungskommissare. Bei Stellung des Genehmigungsantrages ist zur Sicherung gegen betrüge- rische oder schlechte Verwaltung eine Kaution zu hinterlegen, sofern. die in Betracht kommende Vereinskasse nicht beweisen kann, dass sie nur Beträge einhebt, welche zur Abdeckung eines von ihr gemäss dem Kranken- versicherungsgesetz vom 7. August 1924 (Art. 35) geleisteten Vorschusses bestimmt sind. (Für Irland vgl. Gesetz vom 16. Dezember 1911, Art. 26). Die Genehmigung ist abhängig von folgenden Voraussetzungen : @) die Kasse darf nicht auf Gewinn gerichtet sein ; b) ihre Satzung muss dem Versicherten die uneingeschränkte Aufsicht über die Geschäftsführung sichern -