DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 685 ec) etwaige Ehrenmitgliedern der Gesellschaft können in allen die Durch- ‘:ührung der gesevzlichen Versicherung betreffenden Angelegenheiten kein Stimmrecht haben (Art. 29, Abs. 2 des Gesetzes von 1924, Art. 23, Abs. 2 jes Gesetzes von 1911). Die Satzung wird im allgemeinen von den Personen ausgearbeit, welche die Kasse gründen und ihre Genehmigung herbeiführen wollen. Die meisten bestehenden. Satzungen beruhen auf der von der Aufsichtsbehörde aus- zearbeiteten Mustersatzung. Die Prüfung der Satzungsentwürfe hat beim Inkrafttreten des Gesetzes die zuständigen Stellen sehr stark belastet. Zur Zeit dagegen ist in Gross- britannien, abgesehen von gelegentlichen Zusammenschlüssen, der Neuzu- zang an Versicherungsträgern sehr gering. Auch in Irland wurde seit 1923 keine neue Kasse mehr ins Leben gerufen. Im genannten Jahre erfolgte bekanntlich die Trennung des irischen Versicherungssystems vom britischen, und es wurden damals in Irland zahlreiche Satzungen geprüft und genehmigt. Von einer einmal genehmigten Kasse, deren Errichtung und Satzung als gesetzmässig befunden wurde, können die zuständigen Behörden keine Satzungsänderung mehr verlangen. Ebensowenig kann die Kasse selbst ihre Satzung ohne Zustimmung der Überwachungs- und Aufsichtsbehörde abändern. Die Entziehung der Genehmigung ist zulässig, wenn eine Kasse sich Gesetzeswidrigkeiten oder eine schlechte Geschäftsführung zuschulden zommen lässt (Art. 38 von 1924, Art. 29 von 1911). Erwähnung verdient, dass die königliche Kommission für Krankenversicherung (S. 110—112) eine Erweiterung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Satzungs- änderungen anregt, soweit die Satzungen den Versicherten nachteilig sind. Ferner wurde angeregt, dass den Behörden, ausser dem Recht zur Ent- ziehung der Genehmigung, für jene Fälle eine Strafbefugnis erteilt werde, in denen eine Verwaltung sich weniger schwere Verstösse zuschulden kommen liess, die eine Entziehung der Genehmigung nicht rechtfertigen. Der Betrieb der zentralisierten und der in Zweige aufgelösten Kassen weist gewisse Unterschiede auf. Am einfachsten stellt er sich bei zentra- an Trägern, die sich auf einen bestimmten Sprengel beschränken, dar. Nach den Satzungen sind gewöhnlich folgende Organe vorhanden : lie Hauptversammlung (General meeting), der Vorstand (Committee of management), ferner Treuhänder (Trustees), Schatzmeister und Schrift- ührer. a) Die Hauntversammlung Die Hauptversammlung setzt sich aus allen Kassenmitgliedern oder aus Jen von ihnen gewählten Vertretern zusammen. Sie muss einmal im Jahr einberufen werden. Gesellschaften, deren Hauptversammlung von sämtlichen Gesellschaftern gebildet wird, dürfen BL ihrer Satzung für gewisse Fragen namentliche Abstimmung vor- sehen. Aufgabe der Hauptversammlung ist die Wahl des Vorstandes, die Prüfung des Jahresberichtes sowie die etwaige Abänderung der Satzung. Diese bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörden. . Die Hauptversammlung ist nur bei Anwesenheit einer bestimmten Mitgliederzahl beschlussfähig. Das Quorum ist verschieden hoch, Bei 3iner Kasse, die z. B. 50 Mitglieder umfasst, ist die Anwesenheit von 8, bei einer anderen, die vielleicht sogar 1 Million Mitglieder zählt, die An- wesenheit von 50 Mitgliedern zur Beschlussfähigkeit erforderlich. b) Der Vorstand Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Festsetzung der Mitgliederzahl erfolgt durch die Satzung. Diese Zahl schwankt im all- zemeinen. zwischen 6 und 12. Dem Vorstand liegt die Verwaltung und die Vermögensanlage ob.