DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 687 VERWALTUNGSKOSTEN DER ANERKANNTEN VEREINSKASSEN UND DER VERSICHERUNGSAUSSCHÜSSEN (in £) Verwaltungskosten ‚ahr 1A 1915 ‚916 1917 1918 ‚919 ‚920 1921 ‚922 1923 19924. ‚nsgesamt 2.313.000 2.475.000 2.442.000 2.391.000 2.515.C00 2.946.000 3.666.000 3.900.000 3.745.000 3.780.000 > 804.000 auf einen Versicherten U, 17 0,17 0,16 0,16 316 4:9 0,24 9,23 3,25 0,25 9.98 auf £100 der Gesamtausgaben 13,3 15,8 15,7 15,6 14,8 15,1 14,0 13,4 12,6 12,8 12,3 ITALIEN (neue Provinzen) In den neuen Provinzen sind auf Grund der Verordnung vom 29, No- vember 1925 von Amts wegen bezirkliche Krankenkassen an dem Hauptorte der Bezirke errichtet worden (Art. 7, Abs. 1). Der Wirtschafts- minister ist ermächtigt, Vereinskassen auf Gegenseitigkeit und Betriebs- krankenkassen mit wenigstens 500 Mitgliedern die Ausübung der gesetz- lichen Versicherung zu gestatten, sofern hierdurch der Bestand der 3ezirklichen Kassen nicht gefährdet wird (Art. 7, Abs. 2). Die Kassen sind rechtsfähig (Art. 8, Ahs. 3). Die einzelnen Bezirkskassen werden von einem durch Verordnung des Wirtschaftsministers ernannten Verwaltungsrat geleitet. Er setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen, drei davon sind Vertreter der Arbeitgeber, drei Vertreter der Versicherten, die drei anderen Mitglieder werden aus dem Kreise der im Bezirke wohnenden Sachverständigen ausgewählt. Einer von diesen letzteren wird durch Verordnung des Wirtschaftsministers zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates ernannt. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende, wovon einer Arbeitgeber- und einer Arbeitnehmervertreter sein muss. Die Amtsdauer Jer Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig (Art. 12). Dem Verwaltungsrat obliegt, . i. das Büropersonal, die Heilpersonen und das Aufsichtspersonal zu bestellen ; 2. die Dienstordnung und die Dienstanweisungen zu erlassen ; 3. die Versicherungsleistungen festzusetzen bzw. abzuändern : 1. die Kassenmittel zu verwalten ; 5. alle anderen ihm durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben zu erledigen (Art. 13, Abs. 1). Die Beschlüsse zu den Punkten 2—4 bedürfen der Genehmigung des Präfekten (Art. 13, Abs, 3). . Wird binnen 10 Tagen nach der Einreichung der Beschlüsse bei der Präfektur eine Erinnerung gegen dieselben nicht erhoben, so gelten sie als zenehmigt. Binnen 15 Tagen nach Versagung der Genehmigung kann Einspruch beim Wirtschaftsminister erhoben werden, dessen Entscheidung endgültig ist (Art. 14 der Verordnung vom 4. März 1926). Bei jeder Kasse