688 VIERTER TEIL besteht ferner ein Ausschuss von 3 Rechnungsprüfern. Diese werden vom Wirtschaftsminister ernannt und müssen die im Art. 184 des Handels- gesetzbuches bezeichneten Eigenschaften besitzen (Art. 9, Abs. 4 der Verordnung vom 4. März 1926). JAPAN Nach dem japanischen Gesetz vom 22, April 1922 werden die bezirk- lichen Versicherungsämter für jede Präfektur von Amts wegen und die Betriebskrankenkassen durch die in Betracht kommenden Betriebsinhaber errichtet. Betriebsinhaber, die mehr als 500 Versicherungspflichtige beschäftigen, sind zur Errichtung einer Betriebskrankenkasse verpflichtet und haben die Genehmigung der Kassensatzung bei dem zuständigen Minister ein- zuholen. (Art. 32). In Betrieben mit 300 bis 500 Versicherungspflichti- gen kann eine Betriebskrankenkasse errichtet werden (Art. 28). Der Betriebsinhaber, der eine solche Kasse errichten will, bedarf hierzu der Zustimmung der Mehrheit seiner Arbeitnehmer. Die Satzung ist dem zuständigen Minister zur Genehmigung vorzulegen (Art. 29, Abs. 1). Die Inhaber der weniger als 300 Personen beschäftigenden Betriebe können sich zur Gründung einer Betriebskrankenkasse zusammenschliessen, wenn hierdurch die Mindestzahl von 300 Kassenmitgliedern erreicht wird (Art. 28, Abs. 2). Die Kassen sind rechtsfähig (Art. 26). Das wichtigste Organ der Betriebskrankenkassen ist die Delegier- tenversammlung. Sie besteht aus wenigstens 12 Mitgliedern, die zur Hälfte vom Arbeitgeber, zur Hälfte aus den Mitgliedern der Kasse bestellt werden (Art. 19 und 20 der Ausführungsverordnung vom 30. Juni 1926). Eine gesetzliche Vorschrift über die regelmässige Einberufung der Hauptversammlung besteht nicht. Die Einberufung muss dagegen auf Verlangen eines Drittels der Delegierten erfolgen. (Art. 27). Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der leitende Direktor der Kasse (Art. 28). Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Satzungsänderungen hedürfen der Zustimmung von ?/, der Delegier- ten (Art. 31). Die Hauptversammlung ist zuständig für die Erledigung des Voran- schlages, die Verwaltung des Reservefonds, den Abschluss von Anleihen. ferner für Satzungsänderungen und die Beitragsfestsetzung (Art. 25). Sie kann ihre Zuständigkeit ganz oder teilweise einem aus ihrer Mitte gewählten Ausschuss übertragen (Art. 25).. Die vom Gesetz als Direktoren bezeichneten Kassenbeamten müssen in einer durch 2 teilbaren Zahl bestellt werden. Die Mindestzahl ist 4. Die Hälfte der Direktoren wird je vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmer- vertretern. in der Delegiertenversammlung gewählt. Die vom Arbeitgeber gewählten Direktoren wählen aus dem Kreis der Direktoren den leitenden Direktor (Art. 36). LETTLAND Siehe S. 697. LITAUEN ALLGEMEINES VERSICHERUNGSSYSTEM Die Distriktskassen werden vom Hauptamt für Sozialversicherung errichtet ($ 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 1925, abgeändert am 25. Sep- tember 1926). Sie können an Orten mit wenigstens 150 Arheitnehmern