DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 689 oder in Betrieben mit wenigstens der gleichen Arbeiterzahl Zweigstellen eröffnen ($ 5). Das litauische Gesetz spricht sich nicht darüber aus, ob diese Zweigstellen auf Antrag der Beteiligten oder durch Verfügung des Hauptamtes für Sozialversicherung geschaffen werden. Indes ist anzu- nehmen, dass beim Ausbau der Kassen über die Zweckmässigkeit das Amt selbst beschliessen wird. Die Distriktskassen sind juristische Personen ($4). Ihre Organe sind die Hauptversammlung, der Vorstand, der Prüfungsausschuss und der Sehiedsausschuss. a) Die Hauptversammlung Die Hauptversammlung besteht zu ?2/, aus Arbeitnehmervertretern und zu !/, aus Arbeitgebervertretern. Sie darf nicht mehr als 45 Mitglieder zählen. Ihre Wahl erfolgt auf 3 Jahre. Jedes Jahr findet wenig- stens eine ordentliche Sitzung statt. Die Hauptversammlung hat die Mit- glieder des Vorstandes, des Prüfungsausschusses und des Schiedsaus- schusses zu wählen, über den jährlichen Voranschlag, über Satzungsände- rungen, über etwaige Vereinbarungen mit anderen Kassen zu beschliessen asw. ($ 108—118). b) Der Vorstand Der Vorstand besteht zu zwei Dritteln aus Vertretern der Arbeitnehmer und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitgeber. Er hat höchstens 9 and wenigstens 6 Mitglieder, die für ein Jahr bestellt werden. An den Vorstandssitzungen nimmt nach dem Gesetz ein Regierungsvertreter mit beschliessender, der Direktor, der Chefarzt und ein Vertreter des Prüfungs- Ausschusses mit beratender Stimme teil. Der Vorstand hat die Geschäfte der Kasse zu führen und ihr Vermögen zu verwalten. Sein Vorsitzender vertritt sie vor den Gerichten. Der Vorstand wählt den Direktor und gestellt die Kassenbeamten. Diese sind nach dem Gesetz den Staats- angestellten gleichgestellt, und die Kasse hat für sie eine besondere Dienst- ordnung zu erlassen ($ 119—154). ec) Der Prüfungsausschuss Der von der Hauptversammlung gewählte Prüfungsausschuss besteht zus 6 Mitgliedern, und zwar 4 Arbeitnehmer- und 2 Arbeitgebervertretern., Er unterzieht die Kassenbücher vor dem Zusammentreten der Haupt- versammlung und zu den ihm angemessen erscheinenden Zeitpunkten ainer Prüfung ($ 155—157). d) Der Schiedsausschuss Der Schiedsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Zwei werden von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter, zwei aus dem Kreis der Arbeitgebervertreter gewählt. Die so gewählten 4 Mitglieder wählen das fünfte zu. Der Schiedsausschuss hat die etwa zwischen Versicherten und dem Vorstand entstehenden Streitigkeiten über die Kassenleistungen oder über Strafen, welche gegen Versicherte wegen Nicht- oefolgung ärztlicher Anordnungen, bzw. wegen Vortäuschung einer Krankheit ausgesprochen wurden, beizulegen ($ 158—-181). Die Versicherung im Memelgebiet Im Memelgebiet ist die Reichsversicherungsordnung von 1911 mit einigen Abänderungen in Kraft geblieben. Einziger Versicherungsträger ist lie Landesversicherungsanstalt, welche 1922 bei der Besetzung des Gebietes Jurch interalliierte Truppen errichtet wurde. Organe dieser Anstalt sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand. Der Delegiertenversammlung gehören 30 Mitglieder an (15 Vertreter ler Arbeitgeber und 15 Vertreter der Arbeitnehmer). Sie werden von der KRANKENVERSICHERUNG