. VIERTER TEIL SCHWEIZ 706 Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 ermächtigt die Kantone, die Krankenversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch zu erklären. Es gab ihnen Vollmacht, unter Berücksichtigung bestehender Krankenkassen öffentliche Kassen ins Leben zu rufen. Die Kantone sind berechtigt, die nach dem erwähnten Gesetz ihnen zustehenden Befugnisse Gemeinden zu überlassen. Die von den Kantonen und Gemeinden getroffenen Massnahmen bedürfen der Genehmigung des Bundesrats (Art. 2). In den Kantonen, welche von der ihnen erteilten Ermächtigung Ge- brauch gemacht haben, bleibt die Errichtung von Krankenkassen Sache der Interessenten. Die Errichtung öffentlicher Kassen dagegen erfolgt durch den Kanton oder die Gemeinde. Zur Erlangung der Anerkennung müssen die Kassen ihre Satzung und die übrigen Bestimmungen dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreiten. Sie erhalten die Anerkennung nur, wenn sie ihren. Mitgliedern wenigstens ärztliche Behandlung und Arznei oder ein tägliches Krankengeld gewähren, das nicht weniger als 1 Franken bei Erwerbsunfähigkeit betragen soll. Satzungsänderungen bedürfen gleichfalls der Genehmigung des Bundesrates (Art. 4 und 12). Die Errichtung der öffentlichen, kantonalen oder gemeindlichen Kassen liegt den öffentlichen Behörden ob. In den Halbkantonen Appenzell (Inner-Rhoden) und Basel-Stadt sind für die Errichtung der Kassen die kantonalen Behörden zuständig (Verordnung vom 29. November 1920 für Appenzell (Inner-Rhoden), Art. 1, durch welche zwei öffentliche Kassen ins Leben gerufen wurden. —- Gesetz über die öffentlichen Kassen des Kantons Basel-Stadt vom 12. März 1914, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Oktober 1918 und 23 Februar 1922). Im Halbkanton Appenzell (Ausser-Rhoden) (Verordnung des Ständerats vom 30. Mai 1924, erlassen auf Grund des Gesetzes vom 30. April 1916, abgeändert am 30. April 1922) sowie im Kanton St. Gallen (Gesetz betr. die obligatorische Krankenver- sicherung und die Gemeindekrankenkassen vom 28. Mai 1914, abgeändert durch Gesetz vom 28. November 1919) und im Kanton Thurgau (Gesetz betr. die obligatorische Krankenversicherung vom 24. April 1926) ist die Er- richtung der Kassen den Gemeinden übertragen. Diese können sich, wenn sie eine Kasse nicht allein errichten wollen, mit anderen Gemeinden zu diesem Zweck zusammenschliessen. Die öffentlichen Kassen gelten als selbständige Verwaltungszweige mit getrenntem Rechnungswesen (Verordnung vom 29, November 1920 in Appenzell (Inner-Rhoden), Art. 2, Verordnung vom 30. Mai 1924 in Appen- zell (Ausser-Rhoden), $ 21, Abs. 2. Gesetz über die Krankenpflichtversiche- rung vom 28, Mai 1914 in St. Gallen, Art. 6, Abs. 3). Eine ähnliche Bestim- mung enthält das Gesetz betr, die Errichtung der öffentlichen Krankenkasse des Kantons Basel-Stadt vom 12. März 1914. Die öffentlichen Kassen werden in folgender Weise verwaltet : Appenzell (Ausser-Rhoden) Die Verwaltung liegt beim Gemeinderat, welcher für jede Kasse einen Ausschuss beruft, in dem der Gemeinderat und die Pflichtversicherten vertreten sind, Frauen sind wählbar (8 21 des Gesetzes vom 30. April 1916}. Appenzell (Inner-Rhoden) Die beiden kantonalen Kassen werden von einem siebengliedrigen Ausschuss verwaltet. In diesen entsendet jeder der beiden Bezirke einen Versicherten- und einen Bezirksvertreter (der Bezirks Appenzell zwei). Die Bezirksvertreter werden von dem Bezirksrat ernannt (Art. 6 der Sat- zung). Die Verwaltung der Kasse Oberegg kann dem Bezirksrat über- tragen werden. Die Überwachung der Pflichtversicherten, die Einnahme der Beiträge und die Kassenverwaltung liegt einem Rechnungsführer ob, der vom Ausschuss bestellt wird (Art, 19 des (Gesetzes vom 29, November 19251