DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 711 Die Mitglieder des Überwachungsausschusses können an. den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. und dessen Mitglieder an den Sitzungen des Überwachungsausschusses ($ 67). Der Überwachungsausschuss ist berufen, die Beobachtung der Gesetze und der Satzung sowie die gesamte Gebarung der Versicherungsanstalt zu überwachen. Er prüft die Bücher sowie den Rechnungsabschluss und erstattet der Delegiertenversammlung Bericht ($ 66, Abs. 1). d) Verwalter Die Zentralsozialversicherungsanstalt ernennt bei den Krankenver- sicherungsanstalten, welche in den letzten drei Jahren durchschnittlich 2.000 versicherungspflichtige Mitglieder zählten, einen Verwalter, der zugleich den Kassen- und Buchhaltungsdienst zu versehen hat. Für An- stalten mit 2.000—5.000 Mitgliedern ernennt das Zentralamt neben dem Verwalter einen weiteren Beamten. Für Kassen mit mehr als 5.000 ver- sicherungspflichtigen Mitgliedern bestellt die Anstalt einen Direktor, einen Kassierer und einen Buchhalter ($ 69, Abs. 1). Kassenbeamter kann nur ain tschechoslowakischer Staatsbürger sein ($ 68, Abs. 1). Die von der Zentralsozialversicherungsanstalt bestellten Beamten unterliegen ihrer Dis- ziplinargewalt. Der Verwalter ist der leitende Beamte der Anstalt. Ihm liegt die Leitung des Dienstes ob. Er unterbreitet dem Vorstande einen Organisationsplan und beantragt die Aufnahme bzw. Entlassung der Angestellten sowie die anderen etwa notwendigen Massnahmen. Er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes, der Delegiertenversammlung und des Überwachungssausschuses teil ($ 70, Abs. 3). Die Zentralsozialversicherungsanstalt arbeitet nach Anhörung der Organisationen der Bediensteten der Krankenversicherungsanstalten und der Verbände der Krankenversicherungsanstalten eine Musterdienstordnung für die Kassenangestellten aus. Diese Musterdienstordnung unterliegt der Genehmigung des Ministers für Sozialfürsorge und des Finanzministers (8 69, Abs. 4). DıE VERSICHERUNG DER BERGARBEITER Nach dem Gesetz vom 11. Juli 1922 betr. die Versicherung bei den Bergwerksbruderladen wird für den Sprengel eines Revierbergamtes oder für die benachbarten Sprengel mehrerer Ämter in der Regel eine Revier- bruderlade errichtet. Die Zahl, die Sprengel und die Sitze der Revıerbruder- (aden. werden im Verordnungswege bestimmt. Das Ministerium für öffent- liche Arbeiten kann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse 4er einzelnen Reviere die Sprengel der Revierbruderladen nach Anhörung lerselben ändern, teilen oder vereinigen und ihren Sitz verlegen ($ 27, Abs. 2). ie Revierbraderiaden führen als Krankenkassen selbständig die Ver- sicherung für den Krankheitsfall durch ($ 29, Abs. 4). Die Revierbruder- ‚ade kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein: zehen, vor Gericht klagen und verklagt werden ($ 29, Abs. 1). Organe der Revierbruderladen. sind : die Generalversammlung, der Vorstand, der Überwachungsausschuss, a) Die Generalversammlung Die Generalversammlung besteht aus Delegierten der Mitglieder und zus Vertretern. der Arbeitgeber. Die Zahl der Delegierten der Mitglieder muss wenigstens 30 betragen; die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber ist zleich der Hälfte der Zahl der Delegierten der Mitglieder, Die Amtsdauer dieser Delegierten und Vertreter beträgt 3 Jahre ($ 32, Abs. 1). __ Die Generalversammlung ist zuständig zur Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Überwachungsausschusses, zur Wahl der Beisitzer des Schiedsgerichts, zur Beschlussfassung über die Satzung und deren Ab- änderung, zur Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes und über die Verfolgung von Ansprüchen, die gegen Mitglieder des Vorstandes U des Überwachungsausschusses aus deren Amtsführung erwachsen and ($ 34}.