714 VIERTER TEIL auf Art. 173 des Gesetzes, welcher das Hauptversicherungsamt ermächtigt, Organe der Selbstverwaltung aufzulösen, die Neuwahl ihrer Mitglieder zu untersagen, und die Kasse auf ihre eigenen Kosten durch oehördliche Vertreter verwalten zu lassen, sofern die Organe der Selbstverwaltung dem Gesetz oder den Versicherungsinteressen zuwider- laufen oder ihre Massnahmen mit dem Versicherungszweck nicht im Ainklane sind. DıE BEZIRKES- UND BETRIEBSKRANKENKASSEN Die Bezirkskasse ist das örtliche Organ der Krankenversicherung. Sie überwacht den ordnungsmässigen Vollzug der gesetzlichen Meldungen durch den Arbeitgeber, führt eine Liste der Versicherungspflichtigen und der freiwillig Versicherten, sorgt für die Berechnung und Einziehung der Beiträge, zahlt die Barunterstützungen aus, organisiert die Kranken- hilfe und weist die Kranken gegebenenfalls in ein Krankenhaus ein (Art. 118, Abs, 1). Organe der Bezirkskassen sind die Hauptversammlung, die Direktion and der Überwachungsausschuss. Die Hauptversammlung besteht aus Versicherten- und Arbeitgeber- delegierten. Diese werden je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Versicherten in getrennter Wahl aus ihrer Mitte gewählt. Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder der Direk- tion und des Überwachungsausschusses. Auch diese Mitglieder müssen zur Hälfte den Arbeitgeberdelegierten, zur Hälfte den Versichertendele- zierten der Hauptversammlung entnommen werden. Die Direktion erledigt alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Satzung der Hauptversammlung vorbehalten sind (Art. 125—127 ). Die Verhältnisse bei den Betriebskrankenkassen sind in derselben Weise geregelt. Ihre Satzung kann jedoch den ständigen. Vorsitz in der Direktion dem Arbeitgeber bzw. seinem Vertreter zusichern (Art. 144). Der Arbeitgeber haftet mit seinem Vermögen für den Betrieb der Krankenkasse. Reichen die Kassenmittel zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht aus, so hat der Arbeitgeber den Fehlbetrag unverzinslich vorzuschiessen. Der Vorschuss wird ihm von der Landeskasse erstattet. "Art. 146). . Die N Verhältnisse der Kassenangestellten sind durch die Satzung zu regeln ‘Art. 109 und 130}. DIE VERWALTUNGSKOSTEN Die Höhe der Verwaltungskosten auf den Kopf des Versicherten und ler Anteil der Verwaltungskosten an den Gesamteinnahmen in den Jahren 1913—-1914 und 1919—1924 ist in den folgenden Tabellen ersichtlich yemacht : /ERWALTUNGSKOSTEN AUF EINEN VERSICHERTEN NACH KASSENARTEN {in Kronen) Jahr 1913 1914 1919 ‚920 921 ‚922 1923 1924 Sämtliche Kassen Bezirks- cranken- kassen 4,48 5,31 4,97 5,95 35 36 49 51 ; 91 101 | 292 329 ; 3.375 3.784 33,724 2A A292 Betriebs- <ranken- kassen 0,02 0,03 D | 9,08 d 0,24 5,62 30.66 Vereins- zranken- kassen Yranz- Joseph- Spitalkasse 5,83 5,70 | 51 40 8,51 123 194 116 564 413 — 4.142 31.043 40.814