DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 723 KAPITEL III DIE AUFSICHT & 1. — Die Organisation der Aufsicht ÄUFSICHTSRECHT UND ÄUFSICHTSMITTEL Der Staat, der die Versicherungspflicht gebietet und Versicherte and Arbeitgeber zur Beitragsleistung verhält, ist zur Überwachung des Versicherungsbetriebes berechtigt und verpflichtet. In erster Linie erstreckt sich die Aufsicht auf den ordnungs- yemässen Beitritt der Versicherungspflichtigen zu einem Ver- sicherungsträger, auf den Vollzug der gesetzlich vorgesehenen Meldungen und Zahlungen. Es handelt sich darum, Versicherte und Arbeitgeber zu einem entsprechenden Verhalten zu ver- anlassen. Endlich haben die Behörden die Geschäfts- und Rechnungs- führung der Versicherungsträger, welche die Deckung der Risiken ibernehmen, zu prüfen. Die Verwaltungsaufsicht betrifft die vorschriftsmässige Errich- sung und Wirkung der Versicherungsträger und ihrer Organe. Die Überwachungsbehörden sollen vorhandene Mängel beseitigen. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, gegebenenfalls die Organe »änzuberufen. Die Überwachung der Geldgebarung bedingt die Rechnungs- prüfung (Einnahmen, Ausgaben, Betriebsfonds, Reservefonds, Vermögensanlage usw.). Die Überwachungsbehörden tragen Sorge für die einwandfreie Geldgebarung und die Aufrechterhal- ‚ung des finanziellen Gleichgewichts der Versicherungsträger. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so haben sie die notwendigen Massnahmen zu veranlassen (Erhöhung der Beiträge, Herabsetzung der Leistun- gen oder dgl.). Das Gesetz gibt den Aufsichtsbehörden die zur wirksamen Srfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel, Vor allem verpflichtet es die Kassen, den Überwachungsorganen regelmässig Beschlüsse von allgemeiner Tragweite sowie die Er- zebnisse ihrer Finanzgebarung mitzuteilen. Die Aufsichtsorgane