768 ‘ FÜNFTER TEIL fährlichen Betrieben nicht der Versicherung unterworfen sind. Es lässt sich daher leicht begreifen, dass die Abschätzung des Grades der Gefährlichkeit einer Tätigkeit in einem bestimmten Unternehmen den Gegenstand von Erörterungen und Streitigkeiten bilden kann. Ist die Gefährlichkeit der Arbeit in einem Gewerbe- zweig in gebührender Weise festgestellt, sei es durch gesetzliche Vorschrift oder durch die Rechtsprechung, so kann der Unter- nehmer immer noch geltend machen, dass er Schutzmassnahmen in seinem Betriebe getroffen hat. Wie lassen sich da Meinungs- verschiedenheiten über den Wert und die Wirksamkeit dieser Schutzmassnahmen vermeiden ? Viel zahreicher sind die Streitigkeiten, die aus dem Arbeits- vertrag entspringen und sich insbesondere auf Art und Dauer ler Beschäftigung beziehen. Grundsätzlich sind nur die Lohn- arbeiter versicherungspflichtig, und es ist daher oft fraglich, wie die gesetzlichen Begriffe Heimarbeit, gelegentliche oder neben- berufliche Beschäftigung, Saisonarbeit, unständige Beschäftigung auszulegen sind. Streitigkeiten können sich auch aus Fest- stellungen der ‚Versicherungsträger über die Höhe des Lohnes oder Einkommens ergeben, die für die Versicherungspflicht les Arbeiters massgebend ist. Zu den Streitigkeiten über die Versicherungspflicht gesellen sich die Streitigkeiten über die Versicherungsberechtigung. In verschiedenen Krankenversicherungssystemen ist den früheren Pflichtversicherten oder gewissen Personengruppen (Familien- angehörigen des Versicherten, die kein Entgelt beziehen, Land- wirten, Pächtern, Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern) der freiwillige Beitritt zur Versicherung gestattet. Die freiwillige Versicherung steht nun grundsätzlich nur solchen Beschäftigten offen, deren Mittel eine gewisse Grenze nicht überschreiten und deren Gesundheitszustand ein befriedigender ist. Die Frage ihrer Zulassung zur Versicherung gibt demgemäss Anlass zu Streitigkeiten über das Wesen ihrer. Berufstätigkeit, über die Festsetzung ihres Arbeitsverdienstes oder ihres Einkommens sowie über die Folgerungen, die sich aus der ärztlichen Unter- suchung, der sie sich unterziehen müssen, ergeben, $ 2. — Beitragsstreitigkeiten Mit den . Streitigkeiten, die sich aus der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung ergeben, wird häufiger der Arbeitgeber, ‘als der Versicherte. selbst. befasst. Fast alle Sozialversicherungs-