DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 781 dieses Verfahrens setzt bereits eine grosse Erfahrung seitens der Kassenorgane voraus, denn es ist notwendig, dass das Ergebnis der Abstimmung der Generalversammlung eine angemessene Vertretung der verschiedenen im Spiel befindlichen Belange, insbesondere der der Versicherten und der Arbeitgeber gewährleistet. Abgesehen von einigen unwesentlichen Verschiedenheiten wird dieses Ver- fahren in den Staaten, die eine Rechtsprechung durch Schieds- gerichte vorgesehen. haben, allgemein eingeschlagen, Bemerkt muss jedoch werden, dass in Norwegen die drei Mitglieder der Schieds- gerichte durch die Gemeindebehörde am Sitz der Krankenkasse gewählt werden. Das gleiche gilt für die beiden Kantone Appenzell. Bestimmung der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den‘ Versicherungsgerichten Für die Versicherungsgerichte werden die Beisitzer aus den Versicherten und den Arbeitgebern in geheimer Wahl durch die im Gerichtssprengel wohnhaften Versicherten und Arbeitgeber gewählt, oder sie werden durch die öffentlichen Gewalten (Ge- meindebehörden, Präfekten, Gouverneure, Minister) ernannt. Mitunter erfolgen die Ernennungen auf Grund von Listen, die von den Beteiligten aufgestellt sind. In Bundesstaaten, wo es darauf ankommt, die Vertretung der Einzelstaaten sicherzustellen, wird eine gewisse Zahl von Beisitzern bei dem Obersten Versicherungsgericht durch den Bundesrat (Reichsrat in Deutschland) oder die Bundesverwaltung (Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken) gewählt. Schliesslich sei aoch erwähnt, dass in dem letzteren Staat die Beisitzer durch die politischen Orts-, Provinzial- und Zentralbehörden im Einklang mit den Gewerkschaften und Gewerkschaftsverbänden bestimmt werden. VERNENNUNG DER STÄNDIGEN RICHTER Die ständigen Richter bei den Sondergerichten der Versicherung werden. durch die vom Gesetz bezeichneten Behörden ernannt, z.B. in Deutschland die ständigen Mitglieder der Versicherungs- ämter (erste Instanz) im Verwaltungswege. Sie sind Beamte der Versicherungsämter. Für die zweite Instanz werden die ständigen Mitglieder der Oberversicherungsämter aus den öffentlichen Beamten entnommen; der Vorsitzende des Oberversicherungsamts wird auf Lebenszeit ernannt. Für die oberste Instanz (Reichsver- sicherungsamt) ernennt der Reichspräsident den Präsidenten und