784 FÜNFTER TEIL den Versicherungsgerichten übertragen. Es handelt sich um Streitigkeiten, die, obwohl sie ihren Ausgang von einem besonderen Fall nehmen, doch Rückwirkungen auf die Versicherung in ihrer Gesamtheit äussern. können, wie die Streitigkeiten über die Lohn- klassen und die damit in Zusammenhang stehende Beitragsentrich- ung oder die Streitigkeiten zwischen mehreren Versicherungs- srägern. oder zwischen einem Versicherungsträger und einer öffentlichen Körperschaft. Diese Streitigkeiten erfordern eine Entscheidung, die Rechtskraft schafft zwischen allen, und nicht allein zwischen den Parteien, die in der einzelnen Sache unmittelbar beteiligt sind; solche Entscheidungen waren nach den früheren Systemen der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden über- wiesen. Jedoch in den Ländern, wo die Grundsätze der Verwaltungs- cechtsprechung nach und nach durchgedrungen sind, wurden für besonders wichtige Angelegenheiten die monokratischen Entscheidungen des Leiters der Verwaltungsbehörden durch Ent- scheidungen ersetzt, die durch kollegiale, mit richterlicher Unab- hängigkeit ausgestattete Behörden getroffen werden. In den meisten Ländern sind für die Versicherung Spruch- behörden eingerichtet, bei denen wenigstens in erster Instanz Vertreter der beteiligten Kreise, nämlich der Arbeitgeber und der Versicherten, mitwirken, so in Ungarn, Japan, Luxemburg, Norwegen, Rumänien und im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen. Die Zuständigkeit dieser Spruchbehörden erstreckt sich auf die Arten von Streitigkeiten, die in ‚erster Linie die persönlichen Rechte der am Streit unmittelbar beteiligten Parteien berühren. Dagegen werden Streitigkeiten, deren Entscheidung lie Belange der Versicherungsgemeinschaft in ihrer Gesamtheit berühren, von den Verwaltungsbehörden entschieden, Demgemäss fallen die Streitigkeiten über die Versicherungsleistungen stets :n die Zuständigkeit der Versicherungsgerichte, während die Streitigkeiten über Fragen der Versicherungspflicht, der Beitrags- entrichtung oder über eine dem Gesetz entsprechende Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch lie Verwaltungsbehörden entschieden werden. Einige Staaten lassen die Versicherungsgerichte gleichzeitig als richterliche Instanzen im eigentlichen Sinne und als Verwal- ‚ungsgerichte tätig werden. In der Tschechoslowakei erkennen die Schiedsgerichte und die Versicherungsgerichte in Angelegenheiten, die die Belange des aäinzelnen. betreffen ; dagegen steht die Entscheidung über Streit- fälle, die allgemeine Belange berühren, dem Präsidenten des Ver-