788 FÜNFTER TEIL Die .Kreisrichter In allen Kreisen (sub-delegacion) erkennt ein Beamter mit der Amts- oezeichnung „Kreisrichter““ @%) in erster Instanz über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von 50 bis 200 Pesos ; d} in zweiter und letzter Instanz über Berufungen "gegen die Ent- scheidungen der Bezirksrichter. Die Richter der ordentlichen Gerichte Die Richter der ordentlichen Gerichte erkennen in erster und letzter {nstanz über alle Anlegenheiten der ausserstreitigen Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung und ihren. Rechtsgrund sowie über alle Streitsachen, sofern der Wert des Streitgegenstands 200 Pesos übersteigt. Die Richter der ordentlichen Gerichte sind ausserdem in zweiter ınd letzter Instanz für Streitsachen, die in ‚erster Instanz vor die Kreisrichter gebracht waren, zuständig. DEUTSCHLAND RVO IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 15. DEZEMBER 1924 Die deutsche Gesetzgebung reiht sich in die Gruppe der Gesetzgebungen sin, die besondere‘ Versicherungsbehörden eingeführt haben. Die Versicherungsbehörden in ihrer Eigenschaft als Spruch-, Beschluss- ınd Verwaltungsbehörden sind in drei Instanzen gegliedert ; sie sind allein zuständig für alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Unfall- versicherung, der Invalidenversicherung und der Krankenversicherung ergeben. Die Beteiligten, Arbeitgeber und Versicherte, wirken bei den Versiche- rungsgerichten als Beisitzer mit. Tatsächlich verbleibt aber das Über- zewicht bei den Berufsbeamten, ; Die öffentlichen Versicherungsbehörden sind : %) die Versicherungsämter ($ 36—60) ; b) die Oberversicherungsämter ($ 6l1—81); 3) das Reichsversicherungsamt und die Landesversicherungsämter ($ 83—109). Diese Behörden sind zugleich Aufsichtsbehörden. Die Versicherungsämter Als erste Instanz wird bei jeder unteren Verwaltungsbehörde ein Ver sicherungsamt errichtet. Zusammensetzung. Die Versicherungsämter setzen sich aus einem Vorsitzenden und aus Beisitzern zusammen, Die Beisitzer wirken im Spruch- und Beschlussaus- schuss mit. Handelt es sich um Streitigkeiten über die Leistungen der Krankenversicherung, so kann der. Vorsitzende, ein Verwaltungsbeamter, aine Vorentscheidung treffen, gegen die Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Spruchausschuss gestellt werden kann. Der Spruchausschuss oesteht aus dem Vorsitzenden des Versicherungsamtes und zwei Besitzern, je einem Arbeitgeber und Versicherten (Versicherungsvertreter), Die Versicherungsvertreter werden von den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen aus der Zahl der Arbeitgeber und der Versicherten, je zur Hälfte, gewählt. Wählbar sind nur Deutsche, die im Bezirke des Ver- sicherungsamts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäfti gt werden. Zuständigkeit Bei Streit über die Leistungen aus der Krankenversicherung entscheidet das Versicherungsamt, und Zwar in seinem Spruchausschuss als erste Instanz (S 1636).