DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 789 Zuständig ist das Versicherungamt, in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit des Antrags (auf Gewährung der Leistungen) wohnt oder beschäf- kigt ist. Der Vorsitzende kann in allen Sachen ohne mündliche Verhandlung 3ine Vorentscheidung treffen ($ 1657). Gegen die Vorentscheidung kann antweder dasjenige Rechtsmittel, welches gegen das Urteil zulässig wäre, eingelegt oder binnen der gleichen Frist der Antrag auf mündliche Ver- aandlung gestellt werden. Die Vorentscheidung muss hierauf unter Angabe der Frist hinweisen ($ 1658). Die Verhandlungen vor dem Spruchausschuss les Versicherungsamts sind mündlich und öffentlich... Der Vorsitzende antscheidet in öffentlicher, mündlicher Verhandlung allein über die Lei- stungen der Krankenversicherung, wenn es sich handelt um : L. lediglich rechnerische Feststellung der Dauer und Höhe der Kranken- hilfe ; 2. Gewährung der Krankenhauspflege an. Stelle der Krankenhilfe ; 3, Sterbegeld ; Ve °. Leistungen, deren Gesamtwert einen vom BReichsarbeitsminister festzusetzenden. Betrag nicht übersteigt. Die Oberversicherungsämter Das Oberversicherungsamt wird in der Regel für den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde errichtet. Die Regierungen mehrerer Länder können für ihre Gebiete oder Teile davon ein gemeinsames Oberversicherungsamt arrichten. Auch können Oberversicherungsämter für gewisse Betriebs- verwaltungen und Dienstbetriebe des Reichs oder der Länder, die eigene Betriebskrankenkassen haben, errichtet werden. Zusammensetzung, Die Zusammensetzung der Kammern ist verschieden, je nachdem es sich um Beschluss- oder Spruchsachen handelt. Entscheidet das Ober- versicherungsamt als Spruchbehörde, so besteht die Spruchkammer aus ä>inem Vorsitzenden und je einem Beisitzer der Arbeitgeber und der Ver- sicherten. Entscheidet dagegen das Oberversicherungsamt als Beschluss- behörde, so setzt sich die Beschlusskammer aus zwei beamteten Mitgliedern des Oberversicherungsamts und je einem Beisitzer der Arbeitgeber und der Versicherten zusammen. Die Beisitzer aus den Arbeitgebern werden von len Arbeitgebermitgliedern der Ausschüsse der: Versicherungsanstalten yewählt, zu deren Bezirke das Oberversicherungsamt gehört. Die Ver- sichertenbeisitzer werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von den Versichertenmitgliedern der Ausschüsse der Versicherungsanstalten zewählt, zu deren Bezirke das Oberversicherungsamt gehört. Zuständigkeit Die Oberversicherungsämter entscheiden als Berufungsinstanz gegen die Urteile der Versicherungsämter. Bei Wahlstreitigkeiten entscheiden die Oberversicherungsämter (Beschlusskammer) endgültig. | Über die Berufung entscheidet in Sachen der Krankenversicherung das Oberversicherungsamt für den Bezirk desjenigen Versicherungsamts, wel- ches das angefochtene Urteil erlassen hat ( $ 1676). Die Berufung wird bei dem Versicherungsamt eingelegt. Dieses hat sie mit den Vorverhand- ungen spätestens nach zwei Wochen dem Oberversicherungsamt einzu- reichen. ($ 1680). Die Beisitzer werden zu den Verhandlungen der Spruchkammer nach ainer im voraus aufgestellten Reihenfolge zugezogen ($ 1684). Will das Oberversicherungsamt in einem Fall, in dem die Revision oder der Rekurs ausgeschlossen ist, von einer amtlich veröffentlichten, grundsätzlichen Entscheidung des Reichsversicherungsamts abweichen, oder handelt es sich in einem solchen Falle um eine noch nicht festgestellte Auslegung gesetz- licher Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung an das Reichsversicherungsamt Abzugeben (8 1693).