792 FÜNFTER TEIL Die ordentlichen Gerichte Die ordentlichen Gerichte haben die gleiche Zuständigkeit wie der Arbeiterversicherungsrat. Der Oberste Gerichtshof Der Oberste Gerichtshof entscheidet in letzter Instanz über die Streitig- zeiten. aus der Versicherung. FRANKREICH Elsass-Lothringen REICHSVERSICHERUNGSORDNUNG VOM 19. Jugr 1911 Das durch die Reichsversicherungsordnung vom 1911 eingeführte System besonderer Spruchbehörden ist teilweise in Kraft geblieben. Die elsass-lothringischen Versicherungsbehörden sind, wie die deutschen, in drei Instanzen aufgebaut und als Sondergerichte der Versicherung tätig. Diese sind : 1. die Versicherungsämter ; 2, die Oberversicherungsämter ; 3. das Landesversicherungsamt. Die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Versicherungsämter ist die gleiche, wie in Deutschland. Versicherungsämter sind am Sitze jeder Unterpräfektur sowie bei den Bürgermeistereien von Strassburg, Mül- hausen, Metz, Kolmar und Gebweiler errichtet. Das gleiche gilt für die Oberversicherungsämter, die in Strassburg, Metz und Mülhausen errichtet sind. Die frühere Zuständigkeit des Reichsversicherungsamts ist auf das Landesversicherungsamt für Elsass- Lothringen in Strassburg, das durch lie Verfügungen vom 15. März und 19. April 1919 errichtet worden ist, ibergegangen. Versicherung der Seeleute Die Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der gesetzlichen Vor- schriften über den Schutz der Seeleute im Falle der Erkrankung ergeben können, werden entschieden durch : x) die Handelsgerichte ; 5) den Minister für die Handelsmarine : ; 2} den Staatsrat. Handelsgerichte Die Streitigkeiten über die Anwendung des Art. 262 des Handelsgesetz- buches, wonach die bei Erkrankung während einer Reise zu leistende Fürsorge dem Reeder oder Schiffseigentümer obliegt, fallen in die Zu- ständigkeit der Handelsgerichte, In den Bezirken, in denen keine Handelsgerichte bestehen, üben die Richter der Zivilgerichte die Tätigkeit der Handelsrichter aus und ent- scheiden in Handelssachen (Handelgesetzbuch, Art. 640). Der Minister für die Handelsmarine Jedes Mitglied der Fürsorgekasse, das die Entscheidung des Quartier- verwalters über das tägliche Krankengeld anfechten will, kann sich binnen ainer Frist von 8 Tagen an den Minister für die Handelsmarine wenden. Die Entscheidungen des Ministers auf Beschwerden dieser Art sowie seine Entscheidungen über die Gewährung laufender Unterstützungen können den Gegenstand einer weiteren Beschwerde an den Staatsrat bilden.