DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 793 Der Staatsrat ‚Die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Ministers ist binnen äner Frist von zwei Monaten bei dem Staatsrat einzureichen (Art. 24 les Gesetzes vom 3. April 1900). Eine Beschwerde ist auch dann gegeben, wenn der Minister für die Handelsmarine zu dem erhobenen Anspruch binnen vier Monaten keine Stellung nimmt. Den Beteiligten wird das Armenrecht gewährt. Versicherung der Bergleute Nach dem Gesetz vom 28. Juni 1874 (Titel 3) sind die Gerichte des zemeinen Rechts für die Entscheidung in Sachen dieser Versicherung zuständig. Es entscheiden : i. die Friedensrichter der Kreise ; 2. die ordentlichen Gerichte ; 3. der Staatsrat. Die Friedensrichter Der Orts-Friedensrichter entscheidet Streitigkeiten über die Aufstellung ler Wahllisten und über die Gültigkeit der Wahlhandlungen. Die Ver- weisung der Sachen an den Kassationshof zur Entscheidung ist zulässig ‘(Gesetz von 1894. Art. 13). Die ordentlichen Gerichte Die ordentlichen Gerichte sind ausschliesslich zuständig für die Ent- scheidung aller Streitigkeiten, die zwischen der Kasse und den Versicherten ntstehen können und die nur die Belange einzelner Privatpersonen berühren, wie die Entrichtung der von den Arbeitern geforderten Beiträge oder die Höhe der ihnen zu gewährenden Unterstützung. Den Beteiligten wird das Armenrecht gewährt. Der Staatsrat Besteht zwischen den Beteiligten Streit über die Abgrenzung eines Kassenbezirks, so ergeht die Entscheidung durch Verfügung des Staats- ‘ats. Die Entscheidung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Statuten, die an sich dem Minister obliegt, kann dem Staatsrat übertragen werden (Gesetz von 1894, Art. 4). GRLECHENLAND (\rsamyrz VOM 8. DEZEMBER 1923 Die Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Gesetzes über die Zwangsversicherung ergeben, werden von den ordentlichen Gerichten antschieden. GROSSBRITANNIEN ÖÜESETZ VOM 16. DEZEMBER 1911 IN DER FASSUNG VOM 7. AUGUST 1924 Grossbritannien gehört zu der Gruppe von Ländern, deren Gesetzgebung gleichzeitig besondere Spruchbehörden, Verwaltungsbehörden und ordent- liche Gerichte zur Entscheidung in Versicherungsangelegenheiten heran- zieht.