DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 795 b) über die Höhe der von einem Versicherten oder für ihn zu leistenden Beiträge ; 2) wer Arbeitgeber eines Versicherungspflichtigen ist oder war. Wer sich durch die Entscheidung des Ministers über eine Streitfrage im Sinne der Vorschriften unter a) oder ce) beschwert fühlt, kann, soweit es sich um eine Rechtsfrage handelt, dagegen Berufung bei einem vom Lordkanzler bestimmten Richter des Obergerichts einlegen. Die Entschei- dung dieses Richters ist endgültig. Der Minister kann auf das Vorbringen neuer Tatsachen hin jede seiner Entscheidungen abändern, es sei denn, dass gegen die betreffende Entschei- dung ein Berufungsverfahren schwebt oder die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Gegen eine solche abgeänderte Entscheidung ist in gleicher Weise wie gegen die ursprüngliche Entscheidung die Berufung zulässig. Jeder Streit zwischen einer anerkannten Kasse und einem Versicherten, einer anerkannten Kasse und einer Person, die nicht mehr Mitglied der Kasse im Sinne des Gesetzes ist, zwischen einer anerkannten Kasse und ainer ihrer Zweigstellen, zwischen zwei oder mehreren Zweigstellen einer anerkannten Kasse, endlich zwischen einer anerkannten Kasse und einer Person darüber, ob letztere zu irgendeiner Zeit Mitglied der Kasse im Sinne des Gesetzes ist oder war, ist gemäss den Bestimmungen der Kassenordnung zu entscheiden ; jedoch steht jedem Streitteile in den betreffenden Fällen and in der vorgeschriebenen Weise die Berufung an den Minister offen. Jeder Streit zwischen. a) einem Versicherten und einer Versicherungskommission ; b) zwei oder mehreren anerkannten Kassen ; co) einer anerkannten Kasse und einer Versicherungskommission ; d) zwei oder mehreren Versicherungskommissionen, wird in der vorgeschriebenen Weise durch den Minister entschieden. Der Minister kann, vorbehaltlich der Vorschriften des Gesetzes, von ihm bestellte Schiedsrichter ermächtigen, über Berufungen oder Streitig- keiten, die gemäss Abschnitt 91 des Gesetzes an ihn gelangt sind. die Ent- scheidung zu treffen. Das Verfahren, das auf Grund einer solchen Berufung oder Beschwerde ainzuleiten ist, kann durch besondere Bestimmungen geregelt werden. Auch kann durch solche Bestimmungen die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Schiedsgerichtsverfahren vom Jahre 1889 vor- gesehen werden. . "Jede Entscheidung, die der Minister oder der Schiedsrichter in den vorerwähnten Streitsachen trifft, ist endgültig und unanfechtbar (Abschnitt 30 des Gesetzes). . . In gewissen Angelegenheiten rechtlicher Natur können die Rechte und Pflichten des Ministers durch einen besonderen Ausschuss oder beson- dere Ausschüsse in seinem Namen ausgeübt werden. Obergericht Die nicht endgültigen Entscheidungen des Ministers unterliegen in zweiter und letzter Instanz der Nachprüfung durch das ÖObergericht ‘Spruchbehörde des gemeinen Rechts) oder durch einzelne Richter des Yhergerichts. [RISCHER FREISTAAT. C(VESETZ VOM 16. DEZEMBER 1911 Der Irische Freistaat gehört zu den Ländern, deren Gesetzgebung sowohl besondere Spruchbehörden wie auch die ordentlichen und Ver- waltungsgerichte zur Entscheidung in Versicherungsangelegenheiten beruft. Die besonderen Spruchbehörden (Schiedsrichter oder Schiedsgerichte) antscheiden üher Streitigkeiten wegen der Versicherungsleistungen.