798 FÜNFTER TEIL - zericht) ; sie sind für alle aus der Durchführung des Gesetzes sich ergebenden Streitigkeiten ausschliesslich zuständig, sofern es sich nicht um Angelegen- heiten handelt, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen. Die Beteiligten, Arbeitgeber und Versicherte, sind in den Versicherungs- zerichten als Mitglieder in gleicher Zahl vertreten. Die Besetzung der Ge- richte wird ergänzt durch Mitglieder, die eine besondere wissenschaftliche Befähigung oder anerkannte Erfahrung besitzen. Den Vorsitz führt ein nöherer Beamter, der durch den Minister ernannt wird. Man kann also diese Gerichte als paritätische Einrichtungen betrachten. Versicherungsgerichte erster Instanz Die Versicherungsgerichte erster Instanz, 50 an Zahl, sind bei den Präfekturen errichtet. Zusammensetzung Sie setzen sich zusammen aus a} einem Vorsitzenden, b) zwei oder drei Mitgliedern, die wissenschaftliche Befähigung oder eine anerkannte Erfahrung besitzen, o) aus zwei oder drei Vertretern der Arbeitgeber, d) aus zwei oder drei Vertretern der Versicherten. Der Vorsitzende jedes besonderen Versicherungsgerichtes erster Instanz wird vom Ministerrat auf Vorschlag des Ministers des Innern ernannt. Die übrigen Mitglieder werden durch den Minister des Innern ernannt. Zuständigkeit Die besonderen Versicherungsgerichte erster Instanz urteilen über die Streitigkeiten über die Versicherungsleistungen. Versicherungsgerichte zweiter Instanz Zusammensetzung Die Gerichte bestehen aus a4) einem Vorsitzenden, 5} drei Mitgliedern mit wissenschaftlicher Befähigung oder anerkannten Erfahrungen, 6) drei Vertretern der Arbeitgeber, 7) drei Vertretern der Versicherten ($ 106). Der Vorsitzende jedes besonderen Versicherungsgerichts zweiter Instanz wird vom Ministerrat auf Vorschlag des Ministers des Innern aus den höheren Beamten seines Ministeriums ernannt, Die übrigen Mitglieder werden vom Ministerrat ernannt ($ 108). Zuständigkeit Die besonderen Versicherungsgerichte zweiter Instanz erkennen über die Berufungen gegen die Entscheidungen der Versicherungsgerichte erster nstanz, Über alle übrigen Streitigkeiten erkennen sie in erster Instanz, soweit solche Streitigkeiten nicht der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörden vorbehalten sind. Zentralversicherungsgericht Zusammensetzung Das Zentralversicherungsgericht besteht aus einem Präsidenten und ‚5 Mitgliedern, von denen fünf aus Fachmännern, fünf aus den Vertretern der Arbeitgeber und fünf aus den Vertretern der Versicherten entnommen werden. Den Vorsitz im Zentralversicherungsgericht (dritte Instanz) führt der Direktor des Büros für Soziale Angelegenheiten ($ 105). Die übrigen Mitglieder werden vom Ministerrat auf Vorschlag des Ministers des Innern ernannt.