DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 3809 Es hat ebenfalls besondere Versicherungskommissionen und einen Rekurs gegen deren Entscheidungen an den Regierungsrat vorgesehen. Besondere Versicherunaskommissionen Zusammensetzung Die besonderen Kommissionen, welche zur Erledigung der Streitigkeiten aus der Krankenversicherung geschaffen sind, sind auf gemeindlicher Grundlage errichtet ; sie müssen daher sowohl Vertreter des Gemeinderats als auch der Versicherten umfassen. Zuständigkeit Die Kommissionen entscheiden über alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Gesetzes, der kantonalen Verordnung oder der Satzungen ler Kasse ergeben. Sie sind berechtigt, auch Geldstrafen für jede Verletzung der sich aus der Versicherung ergebenden Pflichten zu verhängen. Die arste Rekursinstanz gegenüber den Entscheidungen der Kommissionen iber die Streitigkeiten ist der Gemeinderat. Als oberste Instanz entscheidet ler Regierungsrat. Basel-Stadt. Im Kanton Basel-Stadt kann gegen die Verfügungen des Verwalters jer öffentlichen Kasse binnen 14 Tagen nach ihrer Mitteilung der Rekurs an das Sanitäts-Departement eingelegt werden. Die Entscheidungen dieses kantonalen Departements können beim Regierungsrat und jene des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht innerhalb der durch die kantonale Gesetzgebung vorgesehenen Grenzen angefochten werden (Gesetz vom 12. März 1914, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Oktober 1918 ınd vom 23. Februar 1922). St Gallen Im Kanton St. Gallen (Gesetz vom 28. Mai 1914, betreffend die obli- gatorische Krankenversicherung und die Gemeindekrankenkassen) werden die Streitigkeiten vor den Bezirkspräsidenten gebracht, mit Ausnahme der Streitigkeiten der Kassen untereinander. Diese werden durch den Regierungsrat unmittelbar entschieden. Der Bezirkspräsident ist die Spruch- behörde erster Instanz und ist für alle Streitigkeiten zuständig, die das Recht oder die Pflicht des Beitritts zu einer Kasse sowie die Leistungen betreffen. Die Entscheidungen des Bezirkspräsidenten können durch Rekurs an den Regierungsrat angefochten werden, KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN (ESseETZ VOM 14. Maı 1922 Das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen gehört zu der Gruppe der Länder, deren Gesetzgebung besondere Spruchbehörden und Ver- waltungsgerichte zur Entscheidung in Versicherungsangelegenheiten her- anzieht. Die besonderen Spruchbehörden (Versicherungsgerichte und Oberver- sicherungsgericht) haben die Streitigkeiten zwischen den Versicherten und den Bezugsberechtigten einerseits ınd der Verwaltung der Kassen ander- seits zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte haben die Aufgabe, die Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Versicherten wegen der Beitragsleistung zu entscheiden. Die Beteiligten sind in den Versicherungsgerichten vertreten. Die Versicherungsgerichte Diese Spruchbehörden erster Instanz sind bei jeder Bezirksversiche- rungsanstalt eingerichtet.