312 FÜNFTER TEIL Versicherungsgerichte Ein Versicherungsgericht ist im allgemeinen am Sitze des Gerichthofes erster Instanz für dessen Bezirk zu errichten ($S 216, Abs. 1). Zusammensetzung Die Versicherungsgerichte bestehen aus einem Präsidenten, der erfor- derlichen Zahl von Vizepräsidenten und 20 Beisitzern. Den Präsidenten und die Vizepräsidenten ernennt der Justizminister im Einvernehmen mit dem Minister für Soziale Fürsorge aus den Reihen der am Sitze des Versicherungsgerichtes tätigen Berufsrichter. Die Beisitzer werden in getrennten Gruppen von den Arbeitern und den Arbeitgebern gewählt. Die Wahl findet zur gleichen Zeit und auf dieselbe Art statt, wie die Wahl der Ausschussmitglieder der Zentralversicherungs- anstalt ($ 217). Die Richter und die Beisitzer des Versicherungsgerichts geniessen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit den Schutz der richterlichen Unab- hängigkeit ($ 224). Zuständigkeit Die Versicherungsgerichte sind zur Entscheidung über Berufungen zegen Erkenntnisse der Schiedsgerichte der Krankenversicherungsanstalten zuständig ($ 220, Abs. 1, Nr. 2). Abgesehen von den Streitigkeiten über die Leistungen haben die Ver- sicherungsgerichte auch über Ersatzklagen zwischen Krankenversicherungs- anstalten untereinander, zwischen diesen Anstalten und den Kranken- häusern und zwischen diesen Anstalten und dem Träger der Unfallver- sicherung der Arbeiter, der Pensionsversicherung der Privatangestellten, der Versicherung bei den Bergwerksbruderladen zu entscheiden ($ 220, Abs. 1, Nr. 4). Das Urteil eines Versicherungsgerichts über die Berufung gegen ein Erkenntnis des Schiedsgerichts einer Krankenversicherungsanstalt ist endgültig. Auf diese Weise wird jeder Streit in der Regel durch höchstens zwei Instanzen erledigt ($ 226, Abs. 1). Das Versicherungsobergericht Das Obergericht ist in Prag für das gesamte (8 227, Abs. 2). Zusammensetzung Das Obergericht besteht aus Berufsrichtern und Beisitzern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Versicherten: Der Vorsitzende, die Senatsvorsitzenden und die Senatsmitglieder werden zus den Berufsrichtern durch den Justizminister im Einvernehmen mit dem Minister für Soziale Fürsorge ernannt. Die Beisitzer aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Versicherten werden gewählt. Die Wahl findet in zesonderten Gruppen ($ 217, Abs. 3) und nach den allgemeinen Vorschriften iber die Wahl der Versicherungsvertreter statt ($200, Abs. 2 und 3, 8201 bis 204, 206, 208, Abs. 2 und 8229). Zuständigkeit Über Berufungen gegen Entscheidungen der Versicherungsgerichte, die in. der Besetzung mit einem Einzelrichter ergangen sind, entscheidet das Übergericht in einem Senat von drei Berufsrichtern (8 228, Abs. 1). Ueber lie sonstigen Berufungen gegen Entscheidungen der Versicherungsgerichte antscheidet das Versicherungsobergericht in einem Senat, dem neben drei Berufsrichtern ein Beisitzer aus den Reihen der Arbeitgeber und einer zus den Reihen der Versicherten angehört (8 228, Abs. 2). Das Obergericht entscheidet im allgemeinen auf Grund der Akten in aichtöffentlicher Sitzung. Der Präsident des Gerichts kann jedoch eine mündliche Verhandlung anordnen. Grundsätzlich erledigt das Obergericht die Streitsachen mit Urteil, Leidet aber das Verfahren vor dem Versiche-