DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 813 rungsgericht an. Mängeln, so dass die Überprüfung des Urteils auf Grund der Akten nicht möglich ist, selbst wenn das Verfahren vor dem Obergericht argänzt werden würde, so hebt das Obergericht das Urteil der ersten Instanz auf und verweist die Sache an das Versicherungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurück ($ 231, Abs. 1 und 2). Findet das Obergericht, dass das Versicherungsgericht über eine Sache antschieden hat, für die es nicht zuständig ist, über die aber bereits rechts- kräftig entschieden oder die gleichzeitig vor einem andern Versicherungs- zericht anhängig ist, SO hebt es das Urteil auf ($ 231, Abs. 3). Die Entscheidungen des Obergerichts sind endgültig. Ein Rechtsmittel an den Obersten Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht gegeben. Die mit der Errichtung und Tätigkeit der Versicherungsgerichte und des Obergerichts verbundenen. Kosten trägt der Staat ($ 234, Abs. 2). Die Verwaltungsbehörden Die Verwaltungsbehörden entscheiden auf Rechtsmittel gegen Bescheide der Versicherungsträger, soweit die Entscheidung nicht den Gerichten zugewiesen. ist. Hierbei handelt es sich weder um Streitigkeiten wegen Leistungen ($ 196) noch um die im Gesetz bezeichneten Streitigkeiten zwischen. den Versicherungsträgern und anderen öffentlichen Anstalten ($ 220, Abs. 4). Die Beschlüsse der Versicherungsanstalten, gegen die eine Beschwerde an die Verwaltungsbehörden zulässig ist, betreffen insbesondere die Versiche- rungspflicht, die freiwillige Versicherung, die Einreihung der Versicherten in die Lohnklassen usw. Gegen Beschlüsse der Krankenversicherungsanstalten geht die Beschwerde an de politische Behörde erster Instanz. Gegen deren Entscheidung geht die Beschwerde an die politische Behörde zweiter Instanz, unter Um- ständen. an das Ministerium für Soziale Fürsorge. Gegen die Bescheide der Zentralversicherungsanstalt kann Beschwerde bei dem Ministerium eingelegt werden, das auch in diesem Fall in letzter Instanz entscheidet. Gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz ist kein Rechtsmittel zu- lässig, wenn sie die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen ($ 239). Die ordentlichen Gerichte Es bleiben noch gewisse Streitigkeiten, die sich aus der Versicherung ergeben, übrig, die nicht vor die Versicherungsgerichte gebracht werden können. Diese Streitigkeiten werden durch die ordentlichen Gerichte ent- schieden. Es handelt sich dabei im besonderen um gewisse Streitigkeiten zwischen den Versicherungsanstalten und den Arbeitgebern und solchen zwischen Arbeitgebern und Versicherten. . . Dies trifft zu für die Streitigkeiten zwischen den Versicherungsanstalten und den Arbeitgebern und solchen zwischen den Arbeitgebern und den Versicherten, bei denen es sich um den Abzug des auf den Versicherten antfallenden Beitragsanteils handelt ($ 164). UNGARN GESETZARTIKEL Ne. XIX von 1907, Nr. XXXI von 1921 Ungarn gehört zu der Gruppe der Länder, die ausschliesslich eine Sondergerichtsbarkeit eingeführt haben. Die besonderen Spruchbehörden (besondere Versicherungsgerichte, Öberversicherungsgericht) sind zur Entscheidung über alle Streitigkeiten 8us der Krankenversicherung berufen. Die Beteiligten sind durch Beisitzer vertreten, Die besonderen Versicherungsgerichte Zusammensetzung ; ‚Die Versicherungsgerichte erster Instanz, deren es 34 gibt — die Ge- richte am Sitz der Knappschaftskassen sind hierin nicht inbegriffen —.