DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 819 DN AN gemeinen. handelt es sich um Gesetze, die sich auf die Aufzählung der Rechtsverletzungen und der die Schuldigen treffenden Strafen beschränken, ohne ausdrücklich die für die Verhängung dieser Strafen jeweils zuständigen Behörden anzugeben. Die Zuständig- keit bestimmt sich dann nach allgemeiner Regel, je nach der Höhe der zu verhängenden Geld- oder sonstigen Strafen. DIE ORDENTLICHEN GERICHTE Die ordentlichen Gerichte (Gerichte des gemeinen Rechts, Gerichte mit summarischem Verfahren und Polizeigerichte) sind zur Aburteilung derjenigen Rechtsverletzungen zuständig, die un- ter das Strafgesetz fallen. Gewisse Staaten, die besondere Ver- sicherungsgerichte nicht errichtet haben, haben den ordentlichen Gerichten die Aburteilung aller auf die Krankenversicherung bezüglichen Übertretungen der Gesetze und Verordnungen über- lassen. Dies ist insbesondere der Fall in Chile, Griechenland, Italien (neue Provinzen) und in der Schweiz (in den Kantonen Basel- Stadt und St. Gallen). In anderen Staaten sind die ordentlichen Gerichte nur zuständig, wenn gegen die Strafverfügungen der Verwaltungsbehörden Einspruch erhoben wird (Bulgarien, Gross- britannien, Irischer Freistaat, Portugal, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Tschechoslowakei). DIE VERWALTUNGSBEHÖRDEN Verschiedene Staaten haben die Verwaltungsbehörden zur Ver- hängung der Strafen ermächtigt, welche die Zuwiderhandlungen gegen Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiete der Versicherung nach sich ziehen. Dies ist der Fall in Österreich und Bulgarien. In dem letzteren Staate werden die Zuwiderhandlungen durch die Arbeitsinspektoren festgestellt, die Strafen durch den Minister für Handel, Gewerbe und Arbeit verhängt ; die Strafverfügungen sind nur dann im Wege des Einspruchs vor den ordentlichen Gerich- ten anfechtbar, wenn der Betrag der verhängten Strafe eine bestimmte Summe (300 Lewas) übersteigt. In der Schweiz üben der Bundesrat und in seinem Auftrag das Bundesamt für Sozialversicherung die Strafgerichtsbarkeit über die Versicherungskassen aus, die den gesetzlichen Vorschrif- ten nicht entsprechen. Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen fällt die Verfolgung aller Verstösse gegen die Anweisung