DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 821 BULGARIEN GESETZ VOM 6. MÄrz 1924 Gegen die Personen, welche die gesetzlichen Vorschriften über die Pflichtkrankenversicherung übertreten, können Strafen verhängt werden, insbesondere gegen Arbeitgeber, die die ihnen obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllen, und gegen Ärzte, Arbeitgeber Die Gesetzesverletzungen werden durch die Arbeitsinspektoren oder die anderen Kontrollorgane festgestellt ; das hierüber aufgenommene, von den Kontrollorganen und den Angeschuldigten unterzeichnete Pro- sokoll wird dem Ministerium für Handel, Gewerbe und Arbeit übermittelt. Es erbringt vor den. Gerichten vollen Beweis, bis zum Nachweis des Gegen- teils. Das Ministerium kann gegen die Versicherten Geldstrafen bis zu 250 Lewas und gegen die Arbeitgeber bis zu 5.000 Lewas, im Rückfalle bis zu 10.000 Lewas verhängen. Die Verhängung der Geldstrafe schliesst die sonstige gesetzliche Strafverfolgung nicht aus. Das genannte Protokoll enthält die Anträge über die Höhe der festzu- setzenden Geldstrafe oder über die Dauer der zu verhängenden Freiheits- strafe. Im Hinblick darauf hat es nicht nur den Umfang, die geschäftliche Lage und den Umsatz des Unternehmens zu würdigen, sondern hat auch zu berücksichtigen, ob der Angeschuldigte die Vorschriften der übrigen Arbeiterschutzgesetze beobachtet hat oder nicht. Soweit die verhängte Strafe 300 Lewas nicht übersteigt, ist die Straf- verfügung des Ministeriums unanfechtbar. Übersteigt die Strafe diesen Betrag, so kann die Sache gemäss Kapitel 5 der Strafprozessordnung vor das ordentliche Gericht gebracht werden. Ärzte Die von den Ärzten begangenen Zuwiderhandlungen werden durch die ärztlichen Inspektoren zu Protokoll festgestellt. Das von beiden Par- jeien unterzeichnete Protokoll wird dem Öbermedizinalrat übermittelt. Nach gutachtlicher Äusserung dieses Rats erlässt das Ministerium für Handel, Gewerbe und Arbeit die Strafverfügung (Art. 49, Abs. 2). Alle Geldstrafen werden wie die direkten Steuern beigetrieben (Art. 50, Abs. 2). CHILE GESETZ VOM 8. SEPTEMBER 1924 Das chilenische Gesetz sieht die Verhängung einer Geldstrafe gegen den Arbeitgeber vor; wenn er die von ihm beschäftigten Versicherungs- oflichtigen nicht bei der Kasse einschreiben lässt. Das gleiche gilt für die Kleinkaufleute und Kleingewerbetreibenden, die trotz Aufforderung durch einen Polizeibeamten, einen Arbeitsinspektor oder einen Angestellten des Rates der Versicherungskasse es unterlassen, sich unmittelbar einzuschrei- ben. Arbeitgeber und Versicherte, die es unterlassen, ihre Beiträge zu ent- richten, können in eine Geldstrafe in Höhe des 25fachen Betrags der nicht- entrichteten. Beiträge genommen werden, Gegen die Strafverfügung kann der Bestrafte nur dann Einspruch erheben, wenn er vorher die Geldstrafe an die Staatskasse eingezahlt hat; im übrigen muss der Einspruch binnen einer Frist von 5 Tagen nach Zu- stellung der Strafverfügung erhoben werden. Über ihn entscheidet der Nr thuende Richter des bürgerlichen Gerichts in summarischem Ver- (ahren. Die Einziehung rückständiger Beiträge und die Verhängung von Geld- strafen wegen nicht rechtzeitiger Beitragsentrichtung erfolgt im Verwal- bungswege durch die Ortskasse, deren Verfügungen vollstreckbar sind.