342 SECHSTER TEIL Lothingen), irischen, norwegischen und tschechoslowakischen Gesetzgebung gefunden hat. Die RVO $ 168 überlässt der Regierung die Bestimmung des Ausmasses, in dem vorübergehende Dienstleistungen versiche- rungsfrei bleiben. Eine Bekanntmachung vom 17. November 1913 hat für Ausländer, welche nur für einen bestimmten Zeitabschnitt in Grenzgebieten arbeiten (z. B. Saisonarbeiter), Versicherungs- freiheit vorgesehen. Diese Bestimmung ist in Elsass-Lothringen in Kraft geblieben. Aber die Befreiung ist keineswegs bedingungslos. Vielmehr können die in Frage kommenden Arbeiter in Deutsch- land und Elsass-Lothringen der Pflichtversicherung unterstellt werden, sofern ein Gegenseitigkeitsvertrag mit ihrem Heimatsstaat abgeschlossen worden ist. Solche Gegenseitigkeitsverträge bestehen zwischen Deutschland und Oesterreich (8. Juli 1926) sowie zwischen Frankreich und der Saarregierung (27. Mai 1926). Diese Verträge unterstellen die beiderseitigen Staatsangehörigen, auch wenn sie nur kurze Zeit im Gebiet des anderen Vertragsteiles arbeiten, der Versicherungs- pflicht, lassen ihnen aber die Freiheit, sich in gewissen Fällen in ihrem Heimatstaat zu versichern. Die Wirksamkeit dieser Regelung zugunsten der vorübergehend im Inlande beschäftigten Ausländer wird gemäss $ 157 der RVO, der auch in Elsass- Lothringen noch gilt, durch Bestimmungen sichergestellt, welche die Durchführung der Fürsorge des einen Staates im Staatsgebiet des andern erleichtern. Die britische und die irische Gesetzgebung sieht den Abschluss von internationalen Gegenseitigkeitsverträgen vor, welche den Personen, die sich aus dem Staatsgebiet in ein Land mit einem dem grossbritannischen bzw. irischen Versicherungssystem ent- sprechenden Versicherungssystem begeben (Art. 44 des britischen Gesetzes und 32 des britischen. Gesetzes von 1911, das im Irischen Freistaat noch gilt), die Aufrechterhaltung der Versicherung ermöglichen sollen. Ein Gegenseitigkeitsvertrag ist zwischen Grossbritannien und dem Irischen Freistaat abgeschlossen worden (Art. 19 und 20 des britischen Gesetzes und Verordnung von 1924 betr. den Gegenseitigkeitsvertrag mit dem Irischen Freistaat — Art. 17. des irischen Gesetzes von. 1923 und irische Verordnung vom 29. Februar 1924). Nach diesem Vertrag bleiben Personen, die sich vorübergehend von Grossbritannien nach dem Irischen Freistaat oder vom Irischen Freistaat nach Grossbritannien begeben, Mitglieder derjenigen anerkannten Kasse, der sie bei ihrer Abreise aus dem Heimatstaate angehörten. Ihr Beitrag und ihr