346 SECHSTER TEIL In Ungarn geniessen Ausländer in versicherungsrechtlicher Hin- sicht die gleiche Behandlung wie Inländer bei Vorliegen der gesetz- mässigen. Gegenseitigkeit. Die ausserhalb Ungarns wohnenden Angehörigen von Ausländern können das Hausgeld, welches lem halben Krankengeld entspricht und bei Verpflegung des Versicherten im Krankenhause gewährt wird, sowie gegebenen- falls das Sterbegeld nur erhalten, wenn ihr Wohnstaat den bei ihm versicherten ungarischen Bürgern die Gegenseitigkeit gewährt. Die hier bezeichnete Beschränkung wird also nur im Falle der Krankenhauspflege des Versicherten wirksam und kommt überdies nur dann in Betracht, wenn der Wohnstaat der Berechtigten dieselbe Beschränkung gegenüber ungarischen Staatsangehörigen vorsieht. Die im litauischen Gesetz (Art. 16) vorgesehene Einschränkung des Leistungsanspruches der Ausländer geht weiter: Familien- angehörigen von Ausländern werden Leistungen nur gewährt, wenn ihr Heimatstaat den in seinem Gebiet beschäftigten Litauern vertraglich die gleichen Vorteile zusichert. Das gilt auch für Familienangehörige, die in Litauen selbst wohnen, und zwar für die Gesamtheit der Sach- und Barleistungen (Familienunterstützung bei Krankenhauspflege des Versicherten, Familienkrankenhilfe). Die Beseitigung der Beschränkung ist von dem Abschluss eines lie Gegenseitigkeit verbürgenden Staatsvertrages abhängige. $ 3. — Die Mitwirkung an der Verwaltung ; Wenn die Gleichheit der Beiträge grundsätzlich Gleichheit der Rechte zur Folge hätte, so müssten die Ausländer in gleichem Umfange wie die Inländer zur Verwaltung der Versicherungs- ;räger und zur Teilnahme am Gesetzesvollzug zugelassen werden. Ausländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die an der Auf- oringung der Versicherungskosten im gleichen Masse teilnehmen wie die Inländer, haben das gleiche Interesse an der Verwendung der von ihnen aufgebrachten Beiträge, an der ordnungsmässigen Gewährung der Leistung, an der Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Kasse und eines zweckmässigen Kassenbe- iriebes sowie an der Verminderung des Krankheitsrisikos, das ja sine Verminderung der Versicherungskosten mit sich bringt. Die Zusammenarbeit von freigewählten Arbeitgeber- und Arbeit- aehmervertretern. verschiedener Staatsangehörigkeit würde ohne Zweifel zu einer Vertiefung des Verständnisses für die den in einem gegebenen Staatsgebiete arbeitenden Inländern und Ausländern yemeinsamen Interessen von grossem Nutzen sein. Tatsächlich