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        <title>Die obligatorische Krankenversicherung</title>
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      <div>DAS ANWENDUNGSGEBIET 
37 
KAPITEL I 
DIE PFLICHTVERSICHERUNG DER ARBEITNEHMER 
&amp;gt; 1. — Allgemeine Arbeitnehmerversicherung 
Die Arbeiterversicherungsgesetze legen grundsätzlich die Ver- 
sicherungspflicht nur den Lohnbeziehern auf, Zwecks klarer 
Umschreibung ihres Anwendungsgebietes müssten sie also vor 
allem den Begriff Arbeitnehmer genau bestimmen. Von einer sol- 
chen. Begriffsbestimmung wird indes meist abgesehen. Zweifellos 
deshalb, weil der Gesetzgeber der Ansicht war, dass der Begriff 
praktisch hinreichend klargestellt ist, und weil er die Entscheidung 
zweifelhafter Fälle den Gerichten überlassen wollte, 
Wenn, sonach die Gesetze kaum eine vollständige Bestimmung 
des Begriffes „Lohnarbeit‘“ enthalten, so ergibt sich doch aus 
ihrem Inhalt, dass für die Unterstellung eines Arbeitnehmers 
unter die Versicherungspflicht folgende Voraussetzungen mass- 
yebend sind : 
1, wirtschaftliche Abhängigkeit, berufsmässige Beschäftigung 
im Dienste eines andern ; 
2. Beschäftigung auf Grund eines Arbeitsvertrags ; 
3, Bestreitung des Unterhalts aus abhängiger Berufstätigkeit. 
BERUFSTÄTIGKEIT IN ABHÄNGIGER STELLUNG 
Der Lohnarbeiter stellt seine Dienste einem oder mehreren 
Arbeitgebern zur Verfügung, deren Anordnungen er nachzukom- 
men hat. 
Die Beschäftigung muss tatsächlich stattfinden, der Arbeit- 
zeber muss also über den Arbeitnehmer verfügen können. Die 
Versicherung beginnt daher nicht mit dem Zeitpunkt des Abschlus- 
ses des Arbeitsvertrags, sondern. mit dem Zeitpunkt des Dienstan- 
tritts. Hat einmal der Arbeitnehmer sich dem Arbeitgeber unter- 
stellt, so ist es natürlich nicht notwendig, dass die Arbeit ununter- 
brochen fortdauert ; die Versicherung besteht weiter bis zum Ende 
oder bis zum Bruch des Arbeitsvertrags.</div>
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