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        <title>Die obligatorische Krankenversicherung</title>
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      <div>'62 
ERSTER TEIL 
$ 2. — Die Systeme der automatischen Versicherung 
und die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers 
gegenüber dem Versicherungsträger 
Deutschland, Österreich, Belgien (Seeleute), Estland, Frankreich 
(Elsass-Lothringen, Seeleute), Ungarn, Lettland, Litauen, Luxemburg, 
Norwegen, Polen, Russland, Tschechoslowakei. 
Wo die Versicherung mit der Entstehung der Versicherungs- 
pflicht beginnt, werden die Ansprüche des Versicherten automa- 
tisch begründet. Nicht der Beitritt zu einer Versicherungsein- 
richtung, sondern der Eintritt der Versicherungspflicht bestimmt 
den Beginn der etwa vorgeschriebenen Wartezeit und den Lauf 
der Frist für den Beginn der Leistungen. Sind diese Fristen einmal 
abgelaufen, so besteht der Anspruch auf die Versicherungs- 
leistungen auch dann, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht 
beobachtet wurden. Der Nachweis der Versicherungspflicht ge- 
nügt zum Inkrafttreten der Versicherung. Ebenso zieht die Bei- 
behaltung der Eigenschaft als versicherungspflichtiger Arbeiter 
das Weiterbestehen der Versicherung nach sich. Die Unterlassung 
der Beitragsentrichtung unter Nichtbeobachtung der gesetzlichen 
Vorschriften bleibt ohne Einfluss. Sind die Bestimmungen über 
die Wartezeit und die Frist für den Beginn der Leistungen erfüllt, 
so hängt der Anspruch auf die Leistungen nur mehr von der Frage 
ab, ob der die Versicherungspflicht begründende Arbeitsvertrag 
tatsächlich durchgeführt worden ist. Die Aufgabe der tatsäch- 
lichen Beschäftigung wegen einer Erkrankung hat für sich allein 
keineswegs das Erlöschen der Versicherung zur Folge. Erwerb 
und Aufrechterhaltung der Rechte eines Versicherungspflichtigen 
sind somit unabhängig von der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht 
zum Eintritt in eine Versicherungseinrichtung und zur Zahlung 
der Beiträge. 
In Deutschland beginnt nach der RVO die Mitgliedschaft 
Versicherungspflichtiger bei einer Krankenkasse mit dem Tage 
des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung ($ 306). 
Die Versicherungspflicht erlischt, wenn der die Versicherungspflicht 
begründende Arbeitsvertrag abgelaufen oder derart geändert ist, 
dass eine der für die Begründung der Versicherung erforderlichen 
Bedingungen hinfällig geworden ist. Die entgegen den gesetzlichen 
Vorschriften unterlassene Beitragsentrichtung ist ohne Einfluss. 
solange der Betreffende Lohnarbeiter im Sinne des Gesetzes ist. 
Wird der Versicherte arbeitslos oder wird der Arbeitsvertrag durch</div>
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