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        <title>Die obligatorische Krankenversicherung</title>
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      <div>DAS ANWENDUNGSGEBIET 163 
den Eintritt des Versicherungsfalls beendet, so wird die Ver- 
sicherung trotzdem während der ganzen Dauer der Arbeitslosig- 
keit oder der Krankheit aufrechterhalten ($ 214 und 311 RVO). 
Ähnliche Vorschriften sind in allen Gesetzen enthalten, die das 
automatische Entstehen der Versicherung vorsehen. Sie unter- 
scheiden sich nur hinsichtlich der Voraussetzungen für die Wei- 
terversicherung der Arbeitslosen und der Dauer des Versicherungs- 
schutzes der Erkrankten. Tritt sonach die Versicherung automatisch 
ain und ist sie nur von der Ausführung des Arbeitsvertrags 
abhängig, so kann dem Versicherten kein Schaden oder Rechts- 
nachteil daraus entstehen, dass dem Arbeitgeber die Ausführung 
einer Reihe von Handlungen übertragen ist, die den Erwerb und 
die Aufrechterhaltung von Rechten des Versicherten bezwecken. 
Die Rechte des Versicherten sind völlig unabhängig von der 
Erfüllung der dem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen. 
Dieser kann vom Versicherungsträger zur Verantwortung gezogen 
werden, Verletzung der gesetzlichen Vorschriften über die Melde- 
pflicht und die Beitragsentrichtung können mit irgendwelchen 
Ordnungs- oder Kriminalstrafen bedroht sein, oder es kann 
unabhängig von. der Strafverfolgung die Geltendmachung zivil- 
vechtlicher Ersatzansprüche gegen den schuldigen Arbeitgeber 
arfolgen. Führt dieses letzte Verfahren dazu, den Arbeitgeber, 
der die vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht erfüllt oder die 
fälligen Beiträge nicht entrichtet hat, mit der gesamten einem 
erkrankten Versicherten gewährten Versicherungsleistung zu be- 
lasten, so nimmt es die Eigenschaft einer Strafmassnahme an, 
die allerdings oft zur Schwere der Verfehlung nicht im richtigen 
Verhältnis steht, dafür aber ihre Folgen stets voll ausgleicht. 
Während die meisten Gesetze Strafmassnahmen zur Erzwingung 
der den Arbeitgebern und den Arbeitern auferlegten Verpflich- 
tungen vorsehen, geben einige von ihnen dem Versicherungsträger 
nur einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, 
Nach dem österreichischen Gesetz ist jeder Arbeitgeber, der 
die Meldung eines Versicherten unterlassen hat, verpflichtet, ohne 
dass dadurch der Verhängung von Strafen vorgegriffen wird, 
ler Kasse alle Ausgaben zu erstatten, die diese auf Grund der 
gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften zur Unterstützung 
einer nicht oder zu spät gemeldeten Person zu machen hatte. 
Diese Vorschrift findet sich auch im ungarischen (Art. 12, 
letzter Absatz), italienischen (Art. 24 der Verordnung vom 
4. März 1926), norwegischen ($ 9, Nr. 4 und Nr. 6), techecho- 
slowakischen ($ 20) und jugoslawischen Gesetz (Art. 11)</div>
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