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        <title>Die obligatorische Krankenversicherung</title>
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      <div>LEISTUNGEN 
2038 
tung, die Haftung der Versicherungsgemeinschaft bleibt unver- 
ändert, gleichviel, ob die Krankheit auf die Berufstätigkeit zurück- 
zuführen ist oder nicht. 
Trifft die Leistungspflicht der Krankenversicherung mit der 
Haftung der Unfallversicherung oder des Arbeitgebers zusammen, 
so kann sie in vollem Masse bestehen bleiben. Dies ist der Fall 
nach österreichischem, luxemburgischem, polnischem und tschecho- 
slowakischem Gesetz. Der Krankenversicherungsträger ist nicht 
berechtigt, sich darauf zu berufen, dass die Krankheit durch 
die Berufstätigkeit herbeigeführt worden ist. Er hat dem Ver- 
sicherten alle vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Auf der 
andern Seite erwirbt der Träger der Krankenversicherung gegenüber 
dem Träger der Unfallversicherung (Arbeitgeber) einen Anspruch 
auf vollständige oder teilweise Rückerstattung seiner Aufwen- 
dungen. Hat in Österreich die Krankenkasse für einen Zeitraum 
Unterstützungen geleistet, für welchen den Unterstützten Anspruch 
auf Leistungen der Unfallversicherung zusteht, so geht der Anspruch 
bis zur Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Krankenkasse 
über, die auch allein berechtigt ist, den Anspruch geltend zu machen. 
Ebenso ist in Luxemburg die Krankenkasse, die dem Versicherten, 
der Anspruch auf Unfallentschädigung hatte, Leistungen gewährte, 
berechtigt, die Erstattung des Gesamtbetrags der gewährten 
Leistungen von der Unfallversicherung zu fordern. In Polen 
gewährt die Krankenkasse Leistungen auch für Krankheiten, 
die unter die Unfallversicherung fallen, aber die Unfallversiche- 
rung (der Arbeitgeber) ist verpflichtet, der Kasse den gesamten 
Betrag der von ihr gewährten Geldleistungen, ferner die Hälfte 
des Grundlohns für den Ersatz der Krankenhauskosten und drei 
Achtel des Grundlohns zwecks Ersatz der Krankenpflegekosten 
zu erstatten. In der Tschechoslowakei geht der Anspruch des 
Unfallverletzten auf eine Unfallentschädigung bis zur Höhe der 
von der Krankenversicherung zu leistenden Unterstützung — 
und wenn diese Leistung den Betrag der Unfallentschädigung 
erreicht oder übersteigt, in seiner Gesamtheit — auf den Träger 
der Krankenversicherung über. Dieser ist dann berechtigt, den 
auf ihn übergegangenen Anspruch gegenüber der Unfallversiche- 
rung geltend zu machen. 
In andern Gesetzgebungen sind die Verpflichtungen der Kranken- 
versicherung bei Unfällen der Versicherten etwas erweitert, indem 
die Verbindlichkeiten der Unfallversicherung und der Kranken- 
kasse zeitlich verteilt sind. Diese kann von jener die Erstattung 
der dem Unfallverletzten gewährten Leistungen über eine gewisse</div>
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