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        <title>Die obligatorische Krankenversicherung</title>
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ZWEITER TEIL 
In Bulgarien, Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), 
in Luxemburg, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und 
Slowenen, in Österreich, und Ungarn kann im Wege der Satzung 
eine Herabsetzung des Krankengeldes aus einem oder mehreren 
der nachfolgenden Gründe vorgesehen werden: Schädigung des 
Versicherungsträgers durch eine Handlung, die den Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann, vorsätzliche 
Herbeiführung der Krankheit, schuldhafte Teilnahme an Schläge- 
reien und Raufhändeln oder Aufreizung hierzu, Verletzungen oder 
Krankheiten, die auf Trunkenheit zurückzuführen sind, Vortäu- 
schung einer Krankheit, Verzögerung der Heilung durch Nicht- 
befolgung ärztlicher Vorschriften, ungerechtfertigte Weigerung, 
sich in ein Krankenhaus aufnehmen zu lassen usw. 
Das britische und das irische Gesetz enthalten noch einen anderen 
Grund für die Herabsetzung des Krankengeldes, die bis zu einer 
völligen Versagung gehen kann, nämlich: wenn der Versicherte 
mit der Beitragsleistung im Rückstand bleibt. Sind im Laufe 
eines Jahres weniger als 48 Beitragswochen gezahlt oder dem 
Versicherten gutgeschrieben, so wird das Krankengeld entprechend 
den nichtgezahlten Rückständen herabgesetzt, wobei 26 Wochen- 
beiträge gerade noch hinreichen, um den Anspruch auf den Min- 
destsatz des Krankengeldes zu wahren ! 
$ 5. — Die Mehrleistungen 
In zahlreichen Gesetzen werden die Versicherungsträger, 
sofern ihre regelmässigen Einnahmen sich als ausreichend erweisen, 
ermächtigt, über die gesetzliche Unterstützung hinaus Mehrlei- 
stungen. zu gewähren. Die Versicherungsträger, die ihre Mittel 
zweckmässig verwalten, erhalten auf diese Weise die Möglich- 
keit, ihren Mitgliedern besondere Vorteile zuzuwenden. Um von 
dieser Ermächtigung zur Gewährung von Mehrleistungen Gebrauch 
machen zu können, muss der Versicherungsträger vor allem nach- 
weisen können, dass der Zustand seiner Finanzen ein befriedi- 
gender ist. Ist dem so und wird die Mehrleistung eingeführt, 
so erwirbt der Kranke im allgemeinen hierauf Anspruch. In einigen 
Gesetzen sind aber besondere Voraussetzungen aufgestellt, von 
deren Erfüllung der Anspruch auf die Mehrleistungen abhängt. 
Der Versicherungsträger ist nicht befugt, Mehrleistungen nach 
i Für Grossbritannien siehe Seite 253.</div>
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