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        <title>Die obligatorische Krankenversicherung</title>
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      <div>317 
Schaft durchzuführen imstande sind. Alle Versicherungsgesetze 
sind. sich darin einig, dass die Versicherten vor der Behandlung 
durch ungeeignete Personen geschützt werden müssen. Auf das 
Nachdrücklichste ist vorgeschrieben: die ärztliche Behandlung 
der Versicherten darf nur durch approbierte Ärzte ausgeübt 
Werden. Den Krankenkassen ist es untersagt, den Versicherten 
Solche Ausgaben zu erstatten, die ihnen infolge der Inanspruch- 
nahme der Dienste von Personen, die nicht zur Praxis zugelassen 
sind, erwachsen. 
Mit dieser allgemeinen. Bemerkung soll aber die sehr verwickelte 
Frage der Anstellung von Ärzten durch die Krankenversicherung 
Nicht berührt werden. Selbst über den oben bezeichneten Grund- 
Satz hinaus lässt das Gesetz tatsächlich selten den Krankenkassen 
freie Hand, nach ihrem Belieben den ärztlichen Dienst einzurichten. 
Im Interesse aller Versicherten und mitunter auch im Interesse des 
ärztlichen Berufsstandes schreibt das Gesetz vor, in welcher Weise 
Sich die Anstellung der Ärzte zu vollziehen hat, oder es lässt dem 
Versicherungsträger nur die Wahl zwischen zwei verschiedenen 
Ärztsystemen. Auf diese Frage der Heranziehung der Ärzte wird 
"och zurückzukommen sein. 
Hier sollen. nur die Fragen berührt werden, die sich einerseits 
Mus der Verwendung der Heilgehilfen und anderseits aus deı 
Zuziehung von Fachärzten ergeben. Endlich ist auch noch auf 
die Personen zurückzukommen, die mit der Zahnbehandlung 
betraut sind, 
Die Heilgehilfen 
Im Laufe der ärztlichen Behandlung können auch andere Per- 
5ONnen gemäss den gesetzlichen Vorschriften oder der Übung ent- 
SPrechend. mit der Pflege der Kranken betraut werden, jedoch 
Nur auf Anordnung und unter Aufsicht und Verantwortlichleit 
des behandelnden Arztes oder im Notfall. 
„Der Arzt kann eines wohlunterrichteten und erfahrenen Gehilfen 
Ucht entbehren. Nach ärztlicher Anordnung findet zwischen 
ihnen eine zweckmässige Arbeitsteilung statt. Die Dienste des 
“TZtlichen Hilfspersonals bilden einen Teil der den Krankenkassen 
°bliegenden und von ihnen zu bestreitenden Leistungen. Anderer- 
S6lts kann der Kranke, sofern er nicht imstande ist, rechtzeitig 
den von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Arzt in An- 
jtruch zu nehmen, und sofern ein dringendes Bedürfnis nach 
Hilfe vorliegt, sich an jeden anderen. Arzt wenden oder, wenn ein 
Solcher nicht zur Verfügung steht, an Personen, die sonst zur 
Krankenbehandlung geeignet sind. Letztere müssen sich aber, 
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