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        <title>Die obligatorische Krankenversicherung</title>
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      <div>390 ZWEITER TEIL 
RECHTSNATUR DER FAMILIENWOCHENHILFE 
Die Mehrzahl der Gesetze hat die Familienwochenhilfe als 
Pflichtleistung eingeführt. In Deutschland, Grossbritannien, im 
Irischen Freistaat, in Litauen, Norwegen, Österreich, Polen, 
Rumänien, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, in 
der Tschechoslowakei und in Ungarn sind die Krankenkassen ver- 
pflichtet, eine durch Gesetz festgelegte Mindestunterstützung den 
Frauen der Versicherten zu gewähren. In anderen Ländern, wie 
in Estland, Frankreich (Elsass-Lothringen) Lettland und Luxem- 
burg, stellt die Familienwochenhilfe noch eine freiwillige Leistung 
Jar; jede Kasse kann sie durch die Satzung einführen. Tatsächlich 
haben zahlreiche Kassen die Familienwochenhilfe eingeführt. 
BEZUGSBERECHTIGTE 
Die Familienwochenhilfe steht in erster Linie der Ehefrau des 
Versicherten zu. Unter Ausschluss der übrigen Familienange- 
hörigen des Versicherten ist sie allein bezugsberechtigt in Estland, 
Frankreich (Elsass - Lothringen), Grossbritannien, im Irischen 
Freistaat, in Litauen, Luxemburg, Norwegen, Rumänien, in der 
Tschechoslowakei und in Ungarn. Einige Gesetze erstrecken 
unter gewissen Voraussetzungen die Familienwochenhilfe auch 
auf andere Familienangehörige des Versicherten, insbesondere 
auf seine Töchter, Enkelinnen und Schwestern, wenn sie mit ihm 
in. häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm unterhalten werden. 
Das deutsche, österreichische, polnische, rumänische und tsche- 
öhoslowakische Gesetz haben die Familienwochenhilfe in diesem 
ausgedehnten Masse übernommen, die zwei letzteren allerdings 
nur als Mehrleistung. 
UMFANG DER FAMILIENWOCHENHILFE 
Die Familienwochenhilfe umfasst in allen Ländern, wo sie als 
Pflichtleistung eingeführt ist, die unentgeltliche Hilfe der Hebamme 
und im Bedarfsfalle des Arztes sowie die Versorgung mit Arz- 
neien. und Heilmitteln, und zwar wird sie unter den gleichen Be- 
dingungen gewährt wie den Versicherten selber. In Grossbri- 
tannien und im Irischen Freistaat können die anerkannten Kassen 
ihre Verpflichtungen durch eine einmalige Geldleistung ablösen. 
Gewisse Gesetze ergänzen die Hebammenhilfe durch Geldlei- 
stungen. So umfasst die Familienwochenhilfe ausser der Hebam- 
menhilfe in Norwegen noch die Gewährung eines Pauschbe- 
trags für die Entbindung und in Polen ein Stillgeld. In andern</div>
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