<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Die obligatorische Krankenversicherung</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>176840707X</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>532 DRITTER TEIL 
a) Er kann dem durchschnittlichen Tagesentgelt der Klassen von 
Versicherten, für welche die Kasse errichtet worden ist, gleichgesetzt 
werden. Nach dem Dekret vom 21. Dezember 1925 bleibt der den 
Betrag von 20 Franken übersteigende Tagesentgelt ausser Ansatz. 
Er kann stufenweise nach der verschiedenen Lohnhöhe der Ver- 
sicherten. und zwar im Betrage des auf den Kalendertag entfallenden 
Teiles des Arbeitsentgelts im Durchschnitt jeder Lohnstufe fest- 
gesetzt werden. Nach dem Dekret vom 21. Dezember 1925 kann 
hierbei der Höchstgrundlohn 25 Franken täglich nicht überschreiten. 
Die Satzung kann als Grundlohn den tatsächlichen Arbeitsverdienst 
bis zur Höchstgrenze von 25 Fr. täglich bestimmen. 
Endlich kann für landwirtschaftliche Arbeiter und für unständig 
Beschäftigte als Grundlohn der ortsübliche Tagelohn angenommen 
werden. Der Ortslohn wird für Männer und Frauen, für Versicherte 
unter 16 Jahren, von 16—21 und über 21 Jahren besonders festge- 
setzt. 
Die nachstehende Übersicht (bei der die Berechnungsarten a) und b) 
zusammengefasst sind) zeigt an, wie die Kassen die Grundlohnbestimmung 
vornehmen. Manche Kassen greifen nebeneinander auf mehrere Bestim- 
mungsarten zurück. Daher sind die in der letzten Spalte verzeichneten 
Zahlen zusammen grösser als die Zahl der im selben Jahr bestehenden 
Kassen. 
Zahl der Kassen, die den Grundlohn berechnen 
Jahr 
Zahl der 
Kassen 
nach dem Dreh nach dem wirk- | 
schnittslchn lichen Lohn 
in gewissen 
Fällen nach 
dem Ortslohn 
1919 264 194 137 21 
1920 257 128 125 38 
1921 252 331 121 36 
1922 247 133 114 37 
1923 247 129 119 35 
Die Kassen, welche die Versicherten nach Lohnstufen einteilen, wandten 
im allgemeinen (1923) das folgende System an, das durch den Verband 
der Ortskrankenkassen Elsass-Lothringens empfohlen wird!: 
Lohnstufen 
Untere und obere 
Grenze des 
Wochenlohns 
{in Franken) 
bis 
24— * 
36— 4* 
48— 60 
60— 7° 
79—— 84 
84-— 96 
96—108 
108 und mehr 
Grundlohn (in Franken) 
wöchentlich 
täglich 
3ß 
‘€ 
7} 
AN 
— 
95 
L08 
120 
13 
FO 
ı Les assurances sociales en Alsace et Lorraine. Exposition du Centenaire de 
Pasteur, Strassburg 1923.</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
