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        <title>Die obligatorische Krankenversicherung</title>
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      <div>EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 567
PL
kasse. Nur bei den Betriebskassen, die häufig auf Veranlassung
des Unternehmers errichtet und unter seiner Aufsicht verwaltet
werden, dürfte es gerecht sein, dass der Unternehmer für die Versicherungsleistungen
 die Bürgschaft übernimmt. Was die staatliche
Garantie betrifft, so handelt es sich bei ihr eigentlich nur um ein
Zauberwort. Sie hat den Vorteil, dem Beitragszahler die Überzeugung
 zu geben, dass er auf keinen Fall um die Ansprüche kommen
kann, die ihm auf Grund seiner Leistungen ‚zustehen. . Immerhin
nehmen. nur wenige Gesetze zur Haftung des Staates Zuflucht.
Jede gesunde Sozialversicherung soll auf dem Grundsatz des
Gleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben beruhen.
Nach diesen mehr theoretischen Betrachtungen wollen wir
kurz untersuchen, wie diese Frage in der Gesetzgebung der verschiedenen
 Staaten gelöst ist.
Wie bereits gesagt, hängt die Frage wesentlich davon ab, in
welchem Umfange die Finanzverwaltung der Versicherung zentralisiert
 ist. Ferner ist die Art des Beitrages von Bedeutung, und
zwar je nachdem ob er für das gesamte Land einheitlich festgesetzt
ist oder örtlich oder von einer zur anderen Kasse verschieden
bemessen wird. Auch erscheint es zweckmässig, zunächst darzustellen,
 wie sich die bisher untersuchten. Gesetzgebungen in dieser
Hinsicht entscheiden.
Dies soll Gegenstand der nachfolgenden Darstellungen sein.

GESETZGEBUNGEN

Art der Gefahrengemeinschaft


Es besteht nur eine
Gefahrengemeinschaft

Es bestehen voneinander
 unabhängige
Gefahrengemeinschaften


Einheitsbeitrag
für die gesamte
Versicherung

Belgien (Seeleute)
Bulgarien
Frankreich (Seeleute)
B.S.S.R.

Yhile; Frankreich (Bergarbeiter)
 ; Grossbritannien
 ; Ungarn; Ita-'jen
 (neue Provinzen) ;
Irischer (Freistaat ;
Nordirland ; Portugal;
 Rumänien (Bukowina
 ausgenommen) ;
Schweiz: Appenzell
'Ausser-Rhoden), Bazel-Stadt,
 St. Gallen :
Tschechoslowakei

Örtlich oder von einer
Kasse zur anderen
in gewissen Grenzen
wechselnder Beitrag

Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen
 ?

Deutschland ; Österreich
 ; Estland ;
Frankreich (Elsass-Lothringen);
 Lett-‚and;
 Litauen; Luxemourg;
 Norwegen*®;
Polen ; Rumänien
(Bukowina); Schweiz:
Appenzell (Inner-Bhoden).


; \ Die Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt (S. U. Z. O. R.) lässt jedoch den Lokal;
assen eine gewisse Selbständigkeit in der Finanzverwaltung.
In der Praxis findet gegenwärtig der „Normaltarif““ bei allen Kassen Anwendung.</div>
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