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        <title>Die obligatorische Krankenversicherung</title>
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      <div>VIERTER TEIL 
Die estnische Gesetzgebung (Art. 269, Abs. 1 des Handelsgesetz- 
uches) und die lettische Gesetzgebung (Art. 34 des Kranken- 
versicherungsgesetzes von 1922) gestatten ebenfalls den Kranken- 
zassen die Errichtung von Verbänden. Die Kassen beider 
Staaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und 
inen estnischen bzw. einen lettischen Krankenkassenverband 
srrichtet. Auch das litawische Gesetz sieht die Errichtung eines 
Bezirkskassenverbandes vor, dem juristische Persönlichkeit ver- 
liehen. ist ($ 166 und 167 des Gesetzes vom 9. Dezember 1925). 
In Frankreich (Elsass-Lothringen), wo die Reichsversicherungs- 
ordnung in Kraft geblieben ist, sind vier Kassenvereinigungen * 
vorhanden: Vereinigung der Elsass-Lothringischen Ortskranken- 
kassen, Vereinigung der Betriebs- und Innungs-Krankenkassen der 
Departements Nieder- und Ober-Rhein und der benachbarten 
Gegenden, Vereinigung der Lothringischen Knappschafts- und 
Betriebskrankenkassen sowie Vereinigung der Betriebs- und 
Innungskrankenkassen von Mülhausen und Umgebung, 
Die erste der genannten Vereinigungen wurde i. J. 1905 
srrichtet. Sie dient nach ihrer Satzung den Zwecken der Kran- 
kenhilfe und dem Schutze der den Kassen gemeinsamen Interessen. 
Die Vereinigung der Betriebs- und Innungskrankenkassen des 
Nieder-und Oberrheins wurde im Frühjahr 1920 begründet. Damals 
umfasste sie lediglich etwa 15 Kassen mit 15.000 Versicherten. 
Schon 1923 hatte sie beträchtlich an Bedeutung gewonnen und 
zählte 93 Betriebs- und 4 Innungskrankenkassen mit insgesamt 
57.500 Versicherten. Die Lothringische Vereinigung der Knapp- 
schafts- und Betriebskrankenkassen fasste neben allen Kran- 
kenkassen des Bergbaues und der Metallindustrie von Lothringen 
Jie Krankenkassen verschiedener Industrien, z. B. der Zement- 
and Glasindustrie zusammen. Sie spielt in gewissen Gebieten eine 
wichtige Rolle bei der Krankheitsverhütung und anderen sOzia- 
len Angelegenheiten. Die ihr angeschlossenen Kassen arbeiten in 
Lothringen aufs engste mit den von den Betrieben für ihre 
Belegschaft errichteten Heilanstalten zusammen, 
In Grossbritannien haben die Vereinigungen anerkannter Kassen 
keine wesentliche Bedeutung. Ihre Wirksamkeit kann daher 
asinem Vergleich mit den bisher besprochenen Kassenvereinigungen 
nicht standhalten. 
120 
1 Diese Kassenvereinigungen wurden auf Grund des $ 414 der Reichsver- 
sicherungsordnung gegründet, Sie dienen allgemeinen Zwecken der Kranken- 
hilfe und können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch andere Auf- 
gaben übernehmen.</div>
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