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        <title>Die obligatorische Krankenversicherung</title>
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FÜNFTER TEIL 
Das Königliche Versicherungsamt 
Zuständigkeit 
Das Versicherungsamt ist zuständig für alle Streitigkeiten, die zwischen 
den Distriktskrankenkassen anlässlich der ihnen auf Grund der gesetz- 
üchen Vorschriften obliegenden Rechte und Pflichten entstehen, desgleichen 
für die Streitigkeiten zwischen einer Distriktskrankenkasse und der Ge- 
meinde, der sie zugehört, anlässlich der Verpflichtungen der Gemeinde 
gegenüber der Kasse. Das Versicherungsamt ist auch Berufungsinstanz 
zegenüber den Entscheidungen der dreigliedrigen Kommissionen. 
Der Antrag auf Entscheidung durch das Versicherungsamt muss spä- 
jestens bis zum 28. Tag, nachdem die Partei von der anzufechtenden Ent- 
scheidung Kenntnis erhalten hat, schriftlich gestellt werden (867, Nr. 1 und 2). 
Die Königliche Berufungskommission für Versicherungsangelegenheiten 
Zusammensetzung 
Die Königl. Berufungskommission besteht aus 7 Mitgliedern, nämlich: 
einem Beamten als Vorsitzenden, einem Arzt und einem vom König ernann- 
ten, auf dem Gebiete der Sozialversicherung erfahrenem Mitglied, ferner 
zwei Vertretern der Arbeitgeber und zwei Vertretern der Versicherten, 
die auf drei Jahre vom Storthing gewählt werden. 
Zuständigkeit 
Diese Kommission wirkt als Berufungsinstanz gegenüber den Entschei- 
dungen des Versicherungamts. Vor die Kommission können binnen einer 
Frist von 28 Tagen alle Entscheidungen gebracht werden, die die Anerken- 
nung einer Krankenkasse ablehnen oder wieder zurücknehmen ; desgleichen 
die Streitigkeiten zwischen einer Distriktskasse oder einer anerkannten 
Kasse und. dem Versicherungsamt, vorausgesetzt, dass die Kasse am Streite 
sachlich beteiligt ist. ($ 68, 1). 
Wenn unter dem Vorwand, dass eine Person nicht gegen Krankheit 
versichert sei, die Distriktskasse anlässlich eines Betriebsunfalls im Sinne 
des Arbeiterunfall-Versicherungsgesetzes die Entschädigung ablehnt, so 
kann der Streitfall auf Antrag einer der beteiligten. Parteien vor die Königl. 
Berufungskommission. für Versicherungsangelegenheiten gebracht werden. 
ÖSTERREICH 
GESETZ VOM 30. MÄrRz 1888, 
{N DER FASSUNG DER VERORDNUNG VOM 20. NOVEMBER 1922 
Das österreichische System umfasst Schiedsgerichte und Verwaltungs- 
oehörden: ; 
Die Zuständigkeit wird durch die Art der Streitigkeiten bestimmt. 
Als Spruchbehörden kommen in Betracht : 
lie bei jeder Krankenkasse errichteten Schiedsgerichte (für Streitig- 
zeiten über die Leistungen) ; 
lie Einigungskommissionen (Streitigkeiten zwischen Kassen und 
ärztlichen Verbänden); 
die Schiedsgerichte der Arbeiterunfallversicherungsanstalten (für 
Streitigkeiten zwischen einer Kasse und einem Arzte) ; 
Jie allgemeinen. politischen Behörden (für Streitigkeiten über die 
Beitragsentrichtung und für Streitigkeiten zwischen Kassen und 
andern. öffentlich-rechtlichen Körperschaften). 
Die Schiedsgerichte 
Zusammensetzung 
Die Zusammensetzung der Schiedsgerichte wird durch das Statut jeder 
Kasse bestimmt. Tatsächlich überlassen aber die Statuten der Kranken- 
kasse die Entscheidung über die Zusammensetzung der Schiedsgerichte der 
Generalversammluneg.</div>
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