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        <title>Die obligatorische Krankenversicherung</title>
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FÜNFTER TEIL

VERZÖGERUNG DER BEITRAGSENTRICHTUNG

Die Strafen, durch welche die Arbeitgeber zur regelmässigen
Entrichtung der Versicherungsbeiträge und Abführung der
Lohnabzüge gezwungen werden sollen, treffen auch die Betriebsleiter,
welche das Einkleben der Beitragsmarken in die Versicherungsbücher
 vernachlässigen und gesetzwidrigerweise die Quittungskarte
 oder das Versicherungsbuch eines Arbeiters zurückbehalten.

STRAFBARE HANDLUNGEN, WELCHE DIE UNRECHTMÄSSIGE
ERLANGUNG VON LEISTUNGEN BEZWECKEN

Auf dem Gebiet der Krankenversicherung sind Vorschriften
vorgesehen, nach denen für eine bestimmte Zeit die Barleistungen
zanz oder teilweise eingestellt werden können. Diese Vorschriften
bezwecken die Unterdrückung der Betrügereien und die Verhinderung
 der Übertretungen, die Versicherte begehen, um sich
in unberechtigter Weise Leistungen, auf die sie keinen Anspruch
haben, oder höhere Leistungen als die ihnen zustehenden, zu
verschaffen. Die genannten Vorschriften finden auch Anwendung
auf Versicherte, die eine Krankheit vortäuschen, den ärztlichen
Vorschriften zuwiderhandeln, die Krankenordnung nicht beobachten
 oder wissentlich falsche Erklärungen abgeben und unrichtige
 Meldungen erstatten.

FALSCHE ODER GEFÄLSCHTE URKUNDEN

In diese Gruppe von Rechtsverletzungen sollen die Fälschungen
und Verfälschungen von Beitragsmarken und aller andern für die
Versicherung bestimmten Vordrucke eingereiht werden, deren
Zweck darin besteht, sich von den durch die Versicherung auferlegten
 geldlichen Verpflichtungen frei zu machen oder sich
anberechtigter Weise Versicherungsleistungen zu verschaffen oder
sonst einen Gewinn daraus zu ziehen.
Die Verurteilung wegen derartiger Handlungen kann nach gewissen.
 Gesetzen, nicht nur eine Geld- oder Gefängnisstrafe, sondern
zuch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrecht nach sich ziehen.

RECHTSVERLETZUNGEN BEI DER AMTS- ODER RECHNUNGSFÜHRUNG

Gegen Mitglieder, Beamte und Angestellte der Versicherungs-;räger
 können ebenfalls Strafen verhängt werden, so im Falle der
Verletzung des Berufs- oder Amtsgeheimnisses, bei unpünktlicher</div>
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