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        <title>Die obligatorische Krankenversicherung</title>
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      <div>318 FÜNFTER TEIL
ihrer amtlichen Tätigkeit zu Schulden kommen lassen (z. B. bei
mangelhafter Verwaltung der Kasse, Nichtbeobachtung der
gesetzlichen oder satzungsmässigen Vorschriften, bei Widersetzlichkeit
 gegen die Kontrollorgane usw.). Hierher gehören auch die
Übertretungen, deren sich die Arbeitgeber schuldig machen sowie
die Verfehlungen, die die Versicherten durch Nichtbeobachtung
der ärztlichen Anordnungen oder Abgabe falscher Krankheitsmeldungen
 usw. begehen.
Ausserdem ist in gewissen Gesetzen vorgesehen, dass Arbeitgebern
 oder Versicherten, wenn sie nicht regelmässig ihre Beiträge
entrichten, die Zahlung des Vielfachen der rückständigen Beiträge
als Strafe auferlegt werden kann; der Strafbetrag wird durch die
zuständige Behörde bestimmt.

$ 3. — Die für die Verhängung der Strafen zuständigen Behörden

Zur Verhängung der Strafen sind befugt die ordentlichen
Gerichte, die politischen Behörden, und zwar die Orts-, Provinzialınd
 Zentralbehörden, ferner die besonderen Versicherungsgerichte
ınd endlich die Kassen selbst.
Die ordentlichen Gerichte haben in der Regel die Rechtsverletzungen.
 abzuurteilen, die unter die Strafgesetze fallen.
Die politischen Behörden, die Orts-, Provinzial- und Zentralbehörden.
 (Verwaltungsgerichte) haben hauptsächlich über die
Verfehlungen zu erkennen, die von Organen der Versicherung
(Organen der Kassen, der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
 der Versicherungsgesellschaften usw.) begangen werden.
Häufig sind diese Behörden als Rekursinstanzen gegenüber den
Urteilen der besonderen Gerichte zuständig.
Die besonderen Versicherungsgerichte sind im allgemeinen zur
Aburteilung aller Rechtsverletzungen zuständig, die sich die Versicherten
 oder die Arbeitgeber zu Schulden kommen lassen ; ihre
Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Übertretung der Vorschriften,
 die die Gewährung der Leistungen, die Verteilung der
Beitragslast, die Vorlage von Urkunden und Aufzeichnungen, die
Krankheitsmeldungen usw. betreffen.
In einer gewissen Anzahl von Staaten sind die Kassen befugt,
selber die Strafen wegen Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften
 zu verhängen, die die Beziehungen zwischen den Kassen,
den Arbeitgebern und den Versicherten regeln,
Einige Gesetze haben die für die Aburteilung von Rechtsverletzungen
 zuständigen Gerichte nicht näher bezeichnet. Im all-</div>
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