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        <title>Die obligatorische Krankenversicherung</title>
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      <div>DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 823 
Arbeitgeber werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie Beitragsteile, die 
zie den Beschäftigten einbehalten oder von ihnen erhalten haben, der berech- 
tigten Kasse vorsätzlich vorenthalten. Daneben kann auf Geldstrafe und 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Bei mildernden 
Umständen kann ausschliesslich auf Geldstrafe erkannt werden ($ 533). 
Der Arbeitgeber darf die Pflichten, die ihm das Gesetz auferlegt, 
Betriebsleitern, Aufsichtspersonen oder andern Angestellten seines Be- 
triebs übertragen. Handeln solche Stellvertreter den Vorschriften des 
Gesetzes zuwider, so trifft sie die Strafe. Neben ihnen ist der Arbeitgeber 
strafbar, wenn 
i. die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen geschehen ist ; 
2. er bei Auswahl und Beaufsichtigung der Stellvertreter nicht die 
im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat; in diesem Falle 
darf gegen den Arbeitgeber auf keine andere Strafe als auf Geld- 
strafe erkannt werden. 
Das Ein- bis Fünffache der rückständigen Beiträge kann auch dem Stell- 
vertreter auferlegt und von ihm beigetrieben werden. Neben ihm haftet 
für diesen Betrag der Arbeitgeber, falls er, wie vorstehend, bestraft ist 
(8 534). 
Die gleichen Strafvorschriften gelten : 
L. wenn eine Aktiengesellschaft, ein. Versicherungsverein auf Gegen- 
seitigkeit, eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere 
juristische Person Arbeitgeber ist, für die Mitglieder des Vorstandes ; 
wenn ‚eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Arbeitgeber ist, 
für die Geschäftsführer ; 
wenn eine andere Handelsgesellschaft Arbeitgeber ist, für alle per- 
3önlich haftenden Gesellschafter, soweit sie von der Vertretung nicht 
ausgeschlossen. sind ; 
für die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt 
geschäftsfähiger Arbeitgeber sowie für die Liquidatoren einer Handels- 
gesellschaft, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer 
singetragenen Genossenschaft, einer Innung oder einer anderen 
juristischen Person ($ 536). . . 
Den Arbeitgebern und ihren Angestellten; sowie den Versicherungs- 
bträgern ist untersagt, die Versicherten in der Übernahme oder Ausübung 
aines Ehrenamts der Reichsversicherung zu beschränken oder sie wegen 
der Übernahme oder der Art der Ausübung eines solchen Ehrenamts zu 
benachteiligen. Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist ferner untersagt, 
durch Übereinkunft oder Arbeitsordnung zum Nachteile der Versicherten 
die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes ganz oder teilweise auszu- 
schliessen ($ 139). Arbeitgeber oder ihre Angestellten, die hiergegen ver- 
stossen, werden. mit Geldstrafe. oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach 
anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe eintritt ($ 140). 
Versicherte 
Gegen einen Versicherten, der die Krankenordnung oder die Anordnungen 
Jess behandelnden Arztes übertritt oder die ihm nach $ 190 obliegenden 
Mitteilung (der ihm aus einer anderen Krankenversicherung gewährten 
Bezüge) unterlässt, kann der Vorstand der Kasse Strafen bis zum drei- 
fachen Betrage des täglichen‘ Krankengeldes für jeden Übertretungsfall 
festsetzen ($ 529 Abs. 1). , 
In den Fällen des $ 529 entscheidet auf Beschwerde das Versicherungamt, 
'’n den übrigen Fällen das Oberversicherungsamt endgültig ($ 530). 
ESTLAND 
GESETZ VOM 23. FEBRUAR 1912 
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes von 1912 sind in das Strafgesetzbuch 
Strafvorschriften gegen Verletzungen der Vorschriften des Versicherungs- 
yesetzes aufgenommen worden.</div>
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