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        <title>Die obligatorische Krankenversicherung</title>
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        5 u

AST
Ca

S II 254 (6)
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        INTERNATIONALES
ARBEITSAMT

Studien und Berichte
Reihe M (Sozialversicherung) Nr .6

DIE OBLIGATORISCHE
”RSICHERUNG

Eine vergleichende Darstellung
der Gesetze und Durchführungsergebnisse

GENF
4997

PREIS: 15 Schw. Fr.
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        Anfragen, das Internationale Arbeitsamt und seine Veröffent-
lichungen betreffend, können unmittelbar an das Amt in Genf
(Schweiz) oder an eines der folgenden Zweiqämter gerichtet werden :

DEUTSCHLAND: Herrn W. DoxaAv, Scharnhorststrasse 35,
Berlin NW 40 (Telegr.-Adr. : Burintrav. Berlin ; Telenhon :
Norden 2831}.

FRANKREICH : Herrn Mario RoqQvuzEs, 13, Rue de Laborde,
Paris (8°), (Telegr.-Adr. : Interlab, Paris 118; Televhoß :
Laborde 12.621.

GROSSBRITANNIEN : Herrn M. R. K. Bvurazx, 12, Vietoria
Street, London S. W. 1 (Telegr.-Adr. : Interlab. Sowest,
London : Telenphon : Vietoria 28.59).

[ITALIEN : Herrn A. CABEINI, 12, Via Calabria, Rom (Telegr.-
Adr. + Interlab. Rom : Telephon : 31.8.52},

JAPAN : Herrn Z. Asarı, Kyocho Kai Building, 6, Shiba Park.
Tokio 1 (Telegr.-Adr. : Kokusairada, Tokio)

VEREINIGTE STAATEN von AMERIKA : Herrn Leifur
MAGNvSSON, 701, Lenox Building, 1523 L Street, Washington,
D. C. (Telegr.-Adr. : Interlab, Washington).
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        DIE OBLIGATORISCHE
KRANKEN VERSICHERUNG
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        INTERNATIONALES Studien und Berichte
ARBEITSAMT Reihe M (Sozialversicherung), Nr. 6

DIE ‚OBLIGATORISCHE
ARSIC:

AUNG

Eine vergleichende Darstellung
der Gesetze und Durchführungsergebnisse

GENF
1927
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        FR {
OP TICLH
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        VORWORT

Anlässlich ihrer im Jahr 1925 stattgehabten VII. Tagung hat
die Internationale Arbeitskonferenz das Arbeitsamt durch eine
Resolution eingeladen, die auf die Sozialversicherung bezüglichen
Studien, fortzusetzen, wobei sie dem Wunsche Ausdruck gab,
es möge hierin sowohl die Entwicklung der Gesetzgebung als
auch das Durchführungsergebnis zur Darstellung gelangen. Die
Resolution führt ferner aus, dass die Studien des Internationalen
Arbeitsamts, soweit als möglich eingehend, für jeden Staat und
jeden Versicherungszweig anzugeben hätten :

%) Die von der Versicherung erfassten Berufsgruppen und
die Zahl der Versicherten, wobei anzuführen ist, ob selb-
ständig erwerbstätige Personen, Arbeiter und Angestellte
von der Versicherung erfasst sind, und ob die Versicherung
eine Zwangs- oder freiwillige Versicherung ist;

d) die versicherungsfreien Berufsgruppen und die Zahl der
sonach versicherungsfreien Personen ;

c) die Sach- und Geldleistungen, deren Umfang, Bezugsdauer
und Voraussetzungen der Bezugsberechtigung ;

d) die Aufbringung der Mittel durch Zuschüsse des Staats
und anderer öffentlicher Körperschaften und durch Beiträge
der Arbeitgeber und der Versicherten ;

2?) den Gesamtbetrag der jährlich aufgebrachten Mittel, und
zwar nach den in Absatz d) erwähnten drei beitragspflich-
tigen Gruppen, sowie das Ausmass des Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeitrags in Bruchteilen des Lohnes ;

f) eine eingehende Beschreibung der zentralen und örtlichen
Verwaltung der Versicherung ; ;

g) den jährlichen Aufwand für Versicherungsleistungen. und
für Verwaltungskosten, die Zahl der mit Sach- und
Geldleistungen. beteilten Personen sowie den Einfluss der
Aufwendungen für Zwecke der Sozialversicherung auf die
Wirtschaft ;

h) die Verwendung des Vermögens der Versicherungsträger
zur Verbesserung der Volksgesundheit.
        <pb n="10" />
        VORWORT
Der Berichterstatter des Ausschusses für die Grundprobleme
der Sozialversicherung hat in seinem Bericht an die Konferenz
festgestellt, dass es sich um ein Höchstprogramm handelt, dessen
Erfüllung von den Unterlagen abhängig sein wird, welche die
Mitgliedstaaten und die Berufsverbände dem Internationalen
Arbeitsamt werden zur Verfügung stellen. können.

Das Internationale Arbeitsamt hat versucht, dieses umfang-
zeiche und genaue Arbeitsprogramm im vorliegenden Bericht
durchzuführen. Der Bericht umfasst sechs Teile, die der ver-
gleichenden. Betrachtung der wesentlichen Fragen der obligato-
rischen Krankenversicherung gewidmet sind : Anwendungsgebiet,
Leistungen, Aufbringung der Mittel, Versicherungsträger und
Aufsichtsbehörden; Streitverfahren, Lage der Ausländer.

In jedem Teil, Abschnitt und Unterabschnitt wurde die gleiche
Methode verfolgt. Zunächst werden die allgemeinen. Vorausset-
zungen jeder Frage betrachtet, sodann die möglichen Lösungen
erörtert, ferner. die einzelstaatlichen Gesetze je nach ihrer Lösungs-
art zusammengefasst. Abschliessend folgt eine Beschreibung
der einschlägigen Gesetze und ihrer Durchführungsergebnisse.

Durch die Befolgung dieser Methode wurde der Versuch unter-
nommen, einen allgemeinen. Überblick zu schaffen und die ver-
schiedenen. staatlichen. Systeme in die Gedankengänge und Ent-
wicklungsrichtungen einzuordnen, andererseits aber jede einzel-
staatliche Gesetzgebung mit ausreichender Genauigkeit wieder-
zugeben, um ihre Eigenart zu bewahren. Im Bericht ist daher
weder eine vollständige Darstellung sozialer Doktrinen, noch
eine erschöpfende Wiedergabe einzelstaatlicher Rechtsvorschriften
enthalten, sondern lediglich eine schematische Beschreibung der
zu positiven Lösungen führenden Auffassungen und der wesent-
lichen Regeln der einzelstaatlichen Systeme.

Um die Durchführungsergebnisse ins rechte Licht zu rücken,
war das Internationale Arbeitsamt bestrebt, auf eine Reihe von
Jahren zurückgehende Ergebnisse zugrunde zu legen. Es wurde
angestrebt , die Durchführungsergebnisse vom letzten Vorkriegs-
jahr bis Ende 1925 wiederzugeben. Das Vorhaben konnte nicht
überall durchgeführt werden, Für einige Staaten konnten die
erforderlichen. Unterlagen trotz Einschreiten bei Regierungen
and Berufsverbänden nicht beschafft werden; für andere Staaten
beschränken sich die Unterlagen auf einen kürzeren Zeitraum,
manchmal sogar nur auf ein Jahr. Ferner mussten wir uns manch-
mal damit begnügen, die Durchführungsergebnisse für das Jahr
1924 und manchmal sogar nur für das Jahr 1923 anzuführen.
        <pb n="11" />
        VORWORT
zumal die amtlichen Berichte mit ein-, zwei- und sogar dreijähriger
Verspätung erscheinen. Die aus den einzelnen Staaten stammenden
statistischen Mitteilungen sind in Anlehnung an die Gesetzgebung
des betreffenden Staates aufgestellt, daher inhaltlich verschieden
und unvergleichbar. Ohne uns anmassen zu können, sie vergleichbar
zu gestalten, haben wir den Versuch unternommen, sie unter
Zugrundelegung systematischer Gesichtspunkte zumindest hin-
sichtlich jener Fragen einheitlich darzustellen, denen das grösste
internationale Interesse zukommt.

Wir hätten uns gern. kurz gefasst, doch dürfte uns das kaum
gelungen sein, da der Bericht zu einem umfangreichen Band
geworden ist. Sicherlich wäre es möglich gewesen, sich kürzer zu
fassen. Für eine kürzere Zusammenfassung gebrach es uns allerdings
an der erforderlichen Zeit. Es ist mit manchen Schwierigkeiten
verbunden, aus 350 Gesetzen und Verordnungen, 220 Durch-
führungsberichten und verschiedenen Werken, die Zehntausende
von Druckseiten und Tausende von statistischen Übersichten
in 15 verschiedenen Sprachen umfassen, das Wesentliche fest-
zuhalten.

Bei den zahlreichen Übersetzungen und der Wiedergabe der
Unterlagen konnten Fehler gemacht worden sein sowohl hin-
sichtlich der Auslegung der Vorschriften als auch hinsichtlich
der‘ Durchführungsergebnisse. Das Internationale Arbeitsamt
wird kaum in der Lage sein, im Laufe der nächsten Jahre einen
neuen vergleichenden Bericht über die Krankenversicherung her-
auszugeben ; aus diesem Grunde wurde der vorliegende Bericht
der Arbeitskonferenz vom Jahre 1927 nur in Druckbogen und
mit der Bitte an die Vertreter der Regierungen und der Be-
rufsvereinigungen. der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgelegt,
alle Unterlassungen und Irrtümer dem Internationalen Arbeits-
amt bekanntgeben zu wollen. Bedauerlicherweise wurde unserer
Bitte nicht von allen Seiten entsprochen. Umso dankbarer haben
wir die uns zugekommenen Berichtigungen durchgeführt und
hoffen, in der endgültigen Ausgabe des Berichtes ein höheres
Mass von Zuverlässigkeit und Genauigkeit erzielt zu haben.

Das Reichsarbeitsministeriuum in Berlin hat die Hinausgabe
dieses Berichtes durch die Beistellung der deutschen Übersetzung
sehr wesentlich gefördert ; wir dürfen das Reichsarbeitsministe-
rium auch an dieser Stelle unseres besten Dankes versichern.
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        <pb n="13" />
        ALLGEMEINE EINLEITUNG

Art, Ausdehnung und Bedeutung der Krankenversicherung
hängt aufs engste mit dem Entwicklungsstand der Industrialisie-
rung, der Berufsorganisationen, der wirtschaftlichen Gedanken-
welt sowie der politischen und gesellschaftlichen Kräfteverteilung
zusammen. Hier wird der Versuch einer kurzen Darstellung der
Entwicklung und der gegenwärtigen Ziele der obligatorischen
Krankenversicherung unternommen.

$ 1. — Die Entwicklung der Krankenversicherung
DIE INNUNGEN
Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts spielt die Kleinindustrie
wirtschaftlich die Hauptrolle. Die Arbeiter und ihre Arbeitgeber
arbeiten in kleinen Werkstätten. Beide gehören einer Zunft an,
die, dank ihrer Vorrechte und ihres Monopols, den Handarbeitern
eine gewisse Sicherheit gewährleistet. Häufig leben diese in der
Familie ihres Arbeitgebers, wo sie auch im Krankheitsfalle ver-
pflegt werden. Das Versicherungsbedürfnis ist unter solchen
Umständen nicht sehr verbreitet. Wo es sich tatsächlich be-
merkbar macht, da wird es durch die von den Innungen ins
Leben gerufenen Hilfskassen hefriediet.
DER EINFLUSS DER REVOLUTION
UND DER GROSSINDUSTRIELLEN ENTFALTUNG
Die Revolution, welche die tyrannisch und fortschrittsfeindlich
gewordenen Innungen beseitigte und die Errichtung beruflicher
Organisationen verbot, vertrat den Gedanken der Gleichheit aller
vor dem Gesetz und der Arbeitsfreiheit. Sie brachte die Anwen-
dung des gemeinen Rechts auf das Verhältnis zwischen Lohn-
bezieher und Arbeitgeber: der einzelne Arbeiter kann mit dem
einzelnen Arbeitgeber über den Inhalt seines Arbeitsvertrages ver-
handeln. Das ist das Wesentliche an. der neuen Rechtsauffassung,
die keinerlei berufsgenossenschaftliche Solidarität anerkennt. Unter
solchen Bedingungen traten die Arbeiter in die grosse Wirtschafts-
        <pb n="14" />
        10 ALLGEMEINE EINLEITUNG
revolution ein, welche schliesslich das Heer der Lohnbezieher ins
Ungemessene vermehren sollte.

Nur wenige Jahre nach dem Sieg des Gedankens der Rechts-
zleichheit, welcher die berufliche Solidarität nicht anerkennt,
beginnt die Entwicklung der Grossindustrie,

An die Stelle der Handwerksarbeit tritt die Maschine. Die
kleinen Werkstätten müssen den grossen Fabriken weichen, welche
Hunderttausende, später sogar Millionen Bauern an sich ziehen.
In den Städten ballt sich so das Proletariat zusammen, welches
ausschliesslich vom Lohn lebt.

Die Grossindustrie bleibt während ihrer Entwicklungsjahre
ange Zeit unorganisiert. Noch besitzt sie keine Übung in der
vorherigen Abschätzung der Absatzmöglichkeiten und leidet von
Zeit zu Zeit unter der Überproduktion. Der anarchische Cha-
rakter der Erzeugung, der einen wilden Wettbewerb möglich
macht, drückt dem Arbeitsmarkt den Stempel der dauernden
Unsicherheit auf, die sich in zahlreichen Krisen des Arbeits-
markts, in Lohnsenkungen und aussergewöhnlicher Verlängerung
der Arbeitszeit äussert.

Der schlechtbezahlte Fabrikarbeiter, der Ersparnisse nicht zu
machen, vermag und durch aufreibende Arbeit und unzulängliche
Ernährung geschwächt ist, verfügt über keinerlei Einnahmequellen,
wenn er durch Krankheit arbeitsunfähig wird. Er macht dann
sine Zeit des Elends durch, während deren in ihm langsam der
Gedanke wach wird, dass den Gefahren des proletarischen Lebens
nur durch die Betätigung des Gedankens der Solidarität begegnet
werden könne.
DER LIBERALISTISCHE STAAT
Demgegenüber verhält sich der liberalistische Staat durchaus
untätig. Er erhebt als Vorkämpfer der juristischen Gleichheit,
des wirtschaftlichen laisser-faire-Prinzips und der Arbeitsfreiheit
lie Nichteinmischung zu einem geheiligten Grundsatz. Staatsmänner
und Parlamentarier befassen sich nur mit den politischen, Fragen.
Viele bringen der sozialen Tragweite des industriellen Umwäl-
zungsprozesses, der sich vor ihren Augen abspielt, überhaupt kein
Verständnis entgegen. Lange Zeit hindurch beschränken sich die
Behörden darauf, an Familien erkrankter oder beschäftigungs-

loser Arbeiter Gutscheine für Brot zu verteilen.
Gegen die Mitte des 19. Jahrhunderts aber kam unter dem Ein-
Äluss der zunehmenden Industrialisierung der Gedanke auf, dass
durch die schlechte Stellung der Arbeiter die Gesundheit. Lei-
        <pb n="15" />
        ALLGEMEINE EINLEITUNG 11
stungsfähigkeit, ja die Zukunft der Gesellschaft selbst in Mitleiden-
schaft gezogen werden müsste. Diesem Gedanken entsprangen
die ersten Arbeiterschutzgesetze. Es handelte sich damals um
vorsichtige und eng begrenzte Versuche, die allein auf den Schutz
der Frauen und Kinder gegen. übermässige Inanspruchnahme hin-
zielten. Der Einfluss des liberalen Grundsatzes der Nichtein-
mischung und das Festhalten am Grundsatz des gleichen Rechts ist
aber noch so stark, dass man nirgends dem Gedanken einer beson-
deren Arbeitsgesetzgebung und einer besonderen Verantwort-
lichkeit des Arbeitgebers für Arbeitsunfälle nähertritt. Eine Aus-
nahme bilden hier nur einzelne Berufe, deren Arbeiter besonders
gefährdet sind (Seeleute und Bergarbeiter).

DAS EINGREIFEN DER: ÄRBEITGEBER

Angesichts der Untätigkeit, bzw. des ängstlichen Vorgehens
der öffentlichen Gewalt wurden von privater Seite die ersten
kühnen Schritte unternommen :

Die Arbeitgeber beginnen, in Erkenntnis der aus der trost-
losen Lage der Arbeiter entspringenden Gefahren, geleitet von
sinem sozialen Pflichtgefühl und dem Wunsche, sich eine stän-
dige, kräftige und treue Arbeiterschaft zu sichern, mit der Er-
richtung. von Wohltätigkeits- und Hilfsanstalten. So sieht das
Iritte Viertel des 19. Jahrhunderts zahlreiche Anstalten dieser
Art aufblühen : Ambulatorien, Krankenhäuser, Heilstätten, Hilfs-
and Rentenkassen. ;

Die von den Arbeitgebern errichteten Anstalten vermögen
jedoch die Unsicherheit der Lage des Arbeiters nicht vollkommen
zu beseitigen. Sie kommen vor allem nur einem Bruchteil der
Arbeiterschaft zugute. Ihre Grundlage, der einzelne Betrieb, ist
im allgemeinen nicht tragfähig genug, um eine ausreichende Dek-
kung der schweren. Arbeiterrisiken (Arbeitsunfall, lange Krankheit,
Arbeitsunfähigkeit, Alter) sicherzustellen. Die Anstalten kranken
an der Zersplitterung und an der Unvollständigkeit ihres Ausbaues.
Obendrein begegnen. sie häufig dem Misstrauen der Arbeiter und
dem Widerstand der sozialistischen Parteien, welche sich damals
'asch entwickelten.

Arbeiter und Gewerkschaften erblicken in der Freigebigkeit
der Arbeitgeber nur ein Mittel, das der Freizügigkeit des Ar-
beiters entgegenwirken und ihn. mit dem festen Bande eines mehr
scheinbaren als wirklich vorhandenen materiellen Interesses an
        <pb n="16" />
        (2 ALLGEMEINE EINLEITUNG

den Betrieb fesseln soll. Die sozialistischen Parteien machen
den Anstalten der Arbeitgeber, welche. durchweg die Arbeiter
an der Führung nicht ‘beteiligen, diese FEinseitigkeit zum Vor-
wurf. Sie tadeln das Fehlen einer erzieherischen. Mitarbeit der Ar-
beiterschaft, die in einer Demokratie nicht entbehrt werden kann,
and bekämpfen die Schwächung des Gedankens eines weiteren
Emporstrebens der Arbeiterschaft durch ein Entgegenkommen.
las sie als unzulänglich und kümmerlich bezeichnen.

Das EINGREIFEN DER ÄRBEITER

Das soziale Klassenbewusstsein der Arbeiter bildet sich nur
sehr langsam aus.

Die Arbeiter fühlen, dass die Gleichheit vor dem Gesetz, die
politische Freiheit und die Arbeitsfreiheit sie der neuen Organi-
sation. der Industrie waffenlos gegenüberstellen, dass die Gleich-
berechtigung des Arbeiters und des Arbeitgebers bei dem Abschluss
des Arbeitsvertrages nur scheinbar ist und der Arbeitgeber tat-
sächlich den Vertrag einseitig festsetzt. Er ist stärker, weil er
mehr besitzt. Hieraus ergibt sich für sie die Erkenntnis, dass der
seinen. Lebensunterhalt durch Lohnarbeit bestreitende Arbeiter
nur frei ist, wenn er über wirtschaftliche Macht verfügt. So be-
trachten sie ihre Interessen als denen ihrer Arbeitgeber und beson-
ders als denen der Grosskapitalisten entgegengesetzt. Der Klassen-
zedanke führt sie zur Organisation als Klasse. Sie treten mit dem
Staat in einen Kampf um das Recht auf Errichtung und Betätigung
von Verteidigungsorganisationen und von genossenschaftlichen
Fürsorgekassen zur Abdeckung der allen Arbeitern gemeinsam
Arohenden Gefahren.

Bemerkenswert ist, dass eine unterdrückte Gewerkschaft sich
mitunter hinter einer Hilfskasse versteckt, die zuerst nur geduldet,
später aber anerkannt wird. Häufiger wird indes die Kampf-
organisation. zur Mutter der genossenschaftlichen Fürsorge. Das
klassische Land. dieser Fürsorge ist Grossbritannien, von wo sich
der Genossenschaftsgedanke auf das Festland überträgt. Er ruht
zunächst auf beruflicher Grundlage und ähnelt darin der entspre-
chenden Einrichtung des Mittelalters. Sichert die Berufsorga-
nisation, welche einen Fürsorgeträger ins Leben ruft, diesem die
Mitgliedschaft der organisierten Arbeiter, so beschränkt sie auf
der andern Seite den Mitgliederkreis auf die Organisationszuge-
hörigen. Die Hilfsquellen des Fürsorgeträgers bleiben daher
        <pb n="17" />
        ALLGEMEINE EINLEITUNG 13
immer schwach, weil ja die organisierten Arbeiter nur sehr geringe
Beiträge zu entrichten vermögen. Die Beschränkung der Organi-
sationsgrundlage hindert die Abdeckung schwerer Risiken, wie
z. B. lang andauernde Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit. Die
gewerkschaftliche Genossenschaftshilfe hat also nicht nur bei der
Entstehung schwer zu kämpfen, sondern sie bleibt auch auf ein
enges Tätigkeitsgebiet beschränkt und verfügt immer nur über
geringe Hilfsquellen. Andererseits bildet sie doch die Grundlage
einer Organisation, welche mit Hilfe der öffentlichen Behörden
erhebliche Bedeutung zu gewinnen vermag.

DAs EINGREIFEN DES STAATES
IND DIE ENTWICKLUNG DER HILFSVEREINE AUF ÖEGENSEITIGKEIT

Im Laufe der letzten 30 Jahre des 19. Jahrhunderts ändert der
Staat seine Haltung und greift immer entschiedener in die Lösung
der Fragen des Arbeiterschutzes ein. Diese Änderung hat ver-
schiedene Ursachen. Zunächst hat sich der Gesetzgeber selbst
geändert. Er wird jetzt auf der Grundlage des allgemeinen Wahl-
rechts berufen und muss daher den Bedürfnissen der Arbeiter-
klasse Rechnung tragen, Diese ihrerseits hat im Stimmzettel
eine mächtige Waffe, weil ihr ja ein grosser Teil der Wähler angehört.
Ferner werden die Gewerkschaften immer zahlreicher und stärker.
Sie bilden Gewerkschaftsverbände, welche auf Parlamente und
Regierungen weitgreifenden. Einfluss ausüben. Die Ausbreitung
sozialistischer Gedanken nimmt zu und stärkt das Klassenbewusst-
SCe1IN.

Die Befürwortung des Staatseingriffs wird reger. Der alte,
eingriffeindliche Liberalismus sieht sich auf wirtschaftlichem wie
auf sozialem Gebiet mehr und mehr zurückgedrängt. Die öffent-
lichen Gewalten geraten unter den Druck der Organisationen und
werden dabei auch von den hervorragenden Lehrmeinungen und
von den eigenen Erfahrungen beeinflusst. In der Erkenntnis, dass
die vollkommene Freiheit bei Abschluss des Arbeitsvertrags und
das Verbot der Betätigung beruflicher Solidarität zur Herrschaft
des Arbeitgebers führen muss, weil dieser der stärkere ist,
beschränkt sich der Staat nicht mehr auf die Genehmigung von
Volkswohlfahrts- oder Unterstützungseinrichtungen, auf die Re-
gelung der Beziehungen zwischen ihren Leitern und den Bezugs-
berechtigten nach allgemeinem bürgerlichen Recht, sondern er
fördert die Hilfsvereine durch Erlass besonderer, sie gegenüber
        <pb n="18" />
        ALLGEMEINE EINLEITUNG
den Erwerbsgesellschaften begünstigender Bestimmungen. Im
Laufe der Entwicklung vertieft sich das Verständnis für die Ver-
antwortung des Staates hinsichtlich der Wahrung der Volksgesund-
heit und der nationalen Wohlfahrt. Das führt zur geldlichen
Unterstützung der Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit.

So gewinnt das von der öffentlichen Gewalt moralisch und
praktisch unterstützte Hilfsvereinswesen im letzten halben Jahr-
hundert eine erhebliche Ausdehnung. In vielen Ländern werden
tausende, mitunter sogar zehntausende Versicherungsträger ins
Leben. gerufen, welche Millionen. von Mitgliedern zählen. So
sehr auch die von dieser Betätigung des Gedankens der freien
Solidarität erreichten Erfolge zu bewundern sein mögen, so kann
man im allgemeinen doch keine in jeder Hinsicht befriedigende
Lösung der sozialen Frage von ihnen erwarten.

Der Mitgliederstand der Hilfsvereine bleibt verhältnismässig
gering. Eine 50jährige Arbeit hat in vielen Ländern doch schliess-
lich nur einen ziemlich kleinen Bruchteil der lohnbeziehenden Be-
völkerung für den Hilfsverein gewonnen. Viele Arbeiter versichern
sich nicht. Ein Teil von ihnen will sich aus psychologischen
Gründen nicht versichern, ein anderer Teil kann es nicht, weil
die Einnahmen zu gering sind. Besonders die geringer entlohn-
ten Arbeiter treten den Hilfsvereinen nicht bei. Sie sind eben
genötigt, ihre ganzen oder doch fast ihre ganzen Einnahmen der
Deckung augenblicklicher Bedürfnisse zuzuführen und dabei ist
gerade bei ihnen die Erkrankungsgefahr besonders gross.

Nicht günstig wirkt auch die grosse Zahl der Hilfsvereine,
Die kleinen schiessen zu sehr ins Kraut; weil sie nur eine sehr be-
schränkte Mitgliederzahl haben, ist ihr Bestand dauernd gefährdet.
Jedenfalls erscheinen sie nicht besonders geeignet für die Versiche-
rung gegen langandauernde Krankheiten oder Invalidität. Ihre
‚äumliche Verteilung in den einzelnen Staaten hat einen anar-
chischen Charakter. In grossen Städten findet man hunderte
kleiner Vereine, in ländlichen, dünn bevölkerten Bezirken dagegen
fehlen. sie vielfach überhaupt. Die Zersplitterung der Mitglieder-
schaft führt zu Unzulänglichkeit und zu Doppelarbeit. Dadurch
aber wird der soziale Wert der freien. Versicherung herabgedrückt.
Ferner bleiben die Einnahmen derartiger Hilfsvereine recht gering.

Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge sind niedrig, und
selbst wenn ein Staatszuschuss geleistet wird, genügen die Ein-
nahmen nicht zur Gewährung der für die Abdeckung der Risiken
notwendigen Versicherungsleistungen.

14
        <pb n="19" />
        ALLGEMEINE EINLEITUNG

15

DızE ENTWICKLUNG
DER OBLIGATORISCHEN KRANKENVERSICHERUNG
Trotz ihrer nicht zu unterschätzenden Ergebnisse erweist sich
sonach die freiwillige Versicherung als nicht ausreichend. Das
einzige Mittel zur Durchführung ‘ eines allgemein wirksamen
Versicherungsschutzes ist in der Pflichtversicherung zu erblicken.

Der moderne Staat, der über die Volksgesundheit und die
nationale Wohlfahrt zu wachen hat, ist daher nach allgemeiner
Ansicht zur Einführung der Pflichtversicherung berechtigt und
verpflichtet. Selbst überzeugte Liberale sind der Auffassung, dass
in einer gut organisierten Gesellschaft der einzelne sich nicht hinter
eine Fürsorgefeindschaft verschanzen darf, deren Betätigung ihn
gegebenenfalls zu einer Last für die Allgemeinheit machen würde.
Dieser Auffassung erscheint der Eintritt in eine Versicherung als
eine soziale Pflicht, deren Erfüllung der Staat im allgemeinen
Interesse erzwingen kann.

Das Deutsche Reich richtete zuerst eine Krankenpflichtver-
sicherung für die Lohnbezieher der Industrie im Jahre 1883 ein;
auf Versuche zur Entwicklung der freien Fürsorge wurde dabei
Verzicht geleistet. Die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf
die Lohnbezieher des Handels erfolgte schon 1885 und auf die
Lohnbezieher der Landwirtschaft 1886. Das ohne Zweifel
ainem politischen Hintergedanken entsprungene Werk Bismarcks
wurde zuerst von der deutschen Arbeiterklasse mit grösster Erbit-
terung bekämpft. Es hatte in ihren Augen den Zweck, das Prole-
tariat an den Staat zu ketten, der gleichwohl den kapitalistischen
Aufbau der Erzeugung zu verteidigen entschlossen schien. Im
sozialen Kampf konnten die vielen Hilfs- und Fürsorgekassen,
welche den Gewerkschaften angegliedert waren, eine furchtbare
Waffe werden, und Bismarcks Werk zielte darauf ab, diese Waffe
den Berufsorganisationen zu entwinden. Sein Werk wollte die
materielle Existenz der Arbeiterklasse sichern und damit der
sozialistischen Propaganda einen Riegel vorschieben.

In seinem dreigliedrigen Pflichtversicherungssystem, das 1883
bis 1889 zur Entwicklung gelangte, wurde die Versicherungspflicht
hoch durch die Beitrittspflicht zu einer bestimmten Kasse ergänzt.
Dies bedeutete natürlich eine Beeinträchtigung der gewerkschaft-
lichen Kassen, aber welche Absichten die Urheber der Kranken:
pflichtversicherung auch verfolgt haben mögen, unleugbar hat
die deutsche soziale Versicherung einen grossen Einfluss auf die
Gesetzgebung vieler Länder ausgeübt.
        <pb n="20" />
        D

ALLGEMEINE EINLEITUNG
Dem Beispiel Deutschlands folgen, zuerst von Industriestaaten
Jas alte Österreich und das alte Ungarn (1888, bzw. 1891). Beide
arrichten ein Krankenpflichtversicherungssystem, das die Lohn-
bezieher in Industrie, Verkehr und Handel erfasst. Rascher
schreitet die Entwicklung zu Beginn des 20. Jahrhunderts weiter.
Luxemburg führt 1901, Norwegen 1909, Serbien 1910, Gross-
britannien 1911, Russland und Rumänien 1912 die Kranken-
oflichtversicherung ein.

Während des Krieges kam die Bewegung ins Stocken, trat aber
seit dem Friedensschluss wieder in Erscheinung. Die europäischen
Staaten, welche auf Grund des Friedensschlusses neu gebildet
wurden, sind bestrebt, die Versicherungssysteme, deren Erbe sie
antraten, möglichst auszubauen. So erstreckt die Tschecho-
slowakei 1919, Polen 1920, Österreich 1921, das Königreich der
Serben, Kroaten und Slowenen 192% die Pflichtversicherung auf
alle Lohnbezieher. Bulgarien, das 1918 die Versicherungspflicht
eingeführt hatte, dehnte sie 1924 auf alle Gruppen von Arbeitern aus.
Portugal geht 1919, Griechenland 1922 zur Einführung der Kranken-
versicherungspflicht über. Sowjetrussland schafft das 1918 ein-
seführte Versorgungssystem ab und führt die Sozialversicherungs-
pflicht ein, welche es 1922 anlässlich des Übergangs zur neuen

Wirtschaftspolitik in das Arbeitsgesetzbuch aufnimmt. Litauen

erliess 1925 ein Krankenversicherungsgesetz, das indes noch nicht

durchgeführt ist. Frankreich endlich steht nach vierjährigen

Erhebungen, Erwägungen und Beratungen unmittelbar vor der

Einführung einer umfassenden Pflichtversicherung gegen Krank-

neit, Invalidität, Alter und Todesfall.

Die aussereuropäischen Staaten, die sich erst später industriali-
siert haben, verhielten sich zum Gedanken der Versicherungspflicht
lange Zeit abwartend. Sie beginnen jedoch die Wirksamkeit und
die Notwendigkeit der Versicherungspflicht zu erkennen. So haben
Japan und Chile (1922, bzw. 1924) Pflichtversicherungssysteme
eingeführt. In Australien und Südafrika lassen die Regierungen
durch besondere Kommissionen die die Pflichtversicherung betref-
fenden. Gesetzentwürfe prüfen, und Brasilien bereitet ein Arbeitsge-
setzbuch vor, welches die Krankenpflichtversicherung bringen soll.

Nach mehr als 40 Jahren, in denen Erfahrungen gesammelt,
anablässlich Verbesserungen vorgenommen und bedeutende Erfolge
arrungen. wurden, scheint der Gedanke der Versicherungspflicht
in der ganzen Welt zum Durchbruch zu kommen, und so dürfte die
Krankenpflichtversicherung für den gesetzlichen Arbeiterschutz in
allen Ländern eine hervorragende Bedeutung gewinnen.
        <pb n="21" />
        ALLGEMEINE EINLEITUNG

17

$ 2. — Die Tendenzen der obligatorisehen Krankenversicherung

Dar KREIS DER VERSICHERTEN

Die Krankenversicherungsgesetze grenzen ihr Anwendungsgebiet
meist nur allgemein ab, wobei haup‘sächlich vom Arbeitsvertrag
ausgegangen wird. Im wesentlichen wollen sie die Lohnbezieher
erfassen, während die Versicherungspflicht nur ausnahmsweise
auf bestimmte Gruppen von Nichtlohnbeziehern erstreckt wird.

In den letzten Jahren haben sich indes einige Systeme entwickelt,
die von den Arbeitsbedingungen absehen und die Versicherungs-
pflicht auf alle Arbeiter, bzw. auf alle wirtschaftlich schwachen
Personen ausdehnen, ohne Rücksicht darauf, ob diese Lohnbezieher
sind oder nicht. Allein die Neigung zur Einführung der Volks-
versicherung ist doch ziemlich beschränkt. Von 23 Staaten, welche
die Pflichtversicherung gegen Krankheit eingeführt haben, besitzen
20 eine Arbeiterversicherung und nur 3 eine Volksversicherung (Chile,
Portugal, Schweiz: Appenzell (Inner-Rhoden) Appenzell (Ausser-
Rhoden), Basel-Stadt, St. Gallen und Thurgau). Die freiwillige
Versicherung für unabhängige, wirtschaftlich schwache Arbeiter,
welche in vielen Pflichtversicherungssystemen vorhanden ist, hat
überdies, wenn. man. von einigen wenigen Ausnahmen absieht, nur
sehr geringe Erfolge zu verzeichnen. Hiernach dürfte die Kranken-

pflichtversicherung noch auf lange Zeit hinaus den Charakter einer

Arbeitnehmerversicherung bewahren.

Der Entwicklungsstand der Arbeiterversicherung in den einzelnen
Staaten ist übrigens sehr verschieden. Versichert sind 4—38 v. H.
der Gesamtbevölkerung und 15—91 v. H. der lohnbeziehenden
Bevölkerung. Diese beträchtlichen Unterschiede erklären sich
nicht allein aus dem grösseren oder geringeren Anteil der lohnbe-
ziehenden Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung in den einzelnen
Staaten, sondern auch durch die gesetzlichen Unterschiede
in der Abgrenzung des Versichertenkreises. Diese Unterschiede
Schwächen sich indes mehr und mehr ab und dürften langsam
verschwinden.

Die Krankenpflichtversicherung erstreckte sich zunächst nur auf
Arbeiter gewisser Industrien (Bergbau, Seeleute), dann, auf sämt-
liche Industriearbeiter, zur Zeit erfasst sie in 18 Staaten sämtliche
KRANKEN VERSICHERUNG
        <pb n="22" />
        18

Lohnbezieher der Industrie und des Handels. Beschränkungen nach
der Betriebsgrösse und nach der Grösse des Risikos sind fast ganz
verschwunden und bestehen nur noch in Japan und Estland,

Auf die Landwirtschaft hat die Versicherungspflicht nur langsam
und zögernd Anwendung gefunden. Hier standen der Organisation
gewisse in. der räumlichen Verstreutheit der Versicherten beruhende
Schwierigkeiten entgegen. Die Erfahrung hat jedoch gelehrt,
dass diese Schwierigkeiten zu überwinden sind. Auch vollzieht
sich in der Lage der landwirtschaftlichen Arbeiter eine rasche,
Wandlung. Auch diese Arbeiter haben jetzt ihre Gewerkschaften.
welche die Forderung nach sozialem Schutz erheben,

Die Bewegung hat bisher in 11 Staaten zur Ausdehnung der
Krankenversicherungspflicht auf die Landarbeiterschaft geführt,
Javon in 10 Staaten während der letzten 15 Jahre.

Aber die Ausdehnung des Versichertenkreises ist nicht nur den
grossen Berufsgruppen zugute gekommen, sondern auch gewissen
Berufsgruppen geringerer Bedeutung, wie z. B. den Hausgehilfen.
Diese gehörten früher dem Haushalt des Arbeitgebers an, ihr
Bedürfnis nach Versicherungschutz war daher weniger stark.
Zugute gekommen ist die Entwicklung auch den Heimarbeitern,
deren vertragliche Beziehungen zum Unternehmer ja besonderer
Natur sind.

Die Versicherungsträger sammeln verhältnismässig schnell eine
grosse Erfahrung, so dass sie vor gewissen Schwierigkeiten nicht
zurückschrecken, wie sie die Versicherung von Arbeitern, welche
häufig den Arbeitgeber wechseln, darbietet. Dank der vorwe-
gigen Entrichtung des Gesamtbeitrages durch den Arbeitgeber
wird die Pflichtversicherung in steigendem Masse auf zeitweise
beschäftigte Arbeiter (mit einer ständig sich vermindernden Min-
Adestarbeitsdauer) und auf Saisonarbeiter ausgedehnt.

Andererseits scheint die Beschränkung der Versicherungspflicht
auf Nichshandarbeiter mit einem eine Höchstgrenze nicht
übersteigenden Jahresverdienst in einigen Ländern ernsthafte
Verfechter zu finden. Einzelne Entwürfe der letzten Zeit sehen
sogar eine solche Mindestgrenze für sämtliche Arbeitnehmer vor.

Gleichwohl findet die allgemeine Ausdehnung der Versicherungs-
pflicht ohne Rücksicht auf Berufszweig, Betriebsgrösse, Art und
Dauer der Arbeit immer mehr Anklang, so dass die Entwicklungs-
linie der Krankenpflichtversicherung auf die Erfassung sämtlicher
Arbeitnehmer oder wenigstens sämtlicher wirtschaftlich schwacher

Arbeitnehmer gerichtet ist.

ALLGEMEINE EINLEITUNG
        <pb n="23" />
        ALLGEMEINE EINLEITUNG

‘9

DIE LEISTUNGEN

Neben der Ausdehnung der Krankenpflichtversicherung, welche
durch die Grösse des Kreises der Versicherungspflichtigen bestimmt
wird, sind die Leistungen von entscheidender Bedeutung. Das
System der Leistungen bestimmt den inneren Wert der Ver-
sicherung. In den Versicherungsleistungen nämlich findet das Be-
streben, den. Arbeitern eine grössere wirtschaftliche Sicherheit und
sine moralische Beruhigung zu gewähren, seinen entscheidenden
Ausdruck.

Kann man nun eine gemeinsame Entwicklungslinie der Ver-
sicherungsleistungen der verschiedenen Länder feststellen? Ist das
Versicherungsziel in den verschiedenen Ländern gleich oder muss
man die Verschiedenheiten in Art und Wert der Leistungen der
Ungleichheit der Auffassung über den Versicherungszweck zuschrei-
ben? Unserer Ansicht nach haben die Versicherungsleistungen in
den verschiedenen Ländern nach dem Kriege ziemlich gleichartige
Entwicklungstendenzen gezeigt.

Eine dieser Tendenzen dürfte die Krankenversicherung mit einem
neuen, Geist erfüllen. Die Versicherung soll nicht mehr nur jene
Bedürfnisse decken, welche der Mensch infolge der Krankheits-
Fälligkeit seines Körpers empfindet. Man muss nach der neuen
Auffassung zu den Quellen der Krankheitsfälligkeit selbst vordrin-
zen und darf diese nicht mehr als eine unabänderliche Tatsache
hinnehmen. Daher müssen die Versicherungsleistungen von nun an
den Ursprung und nicht allein die Folgen der Krankheitsfälligkeit
betreffen.

Ihr Ziel ist nicht Hilfe, sondern. Schaffung produktiver Kräfte.

Die Wiedergutmachung des Schadens ist nurmehr eine der
Aufgaben der auf eine rationelle Bewirtschaftung menschlicher
Arbeitskräfte gerichteten Versicherung. Diese hat vor allem den
auf vermeidbaren Erkrankungen beruhenden Schädigungen vor-
zubeugen und die Lebensbedingungen des Arbeiters so hygienisch
wie möglich zu gestalten. Ihr Ziel ist die Bekämpfung der Krank-
heitsursachen. Wo dieses Ziel nicht erreicht werden. kann, da
greift die Versicherung mit ihrer Entschädigungs- und Wieder-
herstellungsarbeit ein. Natürlich kann sie niemals ihre ursprüng-
liche Aufgabe, welche in der Versorgung des Kranken mit Unter-
haltsmitteln besteht, vernachlässigen. Sie legt aber mehr und mehr

Gewicht darauf, die Ursache des Schadens durch eine schnelle
        <pb n="24" />
        20

ALLGEMEINE EINLEITUNG
und vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des

Erkrankten zu beseitigen. Wie gestalten sich nun unter dem

Einfluss dieser neu gestellten Ziele, Heilung und Krankheits-

vorbeugung, das System der Versicherungsleistungen ?

Dieses System kann bei einer Versicherung, die ständig an

Ausdehnung gewinnt, nicht mit einem Schlage an neue Ziele

angepasst werden, Die Verbesserung und Ausgestaltung der

Leistungen vollzieht sich im Laufe einer langsamen Entwicklung
nur stufenweise. Die Mindestleistung, wie sie ursprünglich in
den Gesetzen vorgesehen ist, wird zunächst nur von einigen be-
sonders günstig arbeitenden Versicherungsträgern überboten.
Freiwillige Zusatzleistungen zur gesetzlichen Mindestleistung
führen allmählich zu einer dauernden Leistungserhöhung, die
von ungünstiger arbeitenden Versicherungsträgern. dann ebenfalls
erstrebt wird. Sind die Erfahrungen mit solchen Zusatzleistungen
gute, so erfolgt später ihre gesetzliche Anerkennung : eine bisher
freiwillige Zusatzleistung wird Pflichtleistung für alle Kassen.
Der Entschädigungssatz wird erhöht, die Verwendung von Ver-
sicherungsmitteln zu hygienischen Zwecken zugelassen. Der
einzelne Fortschritt ist kaum wahrnehmbar. Betrachtet man
aber die hier und da erzielten Erfolge in ihrer Gesamtheit, so
erkennt man die Bedeutung des Entwicklungsvorganges. Die
Wandlung des Leistungssystems ist ein langwieriger Prozess.
Um ihn zu schildern, muss man die kleinen Finzeländerungen,
die auf Verbesserung dieser oder jener Versicherungsleistung
abzielen, in ihrer Gesamtwirkung betrachten. Gewisse Verbesse-
rungen betreffen nicht nur eine einzelne Versicherungsleistung,
sondern mehrere zu gleicher Zeit. Dies wird ein Überblick über
die hauptsächlichsten Fortschritte während der letzten Jahre
ersichtlich machen.

1. Die Versicherung individualisiert ihre Barunterstüt zung
an arbeitsunfähige Kranke. Auf diese ursprüngliche Aufgabe,
welche allerdings nicht mehr ihre Hauptaufgabe ist, kann sie.
wie gesagt, niemals verzichten.

Es gibt zwei verschiedene - Auffassungen über den Zweck des
Krankengeldes. Nach der einen soll dieses den Kranken in seiner
sozialen Schicht erhalten. Das Krankengeld muss dann nach
dem gewöhnlichen Lebensstande des Bezugsberechtigten bemessen
werden. Die andere Auffassung weist dem Krankengeld eine
bescheidenere Rolle zu. Nach ihr soll es dem Versicherten nur den
knappen Mindestbedarf für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit
sichern.
        <pb n="25" />
        ALLGEMEINE EINLEITUNG 21

Nur da, wo das Krankengeld nach dem Lohn bemessen wird,
bedeutet es für den Versicherten eine im Verhältnis zu seiner
Lebenshaltung und seinen Bedürfnissen stehende Unterstützung.
Seit der Vorkriegszeit hat die Individualisierung des Kranken-
geldes sich in allen Pflichtversicherungssystemen des europäischen
Festlandes durchgesetzt. Sie ist auch von allen seither ein-
geführten Pflichtversicherungsgesetzen übernommen. worden :
Chile, Japan, Polen, Russland, das Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen haben das bewegliche Krankengeld ein-
geführt.

Aber die individualisierende Bestrebung bleibt nicht bei den
persönlichen Bedürfnissen stehen. Sie zieht vielmehr auch die
mit der Krankheitsdauer zusammenhängende Beeinträchtigung
der Hilfsquellen des Versicherten in Betracht und hat so in ver-
schiedenen. Ländern bereits dahin geführt, dass die Versicherungs-
träger zur Erhöhung des Krankengeldes bei langer Krankheits-
dauer ermächtigt wurden. Auch der Familienstand — und hier
zeigt sich besonders deutlich die individualisierende Tendenz —
spielt bei der Bemessung des Krankengeldes in einer immer grösseren
Zahl von Ländern eine wichtige Rolle. Die Festsetzung des Kranken-
geldes nach den hier erwähnten Gesichtspunkten ist bereits im
deutschen Reichsknappschaftsgesetz, im bulgarischen, chilenischen,
estnischen, litauischen und rumänischen Gesetz ausdrücklich vor-
geschrieben. Als Zusatzleistung finden. sich Familienzulagen
in Deutschland (RVO), Frankreich (Elsass-Lothringen), Gross-
britannien, Lettland, Österreich, Polen, im Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen und in der Tschechoslowakei. Diese Familien-
zulagen zeigen, dass die Versicherung bereit ist, dem Familien-
stand des Versicherten Rechnung zu tragen.

2. Die Versicherung leistet hinsichtlich der Wiederherstellung
mehr als hinsichtlich der Entschädigung. In ihren Anfängen
zahlt sie vorzugsweise den arbeitsunfähigen Kranken Geldentschä-
digungen, die an die Stelle des ausfallenden. Verdienstes treten.
Allmählich weicht aber dieses Verfahren der Durchführung eines
Viel weitergreifenden und wahrhaft sozialen Gedankens, der die
Wiederherstellung des Kranken in den Vordergrund schiebt.
Die Sachbezüge, welche zur Wiederherstellung der Gesundheit
des Kranken von der Versicherung gewährt werden, gewinnen
über die Barentschädigung die Oberhand, Die Arzthilfe, welche
ehemals in Gestalt einer kurzen Untersuchung im Zimmer des
Kassenarztes geboten wurde, vervollkommnet und verbessert
sich. Die von der Arzthilfe untrennbare Arzneiversorgung wird
        <pb n="26" />
        22 ALLGEMEINE EINLEITUNG

ebenfalls von der Versicherung übernommen. An die Stelle der
ärztlichen Untersuchung oder des ärztlichen Besuches tritt, wenn
erforderlich, die Krankenhauspflege als Ersatz-, manchmal sogar
als Pflichtleistung. In den Ländern, wo die Arzthilfe von der
Versicherung mehr oder weniger kollektiv organisiert ist, wird. den
Versicherten die Inanspruchnahme des Spezialarztes ermöglicht.
Gewöhnlich gewährt die Kasse auch die. notwendige Zahn-
behandlung. Sonderbehandlungen, Badekuren, Aufenthalt in Gene-
sungsheimen. gestalten allmählich die Behandlung der Versicherten
ähnlich wie diejenige der bemittelten Kreise,

Die Liste der Sachleistungen verlängert und vervollständigt sich.
Neue, in jüngst erschienenen Gesetzen vorgesehene Zusatzan-
sprüche bestehen in der Gewährung von Spezialarzthilfe und von
Heilmitteln. Bei den meisten Systemen sind die Auslagen. für
Sachbezüge ebenso hoch, wie für Barentschädigungen. In einzelnen
Ländern mit besonders gutem Versicherungssystem übertreffen
sie sogar die Barleistungen.

3. Die Krankenversicherung schützt ferner nicht mehr bloss
den. Versicherten, sondern lässt auch seiner Familie ihre Fürsorge
angedeihen. Bereits die ersten Pflichtversicherungsgesetze hatten
für die schwangere Versicherte und ihr Kind Sorge getragen:
die Krankenkassen sollten den Wöchnerinnen Hilfe leisten und
ihnen. eine Entschädigung zur. Abgeltung der Geburtskosten
zahlen. Die Nachkriegsgesetze erweitern die Wochenhilfe. Die
Versicherten erhalten freie Hebammenpflege und gegebenenfalls
Arzthilfe, sie erhalten Geldieistungen bereits in der letzten
Zeit vor der Geburt und während des Wochenbettes. In vielen
Ländern erhält die Mutter auch ein Stillgeld. Die Gewährung
von. Untersuchungen. vor der Geburt, die Unterbringung in einer
Gebäranstalt, die Fürsorge für die Neugeborenen legen Zeugnis
ab von dem Interesse, das die Krankenversicherung der Nach-
wuchsfrage entgegenbringt. In allen Ländern mit hinlänglich
entwickelter Krankenpflichtversicherung übt diese auch die
Mutterschaftsversicherung aus.

Aber damit ist die Rolle der Versicherung noch nicht zu Ende.
Zum Schutze der Mutterschaft in den arbeitenden Schichten
reicht der Beistand an versicherte Wöchnerinnen nicht aus.
In vielen Ländern wird er daher auch auf die Frauen und die
anderen Familienangehörigen des Versicherten erstreckt, so dass
diese ebenfalls Wochenhilfe beziehen können. Von 23 Pflicht-
versicherungsgesetzen lassen 14 den Frauen der Versicherten
Wochenhilfe angedeihen.
        <pb n="27" />
        23

Aber die Krankenversicherung geht in ihrer Fürsorge für die
Arbeiterfamilie noch weiter. Sie lässt ihr Arzt- und Heilmittel-
hilfe in dem gleichen Umfange wie dem Versicherten selbst
zukommen. Die Ausdehnung der Arzthilfe auf die Familie war
vor dem Kriege auf einige Staaten beschränkt. Sie hat aber in
den letzten Jahren überall Fortschritte gemacht. Nach den Ver-
wüstungen. des Krieges erwies sich der Ausbau einer die breiten
Schichten der Bevölkerung erfassenden Arzthilfe als unerlässlich.
Viele Versicherungssysteme haben unter Überwindung grosser
finanzieller Schwierigkeiten der Familie des Versicherten ein
Anrecht auf Arzthilfe verliehen. In Norwegen, Polen, Rumänien,
im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, in. der Tschecho-
slowakei und in Ungarn stellt die Gewährung von Arzthilfe
an die Familie eine Pflichtleistung dar. Sie versorgt so den
grössten Teil der Arbeiterbevölkerung in, ärztlicher Hinsicht. Auch
in dem neuen österreichischen, litauischen und portugiesischen
Gesetz ist die Gewährung von Arzthilfe an Familienangehörige
Pflichtleistung. In anderen Staaten, besonders in Deutschland
und Luxemburg, machten die Kassen schon immer einen aus-
giebigen Gebrauch von ihrer Berechtigung, der Familie des
Arbeiters Arzthilfe zu gewähren. Viele Millionen Arbeiterhaushalte
in den verschiedenen Ländern des europäischen Festlandes ge-
niessen auf diese Weise eine kostenlose ärztliche Behandlung.
Die Krankenversicherung ist zur Schildwache der Gesundheit
der Arbeiterfamilien geworden. Diese von der Krankenversicherung
erst im Laufe der letzten Jahre übernommene grosszügige Leistung
macht aus der Krankenversicherung ein wichtiges Werkzeug der
Gesundheitspolitik.

4. Die Versicherung befasst sich mit der Krankheitsverhütung.
Sie setzt den‘ Gedanken, dass Verhüten besser ist als Vergüten,
und dass Krankheitsverhütung produktionsfördernd wirkt, in die
Tat um. Sie will die Kosten, welche durch die Bekämpfung ver-
neidbarer Krankheiten entstehen, sparen und das materielle,
seelische und. moralische Wohl der Allgemeinheit fördern.

Schon der der Mutterschaft gewährte Schutz zeigt, dass die
Versicherung dahin strebt, die Geburt selbst sowie Wöchnerin und
Neugeborenes unter gute hygienische Verhältnisse zu bringen.
Der prophylaktische Charakter der Hilfe kommt auch in der
Ausdehnung der Wochenhilfe auf die Familienglieder des Ver-
sicherten zum Ausdruck. Alle in den letzten Jahren erschienenen
Gesetze sehen diese Ausdehnung ‚vor. Mit der Unterstellung der
Geburt und des Stillens der Arbeiterkinder unter die Aufsicht

ALLGEMEINE EINLEITUNG
        <pb n="28" />
        ALLGEMEINE EINLEITUNG

der Versicherung ist ein grosser Schritt zur Gesunderhaltung
der neuen Generation getan worden. Stellt nicht auch die Familien-
hilfe, deren rasche Entwicklung soeben geschildert wurde, ein
wirksames Werkzeug der Krankheitsverhütung dar? Die Fami-
lienhilfe ist ein ausgezeichnetes Vorbeugungsmittel, denn sie
macht die Arzthilfe den breitesten Volksschichten zugänglich,
welche hierdurch unter eine dauernde ärztliche Überwachung
gestellt und jederzeit in der Lage sind, nötigenfalls den Arzt in
Anspruch zu nehmen.

Aber die Versicherung hat zwecks Vorbeugung noch andere
Werkzeuge ausgebildet, die später wegen ihrer Zweckmässigkeit
gesetzliche Anerkennung gefunden haben. Die Versicherung
gewährt nämlich auch eine vorbeugende Pflege, welche sie zahl-
reichen Mitgliedern beim Auftreten der ersten Krankheitsanzeichen
angedeihen lässt. Neben dieser Fürsorge für gefährdete oder zu
einer Krankheit prädisponierte Personen besteht noch eine allge-
meine Vorbeugung: der Kampf gegen die sozialen Krankheiten,
der zur allgemeinen Hebung der Volksgesundheit führen soll.
An diesem Kampf beteiligt sich die Versicherung mit grossem
Nachdruck besonders in den dicht bevölkerten Ländern, wo die
Voraussetzungen für wirksames Eingreifen gegeben sind.

5. Die Versicherung organisiert die Gewährung der Leistungen.
Von der ursprünglichen Lösung, welche dem Bezugsberechtigten
die Verantwortung für die Beschaffung seines Pflegebedarfs
überliess, wird mehr und mehr abgegangen. Bei dieser Lösung
erhielt der Versicherte einen Geldbetrag, vermöge dessen er sich
die benötigten Dienstleistungen und Gegenstände selbst beschaffte.
Er konnte über den Betrag nach eigenem Gutdünken verfügen,
genoss also in dieser Hinsicht volle Freiheit. Andererseits war er
aber der Gefahr ausgesetzt, dass der Betrag zur Deckung seines
Bedarfs nicht ausreichte. Die moderne Versicherung will nun mit
der blossen Hergabe eines Geldbetrages und der Abdeckung der
dem Kranken erwachsenen Arztkosten ihre Tätigkeit nicht beenden.
Sie strebt vielmehr danach, den Versicherten aus seinem gesund-

heitlichen und wirtschaftlichen Notstand durch Verfügbarmachung
der ihm fehlenden Gegenstände und Dienstleistungen heraus-
zuführen. Der Kranke erhält Arzthilfe und Heilmittel. Er wird
auf Kosten der Versicherung in einer Heilanstalt oder einem
Genesungsheim verpflegt.

Die Versicherungsträger müssen für die Gewährung der ihnen
obliegenden Leistungen Sorge tragen, Sie beschaffen die Geräte

24
        <pb n="29" />
        ALLGEMEINE EINLEITUNG 25
der modernen Krankenpflege und bemühen sich um Sicherstellung
der ärztlichen Beratung, der Heilmittellieferung und der Betten
in den Krankenhäusern. Die in einem bestimmten Bezirk vor-
handenen ärztlichen Geräte können unter Umständen zur Deckung
des Bedarfs der Versicherung nicht ausreichen ; ihre Benutzung
kann auch an unbillige Bedingungen geknüpft sein. In solchem
Falle ist es Sache der Versicherungsträger, sich selbst mit den
unbedingt notwendigen. ärztlichen Gerätschaften auszurüsten.
So übernehmen sie vielfach die Verwaltung von Anstalten für
ärztliche Hilfeleistung (Ambulatorien, Gebäranstalten, Kuran-
stalten, Genesungsheime) und rüsten diese Anstalten selbst mit
den notwendigen Gerätschaften aus. So haben besonders in Mittel-
europa (Deutschland, Österreich, Polen, Tschechoslowakei,
Ungarn) die Krankenkassen zwecks Rationalisierung der Gewäh-
rung von Sachbezügen durch Errichtung von. Behandlungsanstalten
die gesundheitliche Rüstung ihrer ‘Länder verbessert.
DiE VERTEILUNG DER KOSTEN

Der Betrieb der Krankenversicherung verschlingt einen Teil
des Volkseinkommens. Bei Einführung der Versicherungspflicht
müssen. daher die Kreise bezeichnet werden, welche die Kosten
zu tragen haben, und es muss der Anteil jedes einzelnen Kreises an
der Gesamtheit der Last bestimmt werden.

Diese Aufgabe ist viel schwieriger als in der Unfallversiche-
rung. Das Unfallrisiko ist ein reines Berufsrisiko. Der Unternehmer,
welcher Arbeiter einstellt und an Arbeitsmitteln beschäftigt, ruft
einen. Organismus ins Leben, dessen Betrieb Unfälle mit sich
bringen kann, ohne dass irgendein Verschulden des Unternehmers
vorläge. Die durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten entste-
henden Kosten gehen zu Lasten des Betriebs geradeso wie die
Amortisation der Arbeitsmittel und die Entlohnung der Arbeiter.
Diese Kosten sind also den Generalunkosten zuzuzählen, welche
der Arbeitgeber zu tragen hat. Dieser Grundsatz ist heute nahezu
allgemein anerkannt. Die Erfolghaftung, welche in der Unfall-
versicherung volle Geltung hat, kommt indes für die Verteilung
der Krankenversicherungslasten weniger in Betracht. Die Krank-
heit hat ja neben beruflichen auch individuelle und soziale Ur-
sachen, für welche neben dem Unternehmer der Versicherte
selbst und der Staat eine Verantwortung zu tragen hat.
        <pb n="30" />
        ALLGEMEINE EINLEITUNG
Aber es ist nicht möglich, den Teil der Verantwortung in jedem
Einzelfalle zu bestimmen. Andererseits gibt es auch Krankheits-
fälle zufälliger Art, für die niemand verantwortlich zu machen ist.

Juristisch lässt sich also im Einzelfalle eine Verantwortlichkeit
nicht begründen. Man stützt sich deshalb auf das Interesse,
welches der Versicherte, der Arbeitgeber oder der Staat an der
Versicherung hat. Das Interesse des Versicherten, der ja Nutz-
niesser der Leistungen ist, liegt auf der Hand. Auch das Interesse
des Arbeitgebers, der für seinen Betrieb eine gesunde und aus-
dauernde Arbeiterschaft wünschen muss, ist unbestreitbar. Das
gleiche gilt von dem Staatsinteresse, denn. die Fürsorge für die
Volksgesundheit liegt dem Staat ob. In welchem Masse die er-
wähnten Interessen gegeneinander abzuwägen sind, ist allerdings
schwer zu bestimmen.

Tatsächlich werden die zum Betrieb der Versicherung notwen-
digen Beträge vom Versicherten, vom Arbeitgeber und vom Staat
angefordert.

Die Beitragsleistung des Arbeiters ist überall vorgesehen ausser
in Sowjetrussland. Die Erörterungen über Staatsbürgerversorgung
und über Versicherung sind nahezu vollständig verstummt, wenig-
stens soweit die Krankenversicherung in Betracht kommt. In den
Augen der Arbeiter und der Öffentlichkeit unterscheidet sich die
Versicherung von der Versorgung durch die Beitragsentrichtung,
Diese erst macht die Leistungen zum Gegenstand eines Rechts-
anspruches, ebenso wie sie die Teilnahme der Versicherten an der
Verwaltung der Versicherungsträger begründet.

Die Beitragsleistung des Arbeitgebers ist ebenfalls in allen Ländern
vorgesehen. Eine Ausnahme bilden nur Rumänien (wo ihre Fin-
führung bevorsteht) und die fünf Schweizer Kantone mit Pflicht-
versicherung : Appenzell (Ausser-Rhoden), Appenzell (Inner-
Rhoden), Basel-Stadt, St. Gallen und Thurgau. Dort sind bekannt-
lich auch Nichtlohnbezieher der Versicherungspflicht unterstellt.

Die Kostenbeteiligung des Staates kommt nicht so oft vor wie
die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Ihre Begründung ist
zur Zeit noch strittig, und es gibt zahlreiche Theoretiker der Sozial-
versicherung, welche der Ansicht sind, dass Unterhaltung und
Amortisierung der menschlichen Arbeitskraft der Produktion zur
Last fallen. Sie betrachten die Versicherungsbeiträge als einen
Lohnteil, der vom Versicherungsträger aufgespeichert, einer
gemeinsamen Verwaltung unterworfen und nicht an sämtliche

Beitragszahler entrichtet wird, sondern nur an jene, welche im

26
        <pb n="31" />
        ALLGEMEINE EINLEITUNG:
Sn

27
Krankheitsfalle dieser Zahlung bedürfen. Sie schliessen daraus,
dass der Staat Geldzuschüsse zur Aufbringung der notwendigen
Versicherungskosten nicht zu leisten habe.

Andererseits ist aber nicht zu bestreiten, dass der Staat, dessen
Verantwortlichkeit für die Organisation des öffentlichen Gesund-
heitsdienstes ausser Frage steht, in den Krankenkassen tatkräftige
Mitarbeiter findet, die gewaltige Beträge für die Arztversorgung
und für ärztliche Gerätschaften ausgeben. Die Krankenkassen
entfalten überdies eine wachsende Tätigkeit auf dem Gebiete der
Krankheitsverhütung. Sie bauen die Leistungen an die Familien-
angehörigen des Versicherten immer. besser aus und so ergibt
sich die Frage, ob die Überschreitung des ursprünglichen Aufgaben-
kreises der Krankenkassen nicht eine materielle Unterstützung
seitens der Allgemeinheit begründet.

Beide Auffassungen spielen eine wichtige Rolle in. den verschie-
denen, Ländern, Etwa die Hälfte der Pflichtversicherungssysteme
kennt zur Zeit den Staatszuschuss.

Die Unmöglichkeit, die Verantwortung für den Krankheitsfall
oder das Interesse der beteiligten Gruppen an der Versicherung
gerecht zu entscheiden, hat zu einer ziemlichen Verschiedenartigkeit
der Kostenverteilung geführt.

Der Beitrag der Versicherten ist meist gleich hoch oder höher
als die Hälfte des Gesamtbeitrages, selten bleibt er hinter dieser
zurück, In der Mehrzahl der Fälle beträgt er ?/, des Gesamt-
beitrages.

Der Beitrag des Arbeitgebers ist im allgemeinen niedriger als
der des Versicherten. Meist beläuft er sich auf !/, bis 1/, des
Versicherungsbedarfes, ein höherer Beitragssatz findet sich nur
ausnahmsweise. |

Die Beisteuer des Staates ist nach Art und Höhe verschieden.
Bald kleidet sie sich in die Form eines Anteils an den Beiträgen,
eines Zuschusses auf den Kopf des Versicherten, einer Beteiligung
an allen, häufiger aber nur an bestimmten Ausgaben (Wochengeld.
Stillgeld, Familienunterstützung).

Tatsächlich beruht die Lastenverteilung auf umfangreichen, in
den einzelnen Ländern jeweils wandelbaren Grundlagen : Reallohn

und Zahlungsfähigkeit der Versicherten, Lage der Erzeugung und
ihre Fähigkeit zur Tragung sozialer Lasten, die Lage der Staats-
finanzen und die Möglichkeit, von den Steuerpflichtigen Steuern
zur Unterstützung der Versicherung zu erheben, die Macht der
beruflichen. Organisationen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
        <pb n="32" />
        ALLGEMEINE EINLEITUNG
und soziale Einstellung der Regierungen und der parlamenta-
rischen Mehrheiten.

Die in den einzelnen Ländern gefundenen Lösungen kommen
zustande durch ein Kompromiss zwischen den verschiedenen, ein-
ander entgegenwirkenden Kräften und durch Zweckmässigkeits-
erwägungen, welche in gewissen Augenblicken eine grössere Rolle
als die Theorien spielen.

Mitunter ändert sich die in den Gesetzen festgelegte Lasten-
verteilung im Laufe der Zeit infolge der Abwälzung.

Der Arbeiter, von dem das Gesetz den Versicherungsbeitrag
verlangt, wird, wenn sein Lohn zur Bestreitung seiner Lebens-
bedürfnisse gerade ausreicht, eine Lohnerhöhung zur Abgeltung
des Versicherungsbeitrages fordern. Der Erfolg dieser Forderung
wird von der Grösse des Angebotes an Arbeitskraft auf dem
Arbeitsmarkt, von der Kampfkraft seiner Gewerkschaft, von der
wirtschaftlichen Lage seines Betriebes usw. abhängen. Das End-
ergebnis ist daher überall verschieden und der vom Lohn tatsäch-
lich erhobene Beitragssatz keineswegs überall gleich.

Der Arbeitgeber hat das Bestreben, den auf ihn entfallenden Bei-
fragsteil in die Produktionskosten einzubeziehen und den Betrag
auf den Verbraucher abzuwälzen. Der Erfolg dieses Strebens ist
von der wirtschaftlichen Lage des Betriebes, bzw. der Industrie,
von der Kaufkraft der Verbraucher, vom nationalen und inter-
nationalen. Wettbewerb, von Zolltarifen usw. abhängig. Auch hier
ergeben sich also durchaus verschiedene Verhältnisse.

Der im Staatshaushalt vorzusehende Zuschuss wird nach
dem in den einzelnen Ländern in Anwendung stehenden Finanz-
system aufgebracht. Er ruht letzten Endes auf dem Verbraucher,
auf dem Arbeitslohn, oder auf der Kapitalrente.

Angesichts der Vielgestaltigkeit der einschlägigen Lösungen in
den verschiedenen Ländern und des unaufhörlichen Schwankens
dieser Lösungen infolge wirtschaftlicher Verschiebungen, kann
man die tatsächlichen Verhältnisse nicht auf eine einfache Formel
bringen. Fest steht jedoch, dass die Beteiligung des Arbeitgebers
und des Arbeitnehmers an der Aufbringung des Versicherungs-
bedarfes als wohlbegründet überall anerkannt ist. Alles in allem
haben daher Arbeitgeber und Arbeitnehmer tatsächlich den grössten
Teil der Versicherungslast zu tragen. Die Begründung eines Staats-
zuschusses wird in dem Masse an Durchschlagskraft gewinnen, in dem
die Versicherung auf dem Gebiete der Volkshygiene und der Krank-
heitsverhütung, der Familienhilfe und der Sorge für den Nachwuchs
tätig wird, weil hieran überall die Allgemeinheit interessiert ist.

28
        <pb n="33" />
        ALLGEMEINE EINLEITUNG

29

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER

Die nationalen Unterschiede prägen sich in der Krankenver-
sicherung am schärfsten hinsichtlich der Organisation, und der
Verwaltung der Versicherungsträger aus.

Die Frage ist: in welcher Weise treffen die Gesetzgeber ihre
Wahl zwischen den verschiedenen Kassentypen : Vereinskranken-
kassen, berufliche Kassen, Betriebskassen, Ortskassen ?

Offenbar stützen sie sich bei der Wahl auf die Äusserungen der
Sachverständigen. Diese sind durchweg der Ansicht, dass die
Sozialversicherung rationell aufzubauen sei. Es müsse die höchste
Leistung mit dem geringsten Kostenaufwand erzielt werden. Dem-
gemäss empfehlen sie die Errichtung eines Systems bezirklicher
Kassen zur Versicherung gegen Krankheit, Invalidität und Tod.
Diese Theorie stösst aber auf den Widerstand der bestehenden
Versicherungsträger, welche natürlich nicht zum Verschwinden
verurteilt sein. wollen und bei der Beratung des Gesetzes eine starke
Agitation zur Verteidigung ihres Bestandes und zur Sicherung
ihrer Hinübernahme in. das Pflichtversicherungssystem entfalten.
Eine tabula-rasa-Politik ist gefährlich, weil sie eine ernste Gegner-
schaft gegen den Gedanken der Versicherungspflicht wachruft. So
gelangt man im allgemeinen zu einem Kompromiss, auf Grund
dessen die verschiedenen Kassentypen je nach Zahl und Stärke
der vorhandenen freien, Versicherungsträger, je nach dem all-
gemeinen Verwaltungssystem, je nach der politischen Mehrheit und
den Traditionen des einzelnen Landes nebeneinander bestehen
können,

Sind die vorhandenen beruflichen oder Vereinskrankenkassen
hinlänglich zahlreich und stark, so kann das die Versicherungs-
pflicht einführende Gesetz sich auf ihre Anerkennung als gesetz-
liche Versicherungsträger beschränken und von der Errichtung
neuer Versicherungsträger absehen.

Dieser Fall ist ziemlich selten. Trotz der Bedeutung ihrer
Arbeit haben die Hilfsvereine der Arbeitgeber und der Gewerk-
schaften im allgemeinen. kein dichtes, über das ganze Staatsgebiet
verbreitetes Kassennetz aufzurichten vermocht. ‚Dieses weist
durchweg, besonders in den ländlichen Bezirken, grosse Lücken
auf. Deshalb ist im allgemeinen zur Erfassung der Versiche-
rungspflichtigen, welche die freie Versicherung nicht gewinnen

konnte, die Errichtung neuer Versicherungsträger nötie.
        <pb n="34" />
        30

ALLGEMEINE EINLEITUNG
Sind die freien Kassen schwach und wenig zahlreich, weil die
Privatinitiative nur ein unbefriedigendes Ergebnis zeitigte oder
weil die Organisationsarbeit durch Krieg, bzw. Revolution ge-
stört wurde, so sehen die Pflichtversicherungsgesetze die Errich-
tung eines vollkommenen Netzes neuer Versicherungsträger vor.

Das Kompromiss zwischen dem Streben nach rationeller Ge-
staltung einerseits und nach Schonung der vorhandenen Kassen
andererseits führt in vielen Ländern zum Nebeneinanderbestehen
verschiedener Typen, die untereinander nur wenig verwandte
Züge aufweisen. und auf die sich die Versicherten in ganz verschie’
Jener Weise verteilen.

In Grossbritannien z. B. wurde die Ausübung der Pflicht-
versicherung den vorhandenen Versicherungsträgern übertragen.
Dort sind von 100 Versicherten 46,5 bei Hilfsvereinen auf Gegen-
seitigkeit, 42,8 bei Versicherungsgesellschaften, 9,9 bei Gewerk-
schaftskassen. und 0,8 bei Betriebskrankenkassen versichert.

Die bezirklichen Kassen, welche es in Grossbritannien nicht
gibt, spielen dafür in Deutschland die Hauptrolle, während die
Vereinskrankenkassen nur schwach entwickelt sind. Hier entfallen
von 100 Versicherten 71 auf die bezirklichen Kassen (Orts-
krankenkassen und Landkrankenkassen), 24 auf berufliche Kassen
(Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Knappschafts-
kassen) und nur 5 auf Ersatzkassen.

Eine Prüfung der Bewegung des Mitgliederstandes der Versiche-
rungsträger in den letzten 15 Jahren führt in den meisten Ländern
des europäischen Festlandes zur Feststellung eines dauernden
Anwachsens der bezirklichen Kassen und eines Stillstandes oder
sogar eines Rückschrittes bei den berufsgenossenschaftlichen
Kassen. Diese scharf hervortretende Bevorzugung des bezirklichen
Typs, der sämtliche Versicherten innerhalb eines bestimmten
Bereichs erfasst, gründet sich auf eine Reihe wichtiger Vorzüge:
Der bezirkliche Typ sichert einen guten Risikenausgleich, da er
eine zwischenberufliche Solidarität herstellt. Sein Mitgliederstand
ist gleichmässig und wird von wirtschaftlichen Wandlungen
und Krisen des Arbeitsmarktes weit weniger in Mitleidenschaft
gezogen als jener der beruflichen Kassen, deren Bestand unter
Umständen gefährdet sein kann. Auch eignet sich der bezirkliche
Typ besonders gut für die zweckmässige Organisation der Arzthilfe.
Er eignet sich auch besonders zur Zusammenfassung der Versiche-
rungsträger gegen verschiedene Risiken. Eine solche Zusammen-
fassung führt zur Verbilligung und Vereinfachung der Verwaltung,
zur Vereinheitlichung der Einnahmen und besonders zur Siche-
        <pb n="35" />
        ALLGEMEINE EINLEITUNG

8]

rung eines Bestandes an ärztlichen Gerätschaften, deren Benutzung
durch Krankenversicherung und Invalidenversicherung gemeinsam
erfolgen kann, Diese Erwägungen waren in den Staaten ent-
scheidend, welche wie Bulgarien, das Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen, Sowjetrussland und die Tschechoslowakei
eine Zusammenfassung der verschiedenen Versicherungsträger
in. Angriff nahmen.

Aber wie auch immer die Organisation gestaltet sein mag: der
Betrieb der Versicherung wird entweder einer Staatsbehörde oder
Verwaltungskörpern übertragen, die von den Versicherten allein
oder von den Versicherten, den Arbeitgebern und Behörden-
vertretern verwaltet werden.

Der Staatsbetrieb ist nicht häufig. Er besteht zurzeit nur in
Bulgarien und teilweise in Japan (Versicherungsämter). Man kann
übrigens annehmen, dass in diesen beiden Ländern der Staats-
betrieb nur ein vorläufiger Zustand ist, der zu gegebener Zeit dem
Betrieb durch die Beteiligten weichen wird. Dies wird dann der
Fall sein, wenn. die Berufsorganisationen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer sowie der soziale Erziehungsstand der Arbeiter-
massen. die Überantwortung des Versicherungsbetriebes an diese
Kreise ermöglicht haben wird.

Die Selbstverwaltung durch die Beteiligten ist fast überall ein-
geführt. Sie scheint einen guten Versicherungsbetrieb zu gewähr-
leisten und den Wünschen der Versicherten und der Arbeitgeber zu
entsprechen. Diese vom Versicherungsträger unter Staatsaufsicht
ausgeübte Betriebsart ist sehr anpassungsfähig, weil sie die Anwen-
dung des gesetzlichen Schemas mit dem freien Spiel der privaten
Initiative verbindet und so die Kassentätigkeit den bezirklichen
oder örtlichen Sonderbedürfnissen anzugleichen gestattet.

Die Selbstverwaltung ist in den Augen der Arbeitgeber und noch
mehr in denen der Versicherten das notwendige Gegenstück der
ihnen auferlegten Beitragsleistung. Sie macht die Versicherten für
die Güte des Versicherungsbetriebes unmittelbar verantwortlich,
erhöht dadurch ihr Verantwortlichkeitsgefühl und fördert die
Verhütung eines Missbrauchs durch gegenseitige Überwachung.
Sie vermittelt den Arbeitern das Gefühl der Solidarität und stellt
30 ein wertvolles Mittel demokratischer Erziehung der Arbeiter-
Massen dar.

. Die Abgrenzung des Einflussbereichs . der einzelnen Gruppen
ist ein schwieriges Problem. Seine Lösung schwankt bei den
einzelnen Kassentypen und innerhalb der einzelnen. Länder. Die
von den Arbeitern freiwillig gegründeten Hilfskassen werden
        <pb n="36" />
        32

ALLGEMEINE EINLEITUNG
natürlich allein von den Mitgliedern verwaltet. Bei den bezirk-
lichen und beruflichen Kassen ist im allgemeinen die Zahl der
Arbeitervertreter grösser als die Zahl der Arbeitgebervertreter.
Fast nirgends nehmen die Arbeiter weniger als die Hälfte der Sitze
ein, häufiger verfügen sie über ?/,, mitunter sogar über noch mehr.
Wie eine Prüfung der neueren Gesetzgebung ergibt, besteht das
Bestreben, den Einfluss der Versicherten in den Organen des Kas-
senbetriebs noch zu verstärken.

So ergibt sich, dass die mit Selbstverwaltung ausgestatteten be-
zirklichen Kassen, welche von Beteiligten selbst unter mehr oder
weniger starker Mitwirkung der Versicherten verwaltet werden,
eine stets wachsende Bedeutung gewinnen.
*
m

1
Dieser Ueberblick über die derzeitige Entwicklungslinie der
Krankenpflichtversicherung ist nur kurz und weist sicherlich
Lücken auf. Trotzdem darf auf Grund des Gesagten festgestellt
werden, dass die Krankenpflichtversicherung an der Vervollstän-
digung des gesamten Schutzes der Arbeiterfamilie und der Arbeits-
fähigkeit der Versicherten erfolgreich gearbeitet hat, indem sie den
Kreis der Versicherten erweiterte, die Leistungen vervollkommnete
und drei Zielen: Entschädigung, Wiederherstellung und Verhütung
zustrebte. Sie hat auch die Zusammenfassung der Einnahmen und
die Rationalisierung der sich selbst verwaltenden Versicherungsträ-
ger in die Wege geleitet. So ist die Krankenpflichtversicherung zur
Erweckerin des Sicherheitsgefühls, zur Beschützerin der Gesundheit,
der Wohlfahrt und der Arbeitskraft, zu einem wichtigen Erzie-
hungsfaktor geworden. Sie ist eine unerlässliche Notwendigkeit für
die gute Organisation der Gesellschaft in wirtschaftlicher und
sozialer Hinsicht.
        <pb n="37" />
        ERSTER TEIL
DAS ANWENDUNGSGEBIET

KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="38" />
        <pb n="39" />
        ERSTER TEIL

DAS ANWENDUNGSGEBIET

EINLEITUNG

Krankheit bedeutet für den Betroffenen oder seine Familie
eine Vermehrung der Ausgaben (Arzt- und Arzneikosten!), viel-
fach auch, wenn sie Arbeitsunfähigkeit mit sich bringt, eine
Verminderung oder sogar den Verlust des Einkommens.

Die Krankenversicherung soll den wirtschaftlichen Folgen der
Erkrankung begegnen. Sie könnte daher derart aufgebaut
werden, dass sie die gesamte Bevölkerung gegen die Vermehrung
der Ausgaben und gegen die Beeinträchtigung des Einkommens
schützen würde. Die obligatorische Krankenversicherung erstreckt
sich aber nicht über ein so weites Feld, sondern hat ein enger
amgrenztes Anwendungsgebiet. Hierbei war der Gedanke mass-
gebend, dass es zwecklos sei, den Versicherungszwang solchen
Personen aufzuerlegen, die hinreichende Hilfsquellen besitzen, um
sich aus eigener Kraft zu schützen, wie das ja bei den bemit-
telten Klassen allgemein üblich ist. In allen Ländern hat daher
der Gesetzgeber es vermieden, die Pflichtversicherung auf Millionen
von Personen, welche zur Selbstversicherung in der Lage sind,
lediglich deshalb auszudehnen, weil eine Minderheit unter ihnen
keine Fürsorge trifft.

Der gesetzlichen Pflichtversicherung sind demgemäss nur die
Personen unterstellt, von denen. man. annimmt, dass sie wirtschaft-
lich zu schwach sind, um die durch eine etwaige Erkrankung
bedingte finanzielle Last ohne Hilfe der Allgemeinheit zu tragen.
Nun ist aber diese Last besonders schwer für die Arbeitnehmer,
die im Krankheitsfalle ihren Verdienst gerade in dem Augen-
        <pb n="40" />
        36

ERSTER TEIL

blick verlieren, wo an sie (mitunter sehr grosse) Ausgaben
herantreten. Es ist jedoch klar, dass man nicht alle Erwerbstätigen
ohne Unterschied als wirtschaftlich schwach ansehen kann.
Gewisse selbständige Arbeiter erzielen bedeutende Verdienste
und besitzen grosse persönliche Einkünfte ; ebenso wie auch
gewisse unselbständige Arbeiter ansehnliche Löhne oder Gehälter
beziehen. Man kann daher annehmen, dass diese letzte und in
noch höherem Masse die erste Gruppe selber das Wagnis einer
Erkrankung zu tragen vermag.

Im übrigen sind die wirtschaftlichen Folgen des einzelnen Ver-
sicherungsfalles für den Lohnbezieher sehr verschieden. Kr
bestreitet fast immer seinen. Unterhalt ausschliesslich oder haupt-
sächlich aus seinem Arbeitsverdienst ; macht ihn die Krankheit
arbeitsunfähig, so verliert er sein ganzes oder nahezu sein ganzes
Einkommen. Für den selbständigen Arbeiter trifft dies in
vielen Fällen nicht zu. Er vermag ebenso wie der kleine Gewerbe-
treibende mit .Hilfe seiner Familienglieder, seiner Angestellten
oder seiner Hausgehilfen zum mindesten teilweise sein Geschäft
fortzuführen. und Verdienst zu erzielen.

Die Gesetzgebungen der Staaten haben bei der Abgrenzung des
Anwendungsgebiets der Krankenversicherung den erheblichen
Unterschieden in der wirtschaftlichen Schwäche der Arbeiter
und in der Grösse ihres Bedürfnisses nach Versicherungsschutz
Rechnung getragen und dabei auch die Ungleichheit der Krank-
heitsfolgen für die selbständigen Arbeiter und die Lohnarbeiter
berücksichtigt.

Zur Zeit hat die Gesetzgebung in den meisten Staaten die
Krankenversicherungspflicht ausschliesslich oder im wesentlichen
auf die Schicht der Lohnbezieher erstreckt und daneben nur
einige beschränkte Gruppen selbständiger Personen der Zwangs-
versicherung unterworfen.

Indes brechen einige neuere Gesetze mit der Beschränkung der
Versicherungspflicht auf die Lohnbezieher. Sie legen der Ab-
grenzung ihres Anwendungsgebietes das Jahreseinkommen zu-
grunde und erstrecken so die Pflichtversicherung auf Arbeitneh-
mer und auf andere wirtschaftlich schwache Personen (Volksver-
sicherung).

Im ersten Kapitel werden die verschiedenen Systeme der Ver-
sicherung der Arbeitnehmer, im zweiten die Systeme der Versiche-
rung der wirtschaftlich schwachen Selbständigen sowie der Volks-
versicherung untersucht werden. Das dritte Kapitel befasst sich
mit der Versicherungspflicht.
        <pb n="41" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

37

KAPITEL I

DIE PFLICHTVERSICHERUNG DER ARBEITNEHMER

&gt; 1. — Allgemeine Arbeitnehmerversicherung

Die Arbeiterversicherungsgesetze legen grundsätzlich die Ver-
sicherungspflicht nur den Lohnbeziehern auf, Zwecks klarer
Umschreibung ihres Anwendungsgebietes müssten sie also vor
allem den Begriff Arbeitnehmer genau bestimmen. Von einer sol-
chen. Begriffsbestimmung wird indes meist abgesehen. Zweifellos
deshalb, weil der Gesetzgeber der Ansicht war, dass der Begriff
praktisch hinreichend klargestellt ist, und weil er die Entscheidung
zweifelhafter Fälle den Gerichten überlassen wollte,

Wenn, sonach die Gesetze kaum eine vollständige Bestimmung
des Begriffes „Lohnarbeit‘“ enthalten, so ergibt sich doch aus
ihrem Inhalt, dass für die Unterstellung eines Arbeitnehmers
unter die Versicherungspflicht folgende Voraussetzungen mass-
yebend sind :

1, wirtschaftliche Abhängigkeit, berufsmässige Beschäftigung

im Dienste eines andern ;
2. Beschäftigung auf Grund eines Arbeitsvertrags ;
3, Bestreitung des Unterhalts aus abhängiger Berufstätigkeit.

BERUFSTÄTIGKEIT IN ABHÄNGIGER STELLUNG
Der Lohnarbeiter stellt seine Dienste einem oder mehreren
Arbeitgebern zur Verfügung, deren Anordnungen er nachzukom-
men hat.

Die Beschäftigung muss tatsächlich stattfinden, der Arbeit-
zeber muss also über den Arbeitnehmer verfügen können. Die
Versicherung beginnt daher nicht mit dem Zeitpunkt des Abschlus-
ses des Arbeitsvertrags, sondern. mit dem Zeitpunkt des Dienstan-
tritts. Hat einmal der Arbeitnehmer sich dem Arbeitgeber unter-
stellt, so ist es natürlich nicht notwendig, dass die Arbeit ununter-
brochen fortdauert ; die Versicherung besteht weiter bis zum Ende
oder bis zum Bruch des Arbeitsvertrags.
        <pb n="42" />
        38

ERSTER TEIL
Die Unselbständigkeit der Arbeit ist bei dem Fabrikarbeiter
deutlich gekennzeichnet ; nicht im gleichen Masse ist dies der
Fall bei Personen, die die Arbeit in. ihrer Wohnung für Rechnung
eines Unternehmers an den von ihm gelieferten Gegenständen
ausführen, ohne seiner unmittelbaren Aufsicht unterworfen. zu sein.
Ein besonderer Abschnitt wird weiter unten die Stellung der
Heimarbeiter in der Pflichtversicherung behandeln.

BESCHÄFTIGUNG AUF GRUND EINES ÄRBEITSVERTRAGS

Die Ausübung einer Tätigkeit für einen andern genügt zur
Entstehung der Versicherungspflicht nicht. Die Beschäftigung
muss vielmehr auf Grund eines Arbeitsvertrags erfolgen. Dabei ist
es unerheblich, ob der Vertrag schriftlich oder mündlich, aus-
drücklich oder stillschweigend geschlossen ist.

Durch den Vertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur
Unterordnung unter den Arbeitgeber, der sich seinerseits zur
Zahlung eines Lohnes verpflichtet. Das Versicherungsverhältnis
wird aber nicht durch den Abschluss des Vertrags, sondern durch
den Beginn seiner Ausführung begründet. Grundsätzlich erfasst
die Versicherung nur solche Arbeiter, die von ihrem Arbeitgeber
Lohn beziehen. Die bedingte Anwendung dieses Grundsatzes auf
Lehrlinge ohne Barentschädigung führt indes zu ziemlich verschie-
denartigen Lösungen, die in einem besonderen Abschnitt erörtert
werden.

LOHNARBEIT ALS GEWÖHNLICHE EINKOMMENSQUELLE

Die Versicherung umfasst im allgemeinen diejenigen Personen,
für die das Einkommen aus Lohnarbeit die Hauptquelle ihres
Lebensunterhaltes ist. Die Versicherungsgesetze schreiben zwar
einen Mindestlohn. für die Begründung der Versicherungspflicht
nicht vor. Dagegen unterwerfen sie solche Beschäftigungen nicht
der Versicherungspflicht, die dem Arbeitnehmer nur einen sehr
geringfügigen Teil der für seinen Unterhalt notwendigen Mittel
liefern. Hier kommen neben Tätigkeiten von kurzer Dauer auch
Arbeiten in Betracht, die lediglich nebenberuflicher Natur sind.
In einem besonderen Abschnitt wird auf die Stellung eingegangen,
die die Pflichtversicherungsgesetze den zeitweise, gelegentlich
and nebenberuflich beschäftigten Arbeitern eingeräumt haben.

Die oben wiedergegebenen Voraussetzungen für das Zutreffen der
        <pb n="43" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

39
Versicherungspflicht gelten aber keineswegs ausnahmslos. Die
Versicherungspflicht ist nicht immer auf alle Arten der Lohn-
arbeit ausgedehnt. Häufig enthalten die einschlägigen. Gesetze Ein-
schränkungen hinsichtlich der Art und Dauer der Arbeit sowie
hinsichtlich der physiologischen, politischen und. wirtschaftlichen
Verhältnisse der Arbeiter. Manchmal wird auch von den erwähn-
ten Voraussetzungen insofern abgesehen, als Arbeitnehmer, die
keinen Entgelt erhalten, in die Pflichtversicherung einbezogen
werden.

In den folgenden Abschnitten werden die Bestimmungen über
die Ausdehnung der Pflichtversicherung auf die verschiedenen
Berufszweige, die Einschränkungen bezüglich der Art und Dauer
der Arbeit, die physiologischen, politischen und wirtschaftlichen
Bedingungen für die Einbeziehung der Lohnarbeiter in die Versi-
sherung und die Stellung der ohne Entgelt Beschäftigten behandelt
werden.

Ein Abschnitt wird der Untersuchung der Systeme der freiwil-
ligen Versicherung gewidmet sein, die oftmals das System der
Pflichtversicherung ergänzen. In einem weiteren Abschnitt wird
auf die Frage der räumlichen Grenzen der Versicherungsgesetze
eingegangen werden.

Endlich wird der Inhalt der Versicherungsgesetze der verschie-
denen Länder wiedergegeben werden und zwar eingehender als
dies in einer vergleichenden Abhandlung möglich wäre; auch
wird für jeden Staat eine Statistik über die Zahl und die Vertei-
lung der Versicherten nach Berufsgruppen, Alter, Geschlecht
usw. beigefügt.

5 2. — Die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer,
in den verschiedenen Wirtschaftszweigen
Die Pflichtversicherung gegen Krankheit zeigt nach Wirt-
schaftszweigen eine ziemlich ungleichmässige Entwicklung, Im
allgemeinen. hat sie ihren Ausgang von gewissen besonders be-
schwerlichen Berufen (Seeleuten und Bergleuten) genommen. Diese
Berufe bedingen die Zusammenballung von Arbeitermassen in
grossen, Unternehmungen. Für sie bestehen alte und ausgebaute
gewerkschaftliche Organisationen, Das Gewicht der Risiken, das
hohe Mass gewerkschaftlicher Erziehung der in Betracht kommen-
den Arbeiter sowie der gute Geschäftsgang der Unternehmungen
begünstigten hier die Schaffung von Berufskassen. Später wurden
der Pflichtversicherung immer‘ weitere Zweige der Industrie,
        <pb n="44" />
        ERSTER TEIL
des Handels und der Landwirtschaft unterstellte, So fand das
Streben nach Erfassung sämtlicher Lohnbezieher immer deutliche-
ren Ausdruck.

40

GEWERBE UND HANDEL

In den beiden Zweigen der Wirtschaft, die die grösste Zahl von
Lohnarbeitern beschäftigen, nämlich im Gewerbe und Handel,
ist die Pflichtversicherung gegen Krankheit am festesten verankert.
Nachstehend folgt die schon recht ansehnliche Liste der ersten
Landesgesetze, die die gesamten Lohnarbeiter in Gewerbe und
Handel der Zwangsversicherung unterworfen haben:
Deutschland . . . . . 1883-1885 Irischer Freistaat. . ...
Üsterreich .... 388 Rumänien (nur Industrie) .
Tschechoslowakei. . . . 1888 Bulgarien... ... 4.4
Ungarn . .. 0.0... 891 Polen . 00.000000 004
Luxemburg . ... 2901 Estland (nur Industrie) . .
Norwegen . . . . . 1909 Japan . .0.000000000 004
Königreich der Serben, Lettland ........4

Kroaten und Slowenen . Russland 1912, 1917, 1921 u.
Irossbritannien. und Nord- Griechenland ......

HE Litauen .... +...

Ausserdem besteht in einigen Ländern eine obligatorische Kran-
kenversicherung nur für bestimmte Berufsgruppen, für Seeleute
ınd Bergleute in Frankreich und für Seeleute in Belgien.

Fast nirgends wird in den Versicherungsgesetzen ein Unter-
schied zwischen den einzelnen Unternehmungen gemacht; doch
ist in zwei Ländern, in Estland und in Japan, das Anwendungs-
gebiet der Versicherung insofern eingeschränkt, als nur die Lohn-
bezieher solcher Unternehmungen der Versicherungspflicht unter-
liegen, auf welche hinsichtlich der Grösse und des Grades der
Gefährlichkeit gewisse Voraussetzungen zutreffen.

In Estland sind nur solche Lohnarbeiter pflichtversichert, die
in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitern beschäftigt sind.

In Japan erstreckt sich die Pflichtversicherung auf alle Berg-
werke und Fabriken, die wenigstens 10 Arbeiter beschäftigen
und auf solche, in denen gesundheitsschädliche oder gefährliche
Arbeiten verrichtet werden, und zwar auch dann, wenn in diesen
Fabriken weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden. Hingegen
zind Fabriken, in denen die Arbeit weder gesundheitsschädlich
noch sonst gefährlich ist und die daher nicht unter das Fabrik-
gesetz fallen, der Pflichtversicherung nicht unterworfen, selbst
wenn, sie mehr als 10 Arbeiter beschäftigen.

Der Ausschluss kleiner Fabriken und wenig gefährlicher Be-
sriebe von der Versicherung findet sich ziemlich häufig in den
Unfallversicherungsgesetzen. Diese Einschränkungen stehen in
        <pb n="45" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

41
offenbarem Widerspruch zu dem Grundgedanken, dass jede
Berufstätigkeit ein Unfallrisiko bedingt. Sie lassen sich nur
durch die Bemühungen erklären, die Durchführung der Ver-
sicherung durch Nichtaufnahme von Betrieben mit wenig Un-
fällen zu vereinfachen. Diese Erwägung ist in Estland wie in
Japan um so leichter durchgedrungen, als dort die Kranken-
versicherung und die Unfallversicherung ein einheitliches System
bilden. Dennoch bleibt die Tatsache bestehen, dass das Personal
Kleiner Betriebe der Erkrankung im: gleichen Masse ausgesetzt
ist, wie das der grossen. Das gilt selbst für die Arbeiter der
gesundesten Berufe.

Die Arbeiter in Handelsunternehmungen geniessen im all-
gemeinen. den Schutz der Pflichtversicherung im gleichen Masse
wie die Industriearbeiter ; eine Ausnahme bilden Japan, Estland
und Rumänien.

Die Lücken in der Krankenversicherung sind demnach nach
Zahl und Art unbedeutend, soweit Industrie und Handel in
Frage kommen. Da das Risiko aller Lohnbezieher gleich gross ist,
so muss der Kreis der Versicherten möglichst weit gezogen werden.
Die wenigen noch bestehenden Einschränkungen werden wohl
mit der Zeit wegfallen.

VERKEHRSBETRIEBE (SEELEUTE UND EISENBAHNER)

In allen Staaten sind die Seeleute in erster Linie durch die
Vorschriften der Seemannsordnungen oder der Handelsgesetze
im Falle der Erkrankung geschützt. Diese Vorschriften legen den
Reedern die Verpflichtung auf, für ihr an Bord erkranktes Per-
sonal bis zur Heilung oder bis zur Zurückschaffung in die Heimat
zu sorgen. Laufen aber die Verpflichtungen des Reeders ab und
dauert die Krankheit noch fort, so muss die Versicherung eintreten.

Die Seeleute sind in Grossbritannien und Nordirland, im
Trischen Freistaat, in Russland und im Königreich der Serben,
Kroaten. und Slowenen in die allgemeine Pflichtversicherung
aufgenommen. In Frankreich und Belgien ist für sie eine Sonder-
regelung getroffen worden.

Die KEisenbahnunternehmungen sind im allgemeinen Gross-
betriebe, die viele Arbeitnehmer ständig beschäftigen. In zahl-
reichen Staaten gehören die Eisenbahnen dem Staat, und ihre

Angestellten oder bestimmte Gruppen unter diesen können als
Beamte angesprochen werden. Fast immer ist durch die Per-
sonalsatzungen. der Anspruch auf völlige oder teilweise Fortge-
        <pb n="46" />
        währung der Lohnbezüge während eines ziemlich ausgedehnten
Krankheitsurlaubs gewährleistet. Die Stellung der KEisenbahn-
arbeiter in der Pflichtversicherung ist in den einzelnen Ländern
sehr verschieden. Sie können, wie in Litauen, Norwegen und
Russland, zur allgemeinen Versicherung zugelassen werden, Das
Büropersonal kann von der Pflichtversicherung ausgenommen
werden, wenn es den Versicherungsleistungen gleichwertige .Lei-
stungen erhält. Die Handarbeiter bleiben jedoch der Pflichtver-
sicherung unterworfen. Dies ist der Fall in Deutschland und in
Grossbritannien. Schliesslich kann das gesamte Personal vom allge-
meinen System ausgenommen, aber, wie die Beamten, im Fort-
bezug des Entgelts bleiben und Anspruch auf Gewährung der
Krankenpflege erhalten.

12

ERSTER TEIL

LANDWIRTSCHAFT
In der Landwirtschaft ist die Pflichtversicherung gegen
Krankheit weniger rasch durchgedrungen als in der Industrie
und im Handel. Lange Zeit hindurch schien die Versicherung
weniger erforderlich im Hinblick auf die patriarchalische Natur
der Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem ländlichen
Gesinde. Die Einführung der Versicherung wurde überdies wegen
der Verstreutheit der Landarbeiter über das flache Land als be-
sonders schwer durchführbar angesehen. Vielleicht ist sie auch
weniger energisch durch die jungen und oft schwachen gewerk-
schaftlichen Organisationen gefordert worden, namentlich in Län-
dern, wo der Kleinbesitz vorherrscht. Jedoch seit ungefähr
30 Jahren hat sich die Lage der ländlichen Lohnarbeiterschaft
casch geändert ; die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und
dem Arbeitnehmer verlieren ihren, familiären Charakter, die gewerk-
schaftliche Organisation erscheint, das Bedürfnis nach sozialem
Schutz tritt hervor. Ausserdem bildet die Einführung der Ver-
sicherung, in gleicher Weise wie die Verbesserung der Lebensbe-
dingungen, eine Massnahme, durch welche die nach den grossen
[ndustrieplätzen abströmende handarbeitende Bevölkerung auf
dem Lande zurückgehalten werden kann.

Infolgedessen sind die auf die Landarbeiter bezüglichen Ver-
sicherungsgesetze immer zahlreicher geworden. Staaten, welche
bereits eine Versicherung besitzen, dehnen sie auf die ländliche
Lohnarbeiterschaft aus, und die Länder, welche ihr Versicherungs-
system jetzt erst einführen, machen meist keinen Unterschied
mehr zwischen Land- und Fabrikarbeitern. Diese Bewegung hat
        <pb n="47" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

43
bereits ein sehr beachtliches Ergebnis gezeitigt. Das geht aus
nachstehender Liste hervor, die den Zeitpunkt der Einbeziehung
der landwirtschaftlichen Arbeiter in die Pflichtversicherung angibt.

Deutschland . . . 1886 u. 191
Grossbritannien und Nord.

irland ....
[rischer Freistaat .
Norwegen . ....
Tschechoslowakei .
Portugal . ..

ı 19
919

Polen .. . + + 5
Österreich. . .. . +
Russland . .... +. ++
Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen .
Bulgarien... . ‘

1920
1921
1922
1922
1924

Allerdings müssen zu dieser Zusammenstellung einige Vor-
behalte gemacht werden. In Polen gilt die Pflichtversicherung
nur im ehemals preussischen Gebiet; sie wird in den anderen
Landesteilen erst im Laufe einer Uebergangszeit, die mit 1936
zu Ende geht, eingeführt. Ebenso sind im Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen die Landarbeiter vorläufig von der Zwangs-
versicherung ausgenommen. Diese soll erst durch eine besondere
Verordnung in Kraft treten. In Österreich hing die Einführung der
Krankenversicherung für die Landarbeiter von den Landtagen
ab; zur Zeit haben 8 von 9 Ländern eine Pflichtversicherung
eingeführt. Ein Bundesgesetz, dessen Annahme sehr bald zu
erwarten ist, wird die Pflichtversicherung der Landarbeiter
gegen Krankheit für das gesamte Bundesgebiet einheitlich ge-
stalten. In Russland waren die Arbeitnehmer der staatlichen
Güter schon seit dem Jahre 1922 pflichtversichert; durch Ver-
ordnung des Volkskommissariats für Arbeit vom 23. April 1924
wurde die Sozialversicherung der landwirtschaftlichen Arbeit-
nehmer allgemein geregelt, wobei Versicherungsfreiheit nur zuge-
standen wird, wenn der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Lohnes
während der ersten drei Krankheitsmonate verpflichtet ist. Einige
Staaten, die eine Pflichtversicherung gegen Krankheit für die
Arbeiter in Industrie und Handel besitzen, haben sie nicht auf
die Landwirtschaft ausgedehnt. Dies sind : Estland, Griechenland,
Ungarn, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Rumänien.

HAUSGEHILFEN
Die Hausgehilfen, die im persönlichen Dienste des Arbeit-
zebers stehen und mit ihm unter einem Dache wohnen, waren
lange Zeit und sind manchmal noch heute Arbeitsbedingungen
von besonderer Art unterworfen. Die Beziehungen zwischen dem
Dienstgeber und dem Hauspersonal beruhten und beruhen. manch-
mal noch auf familienrechtlicher Grundlage, Das geringe Mass
        <pb n="48" />
        persönlicher Freiheit, das dem Hausgehilfen zugestanden war,
— Umfang und Art der Arbeit waren im voraus nicht begrenzt —
wurde in einem gewissen Grade ausgeglichen durch die
Verpflichtung des Dienstgebers, im Krankheitsfalle für ihn zu
sorgen. Solche Fürsorgeverpflichtungen sind in einer Reihe bürger-
licher Gesetze, so z. B. auch im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch,
festgelegt; sie machten die Einbeziehung der Hausgehilfen in
die Krankenversicherung weniger dringlich.

In dem Masse, wie die Beziehungen zwischen Dienstgeber und
Hausgehilfen nicht mehr durch das Familienrecht bestimmt
wurden und den Charakter eines Arbeitsvertrags annahmen, wurde
es notwendig, den Hausgehilfen eine besser geregelte und genauer
bestimmte Fürsorge zu gewährleisten. Die in der Familie des
Dienstgebers in üblicher Weise gewährte Pflege erwies sich als
unzureichend, und so erschien es nicht mehr gerechtfertigt, den
Hausgehilfen die Vorteile der allgemeinen Fürsorge vorzuenthalten.

Demgemäss ist in einer grossen Reihe allgemeiner Arbeiterver-
sicherungen die Pflichtversicherung auf die im Haushalt wie in der
Landwirtschaft beschäftigten Hausgehilfen ausgedehnt worden. Dies
ist der Fall in Bulgarien, Deutschland, Grossbritannien und Nord-
irland, im Irischen Freistaat, in Lettland, Litauen, Österreich,
Polen, Russland, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen,
in der Tschechoslowakei und in Ungarn. Indessen lassen gewisse
Versicherungssysteme Abweichungen für das landwirtschaftliche
Hausgesinde zu; dieses ist in Oesterreich und im Königreich der
Serben, Kroaten und Slowenen der Pflichtversicherung nicht unter-
stellt.

In andern Ländern bleiben die Hausgehilfen von der Pflichtver-
sicherung gegen Krankheit ausgeschlossen. Nichtsdestoweniger
sind. sie in Luxemburg zur allgemeinen Versicherung zugelassen,
vorausgesetzt, dass sie einen Teil des Tages in einem kaufmän-
nischen oder industriellen Unternehmen ihres Dienstgebers beschäf-
tigt sind.

44

ERSTER TEIL

BEAMTE UND ANGESTELLTE IN ÖFFENTLICHEN DIENSTEN
Für die Beamten und die Angestellten in öffentlichen Diensten,
die eine dauernde Stellung innehaben, gelten in der Regel Vor-
schriften, durch die ihnen im Krankheitsfalle in üblicher Weise der
Fortbezug ihrer Besoldung ganz oder teilweise zugesichert ist.
Solange die Barentschädigungen, zum Ausgleich der durch
die Krankheit verursachten Gehaltseinbussen, die Hauptleistung
        <pb n="49" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

45
der Versicherung darstellten, befand sich der unversicherte er-
krankte Angestellte, welcher während der Krankheit seine feste
Besoldung weiterbezog, in einer günstigeren Lage als der Ver-
sicherte. In dem Masse, in welchem man auf Grund der Erkenntnis
von der Unzulänglichkeit der Barleistungen für die Wiederherstel-
lung der Gesundheit die Arzthilfe in die erste Linie stellte, gestal-
tete sich die Lage des erkrankten Beamten weniger befriedigend.

Der Gesetzgeber sah sich vor die Aufgabe gestellt, ausfindig
zu machen, in welcher Weise der mit einem festen Gehalt aus-
gestattete Beamte an den Sachleistungen, der Krankenversiche-
rung teilnehmen könnte. Die in den einzelnen Staaten gewählten
Lösungen weisen erhebliche Verschiedenheiten auf.

Eine Lösung besteht darin, den Beamten ohne Einschränkung
einfach zur allgemeinen Versicherung zuzulassen; eine andere
Lösung sieht ein eigenes System von Versicherung und Sach-
leistungen vor, das den Bedürfnissen der Festbesoldeten. besonders
angepasst ist. Die dritte Lösung, und das ist zur Zeit noch die
häufigste, schliesst die Beamten von der allgemeinen Versicherung
aus, wenn sie auf Grund dienstrechtlicher Bestimmungen im
Krankheitsfalle Bezüge erhalten, die mindestens denen gleichstehen,
welche den Lohnarbeitern durch die Krankenversicherung ge-
währleistet sind.

Zulassung zur allgemeinen Versicherung
Diese Lösung hat zur Zeit nur in zwei Ländern Anwendung
gefunden: nämlich in Norwegen und Russland. Dort sind die
Beamten und die Staatsarbeiter der Gesamtheit der Gehalts-
empfänger gleichgestellt und der Pflichtversicherung gegen Krank-
heit unterworfen.

Die Sicherstellung der Arzthilfe durch besondere Systeme

Sondereinrichtungen, die ihren, Versicherten Arzthilfe gewähren,
wurden. in Estland, Österreich, Polen, Ungarn, der Tschechoslo-
wakei und im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen er-
richtet.

In. Österreich sind die Bundesbeamten und Bundesangestellten,
Soweit sie Anspruch auf Fortbezug ihres Gehalts während. minde-
stens 6 Monaten haben, von der allgemeinen Versicherung ausge-
nommen, Aber das Gesetz vom 13. Juli 1920 hat eine Sonderver-
sicherung der Staatsbediensteten geschaffen. Diese gewährt
Anspruch auf Sachleistungen in mindestens demselben Ausmass
wie die Arbeiterversicherung. Den öffentlichen Körperschaften
        <pb n="50" />
        16

ERSTER TEIL
steht es frei, unter bestimmten Voraussetzungen und für ihr
gesamtes ständiges Personal sich dieser Sonderversicherung anzu-
schliessen ; in diesem Fall wird das Personal von der allgemeinen
Pflichtversicherung befreit.

In Ungarn ist die Lage ähnlich. Die Staatsbeamten sind von
der allgemeinen Versicherung ausgeschlossen, sie haben jedoch
eine Sonderkasse für ärztliche Hilfeleistungen, welche auch ihre
Familienangehörigen. versorgt.

In Polen unterscheidet das Gesetz zwischen den Angestellten der
Staatsbetriebe, der Eisenbahnen sowie der Organe der Selbst-
verwaltung — die der Pflichtversicherung unterworfen bleiben —
und den Staatsbeamten, die nicht auf Grund eines Arbeits-
vertrages sondern einer förmlichen Ernennung berufen und
von der Pflichtversicherung befreit sind. Die auf diese Weise
befreiten Beamten haben nach dem Gesetz vom 9. Oktober 1923
Anspruch auf freie ärztliche Hilfe. Ihre Familienangehörigen
geniessen, die gleichen. Vorteile.

Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen ist die Lage
fast dieselbe wie in Polen. Die in Büros, Anstalten oder Betrieben
des Staates, der Provinzen, der Komitate, Marktflecken, politischen
Gemeinden, Genossenschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, beschäftigten Personen sind, soweit sie im Krank-
heitsfalle ihre Gehaltsbezüge während mindestens 26 Wochen
weitererhalten, von der allgemeinen Pflichtversicherung ‘befreit.
Ihnen und ihren Familien ist auf Staatskosten ärztlicher Beistand,
Arznei und die im allgemeinen Versicherungsgesetz vorgesehene
Beihilfe im Falle des Todes oder der Niederkunft zu gewähren.
Personen, die zwar im Dienst des Staates oder einer öffentlich-
rechtlichen Korporation stehen, aber auf Grund eines Arbeits-
vertrags und nicht durch förmliche Ernennung zum Dienst ver-
pflichtet worden sind, bleiben der allgemeinen Pflichtversicherung
anterworfen.

In Estland werden allen Beamten, Angestellten oder Arbeitern
der staatlichen Einrichtungen oder Unternehmungen Kranken-
behandlung, Krankenunterstützung, Mutterschaftsunterstützung
und Sterbegeld kostenfrei gewährt.

In der Tschechoslowakei wurde durch Gesetz vom 15. Okto-
ber 1925 ein Heilbehandlungsfonds zugunsten der in öffentlichen

Diensten stehenden. Angestellten errichtet. Diesem sind ZWangs-
weise angeschlossen die Beamten und Angestellten des Staates,
der Staatsbetriebe, der öffentlichen, durch den Staat verwalteten
Fonds, die Lehrer und Lehrerinnen, die Angestellten der Pro-
        <pb n="51" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

47
vinzen, Gemeinden und anderer Gebietskörperschaften sowie der
von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, ferner die Ruhe-
gehaltsempfänger des Staates und der andern öffentlichen Körper-
schaften.

Befreiung solcher Personen von der Versicherungspflicht,
für welche ein anderweitiger, gleichwertiger Schutz besteht
Der grössere Teil der Krankenversicherungsgesetze sieht noch
den grundsätzlichen Ausschluss der in öffentlichen Diensten
stehenden, Personen vor, soweit für dieselben eine gleichwertige
Fürsorge eingerichtet ist. Ist jedoch die Gleichwertigkeit nicht
gegeben, so fallen die Beteiligten unter das allgemeine Versiche-
rungssystem. Die Staaten, in denen dieser Grundsatz noch herrscht,
sind Bulgarien, Deutschland, Lettland, Litauen, Frankreich
(Elsass-Lothringen), Grossbritannien und Nordirland und der
[rische Freistaat. Auf der andern Seite schliessen die Gesetze
gewisser Staaten die Staatsbeamten oder Arbeiter in Staats-
betrieben ausdrücklich von der Versicherung aus oder lassen sie
nicht ausdrücklich zu, ohne dass dabei der Vorbehalt einer gleich-
wertigen Fürsorge gemacht wird. Gleichwohl darf man annehmen,
dass diese Voraussetzung für die Befreiung erfüllt sein muss
(siehe Griechenland, Luxemburg).

Nach der deutschen RVO1 sind versicherungsfrei: 1. die auf
Grund einer öffentlich-rechtlichen Urkunde ernannten Beamten
des Reichs, der Staaten, der Gemeinden, der Reichsbahngesell-
schaft und der Träger der sozialen Versicherung ; 2. die im Dienste
des Reichs, der Staaten und der Gemeinden beschäftigten Per-
onen, wenn sie auf Lebenszeit oder während der Dauer ihres
Dienstvertrags unwiderruflich angestellt sind. oder Anspruch auf
Ruhegeld gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Diese Befreiung
greift nur dann Platz, wenn diese Personen im Krankheitsfalle.
mindestens auf Leistungen Anspruch haben, die nach Art, Dauer
und Umfang den durch die Reichsversicherungsordnung vorge-
schriebenen Pflichtleistungen der Krankenkassen gleichwertig sind.
Befreit sind weiter solche Personen, die mindestens während 26

Wochen Anspruch auf den Fortbezug ihres Gehalts oder auf eine
Pension haben, die gleich oder höher ist, als das anderthalbfache
gesetzliche Krankengeld. Die gleichen Vorschriften gelten für die
Lehrer und Erzieher an öffentlichen. Schulen,

Die Beamten und Angestellten anderer öffentlich-rechtlicher
| RVO = Reichsversicherungsordnung
        <pb n="52" />
        48

Körperschaften können auf Antrag ihrer Arbeitgeber von der
Versicherung befreit werden, sofern sie im Krankheitsfalle die
gleichen Vorteile geniessen wie die von der Versicherung befreiten
Beamten oder Angestellten des Reichs.

Die in öffentlichen Diensten Beschäftigten, die weder auf
Lebenszeit noch unwiderruflich ernannt sind und die keinen
Anspruch auf Ruhegeld haben, fallen unter die allgemeine Ver-
sicherung mit Ausnahme der Personen, die zum Zweck ihrer
Berufsausbildung in Dienst genommen sind,

Grossbritannien und Nordirland sowie der Irische Freistaat
behandeln in ihrer Gesetzgebung diese Frage in gleicher Weise,
In diesen Ländern ist durch Gesetz die Befreiung der Personen
ausgesprochen, die im Dienste des Staats oder einer öffentlichen
Behörde oder als festbesoldete Angestellte oder Beamte im Dienste
von gesetzlich zugelassenen Gesellschaften, nämlich von HEisen-
bahngesellschaften, stehen und Ansprüche gegenüber einer Pen-
sionskasse erworben haben. Diese Ausnahme betrifft aber nur
solche Personen, deren Unternehmen vom zuständigen Minister
eine Bescheinigung erhalten hat, die besagt, dass der Dienstvertrag
für den Fall von Krankheit und Invalidität Vorkehrungen trifft,
die in ihrer Gesamtheit ebenso günstig sind, wie die entsprechenden
Leistungen der allgemeinen Versicherung. Es ist aber nicht Bedin-
gung, dass die im Dienstvertrag vorgesehenen Entschädigungs-
leistungen auf der gleichen Grundlage wie die der allgemeinen
Versicherung aufgebaut sein müssen. Dagegen ist es erforderlich,
dass ihr durch die Versicherungsmathematiker bestimmter Wert
mindestens dem der Versicherungsleistungen gleichkommt. Auf
Grund. dieser Bestimmungen sind in Grossbritannien beinahe alle
Inhaber von Ämtern, die Mitglieder der Polizei, die meisten An-
gestellten des öffentlichen Hilfsdienstes, die ständigen Büro-
angestellten zahlreicher Orts- und Distriktsbehörden, fast alle
Büroangestellten und Beamten der Eisenbahnen, die einer
Pensionskasse angehören, und ebenso die ständigen Angestellten
verschiedener durch Gesetz errichteter Gesellschaften, alles in allem
ungefähr 350.000 Personen, von der Versicherung ausgeschlossen.

Endlich sind in Litauen die ruhegehaltsberechtigten Staats-
beamten und in Bulgarien die im Dienste des Staats oder einer
Ortsbehörde beschäftigten Personen, denen für Pensionszwecke
Abzüge vom Gehalt gemacht werden, nicht der Pflichtversicherung
unterworfen, jedoch können sie sich freiwillig versichern. Die
übrigen Personen, die in öffentlichen Betrieben oder Diensten
beschäftigt sind, unterliegen der allgemeinen Versicherung.

ERSTER TEIL
az
        <pb n="53" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

49

HEIMARBEITER

Die Heimarbeiter bilden eine Zwischenklasse zwischen den
Lohnarbeitern und den selbständigen Gewerbetreibenden. ‚Sie
unterscheiden sich von den Lohnarbeitern dadurch, dass sie nicht
in der Fabrik oder Werkstätte ihres Arbeitgebers arbeiten, sondern
in ihrer Wohnung oder in ihrer eigenen Werkstätte. Sie unter-
scheiden sich von den selbständigen Gewerbetreibenden dadurch,
dass sie für einen oder mehrere Arbeitgeber tätig sind. Die Be-
ziehungen. zwischen, Arbeitgeber und Heimarbeitern gestalten sich
sehr verschieden. Der Heimarbeiter kann von einem einzigen
Arbeitgeber beschäftigt sein, an. den er durch den Arbeitsvertrag
gebunden ist und der ihm das Werkzeug und. die Rohstoffe liefert.
Er kann aber auch mit seinem eigenen Werkzeug arbeiten, die
Rohstoffe ganz oder teilweise beschaffen, ja selber Arbeiter
beschäftigen. Dann verbindet ihn mit seinem Arbeitgeber nur das
Übereinkommen über den Preis der hergestellten Gegenstände.

Viele Heimarbeiter, insbesondere Frauen, erzielen nur sehr
geringe Verdienste und haben deshalb eine Versicherung ebenso
notwendig wie die Arbeiter einer Fabrik.

Im allgemeinen sind die Heimarbeiter in folgenden Ländern
der Pflichtversicherung gegen Krankheit unterstellt :

Deutschland Polen

Grossbritannien und Nordirland Russland

Trischer Freistaat Königreich der Serben, Kroaten
Lettland. und Slowenen ;
Norwegen Tschechoslowakei

Österreich Ungarn

In Bulgarien, Griechenland und Litauen können die Heim-
arbeiter freiwillig der Versicherung beitreten. .

In vielen Ländern hat der Gesetzgeber versucht, den Begriff
„Heimarbeiter‘“ im Sinne der Pflichtversicherung zu definieren.
Die Ergebnisse dieser Versuche sind. ziemlich verschieden. Auch
leiden die bezüglichen Begriffsbestimmungen mitunter an einer
gewissen Verschwommenheit. Von ihrer Tragweite könnte man
nur bei Berücksichtigung der Rechtsprechung der betreffenden
Länder ein Bild gewinnen. Darauf kann hier nicht eingegangen
werden, Es sollen. deshalb an dieser Stelle nur einige charak-
teristische Punkte hervorgehoben werden.

Im Bunde der Sozialistischen Sowjet-Republiken sind Heim-
arbeiter versicherungspflichtig, sofern sie nicht ausschliesslich
zu persönlichen Diensten für den Arbeitgeber oder seine Fami-
lienmitglieder verwendet werden.
KRANKENVERSICHERTTNA
        <pb n="54" />
        ERSTER TEIL

Das britische Gesetz beschränkt den Begriff „out-worker““ auf
solche Arbeitnehmer, die in ihrer Wohnung oder an einem anderen,
der Aufsicht des Arbeitgebers entzogenen Orte für Rechnung eines
Industrie- oder Handelsunternehmens mit der Herstellung oder
Umarbeitung von durch dieses Unternehmen gelieferten Waren
beschäftigt sind. Das deutsche Gesetz unterscheidet zwischen
Heimarbeitern und Hausgewerbetreibenden. Die ersteren, sind
unter den gleichen Voraussetzungen wie die Lohnarbeiter ver-
sichert, die letzteren, die eine grössere wirtschaftliche Unabhängig-
keit besitzen, nur dann, wenn ihr jährliches Einkommen 3.600 RM.
nicht überschreitet.

Das österreichische Gesetz unterstellt der Pflichtversicherung
die Heimarbeiter, die Zwischenmeister und die Mittelspersonen
zwischen Arbeitern und Arbeitgebern.

Das jugoslawische und das ungarische Gesetz unterwerfen der
Pflichtversicherung diejenigen Personen, die in ihrer Wohnung
oder in eigener Werkstätte Lohnarbeit im Auftrag oder für Rech-
nung eines Unternehmers verrichten, selbst wenn diese Personen
Rohstoffe und Zutaten liefern und sonst selbst für eigene Rechnung
arbeiten.

In der Tschechoslowakei sind die Heimarbeiter versichert,
wenn sie regelmässig für einen oder mehrere Unternehmer arbeiten.
Das Gesetz sieht sogar eine Ausdehnung der Versicherung auf
diejenigen Heimarbeiter vor, die nicht ausschliesslich für einen
oder mehrere Unternehmer, sondern auch für ihre eigenen Kunden
arbeiten.

Das polnische Gesetz endlich geht noch weiter und erstreckt
sich auf jede Person, die in ihrer Wohnung oder ihrer Werkstätte
ausschliesslich oder überwiegend für einen oder mehrere Unter-
nehmer arbeitet, selbst wenn sie den Rohstoff und das Werkzeug
beschafft und Familienglieder oder andere Hilfskräfte beschäftigt.
Voraussetzung ist aber dabei, dass ihre Arbeit die Hauptein-
kommensauelle bildet.

j0

$ 3. — Die Erstreckung der Versicherungspilicht auf
Gelegenheitsarbeit, nebenberufliche und unständige Beschäftigung
ÜEBLEGENHEITSARBEIT UND NEBENBERUFLICHE TÄTIGKEIT
Als entscheidende Voraussetzung für die Begründung der Ver-
sicherungspflicht kommt nur solche Lohnarbeit in Betracht,
walche die regelmässige Erwerbsquelle des Arbeiters bildet oder
        <pb n="55" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET
wenigstens für ihn von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung
ist. Grundsätzlich werden daher nicht berücksichtigt Gelegenheits-
arbeiten oder Beschäftigungen, für die ein Entgelt gewährt wird,
der nur einen unbedeutenden Teil der für den Lebensunterhalt
erforderlichen Mittel darstellt.

51

Gelegenheitsarbeiten
(Occasional Employment — Emplois occasionnels)

Alle Personen, die nur zeitweise Lohnarbeiten verrichten, und
von denen man infolgedessen annehmen kann, dass sie über andere
Existenzmittel verfügen, sind Gelegenheitsarbeiter. Ihre Beschäf-
tigung muss mindestens dann als gelegentlich angesehen. werden,
wenn sie nur von kurzer Dauer ist. Obwohl die Dauer der Arbeit
nicht das wesentliche Kennzeichen ihrer gelegentlichen Natur ist,
so muss doch offenbar jedes für einen längeren Zeitraum ein-
gegangene Arbeitsverhältnis für den Arbeiter eine solche wirt-
schaftliche Bedeutung gewinnen, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht
mehr als gelegentliche Beschäftigung betrachtet werden kann.

Im übrigen schliesst die grössere Anzahl der Krankenversiche-
rungsgesetze die Gelegenheitsarbeiter lediglich unter der Voraus-
setzung aus, dass ihre Beschäftigung nur von begrenzter Dauer ist.

Das deutsche und das französische (elsass-lothringische) Gesetz
machen die Ausdehnung der Versicherung auf gelegentliche, vor-
übergehende Dienstleistungen davon abhängig, ob der Verdienst
des Arbeitnehmers die Grundlage seiner Existenz bildet oder
aicht. Diese Gesetze sehen ausserdem vor, dass die Dauer der

Arbeiten, die als vorübergehende gelten sollen, sei es durch die
Art der Arbeit, sei es durch den Arbeitsvertrag, höchstens auf
eine Woche beschränkt ist.

Das lettische ebenso wie das polnische Gesetz unterstellten der
Versicherung nur die unständigen Arbeiter, deren Lohn die Haupt-
zrundlage ihrer Existenz bildet, während es die Gelegenheits-
arbeiter ausschliesst. Indes erstreckt das polnische Gesetz die
Zwangsversicherung auf alle Arbeiter, deren Beschäftigung für
Rechnung ein und desselben Arbeitgebers länger als fünf Tage
dauert. Die estnische und litauische Gesetzgebung ist der polnischen
ähnlich. Auch hier sind die Gelegenheitsarbeiter von der Versiche-
rung ausgeschlossen; dieser Ausschluss wird aber nicht aufrecht-
erhalten, wenn der Arbeiter — in Estland — länger als eine
Woche und — in Litauen — länger als. einen Monat beschäftigt ist.
        <pb n="56" />
        52

ERSTER. TEIL
Nach dem österreichischen Gesetz findet die Pflichtversicherung
auf Gelegenheitsarbeiter keine Anwendung.

Das jugoslawische Gesetz enthält eine ähnliche Vorschrift; sie
gestattet die Befreiung aller Personen, welche eine an sich ver-
sicherungspflichtige Beschäftigung nur gelegentlich oder kurzfristig
ausüben.

Das tschechoslowakische Gesetz schreibt lediglich vor, dass die
Versicherung auf gelegentliche Arbeitsverrichtungen keine An-
wendung findet.

In Grossbritannien und im Irischen Freistaat sind auch die
Personen, die nur zufällig Lohnarbeit verrichten, grundsätzlich
der Pflichtversicherung unterworfen. Sie können aber auf ihren
Antrag von der Versicherung befreit werden, wenn sie nachweisen,
dass sie für gewöhnlich und hauptsächlich mit versicherungsfreien
Arbeiten beschäftigt sind oder nur während 13 Wochen im Laufe
der ihrem Antrag vorhergehenden 2 Jahre Lohnarbeiten verrichtet
haben 2.

Nebenberufliche Beschäftigung
(Subsidiary Employment — Travail accessoire)

Eine Beschäftigung wird als nebenberuflich bezeichnet, wenn
der Arbeiter nur einen Teil seiner Arbeitskraft auf sie verwendet,
weil er tatsächlich oder angenommenermassen mit anderen Arbeiten
beschäftigt ist, die seine Haupterwerbsquelle bilden. Hinsichtlich
der Unterstellung unter die Versicherungspflicht werden die neben-
beruflich tätigen Personen verschieden behandelt, je nachdem ihr
Hauptberuf die Versicherungspflicht begründet oder nicht. Im
ersten Falle ist die nebenberufliche Tätigkeit selbstverständlich
versicherungsfrei. Nur die Frage bleibt zu entscheiden, ob eine
sonst nicht der Versicherungspflicht unterworfene Person dieser
Pflicht unterliegt, wenn sie eine nebenberufliche Arbeit verrichtet.
Die meisten Gesetze erwähnen die nebenberufliche Beschäftigung
nicht. Daraus ist zu schliessen, dass die Dauer einer an sich die
Versicherungspflicht bedingenden Tätigkeit bei der Entscheidung
über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Versicherungspflicht
keine Rolle spielt.

ı Zu bemerken ist, dass der Begriff „Casual Kmployment‘ im Sinne der eng-
lischen Gesetzgebung nicht mit dem Begriff „Gelegenheitsarbeit“ im Sinne. der
Gesetzgebung des europäischen Festlandes übereinstimmt. Weiter unten wird
bei der Erörterung über die unständigen Arbeiter der Unterschied zwischen den
beiden. Begriffen dargelegt.
        <pb n="57" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 53
Unter den Gesetzen, die besondere Vorschriften über die neben-
berufliche Beschäftigung enthalten, haben die deutschen, bri-
sischen, (Grossbritannien und Nordirland), französischen (elsass-
\othringischen), irischen, österreichischen und tschechoslowaki-
schen Gesetze das gleiche Merkmal für die Entscheidung über
die Begründung der Versicherungspflicht aufgestellt. Man geht
davon aus, in welchem Masse eine Person aus ihrer gelegentlichen
Beschäftigung die Mittel für ihren Unterhalt gewinnt. Eine Liste
der als nebenberuflich anzusehenden Beschäftigungen ist nicht
aufgestellt, jeder Fall muss besonders betrachtet werden. Das
österreichische und das tschechoslowakische Gesetz schreiben
lediglich vor, dass nebenberuflich tätige Personen versicherungs-
frei sind. Die deutsche RVO und die in Eisass-Lothringen gel-
tende Gesetzgebung nehmen von der Versicherung die Personen
aus, welche sonst Lohnarbeit (berufsmässige Arbeit) nicht ver-
richten, nur zeitweise nebenberufliche Arbeiten ausführen und
einen Entgelt beziehen, der von keiner wesentlichen Bedeutung
für ihren Unterhalt ist.

Das britische und das irische Gesetz gehen von einem andern
Gedanken aus. Hier wird der nebenberufliche Charakter einer
Beschäftigung nur durch die Art der Beschäftigung bestimmt,
nicht aber durch die Bedeutung, die der Arbeitsentgelt in jedem
sinzelnen. Falle für den Arbeiter hat. Die Versicherungspflicht
kann durch eine Beschäftigung nicht begründet werden, welche
durch Verordnung als in der Regel nebenberuflich und für die
Gewinnung des tatsächlichen Lebensunterhalts nicht ausreichend
bezeichnet wird. Gemäss den erlassenen Verordnungen werden
folgende Beschäftigungen als nebenberuflich angesehen: Beschäf-
gung als Organist, als Feuerwehrmann, als Sekretär eines Klubs,
als Zeitungsausträger, als Postagent, der nur einen Teil des Tages
beschäftigt ist, usw. Das Kennzeichen dieser Beschäftigungen
besteht darin, dass ihre Ausübung weniger als einen nor-
malen Arbeitstag erfordert. Demgemäss wird unterstellt, diese
Personen, übten in der Hauptsache eine andere Beschäftigung aus.
Diese Unterstellung gilt unbedingt, gleichgültig, ob der Arbeiter
vsatsächlich eine Hauptbeschäftigung hat oder nicht. Das britische
Gesetz rechnet zu den nebenberuflichen Beschäftigungen bestimmte
\andwirtschaftliche Saisonarbeiten, jedoch greift hier die Befreiung
von der Versicherung nur insoweit Platz, als der Beteiligte im

Augenblick des Beginns der Saisonarbeit nicht versichert war.
Versicherungsfreiheit ist also nur für solche Personen gegeben, die
für gewöhnlich die Eigenschaft von Lohnarbeitern nicht besitzen.
        <pb n="58" />
        34

ERSTER TEIL

Unständige Beschäftigung
(Temporary Employment — Travaux temporaires)
Ein wesentliches Kennzeichen der Arbeitnehmerversicherung
besteht in der Bezahlung eines Beitragsteiles durch den Arbeit-
geber und in der Einbehaltung des den Versicherten treffenden
Beitragsanteils durch einen entsprechenden Lohnabzug. Dieses
Verfahren gestaltet sich schwierig, wenn der Arbeitnehmer häufig
seine Arbeitgeber wechselt oder wenn er abwechselnd und in
regelmässigen Zwischenräumen für mehrere Arbeitgeber arbeitet.

Die Handarbeiter mehrerer Industriezweige werden für Rechnung
ein und desselben Arbeitgebers mitunter nur kurzfristig in Anspruch
genommen. Typisch hierfür sind. die Dockarbeiter, die jeden Tag
in die Lage kommen können, sich einen neuen Arbeitgeber suchen
zu müssen. Die zeitweilig beschäftigten Arbeiter haben sicherlich
in gleichem, wenn nicht in höherem Masse als die regelmässig
beschäftigten Personen den ‚Schutz der Versicherung nötig. Dem
Versicherungsbedürfnis dieser Arbeiter suchen viele Staaten durch
besondere Massnahmen gerecht zu werden. Anderwärts wiederum
hielt man die Schwierigkeiten der Durchführung der Versicherung
von unständigen Arbeitern für sehr gross und schloss demgemäss
alle Personen von der Versicherung aus, deren Beschäftigung im
Dienste desselben Arbeitgebers eine gewisse Mindestdauer nicht
erreicht.

Die Gesetze, welche die unständigen Arbeiter ohne Rücksicht
auf die Dauer ihrer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber der

Versicherungspflicht unterstellen, enthalten besondere Vorschrif-
ten über die mit der Einstellung von Arbeitern gegebene Pflicht
zur Anzeigeerstattung bei den Versicherungsträgern und über die
Entrichtung der Beiträge. Solche Vorschriften bestehen. in folgen.
den Staaten:
Bulgarien

Deutschland

Frankreich (Elsass-Lothringen)
Lettland

Österreich

Polen

Königreich der Serben, Kroaten
— und Slowenen .
Tschechoslowakei

Ungarn
Den den Sondervorschriften für unständige Arbeiter unterstell-
ten Personenkreis umschreiben die deutschen, französischen
(elsass-lothringischen), österreichischen und tschechoslowakischen
Gesetze folgendermassen.: Als unständige Arbeiter gelten solche
Personen, deren Arbeitsverhältnis im allgemeinen nicht länger als
eine Woche dauert.
        <pb n="59" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 55
In Grossbritannien und im Irischen Freistaat entspricht ‚das
„casual employment‘“ in keiner Weise den Begriffen „gelegentliche
Beschäftigung‘ und „unständige Beschäftigung‘, wie diese in
der Gesetzgebung des europäischen Festlands bestimmt sind.
Die britische Gesetzgebung zieht ausdrücklich weder die Dauer
der Beschäftigung, noch die grössere oder kleinere Rolle, die der
Lohn für den Lebensunterhalt des Arbeiters spielt, in Betracht.
Sie lässt zwei ganz besondere Gesichtspunkte dazwischentreten :
die Unregelmässigkeit der Verwendung des Arbeiters durch den
Arbeitgeber, die Beziehung zwischen der Art der Arbeit und dem
Beruf oder Gewerbe (trade or business) des Arbeitgebers. Per-
sonen, deren Beschäftigung „casual‘ ist und nicht dem Beruf
oder dem Gewerbe des Arbeitgebers entspricht, sind. der Pflicht-
versicherung nicht unterworfen. Unter ‚„casual employment‘“
versteht man, eine gelegentliche oder zufällige Beschäftigung, die
nicht zu einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer über die regelmässige Wiederkehr der Beschäftigung
führt. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeiter für gewöhnlich und
ausschliesslich seinen Unterhalt aus dem Ertrage dieser Arbeit

bestreitet. Die unständigen. Arbeiter (casual or temporary workers)

hingegen, die für Arbeiten angenommen sind, welche dem Beruf
oder dem Gewerbe des Unternehmers entsprechen, sind versiche-
rungspflichtig, auch wenn ihre Beschäftigung nur von sehr kurzer

Dauer ist. In ihrer Auswirkung schliesst die durch die britische

Gesetzgebung für das „casual employment‘“ vorgesehene Aus-

nahme nur wenige Lohnarbeiter von der Pflichtversicherung

aus.

In einigen Staaten unterliegen kurzfristige, eine gewisse Höchst-
dauer nicht überschreitende Arbeitsverhältnisse nicht der Ver-
sicherung. Demgemäss sind dort Personen, welche ihren Lebens-
unterhalt aus dem Ertrage unständiger Arbeit bestreiten, auch
dann nicht zu versichern, wenn die einzelnen Arbeitsverhältnisse
sich zeitlich aneinander anschliessen. In Luxemburg sind alle

Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach oder durch den

Arbeitsvertrag auf weniger als eine Woche beschränkt ist, von

der Versicherung ausgeschlossen. In Japan schliesst das Gesetz

Personen aus, welche während eines Zeitabschnitts von weniger

als 60 Tagen oder — wenn sie tageweise tätig sind — während

weniger als 30 aufeinanderfolgenden Tagen ‘beschäftigt sind oder
die unter bestimmten anderen Bedingungen beschäftigt werden.
In Norwegen sind Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur
nach 6 Tage nicht überschreiten kann, versicherungsfrei. Jedoch
        <pb n="60" />
        56

ERSTER TEIL
kann für bestimmte Arbeitergruppen von dieser Regel abgewichen
werden. Hiervon ist tatsächlich für die Dockarbeiter Gebrauch
gemacht worden.
Personen, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind

Die meisten Versicherungsgesetze enthalten keine Vorschriften
über die Regelung der Lage derjenigen Personen, die während
gewisser Zeitstrecken gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern
beschäftigt werden, Lediglich das österreichische Gesetz schreibt
ausdrücklich vor, dass solche Personen zu versichern sind, Für
die Begründung der Versicherungspflicht ist es ohne Belang, wie die
Arbeit der versicherten. Personen, sich verteilt, ob sie nur einen
Teil des Tages für jeden ihrer Arbeitgeber arbeiten, oder ob sie
diesem während mehrerer aufeinanderfolgender Tage zur Verfügung
stehen.

Das norwegische Gesetz lässt keinen Zweifel über die Ver-
sicherungspflicht solcher Arbeiter, Es macht nämlich die Ver-
sicherungspflicht weder ‚von der ununterbrochenen Dauer der
Arbeit noch auch von ihrer Erstreckung auf den vollen Arbeitstag
abhängig. Andere Gesetze sprechen zwar die Versicherungspflicht
der hier in Betracht kommenden Arbeiter nicht ausdrücklich aus,
enthalten. jedoch Sondervorschriften über die Zahlung der für sie
zu leistenden Beiträge. Dementsprechend macht in Deutschland,
Frankreich (Elsass-Lothringen), Grossbritannien und in Irland das
Gesetz denjenigen Arbeitgeber, der als erster in der Woche die
Dienste des Versicherungspflichtigen in Anspruch nimmt, für die
Beitragsleistung verantwortlich, Nach dem jugoslawischen und nach
dem tschechoslowakischen. Gesetze haften sämtliche Arbeitgeber
eines Versicherungspflichtigen gemeinschaftlich für die Zahlung
der geschuldeten Beiträge. Einige einschlägige Gesetze heben
gewisse Gruppen von Versicherten die im Dienste mehrerer Arbeit-
geber stehen, besonders hervor. Das österreichische Gesetz führt
als versicherungspflichtig die Erzieher, Krankenwärter, Wäsche-
rinnen, Aufwartefrauen an. Das tschechoslowakische Gesetz nennt
in gleicher- Weise Wäscherinnen und Aufwartefrauen. In Lett-
land sind Wäscherinnen, Aufwartefrauen und im allgemeinen
alle Personen, die für mehr als einen Arbeitgeber tätig sind,
der Versicherungspflicht unterworfen. Im britischen und im
irischen Gesetz wird bestimmt, dass Agenten, die für mehrere
Arbeitgeber tätig sind, der Versicherung nicht unterliegen, wenn
der Verdienst aus der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber nicht
seine Haupterwerbsquelle bildet.
        <pb n="61" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

57
Saisonarbeiter
Die Saisonarbeit ist eine Form der unständigen Arbeit. Sie
findet sich besonders häufig in der Landwirtschaft und den
ihr angeschlossenen Industrien (z. B. Zuckerrafünerien), ist aber
auch in zahlreichen anderen Zweigen der Wirtschaft (Hotelge-
werbe, Fischereien usw.) anzutreffen. Obwohl die Saisonarbeit
ihrer Natur nach von beschränkter Dauer ist, kann sie sich über
einen. guten. Teil des Jahres erstrecken und auf diese Weise die
Haupterwerbsquelle für den bilden, der sie verrichtet. Sie kann
aber auch eine nur gelegentliche Beschäftigung darstellen. In
diesem Falle wird sie oft von Personen verrichtet, die sonst die
Eigenschaft von Lohnarbeitern nicht besitzen.

Nur einige Gesetze nehmen ausdrücklich auf die Saisonarbeit
Bezug. Fehlen Sondervorschriften hierüber, so muss im allgemeinen
die Saisonarbeit wie die unständige Arbeit betrachtet und behan-
delt werden. Das britische und das irische Gesetz sehen, wie bereits
erwähnt wurde, gewisse Saisonarbeiten als Beschäftigungen neben-
beruflicher Art an, auf welche die Versicherungspflicht nicht
zutrifft. Gleichwohl ist eine Ausnahme von dieser Regel für solche
Arbeiter vorgesehen, die bei Aufnahme einer Saisonarbeit bereits
versicherungspflichtig sind. Als Saisonarbeit gilt das Pflücken
von Früchten, von Hopfen usw.

Das bulgarische Gesetz schliesst die Erntearbeiter, die Wein-
leser, die Holzhauer, die Rosenpflücker usw. von der Versiche-
rung ausdrücklich aus, Im Bunde der Sozialistischen Sowjet-
Republiken sind unständig beschäftigte Arbeitnehmer und be-
stimmte Gruppen von Saisonarbeitern nur dann versicherungsfrei,
wenn die betreffenden Dienstleistungen nicht länger als einen
Monat dauern, wogegen alle anderen Gruppen von Saisonarbeitern
unbedingt für den Fall vorübergehender Erwerbsunfähigkeit ver-
sicherungspflichtig sind.

$ 4. — Abgrenzung des Kreises der Versicherungspilichtigen
nach persönlichen Merkmalen

PHYSIOLOGISCHE BEDINGUNGEN
Altersgrenze
An sich ist das Alter nicht massgebend für das Zutreffen der
Versicherungspflicht. Man nimmt an, dass der Lohnarbeiter
aus der Lohnarbeit, solange er sie ausübt. seinen Lebensunterhalt
        <pb n="62" />
        58

gewinnt. Demgemäss bedarf er einer Versicherung, die ihm im
Krankheitsfalle ärztlichen Beistand und Krankengeld gewähr-
leistet. Von diesem Gedanken sind offensichtlich die meisten
Gesetzgeber ausgegangen, als sie davon absahen, für die Zulassung
zur Versicherung eine Altersgrenze festzusetzen. und weder eine
Altersböchst- noch eine Altersmindestgrenze bestimmten. Aller-
dings besteht in den meisten Staaten eine nicht ausdrücklich
festgesetzte Altersmindestgrenze in Gestalt der Vorschriften über
die Kinderarbeit, welche ja für die Zulassung zur Lohnarbeit
und damit auch zur Versicherung ein Mindestalter vorsehen.

Nur drei Staaten haben ausdrücklich Altersgrenzen festgesetzt.
In Norwegen kann der Eintritt in die Versicherung nicht vor dem
15. Lebensjahr stattfinden, während das britische und das irische
Gesetz als Untergrenze 16 Jahre und als Obergrenze 70 Jahre
festsetzen. Letztere wird jedoch — in Grossbritannien und in
Nordirland — vom Beginne des Jahres 1928 ab auf 65 Jahre herab-
gesetzt werden.

Die Vorschriften des britischen Gesetzes über die Altersgrenzen
waren erst kürzlich Gegenstand der Nachprüfung durch eine
besondere Kommission. Diese hat sich für ihre Aufrechterhaltung
ausgesprochen. Obwohl die Untergrenze nicht mit dem Ende des
schulpflichtigen Alters (d. i. das 14. Lebensjahr) zusammenfällt
und die Neigung besteht, die Schulpflicht bis zum 16. Jahre zu
erstrecken, kam die Kommission zu der Ansicht, dass die Herab-
setzung der für den Eintritt in die Versicherung festgesetzten

Altersgrenze nicht angezeigt sei, Die Kommission hat sich dabei
auf ernstliche praktische Einwände gegen eine solche Herab-
setzung gestützt: Die Geldleistungen — so führte sie aus — umfassen
nur zwei Sätze, die sich nach dem Geschlecht der Versicherten
richten. Im Falle der Herabsetzung der Altersgrenze wäre es
nötig, eine Sonderstaffelung der Beiträge und der Leistungen ein-
zuführen oder die finanziellen Grundlagen des Systems zu ändern.

Die obere Grenze fällt mit dem Alter zusammen, das zum Bezug
der Altersrente berechtigt. Der Versicherte, der diese Grenze
überschritten hat, behält seine Ansprüche auf Sachleistungen,
gleichviel, ob er bei seiner Beschäftigung bleibt oder nicht, aber
er verliert den Anspruch auf Geldleistung. Die Kommission hat
es nicht für wünschen wert erachtet, dass ein Versicherter gleich-
zeitig eine Altersrente und Geldleistungen aus der Krankenver-
sicherung erhält *, Bemerkenswert ist, dass die Altersrente, welche

ERSTER TEIL

1 Bericht der Königlichen Kommission über die staatliche Krankenversicherung,
3. 195, 196.
        <pb n="63" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 59
hinter dem Betrag der Leistungen der Krankenversicherung
zurückbleibt, höher ist als die ebenfalls durch das Kranken-
versicherungsgesetz festgesetzte Invalidenrente. Im übrigen sei
erwähnt, dass die Frau eines Altersrentenempfängers Anspruch
auf eine Altersrente hat.
Arbeitsfähigkeit
Es entspricht dem Gedanken der Sozialversicherung und insbe-
sondere der Pflichtversicherung, dass die Begründung der Versiche-
rungspflicht vom Gesundheitszustand nicht abhängig gemacht
wird, Ein wichtiger Punkt darf jedoch nicht übersehen werden :
Wer in die Versicherung eintritt, muss arbeitsfähig sein. Es ist
das ja die notwendige Voraussetzung für die Ausübung einer
Beschäftigung, Damit ergibt sich die Frage, ob die Zulassung zur
Versicherung von dem Vorhandensein völliger Erwerbsfähigkeit
abhängig gemacht werden soll oder nicht. Die meisten Staaten
unterstellen jede regelmässig beschäftigte Person der Versiche-
rungspflicht, ohne zu untersuchen, ob sie ganz oder teilweise
erwerbsfähig ist. Drei Versicherungssysteme, nämlich das deutsche,
das norwegische und das russische, enthalten Sonderbestimmungen
für Arbeitsunfähige.

Nach dem deutschen Gesetz können Invaliden von der Ver-
sicherungspflicht befreit werden, wenn sie eine Invalidenrente
veziehen. und der Träger der 'Armenfürsorge damit einverstanden
®t. In gleicher Weise werden auch auf ihren Antrag solche Ver-
sicherte, deren Anspruch auf die Leistungen dieser Versicherung
erschöpft ist, für die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit bzw. ihrer
Behandlungsbedürftigkeit von der Versicherungspflicht befreit.

Es wäre in der Tat ungerechtfertigt, die aus der Versicherung
zusgesteuerten Arbeiter zur Leistung von Beiträgen zu zwingen,
lurch welche sie neue Ansprüche zu erwerben Nicht vermögen.

In Norwegen ist die Befreiung von der Versicherungspflicht
auf Antrag des Invaliden in gleicher Weise zugelassen. Die Kranken-
xasse kann von der Versicherungspflicht jede Person befreien,
deren Arbeitsfähigkeit infolge einer chronischen. Krankheit oder
Tgendeines andern dauernden Leidens erheblich herabgesetzt ist.

In Russland sind von der Versicherung nur diejenigen Invaliden
Ausgeschlossen, welche in den von dem Kommissariat für soziale
Hilfe organisierten Unternehmungen beschäftigt sind oder Inva-
lidengenossenschaften angehören. Wer in einem andern Betrieb
arbeitet, fällt unter die Pflichtversicherung.
        <pb n="64" />
        an

ERSTER TEIL

DIE DEN PERSONENSTAND BETREFFENDEN VORAUSSETZUNGEN
DER VERSICHERUNGSPFLICHT
Staatsangehörigkeit
Im allgemeinen machen die Krankenversicherungsgesetze die
Zulassung zur Versicherung von der Staatsangehörigkeit nicht
abhängig. Einzelne Gesetze stellen ausdrücklich die Ausländer
den eigenen Staatsangehörigen gleich. Wo, wie das meist der
Fall ist, das Gesetz hierüber nichts sagt, folgt aus seinem Still-
schweigen, dass die Gleichstellung tatsächlich besteht. In keinem
Staat sind die Ausländer von der Versicherung förmlich aus-
geschlossen ; doch können nach den gesetzlichen Bestimmungen
verschiedener Staaten Vergeltungsmassnahmen gegen sie ergriffen
werden.

Die in Bulgarien und Ungarn geltenden Krankenversicherungs-
gesetze stellen, die Ausländer auf gleichen Fuss mit den Staats-
angehörigen, wogegen in anderen Versicherungzweigen die Gleich-
heit der Behandlung durch die den eigenen Staatsangehörigen
gewährte Gleichstellung bedingt ist. Beim Vollzuge des britischen
und des irischen Gesetzes wird die Frage der Staatsangehörig-
keit nicht aufgeworfen, doch besteht die Möglichkeit zum Erlass
besonderer Bedingungen für Ausländer. Gebrauch ist hiervon noch
nicht gemacht worden.

Vier. andere Gesetze enthalten eingehendere Vorschriften über
das Vergeltungsrecht. Das deutsche Gesetz’ gilt grundsätzlich
für Ausländer in gleicher Weise wie für die eigenen Staatsange-
hörigen. Aber es ermächtigt die Reichsregierung zur Anwendung
von Vergeltungsmassregeln gegenüber Ausländern und deren
Familienangehörigen. Solche Massnahmen könnten z. B. gegenüber
Ausländern ergriffen werden, deren Heimatstaat deutschen, in
seinem Gebiete wohnenden Staatsangehörigen die Entrichtung
von Beiträgen auferlegen würde, ohne sie zum Genuss der Ver-
sicherungsleistungen zuzulassen. Im übrigen besteht auf Grund
des Gesetzes die Möglichkeit zum Abschluss zwischenstaatlicher
Verträge über die Versicherung solcher Personen, die zeitweise
ausserhalb ihres Landes oder in einem auf fremdem Gebiet liegenden
Betriebe beschäftigt sind. In Grenzbezirken vorübergehend be-
schäftigte Ausländer sind durch die auf Grund von $ 168 RVO
erlassene Bekanntmachung vom 17. November 13 von der Ver-
sicherungspflicht befreit.

In der Tschechoslowakei sind die Ausländer grundsätzlich unter
        <pb n="65" />
        61
den‘ gleichen Bedingungen versichert wie die eigenen Staate-
angehörigen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig
für solche Ausländer, deren Heimatstaat die in seinem Gebiet
wohnenden Tschechoslowaken hinsichtlich der Krankenversicherung
ungünstiger stellt als seine eigenen Staatsangehörigen.. Das
tschechoslowakische Gesetz sieht ebenso wie das deutsche. die
Möglichkeit des Abschlusses internationaler Übereinkommen
über’ die Pflichtversicherung der Ausländer vor.

Im Königreich der- Serben, Kroaten und Slowenen, geniesst der
Ausländer die gleiche Behandlung wie der Staatsangehörige,
Indes können Vergeltungsmassnahmen gegenüber den fremden
Staatsangehörigen getroffen werden, deren Heimatstaat die jugo-
slawischen Staatsangehörigen ungünstiger stellt als seine eigenen
Staatsangehörigen.

Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses
zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber
Das Bestehen eines Verwandschaftsverhältnisses zwischen Ar-
beitgeber und Arbeitnehmer kann in gewissen. Fällen die Stellung
des letzten in der Versicherung ändern. Hierbei kommt es vor
allem auf zwei Punkte an :

a) Besteht tatsächlich oder nur scheinbar ein Arbeitsverhältnis ?

b) Liegt dem Arbeitgeber die gesetzliche Unterhaltspflicht
für seinen Verwandten ob?

Im allgemeinen, aber nicht immer schliesst die eine Frage die
andere aus. Im ersten Falle bedingt das tatsächliche Vorhanden-
sein eines Arbeitsverhältnisses die Zulassung zur Versicherung, im
Zweiten hat die Unterhaltspflicht des Arbeitgebers den Ausschluss
seines unterhaltsberechtigten Arbeitnehmers von der Versiche-
rungspflicht zur Folge.

In den meisten. Staaten hat es der Gesetzgeber nicht für not-
wendig gehalten, besondere Vorschriften über die Beschäftigung
von Verwandten zu treffen. Er hat es der zuständigen. Behörde
überlassen, im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Arbeitsverhältnis
tatsächlich vorhanden ist oder nicht. Wenn z. B. die Ehefrau eines

Arbeitgebers eine häusliche Arbeit verrichtet, ohne dass ein Ver-
trag oder ein besonderes Entgelt vereinbart wäre, so fehlt es an
einer wesentlichen Vorbedingung für das tatsächliche Bestehen
eines Arbeitsverhältnisses. Infolgedessen kann diese Arbeit die
Versicherungspflicht nicht begründen. Ganz anders liegt der Fall,
wenn das Familienglied regelmässig gegen Entgelt im Betrieb
oader auch in der Wohnung des Verwandten beschäftigt wird.
        <pb n="66" />
        52

Hier ist die Versicherungspflicht natürlich gegeben. Gesetzliche
Vorschriften in dieser Richtung sind in folgenden Ländern ge-
troffen: in Estland, Japan, Lettland, Litauen, Polen, Russland,
im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, in der Tsche-
choslowakei und in Ungarn.

Die Gesetze der andern Länder enthalten ebenfalls besondere
Vorschriften. bezüglich der für Rechnung eines Verwandten
arbeitenden Personen. Zur vollkommenen Klarstellung dieser
Verhältnisse muss die Stellung des Arbeiters je nach dem Grade
seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Arbeitgeber untersucht
werden.

Beschäftigung der Ehefrau durch den Ehemann oder umgekehrt

Da Ehegatten gegenseitig unterhaltspflichtig sind, gehen ver-
schiedene Gesetze von dem Grundsatz aus, dass eine Arbeitslei-
stung des einen Eheteiles für den andern auch dann die Ver-
sicherungspflicht nicht begründe, wenn die Arbeitsleistung auf
Grund eines Arbeitsvertrages erfolgt.

Die Versicherungspflicht wird für diese Fälle ausdrücklich
verneint von den Gesetzen der folgenden Staaten: Bulgarien,
Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Grossbritannien und
Nordirland, Irischer Freistaat und Österrreich.

Beschäftigung von Kindern durch ihre Eltern

Die Versicherung der für ihre Eltern arbeitenden. Kinder wird
in den einzelnen. Ländern verschieden gehandhabt. In Bulgarien
sind die minderjährigen Kinder offenbar mit Rücksicht auf die
gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern ausdrücklich von der
Versicherung ausgeschlossen. Nach dem österreichischen Gesetz,
sind die Kinder (die ehelichen wie die unehelichen oder adoptierten)
des Arbeitgebers ohne Rücksicht auf ihr Alter ausgeschlossen,
sofern sie nicht einen Entgelt erhalten, der nach Form und
Betrag der normalen Entlohnung entspricht. Dies gilt jedoch

nicht für Kinder, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe

mit wenigstens einem versicherungspflichtigen Lohnarbeiter
beschäftigt sind. Auch in diesem Falle können die Kinder auf

Antrag des Vaters von der Versicherungspflicht befreit werden,

wenn. dieser sich zur Übernahme der Behandlungskosten und des

Unterhaltes seines Kindes im Falle der Erkrankung verpflichtet.

Die britischen, irischen und norwegischen Gesetze schliessen. in
gleicher Weise die Kinder von der Versicherung aus, welche für

Rechnung ihrer Eltern ohne Entgelt oder sonstige Barvergütung

arbeiten.

ERSTER TEIL
BL
        <pb n="67" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 8
In Deutschland ist die Befreiung der Kinder von der Versiche-
rungspflicht von einem Antrage der sie beschäftigenden Eltern
abhängig gemacht. Diese Befreiung wird nur zugestanden, solange
das Kind als Lehrling arbeitet.
Beschäftigung anderer Familienangehöriger des Arbeitgebers
Da, wo weder die Frau noch das Kind des Arbeitgebers, sondern
ein weiter entfernter Verwandter beschäftigt wird, begründet der
Verwandschaftsgrad kaum mehr die Berücksichtigung der fami-
liären Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeit-
geber. Es kann vielmehr angenommen werden, dass das Vertrags-
verhältnis ebenso gestaltet ist, wie zwischen jedem andern Lohnar-
beiter und seinem Arbeitgeber. Dies trifft besonders für Verwandte
der Seitenlinie zu, für die auch kein Gesetz Befreiung vorsicht.

Die Beschäftigung von Verwandten der aufsteigenden Linie

ersten oder zweiten Grades und von Enkeln kommt wahrscheinlich
selten vor und, obwohl die meisten (wenn nicht alle) Länder eine
gesetzliche Unterhaltspflicht für Verwandte aufsteigender und
absteigender Linie eingeführt haben, wird doch allgemein vom
Standpunkte der Versicherung aus ein Unterschied zwischen
diesen Personen und anderen Lohnarbeitern nicht gemacht.
Nur zwei Gesetze, das österreichische und das bulgarische, schreiben
den bedingungsweisen oder unbedingten Ausschluss dieser Fami-
lienangehörigen von der Versicherungspflicht vor.

In Österreich sind die Verwandten aufsteigender und abstei-
gender Linie von der Versicherung ausgeschlossen, wenn ihre Ent-
lohnung von der herkömmlichen in Form oder Betrag abweicht.
Die in der Landwirtschaft beschäftigten Personen sind nur dann
ausgeschlossen, wenn der Betrieb, in dem sie arbeiten, nicht mehr
als einen versicherungspflichtigen Lohnarbeiter aufweist. Die
übrigen Familienangehörigen des Arbeitgebers können unter den
gleichen Voraussetzungen wie seine Kinder von der Versicherungs-
pflicht befreit werden, sofern ihnen eine den Versicherungslei-
stungen ‚gleichwertige Fürsorge im Falle der Erkrankung gewähr-
leistet. ist.

Das bulgarische Gesetz schliesst die minderjährigen Kinder und
die Verwandten aufsteigender Linie völlig von der Versicherung aus.

WIRTSCHAFTLICHE BEDINGUNGEN

Verdienst- bzw. Einkommensgrenze
Die Pflichtversicherung kann auf alle Lohnarbeiter der Betriebe
oder der von ihr erfassten Berufsgruppen Anwendung finden oder
        <pb n="68" />
        64
sich auf die Arbeitnehmer beschränken, deren Hilfsquellen eine ge-
wisse Grenze nicht überschreiten. Erblickt man den Zweck der Ver-
sicherung in der Wiedergutmachung des durch Krankheit ver-
ursachten Schadens sowie in der wenigstens teilweisen Aufrechter-
haltung der Lebensgewohnheiten des erkrankten Arbeiters, so
wird man eine Einkommensgrenze nicht aufstellen. Soll jedoch
die Versicherungspflicht nur wirtschaftlich schwache Personen
treffen, so bedingt dies die Einführung einer Versicherungsgrenze.
Diese Grenze gestattet den Ausschluss aller höher gelohnten
Arbeiter, von denen man annehmen kann, dass sie im Wege der
freien Fürsorge das Risiko selbst zu tragen im Stande sind. Die
Annahme dieser letzten Lösung gründet sich besonders auf das
Streben nach möglichster Entlastung der Wirtschaft.

Beide Gedanken wirken sich in der Gesetzgebung der verschie-
denen Staaten aus. In Deutschland, Grossbritannien und Nord-
irland, im Irischen Freistaat, in Japan, Litauen, Norwegen und
Ungarn hat man das. System der Verdienst- oder Einkommens-
grenze angenommen, während in Estland, Lettland, Polen, Russ-
land, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und in
der Tschechoslowakei die Vermögenslage der Versicherten keinen
Anlass zu einer Beschränkung der Versicherungspflicht gibt.

In Deutschland, Grossbritannien. und Nordirland, im Irischen
Freistaat, in Japan, Luxemburg, Norwegen und Ungarn spielt
die Verdienstgrenze nur eine Rolle bei Angestellten. Man recht-
fertigt im allgemeinen diese besondere Beschränkung durch den
Hinweis darauf, dass die geistigen Arbeiter ein Monatsgehalt
empfangen, das für gewöhnlich mindestens während kurzer Krank-

heitszeit weiter gewährt wird, und dass sie gewöhnlich in Dauer-
heschäftigung stehen. Sie haben auch die Gewohnheit zu sparen ;
ferner ist die freie Fürsorge bei ihnen mehr entwickelt als bei den
Arbeitern.

Bei Festsetzung der Grenze kann man entweder ausschliesslich
das Entgelt bzw. Gehalt oder alle Einkünfte einbeziehen. Im
letzten Falle ist die Herkunft derselben. unerheblich. Es sind dann
also auch Kapitalzinsen, Pensionen usw. zu berücksichtigen.
In einem einzigen Land, in Norwegen, wird das gesamte Einkom-
men herangezogen, während in allen andern Ländern nur der

Ertrag der Arbeit berücksichtigt wird, nämlich Entgelt, Lohn

oder Gehalt. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die Zahl der Lohn-

arbeiter, die noch andere Einkommensquellen besitzen, Nur eine
sehr geringe ist. Vielleicht wollte man auch die für die Ver-
waltung sich ergebenden Schwierigkeiten sowie die hohen Kosten

ERSTER TEIL
        <pb n="69" />
        {

1T

Fa

Ss

Din
A -

65
vermeiden, welche die Nachforschung nach Hilfsquellen, die nicht
von. der Arbeit abhängen, mit sich bringen würde.

Hat eine Versicherung eine Verdienstgrenze eingeführt, so
hängt ihre Ausdehnung und damit ein grosser Teil des Wertes
des sozialen Schutzes der Versicherung von der Höhe dieser
Grenze ab. Wie wird bei der Festsetzung der Verdienstgrenze
verfahren ? Die Prüfung der in den Gesetzen verschiedener Länder
vorgesehenen Verdienstgrenzen gestattet nicht die Aufstellung
einer allgemeinen Regel. Wahrscheinlich wird in jedem Land die
Verdienstgrenze unter Berücksichtigung des Lohnniveaus und
zewisser sozialpolitischer Gesichtspunkte auf einer mittleren Linie
festgesetzt.

In der nachfolgenden Zusammenstellung ist eine Übersicht
über die Vorschriften der Gesetze der Staaten gegeben, die eine
Verdienst- oder Jahreseinkommensgrenze für die Einbeziehung
in die Pflichtversicherung eingeführt haben.
ci

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ien
alt
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VERDIENST- ODER JAHRESEINKOMMENSHÖCHSTGRENZE
FÜR DIE BEGRÜNDUNG DER VERSICHERUNGSPFLICHT

Staat

Berufsgrunpne

Art
des Ein-
kommens

Jahresgrenze

Deutschland . .
Grossbritannien

u. Nordirland
Trischer Freistaat
Japan. ....
Litauen „...
Luxemburg ..
Norwegen .

Angestellte

Verdienst

3.600 RM.

£250

£250

1.200 Yen
4.800 Litas
0.000 Franken
6.000 Kronen

Y
Arbeitnehmer
Angestellte

Ungarn .

aus jeder
Quelle
Verdienst

3.600 Pengö
en;
len

uch
Im
ann
ven.
‚om-
der
‚ohn
ohn-
eine
Ver-
sten

Die Gesetze einiger Staaten verfolgen mit der Berücksichtigung
des Verdienstes oder des Einkommens nicht den Zweck, gewisse
Arbeiter grundsätzlich von der Pflichtversicherung fernzuhalten,
sondern wollen ihnen nur die Möglichkeit der Befreiung auf ihren
Antrag sichern. Solche Vorschriften gibt es in Grossbritannien
und Nordirland sowie im Irischen Freistaat und in Polen. In
Grossbritannien und Nordirland sowie im Irischen Freistaat
können die grundsätzlich der Zwangsversicherung unterliegen-
den Arbeitnehmer auf Antrag befreit werden, wenn sie nachweisen,
dass sie ein nicht aus ihrer Arbeit herrührendes Jahreseinkommen
ERANKENVERSICHERUNG
        <pb n="70" />
        ERSTER TEIL

von. mindestens £26 besitzen (diese Grenze entspricht dem ur-
sprünglichen Satze des im Versicherungsgesetz von 1911 vorge-
sehenen Krankengeldes). Die auf diese Weise von der Ver-
sicherungspflicht befreiten Personen behalten übrigens Anspruch
auf die von der Versicherung gewährte Krankenpflege. Ihre Arbeit-
zeber müssen die Beiträge weiterzahlen. Durch diese Bestim-
mung soll nicht allein die Deckung des Aufwandes sichergestellt,
sondern. auch einer Bevorzugung der in Betracht kommenden
Personen. auf dem Arbeitsmarkte vorgebeugt werden. Das pol-
nische Gesetz sieht eine ähnliche, dem Willen der Beteiligten über-
lassene Befreiung vor, doch steht diese nur Angestellten in leiten-
der Stellung offen, deren Jahresgehalt 7.500 Zloty übersteigt.

a

8 5. — Ausdehnung der Versicherungspflicht
auf nichtentlohnte Arbeiter
LEHRLINGE
Der Lehrling ist seinem Arbeitgeber gegenüber durch einen aus-
Jrücklichen oder stillschweigenden. Vertrag gebunden ; zuweilen
mpfängt er eine kleine Vergütung, öfters erhält er keinen Barlohn,
Erhalten Lehrlinge eine Vergütung, dann unterliegen. sie nach
allen Versicherungsgesetzen der Zwangsversicherung.

In einer gewissen Anzahl von Gesetzen ist dagegen die Ver-
sicherung der nichtentlohnten Lehrlinge eingeschränkt. Hierbei
war die Erwägung massgebend, dass im Krankheitsfall dem Lehr-
ling ein Geldverlust nicht entsteht. Eine derartige Regelung ist
in Estland, Griechenland, Grossbritannien und Nordirland sowie
im Trischen Freistaat getroffen worden. Das britische Gesetz
schliesst von der Versicherung diejenigen Lehrlinge aus, die keinen

Barlohn erhalten oder noch nicht 16 Jahre alt sind.
SALBSTÄNDIGE ÄRBEITER
Gewisse Gruppen selbständiger Arbeiter, kleine Handwerker,
Kleingewerbetreibende, die sämtlich in keiner Weise durch einen
Arbeitsvertrag einem Arbeitgeber gegenüber gebunden sind,
befinden. sich mitunter in keiner besseren wirtschaftlichen Lage
als die Lohnarbeiter. Die Ausübung ihres selbständigen Berufs
gestattet ihnen oftmals nur die Erzielung eines geringen Gewinns,
und sie können das Bedürfnis nach sozialem Schutz in gleichem
Masse wie die Arbeiter empfinden. Gleichwohl werden sie nur
von einigen Gesetzen in die Pflichtversicherung einbezogen.
        <pb n="71" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 67

Rumänien ist das einzige Land, welches in erheblichem Umfange
die kleinen selbständigen Arbeiter der Versicherung unterwirft.
Seine Versicherung ist nämlich auf den Innungen aufgebaut,
als deren Mitglieder Meister, Arbeiter und Lehrlinge gelten.
In einigen andern Ländern sind gewisse Klassen selbständiger
Arbeiter pflichtversichert, aber ihre Zahl stellt nur einen unbe-
deutenden Bruchteil der Gesamtheit dar.

In Deutschland und in Frankreich (Elsass-Lothringen) sind die
selbständigen. Lehrer, Professoren und Erzieher sowie die Haus-
gewerbetreibenden, deren jährlicher Verdienst (Einkommen)
3.600 RM. oder 10.000 Franken nicht überschreitet, pflichtversichert.

In Lettland ermächtigt das Gesetz den Minister für soziale
Fürsorge, die kleinen Unternehmer, die in ihrem Betriebe mit-
arbeiten und nicht mehr als 3 Arbeiter beschäftigen, der Pflicht-
versicherung zu unterstellen. Diese kleinen Unternehmer können
sich nach einer Verordnung vom 2. Juni 1923 freiwillig versichern.
Das luxemburgische Gesetz eröffnet eine ähnliche Möglichkeit.

Das jugoslawische Gesetz ermächtigt den Minister für soziale
Fürsorge, die Hausgewerbetreibenden sowie die Eigentümer kleiner,
nicht mehr als 50 t verdrängender Schiffe, sofern. sie selbst zur
Schiffsbesatzung gehören, der Zwangsversicherung zu unterstellen.

In Luxemburg und im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen scheinen Massnahmen zur Ausdehnung der Versiche-
rung auf die Selbständigen noch nicht getroffen worden zu sein.

$ 6. — Freiwillige Versicherung
Die Krankenversicherungsgesetze beziehen sich grundsätzlich
aur auf Arbeitnehmer. Die strenge Anwendung dieses Grund-
Satzes hat den Ausschluss erheblicher Teile der Bevölkerung zur
Folge, und zwar solcher, die — obwohl nicht Arbeitnehmer — wegen
ihres bescheidenen Einkommens der Versicherung gegen Krankheit
im höchsten Masse bedürftig sind. Dieser Ausschluss betrifft
insbesondere zwei Klassen von Arbeitern: 1. Personen, welche
zeitweilig oder dauernd aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden ;
2. selbständige Arbeiter mit geringem Einkommen. Gewiss wird
28 diesen Personen oft möglich sein, sich bei Vereinen auf Ge-
Senseitigkeit oder anderen privaten Kassen zu versichern. Häufig
genug aber ist diese Möglichkeit überhaupt nicht oder nicht
in. ausreichendem Masse gegeben. Hier und da gibt es keine
oder nur eine geringe Anzahl solcher Einrichtungen für. die
freiwillige Versicherung. Die Leistungen. die etwa vorhandene
        <pb n="72" />
        58

Unternehmungen gewähren, können unzureichend sein, die Bei-
träge zu hoch und endlich lassen solche privaten Unternehmungen
womöglich nur Personen zu, die in bezug auf Alter und Gesundheit
gewisse Bedingungen erfüllen.

Aus diesen Gründen sehen manche Systeme der Arbeitnehmer-
versicherung — neben der den überwiegenden Teil der Ver-
sicherten. umfassenden Zwangsversicherung — eine freiwillige Ver-
sicherung vor, die im allgemeinen gewissen durch das Gesetz
bestimmten Gruppen von Personen vorbehalten ist. Die frei-
willig Versicherten haben die gesamte, zum Ausgleich des Risikos
nötige Beitragslast selbst zu tragen. Hier und dort müssen sie
vor ihrer Zulassung zur Versicherung eine Bescheinigung über ihren
Gesundheitszustand beibringen. Vielleicht ist diesen Umständen
die verhältnismässig geringe Bedeutung zuzuschreiben, die bis jetzt
die freiwillige Versicherung als Ergänzung der Zwangsversiche-
„ung erlangt hat.

Bei der Regelung der freiwilligen Versicherung hat die Gesetz-
zebung durchweg zwei Personengruppen im Auge: die aus der
Pflichtversicherung ausgeschiedenen Arbeitnehmer und die selbstän-
digen Arbeiter. Die Personen, die zu der ersten Gruppe gehören,
bilden einen Teil der selbständigen Arbeiterschaft. Die Vorschriften
über die freiwillige Versicherung sind in manchen Gesetzen für
die beiden Gruppen, welche die Vorteile der freiwilligen Versiche-
‚ung geniessen sollen, einheitlich, häufig aber wird hinsichtlich
Jer Zulassung zur Versicherung ein Unterschied gemacht zwischen
A4en Personen, die bereits versichert waren und solchen, die einer

Versicherung noch nicht angehört haben.

Die tolgenden Ausführungen behandeln zunächst die Vorschriften
über die Weiterversicherung der früher Pflichtversicherten ;
Jaran schliesst sich die Darstellung der Vorschriften über die

freiwillige Versicherung im eigentlichen Sinn, die Selbstversiche-
rung.
WEITERVERSICHERUNG

ERSTER TEIL

Die Versicherungspflicht endet mit dem Wegfall der für ihre
Begründung massgebenden Bedingungen. Zwei Fälle kommen
vesonders häufig in Betracht: die Beendigung der Lohnarbeit
and (bei Angestellten) der Bezug eines oberhalb einer gewissen
Grenze liegenden Arbeitsverdienstes.

Wo, ohne Rücksicht auf den Fall, dass Frauen die Arbeit wegen
ihrer Verheiratung einstellen, der Pflichtversicherte die ver-
sicherungspflichtige Arbeit zugunsten einer für eigene Rechnung
        <pb n="73" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 69
ausgeübten Beschäftigung aufgibt, bedingt der Verlust der Eigen-
schaft als Lohnarbeiter meist keine wesentliche Vermehrung des
Berufseinkommens. Erfahrungsgemäss erwerben ja die auf solche
Weise aus der Versicherung ausgeschiedenen Personen durch
Wiederaufnahme der Lohnarbeit oft genug von neuem die Eigen-
schaft als Lohnarbeiter. Die ausscheidenden Pflichtversicherten
verbleiben. also durchweg auch weiterhin in der sozialen Schicht,
für welche die Versicherung bestimmt ist.

Die Zulassung von Personen zur Versicherung, deren Einkommen
die vorgesehene Höchstgrenze übersteigt, rechtfertigt sich durch
die Erwägung, dass die Beteiligten zwar wohl in der Lage sind,
den bei der Pflichtversicherung vom Arbeitgeber getragenen
Beitragsanteil zu übernehmen, aber gleichwohl aus eigenen Mitteln
das Krankheitsrisiko auch weiterhin nicht zu tragen vermögen.
Die Zulassung rechtfertigt sich ferner, weil für gewisse Arbeiter-
gruppen. der Bezug eines höheren Einkommens nur unsicher ist
und keineswegs eine dauernde und beträchtliche Verbesserung
ihrer wirtschaftlichen Lage bedeutet. Schliesslich kann man zur
Rechtfertigung der Zulassung der ehemaligen Pilichtversicherten
zur freiwilligen Versicherung das Argument anführen, dass Personen,
die während einer langen Zeit Beiträge entrichten mussten, die
Möglichkeit haben sollen, ihre Rechte aufrechtzuerhalten. wenn
sie es wünschen.

Die Gesetze der nachstehend aufgeführten Länder enthalten
Vorschriften über die freiwillige Weiterversicherung der früher
Pflichtversicherten :

Bulgarien

Deutschland

Frankreich (Elsass-Lothringen)
Griechenland

Grossbritannien u. Nordirland
Irischer Freistaat

Japan

Litanen

Luxemburg
Norwegen
Üsterreich
Polen
Königreich der
und Slowenen
Tschechoslowakei
Ungarn
Die in Bulgarien, Griechenland, Litauen, Luxemburg und im
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen geltenden Gesetze
sehen für die früher Pflichtversicherten und für die übrigen zur
freiwilligen Versicherung Berechtigten die gleichen Zulassungs-
bedingungen vor. Auf die bezüglichen. Bestimmungen wird weiter
unten bei der Darstellung der Selbstversicherung näher einge-
gangen werden.
Die übrigen Gesetze schreiben für die Zulassung der früher
Pflichtversicherten weit weniger strenge Bedingungen vor, als
für die Personen, die von vornherein freiwillie in die Versicherung
        <pb n="74" />
        ERSTER TEIL

;intreten. Die früher Pflichtversicherten werden hiernach ohne
Rücksicht auf ihr Alter und ihren Gesundheitszustand zugelassen.
Es liegt auf der Hand, dass die unter diesen. Bedingungen gestellten
Weiterversicherungsanträge die Belastung der Versicherungs-
träger vergrössern, denn die Personen, die das ihnen angebotene
Beitrittsrecht ausüben, sind aller Wahrscheinlichkeit nach Träger
höherer Risiken als der Durchschnitt der Versicherten. Die
Möglichkeit der Risiko-Steigerung kann gleichwohl ohne Gefahr
ausser acht gelassen werden, weil die Zahl- der auf Grund der
Vorschriften. zu stellenden Weiterversicherungsanträge im Ver-
hältnis zur Gesamtzahl der Pflichtversicherten verschwindend
zering ist.

Für die Behandlung der Weiterversicherungsanträge kommen
übrigens ausser dem Alter und dem Gesundheitszustand noch
andere Gesichtspunkte in Betracht. Hierher gehört: das Einkom-
men oder die wirtschaftliche Lage, der Familienstand der früher
Pflichtversicherten, ferner die Dauer der früheren Pflichtver-
sicherung und die Frist für den Weiterversicherungsantrag.

Die Berücksichtigung des Einkommens hat zweifellos die
schwersten Folgen. Sie war nur in Ungarn und dort lediglich für
Jie Angestellten vorgeschrieben. ‚Diese konnten sich nur dann
weiterversichern, wenn ihr Jahreseinkommen nicht ‚eine Grenze
erreichte. Diese für die früher Pflichtversicherten gezogene
Einkommensgrenze lag sehr weit unter dem Höchstbetrag, mit
dessen. Überschreitung die Versicherungspflicht erlosch. Indes
dürfte ein freiwillig Weiterversicherter nicht genötigt werden
können, lediglich deshalb aus der Versicherung auszuscheiden,

weil sein Einkommen den vorgeschriebenen Höchstbetrag über-
schreitet.

Nach dem ungarischen Gesetz sind gleichfalls zur freiwilligen
Weiterversicherung nur Personen zugelassen, die die Eigenschaft
von Arbeitnehmern behalten oder arbeitslos sind. Eine derartige
Bestimmung findet sich in keinem anderen. Gesetz.

Die britischen und irischen Gesetze ziehen für die Entscheidung
über die Zulässigkeit der freiwilligen Weiterversicherung der
früher Pflichtversicherten deren Familienstand heran. Nach
diesen Gesetzen sind die verheirateten Frauen zur freiwilligen
Weiterversicherung nicht berechtigt.

Viel häufiger wird eine gewisse Mindestdauer der Pflichtver-
sicherung zur Bedingung gemacht. Eine solche Bestimmung
findet sich in sieben Gesetzen, Sie bezweckt den Ausschluss
solcher Personen von der Weiterversicherung, die vorher nicht

70
        <pb n="75" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 71
regelmässig Lohnarbeiter waren. Die Mindestdauer der Pflicht-
versicherung ist folgendermassen. festgesetzt :

In Deutschland und Frankreich (Eisass-Lothringen): 26 Wochen
in den zwölf dem Ausscheiden aus der versicherungspflich-
tigen Beschäftigung unmittelbar vorhergehenden Monaten
oder 6 aufeinander folgende Wochen unmittelbar vor dem
Ausscheiden ;

Grossbritannien und Nordirland und dem Irischen Freistaat:
104 Wochen, gleichviel, ob sie aufeinander folgen oder nicht,
unter der Bedingung, dass durch die etwaigen Unterbrechun-
gen die Kigenschaft als Mitglied einer Versicherungseinrich-
tung nicht verwirkt wurde;

In Japan: 180 Tage während des dem Ausscheiden aus der Be-
schäftigung vorhergehenden Jahres oder 60 Tage unmittelbar
vor diesem Ausscheiden;

In Norwegen und in der Tschechoslowakei: 3 Monate unmittelbar
vor dem Ausscheiden aus der Beschäftigung;

In Ungarn: 6 Monate im Laufe des dem Ausscheiden aus der
Beschäftigung vorhergehenden Jahres oder 12 Monate im

Laufe der diesem Ausscheiden vorhergehenden zwei Jahre.

In

Die Verpflichtung zur Stellung des Antrages auf Weiterver-
sicherung oder Wiederzulassung zur Versicherung findet sich
in allen Gesetzen, Überall muss die Beitrittserklärung innerhalb
einer bestimmten Frist abgegeben werden. Diese Vorschrift soll
verhindern, dass die früher Pflichtversicherten ihre Wiederzu-
lassung zur Versicherung in dem Augenblick beantragen, wo die
ersten Anzeichen von Krankheit oder Altersschwäche in Er-
scheinung treten. Ein derartiges Verfahren würde sicherlich
gewählt werden, wenn die Zulassung zur freiwilligen Versicherung
zu jedem beliebigen Zeitpunkt verlangt werden könnte.

Die Fristen für die Beitrittserklärung sind in den einzelnen
Gesetzen sehr verschieden geregelt :

In Deutschland und Frankreich (Elsass-Lothringen) beträgt die
Frist drei Wochen,

in Österreich, Polen und der Tschechoslowakei vier Wochen,

in. Grossbritannien. und Nordirland und im Trischen Freistaat
12. Monate,

in Japan 10 Tage,

in Norwegen eine Woche.
Die lange Dauer der von dem britischen und irischen Gesetz
eingeräumten. Frist erklärt sich daraus. dass in beiden Ländern
        <pb n="76" />
        ERSTER TEIL
Jie Versicherung gegen Krankheit und gegen Invalidität durch
dasselbe Gesetz geregelt wird.

Da der Anspruch auf Invalidenrente von der Erfüllung einer
zweijährigen Wartezeit abhängt, muss den früher Pflichtver-
sicherten, die die Wartezeit erfüllt haben, jede mögliche Er-
leichterung und insbesondere eine lange Frist für die Aufrecht-
erhaltung ihrer Rechte gewährt werden. In andern Ländern dagegen
mit besonderer Krankenversicherung, in der ja die Wartezeit,
sofern. eine solche überhaupt besteht, sehr kurz ist, kann man
nicht die gleichen Gründe zur Rechtfertigung einer langen Frist für
Jie Beitrittserklärung geltend machen.

Im übrigen sehen die britischen und irländischen Systeme in
jedem Falle die Aufrechterhaltung der Versicherung während
12 Monate, von dem Datum ab gerechnet, zu dem die Beitrags-
pflicht aufhörte, vor; es ist natürlich, dass die Versicherten über
eine gleiche Frist verfügen müssen, um sich zu entscheiden, ob
sie ihre erworbenen Rechte freiwillig aufrechterhalten wollen. oder
aicht.

Sind die früher Pflichtversicherten einmal zur freiwilligen Weiter-
versicherung zugelassen, so behalten sie ihre Eigenschaft als
Versicherte unter allen Umständen, sofern sie das Land nicht ver-
lassen und ihre Beiträge regelmässig entrichten. Im Falle der
Nichtentrichtung der Beiträge wahren im allgemeinen die Gesetze
den Versicherten ihre Ansprüche während einer bestimmten
Frist. Sie beträgt in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen),
Oesterreich und in Polen vier Wochen. In. Grossbritannien gelten
die Gründe, welche die besonders lange Frist für die Beitrittser-
klärung rechtfertigen, in gleicher Weise für diese Frist. Aus diesem

Grunde ist sie auf 12 Monate erstreckt worden.

72

QARPLBSTVERSICHERUNG
Der Kreis der versicherungsfreien Personen besteht zu einem
Teil aus Unterhaltsberechtigten, die durch die Versicherung des
Familienhauptes geschützt sind oder geschützt werden können.
Zu einem anderen Teil besteht er aus Personen, die ein Einkommen
beziehen, welches nicht aus ihrer gegenwärtigen Berufstätigkeit
herrührt, und drittens aus selbständigen Arbeitern und gewissen
Lohnarbeitern, die aus irgendeinem Grund. nicht der Zwangsver-
sicherung unterliegen. Diese beiden letzten Arbeitergruppen,
Lohnarbeiter wie selbständige Arbeiter, welche ihr Einkommen
aus ihrer Arbeit schöpfen, sind im Krankheitsfall auf die Ver-
        <pb n="77" />
        73
sicherung angewiesen, wenn anders sie ihre Lebenshaltung wie
bisher weiterführen wollen. Die selbständigen Arbeiter gehören
freilich allen sozialen Schichten an, aber die Mehrzahl von ihnen
besitzt nur sehr bescheidene Hilfsquellen und ist gegenüber dem
Krankheitsrisiko kaum in einer günstigeren Lage als die Lohn-
arbeiterschaft.

Diejenigen Versicherungssysteme, welche die Versicherungs-
pflicht nur den Lohnarbeitern auferlegen, sehen natürlich für die
selbständigen Arbeiter nur eine Versicherungsberechtigung vor.
Das gilt für die nachstehend. aufgeführten Staaten :

Luxemburg

Norwegen

Polen

Königreich der Serben, Kroaten
und Slowenen !

Ungarn

DAS ANWENDUNGSGEBIET

Keines dieser Länder lässt versicherungsfreie Personen
ohne Einschränkung zur freiwilligen Versicherung zu. Vielmehr
wird die Zulassung im allgemeinen sowohl an wirtschaftliche als
auch an physiologische Voraussetzungen geknüpft.

In wirtschaftlicher Hinsicht wird das Recht zum Beitritt auf
solche Personen beschränkt, deren Beschäftigung und Einkommen
annehmen lässt, dass sie im Krankheitsfalle des von der staat-
lichen Versicherung gebotenen Schutzes bedürfen. Hier und
dort sind bestimmte Berufstätigkeiten unter Festsetzung einer
Einkommensgrenze näher bezeichnet. Anderswo ist nur der
Beruf oder nur die Höhe des Einkommens massgebend. Das
litauische Gesetz bildet eine Ausnahme von der Regel. Es stellt
überhaupt keine wirtschaftliche Bedingung auf.

In Norwegen und in Polen ist die Zulassung zur freiwilligen
Versicherung von der Ausübung einer entlohnten Beschäftigung
nicht abhängig.

In Bulgarien, Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen),
Griechenland, Luxemburg und Ungarn steht die freiwillige Ver-
sicherung nur Personen offen, die gewisse näher bezeichnete
Berufstätigkeiten ausüben. Die Zahl dieser Tätigkeiten ist um
SO geringer, je grösser das Geltungsgebiet der Pflichtversicherung
ist. In Deutschland und Frankreich (Elsass-Lothringen) sind
die Lohnarbeiter und die Heimarbeiter ohne Rücksicht auf die
Art ihrer Berufstätigkeit der Pflichtversicherung unterworfen.
Die freiwillige Versicherung kommt daher hier nur für die selb-
* Die Voraussetzungen für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung sind
durch die Gesetzgebung dieses Landes noch nicht festgelegt.
        <pb n="78" />
        74

ständigen Arbeiter in Betracht. Sie erstreckt sich nur auf die von
der Pflichtversicherung befreiten Arbeitnehmer ?, ferner auf die
Familienglieder des Arbeitgebers, die nicht auf Grund eines
Arbeitsvertrags arbeiten, und endlich auf Gewerbetreibende und
andere Betriebsunternehmer, die für gewöhnlich nicht mehr als
zwei versicherungspflichtige Personen beschäftigen.

Das bulgarische Gesetz geht in der Ausdehnung der Versiche-
rungsberechtigung am weitesten. Es lässt Handwerker, Kaufleute,
Angestellte in öffentlichen Diensten und Angehörige freier Berufe
zu.

Im ungarischen und luxemburgischen Gesetz wird der Kreis
Jer Versicherungspflichtigen nahezu in gleicher Weise um-
schrieben. Hier erstreckt sich die Pflichtversicherung weder auf
landwirtschaftliche Arbeiter noch auf Hausgehilfen. Nur in sehr
beschränktem Umfang findet sie auf die Heimarbeiter Anwendung.
Diese Personen sind jedoch alle zur freiwilligen Versicherung Zzu-
gelassen. Das gleiche Recht ist in Ungarn den selbständigen
Handwerkern und in Luxemburg den Inhabern von Kleinen,
regelmässig nicht mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigenden
Betrieben eingeräumt. In Ungarn endlich können alle entlohnten

Handarbeiter und die unteren Staats- und Gemeindebeamten
sich freiwillig versichern; in Luxemburg ist dieses Recht den
zeitweise beschäftigten versicherungsfreien Arbeitern einge-
räumt.

Im Gegensatz zur Pflichtversicherung wird die Zulassung zur
freiwilligen Versicherung von der Nichterreichung eines Höchst-
einkommens abhängig gemacht. Bei der Festsetzung der Grenze
wird nicht das Berufseinkommen, sondern das gesamte Einkom-
men. berücksichtigt. Sie ist vorgeschrieben in allen Ländern mit
Ausnahme von Griechenland und Litauen? In Lettland können
die Unternehmer, die selbst mitarbeiten und nicht mehr als drei
Lohnarbeiter beschäftigen, sich freiwillig versichern. .

Die ungarische Gesetzgebung setzt Grenzen nur für die An-
gestellten fest. In Norwegen und in Polen ist die Zulassung zur
freiwilligen Versicherung lediglich an die Nichtüberschreitung der

ERSTER TEIL

ı Die Zahl dieser Arbeitnehmer ist anscheinend nicht erheblich.

ı Die litauische Gesetzgebung setzt den Höchstbetrag des versicherbaren
Binkommens oder Lohnes auf 6.000 Litas für das Jahr fest. Er erhöht sich für
jedes zu versorgende Kind um 1.000 Litas. Diese Vorschrift soll das Risiko der
Krankenkassen beschränken und die Versicherung zu hoher Summen verhindern;
jedoch kann das tatsächliche Einkommen höher sein als das versicherte. Personen,
Jeren Einkommen den versicherbaren Höchstbetrag übersteigt, sind keineswegs
von der Versicherung ausgeschlossen.
        <pb n="79" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

75
Gehaltsgrenze geknüpft. Hinsichtlich der Art der Berufstätigkeit
besteht keine Beschränkung.

Der für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung massgebende
Einkommenshöchstbetrag ist wie folgt festgesetzt :
in Bulgarien... .

» Deutschland ........

» Frankreich (Elsass-Lothringen)

» Luxemburg ......7 10

&gt; Norwegen (Familieneinkommen)
»ı Polen. .

350.000 Lewa

3.600 RM.
10.000 Franken
23,500 »

"200 Kronen (Stadt)
..600 Kronen (Land}
7.500 Zioty
Die zweite Gruppe von Beschränkungen der Zulassung zur
freiwilligen Versicherung betrifft die physiologischen Bedingungen.
Diese Beschränkungen sollen die Versicherungsträger gegen den
Zustrom schlechter Risiken schützen. In Deutschland, Frank-
reich (Elsass-Lothringen), Luxemburg und Ungarn sind die Ver-
sicherungsträger ermächtigt, eine Altersgrenze vorzuschreiben
und eine Bescheinigung über einen günstigen Gesundheitszustand
einzufordern. Das norwegische Gesetz verlangt von allen Bewer-
bern eine ärztliche Bescheinigung; ausserdem muss der Eintretende,
wenn er mehr als 50 Jahre alt ist und nicht die Eigenschaft eines
Lohnarbeiters besitzt, ein Eintrittsgeld entrichten.

Das polnische Gesetz verlangt lediglich eine ärztliche Beschei-
nigung. In Bulgarien, Griechenland und Litauen sind Bedin-
gungen physiologischer Art nicht vorgeschrieben.

$ 7. — Die räumlichen Grenzen der Krankenversicherung
Wie jedes andere Gesetz gilt das Versicherungsgesetz, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nur für das
Gebiet des Staates, der sie eingeführt hat. Die Anwendung der
Versicherung ausserhalb der Grenzen würde den Regeln des
internationalen Rechts widersprechen. Auch wäre es praktisch
unmöglich, ihre Durchführung sicherzustellen. Die Kranken-
versicherungsgesetze gelten. daher kraft ausdrücklicher oder still-
schweigender Vorschriften nur für Personen, die sich innerhalb
des Staategebietes befinden. Dabei wird als Aufenthaltsort nicht
der Wohnort, sondern die Arbeitsstätte des Versicherten angesehen.
In der Tat unterliegt er ja wegen seiner Arbeitsleistung der Ver-
sicherungspflicht und seine Arbeitsstätte führt die Beiträge an
die Versicherung ab.

Würde die Versicherungspflicht ohne jede Einschränkung von
der Beschäftigung innerhalb des Staatsgebiets abhängig gemacht,
        <pb n="80" />
        76

ERSTER TEIL
La
30 verlöre der Versicherte bei Überschreitung der Grenze ‚die
Eigenschaft als Versicherter, während andererseits jeder innerhalb
des Staatsgebiets Beschäftigte von selbst der Versicherungs-
pflicht unterläge. Gewissen Fällen wird aber die Durchführung
dieses Gedankenganges nicht gerecht: Begibt sich ein Ver-
sicherter zeitweise ins Ausland, ohne indessen sein. inländisches
Arbeitsverhältnis aufzulösen, SO erscheint es nicht notwendig,
sein Versicherungsverhältnis sofort aufzuheben. Ebenso braucht
sin innerhalb des Staatsgebiets während eines kurzen Zeit-
abschnitts arbeitender Ausländer nicht versichert zu werden.
Dies gilt insbesondere dann, wenn er der Versicherung in dem
Land, das er verlassen hat, unterworfen bleibt. Wer andererseits
in ein Land ohne Sozialversicherung übersiedelt, wird zweck-
mässigerweise die Versicherung in seinem Heimatstaat aufrecht-
erhalten, vorausgesetzt natürlich, dass er gegebenenfalls in den
Genuss ihrer Leistungen treten kann.

Die räumlichen Voraussetzungen für die Unterstellung unter
die Versicherung (Voraussetzungen, die neben den allgemeinen
Regeln für die Zugehörigkeit zu einem Versicherungsträger gelten)
werden nur selten vom Gesetz näher bezeichnet. Häufig fehlt
ihre Erwähnung überhaupt. Nur die Gesetze Grossbritanniens,
Irlands, Norwegens, des Königreichs der Serben, Kroaten und
Slowenen, der Tschechoslowakei sowie Ungarns enthalten Vor-
schriften. über ihre Anwendung auf Personen, die sich im Ausland
aufhalten. Das ungarische und das jugoslawische Gesetz dehnen
— und darin liegt eine Besonderheit — ihr Anwendungsgebiet
zuf gewisse dauernd im Ausland befindliche Staatsangehörige
aus. Die Gesetze der andern Staaten beschränken sich auf die
Aufrechterhaltung der Versicherung im Falle vorübergehender
Entfernung in ein anderes Staatsgebiet.

Das ungarische Gesetz gilt grundsätzlich für Personen, welche
innerhalb des Hoheitsgebiets des ungarischen Staats beschäftigt
werden. In gewissen Fällen erstreckt es sich jedoch auch auf
Personen, die im Ausland wohnen. So unterliegen der Pflichtver-
sicherung die ungarischen, Staatsangehörigen, welche dauernd
im Ausland von einem ungarischen Unternehmen beschäftigt

werden. Vorausgesetzt wird allerdings, dass sie nicht bereits auf
Grund der Gesetze des Staates, in dem sie arbeiten, versichert
sind. Wie hieraus zwangsläufig folgt, behalten Personen, die sich
vorübergehend nach dem Ausland im Auftrage eines ungarischen
Unternehmens begeben, die Versicherteneigenschaft.

Das jugoslawische Gesetz enthält ähnliche Vorschriften für
        <pb n="81" />
        77
die im Ausland beschäftigten Staatsangehörigen. Der Zwangs-
versicherung unterliegen. nicht nur alle Personen, die gegen Lohn
innerhalb des Gebiets des Königreichs der Serben, Kroaten und
Slowenen arbeiten, sondern auch die Staatsbürger, die im Ausland
vorübergehend oder dauernd für Rechnung eines jugoslawischen
Unternehmens beschäftigt werden. Vorausgesetzt wird auch hier,
dass die Beteiligten nicht bereits auf Grund der Gesetze des
Aufenthaltstaates versichert sind.

Der Grundsatz der Territorialität ist besonders klar im
tschechoslowakischen Gesetz verankert. Dieses unterwirft der
Versicherung alle Personen, die Arbeiten oder Dienste innerhalb
des Gebietes der Republik leisten. Ausserdem schreibt das Ge-
setz vor, dass die vorübergehende Beschäftigung ausserhalb des
Staatsgebiets die Unterstellung unter die Versicherung nicht
berührt.

In den britischen und irischen Gesetzen bildet die Beschäftigung
innerhalb des nationalen Staatsgebietes die erste Voraussetzung
für die Zulassung zur Versicherung, soweit es sich nicht um Seeleute
und um Angehörige der See-, Land- und Luftstreitkräfte handelt
Obwohl, unter Berücksichtigung dieser Ausnahmen, eine Beschäfti-
gung im Ausland niemals die Unterwerfung unter die Versicherung
nach sich ziehen kann, so behalten doch die Personen, die sich vor-
übergehend ins Ausland begeben, während eines Jahres die Eigen-
schaft von Versicherten bei. Dies ergibt sich aus der allgemeinen
Regel, wonach erworbene Versicherungsansprüche während der 12
an den letzten Tag der versicherungepflichtigen Beschäftigung an-
schliessenden Monate bestehen bleiben. Wer bereits Versicherungs-
leistungen. bezieht, bleibt im Genusse derselben auch während
eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland, sofern der Ver-
sicherungsträger damit einverstanden ist.

Die Vorschriften des norwegischen Gesetzes sind noch ausführ-
licher als diejenigen der vorher betrachteten Gesetze. Es regelt
nicht nur die Verhältnisse der Personen, die das Land verlassen,
sondern auch derjenigen, die sich in das norwegische Staatsgebiet
begeben. Einerseits ist die Versicherung obligatorisch für „alle
im Königreich beschäftigten Lohnarbeiter‘‘, und diese sind auch
weiter pflichtversichert, wenn sie von ihrem Arbeitgeber für einen
drei Monate nicht überschreitenden Zeitraum ins Ausland ge-
schickt werden; anderseits unterliegen Personen, die kraft aus-
ländischer Gesetze Anspruch auf Versicherungsleistungen im
Krankheitsfalle haben, wenn sie im Königreich arbeiten, nicht dem
norwegischen Gesetz.

DAS ANWENDUNGSGEBIET
        <pb n="82" />
        78

ERSTER TEIL
N ka

DiE SONDERSTELLUNG DER. SEELEUTE
Die Arbeitsbedingungen der Seeleute sind in. versicherungstech-
nischer Hinsicht gekennzeichnet durch das Fehlen eines festen
Beschäftigungsortes. Das Schiff befindet sich bald in den heimi-
schen Gewässern, bald auf hoher See, bald in fremden Gewässern.
Wie lässt sich die Versicherungspflicht der Besatzung bestim-
men? Nach einer internationalen, von allen seefahrenden. Nationen
angenommenen. Regel werden die Angelegenheiten der Schiffs-
besatzung — und dazu gehört auch ihre Versicherung — nach
der Gesetzgebung des Staates geordnet, dessen Flagge das Schiff
führt, gleichviel wo sich das Schiff befindet. Im allgemeinen
gilt dieser Grundsatz nur für die Seeschiffe. Die Versicherung
für die Binnenschiffahrt und für die Fischerei in den heimatlichen
Gewässern regelt sich nach dem Grundsatz der Territorialität.

Drei von den Versicherungsgesetzen, die Vorschriften über

die Versicherung der Seeleute enthalten (das deutsche, das jugo-
slawische und das tschechoslowakische Gesetz), gelten für die

Besatzungen der einheimischen Schiffe ohne Rücksicht auf den

Wohnsitz der Seeleute oder das Reiseziel des Schiffes. Das tsche-

„‚hoslowakische Gesetz gilt nicht nur für die Seeschiffahrt, sondern

auch für die Binnenschiffahrt.

Nicht ganz soweit geht die im britischen und im irischen Gesetz
tür die Seeleute vorgesehene Regelung. Die Versicherung ist hier
für alle Personen obligatorisch, die als Führer oder als sonstiges
Mitglied der Besatzung eines im grossbritannischen bzw. irischen
Schiffsregister eingetragenen oder einem in. Grossbritannien bzw.
[rland ansässigen Reeder gehörenden, Schiffes beschäftigt sind.
Eine Ausnahme ist vorgesehen für Personen, die im Ausland
wohnen oder sich aufhalten.

Das norwegische Gesetz wendet den Grundsatz der Territoriali-
tät strenger an. Während die Besatzungen der in den heimischen
Gewässern fahrenden Schiffe der Versicherungspflicht unterliegen,
sind Personen, welche regelmässig auf ins Ausland gehenden
Schiffen beschäftigt sind, von der Versicherung befreit, sofern
nicht die Reisen nach einem festen Fahrplan stattfinden und nicht
mehr als 10 Tage zwischen der Abfahrt und der Rückkehr nach
einem norwegischen Hafen verstreichen. Ebenso schliesst das
estnische Gesetz ausdrücklich alle Personen von der Versicherung
aus. die berufsmässig grosse Reisen unternehmen.
        <pb n="83" />
        79

In Belgien und in Frankreich bestehen für die Seeleute besondere

Gesetze. Sie gelten für alle Schiffe, die die nationale Flagge führen,
ohne Rücksicht auf den jeweiligen Aufenthaltsort.

5 8. — Die Gesetzgebung der Staaten
und ihre Durchführungsergebnisse
BELGIEN
Dıe PFLICHTVERSICHERUNG DER SEERLEUTE
Das Krankheitsrisiko der Seeleute wird von den Reedern und von der
Hilfs- und Fürsorgekasse getragen.
Die Verpflichtungen der Reeder

Nach‘ dem Handelsgesetzbuch haben die Reeder die Kosten für die
Entschädigung, die Krankenpflege und die Heimschaffung der Seeleute
und Offiziere sowie überhaupt der während einer Reise erkrankten oder im
Schiffsdienst verletzten Mitglieder der Besatzung der Handelsflotte zu
tragen (Art. 109 des Handelsgesetzbuches). Zwischen belgischen und
iremden. Seeleuten wird kein Unterschied gemacht. Die Vorschriften des
Handelsgesetzbuches gelten ohne Rücksicht auf das Gehalt, die Dienstlei-
stungen oder den Rang der Beteiligten. Die Staatsangehörigkeit des Schiffes
Ken die einzige Voraussetzung für die Anwendung der Art. 102 ff, des

esetzes.
Die Hilfs- und Fürsorgekasse

Zu der Hilfs- und Fürsorgekasse der Seeleute haben alle Kapitäne,
zweiten Kapitäne, Maschinisten, Offiziere, Unteroffiziere, Matrosen, Heizer,
ÖÜberstewards, Köche, Jungmänner und Schiffsjungen, die unter belgischer
Flagge fahren und in die Musterrolle eingetragen sind, Beiträge zu leisten.
Sie geniessen auch die Versicherungsleistungen dieser Kasse (Art. 2 der
Kassensatzung). .

Weder an den Lasten noch an den Leistungen der Kasse nehmen teil :

1. die Seeleute im Dienste des Staates ;

2. die Seefischer und die fremden. Seeleute, die in überseeischen Ländern
als Ersatz oder zur Auffüllung einer Schiffsmannschaft, die ganz
oder teilweise die Besatzung eines belgischen Schiffes bildet, für
aine oder mehrere Zwischenreisen angemustert und sodann in einem
überseeischen Hafen wieder abgemustert sind (Art. 2 und 12 der
Kassensatzung).

Diese beiden letzteren Klassen von Seeleuten geniessen nur den Schutz
der Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Anscheinend gilt das gleiche
für die nicht im Artikel 2 des Kassenstatuts aufgeführten Klassen des
Personals, z.B. die Bordkommissare und die Radiotelegraphisten. Die durch
die Hilfskasse geschaffene Versicherung hat also ein Ongeres Anwendungs-
gebiet als die Fürsorge, die sich aus dem Handelsgesetzbuch ergibt. Während
die Artikel 102 ff, dieses Gesetzes auf alle Personen Anwendung finden,
die sich als Arbeitnehmer auf belgischen Schiffen einschiffen, versichert
die Kasse nicht die Risiken, denen gewisse Gruppen von Seeleuten ausgesetzt
sind : Fischer, fremde Seeleute, die in Uebersee ein- und ausgeschifft werden,
auch das seefahrende Personal, dem bestimmte Dienstleistungen obliegen,
z.B. Radiotelegraphisten und Bordkommissare.
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Die freiwillige Versicherung ist durch Art. 7 des Kassenstatuts geregelt.
Sie ist ausschliesslich den früheren Mitgliedern vorbehalten, welche 6 Monate
aindurch ohne eine ihre Wiederaufnahme bedingende Anstellung geblieben
        <pb n="84" />
        ERSTER TEIL
sind oder mit Zustimmung der Kasse sich auf einem fremden Schiff an-
mustern lassen.

Die freiwillige Versicherung ist nur für die Dauer von zwei Jahren zulässig,
30 lange ein Seemann nicht zur See fährt, es sei denn, dass er durch eine
vorschriftsmässig bescheinigte Krankheit verhindert oder durch die Ver-
waltungskommission. der Kasse besonders dazu ermächtigt ist. Dies gilt
nicht für die fremden Offiziere, welche gemäss den Vorschriften des Gesetzes
vom 25. August 1920 auf belgischen Schiffen nicht fahren können, weil
dieses Gesetz vorschreibt, dass die Kapitäne und Offiziere auf belgischen
Schiffen die belgische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, Es ist daher
keine Grenze für die Kassenmitgliedschaft der fremden Offiziere festgesetzt,
die die Fahrt auf belgischen Schiffen aufgeben. mussten,
Statistik der Versicherten
Die belgische Marineverwaltung schätzt die Zahl der eingeschriebenen
Mitglieder der Hilfskasse auf rund 5.000 *.
BULGARIEN
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherungspflichtigen

Alle Angestellten und Arbeiter in staatlichen, öffentlichen und privaten
Anstalten, Betrieben und Unternehmungen, die keinen Anspruch auf
Ruhegeld haben, sind für den Krankheitsfall pflichtversichert (Art. 1 des
%esetzes über die Sozialversicherung vom 6. März 1924).

Als Arbeiter oder Angestellte wird jede Person betrachtet, die zu irgend-
einer Arbeit angenommen ist, ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters,
der Staatsangehörigkeit, der Art der Arbeit und der Form der Entlohnung
(Art. 2 des Gesetzes).

Obwohl das bulgarische Gesetz in dieser Weise sein Anwendungsgebiet
klar umgrenzt hat, erleichtern die Ausführungsvorschriften die Auslegung
durch eine Liste oder vielmehr eine Zusammenstellung der Berufstätigkeiten,
Tie tatsächlich unter die Bestimmungen fallen.

Diese Liste umfasst insbesondere :

Jen Ackerbau, die Forstkultur, die Fischerei ;
lie Sanatorien, Hospitäler, Apotheken, die Kunst- und photogra-
phischen Ateliers, Lichtspieltheater, technischen Büros und die
freien. Berufe ; öffentliche und private Pensionen, Hotels, Waisen-
häuser, Wohltätigkeitsanstalten, Sportklubs, wirtschaftliche und
politische Vereine und gelehrte Gesellschaften,
Taushaltungen, die Dienstboten, Kraftwagenführer, Grooms und
Kutscher beschäftigen (Art. 7 der Ausführungsvorschriften).
Ausländische Unternehmungen
Ausländische Unternehmungen sind dem Gesetz unterworfen, gleichviel,
5b die dort beschäftigten. Arbeiter Ausländer sind oder nicht.
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung

Saisonarbeiter

Gemäss der Ausführungsvorschrift zu Art. 1, Anm. 2 des Gesetzes sind
gewisse Gruppen von unständigen Arbeitern von der Pflichtversicherung
ausgeschlossen. Von dieser Ausschliessung werden insbesondere betroffen :

Mäher, Erntearbeiter, Winzer, Rosenpflücker, Holzhauer, endlich Arbeiter,

Jie zeitweise mit Erd- und Bauarbeiten beschäftigt werden (Art. 13 und 21

Aer Ausführungsvorschriften).
ı Dem Internationalen Arbeitsamt ist die Zahl und die Verteilung der 8ee-
männischen Bevölkerung, von der der in Dienst stehende Teil die Hauptmasse
Jer Versicherten bildet. nicht bekannt.
        <pb n="85" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

81
Familienangehörige des Arbeitgebers

Der Ehegatte und die Verwandten direkter Linie des Arbeitgebers werden
nicht als versicherungspflichtig betrachtet (Art. 9, Abs. 2 der Ausführungs-
vorschriften).
Staatsarbeiter

Die Arbeiter der Staatsbetriebe, welche Anwartschaft auf Ruhegeld
haben, können der Wohltaten des Krankenversicherungsgesetzes teil-
haftig werden, wenn die in ihm vorgesehenen Entschädigungen für sie
vorteilhafter sind (Art. 1, Anm. 3 des Gesetzes).

FREIWILLIGE VERSICHERUNG

Die freiwillige Versicherung steht offen den Handwerkern, Kaufleuten,
selbständigen Landwirten und Personen, die einen freien Beruf ausüben,
sofern ihr jährliches Einkommen 50.000 Lewa nicht überschreitet.

Diese Versicherung steht ausserdem den Beamten des Staates und der
Lokalverwaltungen offen (Art. 1, Abs. 1, Anm. 3 des Gesetzes).

UVebersteigt das Jahreseinkommen des freiwillig Versicherten den Betrag

von 50.000 Lewa, so scheidet er aus der Versicherung aus (Art. 18 der
Ausführungsvorschriften).
Statistik ! .
ALLGEMEINE UND BERUFSSTATISTIKE
Bevölkerung

Im Jahre 1925 erreichte die Bevölkerung Bulgariens die Zahl von
6.081.700 Personen. Die mittlere Dichtigkeit der Bevölkerung betrug
48,5 Einwohner auf den Quadratkilometer. . .

Die städtische Bevölkerung umfasste 20 v, H., die ländliche 80 v. H.
der Gesamtbevölkerung.

Der werktätige Teil der Bevölkerung betrug im Jahre 1925 2.761.651
Personen oder 54 v, H. der Gesamtbevölkerung.

Zahl der Lohnarbeiter

Nach einer gegen Ende 1925 vorgenommenen Untersuchung betrug die
Zahl der nichtlandwirtschaftlichen Lohnarbeiter 387.061 oder 7,7 v. H. der
Bevölkerung. Die Gesamtzahl der Lohnarbeiter, einschliesslich der landwirt-
schaftlichen Arbeiter, betrug im Jahr 1925 427.994 oder 8,4 v. H. der
Bevölkerung.

Bei der Errechnung dieser Zahl sind die im Zeitpunkt der Erhebung
arbeitslosen Lohnarbeiter nicht berücksichtigt.

VERSICHERTENSTATISTIKE
Zahl der Versicherten

Die untenstehende Tabelle zeigt die grosse Schnelligkeit, mit der die
Zahl der versicherungspflichtigen Lohnarbeiter gestiegen ist, insbesondere
seit 1924. wo das Geltungsgebiet der Versichemme erweitert. worden ist
Zahl der Versicherten
fahr

1919
1920
1921
1922
1923
1924
1925

a E——
Absolute | Mess-
Zahl wahl

34,720 100
62,364 180
97,564 252
112,242 323
125,680 362
167,820 483
241.143 695

1 Nach Mitteilungen der bulgarischen Bezierung
KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="86" />
        82

ERSTER TEIL
Verhältnis zwischen der Zahl der Versicherten, der Gesamtbevölkerung, der
werktätigen Bevölkerung und der lohnarbeitenden Bevölkerung
Verhältnis zwischen der Zahl der Versicherten und der Gesamtbevölke-
rung :
Zahl der Versicherten 1925. . . +++ + + 4 4 241.143 _ 48V
Gesamtbevölkerung im Jahre 1925 . . . +. + + 5.081.700 A
Verhältnis der Versicherten zur werktätigen Bevölkerung :

Zahl der Versicherten 1925 .. +. 000040040 4 241.143 _ 9v.H
Werktätige Bevölkerung im gleichen Zeitpunkt. . 2.761.651 1
Verhältnis der Versicherten zur lohnarbeitenden Bevölkerung :
Zahl der Pflichtversicherten . .. . 2.000. 4 241.143 56V. H
Lohnarbeitende Bevölkerung im Jahre 1925 . . 427.994 00V A

DEUTSCHLAND
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten
Nach $ 165 RVO unterliegen der Pflichtversicherung :

L. die Arbeitnehmer einschliesslich der Besatzung von Fahrzeugen
der Binnenschiffahrt und der Seefahrzeuge, der letzteren. soweit sie
weder die $ 59-62 der Seemannsordnung noch unter die $ 553-553 b
des Handelsgesetzbuches fällt ;

2. die mit oder ohne Entgelt beschäftigten Lehrlinge ;

3, die Hausgewerbetreibenden.,

Die Arbeitnehmer sind mit Ausnahme der Lehrlinge unter der Bedin-

zung pflichtversichert, dass sie gegen Entgelt beschäftigt sind.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Nicht alle Lohnarbeiter und Hausgewerbtreibende sind pflichtversichert.
Die erste Einschränkung des allgemeinen Rechtssatzes ergibt sich aus
Jem Absatz 1 des $ 165, Die Angestellten ebenso wie die selbständigen
Handarbeiter (Hausgewerbetreibende) und die Werkmeister oder Personen
in ähnlicher Stellung sind von der Versicherung ausgeschlossen, wenn
ihr jährliches Berufseinkommen die vom Reichsarbeitsminister festgesetzte
Grenze übersteigt ($ 165, Abs. 2 und $ 165 b). Die gleiche Vorschrift gilt
für diejenigen Öbermaate, die nicht durch die Vorschriften des Handels-
gesetzbuches erfasst werden. Zur Zeit ist die Grenze auf 3.600 RM. festge-
setzt (Verordnung vom 15. Juli 1927).

Vorübergehende Dienstleistungen

Anderseits wird die Versicherungspflicht nicht durch den Bezug eines
Entgelts begründet, das lediglich den Charakter eines Zuschusses trägt.
Vielmehr muss der Lohnarbeiter eine Berufstätigkeit ausüben, die nicht
gelegentlicher oder nebenberuflicher Art ist ($ 168 der Bekanntmachung
vom 17. November 1913).

Als gelegentliche Beschäftigung gilt: eine drei Tage nicht überschrei-
tende Beschäftigung von Personen, die für gewöhnlich gegen Entgelt
arbeiten und zur Zeit arbeitslos sind; die nicht länger als eine Woche
dauernde Beschäftigung von Personen, welche für gewöhnlich keine Lohn-
arbeit verrichten; die Hilfeleistung bei Unglücksfällen, bei Verheerungen
durch Naturereignisse, bei Verkehrs- und Betriebsstörungen, sofern. die vor-
aussichtliche Dauer dieser Hilfeleistung drei Tage nicht überschreitet ;
die Beschäftigung von ausländischem Eisenbahnpersonal auf deutschem
        <pb n="87" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 83
Gebiet; die vorübergehende Beschäftigung des Personals ausländischer
Binnenfahrzeuge oder Seeschiffe auf deutschem Gebiet. Dienstleistungen
schulpflichtiger Kinder in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bleiben
versicherungsfrei, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf bestimmte
Jahreszeiten und höchstens acht Wochen beschränkt zu sein pflegen.
Nebenberufliche Tätigkeit

Als nebenberuflich gilt jede Tätigkeit, welche nur einen unbedeutenden
Verdienst abwirft, ohne Rücksicht darauf, ob sie gewöhnlich von Lohn-
arbeitern verrichtet wird oder nicht. Eine Beschäftigung, die sich über
mehr als ein Drittel der normalen Arbeitszeit ausdehnt und einen Entgelt
von mehr als ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns einbringt. kann nicht
als nebenberuflich betrachtet werden. .

Eine Nebenbeschäftigung, die während des Bestehens eines regelmässigen
Arbeitsvertrags ausgeübt wird, begründet nicht die Versicherungspflicht,
selbst wenn der Hauptvertrag im Hinblick auf die Natur der ın Frage
kommenden. Beschäftigung die Befreiung von der Versicherung bedingt.
Arbeiter, die im Krankheitsfalle bereits versorgt sind

Von der Pflichtversicherung sind auch befreit Personen, die im Hin-
blick auf ihre Berufstätigkeit Anspruch auf Leistungen haben, die den
Leistungen der Krankenkassen gleichwertig sind. Diese Vorschrift trifft
zu auf die Beamten, Ärzte, Zahnärzte und Angestellte im Dienste des
Reichs, der deutschen. Reichsbahn-Gesellschaft, eines Landes, eines Gemein-
deverbandes, einer Gemeinde, eines Versicherungsträgers oder einer andern
öffentlichen Körperschaft. Die gleiche Vorschrift gilt für Personen im Dienste
der oben aufgeführten Arbeitgeber, sei es, dass sie lebenslänglich oder
unwiderruflich kraft Landesgesetzes angestellt sind oder Anspruch ‘auf
Ruhegehalt haben ($8 169, 170). Das Lehrpersonal, die Ärzte und die
Zahnärzte im Dienste von Privatanstalten, denen mit den Krankenkassen-
leistungen gleichwertige Leistungen gewährleistet sind, können auf Antrag
ihrer Arbeitgeber ganz oder teilweise von der Pflichtversicherung befreit
werden ($ 171).
Arbeiter, die im Hinblick auf die Art ihrer Beschäftigung befreit sind

Die Befreiung von der Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf
Personen, die nur zu ihrer wissenschaftlichen Berufsausbildung gegen. Ent-
gelt beschäftigt sind und auf Personen, die sich insbesondere aus religiösen.
Oder sittlichen Beweggründen der Krankenpflege, dem Unterricht oder
andern gemeinnützigen Tätigkeiten widmen und nur freien Unterhalt oder
ein geringes, lediglich zur Befriedigung der unmittelbaren Lebensbedürf-
nisse ausreichendes Entgelt beziehen ($ 172).

Die im Betrieb ihrer Eltern beschäftigten Lehrlinge aller Art sowie
Arbeitslose, die vorübergehend in Arbeiterkolonien oder in ähnlichen
Wohltätigkeitsanstalten beschäftigt werden, werden auf Antrag ihrer
Arbeitgeber von der Versicherungspflicht: befreit ($ 174).

Endlich werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit
Personen, die eine Invalidenrente beziehen oder deren Erwerbsfähigkeit
dauernd mindestens um 66 ?/, v. H. beschränkt ist, sofern der vorläufig
unterstützungspflichtige Fürsorgeträger zustimmt. Wer die Kassenleistun-
gen bis zur Erschöpfung der Höchstdauer bezogen hat, ist für die weitere
Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder der notwendigen Heilbehandlung
ahenfalls von der Versicherung befreit ($ 173).
FREIWILLIGE VERSICHERUNG i
Weiterversicherung
Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet, kann,
solange er sich im Inland aufhält, in seiner Klasse oder Lohnstufe die Ver-
sicherung fortsetzen. Dies allerdings nur dann. wenn er bei einer Kranken-
        <pb n="88" />
        34:

ERSTER TEIL
kasse im Lauf der letzten 12 Monate während 26 Wochen oder unmittelbar
vor dem Ausscheiden während mindestens 6 Wochen versichert gewesen
ist ($ 313).
Freiwillige Selbstversicherung

Es können sich freiwillig versichern, sofern. ihr gesamtes Jahresein-
coramen nicht den Betrag von 3.600 RM. übersteigt :

L. die Personen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben,

aber aus irgendeinem Grund versicherungsfrei sind ;

2, die Familienangehörigen des Arbeitgebers, die nicht auf Grund
eines Arbeitsvertrages und ohne Entgelt in seinem Betriebe tätig
sind ;
die selbständigen Gewerbetreibenden und andere Betriebsunter-
nehmer, die in ihren Betrieben regelmässig nicht mehr als zwei
versicherungspflichtige Personen beschäftigen ($ 176, Abs. 1).

Die Kasse kann die Antragsteller durch einen Arzt untersuchen lassen
und kranke Personen zurückweisen. Ausserdem kann durch die Kassen-
satzung eine Altersgrenze und die Vorlegung eines ärztlichen Gesundheits-
zeugnisses gefordert werden.

Die freiwillige Versicherung kann auch nach dem Wegfall der den
Beitritt bedingenden Voraussetzungen ohne Rücksicht auf die bisherige
Dauer der Versicherung fortgesetzt werden. Die Überschreitung der Ein-
kommensgrenze von 3.600 RM. bildet. keinen Hinderungsgrund für die
Fortsetzung der freiwilligen Versicherung. Die freiwillige Versicherung
erlischt, wenn der Versicherte seinen Aufenthalt im Inland aufgibt, auf
seine Eigenschaft als Versicherter verzichtet, sich bei einer andern Kasse
versichert oder an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen die
Entrichtung der Beiträge unterlässt ($ 314).

Arbeitsunfähige bleiben für die Dauer des Bezuges der Kassenleistun-
gen Kassenmitglieder ($ 311).

Statistik
ALLGEMEINE BEVÖLKERUNGSSTATISTIK
Gesamtzahl der Einwohner
Bei der Volkszählung vom 16. Juni 1925 ist auf dem gegenwärtigen
4ebiet von Deutschland (470.115 qkm, ohne das Saargebiet) eine ortsan-
wesende Bevölkerung von 62.474.872 Einwohnern gezählt worden, von
denen 30.169.973 Männer und 32.304.899 Frauen sind, so dass 1.071 Frauen
auf 1.000 Männer treffen. Im Vergleich zu der Zählung vom 8. Oktober
1919 ist eine Vermehrung um 3.296.000 (5,57 v. H.), und im Vergleich zu
der Zählung vom 1. Dezember 1910 eine Vermehrung von 4.676.000
(8,09 v. H.) eingetreten. Nach den berichtigten Ergebnissen zählte die
Bevölkerung am 186. Juni 1925 62.564.753 Einwohner.

Die Berufsagliederung der Bevölkerung
Die vorletzte Berufszählung hat im Jahre 1907 stattgefunden, während
die Ergebnisse der jüngst durchgeführten Zählung erst unvollkommen be-
kannt sind. Gleichwohl veröffentlichte die Zeitschrift Wirtschaft und
Statistik vom Jahre 1921 (Nr. 41) eine zusammenfassende Übersicht
über die Gliederung der werktätigen Bevölkerung im Jahr 1920. Damals
wurden 29.991.384 werktätige Personen gezählt, davon 23.813.823 Lohn-
arbeiter und 6.077.561 selbständige Arbeiter. (Dabei ist, die Bevölkerung
des Saarbeckens nicht inbegriffen.)

Wir geben. daher. hier nur eine Übersicht über die Verteilung der Be-
völkerung auf die einzelnen Altersklassen und die natürliche Bevölkerungs-

ewezung-
        <pb n="89" />
        85
VERTEILUNG DER BEVÖLKERUNG NACH ALTERSELASSEN
UND NACH DEM GESCHLECHT IN DEN JAHREN 1910 UND 19231

Altersklasse

Männliche Bevölkerung
(Tausendsatz}

Weibliche Bevölkerung
(Tausendsatz)
1. Dezember ' Mitte
1910 1923

1. Dezember !
1910

Mitte
1923
Bis zum 1. Jahr
Vom 1. bis 5. Jahre
16}

26,3
98,0
115,8
108,2
98,1
87,4
78,2
75,0
65,3
56,5
AT 8
48
&gt;= mM

21,1
77,8
76,2
109,8
L10,1
98,6
75,7
67,3
65,1
62,6
61,2
507
A

24,9
94,4
111,9
104,7
95,3
85,1
76,4
73,4
63,0
56,2
28,7
24,5
35,6

4 1 6

1

18,7
69,6
69,5
100,9
101,7
96,7
87,7
78,0
70,1
63,6
59,8
48,9
41,7
24,2
°5,4
79

Q

9
RB
20.
"5.
n,
kn A.
), Re
. 10.
a
a
70, N
"0. » QM,
8%. » 85.
» 85. : 90.
über 90 .Tahre, ,
) Statistik des Deutschen Reiches, Bd. 240, S. 202.

Die Geburtsziffer war vor dem Kriege stark im Absteigen begriffen:
Ihr Ansteigen seit dem Jahre 1920 war nur von kurzer Dauer. Im Jahre
1924 hat sie ihren Tiefstand mit 204 Geburten auf 10.000 Einwohner (gegen-
über von 275 Geburten im Jahr 1913) erreicht. Trotz der Verbesserung
der allgemeinen Sterblichkeitsziffer bleibt der Überschuss der Geburten
über die Todesfälle im Jahr 1924 um ein Drittel hinter dem Überschuss
in den letzten Friedensjahren zurück. Die folgende Tabelle weist die
Geburtsziffer, die Sterblichkeitsziffer und den Geburtenüberschuss nach.

GEBURTENZIFFER, STERBLICHKEITSZIFFER,
ÜBERSCHUSS DER GEBURTEN OHNE DIE TOTGEBORENEN (IN TAUSENDSÄTZEN)
IN DEN JAHREN 1871—.1925

%

Jahr '
Geburtenziffer |

j _- Überschuss
Sterblichkeitsziffer | der Geb
1871—1880

1881— 1890

1891—1910
1911
1912
1913
1914
1915
1916
1917
1918
L919
1920
1921
1922
1923
1924
\n9r

39,1
36,8
39,2
28,6
28,3
27,5
26,8
20,4
15,2
13,9
14,3
20,0
25,9
25,3
22,9
21,0
20,4

27,2
25,1
18,6
V7,3
15,6
15,0
19,0
21,4
19,2
20,5
24,8
15,6
15,1
13,9
14,4
13,9
12,2

1,9
1,7
14,3
‘1,3
2,7
‚9,4
78
10
4,0
6,6
10,5
4,5
10,8
1,3
8,5
77
°2
        <pb n="90" />
        6

ERSTER TEIL
a

STATISTIK DER VERSICHERTEN
Zahl der Versicherungspflichtigen und der Versicherungsberechtigten
Die folgende Tabelle gewährt eine Gesamtübersicht über die Entwicklung
der Krankenversicherung. Sie gibt für beide Geschlechter die Gesamt-
zahlen und die Zahlen der Versicherten an.

ZAHL DER ORTSANWESENDEN PERSONEN BEIDER GESCHLECHTER
UND DER VERSICHERTEN PERSONEN BEIDER GESCHLECHTER
(in Millionen.)

Iahr

1888
1893
‘898

904

908
913
1914
1918
1924
1925

Männer

Gesamte | Versicherte
Bevölkerung Bevölkerung

A
)

3
n

N
30 |
20

Frauen

Gesamte
Bevölkerung

25
25
&gt;8
3

A)
29

Versicherte
Bevölkerung

An9

Eine mehr ins einzelne gehende Tabelle findet sich im Band 324 der
Statistik. des Deutschen Reiches. Sie ist durch die vorläufigen Ergebnisse
‘ür das Jahr 1924, wie sie in Wirtschaft und Statistik, Nr. 21 vom Jahr 1925,
veröffentlich sind, ergänzt und gibt Aufschluss über die Gesamtzahl der
Versicherungspflichtigen und der freiwillig versicherten Mitglieder der auf
Grund der RVO errichteten Kassen sowie der Knappschaftskassen und
der Ersatzkassen.
MITTLERE ZAHL DER MITGLIEDER
ER KRANKENKASSEN, DER KNAPPSCHAFTSKASSEN UND DER ERSATZKASSEN
IN DEN JAHREN 1914—1925 (in Tausenden)

Yahr

1914
1915
1916
1917
1918
919
‘920
1921
1922
1923
1924
1925

(Lesamtzahl

16.526

14.584

14.278
15.225
15.573
17.241
18.780
19.028
20.185
19.999
19.121
20.175

Zahl der Mitglie-
der der Kassen,
die auf Grund der
RVO errichtet
sind

15.608
13.840
13,500
14.176
4.452
5.840
7.088
7.442
8.362
„8.112
7.288
“Q 995

Zahl
der Mitglieder
der Knapp-
schaftaskassen

Zahl
der Mitglieder
der
Ersatzkassen

916
743
776
576
951
109
‚277
„120
1.099
1.071 —
876 957
1Q 1.122

173
190
290
413
465
723
816
        <pb n="91" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 87
Wie man sieht, war 1923 und 1924 eine ziemlich starke Verminderung der
Mitgliederzahlen zu verzeichnen (bis etwa 4 v. H. .der Versichertenzahl).
Diese Verminderung beruht wohl auf der im Jahre 1924 einsetzenden Krise
des Arbeitsmarktes. Nach der Währungsfestigung geht besonders die Zahl
der versicherten Frauen zurück, eine Erscheinung, die sich zum Teil durch
die Ausdehnung der Familienversicherung erklärt. Ein Vergleich der
Versichertenzahlen in den Jahren 1924 und 1914 ergibt, dass trotz des
durch den Versailler Vertrag bedingten Verlustes von etwa 10 v. H. der Ver-
sicherten die Gesamtzahl der Versicherten im Jahre 1924 um 20 v. H. höher
ist. Die für die Zwangsversicherung massgebende Verdienst- oder Ein-
kommensgrenze ist im Laufe der Jahre der Nachkriegszeit mehrmals erhöht
worden. Sie ist jetzt durch die Verordnung vom 15. Juli 1927 auf 3.600 RM.
festgelegt.

Das Verhältnis zwischen den Pflichtversicherten und den freiwillig
Versicherten war :

im Jahre

1914
1919
920
.921
922
1092
109.
1925
Bemerkenswert ist, dass auf Grund der Terminologie des deutschen
Gesetzes auch jene Pflichtversicherten als freiwillig Versicherte zählen,
die nicht der für sie zuständigen Kasse beigetreten, sondern Mitglieder der
Kasse geblieben sind, der sie sich freiwillig angeschlossen hatten. Diese
Versicherten gelten in Bezug auf die fragliche Kasse als freiwillig Versicherte,
sind jedoch Pflichtversicherte hinsichtlich des Svstems der Versicherung
in seiner Gesamtheit.

Die folgende Tabelle weist für die auf Grund der RVO errichteten
Kassen die absoluten Zahlen der Pflichtversicherten und der freiwillig
Versicherten sowie das Verhältnis der Zahl der freiwillig Versicherten zu je
Hundert, Pflichtversicherten nach.

ABSOLUTE UND VERHÄLTNISZAHL DER FREIWILLIG VERSICHERTEN MITGLIEDER
DER AUF GRUND DER RVO ERRICHTETEN KASSEN
IN DEN JAHREN 1914-—-— 19925

Jahr

1914
1920
L921
1922
L923
L924
1925

Zahl der Pflicht- | Zahl der freiwillig
versicherten Versicherten
in Tausenden \ in Tausenden
der Mitglieder der Mitoliadar

*,87
8.38%
4.772
6,684
ER. 377
730
16.568

An

4)
‘zn
ig
RR
BAY

Auf 100 Pflicht-
versicherte
öntfielen freiwillig
Varaichartea

7,7
i1,1
10,6
10,1
10,6

9,9
10.0

Verteilung der Versicherten nach dem Geschlecht
Die folgende Tabelle weist das zahlenmässi ältni

+ f N nmässige Verhältnis der Geschlechter
oinerselts unter den Pflichtversicherten. anderseits unter den freiwillig
Versicherten nach.
        <pb n="92" />
        38

ERSTER TEIL
VERHÄLTNIS DER VERSICHERTEN MÄNNER UND FRAUEN
UNTER DEN PFLICHTVERSICHERTEN UND FREIWILLIGEN MITGLIEDERN
DER AUF GRUND DER RVO ERRICHTETEN KASSEN

Tahr

914
1920
L921
1922
1923
1924
19925

Pflichtversicherte Frauen | Freiwillig versicherte Frauen
auf je hundert auf je hundert
pflichtversicherte Männer freiwillig versicherte Männer

34,8
37,4
56,8
56,4
KA 3

4,1

141

173,1
184,1
189,1
193,4
185,2
168.4

Man ersieht daraus, dass ungefähr ein Drittel der pflichtversicherten
Mitglieder Frauen sind, während von den freiwillig versicherten Mitgliedern
die Frauen beinahe zwei Drittel der Versicherten ausmachen. Im
ganzen vermindert sich die Zahl der versicherten Frauen in den ersten
Jahren nach dem Krieg (57,4 auf hundert pflichtversicherte Männer)
mit der zunehmenden zeitlichen Entfernung vom Kriege.

Die Berufszugehörigkeit der Versicherten

Zahlen über die Berufszugehörigkeit der Versicherten werden in der
Statistik des Deutschen Reiches nicht angegeben ; man kann aber gleichwohl
nach der Gattung der Kassen die Versicherten wie folgt gruppenweise
zusammMeENfaAasSsEN.

ANNÄHERNDE VERTEILUNG DER VERSICHERTEN NACH IHREN BERUFEN
HR DIE JAHRE 1914 UND 1924 (IN TAUSENDEN)
- 7
Berufsgruppe

Lohnarbeiter in der Industrie

Freiwillig Versicherte . .

Tauspersonal. . . 0.0404

Lohnarbeiter in der Landwirtschaft

Hausgewerbetreibende. . . . -

Lehrlinge ohne Entgelt . . .

Unständige Arbeiter .. . 0.0008 008 0

Bei den Knappschaftskassen Versicherte .

Bei den Ersatzkassen Versicherte (insbesondere
kaufmännische Angestellte}

19924 ;

12.498
1.436
1.112
1,876

232
127
120
857
Q50

1914
10.5838
1.034
1.281
2.234

246
128
139
916
290

Zahl der Familienangehörigen von Versicherten,
die Anspruch auf Sachleistungen haben

Das Statistische Reichsamt hat für die Jahre 1914 und 1924 den Versuch
siner Schätzung der Zahl jener Personen durchgeführt, die im Erkran-
kungsfalle im satzungsmässig gewährleisteten Genuss der Familienhilfe
stehen. Der Versuch ergab, dass im Jahr 1914 etwa 4,7 Millionen, im Jahre
1924 etwa 14,3 Millionen Familienangehörige der Mitglieder der reichs-
gesetzlichen Krankenkassen satzungsgemäss im Genuss der Familienver-
sicherung standen. Nach einer Schätzung, die in einer von dem Verbande
der Ärzte Deutschlands vorgelegten Denkschrift über die Kosten der
Arzthilfe in der Krankenversicherung wiedergegeben ist. soll die gesamte
        <pb n="93" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

89
Zahl der Familienangehörigen, die für die Gewährung von Sachleistungen
in Betracht kommen (jedoch tatsächlich noch nicht ausnahmslos in deren
Genuss sind), im Jahre 1922 16.4 Millionen betragen haben, nämlich :

1.000.000 Personen im Alter von mehr als 70 Jahren ;

4.500.000 Frauen der Versicherten ;

1.500.000 Kinder über 14 Jahre z

9.400.000 Kinder unter 14 Jahren.
Wenn man der Zunahme der Versicherten im Jahre 1923 Rechnung
trägt, dann kann man die Zahl der Familienangehörigen, die Familienhilfe
arhalten können, auf 17.500.000, also 0,83 bis 0,86 der auf einen Versicherten
fallenden Familienangehörigen schätzen. Man erhält die Zahl der Familien-
angehörigen, die tatsächlich im Genuss der Familienhilfe sind, wenn man
die Zahl 17,5 mit dem Hundertsatz der Kassenmitglieder der Kassen, wel-
che die Arzthilfe als Mehrleistung vorgesehen haben, also mit 93 v. H. ver-
vielfacht, was eine Gesamtzahl der im Genuss der Familienhilfe befindlichen
Personen von 16.500.000 ergibt. Diese Schätzung kann jedoch nur unter
Vorbehalt wiedergegeben werden.

Das für 1925 von dem Hauptverband deutscher Krankenkassen ver-
veröffentliche Jahrbuch gibt (Seite 283) Aufschluss über die bemerkenswerte
Entwicklung der Familienhilfe bei den Ortskrankenkassen. Nach dem
Jahrbuch haben 95 v. H. der Ortskrankenkassen, die ungefähr 99 v. H. der
sämtlichen Ortskrankenkassen-Mitglieder umfassen, die Familienhilfe ein-
geführt, so insbesondere alle Ortskrankenkassen der grossen Städte für
ihre sämtlichen Mitglieder. Das gleiche gilt von den Kassen der mittleren
Städte, während in den kleinen Städten 92,62 v. H. der Kassen für
96,32 v. H. der Mitglieder die Familienhilfe eingeführt haben, und selbst auf
dem Lande gewähren 93,98 v. H. der Kassen für 97.48 v. H. ihrer Mitglieder
die Familienhilfe.

Nach den von 199 Kassen dem Gesamtverband der Krankenkassen
Deutschlands gelieferten Angaben, die sich auf 1.013.893 Versicherte be-
ziehen, hatten im Jahr 1925 46,9 v. H. der Versicherten Angehörige in
ihren Haushalt, die zum Bezug der Familienhilfe berechtigt waren. Die
Zahl dieser Angehörigen belief sich auf 72 v. H. der Versicherten.

Verhältnis zwischen der Zahl der versicherten Mitglieder
der auf Grund der RVO errichteten Kassen zu der Gesamtbevölkerung
und zu der werktätigen Bevölkerung
Noch ein Wort über die Entwicklung des Anteils der Versicherten an
der Gesamtbevölkerung. Im Jahre 1888 erfassten die Kassen 17 v. H. der
männlichen und 3 v. H. der weiblichen Bevölkerung, somit 10 v.H. der
Gesamtbevölkerung, während im Jahre 1924 die entsprechenden Ziffern
33 v.H., 21 v. H. und 27 v.E. betrugen.

In der folgenden Tabelle ist die Zahl der Versicherten auf je hundert
Einwohner angegeben :

Tahr

1914
1915
1976
El

1910

Versicherte
auf je
100 Einwohner

Da

ı-hr

1920

1921

1922 .

1923 . ..
1924 . . ..
19925

Versicherte
auf je
100 Einwohner

22
°9
59)
a)
7

239
Ferner lässt sich nach den vom Arbeitsministerium mitgeteilten. Unter-
lagen das Verhältnis zwischen der Zahl der Versicherten, der werktätigen
Bevölkerung und der lohnarbeitenden Bevölkerung für 19925 feststellen.
        <pb n="94" />
        ERSTER TEIL
AAN

Verhältnis zwischen der Zahl der Pflichtversicherten und der lohn-
arbeitenden. Bevölkerung :

Zahl der Pflichtversicherten . . . + + + + 20.000.000 _ 16,8 vH

Lohnarbeitende Bevölkerung . . + + + 26.035.000 MO

Verhältnis zwischen der Gesamtzahl der Versicherten und der werktä-
tigen. Bevölkerung :

Gesamtzahl der Versicherten . . . + +0. A,

Werktätige Bevölkerung +. 0.000044 8

20.000.000
51.985.000 62,05 v.H.

ESTLAND
PFLICHTVERSICHERUNG
Allgemeine Bestimmungen

Das estnische Gesetz, welches in das Gewerbe-Arbeitsgesetz einge-
zliedert ist, umgrenzt sein Anwendungsgebiet durch die Aufzählung der
zersicherungspflichtigen Betriebe.

Gemäss Art. 257 gilt das Gesetz für gewerbliche Unternehmungen,
j}ür Bergbaubetriebe, für die Binnenschiffahrt, für die Strassenbahnen, für
Bauten sowie für Handwerker, die mindestens 5 Arbeiter ständig beschäf-
tigen. Die Versicherungsbehörden. können jedoch die Versicherungspflicht
auf Unternehmungen und Handwerker, die weniger als 5 Arbeiter be-
zchäftigen, ausdehnen (Art. 270, Nr. 2).

Die Gemeindebetriebe fallen ausnahmslos unter das Krankenver-
sicherungsgesetz (Art. 258), und die Versicherungspflicht ist durch eine
Reihe von Gesetzen auf die Arbeiter gewisser Staatsbetriebe ausgedehnt,
‚ämlich :: auf Unternehmen zur Gewinnung von Brandschiefer‘ (Gesetz
vom 19. Juni 1922), Torfstiche (Gesetz vom 27. Juni 1922), Staatsdrucke-
:eien (Gesetz vom 7, März 1923).

Endlich ist die Versicherung obligatorisch für die von den Kranken-
ızassen. beschäftigten Personen (Art. 261, Nr. 1). ;

Die allgemeinen Grundsätze über die Anwendung des Gesetzes auf
Personen, die in Arbeitsgemeinschaften arbeiten. (Artels), sind durch den
Arbeitsversicherungsrat festgelegt.

Sämtliche Arbeiter, die gegen Entgelt in den versicherungspflichtigen
Betrieben beschäftigt sind, fallen. unter das Gesetz, ohne Rücksicht auf
Alter, Geschlecht, Einkommen, Staatsangehörigkeit und Arbeitsfähigkeit
"Art. 260 und 261).

Ausschluss und Befreiung von der Versicherung

Die Anwendung des Gesetzes auf die Staatsbetriebe und die öffentlichen
Eisenbahnunternehmungen, auf die ein Sondergesetz die Versicherungs-
pflicht nicht erstreckt hat, zet ausdrücklich ausgeschlossen. J edoch erhalten
lie Angestellten dieser Unternehmungen oder Betriebe, und zwar ohne
Gegenleistung, Geld- und Sachleistungen in mindestens dem gleichen Um-
fange wie in der allgemeinen Versicherung.

Stillschweigend sind ausgeschlossen die Landwirtschaft, die Seeschiffahrt,
der Handel, die häuslichen. Dienste, die Heimarbeiter und die gewerblichen
Unternehmungen, in denen nicht ständig 5 Arbeiter beschäftigt sind.

Befreiung von der Versicherungspflicht kann in den beiden folgenden
Fällen zugestanden werden :

1. Die Arbeiterversicherungsbehörden können in Ausnahmefällen
einen abgelegenen, nicht mehr als 500 Arbeiter beschäftigenden Betrieb,
dessen Zusammenfassung mit einem anderen Betrieb aus räumlichen
Gründen nicht möglich ist, von der Anwendung des Gesetzes entbinden,
und zwar so lange, bis die bestehenden Schwierigkeiten behohen sind
(Art. 270, Nr. 1).

2. Die Arbeiterversicherungsbehörden können von der Versicherungs-
oflicht jeden nur für eine kurze Frist bestehenden Betrieb ausnehmen.
        <pb n="95" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

91
Gelegenheitsarbeiter . .
Artikel 260 schliesst Gelegenheitsarbeiter, die mit Arbeiten beschäftigt
sind, deren Dauer eine Woche nicht überschreitet, von der Versicherung
Aus.
Lehrlinge, die kein Entgelt beziehen
Hinsichtlich der Lehrlinge, die kein Entgelt‘ beziehen, sagt das Gesetz
nichts. Indes kann ein Lehrling, dem weder Barlohn noch Sachbezüge
gewährt werden, nach dem Sinn des Gesetzes keinen Anspruch auf die
Versicherungsleistungen erheben, weil es in diesem Fall an einer Unterlage
für die Berechnung der Leistungen fehlt. Tatsächlich werden aber mit
Rücksicht auf den Mangel an Lehrlingen die Lehrlinge nach einer Probezeit
von zwei oder drei Monate entlohnt.

Statistik 1
BEVÖLKERUNGS- UND BERUFSSTATISTIK

Die nachstehende Tabelle, die auf Grund der Volkszählung vom 28. De-
zember 1922 aufgestellt ist, zeigt das Verhältnis zwischen der Gesamt-
bevölkerung, der werktätigen Bevölkerung, der lohnarbeitenden Bevölke-
rung und den selbstständigen Arbeitern.

gesamte

Bevölkerung

werktätire

! .
'"ohnarheitande

Arbeitgeber
und
Selbständige

Absolute Zahl . | 1.107.059 | 392.039 | 229.642 | 162.397
Hundertsatz . 100 35.4 20.1 16.1

VERSICHERTENSTATISTIK
Zahl der Versicherten
Die untenstehende Tabelle gibt für jedes Jahr die mittleren. Zahlen
der Versicherten und der Personen, deren Unterhalt ihnen obliegt. Diese
Zahlen sind nach den Aufstellungen der Kassen am Schlusse jeden Monats
arrechnet..

Jahr

L919
1920
1921
1922
1923
19924

Insgesamt

12.047
14.401
19.050
25.483
33.991
33 561

Zahl der Versicherten

Männer

Frauen

6.851
9.079
12.775
17.550
22.847
292 0792

5.196
5.322
6.275
7.933
11,144
10.5890

Personen, die
von den
Versicherten
unterhalten
werden

21.137
29.422
37.259
20 581

1 Die gesamten unten angegebenen Zahlen sind dem Internationalen Arbeits-
amt durch das Statistische Zentralhüra von Fetland mitveteilt worden.
        <pb n="96" />
        I2

ERSTER TEIL

Verteilung der Versicherten nach Berufen
Die Verteilung der Versicherten unter die verschiedenen Gewerbezweige
argibt sich aus folgender Tabelle :
x 20

© AR Ze 8%

n. ak 2 BA
o | 5 [23182 |
® a 123152 24 | 3

A T %
Qi 3 SE 55

|

%
+4
1
19
Hi

328, 8 |838
x Si 3
8 S EN
aM [1 a8
® %

Absolute
Zahl :
1923
L924

‚2.810| 6831
12,939] 748

4.403 4.280)
3.423|1.568

587
649

SEES Ds
(8.765|3.962

915
789

2.475|1.896
12.422|1.987

Hundert- |
salz :
1923 8,2 26} I 3,7 | 1,7
1924 9,0 | 2,3 | 10,4| 4,8 | 2,0 |

98,3| 13,2| 2,7 | 7,2 | 5,5
26,7] 12,4| 2,4 | 7,4 | 6,1

|
158 ı
SE ;

Mi * fr

# .
, Era &amp;, * N B
„A | | 5 3A A ı
‚3 |8 | 5 ]8°85) © | S | *
5 © m 15 Il © 0

Ca u Car C

Absolute
Zahl ?
(923
1924

Hundert- !
salz ı
1923 |
1924

1.441 Lat 399
!,438|1.1781 589

4
A

3,
3,6

1351| 123
1.431} 132

1,2? | 4
L8 | 2,

9.4
OA

238
194

0,7
0,6

455
512

| 41 |

794

il!

34,390
33.561

100
100

Verhältnis zwischen der Zahl der Versicherten, der Gesamtbevölkerung
und der werktätigen Bevölkerung
Die Versicherten machten aus im Jahr 1924 :
3,8 v.H. der Gesamtbevölkerung
8,79 v. H. der werktätigen Bevölkerung
14.62 v. H. der lohnarbeitenden Bevölkerung.

FRANKREICH
Elsass-Lothringen
DıE PFLICHTVERSICHERUNG
Die Verwaltung in Elsass-Lothringen ist durch die Art. 3 und 4 des
4esetzes vom 17. Oktober 1919 geregelt. Auf Grund dieser Artikel gelten
den der französischen Herrschaft wieder unterstellten Gebieten die bei
Verkündung des Gesetzes bestehenden Vorschriften solange weiter, bis
3in entsprechendes Sondergesetz für das übrige Staatsgebiet eingeführt
sein wird. Über die Anwendung und Anpassung der örtlichen Gesetz-
        <pb n="97" />
        93
gebung werden besondere Bestimmungen erlassen, die der Bestätigung
durch das Parlament innerhalb eines Monats unterliegen. . nn
Die Regelung der Versicherung durch die deutsche RVO ist somit in
Elsass-Lothringen beibehalten und durch das Gesetz vom 1. Juni 1924
(Art. 7, Abs. 3) über die Einführung der Zivilgesetzgebung in den Departe-
ments des Niederrheins, des Oberrheins und. der Mosel bestätigt worden.
Das Gesetz vom 24, Juli 1925, betreffend die Verwaltung der drei Departe-
ments, hat hinsichtlich der Sozialversicherung keine Änderung gebracht.
Danach erübrigt es sich, die bei Erörterung der deutschen Gesetzgebung
gemachten Ausführungen über das Anwendungsgebiet der RVO zu
wiederholen. Nur die durch das französiche Gesetz herbeigeführten
Anderungen sollen hervorgehoben werden.
Der Kreis der Versicherten
Der $ 165 der RVO, der das Anwendungsgebiet der Versicherung be-
stimmt, ist nicht geändert worden.
Befreiungen von der Versicherungspflicht

Die Gründe für die Ausschliessung oder Befreiung von der Versicherungs-
pflicht, die durch die RVO für die zeitweisen oder gelegentlich be-
schäftigten Arbeiter durch die Bekanntmachung vom 17. November 1913
vorgesehen sind, bleiben in vollem Umfang aufrecht, Die Verdienstgrenze,
deren Überschreiten die Versicherungspflicht aufhebt, gilt jedoch nur für
Angestellte oder Werkmeister und ihnen gleichgestellte Personen. Im
Gegensatz zu dem in Deutschland geltenden Recht sind die Hausgewerbe-
treibenden ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens der Versicherung
unterworfen.

Durch die Verordnung vom 28. Dezember 1925 ist die Einkommensgrenze
auf 10.000 Fr. festgesetzt worden.

Nach den besonderen Vorschriften des französischen Gesetzes sind

von der Pflichtversicherung befreit:

L. die Beamten, die auf Grund des französischen Gesetzes vom 9. Juli

1853 über die Zivilpensionen und der nachfolgenden Gesetze
Ruhegehalt beziehen, sowie die Personen, die als Organe der
örtlichen Verwaltung ernannt oder eingestellt sind, sofern sie
denselben Vorschriften unterworfen sind, die Art. 16 der
Verordnung vom 9. November 1853 über die öffentliche Verwal-
;ung in Ausführung des Gesetzes vom 9. Juni 1853 aufstellt
‚Verordnung vom 14. Mai 1924);
von der Post- und Telegraphenverwaltung eingestellten Arbeiter,
sofern die Bestimmungen des Ministerialerlasses vom 26. April
‚902 über die Krankheitsurlaube auf sie Anwendung finden
Verordnung vom 28. Dezember 1924);
Personal der Eisenbahnen von Elsass-Lothringen. Das Gesetz
7om 30. Dezember 1923, durch das auf dieses Personal die
Densionsregelung der Bediensteten der übrigen grossen Eisen-
jahnnetze erstreckt worden. ist, hat alle Vorschriften des zweiten
Buches der RVO über die Krankenversicherung aufgehoben,
‚edoch ist die alte Eisenbahnkrankenkasse mit Pflichtbeitritt
beibehalten worden, sie hat aber eine eigene Satzung. Diese
Kasse muss künftighin die gleichen Vorteile unentgeltlich ge-
währen, welche dem Personal der anderen grossen französischen
Eisenbahnnetze zustehen, und sie muss, soweit sie Beiträge
erhebt, ihren Mitgliedern die in den alten Vorschriften vorge-
sehenen. Vorteile zukommen lassen, welche die französische
Satzung den Eisenbahngesellschaften nicht auferlegt.

DAS ANWENDUNGSGEBIET

2. die

FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Die Weiterversicherung der früher Pflichtversicherten und der freiwillige
Beitritt zur Versicherung regeln sich nach der RVO, deren Vorschriften in
diesem Punkte keine Veränderungen erfahren haben.
        <pb n="98" />
        J4

ERSTER TEIL

Versichern kann sich nur eine Person, deren Einkommen 10.000 Fr.
;m Jahre nicht übersteigt; auf der anderen Seite erlischt die freiwillige
Versicherung, wenn der Kassenvorstand sich davon überzeugt, dass das
regelmässige Einkommen des freiwillig Versicherten 15.000 Fr. im Jahre
übersteigt (8 176 der RVO, Verordnung vom 21. Dezember 1925).
Statistik
ALLGEMEINE BEVÖLKERUNGSSTATISTIK
Gesamtbevölkerung. Werktätige und nichtwerktätige Bevölkerung

Nach den Ergebnissen der Volkszählung von 1921 belief sich am 6. März
1921 die Wohnbevölkerung auf 1.709.000 Einwohner und die ortsanwesende
Bevölkerung auf 1.695.123, von denen 845.607 Männer und 849.516 Frauen
waren. Nach der Volkszählung vom Jahre 1926 belief sich die Bevölkerung
auf 1.795.000 Einwohner.

Die Ergebnisse der Volkszählung von 1921, soweit sie sich auf die werk-
tätige Bevölkerung Elsass-Lothringens beziehen, sind in den statistischen
Berichten von Elsass-Lothringen * veröffentlicht. In diesem Zeitpunkt
betrug die werktätige Bevölkerung :

876.799 Personen, 517,2 auf das Tausend der ortsanwesenden Be-
völkerung ;

Javon entfallen 583.875 auf die Männer, ungefähr 96 v. H. der
männlichen Bevölkerung zwischen 15 und 70 Jahren,

nd 292,924 auf die Frauen, ungefähr 50 v. H. der weiblichen
Bevölkerung zwischen 15 und 70 Jahren.

Beschäftigung

Forstwirtschaft und
Ackerbau . . . .
Auf Gewinnung von
Rohstoffen gerichtete
Industrien. . . + +
Rohstoffe weiterver-
arbeitende Indu-
strien (Veredlungs-
industrien) . . . -
Zewerbe zur Handha-
bung und Behand-
lung von Waren 80-
wo Transportgewer-
Or
Handelsunternehmun-
gen, Banken. . .
Freie Berufe. . . . -
Persönliche Dienste,
_ Hausgehilfen . .
5ffentliche Dienste. .

Angestellte

Arbeiter
Ins-
zesamt
Männer | Frauen | Männer

ı Frauen |

JA:

(4

63.641158. 341121 „820
545] z7} 38.533] 176 40.331

5.461)

4 9204|147.076148. 6451215. 3861

3.131) 407]

29 3341 543) 48.415
13.922/15.203|
5176| 7.837

8.122 2.440'
1.200| 1.556

39.687 |
15.769
988) 178| 1.860118. 749! 21.770 |
8.2731 7.109| 22.442| 1.816| 89.640

Hundert
satz der
Gesamt-
‚ahl der
werk-;
;ätigen
Bevöl-
erung

13.89

4.60

74.66

5,52
4,53
1.80

2,48
10.22

ı Von diesen sind 28.300 Angestellte und Arbeiter in der Metallindustrie und
61.500 in der Textilindustrie beschäftigt.
ı Veröffentlichung der Arbeitsverwaltung, Oberkommissariat der Republik,
1924, 10, 11, 12.
        <pb n="99" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

95
Die Gesamtzahl der in dieser Tabelle nach Berufsgruppen aufgeführten
Einwohner beträgt 592.818 ; der Unterschied zwischen dieser Zahl und
der Gesamtzahl der werktätigen Bevölkerung beruht auf der Nichtaufnahme
der Betriebsleiter, der Arbeitslosen und der Einzelarbeiter ; unter den
letzteren befinden sich insbesondere die meisten Angehörigen freier Berufe.

STATISTIE DER VERSICHERTEN
Zahl der Versicherten
Die nachstehende Tabelle gibt für die Jahre 1919-—1923 die Gesamtzahl
der Versicherten getrennt nach Pflichtversicherten und Versicherungs-
berechtigten. Es handelt sich dabei um eine J. ahresdurchschnittszahl, die
aus dem Mittel der monatlichen Durchschnittszahlen gewonnen wurde.

Zahl der Versicherten
Jahr

1919
1920
1921 |
1922
199232

Pflicht- |
versicherte

318.292
362.937
365.957
385.711
408 _ 935

VE
9.2
936
933
931

Freiwillig | a
Versicherte

Insgesamt

23,092
22.369
25.030
27.664
20.1926

RS 341.384
Ä8 385.306
64 390.981
€7 413.383
R9 439 _ 050

* Die Spalten a) und b) enthalten die Zahlen für je tausend Pflichtversicherte bzw.
freiwillig Versicherte im Verhältnis zu der Gesamtzahl.

Von 1919 auf 1920 ist eine Steigerung der Versichertenzahl um 13 v.H.
eingetreten. Die Steigerung ist am Oberrhein stärker als in den übrigen
Departements ; sie betrifft hauptsächlich die weiblichen Versicherten.
Gleichzeitig verminderte sich die Zahl der freiwillig versicherten Frauen.

Im Jahre 1921 hat die um die Jahresmitte zu verzeichnende starke
Arbeitslosigkeit, besonders in der Textilindustrie und in der Metall-
industrie, einen Rückgang der Versichertenzahl mit sich gebracht. Dieser
trat bei den Betriebskrankenkassen der drei Departements und bei den
Ortskassen des Niederrheins besonders in Erscheinung. Jedoch ist im
ganzen die Durchschnittszahl der Versicherten gegenüber jener von 1920 um
1,5 v. H. gestiegen. Die Zahl der freiwillig Versicherten hat sich gegenüber
dem Vorjahre um 12 v.H. vermehrt. Von der freiwilligen Versicherung
macht die weibliche Bevölkerung mehr Gebrauch als die männliche.

Im Jahre 1922 betrug die Gesamtzunahme der Versicherten gegenüber
dem Vorjahre 57 auf das Tausend. Diese Zunahme muss der sehr fühlbaren
Besserung des Arbeitsmarktes zugeschrieben werden. Der Anteil der Frauen
an der Gesamtzahl der Versicherten ist weiter gestiegen, ihr Anteil an der
Zahl der freiwillig Versicherten dagegen zurückgegangen. Die Zahl der
freiwillig Versicherten hat beträchtlich zugenommen.

Die Steigerung der Versichertenzahl von 1922 auf 1923 beträgt 62 auf
das Tausend,

Der durch die allgemeine Wiederaufnahme der Geschäfte und der Arbeit
bedingte Zustrom von Versicherten kam besonders den Ortskassen zugute.
Der Hundertsatz des Zugangs der freiwillig Versicherten ist jedoch im Rück-
gang begriffen (12 v. H. von 1920 auf 1921; 10 v. H. von 1921 auf 1922;
9 v.H. von 1922 auf 1923). Den bedeutendsten Teil dieser Versicherten
stellt auch hier wieder die weibliche Bevölkerung. ,

Im Jahre 1921 standen 89.640 Beamte oder Angestellte der Behörden im
Genusse von Leistungen. die denjenigen der Versicherung gleichwertig
Waren.
        <pb n="100" />
        36

ERSTER TEIL
Verteilung der Versicherten nach dem Geschlecht

Tahr

1919
L920
‚921
„922
1923

7
Männer | ;

242.633
270.497
270.155
281.236
297.588 '

En A
Dflichtversicherte

Frauen |

762
745
738
729
728

75.659

92.440

95.796
104.483
'11.345

238
255
262
271
9272

Männer

8,909
9.112
0.503
‚2.048
‘9,890

Freiwillig Versicherte

Frauen

386
407
420
435
428

4.183
13.257
14.524
15.616
7.236

614
593
580
565
572

Die vorstehende Tabelle zeigt die Verteilung. der Versicherten nach
4em Geschlecht, und zwar für die Pflichtversicherten und für die freiwillig
Versicherten. Merkwürdigerweise stellen die Frauen ständig einen grösseren
Teil zur freiwilligen Versicherung als die Männer. Dies dürfte auf zwei
Ursachen. zurückzuführen zu sein. Erstens ist der Anteil der pflichtver-
sicherten Männer an der Gesamtzahl der Pflichtversicherten und der ver-
sicherungsberechtigten Männer grösser als der entsprechende Anteil bei den
Frauen. Zweitens übt die Versicherung zweifellos auf die Frauen eine
grössere Anziehungskraft aus als auf die Männer.
Zahl der Lehrlinge

Jahr

Männlich |

‚919 2.498
‚920 3,082
‚921 3.636
‚922 | 14.495
1923 5.089

Weiblich

1.647
1.659
2.030 |
2.452
2,486

Insgesamt

4.145
4.741
5.666
6.947
” 575

[m Verhältnis zur
Durchschnittszahl
der Pflichtver-
sicherten entfallen
auf je tausend

18
13
15
18
19

Die vorstehende Tabelle gibt die Zahl der versicherten, ohne Barlohn
oeschäftigten Lehrlinge,
Verhältnis zwischen der Gesamtbevölkerung, der werktätigen Bevölkerung,
ler lohnarbeitenden Bevölkerung und der Zahl der Versicherten im Jahre 1921
Verhältnis zwischen der Gesamtzahl der Bevölkerung und der Zahl
ler Versicherten :
Gesamtbevölkerung . .. .. 1.709.000 _
Versicherte ..... 0... 390.981 3A De
Verhältnis zwischen der werktätigen Bevölkerung und der Zahl der
Versicherten :
Werktätige Bevölkerung . . - 876.799 _ 44.6
Versicherte... ++ 111 890.081 &amp; 4660 v- HB.
Verhältnis zwischen der lohnarbeitenden Bevölkerung und der Zahl der
Pflichtversicherten :
Lohnarbeitende Bevölkerung. . 592.818
Pflichtversicherte. . 365.951
        <pb n="101" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

97
Bergleute
PFLICHTVERSICHERUNG
„Das Anwendungsgebiet bestimmt sich teils nach der Art der Industrie,
teils nach der Eigenschaft der in dieser Industrie beschäftigten Personen.
Versicherungspflichtige Betriebe

Als versicherungspflichtige Industrien gelten grundsätzlich alle Berg-
bauunternehmen (Gesetz vom 29. Juni 1894, Art. 1), das sind Unternehmen,
die auf Feldern eröffnet sind, an denen das Bergwerkseigentum verliehen
ist.‘ Ausserdem können. nach Art. 9 (am Ende) des Gesetzes von 1894
die Nebenindustrien. des Bergbaues auf Antrag der Beteiligten mit Geneh-
migung des Arbeitsministers den Industrien gleichgestellt werden, auf die
die Versicherung Anwendung findet.

Diese Erweiterung des Anwendungsgebietes der Versicherung stand
anfänglich im freien Ermessen der Beteiligten ;: doch hat das Gesetz vom
28. Dezember 1923 hinsichtlich dieses Punktes eine wichtige Änderung
gebracht. Nach Art. 1 dieses Gesetzes kann durch Verfügungen des
Arbeitsministers 'und des Ministers für öffentliche Arbeiten, auf Antrag
der Beteiligten oder von. Amts wegen die Krankenversicherung der Bergleute
auf industrielle Unternehmungen erstreckt werden, die von den Berg-
bauunternehmern. verwaltet und für gewöhnlich oder hauptsächlich durch
das Bergwerk beliefert werden und deren Betrieb als bergbaulicher Neben-
betrieb sich auf dem verliehenen Gebiet oder in seiner Nähe abspielt.
Bemerkenswert ist, dass diese Beschlüsse über die Gleichstellung streng
individuell sind und dass sie insbesondere ungültig werden, wenn der
Nebenbetrieb an einen Dritten abgetreten wird.

Anderseits können Gräbereien und Steinbrüche unter und über Tage
durch eine auf Vorschlag des Arbeitsministers erlassene Verordnung des
Staatsrats hinsichtlich der Krankenversicherung den Bergbauunterneh-
mungen gleichgestellt werden (Gesetz von 1894; Art. 31). Endlich sind
durch Verordnung vom 11. Februar 1920 den Bergbauunternehmen die
Schieferbrüche gleichgestellt worden, deren Betrieb nach Bedeutung und
Art diese Gleichstellung rechtfertigt. Im Einverständnis mit dem Minister
für öffentliche Arbeiten und nach gutachtlicher Aeusserung der ständigen
Sektion des beratenden Bergwerksausschusses bestimmt der Arbeitsminister
durch Erlass die Unternehmungen, welche in den Genuss dieser GHeichstel-
lung treten.

Versicherungspflichtige Personen

Versicherungspflichtig sind die Arbeiter und Angestellten der versiche-
rungspflichtigen. Industrien und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe ihres
Gehalts oder Lohns (Gesetz von 1894, Art. 1).

Unter Arbeitern eines Bergbauunternehmens im eigentlichen. Sinn ver-
steht man in erster Linie die Arbeiter unter Tage, sodann jene über Tage,
die Tätigkeiten verrichten, welche sich an die eigentliche Förderung ergän-
zend anschliessen oder in Räumen, Zimmerplätzen oder Werkstätten aus-
geführt werden, die bergrechtlich ein gesetzliches Zubehör des Bergwerks
bilden (Ministerieller Runderlass vom 30. Juni 1924).

Anderseits bezeichnet der Ausdruck „Angestellter‘* alle Angestellten
ohne Unterschied in der Rangordnung vom Chefingenieur bis zum untersten
Aufseher. Jedoch fallen unter, die Bureauangestellten nur diejenigen, die
bei Ausübung der Buchführung, der Bureauarbeit oder der sonstigen Tätig-
keiten mit dem Orte der Förderung selbst oder mit den die Förderung
ergänzenden und ihr gleichgestellten Arheiten in unmittelharer Berührung
stehen (a. a. O.).

Die mit der Überwachung der Sicherheit der Bergleute Beauftragten,
welche in dem Bergwerk arbeiten, wo sie ihre Funktionen ausüben, behalten
die Eigenschaft als Versicherte auch während der Dauer der Ausübung
dieser Funktionen (Gesetz vom 2. April 1906, Art. 3 und 5).

Die Familienangehörigen der Versicherten können die Mitgliedschaft
bei den Hilfskassen nicht erwerben, sind jedoch, wenn die Kassensatzungen
dies vorsehen (vergleiche unten, Kapitel „Leistungen‘‘), zum Bezug von
Geldleistungen, Arzthilfe oder Arzneimitteln berechtigt.

KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="102" />
        8

ERSTER TEIL
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Eine ergänzende freiwillige Versicherung ist vorgesehen für die Arbeiter
der Nebenindustrien und für die mit der Überwachung der Bergarbeiter
Beauftragten, die nicht in dem Bergwerk arbeiten.

a) Die Arbeiter und Angestellten, welche vorher in einem dem Berg-
bauunternehmen gleichgestellten Nebenbetrieb gearbeitet haben und zur
Zeit in einem Unternehmen gleicher Art, das aber nicht gleichgestellt ist,
arbeiten, können durch den Arbeitsminister für berechtigt erklärt werden,
auch weiter hinsichtlich ihrer Krankenversicherung die Vorteile der Vor-
schriften des Gesetzes vom 29. Juni 1894 zu geniessen (Gesetz vom 28.
Dezember 1925, Art. 2). Wird der gleichgestellte Nebenbetrieb an einen
Dritten abgetreten und dadurch der Gleichstellungsbeschluss hinfällig, so
kann der Arbeiter unter den gleichen Bedingungen auch weiterhin der
Krankenversicherung angehören, vorausgesetzt, dass der abgetretene Be-
trieb innerhalb des Gebietes, auf das sich die Verleihung erstreckt oder
in einer benachbarten Gegend fortgeführt wird (a. a. O.).

b) Jeder mit der Überwachung der Sicherheit der Bergleute Beauf-
iragte, der nicht zur Zeit im Bergwerk arbeitet und auch sonst nicht mehr
als Bergmann beschäftigt ist, kann auf seinen Antrag weiterversichert
bleiben (Gesetz vom 2. April 1906, Art. 3 und 4; Verordnung vom 28.
Dezember 1906, Art. 5 und 6).
Statistik
Dem Internationalen Arbeitsamt stehen keine Unterlagen zur Ver-
Migung über die Zahl und die Verteilung der vom Bergbau lebenden Bevöl-
zerung, alsc der Bevölkerungsgruppe, deren werktätige Teil die versicher-
jen Bergleute bilden.

Die Statistik der Mineralindustrien, der die unten wiedergegebenen Mit-
teilungen entnommen sind, gibt allerdings den tatsächlichen Bestand
ler Arbeiter in den Gruben und Brüchen (vgl. unten Tabelle) und
lie Zahl der versicherten Arbeiter (vgl. unten Tabelle) an, jedoch
lässt sich durch Vergleichung dieser Zahlen der Unterschied zwischen dem
tatsächlichen. und dem theoretischen Anwendungsgebiet der Versicherung
nicht bestimmen. Das in die erste Tabelle eingetragene Arbeiterpersonal
umfasst freilich den tatsächlichen Bestand der Bergleute, nicht aber die
Arbeiter der Nebenbetriebe oder der gleichgestellten Steinbrüche, deren
Arbeiter wie Bergleute versichert und demgemäss in der zweiten Tabelle
mitgezählt sind. Im übrigen ist die Zahl der versicherten Arbeiter mitunter
nöher als die in der ersten Tabelle angegebene Arbeiterzahl. Die zweite
Tabelle kann daher zur ersten nicht in Beziehung gesetzt werden.

ARBEITERPERSONAL DER BERGWERKE,

AUSSCHLIESSLICH DER NEBENINDUSTRIEN UND ELSASS-LOTHRINGEN !

Tahr

1913
L919
1920
1921
1922
1923

Arbeiternersonal

237.864
168.233
203.963
212.457
221.029
256.042

Indexzahl
(Grundjahr: 1913)

‚00
70,7
85,7
89,3
92,9

107,6

1 Jeder Band der Statistique des Industries minerales enthält eine allgemeine Tabelle,
n der das Arbeiterpersonal der Bergwerke nach den Departements aufgeführt ist. Die
Zahlen, die in der obigen Tabelle sich finden, wurden ab 1919 in der Weise gewonnen»
Jass von der für alle Departements geltenden Gesamtziffer die Bestände der Departements
Mosel, Niederrhein und Oberrhein, wo die Bergarbeiter der besonderen für Elsass-Lothringe?
zeltenden Versicherung unterworfen sind, abgezogen wurden.
        <pb n="103" />
        Jahr

1913
1919
1920
1921
1922
L923 |

DAS ANWENDUNGSGEBIET
BESTAND DER HILFSKASSEN

Arbeiter

Angestellte

Insgesamt

233.386
176.879
192.017
214.096
228.807
D54. 5235

9.508
5,923
1.050
\. 151
1,240
ij 964

242.894
182.802
201.076
224.247
240.056
265.239

99

‚  Indexzahl
(Grundiahr: 1913)

100
75,3
82,8
92,3
98,8

109.2

Die Statistik der Mineralindustrien gibt für jedes Jahr die Gliederung
les Arbeiterpersonals in Männer von mehr als 18 J. ahren, Jugendliche von
16-18 Jahren, Kinder unterhalb von 16 Jahren und Frauen von mehr
als 18 Jahren. Die Gruppe der Jugendlichen von 16 bis 18 Jahren und der
Kinder unter 16 Jahren schliesst Knaben und Mädehen in sich.

Diese unten dargestellte Verteilung umfasst weder die Nebenindustrien
noch Elsass-Lothringen.

VERTEILUNG DES ARBEITERPERSONALS DER BERGWERKE
NACH ALTER UND GESCHLECHT

Tahr

1918 |
1919
1920
1921
19292
1928 |

Männer

199.501
(839) 1
(43.352
(852) |
174.252
(854)
180.275
(848)
188.594
(853)
220.332
(860

Jugendliche
von 16 bis 18
Jahren

Kinder unter
16 Jahren

14.900 19.050
(63) (80)
11.281 18.828
(67) (52)
12.591 11.927
(62) (58)
12.865 14.369
(61) (68)
12.643 14.998
(57) (68)
14.018 | 16.608
(55) (65}\

Frauen

4.413
(18)
4.772
(29)
5.193
(26)
948
(23)
:.794
(22)
5.084
(20)

Insgesamt

237.864
168.233
203.963
212.457
221.029
256.049

————— a Hl
- Die Zahlen in Klammern. gehen den Tansendsatz an.
Ausserdem besteht eine Statistik über die Verteilung nach dem Alter
jür 1911. Diese wurde anlässlich einer durch den Zentralausschuss der
Kohlengruben. Frankreichs und den Minister für Arbeit und soziale Für-
;org® veranstalteten Untersuchung über die Ruhebezüge der Bergleute
aufgestellt *, Die untenstehende Tabelle unterrichtet nach dieser Ver-
öffentlichung über die Altersgliederung der Bergarbeiter und Angesteilten,
lie Anwartschaft auf Ruhebezüge haben oder (genauer gesagt) über das
Alter, das die Arbeiter im Laufe des Jahres erreicht haben. Da theoretisch
las Anwendungsgebiet der Altersversicherung das gleiche ist wie das der
Krankenversicherung, So kann die Tabelle auch als eine Statistik über die
Altersgliederung der Hilfskassenmitglieder angesehen werden. Sie weist einen
Gesamtbestand von 225.356 Personen aus. Für das gleiche Jahr ergibt die
Statistique des Industries mingrales einen (Gesamtbestand an Hilfskassen-
mitgliedern von 287.937
D INEUTS- aris
* x LI DES HOUILLERES DE FRANCE : Retraites des M 8. PP.
90192
        <pb n="104" />
        LOO

ERSTER TEIL

ALTERSGLIEDERUNG DER BERGARBEITER
UND ANGESTELLTEN MIT ANWARTSCHAFT AUF RUHEBEZÜGE IM JAHRE 1911

Im Laufe

des Jahres

arreichtes
Alter

1” Jahre
| 2

»
”»

»

&gt;»
29 »
30

Gesamt-
bestand

4.804
8,034
3.370
5.613 |
3.794 |
1.497 |
„193
111
2.613
1.977
5.653
8.471
6.640
5,775
7.091
3.734
3,708
A 581

m Laufe des
Jahres
erreichtes
Alter

:1 Jahre
3

»

A

Yo»
47 »
f on x

Gesamt-
bestand

6.253
3.441
3.165
5.320
3.428
3.391
5.004
5.590
530
“601
1.635
‚504
‚204
4.111
14.179
3.714
3.726
3.489

Im Laufe des
Jahres erreichtes
Alter

49 Jahre
50 »
A}
;
E

ße
$
ß
55
54 »
65 und mehr

Gesamt-
bestand

2,051
&gt;.823
1,598
1.622
1,348
2.072
1.421
| 037
375
307
727
320
187
124
301
310
889

Seeleute

DIE VERPFLICHTUNGEN DES REEDERS
Art. 262 des Handelsgesetzbuches legt dem Reeder die Zahlung der
Heuer sowie die Kosten für Wartung und Pflege der Seeleute auf, die
„ährend einer Reise erkranken oder im Schiffsdienste eine Verletzung erlitten
haben.

Bezugsberechtigt sind die Matrosen, das sind im strengen. Sinne des
Wortes die eingeschriebenen, gegen Entgelt beschäftigten Seeleute im
Dienste eines französischen Seeschiffes — einschliesslich der Vergnügungs-
fahrzeuge —, die nicht Bordoffiziere sind.

Art. 272 des Handelsgesetzbuches erstreckt jedoch die Wohltaten des
Art. 262 auf die gesamte Besatzung, einschliesslich der nichteinge-
schriebenen. berufsmässig eingeschifften Personen.

Gleichwohl gilt nach einem Gutachten des Ausschusses für streitige
Yeesachen für fremde, auf einem französischen Handelsschiff regelrecht
eingeschiffte Seeleute der vorher angeführte Artikel nicht, es sei denn,
dass durch ein Übereinkommen, das die völkerrechtliche Gegenseitigkeit
in bezug auf die Versicherung der Seeleute verbürgt, das Gegenteil be-
stimmt wird 1 (Ministerialerlass vom 29. Juli 1911).

Eudlich hat die Rechtssprechung als Grundsatz aufgestellt, dass keine
auf die Art der Anmusterung gegründete Unterscheidung zwischen den
eb hinsichtlich der Anwendung des Art. 262 gemacht werden
darf. ?

1 Französisch-britisches Übereinkommen vom 5. November 1879 und fran-
zösisch-italienisches Übereinkommen vom 1. Januar 1882.
2 Urteil des Kassationshofes vom 17. Februar 1872.
        <pb n="105" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

101

Die Fürsorgekasse

Nach Art. 1 des Gesetzes vom 29. Dezember 1905 sind Pflichtmit-

glieder der Fürsorgekasse :

%) alle eingeschriebenen Seeleute vom Zeitpunkt ihrer Einschreibung
an ; diese darf nach Art. 29 des Gesetzes vom 17. April 1907
erst mit dem vollendeten 13. Lebensjahr erfolgen oder mit dem
vollendeten 12. Lebensjahr, wenn der Betreffende sich im Besitze
des Zeugnisses einer Elementarschule befindet :

7) das nichteingeschriebene Personal aller französischen Seefahrzeuge,
mit Ausnahme der Kriegsschiffe oder der ausschliesslich für den
öffentlichen Dienst bestimmten Fahrzeuge.

Der Umfang der Versicherungspflicht
und die Voraussetzungen der Versicherungsberechtigung
Persönliche Eigenschaften
4) Der Begriff „eingeschriebene Seeleute“ erklärt sich aus sich selbst.
Er umfasst nicht nur die eingeschriebenen Seeleute des Mutterlandes,
sondern auch die von Algerien, Martinique, Guadeloupe, Reunion, Guyana,
der Inseln St. Pierre und Miquelon und die aller anderen Kolonien, in
denen die Einschreibung der Seeleute gemäss dem (Clesetze stattfindet
(Gesetz von 1905, Art. 30). , . .
6) Unter nicht eingeschriebenen eingeschifften Bediensteten, gleichviel
5b sie männlichen oder weiblichen Geschlechts sind, sind diejenigen Lohn-
arbeiter zu verstehen, die französiche Bürger oder Untertanen und in dem
Teil der Schiffsrolle eingetragen sind, der für die Besatzung bestimmt ist.
Die Rolle wird von dem Administrator des Quartiers aufgestellt, wo das
Schiff ausgerüstet worden ist, und zwar nach folgenden allgemeinen Regeln :
unter Besatzung sind zu verstehen die Personen, welche regelmässig eine
Heuer empfangen und an Bord eine für den Schiffsbetrieb notwendige
Berufstätigkeit ausüben. Darunter fallen die Offiziere, die das Kommando
von Postschiffen führen, die Aerzte, Kommissare, Rechnungsführer, Ökono-
men, Kassenführer, Oberstewards. Köche, das Kammerpersonal, die Super-
cargos !, die Ingenieure, Elektriker, Telegraphisten usw. Dagegen gehören
nicht zur Besatzung die Lieferanten, Friseure, Musiker und im allgemeinen
alle Personen, die für eigene Rechnung arbeiten (Ministerialanweisung
vom 20. April 1906, Art, 3-9).
‚c) Fremde können in keinem Fall Mitglieder der Fürsorgekasse werden
"Ministerialanweisung vom 20. April 1906, Art. 15).
Eigenschaften der Schiffe oder Art der Schiffahrt
. @)}) Die eingeschriebenen Seeleute werden. vermöge der Eigenschaft als
Eingeschriebene ohne weiteres Mitglieder der Fürsorgekasse. Die Ver-
pflichtung zur Beitragsleistung und im allgemeinen. auch der Anspruch
auf Kassenleistungen ist jedoch abhängig von verschiedenen KEigen-
schaften der Schiffe und der Art des Schiffahrtsbetriebes (vgl.
„Beiträge und Leistungen“).
b) Das nichteingeschriebene Schiffspersonal besitzt die Mitgliedschaft
nur dann, wenn das Schiff :
L. französisch,
2. ein Seeschiff, und
‚3. weder ein Kriegsschiff noch ein ausschliesslich für den öffentlichen
Dienst; bestimmtes Schiff ist.
i i i i i tsbehörde,
Unter die letzte Klasse fallen die Schiffe, die einer Staa ITdO,
9iner Handelskammer oder einer Gemeinde gehören und für den Geschäfts-
betrieb dieser Stellen verwendet werden (Ministerialanweisung
20. April 1906, Art. 12).

* Bedienstete des Reeders, denen Cie Aufsicht üher dia Ladung ohlieet.
        <pb n="106" />
        102

iahr

913
919
920
97
99292
02a

“nn

ERSTER TEIL
Statistik der Versicherten *
Bestand der Mitglieder der Fürsorgekasse
Eingeschriebene ı  Nichteingesechriebene
Seeleute Seeleute

126.918

N, 225,
I

‚544.

x. 177

‚22,567

» mA

7.544
7.744
1.639
1.292
1.175
1.935
2.345

* Das Internationale Arbeitsamt besitzt keine Mitteilungen über die Zahl und die
Verteilung der seemännischen Bevölkerung, deren werktätiger Teil die Masse der Ver-
sicherten ausmacht.

GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
I[RISCHER FREISTAAT

Der Umfang der Versicherungspflicht
Nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung von 1924,
las in Grossbritannien und in Nordirland gilt, sowie nach den für Irland
zeltenden Gesetzen über die öffentliche Krankenversicherung aus den
Jahren 1911-1925! sind alle Personen im Alter von 16 Jahren und darüber,
die die Eigenschaft von Lohnarbeitern im Sinne dieser Gesetze besitzen,
versicherungspflichtig (Art. 1). Sie werden als Pflichtversicherte be-
zeichnet femployed contributors), Die Versicherungspflicht wird vom
Geschlecht und der Staatsangehörigkeit der Beteiligten nicht berührt.
Das Gesetz zählt, unter Berücksichtigung der untenerwähnten Ausnahmen,
sechs Arten von versicherungspflichtigen Beschäftigungen auf:
Beschäftigungen, die im Vereinigten Königreich (oder in Irland)
auf Grund eines Dienst- oder Lehrvertrags gegen Barlohn ausgeübt
werden (vgl. für Grossbritannien und Irland Anhang 1, Abschnitt Ia
les Gesetzes).
Die weitaus grösste Zahl der Versicherten unterliegt auf Grund
Jieser Bestimmung der Versicherungspflicht. Eine gesetzliche Aus-
legung des Begriffs „,Dienstvertrag“ gibt es nicht, jedoch ist hierunter
aän Übereinkommen oder eine gegenseitige Abrede zu verstehen,
lerzufolge der Arbeiter eine persönliche Dienstleistung unter der
Aufsicht und Leitung des Arbeitgebers gegen einen Entgelt in bar
&gt;der in Sachbezügen bzw. gegen eine Leistung anderer Art über-
ılmmt. Handelt es sich um einen Lehrvertrag, so tritt die Ver-
sicherungspflicht nur ein, wenn der Lehrling eine regelmässige und
bestimmte Entschädigung in Geld erhält.
Beschäftigungen im Dienst einer Ortsbehörde oder anderen öffentli-
chen Behörde, es wäre denn, dass eine solche Beschäftigung durch
aine besondere Verordnung von der Versicherung ausgeschlossen
st (vgl. für Grossbritannien Anhang 1, Abschnitt I d. für Irland
Anhang 1, Abschnitt I e).
* Sofern nicht das Gegenteil angegeben ist, handelt es sich in der vorliegenden
Darstellung bei Grossbritannien und Nordirland um das Gesetz über die öffent-
liche Krankenversicherung von 1924 und bei dem Irischen Freistaat um das
Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung von 1911 mit seinen nachfolgenden
Änderungen.
        <pb n="107" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 103
-, Dienstleistungen bei der bewaffneten Macht als Seemann, Soldat
der Flieger (vgl. für Grossbritannien Art, 57. für Irland Gesetz
von 1923, Art. 20). .

Durch die Art, 57 des britischen Gesetzes und Art. 20 des Irischen
Gesetzes werden. in die Versicherung fast alle nicht Offiziersrang
vesitzenden Militär-Personen einbezogen, obwohl an sich diese
Gesetze die Dienstleistungen im Heere, in der Marine oder als Flieger
von der Pflichtversicherung ausnehmen, sofern nicht das Gesetz
ausdrücklich etwas anderes bestimmt (vgl. für Grossbritannien
and Irland Anhang 1, Abschnitt II a).

Beschäftigungen als Mitglied der Besatzung eines Schiffes, das in
das Schiffsregister von Grossbritannien oder Irland eingetragen
ist, und dessen Reeder in diesen Ländern sich aufhält oder wohnt
‚vgl. für Grossbritannien und Irland Anhang 1, Abschnitt I b).
Beschäftigung in Grossbritannien oder in Irland als Heimarbeiter,
sofern. nicht eine solche Beschäftigung durch besondere Verordnung
von der Versicherung ausgeschlossen ist (vgl. für Grossbritannien
und Irland Anhang 1, Abschnitt I 6). Der Ausdruck „Heimarbeiter””
bezeichnet jede Person, welcher von einer andern Person zum
Verkauf bestimmte Gegenstände oder Erzeugnisse zur Verarbeitung,
Fertigstellung und Herrichtung usw. übergeben werden. Dabei
ist es unerheblich, ob die Arbeit in der Behausung des Heimarbeiters
der an andern Örtlichkeiten vorgenommen wird, die nicht der
Aufsicht und Verwaltung der Person unterstehen. welche die Gegen-
stände oder Erzeugnisse geliefert hat.

Die Ausführung von Lohnfahrten in Grossbritannien oder in Irland
mit einem Fahrzeug oder Schiff, das dem Führer vom Eigentümer
zum Gebrauch überlassen worden ist (vgl. für Grossbritannien
Anhang 1, Abschnitt I e, für Irland Anhang 1, Abschnitt I b).

Durch diese Vorschrift wird eine Anzahl von Führern öffentlicher
Fuhrwerke, die sonst ausserhalb des Anwendungsgebiets des Gesetzes
geblieben wären, der Versicherungspflicht unterworfen.
Besondere Arten von Pflichtversicherten

Die meisten Pflichtversicherten sind Mitglieder der anerkannten Kassen.
Für zwei Arten von Versicherten ist jedoch die Versicherung anders ge-
regelt: für die Mitglieder der Armee-, Marine- und Luftstreitkraft-Versiche-
vungskasse sowie für die Spareinleger 1! (deposit contributors Je

Ausserdem gelten besondere Vorschriften für drei Arten von Pflicht-
versicherten, auch wenn sie Mitglieder der anerkannten Kassen sind:
nämlich 1. für versicherte Frauen, die seit ihrer Verheiratung die Arbeit
aufgegeben haben, 2. für Seeleute der Handelsmarine, die sich ins Ausland
begeben, 3. für die Seeleute der Kriegsflotte, die Soldaten und die Flieger,
die nicht Mitglieder der Armee-, Marine- ımd Luftstreitkraft-Versiche-
rungskasse sind.
Ausschluss und Ausnahmen von der Versicherung

Versicherungsfreie Beschäftigungen

Gewisse Beschäftigungen, die an sich unter die versicherungspflichtigen
Tätigkeiten fallen, sind ausdrücklich von der Versicherung ausgenommen.
Für die Ausnahmen sind verschiedene Gründe massgebend, Versicherungs-
freiheit ist in der Hauptsache gegeben, weil die der Beschäftigung oblie-
zenden Personen 1, das Krankheitsrisiko aus eigenen Mitteln tragen können,
0ZW. gegen dieses Risiko durch ihren Arbeitsvertrag gedeckt sind, oder
2, die Beschäftigung nur gelegentlich oder nebenberuflich ausüben. Die
versicherungsfreien Beschäftigungen werden wie folgt vekennzeichnet -

1 . er, .
KK. As Spareinloger gilt jeder Versicherungspflichtige, der keiner anerkannten
A550 30E0DÖrt und dessen Beiträge demzufolge an. einen besanderen Sparfonds
abgeführt werden.
        <pb n="108" />
        104 ERSTER TEIL
Beschäftigungen nicht manueller Art, für die ein Jahresentgelt
m Werte von mehr als £250 gewährt wird (vgl. für Grossbritannien
Anhang 1, Abschnitt II k, für Irland Anhang 1, Abschnitt II g und
das Gesetz von 1919). Diese Ausnahme ist die wichtigste.

Gewisse Beschäftigungen im Dienst örtlicher oder anderer öffentlicher
Behörden, insbesondere als Armenpfleger, Ärzte, Gerichtsärzte
für die Leichenschau fcoroners), Chemiker, die von öffentlichen
Behörden mit Analysen beauftragt sind, Standesbeamte (vgl. für
Grossbritannien Anhang 1, Abschnitt I d und Verordnung von 1924
iber die Beschäftigungen im Dienst der örtlichen und anderen
fentlichen Behörden; für Irland Gesetz von 1913, Art. 6 und
Verordnung von 1914 über die versicherungsfreien Beschäftigungen
im Dienst der örtlichen und anderen öffentlichen Behörden).
Beschäftigungen im Dienste der Krone, einer örtlichen oder anderen
öffentlichen Behörde, einer Eisenbahngesellschaft oder einer andern
auf Grund gesetzlicher Ermächtigung errichteten Gesellschaft,
sofern. der Minister bescheinigt, dass im Falle der Erkrankung oder
des Eintritts der Invalidität durch die Bestimmungen des Dienst-
vertrags — einschliesslich der Ruhegehaltsansprüche — der Bezug
von Leistungen sichergestellt ist, die in ihrer Gesamtheit den
Leistungen des Versicherungsgesetzes gleichwertig sind (vgl. für
ärossbritannien und Irland Anhang 1, Abschnitt II b, c).

Für die oben im einzelnen aufgeführten Beschäftigungen werden
3Zescheinigungen nur auf Grund einer Prüfung der für den Fall von
Krankheit und Invalidität vorgesehenen Massnahmen ausgestellt.
Es ist nicht notwendig, dass die sichergestellten Leistungen genau
len durch das Gesetz gewährten Leistungen entsprechen, aber ihr rech-
aungsmässiger Wert muss ihn zum mindesten gleichkommen, Für
Beschäftigungen im Dienste gewöhnlicher Gesellschaften oder von
Privatpersonen werden solche Bescheinigungen nicht ausgestellt.

In Grossbritannien und Nordirland können gemäss dem Gesetz

über die Altersrenten (Gesetz von 1925) die Gaswerke und die übrigen
zesetzmässig gegründeten Unternehmungen, deren Altersversiche-
rungsfonds (superannuation fund) nicht durch Parlamentsbeschluss
zeschaffen wurden, von dem Gesetz über die öffentliche Versicherung
im Krankheitsfalle ausgenommen werden; auch können sie ganz
&gt;der teilweise von der Altersversicherungspflicht entbunden werden,
wenn der Hygieneminister bescheinigt, dass die gewährten Lei-
;tungen. den gesamten Leistungen der Krankenversicherung (aus-
schliesslich der Zusatzleistungen) und einem angemessenen Teil
ler Altersrenten entsprechen.
3Zeschäftigungen in Grossbritannien als Lehrer an einer anerkannten
Schule im Sinne der Gesetze aus den Jahren 1918 bis 1925 über
lie Ruhegehälter des Lehrpersonals an Elementarschulen oder der
antsprechenden, in Schottland und Irland anwendbaren Gesetze
(vgl. für Grossbritannien Anhang 1, Abschnitt II d. e, f, g, h;
:ür Irland Anhang 1, Abschnitt IT d.)
Beschäftigungen gelegentlicher Natur .die mit dem Handelsbetrieb,
lem Gewerbe oder dem Beruf des Arbeitgebers in keiner Verbindung
stehen (vgl. für Grossbritannien Anhang 1, Abschnitt II Z, für Irland
\nhang 1, Abschnitt II A).

Die gelegentliche Verwendung eines Gärtners oder einer Auf-
wartefrau durch einen Privatmann stellt ein typisches Beispiel einer
solchen Beschäftigung dar.

Beschäftigungen jeder Art, aber von unerheblicher Bedeutung und
Jaher nicht als Haupterwerbsquelle anzusehen. Ihre Bezeichnung
arfolgt durch besondere Verordnung.

Die hiernach bezeichneten Beschäftigungen umfassen gewisse
Tätigkeiten von kurzer Dauer, im Dienst eines religiösen Zweckes, der
Krone, öffentlicher oder lokaler Behörden, ferner gewisse Tätigkeiten
n Theatern und in landwirtschaftlichen Saisonbetrieben., endlich ver-
        <pb n="109" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 105

0.

‚1

schiedene andere Beschäftigungen von meist kurzer Dauer (vgl. für
3rossbritannien die Verordnung von 1924 über die Bezeichnung
zewisser Beschäftigungen als unerhebliche, für Irland die Verordnung
von 1914 über die Bezeichnung gewisser Beschäftigungen als
vorübergehende),
Beschäftigung in einem Landwirtschaftsbetrieb ohne Lohn oder
sonstigen baren Entgelt, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeit-
zeber in gerader Linie verwandt ist oder vollständig von ihm
ınterhalten wird (vgl. für Grossbritannien Anhang 1, Abschnitt II 7,
‘ür Irland Anhang 1, Abschnitt II f).
Zeschäftigung eines Ehegatten für Rechnung des andern (vgl. für
irossbritannien Anhang 1. Abschnitt II b. für Irland Anhang 1,
Abschnitt IE 2).
Beschäftigung als Agent, sei es gegen Provision, Gebühren oder
*ewinnanteil, sofern die so beschäftigte Person ihren. Hauptunterhalt
ıus einer andern Beschäftigung gewinnt, oder sofern sie als Agent
‘ür mehrere Arbeitgeber arbeitet und in der Hauptsache von keinem
ıter ihnen abhängig ist (vgl. für Grossbritannien Anhang 1,
Abschnitt II €, für Irland Anhang 1, Abschnitt II €),
Beschäftigung als Heimarbeiter, sofern der Arbeiter von einer andern
Person die zu bearbeitenden Gegenstände oder Rohstoffe erhält
ınd selbst deren Bearbeitung oder Umarbeitung nicht vornimmt
vgl. für Grossbritannien Anhang 1, Abschnitt 1 c und die Verordnung
von 1924 über die Heimarbeiter, für Irland Anhang 1, Abschnitt 1 ©
ınd die Verordnungen von 1914 und 1924 über den Ausschluss der
Aeimarbeiter von der Versicherung).
Beschäftigung in der Handelsmarine, wenn der Seemann weder
Wohnsitz noch Wohnort im Vereinigten Königreich, im Irischen
Freistaat oder auf der Insel Man hat (vgl. für Grossbritannien
Art. 62, Nummer 4, für Irland Art. 48, Nummer 3).

In diesem Fall ist der Arbeitgeber gleichwohl zur Zahlung seines
Beitragsanteils verpflichtet, es sei denn, dass das Schiff einen regel-
mässigen Dienst zwischen fremden Häfen unterhält.
Versicherungsfreie Personen

Von der Versicherung befreit werden Personen, die eine an sich versi-
cherungspflichtige Beschäftigung ausüben, aber dem Minister (Versicherungs-
kommissar für Irland) den hinreichenden Nachweis dafiir liefern. dass
einer der folgenden Fälle auf sie zutrifft :

I, dass sie ein Ruhegehalt oder ein von ihrer persönlichen Tätigkeit
aicht abhängiges J ahreseinkommen im Werte von wenigstens
£ 26 beziehen, oder
lass sie für gewöhnlich den grössten Teil ihres Lebensunterhaltes
von einer andern Person beziehen, oder
dass sie für gewöhnlich den grössten Teil ihres Lebensunterhaltes
aus Erträgnissen bestreiten, die ihnen nicht aus einer versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung zufliessen, oder
dass sie nur mit Unterbrechungen und innerhalb einer Frist beschäf-
tigt sind, deren Dauer unter dem vorgeschriebenen jährlichen Min-
lestmass liegt (13 Wochen jährlich im Laufe von zwei aufeinander-
[olgenden Jahren) (vgl. für Grossbritannien und Irland Art. 2 des
Gesetzes).

Die Personen, die von der Versicherung befreit werden, nehmen eine
andere Stellung ein als diejenigen, welche eine versicherungsfreie Beschäf-
gung ausüben, denn sie sind nicht vollständig von der Anwendung des
Gesetzes ausgeschlossen, Sie bleiben vielmehr solange versichert, bis ihr
Antrag auf Befreiung genehmigt ist. Der Arbeitgeber einer von der Ver-
sicherung befreiten Person hat seinen Beitragsanteil zu entrichten (Art. 6),
der Versicherungsfreie ist jedoch von jeder Beitragsleistung befreit. Die ver-
sicherungsfreien Personen haben unter Ausschluss i1eder anderen Leistung
        <pb n="110" />
        LOG ERSTER TEIL
Anspruch auf ärztliche Hilfe. Im Freistaat Irland haben sie das Recht, in
sin Sanatorium aufgenommen zu werden. In Nordirland haben sie nicht
nur auf die Aufnahme in ein Sanatorium Anspruch, sondern auch auf Geld-
leistungen. zu ermässigten Sätzen. Sie fallen nicht unter den Begriff der
Versicherten im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Krankenversicher-
ung. Ihre Zahl ist unbedeutend.
FREIWILLIGE VERSICHERUNG

_ Die Gesetze von 1911 räumten das Recht zur freiwilligen Versicherung
ain:

1. Personen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung (insurable

employment) nicht ausüben, aber ihren Lebensunterhalt aus
ihrer Arbeit bestreiten und deren Einkommen £160 im
Jahre nicht übersteigt ;

2. bestimmten Personen, die eine versicherungspflichtige Beschäf-

tigung aufgegeben haben.

{Im Jahre 1918 wurde die Versicherungsberechtigung infolge der geringen
Zahl der Personen, die von der ihnen gebotenen Möglichkeit Gebrauch
gemacht hatten, auf die früher Pflichtversicherten beschränkt.

Abgesehen von einigen unbedeutenden Ausnahmen steht die Versiche-
rungsberechtigung nur den Personen zu, die eine versicherungspflichtige
Beschäftigung aufgeben und wenigstens 104 Wochen versichert waren. Der
Antrag auf Weiterversicherung ist im Laufe des Jahres einzureichen, das
mit dem Zeitpunkt beginnt, an dem das die Versicherungspflicht begrün-
jende Beschäftigungsverhältnis aufgegeben. wurde,

Kine verheiratete Frau kann zur freiwilligen Versicherung nicht zuge-
'assen. werden. .

Die freiwillig Versicherten tragen die gesamte Beitragslast. Ausserdem
wird von ihnen eine grössere Regelmässigkeit in der Zahlung der Beiträge
zefordert. Die für sie geltenden Bestimmungen über die Tilgung von Beitrags-
“üeckständen sind schärfer als für die Pflichtversicherten. Abgesehen von

Jiesen Unterschieden stehen die Versicherungsberechtigten den Versiche-
rungspflichtigen. gleich. Doch haben die freiwillig Versicherten, deren
%4esamteinkommen £250 jährlich übersteigt, keinen Anspruch auf Natural-
‚eistungen; sie haben infolgedessen ermässigte Beiträge zu entrichten.

Das Gesetz von 1925 über die Witwen-, Waisen- und Altersrenten, das
'n Grossbritannien und in Nordirland gilt, setzte für früher Pflichtver-
sicherte, die ihre Weiterversicherung nicht im Laufe des auf die Aufgabe
der Versicherungspflicht folgenden Jahres beantragt hatten, eine neue
Erklärungsfrist in Lauf. Das gleiche Gesetz hat ausserdem die Versicherungs-
berechtigung Personen eingeräumt, die während zweier Jahre eine versiche-
rungsfreie Beschäftigung ausgeübt haben, durch die ihnen den Leistungen
des Krankenversicherungsgesetzes gleichwertige Leistungen gesichert waren,
desgleichen versicherungsfreien Personen, die während zweier Jahre eine
versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.

Statistik
GROSSBRITANNIEN
ALLGEMEINE UND BERUFSSTATISTIK
Bevölkerung
Nach der in den Jahren 1914, 1921, 1922, 1923 und 1924 jeweils am 30.
Juni erfolgten Schätzung erreichte die Bevölkerung :
Tausende Tausende
Jahr von Einwohnern ! Jahr von Einwohnern
(914. . . 41.708 1924. .. . 43.629
1921 . . 42.769 1925. . 43.783
fe 43.062 1926 . 13.970
„9 13.399
Wintesman’s Year Book und vom Gesundheitsminister mitgeteilte Zahlen.
        <pb n="111" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

107
Werktätige Bevölkerung
Nach der Volkszählung von 1921 betrug die Zahl der werktätigen Per-
sonen. im Alter von mehr als 12 Jahren 19.357.319.
Zahl der Lohnarbeiter

Nach der Volkszählung von 1921 waren 17.403.000 Personen im Alter
von. 12 Jahren und mehr vorhanden, die als Lohnarbeiter bezeichnet werden
können. Die Zahl der versicherten Lohnarbeiter ist zu ermitteln durch
die Verminderung der Gesamtzahl der Lohnarbeiter um die Zahl der Per-
5ONeN. unter 16 Jahren (971.000). Im versicherungsfähigen. Alter standen
demnach im Jahre 1921 16.432.000 Lohnarbeiter.

Personen, die für eigene Rechnung arbeiten, ohne Arbeitgeber zu sein

(Handwerker usw.)

Die Zahl dieser Personen belief sich nach der Volkszählung von 1921
auf 1.207.000.

Die Berufsgliederung der werktätigen Bevölkerung.

Die Volkszählung von 1921 hat hinsichtlich der Berufsgliederung der
werktätigen Bevölkerung unterschieden 1. die Arbeitgeber und die für
gene Rechnung arbeitenden Personen, 2. die Lohnarbeiter. Sie zeitigte
°olgendes Ergebnis :

Bernt

Arbeitgeber
und
Selbständige

Lohn-
arbeiter

Insgesamt

Handel und Finanzen . . |
Ackerbau und Fischerei. &amp;
T’ransportgewerbe . . .. .
Freie Berufe und öffentliche

Verwaltungen .". ... 1.
Häusliche Dienste... .
Industrie und Berebau

585.173
375.522
63.9278

1.173.574
1.124.667
1.601.854.

1.758.747
1.500.189
1.665.129
122,127
243,363
552 128

1.192.391
1.972.873
10.349 230

1.314.518
2.216.256
10.902.477

STATISTIK DER VERSICHERTEN

Zahl der Versicherten
_ Die untenstehende Tabelle unterrichtet über die Gesamtzahl der ver-
sicherten Bevölkerung, einschliesslich der Versicherungsberechtigten in den
seit dem Inkrafttreten des Gesetzes verflossenen Jahren:

Gesamtzahl der
versicherten Bevölkerung
in Tausenden)?
5 222
619
nen

Gesamtzahl der
versicherten Bevölkerung
(in V"ausenden)

15.234
15.069
15.082
15.134

5.411
15.615
15 909

1913 .
1914 .
1915 ,
1916 .
1917 ,
1937

1910

1920
‚921
“n99
814
‚CR
5.852
15.412

.r

&gt;
19928

16y

* Annual Reports of the Ministry of Health and of the Scottish Board of Health and
Bow Tommission on National Health Insurance, Beweiserhebung, Anhane, Teil t
Die Zahl der freiwillig Versicherten hob sich von 19.000 im Jahre
1913 auf 37.000 im Jahre 1924. Es wird angenommen, dass von 1926 ab
diese Zahl sich um mindestens 100.000 Personen erhöhen wird, da das
Gesetz über die Witwen-, Waisen- und Altersrenten den freiwillig Ver-
sicherten grosse Vorteile gewährt. Das Anwendungsgebiet dieses Gesetzes
ist das gleiche wie das der Krankenversicherung ; auf Grund des Rentenge-
setzes wird zur freiwilligen Versicherung nur zugelassen, wer nach dem
Krankenversicherungsgesetz freiwillige versichert ist
        <pb n="112" />
        ‚08

ERSTER TEIL
Verteilung der Versicherten nach dem Geschlecht *

Jahr

1913
1914
1915
1916
1917
1918
1919
1920
1921
‚922
1923
1924
1925
1926

Männer |
(in Tausenden}

9,287
3,622
3.925
0.293
0.492
3.682
3.284
0.180
0.183
3.192
3.232
„0.392
10.511
10.794

Hundert-
satz

1

t
6:
m.

Frauen I
fin Tausenden}

3.936
3.997
4,135
‚521
„841
„169
„129
‚054
886
890
‚902
‚019
5.103
5.198

Hundert-
satz

30
29
30

3

33
a9

7

nnual Reports of the Ministry of Health and of the Scottish Board of} Health.
Verteilung der Versicherten auf die verschiedenen Versicherungsträger
Die meisten Versicherten gehören den anerkannten Kassen an. Einige
Hunderttausend sind Mitglieder der Armee-, Marine- und Luftstreitkraft-
Versicherungskasse sowie des Spareinlegerfonds. Für sie gelten andere
Vorschriften als für die Mitglieder der anerkannten Kassen.

Anerkannte Kassen

Versicherungskasse für
Angehörige der Armee,
Marine und Luft-
streitkräfte

Spareinlegerfonds

jahr

1913
‚914
915
‚916
‚917
918 |!
919
920
921
922
923
‚924
925
1926

Absolute
Zahl in
Tausenden

2,770
3.051
1.307
1.878
„166
‚598
‚591
‚585
‚529
‚572
‚682
„782
15.178
5.554

Hundert- |
satz

36,6
36,0
94,6
933,7
12,4
32,0
14,7
95,7
76,4
16,6
7,4)
27,0)
re 7,7
07.2

Absolute
Zahl in
Tausenden

L06
245
430
590
780
260
260
260
255
232
175
167
165 |
156

Hundert-
satz

6
ES
1
}
J
„5
DA
v7

A |
1,1
1.0

Absolute
Zahl in
”’ausenden

347
323
324
&gt;47
186
204

62
289
285
278
269
269
272
2892

Hundert-
satz

2,6
2,4
2,2
DR

4.75
1,7
NR

Verhältnis zwischen der Zahl der Versicherten, der Gesamtbevölkerung
und der werktätigen Bevölkerung
Die versicherte Bevölkerung betrug nach der Volkszählung von 1921
35 v. H. der Gesamtbevölkerung
78 » » » werktätigen Bevölkerung
86 » » » gesamten lohnarbeitenden Bevölkerung
92 » » » der lohnarbeitenden Bevölkerung im ver-
sicherungsfähigen Alter.
        <pb n="113" />
        109
STATISTIK DER NICHTVERSICHERTEN
Versicherungsfreie Beschäftigungen
Die Zahl der Personen, die eine versicherungsfreie Beschäftigung ausübten
und im Krankheitsfalle Anspruch auf eine der gesetzlichen gleichwertige
Heilbehandlung hatten, wurde im Jahr 1924 auf 422.000 geschätzt
(Staatsbeamte, Polizeibeamte, Eisenbahnbedienstete und Lehrer). (Royal
Tommission on National Health Insurance : HKvidence, Anhang, Teil I).
Versicherungsfreie Personen
‚Die Zahl der von der Versicherung befreiten Personen betrug in England
im Jahre 1924 33.600. Von diesen waren 24,700 befreit, weil sie ausser ihrem
Lohn oder Gehalt ein Jahreseinkommen von mehr als £26 bezogen.
NORDIRLAND
ALLGEMEINE UND BERUFSSTATISTIK
Die Bevölkerung Nordirlande betrug Mitte 1926 1.255.881 Personen,
von denen 608.396 Männer und 647.485 Frauen waren. Im Jahre 1911
betrug sie 1.250.531 Personen.

Die Zahl der werktätigen Personen im Alter von 20 Jahren und mehr
belief sich nach der Volkszählung von 1911 auf 452.040 oder 60,2 v. H. der
Bevölkerung im Alter von 20 Jahren und mehr (Ulster-Jahrbuch 1926,
SS. 7.)
STATISTIK DER VERSICHERTEN
Zahl der Versicherten
Die Zahl der Versicherten wurde geschätzt :
Im Jahre 1923 auf 325.000
1924 » 323,200
1925 » 383831 052
(Die Ziffern sind dem Jahresbericht des Arbeitsministeriums für die J ahre 1923 und
1924, S. 84, entnommen. Für das Jahr 1925 sind die Ziffern vom Arbeitsministerium
mitgeteilt worden).

Verteilung der Versicherten nach dem Geschlecht
Jahr

a

Männer

Hundertaat,

EEE EEE EEE A
Frauen | Hundertsatz
1923 | 193.000 59 132.000 41
1924 195.000 60 128.200 40
FQ25 195.505 59 12 548 41

Verteilung der Versicherten auf die Versicherungsträger
Die untenstehende Tabelle zeigt, dass fast alle Versicherte den aner-
kannten Kassen als Mitglieder angehören. Die Zahl der Ausnahmen von
dieser Regel ist unbedeutend.

Jahr

1923
1924
10995

Anerkannte Kassen

Versicherungskasse für
Angehörige der Armee,
Marine und
Luftstreitkräfte

Spareinlegerfonds

N
Absolute | Hundert-
Zahl satı

Absolute T Hanf.
Zahl aa

Absolute |
Tal

Hundert-
ea1o
320.500 98,6 1.000 0,3 3.500 1,1
319.000 98,8 500 0,1 3.700 1,1
327.535 a0.N 468 ü1 2 G50 60
        <pb n="114" />
        110

ERSTER TEIL
Der Anteil der Versicherten an der Gesamtbevölkerung
und an der werktätigen Bevölkerung

Die Zahl der Versicherten belief sich im Jahre 1924 auf 46 v. H. der Bevöl-
kerung im Alter von 15—70 Jahren, wie sie durch die Volkszählung vom
Jahr 1911 ermittelt worden ist. Nach den gleichen Angaben betrug die
männliche versicherte Bevölkerung 52 v. H. der männlichen Bevölkerung im
Alter von 15—70 Jahren, die weibliche Bevölkerung 31 v. H. der weib-
lichen Bevölkerung im Alter von 15—70 Jahren.

Die Zahl der versicherten Personen im Alter von 16—19 Jahren belief
sich Ende 1925 auf 46.398, während die Gesamtzahl der Versicherten im
gleichen Zeitabschnitt 331.053 Personen betrug. Die Zahl der Versicherten
im Alter von 20 Jahren und darüber hat sich danach auf 287.655 Personen
beziffert. Vergleicht man diese Zahl mit jener der den gleichen Alters-
klassen in Jahre 1911 angehörenden werktätigen Bevölkerung (442.040),
so sieht man, dass der Hundertsatz der versicherten werktätigen Bevöl-
kerung sich auf ungefähr 68 stellt.
STATISTIK DER NICHTVERSICHERTEN
Die Zahl der versicherungsfreien. Personen, die vermöge ihrer Beschäfti-
zung im Krankheitsfalle auf eine der gesetzlichen Heilbehandlung gleich-
wertige Heilbehandlung Anspruch hatten, betrug im Jahre 1925 467%. Die
Zahl der versicherungsireien Personen belief sich in dem gleichen Zeit-
abschnitt auf 7331.

IRISCHER FREISTAAT
ALLGEMEINE BEVÖLKERUNGSSTATISTIK
Die Bevölkerung des Irischen Freistaates wurde Mitte 1926 auf 1.506.916
Männer und 1.465,886 Frauen, also auf insgesamt 2.972.802 Personen
zeschätzt.

STATISTIK DER VERSICHERTEN
Versichert waren im Jahre 1926 450.000 Pflichtversicherte. Die ver-
sicherungsfreien Personen sind hier mitgezählt. Dazu kamen 100 freiwillig
Versicherte. Von den Versicherten waren 437.650 Mitglieder der anerkannten
Kassen, 9.750 waren Mitglieder des Spareinlegerfonds, 1.660 waren Mit-
zlieder der Versicherungskasse für die militärischen Streitkräfte und
1.040 waren von der Pflichtversicherung befreit.

Die Zahl der Versicherten beträgt ungefähr 15,1 v. H. der Gesamtbevöl-
kerung.
GRIECHENLAND
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Umfang der Versicherungspflicht

Die durch das Gesetz Nr. 2868 vom Jahre 1923 eingeführte Pflicht-
versicherung erstreckt sich im allgemeinen auf alle Personen, die nicht für
sigene Rechnung in industriellen oder Handelsunternehmungen oder Nieder-
lassungen. oder in Handwerksbetrieben tätig sind. Der Ausdruck „Indu-
strielle Unternehmung und Niederlassung“ begreift das Bau- und Trans-
portgewerbe in sich.

Als nicht für eigene Rechnung tätige Personen gelten Angestellte,
Arbeiter, Hausgehilfen beiderlei Geschlechts, die Dienste gegen Entgelt
leisten, gleichviel welcher Art dieser Entgelt ist (Art. 1).

1 Mitgeteilt durch das Arbeitsministerium.
        <pb n="115" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

111

Ausschluss und Befreiung von der Versicherung
Die Hausgewerbetreibenden unterliegen der Versicherung nicht, sind
jedoch versicherungsberechtigt. Als Hausgewerbetreibende gelten Personen,
die entweder allein oder mit Hilfe ihrer Familienangehörigen in ihrer Be.
4aausung oder in ihrer eigenen Werkstätte im Auftrag und für Rechnung
aines Dritten, der selbst ein. Handwerk, einen Handel oder ein Gewerbe
betreibt, gewerbliche oder handwerksmässige Arbeiten verrichten.

Wer nicht für gewöhnlich, sondern nur vorübergehend und unregel-
mässig versicherungspflichtige Arbeiten ausführt, ist „ebenfalls ver-
sicherungsfrei. Das gleiche gilt für Personen, die für eine Arbeit vor-
übergehender Natur angenommen werden.
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Die der Pflichtversicherung nicht unterliegenden Heimarbeiter sind zur
ireiwilligen Versicherung berechtigt. Sonst wird die Versicherungsberech-
tigung ım Gesetz nicht erwähnt.

ITALIEN (neue Provinzen)

Durch die mit Gesetzeskraft ausgestattete Verordnung Nr. 2146 vom
29. November 1925 sind in den früher Österreichischen und ungarischen
Gebieten Italiens die vorher geltenden Gesetze aufrecht erhalten worden :

«;- Aufrechterhalten wird. die Krankenpflichtversicherung für alle
Arbeiter und Angestellten, mit Ausnahme ‚des regelmässig im Staats-
dienst verwendeten Personals, sofern diese Arbeiter oder Angestellten
bei Verkündung der gegenwärtigen Verordnung nach dem Österreichi-
schen Gesetz vom 30. März 1888 oder nach dem ungarischen Gesetz
Nr. XIV von 1891 oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorschriften
der Versicherung unterlagen. Diese Versicherung erstreckt sich auch
auf die Arbeiter‘ und Angestellten von Unternehmungen, die an dem
genannten Tage in die Pflichtversicherung einbezogen waren.

Unter die Versicherungspflicht fallen auch die Ärbeiter und Ange-
stellten, die ohne derselben bisher zu unterliegen, während des Jahres 1925
E80 zu einer Krankenkasse entrichtet haben (Art. 5 der Verord-
nung).

Nach der Verordnung Nr. 2146 vom 29, November 1925 beruht also
Jie Pflichtversicherung in den nenen Provinzen auf Zwei Gesetzen, näm.
lich:
L, auf dem Österreichischen Gesetz Nr. 33 vom 30. März 1888, das
auf die neuen Gebiete mit; Ausnahme von Fiume Anwendung
findet ;

?. auf dem Gesetz Nr. XIV von 1891, das in Fiume gilt.

Die Verordnung vom 4. März 1926 stellt für die neuen Provinzen

allgemeine Richtlinien auf:

1. für die Auslegung der Verordnung vom 29. November 1925, die die
Personen näher bezeichnet, die den in Kraft gebliebenen Gesetzen
unterliegen ;
für gewisse Befreiungen von der Pflichtversicherune.

Im Nachstehenden wird dargelegt, wie sich die Versicherung auf Grund

der österreichischen und ungarischen Gesetze und deren Finschränkungen
oder Auslegungen durch das italienische Gesetz tatsächlich gestaltet.

a
        <pb n="116" />
        2

ERSTER TEIL

Die Versicherung in den Provinzen, in denen das alte österreichische
Gesetz vom 30. März 1888 weitergilt (sämtliche neue Provinzen mit
Ausnahme von Fiume)
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten

Alle Arbeiter und Angestellten, die unter das Unfallversicherungsgesetz
fallen, unterliegen der Krankenversicherungspflicht, Diese erstreckt sich
darnach auf die Betriebs-Angestellten und die Arbeiter beider Geschlechter
der im WUnfallversicherungsgesetz bezeichneten Betriebe (Eisenbahn-
betriebe, Betriebe der Binnenschiffahrt, Grossbetriebe, die für gewöhnlich
mehr als 20 Angestellte beschäftigen, Fabriken !). Ob die Arbeitnehmer
sine Entlohnung erhalten. oder nicht, ist unerheblich.

Nach dem Gesetz über die Unfallversicherung (8 3, Nr. 2) ist der Minister
armächtigt, die Pflichtversicherung auf Unternehmungen auszudehnen,
die, obwohl das Gesetz an sich auf sie keine Anwendung findet, einer Unfall-
gefahr, insbesondere der Brandgefahr, ausgesetzt sind. Macht er von
dieser Ermächtigung Gebrauch, so zieht dies Unterstellung unter das
Krankenversicherungsgesetz nach sich.
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung

Gegen Unfall nicht versichert und demgemäss der Krankenversiche-
rungspflicht nicht unterworfen sind :

Hausangestellte ;

Arbeiter und Angestellte in Unternehmungen oder Betrieben, die
weniger als 20 Personen beschäftigen und wegen der Art ihres
Betriebs dem Unfallversicherungsgesetz nicht unterliegen ;

Arbeiter und Angestellte von industriellen Unternehmungen, in denen
nur zeitweise eine nicht zur Einrichtung gehörige Maschine ver-
wendet wird ;

Personen, die Bauarbeiten für ebenerdige Wohn- oder Betriebsgebäude
oder für andere landwirtschaftliche Gebäude ausführen, der Familie
des Bauherrn angehören oder in seiner Gemeinde wohnen und nicht
gewerbsmässig mit der Ausführung von Bauten beschäftigt sind.

Von der Versicherungspflicht sind befreit die festbesoldeten Beamten
ım Dienste des Staates, der Regierungsbezirke, der Gemeinden und öffent-
lichen Anstalten (Krankenversicherungsgesetz vom 30. März 1888, Art. 2).

Von der Versicherung sind ferner ausgeschlossen die in der Seeschiffahrt
beschäftigten Personen, die Schiffer (Gesetz vom 30. März 1888, Art. 1)
sowie die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter (Gesetz vom 30, März 1888,
Art. 3, Abs. 1).

Auf Grund des Gesetzes vom 30. März 1888 haben übrigens land- und
forstwirtschaftliche Arbeiter bis zum Erlass besonderer Vorschriften
Hır ihre Versicherung im Krankheitsfall während eines Zeitraums von
vier Wochen zu Lasten des Arbeitgebers Anspruch auf ärztliche Hilfe und
auf Unterhalt.

Diese Vorschriften gelten aber nur für die unter das Unfallversicherungs-
gesetz vom 30. März 1888, Art. 3, Abs. 2, fallenden Arbeiter und Ange-
stellten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Bemerkenswert ist endlich,
dass der Minister durch das Unfallversicherungsgesetz (Art. .3, Nr. 1)
ermächtigt wird, von der Pflichtversicherung gegen Unfall gewisse Betriebe
zu befreien, die an sich unter das Gesetz fallen, aber keine Gefährdung
der Beschäftigten bedingen. Die Befreiung von der Unfallversicherung zieht
für die Arbeiter der genannten Betriebe auch die Befreiung von der Kran-
kenversicherung nach sich.

ı Unabhängig von der Zahl der beschäftigten Arbeiter wird als Fabrik ange-
sehen jedes Unternehmen, das Explosivstoffe herstellt oder verwendet oder ständig
durch elementare oder tierische Kraft betriebene Motoren anwendet, also alle
Hammerwerke, Baggereien, Bohrunternehmen, Erdbohrungen usw.
        <pb n="117" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 113
Die unteren. Verwaltungsbehörden sind ermächtigt, mit Zustimmung
der Beteiligten, Personen von. der Pflichtversicherung zu befreien, die im
Krankheitsfall mindestens während 20 Wochen Anspruch auf den Fort-
bezug ihres Lohnes und auf Pflege in der Familie ihres Arbeitgebers haben.

FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Versicherungsberechtigt sind. :

t. land- und forstwirtschaftliche Unternehmer, welche sich durch die
Versicherung von der Verpflichtung befreien wollen, ihren unter das
Unfallversicherungsgesetz fallenden Arbeitnehmern im Krankheits-
'alle während vier Wochen Unterhalt und ärztliche Hilfe zu gewähren ;
Jnternehmer, welche für ihre eigene Rechnung mit ihren Familien-
angehörigen, jedoch ohne Hilfsarbeiter arbeiten (Heimarbeiter).
Versicherungsberechtigt sind nicht nur diese Arbeiter selbst, son-
dern auch die von ihnen beschäftigten Familienangehörigen. (Gesetz
vom 30. März 1888, Art. 3).
Die Versicherung nach dem ungarischen Gesetz Nr. XIV
vom 3, April 1891 (Fiume)
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten
Versicherungspflichtig sind ohne Unterschied des Geschlechts, des
Alters und der Staatsangehörigkeit Personen, die während mehr als 8 Tagen
von demselben Arbeitgeber gegen einen vier Gulden täglich nicht über-
steigenden. Entgelt oder Lohn beschäftigt werden :
zZ) in einem unter das Gewerbegesetz (Gesetz XVII von 1884) fallen-
den Gewerbebetriebe ;
in Bergwerken, Hüttenwerken oder andern, die gewonnenen Mine-
ralien verarbeitenden Betrieben sowie in Steinbrüchen, Sand-,
Kies- und Tongruben ;
bei grossen Bauten ;
im Betrieb und in den Werkstätten der Eisenbahnen, ferner in den
Betrieben der Post-, Telegraphen- und Telephonanstalt:
2?) in der Schiffahrt und beim Schiffsbau sowie
‘) beim Transport von Waren, in Lagern und Kellereien.
Pflichtversichert sind auch in der Berufsausbildung begriffene Personen.
Es gelten nämlich als beschäftigt in einem Gewerbebetrieb auch Lehrlinge,
Volontäre und andere beruflich noch nicht vollständig ausgebildete Per-
sonen, die weder Lohn noch sonstiges Entgelt beziehen oder nur gering
antlohnt werden.
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung

Die unständigen Arbeiter, das heisst Arbeiter, die für einen Zeitraum
von weniger als 8 Tagen eingestellt werden, sind von der Pflichtversicherung
ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die in der Seeschiffahrt und. in. der
Seefischerei beschäftigten Personen (Art. 2, letzter Absatz des Gesetzes).

Von der Pflichtversicherung sind auch befreit Personen, die ständig
gegen festes Gehalt in den Betrieben des Staats, der städtischen Behörden
oder öffentlicher Anstalten, einschliesslich der Post, der Telegraphie, des
Telephons, der staatlichen Fabriken und Eisenbahnen beschäftigt sind
und im Krankheitsfall mindestens während. 20 Wochen ihr Gehalt
weiterbeziehen.

. Von der Pflichtversicherung können auch Personen befreit werden,
die in einem an sich versicherungspflichtigen. Betrieb beschäftigt sind, aber
auf Grund ihres Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber volle unentgeltliche Für-
sorge oder vollen Lohn fordern können. Die Befreiung erfolgt nur, wenn
die Gewerbeinspektion im gegebenen Falle die Gewährung ärztlicher Hilfe
oder den Fortbezug des Lohns als hinreichend sichergestellt erachtet.

ERANKENVERSICHERUNG
        <pb n="118" />
        14

ERSTER TEIL
FREIWILLIGE VERSICHERUNG

Abgesehen von etwaigen einschränkenden Satzungsbestimmungen sind

versicherungsberechtigt :

a} Personen, die für weniger als 8 Tage in den Dienst eines Unter-
nehmens treten, dessen ständiges Personal der Pflichtversicherung
unterliegt ;

Personen, die ein Jahresentgelt von mehr als 1200 Gulden oder
ainen. Taglohn. von mehr als vier Gulden erhalten ;

in der Hausindustrie beschäftigte Personen ;

Handwerker und selbständige Arbeiter ;

Vorarbeiter und Arbeiter in landwirtschaftlichen, dem Gewerbe-
zesetz nicht unterliegenden Betrieben, sofern der Arbeitgeber im
Rinverständnis mit den Beteiligten die Aufnahme beantragt;
Familienangehörige Pflichtversicherter oder freiwillig versicherter
Personen (Gesetz Nr. XIV von 1891, Art. 4).

3}

Gemeinsame Vorschriften für die gesamten neuen Provinzen
NÄHERE BEZEICHNUNG DER ARBEITER, FÜR DIE DIE VERSICHERUNG GILT

Gegen Krankheit sind versichert alle Arbeiter und Angestellten, welche
jeim Inkrafttreten der Königlichen Verordnung vom 29. November 1925,
Nr. 2146, gemäss den Vorschriften des österreichischen und des ungarischen
Gesetzes zum Beitritt zu einer Krankenkasse verpflichtet waren, desglei-
chen die Arbeiter und Angestellten, die bei einer dieser Kassen während
des Jahres 1925 eingeschrieben waren.

Ferner sind gegen Krankheit versichert alle anderen Arbeiter und
Angestellten von Betrieben, deren Personal nach den Vorschriften der
5sterreichischen und ungarischen Gesetze der Versicherungspflicht unterlag.

Der Versicherte (im Sinne obiger Vorschriften) behält seine Rechte,
auch wenn er bei einem im einverleibten Gebiet liegenden Betrieb eintritt,
dessen Personal der Versicherungspflicht nicht unterliegt.

Versicherungspflichtig sind auch Familienangehörige des Arbeitgebers,
sofern sie für seine Rechnung beschäftigt sind und keine gesetzlichen Unter-
haltsansprüche gegen ihn haben.

Die Versicherung wird aufrechterhalten für die vom Staat vorüber-
gehend eingestellten Hilfsarbeiter und Tagelöhner, die vor der Bekannt-
machung der Verordnung vom 29. November 1925 versichert waren.

Wer im Sinne der Verordnung vom 29. November 1925 oder der vor-
stehenden Vorschriften versicherungsberechtigt ist, behält seine Rechte
auch während einer aus irgendwelchen Gründen erfolgenden Arbeits-
anterbrechung von beliebiger Dauer.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers erlischt nicht durch Umwandlung,
Abtretung oder Übertragung des Unternehmens oder durch völlige oder
teilweise Einstellung der Arbeit, sondern lediglich durch die tatsächliche
Einstellung jeder gewerblichen und kaufmännischen Tätigkeit des betref-
ienden Unternehmens.

Ausschluss und Befreiung von der Versicherung

Von der Versicherung sind ausgeschlossen die vom Staat als ständige
oder unständige Arbeiter oder als ständige Hilfsarbeiter beschäftigten
Lohnarbeiter, und zwar selbst dann, wenn sie vor der Bekanntmachung
der Verordnung Nr. 2146 versichert waren.

Der Präfekt der Provinz kann von der Pflichtversicherung Personen
befreien, denen durch den Arbeitsvertrag für den Krankheitsfall eine Pflege
oder der unverkürzte Fortbezug des Lohnes während mindestens 6 Mona-
ten vom Beginn der Krankheit an zugesichert ist. Die Pflege muss der
in der Verordnung vom 29. November 1925 bezeichneten gleichwertig sein.

Der Präfekt spricht auf Antrag des Arbeitgebers oder des beteiligten
Arbeiters die Befreiung aus. Gegen seine Entscheidung kann Rekurs
beim Minister für Volkswirtschaft eingelegt werden.
        <pb n="119" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

115

JAPAN ;
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten

Versicherungspflichtig sind — von einzelnen Ausnahmen abgesehen —
alle Personen, die in einer Fabrik im Sinne des Fabrikgesetzes ! oder in
einem Bergwerk im Sinne des Berggesetzes ? beschäftigt sind (Kranken-
versicherungsgesetz Nr. 70 vom 22. April 1922, Art. 13).

Fabriken

Das Fabrikgesetz findet Anwendung : .

1. auf Betriebe, in denen regelmässig 10 Personen oder mehr beschäftigt
werden ; ,

2. auf andere Betriebe, wenn die dort zu verrichtenden Arbeiten
zefährlich und gesundheitsschädlich sind.

Die als gefährlich oder gesundheitsschädlich erachteten Betriebe sind.
in einer Liste aufgezählt, die hauptsächlich umfasst : Baumwollspinnereien,
Glasfabriken, Farbstoffabriken, Kautschukfabriken, Färbereien, Emaillier-
werke, chemische Fabriken, Sprengstoffabriken, Abdeckereien, Viehzucht-
anstalten, Talgschmelzen, Gerbereien, Gas- oder Elektrizitätswerke sowie
die Nebenstationen und Umformerstellen.

Bergwerke
Praktisch fallen alle Bergwerke unter das Berggesetz.
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung

Artikel 13 des Gesetzes befreit gewisse in den unter das Fabrik- bzw.
Berggesetz fallenden Betrieben tätige Arbeitnehmer von der Versiche-
rungspflicht.

Die Befreiung erstreckt sich auf unständig beschäftigte Personen und
auf Angestellte der Verwaltungen, deren jährliche Bezüge 1.200 Yen über-
steigen.

Betriebe und Gewerbezweige, für die die Versicherung nicht gilt

Bedeutende Gruppen von Lohnarbeitern fallen nicht unter die Versi-
cherung, weil sie in Gewerben oder Betrieben arbeiten, auf die das Fabrik-
zesetz und das Berggesetz keine Anwendung finden: nämlich in der Land-
wirtschaft, in Handelsbetrieben, im Land- und Seetransportgewerbe, in
öffentlichen Verwaltungen, in Fabriken, die nicht als gefährlich erachtet
werden und weniger als 10 Arbeiter beschäftigen, ferner in Betrieben, die
deshalb ausgenommen sind, weil sie keine mechanische Kraft verwenden.

Diese letzte Ausnahme stützt sich auf Art. 1 des Fabrikgesetzes, welcher
lie Möglichkeit eröffnet, Betriebe, auf die das Gesetz nicht anwendbar
erscheint, durch Kaiserliche Verordnung auszunehmen. Von dieser Möglich-
keit ist für eine gewisse Anzahl von Industrien, unter ihnen die Papier-,
Stroh- und Bambusverarbeitungsindustrie, Gebrauch gemacht worden,
Demgemäss sind Betriebe dieser Industrien, sofern sie ohne mechanische
Kraft arbeiten, von dem Fabrikgesetz und damit auch von der Kranken-
versicherung ausgenommen (Verordnung zur Ausführung des Fabrikge-
zetzes in abgeänderter Fassung, $ 1, und Verfügung, erlassen auf Grund
des Fabrikgesetzes in abgeänderter Fassung, $ 1).

Die Arbeitnehmer der Staatsbetriebe können durch den Minister des
Innern widerruflich von der Krankenversicherung befreit werden (Aus-
führungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz, letzter Paragraph).
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Die Unternehmer von nicht unter das Gesetz fallenden Betrieben und
Anlagen der unten näher bezeichneten Art können nach dem Gesetz mit
} Gesetz Nr. 46 vom 28. März 1911, abge 33
29, März 1923. » abgeändert durch das Gesetz Nr. 33 vom
* Gesetz von 1905, abgeändert durch das Gesetz Nr. 22 vom 22. Juli 1924.
        <pb n="120" />
        116 |

ERSTER TEIL
Genehmigung des zuständigen Ministers alle in ihren Haupt- und Neben-
betrieben beschäftigten Personen versichern lassen. Artikel 14 führt die
hier in Betracht kommenden Betriebsarten folgendermassen auf :

1. Betriebe, die der Gewinnung und Aufspeicherung von Mineralien
dienen ;

2, Betriebe, in denen Gegenstände hergestellt, verarbeitet, sortiert,
verpackt, ausgebessert oder zerstört werden ; N

3. Betriebe zur Erzeugung, Umformung oder Überleitung von elek-
trischer oder motorischer Kraft, die nicht unter das Fabrikgesetz fallen ;

4. Betriebe zur Errichtung, Instandhaltung, Ausbesserung oder zum
Abbruch von Bauten, nach näherer Bestimmung des zuständigen Ministers ;

5. Betriebe, auf welche das Lokalbahngesetz oder das Strassenbahn-
zesetz Anwendung findet ;

6. Betriebe zum Transport von Waren und Reisenden auf dem Landweg ;

7. Betriebe zum Laden und Löschen von Gütern ;

8. andere, nicht unter den vorhergehenden Ziffern erwähnte Betriebe,
nach näherer Bestimmung durch Kaiserliche Verordnung.

Dem Antrag auf Erteilung der in dem vorhergehenden Absatz erwähnte
Ermächtigung muss mehr als die Hälfte der zu versichernden Personen
zustimmen (Ärt. 14-15 des Krankenversicherungsgesetzes).

Arbeiter, die in einem auf diese Weise der Versicherung unterstellten
Betrieb beschäftigt sind, werden wie Pflichtversicherte behandelt. Jedoch
findet das Gesetz keine Anwendung auf die unständigen Arbeiter und
auf die Angestellten der Verwaltungen, deren jährliche Bezüge 1.200 Yen
übersteigen.

Jeder Unternehmer, der von dem Rechte, seine Arbeiter versichern zu
lassen, Gebrauch gemacht hat, kann nach vorher eingeholter Ermächtigung
Jurch den Minister des Innern die Aufhebung der Versicherung beantragen.

FREIWILLIGE VERSICHERUNG

Die freiwillige Versicherung steht nur Personen offen, die vorher pflicht-
versichert waren. Wer aus der Pflichtversicherung ausscheidet und in den
letzten. 12 Monaten mindestens 180 Tage oder unmittelbar vor dem Ausschei-
den mindestens 60 aufeinanderfolgende Tage versichert war, kann sich
weiterversichern, wenn er dies binnen 10 Tagen nach dem Ausscheiden
aus der Versicherungspflicht beantragt (Art. 20 des Krankenversi-
cherungsgesetzes, $ 10 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze).
Statistik
BEVÖLKERUNGSSTATISTIK UND BERUFSSTATISTIK.
Die Gesamtbevölkerung Japans betrug im Jahr 1923 58.482.000 Per-
sonen, davon 29.297.000 Männer und 29.185.000 Frauen.
Nach den Schätzungen des amtlichen statistischen Büros stellte sich
:m Jahre 1920 die Berufsgliederung der Bevölkerung wie folgt dar :

|
I Gesamtbevölkerung
Beruf

Werktätige
Bevölkerung
in Tausenden | Handle

Hundertsatz
der Gesamt-
bevölkerung

A
. Hundert-
in Tausenden | nn.

Ackerbau . . .
Fischerei. . . .-
Bergwerke , . . -
Industrie . . + -
Handel . . . .
Fransportgewerbe,
Öffentliche Dienste
Verschiedene . . -

Insgesamt . . -

26.349
1.942
1.021
10.865
7.646
2,516
2,992
&gt;» 9374

48,3
2,7
1,8

19,5

13,6
4,5
5,3
43

9.020
390
446

3.630

1.109
647
263
465

56,5
2,4
2,8 |

22,7
70
„0

7
&gt; 9

6,1
0,7
0,8
6,5
2,0
12
0,5
0.8

55.849 |

100 | 15.970 ı 100 | 28,6
        <pb n="121" />
        117
Diese Berufsgliederung unterscheidet nicht zwischen Lohnarbeitern,
unabhängigen Arbeitern und Unternehmern.

DAS ANWENDUNGSGEBIET

STATISTIK DER VERSICHERTEN

Da das Krankenversicherungsgesetz erst im Jahr 1927 in Kraft tritt,
kann eine Statistik über seine Anwendung nicht aufgestellt werden. Nach
ziner amtlichen Schätzung fallen 1.897.771 Personen unter die Versicherungs-
pflicht.

Nach den oben mitgeteilten Zahlen dürfte der Hundertsatz für die
zesamte versicherte Bevölkerung ungefähr 3,25 und der Hundertsatz
der versicherten werktätigen Bevölkerung etwa 11,9 betragen.
LETTLAND

PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten

Das Krankenversicherungsgesetz von 1922 findet Anwendung auf alle
arivaten, kommunalen und staatlichen Betriebe, Anstalten und sonstigen
Arbeitsstellen sowie auch auf einzelne Arbeitgeber, welche Lohnarbeiter
beschäftigen (Art. 1). |

Das Gesetz gilt für alle Personen, ohne Unterschied des Geschlechts,
denen eine Arbeit oder eine Dienstleistung auf den im Art. 1 erwähnten
Arbeitsstellen übertragen ist und die auf Grund freier Vereinbarung bzw.
auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder besonderer Bestimmungen
entlohnt werden (Art. 2). Die Heimarbeiter werden durch die allgemeine
Bestimmung erfasst.
Besondere Klassen von Arbeitern

Der Arbeitsminister ist befugt, durch Verordnung besondere Ausführungs-
bestimmungen zu erlassen, für :

1. Personen, die in Arbeitsgenossenschaften (Artels) arbeiten;

2. Personen, die mit vorübergehenden und gelegentlichen Arbeiten
beschäftigt sind;

3. Kleinunternehmer, die selbst mitarbeiten und weniger als 4 Lohn-
arbeiter beschäftigen. .

Demgemäss hat der Arbeitsminister unterm 8. September 1923 eine
Verordnung über die nichtständigen und die gelegentlich tätigen Arbeiter
erlassen, die dann unterm 25. April und 29. September 1924 abgeändert
worden ist. Als solche Arbeiter gelten nach der Verordnung Arbeitnehmer,
welche ihren Unterhalt hauptsächlich aus ihrem Lohn bestreiten und
Jlurch die Art ihrer Arbeit oder durch den. Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber
nicht für eine gewisse längere Zeitspanne verpflichtet sind.

Hierher gehören insbesondere :

L. die Transportarbeiter ;

2, die Bauarbeiter ;

3. die bei öffentlichen Arbeiten beschäftigten Arbeiter;

4. Wäscherinnen und Aufwartefrauen, die bei mehreren Arbeitgebern
beschäftigt sind ;

5. die übrigen Arbeiter, welche gegen Entgelt verschiedene vorüber-
gehende oder gelegentliche Arbeiten bei einem Arbeitgeber verrichten
(Art. 3, Abs. 2 der Verordnung).

Der Minister für soziale Fürsorge hat am 2. Juni 1923 eine Verordnung
erlassen, nach der die freiwillige Versicherung sich auf die Kleinunter-
nehmer erstrecken. kann.

Ausschluss und Befreiung von der Versicherung
« ü "a schliesst ausdrücklich von der Versicherung aus (Art. 1»
Anm. 1):

1. in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigte Personen ;

2. Personen, welche auf Hochsee-Schiffen beschäftigt sind :

3. Personen des aktiven Militärdienstes.
        <pb n="122" />
        18

ERSTER TEIL
Der Arbeitsminister kann ausserdem von der Versicherung ausnehmen :

1. vorübergehende Betriebe (Art. 10);

2. Betriebe, in denen mehr als 200 Lohnarbeiter beschäftigt sind, sich
aber wegen ihrer isolierten Lage mit einem andern Unternehmen zur
gemeinsamen. Errichtung einer Krankenkasse nicht zusammenschliessen
können (Art. 11)1;

3. öffentliche Beamte, die den Leistungen der Versicherung gleichwertige
Leistungen erhalten.

Das Gesetz enthält keine Vorschrift über die Pflichtversicherung der
Heimarbeiter oder der Selbständigen. Es sieht auch freiwillige Versicherung
nicht vor.
LITAUEN
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten

Das litauische Gesetz vom 9. Dezember 1925 mit seiner Abänderung
vom 28. September 1926 unterstellt der Pflichtversicherung ohne Unter-
schied des Geschlechts oder Alters alle Arbeiter und Angestellten im Dienste
des Staates, der Gemeindebehörden oder Privater ($ 12).

Lehrlinge, die kein Entgelt erhalten, sind den Lohnarbeitern gleich-
gestellt und werden so behandelt, als ob sie unter die letzte Lohnklasse
fielen ($ 97).

Ausschluss und Befreiung von der Versicherung

Folgende Gruppen von Arbeitern sind von der Pflichtversicherung
ausgeschlossen: .

1. die landwirtschaftlichen Arbeiter ;

2. die durch das Gesetz über die Ruhegehälter und Unterstützungen
der Staatsbediensteten sichergestellten Personen ;

3. Gelegenheitsarbeiter, deren Arbeitsvertrag sich auf weniger als einen
Monat erstreckt ($ 13, 1);

4. Personen, deren monatlicher Lohn 400 Litas übersteigt ($ 13, 2) ;

5. Arbeiter, die wirtschaftlich unabhängig sind.
FREIWILLIGE VERSICHERUNG

Das litauische Gesetz unterscheidet eine freiwillige Versicherung und
sine freie Versicherung.

a) Freiwillige Versicherung. — Diese Form der Versicherung steht nur
den landwirtschaftlichen Arbeitern offen. Ihre Arbeitgeber müssen gegebe-
nenfalls die gleichen Beiträge entrichten und dieselben Verpflichtungen
erfüllen wie die Arbeitgeber pflichtversicherter Lohnarbeiter ($ 14).

b) Freie Versicherung. — Die freie Versicherung steht allen von der
Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung ausgeschlossenen
Personen offen, die nicht älter als 50 Jahre und nicht mit einem Leiden
behaftet sind, das ihre Krankheitsfälligkeit erhöhen kann ($ 15).

Sie können sich nur für einen 6.000 Litas im Jahr nicht übersteigenden
Betrag versichern, der sich um 1.000 Litas für jedes Kind erhöht, dessen
Unterhalt dem Versicherten obliegt ($ 15, Anmerkung).
LUXEMBURG
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten
Das Gesetz vom 17. Dezember 1925 führt die Pflichtversicherung für
folgende Gruppen von Arbeitnehmern ein:
ı Die Dauer der Ermächtigung ist auf den Zeitabschnitt beschränkt, während
welchem die Schwierigkeiten bestehen.
        <pb n="123" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 119
4. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge ; N

2. Hausgehilfen und Taglöhner, die regelmässig, wenn auch nur für
&gt;Unen Teil der Arbeitszeit, im Handels- oder Gewerbebetrieb ihres Arbeit-
zebers beschäftigt sind; . N

3. landwirtschaftliche Dienstboten und Tagelöhner, die regelmässig in
len Nebenbetrieben ihres Arbeitgebers beschäftigt sind ;

4, Betriebs- u. Büroangestellte sowie alle anderen Angestellten, Werk-
neister, Techniker, Handlungsgehilfen und Lehrlinge.

Der Versicherungspflicht unterliegen. die Lehrlinge ohne Ausnahme»
lie übrigen Personen nur, soweit sie gegen. Entgelt beschäftigt sind und
liese entgeltliche Beschäftigung ihre Hauptbeschäftigung bildet. Von den
aınter Ziffer 4 bezeichneten Arbeitnehmern sind nur jene versicherungs-
Ds chtig, deren jährlicher Entgelt 10.000 Fr. nicht übersteigt (Art. 1 des

esetzes}.
Befreiung und Ausschluss von der Versicherung

Folgende Arbeitergruppen sind durch Art. 3 des Gesetzes ausdrücklich
von der Versicherung ausgeschlossen :

1. Die gegen festes Gehalt im Dienste des Staats, einer Gemeinde oder
einer öffentlichen Anstalt stehenden Beamten und Angestellten ;

2, Mitglieder religiöser Genossenschaften und ähnliche Personen, welche
aus religiösen oder sittlichen Beweggründen ‚sich mit Krankenpflege,
Unterricht oder anderen gemeinnützigen. Tätigkeiten beschäftigen und
als Entschädigung nur freien Unterhalt beziehen ; .

3. Rechtsanwälte, Ingenieure, Ärzte, Professoren, Lehrer und Erzieher ;

4. Personen, deren Beschäftigungsdauer, durch die Art der Arbeit
öder durch den Arbeitsvertrag auf weniger als eine Woche beschränkt ist ;

5. Hausgehilfen in persönlichen Diensten sowie die nicht unter Artikel 1
des Gesetzes fallenden landwirtschaftlichen Hausgehilfen und Arbeiter
(siehe oben Art. 1, Nr. 3a);

6. Personen, deren Beschäftigung ausschliesslich der Vorbereitung auf
ihren. künftigen Beruf dient;

7. die im elterlichen Betrieb beschäftigten Lehrlinge jeder Art.

Ausserdem sind auf Grund des oben erwähnten Art. 1 Nichthand-
arbeiter, deren. Jahreseinkommen 10.000 Fr. übersteigt, von. der Versiche-
rung ausgeschlossen.

Heimarbeiter und H ausgewerbetreibende

Die Heimarbeiter und die selbständigen Handwerker sind zur Zeit nicht
versicherungspflichtig ; durch Verwaltungsanordnung kann jedoch das
tesetz ausgedehnt werden :

1. auf Betriebsunternehmer, die regelmässig nicht mehr als 2 Lohn-
arbeiter beschäftigen ; .

2, auf Hausgewerbetreibende, ohne Begrenzung der Arbeiterzahl. (Art. 2).
Befreiung von der Versicherungspflicht mit Rücksicht auf eine gleichwertige

Fürsorge

Die Nichthandarbeiter können auf Antrag ihres Arbeitgebers von der
Pflichtversicherung befreit werden, wenn festgestellt ist, dass sie im Fall
der Erkrankung auf den ungekürzten Fortbezug ihres Entgelts, bzw.
Lohns, oder auf Leistungen Anspruch haben, die nach Art und Umfang
len gesetzlichen Leistungen gleichwertig sind, und wenn ferner eine ge-
aügende Sicherheit für die Erfüllung der den Arbeitgebern obliegenden
Verpflichtungen gegeben ist (Art. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1925).
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Unter der Voraussetzung, dass ihr Gesamtjahreseinkommen nicht
12.500 Fr. übersteigt, können sich freiwillig versichern :

1. Personen, die ein Gewerbe oder einen an sich die Versicherungs-
pflicht bedingenden Beruf ausüben, jedoch versönlich von ihr befreit sind :
        <pb n="124" />
        120 ERSTER TEIL
2. Familienangehörige des Arbeitgebers, die in seinem Betriebe ohne
agentlichen Arbeitsvertrag und ohne Entgelt arbeiten;

3. Heimarbeiter und unabhängige Arbeiter, die nicht mehr als 2 ver-
sicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen ;

4. Hausgehilfen in persönlichen Diensten sowie land- und forstwirt-
schaftliche Arbeiter, für die die Versicherungsbedingungen durch eine
Verwaltungsverordnung festzusetzen sind.

Die Zulassung zur freiwilligen Versicherung kann durch die Kassen-
satzung vom Alter der Versicherten und von der Vorlegung einer ärztlichen
Bescheinigung abhängig gemacht werden.

Durch Verwaltungsverordnung kann die freiwillige Versicherung auf
die Personengruppen ausgedehnt werden, welche zur Zeit nach Art. 3 des
Gesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind (Art, 5).

ALLGEMEINE BEVÖLKERUNGSSTATISTIE
Die Wohnbevölkerung im Grossherzogtum Luxemburg betrug im Jahr
1916 267.447 Personen. Diese Zahl ist im Jahr 1922 auf 262.684 (132.082
Männer und 130.602 Frauen) gefallen. Eine neuere Berufsstatistik ist nicht
vorhanden.
STATISTIK DER VERSICHERTEN

Das geltende Gesetz ist erst am 17. Dezember 1925 verkündet
worden. Infolgedessen liegt eine Statistik über seine Anwendung noch
nicht vor.

Die verfügbaren Statistiken betreffen die Anwendung des Gesetzes von
1901 mit seinen Abänderungen aus den Jahren 1918 und 1919; es bezog
sich nur auf Personen, die in gewissen, vom Gesetz näher bezeichneten
Betrieben beschäftigt waren. Unter das Gesetz von 1901 fielen : Transport-
petriebe, Bergwerke, Postanstalten, Fabriken, Baubetriebe, Handels-
21äuser, Betriebe, in denen Dampfkraft oder andere nicht menschliche
Triebkräfte verwendet werden, ferner die mit der Fertigstellung oder der
Verarbeitung gewerblicher Erzeugnisse in eigener Werkstätte für fremde
Rechnung beschäftigten selbständigen Arbeiter.

Das Anwendungsgebiet des alten Gesetzes deckte sich also mit jenem
des neuen, der Unterschied lag nur in der Fassung. Anderseits ist die
Einkommensgrenze durch das neue Gesetz von 3.000 auf 10.000 Fr. erhöht
worden, was kaum die Entwertung des Geldes ausgleicht. Die folgende
Tabelle unterrichtet über die Gesamtzahl der nach dem alten Gesetz Ver-
sicherten, über die Zusammensetzung dieser Zahl nach Geschlechtern
und nach Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten.

Zahl der Versicherten
Jahr

1913
1919
1920
L921
1922
1923

Insgesamt | Männer

„4.040
7.719
38.442
58.359
43.514
7 3721

10.876
34.582
35.045
34.941
39.683
42.802

Frauen A

3.164
3.137
3.397
%.418
2.831
* 279

Pflichtver-
sicherte

“3.202
36.801
37.495
37.353
42,554
16.2373

Freiwillig
Versicherte

838
918
947
1.006
960
601

Im Jahre 1922 stellten die Versicherten 16,6 v. H. der Gesamtbevöl-
kerung dar.
        <pb n="125" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

121
NORWEGEN
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten
Nach dem Krankenversicherungsgesetz vom 6. August 1915 sind alle
in. Norwegen beschäftigten, über 15 Jahre alten Lohnbezieher und Angestell-
ten. in öffentlichen und privaten Diensten versicherungspflichtig (Art. 1,
Nr. 1): ,

Als Lohnbezieher gelten neben den Hausgehilfen auch Bauern und
Kleinpächter, die für einen Dritten arbeiten. Ob sie ‚einen Barlohn emp-
(angen. oder nicht, ist unerheblich. Das gleiche gilt für Fischer, die
zegen Anteil am Ertrag tätig sind und für die ohne Entgelt beschäftigten
Lehrlinge (Art. 2).
Heimarbeiter
Die ständig von einem Auftraggeber mit Arbeitsmaterial belieferten
Heimarbeiter unterliegen der Versicherung in gleicher Weise wie die auf
Bestellung arbeitenden Heimarbeiter, die sich ihr Arbeitsmaterial selbst
eschaffen.
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung

Von der Versicherung sind die folgenden. Gruppen ausgeschlossen :

a) Angestellte, deren gesamtes Jahreseinkommen 6.000 Kronen über-
steigt ;

b) Personen, die ständig an Bord eines ausserhalb der territorialen
Gewässer des Königreichs fahrenden Schiffes beschäftigt sind, sofern. das
Schiff nicht ausschliesslich fahrplanmässige Fahrten ausführt, deren Dauer
10 Tage zwischen Abfahrt und Ankunft in Norwegen nicht übersteigt ;

c) Personen, welche auf Grund eines fremden Gesetzes während ihrer
Beschäftigung im Königreich Anspruch auf Krankenhilfe haben;

d) Personen, welche für Gemeinden oder Wohltätigkeitsanstalten unter
solchen Bedingungen arbeiten, dass der ihnen gewährte Entgelt einer
Unterstützung gleichkommt ;

. €) Personen, die bei dem Gesandten oder Konsul einer fremden. Macht
in Dienst stehen (Art. 1, Nr. 2).
Unständige Arbeiter

Von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind Personen, deren Arbeit
aach ihrer Natur nicht länger als 6 Tage dauert (Art. 1, Nr. 3).

_ Kinder, die zu Hause arbeiten und keinen vertraglichen Entgelt be-
ziehen, sind. versicherungsfrei.

Auf Antrag der Beteiligten kann das Landesversicherungsamt Personen
von der Versicherungspflicht befreien, deren Arbeitsfähigkeit durch eine
chronische Krankheit oder andere Gebrechen erheblich herabgesetzt ist
(Art, 1, Nr. 4).

FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Weiterversicherung

Personen, die während mindestens 3 Monaten unmittelbar vor ihrem
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung einer Distriktskasse als Mitglieder
angehörten, können sich ohne Rücksicht auf ihr Einkommen und ihren
Gesundheitszustand freiwillig weiterversichern.

Für die von der Versicherung auf Grund der Vorschriften des Art. 1,
Nr. 3 4-6 8ausgeschlossenen Personen gilt diese Vorschrift nicht (Art. 10,
Nr. 3).

Der Antrag auf Zulassung zur freiwilligen Versicherung muss innerhalb
äiner Woche nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht gestellt
werden.
        <pb n="126" />
        122

ERSTER TEIL
Freiwillige Versicherung von Versicherungsfreien
Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat und nicht nach Art. 1, Abs. 2
b-d versicherungsfrei ist, kann einer Ortskrankenkasse als freiwilliges Mit-
zlied beitreten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind :
a) das Jahreseinkommen des Beitretenden einschliesslich des Einkom-
mens seines Ehegatten darf 6.000 Kronen nicht übersteigen ;
b) es ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wonach der Beitre-
tende selbst und seine Familie sich in gutem Gesundheitszustand befinden ;
c) hat der Beitretende beim Eintritt in die Versicherung das 50. Lebens-
jahr überschritten, so ist ein Ergänzungsbeitrag für den vor dem
50. Lebensjahr liegenden Zeitraum zu entrichten. Für Krankheitsfälle,
von. denen freiwillig Versicherte oder ihre Familienangehörigen während
der ersten 4 Wochen nach der Zulassung zur Versicherung befallen werden,
kann Krankenhilfe nicht beansprucht werden.
BEVÖLKERUNGS- UND BERUFSSTATISTIK.
Nach der letzten Volkszählung im Jahr 1920 betrug die Bevölkerung
Norwegens 2.649.775 Personen. Im Jahre 1925 wurde sie auf 2.772.414
Personen geschätzt.

Die werktätige Bevölkerung im Alter von 15 Jahren und darüber belief
sich im Jahre 1920 auf 1.069.960 Personen. Diese Zahl umfasst nicht die
im Haushalt beschäftigten 547.704 Frauen und Mädchen. Die lohnarbei-
tende Bevölkerung umfasste im Jahr 1920 564.463 Arbeiter und 144.355
Angestellte, insgesamt also 708.818 Personen,

STATISTIK DER VERSICHERTEN
Die Gesamtzahl der auf Grund des Gesetzes vom 6. August 1915 ver-
sicherten. Personen, also der Distrikts- und Ersatzkassen-Mitglieder, betrug
im Jahr 1920 584.630 und im Jahr 1925 611.059. Für die Lehrer und Eisen-
bahnbediensteten besteht eine besondere Versicherung.

Die Zahl der Versicherten

Die unten wiedergegebenen Zahlen stellen die durchschnittliche Ge-
zamtzahl der an jedem Monatsende in den Listen geführten Distrikts-
kassen-Mitglieder dar. Diese Kassen umfassen 96-97 v. H. aller unter das
Gesetz von 1915 fallenden Versicherten.

Jahr | Zahl der Versicherten

1912
1913
1914
1915
1916
1017

330.000
337.620
240.619
751.217
29.878
473.439
520657

Jahr

Zahl der Versicherten

1919
(920
(921
1922
1923 |
1924 |
"995

543.124
558.661
548.250
570.524
579.314
584.800
509868 .184

Das Steigen der Versichertenzahl seit 1912 beruht hauptsächlich auf
der wiederholten Erhöhung der Einkommenshöchstgrenze. Diese Grenze
ist von 1.400 Kronen (für die Städte) und 1.200 Kronen (auf dem Land)
im Jahre 1912 auf 6.000 Kronen im Jahre 1921 erhöht worden. Von diesem
letzteren Jahre ab ist für die Handarbeiter die Einkommensgrenze über-
haupt beseitigt. Ein weiterer Grund für das Anwachsen der Versichertenzahl
liegt in dem Ausbau der Kontrolle des Versicherungsvollzuges.

Die Minderung im Jahre 1921 ist auf die Krise des Arbeitsmarktes
zurückzuführen.
        <pb n="127" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

123
Pflichtversicherte und, freiwillig Versicherte
Die folgende Tabelle lässt die relative Bedeutung der Pflichtversiche-
rung und der freiwilligen Versicherung bei den Distriktskassen erkennen.

Zwangsversicherte

Freiwillig Versicherte
Tahr

1913
L914
1915
1916
1917
1918
‚919
1920
‚921
1922
1923
1924
‚9925

Absolute Zahl !
in "Tausenden

335
337
34.7
123
162
500
511
518
195
511
520
522
328

Hundert- | Absolute Zahl ‚ Hundert-
satz in Tausenden Satz

99,1
98,9
08,7
98,4
37,5
36,1
34,0
32,8
20,3
39,6
39,7
89,3
38.6

0,9
A,1
1,3
1,6
2,5
8,9
5,0
7,2
9,7

10,4

10,3

10,7

114

OD}
70
‘3
\
X
59
59
62
BR

Das Anwachsen der Zahl der freiwillig Versicherten erklärt sich zum
Teil durch die im Gesetz von 1915 vorgesehene Erleichterung der Zu-
lassung, zum Teil durch die lebhafte Werbetätigkeit der Krankenkassen
und zum Teil endlich durch die 1921 eingeführte Weiterversicherung der
Arbeitslosen. Der Staat bzw. die Gemeinden zahlen für die Arbeitslosen
zanz oder teilweise den Beitrag.

Verteilung der Versicherten nach dem Geschlecht

Yahr

1912
1913
1914
1915
1916
1917
L918
1919
1920
1921
1922
1923
1924
1925

Männer

Absolute Zahl
in Tausenden

194
201
202
207
257
289
328
343
355
344
359
367
369
x

Von 100
Versicherten
varen männl.

Yeschlechte

538,9
59,6
59,2
58,8
59,8
811
33,0
33,1
33:6
62,8
62,9
63,4 |
63,1
6977

Frauen

Absolute Zahl
in Tausenden

Von 100
Versicherten
varen weibl,
Teschlechts

36
36
39
45
73
84
‚93
200
204
204
212 |
212
216
299

41,1
40,4
40,8
41,2
40,2
38,9
37,0
36,9
36,4
37,2
37,1
36,6
36,9
Bm
        <pb n="128" />
        ‚24

ERSTER TEIL |

Verhältnis zwischen der Zahl der Versicherten,
der werktätigen Bevölkerung und der Gesamtbevölkerung
Der Anteil der Versicherten an. der Gesamtbevölkerung :

! Versichertenzahl 558.661

im Jahr 1920... .. Bevölkerungszahl 2.649.775 0 79V He

z Versichertenzahl 596.184

Um slale 4825, Bevölkerungszahl 2.772.414 20
Der Anteil der Versicherten an. der werktätigen Bevölkerung.

z Versichertenzahl 558.661

im Jahr 1920 Zahl der werktätigen Bevölkerung 1.069.960 Sö
Der Anteil der Pflichtversicherten (Mitglieder der Distriktskassen) an

ler lohnarbeitenden Bevölkerung :
pflichtversichert 518.265 _
im Jahr 1920, , lohnarbeitende Bevölkerung 708.818 WE

ÖSTERREICH

Vorschriften für Arbeitnehmer in Industrie, Gewerbe und Handel,
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten
Auf Grund des 8 1 der Verordnung vom 20. November 1922 betreffend
die Krankenversicherung der Arbeiter unterliegen der Pflichtversicherung :

alle Personen, die berufsmässig als Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge
der Hausgehilfen beschäftigt sind,

Personen, die bei wechselnden oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt
werden,

alle Personen, die als Heimarbeiter, Zwischenmeister oder Mittelspersonen
im Sinne des Gesetzes über die Heimarbeit beschäftigt werden.

Ausschluss und Befreiung von der Pflichtversicherung

Die Pflichtversicherung bezieht sich nicht auf die selbständigen Arbeiter
ınd die Handwerker.

Versicherungsfrei sind :

die nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Staatsbedien-
steten vom 13. Juli 1920 versicherten und die durch das gleiche Gesetz
von der Versicherung ausgenommenen Personen,

Angestellte der Länder, Bezirksverbände, Bezirke und Gemeinden,
wenn. sie Monats- oder Jahresgehalt beziehen und im Krankheitsfalle
mindestens 12 Monate Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts haben,

die Zwischenmeister, die regelmässig mindestens einen familienfremden
Hilfsarbeiter beschäftigen, ferner alle Zwischenmeister, die einer Gewerbe-
zenossenschaft als Mitglieder angehören, bei der eine obligatorische Meister-
krankenkasse besteht,

der Ehegatte des Arbeitgebers,

die ebelichen, unehelichen und Adoptivkinder, die Enkel und Ver-
wandten der aufsteigenden Linie
a} eines land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmers, wenn er ausser
diesen Personen noch mindestens einen versicherungspflichtigen
Arbeiter beschäftigt,
        <pb n="129" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 125
5 z . Art
b es andern Unternehmers, wenn diese Personen nicht nach
) al Mass eines versicherungspflichtigen. Arbeiters entlohnt werden.
die Personen, die während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung Unter-
richt erteilen, .
die Personen, die nur gelegentlich, vorübergehend oder im Nebenberuf
eine an sich die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung ausüben
($ 2).

FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Freiwillige Versicherung der früher Pflichtversicherten
Die früher Pflichtversicherten, welche die versicherungspflichtige Arbeit
aufgeben, können weiterhin während der Dauer ihres Aufenthalts im Inland
Mitglieder der Krankenkasse bleiben, solange sie den. vollen Beitrag zahlen.
Wird dieser Beitrag während vier aufeinanderfolgenden Wochen nicht
bezahlt, so erlischt die Mitgliedschaft sowie der Anspruch auf die Kassen-
leistungen ($ 13, Nr. 2).
Freiwillige Versicherung von Versicherungstreien
Das Gesetz von 1888 ermächtigte die von der Zwangsversicherung aus-
genommenen. Personen, unter gewissen Bedingungen den Krankenkassen
beizutreten. Dieses Recht ist durch die 7. Novelle zu dem Gesetz aufge-
hoben worden. Freiwillige Mitglieder der Krankenkassen sind zurzeit
solche Personen, welche vor dem 30. Oktober 1921 beigetreten sind.

Die Vorschriften für die Landwirtsehaft
PFLICHTVERSICHERUNG
Die Pflichtversicherung der landwirtschaftlichen Arbeiter war durch
das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1921 eingeführt worden. Sie wurde
Später mit Wirkung vom 6. Februar 1925 als der Verfassung widerspre-
chend aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Versicherung der landwirt-
schaftlichen Arbeiter sind zurzeit durch Landesgesetze geregelt. Von neun
Ssterreichischen Ländern haben acht Gesetze über die landwirtschaftliche
Krankenversicherung erlassen.
WIEN UND NIEDERÖSTERREICH
Die Pflichtversicherung
Die Länder Wien und Niederösterreich haben die Vorschriften des
Gesetzes vom 21. Oktober 1921 wörtlich übernommen. (Wien durch die
Gesetze vom 13. Februar und 22. Mai 1925, Niederösterreich durch das
Gesetz vom 26. Juni 1925.) Hiernach erstreckt sich die Pflichtversicherung
auf alle in der Landwirtschaft beschäftigten Personen und zwar nach den
im Gesetz über die Arbeiterversicherung vorgesehenen Bestimmungen.

Den landwirtschaftlichen Kassen müssen. beitreten Personen, die aus-
schliesslich oder überwiegend in der Landwirtschaft, in der Forstwirtschaft,
in. der Jagd und Fischerei, in nicht gewerbsmässigen Gärtnereien, in land-
oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben oder als Hausgehilfen bei einem
jand- oder forstwirtschaftlichen Unternehmer beschäftigt sind. Die land-
wirtschaftlichen Krankenkassen sind verpflichtet, den nicht über 16 Jahren
alten Kindern des Versicherten, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt
leben und nicht selbst versicherungspflichtig sind, freie Arzthilfo zu ge-
währen.
        <pb n="130" />
        126

ERSTER TEIL

Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Von der Versicherungspflicht sind ausser den in $ 2 des Arbeiterkranken-
versicherungsgesetzes aufgezählten Personen die in den staatlichen Forst-
betrieben. Beschäftigten ausgenommen.
ANDERE LÄNDER
Die Pflichtversicherung

Die im Burgenland (7. März 1925), in Kärnten (26. Mai 1925), in Steier-
mark (20. März 1925), in Tirol (16. Dezember 1924) und in Vorarlberg
(3. Februar 1925) geltenden Gesetze sind einander sehr ähnlich. Im Lande
Salzburg wurden durch Verordnung vom 19. Januar 1925 die Gesetze vom
6. Dezember 1901 und 21. Juli 1914 wieder in Kraft gesetzt. Diese Verord-
nung unterstellt der Pflichtversicherung alle Personen, die ausschliesslich
oder überwiegend als Arbeiter oder als Hausgehilfen in einem landwirt-
schaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder in einem Nebenbetrieb
Jieser Art beschäftigt werden.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Die Gesetzgebung des Burgenlandes befreit von der Pflichtversicherung
ausser den im Arbeiterversicherungsgesetz aufgezählten Personen die
Eltern, Verschwägerten, Seitenverwandten, Kinder, Schwiegersöhne und
Schwiegertöchter des Arbeitgebers, ferner die Adoptivkinder, wenn sie
ohne Unterbrechung von der Person, die sie beschäftigt, seit ihrem sechsten
Lebensjahr den Unterhalt beziehen, ferner die Personen, die im Haushalt
des Arbeitgebers leben, solange sie wegen körperlicher oder geistiger Krank-
heit nicht regelmässig Lohnarbeiten verrichten können.

In landwirtschaftlichen Betrieben, in denen ausser den Familienange-
hörigen, weniger als vier ständige Arbeiter beschäftigt sind, hat der Arbeit-
geber das Recht, die Versicherungsleistungen zu seinen Lasten zu über-
nehmen, die im Krankheitsfall dem übrigen Hauspersonal zustehen.
Voraussetzung ist dabei, dass sie in seinem Haushalt leben und von ihm
ihren Unterhalt beziehen. Das Hauspersonal, dessen Versicherung der Arbeit-
geber übernimmt, ist von der Pflichtversicherung befreit. Kommt der
Arbeitgeber, der an die Stelle der Kasse getreten ist, seinen Verpflichtungen
nicht nach, so gewährt die Kasse dem Hausgehilfen die gesetzlichen. und
statutarischen Leistungen und zieht sie zwangsweise vom Arbeitgeber
wieder ein.

Die Vorschrift über die Befreiung der landwirtschaftlichen Arbeiter,
die in Kleinbetrieben. beschäftigt sind, ist nur in das steierische Gesetz
ibernommen worden.

Das kärntnerische Gesetz vom 26. Mai 1925 befreit von der Pflichtver-
sicherung diejenigen landwirtschaftlichen Arbeiter, welche von demselben
Arbeitgeber nicht länger als acht aufeinanderfolgende Tage beschäftigt
werden (unständige Arbeiter).
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Die in Kärnten, Salzburg und Vorarlberg geltenden Gesetze regeln
lie Zulassung zur freiwilligen Versicherung in verschiedener Weise. Hier
werden nur die Kinder Pflichtversicherter und die ehemals Pflichtver-
sicherten, die arbeitslos geworden sind, zugelassen (Salzburg), oder die
im Betriebe kleiner, selbständiger Landwirte mitarbeitenden, zum Haushalt
zehörenden und daher versicherungsfreien Familienmitglieder sowie
Personen, die eben ihre versicherungspflichtige Beschäftigung aufgegeben
naben (Vorarlberg). Das kärntnerische Gesetz räumt den eine versicherungs-
pflichtige Beschäftigung aufgebenden Personen eine Frist von einem Jahr®
für die Abgabe einer auf die freiwillige Weiterversicherung bezüglichen
Erklärung ein. Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung wird hier
auf die kleinen selbständigen Landwirte und ıhre bei ihnen arbeitenden
Familienangehörigen sowie auf Personen ausgedehnt, die, ohne Landarbeiter
zu sein, in Anbetracht der für gewöhnlich kurzen Dauer ihrer Beschäftigung
{unständige Arbeiter) von der Versicherung befreit sind.
        <pb n="131" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

127

BEVÖLKERUNGS- UND BERUFSSTATISTIE
Bevölkerung
Nach den Angaben des statistischen Bundesamts zählte die Bevölkerung
Da sterreiche im Jahr 1925 6.639.809 Einwohner, also 79 auf das Quadrat-
zilometer.,

Statistik

Werktätige Bevölkerung
Die werktätige Bevölkerung umfasste im Jahr 1925 3.604.752 Per-
Sonen, von denen 2.967.331 Lohnarbeiter und 637.421 Meister und selbst-
ständige Arbeiter waren.
VERSICHERTENSTATISTIK
Pflichtversicherte
Die untenstehende Tabelle gibt für die letzten Jahre die Zahl der
Versicherungspflichtigen und freiwillig Versicherten an, für welche das
Arbeiter-Krankenversicherungsgesetz und die entsprechenden landwirt.-
schaftlichen Gesetze gelten,
Jahr . Pflichtversicherte freiwillig Versicherte Insgesamt
1923 2.061.983 72.179 2.134.112
1924 2.178.825 65.252 2.244.077
1925 2.225.109 53.590 2.278.699
Die folgende Tabelle weist lediglich den Bestand der auf Grund des

Arbeiterkrankenversicherungsgesetzes versicherten Personen nach.
Tahr Zahl der Versicherten

1.039.625

1.022.939

1.010.300

785.095

754.046

969.515

., 101,084

„206.996

„146.007

1.248.534

„226.895
Diese Zahlen bleiben hinter den wirklichen Zahlen etwas zurück, weil
die statistischen Angaben mehrerer Kassen zu spät eingereicht wurden und
daher nicht berücksichtigt werden konnten.

Aus der Tabelle geht hervor, dass die Zahl der Versicherten während
des Krieges unaufhörlich zurückgegangen ist. Dieser Rückgang erklärt
sich durch die Mobilmachung neuer Truppenteile. Seit 1921 nimmt die
Zahl der Versicherten ständig zu, mit einer Unterbrechung im Jahre 1923,
dem Jahr der schweren Krise am Arbeitsmarkt. Die Zunahme der Ver.
sicherten im Jahr 1924 gegenüber dem Jahr 1915 ist auf die Einbeziehung
des Hauspersonals in die Pflichtversicherung und ferner darauf zurück.
zuführen, dass zahlreiche selbständige Personen sowie viele Angehörige der
sogenannten Mittelklassen gezwungen waren, Lohnarbeiten anzunehmen.

Die Zahl der freiwillig Versicherten

Wir haben im Lauf der Darstellung der allgemeinen Regelung der
Versicherung erwähnt, dass die freiwillige Versicherung praktisch ohne
Bedeutung ist.

Die jährlichen Statistiken, die vom Minister für soziale Verwaltung
veröffentlicht werden, weisen für die Jahre 1919—1924 die Zahl der
freiwillig Versicherten nach ‘
        <pb n="132" />
        L28

ERSTER TEIL
Zahl der Versicherten

67.958

1,332
21.055
74.374
72.179
65.252
53 590

Tahr
‚919
1920
1921
1922
‚923

924

925
Zu beachten ist, dass die meisten freiwillig Versicherten ehemalige
Pflichtversicherte sind, die von der Möglichkeit der Weiterversicherung
Gebrauch gemacht haben. Die Zahl der freiwillig Versicherten im strengen
Sinn des Worts ist völlig unbedeutend, weil seit Oktober 1921 jeder neue
Beitritt zur freiwilligen Versicherung ausgeschlossen ist.

Verteilung der Versicherten nach dem Geschlecht
Die Verteilung der gemäss dem Arbeiterkrankenversicherungsgesetz
versicherten Personen ergibt sich aus folgender Tabelle :
Versicherte Männer ' Versicherte Frauen
Ci
Absolute Zahl

Jahr
Absolute Zehl

aa
Hundertsatz

975
516
17
18
19
Ya

708,909
1.207
a. 822
“101
+,077

254,022

756.612

785.167

736.101

794.798

773 695

58,1
32,7
59,8
76,7
35,5
17,5
38,7
35,1
54,2
63,7 |
63.1

331.333
381.685
406.467
342.994
259.975
315.493
344.472
421.829
409.906
453.736
453.200

21
22
123
324
3925

Durch den Krieg hat sich der Anteil von Männern und Frauen an der
Aesamtzahl der Versicherten verändert ; der Hundertsatz der Männer
ist von 68,1 im Jahre 1915 auf 56,3 im Jahre 1918 zurückgegangen. In
diesem Zeitraum beschäftigten die grossen öffentlichen Betriebe, wie die
Strassenbahngesellschaften, die Gas- und Elektrizitätswerke in einem sehr
starken Zahlenverhältnis weibliche Handarbeiter. Erst im Jahre 1919
hat infolge der Demobilmachung die Zahl der männlichen Kassenmitglieder
allmählich von neuem zugenommen. Seit 1921 ist eine neue Abnahme der
Zahl der männlichen Versicherten zu bemerken, die in erster Linie der
Einbeziehung des Hauspersonals in die Pflichtversicherung zuzuschreiben
st.

Verteilung der Versicherten nach dem Alter

Die amtlichen Statistiken des Ministeriums für soziale Verwaltung
machen. für die Gesamtheit der Kassen die Verteilung der Versicherten
nach dem Alter nicht ersichtlich. Die Geschäftsberichte der verschiedene?
Kassen geben jedoch hierüber Aufschluss. Als Beispiel führen wir hier die
in dem Jahresbericht der Wiener Allgemeinen Arheiterkasse für das Jahr
1924 nachgewiesene Verteilung an.

Die Versicherten zwischen 16 und 25 Jahren stellen das grösste Kon
tingent ; die J' ahresklassen von 26 bis 35, von 36 bis 45 und von 46 bis 55,
von denen jede eine niedrigere Mitgliederzahl als die vorhergehende auf-
weist, lassen eine beinahe gleiche Verminderung erkennen, während nach
dem 55. Jahre der Rückgang sehr schnell erfolgt. Die folgende Tabell®
zeigt die Verteilung von 164.747 Mitgliedern der genannten Kasse nach
Altersklassen und nach dem Geschlecht, wie sie sich ira Lauf des Jahr®®
1924 ergab.
        <pb n="133" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

129

VERTEILUNG DER VERSICHERTEN
DER WIENER ALLGEMEINEN ARBEITERKRANKENKASSE IM JAHR 1924
NACH ALTERSKLASSEN UND ÖOESCHLECHT

Altersklassen | Versicherte Männer

Versicherte Frauen

Insgesamt

4—15
16-25
26-35
36-45
16-55
56—65
66-75
76-85
86-91

3.224

2.036
124

5.260
15.300
32.617
24.821

+ 656

Bemerkenswert ist der sehr rasche Rückgang der versicherten Frauen
im Alter von mehr als 25 Jahren, der in erster Linie auf Heirat und auf
Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen ist.

Zahl der Familienangehörigen der Versicherten,
die Anspruch auf Versicherungsleistungen haben
Gemäss $9a) der Verordnung vom 20. November 1922, betreffend
den Wortlaut des Gesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter,
können die Krankenkassen durch Statut den Versicherungspflichtigen und
den sich freiwillig weiter Versichernden Anspruch auf Kassenleistungen für
ihre Familienangehörigen (Familienhilfe) gewähren. Die Familienhilfe
kann auf alle Leistungen mit Ausnahme des Krankengeldes ausgedehnt
werden. Das Gesetz sieht ausserdem vor, dass der zuständige Minister
allgemein oder für bestimmte Distrikte die Familienhilfe für verbindlich
erklären kann.

Die Familienhilfe ist noch nicht als Pflichtleistung vorgeschrieben,
dagegen haben einige grosse Kassen von der ihnen durch $ 9 a), Abs. 1
eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Eine Gesamtstatistik über
die Zahl der Familienangehörigen, die auf Kassenleistungen Anspruch
erheben können, gibt es nicht. In Kapitel 3 teilen wir die Ausgaben der
Krankenkassen für die Familienhilfe mit.
Verhältnis zwischen der Zahl der Versicherten und der Gesamtbevölkerung,
der werktätigen und der lohnarbeitenden Bevölkerung
Verhältnis zwischen der Gesamtzahl der Versicherten und der Gesamt-
bevölkerung :
. Zahl der Versicherten. . 2.278.699
Im Jahre 1925 ; Gesamtbevölkerunz . . 6.639.809 * 943 v.H.
Verhältnis zwischen der Gesamtzahl der Versicherten und der werk-
tätigen Bevölkerung :
Zahl der Versicherten. . 2.278.699
Im Jahre 1925 ; TER = 63,2 v.H.
ATS 1925: A rktätige Bevölkerung 3.604.752 — 032 v. 4
Verhältnis zwischen der Zahl der Pflichtversicherten und der lohn-
arbeitenden Bevölkerung :
Zahl der Pflichtversicher-
1925: _ ten .. 0... . . 2.225.109
Im Jahre Lohnarbeitende Bevölke- ——— ———
TUN ee 9 067.231
KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="134" />
        130

ERSTER TEIL

POLEN
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten
Nach Art. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1920 unterliegen der Pflicht-
versicherung ohne Unterschied des Geschlechts alle auf Grund eines Arbeits-
oder Dienstvertrags beschäftigten Personen, inshesondere die nachstehend
aufgeführten. Gruppen:

Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Anwärter, Werkmeister, Akkord-
arbeiter, Mechaniker, Arbeiter und Angestellte in Betriebsbüros,
Vorstände, Direktoren und Angestellte in Betrieben des Gewerbes,
des Handwerks, des Bergbaus, des Handels und des Verkehrswesens;

Arbeitnehmer in Banken, in Betrieben des Handels und der Industrie,
in ‘Läden, Lagern, Speisehäusern, Gaststätten, Apotheken, Büros,
Verlagsanstalten, Zeitungsunternehmungen, bei öffentlichen Schau-
stellungen, in Orchestern, in sozialen, religiösen, wohltätigen und
beruflichen Anstalten und Vereinen;

Personen, die in Unternehmungen des Staates und der Selbstverwaltungs-
körper beschäftigt sind;

Arbeiter im Eisenbahndienst oder in andern Transportbetrieben, die
Besatzung von Schiffen und andern Verkehrsmitteln zu Wasser ;

ständige und unständige Arbeitnehmer Jand- und forstwirtschaftlicher
Betriebe ;

Arbeiter, Lehrer und Erzieher an Unterrichts- und Erziehungsanstalten
jeder Art;

Hausgehilfen.
Unständige Arbeiter und Heimarbeiter

Der Pflichtversicherung unterliegen auch die unständigen Arbeiter,
die Heimarbeiter und deren Hilfskräfte (Art. 3).

Nichtständige Arbeiter im Sinne des Gesetzes sind Personen, die ihren
Lebensunterhalt hauptsächlich aus der Verdingung ihrer Dienste bestreiten
und, ohne in einem ständigen. Arbeitsverhältnis zu stehen, während weniger
als 6 aufeinanderfolgenden Tagen bei demselben Arbeitgeber tätig sind
(Art, 7).

Als Heimarbeiter gelten Personen, die in ihrer Wohnung oder ihrer
Werkstätte ausschliesslich oder vorwiegend für einen oder mehrere Arbeit-
geber arbeiten und ihren Lebensunterhalt in der Hauptsache aus dieser
Ärbeit bestreiten. Unerheblich ist dabei, ob sie selbst das Arbeitsmaterial
und die Werkzeuge liefern oder nicht und ihre Familienangehörigen oder
andere Hilfskräfte beschäftigen.

Die ohne Entgelt beschäftigten Lehrlinge
Im Vorbereitungsdienst befindliche Personen und Lehrlinge aller Arten
sind, auch wenn sie keinen Lohn beziehen, versicherungspflichtig.
Ausländer

Das Gesetz von 1920 unterscheidet nicht zwischen den Staatsangehörigen
and Ausländern. Ein. besonderes Gesetz wurde im Jahr 1923 erlassen, durch
jas die vollziehende Gewalt zu Vergeltungsmassnahmen gegenüber den
Angehörigen fremder Staaten ermächtigt wird, welche die in ihrem Gebiet
sich aufhaltenden Polen nicht wie ihre eigenen Staatsangehörigen behandeln.

Ausschluss und Befreiung von der Versicherung

Wer für fremde Rechnung arbeitet, ist grundsätzlich der Versicherung
unterworfen. Weder die Art der Beschäftigung noch die Höhe der Entloh-
nung oder des Alters bedingt den Ausschluss. Die Mehrheit der landwirt-
schaftlichen Arbeiter wird jedoch von der Versicherung tatsächlich noch
nicht erfasst. Zur Zeit ist diese Arbeiter-Gruppe nur in dem früher preussi-
schen Teil Polens und in Oberschlesien versichert.
        <pb n="135" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

131
der Versicherung werden auf ihren Antrag befreit die unmittelbaren
vr der Figentümer von Betrieben der Industrie und ET
(Direktoren, Bevollmächtigte usw.), sofern ihr Gehalt 7.5 oty
Ad Ernennung und nicht auf Grund eines De
vertrags angestellten Staatsbeamten sind. von der Versicherung be en a
Für sie besteht eine besondere Fürsorgeeinrichtung. Das gleiche gilt für
die Staatsbahnarbeiter.
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Weiterversicherung
Personen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgeben,
können innerhalb 4 Wochen sich zwecks Aufrechterhaltung ihrer Ansprüche
freiwilliz weiterversichern.

Freiwillige Selbstversicherung
Wer nicht pflichtversichert ist, kann freiwillig der Kasse seines Bezirks
beitreten, vorausgesetzt, dass er nicht über 45 Jahr alt ist und sein Gesamt-
jahreseinkommen den Betrag von 7.500 Zloty nicht übersteigt.

BEVÖLKERUNGS- UND BERUFSSTATISTIE
Nach den von der polnischen Regierung zur Verfügung gestellten
Statistiken belief sich die Bevölkerung am 1. Januar 1926 auf etwa
29.249.000 Personen. Amtliche Zahlen über die werktätige Bevölkerung
sind. nicht vorhanden. Sie wird jedoch auf 8.970.000 Personen oder auf
33 v. H. der Gesamtzahl der Bevölkerung geschätzt (Weinfeld: Polen.
Statistische Tabellen. Warschau 1925.)

Nach demselben Verfasser gestaltete sich die Berufsgliederung der
Bevölkerung wie folgt :

Ackerbau und Forstwirtschaft ...... 65v. HE.
Industrie und Bergwerke. ........ 14 »
Handel und Verkehr .. 8 x
Andere Beschäftigungen . 13
Die Statistiken der polnischen Regierung schätzen die lohnarbeitende
Bevölkerung im Jahre 1926 auf 4.620.000 Personen.
STATISTIK DER VERSICHERTEN
In den früher russischen Gebieten Polens ist das Gesetz erst im Jahre
1922 in Kraft getreten. Die statistischen Angaben aus den früheren Jahren
sind_daher nicht mit den später aufgestellten Statistiken vergleichbar.

Die Zahlen der Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten gestal-
teten sich für Polen, mit Ausnahme von Oberschlesien, folgendermassen :
Jahr
Tanuar
1923
1924
1925
1926

Pflichtver-
sicherung
1.415.798
602.345
1.163.316
1.777.496

Freiwillige Indexzahl für die
Versicherung Pflichtversicherung
Inn
1.932
1.964
2.001

„7
1928
Die von der polnischen Regierung mitgeteilten Statistiken geben die
Gesamtzahl der Versicherten im ganzen Staatsgebiet (einschliesslich
Polnisch-Oberschlesien) für Anfang 1926 mit 2.052.000 Versicherten an,
einschliesslich 2,300 freiwillig Versicherte. Die versicherte Bevölkerung
ÖOberschlesiens beläuft sich also auf ungefähr 275.000 Personen.
        <pb n="136" />
        132

£RSTER TEIL

Die Versicherten nach dem Geschlecht

jahr

i. Juli 1923 . . |
1. Januar 1924 .
|. Januar 1925 .

Männer

Frauen

| Hundert-
Absolute Zahl —

Absolute Zahl

1.004.722 67,9 474.552
1.102.189 68,8 | 500.156
1.134.211 68.6 518.725

Die Altersgliederung der Versicherten
Nach einer Mitteilung des Arbeitsministers verteilten sich im Jahre
1924 die in Polen (ohne Oberschlesien) gezählten 1.154.529 Versicherten
auf die einzelnen Altersstufen wie folgt:
—_
Altersstufe

Bis zu 15 Jahren
16-20 Jahre
21-25 »

26-30 &gt;»

31-35 »

26—40

141—45

1.650

51-55

56—60

51-65

66—70

71—75

76-80 »

Alter unbekannt

Hundertsatz der versicherten Bevölkerung

Männer * Frauen

Insgesamt

4,0
15,8
43
1.9
0

1,5
20,7
26,0
16,5
10,4

7,5

gl

1,3
AU
8,9
4,9
1,4
3,2
7,6
3,1
5,0
3,3
2,3
1,2
0,6
0,2

2

7,8
6
„1
v,6
0,3
0,1
8

d. 7
0,2
1.2

Unterstützungsberechtigte Familienangehörige
Die Zahl der gegenüber den Versicherten unterhaltsberechtigten Per-
sonen. mit Anspruch auf Sachleistungen betrug :
am 1. Januar 1923 1.721.101 Personen oder 1,09 auf den Versicherten ;
\ 1924. 2.116.405 » » 1,32 » » »
1925 2.101.539 » » 1,27 » &gt;» »
1926 9 460 000 x » 140 » y X

Staatsbeamte und Eisenbahnarbeiter

Die obigen Zahlen schliessen die Beamten und Bediensteten der Staats-
aisenbahnen nicht ein. Diese Arbeitnehmer haben nach ihrem Dienstvertrag
Anspruch auf ärztliche Behandlung für sich und die Personen, deren Unter-
halt ihnen obliegt. Die Zahl der Staatsbeamten und der von ihnen zu
anterhaltenden Personen mit Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall
betrug im Jahre 1924 ungefähr 400.000. Bahnbedienstete gab es damals
108.148 mit 272.738 unterhaltsberechtigten Angehörigen.
Der Anteil der Versicherten am der Gesamtbevölkerung,
der werktätigen und der lohnarbeitenden Bevölkerung
Am ersten Januar 1926 wurde die Gesamtbevölkerung Polens auf
ungefähr 29.250.000 Einwohner geschätzt. Die versicherte Bevölkerung
dürfte annähernd 7 v. H. dieser Gesamtzahl betragen.
        <pb n="137" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 133
Wenn man eine werktätige Bevölkerung von 9.000.000 annimmt, so
würden auf 100 Werktätige ungefähr 23 Versicherte entfallen.

Da die lohnarbeitende Bevölkerung auf 4.270.000 Personen geschätzt
wird, so kommen auf 100 Lohnarbeiter 44 Versicherte.

Hierbei ist zu beachten, dass während einer Übergangszeit die landwirt-
schaftlichen Arbeiter in den früher russischen Gebieten Polens der Versi-
cherung nicht unterworfen sind. Diese Arbeiter bilden einen grossen Teil
der gesamten lohnarbeitenden Bevölkerung.
RUMÄNIEN
Altes Königreich und Bessarabien
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten

Das Krankenversicherungsgesetz vom 25. Januar 1912 gilt im alten
Königreich und in Bessarabien. Versicherungspflichtig sind Gesellen, Tage-
löhner und Handwerks-Lehrlinge (Art. 1), Handwerker auf dem Lande,
die Hilfskräfte oder Lehrlinge beschäftigen, Facharbeiter, Handarbeiter
und Lehrlinge der Grossbetriebe, Hüttenwerke, Bergwerke und Stein.
brüche (Art. 2).

Das Gesetz erfasst die für eigene Rechnung arbeitenden Handwerker
und die Lohnarbeiter. Lehrlinge sind’ versicherungspflichtig, auch wenn
sie keinen Entgelt empfangen.

Ausschluss und Befreiung von der Versicherung

Das Gesetz findet keine Anwendung auf Arbeiter in der Landwirtschaft,

im Handels- und Transportgewerbe sowie auf Hausgehilfen.
Ardeal

Das Krankenversicherungssystem dieser Provinz beruht auf dem
ungarischen Gesetz Nr. XIX. von 1907 (siehe Ungarn). Dieses Gesetz galt
zunächst nicht für die landwirtschaftlichen Arbeiter, aber eine Verordnung
von 1919 hat diese Lücke ausgefüllt. So sind jetzt alle Lohnarbeiter in
Industrie und Handel und in der Landwirtschaft, ohne Rücksicht auf die
Höhe ihres Verdienstes, der Versicherung unterworfen. Wer keinen Lohn
erhält, ist nicht versicherungspflichtie,
Bukowina

Die in der Bukowina geltende Regelung beruht auf der österreichischen
Gesetzgebung. Danach sind die Lohnarbeiter des Handels und der Industrie
ausnahmslos versicherungspflichtig. Landwirtschaftliche Arbeiter und
AO die keinen Lohn empfangen, sind von der Versicherung ausge-
schlossen.
Statistik
Zahl der Ende 1924 versicherten Personen. 1

Beschäftigung

Grossindustrie (mehr
als 20 Arbeiter). .
Kleinindustrie (weni-
ger als 20 Arbeiter)
Handel. , .. |
Ackerbau, . . .
Beamte, . ...
Hausgehilfen in per-
sönlichen Diensten.

Altes König-
reich und
Aessarahien

414.000
136.000

Ardeasal

182 _ 970

109.120
25.813
66.262
17.062
Q_ 894

Bukowinas

10.5060

19.500
3.500
1.700

500
200

Gesamt-
königreich

507.470

264.620
29.313
67.962
17.562
10.194
+ Buletinul Muneii, April, Mai, Juni 1926. Nr. 4. 5. 6. Seite 2RR.
        <pb n="138" />
        134

ERSTER TEIL

RUSSLAND
PFLICHTVERSICHERUNG

Der Kreis der Versicherungspflichtigen
Der Kreis der Versicherungspflichtigen ist im Kapitel 17 des Arbeits-
gesetzbuches vom 9. November 1922 und in der Verordnung des Reichs-
zusschusses für Sozialversicherung vom 9. Mai 1927 umschrieben. Danach
sind der Versicherung alle Lohnarbeiter unterstellt, ohne Rücksicht auf die
Person des Arbeitgebers sowie auf Art, Dauer und Entlohnung der Arbeit
(Art. 175). -
Heimarbeiter
Heimarbeiter sind versicherungspflichtig, sofern sie Hilfskräfte oder
Lehrlinge nicht beschäftigen und Rohmaterial verarbeiten, das ihnen von
einem Handeltreibenden geliefert und nach der Fertigstellung durch diesen
vertrieben wird (Verordnung des Rats der Volkskommissare vom 2. J uli
19233.
Hausgehilfen
Hausgehilfen. sind versicherungspflichtig. Zur Beseitigung von Aus-
legungsschwierigkeiten wurde kürzlich eine besondere Anordnung erlassen
(Verordnung des Zentralen Vollzugsausschusses und des Rats der Volks-
kommissare vom 25. September 1925; Anweisung des Bundesrats für
Sozialversicherung vom 31. Oktober 1925).
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung
In der Landwirtschaft sind gemäss den vom Bundesrat für Sozialver-
sicherung aufgestellten Vorschriften nur diejenigen Unternehmungen der
Versicherungspflicht unterworfen, die wenigstens drei Arbeiter während
des ganzen. Jahres beschäftigen ($ 14 der vorläufigen. Verordnung des Rates
der Volkskommissare vom 18. April 1925), Nach derselben Verordnung
ist der Pächter eines der Versicherungspflicht nicht unterworfenen Unter-
nehmens verpflichtet, dem Arbeiter im Krankheitsfalle seinen Lohn in
bar und in Sachleistungen während zweier Wochen oder während eines
Monats, je nach der Dienstdauer des Arbeiters, weiterzuzahlen. Arzt-
hilfe wird durch die zuständige Dienststelle gewährt.

Unständige und Saisonarbeiter, die für bestimmte Arbeiten und für
weniger als einen Monat beschäftigt werden, haben bei zeitweiliger Arbeits-
anfähigkeit infolge von Krankheit keinen Anspruch auf Leistungen (Ver-
zicherungsfragen. Nr. 17, 1927, Verzeichnis Nr. 1: Iswestija Nr. 22, 1927.
Verzeichnis Nr. 2).
Statistik
BEVÖLKERUNGSSTATISTIE

i. Nach den durch die russische Regierung zur Verfügung gestellten
Statistiken belief sich die Gesamtbevölkerung am 17. Dezember 1926 auf
145.906.000 Personen, wovon 25.760.000 Städter und 120.146.000 Bauern
aind.
2. Die Gesamtzahl der Werktätigen kann auf ungefähr 74.000.000
Personen geschätzt werden.
3. Die Gesamtzahl der Lohnarbeiter betrug
1923 /1924
1924 /1925
1925/1926
        <pb n="139" />
        135
STATISTIK DER VERSICHERTEN
Zahl der Versicherten
Die Zahl der Versicherten ist in den letzten Jahren stark gestiegen.
Sie betrug am:
1. Januar 1924
L. Oktober 1924
1. Oktober 1925
L, Oktober 1926

5.436.0001
5.276.000?
7.631.000?
8.795.000 3

Verteilung nach dem Geschlecht
Nach den in der Sozialversicherungsstatistik für 1924-1925 4 enthaltenen
Angaben zeigte die Verteilung der Versicherten nach Geschlecht folgendes
Bild:

Oktober
Januar
April
Juli
Oktober

1924
1925
1925
1995
19.5

Männer
76,52
77,96
7771

+3
„22

Eranen
23,48
24,04
24,29
25,57
23.78

Anteil der versicherten Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung,
an der werktätigen und an der lohnarbeitenden Bevölkerung
Anteil der Versicherten an der Gesamtbevölkerung :
Versicherte am 1, Oktober 1926 ...... 8.795.000
Gesamtbevölkerung nach der Schätzung vom ——— = Gr. X.
1. Januar 1927 . 144.906.000
Anteil der Versicherten an der werktätigen Bevölkerung :
Zahl der Versicherten am. 1. Oktober 1926 . . 8.795.000
Die werktätige Bevölkerung ist für 1925 /26 —— ———o—— = 12 v7. H;
geschätzt auf ungefähr . .......'°. 74.000.000
Anteil der Versicherten an der Gesamtzahl der Lohnarbeiter :
Zahl der Versicherten am 1. Oktober 1926. . 8.795.000
Zahl der Lohnarbeiter 1925/26... HA m 10.545.000

KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten
Versicherungspflichtig sind ohne Rücksicht auf Geschlecht, Alter und
Staatsangehörigkeit alle Personen, die mit körperlicher oder geistiger
Arbeit innerhalb der Grenzen des Königreichs ständig oder vorübergehend
auf Grund eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind (Gesetz vom 14. Mai
19292. Art. 2\

1 Arbeitsstatistik, 1925, en ga
* Zentraldirektion der Sozialversicherung. Sozialvorsicherungsstatistik für 1924- °
8.2. . .
3 Statistisches Material, betr. die Arbeit und die Sozialversicherung für 1925-1926,
5. 46. N jstik für 1924-1925,
4 Zentraldirektion der Sozialversicherung, Sozialversicherungsstatistik für 192
X 4
        <pb n="140" />
        ERSTER TEIL
Lehrlinge, Volontäre,
Personen, die ihre Berufsausbildung noch nicht vollendet haben

Zu den versicherungspflichtigen Personen gehören auch Lehrlinge,
Volontäre, Schüler in den Werkstätten der öffentlichen Unterrichtsanstalten
(Kunst- und Handwerksschulen, technische Schulen usw.) sowie Per-
sonen, welche im Hinblick auf ihre noch nicht vollendete Berufsausbildung
für gewöhnlich überhaupt kein Entgelt oder nur ein hinter dem üblichen
Satz zurückbleibendes Entgelt erhalten (Art. 3, Abs. 2).

Heimarbeiter und Hausindustrie

Der Versicherung unterliegen auch Personen, die in ihrer Werkstätte
oder in ihrer Behausung (Heimarbeiter) im Auftrag und für Rechnung
einer Unternehmung des Handwerks, des Handels oder der Industrie arbeiten.
Ob sie selbst die Rohstoffe samt Zubehör liefern oder nicht und ob sie aus-
serdem noch für ihre eigene Rechnung arbeiten ist unerheblich (Art. 3,
Abs. 3). Die in der Hausindustrie beschäftigten Personen sind ebenfalls
yersicherungspflichtig (Art. 3, Abs. 6).

Schiffahrt und Seefischerei

Die Pflichtversicherung erstreckt sich hier auf die gesamte Besatzung der
Schiffe und auf alle in der Seefischerei beschäftigten Personen, selbst wenn
sie im Ausland wohnen (Art. 3, Abs. 4).

Auf Seeschiffen von höchstens 50 Tonnen Bruttogehalt die ohne Ver-
wendung von Dampf- oder mechanischer Kraft fortbewegt werden, ist
auch der Schiffer selbst, wenn er zur Schiffsmannschaft gehört, der Versiche-
rung unterworfen. Versicherungspflichtig sind ferner die der Schiffsmann-
schaft angehörenden Führer der zur Seefischerei verwendeten Schiffe, soweit
diese Schiffe keinen durch Dampf- oder mechanische Kraft getriebenen
Motor besitzen. Das Vorhandensein eines Hilfsmotors hebt die Versiche-
rungspflicht nicht auf (Art. 3. Abs. 5).
Die Versicherung einheimischer, im Ausland sich aufhaltender Arbeiter

Arbeiter jugoslowischer Staatsangehörigkeit, welche dauernd im Ausland
für Rechnung eines einheimischen. Betriebes beschäftigt sind, unterliegen
der Versicherungspflicht, sofern. sie nicht bereits auf Grund dre Gesetze
des Staates versichert sind. in dessen Gebietsie arbeiten (Art. 8, Abs. 1 u. 2).

Versicherung von Ausländern

Im Staatsgebiet beschäftigte Ausländer werden wie die eigenen Staats-
angehörigen behandelt. Der Minister für Sozialpolitik kann eine besondere
Behandlung der Angehörigen solcher Staaten anordnen, welche zwar ein
Sozialversicherungssystem besitzen, aber den in ihrem Gebiet beschäftigten
jugoslawischen Untertanen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen
Staatsangehörigen nicht zugestehen (Art. 8, Abs. 3).

Befreiungen von der Versicherungspflicht
Vorläufige Befreiung

Vorläufig sind von der Versicherungspflicht befreit:

1. landwirtschaftliche Arbeiter und in der Landwirtschaft beschäftigte
Hausgehilfen ;

9, Personen, die, ohne als Hausgehilfen gelten zu können, gelegentlich
mit häuslichen Arbeiten beschäftigt sind, z. B. Tagelöhner, welche zur
Vornahme von Garten- und Hausreinigungsarbeiten, zum Reinigen der
Wäsche, zum Schneiden der Bäume u. dgl. eingestellt werden ;

3. in der Seefischerei beschäftigte Personen ;

4. Arbeiter der Hausindustrien.

Nach dem Gesetz soll die Pflichtversicherung für diese vier Gruppen von
Arbeitern durch besondere Verordnungen des Ministers für Sozialpolitik
organisiert werden. Solche Verordnungen sind bisher noch nicht ergangen.
Die Pflichtversicherung erstreckt sich daher zur Zeit tatsächlich nur auf
die Arheiter in Industrie und Handel.
        <pb n="141" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

137

Bedingte Befreiungen

1. Das Personal der staatlichen Verkehrsanstalten wird von der Ver-
sicherung befreit, wenn der Verkehrsminister ihm Leistungen, die den im
Versicherungsgesetz vorgesehenen gleichwertig sind, sicherstellt.

Da die Verordnung vom 30. Mai 1922 über die Versicherung des Per-
sonals der staatlichen Verkehrsanstalten dem Personal des Verkehrsmini-
steriums, der Staatsbahndirektion, der Seeschiffahrts-Direktion und der
übrigen Eisenbahndirektionen Leistungen gewährt, die denen der Arbeiter-
versicherung gleichkommen, ist dieses Personal von der im Gesetz von
1922 vorgesehenen Versicherungspflicht befreit (Art. 6, Abs. 5).

2. Arbeitnehmer in Büros, Anstalten oder Unternehmungen des Staates,
der Provinzen, Komitate, Distrikte, Marktilecken, der politischen Ge-
meindeverbände, der Kirchspiele, der Vereinigungen landwirtschaftlicher
Besitzer, der nach dem Wassergesetz verwalteten Genossenschaften und
aller anderen öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind
von der Versicherung befreit, wenn sie im Krankheitsfalle nach den Dienst.
vorschriften mindestens während 26 Wochen vom Beginn der Krankheit an
ihr Gehalt weiterbeziehen.

Die so befreiten Arbeiter und ihre Familienangehörigen. haben Anspruch
auf ärztliche Behandlung und Arzneimittel sowie auf das im Versicherungs-
gesetz vorgesehene Wochen- und Sterbegeld (Art. 7, Abs. 1 u. 3).

Die Stellung der Beamten und der andern öffentlichen Angestellten
gegenüber der Versicherung ist durch das Gesetz vom 31. Juni 1923 geregelt
worden. Danach sind nur die unkündbaren Beamten von der Versicherung
befreit, während die durch Dienstvertrag angestellten Personen versiche-
rungspflichtig bleiben.
Gelegenheitsarbeiter
Der Minister für Sozialpolitik kann auf Antrag der Versicherungsanstalt
oder auf Antrag des Beteiligten jeden Pflichtigen von der Versicherung
befreien, der eine Lohnarbeit nur gelegentlich verrichtet und daher nur
vorübergehend versicherungspflichtig wird (Art. 4, Abs. 2).
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Personen, die der Versicherungspflicht nicht unterliegen, können sich
freiwillig versichern (Art. 5). .

Die Ausführungsverordnung vom 3. Juni 1922 enthält die näheren
Bestimmungen über die freiwillige Versicherung. ,

Versichern können sich insbesondere: Beamte und Angestellte öffentlich -
rechtlicher Korporationen, unständige Arbeiter, Hausgewerbetreibende
und die in der Seefischerei beschäftigten Personen. Die Antragsteller müssen
sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Die Altersgrenze ist mit
40 Jahren festgesetzt. Der freiwillig Versicherte trägt die gesamte Beitrags-
last.

ALLGEMEINE BEVÖLKERUNGSSTATISTIE

Statistik

Das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen zählt bei einem
Flächeninhalt von 248.989 qkm 12.017.323 Einwohner, demnach 48,8 Ein-
wohner auf das Quadratkilometer. Zu Beginn des Jahres 1927 wurde die
Bevölkerung auf 13.026.775 Rinwohner geschätzt.

STATISTIK DER VERSICHERTEN
je Pfli i
8 Die P ichtversicherung nach dem Gesetz von 1922 trat am 1. Juli 1922
        <pb n="142" />
        138 ERSTER TEIL
En
Zahl der Pflichtversicherten

Datum

L. Juli 1922. . .

. Januar 1923

‚ Juli 1923. .

‚ Januar 1924

. Juli 1924. .

1, Januar 1925 . .
1. Juli 1925. . .
30. November 1925
März 1926 . -

Zahl der
Pflichtversicherten

400.709
391.219
79,566
3.204
3.288
3.58?
67,187
“06.17
458. 504

Steigerung der Zahl
der Pflichtversicherten
{Indexzahl}

L00
97,6
44,7
12,1
14,6

3,2
6,6
3,8
i14.2

Diese Zahlen schliessen. weder die Bergleute noch die in den staatlichen
Verkehrsunternehmungen beschäftigten Arbeiter in sich. Die Angehörigen
dieser Betriebe sind bei besonderen Anstalten versichert, ihre Zahl
beträgt ungefähr 90.000.

Zahl der freiwillig Versicherten

Die Zahl der freiwillig Versicherten betrug Ende 1925 2.799, also weniger
als 1v. H. der Gesamtzahl der Versicherten.

Verteilung der Versicherten nach dem Geschlecht
| Zahl der versicherten
Männer
ı auf je 100 Versicherte

Datum

Li. Januar 1924 .

1, » 1925 1 . vu was
November 1925 . . 0.0. + +4
März 1926

80,60
79,66
78,07
76 84

Zahl der Familienangehörigen mit Anspruch auf Versicherungsleistungen
Soweit die zum Haushalt gehörenden nächsten Verwandten des Ver-
sicherten, nämlich die Ehefrau, die ehelichen oder angenommenen Kinder,
die Eltern, die Grosseltern, die Enkel, Brüder und Schwestern des Ver-
sicherten. nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen, erhalten sie während
höchstens 26 Wochen unentgeltlich ärztliche Hilfe und Arzneien (Art. 45,
Nr. 5).
Die Zahl der hiernach anspruchsberechtigten Personen steht nicht fest.
Der Anteil der Versicherten an der Gesamtbevölkerung
Der Anteil der Versicherten an der Bevölkerung beträgt ungefähr
4 v. H. Nicht inbegriffen sind die Familienangehörigen, welche ärztliche
Hilfe auf Kosten der Versicherung erhalten können. Der Anteil der Ver:
aherten an der berufstätigen Bevölkerung ist nicht bekannt,
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten
Wer auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrvertrags Arbeiten oder
Dienstleistungen verrichtet, die nicht nebensächlicher oder gelegentlicher
Art sind, ist nach dem tschechoslowakischen Gesetz vom 9. Oktober 1924
versicherungspflichtig ($ 2). Diese Vorschrift erstreckt sich auf die
        <pb n="143" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

139
in. der Fluss- oder Seeschiffahrt beschäftigten Arbeitnehmer, auch dann,
wenn sie dauernd ausserhalb des Gebiets der Republik tätig sind (8 2),
Heimarbeiter

Heimarbeiter, welche, ohne selbst Betriebsunternehmer zu sein, regel.
mässig ein Gewerbe für Rechnung eines oder mehrerer Arbeitgeber ausüben,
sind versicherungspflichtig ($ 3.)

Als regelmässig wird jede Arbeit angesehen, die nicht den Charakter
einer gelegentlichen Beschäftigung hat. Die Ausübung einer Hilfstätigkeit
oder einer Nebenbeschäftigung begründet somit die gesetzliche Versiche-
rungspflicht.

Nach dem Gesetz können auch solche Hausgewerbetreibenden für ver-
sicherungspflichtig erklärt werden, deren Arbeiten nicht ausschliesslich für
einen. oder mehrere Arbeitgeber, sondern für ihre eigenen Kunden bestimmt
sind. ($ 4). Von dieser Möglichkeit ist noch nicht Gebrauch gemacht
worden.
Bergleute

Die Versicherungspflicht erstreckt sich auf die Bergleute. Sie sind

Mitglieder der nach dem Gesetz vom 11. Juni 1922 errichteten Bruderladen.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht

Von der Pflichtversicherung sind ausgeschlossen :

Die im Dienste der auswärtigen Vertretungen in der Tschechoslowakei
und der internationalen Kommissionen stehenden Ausländer. ,

Dank ihres Anspruches auf Krankenfürsorge, die denen der Versiche-
rung gleichwertig sind, unterliegen der Versicherung nicht: Bedienstete des
Staates oder anderer territorialer Zwangsverbände bzw, der durch Ent-
schliessung des Sozialministers im Einverständnis mit den beteiligten
Fachministerien diesen gleichgestellten Körperschaften, ferner Bedienstete
der Anstalten und Unternehmungen territorialer Gemeindeverbände und
zleichgestellter Körperschaften, einschliesslich der Bediensteten der Eisen-
bahnen, des öffentlichen Verkehrs, sofern diese Bediensteten im Krankheits-
fall Anspruch auf den Fortbezug ihres Gehaltes wenigstens für die Dauer
eines Jahres oder Anspruch auf Leistungen haben, die den im Gesetz vom
9. Oktober 1924 vorgesehenen gleichwertig sind.

FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Freiwillige Weiterversicherung

Wer wenigstens während dreier Monate pflichtversichert war und die
versicherungspflichtige Beschäftigung aufgibt, ohne eine andere versiche-
rungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, kann sich bei der Versiche-
rungsanstalt weiterversichern, der er zuletzt angehörte. Die Weiterver-
sicherung hat in der Lohnklasse zu erfolgen, in die der Versicherte beim
Erlöschen der Versicherungspflicht eingereiht war oder in einer niedereren
Lohnklasse ($ 250, Abs. 1). Die Versicherung beginnt mit dem Tag,
an dem der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bei der zuständigen
Versicherungsanstalt eingeht. Der Antrag muss binnen vier Wochen
nach dem Tage des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung gestellt werden,
Hat die letzte Beschäftigung weniger als vier Wochen gedauert, so ist die
Antragsfrist derart bemessen, dass sie die Dauer dieser Beschäftigung
nicht überschreitet ($ 250, Abs. 3).

Die freiwillige Versicherung erlischt, wenn der Beteiligte das Gebiet
der tschechoslowakischen Republik verlässt, oder wenn der Versicherungs-
beitrag während vier Wochen nicht bezahlt worden ist ($ 250, Abs, 4).

Freiwillige Versicherung wicht versicherungspflichtiger Personen
‚Bei der Bezirksversicherung und bei der landwirtschaftlichen Ver-
sicherungsanstalt können auch andere als früher versicherungspflichtige
Personen. versichert werden. Diese Versicherung kann nur in bestimmten
Lohnklassen (Klassen 3-5) unter den durch die Statuten der Anstalt festge-
setzten Bedingungen erfolgen. Die so versicherten Personen haben ein
Einschreibegeld in Höhe von sechs Wochenbeiträgen zu entrichten. Der
        <pb n="144" />
        140

ERSTER TEIL
Anspruch auf die Versicherungsleistungen wird von einem freiwillig
Versicherten erst nach Ablauf einer in der Satzung bezeichneten Frist
erworben; sie darf nicht weniger als 4 Wochen und nicht mehr als 8 Wochen
betragen. Tritt der Versicherungsfall (Krankheit oder Niederkunft) nach
erfolgter Einschreibung eines freiwillig Versicherten ein, so hat dieser
keinen Anspruch auf die Leistungen, wenn die Ursachen dieses Ereignisses
bereits bei seiner Aufnahme in die Versicherung bestanden haben ($ 251)
Statistik
Die Krankenversicherung in der Tschechoslowakei geht bis auf das
Jahr 1888 zurück. Sie wurde damals für die Lohnarbeiter bestimmter
Betriebe der Industrie und des Handels eingeführt. Das Gesetz vom 15. Mail
1919 hat die Pflichtversicherung auf die Landwirtschaft ausgedehnt, so
dass fast alle Lohnarbeiter bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
vom 9. Oktober 1924 der Versicherung unterstellt waren. Hierauf beziehen
sich die unten wiedergegebenen Statistiken.
BEVÖLKERUNGS- UND ‚BERUFSSTATISTIK
Bevölkerung
Die nachfolgenden Zahlen unterrichten über die Gesamtbevölkerung
der Tschechoslowakei nach der Volkszählung von 1921 und über ihre weitere
Bewegung.
1921 .
1922 .
19283 .
1924 .

13.599.133
13.722.892

3.841.321
L3.985.890
Werktätige Bevölkerung
Im Laufe der letzten Jahre ist die werktätige und die lohnarbeitende
Bevölkerung (einschliesslich der Hausgehilfen, jedoch ausschliesslich der
Personen, für deren Unterhalt der Arbeitgeber aufzukommen hat) gestiegen
auf :

Jahr

1921
1922
1923
1924

Werktätige
Bevölkerung

6.053.193
6.110.167
6.162.898
6.227.145

Lohnarbeitende
Bevölkerung

3.908.119
3.944.903
3.978.948
4 020.428

STATISTIK DER VERSICHERTEN
Tatsächlicher Bestand an Versicherten
Die Statistiken sind für Böhmen, Mähren und Schlesien einerseits und
für die Slowakei und Karpathorussland anderseits getrennt aufgestellt.
Die folgenden Zahlen machen die mittleren Versichertenzahlen beider
Gebiete, die Summe dieser Zahlen und die Gliederung dieser Summe in
Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte ersichtlich.

Tahr

1921
1922
1923
1924

Böhmen
Mähren
Schlesien

2.029.576
2.136.547
4.168.472
&gt; 862.119

Siowakei
Karpatho-
russland

311.115
306.910
306.730
329.628

Gesamt-
bestand

2.340.691
2.443.457
2.475.202
2 691.747

Pflicht-
versicherte !

2.249.978
2.328.704
2.415.409
2.635.092

Freiwillig
versicherte

90.713
114.753
59.794
56.655

ı Einschliesslich einer kleinen Zahl freiwillig Versicherter in der Slowakei und ir
Karnathorussland.
        <pb n="145" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 141
Der Anteil der Versicherten
an der werktätigen Bevölkerung und an der Gesamtbevölkerung
Im Jahre 1924 waren :
19,25 v, H. der Gesamtbevölkerung und
43,23 v. H. der werktätigen Bevölkerung versichert.
Im gleichen Jahre waren 65,54 v. H. der Lohnarbeiter pflichtversichert.

UNGARN
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Umfang der Versicherung

Auf Grund des Art. 1 des Gesetzes sind für den Krankheitsfall pflicht-

versichert ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters und der Staats-
angehörigkeit alle Personen, die im Gebiete der Krone Ungarns ständig,
gelegentlich, aushilfsweise oder vorübergehend beschäftigt sind:
—_ Lin einem unter das Gewerbegesetz (Gesetz von 1884) fallenden
Gewerbe, Hierzu zählen auch die Staatsmonopole und die mit ihnen ver-
bundenen Unternehmungen (Gesetz XVII von 1884, Art. 183, Buchstabe
d), ferner der Mühlen und Niederlagen, die unter die kleinen Regalien
fallen (Gesetz XVII von 1884, Art. 185, Buchstabe f); .

2. in einem nicht unter das Gewerbegesetz fallenden Betriebe, falls
lieser nach Art eines Gewerbebetriebes oder in der Form eines Unternehmens
geführt‘ wird (technische Büros, Agenturen, Theater. Apotheken, Heil.
anstalten usw.); . Se

3. in Bergwerken, Hüttenwerken, Salinen oder in ähnlichen Unter-
aehmungen, ferner in den die Bergwerkserzeugnisse verarbeitenden Indu-
strien. (Abschnitt XIII), in Steinbrüchen, in Sand-, Kies- und Tongruben
sowie in Unternehmen und Anlagen, in denen Steine und Gesteinsarten
zeschnitten und bearbeitet werden ;

4. beim Bau von Strassen, Brücken, Eisenbahnen, Tunnels, bei hydrau-
lischen Arbeiten, beim Bau von Dämmen, Kanälen, Häfen, Befestigungen
sowie bei der Einrichtung von Wasser- oder Gasleitungen, von elektrischer
Beleuchtung oder Kraftübertragung ; .

5. in Betrieben, in denen leicht entzündbare, gesundheitsschädliche
der giftige Stoffe sowie explodierbare und Sprengstoffe hergestellt und
bearbeitet werden ; .

6. in chemischen, physikalischen oder pharmazeutischen Laboratorien ;

7. in Schlachthäusern und Kisfabriken ;

8. in Eisenbahnbetrieben, ohne Rücksicht auf die Art der Triebkraft,
in Fabriken und Werkstätten und bei Bau- oder Unterhaltungsarbeiten,
die damit in Verbindung stehen, in den Betrieben der Post, der Telegraphie
und in Telefonbetrieben sowie in den Bau- oder Renaraturwerkstätten.
die damit in Verbindung stehen ;

9. in der Schiffahrt einschliesslich der Bordwirtschaft, bei der Befrach-
bung der Schiffe und bei Schiffsbauten ;

10. in Baggerbetrieben, bei Hafenarbeiten, bei Wasserdurchlässen
ınd bei der Flösserei ;

11. in Rollfuhrunternehmen. bei der Güterabfertigung, in der Speicherei
und Kellerei ; ;

12. in den land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben, bei der
Aufzucht von Vieh, beim Fischfang, im Gartenbau, im Weinbau. in der
Seidenraupenzucht ;

(3. in öffentlichen Anstalten ;

14, in den Unternehmungen oder in den Diensten des Staates, der
städtischen Gemeinden oder einer Stiftung (Abschnitt XI), mit Aus-
nahme der Soldaten, die in Anstalten oder Betrieben des Heeres beschäftigt
werden (Gesetz XVII von 1884, Art. 183, Buchstabe 8);

L5. in den Werkstätten der öffentlichen Unterrichtsanstalten ; .

16. in Klubs, Gesellschaften, industriellen Vereinigungen und bei
den auf Grund des Gesetzes errichteten Versicherungskassen (Art. 1X
        <pb n="146" />
        142

ERSTER TEIL
Durch Verordnung Nummer 5400 vom Jahr 1919 ist das Geltungsgebiet
des Gesetzes auf die im persönlichen Dienste stehenden Hausgehilfen aus-
gedehnt worden,

Die Lehrlinge, welche nur einen geringen Entgelt oder einen hinter dem
üblichen Satz zurückbleibenden Lohn beziehen, unterliegen der Versiche-
rungspflicht.
Heimarbeiter

Versicherungspflichtig sind auch Personen, die gewerbliche Arbeiten
in ihrer eigenen Werkstätte oder in ihrer Behausung im Auftrage und für
Rechnung anderer Gewerbetreibender verrichten, selbst wenn sie die Roh-
stoffe und das Gerät liefern und ausserdem für ihre eigene Rechnung arbeiten
(Art. 2).

Beschäftigung ausserhalb der Grenzen, Die Stellung der Ausländer

Der Pflichtversicherung unterliegen auch diejenigen ungarischen. Staats-
angehörigen, die ständig im Auslande für Rechnung eines ungarischen
Unternehmens beschäftigt werden. Vorausgesetzt wird dabei, dass sie
nicht schon in dem Staat, wo sie arbeiten, gesetzlich versichert sind. Die
ungarischen _ Staatsangehörigen, welche vorübergehend im Ausland im
Dienste eines ungarischen Unternehmens beschäftigt werden, sind gleich-
falls der Versicherung unterworfen (Art. 4).

Die in Ungarn beschäftigten Ausländer sind den Inländern gleichgestellt
(Art. 5). Unternehmungen, die auch im Auslande tätig sind, sind nur
in dem Land versicherungspflichtig, wo sich der Sitz der Unternehmung
befindet. Die Arbeiter und Angestellten von Zweigniederlassungen aus-
Jändischer Unternehmungen in Ungarn sind nach dem Gesetz der Pflicht-
versicherung unterworfen.

Sonderversicherung

Gewisse dem Gesetz von 1907 unterstehende Arbeitergruppen sind
Sonderanstalten angegliedert und unter besonderen Bedingungen versichert.
Dies ist der Fall bei den Eisenbahnarbeitern, den Bergleuten. den Arbeitern
der Post und den Tabakarbeitern.
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung
Auf die Landarbeiter erstreckt sich die Versicherung nicht. Die Nicht-
handarbeiter, die mehr als 3.600 Pengö im Jahr verdienen, und die Staats-
beamten sind von der Versicherung ausgeschlossen.
Den Staatsbeamten und ihren Familien wird durch eine besondere
Fürsorge im Krankheitsfall Arzthilfe gewährt. Natürlich beziehen sie ihr
Cehalt im Krankheitsfall weiter.
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Weiterversicherung der früher Pflichtversicherten

Gewisse Gruppen von Personen, die vorher der Pflichtversicherung
unterlagen, können unter gewissen Voraussetzungen ohne vorhergehende
ärztliche Untersuchung und ohne Rücksicht auf ihr Alter sich freiwillig
weiterversichern.

Dies sind folgende Gruppen:

1. Personen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgegeben
haben, aber gleichwohl die Eigenschaft von Lohnarbeitern behalten :

2. früher versicherte Personen, die arbeitslos sind;

3. Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, weil ihr
Verdienst die Verdiensthöchstgrenze überschreitet ;

Diese Personen können sich unter zwei Voraussetzungen weiterver-
sichern :

1. Sie müssen während eines Zeitraumes von sechs Monaten innerhalb
des Jahres, das dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorhergeht
oder während 12 Monaten im Laufe der zwei letzten dem Ausscheiden vor-
hergehenden Jahre versichert gewesen sein:
        <pb n="147" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 143

2, Sie müssen innerhalb vier Wochen nach dem Ausscheiden aus der
Versicherung sich zur Weiterversicherung anmelden.
Freiwillige Selbstversicherung
Die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern, steht gewissen Arbeiter-
gruppen offen, insbesondere Personen, die für eigene Rechnung ohne Hilfs-
personal arbeiten, ferner Familienangehörigen der Versicherten, landwirt-
schaftlichen Arbeitern und Dienstboten.

Die Zulassung zur freiwilligen Versicherung kann von einer vorherge-
henden ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht werden. Durch die
Sahzung kann ausserdem eine Altersgrenze für die Zulassung festgesetzt
werden.

BEVÖLKERUNGS- UND BERUFSSTATISTIK
Nach der Volkszählung von 1920 zählte die Bevölkerung Ungarns
7.980.143 Personen. Ende 1924 wurde sie auf 8.274.940 Personen geschätzt.

Nach der Zählung von 1920 betrug die werktätige Bevölkerung 3.752.714
Personen, wovon 2.110.000 Lohnbezieher waren. Für Ende 1924 schätzte
man die werktätige Bevölkerung auf 3.891.564 Personen und die Zahl der
Lohnbezieher auf 2.188.000. Die untenstehende Tabelle zeigt die Berufs-
gliederung der Bevölkerung, macht jedoch keine Unterscheidung zwischen
Lohnarbeitern und selbständigen Arbeitern.

Beruf

Ackerbau .... 1. 4
Bergwerke, Hochöfen .
Fabriken, ........
Handel und Banken. . ..
Verkehr. ,..... .
Uffentliche Dienste, freie
Berufe, ,.......
Nationale Verteidigung . .
Nichtqualifizierte Arbeiter .
Ruhegehaltsempfänger und

Kapitalrentner . . . .
Hausgehilfen für persön-

liche Dienstleistungen . .
Unbekannt

Werktätige
Paresanen

2.126.688
40.098
679.657
183.736
117 A077

167.731
88.139
50.118
98.954
155.892
44 094

Nicht
werktätige
Persanen

2.322.416
77.246
842.652
223.284
9238 519

204.435
36.461
47.351
97.871
19.569
117.625

—_
Hundertsatz |

der werktätigen

und nicht werk-

‚ätigen Personen

gegenüber
der Gesamtzahl
der Bevölkerung

55,8
1,5
19,1
5,1
4.1

1,7
1,6
1,2
24
2,2
20

STATISTIK DER VERSICHERTEN
Die Gesamtzahl der Versicherten setzt sich zusammen aus der Mitglieder-
zahl der von der allgemeinen Krankenversicherung errichteten Kranken-
kassen sowie aus der Zahl der Versicherten, für die eine besondere Regelung
getroffen worden ist.

Die Vorkriegszahlen sind nicht brauchbar, denn Ungarn hat durch den
Vertrag von Trianon zwei Drittel seiner landwirtschaftlichen Bevölkerung
und die Hälfte seiner gewerbe- und handeltreibenden Bevölkerung verloren,
        <pb n="148" />
        144

ERSTER TEIL
DE
Zahl der Personen, die unter die allgemeine Versicherung fallen

Für die Nachkriegszeit stellt sich die Zahl der unter die allgemeine Ver-
sicherung fallenden Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten. wie
folgt dar:
Jahr

L919
1920
1921
1922
1923
1924

Zahl der Versicherten
560.510
509.341
599.431
684.073
709.042
748R 689

Indexzahl
100
90,8
106,9
122,0
126,5
133.5
Die auffällige Zunahme seit 1921 muss hauptsächlich der Einbeziehung
der Hausgehilfen für persönliche Dienstleistungen in die Versicherung —
ihre Zahl betrug im Jahr 1920 155.892 — zugeschrieben werden.

Die Zunahme in der Zeit von 1923 auf 1924 ist um so bemerkenswerter,
als die Arbeiter der Post und Eisenbahnen (ihre Zahl betrug im Jahre 1920
46.713) in den Statistiken der allgemeinen Versicherung nicht mehr inbe-
griffen sind.

Zahl der Personen, für die eine besondere Regelung getroffen ist
Für die Sonderversicherung der Tabakarbeiter, der Bergleute und der
Transportarbeiter sind die Ziffern des Jahres 1924 bekannt, jedoch sind
keine entsprechenden Angaben für die Eisenbahnen und die Post vorhanden,
Die bekannten Ziffern sind hier unten angegeben und beziehen sich so-
wohl auf Pflichtversicherte als auch auf freiwillig Versicherte.

Sonderversicherung Zahl der Versicherten
Tabakarbeiter . . . 0.0.0000 404 6.356
Bergleute . .. +. 0.000004 63.685
Transportarheiter 15.085

85 126
Gesamtzahl der Versicherten
Nach einer von der ungarischen Regierung mitgeteilten. Statistik hat
die Gesamtzahl der Versicherten Ende 1924 sich auf 963.794 Personen
belaufen, wovon 130.000 den Sonderversicherungen. angehört haben dürften.
Die Gesamtzahl von 963.794 schliesst die Staatsbeamten nicht ein, die
einer besonderen Krankenversicherungskasse angehören.
Verteilung der Versicherten nach Geschlecht
Die Gliederung der der allgemeinen Versicherung angeschlossenen
Pflichtversicherten und Versicherungsberechtigten nach dem Geschlecht
wird in der nachstehenden Tabelle ersichtlich gemacht.

Jahr

1919
1920
1921
1922
19238
19924

Pflichtversicherte
a A ———
Männer l Frauen
Absolute * Hundert-
Zahl satz

Absolute
Zahl

386.380
336.638
413.793
466.055
474.564
493.529

69,3
66,7
69,2
68,4
67,2
A600

170.689
168.045
183.716
215.006
232.243
52 029

EEE
Versicherungsberechtigte
Frauen
Absolute
Zahl

Absolute
Zahl

Hundert-
aatz

2,481
3.911
1.469 |
2.501
1.656 |
817

72,1 960
80,0 747
76,5 453
83,0 511
74,0 579
61.9 504
        <pb n="149" />
        145
Anteil der versicherten Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung,
der werktätigen und der lohnbeziehenden Bevölkerung
Der Anteil der versicherten Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung im
Jahre 1924 :
Versicherte Bevölkerung . . + 963.794 _ 1L65 v4
Gesamtbevölkerung ungefähr . . . 38.274.940 a 1
Der Anteil der versicherten Bevölkerung an der werktätigen Bevölkerung
im Jahre 1924 :
Versicherte Bevölkerung. . . . + 963.794 _
Werktätige Bevölkerung. . .. . . 3.891.564 = 277
Der Anteil der versicherten Bevölkerung an der lohnbeziehenden Bevöl-
kerung im Jahre 1924 :
Pflichtversicherte Bevölkerung . . - 960.000
Lohnbeziehende Bevölkerung . .. 2.188.000

— 43,88 v.H.

ERANKENVERSICHERUNG
        <pb n="150" />
        146

ERSTER TEIL

KAPITEL II
DIE OBLIGATORISCHE VERSICHERUNG
WIRTSCHAFTLICH SCHWACHER PERSONEN
UND DIE VOLKSVERSICHERUNG

Die Systeme der Arbeiternehmerversicherung, welche die Ver-
sicherungspflicht gemeinhin von dem Bestehen eines Arbeits
vertrages abhängig machen, berücksichtigen im wesentlichen
nur Arbeitnehmer und unterstellen lediglich beschränkte Gruppen
von Nichtlohnarbeitern der Versicherung.

Neben diesen Versicherungsformen hat sich in neuerer Zeit
hier und dort eine Pflichtversicherung entwickelt, die nicht allein
die Lohnarbeiter, sondern alle wirtschaftlich schwachen Personen
erfasst und so über den Kreis der Arbeitnehmerschaft hinausgreift

Hier wird also die Versicherungspflicht durch die wirtschaft-
liche Lage des einzelnen bedingt, nicht aber durch die Ausübung
von Lohnarbeit. Dieser Gesichtspunkt war massgebend für die
portugiesische und die chilenische Gesetzgebung sowie für die
Gesetzgebung der Schweizer Kantone Appenzell (Ausser-Rhoden),
Appenzell (Inner-Rhoden), Basel-Stadt, St. Gallen und Thurgau,

Während die Gesetze der erwähnten Schweizer Kantone die
wirtschaftlich schwachen Personen ohne Rücksicht auf ihre
Beschäftigung der Pflichtversicherung unterwerfen, finden das
portugiesische und das chilenische Gesetz nur auf erwerbstätige
Personen Anwendung. Dieser Unterschied hat übrigens tatsächlich
keine grosse Bedeutung, weil ja die Ausübung eines Berufes für
alle nicht über erhebliche Hilfsquellen verfügenden Personen eine
Notwendigkeit ist.

$ 1. — Die obligatorische Versicherung
wirtschaftlich schwacher Personen

PORTUGAL
(Gesetz Nr. 5636 vom 10. Mai 1919)
Das portugiesische Gesetz führt die Pflichtversicherung gegen
Krankheit für Personen beider Geschlechter ein, die einen durch
        <pb n="151" />
        147
Herkommen und Gebrauch als ehrbar anerkannten Beruf
ausüben (Art. 1).

Die weite Fassung dieses Satzes gibt indes kein richtiges
Bild von der tatsächlichen Tragweite des Gesetzes und dem Kreis
der Versicherten. Diese letzten werden nämlich unter Beiseite-
lassung des Gesichtspunktes der Lohnarbeit nach dem Umfang
ihrer Hilfsquellen. in zwei Gruppen geschieden, nämlich in voll-
berechtigte Versicherte und in nur zahlende Versicherte.

1. Personen beider Geschlechter im Alter von 15—75 Jahren,
deren Einkommen, Verdienst oder Lohn im Jahre nicht mehr als
900 Escudos beträgt, sind vollberechtigte Versicherte (Socio
efectivo). Sie zahlen Beiträge und haben Anspruch auf Leistungen
im Krankheitsfall (Art. 3).

2. Grundeigentümer, Militär-, Zivil- und Verwaltungsbeamte,
Kaufleute, Ladeninhaber, Gewerbetreibende, Rentner und Nutznies-
ser mit einem Jahreseinkommen von mehr als 900 Escudos sind
sog. geborene Versicherte (Socio nato ) ; sie zahlen Beiträge, haben
aber keinen Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfalle (Art. 4).

Die Personen der ersten Gruppe können allein als versichert
angesehen werden. Das portugiesiche System stellt sich also als
eine Versicherung der abhängigen und unabhängigen Arbeiter

dar, soweit sie wirtschaftlich schwach. sind.

CHILE
(Gesetz Nr. 4054 vom 8. September 1924 betr. die Pflichtversiche-
rung für den Fall der Krankheit und Invalidität in der Fassung der
Verordnung Nr. 34 vom 22. Januar 1926)

Das chilenische Gesetz hat die Pflichtversicherung für Lohn-
arbeiter und für selbständige, wirtschaftlich schwache Arbeiter
sowie eine freiwillige Zusatzversicherung eingeführt.

Pflichtversicherung
Versicherungspflichtig sind :

@) die Lohnarbeiter beider Geschlechter unter 65 Jahren,
welche keine anderen Einkünfte oder Unterhaltsmittel besitzen
als den Gehalt oder Lohn, den sie von ihren Arbeitgebern erhalten,
Soweit derselbe 8.000 Pesos im Jahr nicht übersteigt (Art. 1, Abs. 1);

b) in einem Vorbereitungsdienst stehende Personen und Lehr-
linge, welche weder Gehalt noch Lohn beziehen (Art. 1. Abs. 2);
        <pb n="152" />
        148

ERSTER TEIL
c); Gewerbetreibende und Handwerker, die für eigene Rech-
nung arbeiten, ferner Personen, die ein Geschäft betreiben oder
die ihre Dienste dem Publikum auf Strassen und Plätzen und in
öffentlichen. Gärten unmittelbar darbieten, Kleingewerbetreibende
und Kleinhändler, ohne Rücksicht darauf, ob sie umherziehen oder
nicht, sofern ihr Jahreseinkommen 8,000 Pesos nicht überschreitet
(Art. 1, Abs. 3).

Entscheidend für das Zutreffen der Versicherungspflicht ist
das Gesamteinkommen; ausser dem Lohn, dem Gehalt, dem Ar-
beitsertrag sind daher die im Laufe eines Jahres erzielten Kinnah-
men jeder Herkunft einschliesslich. etwaiger staatlicher Unterstüt-
zungen und Ruhegehälter sowie die Einkünfte aus beweglichem
und unbeweglichem Vermögen zu berücksichtigen (Art. 4, Abs. 1).

Wird der Lohn oder das Gehalt teils in bar, teils in Sach-
leistungen, wie Kost, Unterkunft, Wohnung, Anteil an Kulturland,
Weidegelegenheit für das Vieh und dergleichen gewährt, so ist
der Barwert des in Sachleistungen gezahlten Teils schätzungsweise
zu ermitteln (Art. 4, Abs. 2).

Von der Versicherungspflicht befreit sind Mitglieder eines
anerkannten Hilfsvereins auf Gegenseitigkeit, sofern. dieser Leistun-
gen gewährt, die den gesetzlichen Leistungen mindestens gleich-
wertig sind (Art. 1, Abs. 4).
Freiwillige Versicherung

Die freiwillige Versicherung steht 3 Gruppen von Personen
offen: den versicherungsfreien. Personen, den früher Pflichtver-
sicherten. und den, Familienangehörigen. der Versicherten.

a) Nicht versicherungspflichtige Personen unter 45 Jahren,
deren Einkommen 8.000 Pesos für das Jahr nicht übersteigt,
können sich freiwillig versichern, wenn sie ein Gesundheitszeugnis
von einem durch die Versicherungskasse bezeichneten Arzt vorlegen
(Art. 3);

b) Wer aus der Versicherungspflicht wegen Überschreitung
der Verdienstgrenze von 8.000 Pesos ausscheidet, kann sich frei-
willig weiterversichern, vorausgesetzt, dass sein ‚Jahreseinkommen
16.000 Pesos nicht übersteigt (Art. 5);

c) Die Versicherten können durch Entrichtung eines Zu-
satzbeitrages ihrer Familie Arzthilfe und Versorgung mit Arz-
neien sichern. Als Familienglieder gelten: der Ehegatte des
Versicherten, seine ehelichen und ausserehelichen Kinder, seine
ausserehelichen anerkannten Kinder, seine Eltern und überhaupt
alle Personen, denen gegenüber er eine gesetzliche Unterhaltspflicht
        <pb n="153" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

149
hat. Zur Familienversicherung werden nur Personen zugelassen,
die auf Kosten des Versicherten in seiner Hausgemeinschaft leben.
Für Eltern, die nicht ihrerseits der Versicherungspflicht unterliegen,
gilt diese Einschränkung nicht (Art. 13).

VERSICHERTENSTATISTIK

Jahr

1925
1926
19927

Gesamt-
bevölkerung

3.944.142
4.000.000

Zahl der Versicherten

Versicherungs- rn
pflichtige berechtigte

342.500 3.718
496.700 16.533
650.000 923.718

Insgesamt

346.218
513.233
673.718

Verhältnis
Zwischen
der Gesamt-
zahl der Ver-
sicherten
und der
Gesamt-
hevölkerung

8,8
12.8

$ 2. — Die Volkspflichtversicherung
in einigen Schweizer Kantonen

Dix ENTWICKLUNG DER KRANKENPFLICHTVERSICHERUNG
In der Schweiz ist durch Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 die
Pflichtversicherung gegen Betriebsunfälle eingeführt worden, von
der bundesgesetzlichen Einführung einer Pflichtversicherung gegen
Krankheit wurde damals 'abgesehen. Der Bund fördert lediglich
die freie Krankenversicherung durch Gewährung von Beiträgen
an die anerkannten Krankenkassen.

Nach Art. 2 des Bundesgesetzes können jedoch die Kantone
die Krankenversicherung allgemein oder für einzelne Bevölke-
rungsklassen als obligatorisch erklären. Sie können ferner diese
Befugnis den Gemeinden. übertragen.

Die Kantone, die von dem Recht zur Einführung der Kranken-
pflichtversicherung Gebrauch gemacht haben, lassen sich in drei
Gruppen scheiden :

1. Die Kantone Appenzell (Ausser-Rhoden), Appenzell (Inner-
Rhoden), Basel-Stadt, St. Gallen und Thurgau haben für mehr oder
weniger ausgedehnte Bevölkerungsgruppen eine kantonale Pflicht-
versicherung gegen Krankheit eingeführt.

2. Die Kantone Bern, Freiburg, Graubünden, Luzern, Schwyz,
Tessin, Unterwalden (Nidwalden und Obwalden) sowie Uri haben
die ihnen zustehende Befugnis: den. Gemeinden übertragen‘.
        <pb n="154" />
        150 ERSTER TEIL

Ebenso verfuhren die Kantone Schaffhausen und Zürich; sie
haben in den die Übertragung betreffenden Gesetzen vom 10. Mai
und 6. Juni 1926 bindende Richtlinien für die Gemeinden auf-
gestellt, welche von der ihnen, erteilten Befugnis zur Einführung
der Pflichtversicherung Gebrauch machen wollen.

3. Endlich besteht eine Krankenpflichtversicherung für Schüler
in den. Kantonen Genf, Freiburg und Waadt auf kantonaler, in
den Kantonen Solothurn und Wallis auf kommunaler Grundlage.

Hier sollen nur die in den 4 Kantonen der ersten Gruppe ein-
geführten Systeme betrachtet werden, welche Krankenversiche-
rungspflicht für Erwachsene vorsehen.

Das WEsEn DER KRANKENPFLICHTVERSICHERUNG
Die Krankenpflichtversicherung der Schweizer Kantone ist
eine Volksversicherung ; sie erstreckt sich auf die wirtschaftlich
schwachen Personen, ohne Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis
und die Art der Berufstätigkeit. Der Kreis der Versicherten wird
grundsätzlich durch den Umfang ihrer Hilfsmittel bestimmt. Dieses
Kennzeichen gilt jedoch nicht für die sogenannten ,, Aufenthalter “‘.
Sie unterliegen dem Versicherungszwang ohne Rücksicht auf die
Höhe ihres Einkommens.

Die Einkommensgrenze für die Versicherungspflicht der Nieder-
gelassenen oder Ortsbürger ist in den Kantonen Appenzell (Aus-
ser-Rhoden und Inner-Rhoden), St. Gallen und Thurgau nach der
Höhe des Vermögens und des jährlichen steuerpflichtigen KEin-
kommens und im Kanton Basel-Stadt nach dem jährlichen Ein-
kommen allein bemessen.

Die Grenzen sind im übrigen in den Kantonen sehr verschieden,
wie die nachstehende Tabelle zeigt :

——
JTahreseinkommensgrenze

Kanton

St. Gallen . . 0.044
Appenzell (Inner-Rhoden), .

» (Ausser-Rhoden)
Pagel-Stadt

Thurgau (wenn das Vermögen
weniger als 5.000 Fr. beträgt)

Für eine Person
allein

na
300
1.200
2.100
4... 500

3 500

Tür eine Familie

RP
300
2.000
2.100
6,000
500 für ein Kind
3 O0
        <pb n="155" />
        151

In den Kantonen St-Gallen und’ Appenzell (Ausser-Rhoden)
onthält des Gesetz Sonderbestimmungen für die Kinder, die bei
ihren Eltern wohnen.

Diese Verschiedenheiten sind zweifellos in erster Linie auf das
mehr oder minder starke Durchdringen des Gedankens der Sozial-
versicherung zurückzuführen. Sie können sich aber auch durch
die Verschiedenheit der kantonalen Bestimmungen über das
steuerpflichtige Einkommen und noch mehr durch die Ungleich-
heit des Reichtums und der Höhe der Lebenshaltung in den
betreffenden Kantonen erklären.

DAS ANWENDUNGSGEBIET

KANTON APPENZELL (INNER-RHODEN) -
Verordnung vom 29. November 1920
Folgende Personengruppen unterliegen der Versicherung und sind
zehalten, sich bei einer öffentlichen Krankenversicherungskasse zu versi-
ehern, sofern sie nicht bereits bei einer anerkannten Kasse versichert sind :

L. alle sogenannten „Aufenthalter“‘ ;

2. alle Personen, die ihren Wohnsitz in dem Kanton haben, wenn gie
das 14. Lebensjahr zurückgelegt, aber das 60. noch nicht überschritten
haben und wenn ihr Vermögen, sofern es sich um eine unverheiratete
Person, eine Witwe, einen Witwer oder eine Witwe ohne Kinder oder um
ein. Ehepaar handelt, 10.000 Fr. nicht übersteigt oder, wenn ihr Jahres-
einkommen aus Vermögen und Arbeit, sofern es sich um ein Ehepaar oder
einen Witwer oder eine Witwe mit Kindern handelt, 2.000 Fr., und wenn
es sich um eine unverheiratete Person oder um einen Witwer oder um
ine Witwe ohne Kinder handelt, 1.200 Fr. nicht übersteigt ;

_ 3. Söhne und Töchter, die ihr 14. Lebensjahr zurückgelegt haben und
m Di ihrer Eltern leben, sofern diese versicherungspflichtig sind.
tür seen De Srungsp Th besteht nach Vollendung des 60. Lebensjahres
Versi weiter, die bereits vor Erreichung dieses Alters der
tsicherung unterworfen waren (Art. 3).
Nicht versicherungspflichtig sind folgende Personengruppen :
@) Insassen von Armenanstalten ; i
b) dauernd kranke Personen;
c} die Schüler der Privatinstitute.

KANTON APPENZELL (AUSSER-RHODEN)
(Gesetz vom 30. April 1916 und Verordnung vom 30. Mai 1924)

Die Krankenversicherung ist für alle Personen, die sich im Gebiete
des Kantons aufhalten, obligatorisch (Art. 1 des Gesetzes).

Als „‚Aufenthalter‘“ werden bezeichnet alle Personen männlichen oder
weiblichen Geschlechts, die im Kanton wohnen, das Bürgerrecht in ihrer
Wohngemeinde nicht besitzen und nach dem Gesetz zur Erwerbung der
Niederlassung nicht verpflichtet sind (Art. 1 der Verordnung).

Das Gesetz ermächtigt die Gemeinden, auch noch für andere Personen-
gruppen die Krankenpflichtversicherung einzuführen (Art. 2). Die Ver-
ordnung (Art. 2) bezeichnet diese Personen wie folgt: .

1. Personen beiderlei Geschlechtes, die zu Beginn des Kalenderjahres
in. ihr 18, Lebensjahr eingetreten sind und weder Vermögenssteuer bc
Eiukommenssteuer bezahlen, sowie Personen, die in der Steuerliste hi
einem 2,100 Fr. nicht übersteigenden Vermögens- oder Bine DS rag
geführt werden. Mit dem Ehemann wird auch die Ehefrau versicherungs-
pflichtie.
        <pb n="156" />
        152 ‘ ERSTER TEIL .

2. Söhne und Töchter, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, und
im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater und ihrer Mutter oder mit
einem der beiden leben. Voraussetzung ist dabei, dass die Eltern in der
Steuerliste nicht mit einem 2.100 Fr. übersteigenden Vermögens- oder
Einkommensbetrag geführt werden und dass die betreffenden jungen
Leute gegen Entgelt in dem gewerblichen oder kaufmännischen Betriebe
einer dritten Person beschäftigt sind. oder zu Hause für Rechnung eines
Dritten arbeiten.

Die Pflichtversicherung erstreckt sich nicht auf die über 60 Jahre
alten Einwohner der Gemeinde. Waren jedoch über 60 Jahre alte Personen
vor Erreichung dieses Alters bereits versichert, so bleiben sie der Ver-
sicherung unterworfen. Durch Gemeindebeschluss können dauernd kranke
Personen von der Versicherung befreit werden (Art. 3).

Die Kassen können durch die Satzung von der Aufnahme solche Per-
sonen ausschliessen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
ausserstande sind, ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

In eine öffentliche Kasse können, sofern dies in der Satzung vorge-
sehen ist, Kranke oder gebrechliche Personen, die der Kassenhilfe sofort
oder in nächster Zeit bedürfen, bedingungsweise aufgenommen werden.
In Fällen dieser Art ist die Kasse nicht verpflichtet, wegen bestimmter,
vom Arzt in seiner Bescheinigung ordnungsgemäss bezeichneter Gebrechen
oder Verletzungen eine Versicherungsleistung zu gewähren. Dieser Vor-
behalt entfällt erst nach Ablauf von 2 Jahren, sofern nicht der Versicherte
durch eine ärztliche Bescheinigung nachweist, dass das Gebrechen oder
die Verletzung, welche zu seiner bedingungsweisen Aufnahme Anlass gab,
nicht mehr vorhanden ist.

Die Kasse ist befugt, bei der Aufnahme versicherungspflichtiger Per-
sonen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu fordern (Art. 27 der
Verordnung).

Durch Gemeindebeschluss können von der Pflichtversicherung befreit
werden die Insassen von. Armenanstalten, die Empfänger von Armenunter-
stützungen, die Insassen von Zuchthäusern und Strafanstalten, Zöglinge von
Privatinstituten.

KANTON BAsEL-STADT
(Gesetze vom 12. März und 19. November 1914, abgeändert durch das Gesetz
om 23. Februar 1922)

Versicherungspflichtig sind:

a) Familien, deren Gesamtjahreseinkommen. 6.000 Fr.,

b) einzelne Personen, deren (Jesamtiahreseinkommen 4.500 Fr. nicht
übersteigt.

Als Gesamtjahreseinkommen gilt das steuerpflichtige Jahreseinkom-
men nach Abzug von 500 Fr. für jedes nicht erwachsene Kind. Als nicht
erwachsen gelten die Kinder bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das
14. Lebensjahr vollenden.

Die Pflichtversicherung erfasst nur Personen, die beim Inkrafttreten des
ir vom 19. November 1914 das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht

atten.

Versicherungsfrei sind :

a) Personen in Anstaltspflege,

h} Personen, die mit ihrer Familie oder mit ihrem Arbeitgeber im
gemeinsamen Haushalt leben, wenn das Gesamteinkommen der
Familie oder des Arbeitgebers 6.000 Fr. übersteigt (Gesetz vom
19. November 1914 (Art. 1).

Der Regierungsrat kann durch Verordnung Personen von der Ver-
sicherung befreien, die auf Grund ausserkantonaler Gesetze während ihres
Aufenthalts im Kanton pflichtversichert oder infolge ihrer Beschäftigung
Mitglieder einer Betriebskrankenkasse sind.
        <pb n="157" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

153

KANTON ST. GALLEN
( Gesetz vom 28. Mai 1914, abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 1919)

Für den Fall der Krankheit sind pflichtversichert (Art. 1 des Gesetzes) :

1. die „Aufenthalter““ beiderlei Geschlechtes ;

2. Kinder, die nach dem Gesetz über die Versorgung und Erziehung
armer Kinder und Waisen im Haushalt von fremden Privatpersonen
erzogen werden ;
die übrigen männlichen und weiblichen Einwohner der Gemeinde,
die nach den staatlichen Steuerrollen. nicht vermögenssteuer-
pflichtig sind, und deren steuerpflichtiges Einkommen 300 Fr.
U en sofern sie zu Beginn des bürgerlichen Jahres über

ahre alt waren.

Söhne und Töchter, die im gemeinsamen Haushalt mit ihren. beiden
Eltern oder mit dem Vater oder der Mutter leben, unterliegen nicht der
Versicherung, wenn ihre Eltern in der Staatssteuerrolle mit einem steuer-
a oder mit | steuerpflichtigen Einkommen von

S . eingetragen sind.

Söhne und Töchter, welche an sich nach den vorstehenden Vor-
schriften. von der Versicherungspflicht befreit waren, unterliegen trotzdem
solange der Versicherungspflicht, als sie in einem kaufmännischen oder
gewerblichen Unternehmen eines Dritten beschäftigt sind.

Die Versicherungspflicht erlischt mit der Vollendung des 60. Lebens-
jahres. Wer bei Vollendung des 60. Lebensjahres pflichtversichert ist
bleibt es weiterhin, solange er Aufenthalter gemäss Ziff, 1 ist, bzw. die in
elte 3 DOES, Voraussetzungen auf ihn zutreffen. Diese Vorschriften

n aue ann, wenn der Beteiligte i hal i
meins in eine andere verzieht (Art. a alb_ des Kantons von einer

je Gemeinden sind berechtigt, die Pflichtversicherun;

VD 8 auf andere
Bevölkerungsgruppen auszudehnen. Diese Ausdehnun un durch di
Volksversammlung beschlosse: d d jer Sn
Bundesrat genehrsigt werden n und durch den Regierungsrat und den

Yon den Gemeindekrankenkassen sind ausgeschlossen (Art. 20):

Nsassen der Straf- und Zwai i ;

Insassen öffentlicher m oc tsanstalt

Selina iq Hop und öffentlichen Asyle;

s nen, die zur Zeit der Einreich ih: )

WE E9- Tebensj ahr bereits überschritten Hallen Aubslmagesches

‚emeinde wohnende Personen, die bei ei

A ) en, C einer andern aner-
E 5 eitsfalle die « i i

Yährenden Kasse  gemirber sind Smatlichen Fflichtleistungen. ge-
Srsonen, die von einer Krankenkasse we ih .

wegen betrügerischer Ausnützung ihr See h u Demaweien onler

werden : g ıhrer Ansprüche ausgeschlossen

P &gt; 2 N 4

bzw an Bin InSelE örporlicher oder geistiger Gebrechen hilflos
ZW. er i

die Kassen tilte sofern Saar a holten derart behaftet sind, dass
Personen, die im Krankhei zer Frist notwendig wird;

ainen Gewinn ziehen le aus ihrer Kassenmitgliedschaft

Die Ausschliessungsgrü ;

Personen nicht SC a unter Nr. 4 und Nr. 7 können gegenüber
Üb ertritts von. einer an Sch werden, die von dem Recht es freien
von einer Gemeindekasse annten privaten Kasse zu einer andern oder

Von der Versiche Zu einer andern Gemeindekasse Gebrauch machen
fänger und Anst Tee Umgspflicht können befreit werden Ruhegehaltsem .
Betriebe, welche die fleglinge sowie Angestellte und Arbeiter olcher
genden Leistungen En nein ckran sense im Krankheitsfalle oblie-
ihrer Pflichten hinreiche en Se übernehmen und für die Erfüllung

Antrag der Beteiligten Ed icherheit geben. Diese Befreiung wird auf
Aurch den Staatareı ac bh eutachtlicher Äusserung des Gemeinderats

3.
        <pb n="158" />
        L54

ERSTER TEIL
Die Pfleglinge von Privatanstalten können gleichfalls von der Ver-
sicherung befreit werden. Die Befreiung wird vom Gemeinderat, vor-
behaltlich der Genehmigung durch den Staatsrat, ausgeprochen.

KANTON THURGAU
(Gesetz vom 24, April 1926)
Der Pflichtversicherung gegen Krankheit und Unfall (wenn eine andere
Versicherung das Unfallrisiko trägt, nur gegen Krankheit) unterliegen :

l. die sogenannten „Aufenthalter‘‘ männlichen und weiblichen Ge-
schlechts ;

2, die männlichen und weiblichen ‚Niedergelassenen‘“ und „Ortsbür-
ger‘, die zur Steuer aus Einkommen oder Vermögen herangezogen werden
und zwar:

a) für ein Vermögen von mindestens 15.000 Fr., wenn sie ein steuer-

pflichtiges Einkommen nicht haben ;

bh} für ein Einkommen von mindestens 2.500 Fr., wenn ihr Vermögen

10.000 Fr. nicht übersteigt ;
für ein Einkommen von 2.500-3.500 Fr., wenn ihr Vermögen 5.000 Fr.
nicht übersteigt.

Minderjährige wie volljährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder
;hne eigenes Einkommen sowie verheiratete Frauen unterliegen nicht
der Versicherungspflicht, wenn das Familienoberhaupt für einen höheren
als den oben unter a, b, und c angeführten Betrag zur Steuer herangezogen
wird.

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem der
Versicherungspflichtige in sein 15. Lebensjahr eintritt; sie erlischt mit
der Zurücklegung des 60. Lebensjahres.

Personen, welche beim Eintritt in das 60. Jahr pflichtversichert waren,
bleiben es weiter.

Die Gemeindebehörden sind ermächtigt, die Pflichtversicherung auch
auf andere als im Kantonsgesetz bezeichnete Bevölkerungsgruppen zu
erstrecken.

Von der Versicherung befreit sind. Personen, die wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen dauernd ausserstande sind, ihren Lebensunter-
halt zu erwerben. Die Versicherungskassen können die Aufnahme von
Personen mit Krankheiten oder Gebrechen, welche sofort oder alsbald
Kassenhilfe notwendig machen würden, ablehnen, solange die Krankheit
oder das Gebrechen besteht. Sie können ferner Pflichtversicherte ausschlies-
sen, welche Missbrauch mit den Leistungen treiben oder wiederholt gegen
die Kassenordnung verstossen oder durch die Art ihrer Lebensführung
ihre Gesundheit gefährden.

Versicherungspflichtige Insassen von Armenhäusern, Besserungsanstal-
ten, Arbeitshäusern und Strafanstalten haben während ihres Aufenthalts
oder während ihrer Einschliessung weder Beiträge zu zahlen noch Anspruch
auf Leistungen.

ne)
        <pb n="159" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

155

KAPITEL HI

DIE DURCHFÜHRUNG DER VERSICHERUNGSPFLICHT

Die Durchführung der Versicherungspflicht bedingt die An-
meldung jedes Versicherungspflichtigen bei der zuständigen Ver-
sicherungsanstalt sowie die Sicherstellung des Beitragseinganges.

Hierzu bedarf es besonderer Bestimmungen. über die Anmelde-
and Beitragspflicht sowie über die Folgen etwaiger Gesetzesverlet-
zungen.

Verstösse gegen die Anmelde- oder Beitragspflicht haben nur
in wenigen Staaten eine Rückwirkung auf die Versicherungs-
leistungen. Vielmehr setzt die Versicherung gewöhnlich mit dem
Abschluss des Arbeitsvertrages von selbst ein, so dass der Ver-
sicherte durch Unterlassung der Anmeldung bzw. der Beitrags-
zahlung nicht benachteiligt wird. Die Versicherungsleistung ist
also durchweg unabhängig von der Erfüllung der gesetzlichen

Vorschriften : der Versicherungspflichtige ist automatisch versichert.

In einzelnen Staaten wird allerdings der Eintritt in die Ver-
sicherung bzw. die Fortdauer des Versicherungsverhältnisses von
der Anmeldung bzw. der Beitragszahlung abhängig gemacht.
Verstösse haben hier die Versagung, der Versicherungsleistungen
zur Folge. In anderen Fällen endlich geschieht die Erwerbung
der Versicherteneigenschaft automatisch, aber der Anspruch auf
bestimmte Leistungen kann vor Erfüllung der Beitrittsformali-
“äten und der Bezahlung der Beiträge nicht erhoben werden,

Nichtbeachtung der Vorschriften über die Anmeldung und Un-
terlassung der Beitragsentrichtung gilt überall als Übertretung
einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift und zieht Strafmassnahmen
nach sich, ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsträger
oder der Versicherte tatsächlich geschädigt ist oder nicht. Die

Strafen, durch welche die Beobachtung der gesetzlichen. Vor-

schriften erzwungen. werden soll, müssen. der Schwere der Verfeh-

lungen und Unterlassungen entsprechen. Dem strafrechtlichen

Verfahren tritt mitunter ein zivilrechtliches zur Seite. Entsteht

doch durch die Nichtbefolgung der gesetzlichen Vorschriften bei
        <pb n="160" />
        L56

ERSTER TEIL
der nichtautomatischen Versicherung dem Versicherten, bei der
automatischen dem Versicherungsträger unvermeidbar ein Schaden.
Der letzte muss nämlich die Versicherungsleistungen gewähren,
obwohl er von der Existenz des Versicherten nichts wusste, bzw.
für ihn die Beiträge nicht erhielt, die ihm als Gegenleistung für
seine Verpflichtungen geschuldet waren.

Die Vorschriften über die Anmeldung der Versicherungs-
pflichtigen beim Versicherungsträger, über die Gestaltung der Ein-
nahmen, über die Erhebung der Versicherungsbeiträge sowie
über das Strafverfahren bei Verletzung der gesetzlichen Vor-
schriften werden in den Kapiteln über die Versicherungseinrich-
tungen, die Verwaltung des Versicherungsvermögens und die
Strafen. im einzelnen näher betrachtet werden. Hier sollen nur
die sich aus dem Grundgedanken der verschiedenen Systeme er-
gebenden Regeln für den Beitritt zu den Versicherungseinrichtun-
gen, die Beitragsentrichtung und die Anmeldepflicht dargestellt
werden. Dann folgt eine Schilderung der automatischen Ver-
sicherung mit der sich aus ihr ergebenden zivilrechtlichen Haftung.
Weiter sind die Rechtsnachteile und zivilrechtlichen Haftungen,
die bei den Systemen der nichtautomatischen Versicherung ent-
stehen. können, zu entwickeln. Endlich sollen zwei Abschnitte den
besonderen Eigentümlichkeiten der Versicherung der unständigen
Arbeiter und der Rolle der Versicherungspflicht in der Volksver-
sicherung gewidmet werden.

&amp;$ 1. — Die Anmeldung beim Versicherungsträger
und die Beitragsentrichtung

Die‘ Versicherungseinrichtung kann ihre Verpflichtungen nur
einhalten, wenn die den Versicherten und ihren Arbeitgebern
obliegenden. Gegenleistungen erfüllt werden. Sie muss daher die
Erfüllung vom Beginn der Versicherungspflicht an überwachen
können.

Die Gesetzgebung hat daher:

L. Anmeldebestimmungen zu erlassen, nach denen der Zeit-
punkt des Inkrafttretens und der Beendigung des die Versiche-
rungspflicht begründenden Arbeitsvertrags den Versicherungs-
trägern. bekannt zu geben ist;

2, Die Art und Weise der Beitragserhebung sowie die beitrags-
pflichtigen Personen zu bestimmen ;
        <pb n="161" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

157
3 Die Form vorzuschreiben, in der den Versicherungsträgern
eine die Beitragshöhe beeinflussende Änderung des Arbeitsver-
trags oder der Arbeitsbedingungen zu melden. ist.

Die Meldung der Änderungen des Arbeitsvertrags und der
Arbeitsbedingungen. hängt im übrigen mit der Verpflichtung zur
Beitragsentrichtung eng zusammen ; sie bildet ihre Ergänzung
und ist mit ihr hier und dort verbunden.

Häufig gilt die Zahlung des fälligen Beitrags als Meldung
über die Lohn- bzw. Gefahrenklasse des Versicherten. Da sich
die meldepflichtigen Änderungen des Arbeitsvertrags in der Bei-
tragshöhe widerspiegeln, kann tatsächlich von einer besonderen
Anzeige abgesehen werden.

Soweit aber in den Gesetzen eine förmliche Anzeige über Ände-
rungen des Arbeitsvertrags bzw. der Arbeitsbedingungen vorge-
schrieben. ist, wird die Erfüllung dieser Förmlichkeit dem zur
Zahlung der Beiträge Verpflichteten auferlegt.

Hier werden zuerst die auf den Beitritt zu den Versicherungs-
einrichtungen und sodann die auf die Beitragsentrichtung bezüg:
lichen Bestimmungen dargelegt.
VORSCHRIFTEN

FÜR DEN BEITRITT ZU DEN VERSICHERUNGSEINRICHTUNGEN

Die Meldepflicht und die Verantwortlichkeit für ihren Vollzug
stehen in engem Zusammenhang mit den für die Eingliederung
der Versicherten in die Versicherung geltenden Grundsätzen. Je
nach dem Grade der Freiheit, die dem Versicherten bei seiner
Eingliederung in die Versicherung gelassen ist, wird seine Mitwir-
kung und sein Anteil bzw. der Anteil des Arbeitgebers an der
Verantwortlichkeit grösser oder geringer.

Die Regeln für die Eingliederung des Versicherten werden im
ersten Kapitel des vierten Teils dargelegt werden. Es sollen daher
hier nur kurz die grundsätzlichen Bestimmungen über die Pflichten
und die Haftung der Versicherten und ihrer Arbeitgeber erörtert
werden. Nach dem Masse der Freiheit, die dem Versicherungs-
pflichtigen bei der Wahl des Versicherungsträgers gewährt wird.
kann man vier Fälle unterscheiden :

1. der Versicherungspflichtige kann völlig frei seinen Ver-
sicherungsträger wählen ;

2. der Versicherungspflichtige kann unter bestimmten Ver-
sicherungsträgern. wählen, wird aber, wenn er keine Wahl trifft,
von Amts wegen einer durch das Gesetz bestimmten Versiche-
rungseinrichtung zugewiesen (bedingter Kassenzwang) ;
        <pb n="162" />
        158

ERSTER TEIL
3. der Versicherungspflichtige hat keine Freiheit in der Wahl
seines Versicherungsträgers und wird von Amts wegen der gesetz-
lichen Versicherungseinrichtung zugewiesen (Kassenzwang);

4. die Wahl des Versicherungsträgers erfolgt innerhalb gewisser
Grenzen durch den Arbeitgeber.
Die freie Wahl des Versicherungsträgers durch
den Versicherungspflichtigen

Die Wahl des Versicherungsträgers ist nur in Grossbritannien
und im Irischen Freistaat dem Versicherungspflichtigen vollkom-
men freigestellt. In diesen beiden Ländern kann der Versicherungs-
pflichtige innerhalb einer bestimmten Frist seine Zulassung zu
einer anerkannten Kasse beantragen. Stellt er keinen Antrag oder
wird einem gestellten Antrag nicht stattgegeben, so gilt der
Lohnarbeiter automatisch als Spareinleger ; die für ihn entrichteten
Beiträge werden dann einem Pflicht- Sparkonto, dem „‚Sparfonds‘“
gutgebracht, der von dem Minister für das Gesundheitswesen ver-
waltet. wird (Ausführungsvorschriften für die anerkannten Kassen,
1924, Art. 7).

Das Ausscheiden aus der Beschäftigung wird dem Versiche-
rungsträger durch die Rückgabe der Karte mit den Beitrags-
marken gemeldet. Diese Rückgabe obliegt dem Versicherten. Für
den Arbeitgeber, der den Versicherten nicht weiter beschäftigt,
argibt sich daraus keine Meldepflicht.

Die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften über den Beitritt
zu einer Versicherungseinrichtung obliegt somit restlos den Ver-
zicherungspflichtigen. ; sie allein sind dafür verantwortlich.

Der bedingte Kassenzwang
Hier bleibt dem Versicherungspflichtigen zunächst die Wahl
seines Versicherungsträgers überlassen. Das System ist durch-
geführt in Deutschland (allgemein), in Österreich für Arbeitnehmer
solcher Betriebe, welche nicht Pflichtmitglieder einer genossen-
schaftlichen Krankenkasse sind, in Italien (für die neuen Pro-
vinzen), in Norwegen und in der Tschechoslowakei. Nach dem
norwegischen Gesetz müssen jedoch versicherungspflichtige Mit-
glieder einer Gewerkschaft, die eine Krankenkasse eingerichtet
hat, Mitglieder dieser Kasse werden. Nach allen hier in Betracht
kommenden Gesetzen obliegt es dem Arbeitgeber, festzustellen, ob
der Lohnarbeiter tatsächlich Mitglied der Versicherungseinrichtung
geworden ist, der er beizutreten wünschte. Erhält der Arbeit-
        <pb n="163" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 159
yeber hierüber keine Gewissheit, so hat er der nach dem Gesetz
für seinen Betrieb zuständigen Versicherungseinrichtung Meldung
zu erstatten. Falle ein bei der gesetzlich zuständigen Ver-
sicherungseinrichtung gemeldeter Arbeitnehmer den Nachweis
seiner Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse erbringt, hat der
Arbeitgeber dies der gesetzlichen Versicherungseinrichtung zu
melden, welche den betreffenden Arbeitnehmer aus der Mit-
gliederliste streicht.

Ausdrücklich ist diese Regelung in der deutschen RVO (8 519)
und im norwegischen Gesetz ($ 9), stillschweigend im Öster-
seichischen. und italienischen Gesetz vorgesehen.

Die erwähnten Gesetze bürden sämtlich dem Arbeitgeber die
Verantwortung für die Meldung auf, obwohl die Abgabe der Er-
klärung über die Wahl eines Versicherungsträgers Sache des Ver-
sicherungspflichtigen ist. Das tschechosiowakische Gesetz legt
in seinem 8 17 die Meldepflicht dem Arbeitgeber auch dann auf,
wenn der Versicherungspflichtige eine Vereinskasse wählt.

Erlischt infolge Ablaufs oder Umwandlung des Arbeitsvertrags
die Versicherungspflicht, so hat nach allen den bedingten Kassen-
zwang vorsehenden Gesetzen der Arbeitgeber der zuständigen
Versicherungseinrichtung Meldung zu machen. Meldepflicht und
Verantwortung für die Meldung ruhen stets auf dem Arbeitgeber,
wenn der Versicherte seine Kasse nicht selbst gewählt hat. Hat
er jedoch von dem Recht der Wahl seines Versicherungsträgers
Gebrauch gemacht, so ist die Rechtslage anders. ;

In Deutschland und Österreich ist der Arbeitgeber eines
Versicherten, der einer frei gewählten Kasse angehört und die
Arbeit aufgibt, von jeder Meldepflicht befreit (Art. 317 RVO,
$ 60 des Österreichischen Gesetzes). Nach dem norwegischen
Gesetz dagegen hat der Arbeitgeber der beteiligten Krankenkasse
Meldung zu erstatten, wenn ein Versicherungspflichtiger seine
Beschäftigung aufgibt oder aus andern Gründen aus der Ver-
sicherungspflicht ausscheidet ($ 9, Nr. 5 des Gesetzes vom
5. August 1915). Das italienische Gesetz stellt die gleiche
Verpflichtung auf: ‚das Ausscheiden aus der Beschäftigung
muss vom Arbeitgeber der zuständigen Kasse angezeigt Wer-
den...“ (Art. 25 der Verordnung vom 29, November 1925).
Die von beiden Gesetzen gewählte Bezeichnung der Versiche-
rungseinrichtungen, denen die Meldung über das Ausscheiden
des Versicherten aus einer versicherungspflichtigen Beschäfti-

zung zu erstatten ist, schliesst auch die der freien Wahl des
Versicherungspflichtigen überlassenen Versicherungsträger ein.
        <pb n="164" />
        L60

ERSTER TEIL
Danach ist. das Ausscheiden des Versicherten auch dann zu
melden, wenn dieser von dem Recht der Wahl seines Versiche-
rungsträgers Gebrauch gemacht hat. Wie schliesslich erwähnt
sei, legt $17 des tschechoslowakischen Gesetzes dem Arbeitgeber
ausdrücklich die uneingeschränkte Verpflichtung zur Meldung
des Ausscheidens eines Versicherten auf, ohne Rücksicht darauf,
ob dieser Mitglied einer von ihm selbst gewählten Versicherungs-
einrichtung ist oder nicht. ‚, Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die
bei ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Personen späte-
stens am dritten Tage von dem Tage, an dem der Versicherte
die versicherungspflichtigen Arbeiten oder Dienste zu verrichten
begonnen hat, bei der zuständigen Krankenversicherungsanstalt
anzumelden und sie in derselben Frist von dem Tag, an. dem der
Versicherte aufgehört hat, sie zu verrichten, abzumelden. “*

Das System des Kassenzwanges
und das System der Kassenwahl durch den Arbeitgeber,

Das System des .Kassenzwanges. besteht in Deutschland (für
lie Bergleute), in Österreich für die Arbeitnehmer der Betriebe,
die Pflichtmitglieder einer genossenschaftlichen Kasse sind, in
Belgien (für die Seeleute), in Estland und Frankreich (Elsass-
Lothringen, für die Seeleute und Bergleute), in Japan, Lettland,
Litauen, Luxemburg, Polen, Rumänien und im Königreich der
Serben, Kroaten und Slowenen. Doch können in dem zuletzt
erwähnten Lande die Handelsangestellten sich zwei in Agram
und Laibach bestehenden Vereinen auf Gegenseitigkeit ans-
chliessen. In Frankreich (Elsass-Lothringen) sind die Mitglieder
der zugelassenen Hilfskassen der für den betreffenden Betrieb
zuständigen bezirklichen oder beruflichen Kasse angegliedert. Ihre
Rechte ruhen aber. Sie können weder wählen noch gewählt werden.
In Ungarn kann der Arbeitgeber die Gesamtheit seiner Handels-
angestellten bei einem der zwei grossen Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit in Budapest bzw. Debreczin oder bei der
zuständigen Bezirkskasse versichern.

Nach allen Gesetzen, die den Zwangsbeitritt zu einer bestim-
mten Kasse vorschreiben oder die Wahl der Kasse dem
Arbeitgeber überlassen, hat der Arbeitgeber die Pflicht, die von
ihm beschäftigten Personen beim Eintritt in den Dienst und
beim Erlöschen der Versicherungspflicht der Versicherungsein-
richtung zu melden,
        <pb n="165" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

161

Auf die Beitragsentrichtung bezügliche Pflichten
Sämtliche Arbeiterversicherungsgesetze übertragen die Abfüh-
rung der Beiträge den Arbeitgebern. Diese sind berechtigt, den
auf die Versicherten entfallenden Anteil im Wege des Lohnabzugs
einzuziehen. Der Lohnabzug ist allgemeine . Regel. Die Ver-
pflichtung des Arbeitgebers zur Abführung von Versicherungsbei-
trägen besteht in den meisten Versicherungssystemen mit bedingtem
Kassenzwang auch dann, wenn der Versicherungspflichtige das
Recht zur Wahl seines Versicherungsträgers ausgeübt hat. Dies
ist der Fall in Grossbritannien, Italien, Norwegen und der
Tschechoslowakei.

Eine andere Regelung haben nur Deutschland und Öster-
reich. Dort hat der Arbeitgeber Ersatzkassenmitgliedern mit
dem Lohn den auf sie entfallenden Beitragsteil unmittelbar aus-
zuzahlen. Der Beitragsteil wird. berechnet, als ob der Versicherte
einer Ersatzkasse nicht beigetreten wäre. In Deutschland kann
das Versicherungsamt anordnen, dass der Arbeitgeber, der mit der
Beitragsentrichtung im Rückstand ist, nur den auf ihn treffenden
Beitragsteil abzuführen hat und dass die Versicherten ihren Bei-

tragsteil selber entrichten.

Mit den Vorschriften über die Beitragsentrichtung eng Ver-
knüpft ist die Verpflichtung, dem Versicherungsträger die Um-
stände anzuzeigen, welche eine Änderung des Beitragssatzes be-
dingen. Hierzu ist eine förmliche Anzeige nicht notwendig. Zahl-
reiche Versicherungsgesetze verpflichten den Arbeitgeber ledig-
lich zur Aufbewahrung der Schriftstücke und Urkunden, die
den Kontrollorganen die Prüfung gestatten, ob die für jeden Ver-
sicherten. abgeführten Beiträge dem gezahlten Lohn und der
Beschäftigung entsprechen. Die Pflicht, dem . Versicherungsträ-
ger ausdrücklich die Umstände anzuzeigen, durch die die Höhe
der zu leistenden. Beiträge berührt wird, besteht in Deutschland,
Bulgarien, Frankreich (Elsass-Lothringen), Japan, Luxemburg,

Norwegen, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und Slo-

wenen und in der Tehechoslowakei. Sie ist in Deutschland nur

dann nicht gegeben, wenn der Versicherungspflichtige sich frei-
willig einer Ersatzkasse angeschlossen hat und infolgedessen die

Entrichtung des Beitrags im Wege des Lohnabzugs nicht stattfindet.

KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="166" />
        '62

ERSTER TEIL

$ 2. — Die Systeme der automatischen Versicherung
und die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers
gegenüber dem Versicherungsträger

Deutschland, Österreich, Belgien (Seeleute), Estland, Frankreich
(Elsass-Lothringen, Seeleute), Ungarn, Lettland, Litauen, Luxemburg,
Norwegen, Polen, Russland, Tschechoslowakei.

Wo die Versicherung mit der Entstehung der Versicherungs-
pflicht beginnt, werden die Ansprüche des Versicherten automa-
tisch begründet. Nicht der Beitritt zu einer Versicherungsein-
richtung, sondern der Eintritt der Versicherungspflicht bestimmt
den Beginn der etwa vorgeschriebenen Wartezeit und den Lauf
der Frist für den Beginn der Leistungen. Sind diese Fristen einmal
abgelaufen, so besteht der Anspruch auf die Versicherungs-
leistungen auch dann, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht
beobachtet wurden. Der Nachweis der Versicherungspflicht ge-
nügt zum Inkrafttreten der Versicherung. Ebenso zieht die Bei-
behaltung der Eigenschaft als versicherungspflichtiger Arbeiter
das Weiterbestehen der Versicherung nach sich. Die Unterlassung
der Beitragsentrichtung unter Nichtbeobachtung der gesetzlichen
Vorschriften bleibt ohne Einfluss. Sind die Bestimmungen über
die Wartezeit und die Frist für den Beginn der Leistungen erfüllt,
so hängt der Anspruch auf die Leistungen nur mehr von der Frage
ab, ob der die Versicherungspflicht begründende Arbeitsvertrag
tatsächlich durchgeführt worden ist. Die Aufgabe der tatsäch-
lichen Beschäftigung wegen einer Erkrankung hat für sich allein
keineswegs das Erlöschen der Versicherung zur Folge. Erwerb
und Aufrechterhaltung der Rechte eines Versicherungspflichtigen
sind somit unabhängig von der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht
zum Eintritt in eine Versicherungseinrichtung und zur Zahlung
der Beiträge.

In Deutschland beginnt nach der RVO die Mitgliedschaft
Versicherungspflichtiger bei einer Krankenkasse mit dem Tage
des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung ($ 306).
Die Versicherungspflicht erlischt, wenn der die Versicherungspflicht
begründende Arbeitsvertrag abgelaufen oder derart geändert ist,
dass eine der für die Begründung der Versicherung erforderlichen
Bedingungen hinfällig geworden ist. Die entgegen den gesetzlichen
Vorschriften unterlassene Beitragsentrichtung ist ohne Einfluss.
solange der Betreffende Lohnarbeiter im Sinne des Gesetzes ist.
Wird der Versicherte arbeitslos oder wird der Arbeitsvertrag durch
        <pb n="167" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 163
den Eintritt des Versicherungsfalls beendet, so wird die Ver-
sicherung trotzdem während der ganzen Dauer der Arbeitslosig-
keit oder der Krankheit aufrechterhalten ($ 214 und 311 RVO).

Ähnliche Vorschriften sind in allen Gesetzen enthalten, die das
automatische Entstehen der Versicherung vorsehen. Sie unter-
scheiden sich nur hinsichtlich der Voraussetzungen für die Wei-
terversicherung der Arbeitslosen und der Dauer des Versicherungs-
schutzes der Erkrankten. Tritt sonach die Versicherung automatisch
ain und ist sie nur von der Ausführung des Arbeitsvertrags
abhängig, so kann dem Versicherten kein Schaden oder Rechts-
nachteil daraus entstehen, dass dem Arbeitgeber die Ausführung
einer Reihe von Handlungen übertragen ist, die den Erwerb und
die Aufrechterhaltung von Rechten des Versicherten bezwecken.

Die Rechte des Versicherten sind völlig unabhängig von der
Erfüllung der dem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen.
Dieser kann vom Versicherungsträger zur Verantwortung gezogen
werden, Verletzung der gesetzlichen Vorschriften über die Melde-
pflicht und die Beitragsentrichtung können mit irgendwelchen
Ordnungs- oder Kriminalstrafen bedroht sein, oder es kann
unabhängig von. der Strafverfolgung die Geltendmachung zivil-
vechtlicher Ersatzansprüche gegen den schuldigen Arbeitgeber
arfolgen. Führt dieses letzte Verfahren dazu, den Arbeitgeber,
der die vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht erfüllt oder die

fälligen Beiträge nicht entrichtet hat, mit der gesamten einem
erkrankten Versicherten gewährten Versicherungsleistung zu be-
lasten, so nimmt es die Eigenschaft einer Strafmassnahme an,
die allerdings oft zur Schwere der Verfehlung nicht im richtigen

Verhältnis steht, dafür aber ihre Folgen stets voll ausgleicht.

Während die meisten Gesetze Strafmassnahmen zur Erzwingung
der den Arbeitgebern und den Arbeitern auferlegten Verpflich-
tungen vorsehen, geben einige von ihnen dem Versicherungsträger
nur einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber,

Nach dem österreichischen Gesetz ist jeder Arbeitgeber, der
die Meldung eines Versicherten unterlassen hat, verpflichtet, ohne
dass dadurch der Verhängung von Strafen vorgegriffen wird,
ler Kasse alle Ausgaben zu erstatten, die diese auf Grund der
gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften zur Unterstützung
einer nicht oder zu spät gemeldeten Person zu machen hatte.

Diese Vorschrift findet sich auch im ungarischen (Art. 12,

letzter Absatz), italienischen (Art. 24 der Verordnung vom

4. März 1926), norwegischen ($ 9, Nr. 4 und Nr. 6), techecho-

slowakischen ($ 20) und jugoslawischen Gesetz (Art. 11)
        <pb n="168" />
        64

ERSTER TEIL

$ 3. — Rechtsnachteile und Haftung
in den nichtautomatischen Versicherungssystemen
Bulgarien, Grossbritannien, Irischer Freistaat, Nordirland,
Japan, Rumänien.
Wird die Versicherung nicht automatisch mit dem Inkrafttreten
des Arbeitsvertrags begründet oder ergibt sich das Recht auf die
Gesamtheit der Leistungen nicht durch das Vorhandensein eines
derartigen Vertrages, so ist die Anwartschaft abhängig von der
rechtswirksamen Antragstellung auf Aufnahme in die zuständige
Versicherungseinrichtung und von der Aufrechterhaltung der Ver-
sicherung durch Zahlung der Beiträge. Der Mangel der Anmeldung
und die Unterlassung der Beitragsentrichtung ziehen den Verlust
der Rechte des Versicherungspflichtigen nach sich, er verliert vor
allem seinen Anspruch auf Leistungen. Viele Gesetze, die in gewis-
sen Fällen Rechtsnachteile zulassen, sehen. grundsätzlich die auto-
matische Pflichtversicherung vor. So beruht mitunter der Erwerb
des Rechts auf die Sachleistungen, die Berechnung der Wartezeit
sowie der für die Gewährung der Leistungen vorgeschriebenen
Fristen nicht auf dem Vollzug des Beitritts zu einer Ver-
sicherungseinrichtung, sondern auf dem Zutreffen der durch das
Inkrafttreten des Arbeitsvertrags bedingten Versicherungspflicht.
Der Anspruch auf Geldleistungen ist dagegen viel strenger an die
Erfüllung der gesetzlichen: Vorschriften über den Beitritt und
lie Beitragsentrichtung gebunden. Dies ist z. B. der Fall in Gross-
britannien, Nordirland und im Irischen Freistaat.

Anders in Japan. Dort hängt anscheinend der Eintritt in die
Versicherung völlig vom Vollzug des Beitritts zu der zuständigen
Versicherungseinrichtung ab. Indes sieht weder das Gesetz noch
seine Ausführungsverordnung einen Rechtsverlust bei Nichtent-
richtung der Beiträge vor. Wenigstens tritt ein solcher nicht ein,
solange der die Versicherungspflicht begründende Arbeitsvertrag
besteht.

In Rumänien endlich wird der Anspruch auf Leistungen nur
erworben, wenn der Beteiligte Mitglied einer gewerblichen Kör-
perschaft im Sinne des Versicherungsgesetzes ist. Jede Unterbre-
chung in der Beitragsentrichtung zieht den Verlust der erwor-
benen Rechte nach sich, und zwar den sofortigen Verlust hinsicht-
lich der Geldleistungen, während erst nach Ablauf von vier Wochen
der Anspruch auf Sachleistungen verlorengeht.
        <pb n="169" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 165
Die hier erörterten Rechtsnachteile erwachsen den Versicherten
‚ämtlich aus der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften
über den Beitritt und die Beitragsentrichtung. Dagegen sind. die
weiteren. Folgen der an sich gleichartigen Verfehlungen gegen. die
Bestimmungen über die Anmeldung und die Beitragsentrichtung
je nach der Gesetzgebung wesentlich voneinander verschieden.
Sie erstrecken sich im übrigen meist nur auf einen Teil der durch
die Versicherung gewährleisteten Rechte. Eine systematische
Darstellung dieser Verhältnisse ist nicht möglich. Von der Ent-
stehungsursache und der Tragweite der Rechtsnachteile wird hier
abgesehen.
In den nichtautomatischen. Versicherungssystemen können sie
die Wirkung haben, dass, während der Arbeitnehmer nur seine
Rechte verliert, der Arbeitgeber, der die für Erwerb und Aufrecht-
erhaltung der Versicherteneigenschaft erforderlichen Förmlichkei-
ten zu erfüllen hatte, sich einer Zahlungsverbindlichkeit gegen-
übersieht. Verschiedene nichtautomatische Versicherungen machen
nämlich, um die Arbeiter gegen Unterlassungen und Nach-
jässigkeiten des Arbeitgebers zu schützen, den Arbeitgeber für
Jie Schäden verantwortlich, die infolge Nichtmeldung oder Nicht-
antrichtung der Beiträge den Versicherten erwachsen sind. Damit
wird ihm die volle Abdeckung des Risikos aufgebürdet. Die da-
durch gegebene Sicherung ist jedoch für die Versicherten weniger
vollständig, als jene, welche sich aus der automatischen Versiche-
rung ergibt. Der Kläger, das ist hier der Arbeitnehmer, muss
nämlich den Beweis für die von ihm behauptete Unterlassung
oder Nachlässigkeit erbringen. Er muss ferner die Auslagen für
seine Krankheit tragen und die Prozesskosten vorschiessen, bis
ar ein obsiegendes Urteil erstritten hat. Überdies führt die zivil-
rechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers nur dann zu
einem praktischen Ergebnis, wenn er zahlungsfähig ist. Die
Haftung des Arbeitgebers bietet sonach dem Versicherten zwar
einen nicht ganz unwirksamen Schutz; dieser ist aber keineswegs
so unbedingt und sicher wie bei den automatischen Versiche-
rungssystemen.

Der Rückgriff auf den Arbeitgeber ist übrigens nur in einigen
aichtautomatischen Versicherungssystemen zugelassen und zwar
kennen lediglich Grossbritannien, Nordirland und Irland eine
Ersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber den durch sein Ver-
schulden in ihren Versicherungsansprüchen geschädigten Ver-
sicherten.
        <pb n="170" />
        166

ERSTER TEIL
Die Eigentümlichkeiten der nichtautomatischen Versicherung
bestehen demnach:

1. in den Bedingungen für den Eintritt in die Versicherung und
ihre Aufrechterhaltung,

2. in den Folgen des Nichtbeitritts oder der Nichtentrichtung
der Beiträge,

3. in der Entstehung von KErsatzansprüchen des Versicherten
gegenüber dem Arbeitgeber.

Dementsprechend sollen hier bei der Darstellung der einzelnen
nichtautomatischen Versicherungssysteme die Vorschriften über
den, Eintritt in die Versicherung und ihre Aufrechterhaltung, die
Folgen der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften und
die Entstehung von Ersatzansprüchen geschildert werden. Die
Darstellung der Vorschriften über Beginn und Aufrechterhaltung
der Versicherung begleitet ein kurzer Überblick über die
Abdeckung des: Risikos. Diese erfolgt entweder automatisch
durch den Versicherungsträger, oder sie wird dem Versicherten
aufgebürdet. Von einem Eingehen auf die Vorschriften über die
den Anspruch auf Leistungen begründende Mindestdauer einer
Erkrankung (Wartezeit) kann hier abgesehen werden. Durch
diese Vorschriften soll lediglich der Belastung vorgebeugt werden,
welche dem Versicherungsträger aus der Abdeckung zahlreicher,
für die Versicherten unbedeutender Risiken erwachsen müsste.
Die Überbürdung des Risikos auf den Versicherten steht also hier
mit dem automatischen oder nichtautomatischen Charakter der
Versicherung nicht in Zusammenhang.

BULGARIEN

BEGINN UND ÄAÄUFRECHTERHALTUNG DER VERSICHERUNG,
ERWERB DES RECHTS AUF LEISTUNGEN
Nach der Ausführungsverordnung vom 25. Juli 1924 gelten Versiche-
rungspflichtige als versichert von dem Augenblick an, in dem sie im Besitz
3nes Versicherungsbuchs sind (Art. 33 der Verordnung).

Der Nachweis der durch Einkleben von Marken in das Buch erfolgenden
Beitragsentrichtung ist Voraussetzung für das Wirksamwerden der Versiche-
rung, also für die Erlangung der vorgesehenen Leistungen (Art. 90 der
Verordnung).

Diese Leistungen können nur beansprucht werden, sofern der Versicherte
während 8 aufeinanderfolgenden Wochen Beiträge entrichtet hat (Art. 18
des Gesetzes).

Die Versicherteneigenschaft wird bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit für
höchstens 8 Wochen aufrechterhalten (Art, 18 des Gesetzes). Während
der Dauer einer die vorübergehende Aufgabe der Arbeit bedingenden
Krankheit sind der Versicherte und der Arbeitgeber von der Beitrags-
leistung befreit.

Wer die Eigenschaft als Lohnarbeiter in gesetzlichem Sinn verliert
und deshalb aus der Versieherung ausscheidet, ist zur Abmeldung nicht
        <pb n="171" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET
he Lk —

167

verpflichtet. Der Versicherung kann hierdurch kein Schaden erwachsen,
da die Versicherungsleistungen nur gegen Vorlegung des ordnungsgemäss
geführten Versicherungsbuches gewährt werden.

DıE FOLGEN DES NICHTBEITRITTS ZU EINER VERSICHERUNGSEINRICHTUNG
UND DER NICHTZAHLUNG DER BEITRÄGE
Die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften über den Beitritt zu einer
Versicherungseinrichtung und die Zahlung der Beiträge bildet bei den
hier in Betracht kommenden Systemen eine unerlässliche Voraussetzung
für das Wirksamwerden der Versicherung. Nichtbeitritt oder Nichtzahlung
der Beiträge stellt ein unbedingtes Hindernis für den Erwerb der Eigen-
schaft. eines Versicherten. oder für den Fortbestand dieser Eigenschaft dar
DER ETWAIGE ERSATZANSPRUCH DES VERSICHERTEN
GEGENÜBER DEM ÄRBEITGEBER
Nach Art. 2 des bulgarischen Gesetzes haftet der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer für die ihm etwa wegen der Nichtbeachtung der Versicherungs-
bestimmungen durch den Arbeitgeber entgehenden Versicherungsleistungen.
Die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Haftung sind indes
weder im Gesetz noch in der Ausführungsverordnung näher bezeichnet.
GROSSBRITANNIEN

BEGINN UND AUFRECHTERHALTUNG DER VERSICHERUNG
ERWERBUNG DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN
_ Die Versicherung nach dem britischen Gesetz wirkt insoweit automa-
tisch, als sie Arzthilfe unter alien Umständen gewährt. Der Anspruch
auf diese Leistung wird mit dem Eintritt der Versicherungspflicht er-
worben; dieser unterliegen. alle Lohnarbeiter von mindestens 16 Jahren
(Abschnitt 10 des Gesetzes).

Dagegen kann keine Geldieistung gewährt werden, solange der Ver-
sicherte nicht eine Wartezeit von 26 Wochen, für die 26 Wochenbeiträge
entrichtet sein müssen, erfüllt hat. Der Anspruch auf die Gesamtheit
der Geldleistungen wird erst mit der Erfüllung einer Wartezeit von 104
Wochen und der Zahlung von 104 Wochenbeiträgen erworben. Sie be-
zinnt mit der Entrichtung des ersten Beitrages. Ist die Mindestzahl der
vorgeschriebenen Beiträge nicht erreicht, so können Barleistungen nicht
gewährt werden (Abschnitt 13, Nr. 3 des Gesetzes).

Versicherte, die einer anerkannten Kasse nicht beigetreten. und dem-
gemäss dem Spareinlegerfonds zugewiesen sind, erwerben nur insoweit
den Anspruch auf Barleistungen, als die auf ihrem Sparkonto gutgeschrie-
benen Beträge zur Deckung der Leistungen ausreichen (Abschnitt 54 b
des Gesetzes).

Da das Krankheits- und Invaliditäterisiko von derselben. Versicherung
getragen werden, zieht in Grossbritannien der Verlust der Versicherten-
aigenschaft besonders schwere Folgen nach sich ; verliert doch der Ver-
sicherte alle erworbenen Rechte und muss bei seinem Wiedereintritt in
die Versicherung zur Wiedergewinnung des Anspruchs auf Barleistungen
von neuem die Wartezeiten erfüllen (26 Wochen für die Mindestleistungen
der Krankenversicherung und 104 Wochen für die Leistungen der Invaliden-
versicherung). Allerdings ermöglicht das britische Gesetz die beitragsfreie
Aufrechterhaltung der Versicherung in weitem Ausmasse.,

Arbeitslosigkeit als Krankheitsfolge und Eintritt des Versicherungs-
falles beenden das Versicherungsverhältnis nicht. Der Kranke gilt viel-
mehr solange als versichert, als sein Zustand die Gewährung der zuge-
sicherten Leistungen bedingt, selbst wenn seine Krankheit die Auflösung
        <pb n="172" />
        L68

ERSTER TEIL

des Arbeitsvertrags herbeiführt. Auch durch den Bezug einer Invaliden-
rente geht der Anspruch auf die Sachleistungen der Krankenversicherung
nicht verloren. Ferner werden die Zeiten der Krankheit und der Invali-
Jdität nicht angerechnet auf die zwölf Monate, während deren die Ver-
sicherung solcher Personen, die ihre Eigenschaft als Lohnarbeiter verloren
haben, ohne Beitragsleistung aufrechterhalten bleibt (Abschnitt 3, Nr. 3
des Gesetzes).

Im übrigen geht die Versicherteneigenschaft verloren :

1, infolge Erreichung des 70. Lebensjahres (vom 2. Januar 1928 an

bereits bei Erreichung des 65. Lebensjahres) ;

infolge Befreiung von der Versicherungspflicht durch ministerielle
Verfügung, auch wenn der Betreffende weiterhin Lohnarbeiter im
Sinne des Gesetzes bleibt ;

infolge Verlustes der Eigenschaft als Lohnarbeiter im Sinne des
Gesetzes ;

infolge Unterbrechung der Beitragszahlung seitens des Interessenten.

Das Erlöschen der Versicherung wegen Überschreitung der Alters-
zrenze zieht den Verlust des Anspruchs auf Geldleistungen unmittelbar
nach sich. Jedoch bleibt der Anspruch auf Sachleistungen dem früher
Versicherten, sofern er vor dem 65. Lebensjahr in die Versicherung einge-
treten ist und mehr als 26 Beiträge entrichtet hat, auf Lebenszeit gewahrt.
Die Befreiung durch ministerielle Verfügung zieht den Verlust des Rechts
auf die Geldleistungen unmittelbar nach sich, der Anspruch auf die Sach-
leistungen besteht jedoch weiter (Handbuch für die anerkannten Kassen,
Ausgabe 1927, $ 254).

Die Versicherung erlischt. ein Jahr nach dem Eintritt des Verlustes
ler Versicherteneigenschaft. Damit entfällt der Anspruch auf Geld-
eistungen. Der Anspruch auf Sachleistungen bleibt noch für weitere sechs
Monate bestehen. Die anerkannten Krankheits- und Invaliditätsperioden
kommen für die Berechnung der Fristen, für die die Versicherung und
der Anspruch auf Geld- oder Naturalleistungen bestehen, nicht in
Betracht (Handbuch für die anerkannten Kassen, Ausgabe 1927,
$ 243).

Die einem Versicherten im Laufe eines Kalenderjahres zustehenden
Leistungen können vermindert oder ganz aufgehoben werden, wenn der
Fehlbetrag der im Laufe eines Geschäftsjahres (contribution year) zu
zahlenden. Beiträge die. zugelassenen Grenzen überschreitet.

Für die freiwillig Versicherten zieht die Nichtzahlung einer Mindestzahl
von. Beiträgen den Verlust der Versicherteneigenschaft nach sich.

Die Krankheitswochen werden bei der Berechnung des Fehlbetrages
jes Versicherten nicht gerechnet.

Dre FOLGEN DES NICHTBEITRITTS ZU EINER ANERKANNTEN KASSE
Der Beitritt zu einer Versicherungsanstalt muss spätestens an dem der
Begründung der Versicherungspflicht folgenden 1. April bzw. 1. Oktober
erklärt werden.

Wer nach Ablauf des Stichtages die Mitgliedschaft einer anerkannten
Kasse versehentlich oder absichtlich nicht erworben hat oder abgelehnt
wurde, wird automatisch dem Spareinlegerfonds zugeteilt, welcher alle für
ihn entrichteten Beiträge seinem Konto gutschreibt.

Dieses Verfahren ändert völlig den Charakter und die Wirkungen der
Versicherungspflicht. Während die Mitglieder der anerkannten Kassen
tatsächlich Versicherte sind, während zwischen ihnen ein Ausgleich der
Risiken stattfindet und aus dem Gesamtbetrag der Kasseneinnahmen
eine Unterstützung gewährt werden kann, die nicht nach der Beitragssumme,
sondern nach der Schwere und Dauer der Schäden bemessen wird, werden die
für die Spareinleger eingezahlten Beträge einem für den einzelnen errichteten
Sparkonto gutgebracht, dessen Guthaben lediglich für die Gewährung
der Versicherungsleistungen verwendet wird. Die Erschöpfung des Saldos
zieht den. Verlust des Rechts auf die Leistungen bis zur Wiederherstellung
einer ausreichenden Deckung nach sich.
        <pb n="173" />
        DAS ANGEWENDUNGSGEBIET 169
Für die Sachleistungen wird die Deckung alljährlich in einem Pauschbe-
trag festgesetzt. Anspruch auf Arzthilfe haben nur Spareinleger mit einem
Guthaben, das den voraussichtlichen Aufwand für die Sachleistungen und
die Verwaltungskosten deckt (Abschnitt 54 des Gesetzes und Abschnitt 13,
Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen über die Spareinleger von 1924).

Die Beitragsentrichtung während eines halben Jahres begründet den An-
spruch auf die Sachleistungen während der anschliessenden. zwölf Monate.
Die Höhe der geleisteten Beiträge oder des Saldos spielen dabei keine Rolle.
Reicht aber das Saldo zur Deckung des Aufwandes für Sachleistungen und
Verwaltungskosten nicht aus, So gilt der Spareinleger als Schuldner der
ihm vorgeschossenen Summen. Wenn die ihm gutgeschriebenen Beträge
innerhalb des Halbjahres, in dem Vorschuss gewährt wurde, und der daran
anschliessenden sechs Monate zur Abdeckung der Schuld und zur Ansamm-
lung eines Guthabens für die Abdeckung der voraussichtlichen Sach- und
Verwaltungskosten im nächsten Halbjahr nicht ausreichen, SO erlischt der
Anspruch des Spareinlegers auf Arzthilfe solange, bis das auf seinem Konto
stehende Guthaben die Abrechnung gestattet (Ausführungsvorschriften
für die Spareinleger von 1924, Abschnitt 13, Nr. 4 und 5).

Im übrigen haben die Spareinleger auf Geldleistungen nur insoweit
Anspruch, als auf ihrem Konto nach Abzug des zur Deckung der Sach-
leistungen. und der Verwaltungskosten bestimmten Pauschbetrags ein
Betrag verfügbar bleibt.

Wer sonach einer anerkannten Kasse nicht beitritt, verfügt im Krank-
heitsfalle an Stelle der von der Pflichtversicherung gebotenen Sicherheiten
nur über den auf Grund der Sparverpflichtung angesammelten Betrag.
Besonders ernste Folgen hat dies für schlechte Risiken, denn gerade diese
haben wenig Aussichten auf Aufnahme durch die anerkannten Kassen.
Allerdings steht den Spareinlegern ohne Rücksicht auf die Zahl der für
sie entrichteten Beiträge, Anspruch auf Sachleistungen während 12 Monaten
zu. Ist jedoch dieser Anspruch erschöpft, so können sie die Arzthilfe und
Geldleistungen der Versicherung nur insoweit beanspruchen, als ihr am
Schluss des vorhergehenden Halbjahres aufgestelltes Konto die hierfür
arforderlichen Guthabenbeträge aufweist.
WOLGEN DER NICHTENTRICHTUNG DER BEITRÄGE
Die Nichtentrichtung der Beiträge kann den Beginn der für Barleistungen
festgesetzten Wartezeit hinausschieben und, falls die gesetzlichen. Vor-
schriften länger als 12 Monate nicht beobachtet wurden, den Verlust
oder die Kürzung der Versicherungsleistungen nach sich ziehen.

Sind Beiträge für mehr als 6 Monate nicht entrichtet, so muss dies
überall dem Versicherten mitgeteilt werden. Dieser hat das Recht, die
Quittungskarte, in der die Beitragsentrichtung durch die darin eingeklebten
Marken nachgewiesen wird, selbst aufzubewahren ; der Arbeitgeber darf
sie für die zum Einkleben der Beitragsmarken erforderliche Zeit zurück-
behalten (Sammlung von Beitragsvorschriften von 1924, Abschnitt 7).
Überlässt der Pflichtige dem Arbeitgeber die Aufbewahrung seiner Karte,
so hat dieser sie ihm auf Verlangen oder nach Ablauf der Gültigkeitsfrist
(6 Monate) oder beim Ausscheiden aus dem Dienst auszuhändigen.

Wie man sieht, kommen in dem britischen Gesetz Versicherungspflicht
und automatische Versicherung im wesentlichen durch die im Falle des
Nichtbeitritts zu einer Versicherung gesetzlich vorgeschriebene Überwei-
sung an. den Spareinlegerfonds zur Wirkung, der Schutz der Versicherten
gegen Unterlassungen und Nachlässigkeiten in der Beitragsentrichtung
liegt dagegen in der Tatsache, dass diese spätestens nach sechs Monaten
den Versicherten zur Kenntnis kommen müssen.
DER ERSATZANSPRUCH DES VERSICHERTEN "GEGENÜBER DEM ARBEITGEBER
Der Arbeitgeber kann zur nachträglichen Entrichtung der von ihm
versehentlich nicht bezahlten Beiträge sowie zum Ersatz der Leistungen
herangezogen werden, die durch seine Unterlassung oder Nachlässigkeit dem
Versicherten verlorengegangen sind.
        <pb n="174" />
        in

ERSTER TEIL
Die nachträgliche Einziehung von Beiträgen

Zahlt ein Arbeitgeber nicht die geschuldeten Beiträge, so kann über
ihn für jede Übertretung auf Grund eines summarischen Beweisverfahrens
sine Geldstrafe von nicht mehr als £10 verhängt werden. Daneben hat er
im Laufe der zwei dem Datum der Übertretung folgenden Jahre einen
Betrag in Höhe der nicht entrichteten Beiträge zu zahlen. Mit dieser
Zahlung gelten die Beiträge als geleistet (Abschnitt 96 und 97).

Die Arbeitgeber können wegen Nichtentrichtung geschuldeter Beiträge
verfolgt werden. Die Verfolgung kann in dem auf den Zeitpunkt des Ver-
gehens folgenden Jahre jederzeit oder nach dem Eingang hinreichender,
die Verfolgung rechtfertigender Beweise beim Minister eingeleitet werden.

Die nachträgliche Beitragsleistung gibt den Versicherten kein rückwir-
kendes Recht auf Leistungen für den Zeitraum, während dessen eine Deckung
für die Leistungen durch Verschulden des Arbeitgebers nicht vorhanden
war. Zum Schutz der Versicherten gegen hieraus etwa entspringende Verluste
and Auslagen sieht das Gesetz ein besonderes Entschädigungsverfahren vor.
Haftbarmachung des Arbeitgebers für die durch sein Verschulden
dem Versicherten entgangenen Versicherungsleistungen

Hat ein Arbeitgeber die für einen ihm unterstellten versicherten Arbeiter
(Lohnarbeiter im Sinne des Gesetzes) geschuldeten Beiträge nicht entrichtet
oder ist er hinsichtlich eines Lohnarbeiters den Vorschriften einer Verordnung
über die Zahlung bzw. Einhebung der Beiträge nicht nachgekommen und hat
hierdurch der Arbeiter oder sein Rechtsnachfolger den Anspruch auf die
ihm nach dem Gesetz sonst zustehenden Leistungen ganz oder teilweise
verloren, so kann die geschädigte Person den Arbeitgeber gerichtlich wegen
Ersatzes eines Betrags belangen, welcher der Gesamtheit der durch die
Nichtbeobachtung der gesetzlichen Vorschriften herbeigeführten Verluste
antspricht (Abschnitt 98).

Der Prozess kann jederzeit im Laufe desjenigen Jahres angestrengt werden,
das auf den Zeitpunkt folgt, in dem der Arbeiter zum Bezug der durch
die Unterlassung oder Nachlässigkeit seines Arbeitgebers verlorenen Leistung
berechtigt gewesen wäre.
[RISCHER FREISTAAT
VORDIRLAND

Die Gesetzgebungen des Irischen Freistaats und Nordirlands regeln
lie Versicherung in der gleichen Weise wie die britische Gesetzgebung.
JAPAN
DER EINTRITT IN DIE VERSICHERUNG UND IHRE ÄUFRECHTERHALTUNG
DER ERWERB DES RECHTS AUF LEISTUNGEN
Nach Art, 17 des Gesetzes vom 22. April 1922 ist der Pflichtige von
dem Tage an zu versichern, an dem er seine Tätigkeit im Betrieb aufnimmt,
Der Anspruch auf Leistungen hängt jedoch von der Vorlage der die Versiche-
rungspflicht und die Versicherteneigenschaft des Inhabers nachweisenden
Versicherungskarte ab.

Das japanische Gesetz kennt ein Erlöschen der Versicherung nur in den
Fällen des Todes, des Ausscheidens aus einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung oder der Anstellung als Verwaltungsbeamter mit Jahresbe-
zügen von mehr als 1.200 Yen (Art, 13 des Gesetzes). Das Recht auf die
Versicherungsleistungen bleibt im Krankheitsfalle auch dann gewahrt,
wenn der Betreffende nicht mehr versichert ist, allerdings muss die Krankheit,
welche diese Leistungen erfordert, noch während der Versicherung entstan-
den sein (Verordnung vom 1. Juli 1926, 8 17, 23 f£.).
        <pb n="175" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 171
DıE FOLGEN DES NICHTBEITRITTS ZU EINER VERSICHERUNGSEINRICHTUNG
UND DER NICHTZAHLUNG DER BEITRÄGE
Der Eintritt in die Versicherung erfolgt durch die Anerkennung der
Versicherungspflicht und die Aufnahme des Beteiligten seitens der zustän-
digen Versicherungseinrichtung. Obwohl die Versicherung nicht automa-
tisch wirkt, kann doch in dringenden Fällen Arzthilfe auch dann gewährt
werden, wenn der Versicherte den Ausweis über seine Versicherung nicht
vorlegt (Art. 45 des Gesetzes). Übrigens ist weder nach dem Gesetz,
noch nach den Ausführungsverordnungen zum Wirksamwerden der Versiche-
rung eine vorhergehende Zahlung der geschuldeten. Beiträge erforderlich.
DER ETWAIGE ERSATZANSPRUCH DES VERSICHERTEN
GEGENÜBER DEM ÄRBEITGEBER
In der japanischen Gesetzgebung ist ein Ersatzanspruch zugunsten
der Arbeiter, deren Rechte durch die Schuld des Arbeitgebers gefährdet
worden sind. nicht vorgesehen.
RUMÄNIEN (Altes Königreich und Bessarabien) ;
Der EINTRITT IN DIE VERSICHERUNG UND IHRE AUFRECHTERHALTUNG
DER ERWERB DES ANSPRUCHES AUF LEISTUNGEN
Versicherteneigenschaft besitzen. nur die Mitglieder der auf Grund des
(Gesetzes vom 25. Januar/7. Februar 1912 errichteten gewerblichen
Genossenschaften. Die Aufnahme in diese Körperschaften erfolgt nur auf
Antrag. Ist sie einmal erfolgt, so bleibt der Versicherte Mitglied der Körper-
schaft solange er als Meister, Handwerker, Geselle, Lehrling, nichtquali-
fizierter Arbeiter oder Handwerker beschäftigt ist.

Seine Aufnahme in die Genossenschaft gibt ihm Anspruch auf Sachlei-
stungen. Dieser Anspruch besteht bei Unterbrechung der Beitragsleistungen
noch vier Wochen fort (Art. 117 u. 118). Der Anspruch auf Kranken-
geld wird nach einer Beitragsentrichtung für 6 Wochen, jener auf Sterbe-
geld nach einer solchen für 52 Wochen erworben (Art, 116).
DIE FOLGEN DES NICHTBEITRITTS UND DER NICHTZAHLUNG DER BEITRÄGE
Das rumänische Gesetz macht, wie das bulgarische, die Aufnahme in
die Versicherung und die Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte aus-
drücklich von der Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig.
Verletzung der Vorschriften zieht den Verlust der Anwartschaft auf die
Versicherungsleistungen und den Verlust der Versicherteneigenschaft
nach sich.
DER ETWAIGE ERSATZANSPRUCH DES VERSICHERTEN GEGENÜBER
DEM ARBEITGEBER
Aus dem rumänischen Gesetz kann der Arbeitnehmer, dessen Ansprüche
durch die Schuld des Arbeitgebers beinträchtigt worden sind, keinen
Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber herleiten.

&amp; 4. -— Die besonderen Bestimmungen für unständige Arbeiter
In den meisten, die Pflichtversicherung der unständigen Ar-
beiter vorsehenden Gesetzen wird der Versicherte durch beson-
dere Vorschrift verpflichtet, selbst über seine Aufnahme in
        <pb n="176" />
        ERSTER TEIL
die Versicherung und die Beitragsentrichtung zu wachen.
Bei Nichtbeobachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die
Anmeldung zur Versicherung und die Beitragszahlung wird die
Versicherung nicht wirksam.

Die Sonderbestimmungen für unständige Arbeiter sind geboten,
weil der Arbeitgeber nicht immer in der Lage ist, den Versiche-
rungsträgern. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses der
Mitglieder einer täglich anders zusammengesetzten Belegschaft
richtig anzuzeigen und noch weniger die Richtigkeit der ihm von
den Arbeitnehmern gemachten Angaben nachprüfen kann. Ferner
tauchen stets Zweifel über die Beitragsberechnung bei kurzfristi-
gen, mitunter nur einige Stunden dauernden Beschäftigungsver-
hältnissen auf.

Die für unständige Arbeiter geltenden Abweichungen von dem
Grundsatz der automatischen Versicherung ergeben sich aus den
Schwierigkeiten, welchen eine nachträgliche Klärung des Ver-
tragsverhältnisses, das einer kurzfristigen Beschäftigung zugrunde
lag, begegnen müsste.

Die allgemeinen Vorschriften der die ständigen Arbeiter
erfassenden Gesetze sind auf diese Arbeiter nur schwer anwendbar.
Immerhin besteht aber die Möglichkeit dazu. So finden z. B.
im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und in der
Tschechoslowakei die allgemeinen Vorschriften unbeschränkt auf
die unständigen Arbeiter Anwendung. In Österreich hingegen
haben die Arbeitgeber die regelmässige Entrichtung der Beiträge
zu überwachen, und tragen für etwa festgestellte Unterlassungen
oder Nachlässigkeiten die Verantwortung.

In den folgenden Zeilen werden die Sonderbestimmungen der
verschiedenen Gesetze für unständige Arbeiter näher erörtert.

DIE ANMELDUNG ZUR VERSICHERUNG
UND DIE ENTRICHTUNG DER BEITRÄGE

L72

Die Verpflichtung des unständigen Arbeiters, sich zur Versicherung
anzumelden, ist in dem deutschen Gesetz ($ 444 RVO), in dem österrei-
chischen (Art. 23, und 24 des Gesetzes vom 21. Oktober 1921), in dem
französischen (Elsass-Lothringen, $ 444 RVO), im Ilettischen. (Verord-
nung vom 29. September 1924), und im polnischen (Art. 17) vorge-
schrieben. Im Gegensatz hierzu belastet das jugoslawische und. tschecho-
3lowakische Gesetz den Arbeitgeber mit der Verantwortung für die An-
meldung des unständigen Arbeiters. Diese Regelung ist im jugoslawischen
Gesetz (Art. 10) ausdrücklich und im tschechoslowakischen Gesetz still-
schweigend vorgesehen. Die in $ 248 des letzteren Gesetzes angekün-
digte Verordnung ist bis jetzt nicht erlassen worden.

Die Beitragszahlung obliegt dem unständigen Arbeiter in Deutschland
($ 450 RVO), in Frankreich (Elsass-Lothringen, $ 450 RVO) und in Polen
(Art. 52, Nr. 5 des Gesetzes). Seine Zahlungsverpflichtung erstreckt sich
;n Deutschland und Frankreich (Elsass-Lothringen) nur auf den nach
        <pb n="177" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 173
VE A —
dem Gesetz auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsteil. Der Gemeinde-
verband hat den auf den Arbeitgeber entfallenden Beitragsteil zu leisten
(8 454 RVO). In Österreich ist der Arbeitgeber für die Beitragsentrichtung
verantwortlich. Die Einzahlung der Beiträge liegt aber grundsätzlich dem
Versicherten ob (8 27 des Gesetzes vom 31. Oktober 1921). Der Versicherte
erhält einen Ausweis über die gezahlten Beiträge und. über die Zeiten der
Arbeitslosigkeit. Die Arbeitgeber sind berechtigt, sich durch Einsicht-
nahme in den Ausweis von der Beitragsentrichtung zu überzeugen. Ist
diese nicht erfolgt, so haben sie selbst die geschuldeten Beträge einzu-
zahlen, können aber von dem Lohn des Versicherten einen. entsprechenden
Betrag einbehalten ($ 30 des Gesetzes vom 21. Oktober 1921). Ist ein
versicherter unständiger Arbeiter mit der Einzahlung seiner Beiträge im
Rückstand und zur Zahlung nicht in der Lage, so haften die Arbeitgeber,
für die er während der letzten 4 Wochen vor der Feststellung des Rück-
standes gearbeitet hat, als Gesamtschuldner für den ganzen Rückstand
($ 31). In Lettland hat der Arbeitgeber den Beitrag durch Einkleben
einer Beitragsmarke in das Versicherungsbuch des unständigen Arbeiters
zu entrichten (Art. 26 der Verordnung vom 8. September 1923).

Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen sowie in der
Tschechoslowakei wickelt sich die Versicherung der unständigen Arbeiter
in der gleichen Weise wie die der ständigen Arbeiter ab. Der Arbeit-
geber haftet für die Beiträge (Art. 10 des jugoslawischen. Gesetzes und
$ 132 des techechoslowakischen Gesetzes). Nach dem tschechoslowakischen
Gesetz haften mehrere Arbeitgeber, die nach vorhergehender Verstän-
digung den gleichen Arbeiter beschäftigen, gemeinsam und als Gesamt-
schuldner für die nach dem Gesamtliohn zu berechnenden Beiträge.
Dies gilt auch dann, wenn sie den Lohn gesondert bezahlen. Abgesehen von
diesem Fall ist ein bei mehreren Arbeitgebern tätiger Arbeiter nur auf
1 A Hauptbeschäftigung der Versicherungspflicht unterworfen
FERWERB UND VERLUST DER VERSICHERTENEIGENSCHAFT
{fn Deutschland erwerben die unständigen Arbeiter nach 5 443

a. 444 RVO die Versicherteneigenschaft mit ihrer Eintragung in ein
besonderes Verzeichnis. Sie behalten diese Eigenschaft auch wenn sie
vorübergehend nicht gegen Entgelt beschäftigt sind ($ 446).
_ Für den Erwerb der Versicherteneigenschaft und die Aufrechterhaltung
der Versicherung durch die nichtständigen Arbeiter gelten ähnliche Vor-
schriften in Österreich (Gesetz vom 21. Öktober 1921, 88 23ff.), in Frank-
reich (Elsass-Lothringen), in Lettland (Verordnung vom 29, September 1924)
and in Polen (Art. 10 des Gesetzes von 1920).

Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und in der Tschecho-
slowakei finden die für die Versicherung der ständigen Arbeiter geltenden
allgemeinen Vorschriften. auch auf die unständigen Arbeiter Anwendung.
Das jugoslawische Gesetz sieht nur für gelegentlich‘ mit häuslichen Ar-
beiten. beschäftigte Personen eine Ausnahme von der allgemeinen Regel
vor. Ihre Versicherung wird durch eine besondere Verordnung geregelt.
Die im $ 248 des tschechoslowakischen Gesetzes angekündigten Sonder-
bestimmungen für unständige Arbeiter sind noch nicht erlassen. In. beiden
Staaten sind also die ständigen wie die unständigen Arbeiter automatisch
versichert.

8 5. — Die Besonderheiten der Volksversicherung
Die Systeme der obligatorischen Volksversicherung regeln zum
Teil die Beitrittspflicht und die Beitragsentrichtung für die
Geamtheit der Versicherten einheitlich, ohne Rücksicht darauf,
ob sie Lohnarbeiter sind oder nicht. Damit entfällt die Verant-
        <pb n="178" />
        74

ERSTER TEIL
wortlichkeit der Arbeitgeber, die ja weder bei der Begründung
noch bei der Aufrechterhaltung der Versicherung mitzuwirken haben.
Andere Systeme dagegen sehen für die Lohnarbeiter eine andere
Regelung vor als für die unabhängigen Arbeiter.

Im letzten Fall kann die Beitrittspflicht und die Beitragszah-
lung geradeso geregelt werden. wie in den Systemen der reinen
Arbeitnehmerversicherung. Die selbständigen Arbeiter dagegen,
die ja von einem Arbeitgeber nicht abhängen, haben persönlich
die für Erwerb und Aufrechterhaltung ihrer Rechte erforderlichen
Handlungen. vorzunehmen.

Lediglich das chilenische Gesetz hat dem Arbeitgeber die
Anmeldung zur Versicherung und die Haftung hierfür auferlegt.
Die Verpflichtung zur Beitragszahlung unter Vorbehalt des
Lohnabzugs ist viel häufiger. Diese Verpflichtung besteht in
Chile und in den drei Schweizer Kantonen Appenzell (Inner-
Rhoden), St. Gallen und Thurgau, für gewisse Fälle auch in Por-
tugal. Hinsichtlich der Bestimmungen für unständige Arbeiter
haben einzelne Volksversicherungssysteme Aehnlichkeit mit den
Systemen der Arbeiterversicherung, jedoch ist die automatische
Wirkung nirgends vorgesehen. Die von den Kantonen Basel-
Stadt und Thurgau für den Beitritt und für die Beitragsentrich-
tung aufgestellten Regeln laufen indes tatsächlich auf ein teil-
weise automatisches Wirken der Versicherung hinaus.

Hier unten sollen die Vorschriften der Gesetze über die Volks-
versicherung insoweit näher betrachtet werden, als sie sich be-
ziehen auf: a) die Erfüllung der Pflicht zum Beitritt und die
Beitragsentrichtung ; 6) die Voraussetzungen für den Eintritt in
die Versicherung und für ihre Aufrechterhaltung.

DIE ANMELDUNG ZUR VERSICHERUNG UND DIE BEITRAGSENTRICHTUNG

In den Systemen der Volksversicherung sind die Pflichten und Ver-
antwortlichkeiten, die aus der Versicherung der Lohnarbeiter entspringen,
von denen zu unterscheiden, die sich aus der Versicherung der unabhängigen
Arbeiter ergeben.

In Chile hat das Gesetz dem Arbeitgeber die Pflicht zur Anmeldung
der von ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Arbeiter übertragen,
Er trägt die Verantwortlichkeit hierfür, er hat auch für die Arbeiter die
Beiträge zu entrichten. Ihre Entrichtung erfolgt durch Einkleben von
Beitragsmarken in das Versicherungsbuch des Lohnarbeiters, Die selb-
ständigen Arbeiter haben selber über ihre Eintragung in das Versicherten-
register zu wachen (Art, 11 u. 14).

In Portugal legt das Gesetz dem Versicherungspflichtigen die Pflicht
zur Anmeldung auf ; es stellt ihm frei, ob er selber unter eigener Verant-
wortung die Beiträge zahlen oder sich zum Zweck der Beitragsentrichtung
ainen Lohnabzug machen lassen will (Art. 13). Im letzten Fall ist der
Arbeitgeber für die regelmässige Abführung der fälligen Beiträge haftbar
(Art. I4 u. 68). Die von den Versicherungsanstalten zwecks Einziehung
der fälligen. von den Versicherten nicht gezahlten Beiträge ausgegebenen
        <pb n="179" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET

175

Zahlungsanweisungen werden stets im Wege des Lohnabzugs eingelöst.
Für die auf diese Weise nicht einziehbaren Beträge haftet der Arbeitgeber
(Art. 68).

In der Schweiz liegt die Anmeldung zur Versicherung stets dem Ver-
sicherungspflichtigen. ob (Appenzell Inner-Rhoden, Art, 15 der durch
den Grossen Rat angenommenen Verordnung vom 29. November 1920 ;
Ausser-Rhoden, Art, 7 des Gesetzes vom 30. April 1916; Basel-Stadt,
Art. 2 des Gesetzes vom 19, November 1914, abgeändert durch die Ge-
setze vom 10. Oktober 1918 und 23. Februar 1922; St. Gallen, Art. 21
des Gesetzes vom 28. Mai 1914, abgeändert durch das Gesetz vom 28, No-
vember 1919; Thurgau, Art. 13 des Gesetzes vom 24, April 1926). Die
Gesetze von Basel-Stadt und Thurgau haben ausserdem den bedingten
Kassenzwang. Wer nicht nach Ablauf der ihm für die Wahl einer Kasse
gestellten Frist nachweisen kann, dass er tatsächlich innerhalb der gesetz-
lichen Frist die Mitgliedschaft bei einer anerkannten Krankenkasse erworben
hat, wird der öffentlichen Krankenkasse als Mitglied zugewiesen (Basel-
Stadt, $ 2, und Thurgau, Art. 14).

Drei Kantone, und zwar Appenzell (Inner-Rhoden), St.Gallen und Thur-
gau haben von der durch Art. 2 des Bundesgesetzes erteilten Ermächtigung,
die Arbeitgeber zu verpflichten, für die Einzahlung der Beiträge ihrer
in öffentlichen Kassen obligatorisch versicherten Arbeitnehmer zu sorgen,
Gebrauch gemacht (Appenzell ( Inner-Rhoden), Art .9, St. Gallen, Art. 59
Thurgau, Art. 14).

Das in Appenzell (Ausser-Rhoden) in Kraft stehende Gesetz ermächtigt
jie Einwohnergemeinde, durch Gemeindebeschluss die Arbeitgeber zu
verpflichten, für die Einzahlung der Beiträge ihrer in öffentlichen Kassen
obligatorisch versicherten Arbeitnehmer zu sorgen (Art. 2, Ziff. 3).

Wegen Nichtbezahlung der Prämien können Pflichtversicherte in
Basel-Stadt und in Thurgau nicht ausgeschlossen werden ; in Basel-Stadt
haftet für die Prämien der obligatorisch Versicherten der Kasse gegenüber
der Kanton, unter Vorbehalt des Rückgriffes auf die betreffenden Mitglieder

{$ 19). In Thurgau haften, vorbehaltlich eines Rückgriffes gegen. die Ver-
sicherten. die Gemeinden für die nicht eingezahlten Beiträge (Art. 16).
VUNTRITIT IN DIE VERSICHERUNG
In allen Volksversicherungssystemen wird die Versicherung erst durch
(len tatsächlichen Beitritt zu einer zur Handhabung der Versicherung
berufenen Gefahrengemeinschaft begründet. Die Wartezeit läuft erst vom
Tage des Beitrittes und der Beitragsentrichtung an; auch die Aufrechter-
haltung des Versicherungsverhältnisses hängt von der Erfüllung der Bei-
tragszahlung ab.

Kein System der Volksversicherung ist also rein automatisch. Jedoch
läuft das System des bedingten Kassenzwangs und die Aufrechterhaltung
der Versicherung nichtzahlungsfähiger Versicherungspflichtiger — wie
in Basel-Stadt und Thurgau — auf ein nahezu automatisches Wirken der
Versicherung hinaus. Trifft der Versicherte innerhalb der gesetzlichen
Frist keine Wahl über die Versicherungseinrichtung, der er sich anschliessen
will, so wird er durch Verfügung der Verwaltungsbehörde einer öffentlichen
Versicherungskasse zugewiesen, anderseits hat in keinem der beiden Kan-
tone die Unterlassung der Beitragsentrichtung den Ausschluss von der
Versicherung zur Folge. Solange die Voraussetzungen für die Versicherungs-
pflicht vorliegen, treten der Kanton oder die Gemeinden an die Stelle des
zahlungsunfähigen Versicherten.

In beiden Kantonen sind also die der gesetzlichen Pflichtversicherung
anterworfenen Personen — vorbehaltlich der Erfüllung der gesetzlichen
Wartezeit — durch ihren freiwilligen Beitritt oder durch die im Verwaltungs-
WOR ‚erfolgte Zuweisung zu einer öffentlichen Versicherungskasse ge-
schützt.
        <pb n="180" />
        Übersichtstafeln
TAFEL 1. — VERSICHERUNGSPFLICHTI(

Staat

Gewerbe

\ Handel | Landwirtschaft Schiffahrt |

Eisenbahnen

(4)

(5)

(6)
{D) ‘
BELGIEN . . . /
BULGARIEN .. Pflichtvers.

0)

(3)
|

Pilichtvers.

Pflichtivers.

Pflichtvers. | Pflichtvers.

Pflichtvers.

N HE

Pflichtvers,

Pflichivers.

Pflichtvers.

Pflichtvers.

Pflichtvers,
nur für Arzthilf

DEUTSCHLAND ‚| Pflichtvers. | Pflichtvers. Pflichtvers, |

Pflichtvers, | Pflichtvers. i
für die Arbeiter

ESTLAND. . ..

Pflichtvers, 1!
3Zetriebe mit we-|
nigstens 5 Ar-
heitern

Pflichtvers,. |
nur für die Bin-
nenschiffahrt

FRANKREICH
1. Ausser Elsass-|
Lothr. . Pflichtvers,
nur für Bergleute

Pflichtvers.
‘ür Seeschiffahrt
9. Els.-Lothr. . .| Pflichtvers.

Pflichtvers.

Pflichtvers,
Pflichtvers.
für Binnenschif-|
fahrt

ARIECHENLAND| Pflichtvers.

af

Pflichtvers.

Pilichtvers, Pflichtvers-

HROSSBRITAN-
NIEN, NORDIR-
JAND U. IRI-
SCHER FREI
TA AFP.

PHichtvers. | Pflichtvers, |

Pfichtvers. |

Pflichtvers, | Pflichtvers.,
für Handarbeit“

PflichtverS:

ITALIEN. .°£

Pflichtvers. in
Betrieben mit
Maschinen oder
wenigstens 20 Ar-
neitern

Pflichtvers, f£. |
Binnenschiffahrt

JAPAN £ + +

Pflichtvers. in
Bergwerken, ge-
fährlichen Be-
trieben und in
Betrieben mit
wenigstens 10
Arbeitern

Jas Anwendungsgebiet
VIRTSCHAFTSZWEIGE UND BERUFSGRUPPEN

Öffentliche | tausangestellte | Heimarbeiter
Beamte
(7)

®&amp;

(9)

Pflichtvers.

Pflichtvers, | Pflichtvers.
Pflichtvers. | Pflichtvers.

Pflichtvers. |

Pllichtvers.

Pflichtvers, | Pflichtvers,

Bemerkungen

{10)

Öffentliche Beamte (Sp. 7), die pensionsberechtigt
;ind, wie das gewöhnlich der Fall ist, sind von der
Versicherungspflicht befreit-

Eisenbahnen und öffentliche Beamte (Sp. 6, 7).— Ein
festes Gehalt beziehende Eisenbahnangestellte und
5ffentliche Beamte, die Anspruch auf der Versicherung
gleichwertige Leistungen haben, sind ausgeschlossen.

Eisenbahnen (Sp. 6) und äffentliche Beamte (Sp. 7).
__ "Die Eisenbahnbeamten und die öffentlichen Beam-
al haben Anspruch auf Krankenlöhnung und Arzt-

ilfe,

Eisenbahnen (Sp. 6). — Die Beamten der grossen
Eisenbahngesellschaften beziehen im Krankheitsfalle
das volle Gehalt noch 120 u. das halbe noch 90 Tage
weiter, Die Arzthilfe erfolgt auf Kosten der Gesell-
schaften Nord, Paris-Orleans, P.L.M,, ferner beim
Staat. Auf den Netzen Ost, Süd u, Els.-Lothr. wird
Aie Arzthilfe von einer Hilfskasse gewährt

' Eisenbahnen (Sp. 6) und öffentliche Beamte (Sp. 7).
_—_ Soweit sie gesetzlichen Anspruch auf Leistungen
haben, welche den Versicherungsleistungen ent-
sprechen, können sie von der Pflichtvers, befreit
werden.

KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="181" />
        Übersichtstafeln
’AFEL I. — VERSICHERUNGSPFLICHTIGS|

Staat

Gewerbe | Handel ! Landwirtschaft | Schiffahrt ! Eisenbahnen

LETTLAND . . ‚|

(1)

{2)

(3)

(4)

5)

(6)
Pflichtvers, | Pllichtvers. |

Pflichtvers, Pflichtvers,
ınter Ausschluss
der Hochsee-
schiffahrt

LITAUEN . . . .|

Pflichtvers,

Aflichtvers.,

Pflichtvers.

LUXEMBURG. . |

Pflichtvers,

Pflichtvers,

NORWEGEN. . 7 Pflichtvers, |

Pflichtvers.

Pflichtvers,

Pflichtvers,
ınter Ausschluss
ler Seeleute auf
Hochseeschiffen
nit mehr als 10-
tägiger Fahrt-

dauer

Pflichtvers. |

ÖSTERREICH. .!

Pflichtvers.

Dflichtvers.

Pflichtvers, in |
ı von 9 Provinzen

Pflichtervs.

POLEN . . .ı |

Pflichtvers.

Pflichtvers,

Pflichtvers,

Pflichtvers.

Pflichtvers. |
aur für Arzthilfe

PORTUGAL . . .'!

Pflichtvers,

Pflichtvers.

Pflichtvers.

Pflichtvers.

rn
Pflichtvers-

RUMÄNIEN

1. Altes Könlg-
reich und Bes-)
Rarabien . . .

2, Ardeal. . ..

3. Bukowina . -

Mlichtvers.
&gt;lichtvers.
&gt;flichtvers.

Alichtvers,
Pflichtvers.

Pflichtvers.

Pilichtvers.

RUSSLAND . .

Pilichtvers,

Pflichtvers.

Pflichtvers.

Pflichtvers.

Pflichtvers.

KÖNIGREICH
DER SERBEN,
KROATEN UND|
SLOWENEN ..

Pflichtvers, |

Pflichtvers,

Pfilichtvers.

Pflichtvers,

Pflichtvers.

[SCHECHO- |
SLOWAKREI . .'

Pflichtvers, | Pflichtvers, !

Pflichtvers. |

Pflichtvers. |

—————
PilichtverS.

A
UNGARN ©... |

Pflichtvers.

Pflichtvers. |

een
PflichtverS-

Das Anwendungsgebiet
VIRTSCHAFTSZWEIGE UND BERUFSGRUPPEN (Forts.)

Öffentliche ‘Hausangestellte | Heimarbeiter
Beamte

&gt;
Bemerkungen
10)
{7

(8)

(9)

Pflichtvers. | Pflichtvers, |

Beamte (Sp. 7). — Öffentliche Beamte, die den
Versicherungsleistungen mindestens gleichwertige er-
halten, sind von der Versicherungspflicht befreit.

Heimarbeiter (Sp. 9). — Handwerker mit wenigstens
drei Arbeitern können durch Verordnung der Ver-
sicherungspflicht unterworfen werden. -

Pflichtvers.

Beamte (Sp. 7). — Alle pensionsberechtigten Beam-
ten sind ausgeschlossen.

Heimarbeiter (Sp. 9). — Die Pfllichtversicherung
kann durch Verordnung eingeführt werden.
AMlichtvers, |

Pflichtvers.

Pflichtvers.

Pflichtvers, Pflicht vers,
‚ur für Arzthilfe

Pflichtvers.

Öffentliche Beamte (Sp. 7). — Nur Arzt- u. Heil-
mittelhilfe für die Beamten, die im Krankheitsfalle
ihr Gehalt wenigstens 6 Monate weiterbeziehen,

Pflichtvers.

Landwirtschaft (Sp. 4). — Die Pflichtversicherung
soll bis 1936 vollkommen durchgeführt sein.

Pflichtvers, |
Aur für Arzthilfe

Pflichtvers,

Pflichtvers.

Pflichtvers. | Pflichtvers.
Pflichtvers.
für alle unab-|
hängigen Arbei-
ber.

Pflichtvers.

Pflichtvers.

Pflichtvers.
Landwirtschaft (Sp. 4). — Die obligatorische Ver-
icherung ist auf Landarbeiter noch nicht anwendbar.
Pflichtvers., . ,
dr für Arzthilfe | Pilichtvers

Pflichtvers.
Pflichtvers Pflichtvers, |
Sur für Arzthilfe |

Pflichtvers.

Öffentliche Beamte (Sp, 7). — Für Beamte, die im
Krankheitsfalle noch während eines Jahres gehalts-
„erechtigt sind, ist die Pflichtversicherung auf Sach-
leistungen beschränkt.
hä 2
Pflichtvers.

%ur für Heil-
Mittelhilta

Pflichtvers. | Pflichtvers,

A
Beamte (Sp. 7). — Nur Heilmittelhilfe für Beamte,
die im Krankheitsfalle ihr Gehalt weiterbeziehen.
        <pb n="182" />
        18.
Übersichtstafeln
TAFEL Il. — DIE ABGRENZUNG DER KRANKENVERSICHERUNGSPFLICF
DER DAUER UND DER ART DER DIENSTLEISTUNG
BELGIEN (Seeleute}. . .

Altersgrenze

Arbeitsfähigkeit

| Kinkommenssrenze

BULGARIEN 2.0...

CHILE .... 1...
DEUTSCHLAND. . ..

65 Jahre _
Befreiung von In-
validen auf Antrag

8.000 Pesos jährlich

Nicht-Handarbeiter mit
mehr als 3.600 RM. Ein
kommen

ESTLAND. ... 0...
FRANKREICH (Els.-Loth-
ringen)

Befreiung von In-
validen auf Antrag

Nicht-Handarbeiter mit
mehr als 10.000 Fr. Jahres
einkommen

FRANKREICH (Bergar-
beiter) .. .0 1 +. x +
FRANKREICH (Seeleute) .

Unter 12 bzw. 13
Jahre
GRIECHENLAND 2

GROSSBRITANNIEN UND |” Unter 16 Jahre
NORDIRLAND, und für Geldleistun-
IRISCHER FREISTAAT zen über 65 Jahre

Nicht-Handarbeiter mit
mehr als £250 .‚Jahres-
einkommen

ITALIEN (neue Provinzen) .
JAPAN . 2. .n

a ZZ

Nicht-Handarbeiter mil
über 1.200 Yen Jahres
einkommen

LETTLAND .. 1...“
LITAUEN .£ 1.0 .0.000 4
. LUXEMBURG. Se

Mehr als 400 Litas mon?“
lich
L-
Nicht-Handarbeiter mil
über 10.000 Tr. Jahres
einkommen

NORWEGEN .. 2...‘ Tnter 15 Jahren

Befreiung von In-
validen auf Anfrag

A tt

Nicht-Handarbeiter mit
mehr als 6.000 Kr. Jahres“
ainlkanımer

ÖSTERREICH. . 2...

POLEN . ..0..“

SE

Leitende Angestellte ml
mehr als 7.500 Zloty Jahres
einkommen .

Mehr als 900 Esoundo‘
jährlich

CE
RUMÄNIEN . 0.0. +
RUSSLAND .... ++
KÖNIGREICH DER SER-
BEN, KROATEN UND
SLOWENEN . 2.0.44
TSCHECHOSLOWAKEI. .
UNGABN 2.2202.

Unter 15 und über
75 Jahre

ANNE en
Nicht-Handarbeiter mit
über 3.600 Pengö .Jahresei®
kommen —

das Anwendungsgebiet
NACH PERSÖNLICHEN EIGENSCHAFTEN DER ARBEITNEHMER,
VERSICHERUNGSFREIE DIENSTLEISTUNGEN
Verwandtschaftsgrad Staatsange- | Vorübergehende Beschäfl-
zum Arbeitgeber hörigkeit tigungen

|

Gelegenheitsarbeiten

Ausländer,
die im Aus-
lande einge-
stellt und ent-
lassen. werder
3 Ehegatte

“ Eltern

}, Minderjährige Kinder des
Arbeitgebers
A

Ohne Entlohnung bzw.
Arbeitsvertrag beschältigte
Familienangehörige des Ar-
‘beitsgebers

m
1 Gelegenheitsarbeiter mit
kürzerer Beschäftigungs-
dauer als 1 Wache
|

I

dgl.
Agl
RL

Ohne Entlohnung bzw.
Arbeitsvertrag beschäftigte
Familienangehörige des Ar-
beitgebers

"Alle
_ Ausländer

EEE
Alle vorübergehend be-
schäftigten Arbeiter
Le
Vorübergehend für be:
triebsfremde Zwecke be-
schäftigte Arbeiter

' Jede vorübergehend und
nicht regelmässig ausge-
führte Lohnarbeit
Vorübergehend für be-
triebsiremde Zwecke be-
schäftigte Arbeiter und be-
stimmte landwirtschaftliche
Saisonarbeiter _

1, der Ehegatte des Arbeit-
gebers

2, seine Kinder, die keiner
Barlochn erhalten

I——

ee
| 1, Für weniger als 60 Tage
eingestellte Arbeiter
9. Tagelöhner, die wenigel
als 30 aufeinanderfol-
gende Tage beschäftig|
sind
AD a

Gelegenheitsarbeiter mit

kürzerer Beschäftigungs-
dauer als 1 Woche
Familienangehörige des |
Arbeitgebers ohne Barlohn
und Arbeitsvertrag

A A UA

Arbeiter, deren Beschäf-
tigungsdauer nach der Art
ihrer Arbeit oder laut Ar-
beitsvertrag 1 Woche nicht
| übersteigt .

Arbeiter, deren Arbeits-
verhältnis seiner Natur nach
nicht länger als 1 Woche
dauert

AA
Beim Arbeitgeber lebende
Kinder ohne festen Rarlohn

1. der Ehegatte des Ar-
beitgebers .

2. Kinder des Arbeitgebers
Ohne regelmässige Ent-

-  lohnung

ACC
Vorübergehend beschäfl-
tigte Gelerenheitsarbeiter

m
dd

a air
Gewisse Saisonarbeiter

Tage
Vorübergehend beschäf-
tigte Gelegenheitsarbeiter
können vom Minister befreit
werden nn
Gelegenheitsarbeiter im
allgemeinen
        <pb n="183" />
        m

BULGARIEN ... +

CHILE 2.0.0000. 400

DEUTSCHLAND . . ..

ESTLAND 2.0.00. 44

FRANKREICH (KElsass- |
Lothringen) . . ..,

GROSSBRITANNIEN . .

Übersichtstafeln‘
TAFEL 111. — STATISTIK
Zahl der

‚ahr

Gesamtbe-
völkerung

Werk-
tätige Be-
völkerunege

L.Ohnbe-

ziehende

Bevölke-
rung

FPflicht- | freiwillig | Versicher-
versicher- | Versicher- ten
ten ten insgesamt

‘0
3)

(4)

(5 ] (6)

N

9
920
921
1922
1923
1924
1925

4.846.971| 2.635.164|

“—_

Ad
52.364
97.564

112.242
125.68
167.82
241.143

5 081.700] 2.761.651!

‚427 ‚004
| 387 061

241 aa

1925
1926
19527

3.944.142] a] -
4.000.000 _ —

342.500 3.718
496.700 16.533
650.000 23.718

346.21
513.233
AT 71

214

‚919 — -

920 59.178.185 29.000. 000123 000.000
19m

1922

1923 3
1924 | done. 0
1925 (62.348.782 1831.985.000 25.035.000

6.526.000
7.241.000
8.780.00C;
19.028.000
20.185 .00'
19.999,00
19.059.000
30 000 0000|

1919
1920
1921
1922
1923
19924.

12.047

14.401

— 19.050
229,642 25.483
33,991

22 561

= |

12.047
14.401
19.050
25.48;

33.991
393.561

1.107.059]

92.039]

‚919
1920
1921
1922
19922

1.695.123!

a6 7991

592.818]

318.292
362.937
365.951
385.719
40R 922

23.092]
22,369
25.030
27.664
20 126

341.384
385.306
390,981
413.383
429059

1914

1920 ] —_
921 42.769.000 [19.357.319 17.403.000
922 143.062.000:

1923 143.399,000

1924 |43.629.000

1925 |43.783.000

1926 143.970.000

41.780. 0001

13.600.000|

‘619.00
„234.00
069.000
„082.000

— 5.134.000
37.000 15.411.000
15.615.000

415 Q092 AO!

(15.373.000)

Das Anwendungsgebiet
DER VERSICHERTEN *
Anteil der Gesamt
zahl der Versi-
&lt;herten in Hun-
dertsätzen der

Zahl der

Bezugsherechtigten

Auf 100 Von 100

Lohnbezieher Personen
a der ie .
Pflicht- N samtbevöl-
versicherte Insgesamt kerung |
waren zum

Bezuge

berechtigt

(12 (13)

Gesamt- | Werktä-
Deals: | gem
rung ung 6
© | ao

(11
14 | zu |
"a7a| am)

3 |

{ 56,34
67,46

8,8 | We
12,8 — —
| 21.200.000 |
31,7 | 64,8 |
29 | 625 | 768

81.7

134.300.000 | 55

\

bl

11,08

40.187
54.905 |
71.250
3 142

4,96

|

22,9 | 44.6 ]

61,73 |

32,6
35,2
35,0
34,9 |
35,3
| 35,0 |

| m |

86,4

|
115.450.000 | 354

Bemerkungen

(14)
Sp. 5. — Die kleinste Zahl bezieht sich
auf die der Arbeitsinspektion unterstellten
Lohnbezieher, enthält also nicht die land-
wirtschaftlichen Arbeiter.

Sp. 12, 13. — Die Arzthilfe an Familien-
ansehöärige ist Zusatzleistung-.

Sp. 12, 13. — Die Arzthilfe an Familien-
angehörige ist Zusatzleistung. Sie wird nur
auf Antrag gegen Leistung eines Zusatz-
heitrages gewährt.

Sp. 6, 7, 8. — Die Statistik unterscheidet
nicht zwischen freiwillig Versicherten und
Pflichtversicherten.

Sp. 8. — Die Zahl der Versicherten um-
fasst nicht die öffentlichen Beamten, die von
der Versicherungspflicht ausgenommen sind
soweit sie gleichwertige Leistungen erhalten.
Von ihnen versichern sich 300.000 freiwillig
bei privaten Gesellschaften,

Sp. 12, 18, — Arzthilfe an _Familien-
angehörige ist eine von 80 v. H. der Kassen
gewährte Zusatzleistung.

Sp. 6, 7, 8. — Die Versichertenzahl
enthält die Arbeiter der Staatsbetriebe
(Oelschieferbrüche, Torfwerke, Staatsdruk-
kerei).

Sp. 12, 13. — Arzthilfe an Familien-
angehörige ist Zusatzleistung.

Sp. 12, 18. — Arzthilfe an Familien-
angehörige ist Zusatzleistung. Sie wurde 1924
van 83 vH, der Kassen gewährt.

Sp. 6.7, 8. — Die Versichertenzahl enthält
nicht die Personen, die von der Pflicht-
versicherung befreit sind, da ihnen gleich-
wertige Leistungen zustehen: Öffentliche
Beamte, Polizei, Eisenbahnbeamte, Lehrer.
Ihre Zahl für 1924 wird auf 422.000 geschätzt,

Sp. 12%, 13... — Die Zahl der Bezugs-
berechtigten enthält die Personen, die
yon der WVersicherungspiflicht wegen eines
nicht aus Arbeit herrührenden Nebenein-
kommens befreit sind, dencn jedoch der
Anspruch auf Arzthilfe verbleibt. Ihre Zahl
wird für 1924 auf 39.400 geschätzt.

Arzthilfe an Familienangehörige ist Zusatz-
Yeistung und wird praktisch nicht gewährt

i 1
- Siehe die ‚, Allgemeinen Bemerkungen zu Tafel IIL“, S. 188.
        <pb n="184" />
        Übersichtstafeln:
CAFEL Ill. — STATISTIK
Zahl der

Lohnbe-

ziehende

3Zevölke-
rung

jahr

‚ Gesamtbe-
i völkerung

Werk-
tätige Be-
ı völkerung

Pflicht- | freiwillig | Versicher-
versicher- |! Versicher- ten
ten ten insgesamt

{2)

(3)

(4)

BR}

(67

„\

en

[RISCHER FREISTAAT | 1926

| 2.972.802

TI

{
450. 000

JAPAN 20 000 Hr

1920
1923
1927

53.849.000[15.970.000|
58.482.000

— |
9.000.000

 EEUILAND ... 1 1926 | 1.850.0001

139.830

LUXEMBURG ....“

913
‚919
‚920
L921
1922
1923

13,202
36.801
37.495
37.353
42.554‘
46.2372)

838 40.040
918 37.719
947 38.442
1.006 38.359
960 43.514
01 A7 174

RD An)

‚913
‚920
‚921
1927
1923
1924
1925

2.649.775 1.069.960] zo8.818)

335.000
318.000
195.000
311.000
320.000
522.000
598 NO

3.000 337.620
10.000 558.661
533.000 548.250
59,000 570.524
59.000 579.314
62.000 584.800
ER AAN ag 184

NORWEGEN . .°0 0.04

2 770 414

ÖSTERREICH ....

1920 6.131.445| 3.124.369| 2,.529.886| 1.046.670
1923 6,534,663| 3.547.603| 2.920.275| 2.061.933
1924 , 6.603.588| 3.585.088j 2.951.143} 2.178.825
1925 | 6.639.809| 3.604.752| 2.967 .3311| 2.225.109

75.332| 1.122.002
72.179| 2.134.112
65.252| 2.244.077
53.590| 2.278.699

Das Anwendungsgebiet
)ER VERSICHERTEN (Forts.)

Anteil der Gesamı
zahl der Versi-
Cherten in Hun-
dertsätzen der

Auf 100
„oOhnbezieher |
entfielen
Pflicht-
versicherte

Gesamt- | Werktä-
a
rung rung
: (9) | (a

(u)

15,1 |

I 76

18

21,3 |
| Ze

52,2

3

' 183 | 35,9
32,7 60,2

| 340 626 |
343 | 632

11,4
70,6
73,8
750

Zahl der
Bezugsberechtigten
Von 100
Personen
det
x samtbevö
Insgesamt | kerung
waren zum
Bezuge
| berechtigt
(12) (13)

933.455 | 12,7

Bemerkungen

14)

Sp. 6, 7, 8. — Nicht einbegriffen sind die
wegen Bezugs gleichwertiger Leistungen von
der Versicherungspflicht befreiten Personen:
öffentliche Beamte, Eisenbahnbeamte, Leh-
rer, Polizeibeamte,

Sp. 12, 13. — Die Versicherung gewährt
keine Arzthilfe.

Das japanische Gesetz trat 1927 in Kraft,
Die Zählen beruhen auf einer amtlichen
Schätzung.

Sp. 12, 13. — Arzthilfe an Familien-
angehörige ist Pflichtleistung

Sp. 8. — Öffentliche Beamte sind nicht
versicherungspflichtig.

Sp. 12, 13. — Arzthilfe für Familien-
angehörige ist Zusatzleistung.

Sp. 4. — Zur werktätigen Bevölkerung
werden gezählt die wenigstens 15 ‚Jahre
alten eine auf Verdiensterzielung gerichtete
Tätigkeit ausübende Personen ; die 547.504
Hausfrauen sind nicht berücksichtigt.

Sp. 5. — In der Zahl sind die 83.711 beim
Familienhaupt mitarbeitenden Angehörigen
nicht einbegriflen.

Sp. 6, 7, 8. — Die Statistik umfast die
nach dem allgemeinen Recht versicherten
Distriktskassenmitglieder, d.h. 96-97 v. II,
der Personen. 1925 betrug die Gesamtzahl
der Mitglieder der Distrikts- und der anderen
Kassen 611.095.

Für Lehrer und Eisenbahner besteht eine
besondere Versicherung,

Sp. 12, 13%. -— Arzthilfe an Familien
angehörige ist Pflichtleistung.

Sp. 3. — Bei der Zählung v. 1920 wurde die
Bevölkerung des Burgenlandes nicht erfasst.

Sp. 6,7, 8.— Die Zahlen umfassen die unter
das allgemeine Krankenversicherungsgesetz
fallenden Personen, die Bergleute und die
jandwirtschaftlichen Arbeiter.

Sp. 12, 13.— Seit dem 1, April 1927 _ ist
Arzthilfe an Familienangehörige, welche
ac bar Zuentzleistung war. Pflichtleishung.
        <pb n="185" />
        „A

POLEN ...0.0 4.4

RUMÄNIEN .

RUSSLAND 2... 2...“

KÖNIGREICH DER SER-
BEN, KROATEN UND
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TSCHECHOSLOWAKEI

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Übersichtstafeln
FAFEL 11H, — STATISTT
Zaht der

Jahr

Gesamtbe- rt ee
 völkerung | völkerung

Lohnbe-

ziehende

Bevölke-
rung

Pflicht- | freiwillig | Versicher”
versicher- ! Versicher- ten
ten ten insgesamt

:0)
0)

AN
DD)

163

(7

(8)

1926 29.249.000] 8.970.000] 4.620.000] 2.050.000] 2.300] 2.052.300

| 0924

397.121

1924 — 7.573.800 6.276.000
[925  — | = { 8.763.900| 7.631.000
1926 1145.906.000174.000.000'* 8. 545.000) 8.795.000

6.276.000
7.631.000
8.795.000
Ol E=0 000

1926 3.027.000} ! .

547. 5001

1921 |13.599.133| 6.053.193] 3.908.119| 2.249.978
1922 |13.722.892| 6.110.167| 3.944.903] 2.328.704
1923 113.841.321| 6.162.898| 3.978.948| 2.415.409
4924 13.985.890! 6.227.145! 4.020.428! 2.635.092’

90.713| 2.340.691
114,753| 2.443.457
59.794 | 2.475.200
56.655] 2.691.747

1924 | 8.274.940| 3.891 .564| 2.188.000

a6 794

Das Anwendungsgebiet
DER VERSICHERTEN (Forts,)
Anteil der Gesamt-
zahl der Versi-
Sherten in Hun-
dertsätzen der

Auf 100
Lohnbezieher
entfielen
Pflicht-
versicherte

Gesamt- Er |
"Y Ölke- Bevölke-
ung rung
© ao | an

22,9 |

44.4

| 83
87
Q2

192

4.2

17,21 40,32 57,57
17781 | 39,99 59,03
17,88 | 40.17 63,02
19.25 | 4323 65.54

[
11,65 | 2477

Zahl der

Bezugsberechtigten

Von 100

Personen
der BETON |
&amp; samtbevöl-

| Insgesamt | ar ung
waren zum,

Bezuge

berechtigt

(13)

‘ 4.912.300 | 16,8

9 170.000 | 26,2

Bemerkungen

(14)
Sp. 6, 7, 8. — Die Statistik umfasst eine
Anzahl nach dem allgemeinen Versiche-
rungsrecht versicherte öffentliche Beamten,

Sp. 12, 13. — Unter den Bezugsberech-
tigten befinden sich viele öffentliche Beamte,
die einer besonderen, Nur Arzthilfe gewäh-
renden Versicherung angeschlossen sind,
Ihre Zahl dürfte bei Mitberücksichtigung der
Familienangehörigen mit 400.000 anzuneh-
men sein.

Arzthilfe an Familienangehörige ist Pflicht-
leistung.
Sp. 8. — Zahl sämtlicher, im Gesamtgebiet
des Staates versicherter Personen (altes
Yanigreich. Bessarabien, Ardeal. Bukowina).

Sp. 6, 7, 8. — Gewisse nur für Arzthilfe
versicherte Beamte sind nicht mitgezählt.

Sp. 12, 13. — Arzthilfe an Familienangehö-
rige ist Pflichtleistung.
Sp. 4. — Nicht mitgezählt sind die
Familienangehörigen des Betriebsinhabers.
Ihre Zahl betrug 1921 650.976.

Sp. 6, 7, 8. — Nicht mitgezählt sind die
öffentlichen Beamten mit Ausnahme der
Eisenbahnbeamten. Die übrigen 174.637
(1924) sind seit dem 1. August 1926 nur für
Arzthilfe- versichert, .

Sp. 12, 13. — Arzthilfe an Familienangehö-
rige ist Pflichtleistung

Sp. 6. — Die Zahl der Lohnbezicher
enthält die öffentlichen Beamten, die entlohn-
ten Angestellten, die Rentenbezicher, die
Handarbeiter und Hausgehilfen der Industrie,
des Bergbaues, des Verkehrs, der Landwirt-
schaft und der Verwaltung. Nicht berück-
sichtigt sind die beim Arbeitgeber arheitenden
Familienangehörigen,

Sp. 8. — Die Gesamtzahl der Versicherten
umfasst ungefähr 2000 freiwillig Versicherte
sowie die Mitglieder der Distrikts- und Be-
triebskassen, der Knappschaftskassen und
der Tabakarbeiterkasse.

Öffentliche Beamte und Rentenbezieher
sind nur für Arzthilfe versichert. Es handelte
sich 1924 um 184.289 Personen, die in der
Gesamtzahl nicht enthalten sind.

Sp. 18, 13. — Arzthilfe an Famtilienangehö-
rige ist PflichMeistung-
        <pb n="186" />
        “}

ERSTER TEIL

Allgemeine Bemerkungen zu Tafel II (S. 182 — 187)

Li. Gesamtbevölkerung (Sp. 3).
Die Statistiken über die Gesamtbevölkerung sind ziemlich gleichartig.
In einzelnen Staaten erfassen sie allerdings die Wohnbevölkerung, in anderen
die im Staatsgebiet tatsächlich anwesende Bevölkerung, woraus sich geringe
Unterschiede ergeben.

2. Werktätige Bevölkerung (Sp. 4).

Die Erhebungsgrundlagen in den einzelnen Staaten weichen stark von-
ainander ab. Mit dem Betriebsinhaber arbeitende Familienmitglieder werden
bald mitgezählt, bald nicht. Dies ist von bedeutendem Einfluss in vorwiegend
landwirtschaftlichen Staaten mit ausgedehntem Kleinbetrieb. Dement-
sprechend. sind auf die Zählmethode bezügliche Angaben beigefügt, soweit
sie vorliegen. Leider fehlen sie vielfach.
3. Lohnbeziehende Bevölkerung (Sp. 5).

Als solche gilt die Gesamtheit der Personen, welche berufsmässig gegen
Entlohnung für einen Arbeitgeber tätig ist. Die Erhebungsgrundsätze
in den einzelnen Ländern sind ziemlich gleichartig. Unterschiede bestehen
hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Einbeziehung der leitenden Betriebs-
angestellten und der Heimarbeiter. Öffentliche Beamte, besonders solche,
die nicht auf Dienstvertrag sondern durch Ernennung angestellt sind, werden
in manchen Ländern nicht mitgezählt. Der Anteil der Lohnbezieher an der
Gesamtbevölkerung und an der werktätigen Bevölkerung hängt in den
Agrarländern stark von der landwirtschaftlichen Betriebsform ab, da
Pächter und Kleinbauern als Lohnbezieher von den Statistiken nicht
angesehen werden.
4. Versichertenstatistik (Sp. 6, 7, 8).

Öffentliche Beamte und Eisenbahner sind nur mitgezählt, soweit sie im
Krankheitsfalle Anspruch auf Sach- oder Barleistungen der Versicherung
haben. Meist haben sie nur Anspruch auf Arzthilfe. Der Anspruch auf
den Fortbezug des Gehaltes ist kein Anspruch gegen die Versicherung.

Die Statistik der freiwillig Versicherten erfasst nur die Versicherungs-
mitglieder, welche der Versicherung unter den in den Pflichtversicherungs-
vyesetzen vorgesehenen Bedigungen freiwillig angehören.

53. Anteil der Versicherten an der Gesamtbevölkerung, an der werktätigen
und an der lohnbeziehenden Bevölkerung (Sp. 9, 10, 11).
Da die absoluten Zahlen nach ziemlich verschiedenen Erhebungsgrund-
sätzen. gewonnen werden, sind die hier in Betracht kommenden Verhältnis-
zahlen nicht restlos vergleichbar. Ein starker Anteil der Versichertenzahl
an der Zahl der Lohnbezieher beweist an sich nicht, dass die Arbeiterver-
sicherung gut entwickelt ist: es kommt vielmehr darauf an, ob ihr Tätig-
keitsgehiet — die lohnbeziehende Bevölkerung — einen starken Anteil
        <pb n="187" />
        DAS ANWENDUNGSGEBIET 189
von der Gesamtbevölkerung darstellt oder nicht. Wo der unabhängige
Mittelstand oder Pächter bzw. Kleinbauern stark ins Gewicht fallen, wird
aatürlich der Anteil der Lohnbezieher an der Gesamthevölkerung dadurch
herabredrückt.

6 Statistik der zum Bezuge der Arzthilfe berechtigten Personen (Sp. 12, 138).
Das Streben der Pflichtversicherungsträger geht dahin, auch den Fami-
lienangehörigen der Versicherten Leistungen, und besonders Arzthilfe
zukommen zu lassen. Diese Erweiterung ihres Tätigkeitsfeldes soll durch
aine Zusammenstellung des gesamten, zum Bezuge sämtlicher oder be-
stimmter Versicherungsleistungen berechtigten Personenkreises (Versicherte,
Familienangehörige, Eisenbahner, öffentliche Beamte) ersichtlich gemacht
werden. Es konnten indessen nur für einzelne Länder die entsprechenden
Unterlagen beschafft werden,
        <pb n="188" />
        <pb n="189" />
        ZWEITER TEIL
LEISTUNGEN
        <pb n="190" />
        <pb n="191" />
        ZWEITER TEIL

LEISTUNGEN

EINLEITUNG
DıE BOLLE DER VERSICHERUNG
Wenn der Fortschritt in der Erhöhung der Sicherheit, in einer
besseren. Vorsorge und vollständigeren Befriedigung der Bedürfnisse
besteht; so versieht die Sozialversicherung durch ihre Leistungen
einen wichtigen Dienst in der Gesamtheit der Bestrebungen, den
Arbeitnehmern eine grössere wirtschaftliche Sicherheit zu gewähr-
leisten.

In jedem Augenblick steht der Mensch sehr verschiedenen

Bedürfnissen gegenüber. Von seiner Fähigkeit, den Anforderungen
des Lebens gerecht zu werden, hängt der Erfolg seines Daseins
ab. Natur und Umfang der Bedürfnisse sind je nach Zeit und Land
verschieden. Sie wechseln beim einzelnen in jedem Abschnitt
seiner Laufbahn. Gewisse Bedürfnisse machen sich zeitweise
und sozusagen normal geltend. Andere entspringen Störungen,
die den einzelnen von Zeit zu Zeit treffen und erfordern besondere
Massnahmen, Zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse
kann der Mensch im allgemeinen nur auf seine eigenen Hilfsmittel
zurückgreifen ; er allein trägt die Verantwortung für das Gelingen
oder das Scheitern seiner Unternehmungen. Von seiner Selbstver-
antwortlichkeit wird der einzelne nur in dem Masse befreit, als
die soziale Ordnung fortschreitet.

Die Sozialversicherung schützt den Menschen gegen die wirt-
schaftlichen Folgen der Gefahren, die sein Leben und seine Arbeit
umgeben. Die besondere Aufgabe der Krankenversicherung ist
es, den Gefahren zu begegnen, die der Gebrechlichkeit der mensch-
lichen Natur entspringen. Ihre Leistungen sind auf die Bedürfnisse
abgestellt, die sie zu decken hat.
KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="192" />
        ‚94

ZWEITER. TEIL

DIE DECKUNG DER WAGNISSE
Der Mensch lebt unter der beständigen Bedrohung seiner
körperlichen Unversehrtheit. Seine Körperbeschaffenheit ist ge-
brechlich, sie unterliegt der natürlichen Abnutzung, organischen
und funktionellen Gebrechen, die auf äussere Einflüsse oder innere
Ursachen zurückgehen. Der Krankheitszustand erfordert Für-
sorge, um die Gefahr der Verschlimmerung schwinden zu machen
und die Gesundheit des Kranken wieder herzustellen. Wenn
der Kranke, trotzdem er sich einer Behandlung unterzieht,
seine gewohnte Beschäftigung weiter ausüben kann, so wird die
Krankheit nur das Bedürfnis nach Heilfürsorge erwecken; oft
aber zwingt der regelwidrige Zustand seiner Gesundheit den
Kranken, seine Beschäftigung aufzugeben, was für den Lohn-
arbeiter den Verlust seiner Existenzquelle bedeutet. Die Krankheit
bringt also in den meisten Fällen für den Arbeiter eine doppelte
Gefahr mit sich: die Gefahr des Verlustes seiner körperlichen
Unversehrtheit, die Fürsorge erheischt, und die Gefahr des Verlustes
seiner Existenzmittel infolge der Unfähigkeit, seine Beschäftigung
weiter auszuüben.

Die Krankenversicherung beschränkt sich indessen. nicht
darauf, für die durch den regelwidrigen Zustand der körperlichen
oder geistigen Verfassung des Versicherten hervorgerufenen
Bedürfnisse einzutreten, sondern sie sorgt auch für Mutter und
Kind. Die Mutterschaft ist ein normaler physiologischer Vorgang,
wenigstens solange, als sie nicht von pathologischen Erscheinungen
begleitet ist. Sie ist eine biologische Funktion. von solcher Be-
deutung für die Erhaltung und Verbesserung der Rasse, dass die
Gefahr, sie könnte sich unter ungünstigen Bedingungen vollziehen,
sozialen Schutz erfordert. Deshalb ist es in sehr vielen. Ländern
Aufgabe der Krankenversicherung, Wochenhilfe zu leisten.

In zahlreichen Staaten hat die Krankenversicherung ein
drittes Wagnis zu decken, jenes der Beerdigungskosten, ein Wagnis,
das die Familie des Verstorbenen trifft.

Die drei Wagnisse der Krankheit, der Mutterschaft und des
Todes können die versicherte Person treffen, Ursprünglich war
die Versicherungsgemeinschaft auf die Deckung der Wagnisse
bedacht, sofern sie die Versicherten selbst trafen. Sie konnte
aber nicht ausser acht lassen, dass der Versicherte Glied seiner
Familie ist. Das Familienleben, die Beschaffenheit und die Gesund-
heitsverhältnisse seines Heims, haben tiefgreifende Rückwirkung
        <pb n="193" />
        195
auf den Versicherten. Diese Abhängigkeit des Versicherten und
seiner Familie hat dazu geführt, dass die Versicherung nicht nur
die den Versicherten selbst, sondern auch die seine Familienange-
hörigen bedrohenden Risiken beachtet.

LEISTUNGEN

DIE ART DER BEDÜRFNISSE
Im Fall der Krankheit handelt es sich darum, je nach der
Schwere des Falles, die Gefahr für das Leben zu beseitigen, eine
Verschlimmerung des Uebels zu verhüten, die Krankheitswir-
kungen. zu beschränken und erträglich zu gestalten, den Kranken
in einen Zustand zurückzuversetzen, der ihm gestattet, ohne
Beistand Dritter sein gewohntes Leben. wieder aufzunehmen.
Diese Zurückführung in den früheren Zustand erfordert sehr oft
die Hilfe des Arztes, manchmal auch des Chirurgen oder des
Facharztes, ferner die Versorgung mit Arznei und andern Heil-
mitteln sowie Wartung durch Krankenpfleger. Die Natur des
Krankheitsfalles, die Familienverhältnisse des Kranken können
die Unterbringung in. eine Krankenanstalt und besondere Heilver-
fahren erfordern; Bäder und Erholungsaufenthalte können not-
wendig werden, um die ärztliche Behandlung zu vollem Erfolge zu
Führen.

Der Lohnarbeiter, der infolge seiner Krankheit seine Berufs-
tätigkeit aufgeben, muss, bedarf ausser der Arzthilfe und der Ver-
sorgung mit Arzneien noch weiteren Beistandes, um den Lohn zu
ersetzen, den er infolge seiner Erwerbsunfähigkeit einbüsst und
der für die Sicherstellung seines und seiner Familie Lebensunter-
halts unentbehrlich ist. Dieses Bedürfnis macht sich um so mehr
geltend, je kürzer der zeitliche Abstand zwischen der Entlohnung
und dem Verbrauch der für den Lohn erworbenen Güter ist.

Die Mutterschaft bringt wie die Krankheit neue Bedürfnisse.
Sie verlangt Fürsorge und erfordert Hilfsquellen, um die Exi-
stenzmittel zu ersetzen, die infolge der Aufgabe ihrer Berufstätig-
keit verloren. gehen.

In ihrem und des Kindes Interesse bedarf die Mutter der
Ruhe vor der Niederkunft. Bei der Niederkunft bedarf sie einer
Hebamme und erforderlichenfalls ärztlichen Beistands. Ein
Wickelzeug ist für den Neugeborenen unentbehrlich, In den auf
die Entbindung folgenden Wochen und während der Stillzeit
müssen sich Mutter und Kind in guten hygienischen Verhältnissen
befinden. Um der Mutter zu ermöglichen, falls sie Lohnarbeiterin
ist, sich der Berufsarbeit zu enthalten, ohne ihre materielle Lage
        <pb n="194" />
        196

ZWEITER TEIL
zu verschlechtern, müssen ihr an Stelle des ‚entgangenen
Arbeitsverdienstes Hilfsmittel zur Verfügung stehen.

Der Tod verursacht Beerdigungskosten in einem Augenblick,
wo das finanzielle Gleichgewicht des Haushalts der Familie des
Versicherten besonders bedroht ist.

Welcher Art sind nun die Leistungen der Versicherung gegen-
über diesen mannigfachen Bedürfnissen ?
DIE ART DER VERSICHERUNGSLEISTUNGEN

Ein doppelter Weg öffnet sich bei der Bestimmung der Art
der Leistungen der Krankenversicherung, Der erste besteht
darin, den Versicherten mit Geldmitteln auszustatten, damit er
sich selber die erforderlichen Güter oder Hilfeleistungen beschafft.
Der andere führt dahin, dass die Versicherung selbst alles, was
dem Versicherten fehlt, beschafft und verabreicht.

Die erste Lösung ist eine individuelle, denn sie überlässt
dem Leistungsempfänger die Verantwortlichkeit für die Wahl
der Gegenstände, die der Befriedigung seiner Bedürfnisse dienen.
Der Versicherte empfängt eine Geldsumme und tauscht hierfür
die ärztlichen Hilfeleistungen, die Arzneimittel und die für seinen
Unterhalt erforderlichen Lebensmittel ein. Der Versicherte verfügt
über die Leistungen nach seinem Gutdünken und erfreut sich
in dieser Hinsicht grosser Freiheit; der Versicherungsträger ist
im Augenblick, wo er geleistet hat, entlastet. Der Versicherte
trägt die Gefahr, dass die Leistungen zur Befriedigung seiner
Bedürfnisse nicht hinreichen.

Gewährt die Versicherung Leistungen im Wege des Eigenbe-
triebes, so sucht sie in erster Linie den Kranken aus dem Zustand
körperlicher und wirtschaftlicher Not zu befreien, indem sie ihm
die benötigten Güter und Dienstleistungen zur Verfügung stellt.
Der Kranke erhält ärztlichen Rat und Arzneimittel. Er wird auf
Kosten der Versicherung in einer Heilanstalt oder in einem
Erholungsheim untergebracht. Er verfügt nicht über die ihm
zustehenden Leistungen, aber dafür ist er von der Sorge befreit,
selber die seinen Bedürfnissen angepassten Leistungen ausfindig
zu machen. Der Versicherungsträger hat ihm die Leistungen
zu verschaffen; deshalb ist er gehalten, seine Leistung auf die
Bedürfnisse des einzelnen abzustellen und in ein der Lage des
Kranken entsprechendes Verhältnis zu setzen.

Bei dem gegenwärtigen Stand der Entwicklung der Sozial-
versicherung ist weder der eine noch der andere Weg ausschliess-
        <pb n="195" />
        LEISTUNGEN

197
lich beschritten worden. Indes gewinnen die Sachleistungen
den Geldleistungen gegenüber immer mehr an Bedeutung. Während
die Krankenversicherung in ihren Anfängen die Gewährung von
Geldunterstützungen, die an die Stelle des durch die Krankheit
entgangenen Arbeitsverdienstes treten sollten, für den Kranken
in erster Linie ins Auge gefasst und infolgedessen der Heilbehand-
lung zum Zweck der Wiederherstellung der Gesundheit des
Kranken nur einen beschränkten Platz eingeräumt hatte, ist sie
sich später der bedeutsamen Rolle bewusst geworden, die sie auf
dem Gebiet der Volkshygiene zu spielen berufen ist. In der Tat ist
die Krankenversicherung mehr als jede andere soziale Einrichtung
in der Lage, durch Organisation der Krankenbehandlung zur
Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands beizutragen.
Seitdem ist es die Hauptaufgabe der Krankenversicherung, jedem
Versicherten geeignete ärztliche Hilfe zur Verfügung zu stellen.
Langsam, aber ohne Unterbrechung gewinnen die Sachleistungen
die Oberhand über die Geldleistungen. Die möglichst vollständige
und schnellste Heilung der Krankheit, deren Entstehung nicht
vorgebeugt werden konnte, ist der Hauptzweck der Kranken-
versicherung geworden. Der ‚Geldunterstützung, die den Kranken
der drückendsten materiellen Sorgen entheben soll, kommt gegen-
über der ärztlichen Hilfeleistung geringere Bedeutung zu.

Der vorliegende Teil dieses Buches behandelt die Leistungen
der Krankenversicherung und zerfällt in sieben Kapitel. Die drei
ersten Kapitel handeln von den Geldleistungen, die drei folgenden
von den Sachleistungen. Das Schlusskapitel handelt von der
Organisation der Krankenpflege. .

Die Geldleistungen bestehen in der Zuwendung eines Geld-
betrags an. die Bezugsberechtigten, der ihnen gestattet, sich in
einem gewissen Umfang die ihnen nötigen Gegenstände oder
Dienstleistungen zu beschaffen. Die hauptsächlichste Geldleistung,
das Krankengeld, bezweckt, wenigstens zum Teil den wirtschaft-
lichen Verlust auszugleichen, den der Kranke infolge der Aufgabe
seiner Berufstätigkeit erleidet. Um den Anspruch auf Unterstüt-
zung geltend machen zu können, muss der Kranke im allgemeinen
gewisse Bedingungen erfüllen. Er muss während eines Mindest-
zeitraums einer Versicherungseinrichtung angehört haben, darf
sich ohne ausreichende Begründung nicht ausserhalb des örtlichen
Bezirks der Einrichtung, welcher er angehört, begeben, muss in
der vorgeschriebenen Form seine Erwerbsunfähigkeit nachweisen
        <pb n="196" />
        198

ZWEITER TEIL
und den Anweisungen über das Verhalten der Kranken Folge
leisten. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld
bilden den Inhalt des ersten Kapitels. Der Versicherte, der die
Bedingungen für die Bewilligung erfüllt, hat einen Anspruch
auf Krankengeld. Die Höhe der Entschädigung ist durch Gesetz
bestimmt. Der Versicherte erhält allenfalls den Mindestbetrag der
Entschädigung. Er bezieht die Entschädigung während eines
bestimmten Zeitraumes, der gesetzlich festgelegt ist. Unter gewissen
Umständen kann. das Krankengeld durch einen andern Vorteil,
der dem Kranken zugewendet wird, ersetzt werden. Andererseits
kann das Krankengeld herabgesetzt werden, falls das Bedürfnis
des Kranken sich vermindert. Versicherungsträger, die ihre Mittel
zweckmässig verwalten, können den Betrag des Krankengeldes
erhöhen und seine Bezugsdauer verlängern. Das zweite Kapitel
handelt vom Betrag und der Bezugsdauer des Krankengelds. In
einer grossen Anzahl von Ländern tritt die Krankenversicherung
auch ein, um die Kosten des Begräbnisses des Versicherten und
seiner Familienangehörigen zu decken. Diese Versicherungsleistung
ist im allgemeinen obligatorisch, obwohl sie nur eine Nebenleistung
darstellt. Das dritte Kapitel wird das Sterbegeld behandeln.
Gegenüber den andern Leistungen der Versicherung sind die
Sachleistungen an die erste Stelle gerückt. In allen Versicherungs-
gesetzen. wird den Versicherten ein mehr oder weniger ausge-
dehnter Anspruch auf Arzthilfe und Versorgung mit Arznei gegeben.
Über das Mindestmass an Krankenpflege hinaus können die Mittel
der Versicherung dazu verwendet werden, um Heilverfahren in einer
der den Bedürfnissen des Kranken besser angepassten Form zu ge-
währen oder um Sachmehrleistungen zu verteilen. Das vierte
Kapitel gibt eine Darstellung der Sachleistungen. Der Lohnarbeiter
als Familienvater läuft nicht nur: Gefahr, selbst zu erkranken,
sondern auch Gefahr, dass seine Familienangehörigen, die in
seinem Haushalt leben, erkranken. Aus der Krankheit seiner
Angehörigen entsteht dem Arbeiter nicht nur ein Kostenaufwand
für Arzt und Arznei, sondern auch der Gesundheitszustand seines
Heims wird gefährdet, ja er selbst der Gefahr der Erkrankung
und des Verlustes der Erwerbsfähigkeit ausgesetzt. Die Familien-
krankenhilfe ist von grosser sozialer Bedeutung; das bringen die
Vorschriften zum Ausdruck, womit Familienkrankenhilfe einge-
führt wird. Das fünfte Kapitel ist der Familienkrankenhilfe gewid-
met. Wie oben bereits ausgeführt ist, sorgt die Krankenver-
sicherung für Mutter und Kind und wacht darüber, dass die Ent-
bindung sich unter guten hygienischen Verhältnissen vollzieht.
        <pb n="197" />
        199
Die Krankenversicherung erfüllt somit auch die Aufgaben einer
Mutterschaftsversicherung. Die Wochenhilfe ist im sechsten Kapitel
dieses Teils behandelt.

Die Versicherungsträger, denen die Sachleistungen obliegen,
müssen Einrichtungen treffen, um die Gewährung der Leistungen
sicherzustellen. Sie müssen Arzthilfe und Arznei beschaffen, die
Kranken im Krankenanstalten unterbringen, für die Gebrech-
lichen und Genesenden sorgen. Die Versicherungsträger können
jedoch nicht einer beliebigen Person die Krankenpflege anver-
trauen, sie müssen. sich an. Ärzte und Chirurgen wenden, welche
die vorschriftsmässige praktische Ausbildung besitzen, sie müssen
sich der Mitarbeit der Apotheker versichern. und endlich Mass-
nahmen für die Krankenanstaltspflege treffen. Zwei Verfahren
können eingeschlagen werden, entweder miteinander verbunden
oder wechselweise. Die Kassen können Übereinkommen treffen,
um den Kranken ärztlichen Beistand, Beistellung von Arznei,
Plätze in den Krankenanstalten zu sichern. Sie bedienen sich des
allgemeinen. sanitären Rüstzeugs des Landes. Der andere Weg
führt dahin, dass die Versicherungsträger sich eigene sanitäre
Einrichtungen schaffen, wobei sie sich an die allgemeinen Vorschrif-
ten für die Ausübung des ärztlichen und Apothekerberufs und
für den Betrieb von Anstalten, die der Gesundheitspflege dienen,
halten. Die Versicherungsträger stellen. Ärzte an, errichten Apo-
theken und übernehmen den Betrieb von Anstalten, die der Gesund-
heitspflege dienen, wie Ambulatorien, Hospitäler, Entbindungs-
anstalten, Kuranstalten und Genesungsheime. Das siebente Kapitel
prüft die Organisation der Krankenpflege durch die Krankenkassen.

LEISTUNGEN
        <pb n="198" />
        200

ZWEITER TEIL

ERSTES KAPITEL

DIE VORAUSSETZUNGEN
DES ANSPRUCHS AUF KRANKENGELD

Das Krankengeld soll zu mindesten teilweise den. Einkommens-
verlust ausgleichen, den der Versicherte infolge der durch die
Krankheit hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit erleidet. Die Ver-
sicherungsgemeinschaft kommt dem Versicherten zu Hilfe, der durch
Krankheit an der Ausübung seiner Berufstätigkeit verhindert ist.

Das Krankengeld ist die wichtigste Geldleistung der Kranken-
versicherung. Alle Systeme der Pflichtversicherung (mit Ausnahme
von Basel-Stadt) gewährleisten dem arbeitsunfähigen Kranken
ein Krankengeld in bestimmter Höhe und Dauer. Aus dem Zweck
des Krankengeldes ergibt sich die allgemeine Voraussetzung für
seine Gewährung: der Verlust der Arbeitsfähigkeit infolge der
Krankheit. Diese Voraussetzung bedarf einer näheren Erläuterung:
Wird das Krankengeld für jede Krankheit gewährt, kommt dabei
jede Arbeitsunfähigkeit in Betracht ? Wie wird der Beweis der
Arbeitsunfähigkeit erbracht ?

Dieser ersten Voraussetzung für die Gewährung des Kranken-
zelds schliessen sich noch andere an, die den Krankengeldanspruch
mehr oder minder einschränken.

Nicht überall hat der Versicherte gleich nach seinem Eintritt
in die Versicherung Anspruch auf Geldleistung. Einige Ver-
sicherungssysteme legen ihm eine Wartezeit auf und fordern, dass
er während eines Mindestzeitraums die Pflichten des Kassen-
mitgliedes erfüllt hat, ehe ihm ein Anspruch auf Krankengeld
eingeräumt wird, Lediglich die Kassenmitgliedschaft von einer
gewissen Dauer oder eine Mindestbeitragszeit begründen Anspruch
auf Geldleistungen.

Eine weitere Voraussetzung ist in zahlreichen Gesetzen vorge-
sehen: der Berechtigte darf sich nicht ohne stichhaltigen Grund
ausserhalb des Sprengels des Versicherungsträgers aufhalten, soll
sein Recht auf Leistung nicht aufgehoben oder verringert werden.
Dem Versicherungsträger, der für die Gewährung des Kranken-
geldes aufzukommen hat, kann nicht die Verpflichtung auferlegt
        <pb n="199" />
        LEISTUNGEN

201
werden, Verwaltungs- und Kontrollorgane ausserhalb seines
Sprengels zu bestellen. Es kann ihm auch nicht zugemutet werden,
dass er die Leistung an irgendeinem, vom Belieben des Kranken
abhängigen Orte gewährt.

Aber selbst wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind,
erwirbt der Kranke den Krankengeldanspruch nicht immer mit
dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Um einer missbräuchlichen
Inanspruchnahme des Versicherungsträgers und seiner Über-
lastung durch Leistungen an Krankengeld für kurze Perioden der
Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, hat der Kranke auf Krankengeld
nur dann Anspruch, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehrere auf-
einanderfolgende Tage währt. Diese Tage bilden die Wartezeit
für das Krankengeld.

Die Mitgliedschaft gibt nicht immer Anspruch auf Krankengeld.
Andererseits ist eine Mitgliedschaft von bestimmter Art geeignet,
den Anspruch auch nach dem Ausscheiden aus der Kasse fort-
dauern zu lassen. Dies ist der Fall für die früheren Versicherten,
die unter gewissen Bedingungen Anspruch auf Leistungen erheben
können, wenn sie im Laufe eines verhältnissmässig kurzen, auf
den Tag ihres Austritts folgenden Zeitabschnittes erkranken
(Schutzfrist).

In den folgenden Abschnitten werden die wichtigsten Voraus-
setzungen. des Anspruchs auf Krankengeld der-Reihe nach behan-
delt : Arbeitsunfähigkeit, Mindestdauer der Mitgliedschaft,
Wartezeit, die Bedingungen betreffend den Aufenthalt des Ver-
sicherten.
8 1. — Die Arbeitsunfähigkeit
Krankengeld erhält der Versicherte, der infolge von Krankheit
arbeitsunfähig ist.

Im Nachstehenden werden die Merkmale der Krankheit und
der Arbeitsunfähigkeit sowie der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
erörtert.

DIE KRANKHEIT

Krankheit im Sinn der Versicherungsgesetze ist jeder anormale
körperliche oder geistige Gesundheitszustand, dessen Kintritt
die Notwendigkeit einer Fürsorge oder die Aufgabe der Berufs-
tätigkeit, beides vereint oder jedes einzeln, nach sich zieht. Eine
Krankheitserscheinung an sich reicht nicht hin, um eine Krankheit
im Sinn der Versicherung darzustellen; diese Erscheinung muss
        <pb n="200" />
        202

ZWEITER TEIL
vielmehr die davon betroffene Person arbeitsunfähig machen
oder Heilbehandlung erfordern.

Die Krankheitsursache ist vom Standpunkt der Versicherung
ohne Bedeutung. Es macht keinen Unterschied, ob der anormale
Gesundheitszustand einem äusseren Ereignis oder organischen
oder funktionellen Gebrechen zuzuschreiben ist oder einer nor-
malen Abnutzung des Körpers entspringt.

Die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes ist für die
Versicherung erst von Belang, wenn sie einen gewissen Grad
erreicht hat. Sie muss Anzeichen aufweisen, nach denen sich
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit. Grund für
den Fall erwarten lässt, dass dem Versicherten nicht die nötige
Fürsorge zuteil wird oder er seine Berufstätigkeit nicht unter-
bricht. Anderseits genügt einfache Schonungsbedürftigkeit nicht.
Die knappe Ausdrucksweise der Gesetze überlässt der Verwaltungs-
übung und der Rechtsprechung, eine Grenzlinie zwischen dem
normalen und regelwidrigen Zustand und zwischen Krankheits-
fällen schwerer Art und unbeachtlichen Krankheitserscheinungen
zu ziehen.

Die Ursache einer Krankheit ist im wesentlichen ohne Rück-
wirkung auf den Krankengeldanspruch; er bleibt bestehen, gleich-
viel, ob die Ursache der Krankheit bekannt ist oder nicht, ob sie
auf eine Handlung oder Unterlassung Dritter oder des Kranken,
auf seinen Beruf, seine Lebensbedingungen zurückzuführen oder
dem Zufall zuzuschreiben ist. In einer Anzahl von Gesetzen kommt
der Krankheitsursache insofern Bedeutung zu, als sie auf einen
Betriebsunfall oder auf eine strafbare Handlung zurückzuführen ist.
Krankheiten als Folge von Betriebsunfällen

Die meisten Gesetzgebungen haben nach dem Grundsatz der
Erfolghaftung eine von vornherein bestimmte und beschränkte
Haftung des Arbeitgebers oder einer Arbeitgebergemeinschaft
für die Folgen von Betriebsunfällen festgesetzt. Wie gestaltet
sich aber, wenn diese Haftung in Betracht kommt, die Verpflich-
tung des Trägers der Krankenversicherung gegenüber dem
Unfallverletzten ? Bleibt sie in vollem Umfang bestehen? Wird
sie vermindert oder sogar aufgehoben ?

Die Frage braucht nicht aufgeworfen zu werden, wenn die
gleiche Versicherungsgemeinschaft eintritt, was auch immer die
Ursache der Krankheit sein mag. Es gibt dann nur eine ungeteilte
Haftung. So ist im russischen System die Ursache der Heilbe-
handlungsbedürftigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit ohne Bedeu-
        <pb n="201" />
        LEISTUNGEN

2038

tung, die Haftung der Versicherungsgemeinschaft bleibt unver-
ändert, gleichviel, ob die Krankheit auf die Berufstätigkeit zurück-
zuführen ist oder nicht.

Trifft die Leistungspflicht der Krankenversicherung mit der
Haftung der Unfallversicherung oder des Arbeitgebers zusammen,
so kann sie in vollem Masse bestehen bleiben. Dies ist der Fall
nach österreichischem, luxemburgischem, polnischem und tschecho-
slowakischem Gesetz. Der Krankenversicherungsträger ist nicht
berechtigt, sich darauf zu berufen, dass die Krankheit durch
die Berufstätigkeit herbeigeführt worden ist. Er hat dem Ver-
sicherten alle vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Auf der
andern Seite erwirbt der Träger der Krankenversicherung gegenüber
dem Träger der Unfallversicherung (Arbeitgeber) einen Anspruch
auf vollständige oder teilweise Rückerstattung seiner Aufwen-
dungen. Hat in Österreich die Krankenkasse für einen Zeitraum
Unterstützungen geleistet, für welchen den Unterstützten Anspruch
auf Leistungen der Unfallversicherung zusteht, so geht der Anspruch
bis zur Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Krankenkasse
über, die auch allein berechtigt ist, den Anspruch geltend zu machen.
Ebenso ist in Luxemburg die Krankenkasse, die dem Versicherten,
der Anspruch auf Unfallentschädigung hatte, Leistungen gewährte,
berechtigt, die Erstattung des Gesamtbetrags der gewährten
Leistungen von der Unfallversicherung zu fordern. In Polen
gewährt die Krankenkasse Leistungen auch für Krankheiten,
die unter die Unfallversicherung fallen, aber die Unfallversiche-
rung (der Arbeitgeber) ist verpflichtet, der Kasse den gesamten
Betrag der von ihr gewährten Geldleistungen, ferner die Hälfte
des Grundlohns für den Ersatz der Krankenhauskosten und drei
Achtel des Grundlohns zwecks Ersatz der Krankenpflegekosten
zu erstatten. In der Tschechoslowakei geht der Anspruch des
Unfallverletzten auf eine Unfallentschädigung bis zur Höhe der
von der Krankenversicherung zu leistenden Unterstützung —
und wenn diese Leistung den Betrag der Unfallentschädigung
erreicht oder übersteigt, in seiner Gesamtheit — auf den Träger
der Krankenversicherung über. Dieser ist dann berechtigt, den
auf ihn übergegangenen Anspruch gegenüber der Unfallversiche-
rung geltend zu machen.

In andern Gesetzgebungen sind die Verpflichtungen der Kranken-
versicherung bei Unfällen der Versicherten etwas erweitert, indem
die Verbindlichkeiten der Unfallversicherung und der Kranken-
kasse zeitlich verteilt sind. Diese kann von jener die Erstattung
der dem Unfallverletzten gewährten Leistungen über eine gewisse
        <pb n="202" />
        204

ZWEITER TEIL
Zeit nach dem Unfall hinaus nicht verlangen. So kann in Deutsch-
land die Krankenkasse die Erstattung der Geldleistungen, die
sie im Laufe der ersten acht Wochen nach dem Unfall gewährt hat,
nicht fordern, und die Sachleistungen verbleiben endgültig zu
ihren Lasten für alle Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von
weniger als acht Wochen nach sich ziehen. Im Königreich der
Serben, Kroaten und Slowenen fallen alle Kosten, die durch
Gewährung des Krankengelds und der ärztlichen Hilfe entstanden
sind, vom Beginn der fünften Woche nach dem Unfall der Unfall-
versicherung zur Last, während alle Kosten bis zum Beginn der fünf-
ten Woche von der Krankenversicherung endgültig zu tragen sind.

In Grossbritannien und Irland ist die Haftung der Kranken-
versicherung für die Folgen von Unfällen, sofern sie überhaupt
besteht, sehr ‚eingeschränkt. Hat ein Versicherter Anspruch auf
sine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung
von Betriebsunfällen, nach dem Gesetz über die Haftpflicht der
Arbeitgeber oder nach gemeinem Recht, und hat er eine solche
Entschädigung bereits empfangen, so ist das wöchentliche Kranken-
geld. (wöchentliche Invalidenrente) nur soweit zu zahlen, als sein
Betrag den wöchentlichen Wert der Unfallentschädigung über-
steigt. Weigert sich der Geschädigte, die Unfallentschädigung
in Anspruch zu nehmen, so kann der Träger der Krankenversiche-
rung selber für den Versicherten und in seinem Namen den An-
spruch geltend machen.

Vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten

Ist eine Krankheit durch den Versicherten vorsätzlich oder
durch eine strafbare Handlung — insbesondere gegen den Versiche-
rungsträger — herbeigeführt, so ist im allgemeinen ein Anspruch
auf Krankengeld nicht gegeben. Die Entziehung des Kranken-
geldanspruches ist durch das Gesetz verfügt, sie kann aber auch
durch statutarische Bestimmung vorgesehen sein. Die Gesetze
Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Norwegens, des Königreichs
der Serben, Kroaten und Slowenen und der Tschechoslowakei lehnen
die Gewährung einer Unterstützung ab, wenn die Arbeitsunfähig-
keit die Folge einer vorsätzlich herbeigeführten Krankheit ist.
Ausserdem lehnen das norwegische und das tschechoslowakische
Gesetz die Gewährung einer Unterstützung ab, wenn die Krankheit
die unmittelbare Folge von Trunkenheit ist, und die estnischen,
jettlischen, litauischen und tschechoslowakischen Gesetze tun
dies, wenn der Versicherte sich die Krankheit durch schuldhafte
Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen hat.
        <pb n="203" />
        LEISTUNGEN 205

Durch die Satzung kann die Ablehnung der Unterstützung
ganz oder teilweise für alle Versicherte und unabhängig von dem
Ermessen der Kasse vorgesehen werden, In Deutschland ist dies
geschehen gegenüber den Versicherten, die die Krankheit vor-
sätzlich oder durch eine schuldhafte Beteiligung an Schlägereien
herbeigeführt haben — und zwar für die Dauer der gleichen Krank-
heit —, in Österreich gegenüber den Versicherten, die die Krankheit
vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei einer Schlägerei
herbeigeführt haben, oder deren Krankheit die unmittelbare Folge
von Trunkenheit ist, in Luxemburg gegenüber Versicherten, die
die Krankheit vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine straf-
bare Beteiligung an Unruhen oder Schlägereien verursacht haben,
ferner gegenüber Versicherten, die die Kasse durch eine strafbare
Handlung, die geeignet ist, den Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte nach sich zu ziehen, geschädigt haben, und zwar für die
Dauer eines Jahres vom Tag der Begehung der strafbaren Hand-
lung an gerechnet. In Grossbritannien kann das Krankengeld
zeitweilig aufgehoben oder beschränkt werden, wenn die Arbeits-
unfähigkeit auf das Missverhalten des Versicherten zurückzu-
führen ist. Die Statuten der meisten anerkannten Kassen sehen
die zeitweilige Aufhebung der Unterstützung vor, wenn die Arbeits-
unfähigkeit auf schlechtes Betragen, wie z. B. Vergiftung,
freiwillige Übernahme ausserordentlicher Wagnisse (fool hardiness)
oder auf Selbstverstümmelung zurückzuführen ist.

Das Gesetz ermächtigt die Versicherungsträger, das Kranken-
geld. in folgenden besonderen. Fällen zu verweigern oder herabzu-
setzen: in Bulgarien, wenn die Krankheit wissentlich durch
Trunkenheit oder andere Laster hervorgerufen worden ist, in
Polen. solchen Versicherten, welche ‚die Krankheit vorsätzlich
oder durch Beteiligung an Schlägereien hervorgerufen oder die
Kasse durch strafbare Handlungen geschädigt haben, in Russ-
land für zeitweise Unfähigkeit von weniger als drei Tagen, wenn sie
durch Trunkenheit entstanden ist.

Bemerkenswert ist, dass die Ablehnung der Unterstützung sich
auf Geldleistungen, nicht aber auf Sachleistungen bezieht. Wäre
es anders, so würde sich die Waffe, die der Versicherungsträger
gegenüber dem Schuldigen besitzt, gegen ihn selbst kehren.
DIE ARBEITSUNFÄHIGKEIT
Um Anspruch auf Unterstützung zu begründen, muss die Krank-
heit die Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen. Arbeitsunfähig ist
der Kranke, wenn er seine Berufstätigkeit nicht oder nur unter
        <pb n="204" />
        206 ZWEITER TEIL
der Gefahr der Verschlimmerung seines Gesundheitszustands
ausüben kann. Es genügt, wenn die Arbeitsunfähigkeit die bisher
für gewöhnlich von dem Versicherten ausgeübte Tätigkeit betrifft,
ohne dass ihm zugemutet werden kann, zu einer andern gelohnten
Berufstätigkeit überzugehen. Auf der anderen Seite ist es ohne
Bedeutung, ob die Arbeitsunfähigkeit eine völlige oder teilweise
ist, vorausgesetzt, dass sie den Kranken unter der Gefahr, sich
einer Verschlimmerung des Uebels auszusetzen, an der Verrichtung
Jer Arbeit hindert. Die Verwaltungsübung, die sich auf Richtlinien
der Zentralbehörden und auf die Rechtsprechung aufbaut, begegnet
in dieser Hinsicht anscheinend keinen grossen Meinungsverschie-
denheiten. Als Beispiel sollen hier die in Deutschland und in
Grossbritannien geltenden Unterscheidungsmerkmale angeführt
werden.

In Deutschland ‚liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Er-
krankte nicht oder doch nur mit Gefahr, seinen Zustand zu ver-
schlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Sie wird durch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen,
diesen Erwerb durch Uebergang zu einer andern Berufstätigkeit
zu gewinnen, auch wenn eine solche Tätigkeit den Kräften und
Fähigkeiten des Versicherten entspricht und ihm unter billiger
Berücksichtigung seiner Ausbildung und des Berufs, den er seither
ausgeübt hat, zugemutet werden kann !“. .

Nach der Rechtsprechung genügt es, dass eine Gefahr, die
Krankheit zu verschlimmern, besteht, vorausgesetzt, dass diese
Verschlimmerung in absehbar naher Zeit zu gewärtigen ist. Von
dem Kranken kann nicht verlangt werden, dass er eine seinem
Berufe fremde Beschäftigung übernimmt. Die Arbeitsunfähigkeit
besteht auch, wenn der Versicherte unter. Umständen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung finden könnte.

In Grossbritannien wird der Versicherte als erwerbsunfähig
betrachtet, wenn ein Arbeitsversuch eine ernsthafte Schädigung
seiner Gesundheit herbeiführen würde. Auch wenn eine Person,
die für vorübergehend. unfähig erachtet wird, ihre Berufstätigkeit
fortzusetzen, nicht notwendigerweise für eine andere Arbeit
ungeeignet ist, so gilt sie doch als erwerbsunfähig, sofern es
wahrscheinlich ist, dass sie ihre frühere Beschäftigung bald wieder
aufnehmen kann? Kurz zusammengefasst, es ist für die Frage,
ob eine Arbeitsunfähigkeit von kurzer Dauer vorliegt, die normale

1 Begründung zur Reichsversicherungsordnung, Seite 155, 156.
2 Handbuch für die anerkannten Kassen, 8 310, 311.
        <pb n="205" />
        LEISTUNGEN

Beschäftigung des Versicherten in Betracht zu ziehen, während
für die Frage der Gewährung der Invalidenrente auch die andern
Beschäftigungen, die dem Versicherten billigerweise zugemutet
werden können. zu berücksichtigen sind.
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit
gibt für sich allein noch keinen Anspruch auf Unterstützung. Der
Versicherungsträger muss noch in der vorgeschriebenen Form
davon in Kenntnis gesetzt werden. Zu diesem Zweck muss der
Kranke dem Versicherungsträger ein ärztliches Attest einreichen,
worin seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Das ärztliche
Attest ist natürlich die allgemeine und geeignetste Form, um die
Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Da aber die Arbeitsunfähigkeit
im Sinne der Versicherungsgesetze kein medizinischer, sondern
ein wirtschaftlicher Begriff ist, kann es im allgemeinen dem Ver-
sicherten. nicht untersagt sein, einen andern Beweis der Arbeits-
unfähigkeit beizubringen. Auch können sich die Versicherungs-
träger über die ärztliche Bescheinigung hinwegsetzen.

Das Krankengeld tritt an Stelle des infolge der Krankheit ent-
gangenen Verdienstes. Einige Gesetze, wie das ungarische und
japanische gewähren Kranken, die ihren vollen Lohn weiter
beziehen, kein Krankengeld und sehen für den Fall teilweisen
Weiterbezugs des Lohns vor, dass die dem Lohnteil hinzugerechnete
Unterstützung nicht den vollen Satz des Krankengeldes über-
schreiten kann. Andere Gesetze lassen im Wege der Satzung eine
Verkürzung des Krankengeldes zu, wenn der Kranke seinen Lohn
ganz oder teilweise weiterbezieht.

$ 2. — Mindestdauer der Mitgliedschaft

Der Versicherte hat nicht immer vom Tag seines Beitrittes
Anspruch auf Leistungen, Gewisse Gesetze fordern, in Anlehnung
an Grundsätze der Privatversicherung und in der Absicht, die
Versicherungsträger gegen die Ausbeutung durch im Augenblick
des Beitritts bereits kranke Personen zu schützen, vom Versicherten
die Zurücklegung einer Mindestzeit, während der der‘ Versicherte
Mitglied der Kasse gewesen sein und Beiträge entrichtet haben
Muss.
        <pb n="206" />
        208

ZWEITER TEIL

VERSICHERUNGSPFLICHTIGE MITGLIEDER

Sehr viele Gesetze sehen für Pflichtversicherte von der Mindest-
dauer der Mitgliedschaft ab. Sie gehen dabei von der Erwägung
aus, dass der Versicherte erst nach Ergreifung einer versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung einer Kasse angehört und nicht unmit-
telbar beitragspflichtig ist. Daher ist eine Mindestdauer nicht
vorgeschrieben. für Pflichtversicherte in Deutschland, Estland,
Frankreich (Elsass-Lothringen), Japan, Lettland, Norwegen, Öster-
reich, Polen, Russland, im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen, in der Tschechoslowakei und in Ungarn. Sie ist indes
in gewissen Ländern für unständige Arbeiter durch Gesetz oder
Satzung vorgeschrieben. Dies ist der Fall in Deutschland und
Lettland für unständige Arbeiter, in Österreich für Versi-
cherte, die abwechselnd oder gleichzeitig von, mehreren Arbeit-
gebern. beschäftigt werden und für unständige Arbeiter, in Polen
für Heimarbeiter und unständige Arbeiter.

Indessen verzichten nicht alle Pflichtversicherungsgesetze auf
sine Mindestdauer der Mitgliedschaft. In Bulgarien, Chile, Gross-
britannien, im Irischen Freistaat, in Luxemburg, Portugal und
Rumänien erwerben die Versicherten nicht sofort Anspruch auf
Krankengeld. Nach den britischen und irischen Gesetzen hat der
Versicherte nur dann Anspruch, wenn 26 Wochen seit seinem Eintritt
in die Versicherung verflossen und mindestens 26 Wochenbeiträge
entrichtet worden sind; der volle Satz des Krankengeldes wird
dem Versicherten erst gewährt, wenn 104 Wochen seit seinem
Eintritt in die Versicherung verflossen, sind und nachdem min-
destens 104 Wochenbeiträge für ihn entrichtet wurden. In Bulgarien
beträgt die Mindestdauer für Pflichtversicherte 8 aufeinander-
folgende Wochen, in Chile 7 Monate, in Portugal 6 Monate, in
Luxemburg 8 Tage und in Rumänien 6 Wochen. In Litauen
andlich ist eine Mindestdauer durch das Gesetz nicht vorgesehen,
loch können die Kassen sie durch die Satzung einführen.

VERSICHERUNGSBERECHTIGTE MITGLIEDER

Für freiwillig Versicherte ist die Mindestdauer sozusagen all-
zemein vorgesehen. Es ist aber hier zu unterscheiden zwischen der
durch Gesetz vorgeschriebenen und durch das Statut erstreckbaren
and der auf Grund gesetzlicher Ermächtigung durch Statut ein-
geführten Mindestdauer. Sie ist obligatorisch in Lettland für Klein-
unternehmer (2 bis 6 Wochen gemäss Beschluss der Generalver-
sammlung), in Luxemburg (mindestens 10 Tage), in Polen und
        <pb n="207" />
        209
in der Tschechoslowakei (mindestens 4 und höchstens 6 Wochen)
und fakultativ in Deutschland und Frankreich (Elsass-Lothringen)
(höchstens 6 Wochen).
DIE SCHUTZFRIST
Grundsätzlich steht das Krankengeld nur den Versicherten zu.
Mitunter verbleibt dem Versicherten die Eigenschaft des Bezugs-
berechtigten auch während eines verhältnismässig kurzen Zeitab-
schnitts nach dem Ausscheiden aus der Versicherung. Während
dieser Schutzfrist geniesst der frühere Versicherte noch die Vorteile,
die den tatsächlich Versicherten zustehen. Eine solche Schutzfrist
ist in zahlreichen. Gesetzen für die früheren, arbeitslos gewordenen
Versicherten vorgesehen, im britischen und polnischen Gesetz
auch für die andern ehemals Versicherten. In Grossbritannien und
Irland bleibt jeder obligatorisch oder freiwillig Versicherte während
des auf sein Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäf-
tigung oder die letztmalige Entrichtung eines freiwilligen Beitrags
folgenden Jahres berechtigt, alle vorgesehenen Leistungen zu
beanspruchen, wenn er innerhalb dieses Zeitraums erwerbsunfähig
wird (free year). Eine ähnliche, jedoch nicht so weitgehende
Schutzfrist findet sich im polnischen Gesetz: der Versicherte, der
seine Beschäftigung aufgibt, nachdem er mindestens während 6
Wochen oder während 26 Wochen im Laufe der vorhergehenden
12 Monate Mitglied der Kasse war, behält seinen Anspruch auf
Leistungen während eines durch die Satzung bestimmten Zeitab-
schnitts, vorausgesetzt, dass die Krankheit innerhalb 4 Wochen
nach Aufgabe der Beschäftigung eintritt.

Andere Gesetze haben eine Schutzfrist nur für die ehemalig Ver-
sicherten eingeführt, die arbeitslos geworden sind und im Inland ver-
bleiben. Waren in Deutschland Versicherte während. mindestens 26
Wochen oder während 6 Wochen, die unmittelbar ihrem Aus-
scheiden vorhergegangen sind, Mitglieder einer Kasse und scheiden
sie wegen. Arbeitslosigkeit aus, so behalten sie den Anspruch auf
Regelleistungen, wenn die Krankheit während der Arbeitslosig-
keit und innerhalb 3 Wochen nach dem Ausscheiden aus der
Kasse eintritt. In Österreich behalten die Versicherten, die arbeits-
los geworden sind, während höchstens 6 Monaten das Recht auf
die Leistung, in Estland und Lettland während eines Monats. In
Ungarn und im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
beträgt der Zeitraum während. dessen das Krankengeld gebührt, 3
Wochen, sofern der Arbeitslose mindestens während 6 Wochen im
Laufe des letzten Jahres versichert war; der Zeitraum beträgt 6

!£

KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="208" />
        Wochen, wenn der Arbeitslose während 12 Monaten im Lauf der
letzten 2 Jahre versichert war. In Luxemburg behält der arbeitslos
gewordene Versicherte, wenn er während eines bestimmten, Zeit-
abschnitts versichert war, den Anspruch auf Regelleistungen,
sofern. die Krankheit innerhalb drei Wochen nach dem Ausschei-
den aus der Versicherung eintritt. In der Tschechoslowakei hat
eine Person, die aufgehört hat, versicherungspflichtige Arbeiten
zu verrichten, sofern sie erwerbslos ist, keine Rente bezieht und
sich im Inland aufhält, Anspruch auf Krankengeld und auf die
andern Leistungen, wenn die Krankheit innerhalb einer Frist,
die dem Zeitraum gleichkommt, während dessen sie zuletzt
ununterbrochen versicherungspflichtige Arbeiten verrichtet hat,
höchstens jedoch innerhalb 6 Wochen eingetreten ist.

210

ZWEITER TEIL

$ 3. — Wartetage
Der Kranke, der arbeitsunfähig geworden ist, kann im allge-
meinen. das Krankengeld nicht vom ersten Tage der Arbeitsun-
fähigkeit an beanspruchen. Unpässlichkeiten von sehr kurzer
Dauer sind in ihren wirtschaftlichen Folgen nicht belangreich
genug, um die Versicherungsgemeinschaft zu berühren. In fast allen
Gesetzen ist das Recht auf Krankengeld vom Ablauf der Warte-
tage abhängig.

Verschiedene Erwägungen scheinen für die Einführung von
Wartetagen zu sprechen.

In den ersten Tagen der Arbeitsunfähigkeit sind die Versicher-
ten, voraussichtlich in der Lage, ihren Unterhalt mit eigenen Mit-
teln zu bestreiten, insbesondere, wenn die Unpässlichkeit sehr
bald wieder verschwindet und die Beschäftigung wieder aufge-
nommen wird. Im übrigen behalten gewisse Gruppen von im
Monats- oder Wochenlohn stehenden Arbeitnehmern auf Grund
des Gesetzes oder des Arbeitsvertrags häufig das Recht auf Fort-
bezug des Lohns während einer kurzen Zeit der Unpässlichkeit,
welche keine Folge einer vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeige-
führten Krankheit ist. In einigen Staaten steht dieses Recht,
vorbehaltlich gegenteiliger Abmachungen, allen Lohnarbeitern zu,
die während einer gewissen, Zeit für ein und denselben Arbeitgeber
beschäftigt sind.

Die Verpflichtung, für Krankheiten von nur wenigen Tagen
Krankengeld zu leisten, wäre für den Versicherungsträger ein
kostspieliges und beschwerliches Unternehmen. Unpässlichkeiten
von kurzer Dauer sind zahlreich und häufig; der Versicherungs-
        <pb n="209" />
        LEISTUNGEN

211

träger wäre mit Anträgen auf Unterstützung belastet, deren
Bewilligung würde ein Anschwellen seiner Ausgaben hervorrufen.
Die Verwaltungskosten, insbesondere die Kontrollkosten, würden
mit dem den Versicherten erwiesenen Dienst kaum im Einklang
stehen.

Endlich werden für die Einführung von Wartetagen psycholo-
gische Gründe ins Treffen geführt. Es würde sich nicht empfehlen,
bei den. Versicherten ein zu grosses Sicherheitsgefühl dadurch auf-
kommen. zu lassen, dass man sie selbst für kurze Unterbrechungen
ihrer Berufstätigkeit von ihrer Selbstverantwortlichkeit befreit.

Wenn Wartetage in nahezu allen Gesetzgebungen eingeführt
sind, so ist doch die dadurch für den Versicherten geschaffene
Lage je nach der Eigenart und der Dauer der Frist verschieden.
NATUR DER WARTEZEIT

Die Wartezeit kann absolut oder relativ sein.

Im ersteren Fall erwirbt der Kranke das Recht auf Unter-
stützung mit dem Ablauf der Wartetage und unabhängig von der
Gesamtdauer seiner Arbeitsunfähigkeit, mit andern Worten, die
wirtschaftlichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit während der Warte-
tage werden vom Versicherten endgültig getragen. Ist die Frist
eine relative, so hat der Kranke gleichfalls keinen Anspruch auf
Unterstützung für Unpässlichkeiten, die die Frist nicht überdauern.
Ist die Arbeitsunfähigkeit aber von längerer Dauer, so erhält der
Berechtigte die Unterstützung rückwirkend, unter Umständen
vom ersten. Tag der Arbeitsunfähigkeit an.

Die Wartezeit kann gleichzeitig absolut und relativ sein, näm-
lich absolut für den ersten Zeitraum einer kurzdauernden. Arbeits-
unfähigkeit, relativ für eine längere Arbeitsunfähigkeit ; das Kran-
kengeld kann rückwirkend, sei es vom ersten oder einem späteren
Tag der Arbeitsunfähigkeit an, gewährt werden.

Tritt im Laufe eines bestimmten Zeitraums nach dem ersten
Anfall der Krankheit ein Rückfall ein, so sind die Bestimmungen
über die Wartezeit im allgemeinen nicht anwendbar.

DAUER DER WARTEZEIT
Die Wartezeit beträgt ein bis vier Tage.

Die Wartezeit ist absolut und beträgt vier Tage in Italien,
{neue Provinzen), drei Tage in Deutschland, Estland, Frankreich
(Elsass-Lothringen), Grossbritannien, im Irischen Freistaat, in
Japan, Lettland, Litauen und Norwegen, zwei Tage in Luxemburg,
Polen und Ungarn.
        <pb n="210" />
        ZWEITER TEIL

Die Wartezeit ist relativ in Österreich (Gesetz vom Jahre 1888)
und im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen. Hier wird
Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt,
vorausgesetzt, dass sie drei Tage überdauert. Ist die Arbeitsunfähig-
keit kürzer, so erhält der Kranke kein Krankengeld. Besteht sie
aber noch am vierten Tag, so erwirbt er mit diesem Tag den Kran-
kengeldanspruch rückwirkend für die drei vorhergehenden Tage.

Die Wartezeit ist gemischt in Chile, Rumänien (altes Königreich)
und in der Tschechoslowakei. Dauert die Arbeitsunfähigkeit in
Chile weniger als vier Tage, in Rumänien weniger als zwei
und in der Tschechoslowakei weniger als drei Tage, so besteht
kein Krankengeldanspruch. Dauert die Arbeitsunfähigkeit in
Chile und Rumänien mehr als sieben Tage, so wird Krankengeld
rückwirkend vom ersten Tage an gewährt. In der Tschechoslowakei
besteht bei Arbeitsunfähigkeit, die länger als vierzehn Tage dauert,
Anspruch auf Krankengeld vom dritten Tag der Arbeitsunfähig-
keit an.

Eine Wartezeit ist in Bulgarien, Portugal und Russland nicht
vorgesehen.

Zahlreiche Gesetze ermächtigen die Versicherungsträger, die
Wartezeit aufzuheben oder zu verringern, und zwar für alle oder
für gewisse Krankheiten. Andererseits findet die Wartezeit häufig
keine Anwendung bei Krankheiten, die auf Betriebsunfälle
zurückzuführen sind.

212

$ 4. — Der Aufenthalt des Berechtigten
Die Versicherungsträger verfügen über Verwaltungs- und Kon-
srolleinrichtungen, die ihnen gestatten, ihren Verpflichtungen
gegenüber den Versicherten nachzukommen. Es wäre nicht zweck-
mässig, von ihnen zu verlangen, ihre Verwaltungseinrichtungen
anderswo als an den Orten zu treffen, wo sich Versicherte für
gewöhnlich und in grösserer Anzahl befinden. Demgemäss sind
die Versicherungsträger nicht gehalten, Leistungen ausserhalb
ihres Bezirks zu gewähren, der je nach der Natur des Versicherungs-
irägers einen mehr oder minder grossen Teil des Staatsgebietes
amfasst und sich sogar auf das ganze Gebiet erstrecken kann.
Dieser Grundsatz erfährt aber erhebliche Einschränkungen, und
zwar zugunsten des Versicherten, der sich unfreiwillig ausserhalb
des Kassenbezirkes aufhält und nichts unterlassen hat, um sich
der vom Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Einrich-
tungen zu bedienen.
        <pb n="211" />
        213
Bevor die Beschaffenheit der dem Versicherten auferlegten
Aufenthaltspflicht geprüft wird, mag darauf hingewiesen werden,
dass es sich für den im Kassenbezirk befindlichen Berechtigten
nur darum handelt, zu wissen, ob das Krankengeld an seinem
Wohnsitz auf Gefahr des Versicherungsträgers zu leisten ist oder
ob er das Krankengeld an dem ihm von der Kasse bezeichneten
Ort abzuholen hat und ob andernfalls die Überweisung auf seine
Gefahr und Kosten erfolgt. Nach dem deutschen und zahlreichen.
andern Systemen des europäischen Festlandes muss der Kranke
auf eigene Rechnung und Gefahr sich die Unterstützung verschaf-
fen, die am Schalter der Kasse zu seiner Verfügung bereitgestellt
wird, während in Grossbritannien die Übersendung zu Lasten und
auf Gefahr des Versicherungsträgers geht. Für Versicherte, die sich
ausserhalb des Kassenbezirkes aufhalten, ist die Lage verschieden,
je nachdem ob sie sich im Inland oder im Ausland aufhalten.

LEISTUNGEN

AUFENTHALT IM INLAND, ABER AUSSERHALB DES KASSENBEZIRKES
In allen Ländern, die ein zentralisiertes Versicherungssystem:
mit einheitlicher Rechnungsführung besitzen, bleibt der Ver-
sicherte, solange er sich im Inland aufhält, im Bezirk des Versiche-
rungsträgers. Sein Anspruch unterliegt keiner Beschränkung. Die
Lage des Versicherten ist in dieser Hinsicht trotz des Mangels
einer territorialen Organisation gleichgeartet in Grossbritannien,
wo die weite Verzweigung der anerkannten Kassen und der
einheitliche Unterstützungssatz die Auszahlung sehr wesentlich
erleichtern. |

Hingegen ist in Ländern, die eine grosse Anzahl verschieden-
artiger und unabhängiger Versicherungsträger besitzen, der An-
spruch des Berechtigten, der sich ausserhalb seines Kassen-
bezirkes aufhält, verschiedenen Bedingungen unterworfen.

Drei Fälle sind zu betrachten :

1. Der Kranke wohnt ausserhalb des Bezirks seiner Kasse. In
diesem Fall sind die Versicherungsträger allgemein gehalten, sich
gegenseitig Hilfe zu leisten. So hat in Deutschland, Frankreich
(Elsass-Lothringen) und Luxemburg die Kasse des Wohnorts
dem Versicherten auf Erfordern seiner Kasse und zu ihren, der
ersuchenden Kasse Lasten, die Leistungen zu gewähren. Diese
für die Versicherten günstige Lösung wird aber nicht von allen
Gesetzgebungen befolgt.

2. Der Versicherte wird während seines Aufenthalts ausser-
halb des örtlichen Bezirks seiner Kasse, jedoch noch im Inland,
        <pb n="212" />
        214

ZWEITER TEIL
von der Krankheit befallen. Hier empfängt der Versicherte im
allgemeinen von der Kasse seines Aufenthaltsorts die Unterstüt-
zung. Die Unterstützungen werden gewährt, sei es auf Antrag
des zuständigen Versicherungsträgers oder auch ohne einen solchen
Antrag, und zwar für die ganze Dauer des Aufenthalts des Kranken
oder nur für den Zeitraum, während dessen die Krankheit ihn
hindert, an. seinen Wohnsitz zurückzukehren. Mit einigen Abwei-
chungen gelten diese Lösungen überwiegend in Deutschland,
Frankreich (Elsass-Lothringen), Luxemburg, Norwegen, Österreich,
Polen, Portugal, Russland und in der Tschechoslowakei.

3. Der Kranke verlässt nach Eintritt der Krankheit freiwillig
seinen. Bezirk. In diesem Falle kann er im allgemeinen keinen
Anspruch auf Krankengeld erheben; ist der Versicherungsträger
in der Lage, den Gesundheitszustand des Kranken zu überwachen,
kann er ihm auf seine Kosten und Gefahr das Krankengeld zu-
kommen lassen.

AUFENTHALT IM AUSLAND
Auch hier sind drei Fälle zu unterscheiden:

Ll. Der Versicherte erkrankt im Ausland. Nach einer häufigen
Lösung, die insbesondere vorgesehen ist in Deutschland, Frank-
reich (Elsass-Lothringen), Norwegen, Königreich der Serben, Kroa-
ten und Slowenen und in Ungarn, ist der Arbeitgeber verpflichtet,
dem Kranken die Leistungen solange zu gewähren, bis er ins
Inland zurückkehren kann. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf
Ersatz, sofern er in der vorgeschriebenen Frist die Kasse davon
in Kenntnis setzt, vorausgesetzt, dass sie nicht selbst die Leistun-
gen für ihre Rechnung gewährt.

2. Der Kranke begibt sich mit Zustimmung des Versicherungs-
trägers ins Ausland. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf Leistun-
zen und insbesondere auf Krankengeld bestehen, jedoch nach
gewissen Gesetzen, insbesondere nach dem deutschen und luxem-
burgischen, kann der Versicherungsträger sich von seinen Ver-
pflichtungen durch eine Kapitalabfindung befreien, die dem Werte
der Leistungen entspricht, auf die der Kranke voraussichtlich
während der Dauer der Krankheit Anspruch hätte.

3. Der Kranke begibt sich freiwillig und ohne Zustimmung des
Versicherungsträgers ins Ausland. Die Leistungen ruhen während
des Aufenthalts im Auslande, sofern nicht der Versicherungs-
träger nachträglich seine Zustimmung gibt; jedoch gilt der Aufent-
halt in gewissen Grenzbezirken nicht als Aufenthalt im Ausland.
        <pb n="213" />
        LEISTUNGEN

215

$ 5. — Die Gesetzgebung der Staaten

GESETZ vVoM 6. MÄRZ 1924
Mindestdauer der Mitgliedschaft

Hat ein Versicherter mindestens acht Wochen hindurch ununterbrochen
seinen. Mitgliedsbeitrag zum Sozialversicherungsfonds geleistet, so hat er
Anspruch auf Krankenunterstützung (Art. 19, Abs. 1), Unterlässt er
ohne stichhaltigen Grund die Beitragszahlung, so muss er von neuem
Beiträge während acht Wochen entrichtet haben, um einen Anspruch auf
Geldleistungen zu erwerben (Ausführungsverordnung, Art. 160, Abs. 2).

Bei Saisongewerben genügt es zur Begründung des Anspruchs auf die
Geldleistungen, dass die Versicherten innerhalb der gesamten Betriebszeit
acht Wochen hindurch ihren Mitgliedsbeitrag zu dem Sozialversicherungs-
fonds geleistet haben, sofern nicht die Saisonarbeit ihrer Natur nach von
kürzerer Dauer war (Art. 19, Abs. 2).

BULGARIEN

Wartetage
Hat der Versicherte die Wartezeit erfüllt, so kann er die Kranken-
unterstützung vom ersten Tag der Erwerbsunfähigkeit an beanspruchen
(Art. 19. Abs. I).

CHILE

GESETZ VOM 8. SEPTEMBER 1924

Mindestdauer der Mitgliedschaft

Die Versicherten haben Anspruch auf Leistungen, wenn sie eine Warte-

zeit von sieben Monaten, vom Tage der ersten Beitragsentrichtung an ge-
rechnet, zurückgelegt haben. (Für die Invalidenrente beträgt die Warte-
zeit zwei Jahre, vom Tag der ersten Beitragsleistung an gerechnet.)
(Art. 22, Abs. 1).
Wartetage
Die Krankenunterstützung wird vom fünften Krankheitstag an bezahlt.
Dauert jedoch die Krankheit mehr als eine Woche, so kann der Versicherte
die Gewährung der Krankenunterstützung vom ersten Tage der Arbeits-
anfähigkeit an beanspruchen. (relative Wartezeit) (Art. 15, b).
DEUTSCHLAND

RVO vom 19. JuLr 1911
IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 15. DEZEMBER 1924.
Mindestdauer der Mitgliedschaft
. Für die Versicherungspflichtigen entsteht der Anspruch auf Regel-
leistungen mit ihrer Mitgliedschaft, das ist mit dem Tage des Eintritts in
8ine_ versicherungspflichtige Beschäftigung ($ 306-308).

Die Kassensatzung kann bestimmen, dass der Anspruch auf die Mehr-
leistungen der Kasse erst nach einer Wartezeit von höchstens sechs Monaten
nach dem Beitritt entsteht. Eine solche Bestimmung gilt nicht für Mit-
glieder, die binnen der letzten 12 Monate Anspruch auf die Mehrleistungen
einer auf Grund der RVO errichteten Krankenkasse oder der Reichsknapp-
schaft gehabt haben. Durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft kann
        <pb n="214" />
        216 ZWEITER TEIL

liese Wartezeit auf die Dauer von höchsten 26 Wochen unterbrochen
werden ($ 208 und 209). Für unständig Beschäftigte kann die Satzung
bestimmen, dass der Anspruch auf Kassenleistungen erst nach einer
Wartezeit von höchstens sechs Wochen entsteht. Liegt eine frühere
Mitgliedschaft nicht länger als 26 Wochen zurück, so wird ihre Dauer
auf die Höhe der Wartezeit angerechnet ($ 451 und 452).

Die Satzung kann bestimmen, dass der Anspruch Versicherungsberech-
tigter, die der Kasse freiwillig beigetreten sind, erst nach einer Wartezeit
von höchstens sechs Wochen entsteht ($ 207).

Wartetage

Das Krankengeld wird vom vierten Krankheitstag an, wenn aber die
Arbeitsunfähigkeit erst später eintritt, vom Tage ihres Eintritts an gewährt
(8 182, Nr. 2).

Die Satzung kann das Krankengeld schon vom ersten Tage der Arbeits-
unfähigkeit an zubilligen bei Krankheiten, die länger als eine Woche dauern,
zum Tode führen oder durch Betriebsunfall verursacht worden sind, sowie
mit Zustimmung des Oberversicherungsamts auch bei anderen Krank-
heiten ($ 291, Abs, 2).

Aufenthaltsbedingungen

Kranke, die ausserhalb des Bezirks ihrer Kasse wohnen, erhalten auf
Erfordern ihrer Kasse die ihnen bei ihr zustehenden Leistungen von der
allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohnorts, Das gleiche gilt für aus-
geschiedene Erwerbslose ($ 219). Erkrankt ein Versicherter während eines
vorübergehenden. Aufenthalts ausserhalb seines Kassenbereichs, so erhält
er die ihm zustehenden Leistungen von der allgemeinen Ortskrankenkasse
seines Wohnorts, und zwar solange, als er seines Zustandes wegen nicht
nach seinem Wohnort zurückkehren kann. Eines ausdrücklichen Antrags
seiner Kasse bedarf es in diesem Falle nicht ($ 220).

Begeben sich Versicherte oder andere Bezugsberechtigte nach Eintritt
des Versicherungsfalls freiwillig und ohne Zustimmung der Kasse ins Aus-
land, so ruht die Krankenhilfe, solange sie sich dort ohne Zustimmung
aufhalten. Für bestimmte Grenzgebiete kann die Reichsregierung mit
Zustimmung des Reichsrats das Ruhen des Anspruchs ausschliessen ($ 216,
Abs. 1, Nr. 2). Hat der Bezugsberechtigte Angehörige im Inland, so bleiben
deren etwaige Rechte auf Familienhilfe gewahrt ($ 216, Abs. 2).

Gibt ein Versicherter nach Eintritt des Versicherungsfalls seinen Auf-
enthalt im Inland auf, ohne dass die Krankenhilfe ruht (unfreiwilliger
Aufenthalt oder Aufenthalt mit Zustimmung des Kassenvorstands), so
kann ihn die Kasse durch eine einmalige Zahlung abfinden. Diese muss
dem Werte der Kassenleistungen entsprechen, auf die er nach der vor-
Aussichtlichen Dauer der Krankheit Anspruch haben würde ($ 217, Abs. 1).
Schutzfrist

Scheiden. Versicherte wegen Erwerbslosigkeit aus, die in den vorange-
gangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher
mindestens sechs Wochen versichert waren, so verbleibt ihnen der Anspruch
auf die Regelleistungen der Kasse, wenn der Versicherungsfall während der
Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden eintritt.
Der Anspruch erlischt, wenn. der Erwerbslose sich im Ausland aufhält und
die Satzung nichts anderes bestimmt ($ 214, Abs, 1 und 3).
ESTLAND
_ GESETZ voM 23, JuL_ 1912
Mindestidauer der Mügliedschaft
Sie ist nicht vorgeschrieben.
Wartetage
Die Krankenunterstützung wird vom vierten Tage an gewährt, der auf
den Beginn der Krankheit folgt. Personen, die auf Grund des Arbeiter-
anfallversicherungsgesetzes versichert sind und deren Arbeitsunfähigkeit
        <pb n="215" />
        LEISTUNGEN 217
auf einen Betriebsunfall zurückzuführen ist, erhalten das Krankengeld
vom Tag des Unfalles an (Art. 311), Durch die Satzung kann vorge-
sehen werden, dass die Krankenunterstützung vor dem vierten auf den
Beginn der Krankheit folgenden Tag gewährt wird (Art. 318, Abs. 2).
Schutzfrist
Ein Versicherter, der aus der Kasse ausscheidet, hat während des auf
sein Ausscheiden folgenden Monats Anspruch auf Geldleistungen, sofern
er nicht einer andern Kasse beivetreten ist.

FRANKREICH (Elsass-Lothringen)
RVO vom 19. Juzz 1911
Mindestdauer der Mitgliedschaft

Für die Versicherungspflichtigen entsteht der Anspruch auf die Regel-
leistungen mit ihrer Mitgliedschaft, das ist mit dem Tage des Eintritts in
die versicherungspflichtige Beschäftigung ($ 206, 306).

Die Satzung kann bestimmen, dass der Anspruch Versicherungsberech-
tigter, die der Kasse freiwillig beigetreten sind, erst nach einer Wartezeit
von höchstens sechs Wochen entsteht ($ 207).

Die Satzung kann auch bestimmen, dass sowohl für die Versicherungs-
pflichtigen als auch für die freiwillig Versicherten der Anspruch auf die
Mehrleistungen erst nach einer Wartezeit von höchstens sechs Monaten
nach dem Beitritt entsteht. Eine solche Bestimmung gilt nicht für Mitglie-
der, die binnen der letzten 12 Monate bereits für mindestens sechs Monate.
Anspruch auf Mehrleistungen einer Krankenkasse gehabt haben (8 208).
Wartetage

Das Krankengeld wird vom vierten Tag an, der auf den Beginn der
Krankheit folgt, gewährt; tritt aber die Arbeitsunfähigkeit später ein,
so wird es vom Tage ihres Eintritts an gewährt ($ 182). .

Die Satzung kann das Krankengeld schon vom ersten Tage der Arbeits-
unfähigkeit an bei Krankheiten zubilligen, die länger als eine Woche dauern,
zum Tode führen oder durch Betriebsunfall verursacht worden sind, sowie
mit Zustimmung des Oberversicherungsamts auch bei anderen Krank-
heiten ($S 192).
Aufenthaltsbedingungen
Vergleiche die, entsprechenden Vorschriften der RVO, Seite 216.
Schutzfrist
Vergleiche die entsprechenden Vorschriften der RVO, Seite 218.
GROSSBRITANNIEN

GESETZ VOM 7. AUGUST 1924 ;
Mindestdauer der Mitgliedschaft

Der Versicherte hat nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn
26 Wochen seit seinem Eintritt oder seinem Wiedereintritt in die Versicherung
verflossen und 26 Wochenbeiträge für ihn entrichtet sind. Die Gewährung
der Invalidenrente und des vollen Satzes des Krankengeldes hat zur
Voraussetzung, dass eine Wartezeit von 104 Wochen seit dem Eintritt
in die Versicherung zurückgelegt ist und 104 Wochenbeiträge für den
Versicherten entrichtet worden sind (Abschnitt 13. 3).
        <pb n="216" />
        218

ZWEITER TEIL
Wartetage
Das Krankengeld wird vom vierten Tag nach dem Eintritt der Erwerbs-
unfähigkeit gewährt. Als erster Tag der Erwerbsunfähigkeit gilt der Tag,
an dem der Versicherte an der Aufnahme einer Arbeit tatsächlich ver.
hindert war (Abschnitt 10, 1 d und Handbuch für die anerkannten Kassen,
1925, $ 302).

Aufenthaltsbedingungen

Im allgemeinen hat der Versicherte keinen. Anspruch auf Zahlung des
Krankengeldes oder der Invalidenrente, wenn er sich ausserhalb Gross-
britanniens und Nordirlands aufhält, es sei denn, dass es sich um einen
nur vorübergehenden Aufenthalt im Irischen Freistaat handelt oder der
Versicherte von der Kasse ermächtigt ist, sich im Ausland aufzuhalten
(Abschnitt 16). Das Gesetz gibt die Ermächtigung, ein Abkommen auf
Gegenseitigkeit mit dem Irischen Freistaat zu treffen. Ein solches Abkommen
ist tatsächlich getroffen worden (Abschnitt 20).

Schutzfrist

Alle Versicherungspflichtigen und freiwillig Versicherten haben während
eines Jahres — die ordnungsmässig gemeldeten Krankheitsperioden werden
dabei nicht eingerechnet —, das auf ihr Ausscheiden aus einer versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung oder auf die Entrichtung des letzten freiwilligen
Beitrags folgt, Anspruch auf alle Versicherungsleistungen, sofern sie
innerhalb dieses Zeitraums arbeitsunfähig werden, und zwar ohne dass sie
Beiträge zu entrichten haben. Nach Ablauf dieses Jahres erlischt die
Versicherung; der Wiedereintritt in die Versicherung kann sich dann
aur gemäss den allgemeinen Vorschriften vollziehen (Abschnitt 3).

Besondere Vorschriften zugunsten der Erwerbslosen finden sich in dem
Gesetz über die Verlängerung der Versicherung von 1921, Erbringen diese
Personen den Nachweis, dass sie tatsächlich erwerbslos geworden sind, so

gelten sie als den Personen gleichgestellt, die 26 Beiträge im Jahr entrichtet
haben; infolgedessen erwerben sie den Anspruch auf die Mindestsätze der
Geld- und Sachleistungen. Ausserdem können diese Personen die vollen
Sätze der Geldleistungen gegen Zahlung des für die rückständigen Beiträge
vorgesehenen Strafbetrags erhalten.

Der “deposit contributor” hat Anspruch auf Krankengeld und Inva-
lidenrente. Da aber nach Erschöpfung seines Guthabens eine Unterstützung
nicht gezahlt wird, geniesst er im Fall dauernder Invalidität keinen wirk-
samen Schutz. Die Angehörigen der Armee, Marine und Luftstreitkräfte
haben keinen Anspruch auf Krankengeld und Invalidenrente.

Personen, die ihr 70. Lebensjahr überschritten haben, haben weder
Anspruch auf Krankengeld noch auf Invalidenrente (Abschnitt 13, 8).
Vom 2. Januar 1928 ab wird diese Altersgrenze auf 65 Jahre herabgesetzt
(Witwen-, Waisen-, und Altersrentengesetz von 1925. 4. Anhang, Nr. 1II1).

[TALIEN (neue Provinzen)
GESETZ VOM 29. NOVEMBER 1925, NR. 2146
Wartetage
Die Krankenunterstützung wird vom 5. Tag nach der Krankmeldung
zewährt (Art, 9 der Verordnung vom 29. November 1925}.

JAPAN
GESETZ VOM 22, Arrın 1922
Mindestdauer der Mitgliedschaft ;
Der Anspruch auf die Leistungen scheint von einer Mindestdauer der
Mitgliedschaft und: von einer Mindestzahl von Beiträgen unabhängig.
        <pb n="217" />
        LEISTUNGEN

219
Wartetage
Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls, die nicht auf die Arbeit
zurückzuführen sind, wird die Unterstützung vom vierten Tag der Arbeits-
unfähigkeit an gewährt (Abschnitt 45).

LETTLAND
Hier bestehen ähnliche Vorschriften wie in Estland (s. 8. 216).
LITAUEN
GESETZ voM 23. Juni 1912
Mindestdauer der Mitgliedschaft

Sie ist durch das Gesetz in zwingender Form nicht vorgeschrieben.
Die Kasse kann jedoch durch ihre Satzung bestimmen, dass die Kranken-
unterstützung nur an Versicherte gezahlt wird, die der Kasse seit einer
bestimmten Dauer angehören (Art. 51).

Wartetage
Die Krankenunterstützung wird vom vierten Krankheitstag an gewährt.
LUXEMBURG
GESETZ VOM 17. DEZEMBER 1925
Mindestdauer der Mitgliedschaft

Der Anspruch auf Geldleistungen der Krankenversicherung entsteht,
wenn der Versicherte (Pflichtversicherte oder freiwillige Versicherte)
mindestens seit 8 Tagen vor Eintritt der Krankheit Mitglied einer Kasse
gewesen ist. Ausnahmsweise entsteht dieser Anspruch mit dem Tage des
Beitritts zur Kasse, wenn es sich um Betriebsunfälle handelt, die eine
Abe 3) fähigkeit von mehr als 15 Tagen im Gefolge haben (Art. 16,
Abs. 2).

Anderseits können die Statuten für die Versicherungspflichtigen wie
für die freiwillig: Versicherten, welche Anspruch auf die statutarischen
Mehrleistungen erheben wollen, eine Wartezeit von höchstens 6 Monaten,
vom Tag des Beitritts zur Kasse an gerechnet, vorschreiben. Dies gilt
aber nicht für Mitglieder, die im Laufe der letzten 12 Monate mindestens
für 6 Monate Ansprüche auf Mehrleistungen einer anderen Kasse bereits
erworben haben. Diese Wartezeit, von der das Recht auf die Mehrleistungen
abhängig gemacht ist, wird durch ein zeitweises Ausscheiden aus der
Mitgliedschaft, sofern es 26 Wochen. nicht übersteigt, nicht unterbrochen
(Art. 16, Abs. 3 b u. Abs, 4).

Für die freiwillig Versicherten können die Statuten eine Wartezeit
von höchstens 6 Wochen vorschreiben (Art: 16, Abs. 3a).

Wartetage

Das Krankengeld wird vom dritten Tag nach Eintritt der Krankheit
an für jeden Arbeitstag gewährt. Tritt die Arbeitsunfähigkeit später
ein, so wird vom Tage ihres Eintritts an das Krankengeld gewährt (Art. 8,
Abs. 1, Nr. 2).
Aufenthaltsbedingungen

Kranke, die ausserhalb des Bezirks ihrer Kasse wohnen, erhalten. auf
Erfordern dieser Kasse die ihnen. bei ihr zustehenden Leistungen von der
Bezirkskrankenkasse ihres Wohnorts ; das gleiche gilt für die Versicherten,
die aus der Kasse infolge von Erwerbslosigkeit ausgeschieden sind (Art. 22,
Abs. 1 und 2).

In gleicher Weise erhalten Versicherte, die während eines Aufenthalts
ausserhalb ihres Kassenbereichs erkranken, die Leistungen von. der Bezirks-
krankenkasse ihres Aufenthaltsorts, so lange sie wegen ihres Gesundheits-
zustandes nicht nach Hause zurückkehren können; eines Antrags ihrer
Kasse bedarf es in diesem Falle nicht (Art. 22. Abs. 3).
        <pb n="218" />
        220 ZWEITER TEIL
Gibt ein Versicherter nach Eintritt des Versicherungsfalls seinen Aufent-
halt im Inland auf, so kann ihn die Kasse auf Grund statutarischer
Bestimmungen mit einem Betrag abfinden, der nach den Bestimmungen
des Zentralausschusses festgesetzt wird. Durch diese Zahlung wird die
Kasse von allen Verpflichtungen gegenüber dem Versicherten frei (Art. 23,
Abs. 1 und 2).

Begeben sich Versicherte oder andere Bezugsberechtigte ohne Zustim-
mung des Vorstandes ihrer Kasse freiwillig ins Ausland, so ruhen die ihnen
zustehenden Ansprüche. (Art. 21, Nr. 2.)

Schutzfrist

Einem Versicherten, der wegen Erwerbslosigkeit ausscheidet,
verbleibt sein Anspruch auf die Regelleistungen der Kasse, wenn die
Krankheit während der Dauer der Erwerbslosigkeit und binnen drei
Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Voraussetzung ist dabei, dass
er in den seinem Ausscheiden vorangegangenen 12 Monaten mindestens
26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens 10 Wochen versichert war.
Der Anspruch erlischt, wenn der Erwerbslose sich im Ausland aufhält und
die Satzung nichts anderes bestimmt (Art. 20).

NORWEGEN

GESETZ VoM 6. AUGUST 1915
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Für Versicherungspflichtige ist eine Wartezeit nicht vorgesehen.
Wartetage

Die Krankenunterstützung wird mit Ausnahme der Sonntage für alle
Tage der Woche bezahlt, jedoch nicht für die ersten drei Tage nach Eintritt
Jer Arbeitsunfähigkeit ($ 19, Abs. 1).

Aufenthaltsbedingungen

Erkrankt ein Mitglied einer Distriktskasse während des Aufenthalts
in dem Bezirk einer anderen Distriktskasse, so ist letztere verpflichtet,
die erforderliche Krankenunterstützung und Behandlung zu gewähren
(8 28, Abs. 1).

Erwirbt ein Versicherter während seines Aufenthalts im Ausland einen
Anspruch auf Leistungen, so ist sein Arbeitgeber verpflichtet, ihm während
der ganzen Dauer des Aufenthalts im Ausland die Unterstützungen zu
zahlen; die ihm sonst die Distriktskrankenkasse zu gewähren hätte ($ 23).
Bemerkenswert ist, dass nach $3 des Gesetzes jeder Zwangsversicherte,
der das Inland verlässt, während dreier Monate nach seiner Abreise als
noch im Inland beschäftigt gilt, sofern sein Arbeitgeber ihn nur vorüber-
zehend ausserhalb des Landes beschäftigt und ihn für diese Zeit zur Reise
nach dem Ausland ermächtigt hat.

ÖSTERREICH

GesErz vom 30. März 1888
IN DER FASSUNG VOM 20. NOVEMBER 1922
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Das Recht auf Krankenunterstützung beginnt mit dem Zeitpunkt, in
welchem der Versicherte Mitglied der Kasse wird ($ 22). Die Kassenmit-
zliedschaft_ entsteht mit dem Tage des Eintritts in eine versicherungs-
pflichtige Beschäftigung ($ 13, Absatz 1). Versicherte, welche bei wech-
selnden. oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, erwerben die Mit-
gliedschaft mit der Eintragung in ein besonderes Verzeichnis; für diese
Versicherten kann die Satzung eine Wartezeit von höchstens vier Wochen
        <pb n="219" />
        LEISTUNGEN 221
festsetzen. Das gleiche gilt für die unständigen Arbeiter ($ 26 und 33 des
Bundesgesetzes vom 21. Oktober 1921, B.-G.-Bl. Nr. 581).
Wartetage

Der Kranke, der mehr als drei Tagen arbeitsunfähig ist, hat vom
Beginn der Arbeitsunfähigkeit (ersten Krankheitstag) an Anspruch auf
die Unterstützung. Ist der erste oder letzte Krankheitstag ein arbeitsfreier
Tag, so wird er nicht miteingerechnet ($ 6, Nr. 2).

Die Kassen sind nicht berechtigt, in ihren Satzungen vorzuschreiben, dass
die Krankenunterstützung nicht am ersten Krankheitstag, sondern erst
am Tage der durch den Versicherten erstatteten Krankheitsmeldung fällig
sein. sollte (Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung Nr. 4945 vom 28. Mai
1909). Nach Satzungsbestimmung kann das Krankengeld auch für
Krankheiten von drei oder weniger Tagen gewährt werden (8 9, Nr. 2).
Aufenthaltsbedingungen

Das Gesetz verweigert dem Versicherten, der sich ausserhalb des Kassen-
bezirks aufhält, nicht das Recht auf Krankenunterstützung. Gleichwohl
zönnen die Kassen den ausserhalb des Kassenbezirks sich aufhaltenden
Versicherten gewisse Beschränkungen auferlegen.

Die Satzungen können vorschreiben, dass für Versicherte, welche sich
während ihrer Krankheit ausserhalb des Sprengels ihrer Kasse aufhalten,
© Stelle der Krankenpflege eine Erhöhung des Krankengeldes tritt ($ 9 c,

Tr. 1).
Schutzfrist

Kassenmitglieder, die erwerblos werden, behalten den Anspruch auf
Leistungen durch mindestens sechs Wochen, auch ohne Beitragsleistung,
wenn sie sich im Inland aufhalten. Nach Ablauf dieser Frist haben Arbeits-
‚ose im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung
Anspruch auf die Kassenleistungen, wenn sie beim Eintritt des Versiche-
cungsfalls die gesetzliche Arbeitslosenunterstützung bezogen haben oder
im Sinne der Vorschriften des 8 3, Abs. 3, und der $ 5, 7 oder 13 des Arbeits-
losenversicherungsgesetzes vorübergehend von diesem Bezuge ausge-
schlossen waren. Für die Dauer dieses Ausschlusses sowie für die Zeit,
für die bereits Arbeitslosenunterstützung bezahlt worden ist, gebührt
kein Krankengeld.
POLEN
GESETZ voM 19. Mar 1920.
Mindestdauer der Mitgliedschaft

Die Pflichtversicherten, mit Ausnahme der Heimarbeiter und der
unständigen. Arbeiter, erwerben Anspruch auf Leistungen am "Tage, an
lem sie in eine versicherungspflichtige Beschäftigung eintreten. (Art. 35.
Abs. 1).

Die Heimarbeiter, die unständigen Arbeiter sowie die Versicherungs-
oerechtigten erwerben das Recht auf Leistungen mindestens vier Wochen
and höchstens 6 Wochen nach ihrem Beitritt zur Kasse. Leidet ein freiwillig
Versicherter beim Eintritt in die Kasse bereits an. einer Krankheit, so hat
ar wegen dieser Krankheit keinen Anspruch auf Leistungen. War ein Heim-
arbeiter oder ein unständiger Arbeiter höchstens 26 Wochen Mitglied einer
Kasse, bevor er einer anderen Kasse beitrat, so gilt die neue Kassenmit-
gliedschaft als Verlängerung der alten (Art. 35, Abs. 2 u. 3).

Wenn auch mit Ausnahme der Heimarbeiter und der unständigen
Arbeiter für die Pflichtversicherten hinsichtlich der gesetzlichen Leistungen
eine Wartezeit eingeführt ist, so kann doch die Verlängerung oder die
Erhöhung der in Art. 26 des Gesetzes vorgesehenen Leistungen —
Erhöhung des Krankengeldes für Versicherte mit mehr als 2 unterhalts-
berechtigen Kindern um 5 v. H., ohne dass dabei 75 v. H. des Grundlohns
überschritten. werden, — von der Dauer der Kassenmitgliedschaft abhängig
zemacht werden (Art. 26. Abs. 2).
        <pb n="220" />
        222

ZWEITER TEIL
Wartetage
Die Krankenunterstützung wird mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage
für jeden. Tag der Arbeitsunfähigkeit vom dritten Tage nach deren Eintritt
an gewährt (Art. 23, Abs. I b).

Aufenthaltsbedingungen

Ein vorübergehender Aufenthalt ausserhalb des Kassenbezirkes zieht
Jen Verlust des Anspruches auf Leistungen nicht nach sich. Die Leistungen
werden von der für den Aufenthaltsort zuständigen Kasse zu Lasten der
Kasse gewährt, der der Versicherte als Mitglied angehört. Letztere Kasse
ist nur dann zur Erstattung der Kosten innerhalb der statutarischen Grenzen
verpflichtet, wenn die Kasse, welche geleistet hat, ihr binnen einer Woche
die Krankheit gemeldet hat (Art. 37, Abs. 1).

Begibt sich der Kranke ohne Genehmigung des Kassenvorstandes ins
Ausland, so geht er für die Dauer seines Aufenthaltes im Ausland der
Leistungen verlustig (Art. 38 a).

Schutzfrist

Kassenmitgliedern, die infolge von Erwerbslosigkeit ihre Beiträge nicht
zahlen können, bleibt der Anspruch auf Arzthilfe, aber nicht auf Kran-
kengeld während höchstens 26 Wochen gewahrt, vorausgesetzt, dass die
Krankheit vor Ablauf von 13 Wochen nach ihrem Austritt aus der Kasse
singetreten ist (Art. 36, Abs. 1).

Scheiden Kassenmitglieder, die mindestens während der letzten 6 Wochen
oder während 26 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate Mitglieder
waren, aus ihrer Beschäftigung aus, so behalten sie während eines durch die
Kassensatzungen bestimmten Zeitraums die Ansprüche auf die vollen
Leistungen einschliesslich des Krankengelds, vorausgesetzt, dass die Krank-
heit innerhalb 4 Wochen nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung ein-

tritt (Art, 36, Abs. 2).

PORTUGAL
VERORDNUNG Nr. 5636 vom 10. MaIı 1919
Mindestdauer der Mitgliedschaft

Der Versicherte erwirbt Anspruch auf Krankenunterstützung 6 Monate
aach Entrichtung des ersten Beitrags, vorausgesetzt, dass er nicht mit der
Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist (Art. 30, Nr. 1).

Wartetage

Für Versicherte, welche die Mindestdauer erfüllt haben, bestehen keine

Wartetage.
Aufenthaltsbedingungen

Der Versicherte, der ausserhalb des Bezirks des zuständigen Vereins
auf Gegenseitigkeit sich aufhält, erhält die ihm zustehenden Unterstützungen
durch den Verein seines Aufenthaltsorts ; die Zahlungen gehen für Rechnung
des zuständigen Vereins (Art. 34).

RUMÄNIEN
Altes Königreich und Bessarabien
GESETZ VOM 25. JANUAR 1912
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Das Gesetz von 1912, das im alten Königreich und in Bessarabien gilt,
schreibt für die Erwerbung des Rechts auf Krankenunterstützung eine
Wartezeit von 6 Wochen vor (Art. 116).
        <pb n="221" />
        LEISTUNGEN

223

Wartetage
Der Versicherte, der die Wartezeit erfüllt hat, erhält Krankenunter-
stützung, wenn er mehr als drei Tage erwerbsunfähig ist. Erstreckt sich
die Erwerbsunfähigkeit aber über 8 Tage hinaus, so erhält er auch für
die ersten drei Tage die Unterstützung (relative Frist).

RUSSLAND
ARBEITSGESETZBUCH VOM 15. NOvEMBER 1922
Mindestdauer der Mitgliedschaft
_ Das Recht auf die Versicherungsleistungen wird mit dem Tag des
Eintritts des Versicherten in die Beschäftigung erworben.
Wartetage
Sie sind nicht vorgeschrieben, doch wird im Falle häuslicher Behandlung
oder ärztlicher Beratung eine Unterstützung nur dann gewährt, wenn im
ärztlichen Befund die Notwendigkeit eines Krankheitsurlaubs bescheinigt
ist. Der behandelnde Arzt kann auf einmal nur Urlaub von kurzer Dauer
gewähren (5— 10 Tage, je nachdem ob ein ärztlicher Beratungsdienst
am Orte besteht oder nicht). Ein längerer Urlaub muss durch den ärztlichen
Beratungsdienst verordnet werden, der sich aus dem behandelnden Arzt
und dem Vertrauensarzt der Kasse zusammensetzt, deren Entscheidungen
im Streitfalle von ärztlichen Kontrollausschüssen überprüft werden.
Aufenthaltsbedingungen
Erkrankt ein Versicherter ausserhalb des Bezirks der zuständigen. Kasse
zo übernimmt die Kasse seines Aufenthaltsorts seine Unterstützung. Es
zenügt zu diesem Zweck, dass der Versicherte eine Bescheinigung über
seine gewöhnliche Beschäftigung vorlegt.

SCHWEIZ
Appenzell (Inner-Rhoden)
VERORDNUNG VOM 29. NOVEMBER 1920
Die allgemein vorgeschriebene Wartezeit beträgt 14 Tage. Die Versicher-
ten, die jedoch anderen anerkannten Krankenkassen angehört hatten,
haben Anspruch auf Leistungen vom Tage ihres Beitritts zur Kasse.

Die Krankenunterstützung wird vom zweiten Tag nach Eintritt der
Krankheit gewährt (Art. 14).
Appenzell (Ausser-Rhoden)

QESETZ VOM 30. APRIL 1916
Für die Zwangsversicherten ist eine Wartezeit nicht vorgesehen. Für
die freiwillig Versicherten kann die Wartezeit höchstens 3 Monate betra-
gen (Art. 32).

Das Krankengeld wird vom dritten Tag nach Eintritt der Krankheit
an bezahlt (Art. 33).
St-Gallen
(J+ESETZE VOM 28. MaAr_ 1914 UND 28. NOvEMBER 1919
„Der Versicherte hat eine Wartezeit von 14 Tagen zu erfüllen, sofern
ihm nicht das Zügerrecht zusteht. In diesem Fall entsteht der Anspruch
auf die Leistungen mit dem Beitritt zur Kasse. Das Krankengeld wird
vom dritten Tag nach Eintritt der Krankheit an gewährt (Art. 37).
        <pb n="222" />
        224

ZWEITER TEIL

KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN
GESETZ voM 14. Maı 1922
Mindestdauer der Mitgliedschaft

Sowohl die Versicherteneigenschaft als auch das Recht auf Leistungen
werden mit dem Eintritt des Versicherten in eine versicherungspflichtige
Beschäftigung selbst dann erworben, wenn die Anmeldung zur Kassen-
mitgliedschaft noch nicht erfolgt ist (Art. 55, Abs. 1).

Wartetage

Die Krankenunterstützung ist vom Tage der Erkrankung oder des
Eintritts der Arbeitsunfähigkeit fällig, sofern die Krankheit Arbeitsunfähig-
keit herbeiführt und mehr als drei Tage dauert (Art. 45, Nr. 3) (relative
Frist).
Aufenthaltsbedingungen

Befindet sich der Versicherte im Augenblick seiner Erkrankung ausserhalb
des Landes, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm die gesetzmässigen
Unterstützungen zu gewähren. Er kann jedoch von der Versicherungsanstalt
den Ersatz des Betrags der gesetzlichen Unterstützung, den er tatsächlich
bezahlt hat, fordern (Art. 61, Abs. 1 u. 3).

Schutzfrist

Kann eine Person, die im Laufe eines Jahres mindestens 6 Monate
versichert war, die Beiträge infolge von Erwerbslosigkeit nicht bezahlen,
so hat sie während dreier Wochen Anspruch auf den Mindestbetrag der
Krankenunterstützung, vorausgesetzt, dass sie ihren Wohnort nach Aufgabe
der Beschäftigung im Inland beibehält. War eine Person während 12 Mo-
naten im Laufe von 2 Jahren versichert, so hat sie Anspruch auf die Leistun-
gen für 6 Wochen nach Aufgabe ihrer Beschäftigung (Art. 56, Abs. 1).

TSCHECHOSLOWAKEI
GESETZ VOM 9. OKTOBER 1924
Mindestdauer der Mitgliedschaft

Für Versicherungspflichtige ist eine Wartezeit nicht vorgesehen.

Eine solche kann vorgeschrieben werden für unregelmässig Beschäftigte,
das sind solche Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach bloss
vorübergehend ist oder bei denen die Dauer der Beschäftigung bei einem
Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag von vornherein auf eine kürzere
Zeit als eine Woche beschränkt ist, ferner Bedienerinnen, die Hausnähe-
rinnen und andere bei wechselnden Arbeitgebern beschäftigte Personen
($ 248, Abs. 1).

Die freiwillig Versicherten (die nicht die Pflichtversicherung fortsetzen,
also keine Weiterversicherten sind) erwerben das Recht auf die Leistungen
nach Ablauf einer statutarisch festgesetzten Frist, die nicht kürzer als 4
and nicht länger als 8 Wochen sein darf ($ 251, Abs. 3).
Wartetage

Das Krankengeld wird vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an
yewährt. Für die Sonntage wird kein Krankengeld gewährt, wenn die
Arbeitsunfähigkeit nicht über 15 Tage dauert. Erstreckt sich die Dauer
jer Arbeitsunfähigkeit über 15 Tage hinaus, so erhält der Versicherte
Jas Krankengeld schon vom dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit an. Das
Krankengeld wird für den letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt,
wenn an diesem Tag nicht gearbeitet wird ($95 I). Die Frist von 3 oder
2 Tagen ist eine absolute oder relative, je nachdem, ob die Arbeits-
aınfähigkeit mehr oder weniger als 15 Tage dauert.
        <pb n="223" />
        225
Aufenthaltsbedingungen

Das Krankengeld kann dem Versicherten nicht verweigert werden,
wenn er sich ausserhalb des Bezirks der Kasse aufhält ; doch muss offenbar
jie Kasse in der Lage sein, den Kranken gemäss den statutarischen Bestim-
mungen zu überwachen.

Schutzfrist

Ein. Versicherter, der die versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Dienstleistung aufgegeben hat, erwerbslos geworden ist, keine Rente bezieht
and sich im Inland aufhält, hat Anspruch auf das Krankengeld und die
ibrigen Leistungen der Krankenversicherung, sofern der betreffende Versi-
zherungsfall innerhalb einer Frist eingetreten ist, die dem Zeitraum gleich-
kommt, während dessen die Person zuletzt ununterbrochen versicherungs-
pflichtige Arbeiten oder Dienste verrichtet hat; diese Frist darf jedoch
nicht mehr als 6 Wochen betragen (8 97, Abs. 4). Nimmt die beschäftigungs-
lose Person innerhalb dieser Schutzfrist von neuem eine versicherungs-
pflichtige Arbeit oder einen versicherungspflichtigen Dienst auf, so kann
die Schutzfrist durch die Dauer ihrer Äusführung nicht gekürzt werden
(897, Abs. 5).
UNGARN
GEserzArRTıgeL XIX vom 6. APRIL 1907
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Für die Pflichtversicherten ist eine Wartezeit nicht vorgeschrieben.
3ie haben Anspruch auf Krankenunterstützung vom ersten Tag ihres
Bintritts in die Beschäftigung an, unabhängig davon, ob sie die im Gesetz
vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt haben oder nicht.

„Die freiwillig Versicherten erwerben das Recht auf die Krankenunter-
stützung mit dem Tage, an. dem ihrem Antrag auf Aufnahme in die Kasse
stattgegeben worden ist.

Wartetage
Die Krankenunterstützung wird gewährt für eine Arbeitsunfähigkeit
von mehr als 3 Tagen, und zwar vom dritten Tage an (Verordnung Nr. 4790
vom Jahre 1917 und Nr. 5400 vom Jahre 1919, wodurch die relative Warte-
zeit des Gesetzes von 1907 beseitigt worden ist).
Aufenthaltsbedingungen
Befindet sich der Versicherungspflichtige im Augenblick seiner Erkran-
zung nicht im Inland, so ist sein Arbeitgeber verpflichtet, ihm die Unter-
stützung zu gewähren, auf die er Anspruch hat. Er kann aber von der
Landes-Versicherungskasse Ersatz für die tatsächlich geleistete Unter-
stützung fordern (Art. 66, Abs. 1 u. 2).
Schutzfrist
Jedes Kassenmitglied, das im Laufe ein und desselben Jahres minde-
stens während 6 aufeinanderfolgenden Monaten versichert war und das
infolge von Erwerbslosigkeit nicht mehr zur Entrichtung seiner Beiträge
imstande ist, hat noch während drei Wochen nach seinem Ausscheiden
aus der Kasse Anspruch auf den Mindestbetrag der gesetzlichen Kranken-
unterstützung, vorausgesetzt, dass es im Inland bleibt. War ein solches

Mitglied mindestens während 12, im Laufe von 2 Jahren aufeinander-

Folgenden Monaten versichert, so hat es während 6 Wochen Anspruch

auf diese Unterstützung (Art. 61, Abs. 1).

KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="224" />
        226

ZWEITER TEIL

KAPITEL II
BETRAG UND DAUER DES KRANKENGELDES

Der Versicherte kann Anspruch auf die Gewährung der gesetz-
lichen und satzungsgemässen Leistungen erheben, wenn er die
Voraussetzungen hierfür erfüllt hat. Er hat einen Rechtsanspruch
darauf. Der zu ihrer Gewährung verpflichtete Versicherungsträger
kann sie ohne gesetzlichen oder in der Satzung vorgesehenen Grund
nicht verweigern. In dieser Hinsicht sind alle Versicherten gleich
and vor jeglicher Willkür des Versicherungsträgers geschützt.

Der Betrag des Krankengeldes ist durch Gesetz festgelegt. Kein
Versicherungsträger darf einen geringeren als diesen Betrag be-
willigen. Die Berechnung des Krankengeldes mag in den einzelnen
Versicherungssystemen oder auch innerhalb desselben Systems
verschieden sein, der Versicherte hat immer die Gewissheit, das
gesetzliche Mindestkrankengeld zu erhalten.

Der Versicherte kann jedoch das Krankengeld nur solange, als
er die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt und nur innerhalb
bestimmter zeitlicher Grenzen, erhalten. Die Dauer der Unterstüt-
zung ist durch das Gesetz festgelegt, Die gesetzliche Bezugsdauer
des Krankengeldes ist in den verschiedenen Systemen nicht die
gleiche und mitunter nach den Klassen der Versicherten ver-
schieden.

Das Krankengeld gleicht mindestens zum Teil den wirtschaft-
lichen Verlust aus, den der Versicherte infolge der Aufgabe seiner
Berufstätigkeit erleidet. Wenn es sein Zustand erfordert, so soll
der Versicherte auf Kosten der Versicherung in einer Kranken-
anstalt untergebracht werden. Ist sein Unterhalt während des
Aufenthalts im Krankenhaus sichergestellt, so kann das Kranken-
geld eingestellt oder herabgesetzt werden, ohne dass der in der
Krankenanstalt untergebrachte Versicherte darunter leidet. Der
Versicherte erhält an Stelle der Geldunterstützung eine Ersatz-
leistung.

Ferner kann oder wird die Unterstützung herabgesetzt, sei
es, weil der Kranke nicht als bedürftig erachtet wird — dies ist
der Fall wenn er ganz oder teilweise seinen Lohn weiterbezieht

oder wenn ihm für die gleiche Krankheit eine Leistung durch eine
andere Versicherung gewährt wird —, oder weil er sich gegenüber
        <pb n="225" />
        LEISTUNGEN

227
dem Versicherungsträger zu grobe Verfehlungen zu Schulden
kommen liess (zum Beispiel strafbare Handlungen zum Nachteil
des Versicherungsträgers), als dass er von diesem billigerweise
Leistungen beanspruchen könnte.

Versicherungsträger, die ihre Mittel zweckmässig verwalten, sind
unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt, den Mitgliedern
besondere Vorteile in Gestalt von Mehrleistungen zukommen zu
lassen. Die Mehrleistung kann namentlich in der Erhöhung des
Betrags oder der Dauer der gesetzlichen Leistung oder in der
völligen oder teilweisen Aufhebung der Wartetage bestehen.

Im folgenden Abschnitte werden die Fragen, die sich an die
Betrachtung der Krankenunterstützung anknüpfen, erörtert
werden : der Betrag des Krankengeldes, seine Dauer, die Ersatzlei-
stungen, die Herabsetzung des Krankengeldes, die Mehrleistungen.,
Dieser Darstellung folgt eine Übersicht über die Gesetzgebung der
einzelnen Staaten und über ihre Durchführungsergebnisse.

$ 1. — Der Betrag des Krankengeldes

Der Gesetzgeber hat bei der Festsetzung der gesetzlichen Unter-
stützung zu entscheiden, welche wirtschaftliche Bedeutung dieser
Leistung zukommen soll.

Der Versicherte, der durch die Krankheit zur Aufgabe seiner
Beschäftigung veranlasst ist, erleidet einen wirtschaftlichen Verlust.
Sein Ausmass ist verschieden, je nachdem der Wert der Arbeit
oder der Dienstleistung, die infolge der Erkrankung nicht verrichtet
werden konnte, ein höherer oder ein geringerer ist. Das Kranken-
geld deckt niemals den ganzen Verlust. Sein Betrag ist niemals
höher als der entgangene Verdienst. Inwieweit deckt aber das
Krankengeld, vorbehaltlich dieser Finschränkung, den Bedarf
des Versicherten?

In der Gesetzgebung sind zwei Auffassungen über die Aufgabe
der gesetzlichen Unterstützung zum Ausdruck gelangt.

Die eine — sie überwiegt — will den Kranken, in seiner sozialen
Schicht erhalten. Sie läuft darauf hinaus, dass dem Kranken eine
Mindestunterstützung zuteil wird, die seiner gewöhnlichen Lebens-
haltung entspricht. Bei den Lohnarbeitern bestimmt sie sich nach
dem Lohn oder Gehalt. Soll die Unterstützung einer Herabdrückung
der sozialen Stellung des Kranken vorbeugen, muss sie so fest-
gesetzt werden, dass sie seinem gewöhnlichen Verdienst Rechnung
trägt. Die nach dem gewöhnlichen Verdienst bemessene Unter-
        <pb n="226" />
        228

ZWEITER TEIL
stützung hat für den Versicherten, unabhängig von seiner Stellung
in der wirtschaftlichen Rangordnung, den gleichen Wert.

Die andere Auffassung weist der Krankenunterstützung eine
bescheidenere Rolle zu; sie soll dem arbeitsunfähigen Versicherten
die wesentliche Grundlage für das zum Lebensunterhalt unum-
gänglich notwendige Mindesteinkommen sichern. Das starre
Krankengeld ist nach einem einheitlichen Satz ohne Berück-
sichtigung des Verdienstes und der Lebenshaltung des Versicherten
bemessen.

Im folgenden sollen die Merkmale dieser beiden Arten von
Unterstützungen beschrieben werden.
DAS STARRE KRANKENGELD

Die Aufgabe des Versicherungsträgers wird erheblich erleichtert.
wenn die Unterstützung in einem festen Betrage gewährt wird.
Steht der Anspruch des Bezugsberechtigten fest, so kann die
Unterstützung ausgezahlt werden, ohne dass es einer Prüfung der
Umstände des Falls bedarf.

Das Krankengeld ist so bemessen, dass es sich nicht zu sehr den
Löhnen der am schlechtesten gezahlten Arbeiter nähert; wird aber
dieser Satz gewählt, so besteht die Gefahr, dass die Unterstützung
für die höher gelohnten Versicherten nur geringen Wert hat.

Nach den in Grossbritannien einschliesslich Nordirland und
im‘ Irischen Freistaat geltenden Versicherungsgesetzen ist die
gesetzliche Unterstützung für alle Versicherten, ohne Rücksicht
auf ihren Verdienst, einheitlich. Der Satz ist nur für die beiden
Geschlechter verschieden. Er ist für die männlichen Versicherten
auf 15s, und für die weiblichen Versicherten auf 12s. die Woche
festgelegt. Diese Unterstützung wird, wenn die Arbeitsunfähigkeit
über 26 Wochen hinaus fortbesteht, durch die Invalidenrente
ersetzt, die für die beiden Geschlechter ohne Unterschied 7s. 6d.
die Woche beträgt. Weder Krankengeld noch Invalidenrente
erhalten die Versicherten, die das Alter von 70 (von 1928 ab
von 65) Jahren überschritten haben. Von diesem Zeitpunkt an wird
gegebenenfalls die Altersrente gewährt. Der geringere Satz des
den weiblichen Versicherten zustehenden Krankengeldes entspricht
einer Beitragsleistung, die gleichfalls geringer ist als die der
männlichen Versicherten 2.

1 Siehe Seite 253
        <pb n="227" />
        LEISTUNGEN 229
Eine für alle Versicherten des gleichen Geschlechts einheitliche
Unterstützung konnte nur in Grossbritannien und-in Irland ins
Auge gefasst und beibehalten werden, denn in diesen Ländern
ist der Gedanke der Vorsorge und der Versicherung tief eingewur-
zelt, und jedes versicherungsfähige Wagnis findet leicht seinen
Versicherungsgeber. Die gesetzliche Unterstützung deckt hier
nur das dringendste Versicherungsbedürfnis. Jedem Versicherten
steht es frei, nach seinem Ermessen und nach seiner Leistungs-
fähigkeit sich anderweit eine umfangreichere Deckung des Wagnis-
ses zu verschaffen. In der Tat schliessen die Versicherten, deren
Verdienst einen gewissen Spielraum lässt, in grossem Massstab
Zusatzversicherungen ab, deren Leistungen im gegebenen Fall
zum gesetzlichen Krankengeld hinzutreten,

Eine feste Unterstützung ist auch in den Gesetzen mehrerer
Schweizer Kantone vorgesehen. Der Tagessatz beträgt im Kanton
Appenzell (Inner-Rhoden) 3 Fr. für die Bürger des Kantons und die
im Kanton mit Aufenthaltsschein ‚„niedergelassenen‘‘ Versicherten,
sowie 1 Fr. für die sogenannten „,Aufenthalter‘‘. In den Kantonen
Appenzell (Ausser-Rhoden) und St. Gallen beträgt der Tagessatz
mindestens 1 Fr. Dieses Krankengeld dient in erster Linie dazu,
die Kosten der häuslichen Pflege und Behandlung oder die der
Pflege und Behandlung in einer Krankenanstalt zu decken.

DAS ABGESTUFTE KRANKENGELD ;

Die in den andern. Krankenversicherungssystemen vorgesehene
Unterstützung ist veränderlich, sie wird im wesentlichen unter
Zugrundelegung des gewöhnlichen Verdienstes festgesetzt, den
Jer Versicherte im Zeitpunkt seiner Erkrankung bezieht.

Das abgestufte Krankengeld hat gegenüber dem starren den
Vorteil, dass es dem Bezugsberechtigten eine seinem Einkommen
und seiner Lebenshaltung entsprechende Hilfe verschafft. Doch
muss der Versicherungsträger sich ständig über den Lohn auf dem
Laufenden halten, der als Grundlage für die Berechnung des
Krankengelds dient (Grundlohn).

Je mehr der Grundlohn sich dem tatsächlichen Verdienst nähert,
desto mehr entspricht die Krankenunterstützung dem gewöhnlichen
Einkommen des Kranken. So wünschenwert es wäre, die Beziehun-
gen zwischen dem Krankengeld und dem Verdienst des Versicherten
möglichst eng zu gestalten, so sind doch die Schwierigkeiten einer

Aufzeichnung der einzelnen Löhne jedes Versicherten so gross, dass
häufig davon Abstand genommen werden muss. Der Grundlohn
        <pb n="228" />
        230

ZWEITER TEIL
wird daher nicht genau, sondern nur annähernd nach dem Verdienst
des Versicherten bemessen. Diese annähernde Berechnung wird
durch Bildung von Lohnstufen oder Klassen der Versicherten
erzielt. Auf die im III. Teil gegebene eingehende Darstellung
der Lohnstufen und der Klassen der Versicherten, ihre Vorteile
und ihre Grenzen wird verwiesen. Hier soll lediglich hervorgehoben
werden, dass der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn
and dem Grundlohn ein beträchtlicher sein kann, und dass jedes
System einen Höchstbetrag für den Grundlohn festsetzt, über den
hinaus der tatsächliche Lohn nicht mehr berücksichtigt wird.

Das gesetzliche Krankengeld wird nach einer bestimmten
Verhältniszahl des Grundlohns bemessen und stellt sich als ein
mehr oder minder grosser Teil des gewöhnlichen: Verdienstes dar.
Je nachdem der Grundlohn dem tatsächlichen Verdienst mehr
öder weniger genau entspricht, wird durch die veränderliche Unter-
stützung ein grösserer oder kleinerer Teil des Bedarfs des Ver-
sicherten gedeckt, Die Höhe des Bruchteils vom Grundlohn, der
als Krankengeld gebührt, ist in den einzelnen Staaten sehr verschie-
den. Dies zeigt folgende Übersicht :

BRUCHTEIL DES GRUNDLOHNS,
DER ALS KRANKENGELD GEWÄHRT WIRD

Staaten |Hundertsatz des Grundlohns

Deutschland . . - % WR ku
Estland , . 0.0000 RR
Trankreich (Elsass-Lothringen) . .....
'ta.ien (neue Provinzen). . .
"apan . ...... ..
Lettland , . 2.0.0.0...
Atauen . ..0.0.00000.0.40
Luxemburg .......
Norwegen . .....
Österreich .
Polen 2
Rumänien (altes Königreich) .....

Ardeal und Bukowina . ....
SE
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
Tschechoslowakei... ....
Ungarn ... 1.

1 Sofern die Mittel nicht zureichen, können die Zentralorgane zeitweise den Satz des
Krankengelds herabsetzen, jedoch nicht unter drei Viertel des Grundlohns.
Die gesetzliche Unterstützung ist auf die allgemeine Lohnhöhe.
nicht auf den Lohn des einzelnen abgestellt. Die Aufgabe, dem
besonderen Bedürfnis des Versicherten zu entsprechen, kommt
den Mehrleistungen oder den ausserordentlichen Zuwendungen,
die der Versicherungsträger gewähren kann, zu (vgl. unten $ 5),
        <pb n="229" />
        LEISTUNGEN

231
Indessen ist in gewissen Gesetzen die gesetzliche Unterstützung
selbst den besonderen Bedürfnissen dieser oder jener Gruppe von
Versicherten angepasst. Der Bruchteil des Grundlohns, der als
gesetzliche Unterstützung gebührt, ist für gewisse Gruppen von
Versicherten. verschieden festgesetzt. Er erhöht oder vermindert
sich, je nachdem die Arbeitsunfähigkeit des Kranken fortdauert
und der Lohn der Versicherten ein höherer oder geringerer ist.
Endlich können verschiedene Sätze für Versicherte, die für eine
Familie zu sorgen haben, festgesetzt sein.
Krankheiten von längerer Dauer

Gewisse Gesetze erhöhen das Krankengeld, wenn die Arbeits-
unfähigkeit sich: über eine gewisse Frist hinaus erstreckt. So
erhöht das ungarische Gesetz von der fünften Woche nach Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit an auf 75 v. H. des Grundlohns das
Krankengeld, das sich für die ersten vier Wochen auf 60 v. H.
beläuft. Umgekehrt vermindert sich nach dem chilenischen und
portugiesischen Gesetz das Krankengeld mit der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit; in Chile von Woche zu Woche und in
Portugal von Monat zu Monat.
Versicherte mit niedrigem Lohn
Das Krankengeld kann für Versicherte mit niedrigen Löhnen
erhöht und für die höher entlohnten Versicherten herabgesetzt
werden. Dies ist in Österreich der Fall; dort beträgt das Kran-
kengeld für die ersten 7 Lohnklassen 80 v. H. des Grundlohns,
während es für die achte nur 74 v. H. und für die neunte und
zehnte 66? /, v. H. beträgt.
Familienfürsorge

Die Krankenunterstützung trägt dem Familienstand durch
Gewährung von Familienzuschüssen Rechnung. Seit langem
haben die Versicherungsträger zahlreicher Länder von der Er-
mächtigung Gebrauch gemacht, zu den Familienlasten beizutragen.
Gewisse Gesetze schreiben das soziale Krankengeld zwingend vor.
Das rumänische Gesetz setzt das auf 50 v. H. des Grundlohns
für den Familienvater festgesetzte Krankengeld auf 35 v. H.
des Grundlohns für die Kranken herab, die keine Familie haben.
In gleicher Weise erhält in Chile der unverheiratete Versicherte,
der für keine Familie zu sorgen hat, nur die Hälfte des nor-
malen Satzes des Krankengeldes. In Estland, Lettland und
Litauen wird das Krankengeld innerhalb der vom Gesetz be-
zeichneten Grenzen festgesetzt, wobei dem Familienstand Rech-
        <pb n="230" />
        232

ZWEITER TEIL
nung getragen wird. Das neue deutsche Knappschaftsgesetz hat
Familienzuschüsse eingeführt. Sie betragen 10 v. H. des Kranken-
geldes, wobei der Gesamtbetrag der Unterstützung nicht höher als
der Grundlohn sein kann. Das bulgarische Gesetz, das ebenfalls
Familienzuschüsse gewährt, bemisst sie mit 1 Lewa für den Tag
und für jedes vom Versicherten versorgte Kind, gleichviel wie
hoch sich der Lohn des Versicherten beläuft.

Die Höhe des Krankengeldes hängt im übrigen davon ab, ob
Krankengeld für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit oder nur für
Wochen- oder Arbeitstage gewährt wird. Die erste Lösung gilt
insbesondere in Deutschland, Grossbritannien, Österreich, Polen,
Portugal, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
und in Ungarn, während zum Beispiel in Bulgarien, Estland,
Litauen, Luxemburg und Norwegen das Krankengeld nur für
Werktage gewährt wird. Das tschechoslowakische Gesetz enthält
eine mittlere Lösung; es gewährt Krankengeld für alle Tage der
Woche, aber nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als
14 Tage dauert.

Schliesslich ist noch hervorzuheben, dass in mehreren Ländern
gewisse Gruppen von Lehrlingen kein Krankengeld erhalten.
Dies ist der Fall bei den ohne Entgelt beschäftigten Lehrlingen
in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Lettland, Luxem-
burg, Norwegen und Polen und bei den nicht in bar entlohnten
Lehrlingen in Grossbritannien. und im Irischen Freistaat. In
gewissen. andern Staaten dagegen, so im Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen und in der Tschechoslowakei gehören die
nicht gegen, Entgelt beschäftigten Lehrlinge der niedrigsten Lohn-
klasse an und erhalten ein entsprechendes Krankengeld. In
Österreich, wo die Gewerbeordnung übrigens jedem Lehrling, der
das erste Drittel seiner Lehrzeit zurückgelegt hat, einen Mindest-
entgelt gewährleistet, gehören die Lehrlinge im ersten Lehrjahr
der untersten Lohnklasse an. Sie rücken vom Beginn des zweiten
beziehungsweise dritten Lehrjahrs um je eine Klasse auf.

$ 2. — Die Bezugsdauer des Krankengeldes

Das Krankengeld ist für den Versicherten bestimmt, der vor-
übergehend arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld
besteht solange, als die Arbeitsunfähigkeit fortdauert, jedoch
nicht über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus.

Die Bezugsdauer ist so bemessen, um der überwiegenden Zahl
        <pb n="231" />
        LEISTUNGEN 233
der erkrankten Versicherten das Krankengeld bis zur Heilung zu
gewähren. Sie schwankt in den verschiedenen Ländern im allge-
meinen zwischen 26 oder 52 aufeinanderfolgenden oder nicht
aufeinanderfolgenden Wochen; ist sie verstrichen, so hört die
Krankenunterstützung auf. An ihre Stelle tritt aber in einer
stets wachsenden Zahl von Industrieländern eine Kranken- oder
{nvalidenrente.
Die Bezugsdauer des Krankengeldes umfasst :

n Bulgarien. . . .-
DS
Estland. . .0.0.00.00.00.000040 44
Frankreich (Elsass-Lothringen) .
ı Grossbritannien . . . . .
m Irischen. Freistaat . . . . +
.n. Italien (neue Provinzen) . .
5 Japan .. 0. 0.0.0404
FE
Litauen .. .-
Luxemburg . .
Norwegen .
Österreich

}

Y
x

Polen .....
Portugal . . 0.0.0.0... 44
Rumänien, altes Königreich
Ardesal und Bukowina ...
der Schweiz (Kantone Appenzell
ınd Kanton St. Gallen) . . .

im Königreich der Serben, Kroaten

. und Slowenen .......
in der Tschechoslowakei. .....
in Ungam . .

9 Monate

26 Wochen

26 Wochen

26 Wochen

16 Wochen

26 Wochen

26 Wochen

30 Tage (im Laufe eines Jahres)

26 Wochen

26 Wochen

26 Wochen

26 Wochen (39 in gewissen Fällen}

32 Wochen (26 im Fall einer Kas-
senmitgliedschaft von weni-
ger als 30 Wochen)

39 Wochen (26 in gewissen Fällen)

1 Jahr

16 Wochen

26 Wochen

180 Tage (während eines Zeitraums
von 360 aufeinander fol-
genden Tagen)

26 Wochen ;
52 Wochen
1 Jahr

Das chilenische Gesetz und das russische Arbeitsgesetz enthalten
geine Befristung. Die Unterstützung bei vorübergehender Erwerbs-
ınfähigkeit wird solange gewährt, bis der Kranke wieder erwerbs-
fähig ist oder Invalidenrente erhält.

Im übrigen ist die gesetzliche Bezugsdauer nicht immer dieselbe.
Sie kann wechseln nach der Dauer der Mitgliedschaft des Ver-
sicherten, nach der Länge des Bestandes und nach der mehr oder
minder grossen finanziellen Stabilität der Kasse, endlich nach
ler Art der Erkrankung.

Die Dauer der Mitgliedschaft wird in Österreich in Rechnung
gezogen, wo die normale Frist von 52 Wochen für Versicherte
zilt, welche der Kasse während mindestens 30 Wochen vor Eintritt
der Krankheit angehört haben, während die andern Versicherten
lie Unterstützung nur während 26 Wochen beanspruchen können.

Die Länge des Bestandes des Versicherungsträgers spielt in
        <pb n="232" />
        234 ZWEITER TEIL

Polen eine Rolle, wo nur diejenigen Kassen, die seit mindestens
drei Jahren bestehen, 39 Wochen hindurch Unterstützung zu leisten
haben, während erst später entstandene Kassen nur während
26 Wochen leistungspflichtig sind.

In Norwegen bestimmt sich die Bezugsdauer nach der Art der
Krankheit; im Falle von Lungenschwindsucht und Krebs wird
sie von 26 auf 39 Wochen verlängert.

Man würde dem Wert, der diesem oder jenem Versicherungs-
system beizumessen ist, nicht gerecht werden, wenn man ihn
einzig und allein nach dem Zeitraume, während dessen die gesetz-
liche Unterstützung gebührt, beurteilen wollte. In der Tat kann
die durch Gesetz festgelegte Frist im Wege der Satzung verlängert
werden. Die während des verlängerten Zeitraums gewährte
Unterstützung stellt eine Mehrleistung dar. Im übrigen kann
sich die Gewährung ausreichender Unterstützungen während eines
kurzen Zeitraums als wirksamer erweisen als die Gewährung von
geringen Unterstützungen, die sich über einen längeren Zeitraum
verteilen. Endlich ist zu bedenken, dass die Lage des erwerbs-
unfähigen Kranken beim Aufhören der Unterstützung sehr ver-
schieden ist, je nachdem er eine Rente aus der Versicherung bean-
spruchen kann oder ihm nichts übrig bleibt als mangels anderer
Hilfsquellen sich an die Armenpflege oder an die allgemeine Wohl-
tätigkeit zu wenden. Immerhin ist in Staaten, wo für weite
Volkskreise eine Rentenversicherung noch nicht besteht, die
Bezugsdauer des Krankengeldes von massgebender Bedeutung.

$ 3. — Die Ersatzleistungen

Der Zweck, den die Krankenversicherung mit der Gewährung
von Krankengeld verfolgt, kann auch auf anderem Wege, ins-
besondere durch die Gewährung von Sachleistungen, erreicht
werden.

Das Krankengeld gestattet dem Versicherten, zum mindesten
die wesentlichsten Bedürfnisse seines Daseins zu befriedigen, sich
Lebensmittel und andere für seinen Lebensunterhalt notwendige
Güter zu beschaffen. Gewährt der Versicherungsträger dem
Kranken seinen Unterhalt in Sachbezügen, so besteht für ihn
keine Veranlassung, auch noch eine Geldunterstützung zu leisten.

Zahlreiche Gesetze ermächtigen die Versicherungsträger, .das
Krankengeld und den ärztlichen Beistand, der gewöhnlich in der
Sprechstunde des Arztes und im Bedarfsfall in der Wohnung des
Kranken gegeben wird, durch Behandlung und Verpflegung in
        <pb n="233" />
        LEISTUNGEN

235
einer Krankenanstalt zu ersetzen. Soweit als möglich haben die
Versicherungsträger für Krankenanstaltspflege zu sorgen, wenn
es sich um eine ansteckende oder um eine Krankenanstaltspflege
erfordernde Krankheit handelt.

Ist die Unterbringung in einem Krankenhaus erfolgt, so hat
der Versicherungsträger die Kosten der Unterbringung zu tragen,
wird aber anderseits von der Zahlung des Krankengelds befreit.
Diese Regel gilt allgemein, insbesondere in Deutschland, Frankreich
(Elsass-Lothringen), Italien (neue Provinzen), Litauen, Luxemburg,
Norwegen, Österreich, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten
und Slowenen und für gewisse Fälle auch in der Tschecho-
slowakei.

Etwas anders ist die Lage, wenn die Unterbringung in einem
Krankenhause keine Versicherungsleistung darstellt oder deren
Kosten nicht vom Versicherungsträger getragen werden.

In Bulgarien behält der in einem Krankenhause untergebrachte
Versicherte den Anspruch auf das gesetzliche, allerdings um ein
Viertel herabgesetzte Krankengeld. In Grossbritannien gilt seit
1921 die Unterbringung in einem Krankenhaus nicht mehr als
Leistung der Kranken- und Invalidenversicherung; befindet sich
der Kranke in einem Krankenhause oder in einem Genesungsheim,
dessen Kosten vom Staat, einer andern öffentlichen Körperschaft
oder von privater Seite getragen werden, so hat er keinen Anspruch
auf Krankengeld. Der Versicherungsträger kann aber das Kranken-
geld dazu verwenden, um die Miete und andere Ausgaben des
Versicherten zu bestreiten oder um die Kosten der Unterbringung
des Versicherten im Krankenhaus zu decken; fallen diese Kosten
einer öffentlichen Körperschaft zur Last, ist der Versicherungs-
träger verpflichtet, den etwaigen Überschuss dem Versicherten
im Augenblick, wo er die Heilanstalt verlässt, auszuhändigen.
In Japan erhält ein in einem Krankenhaus untergebrachter Ver-
sicherter ein Krankengeld, das einem Drittel des Normalsatzes
gleichkommt, In Polen und in Rumänien (altes Königreich)
erhält der in Krankenhausbehandlung stehende Versicherte, der
für eine Familie nicht zu sorgen hat, ein tägliches Krankengeld
von 10 v. H. des Grundlohns. Eine ähnliche Unterstützung ist auch
in Deutschland vorgesehen, jedoch nur als Mehrleistung *.

Hat der in einem Krankenhaus untergebrachte Kranke für
eine Familie zu sorgen, so würde die Versagung einer Geldunter-

* In gewissen andern Ländern hängt die Höhe der Unterstützung von der
Zahl der Familienangehörigen ab, deren Unterhalt dem Versicherten obliegt.
        <pb n="234" />
        236

ZWEITER TEIL

stützung während des Krankenhausaufenthalts den Unterhalt der
Familienglieder gefährden, die bis dorthin im Haushalt des
Versicherten ausschliesslich oder hauptsächlich auf seine Kosten
gelebt haben. In fast ’allen Gesetzen ist daher zum Schutz der
Familie eine besondere Unterstützung vorgesehen, durch die der
Unterhalt der Familie während der ganzen Dauer der Kranken-
hausbehandlung des Versicherten sichergestellt wird.

Diese Unterstützung beträgt, gleichviel wie gross die Zahl der
Familienangehörigen ist, in Bulgarien drei Viertel der gesetzlichen
Unterstützung und in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothrin-
zen), Italien (neue Provinzen), Luxemburg, Österreich, Polen,
Rumänien, im Königreich. der Serben, Kroaten und Slowenen
and in der Tschechoslowakei! die Hälfte des Krankengeldes.

In gewissen anderen Staaten hängt der Betrag der Unterstüt-
zung von der Zahl der Familienangehörigen ab, für die der Ver-
sicherte zu sorgen hat. In Japan beträgt die Unterstützung
40 v. H. des Grundlohns, wenn der Versicherte mindestens für
2 Personen zu sorgen hat und 60 v. H., wenn er 3 oder mehr
Personen zu unterhalten hat, in Norwegen 35 v. H. des Tagelohns,
wenn die Familie aus 2, und 50 v, H.. wenn sie aus 3 Personen
besteht.

In Grossbritannien endlich kann das Krankengeld, das dem
in einem Krankenhaus Untergebrachten zusteht, seiner Familie
“herwiesen werden.
S 4. — Kürzung des Krankengeldes

Der Kranke, der die Voraussetzungen für die Gewährung des
Krankengeldes erfüllt, hat Anspruch auf den vollen. Satz dieser
Unterstützung. Der Versicherungsträger darf diesen Satz ‚ohne
gesetzlichen Grund nicht kürzen.

Wie oben ausgeführt ist, übersteigt das Krankengeld niemals
den infolge der Krankheit entgangenen Verdienst. Der wirtschaft-
liche Verlust, der aus der Krankheit entspringt, lastet mehr
oder weniger auf dem Versicherten. Er darf daher darauf nicht
verzichten, sich dem Erwerbsleben zu erhalten und in dasselbe
zurückzukehren. Aber der Unterschied zwischen dem gewöhn-
lichen Lohn und dem Krankengeld kann voll ausgeglichen werden,
wann der Kranke einen Teil seines Lohns weiter bezieht oder

ı Siehe hingegen Seite 283,
        <pb n="235" />
        LEISTUNGEN 237
Leistungen aus einer anderen Versicherung erhält. Um einer
Häufung von Ansprüchen zu begegnen, ordnen die Versiche-
rungsgesetze eine Kürzung des Krankengeldes an oder ermächtigen
zu einer solchen.

Ein anderer Grund für die Kürzung wird in einer vorsätz-
lichen Handlung oder Unterlassung des Versicherten, gefunden,
wodurch eine Krankheit, Verletzung oder ein Gebrechen verursacht
wird. Wenn auch in derartigen Fällen der Versicherungsträger von
der Verpflichtung zur Gewährung der Unterstützung nicht völlig
befreit wird, so kann er wenigstens teilweise davon entlastet
werden.

HAUFUNG VON ANSPRÜCHEN
Zur Vermeidung einer Häufung von Ansprüchen ist eine
Herabsetzung des Krankengeldes in der Weise vorgesehen, dass
Jas Krankengeld zusammen mit dem Teil des Lohnes, den der
Kranke weiterbezieht, oder zusammen mit den Geldleistungen,
die er für die gleiche Krankheit von einer anderen Versicherung
arhält, entweder den durchschnittlichen Tagesverdienst oder
las gesetzliche Krankengeld nicht überschreiten darf.

Die Kürzung des Krankengeldes ist berechtigt, wenn der
Versicherte (wie z. B. in Deutschland) zu gleicher Zeit eine Kran-
kenunterstützung von einer anderen Versicherung erhält oder
wenn er wie z. B. in Japan, seinen Lohn teilweise weiterbezieht.
Die Kürzung kann auch im Weg der Satzung vorgesehen werden
im Falle der Leistung einer anderen Versicherung in Luxemburg,
Österreich und der Tschechoslowakei, oder im Falle des teil-
weisen Fortbezugs des Lohns in Österreich und der Tschecho-
slowakei.

VORSÄTZLICHE VERFEHLUNGEN
Wird die Krankheit durch den Versicherten vorsätzlich herbei-
zeführt, so kann der Versicherungsträger kraft Gesetzes für einen
bestimmten Zeitabschnitt das Krankengeld herabsetzen oder
versagen. Dies ist zulässig in Bulgarien, wenn der Versicherte
die. Behandlung unterbricht, die Krankheit durch Trunkenheit
der ein anderes Laster verursacht, die Versicherung durch eine
strafbare Handlung schädigt, die den Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte nach sich zieht, oder wenn er zur Simulation Zuflucht
nimmt; in Polen, wenn der Versicherte, der wegen einer anstecken-
den Krankheit in ein Krankenhaus eingewiesen werden soll, es
ablehnt. sıch ins Krankenhaus zu begeben.
        <pb n="236" />
        238

ZWEITER TEIL
In Bulgarien, Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen),
in Luxemburg, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen, in Österreich, und Ungarn kann im Wege der Satzung
eine Herabsetzung des Krankengeldes aus einem oder mehreren
der nachfolgenden Gründe vorgesehen werden: Schädigung des
Versicherungsträgers durch eine Handlung, die den Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann, vorsätzliche
Herbeiführung der Krankheit, schuldhafte Teilnahme an Schläge-
reien und Raufhändeln oder Aufreizung hierzu, Verletzungen oder
Krankheiten, die auf Trunkenheit zurückzuführen sind, Vortäu-
schung einer Krankheit, Verzögerung der Heilung durch Nicht-
befolgung ärztlicher Vorschriften, ungerechtfertigte Weigerung,
sich in ein Krankenhaus aufnehmen zu lassen usw.

Das britische und das irische Gesetz enthalten noch einen anderen
Grund für die Herabsetzung des Krankengeldes, die bis zu einer
völligen Versagung gehen kann, nämlich: wenn der Versicherte
mit der Beitragsleistung im Rückstand bleibt. Sind im Laufe
eines Jahres weniger als 48 Beitragswochen gezahlt oder dem
Versicherten gutgeschrieben, so wird das Krankengeld entprechend
den nichtgezahlten Rückständen herabgesetzt, wobei 26 Wochen-
beiträge gerade noch hinreichen, um den Anspruch auf den Min-
destsatz des Krankengeldes zu wahren !

$ 5. — Die Mehrleistungen

In zahlreichen Gesetzen werden die Versicherungsträger,
sofern ihre regelmässigen Einnahmen sich als ausreichend erweisen,
ermächtigt, über die gesetzliche Unterstützung hinaus Mehrlei-
stungen. zu gewähren. Die Versicherungsträger, die ihre Mittel
zweckmässig verwalten, erhalten auf diese Weise die Möglich-
keit, ihren Mitgliedern besondere Vorteile zuzuwenden. Um von
dieser Ermächtigung zur Gewährung von Mehrleistungen Gebrauch
machen zu können, muss der Versicherungsträger vor allem nach-
weisen können, dass der Zustand seiner Finanzen ein befriedi-
gender ist. Ist dem so und wird die Mehrleistung eingeführt,
so erwirbt der Kranke im allgemeinen hierauf Anspruch. In einigen
Gesetzen sind aber besondere Voraussetzungen aufgestellt, von
deren Erfüllung der Anspruch auf die Mehrleistungen abhängt.
Der Versicherungsträger ist nicht befugt, Mehrleistungen nach

i Für Grossbritannien siehe Seite 253.
        <pb n="237" />
        LEISTUNGEN

239
Belieben festzulegen; nicht nur ihre Art, sondern auch ihr
Höchstbetrag kann nur im Einklang mit dem Gesetze bestimmt
werden.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EINFÜHRUNG VON MEHRLEISTUNGEN
Die Mehrleistungen können nur solange gewährt werden, als
der Vermögensstand des Versicherungsträgers ein günstiger ist.

In dieser Hinsicht enthält das britische und irische Gesetz sehr
eingehende Vorschriften. Keine anerkannte Kasse kann Mehrlei-
stungen einführen, wenn nicht die alle 5 Jahre stattfindende Be-
wertung ihres Vermögensstandes einen Überschuss ergibt. Nur
diesem vorschriftsmässig festgestellten Überschuss kann die
Kasse die zur Bestreitung der Mehrleistungen nötigen Summen
entnehmen. Die meisten anderen Gesetze, welche die Einführung
von Mehrleistungen zulassen, begnügen sich mit der Forderung,
lass diese Leistungen den Versicherungsträger nicht nötigen,
lie Beiträge über eine durch das Gesetz festgelegte Grenze hinaus
zu erhöhen. So dürfen zur Deckung der Regelleistungen die
Beiträge in Deutschland nicht über 7% v. H. des Grundlohns
und in Luxemburg nicht über 6,75 v. H. erhöht werden, es sei
denn, dass die in den Organen der Kassen vertretenen Arbeit-
geber und Versicherten damit einverstanden sind. In der Tsche-
ohoslowakei dürfen die Krankenversicherungsbeiträge regelmässig
5 v. H. des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nicht
überschreiten. Eine Erhöhung über diese Grenze hinaus darf nur
ausnahmsweise und nur vorübergehend zugelassen werden, und
zwar lediglich zur Deckung der gesetzlichen Leistungen, nicht
aber zur Deckung der Mehrleistungen. In Polen kann die Kasse
die Leistungen erhöhen, wenn ihre Einnahmen zur Deckung der
Regelleistungen ausreichen und wenn die Rücklage die Höhe des
Durchschnitts der jährlichen Ausgaben erreicht hat; sie muss es
bun. wenn die Rücklage das Dovpelte der Ausgaben erreicht, hat.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON MEHRLEISTUNGEN

Im allgemeinen genügt es, wenn der Versicherte die Voraus-
setzungen für die Gewährung der Regelleistungen sowie jene
Voraussetzungen erfüllt, die sich aus der Natur der Mehrlei-
stungen ergeben, z. B. dass die Erwerbsunfähigkeit über die Dauer
der gesetzlichen Bezugsdauer hinaus fortbesteht, wenn die Ver-
:ängerung dieser Dauer die Mehrleistung darstellt.
        <pb n="238" />
        240

Gewisse Gesetze sehen jedoch vor oder gestatten die Aufstellung
besonderer Voraussetzungen für die Gewährung der Mehrleistungen.
So lassen, wie bereits erwähnt, das britische und irische Gesetz
die Gewährung von Mehrleistungen nur aus den während. des
letzten fünfjährigen Zeitraums erzielten Überschüssen zu; sie
geben grundsätzlich nur jenen Versicherten Anspruch auf diese
Leistungen, die mindestens fünf Jahre der Kasse als Mitglieder
angehört und auf diese Weise zur Erzielung der Überschüsse
beigetragen haben. In andern Gesetzen ist für die Erwerbung
eines Anspruchs auf die Mehrleistungen eine Wartezeit, wenn
auch nicht vorgeschrieben, so doch zugelassen. So kann in
Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen) und Luxemburg
durch Satzung bestimmt werden, dass die Mehrleistungen den
Versicherten nur dann zu gewähren sind, wenn sie mindestens
während 6 Monaten einer Kasse als Mitglieder angehört hatten.

ZWEITER TEIL

UMFANG DER MEHRLEISTUNGEN
Die Mehrleistungen können mit Rücksicht auf ihren sozialen
Zweck eine Verlängerung der Zeit des Bezugs der Leistungen,
eine Erhöhung des Krankengelds oder den völligen oder teilweisen
Verzicht auf Wartetage umfassen.

Verlängerung der Bezugsdauer

Eine solche Verlängerung gestattet dem Versicherten, während
einer längeren Frist das Krankengeld zu beziehen. Der Versiche-
rungsträger kann die Bezugszeit bis zur äussersten durch das
Gesetz zugelassenen Grenze ausdehnen. So kann die Bezugsdauer
in Deutschland, Luxemburg und Polen bis zu einem Jahr, in
Österreich bis zu 1% Jahren verlängert werden.

Erhöhung des gesetzlichen Krankengeldes

Die Erhöhung des Krankengeldes über den Mindestsatz hinaus
kann für sämtliche Versicherte in Deutschland, Frankreich (Elsass-
Lothringen), Grossbritannien, im Irischen Freistaat, in Lettland,
Österreich, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und Slo-
wenen und in der Tschechoslowakei erfolgen. Anderseits kann eine
solche Erhöhung ausschliesslich oder im besondern Masse die Ver-
sicherten mit Familie betreffen. Dies ist der Fall in Deutschland,
Frankreich (Elsass-Lothringen), Grossbritannien, Österreich, Polen
and im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen ; sie kann Ver-
sicherten mit niederen Löhnen, wie in Deutschland, Frankreich
“Elsass-Lothringen), Österreich und in der Tschechoslowakei gewährt
        <pb n="239" />
        LEISTUNGEN

241
werden. Endlich kann die Erhöhung nur im Fall von langdauernder
Krankheit Platz greifen oder auch darin bestehen, dass Kran-
kengeld für die Sonn- und Feiertage gezahlt wird.
Verzicht auf Wartetage

Dieser Verzicht gestattet den Versicherten den Bezug des Kran-
zengeldes, sei es nach Ablauf einer kürzeren als der gesetzlichen
Frist (teilweiser Verzicht), sei es vom ersten Tag der Arbeitsun-
fähigkeit an (völliger Verzicht). Ein solcher Verzicht ist in
Deutschland, Österreich, Frankreich (Elsass-Lothringen) und
Luxemburg zugelassen ; er kann sich auf alle oder nur auf schwere
Krankheiten beziehen.

&amp; 6. — Die Gesetzgebung der Staaten
und ihre Durchführungserqebnisse

In‘ diesem Abschnitt sind Land für Land die wichtigsten
zesetzlichen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen kurz
zusammengefasst, die Höhe und Dauer des Krankengeldes bestim-
men. Dieser Übersicht folgt eine soweit wie möglich gedrängte
Darstellung ihrer Durchführungsergebnisse. Sie ist auf Urkunden
amtlichen Charakters aufgebaut. Die Darstellung der Gesetze
bezieht sich hauptsächlich auf folgende Punkte: Betrag des Kran-
kengeldes, Dauer der Unterstützung, Ersatzleistung, Herabsetzung
des Krankengeldes, Mehrleistungen.

Die Übersicht über die Durchführungsergebnisse bezieht sich
ınter Berücksichtigung des Standes der amtlichen Statistik
namentlich auf die Zahl der Krankheitsfälle und der Krankeits-
tage; den. gesamten und.den auf den einzelnen Versicherten entfal-
lenden Aufwand für die Gewährung von Krankengeld; die Mehr-
leistungen.

BULGARIEN
Gesetzgebung
(ESETZ VOM 6. MÄRZ 1924
(esetzliches Krankengeld

Während der Dauer des Heilverfahrens erhält der Versicherte vom
arsten Krankheitstag ab eine tägliche Barleistung, deren Satz, je nach der
Lohnstufe und je nachdem, ob der Versicherte zu Hause oder in einem
Krankenhause verpflegt wird, verschieden ist.

Die nachstehende Tabelle gibt für jede der fünf Lohnstufen den Betrag
des wirklichen Lohns und den Betrag der täglichen Barleistung an.

1

KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="240" />
        242

ZWEITER TEIL

HÖHE DES TAGESARBEITSVERDIENSTES UND DES KRANKENGELDES !

Höhe des Tagesarbeitsverdienstes

bis zu 15 Lewa
mehr als 15 bis zu 30 Lewa
» 30 bis zu 45 Lewa
45 bis zu 60 Lewa
60 Lewa . .

Tägliches Krankengeld
bei Hauspflege
fin Lew)

S
20
25
20

Tägliches Krankengeld
bei Anstaltspflege
(in Lewa}

15
18
292

. Art. 10 u, 18, Abs, 1 des Gesetzes.

Der tägliche Arbeitsverdienst wird nach der Zahl der Marken berechnet,
die während der letzten 8 Wochen in das Versicherungsbuch eingeklebt
worden sind. Der Wert der Marken wird zusammengerechnet und durch
8 geteilt (Art, 166 der Ausführungsverordnung).

Das tägliche Krankengeld wird auch für Sonn- und Feiertage gewährt.

Ausser dem täglichen Krankengeld bei Hauspflege oder Heilanstalts-
pflege wird für jedes Kind des Versicherten, das nicht über 16 Jahre alt ist,
oine Zulage von 1 Lewa für den Tag gewährt (Art. 10, Abs. 3 des Gesetzes
and Art, 165. Abs. 2 der Ausführungsverordnung).

Dauer des gesetzlichen Krankengeldes
Die Unterstützung wird während 9 Monaten, vom ersten Krankheitstag
an gerechnet, gewährt. Ist der Versicherte nach Ablauf dieses Zeitraums
nicht wieder gesund, so tritt an Stelle der Krankenunterstützung eine
besondere einmalige Unterstützung im 75fachen Betrage des täglichen
Krankengeldes, das ist je nach der Lohnstufe, der der Kranke angehört,
75 mal 12, 16, 20, 25 oder 30 Lewa (Art. 20 des Gesetzes und Art, 171,
Abs. 3 der Ausführungsverordnung).

Ersatzleistungen
Bemerkenswert ist, dass im Falle von Krankenhausbehandlung der
unterste Satz des Krankengeldes weiter gewährt wird (Art, 167 der
Ausführungsverordnung). Die Familie erhält das Krankengeld des im Kran-
kenhaus untergebrachten Versicherten gegen einen von den Familienan-
zehörigen und zwei Zeugen unterzeichneten Empfangsschein (Art. 169 der
Ausführungsverordnung).

Kürzung der gesetzlichen Unterstützung
Die Geldunterstützung kann für eine von der Verwaltung des Sozial-
versicherungsfonds bestimmte Zeit versagt oder entzogen werden:

a} wenn der Versicherte schuldhafterweise die Heilbehandlung ver-
weigert oder unterbricht ;

b) wenn die Krankheit vorsätzlich durch Trunkenheit oder andere vom
Zentralrat für Arbeit und Sozialversicherung bezeichnete Laster herbei-
geführt wurde ;

c) wenn der Versicherte den Sozialversicherungsfonds durch eine
strafbare Handlung geschädigt hat, die den Verlust der bürgerlichen und
politischen Rechte nach sich zieht;

;d) wenn festgestellt wird, dass der Versicherte simuliert hat (Art. 24
des Gesetzes).
        <pb n="241" />
        LEISTUNGEN

245

Durchführungsergebnisse
Die im Statistischen Jahrbuch des Königreichs Bulgarien angegebenen
Zahlen betreffen die Gesamtheit der Ausgaben für die Krankenversicherung.

AUSGABEN FÜR DIE LEISTUNGEN DER KRANKENVERSICHERUNG 3

JTahr

919
‚920
‚921
‚922

923

924

925

I Jährliche Ausgaben für Leistungen
{in Lewa)

513.000
1.016.000
1.909.000
3.574.000
5.968.000
9.089.000

25.278.000

L Statistisches Jahrbuch des Königreichs Bulgarien.

Das starke Steigen der Ausgaben im Jahre 1925 ist auf das Inkraft-
sreten des Gesetzes vom 6. März 1924 zurückszuführen.

CHILE
Gesetzgebung
GESETZ VOM 8, SEPTEMBER 1924
Gesetzliches Krankengeld

Der Satz wechselt je nach der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den
Familienlasten.

Der Versicherte, der für eine Familie zu sorgen hat, empfängt 100 v. H.
des Arbeitsverdienstes während der ersten Krankheitswoche, 50 v. H.
während der zweiten und 25 v. H. vom Beginn der dritten Krankheits-
woche an.

Ein Versicherter, der unverheiratet ist oder nicht für eine Familie zu
sorgen hat, erhält während der ganzen Krankheitsdauer nur die Hälfte der
Unterstützung.

Öffentliche Angestellte, die während ihrer Krankheit ihre Bezüge weiter-
arhalten, haben erst vom Tage der Einstellung dieser Bezüge ab Anspruch
auf eine Unterstützung im Ausmasse von 25 v, H. ihrer Bezüge (Art. 14,
Buchstabe b).

Versicherte, die das 55. Lebensjahr erreicht haben. erwerben Anspruch
auf Altersrente (Art. 14, e, f)}.

DEUTSCHLAND
Gesetzgebung
RVO In DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 15. DEZEMBER 1924
Satz des gesetzlichen Krankengelds

Das Krankengeld beträgt die Hälfte des Grundlohns für jeden Kalen-
dertag ($ 182, Nr. 2).

Als Grundlohn gilt der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeits-
entgeltes. Hierbei ist der Arbeitsentgelt bis zum Betrage von 10 Reichsmark
für den Kalendertag zu berücksichtigen, soweit er diesen Betrag übersteigt,
oleibt er ausser Ansatz. Für die Berechnung ist die Wache zu 7. der Monat
zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.
        <pb n="242" />
        244

ZWEITER TEIL
Die Satzung setzt den Grundlohn fest:
|. nach dem wirklichen Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten: oder
2. nach Lohnstufen ; dabei ist der Grundlohn innerhalb jeder Lohnstufe
auf die Mitte zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Satze der Lohn-
stufe festzusetzen ; geringe Abweichungen zur Vereinfachung der Berech-
nung sind zulässig. Die Festsetzung der Lohnstufe oder des Grundlohns
bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamtes ; oder

3. nach Mitgliederklassen; für die Festsetzung des Grundlohnes ist,
wenn für die Klasse ein Tariflohn vereinbart ist, dieser, sonst der durch-
schnittliche Tagesentgelt der Klasse massgebend. Die Bestimmung bedarf
der Zustimmung des Oberversicherungsamtes.

Die Satzung kann: mehrere dieser Berechnungsarten nebeneinander an-
wenden. Der Vorstand kann neben der Berechnung nach Lohnstufen und
Mitgliederklassen für einzelne Gruppen von Versicherten oder für einzelne
Betriebe den wirklichen Arbeitsverdienst als Grundlohn bestimmen.

Lässt sich für Personen, die der Versicherung freiwillig beitreten, kein
Grundlohn ermitteln, so bestimmt den Grundlohn der Vorstand ($ 180,
Abs. 1——4).
Dauer des gesetzlichen Krankengeldbezuges

Die Krankenhilfe endet spätestens mit Ablauf der 26. Woche nach
Beginn der Krankheit; wird jedoch das Krankengeld von einem späteren
Tage an bezogen, dann mit Ablauf der 26. Woche nach diesem. Fällt in den
Krankengeldbezug eine Zeit, in der nur Krankenpflege gewährt wird, so
wird diese Zeit auf die Dauer des Krankengeldbezugs bis zu 13 Wochen
nicht angerechnet ($ 183, Abs. 1).

Die Krankheit beginnt, sei es mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
sei es mit dem Tag, wo der Zustand des Kranken ärztlichen Beistand erfor-
dert, Tritt im Laufe einer Krankheit im gesetzlichen Sinn eine neue
Krankheit ein, so gilt diese neue Krankheit nicht als neuer Krankheits-
fall. Die Krankheit wird als beendet angesehen, wenn der Versicherte
weder ärztlichen Beistand noch Krankenunterstützung bedarf, weil er
wieder arbeitsfähig geworden ist.
Ersatzleistungen

An Stelle von Krankengeld und ärztlicher Hilfe kann die Kasse Behand-
lung und Pflege in einem Krankenhaus gewähren. Hat der im Krankenhaus
antergebrachte Versicherte eine Familie, die er bisher ganz oder über-
wiegend von seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, so ist den Angehö-
rigen. dieser Familie ein Familienzuschuss (Hausgeld) im Betrage des
halben Krankengeldes zu gewähren; dieses Hausgeld kann unmittelbar
an die Familienangehörigen ausgezahlt werden ($ 186).

Kürzung des Krankengeldes
Häufung der Ansprüche

Erhält ein Versicherter Krankengeld gleichzeitig aus einer andern
Versicherung, so hat die Krankenkasse ihre Leistung soweit zu kürzen,
dass das gesamte Krankengeld des Versicherten den Durchschnittsbetrag
seines täglichen. Arbeitsverdienstes nicht übersteigt. Die Satzung kann die
Kürzung ganz oder teilweise ausschliessen. (£ 189).
Chronische Krankheiten

Die Satzung kann für Versicherte, die auf Grund der Reichsversicherung
oder vom Reichsknappschaftsverein oder aus einer Ersatzkasse binnen
12 Monaten bereits für 26 Wochen hintereinander oder insgesamt Kranken-
geld oder die KErsatzleistungen hierfür bezogen haben. in einem neuen
        <pb n="243" />
        LEISTUNGEN

245

Versicherungsfalle, der im Laufe der nächsten 12 Monate eintritt, die
Krankenhilfe auf die Regelleistungen und auf die Gesamtdauer von 13
Wochen beschränken. Dies gilt nur, wenn die Krankenhilfe durch dieselbe,
nicht gehobene Krankheitsursache veranlasst wird ($ 188).

Häusliche Pflege

Wird dem Versicherten häusliche Pflege gewährt, so kann das Kranken-
Ne wenn die Satzung dies gestattet, bis zu einem Viertel gekürzt werden
($ 185).
Handlungen zum Schaden der Kasse

Die Satzung kann Versicherten das Krankengeld ganz oder teilweise
versagen, wenn sie die Kasse durch eine strafbare Handlung geschädigt
haben, die mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht ist, und
zwar für die Dauer eines Jahres nach der Straftat ($ 192, Nr. 1).
Krankheit, die vorseditzlich herbeigeführt ist

Die Satzung kann ebenfalls Versicherten das Krankengeld ganz oder
teilweise versagen, wenn sie sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch
schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen
haben, und zwar für die Dauer dieser Krankheit (8 192, Nr. 2).

Mehrleistungen
Das Gesetz ermächtigt die Krankenkassen, arbeitsunfähigen Versicher-
‚en Leistungen zu gewähren. die über die gesetzlichen (Regel-) Leistungen
hinausgehen,

Entsprechend dem sozialen Zweck, der mit der Gewährung der Mehr-
‚eistungen. verfolgt wird, lassen sich drei Arten dieser Leistungen unter-
scheiden:

1. Erweiterung der Dauer der Krankenhilfe; die Satzung kann sie bis
auf ein Jahr erweitern ($ 187, Nr. 1).

2. Erhöhung des Krankengeldes :

Erhöhung des Krankengeldes für alle Versicherten ; die Satzung kann
das Krankengeld bis auf drei Viertel des Grundlohns erhöhen ($ 191, Abs. 1).

Erhöhung für Bezugsberechtigte, welche Familie haben; die Satzung
kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts bis zu der Höchstgrenze
von drei Vierteln des Grundlohns das Krankengeld für Verheiratete und
Ledige sowie nach der Zahl der Kinder und sonstigen Angehörigen abstufen,
lie der Versicherte bisher von seinem Arbeitsverdienste ganz oder über.
wiegend unterhalten hat ($ 191, Abs. 3, Nr. 1).

Erhöhung für niedrig gelohnte Versicherte ; die Satzung kann mit
Genehmigung des Oberversicherungsamts bis zur Höchstgrenze von drei
Vierteln des Grundlohns für alle oder nur für die niedrigeren Lohnstufen
Zuschläge zum Krankengeld in einem für alle gleich hohen oder für die
niedrigeren von ihnen erhöhten Betrage bewilligen ($ 191, Abs. 3, Nr. 2).

3. Verzicht auf Wartetage; Krankengeld wird frühestens vom vierten
Krankheitstag an gewährt. Die Satzung kann aber das Krankengeld schon
vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zubilligen :

bei Krankheiten, die länger als eine Woche dauern,

bei Krankheiten, die zum Tode führen, .

oei Krankheiten, die durch Betriebsunfall verursacht worden sind,

mit Zustimmung des Oberversicherungsamts auch hei andern Krank-
heiten (8 191. Abs. 921.
        <pb n="244" />
        43

ZWEITER TEIL

Durechführungsergebnisse
Zahl der Erkrankungsfälle

Die Zahl der Krankheitsfälle hat seit dem Jahre 1888 stark zugenommen.
[m Jahre 1888 trafen auf hundert Versicherte 33,5 männliche Kranke
and 28,8 weibliche Kranke, während die entsprechenden Ziffern für 1924
46,1 und 41,7 lauten.

Auch im Verhältnis zu den werktätigen Versicherten ist der Hundert-
satz der Kranken namentlich in den letzten Jahren erheblich gestiegen.
Der Hauptverband der Krankenkassen, dessen Statistik mehr als 9 Millionen
Mitglieder von 1036 Kassen umfasst, teilt mit, dass von sämtlichen Ver-
sicherten am 1. Januar 1924. ..... 195 v.H.

» 1. » 1925, .. 2... 3,67 » »
» 1. » 1926. . 5,08 » »
Krankengeld bezogen haben.

Folgende Tabelle gibt für die auf Grund der RVO errichteten Kassen die

absolute und relative Zahl der Krankheitsfälle an.

ZAHL DER KRANKHEITSFÄLLE
FÜR DIE AUF GRUND DER RVO ERRICHTETEN KASSEN 1
Krankheitsfälle auf je 100 Versicherte
Jahr

Erkrankungsfälle
ın Tausenden

1913

1922 8.750
1923 | 6.171 |
1924 7.466 |
1925 9 398

Mannes ! Männer
ınd Frauen

19.1
47,7
84,1
42.2
51,5

“4,1
47,9
34,2
45,5
548

Frauen

37,5
47,2
33,9
39,4
46.0
ı Statistik des Deutschen Reichs, Wirtschaft und Statistik. 1926, Nr. 23.
Zahl der Krankheitstage

In der gleichen Weise wie die Zahl der Krankheitsfälle gestiegen ist.
hat sich auch die durchschnittliche Krankheitsdauer seit 1888 verlängert.
Während in diesem Jahre die Durchschnittsdauer der einzelnen Krankheit
16 Tage für die männlichen Versicherten und 17 Tage für die weiblichen
Versicherten betrug, betrug sie im Jahr 1925 (1924) 22.5 (23.5) und 28
28,2) Tage; ,

Nachstehende Tabelle gibt die Zahl der Krankheitstage an, für die von
reichsgesetzlichen Krankenkassen Unterstützungen gezahlt wurden.

ZAHL DER KRANKHEITSTAGE,
FÜR DIE REICHSGESETZLICHE KRANKENKASSEN KRANKENGELD ZAHLTEN }

Jahr

Zahl der
Krankheits-
tage in
Tansenden

Zahl der Krankkeitstage, auf einen
Krankheitsfall

' Zahl der
Krankheits-
——| tage auf
| einen Versi-
Frauen phearten

Männer und
Franen

Männer

1913 # 7
922 177.357 20,3 18,1 23,7 9,7
1923 125.985 | 20,4 18,6 23,4 7,0
1924 187.479 | 25,1 23,5 28,1 10,8
1925 228.831 24.3 22.5 28.0 12.5

. Statistik des Deutschen Reichs, Wirtschaft und Statistik, 1926. Nr. 23.
        <pb n="245" />
        LEISTUNGEN 247

Im Jahre 1923 war ein Herabsinken der absoluten Zahl der Krankheits-
;age um ein Drittel zu verzeichnen. Dieses Herabsinken ist der Entwertung
des Krankengeldes zuzuschreiben, das nur mehr einen ganz unbedeutenden
Teil seines Vorkriegswertes darstellte. Für 1925 ist ein Steigen der absoluten
Zahl der Krankheitstage zu verzeichnen, jedoch die Durchschnittszahl der
Krankheitstage auf einen Krankheitsfall beträgt nur 24.3 im Vergleich
zu 25,1 im Jahr 1924.
Berechnung des Grundlohns

Wie schon erwähnt, beträgt das Krankengeld einen Teil des Grundlohns,
ler nach. Lohnstufen oder nach Klassen der Versicherten oder nach dem
wirklichen Arbeitsverdienst berechnet wird. Es ist lehrreich zu erfahren,
welche Art der Berechnung des Grundlohns von den Kassen bevorzugt
wird,

Nach der amtlichen Statistik für 1925, die sich auf 7670 Krankenkassen
erstreckt, haben 72,1 v. H. der Kassen den für die Grundlohnbestimmung
massgebenden Arbeitsentgelt nach Lohnstufen und 7,8 v. H. nach Mit-
gliederklassen bestimmt, wogegen 25,7 v. H. der Kassen den wirklichen Ar-
beitsentgelt als Grundlohn festgesetzt haben. Von der Möglichkeit, die ver-
schiedenen. Arten der Grundlohnbestimmung nebeneinander zu verwerten,
ist nur bescheidener Gebrauch gemacht worden.
Aufwand für Geldleistungen ;

Die nachstehende Tabelle weist aus die gesamten Ausgaben und die
auf den einzelnen Versicherten fallenden Ausgaben. für die Barleistungen,
deren hauptsächlichste das Krankengeld ist.

3ESAMTAUFWAND UND DER AUF DEN VERSICHERTEN ENTFALLENDE AUFWAND
DER REICHSGESETZLICHEN KRANKENKASSEN FÜR DIE BARLEISTUNGEN

Arten der Leistungen

Krankengeld .....
Hausgeld . 2.0...
Taschengeld .....
Bare Leistung statt ärzt-
licher Versorgung. .
Wochengeld ....
Stillgeld . .....
Sterbegeld . . .
Barleistungen insgesamt
Sachleistungen insge-
samt 20.0

Gesamtbetrag der Lei-
stungen überhaupt .

1914
a)! I b? ‘ ee)?

8 19
1
a)
L76.€85
R_O509 ı

11,32 |
0.44

39,7 (275. 104
1.6| 9.814
1.934
0,1!
2,8
2.2

15,91
0,57,
0.11

34,8
1:2
0.2
277 |
12.486 |
10.006 |

0,02 |
0,80
0.64

0,7
24
1,2
J4
19.18! 41,9

0,33
1,08
),56
069)
206.413

13.22 [

46.4 331.523

238.360 115.27 |

53.6 458. 294

26.51!

58.1
144.773 128,49 | 100,0 89.817 45,69! 100.0

di) Gesamtaufwand in Tausenden von Mark.
b) Durchschnittlicher Aufwand für den einzelnen Versicherten in Mark.
2} Bruchteil im Verhältnis zum Gesamtaufwand für die Leistungen.
        <pb n="246" />
        248

ZWEITER TEIL
In der nachstehenden Tabelle ist der Gesamtaufwand und der auf den
einzelnen Versicherten treffende Aufwand angegeben, den die knappschaft-
liche Krankenversicherung für die Barleistungen gemacht hat.

G4ESAMTAUFWAND UND DER AUF DIE EINZELNEN VERSICHERTEN ENTFALLENDE
AUFWAND DER KNAPPSCHAFTLICHEN KRANKENVERSICHERUNG

Arten der Leistungen

Krankengeld. . .

Hausgeld . ....

Taschengeld . . 2.000
Unterstützung statt ärztlicher Versorgung.
Wochengeld , ........

Stillgeld. ......

Sterbegeld. ..

Barleistungen insgesamt

a)! | 8)®

1924

32.612
1.792
9

88

978
736
536

837,21
2,04
0,01
0,10
111
0,84
0,61

41.92

28.751

‘ Gesamtaufwand in Tausenden von Mark für jede Leistung.
* Durchschnittlicher Aufwand in Mark für den einzelnen Versicherten.
Mehrleistungen
Wie schon erwähnt, ermächtigt die RVO die Kassen zur Einführung
verschiedener Arten von Mehrleistungen, insbesondere zur Verlängerung
der Dauer des Bezugs des Krankengeldes, zur Erhöhung des Kranken-
geldes sowie zur Aufhebung oder Herabsetzung der Wartetage.
Verlängerung der Dauer des Bezugs des Krankengeldes

Nach dem Gesetz ist das Krankengeld für eine Dauer von 26 Wochen
zu gewähren. Durch die Kassensatzung kann die Dauer bis zu 52 Wochen
verlängert werden. Die folgende Tabelle zeigt, in welchem Masse die Kassen
von. dieser Ermächtigung (GGehrauch gemacht haben.
VERLÄNGERUNG DER DAUER DES KRANKENGELDES

‚ahr

Von je 100 Kassen haben. die Dauer
des Krankengeldes verlängert.
von 27 bis 39 | von 39 bie 52
Wochen Wachen

‚914
1921
1924
19925

5,7
7,7
11,0
19 {)

3,9
4,7
6,7
70

Erhöhung des Krankengeldes

Das gesetzliche Krankengeld beträgt die Hälfte des Grundlohns. Die
Kassensatzung kann es bis zu zwei Dritteln des Grundlohns erhöhen.
Nachstehende Übersicht zeigt, dass die Kassen in steigendem Masse von
Jlieser Ermächtigung (Gebrauch gemacht hahen.
        <pb n="247" />
        249
ERHÖHUNG DES KRANKENGELDES
Von je hundert Kassen haben das
Krankengeld festgesetzt
jahr

1314
1921
1924
1925

zwischen. 50 und |
66 2,4 v. H.
des Crundlohns

zwischen 66 2%,
und 75 v. H.
dezg OGrundlahns

18,2
26,7
36,2
39.9

1,9
] 10,4
9,1
"1

Aufhebung oder Herabsetzung der Wartezeit

Nach dem Gesetz ist das Krankengeld nicht vom ersten, sondern erst
vom vierten Tag nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit fällig. Die
Wartetage können durch die Kassensatzung herabgesetzt oder aufgehoben
werden.

Ungefähr vier Fünftel der Krankenkassen haben, jedoch im allgemeinen
anter bestimmten Bedingungen, die Wartezeit abgekürzt oder aufgehoben.
So wird in der Regel das Krankengeld vom ersten Tag an gewährt, wenn
die Arbeitsunfähigkeit auf einen Betriebsunfall zurückzuführen oder von
langer Dauer ist.

ESTLAND
Gesetzgebung
GESETZ VOM 23. Juni 1912
Gesetzliches Krankengeld

Die Höhe der Unterstützung bei Eintritt von Krankheit oder eines
Unfalls schwankt zwischen der Hälfte und zwei Dritteln des Arbeitsver-
lienstes des Kranken. Die Kasse kann nach freiem Ermessen innerhalb
lieser Grenzen den Unterstützungssatz bestimmen, hat aber dabei den
Familienstand zu berücksichtigen (Art. 310, Abs. 1).

Der Betrag der Geldunterstützung wird alljährlich durch die General-
versammlung festgesetzt.

Das Krankengeld ist nach dem wirklichen Verdienst des Kranken zu
verechnen.

Dauer der gesetzlichen Unterstützung

Die Unterstützung wird vom vierten Tag nach Eintritt der Krankheit
an bis zum Tag der Genesung, aber nicht über 26 Wochen hinaus, und im
Fall einer neuen Erkrankung nicht über 30 Wochen während eines Jahres
zewährt (Art, 311).

Wer aus der Kasse ausscheidet, behält während des auf sein Ausscheiden
'olgenden Monats Anspruch auf Unterstützung, vorausgesetzt, dass er
licht bereits einer andern Kasse beigetreten ist (Art. 279).

Zahl der Krankheitsfälle
Die untenstehende Tabelle gibt die absolute und relative Zahl der
Krankheitsfälle an.
ZAHL DER ENTSCHÄDIGTEN KRANKHEITSFÄLLE
Zahl der Krankheits-| Zahl der Krankheits-
IT a fälle auf je 100
fälle überhaupt Versicherte
1923
1924

16.731 | 36,4
15.577 33.4
        <pb n="248" />
        250

ZWEITER TEIL
Zahl der Krankheitstage
ABSOLUTE UND RELATIVE ZAHL DER ENTSCHÄDIGTEN KRANKHEITSTAGE
UND DURCHSCHNITTSDAUER EINES KRANKHEITSFALLES

Tahr

1923
1924

Gesamtzahl der
Krankheitstayge

Zahl der auf einen In ro hschnittliche

Versicherten ent-|" Dauer eines

fallenden Krank-" xrankheitsfalles
heitstage
|] 255.092 | 5,5 15,2
251.836 5.4 16,2

Aufwand für die Geldleistungen, insgesamt und für einen Versicherten
Die untenstehende Tabelle verzeichnet den insgesamt und für einen Ver-
sicherten für Geldleistungen und insbesondere für die Krankenunterstützung
yemachten Aufwand.

jahr

‚9923

| 9924

Gesamtaufwand | Gesamtaufwand
für die Geldleistun-| für die Kranken-
gen in Tausenden| unterstützung in

von estnischen Tausenden von

Mark | estnischen Mark

(in Tausenden (in Tausenden von

von Chalcdkronen) Goldkronen)

'Durchschni tlicher
‘ Aufwand für die
Geldleistungen auf
sinen Versicherten
in estnischen
Mark (in
Galdkronen}
35.630 31.318 1.048
(386) (339) (11,3)
35.083 | 30.311 1.045
(336) (290) (10)

FRANKREICH (Elsass-Lothringen)
Gesetzgebung
RVO vom 19. Ju1Lı 1911
Gesetzliches Krankengeld

Das Krankengeld beträgt die Hälfte des Grundlohns für jeden Arbeits-
sag ($ 182, Nr. 2). .

Der Grundlohn, der für den Betrag des Krankengelds massgebend ist,
zann nach drei verschiedenen Arten berechnet werden :

@) nach Lohnstufen,

b) nach Mitgliederklassen,

c) nach dem wirklichen Arbeitsverdienst.

Die verschiedenen Arten der Berechnung können miteinander ver-
ounden werden ($ 180).

Dauer der gesetzlichen Krankenunterstützung

Die Unterstützung endet spätestens mit Ablauf der 26. Woche nach
Beginn der Krankheit, wird jedoch das Krankengeld von einem späteren
Tag an bezogen, mit dem Ablauf der 26. Woche nach diesem. Fällt in den
Krankengeldbezug eine Zeit, in der nur Krankenpflege gewährt wird, so
wird diese Zeit auf die Dauer des Krankengeldbezugs his zu 13 Wochen
nicht angerechnet ($ 182, 183).

HErsatzleistungen

Hat ein im Krankenhaus untergebrachter Versicherter eine Familie,
die er bisher ganz oder überwiegend von seinem Arbeitsverdienst unter-
halten hat, so ist den Angehörigen dieser Familie ein Familienzuschuss
'Hausgeld) im Betrage des halben Krankengeldes zu gewähren; dieses
Hausgeld kann unmittelbar an die Familienangehörigen ausgezahlt werden
(8 186).
        <pb n="249" />
        LEISTUNGEN

251
Kürzung des gesetzlichen Krankengeldes

Erhält ein Versicherter Krankengeld gleichzeitig aus einer andern
Versicherung, so hat die Krankenkasse ihre Leistung soweit zu kürzen,
dass das gesamte Krankengeld des Versicherten den Durchschnittsbetrag
seines täglichen Arbeitsverdienstes nicht übersteigt. Die Satzung kann
aber die Kürzung ganz oder teilweise ausschliessen ($ 189).

Die Satzung kann Versicherten das Krankengeld ganz oder teilweise
versagen :

1. wenn sie die Kasse durch eine strafbare Handlung geschädigt haben,
die mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht ist, für die
Dauer eines Jahres nach der Straftat,

2. wenn sie sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte
Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen haben, für die
Dauer dieser Krankheit ($ 192, Nr. 1 u. 2).

Mehrleistungen

Das Gesetz ermächtigt die Krankenkassen, Leistungen zu gewähren,
die über die gesetzlichen (Regel-) Leistungen hinausgehen. Die Satzung
kann insbesondere vorsehen: .

Gewährung des Krankengeldes für die Sonn- und Feiertage;

Gewährung des Krankengeldes vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit
an, und zwar bei Krankheiten, die länger als eine Woche dauern oder zum
Tode führen, ferner bei Krankheiten, die durch Betriebsunfall verursacht
worden sind, endlich mit Zustimmung des Oberversicherungsamts auch
bei anderen Krankheiten ;

Verlängerung der Dauer des Krankengeldbezuges bis zu einem Jahre;

Erhöhung des Krankengeldes bis auf drei Viertel des Grundlohns;

_ Gewährung eines besonderen. Krankengeldes bis zur Hälfte des gesetz-
More BES an Versicherte, für die kein Hausgeld zu zahlen ist ($ 187
u, « « ’
Durchführungsergebnisse
Zahl der Krankheitsjälle und der Krankheitstage
ABSOLUTE UND RELATIVE ZAHL
DER ENTSCHÄDIGTEN KRANKHEITSFÄLLE UND KRANKHEITSTAGE

Jahr

Zahl der
Xrankheitsfälle
{in Tausenden)

\uf je 100 Ver-
sicherte treffen
&lt;rankheitsfälle

‚919

1920 181 47

(921 | 196 | 50 |
1922 239 58

1923 238 54

30

Durchschnitts- |! Zahl der auf
dauer eines leinen Versicher-
KXrankheitsfalles ten entfallenden
in Tagen Krankheitstage

9,98
23 8,30
20 10,05
19 10,97
19 10.50

AUSGABEN FÜR KRANKENHILFE, INSGESAMT UND FÜR EINEN VERSICHERTEN

Jahr

Gesamtauf- |
wand für
Leistungen in |
’ausenden von '
Fr.

Gesamtauf-
wand für
Krankengeld
in Tausenden
von Fr.

Auf einen
Versicherten
entfallen für
Krankenhilfe

Vr

Auf einen
Versicherten
entfallen für
Krankengeld

Br

1919 26.543 13.682 A 40,0
1920 34.072 13.692 129,5 35,5
1921 52.667 24.618 134,7 62,9
1922 62.750 29.090 151,8 70,4
1923 68.078 29.068 155.0 66.2
        <pb n="250" />
        252

ZWEITER TEIL
Wie erwähnt, sieht das Gesetz verschiedene Mehrleistungen vor, ins-
gesondere die Verlängerung der Unterstützungsdauer über 26 Wochen
hinaus, die Erhöhung des Krankengeldes bis zu 75 v. H., Aufhebung oder
Herabsetzung der Wartetage, Zahlung des Krankengelds auch für Sonn-
und Feiertage.

Die nachstehende Tabelle enthält Angaben über die Zahl der Kassen,
die Mehrleistungen gewährt haben:
KASSEN MIT MEHRLEISTUNGEN ;

Kassen, die ein Krankengeld
gewähren zwischen

Kassen,die das Krankengeld
vom ersten Tage ab gewähren

Jahr

Zahl der
Kassen
50 und 66
v. H. des
(rundlohns

| 66 und 75
v. H. des
Ornncdlahns

in allen | in gewissen
Fällen Yällen

1919 264 32 +7
1920 257 58 12 15
1921 252 67 5 | 5
1922 247 61 5 24
19923 947 68 7? 24

186
190
| 188
181
181

KASSEN MIT MEHRLEISTUNGEN

Jahr

Kassen, die das
Krankengeld vom 2.
oder 3. Tage an
gewähren

in allen [in gewissen
Fallen Fällen

Kassen; die das Kran-
zengeld für Sonn- und
Feiertage gewähren

in allen [in gewissen
Fällen Fällen

Kassen, die das Kran-
kengeld nur für Feier-
tage gewähren

in allen |)in gewissen
Fällen Fällen

1919 68 I 4
1920 77 9 44 4 5 0
1921 16 10 42 3 | 79 0
L922 74 9 47 | 4 86 0
1923 76 10 44 11 9 N

GROSSBRITANNIEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 7. AuGusT 1924
Gesetzliches Krankengeld

Der Satz des Krankengeldes ist für alle Versicherten ohne Rücksicht
auf ihren Verdienst ein einheitlicher und nur nach dem Geschlecht ver-
schieden; er beträgt für die männlichen Versicherten 15s.. für die weih-
lichen. 12s. die Woche, .

Der niedrigere Satz für die weiblichen Versicherten erscheint im Hin-
blick auf den niedrigeren Betrag ihrer Löhne und den niedrigeren Satz
ihrer Beiträge gerechtfertigt.
        <pb n="251" />
        LEISTUNGEN 253
Dauer der gesetzlichen Unterstützung
Das Krankengeld wird vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an
durch 26 Wochen gewährt. Bleibt nach Ablauf dieses Zeitraums der Versi-
zherte erwerbsunfähig, so tritt an die Stelle des Krankengeldes die Invali-
idenrente, die sich für beide Geschlechter auf 7s. 6d. die Woche beläuft. Wer
las 70. Lebensjahr überschritten hat, erhält kein Krankengeld mehr.

Die folgende Tafel bietet einen Überblick über die durch die britische
Gesetzgebung vorgesehenen Unterstützungssätze.,

Wöchentliche Unterstützung
vom vierten Tage ab
von der
27. Woche an

Zahl der
Wochenbeiträge

während der |
ersten 26 Wochen

Männer

08

Männer

Frauen

s. ©

Weniger als 26 —
26-103 9 7ER
104 oder mehr 15 0 | 150

3. d.
76

6

Jeder obligatorisch oder freiwillig Versicherte behält ‚während der 12
Monate, die auf sein Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäf-
;igung oder auf die letzte freiwillige Beitragsentrichtung folgen, seinen
Anspruch auf Unterstützung, sofern er im Laufe dieses Zeitraums erwerbs-
ınfähig wird, und zwar ohne Beiträge entrichten zu müssen (Abschnitt 3).

Wie erwähnt, wird das Krankengeld durch 26 Wochen gewährt. In
diesen Zeitraum werden Krankheiten, die nicht durch einen Zwischenraum
von mehr als 12 Monaten getrennt sind, eingerechnet (Abschnitt 13, Abs. 5).
Kürzung des gesetzlichen Krankengeldes

Das wöchentliche Krankengeld und die Invalidenrente können gekürzt
werden, wenn im Lauf eines Jahres weniger als 48 Wochenbeiträge entrich-
vet oder dem Versicherten gutgeschrieben sind. Sind weniger als 26 Wochen-
beiträge entrichtet oder dem Versicherten gutgeschrieben, so hat er keinen
Anspruch auf Leistungen, es sei denn, dass er die für solche Fälle vor-
gesehene Busse bezahlt. ;

Das Rechnungsjahr, welches als Grundlage für die Berechnung der
Zahl der Beiträge genommen ist, beginnt mit 1, Juli, Die WUnter-
stützungssätze, auf welche der Versicherte während des’ Leistungsjahres
(benefit year), das dem Kalenderjahr entspricht und 6 Monate nach
dem Ende des Beitragsjahrs beginnt, Anspruch hat, bestimmen sich nach
den während des Rechnungsjahrs gezahlten Beiträgen. Innerhalb der
6 Monate, die zwischen dem Ende des Beitragsjahres und dem Beginne
des Leistungsjahres liegen, hat der Versicherte eine nach dem Betrag seiner
Rückstände abgestufte Busse zu zahlen. Die Zahlung dieser Busse bis zum
30. November, der auf den Beginn des Beitragsjahres folgt, verschafft dem
Versicherten die Stellung einer Person, die 48 Wochenbeiträge entrichtet
und Anspruch auf Regelleistungen erworben hat.

Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit gelten die Beiträge als
entrichtet (Abs. 15, Nr. 3 a). Beim Beitritt zur Versicherung wird die vor
dem Eintritt liegende Zeit für die Berechnung der Unterstützung nicht
berücksichtigt (Gesetz über Beitragsrückstände von 1924, Abschnitt. 5).
Durch das Gesetz über die Verlängerung der Versicherung aus dem Jahre
1921 sind besondere Vorschriften zugunsten der Erwerbslosen getroffen
worden; haben diese den Nachweis erbracht, dass sie tatsächlich erwerbslos
waren, so wird angenommen, dass sie 26 Beiträge im Jahr entrichtet hätten.
Sie können den normalen Satz der Unterstützung beanspruchen, wenn sie
die Busse entrichten, die für Versicherte vorgesehen ist, die mit 26 Bei-
trägen im Laufe eines Jahres in Rückstand geblieben sind.
        <pb n="252" />
        254 ZWEITER TEIL
Der Betrag der Busse für rückständige Beiträge und der für Pflicht-
versicherte geltende Satz des gekürzten Krankengeldes oder der gekürzten
Invalidenrente sind in der folgenden Tabelle angegeben.
BETRAG DER BUSSE FÜR BEITRAGSRÜCKSTÄNDE
UND DER FÜR PFLICHTVERSICHERTE GELTENDE SATZ DES KRANKENGELDES
UND DER INVALIDENRENTE 1

Betrag des Krankengeldes
Männer \ Frauen

Zahl der
antrichteten
Wochen-
beiträge
(einschliess-

lich der .
Krankheits-
wochen)

45—47
42-44
3941 |
3638
33-35
30-32 |
26_99

Betrag,

um den

ie Regel-

leistung

gekürzt |
ist

a dl.

10
20
30
* 0
50
60
73a

Betrag,
um den
je Regel-
leistung
während
ler ersten!
2 Jahre
gekürzt
iet

Betrag,
um den
lie Regel-
leistung
während
der ersten
2 Jahre
gekürzt
MN

Betrag der
Invaliden:-
rente,
der regel
mässige
Satz ist
gekürzt
um...

Busse, die zur
Erlangung
der Regelleistung
gezahlt werden
MUSS

Betrag,

um den

lie Regel-

leistung

gekürzt
ist
Männer

Frauen

ed

a dd.

sd.

ad.

ed.

s.d,.
10
20
30
40
4 0
50
50

06 109 06 06 10
LO 20 10 LE 20
v6 30 16 16 30
20 : 40 20 20 40
26 40 26 26 50
30 50 30 30 60
3 8 50 23 ßR 36 zn

Bes“ nmungen über die Rückstände, 1924, erster Anhang, Teil 1.

Für die freiwillig Versicherten sind die Bussen für rückständige Beiträge
verschieden festgesetzt; für den Anspruch auf das volle Krankengeld
müssen sie 50 Wochenbeiträge entrichtet haben; bei weniger als 30 Bei-
trägen. werden die Leistungen eingestellt.

Keine Barleistungen erhalten Versicherte, die in Arbeitshäusern, Kran-
zenhäusern, Asylen oder Genesungsheimen untergebracht sind, deren
Kosten vom Staat, einer andern öffentlichen Körperschaft oder durch
orivate Wohltätigkeit bestritten werden; dies gilt auch dann, wenn die
Versicherten die Anstaltskosten ganz oder teilweise bezahlen. Haben
jedoch diese Versicherten eine Familie zu versorgen, so kann der Ver-
sicherungsträger die Leistung den Familiengliedern gewähren. Hat der
Versicherte keine Familie, so kann die Leistung zur Bezahlung der Miete,
der Versicherungsbeiträge oder anderer Auslagen, die der Versicherte in
dieser Eigenschaft zu machen hat, verwendet werden; der etwaige Über-
schuss kann ganz oder teilweise der Anstalt, die den Versicherten verpflegt,
ausbezahlt werden, es sei denn, dass der Betrieb dieser Anstalt zu Lasten
einer öffentlichen Körperschaft geht. Ein etwaiger Überschuss kann dem
Versicherten im Augenblick, wo er die Anstalt verlässt, ausbezahlt werden,
Stirbt der Versicherte in der Anstalt. so fällt der Überschuss seinen Erben
zu (Abschnitt 17).

Mehrleistungen

Jede anerkannte Kasse kann Mehrleistungen einführen, vorausgesetzt,
dass die alle fünf Jahre erfolgende Abschätzung ihrer Guthaben und Ver-
bindlichkeiten einen Überschuss ergibt. Die Spareinleger (Demnosit Contri-
butors) können Mehrleistungen nicht beziehen.

Eine anerkannte Kasse kann nur solche Mehrleistungen einführen, die
vom Gesetz vorgeschrieben sind. Innerhalb dieser Grenzen kann die
Kasse nach freiem Ermessen die Art der Mehrleistungen auswählen und
ihr Vorhaben dem Ministerium zur Genehmigung unterbreiten (Ab-
achnitt 75 1a. b).
        <pb n="253" />
        LEISTUNGEN 255

Der genehmigte Plan bleibt fünf Jahre in Kraft, Der erste Zeitraum,
ler die auf Grund der ersten Schätzung vom 31. Dezember 1918 einge-
‘ührten Mehrleistungen umfasst, erstreckte sich vom Juli 1921 bis Juli 1926.
Für die zweite Abschätzung sind die Kassen in zwei Gruppen geteilt worden ;
lie Abschätzung fand im Laufe der Jahre 1922 und 1923 statt. Für die
arste Gruppe geht der für die Mehrleistung massgebende Zeitraum von
Juli 1925 bis Juli 1930, für die zweite Gruppe von Juli 1926 bis Juli 1931
'Handbuch für die anerkannten Kassen, 1925, $ 649-651).

Als Mehrleistungen in bar können eingeführt werden :

I. die Erhöhung des Krankengeldes und der Invalidenrente, sei es
für alle Kassenmitglieder, sei es für solche, die für den Unterhalt
einer Familie zu sorgen haben;

Kürzung oder Aufhebung der Wartetage ;
Erhöhung des Wochengeldes (Anhang 3 des Gesetzes und Hand-
buch für die anerkannten Kassen 1925, $ 654).

Auf Mehrleistungen können im allgemeinen Personen Anspruch erheben,

die während mindestens fünf Jahren Mitglied einer anerkannten Kasse waren.

Ein Höchstbetrag der Mehrleistungen in bar ist durch das Gesetz nicht
vorgeschrieben, aber das Ministerium rät den anerkannten Kassen, die
Höchstsätze der verschiedenen Arten von Mehrleistungen in ein gewisses
Verhältnis zueinander zu setzen, nämlich: die Mehrleistung an Invaliden-
rente soll der Hälfte der Mehrleistung an Krankengeld gleichkommen und
die Mehrleistung an: Wochengeld soll dem Doppelten des Krankengeldes
entsprechen, so dass also zum Beispiel eine Kasse, die eine Mehrleistung
an Krankengeld von 5s. die Woche für beide Geschlechter vorgesehen
hat, den Höchstsatz der Mehrleistung der Invalidenversicherung mit 2s. 6d.
and die Mehrleistung an Wochengeld mit 10s, bemessen. sollte (Handbuch
für die anerkannten Kassen, 1925, 8 654).

Durchiführungsergebnisse
Aufwand für Krankengeld und Invalidenrente,
insgesamt und für einen Versicherten

jahr

15
(16
ı”
3

%

5
1

Jesamtausgabe
für Kranken-
geld in Tau-

senden. von £

6.458,3
5.118,8
1.369,9
„102,1
4.887,3
3.081,4
3.162,81
3.095,82
3.215,1
2,659,3
248,7
ER47.7

Aufwand an
Krankengeld
für einen
Versicherten
in £

Gesamt-
‚usgabe für
Invaliden-
renten in
Tausenden

von £

5 108,0
0,46 831,7
0,29 1.107,6
0,29 1,232,0
0,31 1.308,6
0,33 1.396, 1
3,40 2.001,9 3
3,55 3.063,6 41
61 3.783,3
0,57 4.253,7 ]
0,65 4.658,9
NR ! 5.0742

Aufwand an
Invaliden-
renten
für einen
Versicherten
in £

vi
0,06
0,07
0,08
0,08
0,09
0,13
0,20
0,25
0,28
0,31
0.33

* Vom 1. Juli 1920 ab wurde die wöchentliche Unterstützung für männliche Ver-
ächerte von 10s. auf 15s,, für weibliche Versicherte von 7s. 6d. auf 1%s. erhöht.

* Ab 4. Juli 1921 schliessen diese Zahlen auch die Mehrleistungen ein.

+ Ab 5. Juli 1920 wurde die wöchentliche Invalidenrente von 5s. auf 7e, 6d. für
deide Geschlechter erhöht.

* Vom 4. Juli 1921 ab schliesst diese Zahl auch die Mehrleistungen ein.
        <pb n="254" />
        256

ZWEITER TEIL
Mehrleistungen an Krankengeld und Invalidenrente

Für den ersten Zeitabschnitt, in dem Mehrleistungen auf Grund der
Abschätzung vom 31. Dezember 1918 gewährt worden sind und der von
Juli 1921 zu Juli 1926 geht, sind zu verzeichnen :

7.349 anerkannte Kassen mit 14.048.485 Mitgliedern, die Mehrleistungen
vorgesehen haben, gegenüber

1.360 anerkannten Kassen mit 1.568.245 Mitgliedern ohne Mehrlei-
stungen.

Auf die 7.349 anerkannten Kassen entfallen :

1.440 mit 4.728.069 Mitgliedern, die Mehrleistungen in bar und in
Natur gewähren, und

6.041 mit 4.652.220 Mitgliedern, die Mehrleistungen nur in bar gewähren.

Innerhalb des zweiten Zeitraums, in dem Mehrleistungen gewährt
werden, zählt die erste Gruppe der Kassen, bei der die Abschätzung im
Laufe des Jahres 1922 stattgefunden hat, 922 Kassen mit 3.116 Zweig-
stellen und 3.561.000 Mitgliedern, während die zweite Gruppe, bei der die
Abschätzung im Jahre 1923 stattgefunden hat, 76 Kassen mit 3.783 Zweig-
stellen und 10.200.000 Mitgliedern aufweist.

Die nachstehende Tabelle enthält Angaben über Art und Bedeutung
jer Mehrleistungen in bar, die von der ersten Gruppe der Kassen gewährt
worden sind, bei denen die Abschätzung im Jahr 1922 stattgefunden hat
and die ungefähr ein Viertel der Gesamtzahl der Versicherten umfassen.

ART UND UMFANG DER MEHRLEISTUNGEN

Art der Mehrleistungen in bar

Das Krankengeld wird vom ersten
Tag an gewährt . ....
Erhöhung des regelmässigen Satzes
der Barleistungen ; m OF
Verzicht auf die Beitragsrück-
stände . . 0.0.0.0...
Rückerstattung von Beiträgen .

Zahl
der
Kassen

198
3 700
2,293
20

Zahl
der
Mitglieder

277.570
3.344.065
1.376.958
45.173

Höhe der
für den
fünfjährigen
Zeitabschnitt
vorgesehenen
Ausgaben

106.154
3.107.797
| 71.486
61.480

Vergleicht man die Ergebnisse des ersten und des zweiten Zeitabschnitts
in dem Mehrleistungen gewährt wurden, so bemerkt man, dass im Laufe
des ersten Zeitabschnitts 93 v. H. der Mitglieder von Kassen,
welche Mehrleistungen eingeführt hatten, darauf Anspruch machen konnten,
während innerhalb des zweiten Zeitraums die Zahl dieser Mitglieder bereits
39 v. H. betrug.

Im Laufe des ersten Zeitabschnitts, in dem Mehrleistungen eingeführt
worden sind, waren £0,64 verfügbar für je ein Mitglied der Kassen, die
'hre Überschüsse dazu verwendet hatten, während der Betrag für den zweiten
Abschnitt ungefähr £2, also mehr als das Dreifache ausmacht.

Was die Verwendung der für die Mehrleistungen zur Verfügung stehenden
Summen anlangt, so ist festzuhalten, dass im ersten‘ Zeitabschnitt, in dem
Mehrleistungen eingeführt wurden, 71 v. H. für Barleistungen und
29 v. H. für Sachleistungen verwendet worden sind, während im zweiten
Abschnitt die entsprechenden Ziffern 52 und 48 betragen, so dass sich
aine erhebliche Steigerung der Ausgaben für Sachleistungen ergibt.
        <pb n="255" />
        LEISTUNGEN

257

IRISCHER FREISTAAT
Geseizgebung
C(}ESETZ VOM 16. DEZEMBER 1911
Gesetzliches Krankengeld

Der Satz der Unterstützung ist einheitlich für alle Versicherten festge-
setzt, abgesehen von Kürzungen für Beitragsrückstände,

Das wöchentliche Krankengeld beträgt 15s. für die versicherten Männer
und 12s, für die versicherten Frauen.

Sind weniger als 104 Wochen seit dem Eintritt des Versicherten in die
Versicherung verflossen und sind weniger als 104 Wochenbeiträge entrichtet,
so baträgt das wöchentliche Krankengeld nur 9s. für männliche, 7s. für
weibliche Versicherte.

Die Invalidenrente, welche vom Beginn der 27. Woche nach Eintritt
der Erwerbsunfähigkeit zu zahlen ist, beträgt für Versicherte beiderlei
Geschlechts 7s. 6d., vorausgesetzt, dass 104 Wochen seit dem Eintritt des
Versicherten in die Versicherung verflossen und 104 Wochenbeiträge ent-
richtet sind.

Dauer der Unterstützung

Der Krankengeld wird vom vierten Tag der Erwerbsunfähigkeit 26
Wochen hindurch gewährt. Tritt im Laufe der 12 Monate, die auf das Ende
der Krankheit folgen, eine zweite Krankheit ein, so bestehen keine Wartetage.
Krankengeld wird dann vom ersten Tag der Erwerbsunfähigkeit an bezahlt.
Die Invalidenrente wird vom Beginn der 27. Woche nach Eintritt der Er-
Worb sale an gewährt, und zwar solange, als der Versicherte arheits-
äanfähie ist.
Mehrleistungen

Die Vorschriften über die Voraussetzungen für die Gewährung der
Mehrleistungen, über die Art der Mehrleistungen sowie die Bezugsberechtigten
sind die gleichen wie in Grossbritannien. Was den Betrag der Mehrlei-
stungen. anlangt, so schwankt die Erhöhung der gesetzlichen Unterstützung
zwischen Is, und 10s. Sie ist verschieden, je nachdem es sich um Kranken-
geld. Invalidenrente oder Wochengeld handelt.

Durchführungsergebnisse
AUFWAND FÜR KRANKENGELD UND INVALIDENRENTE,
INSGESAMT UND FÜR EINEN VERSICHERTEN

Gesamtaufwand für Krankengeld . . .ı

Gesamtaufwand für Invalidenrente . . |

Durchschnittlicher Aufwand, der auf einen
Versicherten für Krankengeld und
Invalidenrente entfällt .

10°

£231.062
£165.163

19s. 119.

1925
£233.132
£2174.483

908. 54.

Mehrleistungen
Für den zweiten Zeitabschnitt der Abschätzung, der von Juli 1926
bis Juli 1931 reicht, haben von insgesamt 80 anerkannten Kassen nur
3 Mehrleistungen in bar, hingegen 57 Kassen, darunter eine mit 20 Zweig-
stellen, Mehrleistungen in bar und in Natur eingeführt.
ITALIEN
Gesetzgehung
GESETZ VOM 29. NOVEMBER 1925, Nr. 2146
Gesetzliches Krankengeld
Das Krankengeld beträgt 50 v. H. des entgangenen Arbeitsverdienstes
und ist vom fünften Krankheitstag an zu zahlen. Es wird nach dem Grund-
ohn berechnet, der für die Entrichtung der Beiträge massgebend ist.
KRANKRNVRERICHERITN/
        <pb n="256" />
        258

ZWEITER TEIL
Dauer der gesetzlichen Unterstützung
Die Unterstützung wird höchstens 26 Wochen gewährt.
Ersatzleistungen .
Der Versicherte, der in einem Krankenhaus verpflegt wird und für
sine Familie zu sorgen hat, die ausschliesslich auf seinen Verdienst ange-
wiesen ist, hat während des Krankenhausaufenthalts Anspruch auf die
Hälfte des Krankengeldes, d.i. 25 v. H. des Arbeitsverdienstes (Art. 11).

JAPAN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 22, APRIL 1922
Gesetzliches Krankengeld
Das Krankengeld beträgt 60 v. H. des täglichen Grundlohns. Bei der
Berechnung des Grundlohns werden alle Zahlungen, die in regelmässigen
Zwischenräumen gemacht werden, berücksichtigt, nicht aber Zuschüsse,
die in Zwischenräumen von mehr als 3 Monaten gezahlt werden, noch
auch eine etwaige freie Wohnung ($ 1 der Kaiserlichen Verordnung). Wird
ler Arbeitsentgelt in bar gewährt, so wird der Versicherte nach einem vom
Versicherungsamt aufgestellten Tarif in eine Lohnklasse eingereiht ($ 2).

Die folgende Tabelle gibt für jede der 16 Lohnklassen den Arbeitsver-
lienst und den täglichen Grundlohn an.
LOHNKLASSEN UND GRUNDLÖHNE (8 3)

Lohnkasse

Tagesarbeitsverdienst fin Yen)

weniger als 0,35
mehr als 0,35—0,45
» 0,45—0,55
‘  0,55—0,65
0,65—0,75
0,75—0,85
2,85—1,15
1,15—1,45
‘,45—1,75
1,75—2,05
",05—2,35
‘“35—2,65
‚65—2,95
„95—33,25
3,25—3,75

2.75

Grundlohn
{in Yen}

0,30
0,40
0,50
0,60
0,70
2,80
1,00
‚30
1,60
1,90
2,20
2,50
2,80
3,10
3,60
4.00

Dauer der gesetzlichen Unterstützung
Das Krankengeld wird für ein und dieselbe Krankheit während höchstens
180 Tage gewährt. Ist die Krankheit nicht durch: einen Betriebsunfall
der eine gewerbliche Berufskrankheit hervorgerufen, so kann dem Ver-
sicherten Krankengeld nur während höchstens 180 Tage im Laufe eines
Kalenderjahrs gewährt werden (Art. 47).
        <pb n="257" />
        LEISTUNGEN 259
Ersatzleistungen

Die Krankenkasse kann an Stelle von ärztlicher Behandlung und Kran-
kengeld Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus gewähren. In diesem
Fall tritt eine Kürzung des Krankengeldes ein. Dieses beträgt :

20 v. H. des Grundlohns für einen Versicherten ohne Familie,

40 v. H. des Grundlohns, wenn der Versicherte für mindestens 2 Per-
sonen. zu sorgen hat,

60 v. H. des Grundlohns, wenn. der Versicherte für 3 oder mehr Per-
30Nen zu sorgen hat (Art, 79).
Kürzung des Krankengeldes
Hat ein Versicherter während der Krankheit Anspruch auf Fortzahlung
seines Lohnes, so erhält er kein Krankengeld. Erhält er nur ‚einen Teil
;eines Lohnes, so wird ihm das Krankengeld bis zur Höhe des Unterschieds
zwischen dem Bruchteil seines Lohnes und dem regelmässigen Satz des
Krarikengeldes gewährt (Kaiserliche Verordnung 8 85).

LITAUEN
Gesetzgebung
GESETZ vom 23. Juri 1912
Gesetzliches Krankengeld

Der arbeitsunfähige Kranke erhält ein Krankengeld, das mindestens
jer Hälfte oder höchstens dem Gesamtbetrag seines Verdienstes entspricht.
Bei der Festsetzung des Krankengeldes ist der Familienstand zu berücksich-
bigen (Art. 42). Der Satz des Krankengeldes wird alljährlich von der
+eneralversammlung der Kasse festgesetzt (Art 43).

Dauer der gesetzlichen Unterstützung

Das Krankengeld wird vom vierten Krankheitstag ab während

höchstens 26 Wochen gewährt (Art. 44).
Ersatzleistungen

Gewährt die Kasse freie Kur und Pflege in einem Krankenhause, so
st sie zur Zahlung eines Krankengeldes nicht verpflichtet (Art. 48).

Wenn nach einem Gutachten der ärztlichen Kontrollkommission ein
Versicherter als Alkoholiker zu betrachten ist, so kann der Kassenvorstand
las Krankengeld unmittelbar seiner Familie oder seinem Vormund auszahlen
'Art. 49}.
Versagung oder Kürzung der qesetzlichen Unterstützung
Versicherte haben keinen Anspruch auf Krankenunterstützung, wenn
sie sich vorsätzlich eine Verletzung zuziehen, die Krankheit durch eine
strafbare Handlung oder infolge eines von ihnen hervorgernfenen Raufhan-
Adels herheigeführt haben (Art. 503.

LUXEMBURG
Gesetzgebung
SOZIALVERSICHERUNGSORDNUNG VOM 17. DEZEMBER 1925
Gesetzliches Krankengeld

Das Krankengeld beträgt die Hälfte des regelmässigen Arbeitsverdienstes.
Es wird für jeden Arbeitstag vom dritten Tag nach Eintritt der Krankheit,
er, wenn die Arbeitsunfähigkeit später eintritt. vom Tage ihres Rintritts
an gewährt (Art. 8, Abs. 21
        <pb n="258" />
        260 ZWEITER TEIL
Das Krankengeld wird nach dem Grundlohn berechnet. Als Grundlohn
zilt der durchschnittliche Tagelohn, der durch die Satzung nach der verschie-
denen. Lohnhöhe der Versicherten. abgestuft wird, ohne dass dabei jedoch
zine durch Verwaltungsverordnung bestimmte Höchstziffer überschritten
werden darf; diese Höchstziffer darf ihrerseits nicht über 12 Fr. für
den Arbeitstag hinausgehen.

Die Satzung kann auch statt des durchschnittlichen Tagelohns den
wirklichen Tagesarbeitsverdienst der Versicherten bis 12 Fr. für den
Tag als Grundlage dieser Berechnung nehmen.

Für freiwillig Versicherte wird der Grundlohn durch die Satzung
’esonders bestimmt (Art. 7).

Eine Änderung des Grundlohns bleibt ohne Einfluss, wenn die Unterstüt-
zung der Kasse bereits vorher in Anspruch genommen ist (Art. 18, Abs. 2).
Dauer der gesetzlichen Unterstützung

Das Krankengeld endet mit Ablauf der 26. Woche nach Beginn der
Krankheit; wird es jedoch erst von einem späteren Tag an bezogen. dann
antsprechend später.

Wird wegen ein und derselben Krankheit der Bezug des Krankengeldes
durch eine Zeit, in der nur Krankenhilfe gewährt wird, unterbrochen, so
wird diese Zeit auf die Dauer des Krankengeldbezugs, jedoch höchstens
bis zu 13 Wochen nicht angerechnet (Art. 8, Abs. 3).
Ersatzleistungen

An Stelle der ärztlichen Behandlung und des Krankengeldes kann die
Kasse Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewähren. Wird die
Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von seinem
Arbeitsverdienste Angehörige ganz oder überwiegend unterhalten hat,
so ist daneben ein Hausgeld für die Angehörigen im Betrage des halben
Krankengeldes zu zahlen. Das Hausgeld kann unmittelbar an die Familien-
angehörigen ausbezahlt werden (Art. 9, Abs. 1 u. 5). Die Kasse kann
mit Zustimmung des Kranken in gewissen Fällen ihm den Beistand eines
Krankenwärters oder eines Pflegers in seinem Hause gewähren. Für diesen
Fall kann die Satzung die Kürzung des Krankengeldes um höchstens ein
Viertel vorsehen (Art. 9, Abs. 3).

Die Satzung kann bestimmen, dass Versicherte, die nach Eintritt des
Versicherungsfalls ihren Aufenthalt im Inland aufgeben, durch eine ein-
malige Zahlung abgefunden werden, deren Höhe nach den vom Zentral-
zusschuss aufgestellten Richtlinien zu bestimmen ist (Art. 23).

Kürzung des Krankengeldes
Häufung der Rechte

Auf Grund der Satzungsbestimmungen kann das Krankengeld gekürzt
werden, wenn ein Versicherter gleichzeitig aus einer anderen Versicherung
ein Geldleistung erhält. Die Kürzung erfolgt insoweit, als die gesamten
Barleistungen, die der Versicherte erhält, den Durchschnittsbetrag seines
täglichen Arbeitsverdienstes übersteigen. Zu diesem Behufe kann die
Satzung die Mitglieder verpflichten, dem Vorstand, sofern sie Kranken-
geld. beanspruchen, die Höhe der Bezüge mitzuteilen, welche sie zu gleicher
Zeit aus einer anderen Versicherung erhalten. Die Bofragung des Ver-
sicherten darüber, aus welcher Versicherung die Bezüge herrühren, ist
aicht zulässig (Art. 11, Nr. 3).
Ohronische Krankheiten

Die Satzung kann die Krankenhilfe auf die Regelleistungen und auf
die Gesamtdauer von 13 Wochen beschränken, wenn der Versicherte aus
einer Kasse binnen 12 Monaten bereits für 26 Wochen nacheinander oder
insgesamt Krankengeld oder die Ersatzleistungen dafür bezogen hat und
im Laufe der nächsten 12 Monate ein neuer Versicherungsfall eintritt.
der auf dieselbe Krankheit zurückzuführen ist (Art. 11. Nr. 2}.
        <pb n="259" />
        LEISTUNGEN 261

Krankheiten, die vorsätzlich herbeigeführt sind
Die Satzung kann endlich das Krankengeld ganz oder teilweise versagen,
wenn der Versicherte sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte
Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen hat, für die
Dauer dieser Krankheit; desgleichen, wenn er die Kasse durch eine strafbare
Handlung geschädigt hat, die mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
bedroht ist, für die Dauer eines Jahres nach der Straftat (Art. 11 Nr. 1).
Mehrleistungen
Das Gesetz ermächtigt die Kassen, im Wege der Satzung eine Reihe
von Mehrleistungen einzuführen, nämlich :

1. Verlängerung der gesetzlichen Krankenunterstützung; die Satzung

m die Dauer der Krankenhilfe bis auf 1 Jahr erweitern (Art. 10,
r. 1).
Erhöhung des gesetzlichen Krankengeldes; die Satzung kann das
Krankengeld bis auf drei Viertel des Grundlohns erhöhen und es
zanz allgemein auch für die Sonn- und Feiertage gewähren (Art. 10,
Nr. 4, Abs. 1).
Verzicht auf die Wartezeit ; die Satzung kann das Krankengeld
vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an zubilligen bei Krank-
heiten, die länger als 8 Tage dauern, zum Tode führen oder durch
sinen Betriebsunfall verursacht worden sind (Art. 10, Nr. 4, Abs. 2).
Gewährung von Krankengeld während des Krankenhausaufenthalts ;
die Satzung kann Versicherten, für die kein Hausgeld zu zahlen
ist, neben der Krankenhauspflege ein Krankengeld bis zur Hälfte
des gesetzlichen Mindestbetrages zubilligen (Art. 10, Nr. 5).
Durechführungsergebnisse
Die nachfolgende Tabelle weist für die drei Arten der Krankenkassen
Bezirkskassen, Betriebskassen und Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
zeit) die Krankheitsfälle nach, für die Krankengeld oder Krankenhaus-
behandlung gewährt worden ist, und die auf je 100 der Versicherten entfal-
(en; anderseits zieht sie einen Vergleich zwischen den Krankheitsfällen,
‘ür die eine Barleistung gewährt worden ist, und jenen, für die dieses nicht
geschehen ist.
KRANKHEITSFÄLLE, FÜR DIE KRANKENGELD ODER KRANKENHAUSPFLEGE
GEWÄHRT WORDEN IST 1

Jahr |

1913
1919
1920
1921
1922
1922

Krankheitsfälle, für die Kranken-

geld oder Krankenhauspflege

gewährt worden ist (auf je 100
Versicherte)

31,93
38,32
51,70
55,82
56,57
532.065

Bruchzahl der Krankheitsfälle, für

die Krankengeld gewährt worden

st im Verhältnis zu den nichtent-
schädigten Krankheitsfällen

41,66
37,20
30,55
33,08
34,94
29.49

; Aus der Statistik des Ministeriums für Ackerbau und soziale Fürsorge.

Krankengeld
Die nachstehende Tabelle gibt die absolute Zahl der Krankheitstage
überhaupt und für ein Kassenmitglied an; anderseits setzt sie die entschä-
ligten Krankheitstage zu den nichtentschädigten Tagen (Warte-, Sonn-,
Feiertage) in Beziehung.
        <pb n="260" />
        262

ZWEITER TEIL
ENTSCHÄDIGTE UND NICHTENTSCHÄDIGTE KRANKHEITSTAGE 1

Jahr |

Absolute Zahl der
Krankheitstage in
Tausenden

Zahl der Krankheits-
tage auf je ein
Mitglied

Verhältnis zwischen der
Zahl der Tage, für die
Krankengeld gewährt wor-
den ist, und der Gesamt-
zahl der Krankheitstage

‚913
„919
‚920°
‚921
1922
19922

‘)
62
„x
Aq

7

5,25
79
\43
50
Dal

18,62
14,77
14,91
13,05
13,81
13.79

“CR

Aus der Statistik des Ministeriums für Ackerbau und soziale Fürsorge.
Der Aufwand für die Geldleistungen
Die folgende Tabelle lässt den tatsächlichen Betrag der Ausgaben der
Bezirkskassen für Geldleistungen einschliesslich der nach Art. 16 und 19
des Unfallversicherungsgesetzes 1 zu gewährenden Leistungen ersehen ;
ausserdem gibt sie den auf ein Mitglied entfallenden durechschnitt-
lichen Ausgabebetrag nach Krankheitsfällen und Krankheitstagen an,
3oweit sie zur Gewährung einer Barleistung führen.
GESAMTAUFWAND FÜR BARLEISTUNGEN UND AUFWAND FÜR EIN MITGLIED 1

Jahr

tesamtaufwand

für Geldleistun-

zen (in Tausen-
den von Fr.)

913 378
919 1.837
‚920 1.450
921 2.001
1922 2.157
1923 2 080

Durchschnitts-
vufwand für einen
Versicherten (in
Fr}

22,51
19,42
38,25
52,88
50,14
44.52

Durchschnitts-
‚ufwand für einen
Versicherten bei
ewährung von

Barleistungen
(in Fr. \

Durchschnitts-
aufwand für
inen Krankheits-
fall in Fr.

37,26
71,90
72,96
93,95
88,02
35.09

2,25
4,92
4,76
| 5,76
5,58
556

Aus der Statistik des Ministeriums für Ackerbau und soziale Fürsorge.
Mehrleistungen

Art. 16 des Gesetzes vom Jahre 1901 hatte die Kassen ermächtigt,
verschiedene Mehrleistungen einzuführen, die sich auf den Satz des Kranken-
zeldes, auf die Höchstdauer der Leistungen, auf die Aufhebung oder
Kürzung der Wartetage, auf die Zahlung des Krankengeldes für die Feier-
tage usw. bezogen.

Aus Nachstehendem ist ersichtlich, in welchem Masse die Krankenkassen
im Rechnungsjahr 1923 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht
haben.
1 Dieses Gezetz setzt die Mindestentschädigung für Unfallverletzte auf zwei
Drittel des durchschnittlichen Lohnes von der 5. Woche der Arbeitsunfähigkeit
an fest. Andererseits verpflichtet es die Kassen, den Unfallverletzten mit
‚eilweiser Arbeitsunfähigkeit während 13 Wochen nach dem Unfall eine Unfallrente
zu gewähren, die jedoch den Betrag des Krankeneeldes, der für diese Zeit
zustehen würde, nicht überschreiten darf.
        <pb n="261" />
        LEISTUNGEN 263
Satz des Krankengeldes

Das Krankengeld war von 5 Bezirkskassen und 21 Betriebskassen auf
75 v. H. des Grundlohns für 19,25 bzw. 87,87 v. H. der Gesamtzahl der
bei diesen Kassen Versicherten festgesetzt worden. Hieraus ergab sich für
lie überwiegende Zahl der Versicherten eine tägliche Unterstützung von
5 Fr. bei den Bezirkskassen und von 7,50 Fr. bei den Betriebskassen. Vor
1918 erreichte das Krankengeld einen Höchstbetrag von 3,75 Fr.
Dauer der Leistungen

Die Gewährung des Krankengelds während 26 Wochen bildete bei
veiden Arten von Kassen die allgemeine Regel. Das Recht auf die Leistungen
für die Dauer von 26 Wochen wurde von 76,05 v. H. der Mitglieder der
Bezirkskassen und von 75,78 v. H. der Mitglieder der Betriebskassen er-
worben. Abgesehen davon hat eine Bezirkskasse, die 12,74 v. H.; der dieser
Art von Kassen angehörenden Mitgliedern umfasste, das Krankengeld
während 52 Wochen gewährt.
Kürzung und Aufhebung der Wartezeit

Die im Gesetz vorgesehenen 3 Wartetage sind nur von sechs Bezirks-
kassen und sieben Betriebskassen für 28,03 und 15,18 v. H. der dieser
Art von Kassen angehörenden Mitgliedern aufrechterhalten worden.
Zahlung des Krankengeldes für Sonn- und Feiertage

17 Betriebskassen mit 92,15 v. H. der Gesamtzahl dieser Art von
Kassen angehörenden Mitgliedern gewährten das Krankengeld für Sonn-
ınd Feiertage. Elf Bezirkskassen mit 82,86 v. H. der Gesamtzahl der diesen
Kassen angehörenden Mitgliedern gewährten das Krankengeld nur für
Feiertage,

NORWEGEN

Gesetzgebung
GESETZ VOM 6. AUGUST 1915
Gesetzliches Krankengeld

Das Krankengeld beträgt 60 v. H. des durchschnittlichen täglichen
Arbeitsverdienstes, der für die Einkommensklasse des Versicherten gilt
(Art. 16, Nr. 1, A ce).

Die nachstehende Tabelle gibt die durch Gesetz vom 17. Juli 1925
aingeführte Staffelung der Einkommensklassen und der entsprechenden
Krankengeldsätze wieder.

STAFFELUNG DER EINKOMMENSKLASSEN UND DER KRANKENGELDSÄTZE
NACH DEM GESETZ VOM 17. JULI 1925
Einkommens- |
klasse

m
Durchschnittliches tägliches | Betrag des täglichen
Einkommen (in Kronen) Krankengeldes in Kronen

AN

} 1
0,90
‘50
2,10
2,80
1,60
‘0

56

* Dieser Klasse gehören diejenigen Personen an, welche keinen Entgelt erhalten,
’erner diejenigen, deren Jahreseinkommen weniger als 100 Kronen beträgt, und endlich
liejenigen, die unter das Gesetz vom 15, Februar 1918 über die öffentlichen Bediensteten
3owie die Lehrer und Lehrerinnen fallen. Diese Personen erhalten von der Distrikts-
zasse kein Krankengeld,
        <pb n="262" />
        ZWEITER TEIL

Das Krankengeld wird für alle Tage der Woche mit Ausnahme des
Sonntags berechnet und ausgezahlt,

Dauer des Bezugs des gesetzlichen Krankengeldes

Das Krankengeld wird gewährt vom vierten Tag nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf der 26. Woche, vom ersten Tag des
Krankengeldbezugs oder vom ersten Tag des Aufenthalts im Krankenhaus
an gerechnet, sofern dem Kranken vor seiner Überführung in das Kranken-
haus kein Krankengeld bezahlt worden ist (Art. 9, Nr. 1). Handelt es sich
um Tuberkulose oder Krebs, so wird das Krankengeld für 39 Wochen
zewährt.

Wird ein Versicherter, der bereits Krankengeld für eine Krankheit
bezogen hat, von einem oder mehreren neuen Anfällen der gleichen Krankheit
betroffen, so werden diese neuen Anfälle als Fortsetzung der ersten Krank-
heit betrachtet, es sei denn, dass es sich nicht um die in Artikel 19, Nr. 3
u. 4 (siehe unten) bezeichneten Fälle handelt. Das Krankengeld wird
während 39 Wochen höchstens sowohl für den ersten Anfall der Krankheit
wie für den folgenden gewährt, ohne dass dabei 26 Wochen (39 Wochen
bei Tuberkulose und Krebs) während eines J ahres, vonı Beginn der ersten
Bewilligung an gerechnet, überschritten werden dürfen, Ist die Zahlung
des Krankengeldes unterbrochen worden, so kann eine spätere Zahlung
des Krankengeldes in keinem Falle vor einem neuen Krankheitsanfal!
erfolgen (Art. 19, Abs. 2). ;

Jeder Krankheitsanfall, der ein Jahr nach einem früheren Anfall der
zleichen Krankheit oder noch später eintritt, wird als neue Krankheit
betrachtet, sofern der Kranke für den früheren Anfall ein Krankengeld
während 39 Wochen insgesamt erhalten hat (Art. 19, Abs. 3).

Ein Versicherter, der auf Grund les Artikels 19, Abs. 2 für eine Krankheit
während 39 Wochen Krankengeld erhielt, hat keinen Anspruch auf eine
Leistung für dieselbe Krankheit, ehe zwei Jahre seit dem letzten Kranken-
geldbezug, vom Ende des letzten Krankheitsanfall an gerechnet, verflossen
sind, vorausgesetzt, dass er an dieser Krankheit während des ganzen Zeit-
raums gelitten hat (Art. 19, Nr. 4).

Ersatzleistungen

Mit der Aufnahme eines Kranken in ein Krankenhaus wird die Gewährung
des Krankengeldes eingestellt. Lebt aber der Kranke mit einem Ehegatten
oder mit anderen Personen, für deren Unterhalt er aufkommt oder nach
dem Gesetze aufzukommen verpflichtet ist, in häuslicher Gemeinschaft
zusammen, so erhalten diese Personen eine Geldunterstützung, die beträgt :
20 v. H. des täglichen Einkommens, wenn es sich um eine einzige Person

handelt ;

35 v. H. des täglichen Einkommens, wenn es sich um zwei Personen

handelt ; .
50 v. H. des täglichen Einkommens, wenn es sich um drei Personen

handelt (Art. 18, Nr. 3).

Kürzung des Krankengeldes

Vorsätzlich herbeigeführte Krankheit: jeder Versicherte, der seine
Krankheit absichtlich oder infolge von Trunkenheit herbeigeführt hat,
verliert den Anspruch auf Krankengeld. Die Kasse kann jedoch der Familie
aines solchen in Krankenhauspflege befindlichen Versicherten das im Art. 18,
Nr. 3 vorgesehene Krankengeld zubilligen. Die Kasse kann vom Versicherten

‘ür alle Aufwendungen, die durch Krankheiten dieser Art veranlasst
worden sind, Ersatz fordern (Art. 26. Nr. 2).

264

Durchführungsergebnisse
Zahl der Krankh.itsfälle und der Krankheitstage
Die folgende Tabelle gibt die Gesamtzahl der entschädigten Krankheits-
yaze und die Zahl der Krankheitstage auf einen Versicherten an
        <pb n="263" />
        LEISTUNGEN

265

ZAHL DER ENTSCHÄDIGTEN KRANKHEITSTAGE, .
INSGESAMT UND AUF EINEN VERSICHERTEN }

Jahr |

916
‚919
920
1921
922
1922
'q5

Zahl der Krankheitstage Zahl der auf einen Versicherten
überhaupt (in Tausenden) entfallenden Krankheitstage

2.609
4.133
836
694
386
355
x.

5,07
7,61
5,87
6,78
7,69

52

883

‘| Amtliche Statistik des Königreichs Norwegen.

Während die obige Tabelle nur die auf einen Versicherten entfallenden
Krankheitstage, für die eine Unterstützung gewährt worden ist, mit Aus-
hlahme der ersten drei Tage nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit sowie
ler Sonntage, enthält, soll nun die Gesamtzahl der auf ein Kassen-
mitglied entfallenden Krankheitstage angegeben werden.

Zahl der Krankheitstage, die
auf einen Versicherten entfallen.
8,58

9,81

9,53

9,84

Was die durchschnittliche Dauer der Krankheitsfälle anlangt, ist in
len letzten Jahren eine kleine Erhöhung zu verzeichnen.
Durchschnittliche Dauer der
Krankheiten zwangs- oder
freiwillig versicherter Mit-
glieder der Bezirkskassen

30,54

28,45

30,34

32.62

1921
1922
1923
19924

Aufwand für Krankenhilfe insgesamt und für einen Versicherten
AUFWAND ALLER KASSEN FÜR DIE KRANKENHILFE
INSGESAMT UND FÜR EINEN VERSICHERTEN 1

Jahr |

1914
‚919
„920
‚921
‚922
1923
1924

Gesamtausgabe
fin Tausenden
von Kronen}

8.324
32.963
35.370
37.317
42.018
35,682
37.206

Aufwand für das

Krankengeld (in

’ausenden von
Kronen}

4.236
2,998
2.746
A, 347

an

Kr.

' Durchschnittli-
cher Gesamtauf-
‚wand für einen
‚Versicherten (in
Kronen)

Durchschnittli-
cher auf den ein-
zelnen Versicher-
ten entfallender
Aufwand für das
Krankengeld (in
Kronen)

22,2
57,5
60,5
65,4
70,9 |
60,0
62.0

26,21
23,26
23,25
27,48
22,68
231.26

* Amtliche Statistik des Königreichs Norwegen
        <pb n="264" />
        266

ZWEITER TEIL
ÖSTERREICH
Gesetzgebung
OdEsErzZ vom 30. März 1888 IN DER FASSUNG‘ vom 20. NOVEMBER 1922
Gesetzliches Krankengeld

Der Betrag des Krankengelds wird für jede der 10 Lohnklassen durch
das Gesetz selbst bestimmt ($ 6, Nr. 2).

In der nachstehenden Tabelle ist unter Berücksichtigung der Lohngrenze
jeder Klasse das der betreffenden. Lohnklasse entsprechende Krankengeld
angegeben.

LOHNGRENZE, DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER ARBEITSVERDIENST UND
TÄGLICHES KRANKENGELD GEMÄSS DEM BUNDESGESETZ
VOM 18. MÄRZ 1925?! (in Schillingen)

Lohnklassen

Täglicher Arbeitsverdienst

Durchschnitt-

licher täglicher | Tägliches

| Arbeitsver- Krankengeld
dienst

Bis zu 0,77
von mehr als 0,77—1,03
1,03—1,13
1,13—1,39
‚39-—1,753
‚73—1,87
‚87—2,40
&gt; 40—3,00
3,00—4,20
„20

0,72
0,90
1,08
1,26
56
;80
2,10
2,70
3,60
180

0,58
0,72
0,86
1,00
1724
i,44
1,68
2,00
2,40
DI

ı Krankenversicherungsgesetz, 8 6. Nr. 2 und 8 7, Nr. 1
Der Betrag des Krankengeldes nimmt in den höheren Lohnklassen
ab, das heisst, es ist im Verhältnis höher für die unteren als für die
;beren. Lohnklassen. Während für die ersten sieben Klassen das Kranken-
zeld auf 80 v. H. des durchschnittlichen täglichen. Arbeitsverdienstes
festgesetzt ist, beträgt es für die achte Lohnklasse nur 74 und für die neunte
ind zehnte Klasse 66?/, v. H. des durchschnittlichen täglichen Arbeitsver-
dienstes ($ 6, Abs. 2). Das Krankengeld wird für jeden Kalendertag gewährt.

Nach bürgerlichem Recht behält der Dienstnehmer während unver-
zehuldeter Dienstverhinderung seinen Lohn weiter. 8 1154 b des Bürger-
lichen Gesetzbuches verfügt :

„Der Dienstnehmer behält seinen Anspruch auf das Entgelt, wenn
ar nach mindestens 14tägiger Dienstleistung durch Krankheit oder Unglücks-
all für eine verhältnismässig kurze, jedoch eine Woche nicht übersteigende
Zeit an der Dienstleistung verhindert wird, ohne dies vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben. Dasselbe gilt, wenn er
durch andere wichtige seine Person betreffende Gründe ohne sein Ver-
schulden an. der Dienstleistung verhindert wird. Beträge, die der Dienst-
ıehmer für die Zeit der Verhinderung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen

Versicherung bezieht, kann der Dienstgeber mit jenem Teil in Abzug bringen,
jer dem Verhältnis seiner tatsächlichen Beitragsleistung zu dem Gesamt-
versicherungsbeitrag entspricht.“

Für gewisse Berufsgruppen wurde diese Vorschrift durch Sondergesetze
arweitert. So durch das Angestelltengesetz vom 11. Mai 1921, durch das
Schauspielergesetz vom 13. Juni 1922, durch das Güterbeamtengesetz
and das Hausgehilfengesetz vom 26. Februar 1920. Nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch und nach den Sondergesetzen handelt es sich um dispositives.
Aurch Kallektiv- oder Individualvertrag abdingbares Recht.
        <pb n="265" />
        267
Bezugsdauer des gesetzlichen Krankengeldes

Der Versicherte hat Anspruch auf Krankengeld, wenn seine Arbeits-
ınfähigkeit mehr als 3 Tage nach ihrem Eintritt (erster Krankheitstag)
lauert. Ist der erste oder letzte Krankheitstag ein arbeitsfreier Tag, so
wird er nicht gerechnet (Art. 6, Nr. 2).

Das Krankengeld wird während der ganzen Dauer der Arbeitsunfähig-
keit für 26 Wochen gewährt, sofern die Genesung nicht früher eintritt.
War ein Bezugsberechtigter mindestens während 30 aufeinanderfolgenden
Wochen versichert, so hat er Anspruch auf Krankengeld für höchstens
32 Wochen (Art. 6, Nr. 2). In die Dauer der Krankenunterstützung
ist die dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit etwa vorhergegangene Krank-
aeitszeit, während welcher nur Krankenpflege gewährt wurde, nicht einzu-
rechnen. Während des Bezugs von Krankengeld steht dem Kranken in
alien Fällen auch Anspruch auf Krankenpflege zu.

Für die Bestimmung der Dauer des Krankengeldes gilt eine neuerliche
Arbeitsunfähigkeit nicht als Fortsetzung der Krankheit, sofern sie nicht
später als 8 Wochen nach Einstellung des Krankengeldbezuges eintritt
{86a, Nr. 3).

Als Nr Zyankheitstag gilt im allgemeinen der Tag der Krankmeldung.
Für Zeiträume vor diesem Tag ist, sofern. sie mehr als 2 Wochen zurück-
liegen, ein Krankengeld überhaupt nicht, sonst aber nur dann zu gewähren,
wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Meldung verhindert war und
len früheren Beginn der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit
and der ärztlichen Behandlung einwandfrei nachweist ($ 6 b).

LEISTUNGEN

Ersatzleistungen

An Stelle des Krankengeldes sowie der ärztlichen Behandlung und der
Versorgung mit Arzneien kann die Krankenkasse freie Kur und Verpflegung
n. einem Krankenhaus oder in einer Heilanstalt gewähren. Während des
Aufenthalts im Krankenhause ruht das Krankengeld. Hat aber der Ver-
sicherte Angehörige, die er bis zu seinem Eintritt in das Krankenhaus aus
seinem Arbeitsverdienste unterhalten hat, so hat die Kasse mindestens
lie Hälfte des Krankengeldes solange zu gewähren, als der Versicherte
sich auf Kosten der Kasse im Krankenhaus befindet ($ 8, Abs. 1 u. 4).

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass für erkrankte Versicherte,
die sich während ihrer Krankheit ausserhalb des Kassenbezirks aufhalten,
allgemein oder unter gewissen Voraussetzungen an Stelle der Kranken-
oflege eine Erhöhung des Krankengeldes tritt ($ 9 c, Nr. 1).

Den in häuslicher Pflege befindlichen. Kranken kann ein Pfleger gestellt
werden. In diesem Fall können die hierfür entstehenden Kosten vom
Krankengeld abgezogen werden, jedoch darf das Krankengeld nicht um
mehr als die Hälfte gekürzt werden (8 9, Nr. 7).

Kürzung des gesetzlichen Krankengeldes

In gewissen, vom Gesetz näher bezeichneten Fällen können die Statuten
Kürzungen oder Einschränkungen im Bezug des gesetzlichen Krankengeldes
vorsehen.

Häufung der Rechte

Empfängt ein Versicherter nach seiner Erkrankung von seinem
Arbeitgeber Lohn oder Gehalt weiter, so wird das ihm an sich zustehende
Krankengeld solange nicht oder nur gekürzt gewährt, als sein Anspruch
auf Lohn oder Gehalt fortbesteht, wobei jedoch gleichzeitig eine entspre-
hend Beitragsermässigung für den Versicherten stattfinden kann ($ De.

Nr. 4).

Unrichtige Meldung

_ Versicherte, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert
sind, haben dieses anderweitige Versicherungsverhältnis binnen drei
Tagen nach Eintritt der Krankheit der Kasse anzuzeigen. Das Kranken-
geld kann in diesem Falle soweit gekürzt werden, dass es zusammen mit
dem aus der anderen Versicherung bezogenen Krankengelde den Barlohn
Aes Versicherten nicht übersteigt ($ 9 6. Nr. 3).
        <pb n="266" />
        268 ZWEITER TEIL
Vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten

Durch Statut kann bestimmt werden, dass Versicherte, welche ihre
Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung an Schlägereien
herbeigeführt haben, oder wenn die Krankheit sich als unmittelbare Folge
von Trunkenheit darstellt, ihre Ansprüche auf Krankengeld ganz oder
‚eilweise einbüssen (8 9 ec, Nr. 2).

Mehrleistungen

Das Gesetz ermächtigt die Krankenkassen, im Wege der Satzung (jedoch
aicht durch einfachen Vorstandsbeschluss) Mehrleistungen über die gesetz-
lichen Unterstützungen hinaus zu gewähren.

Entsprechend. dem sozialen Zweck, der mit der Gewährung der Mehr-
leistungen verfolgt wird, lassen sich mehrere Arten dieser Leistungen unter-
scheiden :

1. Erhöhung des gesetzlichen Krankengeldes; das tägliche Krankengeld
kann für die ersten sieben Lohnklassen bis zur Höhe des durchschnittlichen
täglichen Arbeitsverdienstes und für die drei andern Klassen bis zu vier
Fünfteln des täglichen Arbeitsverdienstes erhöht werden. Dauert die
Arbeitsunfähigkeit mehr als 3 Monate, so kann ausserdem zum Zweck der
Erhöhung des Krankengeldes eine Neueinreihung des Erkrankten in die
Lohnklassen unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes
vorgenommen werden, den Arbeitnehmer derselben Art in derselben Gegend
im Zeitpunkt der Neueinreihung durchschnittlich zu erwerben pflegen
(8 9, Nr. 1).

2. Verlängerung der Bezugszeit des Krankengelds; durch die Satzung
zann die Dauer der Krankenunterstützung bis zu 1% Jahren ausgedehnt
werden ($ 9, Nr. 5).

3. Krankheiten von weniger als 3 Tagen ; das Krankengeld kann auch
'ür Krankheiten von 3 oder weniger Tagen gewährt werden ($ 9, Nr. 2).

Zahl der Krankheitsfälle

Der Hundertsatz der Erkrankungen ergibt sich aus der untenstehenden
Tabelle, die der amtlichen Statistik des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung entnommen ist.
Durchführungsergebnisse
ZAHL DER KRANKHEITSFÄLLE AUF JE 100 VERSICHERTE *

Tahr

„915
L916
L917
"918
1919

30

Zahl der Krank-
heitsfälle auf je
100 Versicherte

33,6
36,9
48,7
60,9
46,1
51 90

Jahr

Zahl der Krank-
heitsfälle auf
je 100 Versicherte

-921 51,55
1922 52,80
1923 47,38
1924 | 55,78
1925 60.07

vA miliche Nachrichten des Bundesmir tod Hihr soziale "Verwaltung.

Während der Jahre von 1915 bis 1918 steigt die Zahl der Krankheitsfälle,
um dann Ende 1919 wieder abzunehmen. Während des Krieges musste die
[ndustrie Personen mit geringerer Widerstandsfähigkeit beschäftigen,
auch haben die Schwierigkeiten der Verpflegung ungünstig auf den all-
yemeinen. Gesundheitszustand eingewirkt. Seit 1920 folgt der Hundertsatz
Jer Erkrankungen von neuem einer aufsteigenden Kurve, die auf die Über-
füllung des Arbeitsmarktes zurückzuführen ist.

Zahl der Krankheitstage

Nicht nur der Hundertsatz der Krankheitsfälle, sondern auch die Zahl
ler auf den Versicherten entfallenden Krankheitstage (Krankheitsziffer)
ist in den letzten Jahren im Steigen begriffen, wie sich aus der nachstehenden
Tahelle ersiht
        <pb n="267" />
        LEISTUNGEN
ak, an
ZAHL DER ENTSCHÄDIGTEN KRANKHEITSTAGE *

269

Zahl der auf den |
Versicherten
entfallenden

Krankheitstage

Männer u. Frauen)

Zahl der auf den
Versicherten
entfallenden

Krankheitstage
(Männer)

Zahl der auf den
Versicherten
entfallenden

Krankheitstage
(Frauen)?

Tahr

„919
1920
L921
1922
‚923
1924
{1925

1,01
0,95
0,36
0,29
0,85
2,96
439

0.65
3,92
9,24
9,51
9,67
11,49
„zz 14

11,70
13,07
12,82
11,74
12,97
15,55
17.01

|

. Amtliche Nachrichten des Ministeriums für soziale Verwaltum”
' Binschliesslich der Entbindungen.
Eine vollständige Statistik über die Verteilung der Kranken nach
Altersstufen ist nicht vorhanden. Der Geschäftsbericht der Wiener Bezirks-
zrankenkassen! für das Jahr 1925, der eine Durchschnittszahl von 146.411
Versicherten betrifft, gibt die folgende Verteilung der Kranken nach Alters-
stufen an. Altersstufen Hundersatz der Erkrankungen

bis zu 20 Jahren. . . . + 7%
21 bis 30 X
31 » 40
£1 » 50
51 » 60
» 61 » 70
mehr als 70 Jahre
Alter unbekannt

7on

Berechnung des Grundlohns
Die amtliche Statistik ergibt die Verteilung der Versicherten nach den
verschiedenen Lohnklassen. Hier unten ist die Verteilung nach dem Stand
zom 31. Dezember 1924 wiedergegeben.
An diesem Tage waren nach dem Gesetz vom 30. Juni 1924 (Bundes-
gesetzblatt, Nr. 214) folgende Lohnklassen gebildet,
A ak
fi

Von je tausend
Versicherten
haben dieser Klasse
angehört

Lohnklasse |

Wirklicher täglicher
Arbeitsverdienst
{in Kronen}

Täglicher Grundlohn|
fin Kronen)

bis zu 7.680
mehr als 7.680
bis zu 10.320 9,000
mehr als 10.320
bis zu 11.280 10.800
mehr als 17.280
bis zu 12.920 12.600
mehr als 13.920
bis zu 17.280 15.600
mehr als 17.280
bis zu 18.720 18,000
mehr als 18.720
bis zu 24.000 21.000
mehr als 24.000 |
bis zu 30.000 27.000
mehr als 30.000 36.000

7 900

4
11
15
24
18
12
34
39
663
(: Amtliche Nachrichten des Bunde rernreforäums Tür soriale Verwaltung A
1 Bericht der Wiener Bezirkskrankenkassen für das Jahr 1924.
        <pb n="268" />
        270

ZWEITER TEIL

Ausgaben für Barleistungen,
insgesamt und für den einzelnen Versicherten

AUSGABEN DER ALLGEMEINEN KRANKENKASSEN,
INSGESAMT UND FÜR DEN EINZELNEN VERSICHERTEN

Jahr

Gesamtausgaben
‘ür Barleistungen

Gesamtausgaben
'‘üır Krankengeld

Ausgaben für
Leistungen für
inen Versicherten

Ausgaben für
Krankengeld für
ainen Versicherten

1919 | 73,5 Millionen
Papierkronen
63,56 Millionen
Schillinge
85,79 Millionen
Schillingee

14,4 Millionen 97,0 Papier- 59,0 Papier-

Papierkronen Kronen Kronen

32,35 Millionen 50,9 Schil- | 25,9 Schil-
Schillinge linge Jinge

{2,73 Millionen 169,9 Schillinge !34.0 Schillinge
Schillinge
(Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums tür soziale Verwaltung.)

POLEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 19. MaIı 1920
Gesetzliches Krankengeld

Das Krankengeld ist für alle Versicherten auf 60 v. H. des Grundlohns
festgesetzt (Art. 23, Abs. 7).

Jeder Versicherte wird entsprechend seinem Arbeitsverdienst einer der
14 Lohnklassen zugeteilt.

Die durch die Verordnung vom 30. Juni 1924 aufgestellten 14 Lohn-
zlassen berücksichtigen die Löhne bis zum Höchstbetrag von 12,50 Zilotys
für den Tag, 75 Ziotys für die Woche und 312,50 Zlotys für den Monat.

Die durchschnittlichen Löhne, die für die Berechnung der Beiträge
and der Geldleistungen massgebend sind, entsprechen für alle Lohnklassen,
mit Ausnahme der niedrigsten und der höchsten, dem Durchschnitt zwischen
ler untersten und der obersten Grenze der in Frage kommenden Lohn-
klasse,

Für die Einreihung in eine Lohnklasse ist der Lohn massgebend, den
der Versicherte während der letzten 4 Wochen bezogen hat. Für die Fest-
setzung der Leistungen und der Beiträge wird die Woche zu 7 und der
Monat zu 30 Tagen gerechnet.

Zum Lohn der Versicherten werden hinzugerechnet, ausser dem Gehalt
der Lohn, alle Barleistungen, wie Prämien, Gewinnanteile, Vergütungen,
Aufbesserungen, und alle Sachleistungen, wie Wohnung, Unterhalt, Nah-
rungsmittel und Kleider, endlich Leistungen Dritter, sofern sie ortsüblich
sind und die Höhe des Lohns beeinflussen.

Mit Zustimmung des Versicherungsamtes kann die Kasse die durch
die erwähnte Verordnung eingeführten Lohnklassen abändern. Sie kann
insbesondere die obere Grenze des Grundlohns über 12,50 Zlotys hinauf-
setzen y die untere Grenze unter 1 Zloty für den Tag herahsetzen (Art. 19.
20, 21).

Das Krankengeld wird sowohl für die Arbeitstage, wie für die arbeitsfreien
Tage gewährt.

Dauer der gesetzlichen Unterstützung

Das Krankengeld wird für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur
Höchstdauer von 26 Wochen gewährt. Diejenigen Kassen, welche seit
mehr als 3 Jahren bestehen, sind verpflichtet, das Krankengeld bis zur
Höchstdauer von 39 Wochen zu gewähren. Erhält der Versicherte das
Krankengeld später als am vierten Krankheitstage, so werden die 26 (39)
        <pb n="269" />
        LEISTUNGEN

271

Wochen vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet. Gewährt
lie Kasse während eines Krankheitsabschnitts nur ärztlichen Beistand,
30 zählt dieser Abschnitt für die Dauer des Krankengelds nicht mit. In
diesem Fall ist die Krankenhilfe bis zu 39 Wochen im Laufe eines Jahres
auszudehnen. ;

Wenn der Versicherte innerhalb 8 Wochen nach seiner Wiederherstel-
tung einen Rückfall erleidet, so wird dieser Rückfall als Fortsetzung der
Krankheit betrachtet; dementsprechend bestimmt sich auch die Dauer
der Unterstützung. Hat der Versicherte während eines zusammenhängen -
den oder nicht zusammenhängenden Zeitabschnittes von 26 (39) Wochen
im Laufe desselben Jahres Kassenleistungen bezogen und tritt in den folgen-
den 12 Monaten die gleiche Krankheit wieder auf, so kann die Kasse die
Bugsdlanen des Krankengeldes auf 13 Wochen herabsetzen (Art. 23.

&lt;. 92.6).
Frsatzleistungen
An Stelle des Krankengeldes und der ärztlichen Hilfe kann die Kasse
Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt gewähren. Der im Krankenhaus
ıntergebrachte Versicherte, der ausschliesslich oder überwiegend. von sei-
nem Arbeitsverdienst einen oder mehrere Familienangehörige unterhält,
nat Anspruch auf Hausgeld, das die Hälfte des Krankengelds nicht über-
steigt. Erhält der im Krankenhaus verpflegte Versicherte kein Hausgeld,
30 wird ihm während des Krankenhausaufenthaltes eine tägliche Vergü-
bung in Höhe von 10 v, H. des Grunmdlohns gewährt (Art. 28, 29).
Kürzung des gesetzlichen Krankengeldes
Das Krankengeld wird dem Versicherten nicht gewährt, wenn :
@) er sich im Lauf einer Krankheit ins Ausland ohne Zustimmung des
Vorstandes der Kasse begibt. während der Dauer seines Aufenthalts
im Ausland ;
b) er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist, während der Dauer der
Verbüssung der Strafe (Art. 38 b).

Ordnet der Kassenvorstand die Krankenhauspflege eines Kranken an
and weigert sich dieser, der Anordnung Folge zu leisten, obwohl er von
;)iner ansteckenden Krankheit befallen ist, so kann ihm die Kasse die
Krankenunterstützung entziehen (Art. 28).

Der Kassenvorstand kann Versicherten, die sich die Krankheit vorsätzlich
der durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln
zugezogen. haben, das Krankengeld ganz oder feilweise versagen. In glei-
eher Weise kann er gegenüber Versicherten verfahren, die die Kasse durch
strafhare Handlungen geschädigt haben (Art. 27).
Mehrleistungen
Verlängerung der Dauer der Unterstützung; die Satzung kann die
Unterstützungsdauer bis auf 52 Wochen erweitern.

Erhöhung des gesetzlichen Krankengeldes; die Satzung kann das
Krankengeld für Versicherte, die mehr als 2 Kinder zu unterhalten haben,
um 5 v.H. für jedes Kind erhöhen, wobei aber der Gesamtbetrag des
Krankengeldes drei Viertel des Grundlohns nicht überschreiten darf,

Auch kann die Verlängerung und Erhöhung des Krankengeldbezuges
von der Dauer der Kassenmitgliedschaft abhängig gemacht werden (Art. 26).

Auch andere Erhöhungen des Krankengeldes können vorgesehen wer-
len, insbesondere die Verlängerung des Zeitabschnittes, für den Unter-
stützung gewährt wird sowie die Erhöhung der gesetzlichen Unterstützung.

Die Kasse kann ihre Geldleistungen erhöhen, wenn ihre Mittel zur
Deckung der Regelleistungen sowie der Beiträge zum Krankenkassenver-
band ausreichen, vorausgesetzt, dass die Abzüge für die Rücklage gemacht
sind und die Rücklage die Höhe der durchschnittlichen Tahresausgaben
srreicht hat. ,

Die Kasse muss Mehrleistungen gewähren, sobald die Rücklage das
Dovnnelte des vom Gesetz vorgeschriebenen Betrages erreicht hat (Art. 34).
        <pb n="270" />
        ZWEITER TEIL
Durchführungsergebnisse
Zahl der Krankheitsfälle

Die vom Ministerium für Arbeit und soziale Fürsorge für das Jahr 1924
herausgegebene Statistik lässt unter anderm die Zahl der Krankheitsfälle
and ihre Verteilung nach Geschlecht und Altersklassen ersehen. Die Gesamt-
zahl der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheitsfälle betrug
540.193.
ZAHL DER MIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT VERBUNDENEN KRANKHEITSFÄLLE
UND ZAHL DER ENTSCHÄDIGTEN KRANKHEITSTAGE A

\ltersklasse

Alle Versicherten
Bis zu 15 Jahren
Von 16-20 »

21-25

26-30

31-35

36—40

41—45

46-50

51-55

56—60

61—65

66-70 #

11—75 »
„@ 76-80 »
(Über 80 Jahre
Alter unbekannt

Zahl der
erwerbsunfähigen Kranken
auf je 100 Versicherte

Männer

Frauen

Männer
und
Frauen

36,49
50,27
39,21 |
36,66
28,72
37,36
35,69:
34,48
36,67
35,0
34,67
32,75
33,16
233,37
31,86
41,49
Ba a7

29,85
48,46
31,72
27,08
29,63
21,19
+1,72
31,88
30,11
3131
31,29
26,93
25,33
23,78
26,39
10,83
71

14,48
19,65
36,29
32,67
35,68
35,66
34,69
33,91
35,43
34,37
24,16
31,88
31,97
21,59
30,55
26,0

283

Zahl der Krankheitstage,

für die Unterstützung (ein-
schliesslich Krankenhaus-

flege) geleistet worden ist,
Auf einen Krankheitsfall

Männer

Frauen

Männer
und
Frauen

6,0
76
‚6
5
„3

5,4
7,5
5,0
4,8
5,5
5,6
5,9
a
3
9
&gt;72
9
98
3
3

5,9
7,6
5,4
X
8

6
a0
7

4
6,4
7,8
7,9
9,6
10,6
10,8
9,9

)

82

7

;,9

5'7

iL4
220 | 5
0,2 | ©
&gt; R8 m

. Die Krankenkassen im Jahre 1924. Ergehnisse der von der versicherungsmathematischen
Jektion des Ministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge bearbeiteten amtlichen Statistik.
Aufwand für Krankenunterstützungen insgesamt und Jür einen Versicherten

Die 153 Kassen, auf die sich die amtliche Statistik bezieht, haben für
Geldleistungen im Jahre 1924 18.342.784 Ziotys aufgewendet.

Für 135 Kassen, die während des ganzen Jahres 1924 in Betrieb waren,
betrug diese Ausgabe 18.020.834 Ziotys, auf einen Versicherten 12,87 Ziotys.
Für die gleichen 135 Kassen entfielen von den Einnahmen je 58,64 Zlotys
auf den Versicherten; davon sind 21,95 v. H. für die Zahlung des Kran-
izengeldes verwendet worden.
PORTUGAL
Gesetzgebung
VERORDNUNG VOM 10. MaAr 1919
Gesetzliche Unterstützung

Sechs Monate nach der Entrichtung des ersten Beitrages haben arbeitsun-
’ähige Versicherte, die mit der Beitragsleistung nicht im Rückstand sind,
Anspruch auf das durch besonderen Tarif festgesetzte Krankengeld (Art. 30,
Nr. 13.
        <pb n="271" />
        LEISTUNGEN

273

Der Betrag der Unterstützung ist entsprechend der Lohnklasse und
der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch den Tarif für Geldieistungen fest-
gesetzt.

TARIF FÜR GELDLEISTUNGEN NACH ART. 36 DER VERORDNUNG
Betrag der
Dauer der Leistungen | Unterstützungen
(Escudos}

Mitglieder der
Versicherungs- Vereine
auf Gegenseitigkeit

für die ersten 30 Tage
für die folgenden 30 Tage
für die folgenden 30 Tage
für die folgenden 275 Tage

0,30
0,22
0,14
0.10

|. Klasse. .

für die ersten 30 Tage
für die folgenden 30 Tage
für die folgenden 30 Tage
für die folgenden 250 Tage

0,24
0,18
0,12
0.08

2. Klasse .

für die ersten 30 Tage
:ür die folgenden 30 Tage
tür die folgenden 30 Tage
‘ir die folgenden 250 Taxe

0,15
0,12
0,08
0.06

2 Klasse.

Dauer der Unterstützung
Die Unterstützung steht für höchstens 365 Tage zu, für die zweite und
Iritte Klasse für höchstens 340 Tage.
RUMÄNIEN
GESETZ voM 25. JANUAR 1912
Gesetzliches Krankengeld

Im alten Königreich und in. Bessarabien ist die Unterstützung, welche
im Fall einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen gewährt wird, nach
den Lohnstufen und dem Familienstand des Versicherten verschieden.
Für Versicherte, die für eine Familie zu sorgen haben, beträgt das Kran-
zengeld 50 v. H. und für die übrigen. 35 v. H. des Grundlohns der Lohn-
stufe, der sie angehören.

Diese Unterstützung wird gezahlt, wenn der Versicherte zu Hause ge-
pflegt wird; im Falle einer Unterbringung im Krankenhause beträgt das
Krankengeld für die Versicherten mit Familie 25 v. H. und für die übrigen
(0v. H. des Grundlohns ihrer Lohnstufe (Art. 117, letzter Absatz).

Im Ardeal beträgt das Krankengeld 60 v. H. des durchschnittlichen
Tagelohns der Lohnstufe. der der Versicherte angehört : das gleiche gilt
iur die Rukowinsa.
Dauer der gesetzlichen Unterstützung
Im alten Königreich und in Bessarabien ist die Dauer der dem erwerbs-
ınfähigen. Versicherten zustehenden Unterstützung durch das Gesetz auf
16 Wochen festgesetzt (Art. 117, Abs. 1).
‚Im Ardeal und in der Bukowina erstreckt sich die Dauer der gyesetz-
lichen Unterstützung auf höchstens 26 Wochen.
Mehrleistungen
_ Im alten Königreich und in Bessarabien können dem Versicherten, der
sämtliche gesetzlichen Leistungen erhalten hat und keinen Anspruch auf
die Leistungen der Invalidenversicherung geltend machen. kann, auSser-
ardentliche Unterstützungen zugewendet werden, sei es in bar, sei es In
Hestali von Kur und Verpflegung in einem Sanatorium oder Genesungs-
KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="272" />
        ZWEITER TEIL
——— BL
‚eim. Ausserdem ist eine Erhöhung der Unterstützung vorgesehen, sofern
Jie Rücklage den Gesamtbetrag der Ausgaben der letzten 5 Jahre über-
steigt (Art. 1832, Abs. 2).
In der Bukowina kann durch die Satzung eine Verlängerung der gesetz-
schen Unterstützungsdauer (26 Wochen) vorgesehen werden.
Durehführungsergehbnisse
Für das alte Königreich ist die Zahl der Krankheitsfälle seit Inkraft-
‚reten. des Gesetzes von 1912 bekannt:

ZAHL DER KRANKHEITSFÄLLE IM ALTEN KÖNIGREICH
AUF JE 100 VERSICHERTE !

Tahr

|

Durchschnittliche Zahl
auf 100 männliche
Versicherte

Yurchschnittliche Zahl auf
100 weibliche Versicherte
‘ohne die Entbindungen)

12
313
914
915
916
917
918
919
‚920
921
‚922
‚9238
924

9925

3,0
(3,0
19,3
16,6

4,81

8,37

2,85

6,19

1,20

8,76

7,32

6,5
10,8
19.63

RR

ı Buletinul Muncii, 1926.
Zahl der Krankheitstage *
Die Durchschnittszahl der entschädigten Krankheitstage auf einen
Versicherten ist gleichfalls bekannt, desgleichen die durchschnittliche
Dauer eines Krankheitsfalles.
&gt;
Durehschnittszahl der Lay
entschädigten Krankheitstage | Bere Dauer
auf einen Versicherten er BEA
Frauen (ohne die! Frauen (ohne die
Fathindungen) Entbindungen)

Fahr

‚912 1,9
(913 3,5
1914 2,8
915 2,38
916 9
917 2,45
918 2,93
319 2,96
720 2,05
321 2,0
922 1,55
‚923 1,23
1924 1,99
19925 5.5

Ad
54
5,7
1,3
x. 18
2,43
1,89
&lt;,01
2,48
2,72
7,54
2,24
3,97
161 l

19,3
24,0
24,0
24,0
30,8
19,5
15,6
27,8
27,9
28,2
30,4
29,0
30,6 |
30.5

25,2
31,0
31,0
31,0
35,0
38,0
ZUR
21,0
210
21,0
24,7
24,5
36,8
265

Bulstinul Muncii, 192.
        <pb n="273" />
        LEISTUNGEN 275
Ausgaben für Krankengeld
a) Altes Königreich
GESAMTAUSGABE FÜR LEISTUNGEN UND AUSGABE FÜR KRANKENGELD
IM ALTEN KÖNIGREICH

Tahr

91?
‚913
‚914
‚915
1916
1917

918

919
1920
1921
1922

‚923
1924

1925

Gesamtausgaben für
Leistungen in Tausenden
von Lei

800
848
964
‚671
038
594

.. 328
2,197
6.825
‚9.905
29.896
10.806
53.232
76.137

Anteil der Ausgaben für
Krankengeld und Wochen-
geld an den
Gesamtausgaben

6,2
A)
29,0
26,4
23,5
25,9
31,5
23,2
21,9
14,9
13,3
16,2
20,4
31.4

b) Ardeal
JESAMFAUFWAND FÜR LEISTUNGEN UND AUFWAND FÜR KRANKENGELD
IM ARDEAL

A111

‚919
‚920
‚921
1922
1928

924

395

Gesamtaufwand für | U Sn x
Leistungen in Tausenden fr Kran kenBeh 0
Von Lei Wochengeld an den
1
Cesamtausgaben

8.379
37.676
56.001
76.689
81.091
135.769
192.335

29,8
37,9
32,3
34,2
33,8
28,6
31.2

3) Bukowina
N #
YESAMTAUFWAND FÜR LEISTUNGEN UND AUFWAND FÜR KRANKENGELD
IN DER BUKOWINA

1ahr

1922
1923
19924

Gesamtausgabe

für Leistungen

in Tausenden
von Lei

3.741
5.359
Q 048

Gesamtausgabe

für Krankengeld |

in Tausenden
on Lei

Kosten der ;
gesamten Lei-
stungen für ei-
nen Versicherten

1.027
1.113
1.883

151,5
172
953

Railetimul Maunciz. 1926.
        <pb n="274" />
        276

ZWEITER TEIL

RUSSLAND
Gesetzgebung
ARBEITSGESETZBUCH VOM 15. NOVEMBER 1922
Gesetzliches Krankengeld
Nach Art. 179 des Arbeitsgesetzbuches erhalten alle vorübergehend
arbeitsunfähigen Versicherten, gleichviel welches die Ursache der Arbeits-
anfähigkeit ist, Unterstützungen, die den. Löhnen gleichkommen, welche zur
Zeit der Gewährung der Unterstützung von der gleichartigen Berufsgruppe
in dem Betrieb oder Unternehmen bezogen werden. Die Unterstützung
Jarf in keinem Fall hinter dem wirklichen. Verdienst des Versicherten zur
Zeit des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit zurückbleiben.

Entsprechend der Regelung vom 9. Mai 1927 ist gegenwärtig das täg-
liche Krankengeld ebenso hoch wie der tägliche Lohn. J edoch wurde durch
die Verfügung des Arbeitskommissariats vom 25, März 1926 die obere
Jrenze des täglichen Krankengeldes mit 7.50 Rubel (180 Rubel monatlich)
festgesetzt.

Das tägliche Krankengeld wird durch Teilung des Gesamtlohnes und
Jes während der vorangegangenen drei Monate (Im gegebenen Falle eines
kürzeren Zeitraumes) gewährten Krankengeldes durch die Zahl der tat-
sächlichen. Arbeitstage bestimmt. Dieses tägliche Krankengeld steht nur
für die verlorenen Arbeitstage zu.

Bemerkenswert ist, dass unter gewissen Umständen der Betrag der
Unterstützung gemäss Art. 182 des Arbeitsgesetzbuches herabgesetzt
werden kann :

„Die Zentralorgane der Versicherung können, sofern die Mittel nicht
zureichen, den Unterstützungssatz für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit
zeitweise herabsetzen, aber nicht unter drei Viertel des Arbeitsverdienstes
der betreffenden Gruppe.“
Dauer der gesetzlichen Unterstützung
Nach Art. 180 des Arbeitsgesetzbuches werden die Unterstützungen
tür vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vom Tage des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit bis zum Tage der Wiederherstellung oder bis zur Ent-
scheidung über die Invalidität des Versicherten gezahlt.

Zur Zeit gibt es keine festen Richtlinien für die Bestimmung der dauern-
len oder vorübergehenden Invalidität.

Durechführungsergebnisse

Eine Tabelle über das Ergebnis der Versicherung in dem ganzen Gebiet
des Bundes der Sozialistischen Sowjet-Republiken lässt sich nicht auf-
;tellen. Es stehen aber Zahlen zur Verfügung, die sich auf die Russische
Jozialistische Föderative Sowjet-Republik und auf einige Städte, insbesondere
Moskau und Leningrad, beziehen.

Krankheitsfälle

Die nachstehende Tabelle gibt die Zahl der Fälle der Arbeitsunfähigkeit
einschliesslich Quarantäne) auf je 100 Versicherte für das Gebiet des
3undes der Sozialistischen Sowjet-Republiken an.
        <pb n="275" />
        LEISTUNGEN

277

ZAHL DER FÄLLE DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT AUF JE 100 VERSICHERTE
IM GEBIETE DES BUNDES DER SOZIALISTISCHEN SOWJET-REPUBLIKEN

Zahl der Fälle der Arbeitsunfähigkeit,
auf je 100 Versicherte im Bund
Jer Sozialistischen Sowiet-Republiken
Zeitabschnitt
. Män:
Männer ' Frauen | aA
u. Frauen

1924 Januar
Februar
März &gt;
April .
Mai .
Juni
Juli...
August .
September
Oktober .
November
Dezember

1925

Januar
Februar
März. .
Anril

„8
29
4,1
4,6
1,5

R

3
8
”
4,5
3,3

4,9
4,7
1,6
4.5

5,8
3,3
AC
6,6
6,1
5,8
7,0
6,7
5,6
3.8

6,7
6,2
6,2
5.2

|

4,1
4,3
4,6
5,1
5,1
4,4
„9
5,5
5,9
5,7
4,9
5.7

5,4
5,1
5,1
5.0

Für die Stadt Moskau ist gleichfalls die Zahl der Krankheitsfälle bekannt :

Jahr

1914
1915
L916
2917
1918
1919
‚920
„923

Auf je 100 Auf je 100 Auf je L00männlichel
männliche weibliche u. weibliche
T7arsicherte entfallen Versicherte entfallen : Versicherte entfallen!

25,9
32,3
30,1
30,4
43,8
34,8
88,7
75,

37,9
49,7
42,3
37,2
58,0
79,2
103,9
94.6

28,9
37,1
34,3
33,0
49,8
71,6
96,4
29.3

Die Versicherung in den Jahren 1924 und 1928, 8. 32.

Zahl der Krankheitstage
__ Hierüber liegen drei Berichte vor, die sich auf den Bund Sn
istischen Sowjet-Republiken, die Russische Sozialistische Föderative SOw1
Republik und die Stadt Moskau beziehen.
        <pb n="276" />
        278

ZWEITER TEIL

7AHL DER ENTSCHÄDIGTEN KRANKHEITSTAGE AUF JE 100 VERSICHERTE
IM GEBIET DES BUNDES DER SOZIALISTISCHEN SOWJET-REPUBLIKEN *

Zeitpunkt

1915

1923 2

1924 : Januar . .
April...
Juli .

Zahl der entschädigten
Krankheitstage auf je 100 Versicherte
Männer | Frauen

Männer
u. Frauen

55,3 58,5 56,3
51,3 73,7 57,38
51,6 65,9 55,8
64,8 85,7 | 70,8
832,1 89.4 84,4

Arbeitsstatistik, 1925, Nr. 2 und Die Versicherung in den Jahren 1924-1925, S. 27.
Diese Zahlen umfassen auch die Betriebsunfälle, nicht aber die Beurlau-
bungen wegen Entbindung.

Für die Russische‘ Sozialistische Föderative Sowjet-Republik sind Auf-
stellungen über die Zahl der entschädigten Krankheitstage auf 100 Ver-
sicherte getrennt nach Geschlechtern, für die Gebietskassen und die Ver-
sicherungskassen für Transportarbeiter vorhanden.

ZAHL DER ENTSCHÄDIGTEN KRANKHEITSTAGE,
[N DER RUSSISCHEN SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN SOWJET-REPUBLIE !
Zahl der Krankheitstage, für die Unterstützung geleistet
ist, auf je 100 Versicherte

Zeitpunkt

Männer

Gehiets-
Iasaen

1924 : .
Juli
Dezember
1925 :
Januar 56,3 |
April 56.3

Xassen für
"ransport-
arbeiter

85,0
59.83
56,4 |
53.5

Frauen

Gebiets-
"788827

87,2
75.7
76,0
79.4

Kassen für
l’ransport-
arbeiter

L06,9
64.5
64,6
72.5

Männer
u. Frauen

Gebiets-
kassen

Sassen für
Uransport-
arbeiter

79,5
62,9
62,2
63.2

86,9
59.4
56,8
54,8

ı Die NSozialversicherung in den Jahren 1924-1925, S. 30-31.
Endlich sind für Moskau Aufstellungen über die Zahl der entschädigten
Krankheitstage vorhanden.

jahr

L914
1915
1916
L917 |
1918
19922

Auf je 100 männ-
liche Versicherte

138,5
539,4
462,3
191,1
775,5
| 140.9

Auf je 100 weibliche
Versicherte

Auf je 100
männliche und
weibliche Versicherte

533,6 462,7
680,9 | 578,4
556,1 495,0
481,6 487,8
820,7 794,2
1.412320 . 1.239.2
        <pb n="277" />
        LEISTUNGEN

279

Anderseits sind Berichte über die durchschnittliche Dauer der Beur-
laubungen wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit im Jahre 1924
für das Gebiet des Bundes der Sozialistischen Sowjet-Republiken vorhanden.
Die durchschnittliche Dauer der wegen Krankheit erteilten Urlaube, für die
die Gebietskassen Unterstützungen geleistet haben, betrug im Jahre 1924
für die männlichen und weiblichen Versicherten 12,6 Tage. Die Kassen für
Transportarbeiter verzeichnen ihrerseits eine durchschnittliche Dauer
derartiger Urlaube von 12,6 Tagen für den Monat Januar, von 10,2 Tagen
für den Monat April, von 10,5 für den Monat September, von 9,9 für den
Monat Oktober und von 10,10 für den Monat Dezember des Jahres 1924,
Resamtaufwand und Aufwand für einen Versicherten
Die gesamte Ausgabe für die wegen vorübergehender Arbeitsunfähig-
keit gewährten Unterstützungen (die ärztlichen Hilfeleistungen nicht
einbegriffen) betrug für die sechs Monate Oktober 1924 bis März 1925
46,9 Millionen Tscherwonetz-Rubel. Während des Vierteljahrs April bis
Juli 1925 betrugen die Ausgaben 28,1 Millionen Tsacherwonetz-Rubel,

Der Aufwand für die auf einen Versicherten entfallenden Unterstüt-

zungen. wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit belief sich im Jahre
1923 auf 5,82 Rubel, somit ungefähr 11,60 Techerwonetz-Rubel. Nach
einer Schätzung, die sich auf das Rechnungsjahr 1924-1925 bezieht, ent-
fallen auf einen Versicherten jährlich etwa 20 Tscherwonetz-Rubel, die für
Unterstützungen wegen vorühbergehender Erwerbsunfähigkeit aufgewendet
worden sind.
‚Es dürfte besonders lehrreich sein, das Verhältnis zwischen dem wirk-
lichen Arbeitsverdienst und dem Betrag der Unterstützung für vorüber-
gehende Erwerbsunfähigkeit, die nach dem Arbeitsgesetzbuch an Stelle
des Arbeitsverdienstes treten soll, zu untersuchen,

Für die 12 Monate des Jahrs 1923 ergibt sich für das Gebiet des Bundes
der Sozialistischen Sowjet-Republiken eine durchschnittliche Unterstützung
von 65,9, 70,5, 67,3, 80,6, 80,8, 85,6, 89,1, 98,2, 84,2, 85,4, 84,6, 92,8
v. H. des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes. Während dieses Inflations-
jahres sind die Leistungen in wirklichen Rubeln (Warenrubeln) nach
den Lebenskosten festgesetzt worden ; da jedoch die Höhe der Entschä-
digungssätze nur einmal im Monat und zwar nach den Grosshandelspreisen
POS wurde, waren die Eintschädigungsätze etwas niedriger als die

Öhne.

Für das erste Vierteljahr 1924 lässt sich ein Durchschnitt der Unterstüt-
zung von 92 v. H. des durchschnittlichen wirklichen Arbeitsverdienstes
verzeichnen. Durch die Festsetzung der Entschädigungssätze zweimal im
Monat näherte sich die Höhe der Leistungen mehr den wirklichen Löhnen.
Ein gewisser Unterschied zwischen den Entschädigungssätzen und den
Löhnen blieb aber selbst in den folgenden Jahren, bestehen, zumal der
Krankheitszustand bei den schlecht entlohnten Arbeitern und den Frauen
Zrösser ist und die Höchstentschädigung mit 180 Rubeln monatlich fest-
Yyesetzt hleibt.

SCHWEIZ
Appenzell (Inner-Rhoden)
Gesetzgebung
VERORDNUNG VOM 29. NOVEMBER 1920
esetzliches Krankengeld
K Das tägliche Krankengeld beträgt 3 Fr. für Pflichtversicherte, die
E antonsbürger sind und die mit Aufenthaltsschein im Kanton „Nisdleren-
assenen‘“ 1 Wr für die soyenannten ‚„‚Aufenthalter*
        <pb n="278" />
        380

ZWEITER TEIL
Dauer der Unterstützung
Die Unterstützung wird nur für die Dauer der völligen, durch ärztliches
Zeugnis belegten Arbeitsunfähigkeit gewährt. Sieist am Ende der Krankheit
oder, sofern. diese von einer gewissen Dauer ist, alle 14 Tage zu zahlen.

Sie soll in erster Linie dazu dienen, die häusliche Pflege oder Kur und
Verpflegung in einer Krankenanstalt sicherzustellen (Art. 15).

Wurde ein Versicherter auf Kosten der Versicherung während 360
Tagen im Laufe von 5 aufeinanderfolgenden Jahren behandelt, so erlischt
sein. Recht auf Leistungen nur, wenn ihm diese während 180 Tagen im Laufe
von 360 aufeinanderfolgenden Tagen gewährt wurden.

Appenzell (Ausser-Rhoden)

GESETZ VOM 30. APRIL 1916
Gesetzliches Krankengeld
Für die über 14 Jahre alten Versicherten beträgt der Mindestsatz des
Krankengeldes 1 Fr. täglich.
Dauer der gesetzlichen Unterstützung
Die Geldleistungen werden nur für die Dauer der völligen, durch ärzt-
iches Zeugnis belegten Arbeitsunfähigkeit gewährt.

Wenn die Verwaltung der Kasse es für notwendig erachtet, kann sie
las Krankengeld einbehalten, um es in erster Linie zur Sicherstellung
zeeigneter Fürsorgemassnahmen für den Kranken oder für seine Pflege
in einer Krankenanstalt zu verwenden (Art. 30).

Die Leistungen der Kassen erstrecken sich auf ärztliche Behandlung
und Arznei und ein tägliches Krankengeld für die Dauer von 180 Tagen
im Laufe von 360 aufeinanderfolgenden Tagen.

Hat ein Mitglied die Genussberechtigung erschöpft, so ist es im Laufe
von weiteren 360 aufeinanderfolgenden Tagen nur mehr während 90 Tagen
zenussberechtigt, und wenn es zudem während 5 aufeinanderfolgender
Jahre zusammengerechnet während 360 Tagen auf Kosten der Kasse
ärztlich behandelt worden ist, so hört jede Genussberechtigung auf,

Hat ein Mitglied die Leistungen im Laufe von 360 aufeinanderfolgender
Tagen während 360 Tagen bezogen, so wird es erst nach Ablauf von 180
Tagen, vom letzten Unterstützungstage an gerechnet, wieder bezugs-
berechtigt. In Ausnahmefällen kann die Kommission die Frist auf Antrag
les Arztes abkürzen oder ganz aufheben.

St. Gallen
GESETZ VOM 6. JULI 1914

Satz der Unterstützung
Das tägliche Krankengeld beträgt wenigstens 4 Fr., für die „Aufent-
halter‘ 1 Fr. (Art. 4).
Dauer der Unterstützung
Die Leistungen werden gewährt:
z) während eines Zeitabschnits von 360 aufeinanderfolgenden Tagen,
für 180 Tage,
5) nach Ablauf der ersten 360 Tage für eine weitere Dauer von 90 Tagen,
sofern diese in einen neuen Zeitabschnitt von 360 aufeinander-
folgenden Tagen fallen.
        <pb n="279" />
        LEISTUNGEN

28

KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN
Gesetzgebung
GESETZ vOM 14. SEPTEMBER 1922
Gesetzliches Krankengeld

Das Krankengeld beträgt zwei Drittel des Grundlohns der Lohnstute,
welcher der Versicherte angehört. Es wird für jeden Tag, demnach für
7 Tage der Woche gewährt (Art. 45, Abs. 1, Nr. 3). Die Einreihung der
Versicherten in die Lohnstufen erfolgt nach den wirklichen Löhnen, das
Krankengeld entspricht daher annähernd zwei Dritteln des tatsächlichen
Arbeitsverdienstes des Versicherten.

Seit 1. Juli 1926 ist das tägliche (wöchentliche) Krankengeld für die
unterste Lohnstufe, d. i. die erste, auf 1,33 (9.31) Dinar und für die höchste
Lohnstufe, d. i. die achtzehnte, auf 32 (224) Dinar festgesetzt.
Dauer der gesetzlichen Unterstützung
Die Krankenunterstützung wird während der ganzen Dauer der Arbeits-
anfähigkeit vom ersten Tag der Krankheit oder der Arbeitsunfähigkeit
an 26 Wochen hindurch gewährt, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht vorher
geschwunden ist (Art. 45, Abs. 3).
Ersatzleistungen

‚Das Krankengeld verdoppelt sich, wenn dem Versicherten ärztlicher
Beistand und Arzneien nicht beigestellt werden.

Der Versicherungsträger kann unter gewissen Voraussetzungen den
Kranken in einem Krankenhaus unterbringen. In diesem Fall erhalten die
Familienangehörigen des Versicherten, die nicht selbst ihren Unterhalt
verdienen und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, für die Dauer
des Krankenhausaufenthalts die Hälfte der Krankenunterstützung, die
dem Versicherten zustünde, wenn er nicht im Krankenhaus untergebracht
wäre (Art. 54, Abs. 5). Als Familienangehörige gelten die Ehefrau odeı
Lebensgefährtin, die ehelichen, unehelichen und an Kindes Statt angenom-
menen Kinder, die Eltern, Grosseltern, Enkelkinder, Brüder und Schwestern
des Versicherten (Art. 45, Nr. 5).
Kürzung der gesetzlichen Unterstützung
Ein Versicherter, der seine Krankheit vorsätzlich herbeigeführt hat,
hat keinen Anspruch auf Unterstützung.
_ Das Krankengeld kann gekürzt werden, wenn der Versicherte absichtlick
NS Anordnungen des Arztes nicht befolgt und infolgedessen seine Wieder:
erstellung verzögert (Art, 47).
Ersatzleistungen
de Die Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt kann auf Beschluss ihrer
en rersanzlung und in dem Masse, als ihr Mittel zur Verfügung
k on, ihren Versicherten Mehrleistungen zuwenden, doch kann das Kran-
engeld keinesfalls :
5 den Grundlohn übersteigen (Art. 46, Nr. 1);
DS: für mehr als 1 Jahr bezahlt werden (Art. 46, Nr. 2).
de ie Zentralanstalt darf höhere Zuwendungen oder Zuwendungen an-
a Art nicht machen.
Ye einen können durch die Generalversammlung für alle oder
&gt; De Bezirksversicherungsanstalten vorgesehen werden.
1923 nt der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt hat am 13. Juli
(ärztlich ae des Art. 46 des Gesetzes beschlossen, die Krankenpflege
Während D6 eistand und Versorgung mit Arzneimitteln) als Mehrleistung
Jahr mi ehesten 52 Wochen den Versicherten zu gewähren, die 1m letzten
(Rund, indestens 6 Monate hindurch der Versicherung angehört hatten
erlass der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt vom 31. August 1923).
        <pb n="280" />
        1892

ZWEITER TEIL

Durchführungsergebnisse
Aufwand für Krankenunterstützung
Die Statistik der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt gibt über die
Höhe der Ausgaben für die Krankenunterstützung Aufschluss.
AUSGABEN DER ZENRTAL-ARBEITERVERSICHERUNGSANSTALT
FÜR KRANKENUNTERSTÜTZUNGEN ?

LT

‚923
1924
1925

Aufwand Anteil
| für Krankengeld | an dns «&gt;
{in Vansdon von Ausgaben
Narr
47.756
| 62.242
56.119

29,99
33,17
26,76

. Radnicka Zastita.

TSCHECHOSLOWAKEI
Gesetzgebung
GESETZ voM 9. OKTOBER 1924
Gesetzliches Krankengeld
Das tägliche Krankengeld beträgt etwa zwei Drittel des Tagesarbeits-
zerdienstes; es wird dem Versicherten gewährt, der infolge einer nicht
vorsätzlich herbeigeführten Krankheit arbeitsunfähig ist.
Die nachstehende Tabelle gibt für jede der 10 Lohnklassen den wirk-
jiichen Tagesarbeitsverdienst, den Grundlohn und den Betrag des Kranken;
zeldes an.
LOHNKLASSEN UND BETRAG DES TÄGLICHEN KRANKENGELDES

Lohnklasse |

a
a

Tagesarbeitsverdienst
{in tschechoslowakischen
Kronen}

von mehr als 6
]

bis 6
—10
—14
—18
18 —22
22 —25,50
25,50—28,50
28,50—31,50
21,50—34,50
34.50

'Grundlohn
in tschecho-
slowakischen

Kronen)

‘6

)
4
"7
59)
33
36

Betrag des täglichen
Krankengeldes
(in tschechoslo-

wakischen Kronen‘)

2,70
5,30
3
0,60
3,30
6
18
20
22

8 12, Abs. 1 und $ 95, I, Nr. 2.
Das Krankengeld beträgt in der ersten Lohnklasse 67,50, in der zweiten
‚is vierten 66,25, in der fünften 66,50 v. H. des Grundlohns.

Das Krankengeld wird nicht für den Sonntag gewährt, wenn die
Arbeitsunfähigkeit nicht länger als 14 Tage dauert, es sei denn, dass der
        <pb n="281" />
        LEISTUNGEN

283

Versicherte, der gegen Wochen. (Monats-) Lohn beschäftigt wird, die
Arbeiten oder Dienste 7 Tage (1 Monat) hindurch geleistet hat. Dauert
die Arbeitsunfähigkeit länger als 14 Tage, so hat der Versicherte auch
für den. Sonntag Anspruch auf Krankengeld ($ 95, I, letzter Abs.).
Dauer der gesetzlichen Unterstützung

Das Krankengeld wird höchstens für ein Jahr, vom 4. oder 3. Tag
nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an, gewährt.

Der Zeitraum, während dessen der Versicherte Anspruch auf das Kran-
kengeld hat, beginnt mit dem vierten (dritten) Tag der Arbeitsunfähigkeit
und endet nach Ablauf eines Jahres, vom Tag ihres Eintritts an gerechnet.
— Ist ein Versicherter, dem ein Krankengeld gewährt wurde, innerhalb
8 Wochen nach Einstellung der Auszahlung des Krankengeldes neuer-
lich an derselben Krankheit erkrankt, so jat diese Erkrankung, sofern
sie mit Arbeitsunfähigkeit verbunden ist, als Fortsetzung der früheren
Krankheit anzusehen ($ 98).
Ersatzleistungen
‚ Hat die Zentralversicherungsanstalt einen arbeitsunfähigen Versicherten
in ein Privatkrankenhaus überwiesen, so ist die Krankenversicherungs-
anstalt verpflichtet, der Zentralanstalt für die Dauer der Krankenhaus-
pflege, jedoch nicht über 1 Jahr hinaus, die eine Hälfte des Krankengeldes,
die andere aber dem Versicherten zu zahlen. Hat der Versicherte Familien-
angehörige, so geht der Anspruch auf diese über. Dieses Recht kann nur
von jener Person geltend gemacht werden, die den Haushalt der in häus-
licher Gemeinschaft lebenden, bezugsberechtigten Familienangehörigen
führt. Die Familienangehörigen erhalten jedoch das Krankengeld nicht,
wenn der Kranke während seines Aufenthalts im Krankenhause Anspruch
(6 ag migstons die Hälfte seines Lohnes gegenüber seinem Arbeitgeber hat
8).

Die Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Krankengeld,
wenn der Kranke durch die Krankenversicherungsanstalt, und nicht durch
die Zentralversicherungsanstalt, in ein Privatkrankenhaus überwiesen
worden ist (8 145, 146).
Kürzung der gesetzlichen Unterstützung

Das gesetzliche Krankengeld unterliegt gewissen Kürzungen :

z) das Krankengeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn
ein Versicherter im Falle der Erkrankung gegenüber seinem Arbeit-
geber Anspruch auf den gesamten Lohn oder seinen. freien Unterhalt
(Verköstigung oder Wohnung und Verköstigung) hat; in diesem Fall
ist eine entsprechende Herabsetzung der für den Versicherten zu
entrichtenden Versicherungsbeiträge zulässig ($ 104 a);
ein Versicherter, der gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit ver-
sichert ist oder Anspruch auf den Fortbezug geines Lohnes oder
eines Teils desselben hat, muss dies der Versicherungsanstalt binnen
drei Tagen nach Beginn der Krankheit mitteilen; das Krankengeld
wird dann soweit gekürzt, dass es zusammen mit der aus der ander-
weitigen Versicherung bezogenen Unterstützung oder mit dem aus

zezahlten Lohne den Barlohn des Versicherten nicht übersteigt

4]

Mehrleistungen
a Mehrleistungen können unter gewissen Voraussetzungen Unter-
zungen bis zu folgender Höhe gewährt werden:
x) das tägliche Krankengeld kann in der ersten Lohnklasse bis auf
3,60 Kronen, in den andern Lohnklassen bis auf 90 v. H. des Mindest-
tagesverdienstes jeder Lohnklasse erhöht werden ($ 105 a);
        <pb n="282" />
        284 ZWEITER TEIL
5) das Krankengeld kann um 10 v. H. seines Grundbetrags erhöht
werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 13 Wochen dauert,
am 20 v. H., wenn sie länger als 26 Wochen dauert, und um 30 v. H.,
wenn sie länger als 39 Wochen dauert ($ 105 b);
das Krankengeld kann bis um 10 v. H. für die verheirateten Ver-
sicherten erhöht werden, um 20 v. H. für die Versicherten, die für
eine Familie von 4 Mitgliedern zu sorgen haben, und um 30 v. EB.
tür die Versicherten, denen. der Unterhalt einer noch zahlreicheren
Familie obliegt ; als Familienglieder gelten in diesem Fall nur die
Ehegatten und die Kinder bis zum vollendeten 17. Lebensjahr (8 105 c).
Diese Erhöhung kann bereits mit dem Beginn des Bezugsrechts auf
das Krankengeld eintreten.

Die Mehrleistungen dürfen nur dann gewährt werden, wenn der gesamte
Betrag der zur Krankenversicherung zu leistenden Beiträge 5 v. H. des
Jurchschnittlichen Arbeitsverdienstes der Versicherten nicht übersteigt
und wenn die Versicherungsanstalt vor Einführung der Mehrleistungen
über eine Rücklage verfügt, die mindestens dem Durchschnitt der Aus-
gaben in den letzten 3 Jahren entspricht ($ 105, 159, 178, 179).
Durchführungsergebnisse

Die untenstehende Tabelle gibt den Hundertsatz der Krankheitsfälle
ınd die Krankenziffer an.
ZAHL DER KRANKHEITSFÄLLE UND DIE KRANKENZIFFER,
FÜR BÖHMEN, MÄHREN UND SCHLESIEN

Jahr

Zahl der Kranken auf
je 100 Versicherte

1920 41,45
1921 47,31
1922 51,77
1923 45,81

Krankheitsfälle
auf je 100 Versicherte

|

51,81
59,99
66,49
60,27

Krankenziffer

2,67
3,46
3,90
3.42

Für die Slowakei und Karpathorussland stehen entsprechenden Zahlen
uicht für Verfügung.

Zahl der Krankheitstage
Anderseits sind Aufstellungen über die Zahl der Krankheitstage
and die durchschnittliche Dauer der Krankheiten vorhanden.
ZAHL DER ENTSCHÄDIGTEN KRANKHEITSTAGE UND DURCHSCHNITTLICHE
DAUER DER KRANKHEITEN IN BÖHMEN, MÄHREN UND SCHLESIEN

jahr

1920
1921
1922
1923

A A
e4a1: Zahl der auf einen
Durchschnittliche | Versicherten entfallenden
Dauer einer Krankheit Krankheitstage

9,79
12,62
14,22
12.48

17,57
19,39
19,78
19.18
        <pb n="283" />
        LEISTUNGEN

285
Ausgaben für Krankenunterstützungen
_ In den zwei folgenden Tabellen sind für Böhmen, Mähren und Schlesien
einerseits, für die Slowakei und Karpathorussland anderseits Angaben über
den. durchsechnittlichen Aufwand für ein Mitglied sowie über den Anteil
des Krankengeldes an den gesamten Ausgaben enthalten.
a) Böhmen, Mähren, Schlesien
DURCHSCHNITITLICHER KRANKENGELDAUFWAND FÜR EIN MITGLIED UND
ANTEIL DES KRANKENGELDES AN DEN GESAMTAUSGABEN IN BÖHMEN,
MÄHREN UND SCHLESIEN *

Jahre

(921
1922
19283

Durchschnittlicher Aufwand ?
{in Kronen)

182,15
187,88
140,87

Anteil am Gesamtaufwand

48,59
42,08

1 Statistik der Krankenversicherung. MINISTERIUM FÜR SOZIALE FÜRSORGE.
? Einschliesslich des Wochen-, Schwangeren- und Stillgeldes.
b) Slowakei und Karpathorussland
DURCHSCHNITTLICHER KRANKENGELDAUFWAND FÜR EIN MITGLIED UND
ANTEIL DES KRANKENGELDES AN DEN GESAMTAUSGABEN IN DER
SLOWAKEI UND IN KARFPATHORUSSLAND %

Jahr

1921
1922
1923

Durchschnittlicher Aufwand? |
(in Kronen)

98,21
| 124,78
\ 99.38

Anteil am Gesamtaufwand

40,2
40,04
36,76

; Statistik der Krankenversicherung. MINıisteRIUM FÜR SOZIALE FÜRSORGE
Einschliesslich des Wochen-, Schwangeren- und Stillgeldes.

UNGARN
GESETZARTIKEL XIX vom 6. APRıL 1907

Gesetzgebung

Cesetzliches Krankengeld
Arbeits-
ier Wochen der US
ägt während der DS ver ET des durchschnitt
Das Krankengeld beträgt fünften a stufe, :o Kasse nicht
ehe akoit_ 60 WA m bo der betreffende elt sich, wenn die beizustellen
a Ed nn MC oder ann. das Krankongeld
t 8 ; Kranken TE n Ua AO
sastande tr den aa nm Me HE erordnung 5400 v
41 N rdienst nie übers des Kran-
d irklichen Arbeitsve N den Betrag 2020
1919). belle gibt Aufscbluns ku? fo in den Jahren
Die A Tat ‘nd der niedersten Lo
kengeldes der höchsten
bis 1924.
        <pb n="284" />
        286

ZWEITER TEIL
BETRAG DES TÄGLICHEN KRANKENGELDES IN PAPIER- UND GOLDKRONEN
IN DEN JAHREN 1920-1924

Zeitabschnitt

ı. Januar 1920
1921

4 A 1923
31. August 2723
21. Aprıl 92%
31. August 192&amp;

Niedrigste Lohnstufe

Oberste Lohnstufe
Von der
3. Woche ab

Während der | Von der
arsten 4 Wochen! 5. Woche ab

Während der |
ersten 4 Wochen

Papier-
Kronen

Acld-
Kro-
nen

Papier-
Kronen

‚A0ld- Papi Gold-
Kro- a Kro-
nen Kronen! „an

Papi Gold-
apler- | Kro-
Kronen nen

i,20 ),038
1,20] 0,01
60 0,038
90 06,01
‚620 IM
2.000

1 57

1,50

75
113
2.025
7.500

04
4,01
0,04
0,02
0,13
0,43

;7 0,31 15] 0,38

36| 0,27 451 0,38
450| 0,21 563| 0,27
1.350] 0,23 | 1.688| 0,28
24.300| 1,52 '30.375| 1,90
45.000| 2,56 56.5001 3,21

Man ersieht daraus, dass während der Jahre 1920-1923 der Wert des
Krankengeldes ein verschwindender war. Erst im Laufe des Jahres 1924,
1ach Beendigung‘ der Inflationszeit, lässt sich das Wiederaufleben einer
wirklichen Unterstützung feststellen.
Dauer des gesetzlichen Krankengeldes
Die Dauer des Krankengeldes betrug ursprünglich 20 Wochen; durch
Verordnung Nr. 4790 vom Jahre 1917 wurde die Bezugsdauer auf 26 Wochen,
lurch Verordnung Nr. 5400 vom Jahre 1919 auf ein Jahr erstreckt. Die
arsten zwei Krankheitstage sind in der Frist von einem Jahre nicht inbe-
griffen. Krankengeld ist während eines vollen Jahres zu gewähren, auch
wenn die Erwerbsunfähigkeit erst nach dem Beginn der Krankheit einge-
;reten. ist (Verordnung Nr. 5400 vom Jahre 1919).

Hat der Versicherte seinen Anspruch auf Unterstützung erschöpft, so
kann er für die gleiche Krankheit nicht eine neue Unterstützung erhalten,
a8 sei denn, dass er nach dem Aufhören der Unterstützung acht Wochen
zearbeitet hätte. Wenn aber der Versicherte sein Recht auf Unterstützung
nicht erschöpft hat und neuerlich von derselben Krankheit innerhalb vier
Wochen nach dem Aufhören der Unterstützung befallen wird, so wird die
neue Unterstützung vom Beginn der ersten Krankheit an mitgerechnet
‘Art. 64, Abs. 2).

Ersatzleistungen

In bestimmten Fällen wird dem Versicherten an Stelle des Krankengelds,
des ärztlichen Beistandes und der Versorgung mit Arznei Krankenhaus-
pflege auf Kosten der Versicherung gewährt. Der im Krankenhaus unter-
zebrachte Versicherte kann keine weitere Leistung beanspruchen, doch
haben seine Familienangehörigen, die in seinem Haushalt leben und selbst
nicht versichert sind, Anspruch auf die Hälfte desjenigen Krankengeldes,
das dem Versicherten zustehen würde, wenn er nicht im Krankenhaus
antergebracht wäre.
Kürzung des gesetzlichen Krankengeldes
Hat ein Versicherter sich die Krankheit vorsätzlich zugezogen, so hat
er keinen Anspruch auf Krankenunterstützung. Desgleichen kann €1M
Versicherter, der während einer bestimmten Zeit seinen vollen Lohn
weiterbezieht, für diese Zeit keinen Anspruch auf Unterstützung erheben.
Nach der Verordnung Nr. 4650 vom Jahre 1923 kann die Kasse die
Unterstützung einem Versicherten versagen, der die Krankenordnung
verletzt. die ihm verordneten Heilnittel nicht anwendet und hierdurch
        <pb n="285" />
        LEISTUNGEN

287
seine Heilung verzögert. Ausserdem kann die Unterstützung einem Ver-
sicherten versagt werden, der sich absichtlich der Aufsicht entzieht (Ver.
ordnung Nr. 4650 vom Jahre 1923).

Mehrleistungen
_ Art, 51 des Gesetzes von 1907 ermächtigte die Landeskasse, das
Krankengeld bis zu 75 v. H. des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes
zu erhöhen: diese Bestimmung ist gegenstandslos, zumal das gesetzliche
Krankengeld, von den ersten vier Wochen abgesehen, bereits auf 75 v. H.
des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes festgesetzt ist.
Zahl der Krankheitsfälle
_Die untenstehende Tabelle gibt einerseits die absolute Zahl der Krank
heitsfälle, anderseits die Zahl der auf je 100 Versicherte entfallenden Krank
heitsfälle an.

ZAHL DER VON DEN DER LANDESARBEITERVERSICHERUNGSKASSE
ANGEGLIEDERTEN KASSEN ENTSCHÄDIGTEN KRANKHEITSFÄLLE
Zahl der Krankheitsfälle auf je 100 Versicherte
Jahr

Zahl der
Krankheitsfälle
in Tausenden

1913

1914

1919 142

1920 132 |
1921 142

1922 174

Männer
und Frauen |

35,6
30,5
22,6
27,5
25,3
26.9

Männer

35,5
30,5
23,9
32,8
28,3
29,4

Frauen

36,2
30,4
19,7
16,4
18,4
21.4

Zahl der Krankheitstage
„Die vorstehende Tabelle zeigt, dass in den unmittelbar auf den Krieg
(olgenden Jahren im Vergleich zu 1913 der Hundertsatz der Erkrankungen
%emlich stark zurückgegangen ist, eine Tatsache, die sich daraus zu erklären
scheint, dass die Krankenunterstützung in der Nachkriegszeit in keinem
Verhältnis zum Lohn stand. Anderseits geht aus der folgenden "Tabelle
hervor, dass eine Hebung der gesundheitlichen Lage der Versicherten
Nicht stattgefunden hat, zumal die Zahl der Krankheitstage wächst und
Sine Verlängerung der durchschnittlichen Krankheitsdauer stattfindet.
ZAHL DER KRANKHEITSTAGE UND DURCHSCHNITTLICHE DAUER DER
KRANKHEIT

Jahr

1913
1914
1919
1920
1921
19292

Vor
Durchschnittliche Krankheitsdauer Zahl der auf
einen Versi-
cherten fal-
lenden
Krankheitstage

Männer und
Frauen

19,9 19,2 24,9 7,1
21,0 20,2 25,7 6,4
33,3 29,1 48,2 . 8,0
31,5 27,6 47,6 8,7
29.8 25,8 43,7 7,5
39.6 26.6 50,8 8,8
        <pb n="286" />
        788

ZWEITER TEIL

Aufwand für Krankenunterstützungen
(AHRESAUFWAND FÜR KRANKENUNTERSTÜTZUNGEN
FÜR EINEN VERSICHERTEN

ACT

‚913
1914
‚919
1920
1921
1922
1923
1924

Auf ein Kassenmitglied
entfallende Krankenunter-
stützung in Kronen

0,23

378
“}
30
190
335
6.235
44.274

Krankenunterstützung

1ach dem Hundertsatz

der Gesamteinnahmen
berechnet

55,2
31,8
31,0
20,4
25,0
17,8
14,9
25,5
        <pb n="287" />
        LEISTUNGEN

2890

KAPITEL 111

STERBEGELD

In einer grossen Anzahl von Ländern tritt die gesetzliche Ver-
sicherung mit ihren Leistungen nicht nur für den Fall der Krankheit
ein, sondern auch im Fall des Todes des Versicherten. Was die
Krankenversicherung anlangt, so handelt es sich dabei weder
darum, zum Unterhalt der Familienangehörigen, für die bisher
der Verstorbene gesorgt hatte, beizutragen, noch auch die Auf-
Wendungen zu bestreiten, die sich infolge des Hinscheidens
des Familienoberhauptes ergeben können; das Eintreten der
Krankenversicherung ist nur ein begrenztes, sie gewährt nur
eine Unterstützung, die in der Hauptsache zur völligen oder teil-
Weisen Deckung der Beerdigungskosten bestimmt ist. Diese
Unterstützung hat nicht den Wert einer Aufwendung, die einen
Sozialen Nutzen abwerfen kann. Sie hat grundsätzlich nur den
Zweck, die Personen zu entlasten, die für die Kosten des Leichen-
begängnisses aufzukommen haben.

Nach den meisten Gesetzen ist das Sterbegeld eine gesetzliche
(Regel-) Leistung, obwohl sie nur die Eigenschaft einer Neben-
leistung besitzt. In gewissen Versicherungssystemen ist sie
Überhaupt nicht vorgesehen, so in Grossbritannien und im Irischen
Freistaat, wo breite Volksschichten seit langem gewohnt sind,
eine Versicherung auf den Sterbefall abzuschliessen, die nicht
nur die Begräbniskosten, sondern auch andere infolge des Hin-
Scheidens des Versicherten entstehende: Kosten decken soll.
Deshalb hat man es nicht für notwendig erachtet, das Sterbegeld
als gesetzliche Versicherungsleistung einzuführen.
KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="288" />
        ZWEITER TEIL

Das Sterbegeld wird unter gewissen Voraussetzungen beim
Tode des Versicherten oder ehemals Versicherten gewährt. Es
wird an die Familie oder an. dritte Personen, physische oder juri-
stische, ausbezahlt, die für die Kosten der Bestattung Sorge tragen.
Der Betrag des Sterbegeldes ist bald ein fester, bald wird er nach
dem Arbeitseinkommen des Verstorbenen bestimmt. Daher
sollen die Voraussetzungen für seine Gewährung, die Bezugs-
berechtigten und sein Betrag zum Gegenstand näherer Betrach-
‚ung gemacht werden.

Anderer Art ist die in gewissen Gesetzen vorgesehene Unter-
stützung, die beim Tode des Ehegatten oder eines minderjährigen
Kindes des Versicherten, sei es als gesetzliche (Regel-), sei es als
satzungsgemässe (Mehr-) Leistung gewährt wird. Es sollen daher
Jie Voraussetzungen für die Gewährung dieser Unterstützung, die
Bezugsberechtigten und die Höhe des Unterstützungsbetrags
aufgeführt werden.

Die entscheidenden Merkmale des beim Tode des Versicherten
gewährten sowie des beim Tode eines Familienangehörigen zuge-
billigten Sterbegeldes sollen in folgendem Abschnitt dargelegt
werden. Eine Übersicht über die das Sterbegeld betreffenden
Vorschriften der Gesetze der einzelnen Länder sowie die Durch-
führungsergebnisse — Zahl der entschädigten Todesfälle, ge-
samter und durchschnittlicher Aufwand für das Sterbegeld —
werden den Gegenstand des zweiten Abschnittes bilden.

290

31. — Voraussetzungen des Anspruchs auf Sterbegeld
und seine Höhe
ÖTERBEGELD DES VERSICHERTEN
Das Sterbegeld ist eine gesetzliche (Regel-) Leistung überall wo
Pflichtversicherung besteht, mit Ausnahme von Grossbritannien,
Jes Irischen Freistaats und von Portugal.

Das Sterbegeld ist beim Tode des Versicherten, gleichviel
wodurch dieser herbeigeführt worden ist, fällig. Die Dauer der
Kassenmitgliedschaft des Verstorbenen wird nur in Rumänien
(altes Königreich) in Betracht gezogen, wo eine Wartezeit von
52 Wochen vorgesehen ist. Andererseits besteht auch beim Tode
sines früheren Versicherten Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod
innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes nach dem Ausscheiden
aus der Versicherung eintritt. Diese Schutzfrist beträgt zwei Jahre
        <pb n="289" />
        291
im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, ein Jahr in
Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Luxemburg und
Norwegen, sechs Monate in Österreich, Polen und der Tschecho-
slowakei, einen Monat in Estland und Lettland. Nach gewissen
Gesetzen muss übrigens der Tod auf eine Krankheit zurück.
zuführen sein, für die vorher Unterstützung gewährt worden war.
Auch wird manchmal gefordert, dass die Arbeitsunfähigkeit seit
dem Ausscheiden aus der Kassenmitgliedschaft bis zum Tode fort-
bestanden hat; so in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen),
Luxemburg, Norwegen, Polen.

Bezugsberechtigte

Die Bezugsberechtigung ist verschieden geregelt, je nachdem
das Sterbegekd einen Begräbniskostenersatz oder eine ausschliesslich
oder vorwiegend der Familie des Verstorbenen zugedachte Leistung
darstellt :

Das Sterbegeld stellt nur einen Begräbniskostenersatz dar; es
wird ohne Rücksicht auf Familienzugehörigkeit demjenigen
ausbezahlt, der das Begräbnis besorgt: Estland...

Das Sterbegeld gebührt der Familie, wenn sie das Begräbnis
besorgt hat (Japan, Tschechoslowakei) oder selbst dann, wenn
sie nicht für das Begräbnis Sorge trägt: Chile, Italien (neue
Provinzen), Österreich;

Das Sterbegeld wird der Person gewährt, die die Kosten des
Begräbnisses bestritten hat, der Überschuss wird der Familie
ausbezahlt : (Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Lett-
land, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen, Ungarn.
Höhe des Sterbegeldes

Die Höhe des Sterbegeldes bestimmt sich nach dem Arbeits-
°inkommen des Verstorbenen und beträgt ein Vielfaches des
täglichen Grundlohns oder einen Bruchteil des Jahresarbeits-
verdienstes; nur in Chile und Norwegen ist der Betrag des
Sterbegeldes vom Arbeitseinkommen des Verstorbenen unab-
hängig.

In der folgenden Tabelle wird der Mindestbetrag des Sterbe-
Zeldes näher angegeben.
        <pb n="290" />
        292

ZWEITER TEIL

BETRAG DES GESETZLICHEN STERBEGELDES DES VERSICHERTEN

Staaten

Bulgarien . .
Chile . 2.0.0...
Deutschland. .. ..
Estland . ... ..
Frankreich ....
(Elsass-Lothringen). .
[talien (neue Provinzen),
Japan ... 0.0.

Lettland. . .
Litauen . . .
Luxemburg

Norwegen .
Österreich . .
Polen. . ..
Rumänien
altes Königreich . . .
Ardeal .. 2... ..
Bukowina . ... ..
Russland... . 0...
Xönigreich der Serben,
Kroaten und Slowenen
E’schechoslowakei ...
Ungarn .

das 50fache des Grundlohns
300 Pesos
20fache des Grundohns
20- bis 30fache des Grundlohns

Betrag des Sterbegeldes

las 20- bis 20fache des Grundlohns
20 » » X
20 » » »
mindestens 20 Yen
las 20- bis 30fache des Grundlohns
las 20- bis 30fache des Grundlohns
‘/,5 des Jahresverdienstes, mindestens
200 und höchstens 400 Fr.
75 Kronen
las 20fache des Grundlohns
5 91l x x

1.250-3.000 Lei, je nach Lohnklasse
las 30fache des Grundlohns
210-1000 Lei, je nach Lohnklasse
21-45 Rubel, je nach dem Ort
las 30fache des Grundlohns
» 80 » » » (minde-
stens 150 Kronen),

das 30fache des Grundlohns

Als Mehrleistung kann das Sterbegeld bis zum 40fachen des
Grundlohns in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen) und
Ungarn erhöht werden, bis zum 45fachen des Grundlohns in
Österreich, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
and in der Tschechoslowakei. Anderseits kann ein Mindestbetrag
des Sterbegeldes durch die Satzung festgesetzt werden, so in
Deutschland 50 Mark und in Frankreich (Elsass-Lothringen)
32.50 Fr.

STERBEGELD
BEIM TODE EINES FAMILIENANGEHÖRIGEN DES VERSICHERTEN
Beim Tode eines Familienangehörigen, der mit dem Versicherten
in häuslicher Gemeinschaft gelebt und von ihm den Unterhalt
bezogen hatte, hat der Versicherte für die Kosten des Begräbnisses
des Verstorbenen aufzukommen. Die Möglichkeit einer solchen
Ausgabe bedeutet für den Lohnarbeiter ein wirtschaftliches Wagnis,
von dem er nach gewissen Versicherungsgesetzen durch Gewährung
einer Unterstützung entlastet werden soll und nach anderen ent-
lastet, werden kann.
        <pb n="291" />
        LEISTUNGEN
Das Sterbegeld für Familienangehörige ist eine obligatorische
Leistung in Litauen, Polen, Russland und der Tschechoslowakei ;
es kann durch die Satzung vorgesehen sein in Deutschland, Est-
land, Frankreich (Elsass-Lothringen), Österreich und Ungarn.

293

Voraussetzungen des Anspruchs
Das Sterbegeld muss gewährt werden beim Hinscheiden eines
Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes des Versicherten
(Litauen) oder auch beim Tode anderer Angehöriger, insbesondere
der Eltern, Geschwister, Pflegekinder und unehelichen Kinder,
sofern. diese Personen, ohne selbst versichert zu sein, im Haushalt
des Versicherten. lebten und hauptsächlich oder überwiegend aus
dem Arbeitseinkommen des Versicherten unterhalten wurden (Lett-
land, Polen, Tschechoslowakei). In Russland wird das Sterbegeld
gewährt beim Hinscheiden eines Familienangehörigen, der arbeits-
unfähig war und vom Versicherten versorgt wurde. Der Anspruch
auf Sterbegeld besteht ohne Rücksicht auf die Todesursache.

Die Gewährung eines Sterbegeldes beim Hinscheiden des Ehe-
gatten. oder eines Kindes des Versicherten kann im Wege der
Satzung in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen) und
Luxemburg vorgesehen werden. Die gleiche Möglichkeit besteht
in Estland, Österreich, im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen. und. in. Ungarn für den Fall des Hinscheidens des Ehe-
Satten, eines Kindes oder anderer Familienangehöriger des Ver-
Sicherten ; in Österreich kann das Sterbegeld nur beim Ableben
Von Personen gewährt werden, welche im Haushalt des Versicherten
lebten, von ihm in der Hauptsache unterhalten wurden und selbst
Nicht versichert waren.

Betrag des Sterbegeldes
Der Betrag des Sterbegeldes wechselt mit dem Arbeitseinkommen
des Versicherten und nach gewissen Gesetzen mit dem Alter des
Verstorbenen.

In Polen beträgt das Sterbegeld beim Tode eines Familienange-
hörigen die Hälfte des Sterbegeldes des Versicherten, nämlich
das 10'/,fache des täglichen Grundlohns; in Russland wird
das ganze oder das halbe Sterbegeld gewährt, je nachdem ob
der Verstorbene sein 10. Lebensjahr vollendet hatte oder nicht; in
der Tschechoslowakei beläuft sich das Sterbegeld auf 250, 180
und 60 Kronen, je nachdem der Verstorbene mehr als 14, mehr als
2 oder höchstens 2 Jahre alt war. In Deutschland, Frankreich
        <pb n="292" />
        294

‚Elsass-Lothringen) und Luxemburg kann das Sterbegeld beim
Hinscheiden eines Ehegatten bis zu zwei Drittel und beim
Hinscheiden eines Kindes bis zur Hälfte des Sterbegeldes des
Versicherten festgesetzt werden; es darf in Ungarn nicht das
20fache des täglichen Grundlohns des Versicherten überschreiten
und kann im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen in
keinem Fall über den Betrag des Sterbegelds des Versicherten
hinausgehen.

ZWEITER TEIL

3

2. — Die Gesetzgebung der Staaten
und ihre Durehführungsergebnisse
BULGARIEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 6. März 1924
Sterbegeld beim Tode des Versicherten ;
Voraussetzungen des Anspruchs
Stirbt der Versicherte infolge der Krankheit, so wird Sterbegeld gewährt
Art. 22), Der Anspruch wird mit dem MFintritt in die Versicherung
erworben.
Bezugsberechtigte

Das Sterbegeld fällt den Hinterbliebenen des Verstorbenen zu. Der
Kreis der Hinterbliebenen ist durch das Gesetz nicht bestimmt; er dürfte
lie Witwe, die Kinder, die Eltern und Geschwister des Versicherten, für
jderen Unterhalt er zu Lebzeiten gesorgt hat, einschliessen.
CHILE
Gesetzgebung
OQESETZ VOM 8. SEPTEMBER 1924
Im Falle des Todes des Versicherten hat dessen Familie Anspruch auf
3ine Unterstützung von 300 Pesos zur Bestreitung der Bestattungskosten.
Hat der Versicherte keine mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Fami-
lienangehörigen, so trägt die Kasse die Bestattungskosten. Bietet jedoch
sin Verwandter oder Bekannter des Verstorbenen, eine Berufsvereinigung
oder eine Körperschaft, der er angehört hatte, an, die Kosten der Bestattung
zu übernehmen, so muss diesem Anerbieten Folge geleistet werden (Art. 14.
Buchstabe b\

Gesetzgebung

RVO IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 15. DEZEMBER 1924
Sterbegeld des Versicherten
Voraussetzungen des Anspruchs

Beim Tode eines Versicherten wird Sterbegeld gewährt ($ 201), und. zwar

»hne Rücksicht auf die Ursache des Todes.
In gewissen Fällen wird dieses Sterbegeld auch beim Tode eines ehemals
Versicherten gezahlt, nämlich, wenn ein als Mitglied der Kasse Erkrankter

DEUTSCHLAND
        <pb n="293" />
        LEISTUNGEN

295

binnen einem Jahre nach Ablauf der Krankenhilfe an derselben Krankheit
stirbt, so wird Sterbegeld gezahlt, wenn er bis zum Tode arbeitsunfähig
Zewesen ist ($ 202).
Bezugsberechtigte

Vom Sterbegeld werden in erster Linie die Kosten der Bestattung be-
stritten und an den bezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Bleibt ein
Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, der Vater,
die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstor-
benen zur Zeit seines Todes in häuslicher, Gemeinschaft gelebt haben.
Fehlen solche Berechtigten, so bleibt der Überschuss der Kasse (8 203).
Während danach dritte Personen nur einen Anspruch auf die Wiedererstat-
tung der Begräbniskosten bis zur Höhe des Botrags des Sterbegelds haben,
erhalten. die oben erwähnten Bezugsberechtigten den gesamten. Betrag des
Sterbegeldes, und zwar selbst in dem Fall, wo eine Beerdingung nicht
stattgefunden hat und keine Kosten entstanden sind. Dass der Verstorbene
der häuslichen Gemeinschaft vorgestanden hat, ist nicht erforderlich,
sondern lediglich ein räumliches Zusammenleben in einem gemeinsamen
Hausstand. |
Betrag
L Das Sterbegeld. beträgt das 20fache des Grundlohns ($201 und 180).
N. Betracht kommt der Grundlohn zur Zeit des Todes des Versicherten,
Wer im Falle des $ 202 (Tod eines ehemalig Versicherten), wo der Grund-
Ohn zur Zeit der Krankheit massgebend ist.
Die Satzung kann das Sterbegeld bis zum 40fachen des Grundlohns
erhöhen, auch den Mindestbetrag bis zu 50 Mark festsetzen ($ 204).
Sterbegeld, beim Tode eines Familienangehörigen

Voraussetzungen für die Gewährung
v Die Satzung kann beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes des

ersicherten. Sterbegeld zubilligen ($ 205 b, Nr. 2). Für den Fall des Todes
anderer Familienangehöriger kann es nicht vorgesehen. werden. Die Todes;
Ursache ist ohne Bedeutung.
Betrag
Ki vr Sterbegeld kann für den Ehegatten bis auf zwei Drittel, für das
6 de bis auf die Hälfte des Sterbegelds des Versicherten bemessen werden,
Ks och ist es um den Betrag des Sterbegeldes zu kürzen, auf das der Verstor-
ne selbst gesetzlich versichert war ($ 205 b, Nr. 2).
Durehführungsergehnisse ;
. Zahl der Sterbefälle
nn nachstehende Tabelle gibt die Zahl der auf je 1.000 Mitglieder
enden Sterbefälle, getrennt nach Geschlechtern, seit 1922 an.
VON DEN REICHSGESETZLICHEN KASSEN ENTSCHÄDIGTE STERBEFÄLLE
AUF JE 1.000 MITGLIEDER 1
——- A
Auf je 1.000 Versicherte treffen
ontschädigte Sterbefälle

Jahr

L922
1923
1924
1925

Männer
und Frauen

Männer

Frauen

6,9
| 6,4
6,5
6.2

7,9 5;4
7,2 5,0
7,2 5,4
6.9 5,1

ı Statistik des Deutschen Reichs, Wirtschaft und Statistik, 1926, Nr. 23.
        <pb n="294" />
        296

ZWEITER TEIL
Aufwand für das Sterbegeld
In der nachstehenden Tabelle sind. die auf einen Sterbefall treffenden
zesamten Ausgaben und die auf einen Versicherten fallenden Ausgaben für
las Sterbegeld einschlieslich des Familiensterbegeldes angegeben.

GESAMTAUFWAND AN STERBEGELD FÜR EINEN STERBEFALL
UND FÜR EINEN VERSICHERTEN }

Ausgaben

hr

insgesamt
in Tausenden
von RM.

1914 10.006
1924 10.686
1925 14.461

für einen
Sterbefall eines
Mitgliedes
ın RM.

für einen
Versicherten
in RM.

a 0,64
| 67,80 0,61
89,73 0,79

Statistik des Deutschen Reichs, Wirtschaft und Statistik, 1926, Nr. 23,
Mehrleistung
Das gesetzliche Sterbegeld beträgt das 20fache des Grundlohns. Die
Satzung kann das Sterbegeld bis zum 40fachen des Grundlohns erhöhen
and einen Mindestbetrag bis zu 50 RM. festsetzen.
Es soll angegeben werden, welcher Gebrauch von. dieser Ermäch-
sigung zur Erhöhung des Sterbegeldes über den gesetzlichen Mindestbetrag
hinaus gemacht worden ist.
ZAHL DER KASSEN, DIE MEHRLEISTUNGEN AN STERBEGELD GEWÄHREN *

‚ahr

1914
921
1924
925

Bei je 100 Kassen betrug das Sterbegeld
mehr als das 30fache,
aber nicht mehr als
das 40fache
des Grundlohns

mehr als das
320fache des
Arundlohns

34,9 29,4
43,1 | 32,4
53,9 37,9
56.6 239.7

5,5
10,7
16,0
16.9

- Statistik des Deutschen Reichs, Wirtschaft und Statistik, 1926, Nr. 23.
Die Kassen machen mehr und mehr von der Ermächtigung Gebrauch,
las Sterbegeld über das 20fache des Grundlohns hinaus zu erhöhen.

Die amtlichen Angaben sollen durch Mitteilungen zweier Kranken-
zassenverbände, des Hauptverbandes deutscher Krankenkassen und des
Jesamtverbandes der Krankenkassen Deutschlands, ergänzt werden.

Nach dem Jahrbuch der Krankenversicherung von 1925 (S. 283), das
vom Hauptverband deutscher Krankenkassen herausgegeben wurde und
Mitteilungen über 986 Ortskrankenkassen mit einer durchschnittlichen
Zahl von 8.692.934 Versicherten enthält, wurde im Jahre 1925 das Sterbe-
zeld durch die Satzung erhöht auf:
las 25fache des Grundlohns von 84 Kassen mit 547.383 Versicherten,

: 30 » » , » 358 » » 3.919.756

35 » » » 8 » » 147,884

40 » 150 5 » 2.110.813
        <pb n="295" />
        LEISTUNGEN

297

Nach dem Bericht des Gesamtverbandes der Krankenkassen Deutsch-
lands für das Jahr 1925, der sich auf 363 Kassen mit 1.618, 558 Versicherten
bezieht, ist das Sterbegeld. von 47,9 v. H. der Kassen mit 53,9 v. H. der
Versicherten durch die Satzung auf mehr als das 20fache des Grundlohns
erhöht worden (Geschäfts- und Kassenbericht des Gesamtverbandes der
Krankenkassen Deutschlands für das Jahr 1925, S. 47).

Nach dem- obenerwähnten Jahrbuch der Krankenversicherung für das
Jahr 1925 (S. 283) ist der Mindestbetrag des Sterbegeldes (8 204, zweiter
Halbsatz) festgesetzt worden auf:
) RM. von 6 Kassen mit 16.319 Versicherten.
zo » » 25 » » 90.124
9 » » 72 » » 525.487
40 » » 24. » » 224.397
BO » 391 » » 4.828.100

»
»
»

Sterbegeld. beim Tode eines Familienangehörigen
Die Satzung kann die Gewährung von Sterbegeld beim Tode des Ehe-
Zatten oder eines Kindes des Versicherten vorsehen. Das Sterbegeld beim
Tode des Ehegatten kann zwei Drittel und das beim Tode eines Kindes
die Hälfte des Sterbegelds des Versicherten nicht überschreiten.

dx ZAHL DER KASSEN,
E STERBEGELD BEIM TODE FAMILIENANGEHÖRIGER EINGEFÜHRT HABEN !

fahr

1914
1919
1920
1921
"924

a95

Von je 100 Kassen haben ein Sterbegeld eingeführt
beim Tode

des Ehegatten

eines Kindes

34
35
42,5
50
61,1
63.4

28,4
29,8
37,5
41,6
57,9
60,3

‘* Statistik des Deutschen Reichs.

‚ „Seit dem 1924 hat die Mehrzahl der auf Grund der Reichsver-
sicherungsordner errichteten Krankenkassen ein Sterbegeld beim Tode des
Ehegatten oder eines Kindes des Versicherten eingeführt.

. Nach dem Jahrbuch der Krankenversicherung für das Jahr 1925, das
Mitteilungen über 986 Ortskrankenkassen. mit einer durchschnittlichen Zahl
Von 8.692.934 Mitgliedern enthält, haben 604 Kassen mit, 6.621.665
Versicherten das Sterbegeld beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes
dos Versicherten eingeführt. Die Satzungen dieser 604 Kassen haben das
arerbegeld beim Tode des Ehegatten auf den unten angegebenen Bruchteil

©S Sterbegelds des Versicherten festgesetzt:

Kür

60.729 Versicherte auf 20 v. H. dieses Sterbegeldes.
731.444 881/, » N »
322.718 40 »

1.032.668 50 &gt;

188.582 60

1.511.668 6827.

Y
        <pb n="296" />
        298 ZWEITER TEIL
Das Sterbegeld beim Hinscheiden eines Kindes des Versicherten ist auf
den unten bezeichneten Bruchteil des Sterbegeldes des Versicherten
bemessen worden, nämlich auf:

10 v.H. für 101.073 Versicherte 25 v.H.für 2.349.260 Versicherte
121% » » 43.214 » 331/ » » 1.905.609 »
15 » » 291.641 » 40 » » 221.893 »
20 » 815.589 » 50 a » 1.055.824 »
Nach dem Bericht des Gesamtverbandes der Krankenkassen Deutsch-
‚ands für das Jahr 1925 (S. 47) haben 60,8 v. H. der Kassen mit 75,3 v. H.
ler Versicherten Sterbegeld beim Tode von Familienangehörigen des
Versicherten gewährt, und zwar 55,6 v. H. der Kassen mit 71,5 v. H. der
Versicherten beim Tode des Ehegatten oder von Kindern des Versicherten
und 5,2 v. H. der Kassen mit 3,8 v. H. der Versicherten nur beim Tode des
Khegatten.

ESTLAND
Gesetzgebung
ÖEsETZ voM 283. JUNI 1912
Sterbegeld beim Tode des Versicherten
Voraussetzungen des Anspruchs

Das Sterbegeld wird ohne Rücksicht auf die Dauer der Kassenmitglied-
‚schaft des Verstorbenen gezahlt; ein Versicherter, der aus der Kasse aus-
scheidet, behält den Anspruch auf Sterbegeld während des Monats, der
uf sein Ausscheiden aus der Kasse folgt (Art. 279).
Bezugsberechtigte

Das Sterbegeld wird an denjenigen ausbezahlt, der die Bestattung besorgt
nat. Die Familienangehörigen geniessen in dieser Hinsicht keinen Vorzug
(Art. 313).
Betrag des Sterbegeldes

Der gesetzliche Betrag des Sterbegeldes schwankt zwischen dem 20-
and 30fachen des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes des Ver-
storbenen (Art, 813).
Sterbegeld beim Tode eines Familienangehörigen
Die Kassen können beim Tode eines Familienangehörigen, dessen Unter-
halt der Versicherte bestritten hat, ein Sterbegeld zubilligen (Art. 299).
Der Betrag des Sterbegeldes wird durch die Kasse festgesetzt. Die
Kasse darf aber für die Familienhilfe nicht mehr als ein Drittel des Gesamt-
betrags der im Laufe des Jahres entrichteten Arbeitgeber- und Versicherten-
beiträge verwenden (Art. 299).
Durchführungsergebnisse
ZAHL DER ENTSCHÄDIGTEN TODESFÄLLE .
Die Zahl der entschädigten Todesfälle betrug im Jahr 1923 auf je 1.000
Versicherte 5,8, im Jahre 1924, 5,1.
Aufwand für Sterbegelder
Die gesamten Ausgaben für das Sterbegeld im Falle des Todes der
Versicherten betrugen im Jahre 1923 1.360.500 estnische Mark, im Jahre
(924 1.371.370 estnische Mark.

ı Mitteilung des statistischen Zentralbüros von Estland.
        <pb n="297" />
        LEISTUNGEN

299

FRANKREICH (Elsass-Lothringen)

Gesetzgebung

RVO vom 19. Juzz 1911

Sterbegeld. beim Tode des Versicherten
Voraussetzungen des Anspruchs

Beim Tode eines Versicherten wird Sterbegeld gewährt, gleichviel,
welches die Todesursache war. Sterbegeld wird auch gewährt, wenn ein
als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem Jahre nach Ablauf der
Krankenhilfe an derselben Krankheit stirbt, vorausgesetzt, dass er bis
zum Tode arbeitsunfähig gewesen ist ($ 202).
Bezugsberechtigte

Vom Sterbegeld werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten
und an den bezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Bleibt ein Überschuss,
So sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die
Geschwister bezugsberechtigt, sofern. sie mit dem Verstorbenen zur Zeit
seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche
Berechtigte, so bleibt der Überschuss der Kasse ($ 2038).
Betrag des Sterbegeldes

(8 O7 Stergebeld beträgt das 20fache des Grundlohns des Verstorbenen
N Die "Satzung kann das Sterbegeld bis zum 40fachen des Grundlohns
”rhöhen, anderseits den Mindestbetrag bis zu 62,50 Fr. festsetzen ($ 204).

Sterbegeld beim Tode eines Familienangehörigen
Die Satzung kann beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes des Ver-
Sicherten Sterbegeld zubilligen. Dieses kann für den Ehegatten bis auf
Ah Drittel, für das Kind bis auf die Hälfte des Sterbegeldes des Versicherten
Se nossOn werden, jedoch ist es unter allen Umständen um den Betrag des
won ogeldes zu kürzen, auf das der Verstorbene selbst gesetzlich versichert
ar ($ 205).

Durchführungsergebnisse

Zahl der entschädigten Todesfälle
Die Zahl der entschädigten Todesfälle belief sich auf je 1.000 Versicherte :
im Jahre 1919 .....0.0.0. 0... auf 33
1920 . VW m Fr 1
1921 . E Hm ww
1922 E 8
19238

Aufwand tür Sterbegelder
d
‚amten. Aufwand,
x ; its den gesam ]l und einen
3 elle weist einerseits Sterbefa:

ander lstehende Tabelle = Aufwand für einen

Versicherten nach.
        <pb n="298" />
        0

ZWEITER TEIL

GESAMTAUFWAND AN STERBEGELD
7ÜR EINEN STERBEFALL UND FÜR EINEN VERSICHERTEN

Ausgaben

Fahr

„919
„920
‚921
1922

3238

insgesamt
N Tausenden
on. Franken

501
585
1,053
'.189
217

‘ür den Ster-
befall eines
Mitgliedes
in Franken

I
‚59
229
252
238

für einen
Versicherten
in Franken

„7

1,8

] 2,7
2,8

2,7

. Bericht des Landesversicherungsamts von Elsass-Lothringen.

Das Steigen der Ausgaben ist auf die Entwertung des Franken zurück-
zuführen.

Mehrleistungen an Sterbegeld
Das gesetzliche Sterbegeld beträgt das 20fache des Grundlohns. Die
Satzung kann das Sterbegeld bis zum 40fachen des Grundlohns erhöhen,
anderseits einen Mindestbetrag bis zu 62,50 Fr. festsetzen.

Wie die folgende Tabelle ergibt, haben die Kassen in steigendem Masse
von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.

KASSEN, DIE MEHRLEISTUNGEN AN STERBEGELD GEWÄHREN 1

Kassen, die
ain Sterbegeld gewähren von

# Ya zn
;

‚919
920
1921
1922
1923

Gesamtzahl
der
Kassen

mehr als das
20fache, aber
aicht mehr als
das 30fache
iaaChrundlohns

mehr als das 30

‘ache, aber nicht

nehr als das 40
fache des
Arundlohns

264 59 6
257 85 16
252 84 20
24.7 87 18
347 01 18

4 Bericht des Landesversicherungsamts von Elsass-Lotlhringen.

Sterbegeld. beim Tode eines Familienangehörigen

Die Kassen können durch die Satzung ein Sterbegeld beim Tode des Ehe-
zatten oder eines Kindes des Versicherten einführen. Ungefähr die Hälfte
ler Kassen gewährt diese Mehrleistung, wie die folgende Tabelle zeigt:
        <pb n="299" />
        LEISTUNGEN

301

KASSEN, DIE EIN STERBEGELD BEIM TODE DES EHEGATTEN ODER EINES
EINDES DES VERSICHERTEN GEWÄHREN !

Jahr

Gesamtzahl
der Kassen

Zahl der Kassen,
die ein Sterbegeld gewähren
beim Tode
des eines
Ehegatten | Kindes

L919
1920
L921
1922
1923

264 73
257 7 77
252 87 80
247 110 100
9247 ; 120 102

* Bericht des Landesversicherungsamts von Elsass-Lothringen
ITALIEN
GEsETtz vom 29. NOVEMBER 1925
Sterbegeld beim Tode des Versicherten

Gesetzgebung

Der Bezug des Sterbegeldes ist von. der Zurücklegung einer Wartezeit
Unabhängig. Es beträgt das 20fache des letzten Tagesarbeitsverdienstes
des Versicherten und wird gewährt der Witwe, den Kindern oder anderen
Personen, deren Unterhalt der Verstorbene bestritten hat (Art. 6).
JAPAN
Gesetzgebung
GEsETtZ voM 22, APrRın 1922
Sterbegeld beim Tode des Versicherten
. Das Sterbegeld wird gewährt ohne Rücksicht auf die Todesursache und
die Dauer der Kassenmitgliedschaft des Verstorbenen. Es wird. an die-
j°nigen Familienangehörigen ausbezahlt, welche die Bestattung besorgt
haben. Das Sterbegeld beträgt das 20fache des durchschnittlichen Tages-
arbeitsverdienstes des Versicherten, jedoch mindestens 20 Yen (Art. 49)

i LAND je in Estland (s. S. 298).
Hier gelten ähnliche Bestimmungen wie
LITAUEN
Gesetzgebung
Gesetz vom 23. Juxı 1912
Sterbegeld beim Tode des Versicherten
P Das Sterbegeld wird, gleichviel, welches die Todesursache, war, der

Ch ausbezahlt, welche die Bestattung besorgt hat. Ein etwaiger Über-

in Da wird den Familienangehörigen ausbezahlt, die mit dem Versicherten

ni Dt. licher Gemeinschaft gelebt haben. Sind solche Familienangehörigen

Höhe vorhanden, so verbleibt der Überschuss der Kasse (Art. X N

Ioh © des Sterbegelds schwankt zwischen dem 20- und 30fachen des Grund:
Ns des Verstorbenen (Art. 60).
        <pb n="300" />
        302

ZWEITER TEIL
Sterbegeld beim Tode eines Familienangehörigen
Dieses Sterbegeld wird beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes des
Versicherten gewährt (Art. 64, Abs. 2). Sein Betrag wird durch die Kasse
estgesetzt. Die Kasse darf aber für alle Familienleistungen mehr als ein
Drittel der im Laufe des Jahres vereinnahmten Arbeitgeber- und Versicher-
btenbeiträge keinesfalls verwenden.

LUXEMBURG
Gesetzgebung
GESETZ VOM 17. DEZEMBER 1925
Sterbegeld beim Tode des Versicherten

Voraussetzung des Anspruchs

Der Anspruch auf Sterbegeld entsteht für die Pflichtversicherten mit
em Tage des Beitritts zur Kasse (Art. 16, Abs. 1). In gewissen Fällen bleibt
dieser Anspruch auch nach dem Ausscheiden aus der Kasse bestehen;
stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem Jahre nach
Ablauf der Krankenhilfe an derselben Krankheit, so wird ihm das Sterbe-
geld. bezahlt, wenn er bis zum Tode arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 14,
Abs. 3).
Bezugsberechtigte

Vom Sterbegeld werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten
und an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Bleibt ein Ueberschuss,
so sind nacheinander der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberech-
bigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben (Art. 14, Abs. 2).
Betrag des Sterbegeldes

Das Sterbegeld beträgt den 15. Teil des Jahresarbeitsverdiensts des
Versicherten, Es darf aber nicht mehr als 400 und nicht weniger als 200 Fr.
petragen (Art. 14, Abs. 1).
Sterbegeld. beim Tode eines Familienangehörigen des Versicherten

Die Satzung kann Sterbegeld beim Tode des Ehegatten oder eines
Kindes des Versicherten zubilligen. Es kann für den Ehegatten bis auf
zwei Drittel und für ein Kind bis auf die Hälfte des Sterbegelds des Ver-
sicherten bemessen werden, Es ist um den Betrag des Sterbegelds zu kürzen,
auf das der Verstorbene gegebenenfalls selbst bei einer Krankenkasse,
bei der Unfallversicherungsgenossenschaft oder bei der Alters- und Inva-
lidenversicherungsanstalt versichert war (Art. 15. Abs. 1u. 2).
Durchführungsergebnisse
Zahl der entschädigten Sterbefälle
Die Bezirks- und Betriebskassen hatten auf je 1.000 Versicherte Sterbe-
zeld zu gewähren:!
[m Jahre

1919 für
920
a1
29

7 Sterbefälle
7

#o

u4

5,3

5,9

; Die Krankenversicherung im Grossherzogtum Luxemburg.
        <pb n="301" />
        LEISTUNGEN

303

Aufwand für Sterbegelder
Die folgende Tabelle enthält Angaben über den gesamten und den
lurchschnittlichen Aufwand an Sterbegeld.
GESAMTAUFWAND UND AUFWAND FÜR EINEN VERSICHERTEN !

Jahre

1913
1920
1921
1922
9923

Gesamtaufwand in
Tausenden von Fr.

Durchschnittlicher
Aufwand für einen
Versicherten in Fr.

34,5 0,79
39,1 1,02
37,9 | 1,00
40,3 0,93
67.3 1,43

1 Die Krankenversicherung im Grossherzogtum Luxemburg

NORWEGEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 6. AUGUST 1915
Sterbegeld beim Tode des Versicherten
Voraussetzung des Anspruchs
Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten gewährt, gleichviel,
Welches die Todesursache ist. Es wird nur dann gewährt, wenn das Ver-
Deherungsamt nicht auf Grund anderer Gesetze Sterbegeld zu zahlen hat,
as Sterbegeld wird auch beim Tode eines ehemals Versicherten gezahlt,
pam dieser erkrankt war und binnen einem Jahre nach Ablauf der Kran-
enhilfe an derselben Krankheit stirbt, vorausgesetzt, dass er bis zum
Ode arbeitsunfähig blieb.
Bezugsberechtigte
T ‚Das Sterbegeld oder der zur Deckung der Bestattungskosten erforderliche
ee des Sterbegelds wird an die Person ausbezahlt, welche die Bestattungs-
aosten bestritten hat. Der etwaige Ueberschuss fällt dem Ehegatten oder
An Kindern des Verstorbenen zu. Fehlen solche Berechtigte, dann verbleibt
Sr Ueberschuss der Kasse,
Betrag des Sterbegeldes
Das Sterbegeld beträgt für alle Versicherten einheitlich 75 Kroner.
(Art. 27, Nr. 1.3).
Durchführungsergebnisse
Zahl der entschädigten Todesfälle
Krankenkassen haben auf je 1000 männliche und weibliche Ver-
orte Sterbegeld gewährt : !
Im Jahre 1916
1919
{920
1921
1922
323
394.
Amtliche Statistik des Königreichs Norwegen.
        <pb n="302" />
        304

ZWEITER TEIL
Aufwand für Sterbegelder
Der gesamte und durchschnittliche Aufwand an Sterbegeld ist in der
‘olgenden Tabelle verzeichnet.
GJESAMTAUFWAND UND AUFWAND FÜR EINEN VERSICHERTEN +

Tahr

917
918
919
‚920
921
‚922
‚923
724

EN LE sn ae
Durchschnittlicher
Gesamtaufwand | Aufwand für
kn DU einen Versicherten
von Kronen 1a. Kronen

15
266
174
146
136
143
135
'46

0,24
0,52
0,32
0,26
0,25
0,25
0,24
0.25

ı Amtliche Statistik des Königreichs Norwegen.

ÖSTERREICH
Gesetzgebung
GESETZ VOM 30. MÄrRz 1888
N DER FASSUNG DER VERORDNUNG VOM 20, NOVEMBER 1922
Sterbegeld. des Versicherten
Voraussetzungen des Anspruchs
Beim Tode des Versicherten wird ein Sterbegeld gewährt, gleichviel
was die Todesursache war. Das Sterbegeld wird auch gewährt beim Tode
zines ehemalig Versicherten, sofern dessen Krankengeldanspruch zur Zeit
Jes Todes nicht seit mehr als einem halben Jahr erschöpft ist (86, Nr. 5).
Bezugsberechtigte
Das Sterbegeld erhalten. die Hinterbliebenen des Versicherten ; sofern
solche nicht vorhanden sind, wird das Sterbegeld zur Deckung der Begräbnis-
zosten verwendet. Der Überschuss verbleibt der Kasse ($ 6, Nr. 5).
Betrag
Das Sterbegeld beträgt das 30fache des durchschnittlichen täglichen
Arbeitsverdienstes. Als Mehrleistung kann es im Wege der Satzung auf
das 45fache dieses Betrags, aber keinesfalls über 150 Schillinge hinaus
arhöht werden ($ 6, Nr. 5 und $ 9, Nr. 4).
Sterbegeld. beim Tode eines Familienangehörigen
Diese Leistung ist eine freiwillige. Sie kann beim Tode eines Familien-
angehörigen. gewährt werden, der im Haushalt des Versicherten und ım
wesentlichen auf dessen Kosten gelebt hat und nicht selbst versichert
war. Die Höhe dieses Sterbegelds wird durch die Satzung bestimmt (89 a).
        <pb n="303" />
        LEISTUNGEN

305

Durchführungsergebnisse
Zahl der entschädigten Todesfälle
Die nachstehende Tabelle gibt auf je 1000 Versicherte die Zahl der
Sntschädigten Todesfälle an.
ZAHL DER ENTSCHÄDIGTEN TODESFÄLLE AUF JE 1000 VERSICHERTE *

Jahr

L915
{916
1917
L918
L919
1920

Entschädigte Todesfälle
auf je 1000 Versicherte

LO
7
3

7
+2

Jahr

„921
1922
1923
1924
1925

Entschädigte Todesfälle
auf je 1000 Versicherte

8,9
8,7
8,2
8,1
8.2

Seit den Kriegsjahren bemerkt man ein ständiges Sinken der Zahl
der Todesfälle, für die die Krankenkassen ein Sterbegeld gewährt haben.
Aufwand für Sterbegeldzahlungen
_ Die nachstehende Tabelle gibt den gesamten und den auf einen Ver-
sicherten treffenden Aufwand für Sterbegeld an. Die für die Jahre vor 1924
Zegebenen Zahlen sind infolge der Inflation nicht vergleichbar.

GESAMTER UND AUF EINEN VERSICHERTEN FALLENDER AUFWAND
FÜR STERBEGELD !

Jahr

Gesamtausgabe in Millionen

1919 3,1

1923 3.907,0 } Kronen

1924 9.656,0 |
1925 1.4 Schilling

Ausgabe für
einen Versicherten

4,2 |
3.409,3 } Kronen

7.7344 ,
3 Schilling

Amtliche Nachrichten des Bundermini°teriums für Soziale Verwaltung.

POLEN
GEsETtZz voM 19, Maı 1920
Fr Sterbegeld beim Tode des Versicherten
Taussetzung des Anspruchs
a Erwerb des Anspruchs auf Sterbegeld ist von der Zurücklegung
ten artezeit unabhängig. Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicher-
OA le Es wird auch gewährt für einen als Mitglied der Kasse Er-
an d. en, der binnen eines halben Jahres nach Ablauf der Krankenhilfe
zu har gleichen Krankheit stirbt, ohne die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt
aben (Art. 32, Abs. 2).
KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="304" />
        306 . ZWEITER TEIL
Bezugsberechtigte

Das Sterbegeld wird an denjenigen ausbezahlt, der die Kosten der
Bestattung getragen hat. Ein Vorzug wird den Familienangehörigen nicht
gewährt.
Betrag des Sterbegeldes

Das Sterbegeld beträgt das 3fache des wöchentlichen Grundlohns,
4. i. das 21fache des Tavesarheitsverdienstes (Art. 32, Abs. 1).

Sterbegeld beim Tode eines Familienangehörigen

Das Sterbegeld wird gezahlt beim Tode von Familienangehörigen eines
Pflichtversicherten, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten und für
ihren Unterhalt ausschliesslich auf seinen Arbeitsverdienst angewiesen
waren, sofern sie nicht selbst obligatorisch oder freiwillig versichert sind ;
dies gilt insbesondere für den Ehegatten, die Verwandten aufsteigender
und absteigender Linie, die Geschwister, die Pflegekinder und ausserehe-
lichen Kinder ; diesen sind gleichgestellt die Ehefrau und die Kinder, welche
mit dem Versicherten nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt, aber von
hm Unterhaltsbeiträge bezogen haben. (Art. 33, Abs. 1). Dieses Sterbe-
zeld beträgt die Hälfte des Sterbegelds des Versicherten, nämlich das
1L0*1/.fache seines Tavesarbeitsverdienstes (Art. 33 e),

Durchführungsergebnisse
Zahl. der entschädigten Sterbefälle
Zahl der Sterbefälle, die im Jahre 1924 auf je 1000 Versicherte treffen
ınd für die von 134 Kassen Sterbegeld gezahlt worden ist :
Männer und Frauen . .. 5,8
Männer . .. .- 7,7
Frauen ...... U , 4,6
Die Sterbefälle, für die im Jahre 1924 von 134 Kassen Sterbegeld bezahlt
o1nrde. verteilen sich nach Altersklassen wie folet 1:

Altersklasse

Bis zu 15 Jahren
Von 16bis 20
» 21» 25
26 » 30
31 » 35
36 » 40
41 » 45
146 » 59
51 » 55
56 » 60
61 » 65
26 » 70
1» 75
, 76 » 80
Über 80 Jahre
Alter unbekannt

Männer

$*
X
€
45
1?
&lt;,0
8,1
3,0
0,4
12,3
17,8
23,1
31,2
39,9
56,8 |
51,8
25

Franen

Männer
und Frauen

4,2

4,0

3,9

14,0

‘8

„R

‚3

„9
„6 1,7
30,2 18,2
19,9 22,6
31,2 31,2
18,2 35,9
32,4 51,0
62,5 54,3
171 93

ı Die Krankenkassen im Jahre 1924, Ergebnisse der amtlichen Statistik.
Gesamtaufwand und Aufwand für einen Versicherten
1924 betrug der Gesamtaufwand an Sterbegeld 1.988.550 Zloty, der
Jurechsechnittliche Aufwand für einen Versicherten 1.11 Ziotv.
        <pb n="305" />
        LEISTUNGEN

307
RUMÄNIEN

Gesetzgebung
GESETZ VOM 25. JANUAR 1912
Sterbegeld beim Tode des Versicherten

ä Das im alten Königreich und in Bessarabien geltende Gesetz macht
Do Gewährung des Sterbegelds von der Erfüllung einer Wartezeit von
Ze Wochen abhängig, während die im Ardeal und in der Bukowina geltenden
De eine Wartezeit nicht vorschreiben. Das Sterbegeld wird den Hinter-
agebenen des Versicherten gewährt. Es schwankt je nach der Lohnklasse

6s Verstorbenen zwischen 1.250 und 3.000 Lei (altes Königreich und Bessa-
rabien) oder zwischen 210 und 1.000 Lei (Bukowina). Im Ardeal beträgt

as Sterbegeld das 30fache des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes
des Verstorbenen.
Durehlührungsergebnisse
N Zahl der entschädigten Sterbefälle
. Über die von der Krankenversicherung entschädigten Sterbefälle
sind für das alte Königreich folgende Angaben vorhanden :

Entschädigte Sterbefälle auf je
1000 Versicherte
Jahr

1912/1913
1913/1914
1914 /1915
1915 /1916
1916/1917
1917/1918
1918/1919
1919/1920
1920/1921
1921/1922
922 /1923
323 (9 Monate)
4
:I5

Männer
und Frauen

ig
6,7
5,0
8

3,7
8,7
Ta

R

2
4
5,4
592

Männer

Z,%
6,6
5,8
5,7
6
9,2

15,0
8,5
A „0
2,8
3,6
3,7
5,4
5.0

Frauen

2,0

7,0

8,2

7,6

&gt;6

5

“4,7
5,6

127

‚4

5,5

. 28
| 55
63

* Buletinul Muneii, 1926.
N Aufwand für Sterbegelder
in ber die Gesamtausgaben für Sterbegelder im alten Königreich und
Tr Bukowina sind Angaben vorhanden.
on . Abo Königreich belief sich der Aufwand für Sterbegeld in Tausenden
In den Jahren 1912/1913 53 In den Jahren 1919/1920 125
191? /1914 132 1920/1921 112
19714/1915 107 1921/1922 165
1915/1916 103 1922/1923 455
1916/1917 77 1923 (9 Monate)1.465
1917/1918 49 1924 2.679
L 1918/1919 86 » &gt; 1925 3.230
Yon er Bukowina betrug der Gesamtaufwand für Sterbegeld in Tausenden
©i: 1922 59,2: 1923 63.0: 1924 78.4,
* Buletinul M une. 1926
        <pb n="306" />
        RUSSLAND
Gesetzgebung
ARBEITSGESETZBUCH VOM 15. NOVEMBER 1922
Sterbegeld beim Tode des Versicherten

Für den Erwerb des Rechtes auf das Sterbegeld ist eine Wartezeit
aicht vorgesehen. Das Sterbegeld wird ohne Rücksicht auf die Verwand-
schaft der Person, welche das Begräbnis besorgt hat nach Vorlage der Todes-
urkunde und eines Nachweises, dass der Antragsteller die Begräbnis-
xosten übernommen hat, ausgezahlt. Das Sterbegeld wird nach dem Durch-
schnittsbetrag der Begräbniskosten festgesetzt, der Monatsbetrag des
Ortslohns darf dabei aber nicht überschritten werden (Art. 184).

308

ZWEITER TEIL

Sterbegeld. beim Tode von Familiengehörigen

Sterbegeld wird gewährt beim Tode eines Familiengliedes des Ver-
sicherten, das arbeitsunfähig war und dessen Unterhalt ihm zur Last fiel.
Unter Familienglied wird verstanden der Ehegatte, die Kinder, die
Geschwister unter 16 Jahren, Vater und Mutter, sofern. sie arbeitsunfähig
sind, das heisst, sofern sie in die 3 ersten Klassen der Invalidität gemäss
der Verfügung vom 9. Dezember 1921 (Gesetzsammlung Nr. 79) eingereiht
sind. Das Sterbegeld ist gleich dem Monatsbetrag des Ortslohns, sofern
35 sich um einen mehr als 10 Jahre alten Angehörigen handelt. andernfalls
beläuft es sich auf die Hälfte dieses Betrages.
Durchführungsergehbnisse
Zahl der entschädigten Sterbefälle

Angaben für das gesamte Staatsgebiet sind nicht vorhanden.

In der Stadt Moskau wurden im Laufe der ersten 2 Monate des Jahres
1923 auf 371.000 Versicherte 6.682 Sterbefälle verzeichnet, die Anlass zur
Gewährung des Sterbegeldes gegeben haben. das sind 7.06 entschädiete
Sterbefälle auf je 1000 Versicherte.

KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 14. Mar 1922
Sterbegeld beim Tode des Versicherten

Voraussetzungen des Anspruchs

Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten gewährt, ohne dass die
Zurücklegung einer Wartezeit erfordert wird. Es wird auch beim Tode
eines ehemaligen Versicherten bezahlt, der sein Recht auf Leistungen
ler Krankenversicherung erschöpft hat, sofern der Tod die Folge einer
Krankheit ist, für die Krankenunterstützung geleistet worden ist, und
.nnerhalb 2 Jahren nach Ablauf der Krankenunterstützung eingetreten
ist (Art. 58).
Bezugsberechtigte

Das Sterbegeld wird gewährt dem Ehegatten oder mangels eines solchen
len Familienangehörigen. Besorgt eine dritte Person die Bestattung, 80
werden ihr die Ausgaben hierfür bis zur Höhe des Sterbegeldes ersetzt
(Art. 52). -
Betrag des Sterbegeldes

Das Sterbegeld beträgt das 30fache des Crundlohns des Verstorbenen,
das ist 60 Dinar für die Versicherten der ersten Lohnklasse und 1440 Dinar
für die Versicherten der höchsten Klasse.
        <pb n="307" />
        LEISTUNGEN 309
Als Mehrleistung kann das Sterbegeld bis zum 40fachen des Grundlohns
erhöht werden (Art. 46, Nr. 3).
Sterbegeld beim Tode von Familienangehörigen
Die Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt kann auf Grund eines Be-
Schlusses der Generalversammlung, soweit ihre Mittel reichen, die Gewäh-
Yung eines Sterbegeldes beim Tode der Ehefrau oder der Lebensgefährtin,
der ehelichen, unehelichen und an Kindes Statt angenommenen Kinder, der
Eltern, Grosseltern und Geschwister des Versicherten vorsehen. Dieses
Sterbegeld kann bis zur Höhe des tatsächlichen Betrags der Bestattungs-
kosten gewährt werden, ohne den für den Versicherten vorgesehenen Sterbe-
geldbetrag, sofern es sich um einen Erwachsenen handelt, den Betrag
von 200 Dinar, sofern es sich um ein Kind von höchstens 14 Jahren handelt,
den Betrag von 100 Dinar, sofern es sich um ein Kind von höchstens 4 Jahren
handelt und den Betrag von 50 Dinar, sofern es sich um einen Neugeborenen
handelt, überschreiten zu können (Art. 45, Nr. 5 und 46, Nr. 5).
Durchführungsergebnisse
Aufwand für Sterbegelder
Die nachstehende Tabelle enthält Angaben über den gesamten und den
auf einen Versicherten entfallenden Aufwand an Sterbegeld.

GESAMTAUFWAND UND AUFWAND FÜR EINEN VERSICHERTEN !

Jahr

Gesamtaufwand ] Aufwand für einen
| in Tausenden von Dinar Versicherten in Dinar

1922 /1923 | 1.645
1924 2.422
1925 9.879

3,87
5,33
5.02

' Radnicka Zastita.
TSCHECHOSLOWAKEI
Gesetzgebung
GESETZ VOM 9, OKTOBER 1924
r Sterbegeld. beim Tode des Versicherten
*ausseizung des Anspruchs

ro? Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten gewährt, sofern der
wo A während der Kassenmitgliedschaft, oder während des Zeitraums,
sicher Verstorbene noch Anspruch auf die Leistungen der Krankenver-
auf En hatte, oder im Laufe von 6 Monaten nach Erlöschen des Anspruchs

1688 Leistungen eingetreten ist ($ 95, IIT, Nr. 1 und Art. 97, Abs. 4 u, 5).
Bezugsberechtigte

. Anspruch auf das Sterbegeld haben diejenigen Familienangehörigen,
die das Begräbnis des Versicherten ausgestattet haben. Als Familien-
gehörige gelten Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Ver-
Sicherten leben, mit ihrem Unterhalt vorwiegend auf seinen Arbeitsverdienst
ausowiesen sind und keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus
dir genen. Versicherung haben, nämlich die Ehegattin oder der Ehemann,
bir Shelichen und unehelichen Kinder, die Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder
ee zum vollendeten 17. Lebensjahr, endlich die älteren. Kinder, die Jr
JOschwister, Eltern, Grosseltern, Schwiegereltern, die mit dem Versicherten
GC enigstens 6 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles in häuslicher

SMeinschaft gelebt haben ($ 95, IIT, Nr. 1 und Art. 96, Abs. 1).
        <pb n="308" />
        310 ZWEITER TEIL
Sind keine solchen Familienangehörigen vorhanden, so ist das Sterbe-
zeld bis zur Höhe der Bestattungskosten zu deren Deckung zu verwenden
($ 95, III, Nr. 1).

Trifft der Anspruch auf Sterbegeld aus der Krankenversicherung mit
lem Anspruch auf Sterbegeld aus der Unfallversicherung zusammen, So
arlischt der Anspruch aus der Krankenversicherung bis zur Höhe des
Anspruchs aus der Unfallversicherung ($ 95, III, letzter Absatz).
Betrag des Sterbegeldes

Das Sterbegeld beträgt das 30fache des durchschnittlichen Taglohnes
des Versicherten zur Zeit seines Todes oder seines Ausscheidens aus der
Versicherung, mindestens aber 150 tschechische Kronen. Durch Statut
kann das Sterbegeld auf das 45fache des durchschnittlichen Tagesarbeits-
verdienstes erhöht werden, vorausgesetzt, dass die allgemeinen Vorschriften
iiber Einführung von Mehrleistungen beobachtet wurden ($ 95, III, Nr. 1
und $ 105, Abs. 1, Buchst. d) 1.

Sterbegeld beim Tode eines Familiengliedes
Voraussetzungen für die Gewährung

Ein Sterbegeld wird beim Tode eines Familienangehörigen des Ver-
sicherten. gezahlt, sofern. dieser das Begräbnis ausstattet ($ 95, IIT, Nr. 2).
Als Familienangehöriger gilt jede Person, die in häuslicher Gemeinschaft
nit dem Versicherten lebt, mit ihrem Unterhalte vorwiegend auf seinen
Lohn angewiesen ist und keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung
zus der eigenen Versicherung hat, nämlich :

a). die Ehegattin oder der Ehegatte;

bh) eheliche und uneheliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder

bis zum vollendeten 17. Lebensjahre;

ältere Kinder, die Enkel, die Geschwister, Eltern, Grosseltern und
Schwiegereltern, die mit dem Versicherten wenigstens 6 Monate
vor Eintritt des Versicherungsfalles in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben. .

Die häusliche Gemeinschaft wird auch dann als bestehend angenommen,
wenn die Ehegattin oder die Kinder aus Erziehungsgründen, aus Gründen
der Wohnungsnot, aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, kulturellen oder
ähnlichen, mit ihren persönlichen Beziehungen nicht zusammenhängenden
Aründen abgesondert wohnen ($ 96).
Betrag des Sterbegeldes
Das Sterbegeld beim Tode eines höchstens 2 Jahre alten Familienange-
aörigen beträgt 60 Kronen, beim Tode eines höchstens 14jährigen 180 Kro-
nen, und wenn es sich um eine ältere Person handelt, 250 Kronen. Das
Sterbegeld für einen. Familienangehörigen darf jedoch niemals höher sein
als das Sterhegeld beim Tod des Versicherten selbst ($ 95, III. Nr. 2).
Durchführungsergebnisse
Zahl der entschädigten Sterbefälle
_ Angaben sind vorhanden über die Zahl der Sterbefälle, für die von den
Kassen in Böhmen, Mähren und Schlesien einerseits und von den Kassen
2 der Slowakei und in Karpathorussland anderseits Sterhbegeld gewährt
worden ist.
Auf je 1.000 Versicherte haben die Kassen in Böhmen, Mähren und
Schlesien Sterhegeld gewährt :
«2.0.0... . dür 8,6 Sterbefälle
8 WS » 7,7 »
SA » 7,7 »
4 a 8 » 6,6 »
1 B.6 +

\ Siehe Seite 283.
        <pb n="309" />
        LEISTUNGEN
, TO entsprechenden. Zahlen für die Slowakei und Karpathorussland
aind :

311

Für 1923 . .. 0... +4 5,6 .
2» 1924... 1 0 44 6,31
l Statistik des Ministeriums für soziale Fürsorge.
Aus Vorstehendem ergibt sich ein ständiger Rückgang der relativen
Zahl der entschädigten Sterbefälle.
Aufwand für Sterbegelder
Nachstehende Tabelle gibt für Böhmen, Mähren und Schlesien den
gesamten und durchschnittlichen Aufwand an Sterbegeld seit 1920 an.

GESAMTAUFWAND UND AUFWAND FÜR EINEN STERBEFALL
IN BÖHMEN, MÄHREN UND SCHLESIEN

Ausgaben

Tahr

x insgesamt | für einen Sterbefall | für einen. Versicherten
(in Millionen von (in Kronen) {in Kronen)
Kronen)

1920
1921
1922
1923 ]
1924

162
732
720
674

A, dd
4,86

| 7,12
5,93

1,1
12,8
15.2

N In der Slowakei und in Karpathorussland belief sich der Gesamtaufwand
ür das Sterbegeld.* :
Im Jahre
7 5

1920 auf 388.000 Kronen
1921 » 1.329.000
1922 » 1.775.000
1923 » 1.630.000
1924 + 1.731.000
Statistik des Ministeriums für Sozialpolitik.

UNGARN
Gesetzgebung
GEsErzARTIKEL Nr. XIX vom 6. APRIL 1907
v Sterbegeld beim Tode des Versicherten
Orausseizungen des Anspruchs
ed Sterbegeld wird gewährt beim Tode des Versicherten, ohne Rück-
Sich, auf die Todesursache. Der Anspruch wird mit dem Beitritt des Ver-
erten zur Kasse erworben.
icherten oder

. benen Versic andere
Bezugsberechtigte 5 Ehegatten des leben ZU. De id bis zur

Das Ss beaell nn I sonstigen. N ihr ihnen I © Angehörigen, so

ines solche ‚ So ge e kein ür.

ESS on die Bistnitung Deorgb, Sa Ede he en
Höhe ihrer Auslagen, A ES ahretten.
ha Se suirickanze in ie nicht ü
aber den
        <pb n="310" />
        312 ZWEITER TEIL
Betrag des Sterbegeldes

Das Sterbegeld beträgt das 30fache des durchschnittlichen Tages-
arbeitsverdienstes (Art. 50, Abs. 6 des Gesetzes und Verordnung Nr. 4790
vom Jahre 1919). Die Landeskasse kann das Sterbegeld auf das 40fache
des durchschnittlichen Lohns der Lohnklasse, welcher der Versicherte
angehört, erhöhen (Art. 51, Nr. 1).

Sterbegeld. beim Tode eines Familienangehörigen

Ein solches Sterbegeld kann als Mehrleistung durch die Landeskasse
singeführt werden. Es kann mit dem 20fachen des Betrags des durchschnitt-
lichen Tagesarbeitsverdienstes des Versicherten bemessen werden (Art. 51).

Durechführungsergebnisse
Zahl der entschädigten Sterbefälle
in der nachstehende Tabelle ist die Zahl der entschädigten Todesfälle
zuf je 1.000 Versicherte, getrennt nach (Gaschlechtern, angegeben.

ANTSCHÄDIGTE STERBEFÄLLE AUF JE 1.000 VERSICHERTE !

Entschädigte Sterbefälle auf je
1.000 Versicherte
Jahr

3]:
919
920
‚921
„29

Männer
und Frauen

7
7

Männer

11
8
7

Frauen

ö
5
4

‘ Geschäftaberichte der Landes-Arbeiterversicherungskasse von Budapest.
Aufwand für Sterbegelder
Die Aufzeichnungen über den Gesamtaufwand für Sterbegelder haben
für die Inflationszeit von 1919-1924 wenig Bedeutung. In der Tat betrug
der durchschnittliche Aufwand an Sterbegeld für einen Versicherten 0,46
Kronen im Jahre 1913, 2,9 Kronen im Jahr 1919. 17 Kronen im Jahre
1922 und 6,159 Kronen im Jahre 19924.
        <pb n="311" />
        LEISTUNGEN

313

KAPITEL IV
DIE SACHLEISTUNGEN

In ihren Anfängen hat es die Krankenversicherung als ihre
Hauptaufgabe angesehen, den Arbeitsunfähigen Geldleistungen zu
8ewähren, die an Stelle des infolge der Krankheit entgangenen
Verdienstes treten sollten. Sie gewährte daher den Kranken mehr
eine Entschädigung, als dass sie über die Wiederherstellung seiner
Gesundheit wachte. Diese Auffassung über die Rolle der Kranken-
Versicherung hat nach und nach einer grosszügigeren und wahrhaft
Sozialen Auffassung Platz gemacht. Diese stellt in erste Linie
die ärztliche Behandlung. Das hauptsächlichste Ziel der Kranken-
Versicherung ist jetzt die Herbeiführung einer schleunigen und
Yölligen Heilung des Kranken geworden, die ihm die Rückkehr
8 Erwerbsleben gestattet.

Die Sachleistungen zum Zweck der Wiederherstellung der
Gesundheit des Kranken bilden die Hauptleistungen, die die
Krankenversicherung sowohl zum Vorteil des Versicherten wie
um Vorteil der Allgemeinheit gewährt. Die überragende Bedeu-
bung, Welche die Gesetzgeber den Sachleistungen beilegen, zeigt
Sich darin, dass die Krankenversicherungsgesetze einhellig (mit
Ausnahme des Irischen Freistaats) dem kranken Versicherten ein
Mehr oder weniger ausgedehntes Recht auf ärztliche Behandlung
und Versorgung mit Arzneien geben. Der Kranke soll, so oft
me Störung seiner Gesundheit es erfordert, die Dienste des Arztes
© Anspruch nehmen ; er soll dies sofort beim Eintritt der Krankheit
tun, denn für die Allgemeinheit bestehen nicht weniger wichtige
Gründe als für ihn selbst, die ärztliche Hilfe gleich bei Beginn der
Gesundheitsstörung in Anspruch zu nehmen. Je früher der Arzt
Öngreift, desto geringer sind die Leiden des Kranken und der
Verlust, der für ihn aus der Einstellung seiner Berufstätigkeit
tspringt, Die Versicherungsgesetze machen daher im allgemeinen
N Gewährung der ärztlichen Hilfe von keiner ‚Bedingung ab-

818. Der Versicherte hat mit seinem Eintritt in die Versiche-
“ung und bereits vom ersten Krankheitstag an Anspruch auf
diese Hilfe.
        <pb n="312" />
        ZWEITER TEIL

Welche Mittel und Dienste hat nun die Krankenkasse dem
Kranken zwecks seiner Heilung zu gewähren ®

Der Kranke hat Anspruch auf ärztliche Hilfeleistung. Diese
kann nur durch Personen gewährt werden, welche die vorschrifts-
mässige Befähigung zur Krankenbehandlung erlangt haben.
Sowohl im Interesse des Kranken als auch der Allgemeinheit
ist die Art der ärztlichen Behandlung näher festzustellen, die der
Versicherte beanspruchen kann. Endlich kann, im Hinblick auf
die der Krankenversicherung zur Verfügung stehenden Mittel
oder weil andere Einrichtungen im Falle fortdauernder Krank-
heit eingreifen, der Anspruch des Versicherten auf die ärztliche
Hilfe zeitlich begrenzt werden. Wie man auch den Begriff der
von der Versicherung zu gewährenden Arzthilfe umschreiben
mag, so handelt es sich stets um die notwendige, aber hinsichtlich
Art und Umfang geeignete und ausreichende Behandlung. Es
dürfte auch nicht anders sein, denn die durch das Bestreben der
Allgemeinheit verwirklichte Krankenversicherung muss mit dem
geringsten Aufwand von Mitteln den höchsten sozialen Nutzen
arzielen.

Die Versorgung mit Arznei ist die unerlässliche Ergänzung der
Arzthilfe. Deshalb geben fast alle Krankenversicherungsgesetze
dem Kranken, dem die. Krankenversicherung Arzthilfe gewährt,
zuch Anspruch auf Versorgung mit Arznei. Dabei handelt es sich
um die Gewährung von Arzneien und kleineren Heilmitteln von
guter Beschaffenheit und in hinreichenden Mengen, jedoch sind
auch hier die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, die für eine soziale
Leistung gelten müssen, zu beobachten.

Die Unterbringung des Kranken in einem Krankenhaus kann
Jurch die Art der Krankheit erforderlich werden oder deshalb.
weil die notwendige Pflege dem Kranken nur in einer Kranken-
anstalt geboten werden kann. Die Krankenhauspflege tritt an
Stelle der ärztlichen Behandlung und des Krankengeldes. Sie
bildet die wichtigste Ersatzleistung. In zahlreichen Ländern
sollen die Krankenkassen innerhalb der Grenzen ihrer Mittel den
Kranken in einem Krankenhaus unterbringen, wenn er von einer
ansteckenden. oder von einer solchen Krankheit befallen ist,
lie eine Pflege, wie sie in der Familie nicht möglich ist, erfordert.

Die Mehrleistungen können zu den gesetzlichen Mindestleistungen
hinzutreten. Die Mindestleistungen sind so festgelegt, dass Si©
selbst Krankenkassen, die sich in ungünstiger Lage befinden,
weit ausgedehnte Bezirke mit mangelhaften Verkehrsmitteln haben.
gewähren können. Da es angezeigt ist. über diese Mindest-

314
        <pb n="313" />
        LEISTUNGEN
leistungen dann hinauszugehen, wenn die Art der Krankheit es
erforderlich macht und die vorhandenen Mittel es gestatten, so
sind die Krankenkassen allgemein ermächtigt, Mehrleistungen
einzuführen.

In den folgenden Abschnitten sollen die Lösungen geprüft werden,
Welche die Fragen der Arzthilfe, Versorgung mit Arzneien, Kranken-
hauspflege, der Mehrleistungen in Natur gefunden haben. In
gleicher Weise wie für andere Gebiete sollen auch hier die allge-
Meinen Ausführungen durch eine Übersicht über die Gesetz-
gebung der Staaten und ihre Durchführungsergebnisse ergänzt
werden.

Zwei Gruppen von Fragen, die sich an die Abhandlung über
die Sachleistungen anknüpfen, werden später behandelt. Die
Zahl der Staaten, welche die Krankenhilfe nicht mehr auf den
Versicherten beschränken, nimmt ständig zu. Der Schutz der
Versicherung wird auf die Familie des Versicherten ausgedehnt,
indem ihr die Vorteile der ärztlichen Hilfe und der Versorgung
Mit Arzneien zugewendet werden. Diese Aufgabe der Kranken-
Versicherung ist neueren Ursprungs. Sie wird aber jetzt schon als
eine der bedeutendsten angesehen, welche die Versicherung zwecks
Hebung des Gesundheitszustandes der Arbeiterbevölkerung über-
Nehmen kann. Es schien daher angezeigt, ein besonderes Kapitel
(Kapitel V) der Familienhilfe zu widmen. Anderseits war einem
Schlusskapitel dieses Teils (Kapitel VII) die Prüfung der Fragen
und ihrer Lösungen vorbehalten, die sich aus der Organisation des
ärztlichen Dienstes durch die Krankenkassen ergeben.

8 1. — Die Ärztliche Behandlung

315

Die Stelle, die mit der Beschaffung der Arzthilfe für Rechnung
der Versicherung betraut wird, ist nicht frei in der Wahl der Per-
Sonen und Mittel, die zur Wiederherstellung der Gesundheit des
Kranken beitragen sollen. Eine gewisse Mindestverpflichtung ist
ihr auferlegt hinsichtlich der Befähigung der Personen, die zur
Behandlung der Versicherten berufen werden können, und hin-
Sichtlich der Art der Behandlung, die angewendet werden darf.
Diese Verpflichtungen und ihre Dauer sollen im Nachstehenden
dargestellt werden.

Zunächst sind einige Bemerkungen über die Entstehung des
ÄAnspruches des Versicherten auf Arzthilfe zu machen. Das Ein-
Steifen des Arztes ist soweit als möglich darauf gerichtet, die
        <pb n="314" />
        316

ZWEITER TEIL
Krankheit zu heilen oder wenigstens ihre Wirkungen abzu-
schwächen. Dieses Eingreifen muss, sobald die ersten Krankheits-
earscheinungen. sich zeigen, erfolgen. Es handelt sich also für die
Krankenversicherung darum, dem Kranken so schnell als möglich
ärztlichen Beistand zu verschaffen. Wie bereits erwähnt, sind
im allgemeinen dem Versicherten keine Bedingungen auferlegt,
von deren Erfüllung das Recht auf ärztlichen Beistand abhängig
gemacht wäre. Insbesondere spielen die Mindestdauer der Mit-
zliedschaft und die Wartezeit, welche die allgemeinen Voraus-
setzungen für die Gewährung von Barleistungen sind, nur selten
ne Rolle, wenn es sich um ärztlichen Beistand handelt.

Fast alle Versicherungsgesetze haben. wenigstens für die Pflicht-
versicherten von der Einführung einer Mindestdauer der Mit-
gliedschaft oder einer Wartezeit abgesehen. Nur einige Gesetze
haben selbst für die Pflichtversicherten die Erfüllung einer Warte-
zeit vorgeschrieben; so kann in Bulgarien nur derjenige Ver-
sicherte Anspruch auf Arzthilfe machen, der mindestens während
acht Wochen Beiträge zur Versicherung geleistet hat, und in
Portugal wird der Anspruch auf ärztliche Hilfe erst drei Monate
nach Entrichtung des ersten Beitrags und unter der Voraussetzung,
dass der Versicherte mit der Beitragsleistung nicht im Rückstand
ist, erworben. Anderseits haben verschiedene Versicherungs-
systeme, die den freiwilligen Beitritt zur Versicherung zulassen,
vielfach eine Wartezeit für Personen eingeführt, die bisher noch
nicht versichert waren. Eine solche Wartezeit ist obligatorisch
in Lettland (mindestens zwei und höchstens sechs Wochen für
Kleinunternehmer und zwei Wochen für unständige Arbeiter),
in Polen (mindestens vier und höchstens sechs Wochen) und in
der Tschechoslowakei (mindestens vier und höchstens acht
Wochen), während in andern Ländern, in Deutschland, Frankreich
‘Elsass-Lothringen) und Luxemburg eine Wartezeit von höch-
stens sechs Wochen durch die Satzung eingeführt werden kann.
BEFÄHIGUNG ZUR BEHANDLUNG DER VERSICHERTEN

Die Versicherung kann nicht einer beliebigen Person die dem
Versicherten zu gewährende Krankenbehandlung anvertrauen;
sie muss sich an Ärzte und Chirurgen wenden, die gemäss den
allgemeinen Vorschriften über das Gesundheitswesen zur Aus-
übung der Praxis befähigt sind. Die Versicherten erhalten auf
diese Weise Gewähr, dass ihre Behandlung in die Hände von
Personen gelegt ist, die auf Grund von Studien und ihrer Erfah-
rung die Behandlung nach den Methoden der ärztlichen Wissen-
        <pb n="315" />
        317
Schaft durchzuführen imstande sind. Alle Versicherungsgesetze
sind. sich darin einig, dass die Versicherten vor der Behandlung
durch ungeeignete Personen geschützt werden müssen. Auf das
Nachdrücklichste ist vorgeschrieben: die ärztliche Behandlung
der Versicherten darf nur durch approbierte Ärzte ausgeübt
Werden. Den Krankenkassen ist es untersagt, den Versicherten
Solche Ausgaben zu erstatten, die ihnen infolge der Inanspruch-
nahme der Dienste von Personen, die nicht zur Praxis zugelassen
sind, erwachsen.

Mit dieser allgemeinen. Bemerkung soll aber die sehr verwickelte
Frage der Anstellung von Ärzten durch die Krankenversicherung
Nicht berührt werden. Selbst über den oben bezeichneten Grund-
Satz hinaus lässt das Gesetz tatsächlich selten den Krankenkassen
freie Hand, nach ihrem Belieben den ärztlichen Dienst einzurichten.
Im Interesse aller Versicherten und mitunter auch im Interesse des
ärztlichen Berufsstandes schreibt das Gesetz vor, in welcher Weise
Sich die Anstellung der Ärzte zu vollziehen hat, oder es lässt dem
Versicherungsträger nur die Wahl zwischen zwei verschiedenen
Ärztsystemen. Auf diese Frage der Heranziehung der Ärzte wird
"och zurückzukommen sein.

Hier sollen. nur die Fragen berührt werden, die sich einerseits
Mus der Verwendung der Heilgehilfen und anderseits aus deı
Zuziehung von Fachärzten ergeben. Endlich ist auch noch auf
die Personen zurückzukommen, die mit der Zahnbehandlung
betraut sind,

Die Heilgehilfen

Im Laufe der ärztlichen Behandlung können auch andere Per-
5ONnen gemäss den gesetzlichen Vorschriften oder der Übung ent-
SPrechend. mit der Pflege der Kranken betraut werden, jedoch
Nur auf Anordnung und unter Aufsicht und Verantwortlichleit
des behandelnden Arztes oder im Notfall.

„Der Arzt kann eines wohlunterrichteten und erfahrenen Gehilfen
Ucht entbehren. Nach ärztlicher Anordnung findet zwischen
ihnen eine zweckmässige Arbeitsteilung statt. Die Dienste des
“TZtlichen Hilfspersonals bilden einen Teil der den Krankenkassen
°bliegenden und von ihnen zu bestreitenden Leistungen. Anderer-
S6lts kann der Kranke, sofern er nicht imstande ist, rechtzeitig
den von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Arzt in An-
jtruch zu nehmen, und sofern ein dringendes Bedürfnis nach
Hilfe vorliegt, sich an jeden anderen. Arzt wenden oder, wenn ein
Solcher nicht zur Verfügung steht, an Personen, die sonst zur
Krankenbehandlung geeignet sind. Letztere müssen sich aber,

LEISTUNGEN
        <pb n="316" />
        318 ZWEITER TEIL

nachdem sie die erste Hilfe geleistet haben, jedes weiteren Ein-
greifens enthalten, bis ein Arzt zur Verfügung steht. Diese Er-
laubnis bezweckt, aussergewöhnlichen Lagen Rechnung zu tragen,
in denen das Abwarten des Arztes dem Kranken einen nicht
wieder gutzumachenden. Schaden zufügen würde.

Das Eingreifen des ärztlichen Hilfspersonals kann aber auf dem
Lande, wo der Arzt nicht leicht zu erreichen ist, in noch grösserem
Umfang erforderlich werden. Dort bildet die Inanspruchnahme
des Krankenpflegepersonals oft einen wesentlichen und regel-
mässigen Bestandteil der Einrichtung des ärztlichen Dienstes.
Dies ist in einer Anzahl von Ländern mit Zwangsversicherung er-
probt worden. So gestattet z. B. das deutsche Gesetz den Kranken-
kassen mit räumlich ausgedehntem Bezirke, Krankenpfleger anzu-
stellen. Indessen können dazu nur staatlich anerkannte Kranken-
schwestern. zugelassen werden, deren Tätigkeit sich auf Kranken-
pflege und auf Hilfeleistung bei durch Ärzte ausgeführten oder
angeordneten Verrichtungen zu beschränken hat.
Fachärzte
Hat die von der Versicherung zu gewährende Arzthilfe auch
fachärztlichen Beistand zu umfassen? In allgemeinerer Form ist
diese Frage dahin zu stellen, ob der Kranke im Bedarfsfalle die
Dienste des besten Arztes, den er auffinden kann, in Anspruch
nehmen darf oder ob er sich mit einem Arzt von durchschnittlicher
Kenntnis und Erfahrung zufrieden geben muss. Diese Frage ist
in der Gesetzgebung der einzelnen Länder verschieden beant-
wortet ; selbst bei Anwendung des gleichen Systems und auf der
Grundlage allgemeiner Regeln wird sich die Durchführung ver-
schieden, gestalten, je nachdem es sich um Industriezentren, um
las flache Land oder um Gebirgsgegenden handelt.

Im übrigen hat nur eine verschwindende Anzahl von Gesetz-
zebungen zu dieser Frage klar Stellung genommen. Selbst der
Begriff „Facharzt“ ist keineswegs hinreichend festgelegt. Er
ist auch nur selten im Gesetz selbst umschrieben. In den Ländern,
wo die ärztliche Versorgung durch die Krankenkassen mehr oder
minder kollektiv eingerichtet ist, insbesondere da, wo der Ver-
sicherte vor allem sich an die Untersuchungs- und Beratungsstelle
der Kasse zu wenden hat, sind ihm die Dienste des Facharztes
leichter zugänglich als dort, wo die Behandlung ausschliesslich
sinem privat praktizierenden Arzt überlassen ist.

In einer Gruppe von Systemen erwähnen die Vorschriften über
die Einrichtung der ärztlichen Behandlung die Dienste von Fach-
        <pb n="317" />
        LEISTUNGEN

319
ärzten. Dies ist z. B. der Fall in Deutschland, wo die Zulassungs-
ausschüsse den etwaigen Bedürfnissen der Krankenkassen nach
Fachärzten Rechnung tragen sollen. Das gleiche findet sich in
andern Ländern mit entwickelter Versicherung, wie Österreich,
Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn. In den übrigen Ländern
ist eine Verpflichtung der Krankenkassen zur Gewährung fach-
ärztlicher Hilfe nicht festgelegt, die Beistellung eines Facharztes
aber auch nicht ausgeschlossen. Die Gesetze geben vielmehr jede
Freiheit für die Einrichtung eines ärztlichen Dienstes unter Zu-
Ziehung der Fachärzte. Das britische Gesetz sichert dem Kranken
die Dienste eines praktischen Arztes, nicht aber eine Behandlung,
die eine Geschicklichkeit und eine Erfahrung erfordert, über die
Ärzte mit allgemeiner Praxis in der Regel nicht verfügen können.
Ist der Arzt der Ansicht, dass der Zustand des Kranken eine
Behandlung erfordert, die über das allgemeine Mass von Erfah-
tung hinausgeht, so hat er dem, Kranken nur den Weg zu zeigen
auf dem er sich fachärztliche Behandlung verschaffen kann.

Zahnbehandlung

In steigendem Masse befassen sich die Krankenkassen mit der
Zahnpflege. Die allgemeinen Vorschriften über die Ausübung
der zahnärztlichen Praxis stellen auch die Bedingungen für den
Nachweis der Befähigung derjenigen Personen fest, deren sich
die Krankenkassen zu diesem Zweck bedienen können.

Im allgemeinen. können. Zahn- und Kieferkrankheiten nur durch
“PProbierte Zahnärzte behandelt werden. Die Behandlung anderer
Zahnkrankheiten kann nicht nur Zahnärzten; sondern. auch Zahn:
technikern — in bestimmten Ländern aber nur mit Zustimmung des
Versicherten — anvertraut werden. Andere, nicht approbierte
Personen dürfen nur im Falle dringender Not eingreifen, wenn die
Hilfe von Personen, die zur Zahnbehandlung befugt sind, nicht
S°Treichbar ist.
DIE ART DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG
Das Wohl der Allgemeinheit wie das des Versicherten erfordern
°, dass die ärztliche Hilfe die Heilung des Kranken so schnell
und so Vollständig als möglich herbeiführt. Die Rechtssätze, die
diese Verpflichtung aufstellen, können in ihrem Wortlaut von-
SMander abweichen, ihrem Sinne nach stimmen sie überein. Der
Arzt, dem die Behandlung obliegt, muss seine Tätigkeit gemäss
den Regeln der ärztlichen Wissenschaft ausüben, für deren An-
        <pb n="318" />
        320 ; ZWEITER TEIL

wendung er durch die Zulassung zur Praxis als befähigt anerkannt
worden ist. Seine Tätigkeit beschränkt sich nicht auf geistige
Aufgaben, wie Diagnose und Rat, sondern umfasst auch gewisse
körperliche Verrichtungen, welche die Methoden der Heilbehand-
lung erfordern und für gewöhnlich von der Ärzteschaft verrichtet
werden. Wenn auch die Behandlung für Rechnung der Kranken-
kasse geschieht, darf der Arzt hinsichtlich der Art der Behandlung
keinen Unterschied zwischen dem Versicherten und seinen Privat-
patienten machen,

Die Krankenversicherung ist aber eine soziale Einrichtung, die
zum Nutzen der Allgemeinheit wirkt. Der Versicherte kann daher
eine Behandlung nicht beanspruchen, die dem Versicherungsträger
Kosten auferlegt, die in keinem Verhältnis zu der Natur und
Schwere der Krankheit stehen. Er hat sich vielmehr an. die Be-
stimmungen, zu halten, die für die Gesamtheit der Versicherten
getroffen sind. Mag auch der Gesetzgeber noch so sehr darauf
bedacht sein, den Versicherten die Fortschritte der ärztlichen
Wissenschaft zugute kommen zu lassen, so kann er doch nicht
mehr als die notwendige und geeignete Behandlung gewähr-
leisten. Der Arzt dagegen, der den Versicherten nach bestem
Wissen und Gewissen zu behandeln hat, muss jede unnütze und
überflüssige Handlung vermeiden.

Im allgemeinen hat der Kranke sich im Sprechzimmer des
Arztes oder an sonstiger Untersuchungsstelle zu den Sprechstunden,
die von der Krankenkasse oder vom Arzt in Übereinstimmung
mit ihr festgesetzt sind, einzufinden; nur solche Kranken, die
ohne Gefahr der Verschlimmerung ihres Zustands sich nicht
fortbewegen können, haben Anspruch. auf ärztlichen Hausbesuch.
Abgesehen von diesen, im allgemeinen Interesse liegenden Ein-
schränkungen muss der kranke Versicherte in der gleichen Weise
wie der Begüterte behandelt werden. Nach diesen allgemeinen
Bemerkungen sind noch eine Reihe von Fragen zu beantworten,
die sich auf die durch den Krankheitszustand der Versicherten
arforderlichen Eingriffe, insbesondere die chirurgischen Eingriffe,
die besonderen Heilverfahren und die Zahnpflege beziehen.

Die kleineren chirurgischen Eingriffe werden nach allen Ver-
sicherungssystemen durch die Kassenärzte ausgeführt; ihre
Kosten werden von der Kasse bestritten. Die Regelung hinsichtlich
der grösseren Eingriffe, die sehr oft den Aufenthalt in einer
Krankenanstalt erforderlich machen, ist in jedem Land, ja sogar
oft in jedem Bezirk verschieden, je nachdem die Krankenhaus-
pflege zu Lasten der Versicherung geht oder nicht, die Kranken-
        <pb n="319" />
        LEISTUNGEN

321
anstalt eine öffentliche oder private ist und die Einweisung
in das Krankenhaus auf Antrag des Versicherungsträgers oder
ohne sein Zutun erfolgt.

Die besonderen Heilverfahren, wie die Behandlung mit ultra-
Violetten Strahlen, die Diathermie, mit galvanischen und fara-
dischen Strömen usw. werden in steigendem Masse von den
Krankenkassen bewilligt. In dieser Hinsicht bietet die kollektive
Organisation der Heilfürsorge durch die Versicherung wesentliche
Erleichterungen gegenüber einer Behandlung in der Sprechstunde
eines Arztes mit allgemeiner Praxis. Es ist übrigens gerade in
dieser Hinsicht anzuerkennen, dass die Versicherten auf dem
flachen Lande und in industriellen Mittelpunkten, obwohl gleich-
berechtigt, tatsächlich verschieden gestellt sind.

Die Zahnpflege stellt bereits in einer sehr grossen Anzahl von
Versicherungssystemen einen wesentlichen Bestandteil der Kranken-
hilfe dar. Auf Grund von Gesetzen und Verordnungen haben die
Krankenkassen Massnahmen für die Zahnbehandlung zu treffen :
dies ist insbesondere der Fall in Bulgarien, Chile, Deutschland,
Frankreich (Elsass-Lothringen), Lettland, Litauen, Norwe-
gen, Österreich, Portugal, Russland, im Königreich der Ser-
ben, Kroaten und Slowenen und in der Tschechoslowakei. In
andern Ländern mit Pflichtversicherung gehen die Krankenkassen
freiwillig mit der Einrichtung der Zahnbehandlung vor. Indes
Umfasst die Zahnbehandlung auf Kosten der Versicherung nur
die Nötigsten und einfachsten Eingriffe, kostspieligere Arbeiten
fallen dem Versicherten zur Last. Die Linderung akuter Schmerzen
und das Zähneziehen gehört stets zu den von der Versicherung
Zu gewährenden Leistungen. Nach den Richtlinien der Zentral-
Stellen und nach der Rechtsprechung gehören ferner dazu die
Erhaltung und Pflege der Zähne, insbesondere einfache Füllungen.
Der Zahnersatz, der zur Erhaltung der Gesundheit notwendig ist,
fälle ebenfalls der Versicherung zur Last. Doch gelten, hier gewisse
Kinschränkungen und Grenzen hinsichtlich der Verwendung
kostbaren Materials für die Herstellung des Zahnersatzes.

Die im britischen System getroffene Lösung steht etwas abseits :
8 Entscheidende ist hier, welcher Art die Hilfeleistungen des prak-
On Arztes sind, an den der Versicherte sich gewendet hat.
pr nimmt der praktische Arzt auch die Zahnbehandlung seiner

“WVatpatienten, z. B. auf dem Lande das Zähneziehen, so kann er
hö „emigstens nach der gutachtlichen Äusserung der Zentralbe-
We Sn. — die gleiche Behandlung einem Versicherten nicht ver-

8°rn ; im übrigen gehört die Zahnbehandlung nicht zu den
KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="320" />
        ZWEITER TEIL
gesetzlichen Leistungen. Sie kann lediglich als Mehrleistung ein-
geführt werden, sofern es die Mittel des Versicherungsträgers
gestatten.

DIE DAUER DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG
Der Zeitabschnitt, während dessen dem Versicherten ärztliche
Behandlung zusteht, ist in den einzelnen Ländern verschieden.
Das britische Gesetz, das für die Deckung des Wagnisses sowohl
einer kurzen als auch einer langen Krankheit Sorge trägt,
befristet den Anspruch des Versicherten auf ärztliche Behandlung
nicht. Die Behandlung wird solange als erforderlich gewährt.
Die anderen Krankenversicherungsgesetze legen eine Höchstdauer
der ärztlichen Behandlung fest. Sie beläuft sich auf 16 bis 52
Wochen, vom ersten Tag an gerechnet, an dem der Kranke in
die Behandlung getreten ist. Die Dauer dieser Leistung ist nach
den verschiedenen Gesetzen annähernd die gleiche wie die Be-
zugsdauer des Krankengeldes. Verlängert sich die Dauer des
Krankengeldbezugs, so gilt das gleiche hinsichtlich der Verlänge-
rung des Anspruches auf ärztliche Behandlung. Im übrigen ist
hervorzuheben, dass gewisse Gesetze neueren. Datums, wie das
österreichische Angestelltenversicherungsgesetz, das bulgarische,
estnische, lettische und tschechoslowakische Gesetz die Dauer
des Anspruchs auf ärztlichen Beistand nicht befristen, sofern der
Kranke während der Behandlung weiterarbeitet und infolgedessen
kein Krankengeld bezieht.

Läuft die Zeit für die Gewährung der ärztlichen Behandlung ab,
so kann der Kranke durch das Aufhören der Behandlung vor
seiner völligen Wiederherstellung schwer betroffen werden. Diese
Gefahr ist in Staaten vermieden, wo der Kranke, nachdem er
seinen Anspruch auf die zu Lasten der Krankenversicherung
gehende ärztliche Behandlung erschöpft hat, Heilbehandlung
von der Invalidenversicherung erhält. In anderen Ländern ist
die Mindestdauer der ärztlichen Behandlung von wesentlicher
Bedeutung, Nach ihr bestimmt sich der Wert des Versicherungs-
iystems.

Bevor wir diesen Abschnitt schliessen, wollen wir darauf hin-
weisen, dass die Versicherungsträger grundsätzlich die ärztliche
Behandlung in Natur beizustellen haben; sie sollen daher dem
Kranken die Dienste derjenigen Ärzte, die sich zur Behandlung
der Versicherten bereit erklärt haben, zur Verfügung stellen.
Diese Regel gilt aber nicht ohne Ausnahme. So wurden kürzlich
        <pb n="321" />
        LEISTUNGEN 323
in Norwegen die Kassen von der Verpflichtung, einen ärztlichen
Dienst einzurichten, befreit. Sie haben lediglich gemäss dem aufge-
stellten Tarif die Kosten für die ärztlichen Honorare zu ersetzen.
In andern Ländern ist der Ersatz der Arzthilfe durch eine Geld-
leistung zwecks Erstattung der Arztkosten nur mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde und. in besonderen Fällen zugelassen, ins-
besondere dann, wenn bei einer Krankenkasse die ärztliche Ver-
Sorgung deshalb gefährdet ist, weil die Kasse keinen Vertrag zu
angemessenen Bedingungen mit einer ausreichenden Zahl von
Ärzten schliessen kann oder weil die Ärzte den Vertrag nicht
einhalten.
$2. — Die Versorgung mit Arzneien

Das Heilverfahren bringt die Verwendung von Arzneien und
Heilmitteln mit sich, die geeignet sind, zur Heilung oder Linderung
der Leiden des Kranken beizutragen. Nach nahezu allen Kranken-
Versicherungssystemen. hat der Versicherte auf die Arzneiversor-
SUNg als wesentliche Ergänzung der ärztlichen Behandlung einen
Rechtsanspruch. Eine Ausnahme bildet das irische System, das
keine Sachleistungen vorsieht, und auch das norwegische
Gesetz gewährt dem Versicherten nur gewisse Hilfsmittel, aber
Nicht Versorgung mit Arzneien im eigentlichen Sinn.

Die Sicherheit der Bevölkerung erfordert eine Regelung des
Handels mit Arzneimitteln. In allen Ländern bestehen hierüber
*ingehende Vorschriften. Sie bestimmen in erster Linie die Er-
Zeugnisse, die an das Publikum nur durch die Apotheken sowie
Jene, die nur auf Grund ärztlicher Verordnung ausgefolgt werden
dürfen, Die Apotheken unterstehen der Aufsicht der Gesundheits-
behörden. Die Errichtung von Apotheken, je nach dem Bedart
der Bevölkerung, die Herstellung und Aufbewahrung der Arznei-
Mittel, die berufliche Eignung der Apotheker und ihrer Gehilfen,
die amtliche Liste über die Bezeichnung und Zusammensetzung
der Arzneimittel, die amtliche Arzneitaxe, die Regelung der
Stunden für die Offenhaltung der Apotheken und insbesondere
der Nachtdienst der Apotheken, alle diese Fragen, um nur die
Wichtigsten anzuführen, erfordern. bestimmte, zweckmässige
Lösungen. Die Krankenversicherung ist verpflichtet, diese Regeln
%u beobachten.

Wie weit erstreckt sich nun das Recht des Versicherten auf Ver-
Sorgung mit Arzneien, und unter welchen Voraussetzungen erhält
Sr die benötigten Arzneien und andere Heilmittel ?
        <pb n="322" />
        324

ZWEITER TEIL

DER UMFANG DER ARZNEIVERSORGUNG
Der Arzt, der die Behandlung des Versicherten übernommen
hat, hat die Arzneien und Heilmittel zu verordnen, deren Anwen-
dung er im Hinblick auf den Zustand des Kranken für erforderlich
erachtet; als behandelnder Arzt entscheidet er über die Verab-
reichung der Arzneien, die er nach den Umständen des Falles
für die geeigneten hält.

Nach keinem Versicherungssystem bestehen, was man auch
sagen mag, starre Regeln für die Arzneiverordnung. Die dem
ärztlichen Beruf eigene Freiheit und Verantwortlichkeit würde
solche Regeln nicht vertragen. Dem Versicherten müssen die
notwendigen Arzneimittel ohne Rücksicht auf ihren Preis gewährt
werden; daraus ergibt sich für den Arzt die Pflicht, Heilmittel
in genügender Menge und Beschaffenheit zu verschreiben. Im
ganzen muss sich die Versorgung mit Arzneimitteln ebenso
wie die ärztliche Behandlung auf der gleichen durchschnittlichen
Höhe wie die Behandlung der Privatpatienten halten. :

Andererseits erfordert die zweckmässige Verwendung der Ver-
sicherungsmittel, dass auf dem Gebiet der Arzneiversorgung wie
auch auf anderen Gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
ständig befolgt werden. Die Mittel, deren sich die Versicherungs-
träger bedienen können, um eine .sparsame Verordnungsweise
durchzusetzen und eine nutzlose oder überflüssige Verschreibung
zu vermeiden, sind verschiedener Art,

Nach gewissen Versicherungssystemen dürfen die behandelnden
Ärzte im allgemeinen nur diejenigen Arzneimittel verordnen, die
auf der amtlichen oder auf einer besonderen Arzneiliste stehen ;

in letzterer Liste sind erschöpfend jene Heilmittel aufgezählt,
die auf Kosten der Versicherung verordnet werden können. Es
handelt sich aber um keine unbedingte Einschränkung, zumal
es in der Regel genügt, dass der Arzt, der ein nicht auf der Liste
stehendes Heilmittel verschreibt, ausdrücklich die Notwendigkeit
dieser Verschreibung bestätigt. Ratsamer, weil elastischer,
erscheinen in Form von Empfehlungen gekleidete Regeln. die
in. zahlreichen Systemen aufgestellt worden sind.

Die Verordnung soll einfach sein. Es ist angezeigt, komplizierte
Zusammensetzungen zu vermeiden, den Arzneimitteln eine Form
zu geben, die ihre Aufbewahrung gestattet, die Menge und die
geeignetste Art ihrer Verabreichung zu bestimmen. Unter mehreren
gleichwertigen Arzneimittel ist dem weniger kostspieligen Vorzug
zu geben. Als gleichwertig gelten Arzneimittel, welche die Er-
        <pb n="323" />
        LEISTUNGEN

325
reichung des Heilerfolgs mit der gleichen Sicherheit und Schnellig-
keit gestatten. Daraus ergibt sich, dass es keineswegs untersagt
ist, ein Heilmittel zu verschreiben, das nur scheinbar teuerer ist,
weil es gegenüber anderen, billigeren Erzeugnissen die Möglichkeit
einer schnelleren und vollständigeren Heilung bietet. Die gleichen
Regeln, gelten, wenn. es sich darum handelt, zwischen einem in
der Apotheke herzustellenden. Heilmittel und einem Spezial-
Präparat zu wählen, denn die Versicherten sollen nicht solcher
besonderer Mittel entbehren, deren Wirksamkeit erprobt ist und
die durch andere Erzeugnisse in vorteilhafter Weise nicht ersetzt
werden können. Wesentlich ist, dass der Arzt von der Auffassung
durchärungen sei, dass das wirksamste Heilmittel auch das billigste
ist,

Diese Grundsätze — gleichviel, wie sie in diesem oder jenem
Versicherungssystem abgestuft sein mögen — verfolgen alle das
gleiche Ziel: dem Kranken die wirksamste Arzneiversorgung
ZU verschaffen, ohne der Versichertengemeinschaft unnütze Lasten
aufzubürden.

Gleichwohl bestehen in den verschiedenen Versicherungssystemen
Sewisse Unterschiede, je nachdem die Arzneiversorgung über die
Agentlichen Arzneimittel hinaus noch die Lieferung anderer Heil-
Mitte] einschliesst. Der besonderen Einschränkung, die in Norwegen
Silt, ist bereits gedacht worden ; dort beschränkt sich die Kranken-
Versicherung auf die erste Lieferung von Brillen, Bruchbändern,
Vom Arzt vorgeschriebener Verbände, aber sie übernimmt nicht
die Kosten für die Arzneien. In andern Versicherungssystemen
umfasst die Arzneiversorgung, die als unerlässliche Ergänzung
der ärztlichen Behandlung betrachtet wird, in erster Linie die
Arzneimittel, das heisst, die Erzeugnisse, deren chemische Wirkung
die Krankheit verhüten, heilen oder lindern soll. Grundsätzlich
Sind unter den Arzneimitteln die hygienischen und diätetischen
Mittel, die zur Stärkung der Gesundheit oder zur Verhütung von
Krankheiten dienen, nicht mit inbegriffen, ebensowenig die ein-
chen Nahrungs- und Stärkungsmittel. Jedoch in besonderen
ällen und auf förmliche ärztliche Anordnung hin werden diese
Mittel auf Kosten der Kasse abgegeben.

v Abgesehen von den Arzneimitteln, übernehmen zahlreiche
. un herungsträger noch gewisse Zusatzleistungen, wie die Liefe-
Heil, von Heilmitteln, Hilfsmitteln und MErsatzgliedern. Die
on werden im Laufe einer ärztlichen Behandlung ange-
för. et, um die Leiden des Kranken zu lindern, die Heilung zu

SIN oder einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
        <pb n="324" />
        326 ZWEITER TEIL
vorzubeugen. Im allgemeinen gewährt die Versicherung Ver-
bandmittel, Bruchbänder und andere für die Durchführung der
ärztlichen Behandlung unerlässliche Hilfsmittel. Hilfsmittel
können für die ärztliche Behandlung erforderlich sein, insbesondere
am die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder wieder-
herzustellen. Hilfsmittel wie Brillen, Krücken, Bruchbänder,
werden für gewöhnlich vom Versicherungsträger beigestellt.
Dagegen findet sich die Lieferung kostspieligerer Hilfsmittel und
Ersatzglieder, wie orthopädische Schuhe, Zahnersatz, Stützvor-
richtungen, nur in einigen bereits fortgeschrittenen Systemen als
Pflichtleistung der Krankenversicherung, und selbst da trägt
die Krankenversicherung die Kosten dieser Hilfsmittel nur bis
zu einem gewissen Höchstbetrag, der je nach Art der Vorrichtung
wechselt.
DIE ABGABE VON ÄRZNEIEN
Der Versicherte hat einen Anspruch auf Beistellung der vom
Arzt verschriebenen Arzneien und Heilmittel. Der Versicherungs-
träger darf sich nicht darauf beschränken, die Kosten der Apo-
thekererzeugnisse ganz oder teilweise zu erstatten, sondern er
hat diese Gegenstände selbst zu liefern.

Wie bereits erwähnt, kann den Versicherungsträgern mit Rück-
sicht auf die Sicherheit der Kranken keine der Vorsichtsmass-
nahmen erlassen werden, die in den Gesetzen über das Apotheker-
wesen gefordert werden; sie haben sich im allgemeinen der
Apotheken zu bedienen.

Die Beziehungen zwischen Krankenversicherung und Apothekern
zum Zweck der Lieferung der vorgeschriebenen Arzneimittel
an die Versicherten werden durch Gesetz oder Vertrag geregelt.

In gewissen Ländern, wie insbesondere in Österreich, Polen,
der Tschechoslowakei und Ungarn, steht jede Apotheke zur
Verfügung der Krankenversicherung, denn sie muss unter den
vom Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen die vom Kassenarzt
verschriebenen Arzneimittel auf Kosten der Kasse liefern. Die
Kassen sind nicht verpflichtet, die Preise nach der allgemeinen
Arzneitaxe zu bezahlen, sondern geniessen einen Preisabschlag
(Taxa pauperum), der von Zeit zu Zeit festgesetzt wird und vielfach
von der Grösse der Apotheke abhängt. Die kleinen Apotheken
haben geringere Preisermässigung als die grösseren zu gewähren.
Um diese Preisermässigung zu geniessen, müssen die Kassen ihre
Rechnungen an bestimmten Fälligkeitstagen begleichen und im
Bedarfsfalle Vorschüsse leisten.
        <pb n="325" />
        LEISTUNGEN

327
In andern Ländern werden die Beziehungen zwischen der Ver-
sicherung und den Apotheken allgemein. oder im einzelnen durch
Verträge, die nach einem von den Behörden aufgestellten Muster
abgeschlossen werden, z. B. nach dem britischen System der
Arzneimittellieferanten-Liste, geregelt, oder die Apotheker treten
den ihnen von den Krankenkassen vorgeschlagenen Überein-
kommen bei. Die Versicherten dürfen sich nur an die Apotheken
wenden, die mit der Kasse Verträge abgeschlossen haben. Abge-
sehen von dringenden Fällen kann die Krankenkasse die Erstattung
der Kosten für Arzneimittel verweigern, die von anderen Apotheken
geliefert sind. Auch bei diesen Systemen geniessen die Versiche-
rungsträger grundsätzlich einen Preisabschlag auf die amtliche
Taxe,

Die für Rechnung der Versicherung gelieferten Arzneimittel
Sollen in einer einfachen und zweckmässigen Form abgegeben
werden ; die Abgabe soll soweit als möglich sparsam geschehen
Ohne dass jedoch der Versicherte dadurch beeinträchtigt wird.

Die dem freien Verkehr überlassenen Arzneimittel, deren
Verkauf demnach nicht den Apotheken vorbehalten ist, können
durch die Krankenkassen selbst oder für ihre Rechnung durch
Drogerien oder Niederlagen abgegeben werden.

In manchen Ländern, wie in Österreich und der Tschechoslo-
Wakei sind die Krankenkassen oder die Krankenkassenverbände
befugt, eigene Apotheken einzurichten. Diese sind den allgemeinen
Vorschriften über das Apothekenwesen unterworfen und dür-
fen nur ‚an die Versicherten liefern. Von einer gleichartigen
Befugnis machen die polnischen Krankenkassen ausgiebigen
Gebrauch,

, Damit der Versicherte sparsam mit”den Arzneimitteln umgeht,
st in einigen Staaten bestimmt, dass ein Teil der Arzneikosten
Vom Versicherten zu tragen ist.
8 3. — Die Krankenhauspflege
Bei der Festsetzung der Rechte der Versicherten auf Sachlei-
tungen muss der Gesetzgeber nicht nur die finanziellen Schwierig:
keiten, sondern auch die tatsächliche Unmöglichkeit in Rechnung
Ziehen, in der sich eine Krankenkasse befinden kann, die im
Segebenen Fall Sachleistungen beizustellen hat. Dies ist der
Grund, weshalb eine Mindestleistung an ärztlicher Hilfe und Ver-
Sorgung mit Arzneien durch das Gesetz vorgesehen ist, so dass
36 sowohl eine Landkrankenkasse, die einen räumlich weit ausge-
        <pb n="326" />
        328 ZWEITER TEIL

dehnten Bezirk zu versorgen hat, als auch die Kasse eines indu-
striellen Mittelpunktes beschaffen kann, und weshalb diese Mindest-
leistung nicht das Beste darstellt, was die ärztliche Wissenschaft
ınd die sanitären Einrichtungen bieten können.

Anderseits können und sollen Kassen, die über hinreichende
Mittel verfügen, um den Kranken höhere als die Mindestleistungen
zu gewähren, in gewissen Fällen eine den Umständen des Falles
besser angepasste Krankenpflege beistellen. So kann die ärztliche
Behandlung, die in der Regel im Sprechzimmer des Arztes oder
in der Untersuchungs- und Beratungsstelle der Kasse stattfindet,
durch Kur und Verpflegung des Versicherten in einer Kranken-
oder Heilanstalt ersetzt werden, oder es kann dem Kranken ein
Krankenpfleger gestellt werden.
KRANKENHAUSBEHANDLUNG
Die an Stelle der ärztlichen Behandlung und des Krankengeldes
tretende Kur und Verpflegung in einer Krankenanstalt ist in
zahlreichen Versicherungssystemen vorgesehen, insbesondere in
Bulgarien, Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Lettland,
Litauen, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien,
Russland, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
und in der Tschechoslowakei.

Der mehr oder minder ausgedehnte Gebrauch, den die Kranken-
kassen von der Krankenhausbehandlung machen, hängt von der
Zahl und Ausstattung der öffentlichen und privaten Kranken-
anstalten ab, über die sie verfügen können. Die öffentlichen und
mitunter auch die nichtöffentlichen Krankenanstalten verpflichten
sich, eine gewisse Bruchzahl oder eine bestimmte Anzahl von
Betten für die Krankenkassen ihres Bezirks freizuhalten und sie
mit von den Kassen eingewiesenen Kranken zu belegen, wobei
sie für diese geringere Tarife ansetzen als für Nichtversicherte.
Der Spielraum der Krankenkassen in der Gewährung von Kranken-
hauspflege erweitert sich, wenn sie über eigene Krankenanstalten
verfügen ; in dieser Hinsicht geniessen die grossen Gebietskranken-
kassen oder Kassenverbände unleugbare Vorteile, insbesondere
wenn sie organisch mit den Einrichtungen der Invalidenversiche-
rung verbunden sind oder mit diesen zusammenarbeiten.

Die Krankenhauspflege ist keine gesetzliche Leistung, sie ist
aber mehr als eine blosse Mehrleistung. Die Versicherungsträger
(Ausnahme z. B. in der Angestelltenversicherung in} Österreich)
sind nicht verpflichtet, Krankenhauspflege zu gewähren, sie sollen
        <pb n="327" />
        LEISTUNGEN

329
68 aber so oft als möglich tun, wenn es sich um eine ansteckende
Krankheit handelt; eine Pflege erforderlich ist, die nur in einer
Krankenanstalt möglich ist, oder wenn der Gesundheitszustand
oder das Verhalten des Kranken eine ständige Überwachung
erfordert.

Von den erwähnten Fällen abgesehen, kann die Krankenhaus-
Pflege stattfinden, je nachdem die zuständigen Organe des Ver-
Sicherungsträgers sie für notwendig oder‘ angezeigt erachten,
jedoch ist im allgemeinen die Zustimmung des Kranken, der seinen
Haushalt hat oder im Haushalt seiner Familie lebt, erforderlich

Die Kosten der Überführung des Kranken in das Krankenhaus
trägt die Krankenkasse.

Was die Wahl des Krankenhauses anlangt, so ist der Versiche-
"ungsträger an die am Wohnort des Kranken befindlichen Kranken
anstalten nicht gebunden; er soll jedoch, wenn möglich, den
Wünschen des Kranken Rechnung tragen.

Während der Kur und Verpflegung im Krankenhause, die auf
Rechnung der Versicherung geht, ruht in der Regel der Anspruch
auf Krankengeld. Ein Teil des Krankengeldes des im Krankenhaus
UNtergebrachten Versicherten wird jedoch ausbezahlt, um den
Unterhalt der Familienangehörigen sicherzustellen. Anderseits
kann der Kranke selber, wie in gewissen Gesetzen vorgesehen ist,
einen Zuschuss zur Bestreitung persönlicher Bedürfnisse während
des Krankenaufenthaltes erhalten.

HAUSPFLEGE
‚Kine andere Form besonderer Hilfe, die jedoch seltener bewilligt
Wird, ist die Hauspflege des Versicherten, dem ein Kranken-
P fleger beigestellt wird. Sie tritt dann ein, wenn die Aufnahme des
Kranken in ein Krankenhaus zwar geboten, aber nicht ausführbar
St und besondere Gründe vorliegen, um den Kranken in seiner
Familie zu belassen. Die Hauspflege ist vorgesehen namentlich
b Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Japan, Lnxem-
ders und Österreich. Eine Kürzung des Krankengeldes im Falle

© Hauspflege kann durch die Satzung vorgesehen werden.

$ 4. — Die Mehrleistungen
zahlreichen Gesetzen werden die Versicherungsträger zur
ma ehrung von Mehrleistungen ermächtigt, wenn sich ihre regel-
4ssigen Einnahmen hierzu als hinreichend erweisen. Auf diese
        <pb n="328" />
        330 ZWEITER TEIL
Weise ist Versicherungsträgern, die ihre Mittel zweckmässig ver-
walten, ein fruchtbares Tätigkeitsfeld eröffnet.

Die Voraussetzungen für die Einführung von Sachmehrleistungen
antsprechen jenen für Mehrleistungen in bar. In Grossbritannien
und im Trischen Freistaat können die zur Bestreitung der Mehr-
leistungen. erforderlichen Summen nur den Überschüssen ent-
nommen werden, die sich auf Grund der in gewissen Zeitabschnitten
Jurch den staatlichen Versicherungsmathematiker vorgenommenen
Abschätzungen des Vermögensstandes der betreffenden Kasse
ergeben. Die meisten übrigen Gesetze, die Mehrleistungen zulassen,
vegnügen sich mit der Forderung, dass durch die Mehrleistungen
lie Versicherungsträger nicht zur Erhöhung der Beiträge über eine
lurch Gesetz bestimmte Grenze hinaus veranlasst werden.

Art und Umfang der einzuführenden Mehrleistungen hängt
anesteils von der Höhe der gesetzlichen Leistungen und von der
Rolle ab, die man. der Krankenversicherung in der Gesamtheit der
Massnahmen zum Schutz der Gesundheit zuteilt und anderseits
lavon, inwieweit die der Versicherung zu Gebote stehenden Mittel
über den Mindestbetrag hinaus, der für die BRegelleistungen
arforderlich ist, in Anspruch genommen werden. Trotz der sehr
grossen Verschiedenheiten, die in dieser Hinsicht zwischen den
einzelnen Versicherungssystemen bestehen, soll versucht werden,
mehrere Gruppen oder Arten von Mehrleistungen zu unterscheiden,
lie in diesem oder jenem Land vorgesehen sind: *

L. der Versicherungsträger kann ermächtigt werden, die Dauer
der ärztlichen Behandlung und Arzneiversorgung, auf die der
Kranke Anspruch hat, zu verlängern. Eine solche Verlängerung
ist insbesondere zulässig in Deutschland, Luxemburg, Österreich,
Polen und im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen;

2. es kann vorgesehen werden, dass die Kranken im Bedarfs-
fall in Heilanstalten, Kuranstalten und Genesungsheime aufge-
nommen werden, oder dass ihnen ein Landaufenthalt auf Kosten
der Versicherung bewilligt wird. Bestimmungen dieser Art finden
sich insbesondere in Deutschland, Frankreich (Elsass-Loth-
ringen), Grossbritannien, Luxemburg, Polen, Portugal, der
Tschechoslowakei und Ungarn ;

3. die Kranken können mit besonders kostspieligen Ersatz-
gliedern, die nicht als gesetzliche Leistung gewährt werden; ver-
sehen werden, Diese Ausdehnung der Lieferung von Ersatz-
gliedern ist zugelassen insbesondere in Deutschland, Frankreich
(Elsass-Lothringen), Grossbritannien, Luxemburg, der Tschecho-
slowakei und Ungarn:
        <pb n="329" />
        LEISTUNGEN 331

4. besondere, in der durch Gesetz vorgesehenen Krankenpflege
Nicht mitenthaltenen Behandlungsarten können gewährt werden ;
SO in gewissen Ländern die Dienste der Optiker und Zahnärzte.

$ 5. — Die Gesetzgebung der Staaten
und ihre Durchführungsergehbnisse
In diesem Abschnitt sind für jeden Staat die wichtigsten Be-
Stimmungen über Sachleistungen zusammengefasst. Dieser
Übersicht folgt eine knappe, auf amtlichen Urkunden beruhende
Darstellung der Durchführungsergebnisse.

Die Beschreibung der gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich
hauptsächlich auf die Voraussetzungen des Anspruchs und
auf Art und Umfang der Regel- und der Mehrleistungen. Die
Darstellung der Durchführungsergebnisse weist, je nach dem Stand
der amtlichen Statistik den Aufwand für Sachleistungen sowie
den Umfang der Mehrleistungen auf.

BULGARIEN
Gesetzgebung
Oasarz VOM 6. MÄrRz 1924 BETR. DIE EINFÜHRUNG DER SOZIALVERSICHERUNG
un Ei Krankenpflege umfasst ärztliche Behandlung in der Untersuchungs-
k&amp; \d Beratungsstelle des Sozialversicherungsfonds oder im Hause des Kran-
An die Krankenhauspflege, chirurgische Eingriffe, die Beistellung von
ca Heilmitteln und orthopädischen Vorrichtungen, im Bedarfsfalle
( Ar Badekuren sowie den Aufenthalt in Erholungsheimen und Sanatorien
tt. 127 der Ausführungsverordnung).
Voraussetzungen des Anspruchs
Anspruch auf Sachleistungen hat jeder Versicherte, der ununterbrochen
Während lebens 8 Wochen Mitglied des Sozialversicherungsfonds war,
VOrausgesetzt, dass er erst nach Eintritt in die Versicherung erkrankt ist
(Art, 126, Abs, 1 der Ausführungsverordnung). . N

Der Anspruch des Versicherten auf Heilbehandlung für Rechnung des
Fonds entfällt, wenn er während der Woche, in der er erkrankt ist, nicht
Mitglied des Fonds war, es sei denn, dass seine Nichtmitgliedschaft auf
ne Unverschuldete Arbeitslosigkeit von höchstens 8 Wochen, vom Beginn
des Eintritts der Arbeitslosigkeit an. gerechnet, zurückzuführen ist oder
dass ändere, von der Verwaltung des Fonds anerkannte, wichtige Gründe
Vorliegen (Art. 18, Abs. 3 des Gesetzes). , | nn
„ Erkrankt ein Versicherter nach Eintritt in die Versicherung, so wird
Km Mnerhalb eines Jahres während 9 Monaten für Rechnung des Fonds
l 1 änkenpflege gewährt, vorausgesetzt, dass er auf Grund einer Beitrags-
% "tung, die sich über 8 aufeinanderfolgende Wochen erstreckte, Mitglied
x °8 Fonds war; die Frist von 9 Monaten beginnt mit dem Tage der Krank-
eldung ; Ist die Krankenpflege im Laufe des Jahres wiederholt zu gewähren,
I kann ihre Gesamtdauer 9 Monate nicht überschreiten (Art. 18 des Gesetzes

Mn gArt. 128 der Ausführungsverordnung). N erhält
ör Al ein erkrankter Versicherter seine Beschäftigung Sr So rn
 Ankenpflege, solange als er ihrer bedarf (Art. 128, Abs. 2 der

YES verordnung).
        <pb n="330" />
        332 ZWEITER TEIL
Ist. ein Versicherter nach Ablauf von 9 Monaten nicht wiederhergestellt,
30 verliert er den Anspruch auf Sachleistungen und erhält eine einmalige
(teldunterstützung in Höhe des 75fachen Betrags des täglichen Kranken-
zeldes (Art. 129 der Ausführungsverordnung).

Der Anspruch auf Sachleistungen erlischt, wenn der Versicherte ärzt-
lichen Anordnungen nicht nachkomnt,. ferner, wenn er eine Gefängnisstrafe
verbüsst.

Auch wird. dem Versicherten das Recht auf die Sachleistungen entzogen,
wenn er sein Versicherungsbuch anderen Personen leiht, die es dazu benutzen,
sich widerrechtlich Krankenpflege zu verschaffen (Art. 31 der Ausfüh-
"ungsverordnung).

Regelleistungen
Die ärztliche Behandlung findet in der Untersuchungs- und Beratungs-
stelle des Sozialversicherungsfonds oder im Hause des Kranken statt.
Der Arzt hat die Behandlung in seiner Sprechstunde vorzunehmen. Die
Behandlung des Kranken in seiner Wohnung ist nur in schweren Krank-
neitsfällen und dann zulässig, wenn die Ueberführung des Kranken in ein
Krankenhaus nicht möglich ist (Art. 135 der Ausführungsverordnung).
Ruft der Kranke den Arzt ohne ausreichenden Grund in sein Haus, so muss
ar den Unterschied zwischen der Gebühr für einen Hausbesuch und der
für den. Besuch in der ärztlichen Sprechstunde bezahlen (Art. 135 der Aus-
ührungsverordnung).

Je nach der Natur der Krankheit und den Umständen des Falles kann
der behandelnde Arzt den Kranken einem Facharzt überweisen (Art. 136
ler Ausführungsverordnung).

Die Zahnbehandlung für Rechnung des Fonds umfasst die Beseitigung
der Schmerzen bei Zahnkrankheiten, das Zähneziehen und die Behandlung
des Zahnfleisches. Der Zahnersatz geht nur dann auf Kosten des Fonds,
wenn es sich um Füllungen, Einsetzung von Zähnen und Gebissen handelt,
vorausgesetzt, dass der Zustand des Kranken dies erfordert. Ist die Erkran-
zung der Zähne durch die Berufstätigkeit verursacht, so wird die Füllung,
das Einsetzen der Zähne und des Gebisses ohne weiteres zugelassen (Art. 138
ler Ausführungsverordnung).

Die Kranken haben im Bedarfsfalle Anspruch auf Versorgung mit
Arzneien (Art. 18, Abs. 2).

Arzneien dürfen nur im Fall der Notwendigkeit verordnet werden.
Reicht ärztlicher Rat aus oder vermag7der Versicherte sich selber die Arznei
zu bereiten, so entfällt eine ärztliche Verordnung (Art. 142 der Ausführungs-
verordnung).

Die Arzneien werden verordnet nach einer in der Ausführungsver-
ardnung enthaltenen Liste der Arzneien und Heilmittel. Diese Liste kann
nach Bedarf durch den zuständigen Minister vervollständigt werden (Art.
144 der Ausführungsverordnung). ,

Arzneien dürfen nur in einfachster Form verschrieben werden. Dabei
ist dem Alter des Versicherten Rechnung zu tragen. In der Zusammen-
setzung und in der Verabreichung der Arzneien ist äusserste Sparsamkeit
zu beobachten (Art. 145 der Ausführungsverordnung).

Steht die Diagnose nicht fest, so dürfen Heilmittel für mehr als 3 Tage
nicht verschrieben werden; steht die Diagnose aber fest, so kann der
Arzt Arzneimittel für eine Woche verschreiben. Ausnahmen sind nur im
Falle gronisler Krankheiten zulässig ($ 146, Abs. 1 der Ausführungsverord-
nung).

‚Die Verschreibung von Pomaden, Puder und kosmetischen Flüssig-
keiten ist nicht zulässig. Das gleiche gilt für kleinere Hilfsmittel, wie z. B.
kleine Spritzen usw., ausgenommen, wenn es sich um Erkrankung infolge
eines Unfalls handelt ; in diesem Falle können z.B. auch Tropfgläser, Eis-
N Brillen usw. verschrieben werden (Art. 147 der Ausführungsverord-
nung). ,

Ebenso ist es nicht zulässig, neue Arzneien zu verschreiben, wenn die
verordneten noch nicht aufgebraucht sind. Gebraucht der Kranke gegen
Jen Willen des Arztes die verordneten Arzneimittel nicht, so verliert er
        <pb n="331" />
        LEISTUNGEN

. 333
für die Dauer von 6 Monaten den Anspruch auf Krankenhilfe durch den
Fonds (Art. 148 der Ausführungsverordnungen). .

Erfordert der Zustand des Kranken eine Arznei, die sich nicht in der
amtlichen Arzneimittelliste vorfindet, so kann sie der Arzt dennoch verschrei-
ben, hat aber den Grund hierfür in seiner Verordnung anzugeben (Art. 150
der Ausführungsverordnung). N
„Die Einweisung in ein Krankenhaus ist in schweren Fällen zulässig,
insbesondere wenn es sich um ansteckende Krankheiten oder um Geschlechts.
Krankheiten handelt. Für die Einweisung in das Krankenhaus braucht
der Arzt keine Erlaubnis ; nur wenn das Krankenhaus sich in einer anderen
Stadt befindet, hat er den zuständigen Arbeitsinspektor davon. in Kenntnis
ZU Setzen (Art. 145, 1 der Ausführungsverordnung).

Durchführungserqgebnisse
Siehe die Angaben auf Seite 243.
CHILE
Gesetzgebung
GESETZ VOM 8. SEPTEMBER 1924
ÜBER DIE OBLIGATORISCHE KRANKEN-, INVALIDEN-
UND UNFALLVERSICHERUNG
A Das Gesetz sieht Gewährung ärztlicher Behandlung, Versorgung mit
TZzneien und im Bedarfsfalle Krankenhauspflege vor.

Voraussetzungen des Anspruchs
Ww Die Versicherten erhalten die Leistungen nach Zurücklegung einer
. artezeit von 7 Monaten, von der Entrichtung des ersten Beitrages an
SSrechnet (Art. 22).
gowai9 Sachleistungen werden gemäss dem Gesetz für höchstens 26 Wochen
S rt.
Regelleistungen
Die Kasse ist verpflichtet, dem Versicherten ärztliche Behandlung
“nd die erforderlichen Heilmittel zu gewähren. a
Der Kassenarzt kann die Aufnahme des Kranken in ein Krankenhaus
Mordnen, wenn die häusliche Pflege des Kranken nicht möglich ist, insbe-
Sondere im Falle ansteckender Krankheiten oder wenn der Kranke einer
Ständigen Überwachung bedarf. . .
hä Die ärztliche Behandlung erfolgt durch ein zur ‚Kasse im Vertragsver-
ältnis stehendes, geeignetes Personal; die Versicherten ‚können unter
den der Kasse zur Verfügung stehenden Ärzten wählen. ‚Sie können sich
die Honorare der Fachärzte erstatten lassen, die sie mit Genehmigung
°r Kasse in Anspruch genommen haben (Art. 15, Abs. a).
Mehrleistungen
3 Die Krankenkassen können die Dauer der ärztlichen Behandlung in
©SOnderen Fällen bis zu einem Jahr verlängern (Art. 15, Abs. a).
DEUTSCHLAND
RY Gesetzgebung
oO
IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG vOoM 15. DEZEMBER 1924
$ £
d Versorgun
. dlung und X ilmitteln
t die ärztliche Behand kleineren Heilm
Die Ch ve OS dern und anc
(% Arznei sowie Brillen,
(8182, Nr. 11.
        <pb n="332" />
        334 ZWEITER TEIL
Das Recht auf die Regelleistungen beginnt mit der Mitgliedschaft
($ 206). Die Leistungen werden auch für Krankheiten gewährt, die schon
zur Zeit des Beitritts zur Kasse vorhanden sind. Der freiwillig Versicherte
hat aber keinen Anspruch auf die Kassenleistungen wegen einer Erkrankung,
die beim Beitritt bereits besteht ($ 310). Im übrigen kann die Satzung
für Versicherungsberechtigte eine Wartezeit von höchstens sechs Wochen
vorsehen ($ 207).

Die Satzung kann auch bestimmen, dass der Anspruch auf die Mehr-
leistungen erst nach einer Wartezeit von höchstens sechs Monaten nach
dem Beitritt zur Kasse entsteht. Eine solche Bestimmung gilt aber nicht
‘ür Mitglieder, die binnen der letzten 12 Monate bereits für mindestens
sechs Monate Anspruch auf Mehrleistungen einer auf Grund der RVO
arrichteten Kasse oder der Reichsknappschaft gehabt haben ($ 208).

Die ärztliche Behandlung ist vom Eintritt der Krankheit an zu gewähren.
Bine Wartezeit besteht daher nicht ($ 182, Nr. 1).

Die Krankenhilfe endet spätestens mit Ablauf der 26. Woche nach
Beginn der Krankheit, wird jedoch Krankengeld erst von einem späteren
Tage an bezogen, nach diesem. Ist Krankengeld über die 26. Woche nach
Beginn der Krankheit hinaus zu zahlen, so endet mit seinem Bezug auch
ler Anspruch auf Krankenpflege ($ 183).

Grundsätzlich hat die Kasse ihre Leistungen nur innerhalb ihres
Bezirks zu gewähren. Daraus folgt, dass der erkrankte Versicherte, wenn
er sich ohne Zustimmung der Kasse ausserhalb ihres Bezirks begibt, keinen
Anspruch auf die Leistungen der Kasse hat. Im allgemeinen verliert er
auch den Anspruch auf ärztliche Behandlung. Hindern aber besondere
Umstände den Versicherten, während eines Aufenthalts ausserhalb des
Kassenbezirks die Leistungen der Kasse in Anspruch zu nehmen, wie
zum Beispiel bei einer plötzlichen schweren Erkrankung, so kann er bean-
spruchen, dass ihm die Leistungen am Ort seines vorübergehenden Aufent-
halts gewährt werden.
Regelleistungen

Die Leistungen müssen in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form
zewährt werden. Die Kasse darf nicht ohne weiteres Geldleistungen durch
Sachleistungen, oder umgekehrt, ersetzen. Die Krankenpflege muss in
Natur gewährt werden, die Kasse hat Massnahmen für die Sicherstellung
des ärztlichen Dienstes zu ergreifen. Sie kann sich nicht darauf beschränken,
dem Versicherten die Kosten für die ärztliche Behandlung zu ersetzen,
sondern sie ist gehalten, ihm die Dienste eines Arztes zur Verfügung zu
stellen. Zu diesem Zwecke muss sie Verträge mit Ärzten abschliessen
($ 368, Abs. 1),

Die Kasse hat die erforderliche Krankenpflege zu beschaffen, und
zwar ohne Vorbehalt; es wäre nicht zulässig, für jeden Fall die Einholung
der vorherigen Zustimmung des Kassenvorstandes vorzuschreiben. ,

Die Zahnbehandlung ist in der ärztlichen Behandlung inbegriffen. Sie
muss durch Ärzte oder Zahnärzte geschehen. Lässt der Versicherte sich
durch einen Zahnarzt behandeln, so kann er die Erstattung der hierfür
arwachsenen Kosten nicht beanspruchen, wenn die Kasse ihm die Dienste
aines zur Behandlung der Versicherten zugelassenen Zahntechnikers ange-
boten und der Kranke diese Dienste ohne stichhaltigen Grund abgelehnt hat-

Die Krankenpflege umfasst im Bedarfsfalle auch Facharzthilfe.

. Die Fahrtkosten, die durch die Inanspruchnahme des Arztes notwen-
ligerweise entstanden sind, nämlich die Kosten der Beförderung des Kranken
zum Arzt oder umgekehrt, bilden einen Teil der Kosten der Kranken-
hilfe. Das gleiche gilt für die Transportkosten eines Versicherten, der an
seiner Arbeitsstelle von Krankheit befallen und nach seiner Wohnung über-
führt wird, sofern gewisse Voraussetzungen vorliegen, insbesondere wenn
Jas Eingreifen des Arztes dringend notwendig ist. Begeben sich Versicherte
mit Zustimmung der Kasse zu einem Facharzt ausserhalb ihres Wohnortes
30 können sie die Erstattung des Fahrgeldes und auch der sonstigen Kosten
Jder Reise beanspruchen.
        <pb n="333" />
        LEISTUNGEN 335

Die medieo-mechanische Behandlung sowie die Röntgendurchleuch-
Angen bilden ebenfalls einen Bestandteil der Krankenhilfe. Das gleiche
Sit für die Diathermie und die übrigen Spezialbehandlungen (vgl. die
Richtlinien des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen vom
15, Mai 1925 über die Anwendung elektro-physikalischer Heilmethoden =:
Röntgenstrahlen, künstliche Höhensonne, Diathermie, Behandlung mit
Kom. galvanischen und faradischen Strom, Lichtbehandlung, Wärmebe-

andlung).

Die Kranken werden zu den Kosten der Krankenhilfe nicht herange-
zogen. Gleichwohl können die Krankenkassen für die Ausstellung des Kran-
kenscheines eine Gebühr bis zu 10 Rpf. erheben, es sei denn, dass es sich
um Unfälle oder ansteckende Krankheiten handelt ($ 187 b). Die Arzneien
und die übrigen kleineren Heilmittel im Sinne des $ 182, Nr. 1 umfassen die-
Jenigen Gegenstände, die unmittelbar für die Heilbehandlung der Kranken
dienen und die geeignet sind, zur Heilung oder zur Hebung des Gesund-
heitszustandes des Kranken oder auch zur Wiederherstellung der Arbeits-
fähigkeit des Kranken mitzuwirken. Doch fallen hierunter weder die
hygienischen Mittel, die zur Festigung der Gesundheit oder zur Verhütung
der Krankheiten dienen, noch die einfachen Nähr- und Stärkungsmittel,
Werden aber solche diätetische Mittel in besonderen Fällen durch ‚den Arzt
Verschrieben, so gelten sie als Arzneien oder Heilmittel (vgl. die Richt-
jnien des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen für wirtschaft.
iche Arzneiverordnung vom 15. Mai 1925). . .

Brillen und Bruchbänder sind ohne Rücksicht auf den Preis zu liefern.
Als kleinere Heilmittel werden im allgemeinen gewährt orthopädische
Schuhe, Stützvorrichtungen usw. Kostspieligere Ersatzglieder können als
Mehrleistungen im Sinne des $ 193, Abs. 2 bewilligt werden. Das gleiche
gilt für die Hilfsmittel, die für die Heilbehandlung der Versicherten erfor-
dorlich werden. können (vgl. 8 187, Nr. 3). .

.. Die Versicherten haben zu den Kosten der Arzneiversorgung beizutragen ;
5° haben 10 v. H. der Kosten für Arznei-, Heil- und Stärkungsmittel zu
Avernehmen. Gefährden nach Überzeugung des Kassenvorstandes ‚die
gaben der Kasse für die genannten Leistungen das finanzielle Gleich-
Kezicht der Kasse, so kann er beschliessen, dass die Kassenmitglieder die
w Osten bis zu 20 v. H. selbst zu tragen haben. Auf Verlangen der Mehr-
zn der Versicherten-Vertreter im Ausschuss muss der Kassenvorstand

°n Beschluss wieder aufheben. .

w Der Reichsausschuss für Ärzte und Krankenkassen setzt die Ausnahmen
zn den Vorschriften. über die Beteiligung der Versicherten an den Kosten

°T Arzneiversorgung fest ($ 182 a, Abs. 1—3). N
10 Der Reichsausschuss hat solche Ausnahmen durch die Richtlinien vom

' April 1924 festgesetzt, wie folgt :
d A. Die Kassenmitglieder sind in folgenden Fällen von der Bezahlung
°S Anteils an den Kosten für Arzneien, Heil- und. Stärkungsmitteln befreit :
1. bei Erkrankung infolge eines Unfalls ; .
2. bei Entbindungen, die ärztliche Hilfe erfordern ;
3, bei Nachtverordnungen und allen als dringend (eito) bezeichneten
Verschreibungen ;

B. Als dringend können Verschreibungen durch Ärzte erfolgen:

1. zur schleunigen. Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesund-
heit ;

2. zur Beseitigung von akuten Schmerzzuständen ; N

3. zur schleunigen Verhütung von Ansteckung oder Übertragung
von Krankheiten.
ee d Ides kann die Kasse
l © der Krankenpflege und des Krankengelde
Cr und Verpflegung in einem Krankenhause gewähren han
Hat a Hat der Kranke seinen eigenen Haushalt oder ist er Mitglie £
Bı ‚altes seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung.
© einem Minderjährigen über 16 Jahre genügt seine Zustimmung.
        <pb n="334" />
        336 ZWEITER TEIL

Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn :

1. die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt,
die in der Familie des Erkrankten nicht möglich ist;

2. die Krankheit ansteckend ist;

3, der Erkrankte wiederholt der Krankenordnung oder den Anord-
nungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat;

4. sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobachtung
erfordert ($ 184, Abs. 1-—3).

Der Kassenvorstand entscheidet nach freiem Ermessen über die Gewäh-
rung der Krankenhauspflege. Der Versicherte kann hierauf einen Anspruch
auch nicht im Wege des Streitverfahrens geltend machen, selbst nicht in
Aringenden Fällen. Auch die Aufsichtsbehörden können für den einzelnen
Fall die Kasse nicht anweisen, einem Versicherten Krankenhauspflege zu
zewähren. .

Die Krankenhauspflege schliesst auch die Kosten für die Überführung
in das Krankenhaus sowie die Kosten für die Rückreise nach der Wohn-
stätte des Kranken in sich. Hinsichtlich der Auswahl des Krankenhauses
ist die Kasse nicht gebunden, sich auf die am Wohnorte des Kranken
befindlichen Krankenanstalten zu beschränken.

Ordnet eine Krankenkasse die Unterbringung eines Versicherten in
einem Krankenhaus an, so verliert dieser im Falle der Weigerung, sich
in das Krankenhaus zu begeben, seine Ansprüche auf Heilbehandlung und
Krankengeld, sofern nicht das Gesetz seine Zustimmung zur Kranken-
nauspflege vorgesehen hat. Das gleiche gilt, wenn der im Krankenhaus
Untergebrachte das Krankenhaus eigenmächtig verlässt. Hat der Ver-
sicherte einmal seine Zustimmung gegeben, so kann er sie nicht jederzeit
widerrufen. Er ist an seine Zustimmung solange gebunden, als die Fort-
setzung der Krankenhauspflege notwendig ist.

Hat der im Krankenhaus untergebrachte Versicherte eine Familie,
deren Unterhalt er ganz oder überwiegend aus seinem Arbeitsverdienst
pestritten hat, so wird den Mitgliedern dieser Familie ein Familiengeld
(Hausgeld) im Betrage des halben Krankengeldes gewährt. Dieses Haus-
ie kann unmittelbar an die Familienangehörigen ausbezahlt werden
{8 186).

Die Kasse kann mit Zustimmung des Versicherten Hilfe und Wartung
durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger namentlich
auch dann gewähren, wenn die Aufnahme des Kranken in ein Krankenhaus
zeboten, aber nicht ausführbar ist oder.ein wichtiger Grund vorliegt, den
Kranken in seinem Haushalt oder in seiner Familie zu belassen ($ 185).
Die Kasse entscheidet über die Gewährung der Hauspflege nach freiem
Ermessen. Der Versicherte kann sie im Rechtswege nicht erstreiten. DIe
Satzung kann gestatten, dass bei Hauspflege das Krankengeld bis zu einem
Viertel gekürzt wird ($ 185, Abs. 2). .

Bei Krankenkassen mit räumlich weit ausgedehntem Bezirke kann die
Kasse Krankenschwestern als Pflegepersonen und als Gehilfinnen der
Ärzte anstellen. Der Reichsausschuss für Ärzte und Krankenkassen kann
Richtlinien für die Tätigkeit dieser Krankenschwestern aufstellen ($ 185 &amp;)
_. Unterm 10. April 1924 hat der Reichsausschuss folgende Richtlinien
für die Tätigkeit von Krankenschwestern erlassen :

‚Die Richtlinien gelten nur für Krankenkassen mit ländlichen Bezirken.

i. Zugelassen werden nur staatlich anerkannte Krankenschwestern-

2, Die Tätigkeit der von den Kassen als Pflegepersonal und Gehilfinner
der Ärzte im Hauptamt angestellten Krankenschwestern hat sich bei der
Krankenbehandlung auf die Krankenpflege und auf Hilfeleistung bei den
durch die Ärzte ausgeführten oder angeordneten Verrichtungen zu be-
schränken.

3. Wird eine Krankenschwester von einem Kranken oder dessen Ang"
hörigen zugezogen, so hat sie den Kranken auf die Zuziehung eines Arztes
hinzuweisen. In dringenden Fällen hat sie den Arzt möglichst unmittelbar
zu benachrichtigen.
        <pb n="335" />
        LEISTUNGEN

337

4. Verboten ist den Krankenschwestern: a) jede selbstständige Be-
Tatung zum Zweck der Behandlung von Kranken, b) selbständige Hilfe-
leistungen, abgesehen von Notfällen, aber auch dann nur bis zum Eingreifen
des Arztes, c) Beeinflussung von Kranken zugunsten oder zuungunsten
bestimmter Ärzte.

. 5. Hält ein Arzt die Zuziehung einer Schwester zur Pflege- oder Hilfe-
leistung für notwendig, so hat er für die Benachrichtigung der Kasse zu
Orgen . ..

Ausnahmsweise können die Kassen die Sachleistungen durch Barleistun-
Sen ersetzen.

Wird bei einer Krankenkasse die ärztliche Versorgung dadurch ernstlich
gefährdet, dass die Kasse keinen Vertrag zu angemessenen Bedingungen
Mit einer ausreichenden Zahl von Ärzten schliessen kann, oder dass die
Ärzte den Vertrag nicht einhalten, so ermächtigt das Oberversicherungsamt
die Kasse auf ihren Antrag widerruflich, statt der Krankenpflege oder
TOnst erforderlichen ärztlichen Behandlung eine bare Leistung bis zu zwei
Dritteln des Durchschnittsbetrags ihres gesetzlichen Krankengeldes zu
Sowähren ($ 370).

Gibt ein. Versicherter nach Eintritt des Versicherungsfalls seinen Aufent-
halt im Inland auf, ohne dass die Krankenhilfe ruht, so kann ihn die Kran-
kenkasse dafür durch einmalige Zahlung abfinden. Diese muss dem Werte
der Kassenleistungen entsprechen, auf die er im Inlande nach der VOoraus-
Sichtlichen Dauer der Krankheit Anspruch haben würde; hierbei sind
für die Krankenpflege drei Achtel des Grundlohns anzusetzen ($ 217).

‚Die Satzung kann Versicherten, die freiwillig Mitglieder der Kasse
bleiben, statt der Krankenpflege den Betrag mindestens des halben Kranken:
geldes dann zubilligen, wenn sie sich nicht im Bezirke der Kasse oder des
Versicherungsamtes aufhalten ($ 193).
Mehrleistungen
Mehrleistungen in Sachen können durch die Kassen soweit eingeführt
werden, als dies in der RVO vorgesehen ist. Sind sie einmal eingeführt,
50 haben alle Versicherten einen Anspruch auf ihre Gewährung. Diese darf
On dem Ermessen des Kassenvorstands im Einzelfall vorbehalten

en.

Die in der RVO vorgesehenen Mehrleistungen sind folgende :

1. Die Dauer der Krankenhilfe kann durch die Satzung bis auf ein

Jahr erweitert werden ($ 187, Nr. 1).

Die Satzung kann die Fürsorge für Genesende, namentlich durch
Unterbringung in einem Genesungsheime bis zur Dauer eines Jahres
gestatten ($ 187, Nr. 2).

Die Satzung kann Hilfsmittel gegen Verunstaltung und Verkrüppelung
zubilligen, die nach beendigtem Heilverfahren nötig sind, um die
Arbeitsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten ($ 187, Nr. 3).

Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts
für kleinere Heilmittel einen Höchstbetrag festsetzen. Sie kann
bei der ‚Krankenpflege noch andere als kleinere Heilmittel, insbe-
sondere Krankenkost oder einen Zuschuss hierfür zubilligen ($ 193).

Ausserdem kann die Satzung

vs Hausgeld bis zum Betrage des gesetzlichen Krankengeldes erhöhen;
haus Stcherten, für die kein Hausgeld zu zahlen ist, neben der Kranken.
(8 19 0ge ein Krankengeld bis zur Hälfte des gesetzlichen Betrags zubilligen

»

Durchiührungsergebnisse
(achsteh nde U für Sach-
bt Au ü je Ausgaben Sn
C i 1 fschluss über die £ Ki
leistung nn nd a der Kusel für Sachleistungen an
ngen un ü d:
Gesamtkosten der Leistungen.
KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="336" />
        338

ZWEITER TEIL

GESAMTAUSGABE UND DURCHSCHNITTLICHE AUSGABE FÜR EINEN
VERSICHERTEN FÜR SACHLEISTUNGEN BEI DEN REICHSGESETZLICHEN
KRANKENKASSEN

Art der Leistungen

Heilbehandlung . . ,
Zahnbehandlung. . . .
Pflegepersonal . . ‘
Arzneiversorgung . ..
Krankenhauspflege
AHauspflege.. ....
Fürsorge für Genesende.
Wochenhilfe .....
Andere Hilfeleistungen .
Sachleistungen . .
Barleistungen , . .
Gesamtbetrag der
Leistungen .

1924

a)% 5 b)® [0 Fa 1) (e)
23,4|205.729|11,90| 26.1
1,8| 21.219| 1,22| 2,7
1,0| 15.866| 0,92! 2,0
13,1| 92.336| 5,34 11,7
14,2/109.349| 6,32 13,9
#— 98| 0,07 —
0,11 2.379| 0,14, 0,3)
= 313 0,02. —
- | 11.095' 0.64! 1,4
58,1

41,9

1914

104,041'
7.830!
4.552

58.505
62.858
174
292
108

238.360
206 413]

444.773] 28.491 100.0 789.907 | 45.70] 100.C

* a) Gesamtkosten in Tausenden von Mark.
? b) Kosten auf einen Versicherten in Mark,
36) Anteil an den Gesamtkosten für Leistungen.

Die nachstehende Tabelle gibt für die knappschaftliche Kranken-
versicherung den Gesamtaufwand und den auf einen Versicherten ent-
fallenden Aufwand für Sachleistungen an:

J+ESAMTAUFWAND UND AUF EINEN VERSICHERTEN ENTFALLENDER AUFWAND
FÜR SACHLEISTUNGEN IN DER KNAPPSCHAFTLICHEN KRANKEN-
VERSICHERUNG

Art der Leistungen

HIeilbehandlung , .
Zahnbehandlung .
?flegepersonal .
Arzneiversorgung .
Krankenhauspflege
Hauspflege , . ....
Fürsorge für CGienesende
Wochenhilfe . ..
Andere Hilfleistungen .
Allgemeine Fürsorge.
Gesamtaufwand für Sachleistungen . . .

1924
bi?

a a

9.461.149
393.657
294.345

4.253.665

12.408.900
1.125
281.675
6.846
871.332
187.741

10,8
0,4
0,3
4,8

14,2
0,0
0,3
0,0
10
592
28.160.436

32,0

- 4) Gesamtaufwand in Mark,
* 5) Auf einen Versicherten entfallender Aufwand in Mark.
        <pb n="337" />
        LEISTUNGEN

339

ESTLAND
Gesetzgebung
GESETZ voM 23. JuNz 1912
ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG DER ÄRBEITER
Die durch das Gesetz vorgesehenen Leistungen umfassen :
erste Hilfe im Falle plötzlicher Erkrankung;
Kur und Pflege in einem Krankenhaus; ,
Beistellung von Arzneien, Verbandstoffen und anderen. notwendigen
Heilmitteln.

Voraussetzungen des Anspruchs
. Ärztliche Behandlung wird, wenn die Krankheit Arbeitsunfähigkeit
icht nach sich zieht, während der ganzen Dauer der Mitgliedschaft, in
andern Fällen bis zur Höchstdauer von 26 Wochen, vom ersten Krankheitstag
(Ang Sechnet, keinesfalls aber länger als 30 Wochen im Jahr, gewährt
. 801).
Regelleistungen
Die ärztliche Behandlung geht für Rechnung des Arbeitgebers. Die
Krankenkassen können aber selbst Krankenpflege beistellen. Der Arbeit-
geber hat aber dann Zuschläge zu den Beiträgen zu entrichten, die jedoch
2 v. H. der Lohnsummen nicht übersteigen dürfen (Art. 304).

Die Arzneimittel werden auf Grund der Verschreibung des behandelnden
Arztes geliefert.

FRANKREICH (Elsass-Lothringen)
Gesetzgebung
RVO vom 19. Juz1 1911]
N ; d Versor-
Die Versicherten haben Anspruch auf ärztliche Behandlung un!
Zung mit Arzneien.

Voraussetzungen des Anspruchs
Für die Pflichtversicherten ist weder eine Mindestdauer der Mitglied-
haft Noch eine Wartezeit vorgesehen. Die Sachleistungen werden vom
ag Sinn der Krankheit an gewährt und enden spätestens mit Ablauf der
En Woche nach Beginn der Krankheit ; wird jedoch Krankengeld über
se 26. Woche nach Beginn der Krankheit hinaus bezahlt, so endet mit
Sinem Bezug auch der Anspruch auf Krankenpflege ($ 182 u. 183).
Regelleistungen
A: Die Krankenpflege umfasst ärztliche Behandlung und Versorgung mit
(8 182) Sowie mit Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Heilmitteln
An Stelle der Krankenpfle d des Krankengeldes kann die Kasse
| ge und des Krankenge
Kur und Verpflegung in them Krankenhause gewähren. Hat der San
ex. Sıgenen Haushalt oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie,
darf es seiner Zustimmung, ausser in folgenden Fällen :
        <pb n="338" />
        340

ZWEITER TEIL
wenn die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt,
die in der Familie des Erkrankten nicht möglich ist:

wenn die Krankheit ansteckend ist;

wenn der Erkrankte wiederholt der Krankenordnung oder den
Anordnungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat;
wenn sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobachtung
erfordert ($ 184).

Ausserdem kann das Landesversicherungsamt bestimmen, dass die
Kasse diejenigen, denen sie ärztliche Behandlung zu gewähren hat, in
an Krankenhaus verweisen darf, auch wenn die oben genannten Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind ($ 370, Abs. 2, Nr. 4).

Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von
seinem Arbeitsverdienst Angehörige ganz oder überwiegend unterhalten
hat, so ist daneben ein Hausgeld für die Angehörigen im Betrage des halben
Krankengeldes zu zahlen. Das Hausgeld kann unmittelbar an die Angehö-
rigen ausbezahlt werden ($ 186).

Mit Zustimmung des Versicherten kann Hauspflege gewährt werden ;
in. diesem Falle erhält der Versicherte Hilfe und Wartung durch Kranken-
fleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger, insbesondere, wenn die
Aufnahme des Kranken in ein Krankenhaus geboten, aber nicht ausführbar
ist oder wichtige Gründe vorliegen, den Kranken in seinem Haushalt oder
in seiner Familie zu belassen. Die Kasse kann auf Grund der Satzung dafür
ois zu einem Viertel des Krankengeldes abziehen ($ 185).
Mehrleistungen
Die Satzung kann mit Zustimmung des Landesversicherungsamts
:ür kleinere Heilmittel einen Höchstbetrag festsetzen, auch bestimmen,
lass die Kasse bis zu dieser Höhe einen Zuschuss für grössere. Heilmittel
zewähren darf.

Die Satzung kann bei der Krankenpflege noch andere als kleine Heil-
mittel, insbesondere Krankenkost zubilligen ($ 198).

Endlich kann die Satzung Fürsorge für Genesende, namentlich durch
Unterbringung in einem Genesungsheime, bis zur Dauer eines Jahres nach
Ablauf der Krankenhilfe gestatten sowie Hilfsmittel gegen Verunstaltung
und Verkrüppelung zubilligen, die nach beendigtem Heilverfahren nötig
ind. um die Arbeitsfähigkeit herzustellen und zu erhalten.

Durchführungsergebnisse

In der folgenden Tabelle sind die gesamten und die auf einen Ver-
sicherten entfallenden Kosten für Sachlesistungen verzeichnet.

GESAMTE UND AUF EINEN VERSICHERTEN ENTFALLENDE KOSTEN
FÜR SACHLEISTUNGEN

ANnr

1919
1920
1921
1922

99232

Gesamtkosten
für Sachleistun-
zen in Tausenden

von Wr.

Auf
einen Versicherten
entfallende
Kosten in Fr.

Anteil an den
Gesamtkosten
für
Leistungen

11.466 33,59 43,20
18.255 88,41 53,58
24.431 62,49 | 46,39
29,744 71,95 | 47,40
34.700 ' 79.03 ! 50.97
        <pb n="339" />
        n 341
ie Verteil
stun ‚eilung der Ausgaben auf di i

gen ergibt sich aus folgender ee hindenen Arten von Sachlei-

KOSTEN DER EINZELNEN SACHLEISTUNGEN

Tahr

1919
1920
1921
1922
1923

Kranken-
und Zahnpflege
a Tr
b}?

13,14
18,99
%4,68
— 81,32
A178

39,14
‘0,09
44,49

3,53
3.16

Arznei-
versorgung

zz)

A)

0,29
5,20
8,94
‚9,86
)1.48

30,63
32,08
30,30
27,60
97 18

Krankenhauspflege
u. Hauspflege

9,36
11,93
17,05
18,63
21.28

27,86
25,18
27,29
25,89
26.92

z @) Auf einen Versicherten entfallender Aufwand in Fr.
5) Anteil an den Ausgaben für Sachleistungen.

8 Die Krankenpflege ist 26 Wochen hindurch zu gewähren. Durch die
atzung kann aber die Dauer der Krankenhilfe über die 26. Woche hinaus
streckt werden (8 187, Nr. 1).

KASSEN, DIE KRANKENHILFE ÜBER DIE MINDESTDAUER HINAUS GEWÄHREN

Tahr

Gesamtzahl
der Kassen

. | Beschränkte Arzthilfe
Volle Hilfe Hilfe | allein.

gewährende Kassen

1919
1920
1921
1922
19922

GROSSBRITANNIEN

264 22 32
257 11 41
252 16 44
247 ; 10 42
247 19 25

6
8
7
6
10

Gesetzgebung
GESETZ vOoM 7. AUGUST 1924
Die i n. Krankenpflege und Versorgung mit
lan " auch die Sanatoriumsbehandlung der
7 berkulosen unter den gesetulichen Leistungen inbegriffen. Seit diesem

Atpunkt ist diese Behandlung den Gemeindebehörden übertragen worden,
pe Man es für unerlässlich erachtete, der gesamten Bevölkerung diese
handlung zuteil werden zu lassen.
Voraussetzungen des Anspruchs
Ma oder Versicherte (mit Ausnahme der Angehörigen der Armee der
frei. Ne und der Luftstreitkräfte, der Besatzungen von Seeschiffen und der
von, «lg Versicherten, deren jährliches Einkommen £250 übersteigt) ha

Seinem Eintritt in die Versicherung an Anspruch auf Krankenpflege.
        <pb n="340" />
        342 ZWEITER TEIL

Hierfür ist lediglich der Nachweis einer versicherungspflichtigen Be-
schäftigung erforderlich. Für die Krankenpflege ist weder eine Wartezeit
noch eine Mindestdauer der Mitgliedschaft vorgesehen; ein etwaiger
Beitragsrückstand mindert den Anspruch nicht.

Ebensowenig ist die Dauer der Krankenpflege beschränkt. Sie kann
Jem Versicherten solange gewährt werden, als er ihrer bedarf. Scheidet ein
Versicherter aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so
bleiben ihm alle seine Rechte auf Leistungen für die Dauer eines Jahres
zewahrt, wobei ordnungsmässig gemeldete Krankheitszeiten nicht einge-
rechnet werden. Nach Ablauf dieses Jahres erhält er die Krankenpflege
noch bis zum 30. Juni oder bis zum 31. Dezember, der nach Ablauf
von 6 Monaten seit dem‘ Ausscheiden aus der Kassenmitgliedschaft folgt
(Abschnitt 12,4). Somit besteht der Anspruch auf Krankenpflege während
mindestens 18 Monaten und höchstens 2 Jahren. Hat der Versicherte das 70.
Lebensjahr erreicht (das 65. vom 2. Januar 1928 ab), so wird ihm zeitlebens
Jie Krankenpflege weiter gewährt, vorausgesetzt, dass mindestens 27 Wo-
henheiträge vor Erreichung dieses Alters von ihm entrichtet worden sind.

Regelleistungen

Der Begriff „Krankenbehandlung‘““ im Sinne des Gesetzes ist kestimmt
wie folgt:

„Die Krankenbehandlung, die durch einen praktischen Arzt zu leisten
ist, umfasst die geeignete und notwendige ärztliche Behandlung, jedoch
sicht eine Behandlung, die eine Geschicklichkeit erfordert, die von einem
Arzt mit allgemeiner Praxis nicht verlangt werden kann. Die zu gewährende
Behandlung umfasst die Anwendung von Beruhigungsmitteln und die
Eingriffe, welche im allgemeinen von praktischen Arzten insoweit vorge-
aommen werden, als die Behandlung keine fachärztliche Geschicklichkeit
arfordert. In dringenden Fällen hat aber der praktische Arzt gemäss den
Umständen dem Kranken die erforderliche Behandlung angedeihen zu lassen
(Bestimmungen über Krankenpflege in der Fassung von 1924. erster Anhang,
I. Abschnitt 8, Abs. 1 u. 2).“

Der Arzt hat den Kranken im Bedarfsfalle zu untersuchen und zu be-
sandeln, gleichviel wo er ihn antrifft, vorausgesetzt, dass dieser Ort im
Bezirk liegt, wo der Arzt die Praxis übernommen hat (Bestimmungen
über die Krankenpflege in der Fassung von 1924, Abschnitt 9, Abs. 4). Das
Zesetz hat zwar die von einem Arzt mit allgemeiner Praxis zu gewährende
ärztliche Behandlung keiner Einschränkung unterworfen, doch erschien
38 erforderlich, eine solche Beschränkung einzuführen, da jeder praktische
Arzt die Behandlung für Rechnung der Versicherung übernehmen kann.
Jeder Versicherte kann sich zur gleichen Zeit nur an einen Arzt wenden
(Königl. Kommission, Beweiserhebung, Frage 999).

Bemerkenswert ist, dass die von der Krankenversicherung gewährte
ärztliche Hilfe die fachärztliche Behandlung und den Laboratoriumsdienst
nicht umfasst.

Die Krankenhauspflege ist keine Versicherungsleistung. Versicherte,
lie sich einer Operation unterziehen oder aus anderen Gründen in einem
Krankenhaus untergebracht werden, müssen sich daher, wenn sie bedürftig
sind, an die von den Fürsorgebehörden eingerichteten Anstalten wenden
oder sich den Zutritt zu den Wohltätigkeitsanstalten verschaffen, wo S19
unentgeltlich oder zu einem ihren Mitteln entsprechenden Tarifsatze V®r-
pflegt werden. .

_ Die Arzneiversorgung umfasst die Lieferung von Arzneien und Heil-
mitteln in guter Beschaffenheit und hinreichender Menge. Der Kranke hat
Anspruch auf alle Arzneimittel, die zur angemessenen ärztlichen Behand-
{ung erforderlich sind und zwar ohne Rücksicht auf ihren Preis. Anderseits
werden einfache Nähr- und Stärkungsmittel an den Kranken unentgeltlich
nicht abgegeben (Abschnitt 10, Abs. 2 und Königl. Kommission, Be-
weiserhebung, Anhang 1, 87).

Die Heilmittel, welche geliefert werden dürfen, sind in einer Liste aufg®-
eh worin namentlich auch Verbände, Mullbinden, Eisbeutel, klein®
        <pb n="341" />
        LEISTUNGEN

343

Spritzen usw. vorgesehen sind (Bestimmungen über die Krankenpflege,
in der Fassung von 1924, zweiter Anhang); nicht inbegriffen sind orthopä-
dische Vorrichtungen, wie orthopädische Schuhe und künstliche Glieder
(Königl. Kommission, Beweiserhebung, Fragen 1361 und 1362).

Das Gesetz gestattet den anerkannten Kassen, die Sachleistungen durch
Geldleistungen zu ersetzen, jedoch nur mit Zustimmung des Ministeriums
(Abschnitt 18). Nur zwei anerkannte Kassen haben von dieser Vorschrift
Gebrauch gemacht.
Mehrleistungen

Die anerkannten Kassen können Mehrleistungen in Natur nur insoweit
Zewähren, als die alle 5 Jahre erfolgende Abschätzung Ersparnisse ergeben
hat. Solche Kassen können nach ihrem Ermessen wählen, welche Art
von Mehrleistungen sie gewähren wollen. Die Sachleistungen bestehen
Meist in der Gewährung von Geldzuschüssen, die zur Deckung besonderer
Behandlungsarten bestimmt sind.

Die wichtigsten Sachmehrleistungen sind:

Ersatz der Kosten der Zahnbehandlung,

Verpflegung in Genesungsheimen und Krankenhäusern,

Ersatz der Kosten von Hilfsmitteln und orthopädischen Vorrich-
tungen, die nicht unter die gesetzlichen (Regel-) Leistungen fallen,

Ersatz der Kosten der augenärztlichen Behandlung und der Beschaf-
fung von Brillen,

Bezahlung der Dienste einer Krankenschwester (dritter Anhang zum
Gesetz und Königl. Kommission, Beweiserhebung 1, S. 52).

Gewisse andere im Gesetz vorgesehene Sachleistungen werden nur
Sehr selten von den anerkannten Kassen gewährt.

7 Die Zahnbehandlung umfasst das Zahnziehen und die Füllung der
Kanne, auch die Lieferung von Gebissen. Inwieweit die anerkannten
Kassen die Kosten für die Zahnbehandlung erstatten, ist nach den einzelnen
LSsen verschieden ; gewisse Kassen bezahlen die ganzen Kosten, andere
(Ko die Hälfte oder sogar weniger als die Hälfte der entstandenen Kosten
Zahl Kommission, Beweiserhebung, XI, S. 52). Es besteht jetzt ein
leprztlicher Tarif, der von einer grossen Anzahl anerkannter Kassen,
eo che die zahnärztlichen Kosten ganz oder zur Hälfte tragen, genehmigt
yorden ist. Die Versicherten haben freie Wahl unter den Zahnärzten, die
pn Tarif angenommen haben (Königl. Kommission, Beweiserhebung,
Trage 23915).
tin Ist Kur und Verpflegung in einem Genesungsheim oder in einem Sanato-
eine als Mehrleistung vorgesehen, so zahlt die anerkannte Kasse der Anstalt
Siehe jährlichen Pauschbetrag zugunsten der dort verpflegten Ver-
an Es besteht aber auch eine andere Zahlungsweise, wobei die
308. annte Kasse sich zur Zahlung einer Entschädigung von 25s. oder
Sich die Woche für jeden in einer Krankenanstalt untergebrachten Ver-
De verpflichtet (Königl. Kommission, Beweiserhebung 1, S. 52).
im al als Mehrleistungen gewährten Heilmittel und Ersatzglieder umfassen
Kran someinen orthopädisches Schuhwerk, KErsatzglieder usw. Die
Hilfs nkassen zahlen bald die ganzen, bald die halben Kosten dieser
zelns U Gewisse Kassen zahlen im Durchschnitt 30-—40s. für den ein-
De. N (Königl. Kommission, Beweiserhebung 1, Seite 42).
sich I { Xosten. der augenärztlichen Behandlung und Augengläser belaufen
Beweis ungefähr 15s, für den Bezugsberechtigten (Königl. Kommission,
De serhebung 1, 8. 53).
durch yorenstleistungen von Krankenschwestern werden im allgemeinen
den Be ertrag mit einem Schwesternverband sichergestellt. Der Satz für
und q Such beträgt Is. 4d. Davon zahlt die Kasse im allgemeinen 1s.
er Versicherte 4d. (Köniel. Kommission. Beweiserhebung, 5. 53).
        <pb n="342" />
        344

ZWEITER TEIL

Durchführungsergebnisse
In folgender Tabelle sind die Gesamtausgaben für die wichtigsten
Arten von Sachleistungen angegeben.

GESAMTAUSGABEN FÜR SACHLEISITUNGEN

‚abhr

„914
1915
L916
L917
918
1919
1920
1921
1922
1923
924
1925

Arzthilfe in
Tausenden
von £

5.620
1.570
3.010
4.728
5.561
6.507
10.017
10.710
9.614
9.198
9.194
Q 452

Gesamt-
Heilkosten | Arzneiver- hie Sach-' kusten der
Sun sorgung leistungen „Sach-
M\ Tonasnden in Tausenden lin Tausenden, leistungen
vom won £ von £ in Tausenden
von £

LR
27
37
65
L16
290
61
46°
247
617
709
0517

6.437.
3,342
5.702
5.518
6.420
7.740
„1.101
11.315
10.006
9.871
9.909
10.404

7.308
1.095
7.1924

1.615
1.643
1.930
» QI10

1 Seit 4. Juli 1921 wurden Sachmehrleistungen gewährt. Bis zu diesem Tage wurden
Seldzuschüsse verabreicht.

Der durchschnittliche Aufwand für Sachleistungen und der Anteil an
den gesamten Kosten der Versicherung gehen aus folgender Aufstellung
hervor:

DURCHSCHNITTLICHER AUFWAND AN SACHLEISTUNGEN
PÜR EINEN VERSICHERTEN

Iahr

914
915
‚916
917
‚918
‚919
‚920
‚921
922
n92
924
„925

Aufwand für
einen Versicherten in £

47
28
z8
6

n
Yu

=
36
65
65
‘66

Anteil an den Gesamtkosten
der Versicherung

7
5
5
*

m

‚9
»o

Innerhalb des ersten Zeitabschnittes, in dem auf Grund der Abschätzung
vom 31, Dezember 1918 Mehrleistungen gewährt worden sind und der
sich von Juli 1921 bis Juli 1926 erstreckt, waren zu verzeichnen:

7.349 anerkannte Kassen mit 14.048.485 Mitgliedern, die Mehrleistungen
zewährten; davon haben .

1.140 Kassen mit 4.728.069 Mitgliedern Mehrleistungen in bar und I
Natur und

168 Kassen mit 4.668.196 Mitgliedern nur Sachmehrleistungen gewährtr
        <pb n="343" />
        LEISTUNGEN

345
_ Folgende Tabelle zeigt die Zahl und Bedeutung der anerkannten Kassen,
die Mehrleistungen in Sachen gewährt haben.

IN DEN JAHREN 1921——1924 GEWÄHRTE MEHRLEISTUNGEN

Art der Mehrleistungen

Zahnpflege ...
Zuwendungen an
Genesende . . . .
Zuschüsse an Gene-
sungsheime ...
Verzicht auf Bei-
tragsrückstände .
Rückerstattung von
Beiträgen ....
Krankenhauspflege .
Ersatzglieder ...
Kosten der Augenbe-
handlung ...-
Kosten für Kranken-
schwestern .

Zahl der
aner-
kannten
Kassen

564 |

al

3
39

8
1.040
343
443
293

Zahl der
Mitglieder
in Tau-
senden

7,474
56
52

2.434

26
8.406
6.265
6.191
6.766

Jährlicher Aufwand in
Tausenden von £
1921-1922 | 1922-1923 ' 1923-1924
72 270

0,17 0,2 |

6,4 5,9 |

3,1 2,8

12,3 8,6 5,9
147 243,6 | 232,8
3,4 5,3 7,7
7,7 14,0 | 32,7
4.7 | 7,6

351,5
0,03

Innerhalb des zweiten Zeitraums, in dem Mehrleistungen gewährt
worden sind, sind 2 Gruppen von Kassen vorhanden, für deren eine die
Abschätzung im Jahre 1922 und für die andere im Jahr 1923 erfolgt ist.

8 Über beide Gruppen, die 7.864 Kassen mit Zweigstellen und 15 Millionen
Mitglieder umfassen, sind Angaben vorhanden. Sie beziehen sich auf
Art und Umfang der gewährten Mehrleistungen.

Art der Mehrleistungen

Ärztliche Behandlung won
Familienangehörigen . . ;
Zahnpflege... ..
Zuwendungen an a vatin Ö
Zuwendungen an Genese Ri
Behandlung in Senpunge-
ER er EEE
Krankenhauspflege va.
Ysatzglieder ......
Kosten der Augenbehandlung
Kosten f. Krankenschweste:

Zahl der
Kassen

3
6.961
1

3

2,347
2,076
3.638
6.172

470

Zahl der
Mitglieder in
Tausenden

Betrag der
Jahresaus-
gaben in
Tausenden
von £

1,3
14.061
1

845

0,2
2.888,7

0,05

4.6
10.761 230,2
9.461 319,4
12.178 140,5
13.140 465,9
30165 243

„Vergleicht man die Ergebnisse im ersten und im zweiten Zeitabschnitt,

dem Sachleistungen gewährt worden sind, so lässt sich hinsichtlich der

8 De wendung der verfügbaren Überschüsse feststellen, dass im ersten en

S Schnitt 71 v, H. des Überschusses für Geldleistungen und 29 v. H. Bi

suchleistungen aufgewendet worden sind, während im zweiten Abschnitt die

detsPrechenden Zahlen 52 und 48 sind. Daraus ergibt sich ein Ansteigen
T Ausgaben für Sachleistungen.
        <pb n="344" />
        346
[RISCHER FREISTAAT ;
Gesetzgebung
GESETZ voM 16. DEZEMBER 1911
Die Arzthilfe ist keine gesetzliche (Regel-) Leistung, nur tuberkulöse
Versicherte können Heilanstaltspfleze beansrruchen.
Regelleistungen
Die Behandlung der Tuberkulosen in einem Sanatorium oder in einer
Heilstätte oder ambulatorische Behandlung erfolgt auf Vorschlag der Ver-
sicherungskommission. Diese Leistung kann nach gutachtlicher Ausserung
der Versicherungskommission auch auf die Familienangehörigen des Ver-
sicherten ausredehnt werden.
Mehrleistungen
Durch Statut können folgende Leistungen eingeführt werden:

a) ärztliche Behandlung (die keine gesetzliche Leistung ist);

b) ärztliche Behandlung von Personen, für deren Unterhalt der Ver-
sicherte aufzukommen hat ;

3) volle oder teilweise Erstattung der Kosten der Zahnbehandlung ;

d} Fürsorge für Genesende ;

e) Deckung der gesamten Krankenhauskosten oder eines Teils
derselben sowie Erstattung der Kosten der Überführung ins
Krankenhaus;

/) Ersatz der Kosten der Arzneiversorgung oder eines Teiles derselben ;

7) Ersatz der gesamten Kosten für Augenbehandlung oder eines Teiles
derselben ;

h) Erstattung der Kosten für Krankenwärter ;

‘) Erstattung der gesamten oder eines Teiles der Krankenhauskosten
für Familienangehörige der Versicherten.

Tatsächlich wird nur Ersatz für Zahnbehandlung, für Krankenhauskosten

sowie der Kosten für Augenbehandlung und Arzneiversorgung gewährt.
Durchführungsergebnisse
Die Gesamtausgaben für Sachleistungen betrugen im Jahre 1924 £30.433,
wovon £24.960 auf Sanatoriumsbehandlung der Tuberkulosen, £3.549 auf
die Zahnbehandlung, £1.634 auf Krankenhauskosten und £248 auf Augen-
behandlung entfielen.

Die Sachleistungen haben im Jahr 1925 4,25 v. H. der Gesamt
kosten der Versicherung erfordert.

JAPAN

Gesetzgebung
GESETZ VOM 22. APRIL 1922
Die Versicherten haben Anspruch auf ärztliche Hilfeleistung, im Bedarfs-
alle auch auf Krankenhauspflege.

Voraussetzungen des Anspruchs
Die Sachleistungen werden ohne Rücksicht auf die Dauer der Kassen-
nitgliedschaft des Versicherten gewährt. Der Versicherte kann sie au$
Anlass derselben Krankheit für 180 Tage beanspruchen, doch dürfen 916
zeinesfalls über 180 Tage hinaus innerhalb eines Jahres gewährt werden
"Art. 47).
        <pb n="345" />
        LEISTUNGEN

347

Regelleistungen

‚Die Arzthilfe umfasst die Diagnose, die Lieferung von Arzneien und
im Bedarfsfalle Operationen oder besondere Behandlungsarten. Die Kosten
für lotztere dürfen jedoch — von dringenden Fällen abgesehen — für den
einzelnen Fall 20 Yen nicht übersteigen, es sei denn, dass die Krankenkasse
hierzu die Zustimmung gibt.

_ Die Krankenkasse kann ausser diesen Leistungen auch den Beisstand
eines Krankenpflegers und die unentgeltliche Überführung in ein Kranken-
haus gewähren (874 der Kaiserl. Verordnung).

. Die Krankenkasse kann ferner Krankenhauspflege gewähren, jedoch
wird in diesem Falle das Krankengeld gekürzt (Art. 46).

Stösst. die Krankenkasse bei der Einrichtung des ärztlichen Dienstes
auf Schwierigkeiten, oder wird der Versicherte mit Zustimmung der Kasse
von einem anderen als dem Kassenarzt behandelt und ist die Behandlung
Unerlässlich, so kann an Stelle der Arzthilfe eine Geldunterstützung gewährt
werden, deren Betrag sich nach den Kosten bestimmt, welche die Kasse
aufgewendet hätte, wenn der Versicherte durch einen Kassenarzt behandelt
Worden wäre (Art. 44 des Gesetzes und $ 77 u. 78 der Kaiserl. Verordnung).

LETTLAND
Die Vorschriften entsprechen den in Estland geltenden,

LITAUEN
Gesetzgebung
Gesetz voM 23. Juni 1926
Das Gesetz sieht folgende Sachleistungen vor:
U Erste ärztliche Hilfe bei plötzlicher Erkrankung, ärztliche Hilfe in den
Ketersuchungs- und Beratungsstellen der Kasse, häusliche Behandlung,
Tankenhaushehandlung, Versorgung mit Arzneien.
Regelleistungen
_ Die Kassenärzte sind gehalten, Sprechstunden einzuführen, sei es in
Orem Sprechzimmer oder an einem andern vom Kassenvorstand bestimmten
„Die Zahnpflege umfasst die einfache Behandlung einschliesslich der
Füllungen ; der Versicherte muss die Mehrkosten übernehmen, die sich
Pe ‚erstellung eines Gebisses oder bei kostspieligeren Füllungen ergeben

TE, 34).

Die Arzthilfe ist unentgeltlich. Nimmt der Kranke die Dienste eines
Arztes in Anspruch, der nicht auf der vom Kassenvorstand aufgestellten
Liste steht, so hat er die Mehrkosten zu tragen (Art. 30).

D Die Krankenhauspflege wird auf Kosten der Versicherung gewährt.
®r Kranke kann das Krankenhaus wählen, in dem er behandelt werden
will. Wählt er ein Krankenhaus, das höhere Sätze hat als die vom Kassen-
Vorstand festgesetzten, so trägt er die Mehrkosten (Art. 31 u. 32).
mie Ersetzung der Sachleistungen durch eine Unterstützung in bar ist
Y ässig, wenn die Kasse mit einer hinreichenden Anzahl von Arzten keinen
rtrag zu schliessen imstande ist oder aus einem anderen Grund Sachlei-
Hz son zu gewähren nicht vermag. Die Zustimmung des Oberversiche-
Ngsamts ist erforderlich (Art. 41).

LUXEMBURG
Gesetzgebung
. GEseTzZ vom 17. DEZEMBER 1925
au 2 ve ze umfasst ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arzneien
sen. Heilmitteln (Art. 8, Nr. 1).
        <pb n="346" />
        348

ZWEITER TEIL
Voraussetzungen des Anspruchs
Für die Versicherungspflichtigen entsteht der Anspruch auf die Lei-
stungen mit ihrem Beitritt zur Kasse. Für freiwillig Versicherte kann die
Satzung eine Wartezeit von höchstens 6 Wochen vorsehen (Art. 16, Abs. 1
a. 3, Buchstabe a).

Die ärztliche Hilfeleistung beginnt mit dem Eintritt der Krankheit;
sie endet mit Ablauf der 26. Woche nach Beginn der Krankheit, wird jedoch
Krankengeld erst von einem späteren Zeitpunkt an bezogen, entsprechend
später. Fällt bei Fortdauer der Krankheit in den Krankengeldbezug eine
Zeit, in der nur ärztliche Behandlung nebst Arzneien gewährt wird, so
wird diese Zeit auf die Dauer des Krankengeldbezugs bis zu 13 Wochen
nicht angerechnet. Wird das Krankengeld über die 26. Woche nach Beginn
ler Krankheit hinaus gewährt, so endet auch der Anspruch auf ärztliche
Zehandlung erst mit seinem Bezuge (Art. 8).
Regelleistungen
Der Kranke kann zu den Kosten der ärztlichen Behandlung und der
Arzneiversorgung herangezogen werden. Der hierzu vom Zentralvorstand
armächtige Kassenvorstand kann bestimmen, dass Versicherte, welche
ärztliche Behandlung oder die Lieferung von Arzneien beanspruchen,
3inen Teil der Kosten für die ärztliche Behandlung oder für Arzneien oder
aur für gewisse ärztliche Leistungen oder gewisse Arzneimittel selbst zu
tragen haben ; dieser Anteil darf ein Viertel der Kosten nicht übersteigen
(Art. 306).

An Stelle der ärztlichen Behandlung kann die Kasse Kur und Verpfle-
gung in einem, Krankenhause gewähren. Hat der Kranke einen eigenen
Haushalt oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es
seiner Zustimmung, bei Minderjährigen über 16 Jahren genügt deren
Zustimmung. Der Zustimmung des Kranken bedarf es nicht, wenn

die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt, die
in der Familie des Kranken nicht möglich ist:

die Krankheit ansteckend ist;

der Kranke wiederholt der Krankenordnung der Kasse oder den
Anordnungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat;

3ein Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert.

Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von
seinem Arbeitsverdienst Angehörige ganz oder grösstenteils erhalten hat,
so ist daneben ein Hausgeld für die Angehörigen im Betrag des halben
Krankengeldes zu zahlen. Das Hausgeld kann unmittelbar an die Ange-
hörigen. ausbezahlt werden (Art. 9, Abs. 1, 2 u. 4).

Die Kasse kann auch mit Zustimmung des Kranken den Beistand eines
Krankenwärters oder Krankenpflegers gewähren, wenn die Aufnahme in
an Krankenhaus nachgesucht worden ist, aber nicht bewerkstelligt werden
konnte oder ein wichtiger Grund vorliegt, den Kranken in seiner Familie
oder Wohnung zu belassen. Die Satzung kann für diesen Fall die Kürzung
les Krankengeldes um höchstens ein Viertel vorsehen (Art. 9, Abs. 3).

An Stelle der Sachleistungen können in folgenden Fällen Geldleistimgen
kreten :
1. Die Satzung kann Versicherten, die sich freiwillig weiterversichern
and nicht im Bezirk der Kasse ihren Wohnsitz haben, statt der Kranken-
pflege den Betrag mindestens des halben Krankengeldes gewähren (Art. 10.
letzter Absatz).

2. Ist die ärztliche Behandlung ernstlich gefährdet durch den Umstand,
dass die Krankenkasse nicht in der Lage war, zu annehmbaren Bedin-
zungen die Mitwirkung einer genügenden Anzahl Ärzte sicherzustellen;
so darf der Kassenvorstand an Stelle der ärztlichen Behandlung eine Bar-
jeistung gewähren; diese darf drei Achtel des durchschnittlichen Betrags
les Krankengeldes, das von der Kasse des Versicherten gewährt wird, nicht
übersteigen (Art. 305, Abs. 13.
        <pb n="347" />
        LEISTUNGEN

349
Mehrleistungen

Ww. Durch die Satzung kann auch für die Versicherungspflichtigen eine
a tezeit von höchstens 6 Monaten zur Erlangung des Anspruchs auf
d ehrleistungen eingeführt werden. Eine solche Vorschrift ist aber nicht
A wendbar auf Versicherte, die im Laufe der letzten 12 Monate bereits
Ka Mindestens 6 Monate Anspruch auf die Mehrleistungen einer anderen
Kanne gehabt haben. Diese Wartezeit wird durch ein Ausscheiden aus der
Aässenmitgliedschaft, das 26 Wochen nicht überdauert, nicht unterbrochen
(Art. 16, Abs. 3 u. 4).
Die Satzung kann

die Dauer der Krankenhilfe bis auf 1 Jahr erweitern ;

Fürsorge für Genesende, namentlich durch Unterbringung in einem
Genesungsheime bis zu einem Jahr nach Ablauf der Kranken-
hilfe gewähren;

nach beendigtem Heilverfahren Heilmittel zur Verhütung von
Verunstaltung und Verstümmelung sowie zur Wiederherstellung
und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit zubilligen ;

das für die Familienangehörigen des in Krankenhauspflege befind-
lichen Versicherten zu gewährende Hausgeld bis zum Betrage
des gesetzlichen Krankengeldes erhöhen oder auch Versicherten,
für die kein Hausgeld zu zahlen ist, neben der Krankenhaus-
pflege ein Krankengeld bis zur Hälfte des gesetzlichen Mindest-

.. betrags zubilligen ;

"ür kleinere Heilmittel einen Höchstbetrag festsetzen und bestimmen,
dass die Kasse bis zu diesem Höchsbetrag Zuschüsse für grössere
Heilmittel gewähren darf (Art. 10, Nr. 1, 2, 3, 5, 7).
R Bemerkenswert ist, dass die Satzung die Einrichtung eines ärztlichen
Sratungsdienstes für Krankheitsverhütung gestatten kann (Art. 10, Nr. 8).

Durchführungsergebnisse

h Die nachstehende Tabelle verzeichnet den Gesamtaufwand für die dreı
äuptsächlichsten Arten der Sachleistungen.

ANTEIL DER KOSTEN DER KRANKENPFLEGE AN DEN GESAMTKOSTEN }

Jahr

(913
1919
(920
1921
1922
‘93983

Heilkosten in
Tausenden
von Fr.

Arzneikosten
in Tausenden
von Fr

Kosten der
Krankenhaus- | Gesamtkosten
pflege in in Tausenden
Tausenden von Fr.
von Er.

526 428 186 ‚1.140
781 545 194 1.520
1.083 693 | 265 2.041
1.216 1.009 | 409 2.634
1.490 1.150 473 3.113
ı 07 1.2038 572 &gt; 4883

Geschäftsbericht des Ministeriums für Ackerbau und Soziale Fürsorage.

Ani Umstehende Tabelle gibt den auf einen Versicherten entfallenden
and sowie den Anteil der Sachleistungen an.den Gesamtkosten.
        <pb n="348" />
        350
AUF EINEN VERSICHERTEN ENTFALLENDER AUFWAND FÜR SACHLEISTUNGEN
UND ANTEIL AN DEN GESAMTKOSTEN *

ZWEITER TEIL

Jahr

Heilkosten [

Kosten für
Arzneien

Kosten der
Kranken-
hauspflege

| Gesamtaufwand
Für Sachleistungen

as | a3

a)

bh}

a)

a1
x)

h)

1913
1919
1920
1921
1922
1923

‚2,10
20,83
28,28
31,85
34,40
36 928

24,27
22,83
30,53
28,84
27,89
30.15

9,86
‚4,56
18,13
26,47
26,56
25.60

19,73
‚5,93
19,52
31.44
210

225

1,29

5,17

743
€

3,59
5,68
7,48
768

RR

26,25
10,56
53,84
68,78
1 04

52,59
14,44
57,53
58,96
58,25
A153

ı Geschäftsbericht, veröffentlicht vom Ministerium für Ackerbau und Soziale Fürsorge.
2 Aufwand für einen Versicherten in Fr.
; Anteil an den Gesamtkosten der Krankenpflege in Hundertsätzen.

VORWEGEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 6. AuGusT 1915
Die Regelleistungen umfassen:
Krankenpflege einschliesslich der Zahnpflege,
die Beistellung gewisser Hilfsmittel, wie Brillen und Verbandstoffe.
Voraussetzungen des Anspruchs
Der Anspruch auf Leistungen entsteht mit dem Beitritt des Versicherten
zur Krankenkasse. Das Gesetz vom 17. Juli 1925 hat die Begrenzung der
Dauer der ärztliche Hilfe beseitigt. Die Kranken erhalten solange ärztlichen
Beistand, als sie Mitglieder der Kasse sind. Weigert sich der Kranke ohn®
stichhaltigen Grund, sich in einem Krankenhause behandeln zu lassen,
zo verliert er jeden Anspruch auf Unterstützung : gleichwohl kann sein®
Familie ein Krankengeld erhalten (Art. 18, Nr. 2, Abs, 1).

Hat ein Versicherter die Krankheit vorsätzlich herbeigeführt oder sich
in einen Zustand der Trunkenheit versetzt, so verliert er sein Recht auf
unentgeltliche Kur und Verpflegung in einem Krankenhause. Gleichwohl
kann ihm aber Krankenhauspflege zugestanden werden, wenn dies für
die Kasse vom Vorteil ist und auf diese Weise eine dauernde körperliche
Schädigung vermieden wird. die Kasse kann aber Kostenersatz fordern
(Art. 26. Nr. 2).
Regelleistungen
_ Nach dem Gesetz vom 6. August 1915 wurde dem Versicherten ärztliche
Hilfe unentgeltlich gewährt. In zweiter Linie ist vorgesehen, dass an Stelle
der unentgeltlichen Artzhilfe Geldleistungen treten. Das Gesetz vom 17. Juli
1925 sieht nur die Erstattung der Heilkosten einschliesslich der Kosten
der Zahnpflege nach einem bestimmten Tarif vor. Der Tarif vom 3. De-
zem ber 1925 setzt die Beträge fest, welche von den Kassen zu erstatten
3ind. Das Zähneziehen ist der ärztlichen Behandlung gleichgestellt, es S@
denn, dass es als Vorbereitung für das Einsetzen von Zähnen geschieht
(Art. 16, Nr. 1 A a).

Arzneiversorgung wird von der Versicherung nicht gewährt ; ausnahm$-
weise jedoch, wenn die Krankheit die Folge einer durch einen Betriebsunfall
        <pb n="349" />
        LEISTUNGEN 351
verursachten. Verletzung ist, die dem Verletzten Anspruch auf Entschä-
digung nach dem Unfallversicherungsgesetz gibt, hat die Kasse Arzneien
beizustellen (Art. 16, Nr. 1 A b).

.... Dagegen haben die Kassen den Versicherten die erste Lieferung gewisser
Hilfsmittel, wie Brillen, Verbände usw. sowie, wenn der Chirurg eingreifen
Muss, Verbandzeug und andere für die Behandlung notwendige und vom
Arzt verschriebene Heilmittel zu gewähren (Art. 16, Nr. 1 A a).

Die Regelleistungen können durch die Gewährung von unentgeltlicher
Pflege in einem Krankenhause oder in einem Sanatorium ersetzt werden.
Bei einem Betriebsunfall kann das Königl. Versicherungsamt Kranken-
hausbehandlung anordnen (Art. 18, Abs. 1).

Durchführungsergebnisse
Die nachstehende. Tabelle gibt Aufschluss über die Kosten der Sachlei-
Stungen.

GESAMTAUSGABEN SÄMTLICHER KASSEN FÜR SACHLEISTUNGEN
IN TAUSENDEN VON KRONEN !

Jahr

1917
1918
1919
1920
‚921
L922
L923
1924

Kranken-
haus-
behandlung

'.326

‚931
602
2.269
&gt; Q7

Honorare
der
Ärzte

2,810
6.173
8.058
9,034
1942
‚194
„858
43.577

Honorare
der
Zahnärzte

305
400
465
551
742
825
644
7837

Tahrtkosten
ler Ärzte u.
Transport-
xosten. der
Kranken

526

749
1.073
1.263
1.353
31.417
1.289
1.388

Heilmittel,
Bäder |
usw.

294
388
553
744
978
1.021
1,064
1.254

Ins-
gesamt

6.261
9.641
12.751
4.861
6.988
3.930
‚0.548
8.272

° Amtliche Statistik des Königreichs Norwegen.

ENTE DIE FOLGENDE ÜBERSICHT GIBT DEN. AUF EINEN VERSICHERTEN
ALLENDEN AUFWAND FÜR SACHLEISTUNGEN UND DEN ANTEIL AN
DEN GESAMTEN AUSGABEN AN !

Jahr

1917
L918
1919
1920
1921
L922
L923
1994

Kranken-
hauspflege

a3
hy a

2,8
8,7
48

nn

10,0
82

Honorare
der Ärzte

a)! 3)

8,0
7

28,7

26,2
25,5

IR

73

ÜE:

Honorare
der
Zahnärzte

Fahrtkos-
ten d. Ärzte
und Trans-
portkosten
1. Kranken

a)

bh)

na

A

0,6
0.7

2,3
1,7
;5
6

0,9

„4
2,0
3
°5
DA

3,2
2,2
2.4
53

N Sa

mn
&gt;

- RQ

Heilmittel,
Bäder
usw.

a\

h}

Fe
0,8
1,0

2,2
1,6
‚8
9
R
5
3,0
?&gt;5

+

Insgesamt

a)

by

12,9 146,4
18,5 40,9
23,4 40,5
26,7 44,2
31,05 47,9
33,15, 47,0
28,51 47,0
31.26 50,7

5 x
2 Amtliche Statistik des Königreichs Norwegen.
3 a} Aufwand auf einen Versicherten in Kronen, ”
5) Anteil an den gesamten Ausgaben in Hüundertsätzen.
        <pb n="350" />
        352
ÖSTERREICH
Gesetzgebung
GESETZ VOM 30. März 1888
IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG voM 20. NOVEMBER 1922
Die Versicherten haben Anspruch auf Heilbehandlung einschliesslich
ärztlicher Hilfeleistung und Versorgung mit Arzneien und anderen Heil-
mitteln.
Voraussetzungen des Anspruchs
Das Recht auf Heilbehandlung wird mit dem Beitritt des Versicherten
zur Kasse vom ersten Krankheitstag ab erworben. Es wird weder eine
Mindestdauer der Mitgliedschaft noch die Zurücklegung einer Wartezeit
gefordert.

Die Krankenhilfe wird während der ganzen Dauer der Krankheit,
jedoch höchstens 26 Wochen hindurch gewährt, sofern nicht die Heilung
früher eintritt. War der Versicherte ununterbrochen 30 Wochen hindurch
vor Eintritt der Krankheit versichert, so hat er Anspruch auf Heilbe-
lung und Krankengeld für die Dauer von höchstens 52 Wochen ($ 6,
Nr. 2}.
Regelleistungen
Die Kasse bestimmt den Umfang der Arzthilfe, die dem Versicherten
unentgeltlich gewährt wird. Die ärztliche Hilfeleistung schliesst auch die
Zahnpflege, insbesonders die Füllung der Zähne in sich. Die Arzneiver-
sorgung umfasst grundsätzlich alle Arzneien und alle besonderen Heilmittel,
lie für Rechnung der Krankenkasse geliefert werden können.

Seit langem geht das Bestreben der Kassen dahin, die Verwendung
einfacher und billiger Arzneien durchzusetzen. Die Einschränkungen,
welche den Kassenärzten hinsichtlich der Arzneiverordnung gemacht sind,
wollen lediglich nutzlose Ausgaben vermeiden.

Im Hinblick darauf ist vorgeschrieben, dass,

wenn mehrere Arzneimittel in Betracht kommen, dasjenige angewendet
wird, welches die gleiche Zusammensetzung und die gleiche Heilwirkung
besitzt, aber geringere Kosten verursacht;

die Arzneien in einer Form verschrieben werden, die geringere Her-
stellungskosten. verursacht, ohne dass dadurch für den Kranken eine beson-
dere Unbequemlichkeit oder ein Nachteil erwächst;

die Heilmittel in einer zweckmässigen Verpackung geliefert werden (Siehe
Bericht der Wiener Bezirkskrankenkasse für das Jahr 1924).

Der Verband der Krankenkassen Wiens, Niederösterreichs und des

Burgenlandes, dem die ärztliche Versorgung für mehr als 400.000 Ver-
sicherte obliegt, gewährt die notwendigen und nützlichen Arzneimittel,
ahne Rücksicht auf den Preis. Die Versicherten erhalten auch kostspielig®
Ersatzglieder. Die Heilmittel bleiben Eigentum der Versicherten mit Aus-
nahme der Heilmittel, die besonders kostspielig, nur für einen vorüber-
zehenden Gebrauch bestimmt sind und von anderen Kranken weiter ver-
wendet werden können.
_ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs werden unter
Heilmittel diejenigen Mittel verstanden, welche dem Versicherten die
Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit ermöglichen; mit Rücksicht darauf
müssen dem Versicherten gemäss ärztlicher Vorschrift einzelne Zähn®
zowie Gebisse zwecks Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit oder zwecks
Beseitigung von Magenkrankheiten geliefert werden.

Die Verordnung und die Abgabe von Arzneien für Rechnung der Kran“
zenkassen sind durch die Vorschriften der Verordnung vom 10. Dezember
1906 Reichsgesetzblatt, Nr. 235) geregelt:

„Mit dem Inkrafttreten der Verordnung müssen die Ärzte, abgesehen

GOn aan heaonderen Ermächtigung, sich auf die Arzneimittel und auf
        <pb n="351" />
        LEISTUNGEN 353
die Verbandstoffe beschränken, die in der Anweisung zur Bereitung
der Arzneien aufgeführt sind ($ 2, Abs. 2). Die Verschreibung anderer
Arzneien oder anderer Verbandstoffe als die in dieser Anweisung vor-
gesehenen, ist nur ausnahmsweise und nur in dem Fall zulässig, wo
der Arzt dies für unumgänglich erachtet. Zum Beweis, dass er seine
Wahl nach reiflicher Überlegung getroffen hat, hat er das Wort:
„NEecesse‘“ hinzuzufügen ($ 3).

Während der Heilbehandlung darf der Arzt nur die Arzneien und
Verbandstoffe verschreiben, die er für unumgänglich notwendig
Srachtet ($ 6, Nr. 1).

_ Die verschriebenen Arzneimittel müssen nach Form und Art so
infach und billig wie möglich sein.

Sind zwei oder mehrere Arzneimittel für die Erzielung des Heiler-
folges gleichwertig, so ist das billigere Arzneimittel zu verschreiben.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Form der Arzneimittel ($ 6, Abs. 2).
Auf diese Weise können Tee und Abkochungen, Mittel, die im freien
Verkehr zugelassen. sind, durch die Kranken oder ihre Hilfe selbst
bereitet werden, sofern der Arzt dies für angemessen hält ($ 12).“
An Stelle der freien ärztlichen Behandlung, der notwendigen Heilmittel
und des Krankengeldes kann freie Kur und Verpflegung in einem Kranken-
hause in der letzten Klasse auf Kosten der Krankenkasse gewährt werden.
Lebt ein Versicherter mit seinem Ehegatten oder mit anderen Familien-
Sliedern im gemeinsamen Haushalt, so ist die Zustimmung des Erkrankten
ur Unterbringung im Krankenhaus erforderlich, es sei denn, dass die
Krankenhauspflege durch die Art der Krankheit selbst notwendig gemacht
Wird. In allen andern Fällen kann die Krankenkasse die Einweisung in
das Krankenhaus ohne Zustimmung des erkrankten Versicherten anordnen.
„Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause hat der
Fe Krankto auch Anspruch auf kostenfreie Beförderung in das Krankenhaus
385, Abs; 1 u. 2).

Hat der im Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt
Ze bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so hat die Kranken-
Nee Mindestens die Hälfte des Krankengeldes für sie zu gewähren ($8,

* Sy Abs, 4).
pP Bei Hauspflege kann dem Versicherten mit seiner Zustimmung geschultes

Üegepersonal gestellt werden. Die dadurch entstehenden Kosten können
vom Krankengeld bis zu halben Betrag abgezogen werden ($ 9, Nr. 7).
n Im Wege der Satzung kann als Mehrleistung die Dauer der freien ärzt-
ichen Behandlung bis auf 1 % Jahre ausgedehnt werden ($ 9, Nr. 5).

Für Zwecke, die mit der Krankenversicherung im Zusammenhange
Lehen, können besondere Fonds gebildet werden. Die Mittel solcher Fonds
toren insbesondere verwendet werden zur Gewährung freiwilliger Un-
rstützungen, ferner für besondere Leistungen zum Zweck der Pflege
vn Kranken und Genesenden sowie zur vorbeugenden Bekämpfung von
ss lsseuchen (wie Tuberkulose, Alkoholismus, Geschlechtskrankheiten),
die hliesslich der Förderung von Bestrebungen, die diesen Zwecken

a ($9 b, Abs. 1 u. 2). . . N
neh urch die Satzung können die Regelleistungen eingeschränkt werden,
d besondere kann bestimmt werden, dass für Versicherte, die sich ausserhalb
Ken Bezirks ihrer Kasse aufhalten, die Krankenpflege durch ein erhöhtes
das Snkengeld ersetzt wird (8 9 c, Nr. 1); ferner kann vorgeschrieben werden,
— für gewisse Arzneien und Heilmittel Höchstbeträge zwecks Ersparung
" Kosten für die Krankenkasse festgesetzt werden ($ 9 c, Abs. 2).

Durchfiührungsergebnisse

Die . .. 3 sowie
die H. UMstehende Tabelle gibt den Aufwand für Sachleistungen ©
tung dieses Aufwands int Verpleich zu den Kosten der gesamten Lei
ANKEN VERSICHERUNG
        <pb n="352" />
        354

ZWEITER TEIL

AUFWAND FÜR SACHLEISTUNGEN UND ANTEIL AN DEN KOSTEN
FÜR SÄMTLICHE LEISTUNGEN !

Jahr

Ärztliche
Dienstleistung

312

hıs

919 | 14,9 | 20,3
1925 19,99 23.3

Aranciversoraung | Krankenhaus. |
pflege

X

3}

%\

33
‚5,2 [172 | 5,8 | 7,9 |
10.58 |123 | 1110 | 129

Insgesamt

a}

3)
25,9 | 35,3
41.67 | 485

* Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung,

? a) Ausgaben für die Sachleistungen in Millionen von Kronen für 1919 und in Mil-
jonen von Schilling für 1925,

3 h) Auteil an den Gesamtkosten sämtlicher Leistungen,

POLEN
; Gesetzgebung
Ö(}EBSETZ VOM 19. MaAI 1920
Das Gesetz gewährt den Versicherten ärztlichen Beistand, Versorgung
mit Arzneien und gegebenenfalls Krankenhauspflege.
Voraussetzungen des Anspruchs
Die Pflichtversicherten, mit Ausnahme der Heimarbeiter und der
anständigen Arbeiter, erwerben Anspruch auf Leistungen mit ihrem Eintritt
in eine versicherungspflichtige Beschäftigung : bei den Heimarbeitern,
den unständigen Arbeitern und den freiwillig Versicherten geschieht dies
arst nach Zurücklegung einer Wartezeit von mindestens 4 und höchstens
56. Wochen (Art. 35).
Regelleistungen

Die Arzthilfe wird vom ersten Tage der Krankheit an für mindestens
26 Wochen gewährt. Kassen, die seit mehr als 3 Jahren bestehen. haben
die Dauer dieser Leistung auf 39 Wochen zu erstrecken.

Die Arzneiversorgung umfasst die Lieferung von Arzneien, Verbänden,
Brillen und andern Heilmitteln, die geeignet sind, die Gesundheit und die
Arbeitsfähigkeit des Kranken wieder herzustellen sowie Mittel zur Ver-
hütung von Verunstaltungen und Verkrüppelungen und zur Erhaltung
der Arbeitsfähigkeit.

Die ärztliche Hilfe ist durch die Kasse zu gewähren. Ist eine Kasse
ausserstande, ihren Mitgliedern ärztliche Hilfe beizustellen, so kann sie
ausnahmsweise von der Aufsichtsbehörde ermächtigt werden, an Stelle
der ärztlichen Hilfe eine Geldleistung bis zu zwei Drittel des Kranken-
zeldes treten zu lassen (Art. 23, 1 u. 3). ,

An Stelle der ärztlichen Behandlung und des Krankengeldes kann die
Kasse mit Zustimmung des Kranken Kur und Pflege in einem Kranken-
hause gewähren. Ohne seine Zustimmung kann der Versicherte in folgenden
Fällen in einem Krankenhause untergebracht werden :

wenn die Art der Krankheit eine Behandlung und Pflege erfordert;

die in der Wohnung des Erkrankten nicht möglich sind:

wenn die Krankheit ansteckend ist: .

wenn der Zustand und das Verhalten des Erkrankten eine fortgesetzte

Beobachtung erfordern ;
wenn der Erkrankte wiederholt den ärztlichen Anordnungen zuwider-
gehandelt hat.
. Die Kasse kann dem Kranken auch in seiner Wohnung Hilfe und Pfleg®
Aurch einen Krankenpfleger zuteil werden lassen.
        <pb n="353" />
        "

LEISTUNGEN

355

Haben Versicherte, die im Krankenhaus untergebracht sind, einen oder
Mehrere Familienangehörige zu unterhalten, so hat die Kasse ein Hausgeld
im Betrage des halben Krankengeldes zu zahlen. Erkrankte, die kein Haus-
geld beziehen, erhalten neben Kur und Verpflegung im Krankenhause eine
Unterstützung in Höhe von einem Zehntel ihres Grundlohns (Art. 28, 29).
Mehrleistungen

Die Satzung kann die Dauer der Krankenhilfe bis höchstens 52 Wochen
SrWweitern. .

Wenn die Einkünfte der Kasse zur Bestreitung der Regelleistungen
\usreichen und die Rücklage die Höhe der durchschnittlichen jährlichen
usgabon erreicht hat, so kann die Kasse folgende Mehrleistungen ein-
Uhren : .

Lieferung besonders kostspieliger Heilmittel, die nicht unter die Regel-

leistungen fallen ;

Erhöhung des Hausgeldes während der Krankenhauspflege;

besondere Fürsorge für Genesende (Art. 34).
Durchfiührungsergebnisse *!
S Der Gesamtaufwand für Sachleistungen belief sich im Jahr 1924 (die
tatistik erstreckt sich auf 153 Kassen) :
für ärztliche Behandlung auf... . . 18,16 Millionen Zloty
für Krankenhauspflege auf .... 9,32 » »
_ für die Versorgung mit Arzneien auf 11,02 » »

Die Sachleistungen beanspruchen ungefähr 46 v. H. der Beitragsein-
pahmen im Jahre 1924, die ärztliche Behandlung 21,40 v. H., die Kranken-
luspflege 11,40 v. H. und die Versorgung mit Arzneien 13,09 v. H.

Der auf einen Versicherten fallende Aufwand betrug im Jahr 1924 :

für ärztliche Behandlung . .... ., 12,55 Zloty
für Krankenhauspflege ........ 6858 »
für Versorgung mit Arzneien . .. . + 7,68 »

PORTUGAL
Gesetzgebung
DEKRET voM 10. Maı 1919
N Die Mitglieder der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben
NSpruch auf ärztliche Hilfe und unentgeltliche Lieferung der Arzneien.
Voraussetzungen des Anspruchs
na Anspruch auf Sachleistungen wird mit Ablauf von 3 Monaten
der v, er Entrichtung des ersten Beitrags erworben, vorausgesetzt, ‚dass
ersicherte mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand ist (Art. 28).
Di Regelleistungen
stelle a ärztliche Behandlung erfolgt in der Untersuchungs- und Beratungs-
wur nie“ Versicherungsvereins oder im Hause des Kranken, sofern dieser
kann Ar seinen Zustand zu verschlimmern, das Haus verlassen

. 48, Nr. 1). .

der 265 Versicherungsverein verpflichtet durch Vertrag einen Zahnarzt,
Die &amp; zur Verfügung der Vereinsmitglieder zu halten hat (Art, 28, 3),
mitglied che Behandlung ist unentgeltlich. Lässt sich aber ein Vereins-
im Vertrs cn Ch einen Arzt behandeln, der zum Versicherungsverein nicht
Tagsverhältnis steht, so hat er gegebenenfalls den Unterschied zwi-

ı

„. ZErgebni Z

für De Nisae der amtlichen Statistik der Krankenkassen im Jahr 1924. Ministeri
Ar und Soziale Fürsorge.
        <pb n="354" />
        356 ZWEITER TEIL
schen dem Tarifsatz des Vereins und dem Satz des Honorars des nicht im
Vertragsverhältnis stehenden. Arztes zu tragen (Art. 28, 2). .
Die Arzneiversorgung umfasst die Arzneimittel, die durch den. Vereins-
arzt verschrieben sind (Art. 28, Nr. 2).
Mehrleistungen

Versicherte, die mindestens während 6 Monaten Beiträge entrichtet
haben, können auf Vorschlag des Vereinsarztes Beihilfen in Geld erhalten,
die ihnen gestatten, bis zu 30 Tagen Erholungsaufenthalt auf dem, Lande
zu nehmen. Die von den Versicherungsvereinen genehmigten Badekuren
Na nach ärztlicher Vorschrift 20 Bäder im Jahre umfassen (Art. 30,

r. 2).

Sofern es die für soziale Zwecke bestimmten Mittel gestatten, haben
die Versicherungsvereine auf eigenen Antrieb und zusammen mit andern
Wohlfahrtseinrichtungen Krippen und Milchküchen ins Leben zu rufen.
Ausserdem haben sie Hilfsstellen für Lehrlinge und Kinder, die in Fabriken
oeschäftigt sind, einzurichten. Ferner können sie mit Ermächtigung der
Sozialversicherungsanstalt Arbeitersiedlungen anlegen, Kurse über Gesund-
heitspflege veranstalten und ihre Hilfe allen Unternehmungen leihen, die
ler Hebung der Volksgesundheit dienen.

RUMÄNIEN
Gesetzgebung
GESETZ vom 25. JANUAR 1912
Die Versicherten haben. Anspruch auf“ ärztliche Behandlung und Ver-
sorgung mit Arzneien sowie im Bedarfsfalle auf Krankenhauspiflege,
Voraussetzungen des Anspruchs

Für die Gewährung der ärztlichen Hilfe und der Versorgung mit Arzneien
ist weder eine Wartezeit noch eine Mindestmitgliedschaft vorgesehen;
die Versicherten haben mit dem Beitritt zur Kasse und ohne Rücksicht
auf die Dauer der Mitgliedschaft Anspruch auf Sachleistungen. Dies gilt
sowohl für das alte Königreich als auch für Ardeal und Bukowina.

Im alten Königreich und in Bessarabien wird die ärztliche Behandlung
und die Versorgung mit Arzneien während höchstens 16 Wochen gewährt.
Der Anspruch erlischt vier Wochen nach Unterbrechung der Beitrags-
leistung, während jener auf Geldleistungen bereits mit der Unterbrechung
ler Beitragsleistung verloren geht (Art. 118 des Gesetzes von 1912). Im
Ardeal und in der Bukowina wird ärztliche Behandlung und Arzneiver-
sorgung während höchstens 26 Wochen gewährt.
Regelleistungen
Die ärztliche Behandlung umfasst die Beratung in ärztlichen Unter-
zuchungs- und Beratungsstellen sowie im Bedarfsfalle häusliche Behandlung
»&gt;der Krankenhauspflege. .
Die Arzneiversorgung umfasst unentgeltliche Lieferung von Arznei-
mitteln, Verbandstoffen und anderen Hilfsmitteln, im Ardeal auch Bäder
and Mineralwässer, Die Krankenhauspflege kann im alten Königreich
and in Bessarabien ohne Zustimmung des Kranken angeordnet werden,
wenn :
die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege erfordert. die in
der Familie des Erkrankten nicht möglich ist:
die Krankheit ansteckend ist;
der Kranke wiederholt den Anordnungen des behandelnden Arztes
zuwidergehandelt hat;
sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobachtung erfordern
(Art. 119 des Gesetzes von 1912). en
. Hat der im Krankenhaus untergebrachte Versicherte eine Familie
zu versorgenh, so erhält er ein Hausgeld in Höhe von 25 v. H., im anderen
Falle ein solches von 10 v, H. des Grundlohns seiner Lohnklasse (Art. 117,
letzter Absatz}
        <pb n="355" />
        357
Durchführungsergebnisse

LEISTUNGEN

Die nachstehenden Übersichten enthalten für das alte Königreich,
Ardeal und die Bukowina Angaben über die Gesamtkosten der Ver-
Scherung und den Anteil der Sachleistungen:. ärztliche Hilfe, Arznei.
Versorgung, Krankenhauspflege,

GESAMTAUFWAND FÜR LEISTUNGEN UND ANTEIL DER SACHLEISTUNGEN
IM ALTEN KÖNIGREICH !

Jahr

1912
1913
‚914
915
916
‚917
1918
‚919
920
‚921
‚922
‚923
‚924
‚925

 Gesamtausgaben, |

__ einschliesslich
Verwaltungskosten
fin Millionen Lei)

1,80
2,84
1,96
1,67
1,04
9,59
1,32
2,20
6,83
17,91
29,50
40,81
63,23
"8 14

Arzneiversorgung,
in Hundertsätzen
des
Gesamtaufwands

L9,97
12,02
‘5,27
7,89
82

2
z

"7
780
er

P

Heilkosten,
in Hundertsätzen
des
Gesamtaufwands

30,90
18,93
24,10
26,94
26,80
28,97
22,76
20,87
20,20
21.08
19,40
„TR
93
9.03

Kosten der |
Krankenhaus-
pflege in
""undertsätzen des
tesamtaufwande

3,32
6,03
4,97
5,41
5,89
4,16
2,31
7,40
7,62
5,97
6,03
12,68
12,76
8.0

G x
ESAMTAUFWAND FÜR LEISTUNGEN UND ANTEIL DER SACHLEISTUNGEN
IM ARDEAL *

Jahr

„019
920
‚921

922
‚923
1924
1925

Gesamtausgaben,
einschliesslich
Verwaltungskosten
(in Millionen Lei)

8,37
37,67
56,00
76,68
81,09

135,77
122.34

Arzneiversorgung,

in Hundertsätzen
des

Gesamtaufwands

13,54
28,81
24,07
24,94
16.938
Dr %

Heilkosten,
in Hundertsätzen
des
(Gesamtaufwandes

14,48
10.49

9,64
10,13
14,05
12,47
21.26

E Kosten der
Krankenhaus- _
pflege in
Iundertsätzen des
Gesamtaufwandes

7,98
10,12
13,31

9,72
10,24
10,54

7.91

GES. P
AMTAUFWAND FÜR LEISTUNGEN UND ANTEIL DER SACHLEISTUNGEN
IN DER BUKOWINA!

Jahr

19292
1923
1924

| Gesamtausgaben,
einschliesslich

Verwaltungskosten

(in Millionen Lei)

| 5,614
7,892
13.1938

Arzneiversorgung,

in Hundertsätzen
des

Aesamtaufwandes

Heilkosten,
in Hundertsätzen
des
Gesamtaufwande

Kosten der |
Krankenhaus-
pflege in
"—undertsätzen des
Casamtaufwande
| 21,3 | 22,4 3,6
25,1 24,6 3,3
25.0 26.1 2.1
” de
* Buleti
elinul Muncii, 1926.
        <pb n="356" />
        358

ZWEITER TEIL

RUSSLAND
Gesetzgebung

ARBEITSGESETZBUCH VOM 15. NOVEMBER 1922
Das Arbeitsgesetzbuch sieht folgende Sachleistungen vor:

arste Hilfe bei plötzlicher Erkrankung;

ärztliche Beratung in den Untersuchungs- und Beratungsstellen der
Krankenhäuser, Polykliniken, usw.;

unentgeltliche klinische Behandlung ;

häusliche Behandlung ;

Behandlung der Volksseuchen (durch Untersuchungs- und Beratungs-
stellen für Tuberkulose, Geschlechtskrankheiten, klimatische und
diätetische Kuren);

Fürsorge für Genesende (in Sanatorien und mechano-therapeutischen
und physio-therapeutischen Anstalten usw.);

unentgeltliche Lieferung von Arzneien, Heilmitteln, Ersatzgliedern,
Brillen, Krücken, usw. (Verordnung vom 4. März 1924).

Voraussetzungen des Anspruchs
Jeder Vergicherte hat Anspruch auf Sachleistungen mit dem Eintritt
in eine versicherungspflichtige Beschäftigung und während der ganzen
Dauer seiner Kassenmitgliedschaft.
Regelleistungen
Der Kranke kann sich zur Untersuchung und Beratung, sei es im Re-
;riebsambulatorium, sei es bei den Untersuchungs- und Beratungsstellen,
sinfinden. Er erhält hier im gegebenen Fa!le einen Krankenschein sowie
die notwendigen Arzneien oder die Anweisung zur Aufnahme in ein Kranken-
haus. Kann ein Versicherter seine Wohnung nicht verlassen, so teilt er
lies dem Büro für ärztliche Besuche mit. Dieses entsendet noch am gleichen
Tage einen Arzt, sofern die Meidung bei ihm am Morgen, und am nächsten
Tag, wenn die Meldung am Nachmittag eingelaufen ist. Der Arzt stellt
einen Krankenschein aus oder er lässt den Kranken in einem Krankenhause
unterbrinzen. Für die besonderen Behandlungsarten wie Massagen, Anlegen
von Verbänden usw. sendet das Büro für ärztliche Besuche einen Kran-
zenpfleger oder eine Pflegerin ins Haus.

Die Zahnbehandlung wird in den Zahnabteilungen der Krankenhäuser
ader in besonderen zahnärztlichen Insıituten vorgenommen. Die Behandlung
ist nicht immer unentgeltlich, es sei denn, dass sie durch eine besondere
Kommission verordnet ist. Auf unentgeltliche Lieferung von Zahnersatz
aaben diejenigen Versicherten Anspruch, denen 12 Zähne fehlen oder deren
tesundheitszuestand im allgemeinen beeinträchtigt ist. Wurde die Zahn:
krankheit durch die Berufstätigkeit herbeigeführt — wie dies der Fall
ist bei Arbeitern in Industrien, die mit Blei und seinen Verbindungen oder
mit Quecksilber und seinen Verbindungen arbeiten sowie bei Arbeitern
in gewissen Betrieben der Textil- und der Papierverarbeitungsindustrie,
ferner hei Arbeitern in Industrien, die mit Chlor und seinen Verbindungen
oder mit Salpeter- und Schwefelsäure arbeiten, endlich bei Arbeitern in
Zuckermühlen —, wird Zahnersatz allgemein gewährt.

Für Behandlung durch Fachärzte muss der Versicherte eine Verordnung
des Gemeindegesundheitsamts beibringen. Jeder Versicherte, der als
tuberkulos oder tuberkuloseverdächtig anerkannt ist, hat Anspruch auf
Behandlung in besonderen Untersuchungs- und Beratungsstellen.

Die Krankenhauspflege erfolgt ebenfalls auf Grund einer ordnungS-
mässigen Bescheinigung. Die Unterbringung in ein Krankenhaus erfolgt
        <pb n="357" />
        LEISTUNGEN

359
%üusnahmslos, wenn die Krankheit eine ansteckende oder durch einen
Schweren Unfall verursacht worden ist. Bei anderen Krankheiten werden
die Versicherten nach Massgabe der freien Plätze aufgenommen, haben
nl den Vorrang vor den Familienangehörigen und vor dem allgemeinen
üublikum. .

Die Arzneiversorgung umfasst lie unentgeltliche Beistellung der ärztlich
verschriebenen Arzneien. Brillen werden Versicherten geliefert, die einem
der folgenden Berufe angehören: Schriftsetzer, Uhrmacher. Feinmecha-
üiker, Graveure, Spitzenarbeiterinnen, Schneiderinnen, Weber, Schlosser,
Gerber, Schleifer, (Hiesser, Zeichner, Hersteller von Abschriften. Bruch-
bänder werden gewährt, wenn der Bruch nicht durch eine Operation beho-
ben Werden kann. Die von einem Kommissar der ärztlichen Sammelstelle
bezeichneten Versicherten haben Anspruch auf Pflege in Kur- und Gene-
Sungsheimen, je nach der Zahl der freien, der Direktion der Sozialversicherung
Vorbehaltenen Plätze. Die Dauer der Pflege darf 3 V% Monate nicht über-
Schreiten; im Durchschnitt beträgt sie 6 Wochen (nach dem Führer für
den Versicherten).

Durchführungsergebnisse

Die Sachleistungen werden durch das Kommissariat für öffentliche
Gesundheit; gewährt. Ihm überweist die Direktion der Sozialversicherung
"Nmittelbar die für die Krankenpflege verfügbaren Mittel. a

Im Jahre 1924/25 wurden 18,91 Rubel pro Versicherten, einschliesslich
der Familienmitglieder, ausgegeben, im Jahre 1925/26. 24,09 und im
Jahre 1926/27 25,96 Rubel; für 1927/28 ist eine Ausgabe von 27,87 Rubel
Pro Versicherten vorgesehen.

„.. Nebst dem örtlichen Haushalt trägt auch der Staat zu den Arztkosten
für Versicherte bei; in dieser Beziehung ist für das Jahr 1927/28 ein Bei-
T8g von 9 Rubel pro Jahr und Versicherten vorgesehen. ,

Der Umfang der Sachleistungen im Verhältnis zu dem der Geldleistungen
(T8ibt sich aus nachstehender Tabelle, die nach dem Haushaltsvoranschlag
der Sozialversicherung für 1924/25 aufgestellt wurde.

7 N
ERTEILUNG DER AUSGABEN FÜR DIE SOZIALVERSICHERUNG NACH DEM
VORANSCHLAG FÜR DAS RECHNUNGSJAHR 1924/25

Art der Aufwendung

7 fähigkeit
Seldleistungen im Fall der Erwerbsunfähig
Ausgaben für Verbandzeug sa. a
YteeBad
m a hand x 0 . 4 a * WR K WO
Ärztliche Behandlung .

Sanatorien OR

Erholungsheime N

Anteil der ange- |
wiesenen Mittel

35,4
5,6
10,0
1,8
‘20
am

' Nemrtsohenko: Die Sozialversicherung in den Jahren 1923-1924, S. 82

ih Kine amtliche Aufstellung über die Verteilung der Sachleistungen nach
TON. einzelnen. Arten scheint nicht vorhanden zu sein.
st ‚Das Honorar für die Beratung in einer Beratungs- und nber
a beträgt schätzungsweise 0,05 bis 0,30 Rubel. Ein Tag in einer Klini
a nt Sich auf 0,90-—2 Rubel; die Kosten einer ärztlichen Verona nE
ko 0,15 Rubel; ein Aufenthalt von 14 Tagen in einem Erholungs bon
ham auf durchschnittlich 25 Rubel. Der Aufenthalt in einem En
gel S Stellt sich auf 4 Rubel und in einem Sanatorium, das in einem
°RON ist, auf durchschnittlich 5 Rubel Dro Tag.
        <pb n="358" />
        ZWEITER TEIL
SCHWEIZ
Appenzell (Ausser-Rhoden), Appenzell (Inner-Rhoden),
Basel-Stadt und St. Gallen

360

Die ärztliche Behandlung und Versorgung ‚nit Arzneien ist die Haupt-
leistung der Krankenversicherung.

Die Versicherten haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Ver-
sorgung mit Arzneien beim Eintritt der Krankheit vom Tage ihrer Kassen-
mitgliedschaft an. Der Anspruch besteht während 180 Tagen im Laufe
von 360 aufeinanderfolgenden Tagen. Er besteht fort während 90 Tagen
im Laufe eines neuen Zeitabschnitts von 360 aufeinanderfolgenden Tagen.
Dies gilt in den beiden Kantonen Appenzell und im Kanton St. Gallen ;
hingegen beträgt im Kanton Basel-Stadt die Frist 360 Tage im Laufe von
540 aufeinanderfolgenden Tagen.

Unter gewissen Voraussetzungen kann an Stelle der ärztlichen Behand-
lung und der Lieferung von Arzneien Kur und Verpflegung in einer Heil-
anstalt treten,

KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 14. Marı 1922
Die Versicherten haben Anspruch auf folgende Sachleistungen :
ärztliche Behandlung,
Arzneien und Heilmittel,
Krankenhauspflege (unter gewissen Bedingungen).
Vorausseizungen des Anspruchs

Für die Erwerbung des Anspruchs auf Sachleistungen ist eine Wartezeit
nicht vorgeschrieben; diese Leistungen werden gewährt, sobald Behand-
lungsbedürftigkeit eintritt.

Die ärztliche Behandlung gebührt während einer Krankheit bis zu
höchstens 26 aufeinanderfolgenden Wochen und dann noch solange als
der Kranke Krankengeld erhält. Die Versorgung mit Arzneimitteln erstreckt
sich ebenfalls auf 26 Wochen, doch können den Versicherten Heilmittel
auch nach Ablauf dieses Zeitraums während der ganzen Dauer, während
ler sie ihrer bedürfen, geliefert werden (Art. 45, Nr. 1 u. 2).

Durch Beschluss des Vorstands der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt
vom 13. Juli 1923 ist als Mehrleistung die Dauer der ärztlichen Hilfe und der
Versorgung mit Arzneimitteln (ebenso auch die Bezugszeit des Krankengel-
des) bis zu 52 Wochen verlängert worden, und zwar für Versicherte, die
im Laufe des letzten Jahres mindestens 6 Monate der Versicherung angehört
haben (vgl. den Erlass der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt vom
31. August 1923).

Regelleistungen
‚ Die ärztliche Hilfe darf nur durch Personen geleistet werden, die zur ärzt-
lichen Praxis zugelassen sind. Nur ausnahmsweise, wenn keine Möglichkeit
vesteht, einen Ärzt zu erreichen, können auch andere Personen, die eine
zenügende Erfahrung besitzen, mit der Behandlung betraut werden.

Das Gesetz nimmt zu der Frage, ob der Versicherte Facharzthilfe bean-
apruchen kann, keine Stellung. In den Industriemittelpunkten, wo die
Versicherungsanstalt Untersuchungs- und Beratungsstellen unterhält, wird
den Versicherten tatsächlich fachärztliche Behandlung zuteil.

Die Arzneiversorgung umfasst Lieferung von Arzneimitteln, Bädern,
        <pb n="359" />
        361
Mineralwässern, Verbands- und Hilfsmitteln, wie Brillen, Krücken, Bruch-
bänder, künstliche Glieder. .
Die Versorgung mit Arzneimitteln erfolgt nur auf Grund ärztlicher Ver-
°rdnung (Art. 45, Nr. 2). N |
Die Krankenhauspflege ist keine Regelleistung, weil die Versicherungs-
Nstalt nicht gehalten ist, sie zu gewähren. Sie scll aber in bestimmten Fällen
Nach Möglichkeit eintreten. |
N Die Krankenhauspflege ist eine Ersatzleistung; das Krankengeld wird
für die Dauer der Krankenhauspflege eingestellt. Jedoch erhalten Angehörige
des Versicherten, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst erwerben und in
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, während dessen
Aufenthalt im Krankenhaus die Hälfte des Krankengeldes, welches dem
Versicherten zustehen würde, wenn er nicht im Krankenhaus untergebracht
Wäre (Art, 54, Abs. 5). . .
Die Versicherungsanstalt kann Krankenhauspflege ‚gewähren : einem
Kranken, der mit seinem Ehegatten zusammenlebt oder einen gemeinschaft-
lichen Haushalt mit Familienangehörigen führt jedoch nur, wenn er mit
der Krankenhauspflege einverstanden ist oder wenn die Krankheit an-
Steckend ist, oder ihrer Natur nach Krankenhausbehandlung erfordert
Oder wenn der Versicherte ärztliche Anordnungen nicht befolgt und dadurch
Seine Heilung verzögert, allen übrigen Kranken bedingungslos.
L Wer in das Krankenhaus eingewiesen wird, hat Anspruch auf unentgelt-
Iche Überführung oder Erstattung der Kosten der Hin- und Rückreise.
Mehrleistungen
ES Dauer der ärztlichen Behandlung und Versorgung mit Arzneimitteln
KES bis zu einem Jahr erstreckt werden (Art, 46).
versia erwähnt, ist durch Beschluss des Vorstandes der Zentral-Arbeiter-
Und "horungsanstalt vom 13. Juli 1923 die Dauer der ärztlichen Behandlung
Versi Tzneiversorgung von 26 auf 52 Wochen erweitert worden und zwar für
Sich icherte, die im Laufe des letzten Jahres während 6 Monaten der Ver-
rung angehört haben.
Durchführungsergehnisse
HD Umfang der Sachleistungen ergibt sich aus der nachstehenden Über-
; die den Aufwand für Sachleistungen ausweist,
GESAMTAUFWAND UND HUNDERTSATZ DER AUSGABEN
FÜR SACHLEISTUNGEN.

Jahr

Ärztliche
Honorare

m +
a)

ya

L923 | 11.196
1924 19.167
L925 29007

7,03
10,21
10,78

J ahr

Krankenhauspflege
der Versicherten

1923 ] 11.502
1924 14.274
1925 17.797

7,22
7,62
5.45

Kosten
der Zahnbehandlung

X

806
1.949
1.647

0,51
1,03
2,91

Sanatorien und
Genesungsheime

“

3.850
6.232
Q 076

2,09
3,32
4.98

Arzneimittel
für Versicherte

bb}

*9.183 12,05
20.915 11,14
29.921 10.00

Insgesamt

Tim —
h}

46.537
62.537
76.9278

28,90
33,32
35,72
+ a Bet
„X Betrag in Tausenden von Dinar.
5) Hundertsatz der Gesamtausgaben.
        <pb n="360" />
        362

ZWEITER TEIL

TSCHECHOSLOWAKEI
(irspyrzZz VOM 9. OKTOBER 19924
Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, unentgeltlich ärztliche Hilfe,
lie erforderlichen Heilmittel und sonstigen therapeutischen Behelfe zu
zewähren.
Voraussetzungen des Anspruchs

Für die ärztliche Hilfe ist weder eine Wartezeit noch eine Mindestdauer
ler Mitgliedschaft vorgeschrieben: sie wird vom Beginn der Krankheit
während ihrer Dauer, längstens aber ein Jahr vom Beginn der Arbeits-
unfähigkeit an hindurch gewährt ($ 95, I, Nr. 1). Daraus lässt sich ableiten,
Jjass die Dauer der ärztlichen Behandlung nur in den Fällen begrenzt ist,
in denen die Krankheit Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. während sonst
lie Dauer der Arzthilfe unbefristet ist.

Der Kranke hat Anspruch auf ärztliche Behandlung auch dann, wenn
ar sich ausserhalb des Bezirks der Versicherungsanstalt befindet. Das
Gesetz verpflichtet die Bezirksversicherungsanstalt, Krankenpflege auch
lem bei einer anderen Versicherungsanstalt Versicherten zu gewähren,
sofern er sich in ihrem Bezirk aufhält. Sie muss diese Leistung unter der
Voraussetzung gewähren, dass sie unbedingt notwendig ist oder die zu-
ständige Versicherungsanstalt dies beantragt ($ 103).

Regelleistungen

Die ärztliche Hilfe umfasst die Dienste eines approbierten Arztes,
ainschliesslich der erforderlichen chirurgischen Eingriffe.. Der Versicherte
hat keinen Anspruch auf Behandlung durch einen bestimmten Arzt, noch auf
ain bestimmtes Heilverfahren. Die Arzneien sollen zur Vorbeugung der
Krankheiten, zur Heilung und Linderung der Leiden des Kranken dienen.
Die therapeutischen Behelfe werden insbesondere zu dem Zweck gewährt,
um bei Beendigung der Krankheit (die nicht immer notwendig mit der
Heilung zusammenfällt) die Folgen der Krankheit herabzumindern und
erträglich zu machen. Die Versicherungsanstalt bestimmt, welche Arzneien
ınd Heilmittel notwendig sind.

Bei seinen Verordnungen hat der Arzt die allgemeinen Richtlinien
zu beobachten, die für die auf Rechnung öffentlicher Fonds ergehenden
Arzneiverordnungen gelten. Die Apotheker haben bei Abgabe der Arzneien
und Heilmittel die Bestimmungen zu beachten, die für solche Fälle zu-
zunsten der öffentlichen Körperschaften erlassen sind. Die Verordnung
vom 10, Dezember 1906 (Reichsgeseizblatt, Nr. 235) stellt die allgemeinen
ärundsätze auf, die bei der Verordnung und bei der Abgabe der Arzneien
ınd Heilmittel für Rechnung der Krankenkassen, öffentlicher Körper-
schaften und Fonds zu beobachten sind. Art. 6 schreibt vor, dass der
Arzt nur die notwendigen Arznei- und Heilmittel verordnen darf, Die Ver-
ardnung muss, was die verordneten Arzneien und Heilmittel sowie die
Form der Verordnung selbst anlangt, einfach und billig sein. Gestatten zwei
Heilmittel, den Heilzweck unter denselben Voraussetzungen zu erreichen;
so ist das billigere Mittel zu verschreiben. Dies gilt auch hinsichtlich der
Form des Mittels.

An Stelle der gewöhnlichen ärztlichen Behandlung kann Krankenhaus-
behandlung gewährt werden. Die Versicherungsanstalt kann den Kranken
in das Krankenhaus einweisen, hat jedoch in diesem Falle die freie Be-
förderung des Kranken dorthin zu übernehmen ($ 145, Abs. 1).

Zur Abgabe in das Krankenhaus ist die Zustimmung des Kranken
notwendig. Ein minderjähriger Kranker, der das 17. Lebensjahr über-
schritten hat, kann die Zustimmung selbst erteilen; für jüngere minder”
jährige Kranke wird sie vom Familienoberhaupt erteilt. Eine Zustimmung
ist 1edoch nicht erforderlich,
        <pb n="361" />
        LEISTUNGEN 363
wenn der Kranke nicht mit Familienangehörigen in gemeinsamem
Haushalt lebt;
wenn die Krankheit eine Behandlung und Pflege erfordert, die im
Haushalt des Kranken nicht geboten werden kann;
wenn es die Art der Krankheit erfordert, namentlich, wenn es sich
um eine ansteckende Krankheit handelt;
wenn der Kranke der Krankenordnung oder den Anweisungen des
behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat;
wenn der Zustand oder das Verhalten des Kranken seine ständige
Beobachtung erheischt ($ 145, Abs. 2).

Die . Krankenversicherungsanstalt entscheidet darüber, ob Kranken-
hauspflege zu gewähren ist oder nicht, sowie darüber, in welche Heilanstalt
der Kranke sich zu begeben hat. V .

Fr Die Zentral-Sozialversicherungsanstalt kann in einem bestimmten

all die Krankenversicherungsanstalt jederzeit beauftragen, den Kranken
zur Pflege in ein Krankenhaus abzugeben; sie ist aber verpflichtet, der
Krankenversicherungsanstalt den dadurch verursachten erhöhten Aufwand
ZU ersetzen ($ 146). Abgesehen von diesem Fall ist die Krankenversicherungs:
Anstalt nicht verpflichtet, dem Kranken Krankenhauspflege zu gewähren.
Die Versicherten können auch nicht dieserhalb eine Klage beim Schieds-
Sericht. anstrengen. In Wirklichkeit kann aber der Kranke sich selber aus
“genem Antrieb, wenn es sein Gesundheitszustand erfordert, in eine
Krankenanstalt begeben; die zuständige Versicherungsanstalt ist dann
Sehalten, unter allen Umständen die Kosten für die Pflege in einem öffent-
lichen Hospital zu tragen; wurde dem Kranken aber die Aufnahme im
Hinblick auf seinen Gesundheitszustand verweigert, so hat sie auch die
Kosten für die Pflege in einem nichtöffentlichen Krankenhaus zu über-

en.

Was die Geldleistungen anlangt, die dem Pflichtversicherten ‚während
des Krankenhausaufenthalts zu gewähren sind, so ist zu unterscheiden zwi-
schen den ersten 4 Wochen und dem letzten Zeitabschnitt. Bis zum Ablauf

98 28, Tages (das ist während des Zeitabschnitts, für den die Versicherungs-
Hestalt die gesamten Kosten für die Pflege in einem öffentlichen Kranken-
auUse zu erstatten hat) erhalten

a) die Angehörigen des Versicherten die Hälfte des Krankengeldes,

während der Versicherte selbst keinen Anspruch auf eine Geld-
leistung hat; .
Versicherte, die eine Familie nicht zu unterhalten haben, kein Kran-
kengeld, selbst nicht in dem Falle, in dem die Kosten für die
Pflege in einem öffentlichen Krankenhaus hinter dem Betrage des
Krankengeldes zurückbleiben.
Vom 29. Tage des Krankenhausaufenthaltes an erhalten &gt;
%) die Angehörigen des im Krankenhaus untergebrachten Versicherten
den vollen Betrag des Krankengeldes; de
Versicherte, die keine Familie zu versorgen haben, die Hälfte des Kran-
kengeldes, die andere fällt dem Krankenhaus zu ($ 148 und 149).
be Kranken, die sich in häuslicher Pflege befinden, kann geschultes Pflege-
geld EM zugewiesen werden. Zur Deckung dieser Kosten kann das Kranken-
bis zur Hälfte gekürzt werden (8 152).

a}

Mehrleistungen
Unter dem Vorbehalt, dass der Beitrag für die Krankenversicherung
‚4 gewöhnlich 5 v. H. des durchschnittlichen Tagelohns nicht übersteigt,
ann die Satzung der Krankenversicherungsanstalt bestimmen,
dass die Versicherungsanstalt zum Zweck der Genesung den Aufenthalt
N. einem Genesungsheim oder Sanatorium sowie ATI en, De
Berimittel bis zur Dauer eines Jahres nach Beendigung der ärztlichen
handlung zu gewähren hat;
dass die N Versleberuhgratelalt Hilfsmittel gegen Verunstaltungen und
Verkrüppelungen gewährt (8 105, Buchstaben g u. h).
        <pb n="362" />
        364

ZWEITER TEIL

Die Zentral-Sozialversicherungsanstalt kann von Amts wegen oder
auf Antrag des Beteiligten oder der zuständigen Krankenversicherungs-
anstalt an Stelle der Leistungen ein Heilverfahren zur Wiederherstellung
ler Erwerbsfähigkeit eines Invalidenrentners oder zur Abwendung oder
Hinausschiebung der infolge einer Erkrankung drohenden Invalidität
ainleiten. Zu diesem Zweck kann die Zentral-Sozialversicherungsanstalt

%) den Versicherten auf ihre Kosten in ein Krankenhaus, Sanatorium

oder in andere geeignete Kur- und Heilanstalten sowie in ein Gene-
sungsheim abgeben ;

nach Beendigung der Kur auf ihre Kosten den Kranken für seine
bisherige oder eine neue Beschäftigung ausbilden lassen ($ 154).

Die Zentral-Sozialversicherungsanstalt kann eine Krankenversiche-
rungsanstalt, die nicht in der Lage war, ihren ärztlichen Dienst sicher-
zustellen, ermächtigen, den Kranken während der Dauer dieses ausser-
ardentlichen Zustandes statt der ärztlichen Hilfe einen Zuschuss zum
Krankengeld zu gewähren. Die Höhe dieses Zuschusses wird durch die
Zentral-Sozialversicherungsanstalt festresetzt.
Durechführungsergebnisse
Die Vorschriften des Gesetzes von 1888, das bis zum 1. Juli 1926 galt,
weichen nicht erheblich von den dargestellten Vorschriften ab. Die unter
lem erstgenannten Gesetz erreichten Ergebnisse bleiben von Interesse.
Die folgende Übersicht weist den auf ein Kassenmitglied entfallenden
Aufwand für Sachleistungen und ihren Anteil am Clesamtanfwand auf 1.

AUF EINEN VERSICHERTEN ENTFALLENDER AUFWAND FÜR VERSCHIEDENE
SACHLEISTUNGEN IN BÖHMEN, MÄHREN UND SCHLESIEN

Tahr

‚921
1922
1923 |
1994

Ärztliche
Hilfe
a)? | d)12

*1,72
19,26
50,22
52 60

3,3%
12,74
15,00
16.90

Arznei- |
versorgung

Krankenhaus-
pflege
Pa 8

77,74
23,84
30,57
392 00

1,80
mE

22,91
26,06
26,46
600

7,34
6,74
7,91
50

CC

'
*

Insgesamt

a) b}

92,37
L09,16
107,25
110.860

29,60
28,23
32,04
Sr MO)

! a) Durchschnittlicher Aufwand auf ein Kassenmitglied in Kronen.
* bh) Verhältnis des Aufwands für Sachleistungen zum Gesamtaufwand für Leistungen.

AUF EINEN VERSICHERTEN ENTFALLENDER AUFWAND FÜR VERSCHIEDENE
SACHLEISTUNGEN IN DER SLOWAKEI UND IN KARPATHORUSSLAND

lahr

1921

922
‚923
19924

Ärztliche | Arznei-
Hilfe versorgung

ayı

12

X

3)

24,30
30,52
28,02
27 50

7.00
9,79
2,58
2.20

5,85
28,92
28,53
27.20

Br
Zt

a An

Krankenhaus-
pflege

a)

A}

26,41
37,39
2.09

‚0,80
2,00
mA
“4

Insgesamt

zM

h)

86,56
‚06,83
89,55
RB.10

35,50
34,28
33,80
29 30

? a) Durchschnittlicher Aufwand auf ein Kassenmitglied in Kronen.
? 5), Verhältnis des Aufwande für Sachleistungen zum Gesamtaufwand für Leistungen.

x Statistik der Krankenversicherung, veröffentlicht vom Ministerium für Soziale
ET
        <pb n="363" />
        „LEISTUNGEN

365
UNGARN
Gesetzgebung
GESETZARTIKEL XIX vom 6. APRIL 1907
Die im Gesetz vorgesehenen Sachleistungen sind:
Ärztliche Behandlung, , ,
Arzneien, Bäder, Mineralwässer und gewisse Ersatzglieder,
Kur und Verpflegung im Krankenhaus unter gewissen Bedingungen.
Voraussetzungen des Anspruchs
a hSder Versicherte erwirbt mit seinem Eintritt in eine versicherungs-
E £ ohtige Beschäftigung Anspruch auf Sachleistungen. Für diesen Anspruch
sch oder eine Wartezeit noch eine Mindestdauer der Mitgliedschaft vorge-
bä °n. Nur ausnahmsweise werden gewisse Hilfsmittel, wie Brillen, Ver-
zade, Krücken, Ersatzglieder, den Versicherten gewährt, wenn sie ein oder
ke % Jahre vor der Stellung des Antrags der Landesarbeiterversicherungs-
4886 als Mitglieder angehört hatten (Verordnung Nr. 5400 vom Jahre 1919).
lei Der Zeitraum, während dessen der Versicherte Anspruch auf Sach-
SS ungen hat, war ursprünglich auf 20 und später auf 26 Wochen fest-
En at durch Verordnung Nr. 5400 von 1919 ist er auf ein Jahr erstreckt
Begelleistungen
An Der Versicherte darf nur die Dienste des Arztes oder derjenigen Ärzte in
der uch nehmen, die ihm von. der Kasse bezeichnet sind. Abgesehen von
wer genden Fällen ist die Kasse nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen,
elche durch die Inanspruchnahme anderer Ärzte entstanden sind.
a Zahnpflege ist insoweit eine Regelleistung, als es sich um die Er-
geli Ung der Zähne handelt. Zahnersatz wird auf Kosten der Versicherung
Dog Et sofern er für die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten
rend dig ist, und zwar erhalten ihn nur Versicherte, die der Kasse wäh-
Jah, Mindestens eines Jahres im Laufe der zwei unmittelbar vorhergehenden
% 76 als Mitglieder angehört haben. Kosmetischer Zahnersatz wird nicht
Währt (Verordnung Nr. 5400 vom Jahre 1919). .
de. Eine von der Versicherung gewährte Badekur schliesst grundsätzlich
So © Unterhalt des Versicherten nicht in sich. Gleichwohl kann der Kranke,
Orion Sein Gesundheitszustand eine Badekur ausserhalb seines Wohnortes
(Vondert, ausser der Kur auch unentgeltliche Verpflegung beanspruchen
Dednung Nr. 5400 vom Jahre 1919). | .
Wäss Arzneiversorgung umfasst die Lieferung der Arzneien und Mineral-
Brest ebenso der Hilfsmittel, wie Brillen, Krücken, Verbände und gewisse
6 etzglieder, Die Krankenhauspflege ist ebenfalls eine Regelleistung,
ka Sch nur, wenn es der Zustand des Kranken erfordert. In anderen Fällen
LS die Kasse die Unterbringung des Versicherten in ein Krankenhaus,
Zuste auf dessen Antrag oder mit dessen Zustimmung, anordnen. Ohne
erfolung des Kranken kann seine Unterbringung in ein Krankenhaus
Anord wenn die Art der Krankheit es erfordert oder der Kranke die
Andlich „8° des Arztes nicht befolgt und dadurch seine Heilung verzögert,
Familie wenn die für den Kranken erforderliche Pflege nicht in seiner
Die Möglich ist (Verordnung Nr. 6100 von 1923).
Sines 5. Aufnahme in ein Krankenhaus kann dem Versicherten für die Dauer
Krank ahres verweigert werden, wenn er die von der Kasse angeordnete
trifti Onhauspflege abgelehnt oder das Krankenhaus vorzeitig und ohne
War Grund ‚verlassen hat (Verordnung Nr. 8022 von 1924).
keine a end seines Aufenthalts im Krankenhaus kann der „Versicherte
tigen Andere Leistung beanspruchen; jedoch haben die Familienangehö-
auf die AS Seinem Haushalt leben und selbst nicht versichert sind, Anspruch
Wenn älfte des Krankengeldes, das dem Versicherten zustehen würde,
ST sich nicht im Krankenhaus befände.
        <pb n="364" />
        366

ZWEITER TEIL
—— DA
Mehrleistungen

Seit Erweiterung der Dauer der Regelleistungen bis auf 52 Wochen
bestehen die Mehrleistungen in. besonderen Behandlungsarten. So erhalten
buberkulöse Versicherte ausser den Regelleistungen noch die Mengen von
Milch, die für ihre Pflege erforderlich sind (Verodnung Nr. 4790 von 1917).

Kostspielige Ersatzglieder, die sonst nur den Versicherten gewährt
werden, die während mindesten eines Jahres im Laufe der beiden letzten
Jahre der Kasse als Mitglieder angehört haben, werden als Mehrleistungen
zewährt, ohne dass eine Wartezeit zu erfüllen ist (Verordnung Nr. 8888 von
1922).

Endlich kann auch der Zahnersatz, den regelmässig nur Versicherte
erhalten, welche im Laufe der letzten zwei Jahre mindestens 1 Jahr Mit-
zlieder der Kasse waren, als Mehrleistung gewährt werden, ohne dass die
zürzere Mitgliedschaft ein Hinderniss bildet (Verordnung Nr. 8888 von 1922).

Grundsätzlich hat der Versicherte Rechtsanspruch auf Sachleistungen-
{st aber ausnahmsweise die Kasse nicht in der Lage, dem Versicherten
Heilbehandlung oder Arzneiversorgung zu gewähren, so hat sie den dop-
pelten Betrag des Krankengeldes zu leisten (Art. 85, Abs. 5).
Durchführungsergebnisse
Die untenstehende Tabelle gibt den auf einen Versicherten entfallenden
Aufwand für Sachleistungen sowie den Anteil der Sachleistungen an den
Einnahmen an.
AUF EINEN VERSICHERTEN ENTFALLENDER AUFWAND FÜR SACHLEISTUNGEN
UND ANTEIL ‚DER SACHLEISTUNGEN AN DEN GESAMTLEISTUNGEN
LT —m a
Aufwand für einen ) Anteil an den Gesamtkosten
Versicherten: 7 Kronen der Leistungen
N in Hundertsätzen

913
614
919
920
921
22
923
9924

53,1
36,7
40,8
51,6
49,7
81,9
68,0
491

2
LA
8

Die vorstehend aufgeführten Summen stellen den Aufwand für Heil-
kosten, Thermalbäder, Krankenhauspflege und Arzneiversorgung dar.
Die nachstehende Tabelle gibt an, wie sich die gesamten Kosten für
Sachleistungen auf einen. Versicherten und im Verhältnis zu den gesamten
Leistungen. der Versicherung stellen.

AUFWAND FÜR SACHLEISTUNGEN FÜR EINEN VERSICHERTEN UND ANTEIV
AN DEN GESAMTLEISTUNGEN
"Krankenhauspflege Arzneien
VE zn
a) | % gl b)

ai

1913
914
‚919
‚920
‚921
‚922
‚923
1924

5,10
5,62
47,738
32,75
‚66
184
3.298
“x 069

22,0
25,8
12,0
15,0

Ü, 2

1,06
0,85‘
2,74
2,93
17
87
| 1.394
8.250

4:5
2.9
1,8
3
9

2,26
2,14
25,31
34
51
„7

9,4
9,8
17,2
15,8
1,8
3,8
4
J

. 3,53! 15,2
3,38 | 15,5
13,86 | 9,4

42 | 19,3

80 18,4
210 19,5
17 845 14.6

5.57
20 27

| a) Aufwand für ein Kassenmitglied in Kronen.
‘ b}) Anteil an den Gesamtkosten der Leistungen in Hundertsätzen.
        <pb n="365" />
        ‚LEISTUNGEN _

367

KAPITEL V

DIE FAMILIENKRANKENPFLEGE

In ihren. Anfängen wurde die Krankenversicherung noch durch
die Auffassungen der Privatversicherung beeinflusst. Sie gewährte
jedem Versicherten eine seiner Beitragsleistung entsprechende
Hilfe, Die Versicherungsleistungen waren daher für alle Versicher-
ten wohl nicht gleich, aber doch gleichartig insofern, als sie nur
den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten Rechnung trugen:
ärztliche Behandlung, die sein Gesundheitszustand erforderte,
Krankengeld in, einem festen. oder nach seinem gewöhnlichen Lohn
bemessenen Betrage, je nachdem die Beitragsleistung nach festen
°der veränderlichen. Sätzen erfolgte. Im Hinblick auf die Familie
der Versicherten entbehrte das Leistungssystem nicht eines gewissen
Egoismus. Es ist richtig, dass die Versicherung die Familie des
Arbeiters insofern schützte, als sie dem Familienoberhaupt die
Fähigkeit, seinen Unterhalt zu verdienen, erhielt; aber sie trat
Nicht ein, wenn der Versicherte und seine Familie durch die Krank-
heit eines Angehörigen bedroht wurden. Die Krankenversicherung,
die Nach ihrer Bestimmung sozial sein sollte, verhält sich den
Familienangehörigen gegenüber passiy und richtet ihr Augenmerk
uf den Versicherten allein.

_ Eine Neuere und wirklich soziale Auffassung hat seitdem die
Versicherung in die richtigen Bahnen gewiesen; sie trennt nicht
Mehr den Versicherten von seiner Familie. Der Lohnarbeiter
als F amilienvater und Haushaltungsvorstand wird der moralischen
und. Wirtschaftlichen Verantwortlichkeit seinen Angehörigen
Segenüber nicht entbunden, er trägt aber nicht mehr allein die
Sanze Last, die Versicherung kommt ihm zu Hilfe, wenn ein Mit-
glied Seiner Familie erkrankt und ärztlicher Hilfe bedarf. Die
Familie des Arbeiters, und nicht mehr der Arbeiter für sich allein
'% im Falle der Erkrankung geschützt.

B Hat diese Erweiterung des Tätigkeitsfelds der Versicherung eine
1 teutung ? Die Antwort ist nicht zweifelhaft. Der Arbeiter
“ft nicht nur für seine eigene Person Gefahr zu erkranken, sondern
en Seine Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
ben und deren Unterha’t er bestreitet. Was hat er nun von
        <pb n="366" />
        368 ZWEITER TEIL

der Erkrankung eines seiner Angehörigen zu befürchten? Sie
bedeutet für ihn eine wirtschaftliche Gefahr, denn es entstehen ihm
Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneien, Noch schwerer
srifft es ihn, wenn durch die Krankheit eines seiner Angehörigen
die Gesundheit der Familie, seine eigene Gesundheit und Arbeits-
fähigkeit gefährdet wird. Aber nicht nur der Versicherte, auch
die anderen Familienangehörigen können wirtschaftlich und ge-
sundheitlich in Mitleidenschaft gezogen werden.

Somit bedeutet die Ausdehnung der ärztlichen Hilfe auf die
Familie des Versicherten eine Wohltat nicht nur für ihn, sondern
auch und vor allem für die Familie selbst, der nunmehr Kran-
kenpflege zuteil wird. Über die Belange der Arbeiterfamilie hinaus
hat diese Massnahme grösste Bedeutung für die Hebung der
Gesundheit der Arbeiterbevölkerung; ja, sie ist die bedeutendste
Massnahme zur Pflege der Volksgesundheit, denn sie macht die
ärztliche Behandlung breiten Volksschichten zugänglich, die zum
ersten Male unter ärztliche. Aufsicht gestellt und gegen Kur-
pfuscherei geschützt werden.

Obwohl die ausserordentliche Bedeutung der Familienkranken-
pflege den Gesetzgebern keineswegs entgehen konnte, ist sie
trotz ihrer grossen Verbreitung noch nicht allgemein durchgeführt»
In diesem Kapitel soll die Entwicklung der Familienkranken-
pflege dargestellt werden. Der erste Abschnitt gibt einen Über-
blick über die Vorschriften, insbesondere betr. die Natur der
Familienkrankenpflege, den Kreis der pflegeberechtigten Personen
sowie Art und Umfang der zu gewährenden Leistungen. Die
Darstellung wird im zweiten Abschnitt durch eine gedrängte
Übersicht über die Gesetzgebung der einzelnen. Länder, die Fami-
lienhilfe eingeführt haben, und über ihre wesentlichen Durch-
Führungsergebnisse ergänzt.

$ 1. — Der Stand der Familienkrankenpflege
DIE FAMILIENKRANKENPFLEGE
ALS REGEL- ODER ALS MEHRLEISTUNG
Schon in der Vorkriegszeit hat sich die Krankenversicherung,
namentlich in mehreren Ländern Mitteleuropas, in. den Dienst der
Familienhilfe gestellt. Im Wege der Satzungen konnten die
Krankenkassen den Versicherten Anspruch auf ärztliche Hilfe
für ihre Familienangehörigen einräumen. Das ungarische Gesetz
von 1907 über die Kranken-und Unfallversicherung der Arbeiter hat
als erstes die Familienhilfe zum Rang einer Regelleistung erhoben.
        <pb n="367" />
        LEISTUNGEN 369

Die‘ Einführung der Familienhilfe hat in den Nachkriegsjahren
Srosse Fortschritte gemacht. In den kriegführenden Staaten
hatte die gesamte Bevölkerung, insbesondere aber die Jugend
unter zahlreichen. Entbehrungen zu leiden, Mehr denn je war
die Gewährung ärztlichen Beistands an weite Schichten der Be-
Völkerung geboten, Eine grosse Anzahl von Versicherungssystemen
verhältnismässig neueren Ursprungs haben trotz finanzieller
Schwierigkeiten die Familienkrankenpflege als Regelleistung vor-
gesehen, In anderen Versicherungssystemen, sind die Kassen, die
ihre Mittel zweckmässig verwalten, ermächtigt worden, die
Vamilienkrankenpflege als satzungsgemässe Leistung einzuführen,

Die Familienhilfe ist Pflichtleistung in Norwegen, Polen, Ru-
Mänien, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, in
der Tschechoslowakei und in Ungarn. In diesen Ländern bildet
Sie einen wesentlichen Bestandteil des Leistungssystems und ver-
Schafft dem grössten Teil der werktätigen Bevölkerung ärztlichen
Beistand. In anderen Staaten, in Lettland und Portugal, ist
die F, amilienkrankenpflege als Regelleistung in den Gesetzen über
die allgemeine Krankenversicherung vorgesehen. In Deutschland
St zur Zeit die Familienhilfe eine Pflichtleistung der knappschaft-
lichen Versicherung. Ihre Einführung in das allgemeine System
der RVO scheint nicht mehr lange auf sich warten zu lassen. In
Österreich legt das Angestelltenversicherungsgesetz vom 29. De-
7ember 1926 sowie das erst später in-Kraft tretende Arbeiterversi-
Cher üngsgesetz den Krankenkassen die Verpflichtung auf, ärztliche
Hilfe auch den Familienangehörigen des Versicherten zu ge-
Währen.

Den Ländern, welche die. Familienhilfe zur Pflichtleistung
Semacht, haben, stehen die Staaten gegenüber, die sich damit begnü-
SCH, diese Leistung als satzungsgemässe zuzulassen. In Deutschland
—— äuf Grund der RVO —, Frankreich (Elsass-Lothringen), Lettland,
Luxemburg und Österreich haben die Kassen einen sehr weitgehen.-
den Gebrauch von dieser Ermächtigung gemacht, sie haben die
“Nentgeltliche Gewährung des ärztlichen Beistands und mitunter
ich die Arzneiversorgung auf die Familien der Versicherten
sgedehnt.

Auf diese Weise kommen zahlreichen Arbeiterfamilien — in
Deutschland allein mehr als 14 Millionen Familienangehörigen
von Versicherten — die Wohltaten der Krankenfürsorge zugute.
m Bulgarien und Lettland kann die Krankenversicherung
n enfalls Familienkrankenpflege gewähren. Eine besondere Lage

“Steht in Grossbritannien. Die ärztliche Versorgung von Per:
KRANKENVERSIOHERUNG
        <pb n="368" />
        ZWEITER TEIL

sonen, deren Unterhalt aus dem Arbeitsverdienst des Versicherten
bestritten. wird, kann von den anerkannten Kassen als Mehr-
leistung vorgesehen, werden. Zur Zeit steht aber diese Ermächti-
gung nur auf dem Papier. Keine Kasse hat bis jetzt die Familien-
hilfe eingeführt. Diese Zurückhaltung entspringt sicherlich nicht
der allgemeinen Überzeugung, dass den Bedürfnissen nach ärzt-
licher Versorgung der Arbeiterfamilien bereits Rechnung getragen
wurde, oder dass es unnötig wäre, so zu verfahren, sie scheint
vielmehr auf Schwierigkeiten zurückzuführen zu sein, die sich
aus der Einführung der Familienkrankenpflege für die aner-
kannten Kassen ergeben, würden, weil sie nicht auf örtlicher Grund-
iage beruhen und selbst für die Krankenpflege der Versicherten
nicht zu sorgen haben.
DER KREIS DER GESCHÜTZTEN FAMILIENANGEHÖRIGEN
Wo die Familienkrankenpflege als Pflichtleistung eingeführt
wurde, kommt sie den nächsten Angehörigen des Versicherten,
die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Unterhalt
von ihm ausschliesslich oder überwiegend bestritten wird, zugute.
Keinen Anspruch auf Familienhilfe haben Angehörige, welche auf
Grund eigener Versicherung ärztlichen Beistand beanspruchen
können. Innerhalb dieser Grenzen umfasst der Kreis der Bezugs-
berechtigten den Ehegatten und die minderjährigen Kinder des
Versicherten (Norwegen, Portugal, Rumänien) oder auch andere
Angehörige, die seit einer gewissen, Zeit in häuslicher Gemeinschaft
mit ihm leben und von ihm unterhalten werden, insbesondere
die Eltern, die Grosseltern, die Enkelkinder sowie die Geschwister
des Versicherten (Österreich, Polen, Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen, Tschechoslowakei und Ungarn). Wo die
Versicherungsträger nicht verpflichtet, sondern nur ermächtigt
sind, Familienhilfe einzuführen, steht es ihnen frei, die Familien-
hilfe der gesamten Familie des Versicherten oder nur den nächsten
Angehörigen. zukommen zu lassen; in Staaten mit ausgebreiteter
Familienhilfe umfasst der Kreis der Bezugsberechtigten, von Aus-
nahmen abgesehen, alle Angehörigen des Versicherten, die mit ihm
in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm hauptsächlich
anterhalten werden.

UMFANG UND DAUER DER FAMILIENKRANKENPFLEGE
Können die Familienangehörigen des Versicherten im Bedarfs-
falle auf ärztliche Versorgung von gleichem Umfang und gleicher
        <pb n="369" />
        LEISTUNGEN

371
Dauer Anspruch erheben wie die Versicherten? Es ist von wesent-
licher Bedeutung, dass die der Familie gewährte ärztliche Hilfe
Nach Art und Umfang eine ausreichende ist; wäre es anders, so
blieben die Ziele unerreicht, die sich die Krankenversicherung
bei Ausdehnung der ärztlichen Hilfe auf die Familie des Versicherten
gesteckt hat, nämlich : Entlastung des Versicherten von den durch
Krankheiten seiner Angehörigen verursachten Arzt- und Arznei-
kosten, Wiederherstellung der Gesundheit des Kranken, Schutz
und Sicherung der gesundheitlichen Verhältnisse im Hause des
Versicherten, Bewahrung sowohl seiner Person wie der übrigen
Familienangehörigen vor Ansteckung. Deshalb gilt mit einigen
Einschränkungen heutzutage die allgemeine Regel, dass die
Familienhilfe ärztlichen. Beistand und Arzneiversorgung in dem
gleichen erforderlichen und ausreichenden Masse umfassen muss,
Wie sie dem Versicherten selbst zustehen.
In Österreich, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen, in der Tschechoslowakei sowie in Ungarn umfasst
die als Pflichtleistung gewährte Familienhilfe die ärztliche Behand-
lung, die Lieferung von Arzneien, Heilmitteln und Hilfsmitteln,
im Bedarfsfall auch die Zahnbehandlung sowie Kur und Verpflegung
mM einer Krankenanstalt, in Norwegen ärztliche Behandlung,
Zahnpflege und im Bedarfsfalle Krankenhauspflege. Wenn auch
diesen Ländern die Gleichwertigkeit der Krankenpflege der
Versicherten und der Familienhilfe die Regel ist, so bleibt doch
die Möglichkeit, gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Neben-
leistung zu machen; so z. B. können besondere Behandlungs-
arten, wie Badekuren, Fürsorge für Genesende, in gewissen Ländern
den Versicherten ausschliesslich vorbehalten bleiben. Die Dauer
der Familienhilfe ist entweder die gleiche wie für die Kran.
kenhilfe der Versicherten (in der österreichischen Angestellten.
Versicherung 78 Wochen, in Norwegen 26 Wochen, in Rumänien
16. oder 26 Wochen, im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen 26 Wochen, in der Tschechoslowakei ein Jahr) oder eine
kürzere (26 Wochen in der österreichischen. Arbeiterversicherung,
N Lettland 18 Wochen, in Polen 13 Wochen).
. Ist die Familienhilfe nur eine satzungsgemässe Leistung, so wird
Ihr Umfang und ihre Dauer anlässlich ihrer Einführung näher
bestimmt. Sie kann ärztliche Behandlung, aber auch Versorgung
Mt Arzneimitteln sowie Krankenhauspflege umfassen. Sie kann
\nentgeltlich oder gegen. teilweise Übernahme der Kosten durch
Ka Versicherten gewährt werden, sie kann ferner die ärztliche

Statung in der Untersuchungs- und Beratungsstelle der Kasse
        <pb n="370" />
        372 ZWEITER TEIL

oder auch die ärztlichen Hausbesuche mit umfassen. Den Organen,
lie über die Art der Familienhilfe entscheiden, ist sonach ein
weiter Spielraum gewährt. Sind die Bedingungen, unter denen
Familienhilfe gewährt wird, verschieden, so geht doch das Bestreben
dahin, die einmal eingeführte Familienhilfe mehr und mehr auszu-
bauen.

Hier soll noch auf die zunehmende Bedeutung hingewiesen werden,
lie man in zahlreichen Ländern des europäischen Festlandes der
Krankenversicherung als Hüterin der Gesundheit der Arbeiter-
familien beilegt. Diese Aufgabe, welche die Krankenversicherung
im Laufe der letzten Jahre in weitem Umfang übernommen hat,
macht sie zum Hauptträger der Gesundheitsfürsorge.

3 2. — Die Gesetzgebung der Staaten
und ihre Durchführungsergebnisse
BULGARIEN
Gesetzgebung
Nach dem Gesetz über Sozialversicherung vom 6. März 1924 können,
entsprechend den Mitteln des Sozialversicherungsfonds, Konto „Krank-
heit“, ärztliche Hilfe und Versorgung mit Arznei auch den Familienange-
hörigen der Versicherten gewährt werden (Art, 38, Anmerkung).

Massnahmen zur Ausführung dieser Vorschrift sind bisher anscheinend
nicht getroffen worden.
ee
DEUTSCHLAND
Gesetzgebung
RVO IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG voM 15. DEZEMBER 1924
Die Gewährung der Krankenpflege an die Familie des Versicherten
kann im Wege der Satzung eingeführt werden. $ 205, b, Nr. 1 der RVO
schreibt vor, dass die Satzung Krankenpflege an solche Familienangehö-
rigen der Versicherten zubilligen kann, welche. darauf nicht anderweit
auf Grund eigener Versicherung Anspruch haben.

Die Krankenpflege kann umfassen: ärztliche Behandlung und Versor-
gung mit Arzneien, Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Hilfs-
mitteln, ferner die Krankenhauspflege, die Hauspflege, die Fürsorge für
Genesende und die Gewährung von Hilfsmitteln gegen  Verunstaltung
and Verkrüppelung. Die Kasse ist aber nicht verpflichtet, alle diese Arten
der Krankenhilfe zu gewähren, sie kann sich vielmehr auf die ärztliche
Hilfeleistung im eigentlichen Sinn beschränken. Hingegen ist die Gewährung
von Geldleistungen an Familienangehörige des Versicherten nicht vorge-
ER es sei denn, dass Krankengeld an Stelle von ärztlicher Behandlung
ritt.

* Während nach der RVO die Familienhilfe eine freiwillige Leistung ist,
hat sie das Knappschaftsgesetz vom 25. Juni 1926 zur Pflichtleistung
erhoben. Nach $ 23 dieses Gestzes wird Versicherten, die einer Bezirks-
knappschaft oder einer besonderen Krankenkasse mindestens 3 Monate
angehören, freie ärztliche Behandlung und Krankenhauspflege für ihre
Ehefrauen und Kinder, soweit diesen nicht selbst ein Anspruch auf Kran-
kenpflege gegen einen Träger der reichsgesetzlichen Kranken. oder Unfall-
        <pb n="371" />
        * LEISTUNGEN 373
versicherung zusteht, in demselben Umfange gewährt, in welchem die
Versicherten diese Leistungen beanspruchen können. Die Kosten für die
durch die Krankheit der Ehefrau oder der Kinder veranlasste Lieferung
VON Arzneimitteln werden zur Hälfte von der Knappschaft getragen. Es
kann aber auch die Bestimmung getroffen werden, dass die Knappschaft
bis zu 70 v. H. die Kosten der Arzneiversorgung übernimmt. Nach dem
Gesetz gelten als Kinder die ehelichen, die für ehelich erklärten, die an
Kindes Statt angenommenen und die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist, die unehelichen Kinder
ner Versicherten sowie die Stiefkinder und die Enkel, wenn sie vor Ein-
tritt des Versicherungsfalls von dem Versicherten überwiegend unter-
halten worden sind.
Durchführungsergebnisse
Die Familienhilfe ist die wichtigste Mehrleistung der reichsgesetzlichen
Krankenkassen. Vier Fünftel der Krankenkassen haben sie eingeführt,
Nur einige Kassen von minderer Bedeutung haben davon abgesehen.
Man kann annehmen, dass neun Zehntel der Angehörigen der Versicherten
(Ehegatte, Eltern, Geschwister, Grosseltern, Kinder und Enkel), die in
häuslicher Gemeinschaft mit den Versicherten leken und von ihnen unter-
halten‘ werden, Krankenpflege durch die Versicherung zuteil wird. .
Die amtliche Statistik gibt über die Zahl der Familienangehörigen,
polche Krankenpflege beanspruchen können, keinen Aufschluss. Jedoch
28% das Statistische Reichsamt eine Abschätzung dieser Zahl in den Jahren
1914 und 1924 vorgenommen. Nach der Schätzung von 1914 belief sich
NS Zahl der Familienangehörigen der Versicherten, die Anspruch auf
fs nilienhilfe machen können, auf 4,7 Millionen, während nach der Schätzung
de 1924 bereits 14,3 Millionen Familienangehörige diese Leistung. von
©D Krankenkassen beanspruchen können.
f Die Krankenkassen haben die Bedeutung der Familienhilfe durchaus er-
Lest; dies ergibt sich daraus, dass seit 1914, wo nur 37,1 v. H. der Kassen diese
„ölstung eingeführt hatten, der Hundertsatz der Kassen, die Familienhilfe
59Währen. von 62,7 im Jahre 1921 auf 80,1 im Jahre 1924 gestiegen ist.
Fast alle Kassen, die die Familienhilfe eingeführt haben, gewähren sie
nentgeltlich ; vier Fünftel von ihnen billigen ausserdem Arzneiversorgung
and Krankenhauspflege zu. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, wird
16 Familienhilfe bis zu höchstens 26 Wochen gewährt.
A Der nachstehenden Übersicht ist für die Jahre 1924 und 1925 der Umfang
ion VOn den reichsgesetzlichen Krankenkassen eingeführten Familienkran-
Snpflege zu entnehmen.

KASSEN MIT FAMILIENKRANKENPFLEGE
| Auf je 100 Kassen
. haben diese Leistungen
Art und Dauer der Leistungen gewährt

Ärztliche Behandlung 2. ...0.00.00004 4
8ewährt für höchstens 26 Wochen. .....
» von der 26. bis zur 39. Woche
» » » 39. » » 52, »
Ärzneiversorgung NFOS Ka m m
Sowährt für höchstens 26 Wochen. ....

von der 26, bis zur 39. Woche
a » » 39. » » 5%.
Heilmittel... 1
Krankenhauspflege | RR
Sewährt für höchstens 26 Wochen. .....
von der 26. biszur 39. Woche .
89. » » 52.

1924

81,2
78,9
0,9
1,4
65,8
63,8
0,8
1,2
47,0
59,9
58,6
0,5
8

1925
85,3
82,8
1,2
1,3
69,6
67,4
1,1
11

ı 50,8
65,8
64,0
0,6
0.7
        <pb n="372" />
        374

ZWEITER TEIL

FRANKREICH (Elsass-Lothringen)
Gesetzgebung
Die Familienhilfe ist eine freiwillige Leistung. Nach $ 205, Nr. 1 (der
RVO vom 19. Juli 1911) kann die Satzung Krankenpflege an Familien-
angehörige der Versicherten zubilligen, wenn sie nicht selbst der Ver-
sicherung unterworfen sind.
Durchführungsergebnisse
Die Zahl der Krankenkassen, welche den Familienangehörigen der
Versicherten ärztliche Hilfe gewähren, ist wie die folgende Übersicht
argibt. von Jahr zu Jahr im Steigen begriffen,
KASSEN, DIE FAMILIENHILFE EINGEFÜHRT HABEN

FTahr

219
1920
1921
1922
1923
9924

Zahl der Kassen,
die Familienhilfe
gewähren

99
120
148
166
192
204

Auf je 100
Kassen gewähren .
Familienhilfe

47
59
67
78
R83

GROSSBRITANNIEN
Gesetzgebung
Die auf Grund des Gesetzes vom 7. August 1924 erlassene dritte Aus-
führungsverordnung über Mehrleistungen erwähnt unter den Leistungen,
die durch die Satzung eingeführt werden können, auch die Krankenpfleg®
für Personen, deren Unterhalt von dem Versicherten abhängt.

Nach den Berichten über die Durchführung der Krankenversicherung
und nach den Angaben der königl. Kommission, die in den Jahren 1924-1925
das Wirken der Krankenversicherung untersucht hat, haben die anerkannten
Kassen. keinen Gebrauch von der Ermächtigung gemacht, die ärztliche
Hilfe auf die Familien der Versicherten auszudehnen. Der Grund dieser
Zurückhaltung ist nicht etwa darin zu suchen, dass die Familienangehörigen
anderwärts ärztliche Hilfe erhielten, sondern er beruht auf den Schwier1g”
keiten, die den anerkannten Kassen aus der Einrichtung des ärztlichen
Dienstes für Angehörige der Versicherten erwachsen würden.

LETTLAND
Gesetzgebung
GESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG DER ARBEITER,
VERÖFFENTLICHT IM JAHRE 1922
DURCH DIE GESETZGEBUNGSARTEILUNG DES JUSTIZMINISTERIUMS
Die Krankenkassen können die Krankenpflege der Angehörigen der
Versicherten übernehmen, Der Umfang dieser Leistung wird durch die
Satzung bestimmt; jedoch darf keine Kasse für diese Leistung im ganzen
mehr als ein Drittel der Gesamteinnahmen verwenden, die im Laufe des
Jahres aus den Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erzielt worden
sind. (Art. 37).
        <pb n="373" />
        LEISTUNGEN

375
LITAUEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 283. JUNI 1926

Die Gewährung der ärztlichen Hilfe an Familienangehörige des
Versicherten ist eine Pflichtleistung. Jede Krankenkasse hat den Familien-
Angehörigen eines Versicherten ärztliche Hilfe bis zur Höchstdauer von
13 Wochen zu gewähren. Der Gesamtaufwand für Sach- und Barleistungen
es Angehörige der Versicherten darf ein Drittel der Einnahmen aus den
6a een der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nicht übersteigen (Art.

und 65).
LUXEMBURG
Gesetzgebung
GESETZ VOM 17. DEZEMBER 1925
BETREFFEND DIE SOZIALVERSICHERUNGSORDNUNG
_, Die Gewährung ärztlicher Hilfe an Familienangehörige der Versicherten
te sine Mehrleistung. Die Satzung kann den nichtversicherungspflichtigen
Ngehörigen der Versicherten ärztliche Behandlung und Arzneimittel
S9währen (Art. 10, Nr. 6).
Durchführungsergebnisse

Unter den freiwilligen Leistungen ist die Familienhilfe von besonderer
Bedeutung. Sie besteht hauptsächlich in der völlig oder teilweise unentgelt-
lichen Beistellung der ärztlichen Behandlung, der Arzneien und anderer
Heilmittel,

.., Die Gesamtzahl der Familienangehörigen, denen Familienhilfe zusteht,
st in der amtlichen Statistik nicht angegeben.

Im Jahre 1923 haben vier Bezirkskassen, welche 22,17 v. H. der Gesamt-
Zahl der bei den Bezirkskassen Versicherten umfassen, und 15 Betriebskassen,
die 85,47 v. H. der Gesamtzahl der bei den Betriebskassen Versicherten
Umschliessen, ärztliche Behandlung den Familienangehörigen der Ver-
Sicherten ganz oder teilweise unentgeltlich gewährt. Ganz oder teilweise
Wnentgeltlich wurde die Arzneiversorgung von vier Bezirkskassen mit 16,14
v. H. der Gesamtzahl der den Bezirkskassen angeschlossenen Versicherten
Ka von 10 Betriebskassen mit 70 v. H. der Gesamtzahl der den Betriebs-
Passen angeschlossenen Versicherten gewährt. Aus diesen Zahlen geht
Ranor, dass die Familienhilfe bei den Betriebskassen eine bedeutendere

olle spielt als bei den Bezirkskassen. .
E Die folgende Übersicht gibt den Anteil der Arzt- und Arzneikosten für
amilienangehörige an dem Gesamtaufwand für Arzt und Arznei an.

ANTEIL DER FAMI”7.

A NHILFE AN DEN GESAMTEN AUSGABEN

Ärztliche Hilfe, in
Hundertsätzen des
Gesamtaufwands für
die ärztliche Hilfe

Arzneiversorgung, in
Hundertsätzen des
Gesamtaufwands für
die Arzneiversorgunr

Ärztliche Hilfe und
Arzneiversorgung, in
Hundertsätzen der
Gesamtausgaben
Jahr

Bezirks-
kassen

Betriebs-
kassen

Bezirks-
kassen

Betriebs-
kassen

Bezirks-
kassen

Betriebs-
kassen

1918
1919
1920
1921
1922
1923

4,51 11,08
4,01 14,75
4,87 | 21,48
4,35 | 24,63
5,15 | 24,94
1410 * 2595

5,88
5,95
5,27
5,30
5,37
254

6,52
6,27
12,48
21,24
23,12
23 10

1,36 2,73
‘,65 4,31
1,82 9,20
1,72 12,13
7839 | - 12,75
1'899 1415
        <pb n="374" />
        376

ZWEITER TEIL
NORWEGEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 6. AUGUST 1915

Bereits im ersten Krankenversicherungsgesetz von 1909 war die Ge-
währung ärztlicher Hilfe an Familienangehörige der Versicherten als
Pflichtleistung vorgesehen, Die Familienangehörigen, nämlich die Ehefrau,
die Kinder und die an Kindes Statt angenommenen Kinder unter 15 Jahren,
für deren Unterhalt der Versicherte aufzukommen hat, erhalten ärztliche
und zahnärztliche Behandlung unentgeltlich. Nicht einbegriffen ist die
Lieferung von Hilfsmitteln, wie Brillen, Bruchbänder (Art. 16, Ziffer 1 B).

Die Distriktskrankenkassen können auch an Stelle der gewöhnlichen
ärztlichen Behandlung Kur und Unterhalt in einem Krankenhause gewähren,
sofern. dies ohne erhebliche Vermehrung der Ausgaben möglich ist oder
wenn der behandelnde Arzt jede Verantwortlichkeit für das Verbleiben
des Kranken in häuslicher Pflege ablehnt (Art. 18, Ziffer 1). Die Dauer
der Krankenhauspflege eines Familienangehörigen ist auf 26 Wochen
beschränkt (Art. 19, Ziffer 5, Abs. 2).

Nach dem Gesetz vom 17. Juli 1925 (Art. 16, Ziffer 1 B) können die
Krankenkassen ärztliche Behandlung den Kindern und den an Kindes Statt
angenommenen Kindern unter 7 Jahren im Falle einer angeborenen Krank-
heit gewähren, deren Heilung von entscheidender Bedeutung für die Zukunft
des Kindes ist. Für diese Leistung ist die Krankenkasse zuständig, in deren
Bezirk die Person wohnt, die für den Unterhalt des Kindes zu sorgen hat.

Die amtliche Statistik gibt weder die Zahl der Familienangehörigen an,
jenen Familienhilfe zusteht, noch den Aufwand für diese Leistung.

ÜSTERREICH
Gesetzgebung
GESETZ VOM 30, MÄRZ 1888 In DER FASSUNG VOM 20. NOVEMBER 1922
Die Familienhilfe ist eine freiwilli ge Leistung. Sie kann durch die Satzung
zugunsten der Angehörigen von Pflichtversicherten oder von ehemals
Pflichtversicherten, die sich weiter versichern, eingeführt werden. Die
Familienhilfe kann alle Leistungen mit Ausnahme des Krankengeldes
umfassen. Sie kann den Angehörigen eines Versicherten gewährt werden,
wenn diese nicht selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert
sind und in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben und zum
iberwiegenden Teil von ihm unterhalten werden ($ 9 a, Abs. 1 u. 2).

Das Gesetz ermächtigt ausserdem den Minister für Soziale Verwaltung,
die Familienhilfe (Familienversicherung) als Pflichtleistung der Kassen
{ür das ganze Land oder für bestimmte Gebiete zu erklären (89a, Abs. 4.)

Nach dem Arbeiterversicherungsgesetz vom 1. April 1927 ist die Familien-
hilfe eine Pflichtleistung. Sie wird für 26 Wochen unter der Voraussetzung
zewährt, dass die Krankheit während der Kassenmitgliedschaft des Ver-
sicherten oder während des Zeitabschnitts entstanden ist, in dem er Anspruch
auf die Leistungen der Versicherung geltend machen konnte.

Nach dem Angestellten-Versicherungsgesetz vom 29. Dezember 1926
haben Anspruch auf ärztliche Behandlung nicht nur die Versicherten
selbst, sondern auch der Ehegatte, die Kinder unter 18 J ahren, die Eltern
und Grosseltern, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten
(eben und von ihm unterhalten werden, ferner, wenn keine Ehefrau vOor-
handen ist, die Gefährtin, die den Haushalt des Versicherten unentgeltlich
und seit mindestens 8 Monaten führt. Jedoch können mit Ausnahme des
Ehegatten nur diejenigen Familienangehörigen Anspruch auf Kranken-
pflege erheben, deren Krankheit frühestens 6 Monate nach dem Beitritt
les Versicherten zur Kasse entstanden ist. Das Recht auf ärztliche Behand-
        <pb n="375" />
        LEISTUNGEN

377
lung besteht während 78 Wochen für dieselbe Krankheit. Diese Grenze
Silt. aber nicht, wenn es sich um ambulatorische Behandlung handelt.
Die Krankenpflege umfasst ärztliche Behandlung, Lieferung von Arz-
n&amp;len, ferner Hilfamittel und Zahnbehandlung, wie sie durch die Kassen-
Ordnung bestimmt ist (88).
Durchführungsergehbnisse
ie amtliche Statistik über die Anwendung des Gesetzes vom 30. März
1888 gibt die Ausgaben für die Familienhilfe (Familienversicherung) im
“Nzelnen nicht an. N

Nach dem Geschäftsbericht der Wiener Bezirkskrankenkasse für das
Jahr 1924 hat die Familienhilfe beansprucht :
Im Jahre
1919. .
1920. .
1921.
1922, .
1923, .
1924.

v. H.
»
»
»
2»
Y »

MB

des
Gesamtaufwands
für
Leistungen,

POLEN
GESETZ VON 19. MAI 1920
Die Familienhilfe ist eine Pflichtleistung. Sie wird gewährt den Familien
gehörigen eines Pflichtversicherten, die mit ihm in häuslicher Gemein
Schaft leben und ausschliesslich auf seinen Arbeitsverdienst angewiesen
Mnd, Vorausgesetzt, dass sie nicht selbst versicherungspflichtig oder freiwillig
Versichert, sind. . Das Gesetz versteht unter Familienangehörigen den
Shegatten, die Verwandten aufsteigender und absteigender Linie, die
Geschwister, Pfiegekinder und ausserehelichen Kinder des Versicherten,
Ausserdem steht auch der Frau und den Kindern eines Versicherten, die,
Shne Mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben, von ihm den Unterhalt
Sichen, die Familienhilfe zu, sofern sie im Bezirk der zuständigen Kasse

Ohnhaft sind. , . .

Die Familienhilfe umfasst ärztliche Behandlung sowie die Lieferung
der Arzneien, Verbände, von Brillen und anderen kleineren Heilmitteln
für die Dauer von höchstens 13 Wochen, vorausgesetzt, dass es sich um
1 nselben Krankheitsfall handelt. Die den Familienangehörigen gewährten
ger stungen müssen hinsichtlich Art und Umfang die gleichen sein wie sie
Dr Versicherten selbst zustehen; der einzige Unterschied besteht in der
ag er dieser Leistungen, die für den Versicherten das Doppelte, nämlich
Ba Wochen beträgt. Tnfolgedessen schliesst auch die Familienhilfe im
a darfsfall den Aufenthalt in einem Luftkurort, ferner ‚die Behandlung
wech einen Spezialarzt und die Zahnbehandlung in sich. Ausserdem
pad MM Bedarfsfall den Familienangehörigen auch Krankenhauspflege

$ zur Höchstdauer von 13 Wochen gewährt,
Durchführungsergebnisse
Sa © vom Ministerium für Arbeit und Soziale Fürsorge En

der Dak über das Wirken der Krankenkassen im Jahre 1924 gibt Se fa al

an ‚das lienangehörigen, denen Familienhilfe zusteht, in dem Ve ni

und qs.*M ersten Januar 1925 zwischen der Zahl der Pflichtversicher
der Zahl der Familienangehörigen bestanden hatte.
        <pb n="376" />
        378

ZWEITER TEIL

ZAHL DER FAMILIENANGEHÖRIGEN,
DIE AM 1, JANUAR 1925 FAMILIENHILFE BEANSPRUCHEN KONNTEN

Bezirk

Zentrum . .
Osten. . ..
Westen . .

Süden . ..
Oberschlesien
Insgesamt .

Zahl
der
Kassen

BR
51
66

a

"87

Zahl der
Versicherungs-
pflichtigen

292,265
21.943
455.005
344.059
33.255

1.146.527

Zahl der
Familien-
angehöri-
gen auf
einen Ver-
icherungs-
nflichtigen

Zahl der
Familienange-
hörigen

350.718
21.284
591.506
402.549
35.915

1,2
0,97
1,3
1,2
1.1
1.401.972 | 1,2

Die amtliche Statistik für 1924 gibt Auskunft über die Häufigkeit der
Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch Versicherte und Familienange-
hörige.
AERZTLICHE HILFE
AN VERSICHERTE UND AN FAMILIENANGEHÖRIGE IM JAHR 1924

Bezirk

Zahl
der . |
Kassen

Zentrum .
IDsten .
Westen .
Süden . .
Jber-

schlesien '
Insgesamt | 137

3Zehandlung im
Ambulatorium
oder in der
Sprechstunde
des Arztes

Behandlung in
der Wohnung
des Kranken

Behandlung
durch
Fachärzte

al

Ay2

a}

z\

al

h3Y

383,5
04,4
224,9
296,7

390,0
00,7
05,0
102,7

12,4
25,6
26,6
23.9

30,2
36,0
22,7
23,2

2,9
2,6
21,2
17,7 |

7,2
4,2
5,0
64
301,8
372.8

58,2 | 5,0
17891 295" 2941 176| 60

Kranken-
nauspflege

„

'%
3,9
7,4
4,8 |
3.9

2,2
6,9
1,5
1,2
11
17

6,5
44

‘| Zahl der behandelten Fälle auf je 100 Versicherte.
* Zahl der behandelten Fälle anf je 100 Familienangehörige,

PORTUGAL
Gesefzgebung
DeKRetT Ne. 5636 vom 10. MAI 1919
Die Familienhilfe ist eine Pflichtleistung. Die Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit haben den Frauen und den unter 16 Jahre alten Kinder?
der Versicherten ärztliche Hilfe und Versorgung mit Arzneien zu gewähren:
Diese Leistungen stehen auch anderen Familienangehörigen zu, für dere?
Unterhalt der Versicherte aufzukommen hat, vorausgesetzt, dass sie erwerbs“
ınfähig sind. Da die Versicherten selber Anspruch auf ärztliche Hilfe ers
3 Monate nach Entrichtung des ersten Beitrages erwerben, dürfte die gleich®
Wartezeit auch für die Familienhilfe gelten (Art. 28a).
        <pb n="377" />
        LEISTUNGEN

379

RUMÄNIEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 25. JANUAR 1912

‚Im alten Königreich und in Bessarabien haben die Ehefrau und die minder-
lährigen Kinder eines Versicherten, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
leben, Anspruch auf ärztliche Behandlung im Kassenambulatorium oder im
Bedarfsfalle auf ärztlichen Hausbesuch. Ausserdem können, der Ehefrau und
den. Minderjährigen Kindern des Versicherten Arzneien zu einem ermässigten
Preise oder unentgeltlich geliefert werden (Art. 122 des Gesetzes von 1922).

Im Ardeal haben die Familienangehörigen. eines Versicherten, die nicht
Selber versichert sind, Anspruch auf ärztliche Behandlung und Arznei-
YSrsorgung auf Kosten der Krankenkasse. Ebenso wird in der Bukowina den
Familienangehörigen eines Versicherten ärztliche Hilfe und Versorgung mit
Arzneien gewährt.

KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN
Gesetzgebung
ÖOESETZ VOM 14. MaAı 1922

Die Familienhilfe ist eine Pflichtleistung. Als Familienglieder gelten,
Y0rausgesetzt, dass sie nicht selbst ihren Lebensunterhalt erwerben und dass
16 in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, die Ehefrau, die
Lebensgefährtin, die ehelichen, ausserehelichen und an Kindes Statt ange-
Lommenen. Kinder, die Eltern und die Grosseltern, die Enkel und die Ge-
Schwister (Art. 45, Nr. 5). Den Familienangehörigen werden folgende Leistun-
S6währt : unentgeltliche ärztliche Behandlung, Arzneien und die für die

handlung erforderlichen Hilfsmittel. Diese Leistungen werden bis zu einer
Höchstdauer von 26 Wochen gewährt, jedoch nur während des Zeitab-
Kehnitts, in dem der Versicherte selbst Anspruch auf die Leistungen erheben

Mn.
Durchführungsergehnisse
Die Gezamtzahl der Familienangehörigen, die Familienhilfe beanspruchen
Önnen, ist in der amtlichen Statistik nicht enthalten. Die Höhe des Auf-

Yands für die ärztliche Behandlung von Familienangehörigen ergibt sich

dis dem Rochenschaftsbericht der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt für
'8 Jahre 1924 und 1925.

AUSGABEN TÜR FAMILIENKRANKENPFLEGE

Art der Leistungen

Ärztliche Hilfe... ;
ÄArzneiversorgung &gt; % &amp;

1924

1925

5)

A} *

bi?

17
€)
1.956 | 1,04 | 2,873 | 1,35
5.067 270 | 7.034 3,35

Ausgaben in Tausenden von Dinar.
teil am Gesamtaufwand für Leistungen.
        <pb n="378" />
        380

ZWEITER TEIL

ISCHECHOSLOWAKEI
Gesetzgebung .
GESETZ VOM 9. OKTOBER 1924

Die Familienhilfe ist eine Pflichtleistung. Als Familienangehörige gelten,
vorausgesetzt dass sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten
leben, die Ehegatten, die ehelichen und unehelichen Kinder, die Stiefkinder,
die. an Kindes Statt angenommen Kinder und die Pflegekinder bis
zur Vollendung ihres 17, Lebensjahres, ausserdem ältere Kinder, Enkel,
Geschwister, Eltern, Grosseltern und Schwiegereltern, sofern sie mit dem
Versicherten wenigstens 6 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls in
zemeinsamem Haushalte gelebt haben.

Die Familienhilfe umfasst ärztliche Behandlung sowie Versorgung mit den
erforderlichen Heilmitteln und therapeutischen Behelfen. Sie wird bis zu
ainem Jahr gewährt. An die Stelle der gewöhnlichen Behandlung kann auch
Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus treten.
Durchführungsergebnisse

Die Gesamtzahl der Familienangehörigen, die Anspruch auf Familienhilfe
arheben können, ist nicht bekannt. Die Ausgabe für Familienkrankenpfleg®e
argibt sich aus nachstehender Uehersicht

AUSGABEN FÜR FAMILIENKRANKENPFLEGE
IN BÖHMEN, MÄHREN UND SCHLESIEN

Jahr

Auf einen
Versicherten
antfallender Auf-
wand ın Kranen

Anteil an den
gesamten Aus-
zrahen in Kronen

‚922
19922

| 81,42 | 9,63
392.95 818

UNGARN

Gesetzgebung

. Das Gesetz von 1907 gewährt den Angehörigen eines Versicherten,
die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, ärztliche Behandlung und
Versorgung mit Arznei, Die Dauer dieser Leistung war ursprünglich auf
20 Wochen festgesetzt; sie wurde durch Verordnung Nr. 4790 von 1917
auf 26 Wochen und durch Verordnung Nr. 5400 von 1919 auf ein Jahr
erhöht. Grundsätzlich muss die ärztliche Hilfe der Familie in der gleichen
Art und in dem gleichen Umfang gewährt werden wie dem Versicherten
selbst. Jedoch. bestehen hinsichtlich der Nebenleistungen gewisse Unter-
schiede, so z. B., während der Versicherte eine Badekur ausserhalb seines
Wohnortes mit voller Verpflegung beanspruchen kann, steht einem Mitglied®
seiner Familie auf Kosten der Kasse nur eine Badekur ohne Verpflegung zU-
        <pb n="379" />
        LEISTUNGEN

381
Durchführungsergebnisse
Die Zahl der Familienangehörigen ist in der amtlichen Statistik nicht
°Nthalten. Auf Schätzungen, die sich auf die Zahl der Versicherten
Sründen, beruhen folgende Angaben:

Jahr

1919
1920
1921
1922
1923
1924

Zahl der
Familienangehörigen

840.765
764.012
899.147
1.026.110
1.063.563
1.123.034

|

Messzahl

100
90,08
106,9
122,0
126,5
133,5
        <pb n="380" />
        382

ZWEITER TEIL

KAPITEL VI

WOCHENHILFE

Die Bestrebungen der heutigen Generation nach Erhöhung
der wirtschaftlichen Sicherheit und Hebung der Volksgesundheit
würden vergeblich erscheinen, wenn ein fortschreitender Rückgang
der Geburten das Gleichgewicht zwischen Jung und Alt aufheben
sollte. In der Vorkriegszeit war eine solche Gefahr kaum vor-
handen. Seitdem haben sich die Bevölkerungskurven in den
meisten kriegführenden Ländern infolge der Verringerung des
Geburtenüberschusses nach unten bewegt. In einigen Staaten
ist der Geburtenüberschuss so gering geworden, dass die Frage
des Geburtenrückgangs alle anderen beherrscht.

Steht die Volksgemeinschaft dieser Frage waffenlos gegenüber !
Steht sie einer unvermeidlichen, unabwendbaren Entwicklung
gegenüber oder vermag sie auf die Geburtenzahl Einfluss zu gewin-
nen und deren Unzulänglichkeit entgegenzuwirken? Die Geschichte
der Industriestaaten bezeugt das dauernde Bestreben nach staat-
lichen Eingriffen, um die Geburtenziffer zu erhöhen und zu ver”
bessern. In der Tat genügt es keineswegs, die Zahl der Geburten
zu vermehren, sondern es handelt sich noch mehr darum, ZU
verhindern, dass die neugeborenen Kinder vorzeitig dahinsiechen
der ein verkümmertes Dasein führen müssen.

Es ist hier nicht der Ort, die Grundsätze der Eugenik auf-
zuführen, die allgemein anerkannt sind und deren Anwendung
insgesamt den Schutz der Mutterschaft bilden. Unsere Aufgabe
ist begrenzter und betrifft nur die besonderen Bedürfnisse der
Mutter, die als Lohnarbeiterin tätig ist.

Die Schwangere bedarf der Ruhe. Sie ist die Voraussetzun&amp;
für eine regelrechte Entwicklung und einen, regelrechten Ausganß
der Schwangerschaft. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die
Berufstätigkeit vor der Niederkunft einzustellen. Die ärztliche
        <pb n="381" />
        LEISTUNGEN 383
Beobachtung erleichtert die Entbindung. Während und unmittelbar
Nach der Niederkunft kann die Mutter den Beistand des Arztes
Oder der Hebamme nicht entbehren. Der Zustand der Wöchnerin
erfordert Schonung und macht sie für eine gewisse Zeit nach der
Entbindung unfähig, ihrem Beruf nachzugehen. Das neugeborene
Kind bedarf des Schutzes und soll von der Mutter nicht entfernt
werden. Die Mutter soll es stillen und pflegen. Die Überwachung
des Stillens und der Pflege des Säuglings sind Voraussetzungen
seines Gedeihens. Das Wohl der Mutter wie des Kindes erfordert
die Befriedigung dieser Bedürfnisse.

Alle Industriestaaten sind sich dessen wohl bewusst. Dies
bezeugen die Beschlüsse, welche die Internationale Arbeitskon-
ferenz im Jahre 1919 auf ihrer ersten Tagung in Washington
gefasst hat. Insbesondere enthält der Entwurf eines Überein-
kommens über die Beschäftigung der Frauen vor und nach der
Entbindung eine Reihe von Verboten und räumt den in Industrie-
und Handelsunternehmungen beschäftigten Frauen gewisse Rechte
81n :
1. Die Frau darf während 6 Wochen nach der Entbindung
Nicht beschäftigt werden ;
2. sie kann ihre Arbeit verlassen, wenn sie ein ärztliches Zeugnis
beibringt,. das ihre Niederkunft voraussichtlich binnen
6 Wochen stattfinden wird ;
3. ihr Arbeitgeber darf ihr während der Abwesenheit nicht
kündigen ;
die Frau erhält während ihrer Abwesenheit eine Unter-
stützung, die ausreicht, um sie und ihr Kind in guten
gesundheitlichen Verhältnissen zu erhalten;
Sie hat ausserdem Anspruch auf die unentgeltliche Behandlung
durch. einen Arzt oder eine Hebamme; |
6, endlich hat die Frau, die ihr Kind selber nährt, während
der Arbeitszeit Anspruch auf 2 Ruhepausen von je einer
halben Stunde, die ihr das Stillen gestatten.
en auch die Bestimmungen des Übereinkommens noch nicht
Zwe — Staaten angenommen worden sind, so wird doch ihre
hier, Mässigkeit und Billigkeit von keiner Seite bestritten. Die
en Br thaltenen Regeln werden, mehr und mehr zur internationa-
der ap. tschnur für den Schutz der Mutterschaft. Zur Zeit ist in
nach den m Senden Zahl der Staaten die Beschäftigung von Frauen
ger er Niederkunft in Industrie und Handel untersagt; schwan-
® Frauen können für eine gewisse Zeit vor der Niederkunft

4
        <pb n="382" />
        384

Jie Arbeit einstellen. Zu diesem Schutz der Schwangeren und
Wöchnerin tritt eine Unterstützung für den Unterhalt von Mutter
und Kind hinzu. Die Unterstützung ist im UVebereinkommen
vorgesehen. In der Tat bleibt jede Massnahme, welche die Be-
schäftigung nach der Entbindung untersagt und die Einstellung
der Arbeit seitens der Schwangeren gestattet, notwendigerweise
auf dem Papier stehen, solange der Frau keine andere Unterhalts-
quelle als die Lohnarbeit zu Gebote steht. Der Gesetzgeber
kann, um ihr eine andere Unterhaltsquelle zu verschaffen, dem
Arbeitgeber die Fortzahlung des Lohns während der Zeit der
Schonzeit vor und nach der Niederkunft auferlegen oder aus
öffentlichen. Mittel für den Unterhalt von Mutter und Kind
sorgen oder aber die Krankenversicherung zur Gewährung der
Wochenhilfe heranziehen.

Der letztere Weg ist von allen Staaten, die eine hinreichend
antwickelte obligatorische Krankenversicherung besitzen, ein-
geschlagen. worden. Die Krankenkassen sind zur Wochenhilfe
verpflichtet. Sie stellen die Hilfe der Hebamme und im Bedarfs-
falle die des Arztes unentgeltlich zur Verfügung und gewähren
während der Schonzeit vor und nach der Niederkunft eine Geld-
leistung. Nach einigen Gesetzen erhält die Wöchnerin eine Ent-
schädigung für die Kosten des Wickelzeugs und ein Stillgeld.
Ausserdem gewähren alle Krankenversicherungsgesetze den weib-
lichen Versicherten, die an den Folgen der Entbindung über die
normale Zeit hinaus leiden, den erforderlichen ärztlichen Beistand.

Die gebieterische Notwendigkeit von Schutzmassnahmen für
Wöchnerinnen, die über den Rahmen einfacher Arbeitsverbote
hinausgehen, wird durch die Tatsache so recht ins Licht gestellt,
dass eine Anzahl von Ländern, die kein allgemeines Kranken-
versicherungssystem besitzen, eine Wochenfürsorge oder ein®
besondere Mutterschaftsversicherung einführen mussten. Es sollen
hier nur die hauptsächlichsten erwähnt werden. Der australische
Bund gewährt jeder Mutter, gleichviel ob sie Lohnarbeiterin ist
oder nicht, aus öffentlichen Mitteln eine einmalige Unterstützung
von £5. In Dänemark erhalten Frauen, für die das Fabrikgeset?
gilt, während höchstens vier Wochen nach der Entbindung eine
Unterstützung, vorausgesetzt, dass sie das Kind bei sich behalten-
In Spanien erhält bis zur Einführung eines Versicherungssystem®
jede Lohnarbeiterin eine Unterstützung von 50 Peseta. In Frank-
vceich wurde bereits durch Gesetz vom 15. Juli 1893 mittellosen
Wöchnerinnen ärztliche Hilfe zu Hause oder in einer Kranken-
anstalt gewährt; anderseits hat jede französische Staatsange”

ZWEITER TEIL
        <pb n="383" />
        385
hörige, die nicht über ausreichende Mittel verfügt und für gewöhn-
lich zu Hause oder auswärts Lohnarbeiten verrichtet, Anspruch
auf eine tägliche Unterstützung, und zwar für die Dauer von
höchstens 8 Wochen unmittelbar vor und nach der Entbindung.
Endlich erhält jede französische Staatsangehörige, welche die
Leistungen des Gesetzes über die Wochenhilfe beanspruchen kann
und ihr Kind stillt, während der auf die Entbindung folgenden
12 Monate einen staatlichen Unterhaltsbeitrag. So ist in diesen
Ländern eine Wochenfürsorge geschaffen worden. Italien hat sei-
Nerseits durch das Gesetz vom 17. Juli 1910 eine besondere
Mutterschaftsversicherung eingerichtet. Sie gewährt auf Grund
von Beitragsleistungen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber
SOWie von Staatszuschüssen eine Unterstützung von 100 Lire jeder
Wöchnerin, die in einem Industrieunternehmen beschäftigt ist.

In diesem Kapitel sollen die Leistungen besprochen werden,
die von der Krankenversicherung aus dem Titel der Wochenhilfe
Sewährt werden. Sofern die Versicherten gewisse Voraussetzungen
erfüllen, haben. sie Anspruch auf Hebammenhilfe und erhalten
Während der Schwangerschaft und nach der Niederkunft sowie
Während des Stillens Geldunterstützungen. In dem ersten
Abschnitt werden die Leistungen der Wochenhilfe erörtert werden.
Die Krankenversicherung trägt dem allgemeinen Schutzbedürfnis
der Mutterschaft unter den arbeitenden Klassen Rechnung und
dehnt in einer grossen Anzahl von Staaten die Wochenhilfe auf
Frauen und andere Familienangehörige der Versicherten aus. Der
%Weite Abschnitt behandelt die Familienwochenhilfe. Der dritte
Abschnitt gibt eine Übersicht über die wichtigsten Vorschriften
und ihre Durchführungsergebnisse.

8 1. — Die Leistungen der Wochenhilfe
VORAUSSETZUNGEN DES ÄNSPRUCHS
Der Umfang der Wochenhilfe veranlasst den Gesetzgeber,
ine Wartezeit einzuführen, von deren Erfüllung der Anspruch
auf Leistungen der Wochenhilfe abhängig gemacht ist. Gewisse
Gesetze, wie das russische und das tschechoslowakische, haben
auf die Einführung einer Wartezeit verzichtet, die übrigens nach
den Meisten anderen Krankenversicherungsgesetzen nur . eine
Voraussetzung für den Anspruch auf Geldleistungen. bildet,
Währenq ärztliche Hilfe oder Hebammenbeistand den weiblichen
Versicherten in allen Fällen gewährt wird.

TANKEN VERSICHERUNG
        <pb n="384" />
        386

ZWEITER TEIL
Die Wartezeit umfasst einen Zeitraum von drei bis zehn Monaten,
die entweder unmittelbar der Entbindung vorhergehen oder
ohne wesentliche Unterbrechung im Laufe eines längeren, der
Entbindung vorhergehenden Zeitraums erfüllt sein müssen. Drei
Monate Kassenmitgliedschaft genügen für den Erwerb des An-
spruchs auf Geldleistungen in Estland, Lettland, im Königreich
der Serben, Kroaten und Slowenen und in Ungarn, In Bulgarien
beträgt die Wartezeit 16 Wochen, die ohne Unterbrechung vor
der Entbindung zurückgelegt sein müssen, während in Polen
Geldleistungen nur Versicherten zustehen, die im Laufe der letz-
ten 12 Monate vor der Entbindung wenigstens 4 Monate eine
versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Eine Warte-
zeit von 6 Monaten ist vorgesehen in der reichsgesetzlichen Kran-
kenversicherung in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen),
Japan, Litauen, Luxemburg und Rumänien, In Deutschland
erhalten übrigens Wochenhilfe nur solche Versicherte, die in den
letzten 2 Jahren vor der Niederkunft mindestens 10 Monate hin-
durch, im letzten Jahre vor der Niederkunft aber mindestens
5 Monate hindurch auf Grund der Reichsversicherung oder bei
der Reichsknappschaft gegen Krankheit versichert gewesen sind.
Das schweizerische Bundesgesetz sieht eine Wartezeit von 9,
das norwegische Gesetz von 10 Monaten vor. In Grossbritannien
und im Irischen Freistaat steht die Wochenhilfe Personen zu;
die während 42 Wochen versichert waren und für die 42 Wochen-
beiträge entrichtet worden sind.

Die Wartezeit soll die Versicherungsträger schützen. Diese
können nach einigen Gesetzen auf den Schutz verzichten. In
Grossbritannien und im Irischen Freistaat kann die Wartezeit
weder gekürzt noch aufgehoben. werden. In manchen Staaten
können die Kassen die Voraussetzungen der Anspruchs-
berechtigung verschärfen. So hat in der Tschechoslowakei das
Gesetz selbst eine Wartezeit nicht eingeführt, es ermächtigt aber
die Krankenkassen, in ihre Satzungen eine Vorschrift aufzunehmen;
wonach Geldleistungen weiblichen Versicherten nur dann gewährt
werden, wenn sie im Laufe der letzten 12 Monate vor der Entbin-
dung mindestens 6 Monate eine versicherungspflichtige Beschäf-
tigung ausgeübt haben.
HEBAMMENHILFE

Nach der Gesetzgebung der meisten Länder handelt es sich um
sine Sachleistung. Sie umfasst den Beistand der Hebamme und
        <pb n="385" />
        LEISTUNGEN 387
im Bedarfsfalle ärztliche Behandlung, ferner Arznei und kleinere
Heilmittel. Abgesehen von Unterschieden in Einzelheiten gilt
diese Regelung in Bulgarien, Chile, Deutschland, Estland, Lettland,
Litauen, Österreich, Polen, Rumänien, Russland, im Königreich
der Serben, Kroaten und Slowenen, in der Schweiz, der Tsche-
choslowakei und in Ungarn. In Norwegen werden den Wöchne-
Tinnen die Kosten der Hebammenhilfe von. den Kassen nach einem
bestimmten Tarif erstattet. In Grossbritannien und im Irischen
Freistaat können die anerkannten Kassen den Wöchnerinnen einen
Arzt oder eine Hebamme zur Verfügung stellen oder sie in eine
Entbindungsanstalt aufnehmen, sie sind indes von jeder Verpflich-
bung, befreit, wenn sie die im Gesetz als Wochengeld vorgesehene
°Nmalige Barleistung gewähren. Eine Geldleistung zur Deckung der
Hebammen- oder Arztkosten ist auch in Frankreich (Elsass-
Lothringen) und Japan vorgesehen.
, In den meisten Staaten kann die Kasse der Wöchnerin mit
ihrer Zustimmung Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnen-
heim oder Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren.
In diesem Fall werden die Geldleistungen allgemein bis zur Hälfte
%ekürzt..

SCHWANGERENGELD

Während der Zeit der Arbeitseinstellung infolge Schwanger-
Schaft kann die Versicherte Anspruch auf Schwangerengeld er-
heben, Die Dauer des Bezugs dieser Leistung fällt mit der Dauer
der Arbeitseinstellung zusammen; sie beträgt 2 Monate im König-
"eich der Serben, Kroaten und Slowenen, 8 Wochen in Russ-
land, 6 Wochen in Bulgarien, Deutschland, Österreich und in
der Tschechoslowakei, 2 Wochen in Chile, Estland, Frankreich
(Eisass-Lothringen), Litauen, Luxemburg, Norwegen und Polen,
4 Wochen in Japan, Lettland und Ungarn. Der Betrag des Schwan-
SSrengeldes schwankt zwischen 50 und 100 v. H. des Grund-
lohns, er beträgt mindestens die Hälfte des Grundlohns in Chile,
Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen) und Luxemburg,
60 y, H, in Japan und Polen, zwei Drittel in Österreich, Litauen
Und der Tschechoslowakei, drei Viertel im Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen; das Schwangerengeld kann den vollen
Betrag des Arbeitsverdienstes in Estland, Russland und Ungarn
reichen, In Lettland ist das Schwangerengeld ebenso hoch wie
der Lohn und niemals niedriger als der Durchschnittslohn eines
Mgelernten Arbeiters.
        <pb n="386" />
        ZWEITER TEIL
WOCHENGELD

Das Verbot der Lohnarbeit während der auf die Entbindung
folgenden Wochen hat notwendigerweise zur Folge, dass der
Wöchnerin ein Anspruch auf eine Geldleistung gegeben wird,
die ihren und ihres Kindes Unterhalt unter günstigen gesundheit-
lichen Verhältnissen ermöglicht. Alle Krankenversicherungsge-
setze haben diese Leistung den Krankenkassen auferlegt. Die
Dauer des Bezugs des Wochengeldes ist in 14 Krankenversiche-
rungsgesetzen. in Übereinstimmung mit dem von der Interna-
tionalen. Arbeitskonferenz auf ihrer ersten Tagung im Jahre 1919
angenommenen Übereinkommenentwurf auf mindestens 6 Wochen
erstreckt worden. Die Dauer des Wochengeldbezugs beträgt 2
Monate im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, 8 Wo-
chen in Russland, und 6 Wochen in Bulgarien, Deutschland,
Frankreich (Elsass-Lothringen), Japan, Lettland, Litauen, Luxem-
burg, Norwegen, Österreich, Polen, in der Schweiz und in der Tsche-
choslowakei. In einigen dieser Länder hängt die Dauer des Wochen-
geldbezugs von der Dauer der Bezugszeit des Schwangerengeldes
ab, wobei die Gesamtbezugszeit beider Leistungen 8 Wochen nicht
übersteigen darf. Dies gilt z. B. in Frankreich (Elsass-Lothringen),
Luxemburg und Polen. Auch in Ungarn wird das Wochengeld für 8
aufeinanderfolgende Wochen nach der Entbindung gewährt, aber die
Dauer der Bezugszeit wird in dem Verhältnis herabgesetzt, als das
Schwangerengeld für mehr als 4 Wochen gezahlt worden ist. In Estland
‘st die Bezugszeit auf 4 Wochen, und in Chile auf 2 Wochen festgesetzt.

Der Betrag des Wochengeldes schwankt, wie der des Schwan-
gerengeldes, zwischen 50 und 100 v. H. des Grundlohns. Der Teil
des Grundlohns, der als Wochengeld gewährt wird, entspricht
dem Teil, der als Schwangerengeld zusteht. Gewisse Gesetze
haben jedoch einen nur einmalig zu leistenden Betrag, unabhängig
von der Höhe des Arbeitsverdienstes, festgesetzt. In gewissen
Versicherungssystemen wird das Wochengeld durch einen Zu-
schuss zu den übrigen Entbindungskosten und zu den Kosten des
Wickelzeugs ergänzt. So sieht das deutsche Gesetz einen ein-
maligen Beitrag zu den sonstigen Kosten der Entbindung und
bei Schwangerschaftsbeschwerden vor, während in Frankreich
(Elsass-Lothringen) ein. Beitrag von 30 Fr. zu den Entbindungs-
kosten gewährt wird. Der im russischen Gesetz vorgesehene Bei-
trag zu den Kosten des Wickelzeugs beläuft sich auf die Hälfte
des durchschnittlichen Monatsbetrags des Ortslohns, im König-
reich der Serben, Kroaten und Slowenen beträgt diese Leistung
das 14fache des täglichen Grundlohns.
        <pb n="387" />
        LEISTUNGEN

389

STILLGELD
Der Krankenversicherung obliegt es auch, den stillenden Müt-
tern ein. Stillgeld zu gewähren. Dieses soll die Bezugsberech-
tigten zum Stillen aneifern und zur Verbesserung ihrer Ernährung
beitragen. Das Stillgeld wird von der Krankenversicherung ge-
Währt während 12 auf die Entbindung folgenden Wochen in
Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Lettland, Luxem-
burg, Österreich, der Tschechoslowakei und Ungarn, während 13
Wochen in Litauen, während 8 Monaten in Chile und während 9
Monaten in Russland. In Polen wird das Stillgeld während 12
Wochen, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen während
20 Wochen nach Ablauf des Wochengeldbezugs gewährt. Das
Stillgeld wird in einem Pauschbetrag oder nach einem "Teil des
Grundlohns, der zwischen einem Achtel und der Hälfte schwankt,
festgesetzt.

Als Mehrleistungen können die Kassen durch die Satzung Leistun-
SCH einführen, die nicht als Regelleistungen vorgesehen sind. Sie
können auch in dieser Weise die Dauer und den Betrag der Geld:
leistungen über die vom Gesetz vorgesehenen Grenzen hinaus
bestimmen.

8 2. — Die Familienwochenhilfe

Die Krankenversicherung hat, seitdem sie die Rolle der Be-
Schützerin der Gesundheit der Arbeiterfamilie übernommen hat,
Sanz naturgemäss ihr Augenmerk auf die Vergrösserung der Fa-
Milie des Versicherten gerichtet. Vollzieht sich die Entbindung
und das Stillen unter günstigen gesundheitlichen Bedingungen,
50 ist ein bedeutender Schritt für den Schutz der neuen Generation
ScMacht. Die Krankenversicherung trägt dazu in weitem Umfange
bei, indem sie Familienwochenhilfe gewährt.

. Verschiedene Krankenversicherungsgesetze haben ohne weiteres
f ® Frauen der Versicherten in die Zahl der Bezugsberechtigten
ANbezogen, für die Leistungen aus Anlass der Mutterschaft vorge-
Sehen sind. Die andern sind in mehreren Abständen dazu gelangt,
"dem sie den ursprünglich nur auf die Versicherten beschränkten
Kreis der Bezugsberechtigten nach und nach erweitert haben. Nicht
Eiger als 14 von 23 Krankenversicherungsgesetzen haben die

4Milienwochenhilfe eingeführt.
        <pb n="388" />
        390 ZWEITER TEIL

RECHTSNATUR DER FAMILIENWOCHENHILFE

Die Mehrzahl der Gesetze hat die Familienwochenhilfe als
Pflichtleistung eingeführt. In Deutschland, Grossbritannien, im
Irischen Freistaat, in Litauen, Norwegen, Österreich, Polen,
Rumänien, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, in
der Tschechoslowakei und in Ungarn sind die Krankenkassen ver-
pflichtet, eine durch Gesetz festgelegte Mindestunterstützung den
Frauen der Versicherten zu gewähren. In anderen Ländern, wie
in Estland, Frankreich (Elsass-Lothringen) Lettland und Luxem-
burg, stellt die Familienwochenhilfe noch eine freiwillige Leistung
Jar; jede Kasse kann sie durch die Satzung einführen. Tatsächlich
haben zahlreiche Kassen die Familienwochenhilfe eingeführt.

BEZUGSBERECHTIGTE
Die Familienwochenhilfe steht in erster Linie der Ehefrau des
Versicherten zu. Unter Ausschluss der übrigen Familienange-
hörigen des Versicherten ist sie allein bezugsberechtigt in Estland,
Frankreich (Elsass - Lothringen), Grossbritannien, im Irischen
Freistaat, in Litauen, Luxemburg, Norwegen, Rumänien, in der
Tschechoslowakei und in Ungarn. Einige Gesetze erstrecken
unter gewissen Voraussetzungen die Familienwochenhilfe auch
auf andere Familienangehörige des Versicherten, insbesondere
auf seine Töchter, Enkelinnen und Schwestern, wenn sie mit ihm
in. häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm unterhalten werden.
Das deutsche, österreichische, polnische, rumänische und tsche-
öhoslowakische Gesetz haben die Familienwochenhilfe in diesem
ausgedehnten Masse übernommen, die zwei letzteren allerdings
nur als Mehrleistung.
UMFANG DER FAMILIENWOCHENHILFE
Die Familienwochenhilfe umfasst in allen Ländern, wo sie als
Pflichtleistung eingeführt ist, die unentgeltliche Hilfe der Hebamme
und im Bedarfsfalle des Arztes sowie die Versorgung mit Arz-
neien. und Heilmitteln, und zwar wird sie unter den gleichen Be-
dingungen gewährt wie den Versicherten selber. In Grossbri-
tannien und im Irischen Freistaat können die anerkannten Kassen
ihre Verpflichtungen durch eine einmalige Geldleistung ablösen.

Gewisse Gesetze ergänzen die Hebammenhilfe durch Geldlei-
stungen. So umfasst die Familienwochenhilfe ausser der Hebam-
menhilfe in Norwegen noch die Gewährung eines Pauschbe-
trags für die Entbindung und in Polen ein Stillgeld. In andern
        <pb n="389" />
        LEISTUNGEN

391
Ländern, wie in Deutschland, Österreich und im Königreich
der Serben, Kroaten und Slowenen erhalten die Familienange-
hörigen. ausser der Hebammenhilfe ein regelmässiges Wochengeld
und im Bedarfsfalle ein Stillgeld. Der Unterschied zwischen den
Weiblichen Versicherten und den nichtversicherten Familienan-
Sehörigen besteht nur mehr darin, dass die Sätze der Geldleistungen
im allgemeinen für letztere niedriger sind als für die ersteren.

8 3. — Die Gesetzgebung der Staaten
und ihre Durchführungsergebnisse
BULGARIEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 6. MÄrz 1924
Wochenhilfe
“ Schwangere und Wöchnerinnen haben. Anspruch auf Leistungen, wenn sie
Me der Entbindung mindestens 16 Wochen hindurch ununterbrochen ihren
d tgliedsbeitrag zum Sozialversicherungsfonds geleistet. haben.
A| Der Beginn der Entbindung wird durch eine Bescheinigung des Arztes
de Sozialversicherungsfonds beglaubigt. Irrt sich der Arzt bei der Berechnung
ae Zeitpunktes der Entbindung, so hat die Versicherte gleichwohl Anspruch
vi die Leistungen (Art. 21).
16 gesetzlichen Leistungen umfassen :
%) Hebammen- und Arzthilfe; N
5) eine fortlaufende Geldunterstützung; diese Unterstützung wird für
höchstens 12 Wochen, und zwar für 6 Wochen vor und 6 Wochen
Ei Nach der Entbindung gewährt. .
Dan Stillgeld ist nicht vorgesehen, aber der Mutter müssen während der
Mur von 6 Monaten nach ihrer Entbindung auf ihren Wunsch 2 Ruhe-
Asen von. je einer halben Stunde für den Tag, die eine vormittags, die
we, Sre Nachmittags gewährt werden, ohne dass deshalb ihr Lohn gekürzt
an darf (Art. 21, Abs. 2 u. 5). | .
Fr ährend der Dauer der Schwangerschaft und der Niederkunft darf eine
Ohren Nicht wegen dieses Zustandes entlassen werden; „ist sie aber infolge
x Sr Niederkunft länger als 6 Wochen krank, so kann sie entlassen werden,
delt aber wie eine Kranke auf Kosten des Sozialversicherungsfonds behan-
Werden (Art. 21, Abs. 6).
aan Gesetzgebung
IND GESETZ VOM 8. SEPTEMBER 1924
ER FASSUNG DER VERORDNUNG VOM 22. JANUAR 1926, Nr. 34
Wochent: Wochenhäilfe
5 Monaten © wird Wöchnerinnen gewährt, die während mindestens

Die ra zur Versicherung geleistet haben (Art. 22, Abs. 1).
Äratlı Sg Chen fe umfasst :

and Wahr“ © Hilfe während der Schwangerschaft, der Entbindung
Sin WU des Zeitabschnittes, der auf die Entbindung folgt,

Dauer vo Schangeld im halben Betrage des Arbeitsverdienstes für die

die ihr fol Wochen, die der Entbindung vorangehen und von 2 Wochen,

Stes für dr ein Stillgeld in Höhe von einem Viertel des Arbeitsverdien-

je Dauer von höchstens 8 Monaten (Art. 150).
        <pb n="390" />
        ZWEITER TEIL
Familienwochenhilfe

Versicherte, welche ihren Angehörigen die Vorteile der ärztlichen Hilfe und
Arzneiversorgung zukommen lassen wollen, können dies durch Entrichtung
aines Zuzatzbeitrages in Höhe von 5 v. H. ihres wöchentlichen Einkommens
oder Arbeitsverdienstes erreichen. Als Familienangehörige gelten die Ehegat-
tin, die ehelichen Kinder, die ausserehelichen und als ausserehelich aner-
kannten Kinder sowie überhaupt alle Personen, denen gegenüber eine
gesetzliche Unterhaltspflicht des Versicherten besteht; Voraussetzung ist
Jabei, dass diese Personen in häuslicher Gemeinschaft und auf Kosten des
Versicherten leben (Art. 13).

DEUTSCHLAND
Gesetzgebung
RVO In DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 15. DEZEMBER 1924
Wochenhilfe
Weibliche Versicherte, die in den letzten 2 Jahren vor der Niederkunft
mindestens 10 Monate hindurch, im letzten Jahre vor der Niederkunft
aber mindestens 6 Monate hindurch auf Grund der RVO oder bei der
Reichsknappschaft gegen Krankheit versichert gewesen sind, haben
Anspruch auf Wochenhilfe. Dieser Anspruch bleibt auch dann beste-
hen, wenn die Versicherte wegen ihrer Schwangerschaft innerhalb 6 Wochen
vor der Entbindung aus der Versicherung ausgeschieden ist. Doch kann
lie Kassensatzung Schwangeren, die der Kasse mindestens 6 Monate ange-
hören, wenn sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, ein
Schwangerengeld in Höhe des Krankengeldes bis zur Gesamtdauer von
5 Wochen zubilligen ($ 195 a und 199).

Die den Versicherten auf Grund des Gesetzes zustehenden Leistungen
(Regelleistungen) umfassen :

z) Sachleistungen, worin inbegriffen sind Hebammenhilfe, Versorgung
mit Arzneien und kleineren Hilfsmitteln sowie, falls es erforderlich
wird, ärztliche Behandlung;
ainen einmaligen Beitrag zu den sonstigen Kosten der Entbindung
und bei Schwangerschaftsbeschwerden in Höhe von 10 RM.;
findet eine Entbindung nicht statt, so sind als Beitrag nur 6 RM.
zu zahlen;
an Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, jedoch mindestens
50 Rpf. täglich, für 4 Wochen vor und 6 zusammenhängende Wochen
unmittelbar nach der Niederkunft. Die Dauer des Wochengeldbezugs
vor der Entbindung wird auf 2 weitere Wochen erstreckt, wenn die
Schwangere während dieser Zeit keine Beschäftigung gegen Entgelt
ausübt und vom Arzt festgestellt wird, dass die Entbindung voraus-
sichtlich innerhalb 6 Wochen stattfinden wird. Irrt sich der Arzt
bei der Berechnung des Zeitpunkts der Entbindung, so hat die
Schwangere gleichwohl Anspruch auf das Wochengeld von dem 12
Jem ärztlichen Zeugnis angenommenen Zeitpunkt an bis zur Entbin-
Jung. Das Wochengeld für die Zeit vor der Entbindung wird jeweils
sofort, nicht erst mit dem Tage der Entbindung, fällig. Neben dem
Wochengelde für die Zeit nach der Entbindung wird kein Kranken“
zeld gewährt. Für die Zeit nach der Entbindung, in der die Wöchnerin
zegen Entgelt arbeitet, wird nur das halbe Wochengeld bezahlt-
Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Zeit
der Unterstützungsberechtigung, so werden die noch verbleibenden
Beträge an. Wochen- und Stillgeld bis zum satzungsmässigen Ende
der Bezugszeit an denjenigen bezahlt, der für den Unterhalt de®
Kindes sorgt ($ 195 a, Abs. 1-4 u. 6); aut
ein Stillgeld ; solange die Mutter das neugeborene Kind stillt, beträg
das Stillgeld das halbe Krankengeld, mindestens aber 25 Ruf. täglich:
        <pb n="391" />
        LEISTUNGEN 393
bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft. Der

Kassen-Vorstand kann einen Höchstbetrag für das tägliche Stillgeld

festsetzen. Die Satzung oder die oberste Landesbehörde kann

bestimmen, dass die Kassen bei Zahlung des Stillgeldes auf den

Wert der regelmässigen Inanspruchnahme von Mutterberatungs-

stellen und Säuglingsfürsorgestellen oder gleichartigen Einrichtungen

. hinweisen ($ 195 a, Abs. 1}.
Mit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse

„I. an Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in einem
Wöchnerinnenheim gewähren ;

2, Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und dafür
das Wochengeld bis zum halben Betrage abziehen. Hat die Versicherte,
die In einem Wöchnerinnenheim untergebracht ist, mit ihrem Arbeits-
verdienst zum Unterhalt von Angehörigen beigetragen, so wird für
diese Angehörigen ein Hausgeld im Betrage des halben. Krankengeldes
bezahlt ($ 196 mit 8 186).

5 Die Mehrleistungen, die durch die Kassensatzung vorgesehen werden
Onnen, umfassen :
25 © Erhöhung des einmaligen Entbindungskostenbeitrags auf

2. die Erweiterung des Wochengeldbezugs bis auf 13 Wochen;
1 ne die Erhöhung des Krankengeldes bis zu drei Vierteln des Grund-
ONns ;

4. die Erweiterung des Stillgeldbezugs bis auf 26 Wochen ($ 195 b).

Familienwochenhilfe
Pfi Wochenhilfe erhalten auch die Ehefrauen sowie Töchter, Stief- und
| Sgetöchter der Versicherten, welche mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
ben, wenn :
i. sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
2. ihnen ein Anspruch auf Wochenhilfe auf Grund eigener Versiche-
"ung nicht zusteht;

‚3. die Versicherten in den letzten 2 Jahren vor der Niederkunft
Mindestens 10 Monate hindurch, im letzten Jahre vor der Niederkunft
aber Mmindetens 6 Monate hindurch auf Grund der RVO oder’ bei der
Reichsknappschaft gegen. Krankheit versichert gewesen sind.

® Die Familienwochenhilfe ist auch zu gewähren, wenn die Niederkunft
Se rhalb 9 Monaten nach dem Tode des Versicherten erfolgt. Bei Töchtern,
bist und Pflegetöchtern ist Voraussetzung, dass sie mit dem Versicherten
1 u. Sy einem Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben ($ 205 a, Abs.
Da den Familienangehörigen zustehenden Leistungen umfassen, in
Saen ner Weise wie die den weiblichen Versicherten zukommenden Leistungen,
fall leistungen (Hebammenhilfe, Arzneien und kleinere Heilmittel sowie,
u SS erforderlich wird, ärztliche Behandlung), einen einmaligen Beitrag
Gestart Sonstigen Entbindungskosten und einen fortlaufenden Beitrag in
50 a des Wochengeldes sowie ein Stillgeld. Das Wochengeld beträgt
Satz Pf., das Stillgeld 25 Rpf. für den Tag. Auch hier kann die
Zahlun® Oder die oberste Landesbehörde bestimmen, dass die Kassen bei
der ie des Stillgeldes auf den Wert der regelmässigen Inanspruchnahme
Binri Ütterberatungsstellen, Säuglingsfürsorgestellen oder gleichartigen
Acktungen hinweisen ($ 205 a, Abs. 3). .
durch auf dem Gebiete der Familienwochenhilfe können Mehrleistungen
Stillgel 16 Satzung gewährt werden. Der Betrag des Wochengeldes und des
Srhöht des kann je bis auf die Hälfte des Krankengeldes der Versicherten
und qı werden, die Dauer des Wochengeldbezugs kann bis auf 13 a0
Abs. Br Stillgeldbezugs bis auf 26 Wochen erweitert werden ($ 205 a,
        <pb n="392" />
        394 ZWEITER TEIL

De —
Die Krankenkassen erhalten zu den ihnen nach dem Gesetz obliegenden
Leistungen einen Reichszuschuss von 50 RM. für jeden Entbindungsfall
vei der Familienwochenhilfe ($ 205 d, Abs. 1).

Bei der knappschaftlichen Krankenversicherung sind die den weiblichen
Versicherten und den Familienangehörigen des Versicherten zustehenden
Leistungen die gleichen, wie sie durch die RVO vorgesehen sind.

Durchführungsergebnisse
Zahl der entschädigten Wochenhilfsfälle

Die nachstehenden Übersichten geben für die reichsgesetzlichen Kassen

lie absolute und relative Zahl der entschädigten Entbindunegsfälle an.

ZAHL DER VON DEN REICHSGESETZLICHEN KASSEN ENTSCHÄDIGTITEN
ENTBINDUNGSFÄLLE

Tahr

1923
1924
1925

*

Zahl der Fälle überhaupt

701.072
678.544
746.781

Zahl der Fälle
Auf je 1000 versicherte Frauen

41,3
37,2
40.0

Gesamter und auf einen Versicherten treffender Aufwand
Die Ausgaben für Wochenhilfe sind im Verhältnis zum Jahr 1914 in
starkem Steigen begriffen, wie die nachstehende Tabelle ausweist.
AUSGABEN FÜR WOCHENHILFE

jahr

Gesamtbetrag der
Aufwendungen für
Wüochenhilfe in
Tausenden von RM

[914 12.593
1924 36.185
L925 56 446

Die auf einen Versicherten entfallenden
Aufwendungen in RM.
Männer und Frauen

Dr
Frauen

0,8 2,2
2,1 | 3,3
31 51

Die obige Übersicht schliesst die Kosten für ärztlichen Beistand und
Hebammenhilfe sowie die Kosten für die Arzneien nicht ein. Diese Kosten
sind in den Aufwendungen für Krankenhilfe enthalten, Der Reichszuschuss
für die Familienwochenhilfe — im Jahre 1924 10 Millionen RM., im Jahre
1925 20 Millionen RM. — ist abgezogen.

Für einen Entbindungsfall sind im Jahre 1925 (1924) 76 (55) RM. und
zwar 126,2 (88) für die Entbindung einer versicherten Person, und 45,4
(33,7) RM. für die Entbindung einer Familienangehörigen veransgabt
worden.

ESTLAND
Gesetzgebung
GESETZ VOM 23. Juxı 1912
Wochenhilfe
Der Anspruch auf Wochengeld wird von den Versicherten nur erworben;
wenn sie mindestens 3 Monate vor ihrer Niederkunft Mitglieder einer
Krankenkasse waren (Art. 312).
Für die Arbeiterinnen und Angestellten in staatlichen Unternehmungen
beträgt die Wartezeit nur 6 Wochen.
        <pb n="393" />
        LEISTUNGEN

395
Die Wochenhilfe umfasst :
H 1. freie ärztliche Behandlung, Arzneien, Verbände und andere
Silmittel sowie im Bedarfsfalle Behandlung in einem Krankenhaus
°der in einem Wöchnerinnenheim ;
a 2. ein Wochengeld im Betrage von 50-100 v. H. des Arbeitsver-
Den stes für 2 Wochen vor und 4 Wochen nach der Entbindung.
16 Schwangeren haben nur dann Anspruch auf Unterstützung,
Kan sie Arbeitstage tatsächlich verlieren. Anderseits können die
"a Wöchnerinnen die Geldunterstützung versagen, wenn diese die
rbeit vor Ablauf von 4 Wochen nach der Entbindung wieder auf-
Yehmen (Art. 312).
, Familienwochenhilfe
ka Die Familienwochenhilfe ist eine freiwillige Leistung. Jede Krankenkasse
Entk: den Ehefrauen der Versicherten Unterstützungen für die Zeit der
meh indung gewähren. Sie darf aber für die Familienversicherung nicht
Ve T als ein ‚Drittel des Gesamtbetrags der von den Arbeitgebern und den
"sicherten im Laufe eines Jahres entrichteten Beiträge verwenden.
Durechführungsergehnisse
AS Statistischen Mitteilungen der estnischen Regierung ergeben die
AChstehende Zahl der Entbindungen seit 1923 :

Entbindun sfälle, für die Unter-
Stützung gewährt worden Po
Unterstützungsfälle, „auf je 1 N
Versicherte, Männer‘ un
Frauen. ....0.0....
Zahl der Tage des Wochenbettes,
für die Unterstützung gewährt
Worden ist... .. .
Durchschnittliche Dauer eines
Entbindungsfalles .

1923

288

9

9.228 |
231.0

19924

308

Q

9.793
31.8

Die gesamten Ausgaben für Wochenhilfe betrugen :
1923

1924
(estnische Mark)
1,1, —
ü n Ver-
Unterstützungen a „Ver-
nn zen. an "Frauen
Unterstützungen an
von Versicherten . .

896.581 | 1.264.846
791.100 782.777

FRANKREICH (Elsass-Lothringen)
Gesetzgebung
RVO vom 19. JuLr 1911.
Weibti Wochenhilfe
desteng he Versicherte, die im letzten Jahre vor der Niederkunft min-
Chaftel Monate hindurch bei einer Krankenkasse oder bei einer Knapp-
8836 versichert waren, haben Anspruch auf Wochenhilfe ($ 195).
        <pb n="394" />
        396 ZWEITER TEIL
nn
Die Wochenhilfe umfasst : .

', einen Beitrag von 30 Fr. zu den Kosten der Entbindung und im
Bedarfsfalle einen Beitrag im Höchstbetrag von 20 Fr. für Hebam-
men- und Arztkosten im Falle von Schwangerschaftsbeschwerden ;
ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, das ist in Höhe des
nalben Grundlohns; diese Unterstützung wird während 8 Wochen
gewährt, von denen mindestens 6 in die Zeit nach der Entbindung
{allen müssen. Die Wochen nach der Entbindung, für die die Leistung
gewährt wird, müssen ohne Unterbrechung aufeinander folgen. Neben
Wochengeld wird Krankengeld nicht gewährt ; .
ein Stillgeld von 75 Cts. täglich für die ganze Dauer der Stillzeit
einschliesslich der Sonn- und Feiertage bis zum Ablauf der ersten 12
Wochen nach der Entbindung ($ 195 RVO in der Fassung des Art. 7
der Verordnung vom 28. Oktober 1920).

Mit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse an Stelle des Wochen-
zeldes Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim zubilligen oder
Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und dafür bis zur
Hälfte des Wochengeldes abziehen ($ 196). Anderseits kann die Satzung
bestimmen, dass im Falle der Niederkunft an Stelle des Zuschusses von
30 Fr. zu den Entbindungskosten Hebammen- und Arzthilfe sowie die
Versorgung mit den nötigen Arzneien treten und ferner, dass bei Schwanger”
schaftsbeschwerden an Stelle des Zuschusses von 20 Fr. zu den Hebammen-
ınd Arztkosten Hebammen- und Arzthilfe treten (Art. 8 der Verordnung
vom 28. Oktober 1920). Hat die Versicherte, die in einem Wöchnerin-
aenheim untergebracht ist, Angehörige, deren Unterhalt sie ganz oder
;eilweise aus ihrem Verdienst bestritten hat, so erhalten diese Angehörigen
3in Krankengeld (Hausgeld) ($ 196 und 186).

Schwangeren, die der Kasse mindestens seit 6 Monaten angehören, kann
m Wege der Satzung ein Schwangerengeld in Höhe des Krankengeldes für
lie Dauer von höchstens 6 Wochen zugebilligt werden, wenn sie infolge der
Schwangerschaft arbeitsunfähig werden. Die Satzungen können ferner be-
stimmen, dass das Wochengeld bis zum Ablauf der 13. Woche nach der
Entbindung gewährt wird, und ferner, dass das Stillgeld. bis zur Hälfte des
Krankengeldes erhöht und bis zum Ablauf der 26. Woche nach der Ent-
bindung zugebilligt wird ($ 199 und 200 in der Fassung des Art, 10 der
Verordnung vom 28. Oktober 1920).
Familienwochenhilfe
Die Familienwochenhilfe ist eine Mehrleistung. Durch $ 205 sind die
Krankenkassen ermächtigt, diese Leistungen den Frauen der Versicherten
die nicht selbst der Versicherung unterliegen, im Falle der Entbindung zu
yewähren.
Durchführungsergebnisse
Zahl der entschädigten Wochenfälle
Die nachstehende Tabelle gibt die absolute und relative Zahl der ent-
schädigten Wochenfälle an.
ZAHL DER ENTSCHÄDIGTEN WOCHENFÄLLE

"ahr

‚319
1920
921
1922
923

9924

Zahl der Entbindungen,
für die Unterstützung
geleistet worden ist,

einschliesslich der
Familienhilfa

3.820
6.843
8.603
8.242
12,761
11.183

Zahl der Entbindungen
auf je 1000 weibliche
Varsicherte

42,5
64,7
78,0
68,6
99,2
82,2
        <pb n="395" />
        LEISTUNGEN

397
Ausgaben für Wochenhäilfe.
„70 den nachstehenden zwei Tabellen ist der Aufwand für Wochengeld und
Stillgeld. sowie für Hebammenhilfe und Pflege in Wöchnerinnenheimen
angegeben.

GESAMTER UND AUF EINE VERSICHERTE TREFFENDER AUFWAND
FÜR WOCHENGELD UND STILLGELD

Iahnr

1919
1920
1921
1922 |
1923
‚924

Gesamtaufwand
für Wochengeld
und Stillgeld
in Fr.

396.669
914.986
1.603.863
1.629.418
1.880.542
986.351

Aufwand für einen
Entbindungsfall
ın Er.

103,9
133,7
186,4
197,7
147,4
177,6

Durchschnittlicher
Aufwand für
eine Versicherte
in Fr.

1,16
2,37
4,10
3,94
4,28
4,52

GESAMTER UND AUF EINE VERSICHERTE ENTFALLENDER AUFWAND
FÜR HEBAMMENHILFE UND PFLEGE IN WÖCHNERINNENHEIMEN.

j tal

L919
1920
L921
1922
1922

Gesamtaufwand
für Hebammen.
hilfe und die
Pflege in Wöchne-
rinnenheimen
in Fr

271.466
483.033 |
712.474
886.241
949.650

Aufwand für
Sachleistungen
in Hundertsätzen

Durchschnittlicher
Aufwand für
eine Versicherte

2,37 0,80
2,25 1,25
2,92 | 1,82
2,98 2,14
974 9.16

n er Kassen, die Wochenhilfe den Frauen der Versicherten
rerähren, steigt von Jahr zu Jahr, wie sich aus der nachstehenden Tabelle

KASSEN MIT FAMILIENWOCHENHILFE

Iahr

1919
1920
L921
‚922
923
3924

/
Gesamtzahl der
Kassen

264
257
252
24:7
247
246

Kassen, die Wochen-
hilfe den Frauen der
Versicherten gewähren

19
26
41
55
61
RS
        <pb n="396" />
        398

ZWEITER TEIL

GROSSBRITANNIEN

Gesetzgebung
OCESETZ VOM 7. AUGUST 1924
Anspruch auf Wochenhilfe haben Personen, welche während 42 Wochen
versichert waren und für die 42 Wochenbeiträge entrichtet worden sind.
Beträgt die Zahl der Beiträge weniger als 26 und sind die Rückstände nicht
bezahlt, so ruht das Recht auf Wochengeld. Für Erwerbslose gelten jedoch
die Vorschriften über das Ruhen des Wochengeldes nicht.

Das Wochengeld besteht in einer Geldleistung, die im Regelfalle 40s,
beträgt. Sie wird bezahlt bei der Entbindung der Frau eines Versicherten
oder bei der Entbindung einer Versicherten, Die Höhe des Wochengeldes
hängt davon ab, ob die beiden Ehegatten zu gleicher Zeit versichert sind
&gt;der ob nur die schwangere Frau zur Zeit der Entbindung der Versicherung®-
pflicht unterliegt. In dieser Hinsicht sind folgende Fälle zu unterscheiden:

handelt es sich um eine verheiratete Frau, deren Ehemann allein

versichert ist, so beträgt das Wochengeld 40s. ;
nandelt es sich um eine verheiratete Frau, die gleich ihrem Ehemann
versichert ist, so wird doppeltes Wochengeld gewährt, jedes in der
Höhe von 40s., das eine aus der Versicherung des Mannes und das
andere aus der Versicherung der Frau; wenn jedoch der Ehemann
keinen. Anspruch auf Versicherungsleistungen hat, nur aus der Ver-
sicherung der Frau;
handelt es sich um eine versicherte Frau, die auch nach ihrer Verehe-
lichung weiter gearbeitet hat und die allein versichert ist, so erhält
sie doppeltes Wochengeld von je 40s. aus ihrer Versicherung;

handel es sich um eine unverheiratete Frau, so beträgt das Wochen-
geld 40s,

Die verheiratete Frau, welche weiter pflichtversichert bleibt, hat stets
Anspruch auf das doppelte Wochengeld, gleichviel ob ihr Mann versichert
ist oder nicht.

Das Wochengeld soll zugunsten der Mutter und des Kindes verwendet
werden. Die anerkannten Kassen können die Wochenunterstützung in Geld
oder in Sachen leisten. Tatsächlich haben zahlreiche Kassen den Wöchnerin-
nen Arzt- oder Hebammenhilfe gewährt oder für ihre Unterbringung in einem
Wöchnerinnenheim gesorgt. Die Wöchnerinnen sind frei in der Wahl ihres
Arztes oder ihrer Hebamme. Obwohl das Gesetz voraussetzt, dass in jedem
Fall die Wöchnerin, die Anspruch auf Wochengeld hat, den Beistand eines
Arztes oder einer Hebamme erhält, so geht dadurch, dass eine solche Hilfe
aicht in Anspruch genommen wird, der Anspruch auf das Wochengeld nicht
verloren. Überzeugt sich aber die anerkannte Kasse, dass die Zuziehung des
Arztes oder einer Hebamme absichtlich unterlassen worden ist, so kann
sie die Wöchnerin, vorausgesetzt dass diese selbst Mitglied der Kasse ist,
Strafe nehmen. Vorgesehen ist auch, dass eine verheiratete Frau, die selber
versichert ist, sich während der vier auf die Entbindung folgenden
Wochen der Lohnarbeit zu enthalten hat.

In Nordirland gelten ähnliche Vorschriften über die Wochenhilfe, jedoch
mit dem Vorbehalt, dass, wenn die Zahl der in dem Jahr vor der Entbindung
entrichteten Beiträge weniger als 26 beträgt, der Anspruch auf das Wochen”
zeld nicht, wie in Grossbritannien, ruht, sondern um die Hälfte, also um 208-
zekürzt wird, sofern mindestens 17 Wochenbeiträge für die Versichert®
Mtrlohtot + — sind (Ausführungsvorschriften zur Altersversicherunß
Durchführungsergebnisse )
Die nachstehenden Übersichten geben für Grossbritannien einerseit®
and Nordirland anderseits den gesamten und den auf einen Versicherten
reffenden Aufwand für Wochenhilfe an.
        <pb n="397" />
        399
AUFWAND FÜR WOCHENHILFE IN GROSSBRITANNIEN!

LEISTUNGEN

Tahr

Gesamtaufwand
für Wochenhilfe
in Tausenden von £

Aufwand auf einen
Versicherten (Männer
und Frauen) in £

L914
1915
1916
1917
(918
1919

920

921
‚922
‚923
924
925

1,367,9
‚269,8
‚220,9
‚045,2
‚009,2
187,6
‚924,6?
‚903,93
‚844,5
748,5
„709,9
„703.9

0,10
0,09
+08
37
J6
38

3

„3
42
:2

1
U,

Jahresbericht des Gesundheitsministeriums. N
, Vom 5, Juli 1920 ab wurde das Wochengeld von 30s. auf 408. erhöht.
Von 1921 ab umfassen die Zahlen auch die Mehrleistungen.

AUFWAND FÜR WOCHENHILFE IN NORDIRLAND

Jahr

Gesamtaufwand
für Wochenhilfe
in Tausenden von £

Aufwand auf einen
Versicherten (Männer
und Frauen} in £

1923
1924
1925

45.600 0,14
44.750 0,14
46.800 0.14

IRISCHER FREISTAAT

Gesetzgebung
GESETZ VOM 16. DEZEMBER 1911
Die Wochenhilfe besteht in der Zahlung eines einmaligen Betrags an die
Frau des Verenale bı oder an eine versicherte Wöchnerin (Abschnitt 8,1
Bezugsberechtigt ist die Mutter, sei es dass sie selber versichert ist
ader Nicht, Unter allen Umständen soll die Unterstützung nur für sie =
hilf Kind verwendet werden, Die anerkannten Kassen können die Woc en.
Tale in Geld oder in Sachen von entsprechendem Geldwert gewähren.
st Sächlich beschränken sich die anerkannten. Kassen darauf, eine Geldlei-
"DS zu gewähren. .
wä Die Bezugsberechtigten können selber den Arzt oder die Hebamme
"ion ja. Für 4 Wochen nach der Entbindung wird kein Krankengeld von
‚sicher ahlt (Abschnitt 8, 6). . .
de Die Versichert dat Pe dann Anspruch auf Wochenhilfe, wenn sie
Für Versicherung während mindestens 42 Wochen angehört hat und wenn
De 42 Wochenbeiträge entrichtet worden sind. "—
der wa etrag des Wochengeldes ist verschieden, je nachdem der at dh
Ehe Schnerin allein versichert ist oder ob beide, die Wöchnerin 2 A
nicht 0, Versichert sind oder ob die Wöchnerin verheiratet britischen
Wesel In. dieser Hinsicht gelten ähnliche Grundsätze wie im bri
        <pb n="398" />
        400 ZWEITER TEIL
Das Wochengeld wird gekürzt, wenn weniger als 26 Wochenbeiträge
antrichtet sind ; in diesem Falle beträgt das Wochengeld, dessen regel-
mässiger Satz 40s. ist, nur 20s., vorausgesetzt, dass nicht weniger
als 17 Beiträge entrichtet worden sind.
Durchführungsergebnisse
Die Zahl der Entbindungsfälle, für die durch die Krankenversicherung
Unterstützungen gewährt worden sind, beläuft sich für jedes der beiden
Jahre 1924 und 1925 auf etwa 25.000.
Der Gesamtaufwand für die Wochenhilfe betrug im Jahre 1924 £51.952
und im Jahre 1925 £51.985; dies entspricht einem durchschnittlichen
Aufwand für den einzelnen Versicherungspflichtigen von £0,12.

JAPAN

Gesetzgebung
GESETZ VOM 22. APRIL 1922
Wochenhilfe
Versicherte Wöchnerinnen können Anspruch auf Entbindungsgeld und
Wochengeld erheben. Der Anspruch ist von der Zurücklegung einer Wartezeit
von 180 Tagen im Laufe des der Entbindung vorhergehenden Jahres abhängig-
Eine Versicherte, die nur 90 Tage hindurch Kassenmitglied war, erhält
‚ediglich eine der beiden Leistungen. Ist eine Frau aus der Versicherung
ausgeschieden, so erhält sie beide Leistungen unter der Voraussetzung:
dass die Entbindung binnen 180 Tagen nach dem Ausscheiden aus der
Versicherung erfolgt.

Das Entbindungsgeld. beträgt 20 Yen; es wird um die Hälfte gekürzt,
wenn die Wöchnerin in einem Wöchnerinnenheim verpflegt wird oder
Hebammenhilfe erhält ($ 81 der Kaiserl. Verordnung).

Das Wochengeld wird während 28 Tagen vor und während 42 Tagen
nach der Entbindung gezahlt; es beträgt 60 v. H. des Grundlohns, und
darf nur solange bezogen werden, als die Versicherte sich der Lohnarbeit
enthält (Art. 50 des Gesetzes und $ 80 der Kaiserl. Verordnung).

Die Krankenkasse kann die Wöchnerin in einem Wöchnerinnenheim
unterbringen oder ihr die Hilfe einer Hebamme zur Verfügung stellen.
In diesem Falle wird das Wochengeld gekürzt, wobei aber der Zahl der
Personen Rechnung getragen wird, die die Versicherte bisher aus ihrem
Arbeitsverdienst unterhalten hat ($ 81 der Kaiserl. Verordnung).

LETTLAND

Gesetzgebung
KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ VON 1922
Wochenhilfe

Anspruch auf Wochengeld haben weibliche Versicherte, wenn sie minde-
stens 3 Monate vor ihrer Entbindung der Kasse als Mitglieder angehört
haben (Art. 51). .

Die Wochenleistungen umfassen einerseits Wochenpflege, einschliesslich
der Lieferung von Arzneien, Verbänden und anderem Zubehör, anderseits
sin Wochengeld in Höhe des Arbeitsverdienstes für 4 Wochen vor und
3 Wochen nach der Entbindung, aber mindestens den Durchschnitts-Arbeits-
verdienst einer ungelernten Arbeiterin, Schwangere Frauen haben nur
dann Anspruch auf die Leistungen vor der Entbindung, wenn sie tatsäch-
lich keine Lohnarbeit mehr verrichten. Die Kassen sind übrigens befugt
die Zahlung des Wochengeldes an Entbundene einzustellen, die die Lohn-
arbeit vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung wieder aufgenomme?
haben (Art. 38 und 51).
        <pb n="399" />
        LEISTUNGEN

4013

Wenn die Entbundene nach Ablauf der 8 Unterstützungswochen noch
arbeitsunfähig ist und die Arbeitsunfähigkeit als Folge einer Krankheit,
die von der Schwangerschaft oder der Entbindung verursacht worden ist,
Yom Arzt bescheinigt wird, so ist Krankengeld bis zur Höchstdauer von
26 Wochen, vom ersten Tage nach Ablauf der 8. Woche nach der Ent-
bindung an gerechnet, zu gewähren (Art. 51, Abs. 1). , . .

. Die Generalversammlung kann als Mehrleistung ein Stillgeld in Höhe
bis zu einem Viertel des Arbeitsverdienstes gewähren; das Stillgeld ist für
A Unterhalt des Kindes bis zum Alter von 8 Monaten bestimmt (Art. 51,

Ss, 923
Familienwochenhilfe
Jede Krankenkasse kann den Ehefrauen der Versicherten Unterstützun-
ee für die Zeit der Entbindung, auch Stilgeld, gewähren. Sie darf aber für
Ce Leistungen der Familienversicherung nicht mehr als ein Drittel des
i “Samtbetrages der von den Arbeitgebern, den Versicherten und vom Staat
m Laufe eines Jahres entrichteten Beiträge verwenden (Art. 73).
LITAUEN

Gesetzgebung
GESETZ VOM 23. JUNI 1926
. Wochenhilfe
wär Sibliche Versicherte haben Anspruch auf Wochenhilfe, wenn sie
de Tend mindestens 6 Monaten vor ihrer Niederkunft der Kasse als Mitglie-
“ Ongehört haben.
Le Wochenleistungen umfassen ;
‚ Hilfe bei der Entbindung zu Hause oder in einem Wöchnerinnen-
heim (Art. 23);
Sin Wochengeld in Höhe des Krankengeldes für die Dauer von
2 Wochen vor und 6 Wochen nach der Entbindung (der gleichzei-
tige Bezug von Wochengeld und Krankengeld ist nicht gestattet}
(Art. 54 und 55);
Sinen einmaligen Beitrag von 50 Litas zu den Entbindungskosten
(Art. 56, Abs. 2);
Sin Stillgeld in Höhe des Krankengeldes für die Dauer von höchstens
s 5 Wochen (Art. 56, Abs. 3). .
dun. °hwangere Frauen, die während mindestens 6 Monaten vor der Entbin-
Dar Aner Krankenkasse als Mitglieder angehört haben, erhalten auf die
zum ST von höchstens 6 Wochen vor der Entbindung eine Sonderunterstüt-
ist (Art Sen Pi Arbeitsfähigkeit um mindestens die Hälfte herabgesetzt
55, Abs. 1).
de Stelle der Geldleistungen kann die Krankenkasse mit Zustimmung
Pite Örsicherten Aufenthalt in einem Wöchnerinnenheim oder häusliche
86 durch eine Krankenpflegerin gewähren (Art. 59),
Di Familienwochenhilfe
Woche Krankenkassen sind verpflichtet, den Frauen der Versicherten
lenhilfe zu gewähren (Art. 64}.
LUXEMBURG
Gesetzgebung
GESETZ VOM 17. DEZEMBER 1925,
BETREFFEND DIE SOZIALVERSICHERUNGSORDNUNG
Ws Wochenhilfe
Währeng rinnen, die in dem ihrer Niederkunft vorhergegangenen Jahre
Woche: ‚Mindestens 6 Monaten versichert waren, haben Anspruch auf
nhilfe (Art. 12, Abs. 1).
 ANKENVERSIOHKRUNG
        <pb n="400" />
        02 ZWEITER TEIL

Die Wochenhilfe umfasst mindestens :

1. eine fortlaufende Unterstützung (Wochengeld) in Höhe des Kranken-
geldes für die Dauer von 8 Wochen, von denen mindestens 6 in die
Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Der Anspruch auf Wochen:
geld besteht nur für eine ununterbrochene Wochenfolge. Wochengeld
und Krankengeld dürfen nicht nebeneinander gewährt werden;
ein Stillgeld. in Höhe von einem Viertel des Wochengeldes für die
Dauer von 12 Wochen (Art. 12, Abs. 1—3).

Mit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse an Stelle des Wochen:
geldes Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim gewähren.
In diesem Falle erhalten Angehörige, deren Unterhalt sie bisher ganz oder
zrösstenteils bestritten hat, ein Hausgeld im Betrage des halben Wochen-
zeldes. Die Kasse kann auch, ebenfalls mit Zustimmung der Wöchnerin;
Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und dafür ein Drittel
les Wochengeldes abziehen (Art. 12, Abs. 4—6).

Als Wochenleistungen kann die Satzung zubilligen :

versicherten Ehefrauen oder allen weiblichen Versicherten überhaupt
bei Entbindung Arzt- und Hebammenhilfe ;

Schwangeren, die infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig gew0T-
den sind, für höchstens 6 Wcchen ein Schwangerengeld in Höhe
des Krankengeldes;

Arzt- und Hebammenhilfe für Schwangere, falls eine solche Hilfe durch
Schwangerschaftsbeschwerden notwendig wird ;

Stillgeld bis zur Höhe des halben Krankengeldes und bis zum Ablauf
der 12. Woche nach der Entbindung (Art. 13, Abs. 1).

Familienwochenhilfe

Die Satzung kann auch den nichtversicherten Frauen der Kassen”
mitglieder Wochenhilfe zubilligen (Art. 13, Abs. 4). Ist der versichert®
Ehemann gestorben, so kann die Wochenhilfe gewährt werden, wenn die
Entbindung binnen 9 Monaten nach dessen Tode erfolgt (Art. 13. Abs. 5)
Durchführungsergebnisse
Die durch die Ministerialabteilung für Ackerbau und Soziale Fürsorg®
veröffentlichten Statistiken geben die Aufwendungen für Wochenhilfe an-
AUSGABEN DER BEZIRES- UND BETRIEBSKASSEN FÜR WOCHENAITFE

Gesamtaufwand
für Wochenhilfe
{in Fr.}

Gesamtaufwand
für Wochenhilfe,
in Hundertsätzen

der Leistungen

Durchschnittlicher
Aufwand auf einen
Versicherten (in Fr.)
Männer
nd Frauen | Frauen

Tahr

1913 12,990
1919 14.496
1920 18.176
1921 2.424
1922 2.832
199283 2 661

A
0,13
0,17
0,14
0,11
0.10

0,30 4,17
0,38 4,71
0,47 5,45
0,06 0,72
0,06 0,75
0.05 0.62

Gesetzgebung
GESETZ VOM 6. AUGUST 1915

Wochenhilfe
Wochenhilfe erhalten weibliche Versicherte, wenn sie ohne Unterbre”
chung während mindestens 10 Monaten vor ihrer Niederkunft einer Di-
striktskasse angehört haben, Verhältnismässig kurze Unterbrechungen 16
nerhalb dieses Zeitraums werden nicht in Rechnung gezogen (Art. 16;

ii. A a.

VORWEGEN
        <pb n="401" />
        LEISTUNGEN

4083
Die Wochenhilfe umfasst :

1. freie Hebammenhilfe, die Verpflegungskosten jedoch nicht einge-
schlossen; die Ausgaben für die Hebammenhilfe werden durch die
Kassen nach einem Tarif erstattet ;
ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes für die Dauer von
2 Wochen vor und 6 Wochen nach der Entbindung; die Frauen,
die keinen Lohn beziehen. oder deren Einkommen 100 Kronen nicht
übersteigt, erhalten eine einmalige Abfindung von 30 Kronen
(Art. 16, 1, A d).

„An Stelle der Regelleistungen kann die Kasse auch freie Kur und Ver-
Pflegung in einem Wöchnerinnenheim gewähren (Art. 18, 1, Abs. 2).

Lehnt eine Schwangere ohne triftigen Grund. ihre Pflege in einem
Wöchnerinnenheim ab, so kann die Kasse den Bezug des Wochengeldes
“stellen (Art. 18, 2, Abs. 2).

. Die Satzungen der Distriktskrankenkasse können bestimmen, dass
die freie Hebammenhilfe auch die Beköstigung der Hebamme in sich
schliesst, (Art. 16, B 2). Ist während des Aufenthalts einer Wöchnerin
N einem Wöchnerinnenheim der Bezug des Wochengeldes eingestellt,
zn kann die Kasse das Wochengeld bis zur Hälfte den zu Hause verbliebenen
Familienangehörigen auszahlen, damit sie sich an Stelle der Wöchnerin
die nötige Hilfe für die häuslichen Arbeiten beschaffen können (Art. 18, 4).

Familienwochenhilfe

Die Versicherten, die während mindestens 10 Monaten unmittelbar
n Or der Entbindung ihrer Frau einer Krankenkasse als Mitglieder angehört
laben, haben Anspruch auf Familienwochenhilfe (Art, 16, B). Diese Lei-
gang umfasst Hebammenhilfe (die Kosten der Verpflegung nicht inbegriffen)
ur die Ehefrau, die nicht selbst Mitglied der Kasse ist, ebenso einen ein-
geeligen Beitrag zu den Entbindungskosten in Höhe von 30 Kronen. An
Kelle der Wochenleistungen in Geld für die Frauen der Versicherten
denen freie Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim treten;
en Aufenthalt in dem Wöchnerinnenheim darf aber 14 Tage nicht über-

°Areiten (Art. 18. 1 und Art. 19. 5. Abs. 2).

Durchführungsergebnisse

, Zahl der entschädigten Entbindungsfälle
Die umstehende Tabelle gibt die absolute und relative Zahl der
Schädieten Entbindungsfälle.

ZAHL DER ENTSCHÄDIGTEN ENTBINDUNGSFÄLLE

Jahr

1917
1919
1920
1921
1922
1923
"99

Gesamtzahl der Entbindungen

20.216
22.550
28.647
27.228
28.036
28,549
27.687

Entbindungsfälle
auf je 1000 Versicherte

42,70
41,52
51,28
A997
"GG 35

dan

Di Aufwand für Wochenhilfe
Mitglic a stehende Tabelle gibt den gesamten und den auf ein Kassen-
in dem fallenden Aufwand für Wochenhilfe sowie das Verhältnis an,
dieser Aufwand zu den Gesamtkosten der Leistungen steht.
        <pb n="402" />
        404

Jahr

917

918
1919
‘920
921
1922
923
‚9924

ZWEITER TEIL
AUFWAND FÜR WOCHENHILFE

Aufwand
für Wochenhilfe
(in Kronen}

Durchschnittlicher Auf-
wand auf ein Kassen-
mitglied fin Kronen}

Anteil am
Gesamtaufwand
für Leistungen

927.85€E
1.185.671
1.313.550
1.819.707
‚874.670
„940.200
1.860.246
L.803.383

97
29
42
26
49

7,0
5,1
1,2
5,4
5,3
4,8
5,3
5.0

AA
791
® 4

Die Statistik der norwegischen Distriktskrankenkassen gibt auch Auf-
achluss über die gesamten und die auf ein Kassenmitglied entfallenden Kosten
:ür Sachleistungen, die als Wochenunterstützung gewährt werden.
4+ESAMTER UND AUF EIN KASSENMITGLIED ENTFALLENDER AUFWAND FÜR
VERSCHIEDENE ARTEN VON WOCHENLEISTUNGEN
(in norwegischen Kronen}

Jahr

‚917
918
919

1920 |

‚921

‚922

‚923
1994

Pflege in Wöch-
nerinnenheimen

Gesamt -
aufwand

Auf-
wand
für das
äUnzelne
Titelier

22.768
30.060
36.210
75.508
94.294
‚18.082
124.475
129.874

),05
3,07
4,06
0,3
17
D,20
0,22
0.283

Honorar für ' Fahrtkosten für’ Kosten für eine
Hebammen Hebammen Wochenpflegerin

Gesamt -
aufwand

Auf- Auf-

wand wand
(ür das Krane für das | Gesamt -
inzelne !Sufwand Iingelne! Aufwand
Titgliend Mitglied

Auf-

wand
für das
einzelne
Mitglied

275.445
366.385
428.237
617.009
365.668
394.415
694.115
678 085

0,59 799
0,71 2.039
0,79 2.228
1,10 3.230
1,22 5.226
1,22 1 5,052
1,20 | 7.300
1.16 14.756

0,01
0,01
0,07
0,01
0.01

4,217
7.118
9.611
10.015
5.479
12,779
14.199
= 9 949

0,01
0,01
0,03
0,01
0,01
0,02
0,02
002

ÖSTERREICH
Gesetzgebung
GESETZ voM 30, MÄRrz 1888
IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG VOM 20. NOvEMBER 1922
Wochenhäilfe .

Für die Erwerbung des Anspruchs auf die Wochenleistungen ist ein®
Wartezeit nicht vorgeschrieben. Die Kassensatzungen können aber bestim”
men, dass diese Leistungen nur solchen Wöchnerinnen gewährt werden,
welche innerhalb ‚der letzten 12 Monate, die dem Tag der Entbindung
vorhergehen, wenigstens 6 Monate hindurch in einer versicherungspflich-
;igen Beschäftigung gestanden haben ($ 9 6).

Die gesetzlichen Leistungen umfassen mindestens :

7} Sachleistungen ; sie schliessen in sich geburtsärztliche. Hilfe oder

Hebammenbeistand sowie die notwendigen Arzneien und sonstigen
Heilmittel:
        <pb n="403" />
        LEISTUNGEN 405
b) eine fortlaufende Unterstützung in Höhe des täglichen Krankengeldes
für die ganze Dauer, während der die Versicherte sich der Lohnarbeit
enthält und bis 6 Wochen vor und 6 Wochen nach der Entbindung ;
ein Stillgeld in Höhe der Hälfte des Krankengelds für jede Versicherte,
die ihr Kind selbst stillt, bis zum Ablauf der 12. Woche nach der
Entbindung, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Kranken-
geldes oder des Wochengeldes, das die Bezugsberechtigte bean-
Spruchen kann ($ 6, Nr. 1, 3 u. 4).

Z Wöchnerinnen, die sich in häuslicher Pflege befinden, kann mit ihrer
üstimmung geschultes Pflegepersonal gestellt werden; auch kann Wöch-
"rinnen. mit ihrer Zustimmung Pflege in einem Wöchnerinnenheim oder
% Siner ähnlichen Anstalt gewährt werden. In diesen Fällen können die
lafür aufzuwendenden Kosten vom Krankengeld abgezogen werden.
Anderseits kann durch Satzung das Stillgeld bis zur Höchstdauer von
6 Wochen verlängert werden ($ 9, Nr, 6 u. 7).
Familienwochenhilfe
di Durch Satzung kann den Mitgliedern einer Krankenkasse Anspruch auf
Ge Wochenleistungen für ihre Familienangehörigen gewährt werden (Fami-
1Nversicherung).
A Die F amilienversicherung kann sich auf alle Kassenleistungen mit
a mahme des Krankengeldes erstrecken. In die F amilienversicherung
SÖnnen nur Familienangehörige einbezogen werden, wenn sie weder versiche-
Sungepflichtig noch freiwillig versichert sind und wenn sie mit dem Ver-
herten in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm überwiegend
ren Unterhalt beziehen (8 9 a). .

* Das Arbeiterversicherungsgesetz vom 1. April 1927 und das Angestellten-
ne Sicherungsgesetz vom 29. Dezember 1926 haben die Wochenleistungen
Och beträchtlich erweitert. .
; Nach dem Gesetz vom 1. April 1927 haben weibliche Versicherte, die
36 Laufe der letzten, der Entbindung vorhergehenden 12 Monate während
wann chen eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder
bo rend des gleichen Zeitraums Krankengeld oder Erwerbslosenunterstüt-
bi Ng bezogen haben, einen Anspruch auf Schwangerengeld und Wochengeld
6 won Höhe des Betrags des Krankengeldes, und zwar für die Dauer von
Sie Ochen vor und 6 Wochen nach der Entbindung, vorausgesetzt, dass
Fan ich der Lohnarbeit enthalten. Das für den gleichen Zeitraum den
u illienangehörigen des Versicherten zu gewährende Schwangeren-
Sion Wochengeld beträgt die Hälfte des Krankengeldes, auf das der Ver-
d Srte selbst im Falle der Erkrankung Anspruch hätte. Das Stillgeld,
en „den weiblichen Versicherten und den Ehefrauen der Versicherten
der vhrt Wird, beträgt während der Stillzeit, jedoch höchstens während
D v 12 auf die Entbindung folgenden Wochen die Hälfte des Krankengeldes.
Des Stüllgeld kann gleichzeitig mit dem Wochengeld. gewährt werden.
rend saspruch auf Schwangerengeld, Wochengeld oder Stillgeld ruht, wäh-
ver ‚Sie Bezugsberechtigte in einer Krankenanstalt auf Kosten der Kasse
dien legt wird ($ 145). Nach dem Gesetz vom 29. Dezember 1926 beträgt
Stehen Weiblichen Versicherten und den Ehefrauen der Versicherten zu-
De ©Nde tägliche Unterstützung höchstens 3,75 Schilling ; sie wird für die
Dat von 6 Wochen nach der Entbindung in allen Fällen und für die
ber von 12 Wochen nach der Entbindung gewährt, sofern die Bezugs-
Un tigte das neugeborene Kind stillt. Ausserdem wird eine einmalige
(8 13. Cützung von 120 Schillingen für jedes neugeborene Kind gewährt
Durchführungsergebnisse
Die Statistik inisteriums für Soziale Verwaltung be-
Schrä en des Bundesministeriums für So ng
Ehränken Sich darauf, die absolute und relative Zahl der safe mr a a
Ver indungsfälle sowie die Zahl der Tage, die auf das Wochen

Sicherten entfallen. anzugeben.
        <pb n="404" />
        L06

ZWEITER TEIL
ZAHL DER ENTBINDUNGSFÄLLE UND DAUER DES WOCHENBETTES

Jahr

1915
1916
1917
[918
[919
L920
[921
‚922
‚923 |
1924
1925

Zahl
der entschädigten
EnthindungsfähHle

10,881
3.702
9,104
7.361
7.407

10.234

10.333

13.610

13.097

14.838

15.684

Entbindungsfälle, für
die eine Unterstützung
geleistet ist, auf je
1000 versicherte
Frauen

7,98
54
2,24
2,15
2,85
3,24
3,00
3,23
3,20
3,27
346

Tage
des Wochenbettes.
auf je eine
versicherte Frau

0,92
0,68
0,77
0,85
L1I1
1,36
131
1,34
4,35
1,41
L41

POLEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 19. Mar 1920
Wochenhilte
Anspruch auf die Wochenleistungen in Geld haben diejenigen weiblichen
Versicherten, welche im Laufe der letzten 12 Monate vor ihrer Niederkunft
während mindestens 4 Monaten eine versicherungspflichtige Beschäftigung
ausgeübt haben. Freiwillig Versicherte können Anspruch auf diese Leistun-
zen nur machen, wenn sie der Kasse mindestens 8 Monate als Mitglied an-
zehört haben (Art. 30, Abs. 2 und Art. 31).

Die Wochenleistungen umfassen :

L, Arzt- und Hebammenhife vor, während und nach der Niederkunft;

die Dauer dieser Leistung ist nicht begrenzt (Art. 30, 1 a);
Wochengeld in Höhe des Grundlohns während der ganzen Dauer
der Arbeitseinstellung bis zur Höchstdauer von 8 Wochen, von
denen mindestens 6 Wochen in die Zeit nach der Entbindung fallen
müssen. UVeberschreitet die Dauer der Arbeitsunfähigkeit diesen
Zeitraum, so gewährt die Kasse sowohl vor wie nach der Niederkunft
das Krankengeld gemäss den allgemeinen Vorschriften, die für die
Zubilligung dieser Leistung massgebend sind (Art. 30, 1 b u. 3):
ein Stillgeld nach Ablauf der Bezugszeit für das Wochengeld während
der Stillzeit bis zur Höchstdauer von 12 Wochen (Art. 30, 1 6).
Wit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse zubilligen :
an Stelle des halben Wochengeldes ärztliche Behandlung und Ver-
pflegung in einem Wöchnerinnenheim ;

Hilfe und Wartung durch eine Hauspflegerin ; dafür kann höchstens

die Hälfte des Wochengeldes abgezogen werden (Art. 30, 4).
Familienwochenhilfe

Die Familienwochenhilfe ist eine Pflichtleistung. Sie wird den Familien:
angehörigen eines Versicherungspflichtigen gewährt, wenn sie mit ‚ihm
in häuslicher Gemeinschaft leben, ausschliesslich auf seinen Arbeitsverdiens®*
für ihren Unterhalt angewiesen sind und weder zwangsversichert noch
freiwillig versichert sind; in Betracht kommen hier insbesondere die Frav
lie Töchter, die Schwestern und die Pflegekinder des Versicherten.

3
        <pb n="405" />
        LEISTUNGEN

407

„Die Familienwochenhilfe umfasst ärztlichen Beistand oder Hebammen-
hilfe vor, während und nach der Entbindung, ferner ein Stillgeld in Höhe
des der versicherten Wöchnerin zustehenden Stillgeldes; letzteres wird
Hährend der Stillzeit, jedoch nicht über die 12. Woche nach der Entbindung

Maus gewährt (Art. 33 b u. 6).
Durchführungsergebnisse
Die durchsehnittliche Zahl der Entbindungsfälle auf je 100 versicherte
Frauen betrug im Jahre 1924 2,42, Im Laufe desselben Jahres erforderte
ein Entbindungsfall die Gewährung des Wochengeldes für eine Dauer von
12,3 Tagen.

Gesetzgebung
VERORDNUNG VOM 10, Mar 1919

N Wochenhilte
wW. Für den Anspruch auf ärztliche Hilfe ist die Zurücklegung einer
wentezeit von 3 Monaten vorgeschrieben ; die Ansprüche auf Geldleistungen
( en erst 6 Monate nach der Entrichtung des ersten Beitrags erworben
\ Ef 28, Nr. 1 u. 2 und Art. 30, Nr. 1).
Yin jegen diese Voraussetzungen vor, so haben die versicherten Wöchne-
nnd Anspruch auf Krankenhauspflege oder auf ärztliche Behandlung
Da Arzneiversorgung sowie auf Beihilfen in Geld während der ganzen
5 Mon ihrer Arbeitsunfähigkeit oder mindestens für die Dauer von

Onaten (Art. 33).

PORTUGAL

Gesetzgebung ;
OEasErz vom 25. JUunı 1912
Wochenhilfe
26 Versicherte Wöchnerinnen, die einer Krankenkasse während mindestens
S „Wochen angehört und während des gleichen Zeitraums ihre Beiträge
N Tichtet haben, erwerben Anspruch auf Wochenleistungen,
Diese Leistungen umfassen : ,

- Hebammenhilfe oder ärztlichen Beistand und Arzneiversorgung ;
diese Leistung wird sowohl auf Grund des im alten Königreich
und in Bessarabien geltenden Gesetzes wie auch auf Grund der für
das Ardeal und die Bukowina geltenden Vorschriften gewährt;
ein Wochengeld, das im alten Königreich und in Bessarabien für
die Dauer von 2 Wochen vor und 6 Wochen nach der Entbindung
gewährt wird, desgleichen im Ardeal für 8 Wochen und in der Buko-
wina während 4 Wochen vor und 6 Wochen nach der Niederkunft ;
ein Stillgeld, welches gewährt wird im alten Königreich und in
Bessarabien auf die Dauer von 3 Monaten und im Ardeal während
12 Wochen nach Ablauf der Bezugszeit für das Wochengeld.

RUMÄNIEN

Familienwochenhilte
lber ver-
. icht se. ung
die nic Versorg
; ten, d z ung
eines run nkenversicher
Angehörigen ärztlicher ten der Kra
Zugunsten dor Gew auf Kos
sichert Sind, is Ce Arz
. lichen
Mt den erforder
VOrgesehen.
        <pb n="406" />
        08

ZWEITER TEIL

Durchführungsergebnisse
Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Zahl und die durch-
schnittliche Dauer des Wochenbettes im alten Königreich.

. ZAHL DER ENTBINDUNGEN
UND DURCHSCHNITTLICHE DAUER EINER ENTBINDUNG IM ALTEN KÖNIGREICH

Sahr

1912
‚913
‚914
‚915
916
1917
‘918
‚919
920
1921
1922
1923
1924
1925

Eh se auf je | Durchschnittliche Dauer einer
1000 Versicherte Entbindung in Tagen
(Männer und Frauen}

30
50
56,6
13,5
14,9
21,4
21,9
26,7
23,1
17,2
28,5
10.5

Ca
7

&gt;

4
70
29

RUSSLAND

ÄRBEITSGESETZ VOM 15. NOVEMBER 1999

Gesetzgebung

Eine Wartezeit war für die versicherten Wöchnerinnen bis zum 9. Mai
1927 nicht vorgeschrieben. Die Wartezeit beträgt nunmehr sechs Monate-

Die Wöchnerinnen erhalten :

@} ärztliche Hilfe oder jeden anderen Beistand in den Wöchnerinnen-
heimen oder in den Krippenanstalten; für die schwangeren Frauen ist
während der ersten Monate der Schwangerschaft ein ärztlicher Besuch
alle zwei Monate und später alle Monate vorgesehen. Die Aufnahme in
ein Wöchnerinnenheim oder in eine Entbindungsanstalt findet ein oder
zwei Tage vor der Niederkunft statt. Frauen, die allein stehen oder ın
äangesunden Räumen wohnen, können einen Monat vor der Niederkunft in
besonders eingerichtete Anstalten aufgenommen werden und dort bis zu
ainem Monat nach der Entbindung verbleiben. Neugeborene, die krank
sind, können in ein Säuglingsheim aufgenommen werden;

. 5) ein Still- und Wochengeld für die Arbeiterinnen bis zur Dauer von
16 Wochen und für die weiblichen Angestellten bis zur Dauer von 12 Wochen;

c) eine Zuwendung für das Wickelzeug ; diese stellt einen Beitrag zu
den besonderen Kosten, die durch das neugeborene Kind veranlasst werden;
Kam beträgt, je nach dem Orte, 16-30 Rubel (Verordnung vom 9. Mal

d) ein Stillgeld in Höhe eines Viertels des Monatsbetrags des durch-
schnittlichen Ortslohns für die ersten 9 Monate nach der Entbindung:
Diese Leistung ist dazu bestimmt, der Mutter während des Stillens ein®
bessere Beköstigung zu verschaffen oder die Kosten einer besonderen
Ernährung des Neugeborenen zu decken.
        <pb n="407" />
        LEISTUNGEN

+09
N “wa Gesetzgebung
Nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 haben die Kassen Entbindun-
SCH gleich Krankheiten zu behandeln, wenn bei der Entbindung die Versicherte
bereits während einer Dauer von mindestens neun Monaten ohne eine Unter-
brechung von mehr als drei Monaten Mitglied einer anerkannten Kasse
Sewesen ist. Die Mindestleistung umfasst die eine oder andere oder beide
der folgenden Leistungen: ärztliche Hilfe und Arzneiversorgung sowie
Krankengeld in Höhe von mindestens 1 Fr. für den Tag. Diese Leistungen
hält die Wöchnerin für die Dauer von mindestens sechs Wochen; arbeitet
die Wöchnerin während der Bezugszeit, so wird der Betrag ihres Verdienstes
Yon dem Krankengeld abgezogen. Stillt die Wöchnerin ihr Kind noch
Vier Wochen nach Ablauf der Unterstützung, so hat die Kasse ihr ein Still-
30ld. von mindestens 20 Fr, zu gewähren. (Art. 14 des Bundesgesetzes).

‚Ist durch ein kantonales Gesetz eine Zwangsversicherung gegen Kran-
heit eingeführt, so müssen auch gewisse Wochenleistungen zu Pflicht-
leistungen gemacht werden. Diese Leistungen müssen im Einklang mit
den Vorschriften des Bundesgesetzes festgesetzt werden.
Appenzell (Ausser-Rhoden)
GESETZ VOM 30. APRIL 1916

v. Di eine Versicherte seit neun Monaten vor ihrer Entbindung (ohne eine
so I brechung von mehr als drei Monaten) Mitglied einer Krankenkasse,
leisen Sie für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf die Kranken-
für ‚ungen, Die Kosten für die Hebamme und, wenn es nötig ist, die Kosten
über ztlichen Beistand gehen zu Lasten der Kasse. Wenn die Wöchnerin
Weit, die Dauer der sechswöchigen Unterstützung hinaus ihr Kind während
Sowahnn vier Wochen und somit insgesamt während zehn Wochen stillt, so
Überdrn die Kasse ein Stillgeld von 20 Fr. Stillt die Wöchnerin ihr Kind
für ı 1686 zehn Wochen hinaus, so gewährt der Kanton ein Stillgeld von 20 Fr.

Jede weiteren vier Wochen (Art. 34).

Appenzell (Inner-Rhoden)
VERORDNUNG VOM 29. NOVEMBER 1920
( ADie Wochenleistungen sind die gleichen, wie im Kanton Appenzell
Yese r-Rhoden). Das Stillgeld ist aber gemäss den Vorschriften des Bundes-
Dau %08 auf 20 Fr. festgesetzt und wird der stillenden Wöchnerin auf die
die °T von vier Wochen nach Ablauf der Bezugszeit des Wochengeldes,
Sich auf sechs Wochen erstreckt, gewährt (Art. 15).
Basel-Stadt
GESETZ VOM 19, NOVEMBER 1914
bei War eine Frau während mindestens 9 Monaten vor ihrer Entbindung
a) Din anerkannten Krankenkassen versichert, so hat sie Anspruch auf :
SOwie ri Hebammenhilfe und, im Bedarfsfalle, ärztlichen Beistand
in eine eie Lieferung der Arzneien und der Verbandstoffe oder auf Pflege
.) m Wöchnerinnenheim ;
ist. 29 CM ein Stillgeld, wie es durch das Bundesgesetz vorgesehen ist, das
der zeh: er vorausgesetzt, dass die Wöchnerin ihr Kind noch bei Ablauf
Nach EA auf die Entbindung folgenden Woche stillt.
Wenn sie Sm kantonalen Gesetz vom 30; Juni 1921 erhalten Wöchnerinnen,
Prämie = während mindestens fünf: Wochen stillen, eine kantonale Still-
Mindesgene 50 Fr.; überdies erhalten Wöchnerinnen, die das Stillgeld für
Kranke "8 zehn Wochen langes Stillen nach dem Bundesgesetz über die
Prämie von Unfallversicherung zu beanspruchen haben, eine weitere Still-
r
        <pb n="408" />
        410

ZWEITER TEIL

St. Gallen
GESETZ VOM 6. JULI 1914
Die versicherte Wöchnerin hat nach Zurücklegung einer Wartezeit
von mindestens 9 Monaten entweder auf ärztliche Hilfe und Versorgung
mit Arznei und eine täglichen Unterstützung von 1 Fr. oder auf eine täg-
liche Unterstützung von mindestens 4 Fr. Anspruch.

KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 14. Maı 1922
Wochenhilfe

Anspruch auf Wochenhilfe haben Versicherte, wenn sie mindestens
drei Monate vor der Entbindung der Kasse als Mitglied angehört haben
(Art. 49).

Die versicherten Wöchnerinnen können folgende Leistungen hean-
spruchen.

4) Hebammen- und Arzthilfe;

5) ein Wochengeld für zwei Monate vor und zwei Monate nach der
Entbindung; dieses Wochengeld beträgt 75 v. H. des Grundlohns, d. }-
für den Tag 1,50 Dinar in der untersten Lohnstufe und 36 Dinar in der
obersten Lohnstufe. Es wird nichts gewährt für die Tage, an denen die
Versicherte ihre Arbeit fortsetzt; das Wochengeld kann gekürzt werden;
wenn die Versicherte nicht die Anordnungen des Arztes befolgt und dadurch
'hre Wiederherstellung verzögert;

c) ein Stillgeld für die Frauen, die ihr Kind selber stillen, für die Dauer
von 20 Wochen nach Ablauf des Wochengeldbezugs. Diese Leistung beträgt
die Hälfte des Grundlohns, darf aber 3 Dinar für den Tag nicht überschreiten?
Kann die Mutter nach einer ärztlichen Bescheinigung ihr Kind nicht stillen,
so erhält sie an Stelle des Stillgelds einen seinem Werte entsprechender
Beitrag zum Lebensunterhalt (Art, 45, Abs. 4).

Als Mehrleistung kann das Wochengeld bis auf den vollen Grundlohn
arhöht werden; anderseits kann die Bezugszeit des Wochengeldes bis zU
12 Wochen nach der Entbindung verlängert werden.

Familienwochenhilfe

Die Familienwochenhilfe ist eine Pflichtleistung. Die Angehörigen den
Versicherten, die nicht selbst ihren Lebensunterhalt erwerben und die 7!
‘hm in häuslicher Gemeinschaft leben, haben Anspruch. auf

a} die erforderliche Hebammen- und Arzthilfe; .

5) ein Wochengeld in Höhe von 1,50 Dinar für den Tag während vie
Wochen vor und vier Wochen nach der Entbindung; 1

c) eine Zuwendung für das Wickelgeld in Höhe des 14-fachen Grun«
lohns des Versicherten, .

Als Familienangehörige gelten die Ehefrau oder die Lebensgefährtil-
die ehelichen, ausserehelichen und an Kindes Statt angenommenen Kinder
die Enkelinnen und die Schwestern des Versicherten.

Durchführungsergebnisse
Die ‚nachstehende Tabelle gibt den Gesamtaufwand und den durch
schnittlichen Aufwand der Zentralversicherungsanstalt für die Woche?”
leistungen an.
        <pb n="409" />
        LEISTUNGEN

413
ÜBERSICHT ÜBER DIE GEWÄHRTEN WOCHENLEISTUNGEN

/ 1923 ı 1924 ' 1985
Art der Leistung Ta mel "© | %) a b)
Wochengeld für Versicherte
Wochengeld für Angehö-
rige von Versicherten
Zuwendung für Wickel-
Zeug an Versicherte ; 4
Zuwendung für Wickel-
zeug an Angehörige von
Versicherten... ..
Stillgeld an Versicherte .
Hebammenkosten für Ver-
Sicherte .......
Hebammenkosten für An-
gehörige von Versicher-
ten

8.387 !

2,13 14.149] 2,22 |4,888 | 2,33
1.213 ı 0,65
1.141 ° 0,60

6.537 | 4.11

0,74

378 |

0.24 |

7.802
437

4,16
0,23

8.569 |
456

4,09
0,22

1.006

0,63 |

358

0.19 |

450 | 0,21

1.373

0,73

1.815

0,87

N @) Gesamtaufwand in Tausenden von Dinar,
5) Gesamtaufwand in Hundertsätzen.

TSCHECHOSLOWAKEI

GESETZ VOM 9, OKTOBER 1924

Gesetzgebung

Wochenhilte
D Grundsätzlich wird für die Wochenhilfe eine Wartezeit nicht gefordert.
AS Gesetz ermächtigt aber die Krankenversicherungsanstalten, durch
Statut zu bestimmen, dass die Geldleistungen, nämlich Wochengeld und
Stillgeld, den Versicherten nur dann gewährt werden, wenn diese inner-
halb der letzten 12 Monate vor der Entbindung wenigstens sechs Monate
Lrsicherungspflichtig waren. Anderseits entsteht für freiwillig Versicherte
Kin Anspruch, wenn sie zur Zeit ihres Beitritts zur Versicherungsanstalt
Sreits Schwanger waren oder entbunden hatten ($ 104 c und $ 251, Abs. 3).
Die Wochenhilfe umfasst: N .
b- %) freie Hebammenhilfe und im Bedarfsfalle ärztlichen Beistand (Ge-
für "tshilfe); ausser bei der Entbindung selbst, d. i. nach Ablauf von unge-
Re 10 Tagen nach der Niederkunft, hat die Wöchnerin im Bedarfsfalle
9 SPrüch auf ärztliche Hilfe wie alle anderen Versicherten. Hebammen-
°T Arzthilfe wird auch im Falle einer Fehlgeburt gewährt; .
ä 5) eine fortlaufende Geldunterstützung (Wochengeld) in Höhe des
qrslichen Krankengeldes, d. i. ungefähr zwei Drittel des Grundlohns, für
nn Dauer von sechs Wochen vor und sechs Wochen nach der Entbindung,
ung a Sesetzt, dass die Versicherte nicht Anspruch auf Krankengeld hat
sich, Lohnarbeit verrichtet; es wird jedoch nicht erfordert, dass die Ver-
rieperte arbeitsunfähig ist, und die Arbeit, welche sie im Haushalt ver-
ton ‚kann, beraubt sie nicht ihres Anspruchs auf die Unterstützung;
Dei? An Stillgeld in Höhe des halben täglichen Krankengeldes, d. E m
Still, © des Grundlohns, für 12 Wochen nach der Entbindung. A
der 80ld wird neben dem Wochengeld gewährt, so dass die Mutter wä, renE
die qesten sechs Wochen nach der Entbindung Unterstützungen erhält,
°M vollen Grundlohn gleichkommen ($ 95, II)
        <pb n="410" />
        412 ZWEITER TEIL
Statt der Hebammen- oder Arzthilfe sowie des Wochengeldes kann die
Versicherungsanstalt Kur und Verpflegung in einer Krankenanstalt ge-
währen; während der Krankenhauspflege ist das halbe Krankengeld den
Angehörigen der im Krankenhaus untergebrachten Versicherten zu zahlen
($ 149, Abs. 3). Ausserdem kann Versicherten, die sich in häuslicher Pflege
oefinden, geschultes Pflegepersonal gestellt werden. Ferner können die
Wöchnerinnen mit ihrer Zustimmung in Erholungsheime oder in Wöch-
aerinnenheime aufgenommen werden. In einem solchen Falle können die
Geldleistungen, das sind das Wochengeld und das Stillgeld, bis zur Hälfte
zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten verwendet werden. (8.152):

Als Mehrleistung kann das Stillgeld durch die Satzung bis zum Ablauf
ler 26. Woche nach der Entbindung gewährt werden ($ 105 f).
Familienwochenhilfe
Die Familienwochenhilfe ist eine Pflichtleistung zugunsten der Frauen
der Versicherten. Der Anspruch auf diese Leistung wird nach Ablauf von
vier Wochen von dem Tage an erworben, an dem der Versicherte versiche-
rungspflichtig geworden ist ($ 97, Abs. 3).

Die Familienwochenhilfe umfasst Hebammenhilfe und im Bedarfsfalle
ärztlichen Beistand. Diese Leistung wird auch dann gewährt, wenn der
Ehemann innerhalb des Zeitraums von 9 Monaten vor der Niederkunft
gestorben ist ($ 95, II).

Als Mehrleistung sieht das Gesetz weiter noch eine Ausdehnung der
Familienwochenhilfe wie folgt vor:

a) den Angehörigen eines Versicherten kann für die Dauer von sechs
Wochen vor und sechs Wochen nach der Entbindung ein Zuschuss, der
nicht die Hälfte des Krankengeldes übersteigt, gewährt werden; ,

b) den Angehörigen eines Versicherten kann auch Stillgeld für eine
Dauer von höchstens 26 Wochen gewährt werden, doch darf es ein Viertel
des Krankengeldes des Versicherten nicht überschreiten (Art. 105, Abs. 1;
Buchstaben e und AA.
Durechführungsergebnisse
Entbindungsfälle, für die Unterstützung gewährt worden ist
Die zwei untenstehenden Tabellen geben einerseits für Böhmen, Mähren
ınd Schlesien, anderseits für die Slowakei und Karpathorussland die Zahl
ler Entbindungen an, für die Unterstützungen gewährt worden sind und
lie auf je 1.000 Versicherte entfallen, desgleichen die durchschnittliche
Dauer einer Entbindung.

ENTBINDUNGSFÄLLE AUF JE 1.000 VERSICHERTE
UND DURCHSCHNITTLICHE DAUER EINES ENTBINDUNGSFALLES
IN BÖHMEN. MÄHREN UND SCHLESIEN

Jahr

1919
1920
1921
„922
‚923
‚094.

Entbindungsfälle auf je
Tausend Versicherte |
{Männer und Frauen}

19,0
18,8
14,5

9,6
16,7
158

Durchschnittliche Dauer
eines Entbindungsfalles
in Tagen

56,04
57,98
47,30
43,39
55,25
5569
        <pb n="411" />
        LEISTUNGEN

413

ENTBINDUNGSFÄLLE AUF JE 1.000 VERSICHERTE ,
UND DURCHSCHNITTLICHE DAUER EINES ENTBINDUNGSFALLES
IN DER SLOWAKEI UND IN KARPATHORUSSLAND

Jahr

1923
1924

Entbindungsfälle auf je ;
"Tausend Versicherte
(Männer und Frauen)

12,6
Q9

Durchschnittliche Dauer
eines Entbindungsfalles
in Tagen

41,17
61.69

Aufwand für Wochenhilfe
Ay De Gesamtaufwand und der auf den einzelnen Versicherten entfallende
“Wand für Wochenhilfe ergibt sich aus nachstehenden Übersichten.
AUFWAND FÜR WOCHENHILFE IN BÖHMEN, MÄHREN UND SCHLESIEN

Jahr

1922
L923
1924

Gesamtkosten {
der Wochenhilfe, in
Tausenden von Kronen

60.520
52.870 '
52.993

Durchschnittliche Kosten
auf einen Versicherten,
in Kronen

28,3
24,4
2924

AUFWAND FÜR WOCHENHILFE
IN DER SLOWAKEI UND IN KARPATHORUSSLAND

Jahr

1920
1922
1923
1994

Gesamtkosten l
der Wochenhilfe in
Tausenden von Kronen

963
4.997
5.266
5.726

Durchschnittliche Kosten
auf einen Versicherten,
in Kronen

3,0
16,3
17,2
174

UNGARN
Gesetzgebung
Gesetz Nr. XIX vom 6. APRIL 1907
W. Wochenhilfe
konkag liche Versicherte, die mindestens während 3 Monaten einer Kran-
heben. 19 Mitglieder angehört haben, können Anspruch auf Wochengeld
Menhilfe pe esen ist der Anspruch auf ärztlichen Beistand und auf Hebam-
Die 91 der Entbindung von keiner Wartezeit abhängig.
EL ar tzlichen „Wochenleistungen umfassen :
war ammenhilfe und ärztlichen Beistand bei der Entbindung und
eir "Ach der Genesung (Art. 50, Abs.1);
die Ye hwangerengeld in Höhe des Grundlohns der Lohnstufe, welcher
an Srsicherte während der 4 letzten Wochen der Schwangerschaft
a: Schört, vorausgesetzt, dass die Bezugsberechtigte sich der Lohn-
Tbeit enthält -
        <pb n="412" />
        114 ZWEITER TEIL
ein Wochengeld in Höhe des Grundlohns für 8 aufeinanderfolgend®
Wochen nach der Entbindung. Wurde das Schwangerengeld für
nehr als 4 Wochen gezahlt, so wird die Bezugszeit des Wochengeldes
in dem entsprechenden Verhältnis gekürzt. Gleich dem Schwan-
zerengeld wird auch das Wochengeld nur gewährt, wenn sich die
Versicherte der Lohnarbeit enthält. Auf der andern Seite steht
lie Tatsache, dass die Versicherte ihren Lohn oder Gehalt weiter-
dezieht, der Gewährung des Wochengeldes nicht entgegen. Hat
sine Versicherte das Recht auf das Wochengeld erschöpft und
dleibt weiter arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf Krankengeld
während der ganzen Dauer ihrer Krankheit, aber nur bis zu höch-
stens einem Jahre, vom Tage des Wegfalls des Wochengeldes a2
zerechnet;

an Stillgeld für 12 Wochen nach der Entbindung. Kann die Ver-
sicherte nicht selbst stillen, so erhält sie einen Beitrag zum Leben®-
anterhalt, der dem Werte des Stillgelds entspricht. Ist die Versicherte
während des Stillens arbeitsunfähig, so hat sie, abgesehen von dem
Stillgeld, auch noch Anspruch auf das Krankengeld. Das gleiche
gilt für den Fall, dass die Versicherte sich während des Stillens
der Lohnarbeit enthält, weil das neugeborene Kind krank ist und
der mütterlichen Pflege nicht entbehren kann.

An Stelle häuslicher Pflege kann die Kasse Krankenhauspflege gewähren:
Die Krankenhauspflege tritt an Stelle der sonstigen Hilfeleistungen, Arzthilfe
usw. sowie für den entsprechenden Zeitabschnitt an Stelle des Schwan;
zeren- und Wochengeldes. Die Versicherte, die Krankenhauspflege bedarf,
kann auch auf Kosten der Kasse in einem Wöchnerinnenheim unterg®
öracht werden. In diesem Falle verwendet die Kasse das Schwangerengeld
und das Wochengeld zur Deckung der Kosten des Unterhalts in dem Wöchne-
rinnenheime.

Familienwochenhilfe

Die Krankenkassen sind verpflichtet, den Wöchnerinnen, die Familienaß-
zehörige der Versicherten sind, die erforderliche ärztliche Hilfe und Arzne)
versorgung während eines Zeitabschnitts von 6 Wachen zu gewähren
(Verordnung Nr. 4790 von 1917).

Durchführungsergebnisse
Die nachstehende Übersicht gibt für die der Zentral-Arbeiterversicht”
-ungskasse unterstehenden Kassen den durchschnittlichen Aufwand fü
verschiedene Wochenleistungen an.

DURCHSCHNITTLICHER AUFWAND FÜR VERSCHIEDENE WOCHENLEISTUNGEN

mai

Jahr

Wochengeld | Schwangerengeld |
ar | a:

a) Dj

1919 6,4
1920 9
1921 12
1922 36
1923 530
1924 ! 8.957

9,6
5,1
8

3,9

13,8
219
9 484

0,5
0,7
0,5
6

Stillgeld

| Pflege in einem
Wöchnerinnenheim
a

h}

den
7} : bb)

0,36
— 0,51
0,7 0,1 0,86
7,5 0,4 6,8
84 | 0,2 96
3.565 0.6 9.125

ı 0,1
0,1
1
0,4
0,2
n4

ı a) Aufwand auf ein Mitglied in Kronen,
* d) Ausgaben in Hundertsätzen der gesamten Ausgaben,
        <pb n="413" />
        LEISTUNGEN

415

KAPITEL VII

ORGANISATION DER KRANKENPFLEGE

Die zur Beistellung von Sachleistungen verpflichteten Versiche-

“Ungsträger haben für die Organisation der Krankenpflege Sorge
“0 fragen. Sie sollen ärztliche Hilfe beistellen, Krankenhauspflege
Sewähren, sich der Genesenden annehmen. Indes dürfen die
Versicherungsträger die Krankenpflege nur auf Grund eines
Nachweises ihrer Befähigung approbierten Ärzten anvertrauen.
Diese Regel bietet den Versicherten und dem Ärztestand eine
“Yste Sicherheit ; darüber hinaus lässt aber das Gesetz dem Ver-
Scherungsträger keineswegs vollständig freie Hand bei der Orga-
Nisation des ärztlichen Dienstes.
N Zum Schutze der Kranken bestimmt das Gesetz, wer für den
“TZtlichen Dienst verantwortlich ist; die Organisation des ärzt-
lichen Dienstes kann demselben Träger anvertraut sein, der für
die Geldleistungen aufzukommen hat, sie kann aber auch einem
besonderen Träger obliegen. Der erste Paragraph dieses Kapitels
3ibt an, wem die Organisation des ärztlichen Dienstes obliegt.

Die Beziehungen zwischen Ärzten und. Krankenkassen werfen
Zahlreiche und in vielen Ländern noch umstrittene Fragen auf.
Welches Arztsystem haben die Versicherungsträger zu befolgen ?
Bestimmen sie selbst über die Zulassung zur Kassenpraxis oder
können die Ärzte ihrerseits, und zwar entweder beschränkt oder
“beschränkt, die Zulassung zur Kassenpraxis fordern? Im
S°Meinsamen Interesse aller Beteiligten, der Ärzte, der Ver-
“Ccherungsträger, der Kranken, erfordert die Frage des Arztsystems
“06 genaue Lösung. Der allgemeine Inhalt der Arztverträge
Krd in steigendem Masse durch kollektive zentrale Regelung
ag Sostellt ; die Anpassung dieser Regelung an örtliche Verhältnisse
nn im Wege lokaler Kollektiveinrichtungen. Das Arztsystem
= 28 ZU einem gewissen Grade massgebend für die Arztvergütung:
76 besteht in einem festen Satz oder sie wird nach Krankheits-
        <pb n="414" />
        116

ZWEITER TEIL
fällen, nach der Zahl der Versicherten oder nach Einzelleistungen be-
rechnet. Der zweite, dritte und vierte Paragraph besprechen, unter
Hinweis auf einige einzelstaatliche Gesetze, die Bestimmungen
über das Arztsystem, den Arztvertrag und die Arztvergütung.

Die für die Gesundheit der Versicherten verantwortlichen
Krankenkassen haben für die Beistellung ärztlicher Hilfe, von
Arznei und für die Krankenanstaltspflege zu sorgen. Sie bedienen
sich der allgemeinen sanitären Ausrüstung der staatlichen Gemein-
schaft. Genügen aber die allgemeinen sanitären Einrichtungen
den Anforderungen der Krankenkassen nicht oder werden sie
ihnen zu Bedingungen angeboten, deren Annahme mit Rücksicht
auf die vorhandenen Versicherungsmittel eine zu grosse Belastung
darstellen würde, so bleibt den Kassen nichts anderes übrig,
als Eigenwirtschaft zu betreiben. Der fünfte Paragraph bespricht
lie in dieser Hinsicht den Krankenkassen eingeräumten Befugnisse.

Der letzte Paragraph des Kapitels gibt Rechenschaft über die
wachsende Bedeutung, welche der Krankheitsvorbeugung von
den Krankenkassen beigemessen wird.

$ 1. — Die Organisation des ärztlichen Dienstes
Die obligatorischen Krankenversicherungsgesetze gewähren den
Versicherten Krankenpflege, in zahlreichen Staaten auch Fami-
lienhilfe. Ärztliche Behandlung kann nur durch approbierte
Ärzte geleistet werden.

Zum Schutze der ärztlicher Behandlung bedürftigen Ver-
sicherten bestimmt das Gesetz, wer für die Organisation der
Krankenpflege verantwortlich ist. Wem obliegt diese Aufgabe !

Das erste obligatorische Krankenversicherungsgesetz, das deut-
sche Gesetz vom Jahre 1883, legt den Krankenkassen die Verpflich-
bung. zur Beistellung von Geld- und Sachleistungen auf. In allen
anderen Staaten des europäischen Festlandes haben die Kran-
kenkassen in Anlehnung an das deutsche Vorbild diese beiden
Aufgaben zu erfüllen. An diesem Grundsatz wird dadurch nichts
geändert, dass die Krankenkassen einen Teil ihrer Aufgaben auf
dem Gebiet der Krankenpflege ihren Verbänden übertragen
können und tatsächlich übertragen. Der Anspruch des Versicherter
richtet sich gegen einen und denselben Versicherungsträger, ohne
Rücksicht auf die Art der beanspruchten Leistung.

Indes bestehen gewisse andere Systeme, welche die Kranken-
kassen für die Beistellung der Krankenpflege nicht verantwortlich
machen.
        <pb n="415" />
        LEISTUNGEN

417
So sind nach dem britischen Gesetz die anerkannten Versiche-
Tüngsvereine nicht zur Organisation des ärztlichen Dienstes be-
tufen; diese Aufgabe obliegt besonderen Ööffentlich-rechtlichen
Gebietskörperschaften, den Versicherungsausschüssen. Ungeachtet
des Bestandes von zwei Arten von Versicherungsträgern ist das bri-
tische System als ein einheitliches aufzufassen, dem anerkannte
Versicherungsvereine und die Versicherungsausschüsse mit einem
Yerschiedenen Aufgabenkreis angehören.

In den baltischen Staaten, wo gewisse Grundzüge des russischen
Arbeitsgesetzbuches vom Jahre 1912 beibehalten werden, in
Estland und Lettland, obliegt die Sorge um die ärztliche Behand-
lung in erster Linie dem Arbeitgeber. Die Krankenkassen haben
\2 dieser Hinsicht keine Verpflichtung, doch tragen sie aus eigenem
Antrieb für einen ärztlichen Dienst zugunsten der Versicherten
“nd ihrer Familienangehörigen Sorge.

Im Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken obliegt die
Krankenpflege der Versicherten und Familienangehörigen dem
allgemeinen Gesundheitsdienst. Nur im Vorrang der Versicherten
Scgenüber den. Nichtversicherten kommt ihr besonderer Anspruch
auf Krankenpflege zum Vorschein.

Die Frage der Organisation des ärztlichen Dienstes in der
Krankenversicherung wird dort nicht aufgeworfen, wo die
Versicherungsträger Krankenpflege nicht beizustellen haben und
ur zum Kostenersatz gehalten sind. Von Norwegen abgesehen,
‘St aber die Gewährung von Geldleistungen an Stelle der Kranken-
Oflege im allgemeinen nur dann zulässig, wenn die Krankenkasse
keinen Vertrag zu angemessenen Bedingungen mit einer
“Sreichenden Zahl von Ärzten schliessen kann oder die Ärzte
len Vertrag nicht einhalten.

Wir werden diese allgemeinen Bemerkungen. durch einige Hin-
Weise auf die einzelstaatliche Regelung ergänzen.

Die Beistellung der Krankenpflege durch die. Krankenkassen
In Deutschland ist die ärztliche Behandlung dem Berechtigten von der
der Pflichteten Krankenkasse in Natur zu gewähren. Nach $ 370 möchtet
der Öberversicherungsamt die Kasse auf ihren Antrag widerruflich, sta
din Krankenpflege oder der sonst erforderlichen ärztlichen Behandlung
dan are Leistung zu gewähren, wenn bei ihr die ärztliche Versorgung
in durch STnstlich gefährdet wird, dass die Kasse keinen Vertrag zu ange
ka aenen Bedingungen mit einer ausreichenden Zahl von Ärzten sch ie
unter Oder dass die Ärzte den Vertrag nicht einhalten. Nur FE
Kr Sr den Voraussetzungen dieses Artikels und jenen der N ae ie
Kran Oühilfe bei den Krankenkassen vom 30. Oktober 305 Befugnis,
die Okonkasse bei Zutreffen genau festgelegter Voraussetzungen die

“Ztliche Behandlung durch bare Leistungen zu ersetzen.
ANREDE MATCH EIGNEN
        <pb n="416" />
        418 ZWEITER TEIL
In Luxemburg sieht die Sozialversicherungsordnung Verträge zwischen
Krankenkassen und Ärzten vor. Wie bei den deutschen Krankenkassen
Jarf auch hier an Stelle freier ärztlicher Behandlung eine Barentschädigung
nur dann gewährt werden, wenn die Behandlung ernstlich gefährdet 18
lurch den Umstand, dass die Krankenkasse nicht in der Lage war, wi
annehmbaren Bedingungen die Mitwirkung einer genügenden Anzah
Ärzte sicherzustellen (Art. 305, Abs. 1). ;1

In Österreich verpflichtet das Arbeiterversicherungsgesetz vom 1. Aprı
927 die Krankenkassen, für die Gewährung der Krankenpflege ausreichende
Vorsorge zu treffen; ist die Beistellung aller oder einzelner Leistungen der
Krankenpflege einem Kassenverband übertragen, so ist die Kasse von
ihrer Verpflichtung nur soweit befreit, als die vom Verband getroffen®
Vorsorge ausreicht ($ 48, Abs. 1).

Auch in Polen obliegt den Krankenkassen die Vorsorge fürdie G ewährung
der Krankenpflege; sie haben zu diesem Zweck approbierte Ärzte anzu
stellen. (Art. 42, Abs, 1). N

In Ungarn ist die Landeskasse für Arbeiterversicherung gehalten, für
die Gewährung der Krankenpflege durch die Krankenkassen Vorsorg®
zu treffen. Sie bestimmt die allgemeinen organisatorischen Massnahme
welche die Krankenkassen den lokalen Verhältnissen anzupassen haben

Gleichgeartete Vorschriften bestehen im jugoslawischen (Art. 150) un’
‚m tschechoslowakischen Gesetz (8 141).
Das britische System

Die Versicherungsausschüsse beruhen auf territorialer Grundlage und
zählen je nach der Grösse ihres Sprengels 20-—40 Mitglieder. Von den Mit-
zliedern vertreten */; die Versicherten, !/; wird vom Bezirk oder Stadt-
bezirk ernannt; von den übrigen Mitgliedern werden. 3 oder 4 von den aM
Ort. ansässigen Ärzten und vom Gesundheitsminister und 1-4 Mitglieder
zur Vertretung der Apotheker und der Frauen bestimmt. Der Versicherung‘
ausschuss führt ein Verzeichnis.der Versicherten, löst alle auf die Beistel-
lung von Sachleistungen und die Beziehungen zwischen Ärzten und
Krankenkassen bezüglichen Fragen und entscheidet über etwaige den
ärztlichen Dienst betreffenden Beschwerden; ihm obliegt ferner die Be-
zahlung der Ärzte und Apotheker aus von der Zentralärztekasse beigestellte?
Mitteln, Somit erfüllt der Versicherungsausschuss alle mit dem ärztlicher
Dienst zusammenhängenden Aufgaben (Gesetz. Abschnitt 12).

Beistellung des ärztlichen Dienstes durch den Arbeitgeber
In Estland erfolgt der ärztliche Dienst auf Kosten des Arbeitgebers)
der ärztliche Dienst wird vom Arbeitgeber oder von der Krankenka#t
)rganisiert. Das Gesetz vom Jahre 1912 hat vorgesehen, dass auf Grün,
besonderer Vereinbarungen der ärztliche Dienst auf Kosten des Arbol z
zebers von der Krankenkasse organisiert werden kann. Nach dem Ges
vom Jahre 1917 kann die Krankenkasse aus eigenem Antrieb ärztlic 5
Behandlung beistellen, wofür ihr vom Arbeitgeber eine besondere Vergütur®
im Höchstausmasse von 2 v. H. der Lohnsummen gebührt. Die drei grösste
Kassen haben von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. m

In Lettland sind die Kosten der ärztlichen Behandlung gleichfalls a ©
Arbeitgeber zu tragen (Art. 5). Indes kann die Krankenkasse auch nn in
Zustimmung des Arbeitgebers die ärztliche Behandlung auf dessen Kos El.
oeistellen, wofür ihr eine Vergütung im Ausmasse von wenigstens 1v
nd höchstens von 2 v.H. der Lohnsummen zukommt (Art. 42).
        <pb n="417" />
        LEISTUNGEN 419
Das russische System
Die ärztliche Behandlung der Versicherten obliegt dem Volkskommis-
sariat für öffentliches Gesundheitswesen. Die Träger der Versicherung haben
sich mit dem ärztlichen Dienst in ständiger Verbindung zu halten, sind
aber für die Behandlung der Versicherten nicht verantwortlich. Die sie
betreffenden Fragen werden von der in jeder Republik im Zusammenhang
mit dem Volkskommissariat für öffentliches Gesundheitswesen bestehenden
Sektion für die Heilbehandlung der Versicherten geprüft. Im übrigen scheint
die Organisation nicht ganz einheitlich zu sein.
S 2. —- Das Arztsystem
Das für die ärztliche Behandlung verantwortliche Organ hat
approbierte Ärzte zur Übernahme der Behandlung der Versicherten
zu veranlassen. Ohne Hilfe des Arztes vermag der Träger der
Krankenversicherung das wesentliche Ziel der Versicherung nicht
Zu erreichen. Der die Behandlung der Versicherten übernehmende
Arzt wird durch seinen freien, Entschluss zum Hüter der Interessen
der Versichertengemeinschaft.

Das Krankenversicherungsgesetz lässt dem Träger der Kranken-
Versicherung keineswegs vollständig freie Hand bei der Organi-
sation des ärztlichen Dienstes. Im Interesse der Versicherten und
Manchmal auch im Interesse des ärztlichen Standes schreibt
das Gesetz vor, in welcher Art Ärzte für Zwecke der Kranken-
Versicherung zu gewinnen sind, oder es lässt den Trägern der
N Oltenwersicherung die Wahl zwischen mehreren Arztsystemen
Olfen.

Je nach der grösseren oder geringeren Freiheit der Ärzte, die
Zulassung zur Behandlung von Versicherten zu erwirken und je
Nach der Befugnis des Kranken, seinen Arzt zu wählen, werden
N der Regel drei Arztsysteme auseinandergehalten.

1.. Zulassung aller sich bewerbenden Ärzte zur Kassenpraxis ;
Unbeschränkt freie Arztwahl. — Jeder approbierte Arzt hat An-
Spruch darauf, in das Verzeichnis der behandelnden Ärzte ein-
getragen zu werden. Durch die blosse Mitteilung seiner Bereit-
Willigkeit zur Übernahme der Kassenpraxis ist der Bewerber
auch schon zur Behandlung zugelassen, ohne dass der Versiche-
Tüngsträger Einwendungen erheben kann. Diesem Arztsystem
SNtspricht die freie Arztwahl durch den Versicherten; er kann
Sich von jedem Arzt behandeln lassen, der zur Kassenpraxis
bereit ist. Auch die unbeschränkt freie Arztwahl ist insofern keine
Vollständige, als der Versicherte nur unter solchen Ärzten die
Wahl hat, die sich für die Behandlung von Versicherten Zur

erfügung stellen. Wohl aber kann von unbeschränkt freier

Arztwahl dort gesprochen werden, wo der Kranke unter . der
        <pb n="418" />
        420 ZWEITER TEIL
Mehrheit der an seinem Wohnsitz praktizierenden Ärzten die
Wahl hat.
2, Zulassung eines jeden Arztes, der den Arztvertrag annımml;
beschränkt freie Arztwahl. — Die Krankenkasse vereinbart mit
einer ärztlichen Standesorganisation die Bedingungen, unter
welchen ärztliche Behandlung zu gewähren ist. Jeder Arzt, der
die festgesetzten Bedingungen annimmt, wird ohne Rücksicht
darauf, ob er Mitglied der abschliessenden Standesorganisation
ist oder nicht, zur Behandlung zugelassen. Indes ist bei diesem
System vielfach die Höchstzahl der zuzulassenden Ärzte im Ver-
hältnis zur Zahl der Versicherten und Familienangehörigen
beschränkt. Dieses Arztsystem gestattet dem Versicherten, inner-
halb bestimmter räumlicher Grenzen seinen Arzt zu wählen. Die
Krankenkasse kann ihm die Wahl zwischen mehreren Ärzten
freistellen, sie hat aber in der Regel der gesetzlichen Vorschrift
Genüge getan, wenn sie mindestens zwischen zwei Ärzten die
Wahl freigestellt hat.

3. Eigenwirtschaftliche Besorgung des Arztdienstes; der Arzt-
zwang. — Die Krankenkasse bestellt einen oder mehrere, in der
Regel hauptberuflich tätige Ärzte. Andere Ärzte sind zur Behand-
tung der Versicherten nicht zugelassen. Der Versicherte ist gehalten,
die Hilfe jenes Arztes in Anspruch zu nehmen, an den ihn die
Krankenkasse verweist; er hat sich in der Regel, von dringenden
Fällen, abgesehen, an den für den Bezirk zuständigen Kassenarzt
zu wenden.

Die befriedigende Lösung des Arztsystems ist für die Kranken-
versicherung wesentlich. Das Arztsystem bildet den Gegenstand
zahlreicher Meinungsverschiedenheiten zwischen Ärzten und Kran-
kenkassen ; wenige Länder scheinen diese Frage endgültig und
ım Interesse aller Teile bereinigt zu haben. Der Rahmen dieses
Berichts gestattet keineswegs, von den auf das Arztsystem bezüg-
lichen Erörterungen Rechenschaft zu geben; nur die von beiden
Seiten am häufigsten ins Treffen geführten Gründe sollen kurz
und ohne Stellungnahme erwähnt werden.

Die Ärzte weisen auf das natürliche und unveräusserliche Recht
des einzelnen. hin, sich an den Arzt seines Vertrauens zu wenden.
Der Arzt kann seinerseits vom einzelnen Kranken nicht fordern;
dass er sich gerade an ihn wendet. Er darf aber erwarten, dass
sich zwischen ihn und den Patienten kein Dritter schiebt. Die
Krankenkasse übernimmt aber die Rolle eines Vermittlers und
schliesst dadurch. dass sie die Kassenärzte aussucht. alle anderen
        <pb n="419" />
        LEISTUNGEN

421
Ärzte von der Behandlung der Kassenpatienten aus, mögen sie
Noch so sehr bestrebt sein, zur Kassenpraxis zugelassen zu werden.
Dieser Ausschluss ist umso verhängnisvoller, als die Bruchzahl
der versicherten Bevölkerung anwächst und die Privatpraxis
sich verringert.

Die Krankenkassen gehen davon aus, dass sie frei darüber
befinden, mit wem sie einen Vertrag abschliessen wollen. Sicherlich
darf sich eine öffentlich-rechtliche, dem Gemeinwohl dienende
Körperschaft bei der Auswahl nicht von politischen oder per-
Sönlichen Rücksichten leiten lassen; doch haben die Kranken-
Kassen darauf zu achten, dass die ärztliche Versorgung nicht zu
einer Vergeudung der Kassenmittel führe und die Versicherten-
Semeinschaft zu stark belaste. Zwischen dem Versicherten und
dem Privatpatienten besteht ein Unterschied. Der Privatpatient
zahlt aus eigenen Mitteln und wird sich in der Regel selbst gegen
ein Übermass von ärztlichen Verrichtungen zu schützen wissen.
Hingegen wird die ärztliche Versorgung der Kassenpatienten
von der Kasse gezahlt, so dass für den Kassenpatienten keine
unmittelbare Veranlassung vorliegt, sich mit der Schwere des
Falles nicht in Einklang befindlichen ärztlichen Dienstleistungen
tgegenzustellen.

Der Gesetzgeber hat die entgegengesetzten Gesichtspunkte und
Interessen auszugleichen. Er kann es im Wege des Zwanges
tun oder aber Ärzten und Krankenkassen die einvernehmliche
Regelung übertragen.

Die in den einzelnen Ländern bestehenden Arztsysteme lassen
Sich nicht in ein starres Schema einreihen. In einigen Ländern
Schreibt das Gesetz selbst die freie Arztwahl oder aber das System
der festangestellten Ärzte vor, wohingegen in anderen Ländern
Mehrere Arztsysteme nebeneinander bestehen. Aus diesem Grunde
beschränken wir uns auf die Beschreibung einiger besonders
bezeichnender Svsteme.

-. Deutschland. scheint die Frage des Arztsystems noch nicht endgültig
Öst.

. Die RVO vom Jahre 1913 hat zum Arztsystem nicht Stellung genommen.
Die Reichsregierung hielt es nicht für zweckdienlich, die einseitige gesetz-
che Festlegung des von den Ärzten verlangten Arztsystems durchzuführen,
Anal der Kontrahierungszwang nur für die Kassen bestanden hätte, die
Die aber ihrerseits die Vertragsbedingungen hätten vorschreiben können.
en Zwischen den Spitzenorganisationen der Ärzte und Krankenkassen
Aa SPP vor dem Inkrafttreten der RVO zustande gekommene Vergleich,
ann S°nannte Berliner Abkommen, sieht zwei Arztsysteme vor: A der
let. SSchränkten und das der beschränkten freien Arztwahl. Kassen, € wollte
7 Ztere System angenommen haben, brauchten nur die von ihnen gew;

;ahl von Ärzten zuzulassen. doch waren sie. bei der Neuzulassung von
        <pb n="420" />
        422 ZWEITER TEIL
Ärzten an die Beschlüsse paritätisch zusammengesetzter Auswahlaus-
schüsse gebunden, Ungeachtet grosser Schwierigkeiten, namentlich während
der Inflationszeit, blieb das Abkommen 10 Jahre in Kraft. Am 30. Oktober
1923 erlies die Reichsregierung, da die Parteien zu einer Verlängerung des
\bkommens nicht bereit waren, die Verordnung über Ärzte und Kranken-
zassen. Eine andere am selben Tage erlassene Verordnung über die
Krankenhilfe bei den. Krankenkassen schützte gegen Ärzte, die zu einer
wirtschaftlichen Behandlungsweise nicht bereit waren und beseitigte das
System der organisierten freien Arztwahl. Sie schrieb vor, dass die Kassen
nicht verpflichtet seien, mehr Kassenärzte zuzulassen, wenn bei Familien-
versicherung auf 1000 Versicherte ein Arzt bereits zugelassen ist.

Mehrere Bestimmungen der Verordnung vom 30. Öktober 1923 wurden
von dem seither geschaffenen Reichsausschuss für Arzte und Krankenkassen,
der zur Regelung der Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den
Ärzten berufen ist, übernommen. Nach den vom Reichsausschuss getrof-
:;enen Bestimmungen soll unter den bei einer Kasse oder einem Kassenver-
pand zugelassenen Ärzten dem Versicherten die Auswahl freistehen, doch
kann die Zulassung zur Kassenpraxis nur nach Massgabe des Beschlusses
des Reichsausschusses vom 14. November 1925 erfolgen. Nach diesem
Beschluss ist bei jedem Versicherungsamt ein Arztregister zu führen.
Jeder Arzt, der Kassenpraxis betreiben will, muss sich in das Arztregister
les Bezirks eintragen lassen, in dem er zugelassen. zu werden wünscht. Die
Zulassung zur Kassenpraxis erfolgt durch den Zulassungsausschuss, der
aus mindestens je drei Vertretern der Kasse und der Ärzte besteht. Im
Bezirk eines Versicherungsamtes soll auf je 1350 Versicherte, bei Familien-
behandlung auf je 1000 Versicherte ein Arzt entfallen. Entfallen auf einen
Kassenarzt im Durchschnitt weniger Versicherte als der Verhältniszahl
antsprechen würde, jedoch mehr als ?/, dieser Zahl, so tritt bei der betref-
{enden Kasse oder dem Kassenverband eine Wartezeit von einem Jahr
ain; entfallen weniger als ?/, der Verhältniszahl auf einen Arzt, so erhöht
sich die Wartezeit auf zwei Jahre. Ausnahmsweise können ortsansässig®
Arzte über die den Richtlinien jeweils entsprechende Zahl hinaus zuge-
lassen. werden, wenn sie unmittelbar vorher mindestens 2 Jahre am Orte
tätig gewesen sind. Unter Wahrung des bei der Kasse geltenden Arzt-
3ystems entscheidet der Zulassungsausschuss nach freiem Ermessen ;
ist unter mehreren Bewerbern die Auswahl zu treffen, so sind zu berück-
sichtigen: die Zeit der Approbation, die Zeit der Eintragung ins Arzt-
register, das Lebensalter, bei Fachärzten Nachweis der Ausbildung sowie
»esondere wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse. Weist eine Kranken-
zasse ein Bedürfnis nach einem Facharzt nach, so soll ein solcher zugelassen
werden. Beim Ausscheiden eines Facharztes soll in der Regel ein Vertreter
des gleichen Sonderfaches zugelassen werden. .

In Estland legt das Gesetz kein bestimmtes Arztsystem fest. Die
grösste Krankenkasse, jene von Tallinn, hat mit vier ärztlichen Standes-
arganisationen Verträge abgeschlossen, wonach die den Bestimmungen des
Vertrages beipflichtenden Mitglieder der Organisationen zur Kassenpraxls
zugelassen sind. Einige Ärzte sind hauptberuflich angestellt zu Dienst-
leistungen in Ambulatorien und auf dem flachen Land, wo keine Arztwahl
besteht. Unter den Mitgliedern der ärztlichen Standesorganisationen, die
den Verträgen mit der Krankenkasse beigepflichtet haben, können die
Versicherten frei wählen. .

‚In Grossbritannien hat jeder approbierte Arzt Anspruch darauf, Im
seinem Bezirk in das Register der Kassenärzte eingetragen zu werden. Sein
Name kann aus dem Register nur auf seinen Antrag oder auf Grund des
vom ‚ Gesundheitsminister bestätigten Ergebnisses einer Untersuchung;
die die Untauglichkeit des Arztes zur Kassenpraxis erwiesen hat. gelöscht
werden.

Der Versicherte kann sich an einen beliebigen ins Arztregister eing®-
bragenen Arzt wenden, wobei er seinen Anspruch auf Krankenpflege nach-
zuweisen hat. Früher hatte der Versicherte seinen Arzt zu Jahresbegin?
zu wählen und konnte von seiner Wahl nur einmal im Jahr unter monat-
licher Voranzeige abgehen. Später wurde dem Versicherten halbjährlich
der Wechsel des Arztes zugestanden. Gegenwärtig ist die freie Arztwahl
        <pb n="421" />
        LEISTUNGEN

423
aur durch zwei Bedingungen eingeschränkt: der gewählte Arzt muss
gewillt sein, die Behandlung zu übernehmen und die Zahl der von ihm be-
treuten Versicherten darf eine Höchstgrenze nicht übersteigen. Der Arzt
kann seinerseits nach vorheriger Ankündigung die Streichung des Namens
eines Versicherten aus der Liste seiner Patienten beantragen,

Die Zahl der approbierten Ärzte beläuft sich in England und Schottland
auf 38,486. Jeder Arzt kann zur Kassenpraxis zugelassen werden. Im
Jahre 1924 hatten insgesamt 14,554 Ärzte Kassenpraxis ausgeübt. In
Zewissen städtischen und Landbezirken übt die Mehrheit, wenn nicht
nahezu die Gesamtheit der Ärzte Kassenpraxis aus. Durchschnittlich
Werden 1000 Versicherte von einem. Arzt betreut; indes gibt es Fälle,
Wo bis 2500 Versicherte einen Arzt gewählt haben. .

In Österreich ermächtigt das Arbeiterversicherungsgesetz vom 1. April
1927 die Krankenkassen, durch die Satzung anzuordnen, dass sich die
Anspruchsberechtigten. an bestimmte Ärzte zu wenden haben und dass
die Bestreitung der durch Inanspruchnahme anderer Ärzte erwachsenden
Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, von der Krankenkasse abge-
lehnt wird. Andererseits kann den Anspruchsberechtigten die Wahl
Zwischen den Ärzten des Kassensprengels freigestellt werden, die sich ver-
Pflichtet haben, die ärztliche Behandlung unter den mit der Krankenkasse
vereinbarten Bedingungen zu gewähren.

„In den Städten haben sich die Versicherten an von den Kassen angestellte
Ärzte zu wenden ; indes können die Versicherten vielfach bloss in einem
Vertragsverhältnis stehende Ärzte in Anspruch nehmen. Am Lande suchen
die Versicherten in der Regel im Vertragsverhältnis zur Kasse stehende
Ärzte auf. Die unbeschränkt freie Arztwahl wird von einer kleineren Anzahl
Yon Kassen gewährt. Bei einer Vereinskrankenkasse, die namentlich die
Versicherung von Beamten industrieller Betriebe durchführt, können sich
die Mitglieder zwischen dem Kassenarztsystem und der freien Arztwahl
Ntscheiden, Die Landwirtschaftskrankenkassen haben in dem Vertrage
den Ärzteorganisationen das Prinzip der freien Arztwahl und der Ent-
Ohnung der Ärzte nach Einzelleistungen anerkennen müssen. ,

Ra In ‚Polen legt das Gesetz kein einheitliches Arztsystem fest, was mit
Di ksicht auf die erheblichen lokalen Verschiedenheiten rätlich schien.
A Versicherten und die Familienglieder werden überwiegend in den
prabulatorien der Krankenkassen behandelt. Die Vorteile dieses Systems
ar tehen. in der leichteren Beaufsichtigung und in der Möglichkeit, moderne
lägnostische und Behandlungsmethoden anzuwenden. .

F Die von den Kassen festangestellten Ärzte stehen den Versicherten und
Kr liengliedern in den Ambulatorien zur Verfügung, Die bettlägerigen
Arenken werden vom Arzt besucht. Der Kassensprengel zerfällt in mehrere
Drbezirke ; für jeden Arztbezirk stehen mehrere Ärzte zur Verfügung.
‚9P Arztbesuch bezweckt die Stellung der Diagnose, worauf der Rayonarzt
9 Nach der Lage des Falles einen Facharzt herbeizieht oder die Überführung
N" ein Krankenhaus veranlasst. .

eh Die Zahl der Kassenärzte belief sich Ende 1923 (mit Ausnahme des
S mals preussischen. Gebietsteils und mit Ausnahme von Oberschlesien)
rd W781, d. 8. 29,5 v. H. der Gesamtzahl der Ärzte. Das Sanitätspersonal
dan Krankenkasse von Warschau umfasste im Jahre 1925 470 Personen,
x Tünter einen Chefarzt, zwei stellvertretende Chefärzte, einen Haupt-
32 eüoker, einen. klinischen Vorstand, 117 Internisten, 21 Nervenärzte,

Chirurgen, 44 Frauenärzte, 24 Augenärzte und 8 Bakteriologen.
Br ie Rumänien hat sich der Versicherte an den Rayonarzt zu wenden.
De daher in der Regel keine Wahl.
as verfügbare Sanitätspersonal zählte :

Praktische Ärzte ...
Internisten... ...
Externisten . ...
Ühirurgen . 2.0.0004
Hebammen . ... 4.
Krankenpflegerinnen . .

1923
263
7
39 n
143 156
59 64
28 28

1925
314
9

52
168
67
33
        <pb n="422" />
        $24 ZWEITER TEIL

Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen bestehen zwei Arzt-
bypen : die festangestellten und die im Vertragsverhältnis stehenden Aerzte.

Jede Bezirkskasse verfügt über einen oder mehrere festangestellte
Aerzte. Für mindestens 800 und höchstens 1400 Versicherte ist eine Arzt-
stelle zu schaffen. Die Leitung des ärztlichen Dienstes bei jeder Bezirks-
kasse obliegt dem Chefarzt. An Orten, wo die Versichertenzahl weniger
als 800 beträgt, stellt die Bezirkskasse einen oder mehrere Vertragsärzte an.

Gegenwärtig können die Versicherten ihren Arzt nicht wählen. Sie
haben sich in das Ambulatorium der Krankenkasse oder in die Sprech-
stunde des festangestellten oder des Vertragsarztes zu begeben. Bett-
lägerige Kranke können einen Arztbesuch beanspruchen.

In des Tschechoslowakei kann die Krankenversicherungsanstalt nach

$ 141 des Gesetzes bestimmen, dass die Berechtigten die Hilfe von
vestimmten Ärzten anzusprechen haben, und dass die durch Berufung
anderer Ärzte aufgelaufenen Kosten nicht ersetzt werden, ausser wen?
es sich um einen dringenden Fall erster Hilfe handelt. Somit legt das Gesetz
kein bestimmtes Arztsystem fest und gewährt den Versicherten die freie
Arztwahl nicht.
„In Ungarn lässt Art. 133, Abs. 2 sowohl das System der festangestellten
Ärzte als auch die beschränkt freie Ärztewahl zu. Seit dem Inkrafttreten
des Gesetzes sind die Ärzte bestrebt, unbeschränkt freie Arztwahl durch-
zusetzen. Hingegen ist die Landeskasse für Arbeiterversicherung bestrebt,
den Dienst mit festangestellten und daher ihr veranwortlichen Ärzten zu
bestreiten.

Die Arztstellen werden durch Wettbewerb vergeben. Nach einjährige!
Probezeit wird der Arzt fest angestellt. Der Arztvertrag kann von der
Kasse nur aus zwei wesentlichen Gründen, Disziplinarerkenntnis oder
über ein Jahr währende Berufsunfähigkeit, gekündigt werden.

Jeder Versicherte hat sich an den Kassenarzt zu wenden; durch Be-
rufung anderer Ärzte aufgelaufene Kosten werden nicht ersetzt, ausser
wenn es sich um einen dringenden Fall handelt. Bei den grossen Kassen;
die mehrere Ärzte beschäftigen, können die Kranken unter diesen Ärzten
wählen ; ferner ergibt sich eine gewisse Freiheit für die Kranken insofern,
als sie sich in ein beliebiges Ambulatorium begeben können.

Seit dem Jahre 1919 ist die Zahl der Kassenärzte in ständigem Wachstum
begriffen. In diesem Jahr gab es 1849 Kassenärzte, und zwar 1243 bel
den. Bezirkskassen und 599 bei den Betriebskassen; Ende 1924 gab ©5
2487 Kassenärzte, und zwar 1665 bei den Bezirkskassen und 822 bei den
Betriebskassen. Die Erhöhung der Zahl der Ärzte entspricht indes der
Erweiterung des Kreises der Versicherten und der Familienangehörigen:
lie auf Krankennfleee Anspruch hahen.
8 3. — Der Arztvertrag

Die Ärzte sind den Krankenkassen gegenüber zur Behandlung
der Versicherten an sich nicht verpflichtet. Die Krankenkassen
müssen daher mit den Ärzten Vereinbarungen zur Sicherstellung
der ärztlichen Versorgung treffen.

Das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Kasse kann unmit-
telbar durch das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes durch hoheit-
lichen Staatsakt, z. B. durch eine Verfügung der zuständige?
Zentralbehörde, begründet werden. Diesfalls werden die Verbände
der Ärzte und Krankenkassen in der Regel vor Hinausgabe
der Bestimmungen über den Arztvertrag gehört, doch sind Ärzte
und Krankenkassen an die rechtskräftigen Bestimmungen gebunden
und können sie einvernehmlich nicht abändern.
        <pb n="423" />
        LEISTUNGEN

425
Die Lage ist durchaus verschieden in Staaten, wo das Gesetz
den unmittelbar Beteiligten die Regelung des Rechtsverhältnisses
im Wege privatrechtlicher Vereinbarungen überlässt. Je nach dem
geltenden Arztsystem handelt es sich um Verträge mit festange-
stellten oder ständigen Ärzten oder aber um Verträge mit grund-
sätzlich ausserhalb der Kassenräume beschäftigten Kassenärzten,

Die ständig für die Krankenkassen, z. B. in einer Heilanstalt
Oder einem Ambulatorium tätigen Ärzte sind mit Vertrag ange-
stellt, der Umfang und Dauer der ärztlichen Behandlung sowie
die dem Arzt zukommende Vergütung feststellt. Der Arzt ist
grundsätzlich an die Weisungen des Versicherungsträgers gebunden,
Wobei in fachlichen Angelegenheiten in der Regel eine Unterordnung
ter den Chefarzt der Krankenkasse besteht.

Die Kassenärzte im engeren Sinne des Wortes sind gleichfalls
durch Arbeitsvertrag angestellt, doch unterscheidet sich das
Rechtsverhältnis von jenem der festangestellten Ärzte. Die
Kassenärzte haben sich gleichfalls jederzeit zur Verfügung des
Versicherungsträgers zu halten, jedoch ohne dass der Umfang ihrer
Dienstleistungen von. vornherein genau festgestellt wäre, zumal
Sr in erheblichem Masse von den Versicherten selbst bestimmt
Wird. Bei der Ausführung der ärztlichen Behandlung sind die
Kassenärzte bei Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst
an Weisungen des Versicherungsträgers gebunden, Diese Weisungen
beziehen sich nicht auf medizinische Angelegenheiten, sondern
auf die Abwicklung des Geschäftsbetriebes, namentlich die Fest-
Stellung der Anspruchsberechtigung des Kassenpatienten und
die Beurteilung seiner Arbeitsunfähigkeit.

Wie im allgemeinen Arbeitsrecht geht auch im Kassenarzt-
techt der Kampf um die individuelle oder kollektive Regelung
der Arbeitsbedingungen. In den ersten Jahren des Bestandes der
Krankenversicherung herrschte die individuelle Regelung vor.
Die Kassen stellten durch Individualvertrag eine geringe Zahl
Yon Ärzten an. Die Ärzte selbst massen dem Kassendienst
keine besondere Bedeutung zu. Die Arztstellen wurden durch Aus-
Schreibung an die am wenigsten fordernden Ärzte vergeben. Diese
Zustände brachten Schaden sowohl den Krankenkassen als auch
Nr Ärzteschaft. Bald. erkannte der sich in bedrängter wirtschaft-

er Lage befindliche Ärztestand die Bedeutung des Koalitions-
Sedankens für den Schutz der wirtschaftlichen und geistigen
auf Jesinteressen, Heute beruht der Arztvertrag im wesentlichen
kas ZWischen den Spitzenverbänden der Ärzte und Kranken-

SEN. geschlossenen Kollektivvereinbarungen.
        <pb n="424" />
        126

ZWEITER TEIL
Die kollektive Regelung des Arztvertrages ist um so wichtiger,
als die Zahl der Kassenärzte steigt. Der Arztvertrag kann ver-
hältnismässig leicht in den Staaten abgeschlossen werden, wo die
Krankenkassen über eine verhältnismässig kleine Zahl von fest-
angestellten Ärzten verfügen. Hingegen ist in Staaten‘ mit
anbeschränkter oder beschränkter Arztwahl die Herbeiführung
eines die Ärzteschaft und die Versicherungsträger befriedi-
genden Arztvertrages noch mit erheblichen Schwierigkeiten ver-
ounden.

Im folgenden soll kurz angedeutet werden, wie die Kollektiv-
cegelung des Arztvertrages in Deutschland und in Grossbritannien,
jenen. zwei Ländern, die die höchste Zahl von Versicherten und
Kassenärzten aufweisen, erfolgt. Der formale Unterschied zwischen
beiden. Staaten ist sehr gross; in der Praxis schwächt sich der
Unterschied ab. Die Entwicklung erscheint in der gleichen Richtung
zu verlaufen : Festsetzung eines Reichskollektivvertrages zwischen
Ärzten und Krankenkassen, Anpassung des Reichsvertrages an
3rtliche Verhältnisse im Wege lokaler Kollektivvereinbarungen,
Individualvertrag durch Annahme der kollektivvertraglich fest-
gestellten Bedingungen.
In Deutschland hat der Reichsausschuss für Ärzte und Krankenkassen
ım 12. Mai 1924 Richtlinien für den allgemeinen Inhalt der Arztverträg®
zufgestellt. Die Richtlinien heben die Vertragsfreiheit der Kassen und
Kassenärzte nicht auf, enthalten vielmehr allgemeine Grundsätze Zur
Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen Kassen und Ärzten
zur Sicherung gleichmässiger und angemessener Vereinbarungen. Für
Jen Fall von Meinungsverschiedenheiten bringen sie zum Ausdruck, was
im beiderseitigem Interesse als angemessen zu gelten hat.

Der Arztvertrag kann als Einzelvertrag oder als Kollektivvertraß
yeschlossen werden. Bei der organisierten freien Ärztewahl erfolgt der
Abschluss eines Kollektivvertrages mit der Organisation der Kassen“
ärzte. Die Kassenärzte sind verpflichtet, die gesamte ärztliche Versorgung
zuszuführen, welche die Kassenmitglieder, die sie in Anspruch nehm®";
tür sich und ihre Familie von der Kasse beanspruchen können, Sie sind
verpflichtet, eine nicht erforderliche Behandlung abzulehnen und sich
nsbesondere hinsichtlich der Art und des Umfanges der ärztlichen Ver-
richtung auf das notwendige Mass zu beschränken und alles zu vermeiden,
was eine überflüssige Inanspruchnahme der Krankenhilfe herbeiführen
kann. Bei der Verordnung von Arzneien und Heilmitteln haben sich, die
Kassenärzte an die vom Reichsausschuss aufgestellten Grundsätze über
die wirtschaftliche Verordnungsweise zu halten. Die Verordnung VOM
Bädern, Massagen, Brillen und von anderen kleineren Hilfsmitteln sind der
Kassenverwaltung vor der Ausführung vorzulegen ; die Überweisung
in ein Krankenhaus bedarf der vorherigen Genehmigung des Kassen vor”
standes. Die Krankenkasse ist berechtigt, den Kranken jederzeit durch
einen Vertrauensarzt oder durch den hierfür bestimmten Ausschuss unter”
suchen zu lassen. Die Entscheidung des Vertrauensarztes oder des Unter“
zuchungsausschusses ist massgebend, sofern nicht ein etwa bestellter Ober-
zutachter anders befindet. Der Arztvertrag soll auf mindestens ein Jahr g°
schlossen werden. Nach diesem Richtlinien sind die Beziehungen zwischen
Ärzten und Krankenkassen zu gestalten.
        <pb n="425" />
        LEISTUNGEN

427
Die Herbeiführung angemessener Verträge zwischen den Kranken-
gesen und den Ärzten obliegt den bei den Versicherungsämtern geschaf-
on Vertragsausschüssen. Die Vertragsausschüsse leisten den Kranken-
Kon und Ärzten Vertragshilfe beim Abschluss des für die einzelnen
4 assen. bestimmten Kollektivvertrages ; dieser Kollektivvertrag bedarf
Ar Zustimmung des Vertragsausschusses. Kommt eine Einigung zwischen
nen und Krankenkassen und dem Ausschuss nicht zustande, so sind
Schi Entscheidung die bei den Oberversicherungsämtern bestehenden
zu ee dsümter und das beim Versicherungsamt gebildete Reichsschiedsamt
den undig (RVO, $ 368, 1 n). Die Schiedsämter sind bei der Schaffung
7 1 Kolloktivverträge an die Richtlinien des Reichsausschusses für Ärzte
u Krankenkassen gebunden.
int T ür die Stetigkeit der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen
ra urch die Bestimmung gesorgt, dass bei Erlöschen des Kollektivver-
des beide Teile bis zum Abschluss eines neuen Kollektivvertrages an
wor geltenden Bestimmungen gebunden sind. Auf diese Weise ist Vorsorge
© Toffen, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen Ärzten und Kranken-
assen nicht zum Nachteil der Kranken ausgetragen werden.
Ya en Grossbritannien werden die wesentlichen Bestimmungen des Arzt-
von Tages durch das Gesetz oder durch den für das Wirken der Versicherung
die twortlichen Gesundheitsminister festgelegt. Der Minister erlässt
"u einschlägigen Bestimmungen nach Anhörung des Krankenversiche-
vor AuSsChUSSES der Vereinigung britischer Ärzte, welche den Arztestand
Aura Der Krankenversicherungsausschuss hat indes keine amtlichen
mie ben zu versehen, wohingegen örtliche Arztausschüsse bestehen und
Verwaltungsaufgaben betraut sind.
le A Individualvertrag zwischen Arzt und Versicherungsträger besteht
Loks ich in der Annahme der vom Minister festgestellten und im Wege
Best Kollektivvereinbarungen an Örtliche Verhältnisse angepassten
v Immungen über den Arztvertrag. Der einzelne Kassenarzt kann keinerlei
orbehalt äussern.
ie Gesundheitsminister ist allein für das Wirken der Krankenver-
ganze 28 verantwortlich. Wie die Versicherungsbeiträge, welche für das
fest ® Staatsgebiet und für alle Versicherten mit dem gleichen Betrag
Stans a7 sind, sollen auch die Dienstanweisungen für Ärzte im ganzen
des A gleichen sein. Der Minister ist bei der Feststellung des Inhaltes
er ist TZtvertrages an die Wünsche des Ärztestandes nicht gebunden ;
die v, aber gehalten, vor der Feststellung des Inhaltes des Arztvertrages
Krar yertroter des Ärztestandes anzuhören. Der von ihm herangezogene
sogen ONversicherungsausschuss der Vereinigung britischer Ärzte besteht
Ärzten ärtig aus 37 Mitgliedern, von denen 23 unmittelbar von den lokalen
den. uischüssen gewählt‘ werden. Die allgemeinen Bestimmungen über
Seine Nhalt des Arztvertrages setzen namentlich fest, wie der Versicherte
ärzte” Arzt zu wählen hat, und dass er sich an jeden ins Register der Kassen-
Wend. Singetragenen und zur Übernahme der Behandlung bereiten Arzt
übrt 9 kann, die für die Kassenärzte geltenden Sprechstunden, die im
anze © durch die lokalen Kollektivinstitutionen an örtliche Verhältnisse
Arzy st werden können, die Pflichten des Kranken im Verhältnis zum
den ud die Art, in welcher der Kranke gegen den Arzt oder der Arzt gegen
Sin K; tanken Beschwerde führen kann, die Voraussetzungen, unter welchen
löscht vr harzt aus der Liste der zur Kassenpraxis zugelassenen Ärzte ge-
Vertraen erden kann. Örtlich greifen zwei Organe beim Abschluss des Arzt-
Committ, ein — der örtliche Arztausschuss und das sogenannte „Panel
Öussch; se“, Ohne auf die beschränkten Befugnisse des örtlichen Arzt-
bemerken 8 einzugehen, wollen wir hinsichtlich des Panel Committee
der Sant? ‚dass es die Kassenärzte sowohl in dem für die Beistellung
dem Schleistungen verantwortlichen Versicherungsausschuss, als auch in
tischen 4 Alen Krankenversicherungsausschuss der Vereinigung der bri-
SuSschn Ärzte vertritt. Das Panel Committee wird vom Versicherungs-
allgemein vor der Feststellung der im Rahmen der zentral fostgestellten
Ärztlicher m Bedingungen zu erteilenden lokalen Anweisungen für den
N Dienst zu Rate vezogen.
        <pb n="426" />
        428

ZWEITER TEIL

$ 4. — Die Arztvergütung
Die Bezahlung der Kassenärzte erfordert die Lösung zahl-
veicher Fragen, die für das gute Wirken des ärztlichen Dienstes
wesentlich sind. Obzwar die Arztvergütung nicht die ausschliess-
liche Ursache der von Zeit zu Zeit zwischen. Ärzten und Kranken-
kassen zu Tage tretenden Meinungsverschiedenheiten ist, wirkt
sie doch auf die Einstellung des Arztes zur Krankenversicherung:

Die Vergütung ist je nach dem Arztsystem verschieden. Vielfach
erfolgt die Bezahlung der Kassenärzte nach verschiedenen Ent-
lohnungsarten ; Ärzte und Krankenkassen können sich dann für
dieses oder jenes Entlohnungssystem entscheiden und unter
Umständen mehrere Systeme gleichzeitig anwenden.

Die gebräuchlichsten Vergütungsarten sind die folgenden:

1. Das feste Gehalt. Das Gehalt wird für einen bestimmter
Zeitabschnitt unabhängig von Veränderungen im Mitgliederstand
lestgesetzt. Weder die Zahl der Krankheitsfälle noch jene der
ärztlichen Leistungen ist für die Bemessung des Gehaltes vo?
Belang.

Im festen Gehalt stehen in der Regel hauptberuflich angestellte
Ärzte, die für Rechnung des Versicherungsträgers in ihren Sprech-
zimmern oder in den Eigenbetrieben tätig sind. Daher wieg%
Jas feste Arzthonorar vor in Staaten, wo keine freie Arztwahl
besteht.

Das Gehalt ist in der Regel steigerungsfähig nach Massgabe
der Zahl der Dienstjahre; vielfach haben festangestellte Ärzte
und gegebenenfalls ihre Hinterbliebenen nach einer Mindestzahl
ron. Dienstjahren Anspruch auf Versorgungsgenüsse,

2. Das Kopfpauschale. Beim Kopfpauschale wird von der Zahl
der Behandlungsfälle auf den Versicherten im Jahr (Morbiditäts
ziffer) und dem Durchschnitt der auf einen Krankheitsfall entfal-
lenden Leistungen ausgegangen. Der Arzt erhält ohne Rücksicht
auf die Zahl der Versicherten und der tatsächlich vorgenommene”
Leistungen ein Honorar, das sich aus der Vervielfältigung der
Zahl der Versicherten mit dem Kopfpauschale ergibt.

Ärzte und Versicherungsträger kennen von vornherein den
Honorarbetrag. Durch das Kopfpauschale werden in der Regel
nicht abgegolten besondere Leistungen wie Operationen, Nacht-
besuche und die von den Ärzten unmittelbar verabreichte”
Arzneien.
        <pb n="427" />
        429

Das Kopfpauschale herrscht vor in Grossbritannien, ist aber

auch vielfach eingeführt in Deutschland, Österreich und der
Tschechoslowakei.

LEISTUNGEN

3. Das Fallpauschale. Beim Fallpauschale wird das Honorar
"ach der Zahl der Krankheitsfälle bemessen, ohne Rücksicht
auf die Dauer und den. Grad des Krankheitsfalles. Die Honorar-
bestimmung ist wohl sehr einfach, doch besteht eine‘ gewisse
Gefahr, dass Versicherte zu leicht als krank anerkannt werden,
Das F allpauschale ist nicht sehr verbreitet.

4. Die Bezahlung nach Einzelleistungen. Bei dieser Vergütungsart
Wird für die einzelnen Leistungen ein Satz bestimmt; für jede
Leistung wird der einfache oder ein vielfacher Satz gutgeschrieben.
Das Honorar ergibt sich aus der Vervielfältigung der dem Arzt
Sütgeschriebenen Punkte mit dem Einheitssatz.

In Manchen Ländern wird kein besonderes Punktsystem auf-
Sestellt, und die Vergütung erfolgt nach der von der Sanitäts:
Verwaltung aufgestellten amtlichen Gebührenordnung, wobei den
Versicherungsträgern Abschläge zugestanden werden. Anderseits
kann bei der Bezahlung nach Einzelleistungen eine Begrenzung
Yereinbart werden: das Honorar wird begrenzt, indem für einen
Krankheitsfall nur ein bestimmtes Vielfaches der Beratungs-
Schühr zugestanden wird oder indem die Zahl der verrechneten
Beratungen und Besuche auf den Fall nicht überschritten werden
kann. Im einzelnen sind verschiedene Begrenzungssysteme zu-
lässig; So einschneidend sie auch sein mögen, bemisst sich die
Bezahlung im wesentlichen doch nach KEinzelleistungen.

Das Punktsystem entspricht in besonderem Masse denjenigen
Staaten, wo dem Versicherten die Arztwahl zugestanden wurde,
5 ie Bezahlung nach Einzelleistungen herrscht vor in Deutschland,
sb ‚eingeführt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
‘Österreich und zugelassen in der Tschechoslowakei.

Es Würde den Rahmen dieses Berichtes überschreiten, wollte
"an alle Abarten und Begrenzungen, die das Vergütungssystem
x der Praxis erfährt, beschreiben. In der Tat werden verschiedene
Vergütungssysteme miteinander verbunden und eine Begrenzung
des Honorars für die Gesamtheit der Ärzte oder für den einzelnen
A Vorgesehen. Um diese Verschiedenheiten anzudeuten, lassen
Ver, diesen allgemeinen Bemerkungen kurze Verweise auf A
z Sicherungssysteme folgen, die entweder ein bestimmtes er-

üngssystem oder mehrere solcher Systems nebeneinander
Anwenden
        <pb n="428" />
        {30 ZWEITER TEIL
_ In Deutschland werden die Kassenärzte nach den vom Reichsausschuss für
Ärzte und Krankenkassen am 12. Mai 1924 aufgestellten Richtlinien bezahlt.

Das Pauschale kann entweder nach Krankheitsfällen oder nach der
Zahl der Versicherten berechnet werden. Im letzteren Fall soll von der
bei der Krankenkasse bestehenden Morbiditäteziffer, d.i. der Zahl der
Behandlungsfälle auf den Versicherten im Jahre und dem Durchschnitt
der auf einen Krankheitsfall entfallenden Leistungen ausgegangen werden.
Durch das Pauschale sollen alle ärztlichen Leistungen mit Ausnahme der
Krankenhausbehandlung, der Wegegelder und der sogenannten Sach-
leistungen abgegolten werden. Bei der Pauschalbezahlung für Familien-
behandlung soll je nach dem durchschnittlichen Familienstand der Verhei-
rateten je Familie ein entsprechendes Mehrfaches des für den Unverheirate-
ten. geltenden Pauschales gezahlt werden,

Erfolgt die Bezahlung nach Einzelleistungen, so sind verschiedene
Begrenzungsarten möglich. Als Beispiel führt der Reichsausschuss für
Ärzte und Krankenkassen eine Begrenzungsbestimmung an, wonach im
Gesamtdurchschnitt aller Kassenärzte das 6%fache der Beratungsgebühr
als Gesamthonorar für einen Krankheitsfall ausreicht ; ein anderes Beispiel
geht dahin, unter Berücksichtigung der Tätigkeit des einzelnen Arztes
and der von ihm behandelten Krankheitsfälle darauf zu achten, dass bei
allen Krankheitsfällen des einzelnen Kassenarztes im Vierteljahre die
durchschnittliche Zahl von Beratungen und Besuchen auf den Fall nicht
überschritten werde. Von der Begrenzung bleiben ausgenommen die be-
sonderen Behandlungsarten (Röntgenuntersuchungen usw.), Wegegebührep:
die Krankenhausbehandlung und Operationen. N

Allgemein bildet die preussische Gebührenordnung für Ärzte die Grund-
lage der Honorarberechnung. Diese Gebührenordnung wird als massgebend
anerkannt. Im Jahre 1924 hat der zur Aufstellung der Gebührenordnung
zuständige preussische Wohlfahrtsminister angesichts der schwierigen
Lage der Krankenkassen einen Abschlag von 20 v. H. von den Mindestsätzen
Jieser Gebührenordnung den Versicherungsträgern bewilligt ; dieser Abschlag
wurde zu Beginn des Jahres 1927 aufgehoben, so dass die Krankenkassen
nunmehr die vollen Mindestsätze der Gebührenordnung zu vergüten haben:

In Grossbritannien lassen die allgemeinen Bestimmungen über die
Arztvergütung mehrere Vergütungssysteme zu und zwar das Kopfpauschale
die Bezahlung nach Einzelleistungen und ein gemischtes Vergütungssystem-
welches sowohl die Zahl der Versicherten als auch gewisse besondere Leistum-
gen berücksichtigt.

Sämtliche Versicherungsausschüsse mit Ausnahme von zweien habe”
sich für das Kopfpauschale entschieden. Die zur Bestreitung des ärztliche?
Dienstes erforderlichen Mittel werden einem Zentralfonds zugewieseh;
der die örtlichen Fonds speist. Der dem Zentralfonds zuzuführende Betr86
ergibt sich aus der Vervielfältigung der Zahl der Versicherten mit dem
Kopfpauschale. Gegenwärtig beläuft sich das Kopfpauschale auf 98, 1m
Jahr. Die Verteilung der Bestände des Zentralfonds an die örtlichen Ver”
sicherungsausschüsse nach Massgabe der im Versicherungsbezirk wohn”
haften Mitglieder erfolgt durch den Gesundheitsminister auf Vorschlaß
nes besonderen Verteilungsausschusses, dem Vertreter der Ärzte und der

Versicherungausschüsse angehören. Die Versicherungsausschüsse machet
Jie Arzthonorare vierteljährlich flüssig und zwar nach Massgabe der au
Äer Liste des Arztes vorgemerkten Versicherten. Ein bestimmter Betrag
wird zur Deckung besonderer Ausgaben wie z. B. der Kosten der VOR
den, Ärzten unmittelbar verabreichten Arzneien vorbehalten. Wird di ‘
Durchschnittszahl der Leistungen für einen Versicherten im Jahr m
3,5 angenommen, so erhält der Kassenarzt etwa 2s. 6d. pro Leistung:
Im Jahresdurchschnitt entfällt auf den Versicherten ein Hausbesuch, die
anderen Leistungen bestehen in Beratungen im ärztlichen Sprechzimme!
hierzu kommt noch der Zeitverlust, der sich aus der geschäftsmässigrer
Behandlung der Versicherten durch den Arzt ergibt.

In Österreich stehen die Rayonärzte in den Städten meist im fester
Gehaltsbezug, der nach Massgabe der Dienstjahre steigerungsfählg 16 1
die Kassenärzte auf dem Lande werden entweder mit einem Pauscha“
hetrag oder nach Einzelleistungen honoriert. So gewährt z. B. die Wien:
        <pb n="429" />
        LEISTUNGEN

431
Bezirkskrankenkasse den ausserhalb Wiens bestellten Ärzten ein Jahres-
Pauschale, das unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse mit 3,90
bis 7,80 Schilling pro Kopf des Mitgliedes nebst einem 50-prozentigen
Zuschlag für die Behandlung der Familienangehörigen bemessen wird.
Die frühere Allgemeine Arbeiterkranken- und Unterstützungskasse in
Wien zahlte im Jahr 1925 den nicht im festen Gehalt stehenden und ausser-
halb Wiens beschäftigten Ärzten ein: Jahrespauschale, das unter Berück-
sichtigung der Verkehrsverhältnisse mit 3,90 bis 10,40 Schilling für den
Kopf des Versicherten bemessen war. In anderen Bundesländern, wie
in Steiermark und Kärnten werden die nicht festangestellten Ärzte vielfach
nach Einzelleistungen bezahlt und zwar 1 Schilling für die Ordination
und 1,60 Schilling für den Hausbesuch. Bei den Landwirtschaftskranken-
kassen erfolgt die Bezahlung nach Einzelleistungen, wobei die besonderen
Wegegebühren eine Rolle spielen.

Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen erhalten die festan-
gestellten Ärzte ein nach der Zahl der Versicherten und der Dienstjahre
bemessenes Gehalt. Sie haben überdies Anspruch auf Wegegebühren und
Un Ne ee (Gehaltsbestimmungen für festangestellte Ärzte,

. 16).

_ Das Honorar der Vertragsärzte wird nach der Zahl der Versicherten,
die sie zu betreuen haben, bemessen. Das Jahreshonorar beträgt z. B. für
25 Versicherte 800 Dinars und für 800 Versicherte 21.000 Dinars. Hierzu
kommen Wegegebühren und besondere Vergütungen für Operationen
(Mantelvertrag für Vertragsärzte, Art. 6, 7 und 9). N

Die einer Epidemie oder einem Dienstunfall zum Opfer fallenden Arzte
erhalten eine Kapitalsentschädigung im Mindestausmasse ihres Jahres-
gehaltes, Bei tödlichem Ausgange gebührt die Entschädigung der Witwe
Oder den minderjährigen Kindern (Mantelvertrag für Vertragsärzte, Art. 13).

In Ungarn herrscht die Pauschalvergütung vor. Bis zum Jahr 1921
erhielt jeder Kassenarzt ein Grundgehalt und Zuschläge für Wegegebühren.
Das Grundgehalt wurde nach der Dienstzeit und der Zahl der dem Kassen-
arzt zugewiesenen Versicherten bemessen: bei der Budapester Bezirks-
kasse bestand die Vereinbarung, dass 20 v. H. der Einnahmen für die Hono-
Merung der Ärzte verwendet werden. In den Jahren 1921 und 1922 bestanden
keine normalen. Beziehungen zwischen Ärzten und der Landeskasse für
Arbeiterversicherung. Ein zu Beginn des Jahres 1923 abgeschlossener
Un Seither verlängerter Kollektivvertrag sieht für die Jahre 1924 und
1925 vor, dass 10 v. H. der vorgeschriebenen Beiträge den Vertretern der
Ärzte zwecks Verteilung unter die Kassenärzte zugeführt werden.
ke In der Tschechoslowakei sieht der zwischen den sechs grossen Kranken-
Ra enverbänden und den zwei Ärzte-Organisationen abgeschlossene

ähmenvertrag vier verschiedene Systeme für die Honorierung der Ärzte vor:

E: 1. Das Pauschale für den Krankheitsfall: jede Erkrankung wird vom
‚rankheitsbeginn bis zum Abschluss des Krankheitsprozesses ohne Rück-

icht auf die Ärt und Dauer der Krankheit als eine Leistung angesehen:

- 2. Pauschale für Mitglied und Jahr: für ein Mitglied. wird ein Pauschal.

abz festgelegt ; die Zahl der Leistungen kommt nicht in Betracht.

Or S Honorar für Einzelleistungen: hier sind bestimmte Sätze für die

Iation und den Besuch festgelegt.

se Das Jahrespauschale : dieses System kommt einem festen. Gehalts.

all SM gleich, wobei sich das Pauschale nach der Zahl der Dienstjahre

Mählich erhöht.

va Rahmenvertrag sieht eine besondere Honorierung für Fachärzte

} ferner haben die Ärzte Anspruch auf Wegegebühren und Nachttaxen.

Das K Jahrespauschale kommt nur für festangestellte Ärzte in Betracht.

Ärzte OPfpauschale wird ziemlich häufig verwendet sowohl für Rayons-

findet - S auch für Vertragsärzte. Die Bezahlung nach Einzelleistungen

ken an mentlich bei jenen Versicherungsanstalten statt, wo sich die Kran-
einen Eee als festangestellte Ärzte wenden. können ; nimmt der Kranke

r unt, Yoht im Vertragsverhältnis stehenden Arzt in Anspruch, so erhält

Kasser) ST Umständen Ersatz, jedoch höchstens nach Massgabe des für

TZte geltenden Tarifes.
        <pb n="430" />
        ‚32

ZWEITER TEIL

8 5. — Die sanitäre Ausrüstung der Versicherungsträger
In Staaten, wo die Krankenkassen für den ärztlichen Dienst
verantwortlich sind, haben sie ein moralisches und. wirtschaftliches
Interesse daran, die Krankenpflege so zu gestalten, dass sie den
Kranken ehestens wiederherstellt und die Versicherungsmittel
nicht über das notwendigste Mass in Anspruch nimmt. Die Pflege,
welche der im Sprechzimmer oder im Hause des Kranken be-
handelnde Arzt gewähren kann, wird nicht immer ausreichend
sein, um den Heilerfolg zu sichern. Wie die Begüterten haben die
Versicherten Anspruch darauf, an den Fortschritten der ärztlichen
Spezialisierung und. der Behandlungsmethoden teilzunehmen,

Anfänglich konnten sich die Krankenkassen nur der allge-
meinen sanitären Ausrüstung ihres Landes bedienen. Sie sorgten
für die Krankenanstaltspflege, für die Beistellung der Arzneien
und therapeutischen Behelfe durch die Apotheken oder Ärzte.
Kraft Gesetzes oder auf Grund besonderer Vereinbarungen genies-
sen die Krankenkassen als gemeinnützige Anstalten besondere
Vorteile, die in Abschlägen von den Verpflegungssätzen der öffent-
lichen Krankenhäuser und von der Arzneitaxe zum Ausdruck
kommen.

Indes hält die Entwicklung der allgemeinen sanitären Aus-
cüstung weder ihrer Güte noch ihrer Menge nach immer Schritt
mit den besonderen, durch die Familienkrankenpflege schnell stei-
genden Bedürfnissen der Krankenkassen. So werden die Kranken-
kassen veranlasst, sich im Wege der Eigenversorgung jene Dienst-
leistungen und Gegenstände zu verschaffen, deren. sie im Interesse
der Kranken bedürfen. Sie gehen daran, sich ihre eigene sanitäre
Ausrüstung anzulegen und machen sich so zumindest teilweise
anabhängig von der allgemeinen sanitären Ausrüstung des
Landes...
Das Gesetz gibt ihnen hierzu die Möglichkeit. In zahlreichen
Ländern mit obligatorischer Krankenversicherung sind die Kran-
kenkassen oder deren Verbände unter gewissen Voraussetzungen
ermächtigt, Heilanstalten, Ambulatorien, Zahnheilstellen, Mut-
terschaftsberatungen und Säuglings-Fürsorgestellen, Kuranstalten,
Apotheken und Genesungsheime anzulegen und zu verwalten.
So sind die Krankenkassen in der Lage, den Versicherten und
ihren. Familien moderne Methoden der Diagnose und Behandlung
zugute kommen zu lassen.
        <pb n="431" />
        LEISTUNGEN

433
Die Krankenkassen in Industriezentren haben ein besonderes
Bedürfnis nach Heilanstalten für Tuberkulöse. In Staaten, wo
noch keine Invalidenversicherung besteht, gehen die Kranken-
kassen in der Regel als erste daran, Fürsorgestellen für Tuberkulöse
zu gründen. Die Geschäftsberichte der grossen Krankenkassen
und Kassenverbände in Deutschland, Lettland, Österreich, Polen,
im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, in der Tsche-
choslowakei und in Ungarn geben Aufschluss über die Tätigkeit
von Heilanstalten für Tuberkulöse.

In einigen Ländern sind die Ambulatorien sowohl unter dem
Gesichtspunkt der Diagnose als auch unter dem der Behandlung
zum Mittelpunkt des ärztlichen Dienstes der Krankenkassen
geworden. Sie gestatten die örtliche Zusammenfassung und die
Ausstattung mit allen erforderlichen Hilfsmitteln. Bei guter
Ausrüstung besitzen die Ambulatorien viele Vorteile genüber dem
Sprechzimmer des Individualarztes, der ohne Hilfspersonal tätig
ist. In Staaten, wo das System der festangestellten Ärzte über-
Wiegt, konnten Ambulatorien ohne besondere Schwierigkeiten ins
Leben gerufen werden. Zahlreiche Ambulatorien bestehen in
Städten, insbesondere in Lettland, Österreich, Rumänien, im
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, in der Tschecho-
Slowakei und in Ungarn. Namentlich für die Familienkranken-
Pflege sind die Ambulatorien sehr wichtig. Dem Netz der in den
Verschiedenen. Industriezentren von Kongresspolen geschaffenen
Ambulatorien ist es zu verdanken, dass nach einigen wenigen
Jahren seit der Einführung der obligatorischen Krankenversiche-
fung mehr als 2 Millionen Familienmitglieder Krankenpflege als
Pflichtleistung erhalten. Selbst in Deutschland erwiesen sich die
Ambulatorien kürzlich als ein wichtiges Werkzeug, Die Ende 1923
In Berlin errichteten Behandlungsstellen wurden. aufrechterhalten
und führen die ärztliche Versorgung von mehreren Hundert-
tausenden. von Familienangehörigen durch.

Zahnheilstellen wurden in zahlreichen Industriezentren Mit-
teleuropas gegründet. Ihrem Wirken ist es zuzuschreiben, dass
die Arbeiterbevölkerung die Bedeutung der Zahnerhaltung zu
Würdigen versteht. '
nn Grosseinkauf von Verbandstoffen, therapeutischen. Behelfen
geübt Sr freigegebenen Arzneien wird von vielen Krankenkassen
ist m . Die Anlage und der Betrieb besonderer Kassenapotheken
Wale) hlich in Österreich, Polen, Ungarn und der Tschechoslo-

kasse gestattet. Insbesondere in Polen haben es die Kranken-
N verstanden, sich durch den Betrieb eigener Apotheken vom
KRÄNKENVERSICHERUNG

DO
        <pb n="432" />
        134 ZWEITER TEIL

Privathandel zu befreien und erhebliche Ersparnisse zu erzielen.
Diese allgemeinen Bemerkungen sollen durch einige Hinweise

auf das Streben der Krankenkassen nach Eigenversorgung ergänzt

werden.
{fn Deutschland können die Kassenverbände Heilanstalten und Ge-
nesungsheime anlegen und betreiben. Nach den Bestimmungen des Reichs-
zusschusses für Ärzte und Krankenkassen vom 14. November 1925 sind
Jie Kassen berechtigt, zur Ergänzung und Förderung der kassenärztlichen
Behandlung wie auch zur Ausgestaltung der gesundheitlichen Fürsorge
liagnostische Institute, Beratungsstellen, Behandlungsanstalten für physı-
kalische oder medico-mechanische Heilmethoden zu errichten.

Eine amtliche Aufstellung über die Zahl der Eigenbetriebe der Kranken-
kassen besteht nicht. Wir wollen daher beispielsweise die Eigenbetriebe
der dem Hauptverband deutscher Krankenkassen angeschlossenen Kassen
nach dem Stand vom Jahre 1925 aufführen: eigene Lungenheilstätten
besassen 3 Kassen mit rund 700.000 Mitgliedern; 79 Kassen mit etw&amp;
3 1/, Millionen Mitgliedern hatten. eigene Genesungsheime mit 5991 Betten;
eigene Zahnkliniken besassen allein oder gemeinsam 73 Kassen mit mehr
als 2 Millionen Mitgliedern; eine eigene Badeanstalt hatten 38 Kassen;
über Röntgen- und Lichtbehandlungsstellen verfügten 38 Kassen. Die
Berliner Krankenkassen verfügen über 40 Ambulatorien, in denen mehrer®
hundert Ärzte beschäftigt sind. Jedes Ambulatorium ist für die ärztliche
Versorgung der in seinem Sprengel wohnhaften Familienangehörigen
verantwortlich. Es hat auch die innerhalb seines Bezirkes erforderlichen
Hausbesuche zu erledigen. Die Ärzte werden durch ein ausgebildetes
Hilfspersonal unterstützt und verfügen über moderne Instrumentarien.

Das österreichische Arbeiterversicherungsgesetz ermächtigt die Verbände
der Krankenkassen, gemeinsame Heil- (Rekonvaleszenten-) Anstalten und
Apotheken anzulegen und zu betreiben ; ferner können die Verbände die
Beschaffung von Heilmitteln und Heilbehelfen vornehmen (8 175, Abs. 2)
Die Krankenkassen der Arbeiter und Privatangestellten verfügen gegen-
wärtig über ungefähr 1800 Plätze in Heilstätten, Erholungsheimen und
Kurhäusern. Die Krankenkasse der österreichischen Bundesbahn verfügt
über eine. Lungenheilstätte von über 200 Plätzen und über Erholungsheim®
und Kurhäuser mit nahezu 300 Betten. Die Krankenkassen lassen sich
die Bekämpfung der Kindertuberkulose und die Förderung der Kleinkinder-
ınd Lehrlingsfürsorge besonders angelegen sein.

In Polen ermächtigt Art. 44 des Gesetzes die Krankenkassen, Ambula-
‚orien, Apotheken, Heilanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Beratungs"
stellen, Kuranstalten usw. anzulegen. Es obliegt insbesondere den Kran-
kenkassenverbänden, für die Anlage und den Betrieb von Heilanstalten
und Apotheken Sorge zu tragen und alle auf die Hebung der Volksgesund-
heit abzielenden Massnahmen zu unterstützen oder selbst zu ergreifen
(Art. 93, Abs. 3). Obzwar diese Bestimmungen erst im Laufe des Jahreß
1920 in Kraft getreten sind, verfügen die Krankenkassen bereits über
ine umfassende sanitäre Ausrüstung. Ende 1924 besassen die Kranken-
kassen 312 Ambulatorien (hiervon 222 in Kongresspolen), 116 (74) ApO-
öheken ; 55 (12) Heilanstalten ; 1 (1) Gebäranstalt ; 7 (5) Sanatorien ;
18 (3) Erholungsheime; 39 (6) Röntgenstationen ; 66 (20) Quarzlampen ;
23 (9) Laboratorien usw.

Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen verfügt die Zentral-
versicherungsanstalt über 5 Heilanstalten und Sanatorien mit 550 Betten;
davon 3 Heilanstalten mit 450 Betten für Tuberkulöse.

In der Tschechoslowakei hat jede Krankenversicherungsanstalt einem
Verband anzugehören. Zu den Aufgaben der Verbände gehört insbesonders
die Anlage und der Betrieb gemeinsamer Heilanstalten (Art. 93). „Die
Zentralsozialversicherungsanstalt kann nach Art. 184 des Gesetzes einen
Teil ihres freien Vermögens dazu verwenden, um allgemeine und besonder®
Masenahmen durchzuführen und zu unterstützen, die auf die Abwendung
        <pb n="433" />
        LEISTUNGEN

435

vorzeitiger Invalidität der Versicherten und ihrer Familienangehörigen
und auf die Bekämpfung von Volkskrankheiten (Tuberkulose, Geschlechts-
krankheiten, Alkoholismus) gerichtet sind. Die Kassen und deren Verbände
sind seit langem bestrebt, sich Ambulatorien, Zahnkliniken, Heilanstalten
für Tuberkulöse und Genesungsheime zu schaffen.

‚In Ungarn verfügt die Landesversicherungskasse über fünf Genesungs-
heime und Heilanstalten ; sie sichert sich überdies jahraus, jahrein mehrere
hundert Betten in Sanatorien und Badeanstalten.

Zahlreiche Krankenkassen verfügen über Ambulatorien und besondere
Behandlungsstellen für Zahnkrankheiten, Nervenkrankheiten, Hydro-
therapie und Krankheiten der Atmungsorgane.
S 6. — Die Krankheitsvorbeugung
Im Laufe der letzten Jahre wurde die Krankenversicherung
immer mehr der Bedeutung der Krankheitsvorbeugung gewahr.
Niemals werden auch die umfassendsten Massnahmen der Gesund-
heitsfürsorge die Morbidität des menschlichen Organismus voll-
ständig schwinden lassen. Indessen können die meisten Krank-
heiten verhütet werden; eine wachsame Verhütung vermag
Verluste an Produktionskraft zu vermindern, durch vermeid-
bare Krankheiten sonst verzehrte Mittel freizumachen und zur
Gesundung und ‚Verbesserung der Lebensbedingungen der Ver-
sicherten beizutragen.

Verschiedene Betätigungsmöglichkeiten eröffnen sich den Kran-
kenkassen ‚auf 'dem Gebiete der Krankheitsvorbeugung: die
Massnahmen. der Wöchnerinnenfürsorge, die Geld- und Sach-
leistungen der Wochenhilfe, stellen Vorbeugungsmassnahmen dar,
die nicht so sehr der Mutterfals den neuen Generationen, gelten.
Die Krankenversicherung treibt. Gesundheitsfürsorge für die
kommenden Generationen, wenn sie für die ärztliche Überwachung
der Säuglinge und die Beratung der Mütter hinsichtlich der Klein-
kinderbehandlung Sorge trägt. Auch die Familienkrankenpflege
Stellt sich als eine Vorbeugungsmassnahme grösster Tragweite
dar.” Durch die Freistellung der ärztlichen Versorgung auch für
die? Familienangehörigen der Lohnempfänger wird der grösste
Teil der Arbeiterbevölkerung ärztlicher Aufsicht unterstellt. Die
Mitglieder der Arbeiterfamilien nehmen zum Arzte Zuflucht und
begreifen die Bedeutung des rechtzeitigen Eingreifens des Arztes,

„Das vorbeugende Wirken der Krankenversicherung geht darüber
hinaus, Infolge schlechter Ernährungs- und. Wohnungsverhält-
iso und infolge unhygienischer Lebensweise. werden breite
lksschichten zum Opfer sozialer Krankheiten, wie der Tuber-

a des Rheumatismus, der Geschlechtskrankheiten. Namentlich

18 Tuberkulose findet in den übervölkerten Industriezentren
        <pb n="434" />
        136

ZWEITER TEIL
immer neuen Nährstoff. Die Behandlung des Kranken selbst
ist vom sozialen Gesichtspunkt aus unzureichend, zumal es noch
wichtiger ist, seine Angehörigen vor Ansteckung zu bewahren.
Der Kranke soll von seiner Familie getrennt werden, die Kinder
tuberkuloser Eltern sind ärztlicher Aufsicht zu unterstellen und
durch besondere Massnahmen zu schützen, Die Bekämpfung der
Tuberkulose erfordert eine Gesamtheit von Einrichtungen, Bera-
tungsstellen und Hilfeleistungen. Die Krankenversicherung nimmt
an dieser Bekämpfung vielfach führend teil.

Schulkinder und Kinder im nachschulpflichtigen Alter können
in ihrer Entwicklung durch die schlechten Wohnungsverhältnisse
oder durch die für den noch unentwickelten Organismus zu harten
Erfordernisse der Lehre leiden. Die Krankenversicherung nimmt
an der Kinderfürsorge teil und sorgt für Erholungsaufenthalt
der zu Krankheiten neigenden jungen Leute. ;

Die Krankenversicherung ist bemüht, den Arbeitnehmern
eine hygienische Lebensweise anzuerziehen. Sie muss Unwissen-
heit und Unbedachtsamkeit bekämpfen und jedem Versicherten
den Wert der Gesundheit vom Standpunkt des einzelnen und der
Gesamtheit klar machen.

Die Massnahmen der Gesundheitsfürsorge lassen sich nicht
nach einem starren Schema durchführen. Sie müssen örtlichen
Verhältnissen angepasst sein und namentlich dort eingreifen,
wo die Volksgesundheit am meisten bedroht ist. Daher schreibt
das Gesetz den Krankenkassen keine genauen Richtlinien vor
and lässt ihrer Beginnkraft und Erfahrung freies Spiel.

Die Krankheitsvorbeugung hat noch nicht in allen Kranken-
versicherungsgesetzen ihren Platz gefunden. Andererseits wird
sie noch nicht überall geübt, wo sie bereits im Gesetz verankert
ist. Indessen ist die Zahl der Gesetze, die Krankheitsvor-
beugung vorsehen, eine erhebliche und in steter Zunahme
begriffen,

Die Ermächtigung zu Massnahmen der Krankheitsvorbeugung
wird in verschiedener Weise erteilt. So werden die Träger der
Krankenversicherung ermächtigt, Massnahmen zur Verhütung
von Erkrankungen einzelner Kassenmitglieder zu treffen. Anderer-
seits wird die Krankenkasse ermächtigt, ihre Mittel für allgemeine
Krankheitsvorbeugung und zur Hebung der Volksgesundheit
zu verwenden. Die Träger der Krankenversicherung legen Heilan-
stalten an, geben hygienische Aufklärungsschriften heraus, ver-
anstalten Ausstellungen für soziale Hygiene, sorgen für die Haltung
von Erholungsheimen usw.
        <pb n="435" />
        LEISTUNGEN

437
Durch einen Hinweis auf Krankenversicherungsgesetze, die
ler Krankenheitsvorbeugung einen besonderen Platz zuweisen,
sollen. diese wenigen. Bemerkungen ergänzt werden.

In Deutschland hat bereits die RVO vom Jahre 1911 die Kranken-
zassen ermächtigt, Mittel für allgemeine Zwecke der Krankheitsvorbeugung
zu verwenden. Hierunter wurde verstanden, dass die Vorbeugungsmass-
1ahmen der Gesamtheit der Mitglieder und nicht nur bestimmten Mit-
zliedern zugute kommen sollen. Durch Gesetz vom Jahre 1923 wurde
lie Ermächtigung in zweifacher Weise erweitert :

a) Die Mittel der Krankenversicherung können für allgemeine und
besondere Krankheitsvorbeugung verwendet werden,

b) Die Krankenkassen sind ermächtigt, Massnahmen zur Verhütung
ler Erkrankung einzelner Kassenmitglieder vorzusehen,

_ Die grossen Ortskrankenkassen und die Krankenkassenverbände be-
tätigen sich mit Eifer auf dem Gebiete der Krankheitsvorbeugung. Sie
argreifen Vorbeugungsmassnahmen, vielfach in Gemeinschaft mit anderen
auf das gleiche Ziel hinarbeitenden Einrichtungen. Die hygienische Volks-
belehrung wird durch Wort, Schrift und Film systematisch betrieben.
Die Krankenkassen legen Mutterschafts- und Säuglingsberatungsstellen
an. Auf dem Gebiete der Kinderfürsorge, der Bekämpfung der Tuber-
kulose und der Geschlechtskrankheit greifen die Krankenkassen in An-
'ehnung an die Träger der Invalidenversicherung ein.

_ Die‘ Überzeugung von der notwendigen Zusammenfassung aller für
lie Hebung der Volksgesundheit wirkenden Kräfte scheint allgemein zu
sein. Das Gesetz vom 28. Juli 1925 über den Ausbau der Gesundheitsfür-
Sorge gibt hierüber Aufschluss. Das Gesetz ermächtigt die Reichsregierung,
lach Anhörung der Ärzte und Krankenkassen, Richtlinien über die Kranken-
pflege in der Sozialversicherung und allgemeine Massnahmen zur Ver-
hütung der Invalidität und zur Hebung der Gesundheit der versicherten
Bevölkerung zu erlassen. Die Richtlinien sollen die Zusammenarbeit der
Versicherungsträger mit der öffentlichen und privaten Wohlfahrtspflege
3cherstellen. Der Zweck ist die örtliche Zusammenfassung aller auf die
Hebung der Volksgesundheit gerichteten Bestrebungen. Krankenkassen, Trä-
8er der Invalidenversicherung, Gemeinden, Wohlfahrtspflegeeinrichtungen
Sollen nicht mehr allein darüber befinden, ob und welche Heilverfahren oder
Massnahmen durchzuführen sind, sondern. eine örtliche Zentralstelle wird
üach einem einheitlichen Plan die zu ergreifenden Massnahmen festzustellen
haben. Die Aufgaben, die der einzelne Arzt nicht zu lösen vermag, werden
Somit einem Organ übertragen sein, das über hinreichende Mittel zur plan-
Nässigen Durchführung der Behandlung verfügen wird.

N Das österreichische Arbeiterversicherungsgesetz vom 1. April 1927 ermäch-
er die Krankenkassen und ihre Verbände, Mittel aufzuwenden, um allgemeine
. Assnahmen. zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse der versiche-
u gSPflichtigen Bevölkerung zu fördern und durchzuführen. Seit langem
pad die Krankenkassen namentlich auf dem Gebiete der Tuberkulosebe-
Prpfung tätig. Seit 1918 haben die Krankenkassen der Arbeiter und
Tune (angestellten die Zahl der verfügbaren Plätze in den Heilanstalten für
Eh erkulöse verdoppelt. Sie lassen sich in besonderem Masse die Bekämp-
an der Kindertuberkulose, die Förderung der Säuglings-, Kleinkinder-
Sn Lehrlingsfürsorge sowie des Mutterschutzes angelegen sein. Eine gemein-
Tan Aktion der Krankenkassen sorgt für Erholungsaufenthalte für

ie von Arbeiterkindern am Meer oder in Gebirgsgegenden.

- N. Polen sind die Krankenkassen nach Art. 88 des Krankenversiche-
zent Otzes ermächtigt, ihre Mittel für allgemeine Zwecke der Kran-
Aufg HeS und Krankheitsvorbeugung zu verwenden. Zu den besonderen
Stüten en der Krankenkassenverbände gehört die Initiative und Unter-
(Ar 08 aller auf die Hebung der Volksgesundheit gerichteten Massnahmen
Kranz 2) Trotz ihres kurzen Bestandes wenden die Krankenkassen der
Pflege Sitsvorbeugung ihre Aufmerksamkeit zu und gewähren Kranken.

an Familienangehörige der Versicherten.
        <pb n="436" />
        138

ZWEITER TEIL
In Russland zielen die Bestrebungen der vorbeugenden Krankheits-
behandlung besonders auf die Entwicklung der Tätigkeit der Heilanstalten
und Erholungsheime. Im Jahre 1924 wurden 10 Millionen Rubel für diesen
Zweig der Krankenfürsorge ausgegeben, im Jahre 1925 waren es 20 Millionen
ınd im Jahre 1926 25 Millionen; für 1927 sind 35 Millionen vorgeschen.

In der Tschechoslowakei gehören die Massnahmen der Krankheitsvor-
beugung zum Aufgabenkreise der Zentralsozialversicherungsanstalt.
Nach $ 154 des Gesetzes kann die Anstalt von Amts wegen oder auf
Verlangen der betreffenden Person oder der zuständigen Krankenversiche-
rungsanstalt an Stelle der Leistungen eine Heilbehandlung behufs Wieder-
herstellung der Erwerbsfähigkeit eines Invalidenrentners oder behufs
Abwendung oder Hinausschiebung der Invalidität einleiten, die aus der
Erkrankung des Versicherten, des Ehegatten oder Witwers entstehen
könnte. Ferner kann die Zentralsozialversicherungsanstalt einen Teil des
freien Vermögens dazu verwenden, um allgemeine oder besondere Mass-
nahmen durchzuführen oder zu unterstützen, die auf die Abwendung vor-
zeitiger Invalidität der Versicherten und ihrer Familienangehörigen, auf
die Bekämpfung von Volkskrankheiten (Tuberkulose, Nervosität, Ge-
schlechtskrankheiten, Alkoholismus, Krebs) oder auf die Hebung des
Gesundheitszustandes der Versicherten und ihrer Familienangehörigen
abzielen ($ 184). Diese Bestimmungen scheinen geeignet, die Grundlage
aner olanmässigen Krankheitsvorbeugung zu bilden.
        <pb n="437" />
        LEISTUNGEN

439

Übersichtstafeln : Leistungen

TAFEL I. — DIE VORAUSSETZUNGEN
FÜR DEN BEZUG DES GESETZLICHEN KRANKENGELDES

Staat

Bulgarien .
Thile , .....

Deutschland . ... 2.0.44
7
Frankreich (Elsass-Lothr.) ..
Grossbritannien und Nord-
irland 0000007 0000404
Irischer Freistaat... . . +.
[talien (neue Provinzen) . .
Japan 2. 0.0.0000 0 9 4
Leitland + .00000000 4 04
Litauen... ....10.0 4

Luxemburg . . 0.0.0404 4 ;
Norwegen. . . 0.0. 040 + 4 ;
Österreich. ..... 0.

Polen. ... 4.

Portugal . .. +... «4
Rumänien (altes Königreich) .

A
Schweiz
Appenzell (Inner-Rhoden) .
Appenzell (Ausser-Rhoden)
St, Gallen . . 2.00.04 44
Königreich der Serben, Kroa-
ten und Slowenen ....
Tschechoslowakei .....

Ungarn .

Krankengeld wird nur

zewährt, wenn Beiträge

zeleistet wurden für
wenigstens

8 Wochen
7 Monate

26 Wochen
26 Wochen

eine Wartezeit kann
Iurch die Satzung ver-
:ügt sein)

8 Tage

ine Wartezeit ist nur
vorgesehen für vorüber-
zehend Beschäftigte und
Aeimarbeiter :
£ Wochen)

6 Monate

6 Wochen

” Tage }
Tage!

Krankengeld wird ge-
währt vom ....... Krank-
heitstage ab

ersten
fünften Krankheitstag ;
ersten, wenn die Krank-
heit länger als eine
Woche dauert
vierten
vierten
vierten

vierten
vierten
ünften
vierten
vierten
vierten

dritten
vierten
ersten, wenn die Krank-
heit länger als drei Tage
dauert
dritten

vierten ; ersten Krank-

heitstag, wenn die

Krankheit länger als

acht Tage dauert
ersten
zweiten .

dritten

dritten
ersten, wenn die Krank-
heit länger als drei

Tage dauert

Aritten, wenn die Krank-
seit wenigstens 15 Tage
dauert ; vierten, wenn
sie weniger als 15 Tage

dauert

dritten

‘ Sofern der Versicherte nicht bereits einer anerkannten Krankenkasse angehört hat.
        <pb n="438" />
        Übersichtstafeln : Leistungen

©
”AFEL II. — BETRAG UND BEZUGSDAUER DES KRANKENGELDES

Bare Zusatzleistungen
»&gt;L4aı

Bulgarien .... +...
Dhile 2. .000000400004
Deutschland ... .. 4
DE
Frankreich (Elsass-
Lothringen) .....
Grossbritannien . . . .-

Trischer Freistaat . .. .
Italien (neue Provinzen) .
Japan . ....

Lettland , . ....0.

| Litauen .. .
Luxemburg .
Norwegen ....

Österreich .......

Polen 2... 00004 4 -
Portugal. ......
Rumänien
altes Königreich ...
Bukowina, Ardeal . .
Russland ... . +.

schweiz
Appenzell; (L-Rhoden) .
Appenzell (A.-Rhoden).
St.zGallen . . ....
Königreich der Serben,
Kroatien und Slowenen
Tschechoslowakei . . ..

Jngarn . . .

Betrag des Krankengeldes
des Arbeitsunfähigen

12-30 Lewa täglich, 1 Le-
wa für jedes Kind

e nach Krankheitsdauer
u, Familienstand 12,5-
100 v. H. des Lohnes

0 vv. H. des Grundlohnes

30-66 ?/, v. H. des Lohnes
50 v. H. des Grundlohnes
‚5s. wöchentlich für Män-
ner, 12s, wöchentlich
für Frauen

vie in Grossbritannien

50 v. H, des Grundlohnes

60 v. H. des Grundlohnes

56 ?/,-100 v. H. des Grund-
lohnes, nach der Zahl
der Familienglieder

;0-100 v. H. des Lohnes,
nach der Zahl der Fa-
milienglieder

30 v. H. des Grundlohnes
60 v. H. des Grundlohnes

56 ?/,-80 v. H. des Grund-
lohnes

50 v. H. des Grundichnes

),06-0,30 Escudos täglich,
je nach Lohnstufe und
Krankheitsdauer

35-50 v. H. des Grund-
lohnes, je nach Familien-
stand

30 v. H. des Grundlohnes

‚00 v. H. des Lohnes
höchstens 7,50 Rubel
täglich

3 Fr. täglich

Lo» »

&amp;£ » »

56?/, v. H. des Grund-
lohnes

56?/3 v. H. des Grundloh-
nes

0-75 v. H. des Grund-
lohnes je nach Krank-
neitsdauer

Betrag des
Hausgeldes

8-12 Lewa täglich

50 v. H. des ge-
setzlichen Kran-
kengeldes

50 v. H. des ge-
setzlichen Kran-
kengeldes

las gesetzliche
Krankengeld,
ganz oder teil-
weise

50 v. H. des ge-
setzlichen Kran-
kengeldes

'0-60 v. H. des
Grundlohnes je
nach der Zahl
ier Familien-
glieder

‚as Krankengeld,
ganz oder teil-
weise

50 v. H. des gesetz-
lichen Kranken-
geldes

20-50 v. H. des
durchschnittl,
Lohnes nach der
Zahl der Fami-
lienglieder

) v. H. des ge-
setzlichen Kran-
kengeldes

0 v. H. des ge-
setzlichen Kran-
zengeldes

10-25 v. H. des
Grundlohnes

50 v. H. des ge-
setzlichen Kran-
kengeldes

zolles Kranken-
geld

50 v. H. des ge-
setzlichen Kran-
kengeldes

50 v. H. des ge-
setzlichen Kran-
zengeldes
0 v. H. des”ge-
setzlichen Kran-
kengeldes

Gesetzliche
3ezugsdauer des
Krankengeldes

9 Monate
unbegrenzt
26 Wochen

26 Wochen
30 im Laufe
eines Jahres)

26 Wochen

26 Wochen

26 Wochen
26 Wochen
180 Tage

26 Wochen
(30 im Laufe eines
Jahres}

26 Wochen
26 Wochen

26 Wochen (Krebs
und Tuberkulose
39 Wochen)

2 Wochen
‘26 für Personen
mit weniger als
30 Beitragswo-
chen)

BB, bzw. 39 Wo-
chen nach dem
Alter der Kasse

365 Tage

16 Wochen
26 Wochen

unbegrenzt

| 180 Tage
26 Wochen

1 Jahr

1 Jahr

Verlängerung | Erhöhung des
K gesetzlichen | gesetzlichen Kran-
SZUSSCHUEP kengeldbetrages

von ... bis ...

26-52 Wochen

bis zu 25 v. H. des
Grundloehnes

26-52 Wochen

bis zu 25 v, H. des
Grundlohnes
je nach den Über-
schüssen der
Kasse
wie in Grossbri-
tannien

26-52 Wochen

bis zu 25 v. H, des
Grundlohnes

L-1 1/2 Jahr

20-33 1/4 v. H. des
Grundlohnes

26-52 Wochen

bis zu 25 v. H. des
Grundlohnes

je nach dem Stand
der Reserven

zann gewährt wer-
den in der Bu-
kowina

26-52 "Wochen

bis zu 331% v. H.
des Grundlohnes

‚0-30 v. H. des
Grundlohnes, je
nach Krankheits
dauer » und Fa-
milienstand

4
3
        <pb n="439" />
        Staat

Bulgarien . ....... +
Chile u u 4 6 MR 6
Deutschland 2.2.2.2...

A
Frankreich (Elsass-Lothr.) .

Jrosshbritannien . . . + 0.
[rischer Freistaat , . . . .
italien (neue Provinzen). . .
N
N
Litauen . . 4 0 00
Luxemburg . .

Norwegen . . . 0.000000. 404
Österreich . ......
A
A DE
Rumänien, altes Königreich .

Ardeal 2. 0.000 0 04

Bukowina .... +...
Russland . .0 .0.0.0...40 4

SCchWEeiZ. . . - 00. + 2 04

Königreich der Serben, Kroa-
ten und Siowenen

Tschechoslowakei . .. ..
Ungarn 22 22 e eh

Übersichtstafeln : Leistungen
TAFEL III, — DAS STERBEGELD
Betrag des Sterbegeldes
Satzungsgemässer Höchstbetrag

Gesetzlicher Mindesthetrag
50facher Grundlohn
300 Pesos
20facher Grundlohn

10facher Grundlohn

20-30facher Grundlohn
20facher Grundlohn

40facher Grundlohn

&gt;D0facher Grundlohn
20facher Grundlehn
wenigstens 20 Yen
20facher Grundlohn
20-30facher Tages-Grundlohn
!,, des Jahresentgelts (we-
nigstens 200 Fr.)

75 Kronen

30facher Grundlohn

21lfacher Grundlohn

1250-3000 Lei, je nach der
Lohnstufe

30facher Grundlohn *

210-1000 Lei, je nach der
Lohnstufe

21-45 Ruhel, je nach dem Ort

45facher Grundlohn (Höchst-
betrag 150 Sch.)

30facher Grundlohn |
(wenigstens 150 Kronen)
3A®facher Grundlohn

30facher Grundlohn

15facher “Grundlohn
15facher Grundlohn
40facher Grundlohr

Art und Höchstbetrag des Sterbegeldes beim
Tode eines Familiengliedes

Mehrleistung : beim Tode des Ehegatten *%/,,
beim Tode eines Kindes die Hälfte des beim
Tode des Versicherten zahlbaren Sterbegeldes

Mehrleistung : Festsetzung durch Satzung

Mehrleistung : beim Tode des Ehegatten */s,
bei dem des Kindes !/, des beim Tode des
Versicherten zahlbaren Sterbegeldes

Mehrleistung : Festsetzung durch Satzung

Regelleistung : Festsetzung erfolgt durch die
Satzung

Mehrleistung : beim Tode des Ehegatten */;,
bei jenem des Kindes */, des beim Tode des
Versicherten zahlbaren Sterbegeldes

Mehrleistung : Festsetzung durch die Satzung

Regelleistung : 10!/, facher Grundlohn

Regelleistung : das ganze Sterbegeld beim Tode
von Personen über 10 ‚Jahren, beim Tode
jüngerer Personen die Hälfte

Mehrleistung : 50-200 Dinar je nach dem Alter

Regelleistung: 60-250 Kr. je nach dem Alter des
Verstorbenen

Mehrleistung : bis zum 20fachen Grundlohn

vd
N

is
F“
|
FE,
b..
+
3
5
&gt;
be

nl
        <pb n="440" />
        LEISTUNGEN

443

Übersichtstafeln : Leistungen

VAFEL IV, — FAMILIENKRANKENHILFE

Staat

Deutschland! .

Litauen...
Norwegen . .
Österreich? . .
Polen... ,

Portugal 3 .

Rumänien, al-
bes König-
reich, Ardeal,
Bukowina .

Königreich
der Serben,
Kroaten und
Slowenen

Üschechosto-
Wwakeili .

Ungarn ..

Kreis der Berechtigten

Ausmass der Leistungen

Pflichtleistungen an. Familienangehörige
Ehegatte und Kinder

Arzthilfe,  Kranken- |
hauspflege, 50-70 v. H,
der Heilmittelkosten

Arzthilfe

Arzt und Zahnarzt

Familienangehörige
ınbeschränkt

Der Ehegatte und die
mterhaltsberechtigten
Kinder

Unterhaltsberechtigte
Zamilienglieder

Ehegatte, Eltern,
Xinder, Brüder, Schwe-
;tern, Mündel, uneheliche

unterhaltsberechtigte
Kinder #

Frau und Kinder unter
L6 Jahren sowie andere
ırwerbsunfähige Fami-
jenangehörige

Frau und minderjäh-
‘ige Kinder

Sämtliche Leistungen
ausser dem Krankengeld
Sämtliche Leistungen
ıusser dem Krankengeld

Arzt und Heilmittel

Arzthilfe zu Hause
»;der im Ambulatorium,
Heilmittel zu ermässig-
en Preisen

Arzt und Heilmittel-
ılfe samt den notwen-
ligen Behandlungsgerä-
‚en

Alle Leistungen ausser
Krankengeld

£hegatte, Kinder, El-
ern, Grosseltern, Enkel,
Zrüder., Schwestern
Ehegatte, Kinder un-
er und über 18 Jahren,
Schwestern, Brüder,
Zltern, Gross- u. Schwie-
sereltern, die wenigstens
‚echs Monate im Haus-
ı1alt des Versicherten
‚elebt haben

Im Haushalt lebende
7amilienangehörige

Arzt und Heilmittel

Höchstbe-
zugsdauer

26 Wochen

13 Wochen
26 Wochen

26 Wochen
I3 Wochen

ınbe-
schränkt

L6-26
Wochen

36 Wochen

1 Jahr

1 Jahr

Familienkrankenhilfe als Mehrleistung

Bulgarien . .
Deutschland |
Frankreich
(Els.-Lothr.)
Örossbritan-
Nlen, . ,,
Lettland ] ; |
Luxemburg ©
Österreich ee
Russland

?7amilienangehörige
Selbst nicht versicherte
amilienangehörige
Selbst nicht versicherte
'amilienangehörige

Von Versicherten un-
erhaltene Personen
Familienangehörige
Selbst nicht versicherte
*amilienangehörige
Unterhaltspflichtige
*amilienangehörige
Familienangehörige

Arzt und Heilmittel

Arzt und Heilmittel,
Krankenhauspflege

Arzt und Heilmittel

Arzthilfe

Arzthilfe

Arzt und Heilmittel
Sämtliche Leistungen
ausser Krankengeld

Sämtliche Leistungen
zusser Krankengeld

39 Monate
26 Wochen
26 Wochen
unbe-
schränkt
26 Wochen
26 Wochen
52 Wochen
unbe-
schränkt

Knappschaftsversicherung, .
Arbeiterversicherunggesetz von 1927,
Noch nicht in Kraft”
        <pb n="441" />
        4

ZWEITER TEIL

Übersichtstafeln : Leistungen
TAFEL V. — DER BETRAG DER GELD- UND SACHLEISTUNGEN

staat

Bulgarien. .....
Chile... .. .

Deutschland .

Estland . .... 4
Frankreich
(Elsass-Lothr.). . .

Grossbritannien , . .

Nordirland .. ..

Irlscher Freistaat .

Luxemburg . .. ..
Norwegen. . .

Österreich, . . .
Polen, , ....-
Rumänien

altes Königreich. .
A
Bukowina. ....

Russland... ...
Königreich der Serben,
Kroaten und Slo-
WENN 2.2.2...
Tschechoslowakei
Böhmen, Mähren
und Schlesien. . .
Slowakei, Karpatho-
A

Ungarn 2. .

‚Jahre

{1919
11925
L925-
1926
{1913
1924

1923
)1924.
3919
1923
11914
11925
‚1923
1924
\1924
11925
1913
11923
1917
11924
(1919
119924
19924.
ner
19925
{1919
1925
11922
)10924
{1925
1923

1919
1994.
1921
1'924
„1913
41924

Durchschnittliche
Gesamtleistung
auf den Kopf des
Versicherten

14,8 Lewa
104,6 »

10,02 Pesos
29,22 M.
45,69 RM.

1,800,71 estn. Mark
2,037,38 » “
77,7 Fr.
155,0 »
£1,06
£1,75
£1,17
£1,37
1
£1,08

Kal

49,88 Fr.
119,76 »

24,81 Kr.
56,30 »
97,4 Kr. (Papier)

50,9 Schilling
39,63 Zloty
5,18 Lei
138,43 »
20,38 »
297,56 »
151,5 »
253,0 »
44,55 Rubel

217,60 Dinar
282.926 2

59,13 Kr,
266,55»
189,04 »
300.81 &gt;»
23,19 ungar, Kronen
324.690 Kr. (Papier)

Verhältnis der
Geldlei- | Sachlei-
stungen | stungen
zu den Gesamt-

leistungen
y. H. x HH

22,08

25,2 748
46,4 | 53,6
419 | 581

CR

58,2
51,2

41,8
48.8
56,80
49.03

43,20
50.97
55,4
62,3
93,75
92,8

44,6
37,7
6,25

7,2
4

6.2

93,8
47,38
838.18

52,62
61.82
45,0
41,9
64,7 |
52.4
32,22
Sl
54,3
35,5
45,3
44,4
38,0
29,2
50.7

55,0
58,1
35,3
47,6

| 67,78
45,7
64,5
54,7
55,6
62,0
70,8
40.2

51,50
43,40

1
61,25
58.43

48,50}
56.60
38,755,
41,577
A
45,801
42,85?
51,8
48.13

54,20
57,15
48,2
51,87

Bemerkungen

Vom 1. Juli 1925 bi$
30. Juni 1926,
Knappschaftliche v6”
sicherung: 1924 Wu
den auf den Kol
des Versicherte?
73,92 RM. ausg“
geben, davon 56,7
v. H. an Sachb”
zügen.

Die Invalidenrente it
in den Zahlen
enthalten,

Ohne Bergarbeiterv®!”
sicherung. ;

Einschliesslich „Pol“,
ar O)herschlesie?

Ohne die Bergarbeite)
kassen (Bruderladen)
in Böhmen, Mähr
und Schlesien.
        <pb n="442" />
        DRITTER TEIL

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN
        <pb n="443" />
        <pb n="444" />
        DRITTER TEIL

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN

KAPITEL I

DIE QUELLEN UND DIE HÖHE DER EINNAHMEN

$ 1. — Die Zusammensetzung der Einnahmequellen

Die Krankenpflichtversicherung, die nicht nur zum „Ent-
schädigen‘, sondern auch zum ‚,Wiederherstellen‘“ unter möglichst
Zünstigen Bedingungen und endlich zum ‚„Vorbeugen“‘“ errichtet
worden ist, übernimmt eine Aufgabe, die die persönlichen Inter-
“Ssen weit überschreitet und die ihr in gewisser Hinsicht den
Charakter eines -öffentlichen Dienstes verleiht. Unter diesen
Voraussetzungen finden wir auf der einen Seite die Ausgaben,
die das Ingangbringen der Versicherung mit sich bringen, auf
Jr andern Seite zur Deckung dieser Kosten eine Vorwegbe-
I die das nationale Einkommen trifft. Von vornherein sind
die physischen und juristischen Personen, unter denen sich
Zt Einkommen verteilt, in ähnlicher Weise vor die Pflicht
ver te zur Versicherung beizutragen, einschliesslich — selbst-
kö "nn — der Träger des Risikos selbst. Alle Lösungen
die Al geprüft werden, angefangen bei denen, die die Lasten auf
denen Semeinheit mit Hilfe der Steuer allein umlegen, bis zu

‚ die den Kreis der Beitragszahler eng umgrenzen.
        <pb n="445" />
        148 DRITTER TEIL
Indessen würde das Problem bei diesem Grad der Verallgemei-
nerung nicht ohne Unzuträglichkeiten aufrechterhalten werden
können und zu seiner Einschränkung ist es gut, von der Theorie
auf die Praxis zu kommen. Was sehen wir dann? Die in den
verschiedenen Ländern angewandten Versicherungssysteme wenden
sich entweder an die Versicherten oder an die Arbeitgeber oder an
die öffentliche Gewalt (Staat oder Gemeinde oder mittlerer Verwal-
tungsbezirk) getrennt oder an alle zugleich; auf diese drei Arten
von „„Personen‘“ können wir daher die Untersuchung beschränken,
lie wir im Auge haben.

Die Erwägungen, die das Heranziehen einer dieser Personen oder
ihre Ausschliessung rechtfertigen, sind verschiedener Art. Die-
jenigen Erwägungen, die mehr einen theoretischen Charakter
tragen, kommen beinahe alle darauf zurück, die Beteiligung an den
Lasten von einer Verantwortlichkeit (im weitesten Sinn verstanden)
bei der Verwirklichung des Risikos oder aber von Vorteilen abhängig
zu machen, die aus der Wiederherstellung und allgemein. aus dem
Bestand der Versicherung entstehen. Daneben spielen Beweg-
gründe praktischer Art eine Rolle, die häufig überzeugender sind
und offenkundig einen besonderen. Einfluss auf die Entschliessung
des Gesetzgebers in den verschiedenen Ländern ausgeübt haben.

Wir wollen hier einige der am meisten genannten Beweggründe
zusammenfassen, wobei der Leser für eingehende Erörterung auf
die Darstellung zurückgreifen muss, die in der Schrift über „Grund-
probleme der Sozialversicherung *“ gegeben worden ist.

$ 2, — Die Versicherten, die Arbeitgeber, die Gemeinschaft
vom Standpunkt der Zusammensetzung der Einnahmequellen
DIE VERSICHERTEN

Lässt man die absichtlich hervorgerufene Krankheit ausser
Betracht, die ungefähr überall den Verlust der Ansprüche des
Versicherten zur Folge hat, so kann die individuelle Verantwort-
lichkeit als ein nicht mehr zu verkleinerndes Überbleibsel der
sozialen und beruflichen Ursachen betrachtet werden. Aber da
es offenbar einen gewissen Grad von Willkür in der Begriffs-
bestimmung dieser Ursachen selbst gibt, besonders für die der
ersteren Art, so ist dieses Überbleibsel verschieden gross je nach

ı INTERNATIONALES ÄRBEITSAMT: @Grundprobleme der Sozialversicherung
Studien und Berichte, Reihe M (Sozialversicherung), Nr. 1, 1925.
        <pb n="446" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 449
den Begriffsbestimmungen, bei denen man Halt macht. Jedenfalls
kann die Verantwortlichkeit anscheinend nicht völlig ausgeschaltet
werden, und der Grund. „Verantwortlichkeit‘“ führt zur Zulassung
des Grundsatzes der Beteiligung der Versicherten.

Der aus den „Vorteilen“ sich ergebende Grundsatz hat einen
offenbaren Wert: Der Versicherte ist immerhin der hauptsächliche
und der unmittelbare Nutzniesser der Leistungen,

Andere Gründe praktischer Art sprechen für den Arbeitneh-
Mmerbeitrag. Wir führen nur drei davon an:

Zunächst bringt der Arbeitnehmerbeitrag im Geiste des Volkes
und allgemein im Geiste des Versicherten eine scharfe Unter-
Scheidung. zwischen der Versicherung und der Unterstützung
hervor und macht für aller Augen seinen Anspruch auf Leistungen
ersichtlich.

Ferner eröffnet ihm der Beitrag nicht nur ein Recht auf Ver-
Waltung der Versicherung — dieser Punkt ist unbestritten, denn
88 ist nicht einzusehen, weshalb er einen Fonds nicht verwalten
dürfte, zu dessen Errichtung er selbst beigetragen hat —, sondern
ST gibt auch ausreichende Gründe, von diesem Recht Gebrauch
Zu machen. Die Versicherung wird seine Sache, Er wacht über
ein Vermögen, in dem seine Beiträge enthalten sind. Dies kann
sehr günstige Wirkungen auf die Betätigung der Einrichtung
haben.

Endlich gestattet der regelmässig wiederholte Akt der indivi-
duellen und gemeinsamen Vorsorge in Gestalt der Beitragszahlung
‘N. wirksamer Weise die soziale Pflichtversicherung an die ver-
Schiedenen vorher bestehenden Einrichtungen auf Gegenseitig-
keit anzuknüpfen, die sich besonders in der Krankenversicherung
betätigt hatten. Die Pflichtversicherung kann dann — ver-
Mittels einer gewissen Geschmeidigkeit in ihrer Geschäftsver-
Waltung — aus günstigen Vorstellungen, die in der volkstüm-
lichen Denkungsart gegenüber den Einrichtungen auf Gegenseitig-
Dt bestehen, Vorteile ziehen. Auch der gute Wille und die Kräfte
nr, Propaganda, die ihr schon gewidmet sind, wirken in diesem
Stone Sie erscheint nicht mehr als eine Schöpfung der. höchsten
ihre 6, die unverhofft vom Himmel fällt, ein ‚wenig verdächtig in
ist m Ursprung und auch deshalb, weil es immer überraschend
die Wenn man etwas umsonst haben soll. Sie hat ihre Vorläufer,
en genau kennt, und wo jeder für alle zahlt, da sind alle

Jeder zu Hause.
we Darüber hinaus muss die Beteiligung der Versicherten, wie man
%uch rechtfertigen will; doch hinter der Prüfung einer Vorfrage
KBANKENVERSICHERUNG 29
        <pb n="447" />
        450 DRITTER TEIL

zurückstehen, die an die Lohntheorie anknüpft. Wenn gezeigt
wurde, dass der Lohn normalerweise einen. für die Vorsorge be“
stimmten Überschuss enthält, so ist die Krankenversicherungs-
kasse offenbar dazu berechtigt, ihren Teil davon in Anspruch
zu nehmen, aber auch nur in diesem Fall. Wir werden im folgenden
Kapitel sehen, dass im Zeitraum 1919 bis 1923 in Europa — wenn
man die aus der Verschiedenheit im Mass der Leistungen entste-
henden Abweichungen vermindert — die Kosten der Kranken-
versicherung (einschliesslich der Schwangerschaftshilfe und der
Begräbniskosten) sich auf ungefähr 4 v. H. des Durchschnittslohnes
stellen. Wenn man bedenkt, dass das Erkrankungsrisiko nicht
der einzige und auch nicht der schwerste von allen den Fällen ist,
denen der Arbeiter die Spitze zu bieten hat, und dass es nur wenig
braucht, um das Gleichgewicht eines jedenfalls mit weniger Dehn-
barkeit ausgestatteten Haushalts ins Wanken zu bringen, so sieht
man, mit welcher Vorsicht man den Arbeiterbeitrag bemessen
muss. Welche Entscheidungen auch über die Höchstlohnsätze
getroffen werden, so erscheint. es doch zweckmässig, besondere
Massnahmen vorzusehen für die niedrig entlohnten. Versicherten,
für die selbständigen Arbeiter, die auf die Ergänzung durch den
Arbeitgeberbeitrag nicht rechnen können, und vielleicht auch
für die freiwillig Versicherten, die aus der Pflichtversicherung au$
anderen Gründen scheiden als wegen Verbesserung ihrer Einkünfte,
oder der Versicherung angehören, ohne besser gestellt zu. sein
als der Durchschnitt der Versicherten.

DIE ARBEITGEBER
Lassen wir zunächst die Berufskrankheiten im eigentlichen
Sinne des Wortes beiseite, d.h. diejenigen, die ihren eigentlichen
Grund in der Verwendung bestimmter technischer Verfahren oder
in der Handhabung bestimmter Stoffe haben... Die Entschädigung
dieser Krankheiten ist schon teilweise in den. verschiedenen Länder”
Gegenstand von besonderen Massnahmen, die sich an die Ent-
schädigung der Betriebsunfälle anschliessen, und wird es ohne
Zweifel mehr und mehr werden !.

Aber neben Krankheiten dieser Art sind diejenigen zahlreich;
die ihre entfernteren oder zufälligen Ursachen in der Ausübung
des Berufs haben. Dies ist der Fall bei der Tuberkulose, die be
industriellen Arbeiten erworben wird, die Staub erzeugen, der
1 INTERNATIONALES ÄRBEITSAMT. Die Entschädigungen der Berufskrankheitet
Studien und Berichte, Reihe M (Sozialversicherung), Nr. 3, Genf 1925.
        <pb n="448" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 451
nicht im besonderen durch seine chemische Beschaffenheit schädlich
ist. Dies ist auch der Fall bei verschiedenen Krankheiten, die von
der Überanstrengung bestimmter Muskeln oder Organe herrühren,
sei es durch schmerzhafte oder gezwungene Haltung, sei es durch
allgemeine Ermüdung infolge über die Massen ausgedehnter oder
intensiver Arbeit. Man kann hierzu noch die Ansteckungsmöglich-
keiten hinzufügen, die die Anhäufung von Arbeitern in den Be-
;rieben oder Arbeitsräumen schafft.

Stellt man übrigens fest, dass mit der Art der Beschäftigung,
alle‘ sonstigen Bedingungen als gleichbleibend angenommen,
die Erkrankungsziffern deutlich sich ändern, so kann man den
Kinfluss des gewerblichen Faktors beleuchten. Dies ergibt sich
aus verschiedenen statistischen Beobachtungen, die man im
folgenden Kapitel! zusammengefasst: findet und worauf wir den
Leser verweisen. Wir beschränken uns darauf, einige Zahlen
anzuziehen.

Nach der Statistik der Leipziger Ortskrankenkasse, die sich
auf 28 Geschäftsjahre stützt, ist für die Büroangestellten
Zwischen 35 und 44 Jahren die Jahreshäufigkeit der Erkran-
kungsfälle 21,6 auf 100 Versicherte und die durchschnittliche
Zahl. der Krankheitstage auf den Versicherten und im Jahr 5,8.
Die‘ entsprechenden Zahlen haben sich für die Arbeiter in den
gleichen Altersgrenzen erhöht auf:
in der Textilindustrie
im Verkehrsgewerbe .
in der Metallgewinnung
im Baugewerbe ...
bei den Steinarbeitern

40,5 und 8,9
44,8 und 9,8
49,6 und 11,1
51,7 und 11,7
58.2 und 17.5
Zur Erläuterung dieser Zahlen darf man nicht vergessen, dass
die Betriebsunfälle für die ersten 13 Wochen der Arbeitsunfähigkeit
in den oben angegebenen Zahlen mitzählen. Aber es bleibt
ebenso wahr, dass die Schwankungen dieser Grösse die Bedeutung
des Berufs als Erkrankungsfaktor enthüllen.

Übrigens stellt man sich nicht allein auf den Standpunkt der
Ausdehnung des „beruflichen Risikos‘‘, um den Arbeitgeber-
beitrag zur Krankenversicherung theoretisch zu rechtfertigen.
Der Betrieb, sagt man auch, hat die Pflicht, unter die Produk-
tionskosten die, Kosten des Unterhalts und der Amortisierung
des „Menschlichen Kapitals‘, dessen er sich bedient, einzurechnen.
nn
“ Siehe Kapitel II: „Erkrankungssatz nach Berufen‘ ‚ S. 488-490.
        <pb n="449" />
        152

DRITTER TEIL
Dieser Unterhalt dauert während der Zeit der unfreiwilligen
Arbeitsunfähigkeit fort. In diesem Sinne wird der Arbeitgeber-
beitrag als wesentlicher Teil des Lohns verstanden. Es handelt
sich tatsächlich nicht mehr um einen individuellen Lohn, der
der unmittelbaren, Verfügung des Arbeiters überlassen ist, sondern
um einen. Kollektivlohn — wenn auch auf den Kopf des Arbeiters
berechnet —, der jedem durch die Versicherungseinrichtung für
den Tag in Reserve gestellt ist, an dem man darauf zurückgreifen
muss, Der Arbeitgeberbeitrag erscheint so auf alle Fälle als eine
Folge der Stellung, die der Arbeitgeber in der Volkswirtschaft
einnimmt,

Diese Folge wird übrigens von den Interessenten selbst zu-
gegeben. Was die Vorteile betrifft, die die Versicherung den
Unternehmungen gewährt, so bringt man sie gewöhnlich in eine
der folgenden Gruppen unter: Eintracht und Solidarität unter
den zwei hauptsächlichsten Produktionsfaktoren, erhöhte Arbeits-
leistung wegen der Sicherheit und den hygienischen Bedingungen,
unter die die Arbeiter gestellt werden. Noch nicht hinzugerechnet
ist, dass der Arbeitgeberpflichtbeitrag den Wettbewerb zwischen
den Unternehmungen ausgleicht, die ganz auf ihre Kosten oder mit
mässigem Beitrag ihrer Arbeiter zur Schaffung von Krankenhilfs-
kassen die Initiative ergriffen haben, und solchen, die die Sicher-
stellung ihres Personals vernachlässigt haben.
DER STAAT
Der Staat hat einen offenkundigen Teil der Verantwortung
bei den meisten Krankheiten, die verhütet werden könnten, und
zwar in dem Masse, in welchem er über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Hygiene zu wachen unterlässt, oder wo er nicht
wirksam die Überwachung der allgemeinen Sauberkeit, der Heim-
arbeit und der Industriearbeit sowie der Erziehung betreibt.
Man kann noch hinzufügen, dass die Fälle physiologischen Elends,
die auf die Unzulänglichkeit des Lohns zurückzuführen sind,
die Verantwortlichkeit des modernen Staats unmittelbar treffen,
wenn er keine Mindestlohngesetzgebung durchzuführen verstanden
hat.

Die Vorteile, die die Allgemeinheit aus einer Reihe von ratio-
nellen Massnahmen zieht, die für die. Behandlung und Verhütung
von Krankheiten getroffen worden sind, springen meist in die
Augen. Einerseits können sich die Gesundheitsbedingungen aller
sozialen Klassen. verbessern oder verschlechtern. Andererseits ist
die Krankheit, wenn. das wirtschaftlich schwache Individuum
        <pb n="450" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 453
nur auf die Hilfe seiner Einnahmequellen angewiesen ist, eine
der häufigsten Ursachen der Verarmung. Sie ist auch eine der
häufigsten Ursachen für die Unmöglichkeit, aus der Verarmung
herauszukommen. „Es ist keine übertriebene Behauptung, liest
man im Bericht von 1909 der Königlichen britischen Kommission
über die ‚Armengesetze‘, dass man in dem Mass, in welchem
man die Krankheit bei den Armen vermindert oder beseitigt,
auch die Hälfte der bestehenden Armut selbst beseitigt oder
vermindert wird‘.

Trotzdem muss man anerkennen, dass die staatliche finanzielle
Hilfe bei der Pflichtversicherung vielleicht weniger unentbehrlich
ist als. bei der freiwilligen Sozialversicherung bei sonst. gleichem
Risiko. Bei dieser sind die von den Interessenten selbst ge-
schaffenen Einrichtungen auf Gegenseitigkeit im allgemeinen nur
lebensfähig dank einer Hilfe von aussen und im besonderen
dank des Hinzukommens der öffentlichen Unterstützung. Aber
bei der Pflichtversicherung hat der Staat freie Hand, jede Art
von. Einnahmequellen in der besten Weise für die Interessenten
zu verwenden und auch selbst das Recht, den Abzug vom nationalen
Einkommen zu bestimmen und zu verteilen. Er kann zu diesem
Zweck eine wirkliche Besteuerung unmittelbar einführen, ohne
den Umweg zu machen, in den Haushalt die Ausgaben der Ver-
Sicherung ganz oder zum Teil einzusetzen. Er kann sogar in das
Beitragswesen andere Personengruppen als die Versicherten oder
die Arbeitgeber einbeziehen.
DIE BEITRAGSFREIE VERSICHERUNG

Man bezeichnet damit die sozialen Versicherungssysteme, die
vom Versicherten selbst keinerlei Einzahlungen verlangen. Wir
haben im vorhergehenden die Gründe auseinandergesetzt, auf
die man sich stützt, um den Arbeiterbeitrag zu rechtfertigen.
Die Anhänger der beitragsfreien Versicherung setzen ihnen Gründe
°Ntgegen, die sich im allgemeinen auf die Unsicherheit und Unzu-
länglichkeit des Lohns oder auf die logisch mit einbezogenen
Folgen der Versicherung als öffentliche Einrichtung stützen.
Der Ausdruck „vom Staat leben‘ ist nicht der einzige, der vor-
Ängestellt wird, und bestimmte Systeme legen die Kosten der
Versicherung dem Arbeitgeber allein auf. Man geht sodann so
70T, dass man in dem weiter oben angegebenen Sinne den Begriff
des beruflichen Risikos oder denjenigen der. Produktionskosten
ausdehnt. Jedoch ist wohl zu beachten, dass bei Durchführung
        <pb n="451" />
        154

DRITTER TEIL
des Beispiels der Entschädigung von Betriebsunfällen häufig
vergessen wird, dass die Mehrzahl der Gesetzgebungen einen
Teil des wirtschaftlichen. Verlustes des Unfallverletzten auf
letzterem ruhen lässt.

$ 3. —

Die Art der Beteiligung der Versicherten,
der Arbeitgeber und des Staates. ;
DIE VERSICHERTEN

Für den Versicherten kann es sich nur um eine Beteiligung
an den Gesamtbeiträgen oder an den Prämien der Versicherung
handeln. Es gibt auch Krankenversicherungssysteme, bei denen
der Krankenversicherte einen Teil der Kosten der Entschädigung
trägt (Ticket moderateur ; Beteiligung an den Arzneikosten).
Aber solche Massnahmen haben im allgemeinen nicht die Aufgabe,
die Passiven der Kasse zu entlasten und damit das finanzielle
Gleichgewicht zu erleichtern. Sie zielen darauf ab, den Versicherten
vorsichtig zu machen hei der Ausnutzung seines Rechts auf
Leistungen.
DIE ARBEITGEBER

Auch für den Arbeitgeber besteht die gewöhnliche Art in der
Beteiligung an den Gesamtbeiträgen. Aber da das Gesetz die
Arbeitgeber ermächtigt, für ihre Unternehmungen Kassen zu
errichten, die als Träger der Versicherung funktionieren, so gibt
es ihm häufig die Verpflichtung, die Verwaltungskosten ganz
oder zum Teil auf sich zu nehmen. Ausserdem gibt es im allgemeinen
Bestimmungen über Zusatzprämien für besonders ungesunde
Industrien oder Bestimmungen, die eine Bestrafung der Arbeit-
geber für den Fall vorsehen, dass die Arbeitsverhältnisse in
hygienischer Hinsicht nicht einwandfrei sind.
DEr SyrAaArm

In der Art der Beteiligung des Staates bestehen sehr grosse
Verschiedenheiten.

Die Beteiligung kann zunächst wie für den Versicherten oder
Arbeitgeber die Form der Übernahme eines Teils des Gesamt-
beitrages annehmen. Diese Art kann entweder für alle Versicherten
ohne Unterschied verwirklicht werden oder nur für die Ver-
sicherten mit niedrigen Löhnen oder nur für die nichtentlohnten
        <pb n="452" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 455
a ; DE be
Versicherten (Lehrlinge) oder endlich für diejenigen, die einen
Arbeitgeberbeitrag nicht beanspruchen können,

Weit entfernt von dieser Art der Beteiligung ist jene, welche
in einer bestimmten Beihilfe, die mit einem bestimmten Satz. pro
Kopf des Versicherten berechnet ist, oder in einer Gesamtbeihilfe
besteht, die im Verhältnis zu den gesamten eingegangenen Beiträgen
bewertet wird.

Andere Arten von Beihilfen sind völlig unabhängig von den
Beiträgen. Vom Standpunkt des finanziellen Gleichgewichts sind
sie nicht eine Ergänzung der Einnahmequellen, sondern, stellen
eine Entlastung von Ausgaben dar !. Dies ist auch der Fall, wenn
der Staat jährlich einen Teil der Verwaltungskosten trägt. Diese
Beihilfe wird noch mehr ein Beitrag zu den Versicherungskosten,
wenn. der Staat oder die Gemeinde einen Teil der. Leistungen auf
sich nehmen. Das Bestreben ist im allgemeinen, diese Form der
Mithilfe des Staates auf Leistungen zu beschränken, die ein be-
sonderes soziales Interesse, wie die Wochenhilfe, haben.

Neben diesen Formen der unmittelbaren Beteiligung ist die
mittelbare Beihilfe zu erwähnen, die keineswegs unbedeutend. ist
— gegenwärtig weniger als je — und die der Staat manchmal leistet,
indem er den Krankenkassen verschiedene Vorrechte, wie z.B.
Portofreiheit oder die Befreiung von Steuern einräumt. Man kann
in dieser Richtung ebenso verschiedene Vorschriften anführen, durch
die den Gemeinden die Pflicht auferlegt wird, den Krankenkassen
Personal, Räumlichkeiten zu „„Jeihen‘“ und Listen zu liefern usw 8,

Wir schliessen die vorstehenden Betrachtungen, indem wir drei
Bemerkungen vorbringen, die ohne Schmälerung der Wichtigkeit
des Problems der Kostenverteilung sich am besten in die Gesamt-
heit. der Fragen einreihen lassen, die die Krankenversicherung

betreffen,

Die erste Bemerkung ist die folgende: welche Theorie man
auch anwendet, man kann keine besonderen Regeln dafür ableiten,
Wie mit Hilfe eines Zahlenkoeffizienten der gerechte Anteil
der Versicherten, der Arbeitgeber und des Staates zu be-
Stimmen ist. I

Ferner: Unter Berücksichtigung der Wohltaten, die die Durch-

‚„..* Es handelt sich hier natürlich um das Endergebnis, Im Sinne der Rechnungs-
‘ührung erscheinen sie auf der Seite der „Einnahmen“,

* Wir rechnen im Rahmen dieser Studien nicht zu den Lasten des Staates
den Anteil, den er eventuell durch die Tätigkeit der Kontrollorgane oder beson.
Rorer Rechtssprechungsorgane beisteuert. Wir lassen ebenso ausser Betracht die
ae Wo Staat oder Gemeinde oder andere Personen die Rolle des Bürgen für

16 Leistungen spielen (vgl. Kapitel II, „Garantien“, S. 563).
        <pb n="453" />
        156 b + DRITTER TEIL

führung der Versicherung einzelnen und der Gesamtheit bringen
muss, bleibt die Verteilung der Lasten eine untergeordnete Frage,
teils, weil die Lasten in ihrer Gesamtheit nicht übermässig gross
sind, teils, weil es dabei keine Vergeudung, keine Verschwendung
gibt und teils, weil der Zahlungsfähigkeit der betroffenen. Personen
Rechnung getragen wird. Hierzu ist anzufügen, dass in Zeiten
wirtschaftlicher Blüte die Lasten kaum gefühlt werden, während
in. Zeiten des Niedergangs jeder stets glauben wird, mehr beizu-
tragen. als gerecht ist,

Das Gesetz kann nur die erste Verteilung der Lasten regeln.
Ihr endgültiger Umfang, der allein den tatsächlichen, von jedem
getragenen Anteil bestimmt, hängt von einer grossen Zahl von
wirtschaftlichen. und sozialen Faktoren ab, die unbeständig und
verwickelt sind. Wir führen nur aus, dass sie im allgemeinen. das
Bestreben haben, auf die Verbraucher einen Teil der Versicherungs-
kosten abzuwälzen, der im grossen und ganzen zu dem Teil des
Lohns im Verhältnis steht, der im Endprodukt enthalten ist.

$ 4. — Die Einnahmequellen in der Gesetzgebung der Staaten
Unter den Gesetzen, die wir in. diesem Bericht betrachtet haben,
findet man nur eines, in dem die Versicherung lediglich durch
die Beiträge der Versicherten bestritten wird. Es gibt keines, in
dem der Staat allein oder ausschliesslich der Arbeitgeber und
der Staat herangezogen ist. Endlich gibt es ein Gesetz, in dem die
Einnahmen von den Versicherten und einer Gruppe von, Personen
herrühren, die einen viel grösseren. Kreis umfasst als: die Gruppe
der Arbeitgeber.

Hiernach kann man die Gesetzgebungen nach den Einnahme-
quellen in sechs Gruppen teilen :

1. Gruppe : Versicherung lediglich zu Lasten der Versicherten

. (1 Gesetz).

2. Gruppe : Versicherung lediglich zu Lasten der Arbeitgeber
(1 Gesetz).

3. Gruppe : Beteiligung der Versicherten und des Staates
(4 Gesetze).

4. Gruppe : Beteiligung der Versicherten und der Arbeitgeber
(11 Gesetze).

5. Gruppe : Beteiligung der Versicherten, der Arbeitgeber und
des Staates (14 Gesetze). .

5. Gruppe : Beteiligung der Versicherten und einer Gruppe;

die nicht nur Arbeitgeber umfasst (1 Gesetz).
        <pb n="454" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 457
Wir wollen für die verschiedenen Gruppen die Art der Einnahme-
quellen beschreiben. Aus Gründen der bequemeren Darlegung
und um Wiederholungen zu vermeiden, haben wir uns nicht
überall an eine strenge Reihenfolge gehalten. Daher wurde die Be-
trachtung der für verschiedene Einzelfälle vorgesehenen Massnah-
men (nichtentlohnte Versicherte, Zusatzprämien usw.) in einen
einzigen Abschnitt gebracht (vgl. S. 471—472). Ebenso wurden
in diesem Abschnitt die Bestimmungen vereinigt, welche die niedrig
bezahlten Versicherten betreffen, mit Ausnahme der dritten Gruppe,
für die es besser erschien, sie bei der allgemeinen Betrachtung der
Gesetze dieser Gruppe zu bringen. Endlich hat man nach der
Art, wie.es die Erörterung ergab, die statistischen, auf die zweite
Gruppe bezüglichen Angaben unmittelbar nach der Darstellung
der Gesetzgebung eingereiht. Für die anderen Gruppen hat man
sie in Übersichten gebracht, die sich am Ende dieses Kapitels
befinden. Denn nur, wenn man das Studium der Gesamtheit der
Gesetzesbestimmungen erledigt hat, kann man die Übersichten
Tichtig auslegen.
1. GRUPPE: ;
DIE VERSICHERTEN
TRAGEN ALLEIN DIE KOSTEN DER VERSICHERUNG
Ein Gesetz : Rumänien (altes Königreich und Bessarabien).
Die Versicherung wird lediglich aus den Beiträgen der Versicher-
ten bestritten. Weder die Arbeitgeber noch der Staat tragen. bei,

2, GRUPPE :
DIE ARBEITGEBER
TRAGEN ALLEIN DIE KOSTEN DER VERSICHERUNG

Ein Gesetz: Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken.

Wir erinnern zunächst daran, dass das Versicherungssystem im
5.8.8. R. gegenwärtig einheitlich ist und alle Wagnisse deckt:
Krankheit, Tod, Unfall, Arbeitslosigkeit. Es ist unmöglich, die
auf die Krankenversicherung sich beziehenden Einnahmequellen
abzutrennen. Das Gesetz vom 31. Oktober 1918 errichtete einen
Allrussischen Versicherungsfonds. Nach dem Übergang zur
Neuen Wirtschaftspolitik wurden besondere Fonds für die ver-
Auodenen Wagnisse gebildet, nämlich: Fonds A: Vorübergehende
Fon tsunfähigkeit (und Ergänzungsformen der Versicherung);
it ern B (Invalidität); Fonds C (Arbeitslosigkeit). Ausserdem
Yan F onds für ärztliche Hilfe (Fonds D) gebildet worden. 1924

© dieses System verlassen. Man vereinigte die drei Fonds
        <pb n="455" />
        158

Invalidität, Arbeitsunfähigkeit und. Arbeitslosigkeit zu dem
„Betriebsfonds‘‘, und man. behielt nebenbei nur noch den Fonds
für ärztliche Hilfe.

Nach dem Arbeitsgesetzbuch von 1922 rühren die Einnahmen
der Sozialversicherung aus Beiträgen her, die ganz allein zu Lasten
der Arbeitgeber, der Betriebe und der Werke gehen, die Lohnar-
beiter beschäftigen (Art. 178). Wenn aus einem Staatshaushalt
der Sozialversicherung Kredite gewährt werden, so werden sie
vom Staat als Arbeitgeber ausgeschüttet.

Jedenfalls ist hervorzuheben, dass die erste Einrichtung, wie z.B.
Gebäude, Mobiliar, Krankenanstalten, vom Staat den Dienststellen
der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt worden ist.

Die Kostenlosigkeit der Versicherung für die Arbeiter ist also
eine charakteristische Eigenschaft des Sowjetsystems. Unter der
Zarenherrschaft wurden nach dem Gesetz von 1912 die Sozial-
versicherungsbeiträge von‘ den Arbeitgebern und den Versicherten
gezahlt, wobei der Arbeitgeberanteil von 0,66 bis 1,33 v. H. des
Lohns und der des Arbeiters von 1 bis 2v. H. des Lohns schwanken
konnte.

Im Jahr 1917 ordnete die vorläufige Regierung an, dass die
Beiträge der Versicherung zu gleichen Teilen von den Arbeitgebern
und Arbeitern getragen werden sollten.

Nach der Oktoberrevolution wurden alle Versicherungsbeiträge
den Arbeitgebern auferlegt. Als das Feld der Versicherung durch
das Gesetz vom 81. Oktober 1918 erweitert wurde, wurden die
Beiträge von den Arbeitgebern und den zur Versicherung zuge-
‘assenen Selbständigen gezahlt.

Die Finanzstatistik der Sozialversicherung geht bis auf 1922
zurück, Aber 1922 waren die Einnahmen und Ausgaben noch
im damaligen Papiergeld (Sowjetrubel) bewertet, das sich mit
zunehmender Schnelligkeit entwertete. Man kann daher die
Angaben von 1922 nicht verwenden. Was man behaupten kann
ist nur, dass die Einnahmen unregelmässig waren,

Für 1923 verfügen wir nicht über Gesamtziffern, sondern nur
über Einnahmen für je 100 Versicherte und nach den zu dieser
Zeit bestehenden verschiedenen Fonds, d. h. die Fonds der Versiche-
rung für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit sind von den anderen
getrennt *, Diese Einnahmen sind in vollwertigen Rubeln an-
gegeben ?.

DRITTER TEIL

ı' Die Sozialversicherung des B. R.S.S. 1923, 8. 31. .

2 Der vollwertige Rubel ist eine fiktive Münzeinheit, die sich nach den Inden”
zahlen der Preise berechnet und dessen Kaufkraft die gleiche ist, wie die des Go
rubels vor dem Kriege.
        <pb n="456" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 459

Einnahmen der gesamten Versicherung für je 100 Versicherte im

Jahre 1923: 1.760,60;

Einnahmen der Versicherung (vorübergehende Arbeitsunfähig-

keit) für je 100 Versicherte für das Jahr 1923: 620,27 ;

Einnahmen der Versicherung (ärztliche Pflege) für je 100 Ver-

sicherte im Jahre 1923 : 379,13.

Für 1924 sind die Ziffern, über die wir verfügen, in Tscherwonetz-
rubeln angegeben. Sie bezeichnen die Einnahmen der gesamten
Versicherung mit Ausnahme der ärztlichen Behandlung auf je
100 Versicherte.

Einnahmen der gesamten Versicherung für je 100 Versicherte :

1924 Januar ..... 404,65 Tscherwonetzrubel
Februar . . . 415,27
März . 364,91
April . 387,88
Mai 506,55
Juni 468.93
Nimmt man als Verhältnis !der Einnahmen der Invalidenver-
Sicherung 67 v. H. der gesamten Versicherung (ein Verhältnis, das
für die Ausgaben besteht !, so ergibt sich, dass die Einnahmen
für die Invalidenversicherung ohne ärztliche Fürsorge‘ 1.740
Tscherwonetzrubel für 100 Versicherte im Halbiahr, das sind
3.480 im Jahr betrugen.

Vom Oktober 1924 bis März 1925 war die Verteilung pro 100
Versicherte folgende: .

Örtlicher Fonds (Gesamtversicherung) . ..... 2.288
Örtlicher Fonds für ärztliche Hilfe . SA 967
Reservefonds . 2 00 248

Zusammen . ... 3.503
Wir können nun folgenden. Vergleich aufstellen: Der vollwertige
Rubel von 1923 = 2 Tscherwonetzrubel; dann betragen die jähr-
lichen Einnahmen für je 100 Versicherte für die Gesamtversiche-
“ung ohne ärztliche Hilfe :

1923 ee 4 + 1,381 vollwertige Rubel
1924 . 00 1.741 » 8»
1925 2.288 » »
Dies zeigt, dass die Einnahmen für den Versicherten erheblich
Sestiegen sind, aber nur wegen der Erhöhung der Löhne, deren
Monatlicher Durchschnitt in vollwertigen Rubeln in der Industrie
War:
1922—1923.
1923— 1924,
1924— 19925.

a ww ww

15,88 ®
21,45?
25,20 4
‘ Die Versicherung im Jahre 1923-24, S. 21.
* Ebenda,
Statistisches Jahrbuch, 2. Jahr, S. 489.
Arbeitsstatistik 1925, Nr. 10/11.
        <pb n="457" />
        ' DRITTER TEIL

Das Verhältnis der‘ Einnahmen zu den „fälligen Beträgen“
ist ebenfalls ermittelt.

Während des Jahres 1923 war der Eingang an Beiträgen noch
sehr stockend, Aber die. Sache begann sich einzuspielen. Das
Arbeitskommissariat ergriff auf der einen Seite Strafmassnahmen
gegen nachlässige Arbeitgeber, andererseits verminderte es mit
Rücksicht auf wirtschaftliche Schwierigkeiten den oft ausserordent-
lich hohen Beitragssatz (12. April 1923). Diese beiden Massnah-
men hatten regelmässigen Eingang der Beiträge zur Folge. Wenn
man mit 100 die Gesamtzahl der Beitragseinnahmen des Januar
1923 . bezeichnet, so hob sich der Index für Ende 1923 auf 218.
Für den Fonds A (Krankheit) war die Steigerung sogar im Ver-
hältnis von 248 : 100 und für den Fonds D (ärztliche Hilfe) im
Verhältnis von 253 : 100 2.

Im Jahre 1923 haben wir folgende Übersicht :

160

Soll-Einnahmen
Januar . . . 0... 410,40
Februar: .... 478,95
März ... . 553,14
April . 543,83
Mai ‚, 555,85
Tuni 583.61

Ist-Einnahmen Verhältniszahl
404,65 98,6
415,27 86,7
364,95 66,0
387,88 71,3
506,55 91,1
468,93 87.9
Im Laufe von 1924/25 haben sich die Eingänge an Beiträgen
merklich gebessert ®%, Die Prozentsätze der Eingänge, bezogen
auf die. Soll-Beiträge, schwanken, wie folgt :

1924 Juli...
&gt; August .
September .
Oktober . . .
November . .
Dezember .

87,7
82,8
98,8
88,2
88,9
95.3

Das Verzeichnis von 1925 enthält einen grossen Teil von verspä-
teten. Zahlungen. Für Juli 1926 kann angenommen, werden, dass
ungefähr 95 v. H. der Beiträge bezahlt worden sind.

3. GRUPPE :
DIE VERSICHERTEN UND DER STAAT
TRAGEN DIE KOSTEN DER VERSICHERUNG
Vier. Gesetze : Schweiz: Kanton Appenzell (Ausser-Rhoden):
Appenzell (Inner-ERhoden), Basel-Stadt und St. Gallen.

ı Sozialversicherung im Jahre 1923.
2 Sozialversicherung im Jahre 1924-25.
        <pb n="458" />
        £INNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 461

In diesen verschiedenen Gesetzen ‚erreicht man die. Deckung
der Versicherungskosten durch Beiträge der Versicherten (mit
Ausnahme der Bedürftigen), durch Beihilfe des Kantons oder
der Gemeinden und. durch Beihilfen der Eidgenossenschaft. Vom
Arbeitgeber wird kein Beitrag eingezogen.

Im Kanton Appenzell (Ausser-Rhoden) müssen die Gemeinden
die Beiträge der bedürftigen Personen auf sich nehmen, die bei
der öffentlichen Kasse pflichtversichert sind. . Die daraus entste-
henden Kosten werden den Gemeinden bis zur Hälfte vom Kanton
Srstattet, nachdem die Beihilfen abgezogen wurden, die die Ge-
meinde von der Eidgenossenschaft erhält, und bis zu 30 v. H. für
die Beiträge der Frauen und Kinder, die die Gemeinden auf ihre
Rechnung nehmen, ohne dass diese Leistung‘ den Charakter
einer Armenunterstützung hat.

Andererseits sind alle öffentlichen Kassen des Kantons verpflich-
tet, bei einer Rückversicherungskasse sich rückzuversichern.
Der Staat wirft jedes Jahr für diese Kasse eine Summe aus,
die nicht niedriger sein darf, als das dreifache der von den rückver-
Sicherten Kassen eingelegten Summe.

Im Kanton Appenzell (Inner-Rhoden) ist ausser dem eidge-
Nössischen Zuschuss nur ein gemeindlicher Zuschuss. vorgesehen,
Die nicht bezahlten Beiträge der bedürftigen Personen werden
vom Wohnbezirk gedeckt, der das Recht hat, vom Versicherten
der seiner Heimatgemeinde Erstattung zu verlangen, |

Der Kanton Basel-Stadt nimmt den ganzen Beitrag oder einen
Teil der Beiträge auf seine Rechnung bis zu einer bestimmten
Grenze des Jahreseinkommens nach Massgabe der folgenden Tafel :

Versiche n
Tungs “
Zruppe

Jahreseinkommen

a) Ledige, bis zu 1.800 Fr. ....
db) Familien, bis zu 2.500 Fr. ; 500
7

a) Ledige, von 1.801-—2.200 Fr. . .
b) Familien, . von 2.501—3.500 Fr. ;
ur | 500 Fr. pro Kind .:....-
' @) Ledige, von 2.201—3.000 Fr. . .
b) Familien, von 3.501—4.500 Fr. ;
500 Fr. pro Kind... .....

@) Ledige, von 3.001 Fr. und darüber
5) Familien von 4.501 Fr. und
darüber ; 500 Fr. pro Kind . .

f

Prozentsatz des Beitrags
| zu Lasten
zu Lasten des
des Kantons Mrersicherten

100
100
662/,
3317.
662/g
331/
3317

331/,
66° /
66?/,
100
100
        <pb n="459" />
        162

DRITTER TEIL
Im Kanton St. Gallen wirft der Kanton Beihilfen für gemeind-
liche Krankenhäuser und für die Versicherung von Frauen und
Kindern aus und übernimmt einen Teil der Kosten, die durch
die Versicherung von bedürftigen Personen entstehen.

Die eidgenössische Beihilfe wird unter den gleichen Bedingungen
für alle Krankenkassen gewährt, die in der Schweiz tätig sind
und die Eigenschaft von anerkannten Kassen besitzen. Sie sind
durch Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Versicherung
im Falle der Krankheit und des Unfalls geregelt. Sie sind wie
folgt festgesetzt :
Beiträge pro Kovf des Versicherten
a) 3,50 Fr. für jedes versicherte Kind bis einschliesslich zu dem Jahr,
wo es das 14. Altersjahr erreicht ;

b) 3,50 Fr. für männliche und 4 Fr. für weibliche Versicherte, denen
die Kasse ärztliche Behandlung und Arznei oder ein Krankengeld
von mindestens 1 Fr. täglich gewährt ;

e) 5 Fr., wenn die Kasse zugleich die ärztliche Hilfe und Heilmittel
und ein tägliches Krankengeld von mindestens 1 Fr. gewährt.
Diese Beihilfen werden um 50 Rappen für die Mitglieder erhöht,
für die die Kasse die Leistungen im Fall der Krankheit für eine
Dauer von mindestens 360 Tagen im Laufe von 540 aufeinander-
folgenden Tagen versichert.

Gesamtbeihilfen in Höhe eines Teils der Beiträge

Die Eidgenossenschaft erstattet den Kantonen und Gemeinden
‘3 der Ausgaben, die sie haben, um die Beiträge der bedürftigen
Versicherten zu decken,
Beteiligung an den Leistungen
Die Eidgenossenschaft zahlt eine Beihilfe von 20 Fr. für jeden
Wochenhilfsfall. Diese Beihilfe wird in gewissen Fällen auf 40 Fr.
erhöht für Versicherte, die Anspruch auf Stillgeld haben.

4. GRUPPE !
DIE VERSICHERTEN UND DIE ÄRBEITGEBER ;
TRAGEN DIE VERSICHERUNGSKOSTEN
Elf Gesetze : Estland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Griechen-
land, Italien (neue Provinzen), Luxemburg, Österreich, Rumänien
{Ardeal und Bukowina), Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen, Tschechoslowakei, Ungarn,

Man findet in diesen Gesetzen zwei Arten der Verteilung der
Gesamtbeiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeiter.
        <pb n="460" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 463

a). Die gesamte Beitragslast wird in gleichen Teilen vom Arbeit-
geber und vom Versicherten getragen in Estland, Griechenland;
Rumänien (Ardeal), im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen, in der Tschechoslowakei und in Ungarn.

b) Der Versicherte trägt ?/, und der Arbeitgeber * /, des Beitrags
in Frankreich (Elsass-Lothringen), Italien (neue Provinzen),
Luxemburg, Österreich und Rumänien (Bukowina). ;

Es ist zu erwähnen, dass in Ungarn der Staat die Verwaltungs-
kosten der nationalen Arbeiterversicherungskasse trägt. Sie sind
im Staatshaushalt eingesetzt und werden, nicht aus Beitragsein-
nahmen gedeckt.

5. GRUPPE :
DIE VERSICHERTEN, DIE ARBEITGEBER UND DER STAAT
TRAGEN DIE VERSICHERUNGSKOSTEN
Vierzehn Gesetze: Belgien (Seeleute), Bulgarien, Chile,
Deutschland, Frankreich (Bergarbeiter, Seeleute), Grossbritan-
nien, Irischer Freistaat, Nordirland, Janan, Lettland, Litauen,
Norwegen, Polen.

Wir werden der Reihe nach die Verteilung der Beiträge zwischen
den Versicherten, den Arbeitgebern und dem Staat oder zwischen
den Versicherten und Arbeitgebern allein, sodann die Art der
Beteiligung des Staates ausserhalb der Beiträge prüfen.

Vom Standpunkt der Versicherungsbeiträge gibt es zwei Fälle
zu unterscheiden, je nachdem sie zwischen ‚Arbeitgeber und
Arbeitnehmer geteilt werden oder je nachdem der Staat darüber
hinaus einen bestimmten Teil trägt.
Beiträge zu Lasten des Versicherten, des Arbeitgebers und
des Staates
Dieses System findet Anwendung in Bulgarien, Chile, Lett-
land, Litauen und Norwegen.
Der Beitrag ist genau in. drei Teile geteilt (*/, zu Lasten des
Staates, 1/, zu Lasten des Arbeitgebers, !/, zu Lasten des Versi-
cherten) in Bulgarien !, in Lettland? und in Litauen 3.
.! Nach den Bestimmungen des Gesetzes trägt der bulgarische Staat zu den
Einnahmen dadurch bei, dass er die Hälfte des Betrages, den er von den am Fonds
Beteiligten erhält, zusteuert. Da das Gesetz andererseits Arbeitgeber- und Arbeit-
Nehmerbeiträge in gleicher Höhe vorschreibt, so ist dieses System das der „„drei-
Beteilten«« Versicherung.

; Ausserdem trägt der Unternehmer die Arztkosten, —_-
Neue Gesetzgebung (September 1926). Das Gesetz vom 9. Dezember
" keine Beteiligung des Staates vor. ?/, des Beitrages entfielen zu Lasten
98 Arbeitgebers.
        <pb n="461" />
        DRITTER TEIL

In Chile zahlt der Versicherte ?/;, der Arbeitgeber %/; und der
Staat !/; des Beitrages.

In Norwegen ist die Beteiligung verschieden, je nachdem es
sich um ‚„Distriktskassen‘‘ oder um anerkannte Kassen handelt,
was die folgende Übersicht zeigt : ;

Teil des Beitrages zu Lasten
des Versicherten des Arbeitgebers des Staates der Gemeinde
Distriktskassen S/.09 U 2/19 1.9
Anerkannte Kassen 2 U 2, 1%

Ausserdem können für die anerkannten Kassen die Anteile
des Arbeitgebers, des Staates und der Gemeinde für einen
Versicherten nicht höher sein als 4, 2 und 2 Kronen.

Beiträge zu Lasten des Arbeitgebers und des Versicherten allein

Abgesehen von gewissen Einzelfällen, wie sie weiter unten
angegeben. werden, beteiligt sich in Belgien (Seeleute), Deutsch-
land, Frankreich (Bergarbeiter, Seeleute), Grossbritannien, im
[rischen Freistaat, in Nordirland, Japan und Polen der Staat nicht
in der Form, dass er einen Teil der Beiträge trägt.

Der Versicherungsbeitrag im eigentlichen Sinn verbleibt also
allein zu Lasten des Arbeitgebers und des Versicherten und zwar
in folgendem Verhältnis :

164

Beitragsteil zu Lasten

des Versicherten des Arbeitgebers
"3 1

1/2 oder ?/g 1, oder 5/g

1, 4
2 2

?/ oder *%/,, 7/, oder 14/,
Mg U
2 37

Deutschland . ...

Belgien : Seeleute* , ...
iter 1

Frankreich | 6 |

Japan... ..

Polen 2...
Zu bemerken ist, dass in Deutschland die von den Arbeitgebern
zu tragenden Kosten sich auf ihren Beitragsteil nicht beschrän-
ken. Zunächst fällt ihnen bei den Betriebskrankenkassen der
zrösste Teil der Verwaltungskosten zur Last. Ferner kann bei den
Innungskrankenkassen die Satzung die Beteiligung am Beitrag
zur Hälfte vorsehen. Aber von dieser Bestimmung wird sehr selten
Gebrauch gemacht. Endlich kann ganz allgemein die Satzung einer
Krankenkasse, mit räumlich weit ausgedehntem Bezirk nach
Anhörung der Kassenärzte die gelegentlichen Reisekosten der
Ärzte und der Kranken den Arbeitgebern für die von ihnen
beschäftigten Lohnarbeiter auferlegen.
1 Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Dezember 1923. Bis dahin hatte der
Arbeitgeber zu seinen Lasten ein Drittel und der Versicherte zwei Drittel des
Gesamtbeitrags.

ne Entsprechend dem Grad des Seemanns (im allgemeinen übereinstimmend
mit der Unterscheidung zwischen Bordffizieren und Nichtoffizieren),
        <pb n="462" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 465

Über Grossbritannien, den Irischen Freistaat und Nordirland
muss besonders gesprochen werden.

Bekanntlich ist in Grossbritannien der Beitrag unabhängig vom
Lohn, ausgenommen für Versicherte im Alter von 18 und mehr
Jahren, deren Einkommen besonders niedrig ist. Er wird auf
einen einheitlichen Satz festgesetzt, aber getrennt für Männer und
für Frauen. Der Tarif ist mehrere Male geändert worden, wie
nachstehende Übersicht zeigt :
Gesamtbeitrag Beitrag des Beitrag des
(wöchentlich) Versicherten Arbeitgebers
A.
Gesetz von 1911
Gesetz von 1920
Gesetz von 1925

Männer
Frauen
Männer
Frauen
Männer
: Frauen
Daraus ergibt sich, dass neuerdings der Beitrag zwischen Ver-
üichertem und Arbeitgeber in folgendem Verhältnis geteilt wird :
Männer . .0.0.000000000040 44
Frauen

Teil des Beitrags zu Lasten
des Versicherten des Arbeitgebers
1 Yo
8/7 (47 v.El.) 9/4 (53 v. Hl.)

Obwohl der relative Anteil schwankt, je nachdem es sich um
einen. Versicherten oder um eine Versicherte handelt, so bleibt
loch die vom Arbeitgeber zu zahlende Summe die gleiche.

Im Trischen Freistaat ist der Gesamtbeitrag 8d. für die Männer
und, 7d, für die Frauen, davon in allen Fällen 4d. zu Lasten des
Arbeitgebers. Dadurch wird der Beitrag zwischen Versicherten
and Arbeitgeber für die Männer in gleiche Teile geteilt, während
für die Frauen 3/, (43 v. H.) zu Lasten des Versicherten bleiben.

Die Krankenversicherung in Nordirland sieht zur Zeit einen
Gesamtbeitrag von 7d. für Männer und 6%d, für Frauen vor.
Der Arbeitgeber zahlt für jeden Versicherten 3 1%d. Es verändert
Sich also, je nachdem es sich um einen Versicherten oder um eine
Versicherte handelt, der Anteil des Arbeitgebers an den Ver-
Sicherungskosten. Dieser beträgt % für Männer und 7/,3 (54 v. H.)
für Frauen.

In Grossbritannien, in Nordirland und im Irischen Freistaat
8ibt es ein besonderes Beitragssystem für das Personal der Handels-
Schiffahrt 1 (Schiffahrt auf grosse Fahrt).
na wöchentliche Gesamtbeitrag ist in Grossbritannien auf

20. für Männer und 6d. für Frauen ermässigt. Der Anteil des
mn
ı

x Es besteht in gleicher Weise ein System für die Truppen.
RANKENVERSICHERUNG
        <pb n="463" />
        166

DRITTER TEIL
Arbeitgebers ist auf 2d. für jeden Fall festgesetzt. Im Irischen
Freistaat beträgt der Gesamtbeitrag 7d. für Männer und 6d.
für Frauen, wovon 3d. (das sind 43 bzw. 50 v. H.) dem Arbeit-
geber zur Last fallen. In Nordirland sind die Gesamtbeiträge
für Männer 6d. und für Frauen 51/,d. Der Arbeitgeber zahlt
in beiden Fällen 21/,d., d.i. 5/2 oder 42 v. H., bzw. 5/,, oder
45 v. H.

Zusammenfassend sieht man, dass in der britischen Gesetz-
gebung und in den Gesetzen, die sich daran anlehnen der vom
Arbeitgeber zu zahlende Beitrag eine feste Summe darstellt,
dass aber sein Anteil an dem Gesamtbeitrag verhältnismässig
höher ist (mit Ausnahme von einem Fall) für eine Versicherte
als für einen Versicherten.
Sonstige finanzielle Beteiligung des Staates

Die Tatsache, dass die öffentlichen Körperschaften einen Teil
der Beiträge übernehmen, schliesst in der Regel eine andere Betei-
ligungsform aus. Dies ist rechnungsmässig richtig, wenn der Gesamt-
beitrag den gleichen Wert wie die Versicherungsprämie besitzt.
Im chilenischen Gesetz sind jedoch Bestimmungen besonderer
Natur enthalten, wonach zur Bildung der Einnahmen ausserdem
noch auf Personengruppen zurückgegriffen wird, die weder Ver-
sicherte, noch Arbeitgeber sind, noch die Gesamtheit der steuer-
pflichtigen Bevölkerung darstellen. Das Gesetz sieht nämlich
unter den Einnahmequellen der Krankenversicherung vor :

L. eine Steuer von 1 v.H, aller Zahlungen, die vom Staat
oder der Gemeinden geleistet werden (mit Ausnahme
des Zinsendienstes für die auswärtige Schuld, der Unterstüt-
zungen der Wohlfahrtspflege, der Ausgaben für den unentgelt-
lichen Unterricht, der im Ausland getätigten Käufe, der
Gehälter und der Altersrente);
den Ertrag einer den ausländischen Versicherungsgesellschaf-
ten auferlegten zusätzlichen Gewerbesteuer in Höhe von
2 v. H. (für Lebensversicherungsgesellschaften 1 v. H.) ihrer
Bruttoeinnahme.

A

Aber auch in Ländern, in denen die staatliche Beihilfe nor“
malerweise nicht in Gestalt einer Beteiligung an den Beiträgen
gewährt wird, trifft man — oder traf man —, wie in Frankreich
bei der Versicherung der Seeleute, Bestimmungen mit einem
ähnlichen Zweck. Unter den jährlichen Einnahmen der Fürsorge
kasse für die Seeleute war ein Abzug von % v. H. für alle Käufe
        <pb n="464" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 467
der Marine vorgesehen. Diese Einnahmequelle ist erst im Haushalt
1926 verschwunden,

Schliesslich ist noch die Art der Beteiligung der öffentlichen
Körperschaften bei denjenigen Versicherungssystemen zu erörtern,
bei denen die eigentliche Beitragsleistung ausschliesslich Sache
der Versicherten und Arbeitgeber ist.

Hierbei sind zwei Hauptarten von Beihilfen zu unterscheiden :
Beteiligung an den Versicherungsleistungen oder summarische
Unterstützung.
Beteiligung an den Versicherungsleistungen

In Deutschland zahlt das Reich den Kassen 50 RM. als Zu-
schuss zu den Kosten eines jeden Entbindungsfalles für versiche-
tungsfreie Frauen, die der Familie des Versicherten angehören.

In Grossbritannien zahlt der Staat für die männlichen Versicher-
ten 1/, und für die weiblichen Versicherten 1!/; der gewährten
Versicherungsleistungen. Im Irischen Freistaat trägt der Staat 2/,
der Versicherungsleistungen, In Nordirland ist der prozentuale
Anteil der gleiche wie in Grossbritannien. Die Rolle, die diese
Beihilfen bei der Tätigkeit der Kassen spielen, kann für diese drei
Länder aber erst später beschrieben werden, nachdem die techni-
schen Grundlagen für das finanzielle Gleichgewicht dieser Versiche-
tungskassen. erörtert worden sind !,

In Japan übernimmt der Staat 10 v. H. der Versicherungs-
leistungen, jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 2 Yen pro
Versicherten.

Der polnische Staat trägt die Gesamtheit der Kosten für die
ärztliche Behandlung und die Gewährung der Arzneien für die
Arbeitslosen (die keine Beiträge mehr leisten) und ihre Familien-
glieder. Ausserdem übernimmt er die Hälfte der Kosten für die
Wochenhilfe und die von den Kassen gewährten Stillprämien.

Einmalige Zuwendungen
Diese Unterstützungen sind häufig eine Erinnerung an die
Zeit, in der die Krankenversicherung unter dem Regime der
„Staatlich geförderten Freiwilligkeit“ durchgeführt wurde. So
Können in Frankreich die Hilfskassen der Bergarbeiter, die ursprüng-
lich Ähnlichkeit mit den „Societes de secours mutuels‘‘ besassen,
Vom Staat wechselnde Beihilfen erhalten, die den Subventions-
fonds für derartige Gesellschaften entnommen sind.

Unter der alten Gesetzgebung des Grossherzogtums Luxemburg

* Siehe Kapitel IL, S. 476.
        <pb n="465" />
        168. DRITTER TEIL
(vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. Dezember 1925) über-
nahm der Staat nach den Bestimmungen ‚des Gesetzes vom
8, März 1919 die Hälfte der Verwaltungskosten der Regionalkas-
sen. In der gleichen Weise gewährte er den Hilfskassen, die als
Organe der Zwangsversicherung zugelassen waren, Beihilfen. Für
die Versicherung der Seeleute sah in Frankreich das Gesetz von
1905 eine Staatsbeihilfe vor, die aus den Fonds bewilligt wurde,
die aus den Abzügen von den Prämien der Seemannsversicherung
gebildet wurden. Das Gesetz von 1906 verwandelte diesen unmit-
telbaren Abzug in einen im Budget vorgesehenen Kredit, der
einem gewissen Prozentsatz der im Rechnungsjahr für die Schiffs-
besatzung vorgesehenen Entschädigungen entsprach. Im Budget
von 1926 sind diese Einnahmequellen jedoch nicht mehr aufgeführt.
Im Irischen Freistaat und in Nordirland ist gleichfalls eine
staatliche Subvention vorgesehen, die folgende Bestimmung hat.
In diesen beiden Ländern leistet die Versicherung keine ärztliche
Behandlung, sondern setzt an ihre Stelle eine weniger kostspielige
Versicherungsleistung, nämlich die Behandlung der Tuberkulosen
in Sanatorien. Der Gesamtbeitrag ist daher um 2d. für den Beitrag
niedriger als in Grossbritannien. Der Staat gewährt jedoch — dieses
Verfahren war bereits in. Gültigkeit, als der Irische Freistaat noch
dem Vereinigten Königreich angehörte — eine Beihilfe in gleicher
Höhe, wie wenn die ärztliche Behandlung gewährt würde. Diese
Behilfe beträgt im Irischen Freistaat für die Beitragszahlung 2/
von 2d. und in Nordirland 1/, (für die Männer) und 1!/, (für die
Frauen) von 2d. In Grossbritannien wurden ähnliche Bestimmungen
in bezug auf bestimmte freiwillig Versicherte sowie auf bestimmte
Vätglieder des Versicherungsfonds der See-, Land- und Luft-
streitkräfte und auf ausserhalb der territorialen Gewässer tätige
Seeleute getroffen.

6. GRUPPE:
BETEILIGUNG DER VERSICHERTEN UND EINER GRUPPE VON PER-
SONEN, DIE SICH NICHT AUSSCHLIESSLICH AUS ÄRBEITGEBERN
ZUSAMMEN SRPZT
Ein Gesetz : Portugal. ,
Nach der portugiesischen Gesetzgebung teilen sich die bel
den ‚Gesellschaften auf Gegenseitigkeit für die obligatorische
Krankenversicherung‘‘ eingetragenen Personen in zwei Gruppen :
1. Personen beiderlei Geschlechts im Alter von 15—75 Jahren,
die keine Rente oder jährliches Gehalt von mehr als 900
Esecudos beziehen (ordentliche Mitglieder).
        <pb n="466" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 469

2, Eigentümer, Beamte (Militär-, Zivil- und Verwaltungsbeamte),

Kaufleute, Kleinhändler, Rentner, Nutzniesser, die ein
Einkommen, einerlei welcher Art, über 900 Escudos besitzen
(ausserordentliche Mitglieder).

Nur die erstere Gruppe bildet die eigentlichen Versicherten
and hat Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Die zweite
Gruppe kommt nur als zahlende Gruppe in Betracht.

Da die Beiträge dieser verschiedenen Personen für die beiden
Gruppen getrennt festgesetzt sind und auch innerhalb jeder der
beiden Gruppen wechseln, so ist es nicht möglich, genau festzu-
stellen, mit welchem Anteil die ordentlichen und ausserordent-
lichen Mitglieder an dem theoretisch auf jedes ordentliche Mitglied
entfallenden Beitragsaufkommen. beteiligt sind. :

Es kann daher nur der in den beiden Gruppen angewandte
Tarif wiedergegeben werden. Die Verteilung der Gesamtlasten
auf die zur Versicherung Beiträge leistenden Personen kann daher
auch nur auf Grund der Rechnungsabschlüsse in. den verschiedenen
Rechnungsjahren bestimmt werden.

Im Prinzip ist der Tarif folgender :

Für die ordentlichen Mitglieder je nach der Klasse *, der sie
angehören, ein monatlicher Beitrag von. 0,50, 0,40 oder 0,30 Escudos:
Für die ausserordentlichen Mitglieder je nach ihrem Einkommen
ein monatlicher Beitrag von 0,50, 1,00, 2,00 oder 3,00 Escudos.

Die Gesellschaften auf Gegenseitigkeit können von dem Amt
für die soziale Zwangsversicherung im Falle von Epidemien eine
Geldbeihilfe erhalten.

$ 5. — Aufbringung der Mittel in einzelnen Sonderfällen
VERSICHERTE MIT NIEDRIGEM LOHN
Aus dem folgenden Kapitel ergibt sich, dass mit Ausnahme
der Schweizer Kantone, die eine Pflichtkrankenversicherung
besitzen, Grossbritanniens, des Irischen Freistaats, Nordirlands,
Portugals und einzelner besonders geregelter Versicherungssysteme
die Beiträge der Krankenversicherung entsprechend der Lohnhöhe
lestgesetzt sind. Man nimmt dabei an — obwohl diese Annahme
Nicht unbestritten ist —, dass diese proportionale Berechnungsart
‘Rn einer ausreichenden und gerechten Weise die Beitragsleistung
der niedrig entlohnten Versicherten erleichtert, und dass man
auf einen besonderen Verteilungsmodus der einkommenden
* Siehe Kapitel II. S. 525.
        <pb n="467" />
        470 DRITTER TEIL
Gesamtbeiträge zwischen den Versicherten, den Unternehmern
und auch den öffentlichen Körperschaften verzichten kann.

In Estland, Japan, Lettland, dem Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen und in Norwegen wird jedoch eine Aus-
nahme von dieser Regel gemacht, In Estland und in Lettland
werden die Beiträge derjenigen Versicherten, deren barer Arbeits-
verdienst weniger als %, des durchschnittlichen Lohnes eines
ungelernten Arbeiters beträgt, vom Arbeitgeber getragen. In Japan
ist der Gesamtbetrag für alle Personen, deren Tageslohn niedriger
ist als 55 Sen, von dem Arbeitgeber allein zu tragen. Das gleiche
zilt im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen für Arbeiter,
deren Barlohn niedriger ist als der Grundlohn der niedrigsten
Lohnklasse (2 Dinar pro Tag). In Norwegen zahlt die niedrigste
Lohnklasse (Klasse 0) keine Beiträge.

Wird der Beitrag nicht nach der Lohnhöhe festgesetzt, so
wird sich in der Regel die Notwendigkeit ergeben, die Versicherten,
deren Lohn unterhalb einer gewissen Mindestgrenze liegt, bei der
Zahlung ihres Beitragsanteils zu unterstützen. Die in dieser Be-
ziehung und für die Versicherung der Hilfsbedürftigen in den
Kantonen Appenzell, Basel-Stadt und St. Gallen getroffenen
Einrichtungen sind schon oben beschrieben worden.

In Grossbritannien rechnen nach den gesetzlichen Bestimmungen
als niedrig entlohnte Versicherte die Personen von 18 oder mehr
Jahren mit weniger als 4s. Tagelohn, soweit Unterkunft und
Verpflegung nicht im Lohn einbegriffen sind. Der Gesamtbeitrag
ist wie für die anderen Versicherten festgesetzt, ist jedoch aus-
schliesslich vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn der Lohn 3s. nicht
überschreitet. Ist er höher als 3s., aber niedriger als 4s., so zahlt
der Versicherte anstatt seines normalen Beitrags von 41%d. (für
Männer) und 4d. (für Frauen) nur 3%d. bzw. 3d., während
der Beitragsanteil des Arbeitgebers auf alle Fälle 5 1%s. ausmacht
{d. h. für die Männer 61). H., für die Frauen 65 v. H. des Gesamt-
beitrages).

Im Irischen Freistaat und in Nordirland ist die Begriffsbestim-
mung der Arbeiter mit niedrigen Löhnen und ihre Einteilung
in zwei Gruppen die gleiche wie in Grossbritannien. Jedoch muss
der Arbeitgeber für Arbeiter der niedrigeren Gruppe (weniger
als 3s, Tagelohn) den gesamten Versicherungsbeitrag entrichten.
Für Arbeiter der höheren Gruppe (mehr als 3s., aber weniger als
4s. Tagelohn) bleibt der Gesamtbeitrag derselbe, wie für die übrigen
Versicherten teilt sich jedoch zwischen Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer wie folgt:
        <pb n="468" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 471

Davon entfällt auf
Gesamt-
beitrag

‚den Ver- |
sicherten |

den Arbeitgeber

4
Irischer Freistaat Männer
Frauen
Nordirland Männer
Frauen

8 3
7 | 2

| 7 Sa
6 47.

5 (®/z3 oder 62,5 vIL}
‚5 (5/, oder71 v.H.,
4A 17 (?/.4 oder 64 v.H.'
/o (?/,3 oder 69 v.H.

VERSICHERTE, DIE NICHT IN BAR ENTLOHNT WERDEN;
LEHRLINGE
In einzelnen Gesetzgebungen hat der Arbeitgeber für Arbeiter,
die keinen Barlohn empfangen, den auf sie entfallenden Gesamt-
beitrag zu zahlen. Dies ist der Fall in Österreich; Königreich
der Serben, Kroaten und Slowenen; Tschechoslowakei; Polen;
Litauen; Norwegen (in letzterem Staate mit Ausnahme der land-
wirtschaftlichen Tagelöhner). In den anderen Gesetzgebungen
mit Beitragszahlungen des Versicherten und Arbeitgebers wird
der Naturallohn nach bestimmten Grundsätzen berechnet, und
der Versicherte haftet dem Arbeitgeber für die Höhe seines ihm
gesetzlich auferlegten Beitragsanteils.

Für die Lehrlinge, die kein Entgelt beziehen, muss der Arbeit-
geber in der Regel den Beitrag allein bezahlen. Das gleiche gilt,
selbst wenn eine Entschädigung gezahlt wird (vorausgesetzt,
dass diese niedriger ist als der Normallohn eines Arbeiters der
gleichen Kategorie), in der Tschechoslowakei, im Königreich
der Serben, Kroaten und. Slowenen, in Ungarn, Bulgarien (bis
zu einem Lohn von täglich 5 Lewas) und Chile.
FREIWILLIG VERSICHERTE
Die Regel scheint keine Ausnahme zu dulden: der freiwillig
Versicherte trägt allein die Teile des Beitrages, die in der Zwangs-
versicherung der Versicherte und der Arbeitgeber zu zahlen haben.
Das hindert jedoch nicht, dass der Staat zur Beitragsleistung des
freiwillig Versicherten einen Zuschuss gibt, wenn er einen solchen
auch bei den Zwangsversicherten zahlt. Dies ist in Norwegen
der Fall, wo der bei den Distriktskassen freiwillig Versicherte
‘0 der Beitragslast trägt, während die restlichen %,g ebenso
wie für die Zwangsversicherten zwischen Staat und Gemeinde
geteilt werden. In Chile zahlt der freiwillig Versicherte die Hälfte
des auf ihn entfallenden Beitrags, die andere der Staat.
        <pb n="469" />
        472

DRITTER TEIL
PRÄMIENZUSCHLÄGE
In dem folgenden Kapitel werden wir sehen, dass die Beitrags-
leistung in der Krankenversicherung in der Regel keine eigentliche
„Prämie‘“ ist. Sofern jedoch das Wagnis für bestimmte Gruppen
von Versicherten das durchschnittliche Mass übersteigt, kann es
zweckmässig sein, die Beiträge besonders festzusetzen. Diese
Steigerung, die unter Umständen zur Erhebung von Zusatz-
prämien führen kann, ist aus folgenden Gründen möglich :

4) die Erkrankungshäufigkeit ist infolge der beruflichen Arbeit
oder der besonderen Betriebsverhältnisse höher, als dem
Durchschnitt entspricht ;
die Ausgaben für den Erkrankungsfall wachsen infolge
Erweiterung der Versicherungsleistungen, die gewissen
Kategorien von Versicherten besonders zugute kommt.

Das Gesetz gestattet den Versicherungskassen nicht immer, in
dem einem oder anderen Fall die Prämien dem Wagnis anzu-
passen *. Sofern jedoch gesetzlich zugelassen ist, durch die Sat-
zungen einen Prämienzuschlag festzusetzen, kann dieser Zuschlag
entweder ausschliesslich zu Lasten des Arbeitgebers oder Ver-
sicherten gehen, oder zwischen beiden Parteien nach bestimmten
Grundsätzen geteilt werden. Wir beschränken uns auf Anführung
einiger Beispiele :

In Deutschland können die Satzungen der Kassen „die Höhe
der Beiträge nach den Erwerbszweigen und Berufsarten der Ver-
sicherten abstufen.‘“ In diesem Fall wird der erhöhte Beitrag
in dem üblichen Verhältnis von %, zu 1/3 zwischen Versicherten
und Arbeitgebern geteilt. Die Kassen können jedoch auch einen
anderen Weg wählen, wenn die Vermehrung der Ausgaben mit
der besonderen Art des Erwerbszweiges zusammenhängt. Die
Satzungen können nämlich „eine höhere Bemessung des Beitrags-
anteils des Arbeitgebers für einzelne Betriebe zulassen, soweit
hier die Erkrankungsgefahr erheblich höher ist.“ Entsprechende
Bestimmungen bestehen in Luxemburg, Litauen und im König-
veich der Serben, Kroaten und Siowenen. In Japan kann der
Minister des Innern für gefährliche Betriebe den Beitragsanteil des
Arbeitgebers bis auf ?/, heraufsetzen, falls der Gesamtbeitrag
orhöht wird.

Andere gesetzliche Bestimmungen sehen dagegen eine Strafe
) * Siehe „Berücksichtigung des Risikos bei dor Festsetzung der Beiträge“,
W526.
        <pb n="470" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 473
für denjenigen Arbeitgeber vor, der sich in der Einrichtung seines
Betriebes nicht nach gewissen hygienischen und Sicherheitsvor-
Schriften richtet. So kann in Österreich der Beitrag für Personen,
die in einem Unternehmen beschäftigt werden, dessen Einrichtungen
den hygienischen Vorschriften nicht entsprechen, bis um 50 v. H,
über dem Normalbeitrag erhöht werden, und dieser Mehrbeitrag
geht ausschliesslich zu Lasten des Arbeitgebers. Gleiche Bestim-
Mungen sind in Ungarn und der Tschechoslowakei vorhanden,

Bisweilen sind die Kassen gesetzlich berechtigt, durch die Satzung
die Beiträge gewisser Mitglieder heraufzusetzen, die unter Um-
Ständen entweder für sich selbst oder für ihre Familienmitglieder
höhere Leistungen beziehen, als der gesetzlichen Regelleistung
entspricht. Soweit die Kassen von dieser Ermächtigung Gebrauch
Machen, so ist der sich daraus ergebende Mehrbetrag der Beiträge
dieser Versicherten von ihnen selbst zu tragen, falls nicht mit
Zustimmung der Arbeitgeber eine anderweitige Regelung getroffen
wird, Dies gilt für Deutschland, Österreich, Luxemburg, Frankreich
(Elsass-Lothringen) und. Chile.

Unerwähnt bleiben verschiedene Sonderbestimmungen, die
in gleicher Weise eine Abänderung der normalen Lastenverteilung
zur Folge haben können, deren Auswirkungen im ganzen aber
unwesentlich sind. Nachfolgend sind noch einmal die Vorschriften
über die Aufbringung der Mittel in Form einer Tabelle wieder-
gegeben.
        <pb n="471" />
        X

AUFBRINGUNG DER MITTEL ”

lb m

| von dem Beitrag entfällt auf ______ Beteillg

Land | den den Beteiligung
Versicherten Arbeitgeber am Beitrag &gt;
Belgien (Seeleute) . . .| 1/4 oder ®/ 4 | 1/2 oder %/;

3Zulgarien . .... +. Me 1/
Chile ı : : x @ + + + 4 % 3/6
Deutschland . .. a

Estland. . ... .
Els.-Lothr. |
Bergarheiter

Frankreich
Seeleute .. |

Griechenland .....

{ Männer

Grossbritannien

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{irischer Frei- ‘Männer

staat | Frauen

Nordirland | ner

rauen

[talien (neue Prov.) . .

Japan . . . 2

nOod 3,4 | 7/9 0od. 19,7 |
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Lettland . ... +.
Litauen. ... 0.0.0.4
Luxemburg . . . . .
Norwegen (Distrikts-

kasse) . .....
Österreich. ......
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Staat il 10
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Portugal . .. - .

wechseln- |
Jder Anteil

wechseln-
der Antaıl

Zumänien (altes König-
reich und Bessarabien)
Ardeal. ......
Bukowina .....

Russland . . . 0. 44

Königreich der Serben,
Kroaten u. Slowenen

Schweiz
Annenzell (Auss.-Rh.)

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U

}
)

1
Bedürft. : 0

5 Oo
Zemeinde : Bedürftig), (4
Kanton : Bedürftig® %
zügl. Bundesbeihilf®) al
Gemeinde : Bodürftig?‘ Fa
Kanton : Bedürftig® hl
zügl. Bundesbeibilf® gi
Kanton: Von 9-1 nach |
kommen (abzüglich?
Aesheihilfe).

: |

Bedürft.: 0

Basel (Stadt). . . .!VonO-1nach‘
Einkommen

Appenzell (Inn.-Rh.)

St. Gallen . . .

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Kanton : Bedürftig® A
selnder Anteil (8
Bundesbeihilfe): (we
Jemeinde: Bedür Fi
selnd. Anteil #07
Bundesbeihilfe)-

Bedürftige :
wechselnder
Anteil

Tschechoslowakei .
Tncarn

X
NR ÖBLIGATORISCHEN KRANKENVERSICHERUNG
des
5 Stantes (Gemeinden)
oypijrmm m A Sr AL ES SE
“Währung eines Zuschusses | Gewährung eines Gesamtzu-
Pro Versicherten schusses
Wechselnde Beihilfen

0
Av. Beihilfen aus dem Bei-
hilfefonds für die Un-
terstützungskassen auf
(jegenseitigkeit,
7
L
Kosten der Zentralver
waltung.
AV, 2d 9
I an (pro Kopf und
I d. Woche.)
lv. 2a. (pro Kopf und
‘2d. Woche.)
0
ur

U

Ü
9

Beihilfen des Instituts für
soziale Versicherung bei
Epidemien

z
)
}
3

Üenossenscha ft:

\nder 3,50 pro
Männer 3,500d,5 Di
Frauen 4 od. 5 zo
inzeIner Fällen um 0.
"höhte Beihutenn

Eidgenossenschaft :

Rückerstattung v. !/, der
Versicherungskosten für
die Bedürftigen an die
Kantanennd Gemeinden.

U
7erwaltungskosten
Tatıanalr Anhait-:

in

Beteiligung an den
Versicherungsleistungen

Ü
Jie Hälfte der Wochen-
hilfe für die versicherungs-
freien Angehörigen der
Versicherten.
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0
1, der Versicherungslei-
stungen der Männer.
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9
1/, der Leistung, f.d. Männer,
v/, der Leistung. f.d. Frauen.
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10 v. H. der Leistungen im
Max. von 2 Yen pro Ver-
«sicherten.
A

U
(Tnterstützung der Arbeits-
losen u. ihrer Familienan-
gehörigen, !/„ der Ent-
bindungskosten und der
Stillbrämien.
a

/
Q
0
N

Widgenossenschaft :

20 Franken pro Entbindung
und weitere 20 Fr., wenn
die Versicherte Anspruch
Stillbrämie hat
        <pb n="472" />
        176

DRITTER TEIL

KAPITEL II

DAS FINANZIELLE GLEICHGEWICHT

$ 1. — Die finanzielle Unabhängigkeit

Im vorausgehenden Kapitel haben wir gesehen, an welche
Personen oder Personengruppen die soziale Pflichtkrankenver-
sicherung sich wendet, um die ihr notwendigen Mittel aufzubrin-
gen. Es gilt nun, die allgemein angewandten Methoden zu
beschreiben, um die Einnahmenhöhe zu bestimmen und den
wiederkehrenden. Gesamtbeitrag, der auf jeden Versicherten
entfällt, zu bewerten 1,

Eine Untersuchung dieser Art beruht natürlich auf einer For-
derung, die übrigens in allen den Ländern erfüllt ist, die für diesen
Bericht in Frage kommen, nämlich auf der finanziellen Unab-
hängigkeit der Versicherungseinrichtung. Man braucht diesen
Ausdruck nicht in dem Sinne der vollständigen. Freiheit in der
Änanziellen Geschäftsführung zu verstehen. Es ist damit einfach
gemeint, dass der Versicherungsträger hinsichtlich der Rechnungs:
führung eine eigene Persönlichkeit besitzt. Die Unabhängigkeit
kann übrigens eingeräumt sein entweder der Gesamtheit der im
Staatsgebiet tätigen Anstalten, die ihre finanziellen Ergebnisse
zu einer einzigen Rechnung verschmelzen, oder jedem der für
die Durchführung des Gesetzes geschaffenen Träger, von denen
jeder für sich sein eigenes finanzielles Gleichgewicht aufrechtzu-
erhalten hat.

Wir werden uns jetzt nicht mit der Untersuchung der sehr
wichtigen Folgen beschäftigen, die sich für die Durchführung der
Versicherung aus der Art ergeben, nach welcher man örtlich und
zeitlich die mit finanzieller Selbständigkeit ausgestatteten Crunnpen

1 Zur Abkürzung sagen wir statt ‚auf jeden Versicherten entfallender Bel
trag“ „Beitrag des Versicherten ‘‘, Nach den Erklärungen des vorausgehen-
den Kapitels wird der Leser den Sinn dieser Bezeichnung nicht missverstehen
and ihn nicht gleichbedeutend erachten mit ‚, Beitrag ausschliesslich zu Lasten
das Versicherten ‘%.
        <pb n="473" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 477
abgrenzt. Wir nehmen einfach an, dass diese Gruppen bestehen,
dass sie genau bestimmt sind und dass sie, jede für sich, eine
genügend grosse Zahl von Versicherten umfassen, um für sie das
sogenannte ‚Gesetz der grossen Zahl‘ hinsichtlich der durch-
schnittlichen Risikohäufigkeit zur Anwendung zu bringen. Jede
dieser Gruppen bildet, wenn man sie vom Gesichtspunkt der
rechnerischen Einheit betrachtet, eine Versicherungskasse.

Es ist richtig, dass in gewissen Ländern die finanziell unab-
hängigen Organe andere Versicherungszweige als die Kranken-
versicherung zu verwalten haben und einen Gesamtbeitrag erheben,
bei dem der zur Deckung des Krankheitsrisikos bestimmte Teil
Nicht besonders erscheint. Man findet sogar überall mit der
Krankenversicherung eine Versicherungsform für den Sterbefall
(Sterbegeld) und beinahe überall die Versicherung für den Fall
der Mutterschaft (Schwangerenhilfe, Wochenhilfe, Stillgeld) ver-
bunden. Wir behandeln hier aber theoretisch nur die Kranken-
Versicherung im eigentlichen Sinne.

$ 2. — Die Finanzierungssysteme

Der Leser ist sicherlich vertraut mit der klassischen Einteilung
der Finanzierungssysteme der Versicherung in das Umlagesystem
und das Kapitaldeckungssystem. Um sich eine hinreichend genaue
Vorstellung zu machen, ist es vielleicht das einfachste, die Ver-
Sicherung mit einem laufenden Konto zu vergleichen, das bei
der Versicherungskasse für die versicherte Gesamtheit besteht.
Dieses Konto unterscheidet sich von den gewöhnlichen laufenden
Konten in einem wesentlichen Punkt: Die Einzahlungen und die
Abhebungen finden nicht nach Belieben des Inhabers statt. Die
Einzahlungen werden hinsichtlich ihrer Höhe und ihrer Fälligkeit
Sänzlich von den Bestimmungen des Tarifes festgesetzt. Die
Abhebungen erfolgen nach Massgabe der Erledigung der Ver-
Sicherungsfälle und gemäss den in den Gesetzen oder Satzungen
Nthaltenen Bestimmungen. Ausserdem ist ein jährlicher Gesamt-
betrag zur Deckung der Verwaltungskosten vorgesehen.

Beim reinen Umlagesystem wird das Konto zu Beginn jeden
Yahres eröffnet und am Ende dieses Jahres endgültig abgeschlossen
nd darf dann weder einen Aktiv- noch einen Passiv-Saldo haben.
Der Saldo muss „Null“ gleich sein. Ferner gibt es keine Zinsen.

Beim Kapitaldeckungssystem wird das Konto für die Gesamtheit
        <pb n="474" />
        478 DRITTER TEIL

der Versicherten in dem Augenblick aufgemacht, wo die Einrich-
tung in Tätigkeit tritt, und wird trotz wiederkehrender Rechnungs-
legung nie abgeschlossen, es sei denn, dass die Kasse ihre Tätigkeit
einstellt. Einzahlungen und Abhebungen sind verzinslich zu
einem vorher vereinbarten Satz, der der tarifliche Satz ist. Am
Ende jeden Jahres muss sie einen Aktiv-Saldo aufweisen, der auf
das nächste Jahr vorgetragen wird und der die Rechnungsreserven
der Kasse darstellt. Diese Rechnungsreserve muss zuzüglich des
Wertes der geschätzten zukünftigen Einnahmen den geschätzten
Wert aller zukünftigen Ausgaben decken.

Diese beiden Systeme können in verschiedenem Masse mit-
einander verbunden werden. Man kann in der Tat zu gleicher
Zeit ein laufendes Jahreskonto ohne Verzinsung und ein. ständiges
laufendes Konto mit Verzinsung aufmachen und nach bestimmten
Vorschriften zwischen den beiden Konten Einzahlungen und
Abhebungen verteilen.

Unabhängigkeit der aufeinanderfolgenden. Rechnungsperioden,
Zusammengehörigkeit eben dieser Rechungsperioden sind die
charakteristischen WUnterscheidungsmerkmale dieser beiden
Systeme.

Um jedoch die Unregelmässigkeit der Ausgaben zwischen den
aufeinanderfolgenden Jahren abzuschwächen, ändert man sehr
häufig das Umlagesystem ab, wobei seine Natur in einscheidender
Weise umgestaltet wird. Entweder mit etwaigen Einnahme-
überschüssen oder mit Hilfe bestimmter Vorschüsse auf die
Beiträge, die zu diesem Zweck vermehrt wurden, schafft man
einen Reservefonds, aus dem man im Notfall schöpft, um zu
vermeiden, dass man auf die Beiträge des entsprechenden Jahres
eine Nachzahlung verlangen muss. Diese Reserve unterscheidet
sich von den technischen Reserven des Kapitaldeckungssystem$
dadurch, dass ihr Betrag eine willkürliche Summe ist, während
die rechnerischen Reserven für jeden Zeitraum einen ganz bestimm-
ten Betrag ausmachen müssen. Uebrigens lässt das Kapitaldek-
kungssystem neben den technischen Reserven die Bildung eines
Reservefonds zu.

Man sieht sofort, dass das regelmässige Funktionieren der
laufenden offenen Konten im Falle des Kapitaldeckungssystem®
auf einer grundsätzlichen Annahme beruht. Von dem Augenblick
an, wo das Konto Zinsen abwirft, muss die Kasse in der Lage
sein, die verfügbaren Mittel zu einem mittleren Zinsfuss anzulegen,
der dem tariflichen Satz gleich ist. Ist dies nicht der Fall, so hätte
sie für ihre Aktiven keinen Gegenposten des Kreditsaldos de!
        <pb n="475" />
        EBINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 479
laufenden Rechnung, der für sie eine Schuld gegenüber den Ver-
sicherten. darstellt. Obgleich diese Schuld von der Gesamtheit der
Versicherten nicht unmittelbar einklagbar ist, so existiert sie
doch. Sie garantiert die Abdeckung der zukünftigen Leistungen,
und wenn die Kasse sie nicht in jedem Augenblick durch greifbare
Aktivbestandteile ausgleichen könnte, so würde das finanzielle
Gleichgewicht nicht vorhanden sein.

Aus der finanziellen Aufmachung dieser beiden Systeme ergibt
sich, dass das Umlageverfahren im besonderen für die Formen der
Versicherung passt, bei denen die im Durchschnitt auf den Ver-
sicherten, entfallenden jährlichen Ausgaben ungefähr unverändert
bleiben und bei denen die Beiträge zahlende Gruppe und die
Leistungen geniessende Gruppe von Anfang an und während
des ganzen Laufs der Versicherung sich deckt. Hingegen, wenn
man eine regelmässige Steigerung der Lasten von Jahr zu Jahr,
sei es für die in „Risiko-Kategorien‘“ eingeteilten Versicherten,
sei es für die Gesamtheit der Versicherten-Gruppe, ins Auge zu
lassen hat, oder auch wenn der Versicherte in dem Augenblick
endgültig aus der Gruppe der Beitragenden ausscheidet, in dem er
in die Gruppe der Leistungsempfänger eintritt, zeigt das Kapital-
deckungssystem im allgemeinen für die gleichmässige Verteilung
der Lasten auf die aufeinanderfolgenden Jahre sowie für die
finanzielle Sicherstellung des Leistungsdienstes eine ausgesprochene
Überlegenheit über das Umlagesystem.

Das Umlagesystem und das Kapitaldeckungssystem können
Dach verschiedenen Richtungen abgeändert werden, je nach den
allgemeinen Grundsätzen, nach denen die Einzahlungen der Ver-
Sicherten bemessen werden.

Das Umlagesystem kann am Ende der Geschäftsperiode Platz
Sreifen und sich auf die im Laufe der Geschäftsperiode bewirkten
Ausgaben beziehen : das ist das nachträgliche Umlageverfahren,
der es kann am Anfang der Geschäftsperiode stattfinden und
Sich auf die für das Geschäftsjahr veranschlagten Ausgaben be-
Ziehen: das ist die Umlegung der voraussichtlichen Ausgaben.
Verfügt man über hinreichende Mittel der Fürsorge, so kann man
M diesem zweiten Fall für eine unbestimmte Reihe von auf-
“Manderfolgenden Geschäftsjahren die jährliche Umlage im voraus
bewirken. Diese Methode ist besonders für die Sozialversicherung
ANgepasst, zum mindesten, wenn der Versicherte einen Teil des
Beitrags trägt. Denn es ist dabei wichtig, dass der Tarif nicht zu
iufigen und zu einschneidenden Änderungen unterworfen

ird.
        <pb n="476" />
        180 DRITTER TEIL

Die Kapitaldeckung wird eine kollektive genannt, wenn man
allen Versicherten den gleichen. Durchschnittsbeitrag zuteilt, der
daraus berechnet wird, dass die eingegangenen oder einzunehmenden
Beiträge die vergangenen und zukünftigen Kosten decken. Sie
wird individuelle Kapitaldeckung genannt, wenn der Beitrag sO
erfolgt, dass der voraussichtliche Wert der von jedem Versicherten
zu erwartenden Beiträge dem voraussichtlichen Wert der Summe
entspricht, die dieser Versicherte der Versicherung kosten wird.
Jeder Versicherte zahlt genau „seinen Teil“ mit Rücksicht auf
den Umfang des Risikos. Es sei hervorgehoben, dass in diesem
Falle die Kapitaldeckung selbst nicht minder gemeinschaftlich
ist als bei der Methode, der man gewöhnlich diese Bezeichnung
vorbehält. Die Bemessung der Beiträge hängt allerdings von den
individuellen Besonderheiten. des Versicherten mit Beziehung auf
sein Risiko ab. Man kann übrigens in Gedanken von der Masse
der rechnerischen Reserven eine besondere Reserve für jeden
Versicherten absondern. Der individuelle Charakter des Beitrags
überträgt sich gewissermassen auf die Reserve. Das Schicksal
des Versicherten ist dann nicht mehr so eng mit der Kasse ver-
bunden, zu der er kurz zuvor in ein Vertragsverhältnis trat. Er
kann aus dieser Kasse austreten und in eine andere eintreten,
vorausgesetzt, dass er mit sich seine Reserven überträgt und dass
die neue Kasse nach einem Tarif arbeitet, der auf ähnlichen Grund-
lagen wie die alte aufgebaut ist. Damit diese Übertritte der
Versicherten und die Übertragung der Reserven das finanzielle
Gleichgewicht der einen und anderen Kasse nicht beeinträchtigen
— ganz gleich, ob es sich um eine unbeachtliche Zahl oder eine
beträchtliche Zahl von Übertritten handelt —, darf natürlich
der Austritt von Versicherten oder ihr Eintritt die vermuteten
Voraussetzungen für die durchschnittliche Häufigkeit des Risikos
in der einen oder anderen Gruppe nicht ändern. Dies ist ein Punkt
von höchster Wichtigkeit, dem man nicht immer genügend Rech-
nung trägt.

Um darauf nicht wieder zurückkommen zu müssen, sei gleich ge-
sagt, dass bei normalen Voraussetzungen für die Krankenversi-
cherung das gemeinschaftliche Kapitaldeckungsverfahren nicht
ins Auge gefasst zu werden braucht, so dass sie sich dann auf
das Umlagesystem beschränkt. Bei dem Unterschied, der z. B.
für die Altersrente zutrifft, fällt in der Tat der von der Versiche-
rung erfasste Personenkreis von Anfang an mit dem Personen
kreis, der im Genuss der Leistungen steht, zusammen, und man
kann vernünftigerweise annehmen, dass die jährlichen Durch:
        <pb n="477" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 481
schnittsausgaben pro Versicherten ziemlich gleich bleiben. Wenn
der jährliche Durchschnittsbeitrag höher als die durchschnittlichen
Ausgaben wäre, hätte man einen ständig wachsenden Einnahme-
überschuss, wenn er niedriger wäre, hätte man ein ständig
wachsendes Defizit. Der Beitrag braucht nur gleich den durch-
Schnittlichen Ausgaben zu sein, so befindet man sich bereits im
Umlagesystem.

Zusammenfassend hat man im Falle der sozialen Versicherung
nur die Wahl zwischen der Umlage der wahrscheinlichen Ausgaben
während eines Geschäftsjahres und der individuellen Kapital-
deckung. Aber erst nachdem wir untersucht haben, auf welche
Weise diese Systeme sich auf die Krankenversicherung anwenden
lassen, können wir versuchen, uns von ihren Vorzügen eine Vor-
stellung zu machen. Für den Augenblick beschränken wir uns auf
die Feststellung, dass das Umlagesystem bei gleichzeitiger Bildung
eines Reservefonds das beinahe allgemein angewandte System ist.
Nur Grossbritannien und die irländischen Systeme haben die
Kapitaldeckung beibehalten, die im Gebiet der Vereinigten König:
reiche durch die freiwillige Versicherung in Kraft gesetzt wurde.
Auch bei der Anpassung an die Pflichtversicherung ist sie hin-
ächtlich mancher Punkte nicht geändert worden, wie wir später
sehen. werden.

Auf welches System der Finanzierung man auch kommt, der
geregelte Ablauf der Versicherung verlangt, dass man in der
Lage. ist, einen hinreichend genauen Haushaltsplan der KEin-
hahmen und Ausgaben aufzustellen, sei es nach Geschäftsjahren
im Fall des Umlagesystems, sei es für die aufeinanderfolgenden
und gegenseitig übertragbaren Geschäftsperioden im Fall der
Kapitaldeckung. Die Schätzungen teilen sich normalerweise in
drei Phasen: Massstab für den Grad des Risikos, Bewertung der
Kosten des Risikos, Aufstellung des Beitragstarifs. Indes sind
diese drei Phasen nicht streng voneinander zu unterscheiden und
das Problem wird dadurch, dass sie gegenseitig voneinander
abhängen, verwickelt. Insbesondere ändern sich die Unterlagen,
die man für die Berechnung des Risikos selbst nötig hat, mit der
Sesetzlichen Begriffsbestimmung des Versicherungsfalls und mit den
Bestimmungen über die Bewilligung der Leistungen. Das bevölke-
"ungsstatistische und wirtschaftliche Studium der Bevölkerung,
das Studium der voraussichtlichen Änderungen im Laufe der Zeit
Muss mehr oder weniger weit und nach verschiedenen Richtungen
betrieben werden, je nach der Art; nach der man den Kreis der
Einzubeziehenden umschreibt, je nach den Elementen, die bei der
KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="478" />
        182

DRITTER TEIL
Festsetzung der Beiträge oder der Leistungen in Frage kommen,
endlich je nach den Bestimmungen über die Mitgliedschaft der
Versicherten bei verschiedenen Versicherungsträgern. Es kann von
der Aufstellung eines allgemeinen Schemas, selbst nur in grossen
Zügen, nicht die Rede sein. Man ist nur auf KEinzelheiten
angewiesen. Wir beschränken uns daher auf die Darlegungen, die
uns unentbehrlich erscheinen, um zu einer genauen Auslegung der
Finanzeinrichtungen der Versicherung in den verschiedenen
Ländern zu gelangen. Wir machen zuerst die hauptsächlichen
Quellen für die Erkenntnis der Ursachen und Häufigkeit der
Erscheinung „Krankheit“ vom Standpunkt der Versicherung aus
kenntlich. Indem wir sodann je nach Erfordernis die einfachsten
bevölkerungsstatistischen und wirtschaftlichen Angaben als
bekannt voraussetzen, zeigen wir, wie sie bei der Bewertung der
Kosten des Risikos und bei der Aufstellung des Tarifs in Ansatz zu
bringen sind.

$ 3. — Die Krankheitsfaktoren. Die Erkrankungshäufigkeit

FAKTOREN DER KRANKHEIT
Die wesentlichen Faktoren der Krankheit sind, wenn man sich
auf diejenigen beschränkt, die zugleich genügend breiten und
genügend gleichmässigen Gruppen als Unterlagen für statistische
Studien. gemeinsam sein können, das Alter, das Geschlecht, die Art
der Beschäftigung und die Umgebung (Klima, Leben in der Stadt,
Leben auf dem Land). Man kann praktisch hinsichtlich des Erkran-
kungsrisikos gleichmässig zusammengesetzt jede Gruppe be-
trachten, die sich über einen Personenkreis erstreckt, für den diese
Merkmale ungefähr identisch sind. Von diesen Faktoren ist das
Alter derjenige, über dessen Einfluss man tatsächlich am schlech-
jesten unterrichtet ist. Die Beobachtung über die Erkrankungen
der Frauen sind weit weniger zahlreich wie diejenigen über die
Erkrankung der Männer und führen nicht zu Ergebnissen gleichen
Annäherungsgrades, Das Studium der Berufserkrankungen wird
durch die wohlbekannten Hindernisse beeinträchtigt, die allen
statistischen Arbeiten gemeinsam sind, bei denen der Beruf als
Unterscheidungsmerkmal in Betracht kommt: Schwierigkeiten.
für die Berufe genügend breite und genügend genaue Begriffsbestim
mungen zu haben, die von einem Gebiet zum andern, von einem
Land zum andern noch vergleichbar bleiben - die Schwierigkeit. dem
        <pb n="479" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 483
Berufswechsel einer Person während. seiner wirtschaftlichen Lauf-
bahn Rechnung zu tragen. Was die Voraussetzungen, die von der
Umgebung abhängen, betrifft, so sind sie gewöhnlich mit der
Bezeichnung des Landes oder Wohnorts der Personen, die die
Beobachtungsgruppe bilden, ohne weiteres gegeben.

Es würde natürlich noch andere Faktoren geben, die dabei
mitspielen : Erbliche Belastung, Veranlagung, Lebensweise usW.
Aber für eine genügend breite Bevölkerung ist es hinlänglich
und auch schon ausreichend kompliziert, sich an die aufgezählten
Merkmale zu halten.

Zu den vorhin erwähnten Schwierigkeiten kommen diejenigen,
die die Begriffsbestimmung der zu beobachtenden Erscheinungen
bietet. Es handelt sich — wohlgemerkt — nicht um den Krank-
heitszustand vom pathologischen Standpunkt aus, sondern um
das Mass, nach dem er ein durch die Versicherung zu deckendes
Risiko bildet. Das ist ein Gesichtspunkt, der nie vergessen werden
darf, wenn man Krankenstatistiken verwendet. Es hängt nicht nur
die Begriffsbestimmung des „Versicherungsfalles‘“‘ von der Gesetz-
gebung ab, sondern es wechselt auch ganz besonders die Auslegung,
die jede Kasse den gesetzlichen Bestimmungen und den Satzungs-
bestimmungen gibt, nach den näheren Umständen. Insbesondere
kann sie ganz einfach von der finanziellen Lage der Kasse abhängen.
Einer reicheren Kasse entspricht im allgemeinen eine höhere Erkran-
kungsziffer, denn sie zeigt sich weniger streng in der ‚„Beschrän-
kung“ des Risikos. Endlich ist es eine bekannte Tatsache, dass die
Zahl der Erkrankungen, die von einer Gruppe von Versicherten
angezeigt wird, von anderen als physiologischen Faktoren abhängt,
wie z. B. von. Arbeitslosigkeit oder von der Spanne zwischen dem
normalen Lohn und dem Krankengeld,

Nehmen wir an, dass alle diese Schwierigkeiten überwunden sind,
und dass wir ein allgemeines und unfehlbares Kennzeichen besitzen,
das uns zu unterscheiden gestattet, ob vom Standpunkt der Ver-
sicherung aus eine gegebene Person zu einer gegebenen Zeit sich im
Zustand der Gesundheit oder der Krankheit befindet. Betrachten
Wir eine breite und als gleichmässig zusammengesetzt anzu-
sprechende Gruppe, die wir „versicherte Gruppe“ nennen. Wie
Wollen wir die Erkrankungshäufigkeit messen ?

Die mathematische Theorie der Risiken, „die sich wiederholen‘,
d. h. die in grosser Zahl von Fällen für dieselbe Person im Laufe
ihres Daseins eintreffen können, ist sehr verwickelt und scheint nicht
zu biometrischen Funktionen zu führen, die mit genügend genauen
Versuchen gewertet werden können. Für die ‚praktische Ver-
        <pb n="480" />
        484 DRITTER TEIL

wendung genügt es an sich im allgemeinen, eine lediglich empirische
Grösse zu verwenden, um den jährlichen Satz der Erkrankungs-
häufigkeit oder die durchschnittliche Zahl der Krankheitstage je
Versicherten und je Jahr zu wissen. Wenn z. B. die Gruppe im
Durchschnitt im Jahr N Personen umfasst, und wenn diese N
Personen ” Krankheitstage ergeben, so ist der jährliche Erkran-
kungssatz der Quotient 5

Ferner, diese N Personen ergeben 365 N Tage, die dem Risiko
ausgesetzt sind. Die Zahl ELTA N N) die den Erkrankungssatz
geteilt durch 365 darstellt, kann als ein Masstab der Wahrschein-
lichkeit angesehen werden, mit der ein willkürlich unter den 365
durch die Versicherten an die Kasse herangebrachten N Tagen des
Risikos herausgegriffener Tag ein Krankheitstag sein wird.

Man trifft manchmal eine andere Begriffsbestimmung des Erkran-
kungssatzes an, die zu kennen nützlich ist, obwohl sie in der Anwen-
dung im allgemeinen mit der vorausgehenden zusammenfällt.

Anstatt nur die Krankheitstage der Gruppe zu zählen, zählt man
auch die Zahl der Krankheitsfälle. Es sei C diese Zahl. Sodann
nehmen wir an, dass wir über eine Statistik verfügen, die uns für
sine mit der zu beobachtenden Gruppe identischen Gruppe die
durchschnittliche Dauer eines Krankheitsfalles in Tagen gibt.
Nun teilen wir die Zahl der Krankheitsfälle C durch die durch-
schnittliche Zahl N der Versicherten. Wir erhalten dann die
Erkrankungshäufigkeit *, Ist diese gegeben, so nennt man Erkran-
kungssatz das Produkt aus der Erkrankungshäufigkeit und der
durchschnittlichen Dauer eines Krankheitsfalles. Das ist die
wahrscheinliche Zahl von Krankheitstagen, die ein Versicherter
an die Kasse heranbringt.

Wir wollen nun zeigen, unter welchen Umständen die beiden
Begriffsbestimmungen unter sich identisch sind. Dies ist der Fall,
wenn man zugibt, wie man es beinahe immer macht, dass der
Quotient der Zahl der Krankheitstage im Jahre durch die Zahl der
Erkrankungsfälle im Jahre einen annehmbaren Masstab der
mittleren Dauer eines Krankheitsfalles gibt. Man hat dann
tatsächlich :

* Diese Zahl ist nicht eine wirkliche Häufigkeitszahl : Es wäre dazu nötig
dass es theoretisch unmöglich ist, dass sie die Einheit überschreitet. Dies trifft
nicht zu, denn die Zahl der Fälle kann theoretisch — und selbst praktisch —
zrösser als die Zahl der Versicherten sein. wenn mehrere Varsicherte im Laufe
Aes Jahres mehrmals krank sind.
        <pb n="481" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 485

Zahl der Fälle x Zahl der Krankheitstage
Zahl der Versicherten Zahl der Fälle
x z Zahl der Krankheitstage
L m A AR SE
Begriffsbestimmung Zahl der Versicherten

2. Begriffs-
bestimmung

i Erkrankungshäufigkeit x mittlere Dauer eines Krank-
heitsfalles

Man sieht jedoch, dass es nicht ganz richtig ist, die durchschnitt-
liche Dauer eines Krankheitsfalles und den Quotient der Zahl der
Krankheitstage des Jahres durch die Zahl der Fälle als gleichwertig
zu betrachten, da es Krankheiten gibt, die vor dem Beginn des
Jahres angefangen haben, und solche, die sich über das Jahr hinaus
erstrecken. Dies gibt Veranlassung zu besonderen Bestimmungen
über die Art der Zählung der Fälle und der Tage, in deren Einzel-
heiten wir jedoch nicht eindringen wollen.

KRANKHEITSTAFELN

Man nennt Krankheitstafel eine Tafel, die unter Zusammenstel-
lung der Ergebnisse der Beobachtungen, die man bei einer Gruppe
von Versicherten während einer bestimmten Periode macht, den
Erkrankungssatz für jedes Alter oder in besonderen, Fällen für jede
Altersgruppe (5-jährig oder 10-jährig) gibt. Wenn man z.B. auf
einer Tafel liest, dass der Erkrankungssatz bei 30 Jahren 5,66 Tage
ist, so will das heissen, dass eine Gruppe von Versicherten, die alle
ungefähr zu gleicher Zeit an einem bestimmten Datum das Alter
von 30 Jahren erreichen, voraussichtlich an die Kasse während
eines Jahres vom Beginn dieses Datums an eine Zahl von Krank-
heitstagen heranbringen wird, die dem Produkt von 5,66 und dem
Wirklichen Mittel der Gruppe gleich ist. Natürlich muss die Gruppe,
auf die man die Tafel anwendet, Bedingungen erfüllen, die hin-
reichend jenen nahekommen, unter welchen sich die Beobachtungs-
gruppe befunden hat. Insbesondere muss man wissen, ob die
Beobachtungsgruppe einer Auswahl unterworfen war, wie dies der
Fall bei der Privatversicherung ist, oder ob sie kunterbunt gute
und schlechte Risiken in sich schliesst, wie es notgedrungen bei
der sozialen Zwangsversicherung zutrifft. Ausserdem muss das
Wort Krankheit in beiden Fällen die gleiche Bedeutung haben
und auch die Mindest- und Höchstdauer, vor und nach der die
Krankheitstage nicht gerechnet werden (Wartezeit und Höchst-
dauer der Unterstützung), in beiden Fällen zusammentreffen.

Man findet nachstehend die bekanntesten Krankheitstafeln
Wiedergegeben, soweit sie genügend neu erscheinen.
        <pb n="482" />
        486

DRITTER TEIL
Zwischenberufliche Tafeln
Erkrankungsatz der Männer
JÄHRLICHER ERERANKUNGSSATZ IN TAGEN

Alter

5
A
7
53
AN

Tafel
von
Kinkelin

6,32
6,16
6,02
5,89
5,78
3,68
5,60
5,53
5,47
5,44
542
5,41
5,42
5,44
5,48
5,53
5,60
5,68
5,78
5,90
6,03
6,17
6,33
6,51
6,70
6,90
7,12
7,36
7,61
7,88
8,16
3,45
3,76
9,09
9,43
9,79
10,16
‚0,55
10,95
11,37
1,80
2,25
2,72
3,19
3,69
4,20
4,72
‚5,26
5,81
6,38
16,97
(7,57
8,18.
18,81
'Q 418

Tafel
von
Moser

6,87
6,65
6,36
5,90
5,39
5,12
‘96
„88
‚84
185
‘88
198
5,11
3,25
3,41
3,61
5,83
5,05
6,27
6,48
5,67
3,84
3,99
712
„24
„36
7,49
7,63
7,78
7,96
2,18
3,46
3,82
9,27
9,82
41
102
„65
2,28
2,92
3,56
4,20
1,84
5,48
6,12
16,76
‚7,40
8,04
18,68
19,32
19,96
20,61
21,26
21,92
39 RO

Tafel
von
Janse

4,50
4,55
4,60
4,64
4,69
1,74
1,84
1,93
5,00
5,08
5,16
5,26
5,39
&lt;50
5,70
5,91
6,11
6,29
3,45
2,64
5,84
6,95
7,10
7,29
7,45
7,60
7,75
7,95
3,22
8,47
8,70
9,15
9,60
10,10
10,77
1,45
‚2,20
12,90
13,67
14,46
5,34
‚6,20
7,00
‚7,70
"8,48
‚9,26
19,95
20,74
21,80
23,50
O5 Q0

Österr.
Tafel

7,6
7,8
7,9
2
14
2,0
‚7
‚8
79
‚8
‚8
8
9
0
7)
8
4
5

5

8

9

12
18
‚4

‚6
8
1
0,3
0,6
0,9
1,2
1,5
„9
‚2
5
2,9
2,3
3,7
4,2
4,8
5,5
6,2
6,9
7,7
8,5
19,0
19,8
20,6
21,2
21,9
22,6
93.9

Tafel der
englischen
Versiche-
"ungsmathe-
matiker

6,57
6,44
6,21
5,94
5,70
5,52
5,41
5,38
5,38
5,41
5,43
5,45
5,51
5,58
5,66
5,75
5,86
5,96
6,07
6,20
6,34
6,50
6,69
6,88
7,08
7,30
7,51
7,75
7,94
8,16
8,41
8,71
9,03
9,38
9,77
10,14
10,55
10,98
11,47
12,03
12,59
13,21
13,85
14,52
15,25
16,04
16,86
7,70
+8,55
19,38
20,26
21,14
21,99
29.72
        <pb n="483" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 487
Bemerkungen. — Die Tafel von Kinkelin (Die Unterstützungsgesellschaf-
len auf Gegenseitigkeit in der Schweiz im Jahre 1880, Bern 1886 ) ist abgeleitet
aus der Erfahrung von 919 Schweizer Versicherungskassen, die 1880 be-
standen. Die Unterstützung begann mit Beginn der Krankheit und dauerte
während höchstens 18 Monaten (ein Drittel der Kassen versicherte eine
Bevölkerung, die sich aus Männern und Frauen zusammensetzte, die anderen
versicherten nur Männer).

Die Tafel von Moser (Bericht für den 3. Internationalen Kongress der
Versicherungsmathematiker, Paris 1900) ist das Ergebnis der Erfahrungen
Aer Kanton-Kasse von Bern für die, Krankenversicherung während einiger
Jahre. Krankenhilfe wird während höchstens einem Jahr gewährt. Aus-
gewählte Versicherte. 359.341 beobachtete Krankheitstage. Mitgliedschaft
der Einrichtung ungefähr 11.000 Mitglieder.

Die Tafel von Janse (Bericht für den 3. Internationalen Kongress der
Versicherungsmathematiker, Paris 1900) ist abgeleitet von Beobachtungen
aus den Jahren 1880-1897 bei der Allgemeinen Krankenkasse von Am-
sterdam.

Die österreichische Tafel ist mit der Tafel der englischen Versicherungs-
mathematiker die interessanteste für die soziale Pflichtversicherung. Sie
beruht auf Beobachtungen der Jahre 1906-1910 bei den österreichischen
Pflichtversicherungskassen. Sie beruht auf einem Mitgliederstand im
Jahresdurchschnitt von 2 Millionen Versicherten und auf einer Gesamtsumme
von 95 Millionen Krankheitstagen (Krankheits- und Sterblichkeitsverhält-
nisse bei den Krankenkassen in den Jahren 1906-1910 *, Wien 1913).

Die Tafel der englischen Versicherungsmathematiker ( Bericht für 1912 /13
über die Verwaltung des nationalen Versicherungsgesetzes in England, Teil I,
Seite 583) ist eine Spielart der von Watson gefertigten Tafel über die Erfah-
rung des Hilfsvereins auf Gegenseitigkeit „Independant Order of Oddfellows
Manchester Unity“ von 1893-1897. Bei dem Teil, den wir wiedergeben,
handelt es sich um Krankheiten, die höchstens während 6 Monaten unter-
stützt worden sind nach einer Wartezeit von drei Tagen. (Hinsichtlich der
Änderungen, die dadurch in der Tafel von Watson erfolgten, vgl. in diesem
Kapitel die Studien über die technischen Grundlagen des Finanzsystems
in Grossbritannien.) Die Tafel von Watson (Kin Bericht über eine Unter-
suchung der Erfahrungen in Krankheit und Sterblichkeit der I.0.0.F.

Manchester Unity während der 5 Jahre 1893-1897, Manchester 1908, S. 211
und 218) beruht auf ungefähr 3 Millionen Jahren, die ‚,dem Risiko
ausgesetzt waren‘ und im besonderen auf rund 24 Millionen unterstützten
Krankheitstagen mit Höchstunterstützung von 26 Wochen und ohne
Wartezeit.

Unter Berücksichtigung der Verschiedenheiten der beobachteten Gruppen
zeigen diese Tafeln eine bemerkenswerte Übereinstimmung. Man sieht
— die Tafel von Janse beiseite gelassen — dass der Erkrankungssatez
im Alter von 23 und 24 Jahren der geringste ist.
B. — Erkrankungssatz der Frauen
_ Die österreichische Tafel (a. a. O.) ist, wie wir wissen, die einzige, die
sich auf eine genügend breite Erfahrung stützt, 8o dass ihre Wiedergabe
nützlich ist ®%. Sie bezieht sich auf den gleichen Beobachtungszeitraum wie
die männliche Tafel. Sie beruht auf einem mittleren Jahresbestand von
$50.000 Versicherten und auf 19 Millionen Krankheitstagen, von denen
ungefähr 6 Millionen sich auf 218.070 Schwangerschaften beziehen.
1 Trotz der Verschiedenheit in der Wartezeit und in der Höchstdauer der
Kassenleistungen unter den Kassen haben die österreichischen Versicherungs-
Mathematiker zugegeben, dass die Unterschiede zwischen den Kassen nicht in
Wahrnehmbarer Weise das Endergebnis beeinflussen und dass man den Erkran-
kungssatz der Tafel betrachten könne, als ob er sich auf eine Höchstunterstüt-
zungsdauer von 20 Wochen und auf eine Wartezeit von 3 Tagen beziehe.

* Die Tafel des weiblichen Erkrankungsatzes ist neuerdings von den englischen
Versicherungsmathematikern. aufgestellt (siehe unten in der Untersuchung über
Sn finanziellen Systeme von Grossbritannien). Sie ist noch nicht in unsere Hände
gelanet.
        <pb n="484" />
        E88

Altar

1)

tx

DRITTER TEIL
JÄHRLICHER ERKRANKUNGSSATZ (IN TAGEN)
Ohne Mit
Schwan- | Schwan-
gerschaft gerschaft

Alter

Ohne
Schwan-
zerschaft

8,7
6,8
7,0

°

7,1
7,5
8,3
a1
0
8

45
16

9,5
9,8
L0,0
10,2
9,5
0,8
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‚7
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2,2
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‚4

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5
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‚2
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0,8
10,5
10,3
30,1
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EN
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4
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6

6

36
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69
70

iS
2,8
v9
9,1
3,3

Mit
Schwan-
yerschaft

10,0
10,1
10,3
10,4
10,6

Nach Moser (Bericht für den 3. Internationalen Kongress der Versiche-
rungsmathematiker, Paris 1900) haben die Erfahrungen der Kanton-Kasse
von Bern gezeigt, dass die Zahl der Krankheitstage bei den Frauen im
Durchschnitt 37 v. H. höher als bei den Männern ist.

Erkrankungssatz nach Berufen

@) Die österreichische Statistik (a. a. O.) hat die Aufstellung einer Krank-
heitstafel für vier grosse Berufsgruppen (Männer) gestattet. Wir geben
316 im folgenden für Jahrgänge von 5 zu 5 Jahren wieder.

JÄHRLICHER ERKRANKUNGSSATZ DER MÄNNER (TN TAGEN)
ter

15
20
25
»4
P5

'

)
30
25

Eisenbahn

15,2
'2,9
10,3
11,0
12,7
14,7
17,2
20,9
26,9

Metall- | ; Textil
ndustrie gewerhea

1,6
12,3
10,7
10,2

9,8
10,7
12,1

4,3
16,6
21,1
32.0

7 4
„1
3,6
8,4
3,4
5,9
7,7
8,9
11,2
14,0
17,7
387

Baugewerbe

9,9
7,8
7,5
„0

4
"0
2,5
10,8
12,2
14,5
17,7
29 I]
        <pb n="485" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 489
b) Die Statistik der Leipziger Ortskrankenkasse gibt eine gründliche
Untersuchung der Krankheiten nach Berufen und nach Art der Krankheit
(Krankheits- und Sterblichkeitsverhältnisse in der Ortekrankenkasse für
Leipzig und Umgegend, Veröffentlichungen des Statistischen Reichsamts,
4 Bände, Berlin 1910). Die Statistik bezieht sich auf 23 grosse Berufsgruppen,
die wieder in Berufsarten geteilt sind. Die Auskünfte über die männlichen
Erkrankungen nach Berufsgruppen sind im II. Band enthalten. Wir
Oringen im folgenden nur einen kleinen Teil, indem wir uns auf 4 Alters-
Sruppen und auf einige Berufsgruppen beschränken. Um den Vergleich
Zu erleichtern, haben wir ausserdem die entsprechenden zwischenberuflichen
Krankheitsziffern angegeben. Die Beobachtung, die den statistischen
Arbeiten als Grundlage gedient hat, bezieht sich auf einen Zeitraum von 15
Jahren (1887—1904), ungefähr auf 1.000.000 dem Risiko ausgesetzter
Versicherten (nur Männer) und 9.400.000 Krankheitstage.

Berufsgruppen

Baugewerbe .....
Hotelgewerbe. . . ..
Bekleidung .....
Chemische Industrie .
Gärtner, land- und
forstwirtschaftliche
Arbeiter. .....
Glasindustrie, Porzel-
lanindustrie, Töpferei
Metallindustrie , . ..
Nahrungsmittelindu-
a Strie. ..00000.00
Steinarbeiter . .. ..
Transportgewerbe ..
Büro- oder kaufmän-
Nische Angestellte...
Mechaniker und Heizer
In Betrieben jeder Art
Krankheitsziffer in al-
len Berufen

20—24 | 30—34
a): | b)* | a) | 8)

Altersgruppen
40—44 50—54
‚ a) | b%) a) | %

45,9
28,3
26,4
45.5

7,58
6,09
5,52
7,50

47,3 )
27,4
28,7 |
45,0

9,50
6,18
6,93
8,09

53,3
36,0
35,2
51.9

12,44
10,29
10,06
11,85

61,4
44,8
37,9
52,1

16,89
15,09
13,12
15.55

24,5

23.88

‘971 |

6,57 | 46,9

11.04 ! 64.3

15,33
32,8
46,7

5,46
7,76

36,5
46.3

7,60
9,34

149,1
51.6

13,72
11.85

41,8
58,7

12,19
16.37
5,52 40,6 7,97

7,42 50,7 13,79

5,61 38,51 7,41

19,9 4,44 20,7! 5,12
34,1 15,63 | 32,4 | 5,75 | 30,9 | 7,62

385 8.14

48,5
67,6
60,9

12,05
24,48
16.00
: 8,99
36,6 | 9,21
50.8 | 14.56

; @) Jahreszahl der Krankheitsfälle für 100 Versicherte,
5) Jührlicher Erkrankungssatz in Tagen.
6) Die Statistik der Manchester Unity (Watson, a. a. O.) enthält ebenfalls
Fa Untersuchung des Erkrankungssatzes nach Berufen. Die Mitglieder
'6ser Gesellschaft sind nach geographischen Bezirken, nach städtischen
and ländlichen und nach Berufen verteilt worden. In letzterer Hinsicht
nd sieben. grosse Gruppen gebildet worden :
Gruppe A: Landwirte, landwirtschaftliche Arbeiter, Gärtner.
&gt; B: Bauarbeiter (Freiluft), Hafenarbeiter, Kanalarbeiter, un-
gelernte allgemein unter freiem Himmel verwendete
Arbeiter.
Personal der Eisenbahn.
Seeleute, Fischer.
Steinbrucharbeiter.
Eisen- und Stahlarbeiter, Zinn-, Bleiarbeiter, chemische
Industrie, Glasindustrie,
G4: Bergarbeiter, hauptsächlich unter Tage. Aber diese Gruppe
enthält auch eine bestimmte Zahl von Übertags-
Arbeitern.
        <pb n="486" />
        90 DRITTER TEIL
Neben diesen Gruppen sind zwei andere Gruppen gebildet worden:
Gruppe H : Landbewohner, die in keine der vorhergehenden Gruppen
eingereiht werden konnten.
[: Städter, die in keine der vorhergehenden Gruppen eingereiht
werden. konnten.

Für den Vergleich der Erkrankungshäufigkeit hat Watson die Gruppen
in eine vereinigt, deren Erkrankungssatz ausreichend nahe beieinander lag.
Wir geben unten die Ergebnisse für die Jahrgänge 16, 20, 30, 40, 50 und
60 wieder.
JÄHRLICHER ERKRANKUNGSSATZ (IN TAGEN)
(bis 6 Monate Krankheit im Höchstfall)
Alter

Gruppe A,H, J .
» B,C‚D .
EFF...

6,05
6,89
9,10
NR

20

5,34
6,14
8,04
8,97

30

5,17
6,18
7,74
9.91

40

+ 35
RR

50

8,70
„0,74
11,56
16.14

60

13,43
16,30
18,59
23.94

Erwähnt sei ferner als Berufstafel die Tafel von S. Dumas (Bulletin der
Vereinigung der Schweizer Versicherungsmathematiker, 1911, 6. Heft), dıe
aufgebaut ist auf der Erfahrung der Hilfskasse des Personals der Schweizer
Transportunternehmungen in den Jahren 1902 und 1908. Wegen ihrer
speziellen Bedeutung haben wir sie nicht wiedergegeben.

Die vorausgehende Zusammenfassung würde als ihre natürliche Ergänzung
aine Untersuchung über die Beständigkeit der erhaltenen Durchschnitte
verlangen, d.h., den Vergleich für jedes der Beobachtungsjahre sowie für
die späteren Jahre zwischen den in den Erkrankungstafeln vorgesehenen
Sätzen und der wirklichen Erkrankungshäufigkeit. Aber die Fülle dieser
Fragen verbietet uns, darauf einzugehen.
$ 4. — Krankheitsdauer

Eine Statistik über die Dauer der Erkrankungen ist unent-
behrlich, wenn man sich über den Einfluss Rechenschaft ablegen
will, den die Wartezeit und die Höchstdauer der Unterstützung
auf die Kosten der Versicherung ausüben.

Nehmen wir z. B. an, dass die Dauer der entschädigten Krank-
heitsfälle in zwei Perioden geteilt wird : Die eine erstreckt sich vom
Beginn der Krankheit bis zu einem Jahr, die andere beginnt
am Ende des ersten Jahres und dauert unbeschränkt. Man kann
dann unter diesen Voraussetzungen zwei KErkrankungssätze®
unterscheiden, indem man getrennt die Krankheitstage zählt, die
auf weniger als ein Jahr kranke Personen entfallen, und. diejenigen
Krankheitstage, die auf länger als ein Jahr kranke Personen
kommen. Das ist im wesentlichen der methodische Grundsatz, der
in den Watson-Tafeln verfolgt wird.

Man kann aber ebenso ein Verfahren verwenden, das sich auf
die Anwendung eines Minderungskoeffizienten stützt. Man nennt
so eine Zahl, die kleiner als die Einheit ist, mit der man den Er-
krankungssatz vervielfältigen muss, um die Zahl der entschädigte»
Krankheitsfälle zu erhalten. Die Wartezeit und die Höchstdauer
        <pb n="487" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 491
der Leistungen sind dabei gegeben. Diese Koeffizienten. können aus
der Statistik der Krankheitsdauer abgeleitet werden, d. h. aus der
Statistik, die z. B. auf 1000 Erkrankungsfälle angibt, wie viele
Fälle 1 Tag, 2 Tage usw., 1 Woche, 2 Wochen usw., 1 Monat,
2 Monate usw. dauern.

Wir bringen unten die Verminderungstafel von Moser (3. Inter-
nationaler Kongress der Versicherungsmathematiker, Paris 1900,
S. 664). Sie gibt den Verminderungsfaktor, der auf den Erkran-
kungssatz anzuwenden ist. Sie ist für eine Höchstdauer der Unter-
stützung von 1 Jahr aufgestellt, wobei die Dauer der Leistungen
von 0 bis 1 Jahr schwankt und die Entschädigung in jedem Falle
mit Beginn der Krankheit einsetzt.
Dauer der Leistungen | Verminderungs-
{in Wochen) faktor

0,000
0,237
2,403
D,508
0,582
0,637
0,678
0,712
0,739
0.763

Jauer der Leistun-
gen (in Wochen)

1
26
39
52%

Verminderungs-
faktor

0,784
0,801
0,817
0,830
0,872
0,902
0,928
0,973
1.000

Janse (a. a. O., S. 150) hat seinerseits Beobachtungen angestellt,
die auf Grund der vorstehend wiedergegebenen Krankheitstafel
der Verminderungskoeffizienten nach Massgabe der Wartezeit und
die Höchstdauer der Leistungen (Zahl der entschädigten Krank-
heitstage auf 1000 tatsächliche Krankheitstage) ergeben haben.
Tag des Beginns
des Leistungs-
anspruchs

am 1. Tag
2. »

Höchstdauer der Leistungen in Tagen

150 1180 [300 | 365 |Unbegronzt

30 |

0

an

5a

7
TA

Ann

..

a

14

0

637
609
Kmn

724
696
366
46

781 822
753, 794
723| 764
700! 741
A900

862! 940| 961
834 912| 932
804 882! 902
781 859| 880
757: 8851 856
53 811! 822
710' 7881 809

1.000
972
942
919
895
871
848

RE
G‘3
670
Al ds)

U
Der Bericht für 1912/13 über die Durchführung des „Nationalen
Versicherungsgesetzes‘‘ 1 enthält eine gründliche Untersuchung der
Krankheitsdauer. Man findet hier besonders zwei Tafeln, die aus
* Bericht für 1912/13 über die Durchführung des Nationalen Versicherungs-
Yeselzes in England, Teil I (Krankenversicherung), London 1914. — Der Bericht
Süthält Ausführungen von höchstem Interesse über die mathematichen Grundlagen
der Krankenversicherung. S. 16—36. 552—601.
        <pb n="488" />
        492 DRITTER TEIL
der Erfahrung der ‚Manchester Unity“ (1893—1897) abgeleitet
sind. Die eine enthält die Verteilung der Krankheitsfälle nach
ihrer Dauer, wenn sie sich auf über 2 Jahre erstrecken, die andere
die Erkrankungssätze in Wochen, bei einer Schwankung : der
Höchstunterstützungsdauer von 0 bis 1 Jahr. Beide tragen dem
Alter der Versicherten Rechnung. Wir bringen die zweite teilweise,
die der gewöhnlichen Begriffsbestimmung des Krankheitsfalles
noch mehr sich anpasst, während die erste sich. mehr auf die
Invalidität bezieht.

JÄHRLICHE ERKRANKUNGSZIFFER (IN WOCHEN)
FÜR EINE LEISTUNGSDAUER VON 0 BIS 1 JAHR

Leistungsdauer
‚6

20

Alter

25

30 |

35

40
a) in Wochen

1
[2

0,250
0,415
),540
3,637
0,712
0,770
0,813
0,846
0,871
0,891
0,907
0,920

0,200
2,345
),455
3,538
599
„644
676
),699
2,717
),732
0,744
0,754

0,183
0,317
0,417
0,491
0,543
),580
3,608
0,630
0,648
0,663
0,675
0.685

0,184
9,319
0,420
D,495
),548
),586
615
),638
0,657
0,673
0,687
0.700

0,188
0,328 |
0,434
0,514
0,572
0,615
0,648
0,674
0,696
0,715
0,732
0.747

0,194
0,343
0,459
0,548
0,615
2,665
),7038
),733
0,759
0,782
0,803
0.822
b}) in Monaten
3
6
2

Leistungsdauer

0,930
0,984
1.005

15

0,763
0,838
2.879

50

0,695
0,788
0.847

55

Alter

0,712
0,816
0.885

af

0,761 |
0,885
0,974

65

0,840
0,999
1.122

70

nm

a) in Wochen

+4
i2

0,204
0,367
0,496
2,596
J,673
0,731
0,776
0,813
0,844
0,871
0,896
2.019

0,218
2,398
0,543
2,657
0,745
813
1,867
911
7,949
),983
LO015
1045

0,236
0,436
0,601
0,734
0,838
0,920
0,987
1,043
1,092
1,137
1,179
1219

0,256
3,478
9,666
0,821
7,946
1,047

„132

‚204

‚268
1,327
1,383
1437

0,276
0,520
0,732
9,913
1,064
1,190
1,297
1391
1.476
1,555
1,681
1.705

0,290
0,550
0,780
n,980
1,148
1290
„412
‚520
‚622
‚720
1,815
1908
b) in Monaten
4
6
»

0,940
1,140
1.304

1,073
1,343
571

1,257
1,634
1.990

1,490
2,047
3 644

1,778
2,570
3 534

2,000
3,054
1537
        <pb n="489" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 493
Endlich hat Toja* nach den Erfahrungen der gegenseitigen
Hilfsvereine in Italien (von 1881-1885) eine Tafel der Verminde-
rungskoeffizienten (für 1000 tatsächliche Krankheitstage) gegeben.

A e1stungen
jgeginnend am

ı. Tag
X

»
»
»

A

Höchstdauer der Leistungen in Tagen
Unbegrenzt

30

919
376
333
790
748
709 |
574

978
935
892
849
807
768
733

995
952
909
866
824
785
"50

1.000
957
914
871
829
790
755

Diese Tafeln gestatten, sich eine Vorstellung davon zu machen,
welche Auswirkungen auf den Versicherungshaushalt die Festlegung
der Wartezeit und der Höchstdauer der Leistungen hat. Suchen wir
z. B, für ein Krankengeld von 1 Fr. je Krankheitstag die Ersparnis,
die man erwarten könnte, wenn man die Wartezeit von 3 auf 5 Tage
bei einer Höchstunterstützungsdauer von 6 Monaten verlängern
würde. Für eine Ausgabe von 1.000 Fr. (bei einer Wartezeit von
3 Tagen) würde man bei einer Wartezeit von 5 Tagen erhalten :
. 1000 733
Nach der Janseschen Tafel eine Ausgabe von Ta =— 939 Fr.
1000768
Nach der Tojaschen Tafel eine Ausgabe von ARE = 905 Fr.
Man sieht, wie stark die Ergebnisse abweichen. Dies ist nicht
erstaunlich, wenn man die Verschiedenartigkeit der Gruppen
betrachtet, auf denen die Beobachtungen sich aufbauen.

Ausserdem darf man bei den Beobachtungen dieser Art nicht
vergessen, dass die Verminderungskoeffizienten unter der Annahme
aufgestellt sind, dass die Änderung der Wartezeit auf die Erkran-
kungshäufigkeit keinen. Einfluss ausübt. Die Versicherten haben in
mem bestimmten Ausmass das Bestreben, ihre Arbeitsunfähigkeit
bis zum Tage auszudehnen, wo sie ihnen einen Unterstützungs-
aänspruch eröffnet.

ı ; 5 f
nz MINISTERO PER I’INDUSTRIA IL COMMERCIO ED IL LAVORO: Die Kranken-
Pflichtversicherung. Rom, 1920. S. 113.
        <pb n="490" />
        494

DRITTER TEIL

$ 5. — Die Schätzung der Versicherungskosten und
die Aufstellung des Tarifes

Wenn man die Verpflichtung des Versicherers nur auf eine
Pauschalentschädigung für den Krankheitstag beschränken könnte,
würde es genügen, eine vertrauenswürdige Krankheitstafel zu
besitzen, und die Bewertung der Versicherungskosten wäre das
einfachste Problem der Welt. Aber so ist dem nicht. Ein erheblicher
Teil der Ausgaben — ein Teil, der im Laufe der letzten Jahre im
Verhältnis zu den Gesamtkosten immer mehr zugenommen hat —
ist für die Naturalleistungen bestimmt: Ärztliche Honorare,
Arzneikosten, Krankenhauskosten, Ausgaben für Vorbeugung und
soziale Gesundheitspflege. Dies sind vielleicht die interessantesten
Ausgaben, weil sie die produktivsten sind, aber man hat oft
behauptet, dass die Schätzung der Kosten der Naturalleistungen
sich für genauere Vorausbestimmungen, besonders in einer Zeit
rascher Preisänderung, schlecht eignet. Wir glauben, dass man
in dieser Richtung die Schwierigkeiten und die Gefahren, den Haus-
halt der Kassen nicht ins Gleichgewicht zu bringen, häufig über-
trieb.
Wenn die Preise steigen und die Löhne der Bewegung folgen,
so wird die Erhöhung des Krankengeldes durch die entsprechende
Erhöhung der Beiträge ausgeglichen, falls man davon ausgeht, dass
beides im Verhältnis zu den Löhnen festgesetzt wird. Es ist richtig,
dass die Löhne der allgemeinen Preissteigerung mehr oder weniger
nachhinken, aber es ist zu bemerken, dass diese Verzögerung nicht
nur auf die Löhne der Versicherten Anwendung findet, sondern
auch auf die Arzthonorare, auf die Entlohnung des Krankenhaus-
personals und auf die Arbeit, die für die Herstellung oder Bereitung
der Arzneien verwendet wird, d.h. auf einen wichtigen Bruchteil
der Kosten der Barleistungen.
Wie dem auch sei, nehmen wir an, dass die Durchschnittskosten
für die Naturalleistungen für einen Versicherten und für ein Jahr
mit möglichst grosser Genauigkeit bestimmt sind, und sehen wir,
wie sich im Umlagesystem oder im individuellen Kapitaldeckungs-
system die Versicherungskosten ausdrücken, und wie man davon
den Beitragstarif ableiten kann.
        <pb n="491" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 495

UMLAGESYSTEM
Ist einmal die Zusammensetzung der Versicherten nach Alter
oder Altersgruppen und der anzuwendende KErkrankungssatz
bekannt, so kann man leicht die Kosten der Versicherung ableiten,
wenn die bare Unterstützung vom Lohn unabhängig ist. Schwankt
sie jedoch mit dem Lohn, so muss man auch noch wissen, wie die
Versicherten nach der Lohnhöhe sich gliedern.

Umlageverfahren.

Nehmen wir die Gesamtkosten der Versicherung als feststehend
an einschliesslich der Verwaltungskosten. Wie können sie unter
die Versicherten verteilt werden? Drei Arten der Umlage zeigen
sich.
i. Man kann zuerst auf eine „„gleichmässige‘“ Umlage kommen,
d, h. den Betrag der Ausgaben einfach durch die Zahl der Ver-
sicherten teilen. Man erhält so einen festen Beitrag, der vom Lohn
unabhängig ist. Diese Lösung ist in der sozialen Versicherung,
die Arbeiter mit verschiedenen Löhnen und verschiedenen Erkran-
kungsrisiken umfasst, selten gewählt.

2. Man kann die Ausgaben im Verhältnis des Erkrankungs-
satzes verteilen. Ist die Barentschädigung unabhängig vom Lohn,
so erhält man dadurch eine Art „Risikoprämie‘“. Steht aber die
Barentschädigung in unmittelbarer Beziehung zum Lohn, so
verteilen sich die entsprechenden Ausgaben zugleich im Verhältnis
zur Erkrankungsziffer und zum Lohn. Diese Art würde für
ein Privatunternehmen passen, das mit einer Jahresumlage
arbeitet. Ist es aber für die Sozialversicherung anwendbar ?
Auf keinen Fall, wenn man zum mindesten gelten lässt, dass
die Gegenseitigkeit, wie auch immer sie in diesem Fall durchgeführt
werden soll, die Belastung der ärmsten und dem Risiko am meisten
ausgesetzten Versicherten zu erleichtern bezweckt.

3. Das nahezu allgemein angewandte Verfahren besteht darin,
die Ausgaben lediglich im Verhältnis zum Lohn zu verteilen. Unter
diesen Bedingungen gibt es wenigstens einen Versuch der Anpassung
der Belastung an die Zahlungsfähigkeit. Es folgt daraus, dass, falls
man die Risikoprämie als gerechten Versicherungspreis betrachtet,
die in besserer Lage sich befindlichen und dem Risiko weniger
ausgesetzten Versicherten den anderen „Hilfe“ leisten. In welchem
Mass? Wir wollen versuchen, uns darüber Rechenschaft abzulegen
mit der Untersuchung eines Umlagebeispiels, das wir weiter unten

bringen.
        <pb n="492" />
        L9E

DRITTER TEIL
Berücksichtigung der Schwere des Risikos .

Diese Methode ist nicht in allen Fällen grob anzuwenden. Wendet
sine beschränkte Gruppe von Versicherten auf sich selbst einen
verhältnismässig viel höheren „Risikowert” an, als die anderen
im Durchschnitt tun, so kann man die Umlage im Verhä’tnis zu
den Löhnen verbessern, indem man für diese Gruppe den Ver-
teilungskoeffizienten erhöht. Man nennt dies die Festsetzung einer
„Überrisikoprämie””. Es ist übrigens auf alle Fälle weder not-
wendig noch wünschenswert, dass diese Überprämie der erwähnten
Gruppe diejenige Risikoprämie endgültig zuteilt, die ihr zukommt.
Die Mitberücksichtigung der Schwere des Risikos bei der Festset-
zung des Beitrags muss bei einem Gegenstand wie die soziale
Versicherung eine im allgemeinen ausnahmsweise angewandte
und passend abgestufte Massnahme bleiben.

Lässt man diese Sonderfälle beiseite, so lassen wir gelten, dass
die Umlage im Verhältnis des Lohnes verteilt wird, und nehmen
ausserdem an, dass die Barentschädigung selbst mit einen be-
stimmten Lohnsatz festgesetzt wird.

Es entsteht dann die Frage : Wie stellt man für die Zwecke der Ver-
sicherung die Gliederung der Versicherten nach der Lohnhöhe auf?
Höchstlohn

Zunächst eine wichtige Betrachtung: die des Höchstlohnes-
Der Höchstlohn erscheint nach drei Richtungen verschieden :
Er kann ein Höchstlohn für die Umgrenzung des Versicherungs-
bereichs sein, d.h. ein Lohn, über den die Arbeiter aufhören,
versicherungspflichtig zu sein; er kann ein Höchstlohn für den
versicherten Lohn sein, d.h. eine Grenze, über die hinaus der Lohn
für die Berechnung der Barentschädigung nicht mehr in Betracht
kommt ; endlich kann bei der Festsetzung des Beitrags der Lohn
nur bis zu einer gewissen Grenze in Betracht kommen.

Wir lassen ausser acht den Höchstlohn im ersten Sinne (siehe
oben 1. Teil), und, indem wir uns allein auf den Standpunkt der

sogenannten „Arbeitei‘-Versicherung stellen, sagen wir, dass für
diese Versicherung die Festsetzung eines Höchstlohns im ange-
gebenen Sinne nicht angängig ist.

Was die Höchstlöhne des versicherten oder anzurechnenden
Lohns betrifft, so sind wir der Ansicht, dass diese beiden Grenzen
zusammenfallen. Es kann schwerlich anders sein, obwohl dafür
keine absolute Notwendigkeit besteht. Aberein Versicherter, der sich
jenseits einer der beiden Grenzen befinden würde oder jenseits bei-
der Grenzen, würde kaum verstehen, dass sein Beitrag und seine Bar-
entschädigung nach verschiedenen Summen berechnet würden.
        <pb n="493" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 497
Die Festsetzung dieses Höchstlohns. hat doppelte Wirkung:
Zuerst macht sie sich fühlbar für die Versicherten mit hohem
Lohn bei der „Entschädigungs‘“-Bewertung der Sachleistungen.
Sodann beeinflusst sie nicht nur die Höhe der zur Verfügung
stehenden Einnahmequellen, sondern auch das Umlageergebnis.

In dem Masse, in dem der vom Gesetz festgesetzte Höchstlohn
auf die Seite des Durchschnittslohns sinkt, sieht man bei der so
gewählten oberen Grenze eine wachsende Zahl von Versicherten
sich anhäufen, die hinsichtlich der Umlage nur mit einem Lohn
gezählt wurden, der in verschiedenem Ausmass niedriger als ihr
Wirklicher Lohn ist. Es folgt daraus, dass, wenn die Umlage
bestrebt sein muss, die Prämie an die Zahlungsfähigkeit anzu-
passen, sie dieses Mal ihren Zweck verfehlt, und das um so mehr,
je häufiger die höheren Löhne an der Grenze liegen. Die Wahl
des Höchstlohns ist daher eine sehr heikle Sache, namentlich in
der Zeit der unbeständigen Preise, und es ist gut, wenn er oft
überprüft werden kann.

Indes taucht die Frage auf, warum man unter diesen Umstän-
den einen Höchstbetrag des anrechnungsfähigen Lohnes festsetzt.
Die zur Rechtfertigung dieses Höchstsatzes angeführten Gründe
finden auf die eigentliche Arbeiterversicherung keine Anwendung
mehr und erhalten ihren vollen Wert nur, wenn z.B, die Versiche-
rung höhere Angestellte mit sehr gehobener Besoldung umfasst.
In diesem Falle kann die Kasse, wenn man ein Zusammenfallen
des anrechnungsfähigen Höchstsatzes und des versicherten Höchst-
satzes annimmt, sich in der Lage eines Versicherers befinden, der
seine Risiken schlecht verteilt, d. h. der auf eine kleine Zahl von
Risiken verhältnismässig zu gewichtige Verpflichtungen eingeht.
Eine zufällige, für die Kasse ungünstige Unregelmässigkeit in der
Erkrankungshäufigkeit dieser versicherten Masse könnte das
Gleichgewicht des Umlageplans stören. Auf der anderen Seite
würde man schnell den Punkt erreichen, von dem an für die Ver-
sicherten die Versicherung zu teuer würde. Aber, wie bereits gesagt,
diese Erwägungen haben für den Fall der Arbeiterversicherung
keine Bedeutung, da der Arbeitslohn sich in verhältnismässig
engen Grenzen bewegt.

Nehmen wir nichtsdestoweniger an, dass die gemeinsame Grenze
des versicherten und des anrechnungsfähigen Lohns unter voller
Wahrung der Interessen des Versicherers und zugleich der Ver-
sicherten festgesetzt ist. Es verbleibt dann noch, die Verteilung der
Versicherten nach ihrem Lohn zwischen Null und dieser Grenze
Zu untersuchen und daraus ein Schätzungsverfahren abzuleiten.
KRANKENVERSICHERUNG

Da
        <pb n="494" />
        198

DRITTER TEIL

Die Lohnklassen
Am einfachsten und zugleich am gerechtesten wäre es anschei-
nend, ohne weiteres den wirklich verdienten Lohn bis zum
Höchstbetrag in die Berechnung einzusetzen. In der Tat wird
dieses Verfahren ziemlich oft angewandt, und der Beitrag wird
dann für jeden Versicherten in einem Bruchteil seines wirklichen
Lohns ausgedrückt.

Aber, wenn man in Betracht zieht, dass es schwierig ist, vom
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer genügend oft und. genaue Angaben
zu erhalten, um diese Schätzungsmethode streng anzuwenden,
wird man auf die Einteilung der Versicherten in Lohnklassen
zurückkommen.

Nehmen wir an, dass die Einteilung der Versicherten nach
ihrem Lohn von Null bis zum Höchstlohn und darüber durch
eine Kurve, wie in nebenstehendem Bild, dargestellt wird (Fig 1.)-
Diese graphische Darstellung hat folgende Bedeutung. Die hori-
zontale Linie stellt die Lohnhöhe dar. Die Länge des Vertikalaus-
schnitts zwischen der Grundlinie der Löhne und der Kurve stellt
die Häufigkeit des entsprechenden Lohns dar; z. B. wenn der
Punkt A einem täglichen Lohn von 25 Fr. entspricht ‚und der
Punkt B. einem solchen von 27 Fr., so wird die Zahl der Versicherten,
die einen Lohn zwischen 25 und 27 Fr. erhalten, von der schraffier-
ten. Fläche dargestellt.

Höchster .
anrechenbarer Fig. 1
Arbeitsverdienst.

Höchster .
anrechenbarer Fig. 2
irbeitsverdienst

m
ct
        <pb n="495" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 499
Unter dieser Annahme können also Klassen gebildet werden,
indem man die „fortlaufende“ Darstellung der Lohnhäufigkeit,
wie sie durch diese Kurve gezeigt ist, durch eine „unterbrochene“
Darstellung, wie sie durch Bild 2 gekennzeichnet ist, ersetzt. Sie
baut sich auf folgendem Grundsatz auf : Man teilt die Löhne in. eine
bestimmte Zahl von Stufen, die wir der Einfachheit halber unterei-
nander gleich angenommen haben, die aber nicht gleich zu sein brau
chen. Jedem dieser Teile entspricht eine Lohnklasse, die von einer
unteren und einer oberen Grenze bestimmt wird. Man gibt in
diese Klasse alle Versicherten, deren wirklicher Lohn zwischen
diese beiden Grenzlinien fällt, nachdem man eine Bestimmung
für die Klassen getroffen hat, in die man diejenigen einzureihen
hat, deren Lohn gerade mit einer der beiden Grenzlinien zusam-
menfällt. Ferner reiht man in die Klasse, deren obere Grenze
der Höchstlohn ist, alle Versicherten ein, deren wirklicher Lohn
diesen Höchstsatz überschreitet (was zur Folge haben kann,
wie in dem angewandten Beispiel, dass die letzte Klasse stärker
wie die vorletzte besetzt ist). Man kann dann den Inhalt jeder
Klasse durch ein Rechteck darstellen, das als Grundlinie den
dieser Klasse entsprechenden Ausschnitt und eine der Zahl der
Versicherten entsprechende Fläche hat.

Hieraus wählt man innerhalb der Lohnspanne jeder Klasse
einen bestimmten Lohnwert, den man den Grundlohn der Klasse
nennt. Nach diesem wird der Beitrag aller Versicherten dieser
Klasse berechnet. Man behandelt also alle Versicherten so, als
5b sie den gleichen Lohn verdienen würden.

Man ist sich sofort darüber klar,

1. dass man sich um so mehr der Darstellung der Wirklichkeit

nähert, je mehr man die Lohnklassen vervielfältigt;

dass, je näher der Grundlohn an die obere Grenze dieser
Klasse heranrückt, um so mehr Einnahmen ein gleicher
Beitragssatz für die Kasse bringen wird, aber zu gleicher
Zeit die niederen Löhne dieser Klasse verhältnismässig
benachteiligt sein werden. Die Schwankungen in den Einnah-
men oder in der verhältnismässigen Einschätzung der
Versicherten der nämlichen Klasse, die sich aus der Wahl
des Grundlohns ergibt, sind übrigens um so unbedeu-
tender, je zahlreicher die Lohnklassen werden. Es scheint
demnach, von allen Gesichtspunkten aus betrachtet, dass
sich die Bildung von möglichst zahlreichen Lohnklassen
empfehlen würde. Aber man sieht sich auf diesem Weg
sehr bald angehalten, will man nicht auf die Vorteile selbst

D
        <pb n="496" />
        500 DRITTER TEIL
verzichten, die man aus dem Klassensystem zu ziehen beab-
sichtigt: Einfachheit in den Formalitäten der Eintragung,
der Meldung und der Kontrolle; verhältnismässige Stetig-
keit in der Einteilung der Versicherten.

Versuchen wir an einem schematischen Beispiel uns eine Vor-
stellung von dem Hinfluss der Klasseneinteilung zu machen.
Nehmen wir als Geldeinheit den niedrigsten Lohnbetrag, den man
in Rechnung stellen kann. Nehmen wir ferner an, dass die Löhne
ausreichend genau bewertet werden können, so dass sie nicht
mehr als um eine Einheit pro Stufe variieren. Betrachten wir eine
Aufteilung der Versicherten, wobei ein Höchstlohn von 16 Ein-
heiten eingesetzt werden soll :

GESAMTZAHL DER VERSICHERTEN: 100.000

Lohn

Zahl der
Versicherten

150
350
500
‚300
2.500
4,400
6.700
3,300

! Zahl der
Lohn Versicherten

)

11.900
12.900
12.900
11.900
9.300
6.700
4.400
4.800

3 und mehr

Bildet man keine Lohnklassen, so beträgt die Summe der an-
rechnungsfähigen Löhne 1.046.050 Einheiten gegen 1.050.000
Einheiten, wenn man keinen Höchstlohn hätte (wobei eine sym-
metrische Verteilung um den Lohn von 10,5 stattfindet).

Bilden wir nun 8 Lohnklassen, indem wir je zwei der vorherigen
Gruppen zusammenfassen. Man erhält dann folgende Verteilung:

Lohnklasse | Zahl der Versicherten

500
1.800
5.900
16.000
24.800
24.800
L6.000
3.200
Die anrechenbaren Löhne betrugen,
wenn der Grundlohn mit der unteren Grenze jeder
Lohnklasse zusammenfällt KR
wenn der Grundlohn mit dem Mittellohn zusam-
menfällt

994. 400
} 044.400
        <pb n="497" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 501

wenn der Grundlohn mit der oberen Grenze jeder

Klasse zusammenfällt 2.0.0.0... 1,094,400

Das ist in der Reihenfolge der Fälle 95 v. H., 99,8 v. H. und
104,6 v. H. des „wirklichen“ anrechnungsfähigen Lohns.

Würden die Beiträge auf 5 7. H. für jede Klasse festgesetzt
werden, so würde der Beitrag der am schlechtesten bezahlten Ver-
sicherten der 4. Klasse z. B. in Wirklichkeit 5,71 v. H. ihres Lohns
darstellen.

Nehmen wir eine gröbere Teilung vor, indem wir noch einmal
aus den eben erhaltenen Klassen wieder zwei zu einer Klasse
zusammenfassen, so ergibt sich folgende Teilung ;

Lohnklasse

Zahl der Versicherten

2.300
22.900
49.600
95.200

Je nachdem der Grundlohn gleich der unteren Grenze, dem
mittleren Lohn oder gleich der oberen Grenze jeder Klasse ist,
erhält man als anrechnungsfähigen Lohn :

890.800 1.040.800 1.190.800
das ist, diesmal : 85 v.,H. 99,5 v. H. 114 v.H.
des „wirklich‘‘ anrechnungsfähigen Lohns,

Bei einem Beitrag von 5v. H. des durchschnittlichen Lohns jeder
Klasse wäre der Lohn der schlechtest bezahlten Versicherten der
3. Klasse z. B, in Wirklichkeit mit 5,83 v. H. eingeschätzt.

Dieses Beispiel, das nur einen reinen Ilustrationswert hat,
soll das „Spiel‘‘ der Lohnklassen und die Grössenordnung der
Schwankungen, die man im allgemeinen erwarten kann, auf-
zeigen. Es braucht nicht gesagt zu werden, dass in Wirklichkeit
die Dinge anders liegen können, besonders in der gegenwärtigen
Zeit, wo das Gesetz der Lohnverteilung sich erheblich von einer
symmetrischen Verteilung zu entfernen scheint.

Der Grundlohn und der Tarif

Man nennt Grundlohn die Summe, die, wie sie auch sei, ent-
weder durch Gesetz oder durch Verordnung oder durch die
Kassensatzungen festgesetzt wird und in bezug auf welche der
Beitrag jedes Versicherten berechnet wird.

Indem wir die Erläuterungen, die wir soeben gegeben haben,
Zusammenfassen und ergänzen, unterscheiden wir vier haupt-
sächliche Arten des Grundlohns :
        <pb n="498" />
        502

DRITTER TEIL
L. Der Grundlohn kann der wirkliche Lohn sein bis zum Höchst-

lohn.
Sind die Versicherten in Lohnklassen geteilt, so ist der
Grundlohn ein für jede Klasse ausgewählter bestimmter
Wert zwischen den Lohngrenzen dieser Klasse, der sogar
einer der beiden Grenzen gleich sein kann. Wenn auch
diese Bezeichnung nicht immer genau ist, sagt man häufig,
dass der Grundlohn der durchschnittliche Lohn jeder Klasse
ist.
Zeigen die Löhne der Versicherten nicht zu starke Unter-
schiede, so kann man sie in eine Mitgliederklasse vereinigen
und einen gemeinsamen Grundlohn für alle festsetzen, den
man als Durchschnittslohn der Klasse betrachten kann.
Endlich kann es für gewisse Arten von Versicherten, denen
in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung schwer zu folgen ist,
vorkommen, dass keine der vorgenannten Methoden leicht
anwendbar ist. Oder man findet es einfacher, alle Förm-
lichkeiten der Lohnangaben und auch die Kontrolle der
Löhne zu vermeiden. In diesem Falle wird der Grundlohn
der Versicherten (nach Bedarf unterschieden nach Ge-
schlecht oder nach grossen Altersgruppen oder Berufsgruppen)
von Zeit zu Zeit durch Beschluss der örtlichen Behörden
derart festgesetzt, dass er sich so weit als möglich dem mittle-
ren gebräuchlichen Lohn nähert. Wegen dieser Besonderheit
wird diese Methode die Methode des Ortslohns genannt.

Der Grundlohn. ist daher, je nach Lage des Falles :

der wirkliche Lohn jedes Versicherten ;

der mittlere Lohn der Lohnklassen ;

der mittlere Lohn der Mitgliedergruppe ;

der Ortslohn.

Der Tarif drückt den Beitrag in einem Bruchteil des Grund-
iohns aus. Jedoch kann der Bruchteil allgemein durch Gesetz
aur- festgesetzt werden, wenn die finanzielle Einheit einer
einzigen Kasse angehört, die die ganze versicherte Bevölkerung
umfasst. Wenn die Selbstverwaltung verschiedenen Kassen
übertragen ist entsprechend einer auf veränderlicher Zusammen-
setzung beruhenden Gruppierung, die beinahe nie das verkleinerte
Bild der Bevölkerung ist, so kann das Gesetz nur die Grenzen
bestimmen, in denen die verantwortlichen Organe den Beitrags-
satz festzusetzen haben.
        <pb n="499" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 503
Die gegenseitige Hilfe bei der Umlage im Verhältnis zum Lohn
Die Betrachtung der Lohnklassen dient uns dazu, aufzuzeigen,
wie eine Frage angeschnitten werden kann, die wir seinerzeit bei
der Frage des „Grades der gegenseitigen Hilfe‘ angekündigt
haben, die infolge der im Verhältnis zum Lohn stehenden Umlage
gewisse Versicherte anderen Versicherten angedeihen lassen müssen.
Wir wollen noch ein theoretisches Beispiel nehmen : Es bezieht
sich auf eine versicherte Gruppe von 130.000 Personen, in 10-
jährige Altersgruppen und in Lohnklassen nach Massgabe der
nachstehenden. Tafel eingeteilt :

Lohnklasse

Altersklasse

L

im um |
115 2

my! vol vılvn
a5 | 3 | 3,5

VI |
45

IX
5

1

2.130|4.890| 6,640
40| 22) 8
26-35 500|1.930' 3.450
36| I7'
36-45 30) 500
4E 29
46-55 50| 500
8 56€ 4
56-65 1301 530;
65 60
56-75 100 200°
r mw.

7.520] 7.150! 5.770

2 11 18

4.980| 5.680 6.100|

€ 9 18 25

900[ 1. 5008 2,670! 4.100

16 7 £
740| 1.340 2.150
833 25 19.
1.100 ne 0
53) 47 42
430) 550| 400|
67 62 60

4.020) 2.380‘ 1,500
24 29 33
5.080| 3.350 1.930
32 37 42
4.890 5.340! 5.070
1“ 18 22
3.10 4.000 3.360
10 6 d
1.000| 400| 340;
36 33 31
70 30 20
55 52 52

3.100

14

2.000

39

200
a7

Zahl der
| Versi-
cherten
in jeder
Alters-
klasse

42.0001
33.000
=
19.000
9.000]
2.000

Zahl der Versi-!
Srten in jed
Lohnklasse "9, 940/8. 550|13,260117.490|19.950|21.270118. 820115. 500112.220 250,000
esamt-
A eassboitrag in ] zahl der
Sr Lohn- | Versi-
lasse 52,5 | 60! 67,5 75 cherten
nd ererkungen:: Die gewöhnlichen Ziffern geben die Zahl der Versicherten in jeder Altersgruppe
Loöhnklasse an. . .
au Die Kursivziffern geben den Unterschied zwischen der Risikoprämie und dem Beitrag an, ausSge-
Omrckt in Prozenten der Risikoprämie. Die Risikoprämie ist höher wie der Beitrag für die
ag PPon von Versicherten, die sich links und unter dem schwarzen Strich befindet, sie ist niedriger
der Beitrag für die Gruppen der Versicherten, die rechts und über dem Strich sind,
Der Grundlohn (Tageslohn) der Klasse I ist als Geldeinheit des Grundlohns genommen worden.
Die Einteilung in Altersgruppen entspricht ungefähr der von
der „Allgemeinen .Kranken- und Unterstützungskasse”” von Wien
für das Jahr 1925 genannten. Was die Einteilung nach Alters-
gruppen zwischen den Lohnklassen betrifft, so ist diese rein theore-
tisch und nicht mehr und nicht weniger wahrscheinlich wie viele
andere, die man sich ausdenken kann.
        <pb n="500" />
        504

DRITTER TEIL
Man hat als Geldeinheit den (täglichen) Grundlohn der unteren
Klasse genommen und neun Lohnklassen zugelassen, wobei der
Grundlohn regelmässig von einer Klasse zur anderen um 0,5 steigt.
Man hat angenommen, dass ein Beitrag von 5 v. H. des anrech-
nungsfähigen Lohns ohne Überschuss und Defizit die Versicherungs-
kosten decken würde, dass zwei Fünftel dieser Ausgaben den
Naturalleistungen gewidmet seien und drei Fünftel der Barent-
schädigung, die ihrerseits im Verhältnis zum Grundlohn steht.
Der Jahresbetrag der Beiträge in jeder Lohnklasse, nach dem die
Verteilung im Verhältnis zum Grundlohn vorgenommen wird, ist,
wenn man 300 Beitragstage im Jahre annimmt, auf der letzten
Zeile der Übersicht angegeben.

Die Zahlen in Schrägschrift unterhalb der Zahl der Versicherten
jeder Gruppe geben in Prozent der Risikoprämie den absoluten
Wert des Unterschieds zwischen dieser Prämie und dem Umlage-
beitrag *, Nun ist dieser Unterschied positiv (Risikoprämie höher
als Beitrag) für alle Gruppen, die links oder unter dem Strich in
der Übersicht stehen, negativ (Risikoprämie niedriger als Beitrag)
für die anderen Kategorien. Die Versicherten der ersten Gruppe
werden von denen der zweiten Gruppe unterstützt und man
sieht, in welchem Masse der Beitrag jedes Versicherten mehr oder
weniger als den „gerechten Preis‘ der Versicherung darstellt.

Es gibt im ganzen 77.530 Versicherte, somit 60 v. H., deren Bei-
rag den gerechten Preis übersteigt. Die „unterstützten‘“ Ver-
sicherten umfassen die jungen geringbezahlten und alle Ver-
sicherten vom Alter von 46 Jahren an ohne Rücksicht auf ihre
Lohnklasse.,

Wenn es sich auch nur um einen theoretischen Fall handelt, die
Wirklichkeit würde ohne Zweifel sehr häufig Zahlen einer Grössen-
ordnung geben, die denjenigen dieses Beispiels sehr nahekämen,
zum mindesten für ein ähnliches Verhältnis zwischen den Natural-
leistungen und den Barleistungen und für die vergleichbaren
Schwankungen der Erkrankungshäufigkeit mit dem Alter. Sie
kann sich nur hinsichtlich der im ganzen ausnahmsweisen Vertei-
lung der Versicherten auf die Altersgruppen oder Lohnklassen
stark unterscheiden (wenn das Durchschnittsalter der Versicherten
anormal niedrig oder hoch ist, wenn mehrere Lohnklassen prak-
tisch von Versicherten nicht besetzt sind).

1 Die Risikoprämie wird geschätzt durch Verteilung der Naturalleistungs-
kosten im Verhältnis zur Erkrankungsziffer (Mittelwerte abgeleitet von der öster-
reichischen Tafel) und den Kosten der Barunterstützung im Verhältnis zur Erkran-
kungsziffer und zum Grundlohn.
        <pb n="501" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 505
Die Reserven beim Umlagesystem
Wir haben im vorstehenden ausgeführt, dass das Umlagever-
fahren glücklicherweise abgeändert wird durch die Bildung von Für-
sorgereserven. Wir haben noch kurz auszuführen, welches die Bil-
dung, der Betrag und die Bedeutung dieser Reserven sein kann.

Man kann den Reservefonds auf gut Glück aus den Überschüssen
der Jahreseinnahmen. sich bilden lassen. Dieses einfachste Ver-
fahren gibt keine so nennenswerten und ausreichend regelmässigen
Ergebnisse, als dass der Beitrag mit einer wesentlichen, darin
einbegriffenen Belastung berechnet werden könnte. Es ist ver-
nünftiger, einen Abzug vorzusehen, der jedes Jahr aus den Beiträgen
zu leisten ist und für die Bildung eines Reservefonds bestimmt
wird. Dies hindert nicht, in gleicher Weise die Einnahmeüber-
schüsse hinzuzunehmen, wenn solche vorhanden sind. Der Abzug
eines Zwanzigstels der Beiträge stellt in diesem Falle den häufig
vom Gesetz festgesetzten Betrag dar.

Bis zu welchem Mindestbetrage sorgt man bei der Bildung des
Reservefonds vor ? Keine theoretische Betrachtung kann diese
Frage klar lösen. Von einem rein empirischen Standpunkt aus
nimmt im Augenblick der Fürsorgefonds die Höhe der jährlichen
Ausgabe an, die eine ausschlaggebende Rolle bei der Erhaltung
des finanziellen Gleichgewichts zu spielen beginnt. Tatsächlich
beziehen sich die meisten Gesetzgebungen, die einen gesetzlichen
Mindestbetrag für den Reservefonds festsetzen, auf ein Merkmal
dieser Art. Was den Höchstbetrag betrifft, d. h. die Summe, über
die hinaus den Kassen die Bildung ihres Fürsorgefonds verboten
ist, so lässt sich der Gesetzgeber gewöhnlich bei der Festsetzung
von folgenden Erwägungen leiten : Vermeidung von zu bedeutenden
Festlegungen ; Vermeidung des Bestehens von zu reichen Kassen,
die in der Folge zu leicht verschwenderisch, in der Kontrolle des
Risikos zu leichtfertig sind und anstössigen Ungleichmässigkeiten
bei den durch die verschiedenen Kassen gewährten Leistungen
Raum geben. Endlich darf nicht vergessen werden, dass der
Reservefonds zwischen den Geschäftsperioden eine gewisse zeit-
liche Übertragbarkeit ermöglicht, ohne sie auf technischer Grund-
lage zu regeln, wie das beim Kapitaldeckungssystem der Fall ist.
Mit einem zu beträchtlichen Reservefonds würden die Versicherten
Schliesslich von Beiträgen ihrer Vorgänger leben, ohne dass die
letzteren. einen Vorteil daraus gezogen hätten.

Versuchen wir nun, uns eine Vorstellung von der notwendigen
Zeit zu machen. um einen Mindestfonds zu bilden. der wie ange-
        <pb n="502" />
        306

DRITTER TEIL
nommen, dem Jahresbetrag der Ausgaben gleich ist.. Nehmen
wir an, dass man ein Zwanzigstel der Beiträge vorher zu seiner
Speisung abzieht, und dass die 19 anderen Zwanzigstel genau den
ständigen Ausgaben jedes Jahres gegenüberstehen. Die Rechnung
zeigt dann, dass, wenn die für die Reserve bestimmten Beträge
zu dem mittleren Zinssatz von jährlich 5 v. H. angelegt werden,
erst bei Beginn des vierzehnten Geschäftsjahres der Fürsorgefonds
sein gesetzliches Minimum zu überschreiten beginnt. Voraus-
gesetzt ist dabei, dass während dieser ganzen Zeit keine Voraus-
zahlung auf den Fonds und auf seine Zinsen geleistet wird.

Wir wollten in den Vordergrund stellen, dass die Bildung des
Fürsorgefonds in ausreichender Höhe und in einer erträglichen
Frist für eine Kasse keine einfache Frage ist, wenn sie die Beiträge
nur mässig belasten will.

Endlich bleibt noch zu untersuchen, welche Rolle der Reserve-
fonds spielt. Man kann ihm drei wesentliche Funktionen zuerkennen:

1. Mit Hilfe der Vorschüsse auf den Fonds kann man die Wir-

kungen zufälliger Schwankungen in der Belastung von einem
zum andern Jahr vermindern oder beseitigen.

Auf die gleiche Weise kann man besonderen Vermehrungen
der Risiko-Häufigkeit (Epidemien) entgegentreten. Das
setzt voraus, dass der Fonds schon ein verhältnismässig
hohes Niveau erreicht hat. Es wäre gut, diese Funktionen
von der vorausgehenden zu trennen und einen besonderen
Fürsorgefonds für besonders unglückliche Umstände (Zmer-
gency Funds) zu bilden. Man hätte dann zwei Reservefonds, den
einen zum Ausgleich kleiner Schwankungen unter den aufein-
anderfolgenden Jahren, den andern, um grössere Schwankun-
gen, die länger als das Geschäftsjahr anhalten, auszugleichen.
Unabhängig von jedem Vorschuss auf das Kapital selbst
geben die vom Fonds erzielten Zinsen eine regelmässige
Ergänzung der jährlichen Einnahmen. Kommen wir wieder
auf das untersuchte Beispiel zurück. Nehmen wir an, dass
der Fonds in seinem Mindestbetrag gebildet ist und auf
dieser Höhe bleibt, und dass die jährlichen Ausgaben gleich
bleiben, Um wieviel werden die Beiträge entlastet? Zunächst
um den Abzug eines Zwanzigstels, von dem man sogleich
Abstand nimmt, dann um 5 v. H. Zinsen von den übrigen 19
Zwanzigstel, die nach unserer Annahme den Betrag des
Reservefonds darstellen. Dies ist im ganzen eine Minderung
des ursprünglichen Beitrags, die von 10v. H. nicht weit
entfernt ist.

h
        <pb n="503" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 507
INDIVIDUELLE KAPITALDECKUNG
Gegenwärtiger Wert der Kosten des Risikos

Die Schätzung der Risikokosten beim individuellen Kapital-
deckungssystem erfordert zwei weitere Voraussetzungen als bei der
jährlichen Umlage der voraussichtlichen Ausgaben und meistens
noch eine weitere Voraussetzung.

Zunächst muss man einen Zinssatz wählen, der dem mutmass-
lichen Ertrag der Kapitalanlagen im Laufe der kommenden
Jahre entspricht.

Sodann muss man über eine Sterblichkeitstafel verfügen, die
auf die versicherte Bevölkerung anwendbar ist. Wenn man nun
darangeht, den gegenwärtigen Wert der voraussichtlichen Lasten
zu schätzen, die auf einen Versicherten für seine ganze Existenz
entfallen, so ist es klar, dass dieser Wert von der Lebenshoffnung
dieses Versicherten im Augenblick seines Eintritts in die Ver-
Sicherung abhängt.

Hingegen braucht man bei dem individuellen Kapitaldeckungs-
system. mindestens theoretisch nicht die demographische und
wirtschaftliche Zusammensetzung jeder versicherten Gruppe zu
untersuchen. Man benötigt nur die entsprechenden Angaben für
die Gesamtheit der versicherten Bevölkerung. Mit andern Worten,
bei den Überlegungen, die sich auf tatsächliche, für das Umlage-
system notwendige Vereinigung gründen, ersetzt die Technik
der individuellen Kapitaldeckung überhaupt die Betrachtung
fiktiver Gesellschaften, von denen jede aus Einheiten sich zusam-
mensetzt, die in ähnlicher Weise dem Risiko ausgesetzt sind. Aus
diesem Grund ist dieses System das gegebene für die Privatver-
Sicherung, die keine verlässigen Vermutungen über die Ausdeh-
nung und die Zusammensetzung ihrer Kundschaft haben kann
and ihr einen Tarif auf kaufmännischer Grundlage vorschlagen muss.

Setzen wir einen bestimmten Zinsfuss und eine ausgewählte
Sterblichkeitstafel voraus und betrachten wir einen Versicherten,
der in die Versicherung mit einem bestimmten Alter zum Beispiel
mit 30 Jahren eingetreten ist. Die Verpflichtung des Versicherers
Begenüber dem Versicherten z. B. für das zehnte Jahr, das dem
Eintritt des Versicherten in die Versicherung folgt, entspricht
öffenbar dem Wert eines durch zehn Jahre aufgesparten Kapitals,
das auf einer Person mit gegenwärtig 30 Jahren beruht und dessen
Betrag gleich ist dem Produkt aus der Erkrankungsziffer (in
Krankheitstagen) bei 40 Jahren, und dem täglichen Krankengeld.

Bildet man für alle zukünftigen Jahre die Summe der gegen-
Wärtigen Werte der aufgesparten Kapitalien entsprechend jedem
        <pb n="504" />
        508

DRITTER TEIL
Versicherungsjahre, so erhält man den wahrscheinlichen gegen-
wärtigen Wert der Kosten der Barentschädigung.

Man sieht sofort, dass das individuelle Kapitaldeckungssystem
sich wenig eignen würde, wo die Barentschädigung mit dem Lohne
schwanken soll. Es ist in der Tat unmöglich, die obere und
untere Grenze des Lohnes im Verlaufe der wirtschaftlichen Lauf-
bahn eines Arbeiters genügend genau vorauszusehen, und dieses
Finanzsystem passt sich nur einer Pauschalentschädigung an, die
einheitlich für das ganze Leben des Versicherten festgesetzt wird.

Wir geben untenstehend den vom englischen Versicherungs-
mathematiker Watson auf Grund der Erfahrung mit der Man-
chester-Union 1893-—1897 berechneten wahrscheinlichen gegen-
wärtigen Wert eines wöchentlichen Krankengeldes wieder, das
gleich der Geldeinheit angenommen wird, wobei der Versicherte
in die Versicherung in verschiedenen Altersstufen eintritt und
sein ganzes Leben dort bleibt. (Zinssatz 4 v. H.).

Alter des Versicherten
beim Eintritt
(gegenwärtiger Zeitpunkt)

6 Jahre
0
}
a
}
“3

Gegenwärtiger Wert eines Krankengeldes
von £ 1 pro Woche, wenn die
Unterstützung höchstens dauert

3 Monate

6 Monate | unbeschränkt

7,92
7,36
7,87
8,58
2,56
‚6,89
‚2,08
5,82

21,38
21,19
22,65
24,58
25,91
25,25
19,69
10.22

38,48
41,25
52,06
67,44
88,28
115,48
141,37
132,27
5 v—— Tl ee
Man sieht, wie sich die Einflüsse des Zinsfusses, der Sterblich-
keits- und der Erkrankungsziffer geltend machen. Für den Ver-
sicherten, der im jungen Alter eintritt, ist das Alter der erhöhten
Erkrankungsziffer — das er vielleicht gar nicht erreicht — von
dem gegenwärtigen Zeitpunkt weit entfernt. Die Ausgabe, die
Jieses Alter darstellt, wird durch einen wichtigen lebenslänglichen
Abzug vermindert. Bei den höheren Altersgruppen liegen die
Jahre mit hoher Erkrankungszifler dem Eintrittsalter schon näher”
Der lebenslängliche Abzug übt immer weniger Einfluss aus, und die
Kosten der Versicherung steigen. Endlich kommt ein Augenblick,
wo die Wirkung der Sterblichkeitsziffer vorherrscht ; die Lebens-
hoffnung verringert sich rasch, und gleichzeitig sieht man trotz
zunehmender Erkrankungshäufigkeit den gegenwärtigen Wert der
Belastung sich verringern.
        <pb n="505" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 509

Jahresprämte
Die vorstehende Schätzung gibt uns den wahrscheinlichen
gegenwärtigen Wert der gesamten Versicherungskosten nach dem
Alter des Versicherten beim Eintritt. Dies ist die Summe, die der
Versicherte einmalig bezahlen müsste (Einmalprämie), um von
allen. Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer frei zu sein.

Um aus dieser Summe die Jahresprämie abzuleiten, d. h.
den Betrag der jährlichen Zahlungen, deren Summe der einmaligen
Prämie entspricht, genügt es, diese durch den wahrscheinlichen
gegenwärtigen Wert der Geldeinheit zu dividieren, die zu Beginn
jedes Jahres auf Lebensdauer des Versicherten zu zahlen ist.
Man erhält so den jährlichen Beitrag, der sich mit dem Ein-
trittsalter verändert, und zwar aus zwei Gründen: Zunächst,
weil die einmalige Prämie vom Alter abhängt, sodann, weil
der Wert der jährlichen Zahlungen, die von der Kasse diskontiert
werden und vom Versicherten herrühren, von seiner Lebenshoffnung
abhängig ist.

Wenn man auf diese Art die Watsonsche Tafel benutzt, und
zwar mit einem Zinsfuss von 4 v. H., so sind die Jahresprämien,
die für die ganze Lebensdauer dem in verschiedenen Altersstufen
eintretenden. Versicherten ein tägliches Krankengeld von 5 Fr.
(wöchentlich 85 Fr.) gewährleisten, folgende :

Eintrittsalter

16 Jahre
20 »

30 »

40 »

50 =

PO

Unterstützung
während höchstens

3 Monaten

6 Monaten

29,9
29,9
33,7
40,0
48,4
58,1

35,7

36,5 ;
42,6 |
53,0 %
67,6 |
868

unbegrenzt:

64,2
71,0
98,3
145,3
230,3
397,1

Es handelt sich lediglich um reine Prämien, d.h. um solche,
lie für die Sicherheit und für die Verwaltungskosten keinen
Zuschlag enthalten. Ausserdem ist es klar, dass, wenn die Zahlungen
zerlegt werden, die wöchentliche Prämie z.B. nicht dadurch
einfach erhalten wird, dass man die Jahresprämie durch 52 teilt,
Sondern man. muss den Zinsertrag der gezahlten Prämien mit in
Betracht ziehen; aber wir wollen auf Einzelheiten nicht eingehen.

Was wir von dieser Tafel im Auge behalten müssen, ist die
        <pb n="506" />
        510 DRITTER TEIL

rasche Steigerung der Prämie mit dem Eintrittsalter, namentlich
wenn sich die Unterstützung auf die ganze Dauer der Krankheit
erstreckt. Man begreift nunmehr, dass bei einem System der
sozialen Versicherung ein Verfahren angewendet werden muss,
das in diesem Sinne die individuelle Kapitaldeckung verbessert,
sollen. die nach ihrem zwanzigsten Jahre in die Versicherung Ein-
tretenden, nicht aussergewöhnlich belastet werden.

Endlich behaupten wir noch, dass die individuelle Kapital-
deckung, die sich auf die Annahme einer Pauschalentschädigung
stützt, zwangsläufig zu einem festen Tarif führt, der unabhängig
vom Lohn ist. Folglich weder Lohnklassen noch Grundlöhne,
woraus sich eine schätzenswerte Vereinfachung der Handhabung
der Versicherung ergibt. Daher auch keinerlei Versuch, die Lei-
stungen oder die Beiträge dem Lohne der Arbeiter anzupassen.

Man sieht andererseits die Gründe, aus denen im besonderen

die Kapitaldeckung für die Sozialversicherung passt, wenn diese
auf dem Grundsatz des vollkommen freien Anschlusses des
Versicherten an die verschiedenen Versicherungsträger beruht.
In der Tat würden beim Umlagesystem die jugendlichen Gruppen
regelmässig den älteren Gruppen zu Hilfe kommen, wenn die
Barunterstützung eine feste wäre. Steht es den Jugendlichen frei,
sich zusammenzuschliessen wie sie wollen, so würden sie die
Kasse mit älteren Versicherten verlassen. Aber wenn sie ihrerseits
alt geworden sind, werden sie allein die Last einer teueren Ver-
sicherung zu tragen haben und diese in einem Alter, wo sich sehr
häufig die Einnahmen verringern. Er ergibt sich daraus eine dem
Wirken der Versicherung und den Interessen der Versicherten
abträgliche Störung des Gleichgewichtes. Hingegen gleicht das
Kapitaldeckungsverfahren von einem Jahr zum andern die Lasten
der Versicherung für die ganze Existenz des Versicherten aus,
und der jugendliche Versicherte ist für den Augenblick nicht
im Nachteil gegenüber dem älteren. Andererseits, ausgenommen
die ersten Monate der Tätigkeit, werden die in jedem Jahre eintre-
tenden Versicherten in ungeheurer Mehrheit aus den jungen
Generationen sich rekrutieren, und das System ist vollkommen
logisch und lebensfähig. Man muss nur auf besondere Massnahmen
bedacht sein für die Personen, die in die Versicherung zu Beginn
ihrer Tätigkeit in einem Alter eintreten, das nicht mehr sehr
nahe der unteren Altersgrenze ist. Diese Massnahmen werden
übrigens für die in späteren Jahren Eintretenden weiter aufrecht-
zuerhalten sein, werden aber dann ohne Zweifel nur eine Minderheit
betreffen, die kaum ins Gewicht fällt.
        <pb n="507" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 511

Die Prämienreserven.
Da die Prämie für den Versicherten von Jahr zu Jahr gleich
ist, während das Risiko von Jahr zu Jahr wächst !, zahlt der
Versicherte zuerst einen höheren Beitrag als den jährlichen
Wert des Risikos und später einen geringeren Beitrag. Die zins-
tragend angelegten Überschüsse der aus den ersten Jahren
stammenden. Prämien werden dann nach und nach verbraucht,
um den Ausfall zu decken, der durch die Unzulänglichkeit der
Prämien der letzten Jahre entsteht. Sie bilden. in jedem Augen-
blick die rechnerische Reserve für jeden Versicherten. Sie ent-
spricht bekanntlich dem Unterschied zwischen dem gegenwärtigen
Wert der Verpflichtungen des Versicherers und des Versicherten.
Es muss auch so sein, denn die Reserve, vielmehr der gegen-
wärtige Wert der zu erhebenden Prämie (Verpflichtung des Ver-
sicherten) muss in jedem Augenblick den gegenwärtigen Wert der
vorgesehenen Leistungen (Verpflichtung des Versicherers) gleich-
kommen.

Bei einem individuellen Kapitaldeckungssystem entspricht also
jedem Augenblick der Laufbahn eines Versicherten eine rechnerische
Reserve, die genau bestimmt ist, wenn einmal die Bedingungen
des Tarifs feststehen, und die sich mit der gleichen Genauigkeit
wie die Prämie theoretisch berechnet. Wir wollen — immer nach
den Watsonschen Tafeln und zum Zinsfuss von 4 v.H. — als
Beispiel die Reserve in den verschiedenen Altersstufen für einen
Versicherten, der mit 16 Jahren in die Versicherung eingetreten
ist, bestimmen. (Tägliches Krankengeld von 5 Fr. während höch-
stens 6 Monaten, beständige, im voraus zu zahlende jährliche
Prämie.)

Tri
Zeit der Mitgliedschaft
in der Versicherung

Jahr-

Alter des Versicherten

0 Jahre
1}

')

7

Reserve

16,5
131,3
280,7
428,1
520,5
438,9
198.5

Nach diesen Angaben, so lückenhaft sie auch sind, wird man den
Zeitabschnitt unterscheiden, während welchem die Reserve sich

nn
* Wenigstens ungefähr vom 25. Lebensiahre an.
        <pb n="508" />
        512 DRITTER TEIL
um den Überschuss, der in der jährlichen. Prämie enthalten ist, ver-
mehrt, sodann den Zeitabschnitt, in welchem die Reserve zur Ver-
vollständigung eben dieser Prämie aufgezehrt zu werden beginnt.

Wir erkennen jetzt abermals, warum das individuelle Kapital-
deckungssystem bei einem System des freien Anschlusses vor-
teilhaft ist. Nehmen wir an, dass der Versicherte, der mit 16
Jahren eingetreten. ist, seinen bisherigen Versicherungsträger
mit 30 Jahren verlässt. Dieser hat nur der Kasse, der der Ver-
sicherte beitritt, eine Summe von 131 Fr. zu zahlen und die neue

Kasse wird den Versicherten sozusagen an dem gleichen Punkt
wieder aufnehmen, wo die alte ihn entlassen hat. Daher die Über-
iragung der Prämienreserve.

Andererseits bringt uns die Tafel der Reserven auf ein Verfahren,
um die Beiträge auszugleichen, welches auch das Eintrittsalter
sei, und um sie alle auf das Niveau des Beitrages zurückzuführen,
der dem Versicherten entspricht, der mit 16 Jahren beitrags-
pflichtig wird. Nehmen wir z. B. einen Versicherten, der erst mit
40 Jahren in die Versicherung eintritt. Er müsste eine jährliche
Prämie von 53 Fr. zahlen. Man will ihm aber nur 35,70 Fr. abver-
langen, wie wenn er mit 16 Jahren eingetreten wäre. Dies ist
möglich, wenn man ein Mittel findet, der Kasse bei Eintritt des Ver-
sicherten eine Summe zu kreditieren in der Höhe der Reserve, die
sich gebildet hätte, wenn dieser Versicherte seit seinem 16. Lebens-
jahre in unserem Fall 281 Fr. an Beiträgen gezahlt hätte. Aber
da man dieses „Eintrittsgeld‘‘ dem Versicherten nicht zur Last
legen will, ist dies der bestimmte Punkt, wo man, zum mindesten
in Beziehung auf die Vergangenheit, das System der individuellen
Kapitaldeckung verlassen muss. Man könnte zur Deckung dieses
Ausfalls auf die kollektive Kapitaldeckung zurückgreifen. Man
könnte ebenso für diese Belastung ein einfaches System der jähr-
lichen Umlage anwenden oder auch dem Staat die Sorge für die
Bezahlung des Eintrittgeldes übertragen. Die Lösungsmöglich-
keiten sind zahlreich. Wir werden beim Studium der Gesetzgebung
die von Grossbritannien angenommene Lösung sehen.

Um die Schilderung der Kapitaldeckung in bezug auf das
Umlagesystem abzuschliessen, machen wir noch einige Bemer-
kungen.

Zum Unterschied von dem Umlagesystem ist das Kapitaldeckungs-
system eine Finanzierungsmassnahme „auf lange Sicht“. Erhebliche
oder wiederholte Unterschiede im Zinsfuss, in der Sterblichkeits-
ziffer und Erkrankungsziffer gefährden die Festigkeit des ganzen
        <pb n="509" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 513
— ALLEN
Gebäudes. Man muss daher häufig zur kritischen Prüfung der
technischen und versicherungsmathematischen Angaben schreiten,
die Wirklichkeit mit den Vermutungen vergleichen und in genügend
kurzen Zwischenräumen die Gesamtaktiven und die Gesamt-
passiven im Licht der neuesten Erfahrungen bewerten. Handelt
es sich um ein Risiko wie die Krankheit, wenig bekannt und im
übrigen ohne Zweifel in sich selbst weniger beständig wie die
Sterblichkeit, so führen diese Prüfungen gewöhnlich dazu, den
finanziellen Aufbau in dem einen oder anderen Teil abzuändern;
man darf daher nicht glauben, dass ein Tarif, der auf die Kapital-
deckung aufgebaut ist, wesentlich besser gegen Veränderungen
geschützt ist als ein Tarif des Umlagesystems.

Andererseits fehlt dem System die „Geschmeidigkeit’”” im Ver-
gleich zum Umlagesystem. Jede Neuerung durch das Gesetz,
die die Verbindlichkeit der Parteien im Verlauf der Durchführung
des sie bindenden Vertrages ändert, wirkt auf die praktisch unbe-
schränkte Reihe der zukünftigen, gegenseitig zur Deckung ver-
Pflichteten Geschäftsperioden ein.

Wenn trotz der Unsicherheiten und der Schwierigkeiten das
System zahlreiche und bedeutende Anhänger hat, muss man
den Grund entweder in der Sorge suchen, eine allgemeine Analogie
zwischen dem Finanzgebaren der Sozialversicherung und der
Privatversicherung aufrecht zu erhalten, oder in der Leichtigkeit,
mit der es sich an den Grundsatz des freien Beitritts anpasst:
Ausserdem kann man sagen, dass jede Versicherung mit Unregel-
Mmässigkeiten beginnt. Erst deren Entwicklung muss die Besonder-
heiten des versicherten Risikos und die „Regelmässigkeiten‘‘,
die es offenbaren kann, aufzeigen. Dazu kommt weiter, dass die
Versicherungssysteme, die ohne Unterschied Krankheit und
Invalidität in sich schliessen, natürlich darauf abzielen, auf die
Gesamtheit dieser Risiken das System der Kapitaldeckung anzu-

wenden. das hauptsächlich für die Invalidität passt.

$ 6. — Das Finanzaeharen in den einzelstaatlichen Systemen
A. DAs UMLAGESYSTEM
Alle Gesetzgebungen mit Ausnahme von Grossbritannien; des I rischen
Freistaates und Nordirland.
Prüfen wir nacheinander den normalen Tarif, seine etwaigen
Abänderungen gemäss den Grad des Risikos, endlich die Aufgabe
der Reserven.
KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="510" />
        31

4

DRITTER TEIL
Der normale Tarif.

Von diesem Gesichtspunkte aus werden die Gesetzgebungen,
welche ein Umlagesystem eingeführt haben, in zwei Gruppen
geteilt. Die erste enthält die Fälle — sie sind wenig zahlreich —,
wo der Tarif den Beitrag in einer gleichförmigen Art festsetzt,
sei es für alle Versicherten, sei es für Kategorien von Versicherten,
aber ohne dass Lohnklassen gebildet werden. Die zweite wird
sich auf die Gesetzgebungen beschränken — und das ist der all-
gemeine Fall —, welche die Beiträge nach dem Lohn (oder Ein-
kommen) abstufen.

GLEICHFÖRMIGE BEITRÄGE

Frankreich (Seeleute ; nur für einen Teil der Versicherten). Schweiz
‚Kantone Appenzell (Ausser-Rhoden) ; Appenzell (Inner-Rhoden) ; Basel-
Stadt ; St. Gallen).
Frankreich
Seeleute-Versicherung (ein Teil der Versicherten }
{In Frankreich wendet die ‚Fürsorgekasse der französischen Seeleute
ine Berechnungsart an, die von der Natur der Schiffahrt abhängt.

Für die Seeschiffahrt auf grosser Fahrt, die internationale Küstenschiff-
fahrt und die Hochseefischerei stehen die Beiträge der Schiffsmannschaft
und der Arbeitgeber im Verhältnis zum Lohn. Der entsprechende Tarif
sei später angegeben.

Für die französische Küstenschiffahrt, die Seefischerei, die Lotsen,
die Küstenschiffahrt mit kleinen Fahrzeugen und die Küstenfischerei sind
die Mitglieder in 5 Kategorien eingeteilt, wie angegeben werden wird,
und die Beiträge sind gleichförmig für jede Kategorie. Diese Kategorien
bilden keine Lohnklassen.

Die erste Kategorie umfasst die Kapitäne für grosse Fahrt, die Inge-
nieure erster Klasse und Gleichgestellte, die Ärzte und die Kommissare-

Die zweite Kategorie umfasst die Kapitäne für die Küstenschiffahrt,
die Offiziere der Handelsmarine, die Schiffsmeister der Küstenschiffahrt,
die Beamten der Radiotelegraphie, die Ingenieure zweiter Klasse und
Gleichgestellte, die Ärzte zweiter Klasse, die Ärzte für Hochseefischerel,
die kein Patent der Sanitätsoffiziere haben, die Lotsen, die Schiffseigner
für die Fischerei von Island oder Neufundland, die Schiffseigner für die
Küstenschiffahrt in Algier, die Kapitäne der Küstenschiffahrt in den Kolo-
nien, die Schiffsmeister für die kleine Küstenschiffahrt in den Kolonien,
die Ökonome, die Zahlmeister und die Unterkommissare,

: Die dritte Kategorie schliesst ein: Die Schiffsmannschaften oder Ma-
;rosen, die nicht in eine der beiden vorangehenden Kategorien eingetragen
ind, und die weder unbefahrene Matrosen noch Schiffsjungen sind.

Die vierte Kategorie sind die unbefahrenen Matrosen.

Die fünfte Kategorie enthält die Schiffsjungen,

Der Tarif für jede dieser Kategorien ist foleender -
        <pb n="511" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 515

Kategorie

Monatlicher
(esamtbeitrag
(in Franken}

Beitrag (in Franken) zu Lasten
des | des
Versicherten Arbeitgebers

45,— 10,— 35,—
27,— 6,— 21,—
10,20 | 1,80 8,40
5,10 0,90 4,20
3 — 0,60 ” 2,40

Schweiz
Kanton Appenzell (Ausser-Rhoden)

_ Im Kanton Appenzell (Ausser-Rhoden) wird jeder obligatorisch Ver-
Sicherte dazu angehalten, einen monatlichen Beitrag zu entrichten, der
von jeder Kasse mit Einwilligung des Regierungsrats bestimmt wird.
Kanton Appenzell (Inner-Rhoden)

_ Im Kanton Appenzell (Inner-Rhoden) entrichtet jeder Versicherte
einen. monatlichen Beitrag von 1,20 Fr. Die Kinder, die bis zur Vollendung
ihres 14. Jahres freiwillig versichert sind, haben einen monatlichen Beitrag
von 0,60 Fr. zu zahlen.

Kanton Basel-Stadt

Die öffentliche Krankenkasse von Basel-Stadt legt den Versicherten
Beiträge auf, die im Wege der Verordnung für fünf Jahre festgesetzt
werden. Die Prämien müssen für die beiden Geschlechter dieselben sein, für
die Kinder weniger hoch wie für die Erwachsenen, und die Versicherungs-
lasten. sollen sich bei einer grösseren Anzahl von Kindern in der Familie
Srmässigen. Am 31. Dezember 1925 war der monatliche Beitrag wie folgt
festgesetzt :

Erwachsene, . . . 0.0000. 0000000 0 0 wur
[553 Kind ....
» » Z » N
Zuschlag ....ı » » 3. » n
( »jedes weitere Kind.

Wenn man diesen Tarif mit der Tafel vergleicht, die die Verteilung der
Zesamten. Beiträge zwischen dem Kanton und dem Versicherten angibt,
ergibt sich folgende Verteilung der Kosten für eine vierköpfige Familie:

N JÄHRLICHE KOSTEN DER KRANKENVERSICHERUNG .
FÜR EINE FAMILIE, BESTEHEND AUS VATER, MUTTER UND ZWEI KINDERN

(in Franken)

Einkommen des Versicherten

4.500 |
5.000
6.000

Beitrag zu Lasten

des
Versicherten

des
Kantons

31,80 | 63,60
63,60 31,80
95.40

Gesamtbeitrag

95.40

a
i i der
Wenn sich die Beiträge zu Lasten des gem mit den Dar
lem Einkommen verändern, ist dies lediglich auf die N “ A des
führen, dass der Kanton auf seine Rechnung einen ea ie
Gesamtbeitrags übernimmt, welch letzterer in keiner Be e
kommen steht.
        <pb n="512" />
        516
Kanton St. Gallen
Im Kanton St. Gallen ist der Beitrag wöchentlich und verändert sich
mit dem Alter des Versicherten.
Wöchentlicher Beitrag bis zu 14 Jahren Fr. 0,30

» von 14 bis 30 » » 0,55
» » 30 » 45 » » 0,65
» » 45 » 60 » » 0,85

ZWEITE GRUPPE
NACH DEM LOHN ABGESTUFTE BEITRÄGE
Diese zweite Gruppe, welche die Mehrzahl der Gesetzgebungen enthält,
ist in folgender Weise weiter geteilt in:
a) Gesetzgebungen, wo der Beitrag ein bestimmtes Verhältnis zum
wirklichen Lohn hat;
Gesetzgebungen, wo Lohnklassen gebildet werden ;
Gesetzgebungen, die den Kassen gestatten, das eine oder das andere
System zu wählen, oder die eine andere Schätzung festsetzen.
Der Beitrag, festgesetzt nach dem wirklichen Lohn
Fünf Gesetzgebungen : Belgien (Seeleute), Chile, Frankreich (Seeleute,
für einen Teil der Versicherten ; Bergleute), Griechenland, Italien (neue
Provinzen), Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken.
Belgien
Versicherung der Seeleute ,
In Belgien erhebt die Fürsorgekasse der Seeleute, welche Krankheit,
Invalidität, Alter und den Verlust von Gepäck durch Ereignisse auf dem
Meer deckt, Beiträge von den Versicherten und ihren Arbeitgebern gemäss
folgendem Tarif, der den Beitragsatz in Hundertsätzen vom Lohn ausdrückt:

2

Kategorie

Kategorie :

Kapitäne . .......

Zweite Kapitäne ....

Erste Ingenieure . . ..

Kategorie :

Alle anderen Angehörigen
der Seeschiffahrt,

ne A
Hundertsatz des Beitrages
Gesamtbeitrag | zu Lasten des
Versicherten ! Arbeitgebers

5
dl

Chile
Man weiss, dass in Chile die Versicherung für jedermann obligatorisch
ist, der weniger als 65 Jahre alt ist und in der Regel kein anderes Einkommen
hat als ‚einen Lohn von weniger als 8.000 Pesos jährlich. Folgender Tarif
ist im Gesetz zur Deckung des Krankheits-, Invaliditäts- und Altersrisikos
vorgesehen :
tt m ‚m — DC aa
| Teil des Beitrages zu Lasten des
‚Versicherten | Arbeitgebers | Staates
DE  LLL nen ——
6 v.H. des Lohns | 2 vH. | 3 v.H. 1v.HM
        <pb n="513" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 517
Bis zur Aufstellung von endgültigen, auf der Erfahrung beruhenden
Regeln wurde der Gesamtbeitrag vorläufig wie folgt aufgeteilt :
2 v.H. des Lohns werden zur Deckung des Älters- und Invaliditäts-
visikos verwendet und

4 v. H. zur Deckung des Krankheitsrisikos, zur Errichtung von Kran-
kenhäusern usw.
Frankreich
Versicherung der Seeleute (ein Teil der Versicherten)

Wir haben oben gesagt, dass in Frankreich für die Seeleute die Art und
Weise der Beitragsberechnung von. der Art der Schiffahrt abhängig ist. Der
Beitrag steht im Verhältnis zum Lohn für die Schiffahrt auf grosser Fahrt,
dem internationalen Küstenhandel und für die Hochseefischerei. : Der
Beitragssatz in Hundertsätzen des Lohns ist wie folgt bestimmt :

Dienstverwendung

Offiziere (od. Gleich-
gestellte) . . .
Nichtoffiziere . . -

(jesamtbeitrag

4 1
da

Teil des Beitrages zu Lasten des |
Versicherten | Arbeitgebers

31/2
31

Versicherung der Bergleute

Für die Versicherung der Bergleute in Frankreich sind die Beiträge
mit 3 v. H. des Lohnes. festgesetzt, mit einem anrechenbaren Höchstlohn
von 12.000 Fr. im Jahr. Es ist also für den gesamten Beitrag ein absoluter
Höchstbetrag von 360 Fr. jährlich bestimmt. Bekanntlich fällt der Beitrag
zu gleichen Teilen dem Versicherten und dem Arbeitgeber zur Last. Indessen
ist dem erst so seit der Gültigkeit des Gesetzes vom 24. Dezember 1923.
Obwohl das Gesetz vom 22. Juni 1894 einen Gesamtbeitragssatz von. 3v.H.
fostsetzte, beteiligte es den Versicherten mit 2 v. H. seines Lohnes und den
Arbeitgeber mit 1 v. H.
Griechenland
‚ In Griechenland schreibt das Gesetz vor, dass der gesamte Beitrag
Da weniger als 3 v. H. und nicht mehr als 6 v. H. von dem der Zurück-
haltung unterworfenen Lohn betragen soll, es sei denn, dass das Unter-
nehmen einen höheren Beitragssatz zahlen will, Aber die Gesetze geben
Nicht genau an, was man unter „Teil des Lohnes, der der Zurückbehaltung
Mterworfen ist“, zu verstehen hat.
Italien (neue Provinzen)
In Italien (neue Provinzen) sind die wöchentlichen Beiträge zu Lasten
des Versicherten und des Arbeitgebers mit 4 v. H. des täglichen Lohnes
fostgesotzt ; der 20 Lire übersteigende Lohnteil bleibt ausser Ansatz, Die
Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitern und den Arbeitgebern
Zetragen.
Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken
Im B. S. S. R. handelt es sich, wie bereits gesagt, um Gesamtbeiträge

A Sozialversicherung, die ganz vom Betrieb getragen werden. Es ist un-
Möglich, die Beiträge der Krankenversicherung abzusondern.
In Das erste Gesetz, das im Dezember 1917 von der Sowjetregierung er-
yösen wurde, setzte den Gesamtbeitrag auf 10 v. H. des Lohnes Sen
Sahre 1919 wurden die Beiträge nach 5 Gefahrenklassen festgesetzt. Der
SSrngste Beitrag war 19 v. H., der höchste 38 v. H. vom Lohn.
        <pb n="514" />
        518 DRITTER TEIL
Se de ht
Nach dem Arbeitsgesetzbuch von 1922 bestehen die Einnahmen der
Sozialversicherung aus nach dem Lohn abgestuften Beiträgen (Art. 177.)
Die Beiträge sind nach Gefahrenklassen eingeteilt, wobei ein Tarif
für jede Klasse festgesetzt ist.
Die Verordnungen vom Januar und Februar 1922 hatten die Versiche-
rungsbeiträge nach dem Risikograd wie folgt festgesetzt :
Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, ...... 6-9 v.H.
[nvalidität und Tod ............ 7 —10 »
Arbeitslosigkeit ........ ‚2 2,5 »
Ärztliche Hilfe . N 55-7
zusammen . .21 —28,5v. H.
Mit Rücksicht auf die finanzielle Lage bestimmter staatlicher Unter-
nehmungen wurde für sie und für die grossen Gewerbe- und Verkehrs-
unternehmungen der Beitragssatz bedeutend herabgesetzt,

Bald darauf musste man auch den Beitragstarif für die anderen Unter-
nehmungen herabsetzen. Es ergab sich daraus der am 12. April 1923
veröffentlichte Tarif, der ab 1. März 1923 gilt. Dieser Tarif teilt sich
in Normaltarif und Vorzugstarif, der für staatliche Unternehmungen und
Einrichtungen anwendbar ist.
a) Normaltarif
Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit .
Invalidität und Tod . .
Arbeitslosigkeit ;
Ärztliche Hilfe

8-8 vH.
3,5-5,5 »

2 »
4,5—6,5 »
16 -22 v.H.

zusammen ..
Arbeitsunfähigkeit. ...... 3,5- 4,5 v.H.
Tod . 20.000100 + 2,5— 3,5 &gt;»
He ; 2 »
.»800 ee 3 — 45 »
zusammen . . 11 —14,5 v.H.
Der gegenwärtige Beitragssatz der Versicherung ist durch Verordnung
vom 17. August 1927 wie folgt bestimmt.

b) Vorzugstarif
Vorübergehende
Invalidität und
Arbeitslosigkeit
Ärztliche Hilfe

Beitrag in Hundertsätzen des Lohns
Tarifgattung

2) Normaltarif
*. Gefahrenklasse

1

3}
Vorzugstarif (Un-
ternehmungen und
Einrichtungen des
Staates)
Gruppe I

“I

[IE

MV

insgesamt

16,0
18,0 |
20,0
290

L0,0
12,0
10,0
14,0

z0

zum
Kassenfonds

11,3
12,8
13,8
15,3

|

8,3
7,3
7,3
9,8
3,5

|

zum Fonds
Krankenhilf-

4,2
4,7
5,7
3,2

3,2
4,2
2,2
3,7
"5

zum Fonds
für Arbeiter”
wohnungen

0,5
0,5
0,5
1.5

0,5
0,5
0,5
0.5
        <pb n="515" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 519
Der Normaltarif wird durch besondere Vorschriften ergänzt. Be-
triebe, deren Verwaltung‘ besonders auf die industrielle Sicherheit usw.
bedacht ist, können ihren Beitragstarif um einen gewissen Bruchteil
ermässigt erhalten (höchstens um 25 v. H.). Im entgegengesetzten Falle
(Nachlässigkeit der Verwaltung hinsichtlich der sanitären Verhältnisse) kann
der Tarif erhöht werden (nicht mehr als um 25 v. H.). (Verordnung des
Arbeits- und Finanzkommissariats vom 28. Juli 1923. Versicherungsfragen
1923, Nr. 32. Rundschreiben des Arbeitskommissariats vom 12. Juli 1924.
Versicherungsfragen 1924, Nr. 35. Rundschreiben des Arbeitskommissa-
tiats vom 27. Mai 1924, M. K. A..1924, Nr. 22).

Der Beitrag nach Lohnklassen

Zwölf Gesetzgebungen : Bulgarien, Japan, Litauen, Norwegen, Öster-
teich, Polen, Portugal, Rumänien (altes Königreich, Bessarabien, Ardeal,
Bukowina), Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Tschecho-
Slowakei, Ungarn.
Bulgarien
Io Bulgarien werden die Arbeiter und Angestellten durch das Gesetz
in 5 Lohnklassen eingeteilt. Die Höhe der Beiträge ist dieselbe für alle
Mitglieder der betreffenden Lohnklassen.

Das bulgarische Gesetz sieht folgende Lohnklassen vor:

Lohnklasse

Wochenlohn

bis 15 Lewa
16-30 »
31-45 »
46—60 &gt;»

21 und mehr

Beitrag des Beitrag des
Arbeiters (Lewa) |! Arbeitgebers (Lewa)

1,50

Be |
2,50

Be

Ge —

1,50
2—
2,50
2.

Wir bemerken, dass der‘ Gesamtbeitrag zu gleichen Teilen vom
Versicherten. Arbeitgeber und Staat getragen wird.

Japan
In Japan hat das Gesetz 16 Lohnklassen geschaffen :
Lohnklasse

Lohngrenze
(täglich)
in Yen

0,35
0,45
0,55
0,65
0,75
0,85
175

„ A5
75
‚05

35

“ 65
95
2,25

— 3,75
ınehr als 3,75

Grundlohn
(täglich)
in. Yen

30
40
„50
9,60
3,70
1,80
‚00
‚30
‚60
1,90
2,20
2,50
2,80
3,10
3,50
4.00
        <pb n="516" />
        520

DRITTER TEIL

Die Höhe des Beitrags wird für jede Versicherungseinrichtung festgesetzt.
Der Beitragsanteil zu Lasten des Versicherten soll 3 v. H. des wirklichen
Tagelohns nicht überschreiten. Sollten gewisse Versicherte mehr als 3 v. H.
ihres wirklichen Lohnes entrichten, so muss der 3 v. H. überschreitende
Beitragsteil vom Arbeitgeber getragen werden.

Litauen

In Litauen sieht das Gesetz 6 Lohnklassen vor :

Lohnklasse

Tagelohn
(in Litas)

bis «
4— 6
6— 8
8—10
10—12
L2-— 16

Wochenlohn
{in Litas)

bis 24
24-—36
36—48
48—60 |
60-—72
72.96

Monatslohn
fin Litas)

bis 100
100—150
150—200
200—250
250—300
300-—400

Päglicher
Grund-
Iohn
in Litas)

3
5
7
9
11
14

Der gesamte Beitrag, der zu gleichen Teilen vom Arbeiter, vom Ar-
beitgeber und vom Staat getragen wird, ist für jede Klasse mit einem
Bruchteil des Grundlohns festgesetzt, wobei der Beitragsanteil des Arbeiters
3 v. H. des wirklichen Lohnes nicht übersteigen kann.

Norwegen

In Norwegen wird jedes Mitglied einer örtlichen Krankenkasse auf
Grund der abgegebenen Erklärung einer Einkommensklasse zugeteilt.
Das Gesetz vom 6. August 1915 hatte folgende 5 Einkommensklassen ein-
zerichtet ($ 14):

Einkommensklasse

Jährliches Einkommen (in Kronen)

bis 300
300— 600
600—- 900
900—1.200

i .200— und mehr

Das Gesetz vom 23. Juli 1918 hatte folgende 6 Einkommensklassen
vorgesehen :
‚ Klasse
&amp; »
+

3 bis 600 Kronen

600— 900 »

900—1.200 »
1.200-— 1.600 »
1.600—2,.000 »
2.000 und darüber.
        <pb n="517" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 521

m

Das Gesetz vom 17. Juli 1925 hat 7 Einkommensklassen einge-
richtet :

Einkommensklasse

! &amp; ;
Jahreseinkommen (in Kronen)

bis 100
100— 600
600— 900
900— 1.200
‚200—1.600
1.600— 2,000
2.000 und mehr

‚Das norwegische Gesetz von 1915 hat ein System von Prämien einge-
richtet, die sich nach den Einkommensklassen bestimmen. Der Tarif
wird für jede Kasse aufgestellt. Indessen setzt das Gesetz einen „Normal-
tarıf‘“ fest, dem sich die Kassen soviel als möglich nähern sollen, oder der
angewandt wird, wenn kein besonderer Tarif für die Klasse besteht.

Wenn der von einer Kasse aufgestellte Tarif den Normaltarif um mehr
als 50 v. H. übersteigt, so muss der Mehrbetrag vom Versicherten getragen
werden, es wäre denn, dass eine gegenteilige Entscheidung der zuständigen
Behörde ergeht ($ 31, Ziffer 5, Abs. 2 des Gesetzes von 1925).

Der Normaltarıf beträgt !

Einkommensklasse

} Wöchentlicher Beitrag des
Pflichtversicherten (in Öre)

25
35
45
55
65
-n

D Da der Beitrag des Pflichtversicherten /,, des vollen Beitrags darstellt,
eläuft sich der Gesamtbeitrag auf ‘

Einkommensklasse

Wöchentlicher Beitrag
{in Öre)

41%/,
581/;
75

9127;
108 1/3
11627

kl Die Verteilung’ der Versicherten auf die verschiedenen Einkommons-
Denen im Laufe der Jahre 1919 bis 1924 wird in der folgenden Übersicht
Den
        <pb n="518" />
        522

Jalır
Einkommen
600
Kronen

46.462

8,54

40.143

7,18

36,138

6,59

1922 36,965
6,48

1923 39.359
6,79

1924 42.649
7,29

1919

Einkommen
600-900
Kronen

75.122
13,83
53.279
11,33
56,976
10,39
58,840
9,96
57.620
9,95
56.383
9,98

DRITTER TEIL

Einkommensklasse
III IV
0 Einkommer
300-1.200 1200-1600
Kronen Kronen

84,374
15,54
76.085
13,62
67,969
12,40
70,769
12,40
73.198
12,63
75.636
12.93

64.194
11,82
35.347
11,70
32,771
11,45
66.921
11,73
69.251
11,95
71.978
12,31

Kinkommen‘
1600-2000
Kronen

55,787
10,27
50.771
9,09
48,835
8,91
50.747
8,90
51.881
8,96
51.495
8.87

vu.

Einkommen
über 2.000
Kronen

217.185
40,00
263.036
47,08
275.561
50,26
288,282
50,53
288.010
49,72
284.659
48.68

Anmerkung : Die erste Ziffer gibt die wirkliche Zahl der Versicherten in jedem Jahr
in der betreffenden Klasse, die zweite den Hundertsatz der Versicherten im Verhältnis
zur Gesamtzahl der Versicherten an.

Man wird bemerken, dass die Zahl der in der Klasse VI ‚Versicherten
in der betrachteten Zeitspanne sowohl absolut wie verhältnismässig eine
bedeutende Steigerung erfahren hat. Diese Tatsache hängt mit der fort-
schreitenden Erhöhung der Löhne zusammen. Der Einfluss dieser Erhö-
hung ist um so fühlbarer, als seit 1917 keine Höchstgrenze besteht, die das
Anwendungsgebiet der Arbeiterversicherung beschränkt.
Österreich
In Österreich erfolgt die Verteilung der Versicherten auf die Lohn-
klassen durch das Gesetz. Die Zahl der Klassen ist in den Jahren 1919
und 1925 mehrmals geändert worden. Nach dem Gesetz vom 18. März
1925 gibt es 10 Lohnklassen, wie die folgende Übersicht zeigt :;

LOHNKLASSEN NACH DEM GESETZ VOM 18. MÄRZ 1925.

GOohnklasse

Täglicher Arbeitsverdienst
(in Schillingen)

bis zu 0,77
0,77 » 1,03
1,083 » 1,18
1383 » 1,89
‚39 ‚73
‚73 87
87 2,40
40 © 3,00
2,00 » 4,20
4.20 und mehr

Eat
Durchschnittlicher
täglicher Arbeitsverdienst
(in Sehillingen)

0,72
0,90
1,08
1,26
1,56
1,80
2,10
2,70
3,60
4.80

Der vollständige wöchentliche Beitrag für jeden Versicherten (mit
Ausnahme des in Art. 9b vorgesehenen besonderen Beitrages) steigt im
allgemeinen bis zu fünf Zehnteln des durchschnittlichen Tagesverdienstes
der Lohnklasse des Versicherten (Art. 25, Abs. 4). Der normale Beitrag
zur Krankenversicherung wird wie folgt bemessen:
        <pb n="519" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 528
En nn nn

Lohnklasse

Wöchentlicher Beitrag
{in Schillingen}

Monatsbeitrag
(in Schilingen}

306
E
4
a
de
5

56

95
„34
2,73
2.39
2,90

‚56
4,85
7,80
3.00

4)

Wir erinnern daran, dass zwei Drittel dieses vollen Beitrages vom
Versicherten, ein Drittel vom Arbeitgeber getragen werden.

Die folgende Übersicht zeigt die Verteilung der Versicherten auf die
Lohnklassen seit 1919. Sie beleuchtet die Wirkungen der Inflation in
den Jahren nach dem Kriege.

VERTEILUNG (IN HUNDERTSÄTZEN) DER VERSICHERTEN
AUF DIE LOHNKLASSEN IN DEN JAHREN 1919-1924

Lohnklasse

1919 | 1920 | 1921 | 1922 | 1928 | 1924 |

7.2 |

2.7
0.7
2,1
1,3
LE
1

0,4
0,3
0,2
01
fi

8,4
11,1
1,5
2,4
1,8

0,8
0,9
1,0
0.9
0.9
A)
23
38,0
16,4
55,8

'
X

3.0
2,8
2,3
‚5
»1
15
7

)

1.3

3

7
9
7

6
„

sa

ine)
Es ergibt sich aus dieser Übersicht, dass vier Fünftel der Versicherten
in den beiden höchsten Lohnklassen bleiben. Wie wir bereits bemerkt haben,
beweist diese Zusammendrängung, dass ein berrächtlicher Bruchteil der
Löhne weder durch die Versicherung gedeckt ist, noch bei der Beitrags-
berechnung in Betracht kommt.
Polen
In Polen sind die Lohnklassen grundsätzlich durch das Gesetz festge-
‚6gt, aber die Satzung jeder Kasse kann Abänderungen verfügen. Die im
Gesetz vorgesehene Einteilung umfasst vierzehn Lohnklassen. Manche
Kassen aber haben die Zahl bis auf 25 oder gar 29 erhöht. .

K Die durch die Verordnung vom 30. Juni 1924 eingerichteten vierzehn
lassen stellen einen Lohn bis zu 12,50 Zloty täglich, 75 Zloty wöchentlich
und 312,50 Ziotv monatlich in Rechnung. Diese Grenzen können mit Zu-
        <pb n="520" />
        524

DRITTER TEIL
stimmung des Versicherungsamtes durch die Kassen abgeändert werden.
Mehrere Kassen haben als täglichen Höchstsatz 16,67 oder 19,20 Z'oty
angenommen. Als Grundlohn gilt sowohl in der niedrigsten wie in der
höchsten Klasse das Lohnmittel.

HÖCHSTGRENZEN UND LOHNMITTEL
DER DURCH DIE VERORDNUNG VOM 30. JUNI 1924 ERRICHTETEN LOHNKLASSEN

Lohnklasse

,
;
I

Für die Versicherten mit einem Lohn (in Zloty) von
täglich

wöchentlich

monatlich

— 1.00
L.00— 1.50
1,.50—- 2,00
2.00-— 2,50
23,50— 3.00
2,00-— 4.00
4.00— 5.00
53.00— 6.00
6.00—— 7.00
7.00— 8.00
8.00-— 9.00
9.00-—10.50

10.50—12.50
12.50 und mehr

— 6.00
6.00—- 9.00
9.00— 12,00
.2.00-—15.00
‚5.00—18.00
.8.00— 24.00
24..00—- 30.00
30.00— 36.00
36.00—- 42,00
12.00—-46.00
16.00-— 54.00
34.00—63.00
53.00— 75.00
75.00 und mehr

— 25.00
25.00— 37.50
37.50-— 50.00
50.00—- 62.50
62.50—- 75.00
75.00—100.00
'00.00-— 125.00
.25.00—150.00
:50.00— 175.00
175.00—-200.00
200.00— 225.00
225.00— 262.50
262.50— 312.50
312.50 und mehr

Täglicher
Grund-
lohn
'in Zloty)

0.75
1.25
1.75
2.25
2,75
3,50
4.50
5.50
6.50
7.50
8.50
9.75
11.50
„2.50

Wenn jedoch die Kasse den Lohn des Versicherten nicht genau fest-
stellen kann, so nimmt sie als Grundlohn den für den Beruf des Versicherten
artsüblichen Lohn. Dasselbe gilt für die Einreihung der Heimarbeiter und
der unständig Beschäftigen.

Art. 46, Abs. 2 des Gesetzes setzt die Beitragshöhe bei der Errichtung
der Kasse auf 6,5 v. H. des Grundlohns fest. Da jedoch der Beitrag für sieben
Wochentage bezahlt wird, so beläuft er sich in Wirklichkeit auf 7,6 v. H. des
Grundlohns. Diese Bestimmungen gelten für alle Kassen mit Ausnahme
ler schlesischen Kassen, jedoch mit dem Vorbehalt, dass in dem ehemals
russischen Gebiet die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer der Pflichtver-
sicherung nicht unterworfen werden, und dass in dem ehemals österreichi-
schen. Gebiet die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer in Betrieben von
weniger als 75 ha nicht pflichtversichert sind. .

Als Beispiel wollen wir anführen, dass 59 galizische Betriebe, die im
Laufe des Jahres 1924 an Löhnen insgesamt 46.357.583 Zioty ausgezahlt
haben, an Beiträgen für die Krankenversicherung 3.141.885 Zloty, somit
5,8 v. H., aufzubringen hatten.

Der durchschnittliche Beitragssatz für das ganze Land kann auf 7,5 v. H-
les Lohnes eingeschätzt werden, davon gehen 4,5 v. H. zu Lasten des
Arbeitgebers und 3 v. H. zu Lasten des Versicherten.

In Oberschlesien ist für Krankenkassen die deutsche Gesetzgebung
Massgebend. Der Beitrag schwankt zwischen 3% und 10 v. H. der Löhne.
Ende 1924 betrug der Gesamtbeitrag :

0 v.H. der Löhne bei 1 Kasse;
7% » » » » 5 Kassen ;
6 » » » »® 21 Kassen ;
3 1% —5 % » » D m 20 Kassen.

Die Veröffentlichung des Ministeriums für Arbeit und Soziale Fürsorge,
„Die Aufwendungen für die soziale Versicherung in Polen und im Ausland‘
(S. 13), liefert die folgenden Mitteilungen über die Höhe des durchschnitt-
lichen Beitrages zur Krankenversicherung in den verschiedenen Teilen
des polnischen Gebietes und für die verschiedenen Wirtschaftsgruppen.
        <pb n="521" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 525

DURCHSCHNITTLICHER HUNDERTSATZ DER BEITRÄGE
ZUR KRANKENVERSICHERUNG IN DEN VERSCHIEDENEN TEILEN
DES POLNISCHEN GEBIETS IN DEN JAHREN 1924-— 1925

Berufszweig

Industrie . . . . + +
Handel und Handwerk .
Landwirtschaft (Betriebe
von mehr als 75ha) .
Landwirtschaft (Betriebe
zwischen 30 u. 75 ha) .
Landwirtschaft (Betriebe
mit weniver als 30 ha) .

| Ehemaliges
preussisches
Gebiet

7,5
15
7,5
7,5
"5

Ober-
schlesien

Ehemaliges
Österrei-
chisches

Gebiet

7,5
7,0
7,5
7

Ehemaliges
russisches
Gebiet

7,5
7.5

A

M

Portugal

Für Portugal ist eine Vorbemerkung nötig. Das Finanzsystem kann
tatsächlich als Umlagesystem angesehen werden, obwohl es anscheinend
in ein Kapitaldeckungssystem umzuwandeln sein wird. Tatsächlich bietet
die Einleitung zum Gesetzdekret Nr. 5636 vom 10. Mai 1919 u. a. eine
Schematische Bilanz der Versicherung für ein Rechnungs- bzw. Finanz-
jahr (s. Seite 5 der Broschüre über soziale Zwangsversicherung (Seguros
Sociais Obligatorios) Nationaldruckerei. Lissabon, 1920); diese Bilanz
Stellt fest, dass die Überschüsse der voraussichtlichen Einnahmen über
die Ausgaben das finanzielle Gleichgewicht reichlich sicherstellen. Aber
Art. 35 des Gesetzes (S. 18) bestimmt, dass der derzeitige Tarif nur
Solange in Kraft bleiben wird, bis die Behörde für Sozialversicherung einen
anderen aufgestellt hat, der sich „im Einklang mit den Krankheits- und
Sterblichkeitsberechnungen‘“ befindet und wohl auf eine Art Kapital-
deckung hinauslaufen dürfte. Diese Auffassung wird durch die Art. 40,
46 und 47 bestätigt, welche regelmässig wiederkehrende Revisionen der
Tarife auf Grund der Krankheits- und Sterbetafeln vorsehen und die
Aufstellung einer den jeweiligen Wert der Ein- und Ausgaben feststel-
lenden Bilanz vorsehen. Aber das Gesetz verbreitet sich nicht über. die
Örundlagen der Kapitalisierung, welche in der Folge wohl angewandt
werden sollen.

Nach Art. 6 des Gesetzes werden die Kassenmitglieder auf drei Ein-
&lt;ommensklassen. verteilt. Nähere Angaben fehlen.

Art. 35 stellt für die vorhandenen Mitglieder folgenden Tarif fest:

Monatsbeitrag
0,50 Escudos
0,40 »
0,30 »

1
2
3
Die beitragspflichtigen, aber nicht anspruchsberechtigten Mitglieder
bezahlen bei einem Einkommen von

900— 1850 Escudos
1850—3800 »
3800— 5000 »
5000 und mehr »

Monatsbeitrag
0,50 Escudos
1,00 »
2,00 »

3 00
        <pb n="522" />
        526

DRITTER TEIL

Rumänien

In Rumänien wird der Beitrag in den einzelnen Gebietsteilen verschieden
bemessen.
Im alten Königreich und in Bessarabien, wo der Versicherungsbeitrag
lediglich von den Versicherten zu tragen ist, sind die Versicherten auf
5 Lohnklassen verteilt, und zwar :

Lohnklasse

Durchschnittlicher
Tageslohn (in Lei}

4,50
15,00
30,00
45,00
650.00

Wüochenbeitrag
(in Lei)

3
| 3
10

Die Woche zu 6 Lohntagen berechnet, machen die Beiträge folgende
Bruchteile des durchsehnittlichen Arbeitslohnes aus :
Klasse

? 66
„9

+7

IA.

7

47

Im Ardeal, wo die Beiträge zu gleichen Teilen von den Versicherten
and den Arbeitgebern getragen werden, sind die Versicherten in folgende
10 Lohnklassen eingeteilt :
GRENZEN DER LOHNKLASSEN SOWIE HÖHE DER BEITRÄGE
| Durchschnittlicher |
Lohnklasse Tageslohn (in Lei) bie

‘7

Höhe der Wochen-
beiträge (in Lei}

3,56
112
2,24
3,36
4,48
5,60
6,22
8,40
10,08
12.72

Mit Ausnahme der 7, Klasse (4,32 v. H.) und der 10. Klasse (4,82 v. H.)
stellt der Beitrag 4,66 v. H. des durchschnittlichen Wochenlohnes dar.
In der Bukowina sind die Versicherten gleichfalls nach ihrem Lohne
in mehrere Lohnklassen eingeteilt ; während jedoch in den anderen Gebiet8-
teilen. die Lohnklassen einheitlich für alle Kassen festgesetzt werden, sind
sie in der Bukowina bei den einzelnen Kassen verschieden.

Grundsätzlich ist der Gesamtbeitrag auf 6,6 v, H. des Durchschnittslohnes
ler Lohnklasse festgesetzt, wovon des Arbeitgeber ein Drittel trägt.
        <pb n="523" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 527

Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen

Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen werden die Lohn-
klassen auf Vorschlag der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt durch den
Minister für Sozialpolitik festgesetzt. Sie müssen so gestaltet sein, dass
der höchste Grundlohn dem doppelten Betrage des durchschnittlichen
Grundlohnes aller Versicherten entspricht (Art. 21, 2).

Die untere Grenze jeder Lohnklasse gilt als Grundlohn.

‚ Im Jahre 1924 bestanden 17 Lohnklassen. Die Verteilung der Ver-
sicherten auf die Lohnklassen im Jahr 1924 war die folgende:

DIE VERTEILUNG DER VERSICHERTEN
AUF DIE LOHNKLASSEN IM JAHRE 1924

Lohnklasse

Von 100 versicher-
ten Männern
und Frauen

gehörten |
der Klasse an

7,78
0,29
0,32
0,92
4,99
2,24
478
1,32

2,88
5,59
537
RE

4

100.00

Von 100 männ-
lichen
Versicherten
gehörten
der Klasse an

O,vL
2,24
7.26
76
71
‚83
.22
„78
‚66
2.64
3,07
5,95
5,24
7,50
9,24
26
‚3,59

79.66

Von 100 weiblichen
Versicherten
gehörten
der Klasse an

4,17
0,05
0,06
0,16
0,28
0,41
0,56
9,54

‚22
195
30
3,20
1,90
181
1,37
0,82
1,54
20.34

Vom 1. Juli 1926 ab sind die Versicherten auf 18 Lohnklassen verteilt
Worden ; hierüber gibt folgende Übersicht Bescheid.

* Die Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt kann indessen mit Genehmigung
dos Ministers für Sozialpolitik und nach Anhörung der Versicherten sowie der
Arbeitgeber im voraus für gewisse Distrikte Mitgliederklassen für Versicherte
mit aNNähernd gleichen Löhnen bestimmen.
        <pb n="524" />
        528

DRITTER TEIL

BETRAG DES DURCHSCHNITTLICHEN LOHNES UND DES BEITRAGES IN DEN
18 VERSCHIEDENEN LOHNKLASSEN AB 1. JULI 1926
{in Dinar}

(
Lohnklasse |

1 7

Wirklicher
Tagelohn

‚50

2,51— ?,00

3,01— 3,60

3,61— 4,40

4,41— 5,40

5,41-— 6,60

6,61— 8,00

8,01— 9,60

261—11,60

11,61—14,00
14,01— 16,80
L6,81— 20,00
20,01—24,00
24,01—28,80
28,81-—34,00
34,01— 40,00
40,01—48,00
48.01 u. mehı

Wirklicher
Wochenlohn

— 15,30
15,01— 118,00
18,01— 21,60
21,61— 26,40
26,41— 32,40
32,41— 39,60
39,61— 48,00
48,0 1— 57,60
57,€1— 69,60
69,61— 84,00
84,01—- 100,80
100,81—120,00
L20,01—144,00
L44,01—172,80
172,81— 204,00
204,01—— 240,00
240,01-—288,00
288.01 u. mehr

Grundlohn

2,00
2,50
3,00
3,60
4,40
5,40
6,60
8,00
9,60
11,60
14,00
16,80
20,00
24,00
28,80
34,00
40,00
48.00

Täglicher
Gesamtbeitrag

0,12
0,15
0,18
0,22
0,27
0,30
0,40
0,48
0,58
0,70
0,84
1,01
1,20
1,44
1,73
2,04
2,40
288

Der Gesamtbeitrag macht 6 v. H. Grundlohnes aus,

Tschechoslowakei

In der Tschechoslowakei hat das Gesetz folgende 10 Lohnklasser
vorgesehen:

Loöohnklassen

Taglohn (in tschechoslow. Kronen)

bis 6

6 —9
9 — 14

A —18
‚8 —22
22 -—25,50
25,50—- 28,50
28,50—31,50
31,50—34,50
34.50 und mehr

Durchschnittslohn |
(in tschechoslow-
Kronen)

1
IR
B
Ed
30
33

Die Abgrenzung der Lohnklassen kann durch Verordnung auf Antraf
der Zentralversicherungsanstalt geändert werden ; dagegen kann die Za
Jer Lohnklassen nicht über 10 erhöht werden.
        <pb n="525" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 529
N m tk
Art. 159 des Gesetzes überlässt der Zentralversicherungsanstalt die
Festsetzung der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags. Der Versicherungs-
beitrag ist In jeder Lohnklasse im gleichen Verhältnis zum durchschnittlichen
Taglohn festzusetzen. Vorbehaltlich einer von der Zentralsozialversicherungs-
anstalt für vorübergehende Zeit verfügten Erhöhung ist der Versicherungs-
beitrag bei allen Krankenversicherungsanstalten gleich. :
Ungarn
In Ungarn hat die Geldentwertung in den Jahren 1919-1924 häufige
Veränderungen der Grenzen und der Durchschnitte der Lohnklassen
nach sich gezogen. Die Zahl der Lohnklassen, die 1918 auf 9 festgesetzt
war, ist zuerst auf 5 beschränkt, dann nach und nach auf 7, 9 und 13 gebracht
worden. Zu gewissen Zeiten betrug der Durchschnittslohn der untersten
Klasse weniger als einen halben. Goldheller, und das tägliche Krankengeld-
betrug nur einen kleinen Bruchteil des Durchschnittslohnes. Seit 1922
bestehen 8 Lohnklassen, deren Mindest- und Höchstgrenzen und Durch-
schnitte. seit Juni 1924 in folgender Weise festgesetzt sind.

GEHALTSGRENZEN UND DURCHSCHNITTSLOHN DER LOHNKLASSEN
NACH DEM ALLGEMEINEN UNGARISCHEN SYSTEM SEIT DEM 30. JUNI 1924

Lohnklasse

AA
A

Mindest- und Höchst-
grenze des Tagelohns
{in Papierkronen)

10.000
10.000--20. 000
20.000--30. 000
30. 00040. 000
40.000-50. 000
50.000-60. 000
50.000—-70.000

über 70.000

Täglicher Durchschnittslohn
{Papierkronen) (Goldkronen)

10.000
15.000
25.000
35.000
45.000
55.000
65.000
75.000

0,56
0,83
1,39
1,94
2,50
3,06
3,61
4.17

Die Tatsache, dass die Lohnklassen nicht den wirklichen Löhnen
Sntsprachen, ergibt sich aus der folgenden Uebersicht über die Verteilung
der Versicherten auf die Lohnklassen.

VERTEILUNG (IN HUNDERTSÄTZEN) DER VERSICHERTEN
AUF DIE LOHNELASSEN IN DEN JAHREN 1920-1924

Lohnklasse
Datum

Januar bis Au-
gust 1920 .
Januar 1921
bis Februar
1922 ...
Dezember 1923
März 1924 . .
Juni: 924 .,
September1924
Dezember 1924

II

1

111 |

IV | vv | vır | var ||
67 | 6,21 65 | 6.7 1 7,7

14,4 | 51,8 | —

5,9 | 4,2
10,6 | 7,9 |
9,7 7,1
0.1 | 78
1,1 3,7
nm 7

3,1 | 3,0
7,6 | 8,4
7,9 | 8,4
8,6 | 10,0
12,0 | 14,6
119 154

2,4] 3,5 | 12,3
7,11 7,.1| 7,2
8,0! 8,4) 8,6
9,8 10,0 9,5
11,3, 9,8 7,8
20 10.2 7.2

14,7
44,1
41,5
34,2
23,7
19,8

IX

50,9

0 nn
KRANKENVERSICHE RUNG
        <pb n="526" />
        530 DRITTER TEIL
Während im Jahre 1916 die höchste Lohnklasse nur 7,4 v.H.,191711,1v. H.
und 1918 21,5. v, H. der Versicherten umfasste, zählt sie in den Jahren
1920-1922 mehr als die Hälfte und in den Jahren 1923-1924 mehr
als ein Drittel aller Versicherten. Erst Ende 1924 wird die Verteilung det
Versicherten auf die Lohnklassen wieder normaler, aber die höchste Klasse
umfasst noch immer annähernd als ein Fünftel aller Versicherten.

Was die Festsetzung der Beitragshöhe betrifft, so wird sie in jedem Jahr
durch die Nationalkasse vorgenommen. Nach dem Art. 25 des Gesetzes
von 1907 soll der Beitrag nicht weniger als 2 v. H. und nicht mehr als
4 v. H. des durchschnittlichen Tagelohns betragen.

Die Kasse hatte ursprünglich den Beitrag auf 3 v. H. festgesetzt. Seit
dem 1. Dezember 1919 hat die Verordnung 5400 von 1919 den Satz auf
6 v. H. erhöht. Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Versicherten und
vom Arbeitgeber getragen.

(esetzgebungen, die mehrere Grundlohnbestimmungen zulassen
Fünf Gesetzgebungen : Deutschland, Estland, Frankreich (Elsass-
Lothringen), Lettland, Luxemburg.
Deutschland

Die Barleistungen der Kassen werden nach einem Grundlohn bemessen.
Als Grundlohn gilt der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeits-
entgeltes. Hierbei ist der Arbeitsentgelt bis zum Betrage von 10 RM. für
den Kalendertag zu berücksichtigen, soweit er diesen Betrag übersteigt,
bleibt er ausser Ansatz. Für die Berechnung ist die Woche zu 7, der Monat
zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen ($ 180, Abs. 1, in der Fassung
des Gesetzes vom 15. Juli 1927).

Die Satzung setzt den Grundlohn fest

dl, nach dem wirklichen Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten;

oder

nach Lohnstufen ; dabei ist der Grundlohn innerhalb jeder Lohn-
stufe auf die Mitte zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Satz
der Lohnstufe festzusetzen. Die Festsetzung der Lohnstufe und des
Grundlohns bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts ; oder
nach Mitgliederklassen. Für die Festsetzung des Grundlohns ist, wenn
für die Klasse ein Tariflohn vereinbart ist, dieser, sonst der durch-
schnittliche Tagesentgelt der Klasse massgebend. Die Bestimmung
bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts ($ 180, Abs. 2).

)

Die Satzung kann mehrere dieser Berechnungsarten nebeneinander
anwenden. Der Vorstand kann neben der Berechnung nach Lohnstufen und
Mitgliederklassen für einzelne Gruppen von Versicherten oder für einzelne
Betriebe den durchschnittlichen. Arbeitsverdienst als Grundlohn bestimmen
($ 180, Abs. 3).

Die Beiträge sind in Hundertsteln des Grundlohns zu bemessen, und
zwar so, dass sie in Verbindung mit den anderen Einnahmen zur Deckung
der zulässigen Ausgaben der Kasse ausreichen ($ 385).

Die Beiträge dürfen bei Errichtung der Kasse nur dann höher als 7,5 %
des Grundlohns festgesetzt werden, wenn es zur Deckung der Regelleistun-
gen erforderlich ist. Über 7,5 v, H. des Grundlohns dürfen die Beiträge nur
zur Deckung der Regelleistungen oder auf übereinstimmenden Beschluss
der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuss erhöht werden. Decken
bei einer Ortskrankenkasse auch 10 v. H. des Grundlohns als Beiträge die
Regelleistungen nicht, so können die Beiträge nur auf übereinstimmenden
Beschluss der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuss noch weiter
erhöht werden.

Über die Höhe der Beiträge in Hundertsätzen gibt die Statistik des
Deutschen Reichs, Band 338, folgende Aufstellung :
        <pb n="527" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 531
EN —
HÖHE DER BEITRAGSSÄTZE
NN

Erhobene Beiträge in
Hundertsätzen
des Grundiohns

zZ —3
3 — 4
4 — 4%
41% —- 6
BAT
„A

191

Hundertsatz sämtlicher Kassen

1924

1925

0,2
28
8,7
11,1
60,7
13,2
383

0,1
2,0
7,9
10,0
63,0
14,6
94

VERTEILUNG DER MITGLIEDER AUF DIE EINZELNEN LOHNSTUFEN
IM JAHRE 1925

Kassenart

Ortskrankenkassen .
Landkrankenkassen .
Betriebskrankenkas-
Sen. . 0.0004 04
Innungskrankenkas-—
Sen. . . 0.0.0044
Sämtliche Kranken-
kassen Sn

Von je 100 Kassenmitgliedern der betreffenden
Kassenart zahlten Beiträge x
{in Hundertsätzen des Grundlohns)
3 3_4 14-411, |41),-6 16-7172 [7 2-10

0.6

1,6 | 2,7
6,3 | 6,1
3,1 | 7,9
9,7 | 4,7

63,4 2,6
57,2 7,3
52,7 | 26,6 | 8,7
76,6 70 | 1.1
161019781 42

x
0,9
03 | 261

4,

Estland
Di Die Beiträge werden nach dem Lohn des einzelnen Versicherten bestimmt.
Fe Höhe des Beitrages wird durch die Generalversammlung der Kasse
estgesetzt (Art. 321). Indessen lässt das Gesetz eine Abweichung von
diesem System zu: in den Satzungen der Kassen kann gemäss Art. 322
qorgeschen werden, dass an die Stelle der Beitragsberechnung in Bruchteilen
Ra Lohns jedes Kassenmitgliedes eine Bemessung nach. Mitgliedergruppen
Teten kann. Der Vorstand der Krankenkasse setzt in Übereinstimmung
a den satzungsgemässen Vorschriften fest, nach welchen Regeln die Mit-
Sonder dieser oder jener Gruppe zugeteilt werden und wie sie bei Lohnän-
rungen in eine andere Gruppe übergehen.

A Der Gesamtbeitrag wird zu gleichen Teilen vom Versicherten und dem
Arbeitgeber getragen.

tes Die Höhe des Beitrages der Arbeiter wird durch die Generalversammlung
zu gesetzt. Er kann 1 bis 2 v. H. ihres Lohnes ausmachen, aber auch bis
400 v. H. erhöht werden, wenn es sich um Kassen mit weniger als

Mitglieder handelt.
Frankreich (Elsass-Lothringen)
In Frankreich (Elsass-Lothringen) wird, entsprechend der RVO von
1911, für die One Unter-Rhein, Ober-Rhein und Mosel der
Grundlohn durch die Satzung jeder Kasse festgelegt. Er kann nach vier ver-
schiedenen Methoden bestimmt werden :
        <pb n="528" />
        532 DRITTER TEIL
a) Er kann dem durchschnittlichen Tagesentgelt der Klassen von

Versicherten, für welche die Kasse errichtet worden ist, gleichgesetzt
werden. Nach dem Dekret vom 21. Dezember 1925 bleibt der den
Betrag von 20 Franken übersteigende Tagesentgelt ausser Ansatz.
Er kann stufenweise nach der verschiedenen Lohnhöhe der Ver-
sicherten. und zwar im Betrage des auf den Kalendertag entfallenden
Teiles des Arbeitsentgelts im Durchschnitt jeder Lohnstufe fest-
gesetzt werden. Nach dem Dekret vom 21. Dezember 1925 kann
hierbei der Höchstgrundlohn 25 Franken täglich nicht überschreiten.
Die Satzung kann als Grundlohn den tatsächlichen Arbeitsverdienst
bis zur Höchstgrenze von 25 Fr. täglich bestimmen.
Endlich kann für landwirtschaftliche Arbeiter und für unständig
Beschäftigte als Grundlohn der ortsübliche Tagelohn angenommen
werden. Der Ortslohn wird für Männer und Frauen, für Versicherte
unter 16 Jahren, von 16—21 und über 21 Jahren besonders festge-
setzt.
Die nachstehende Übersicht (bei der die Berechnungsarten a) und b)
zusammengefasst sind) zeigt an, wie die Kassen die Grundlohnbestimmung
vornehmen. Manche Kassen greifen nebeneinander auf mehrere Bestim-
mungsarten zurück. Daher sind die in der letzten Spalte verzeichneten
Zahlen zusammen grösser als die Zahl der im selben Jahr bestehenden
Kassen.

Zahl der Kassen, die den Grundlohn berechnen

Jahr

Zahl der
Kassen

nach dem Dreh nach dem wirk- |
schnittslchn lichen Lohn

in gewissen
Fällen nach
dem Ortslohn

1919 264 194 137 21
1920 257 128 125 38
1921 252 331 121 36
1922 247 133 114 37
1923 247 129 119 35

Die Kassen, welche die Versicherten nach Lohnstufen einteilen, wandten
im allgemeinen (1923) das folgende System an, das durch den Verband
der Ortskrankenkassen Elsass-Lothringens empfohlen wird!:

Lohnstufen

Untere und obere
Grenze des
Wochenlohns
{in Franken)

bis

24— *

36— 4*
48— 60
60— 7°
79—— 84
84-— 96
96—108

108 und mehr

Grundlohn (in Franken)
wöchentlich

täglich

3ß
‘€

7}

AN
—

95
L08
120

13
FO

ı Les assurances sociales en Alsace et Lorraine. Exposition du Centenaire de
Pasteur, Strassburg 1923.
        <pb n="529" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 533
Die Satzung bestimmt den Beitrag in Bruchteilen des Grundlohns.

Bei der Errichtung einer Kasse dürfen die Beiträge nur dann höher
als 4% v. H. des Grundlohns angesetzt werden, wenn dies notwendig ist,
um die Regelleistungen zu decken ($ 386). Späterhin dürfen, wenn es sich
um eine Betriebskrankenkasse oder eine Innungskrankenkasse handelt,
die Beiträge nur erhöht werden, um die Regelleistungen zu decken oder
durch einstimmigen Beschluss der Arbeitgeber und der Versicherten im
Ausschuss, doch darf der Beitragssatz 6 v. H. des Grundlohns nicht über-
schreiten.

Wenn es sich um eine Ortskrankenkasse handelt, so dürfen die Beiträge
unter denselben Bedingungen erhöht werden, doch scheint durch das
Gesetz keine Höchstgrenze festgesetzt (5 386, 388, 389, 390).

Die folgende Übersicht zeigt die bei den Kassen von Elsass-Lothringen
vorkommenden Sätze :

Jahr

Zahl der
Kassen

1919 264

1920 257 -
1921 252 1
1922 247 1
1923 247

Zahl der Kassen, in denen der Beitrag. beträgt
(in Hundertsätzen des Grundlohns)
122 | 114-2 1 2-3 | 3-4

I 5-6

64 57 121 10
64 59 108 16
63 67 109 10
59 61 116 9
48 63 123 11

A

Lettland
Grundsätzlich bestimmt sich der Beitrag nach dem Lohn des einzelnen
Versicherten.

_ Dennoch kann der Beitragssatz durch die Satzungen der Krankenkassen

für verschiedene Gruppen bestimmt werden. Jedes Mitglied der Kasse
wird dann einer bestimmten Gruppe zugeteilt auf Grund der Angaben,
die der Arbeitgeber der Verwaltung der Kasse über die Lohnhöhe
dieses Mitgliedes zu machen hat. Die Bestimmungen über die KEin-
teilung der Mitglieder in die besonderen Gruppen und über ihre Ver-
setzung von. einer Gruppe in die andere, falls dıe Lohnhöhe sich ändert,
werden in Übereinstimmung mit den Satzungen durch die Verwaltung der
Kasse getroffen (Art. 61). Ü

Der Gesamtbeitrag wird zu gleichen. Teilen vom Versicherten, Arbeit-
geber und vom Staat getragen.

Der Beitragsteil des Versicherten wird durch die Generalversammlung
auf mindestens 1 und höchstens 2 v. H. des Lohnes festgesetzt. Kranken-
kassen, die weniger als 400 Mitglieder zählen, können die Beiträge bis
auf 3 v, H. erhöhen. .

Der Arbeitgeber hat für Krankenhilfe zu sorgen. Wird Krankenhilfe
von der Kasse beigestellt, so hat der Arbeitgeber einen besonderen Beitrag
von 1—232 vy. H. vom Lohn zu entrichten.
Luxemburg

j i hn des Ver-
ichtet sich der Gesamtbeitrag nach dem Lohn
a Frage, kommende Lohn. ist entweder der wirkliche Lohn
oder d diohn. :
A gilt der Durchschnittstagelohn, der url he Ar
nach der verschiedenen Lohnhöhe der Versicherten abgestu
des Gesetzes vom 31. Dezember 1925).
        <pb n="530" />
        534

DRITTER TEIL
Falls die Kassen als Grundlage für die Berechnung der Beiträge den
Grundlohn. annehmen, so führt das System dahin, die Versicherten nach
Lohnstufen einzuteilen ; aber das Gesetz selbst legt die verschiedenen Lohn-
stufen nicht fest, sie werden vielmehr durch die Satzung jeder Kasse
bestimmt.
Das Gesetz beschränkt sich darauf, eine Höchstgrenze für den Nor-
mallohn. vorzuschreiben ; die Festsetzung dieser Höchstgrenze, die je nach
den Umständen wechseln kann, wird auf dem Verwaltungswege geregelt.
Ein grossherzoglicher Erlass vom 6. Januar 1926 hat diese Höchstgrenze
auf 27 Fr. täglich festgesetzt.
Dieselbe Höchstgrenze gilt übrigens auch im Falle, dass die Kassen die
Beiträge nach dem wirklichen Lohn festsetzen.
Die Satzung jeder Kasse setzt die Höhe des Gesamtbeitrages in
Hundertsätzen des Grundlohns fest (Art. 70). Das Gesetz sieht nur zwei
Höchstgrenzen vor:
1. Bei der Errichtung einer Kasse dürfen die festgesetzten Beiträge
4% v. H, des Grundlohns nicht überschreiten ;
weiterhin ist eine Erhöhung dieser Sätze nur gestattet, wenn die
Arbeitgeber und die Versicherten zustimmen oder wenn sie not-
wendig ist, um die Regelleistungen der Kasse zu decken. Im
letzteren. Falle darf die Erhöhung 6% v. H. des Grundlohns nicht
überschreiten (Art. 72).

Die folgende Übersicht zeigt die Höhe der Beiträge für das Jahr 19231:

».

Höhe der Beiträge | Sahl Tor Kassen,
in Hund At die diese
In Hundertsätzen Sätze anwenden

Hundertsatz der Versicherten,
die diese Sätze entrichten

Weniger als -

DT
Mehr als 4

LE

46,38
30,00
23.62

Die Berechnung der Löhne und die Zeiträume,
für die Beiträge zu zahlen sind

Berechnung der Löhne

Die meisten Gesetzgebungen, die wir soeben betrachtet haben,
umfassen im Lohn alle Entlohnungsformen : Barlohn im eigent-
lichen Sinne; Lohn für Überstunden ; Gewinnanteile ; ver-
schiedene Gratifikationen, auch wenn sie nicht unmittelbar
aus dem Arbeitsvertrag stammen ; Naturallohn. Die tschecho-
slowakische Gesetzgebung fügt dazu sogar noch die etwaigen
Leistungen dritter Personen, wenn sie auf den Betrag des Lohnes
Einfluss haben, aber sie schliesst den Gewinn aus, der nur einen
zufälligen Charakter hat. Ebenso kommen in Ungarn die ver-
schiedenen Zuschläge zum Lohn bei seiner Einschätzung nur zur
Geltung, wenn sie ständige sind. Die Gesetzgebung des König-
reichs der Serben, Kroaten und Slowenen ist eingeschränkter ;
sie zählt zum Lohn nur die nach dem Arbeitsvertrag gewährte
Vergütung. Das japanische Gesetz schliesst die Vergütungen aus,

ı Bezirkskassen und Betriebskassen zusammengefasst.
        <pb n="531" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 535
die in Zwischenräumen. von mehr als drei Monaten zahlbar sind,
ebenso die Wohnung, wenn diese Naturalleistung die Höhe des
Lohns nicht beeinträchtigt. Der Geldwert der Naturallöhne wird im
allgemeinen in. den verschiedenen Ländern von den Versicherungs-
trägern unter Kontrolle der Überwachungsbehörden geschätzt.

Andererseits, wenn Lohnklassen bestehen, werden. die Lohn-
grenzen. und der Grundlohn jeder Klasse in bezug auf eine be-
stimmte Zeiteinheit (meist der Tag oder die Woche) ausgedrückt,
die nicht immer mit der tatsächlichen Lohnperiode des Versi-
cherten übereinstimmt. Es sind daher genaue Bestimmungen
notwendig, um die in Wirklichkeit täglichen, wöchentlichen,
monatlichen oder Jahreslöhne auf die in der Beschreibung der
Lohnklassen angewandte Zeiteinheit zu beziehen. Die Gesetz-
gebungen lassen nicht immer die gleichen Umrechnungskoeffi-
zienten zu. Aber es erscheint erlässlich, hierbei auf die Ein-
zelheiten der Regelung einzugehen. Man. ersieht, dass man im
allgemeinen vom Tageslohn auf den Wochen-, Monats- oder
Jahreslohn gelangt, wenn man den ersteren mit 6 (in bestimmten
Fällen mit 7), bzw. mit einer Zahl zwischen 24 und 30 oder
zwischen 300 und 360 vervielfältigt,

Wir lassen ferner das Studium der verschiedenen Vorschriften
ausser Betracht, die die Umrechnung des „Stücklohns‘“ in „Zeit-
lohn“ betreffen, wie auch die Einwirkung von Lohnänderungen
auf die Einreihung des Versicherten in eine Lohnklasse.
Die Zeiträume, für die Beiträge zu zahlen sind

Es ist eine fast allgemein angewandte Regel, dass die Beiträge
Während der Dauer einer von Arbeitsunfähigkeit begleiteten
Krankheit nicht eingefordert werden. Daraus ergibt sich theo-
retisch eine Veränderung bei der Berechnung der Prämien, wonach
dem täglichen Krankengeld auch der Tageswert des Beitrags
hinzuzurechnen. ist. Eine grosse Zahl von Gesetzgebungen (vgl.
„Leistungen‘) hält während einer bestimmten Zeit den An-
spruch auf Leistungen zugunsten der unfreiwillig Arbeitslosen
aufrecht, ohne von ihnen die Bezahlung von Beiträgen zu fordern.

In den Systemen, in welchen der Beitrag im Verhältnis zum
Lohn festgesetzt wird, ergibt sich diese Regel zwangsläufig. Da
die Arbeitsunfähigkeit im allgemeinen das Aufhören der Lohn-
zahlung mit sich bringt, verschwindet mit ihrem Eintritt die
Bemessungsgrundlage. Man vermeidet ferner hierdurch, dass der
Arbeitgeber einen Beitrag für einen Arbeiter zahlt, dessen Arbeits-
kraft er augenblicklich nicht verwendet und nicht entlohnt.
        <pb n="532" />
        DRITTER TEIL
Dem muss nicht so sein, wenn. der Beitrag zum Lohn nicht in
Beziehung steht und wenn kein Teil dem Arbeitgeber zur Last
fällt. Beispielsweise im Kanton Appenzell (Inner-Rhoden) ist
der Beitrag auch während einer Krankheit fällig.

Berücksichtigung des Risikos bei der Festsetzung der Beiträge
Wir erwähnen im folgenden die wesentlichen Gesetzesbestim-
mungen und unterscheiden die Fälle, in denen sich die Erhöhung
des Risikos aus der Beschäftigungsart, aus der Natur der
Betriebe und aus den physiologischen Bedingungen (Alter, Ge-
schlecht) ergibt, und endlich diejenigen, wo sich unabhängig von
der Risikohäufigkeit die Versicherungskosten für bestimmte
Versicherte erhöhen, sei es infolge der Familienhilfe, sei es infolge
der erhöhten Kosten der Leistungen an verstreut angesiedelte
oder mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse schwer erreich-
bare Versicherte.

RISIKOERHÖHUNG, DIE AUS DER BESCHÄFTIGUNG ENTSTEHT
ODER DEM BETRIEBE ZUZUSCHREIBEN IST

In Deutschland kann die Satzung die Höhe der Beiträge nach den Er-
werbszweigen und Berufsarten der Versicherten abstufen und eine höhere
Bemessung der Beitragsteile des Arbeitgebers für einzelne Betriebe zulassen,
soweit die Erkrankungsgefahr erheblich höher ist.

In Oesterreich kann die Satzung die Beiträge nach Mitgliedergruppen
abstufen nach Massgabe von wesentlichen, aus der Erfahrung gewonnenen
Unterschieden. in der Krankheitsgefahr; diese Abstufung kann besonders
nach der Art der Beschäftigung oder der Gattung des Betriebes festgesetzt
werden. Andererseits können die Beiträge von Personen, die in einem
Betriebe arbeiten, dessen Einrichtungen den hygienischen Vorschriften nicht
entsprechen, bis zu 50 v. H. des normalen Beitrags heraufgesetzt werden ;
die Erhöhung fällt ausschliesslich dem Arbeitgeber zur Last.

In Estland kann die Generalversammlung der Mitglieder einer Kran-
kenkasse der Höhe des Risikos Rechnung tragen, das der Betrieb darstellt,
und danach die Höhe der Beiträge der Arbeiter oder Arbeitgeber bestimmen.

In Frankreich sind die gesetzlichen Bestimmungen in Elsass-Loth-
ringen die gleichen wie in Deutschland. In der Versicherung der Seeleute
ist der Tarıf ohne Rücksicht auf die Höhe des Risikos festgesetzt.

In Ungarn ist der Arbeitgeber, der nicht die von den Behörden vorge-
schriebenen Vorsichtsmassnahmen ergreift, verpflichtet, einen Zusatz-
beitrag zu bezahlen, der die Hälfte des normalen Beitrages erreichen kann.

In Japan ist der Tarif grundsätzlich gleichförmig. Indes kann er für
Personen erhöht werden, die zu gefährlichen Arbeiten herangezogen werden.

In Litauen kann mit Zustimmung des sozialen Versicherungsamtes der
Vorstand der Krankenkasse den Beitragssatz des Arbeitgebers für die
Betriebe erhöhen, wo das Risiko besonders gross ist.

In Luzemburg können die Satzungen der Kasse eine Abstufung des
Beitragssatzes je nach dem Industriezweig oder der Art der Arbeiten der
Versicherten festsetzen. Sie können den Arbeitgeberbeitrag für gewisse
Unternehmungen erhöhen, bei denen die Erkrankungsgefahr erheblich
höher ist.
        <pb n="533" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 537
In Norwegen hatte ursprünglich das Gesetz vier Risikoklassen fest-
zesetzt. Dieses System ist durch Gesetz vom 6. August 1915 aufgehoben,
das die Anzahl der Risikoklassen auf zwei eingeschränkt hat. Aber im
Einvernehmen mit dem Ministerium der sozialen Angelegenheiten werden
alle Versicherten jetzt in einer einzigen Risikoklasse untergebracht,

In Polen kann die Kasse mit Einwilligung des Versicherungsamtes den
Beitrag des Arbeitgebers in den Betrieben, wo eine Erhöhung des Risikos
festgestellt worden ist, erhöhen, sei es auf Grund der Art selbst oder der
Einrichtung des Betriebes, sei es auf Grund der Verwendung von Rohstoffen,
die vom Minister für öffentliche Gesundheit als gesundheitsschädlich erklärt
worden sind.

{m Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen ist der Tarif grund-
sätzlich gleichtörmig. Dennoch müssen die Unternehmungen, die besonders
gefahrvoll sind, eine Zusatzprämie nach vorheriger Aufforderung der
Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt entrichten.

_ Ebenso bestehen in der Tschechoslowakei durch Gesetz festgesetzte
einheitliche Lohnklassen. Aber auf Antrag der Krankenversicherungs-
anstalt kann von der Zentralanstalt nach Anhörung des zuständigen staat-
lichen Fachorgans für Personen, die in einem wenigstens 10 Versicherte
beschäftigenden Betriebe, dessen Einrichtungen den sanitären und Schutz-
vorschriften nicht entsprechen, arbeiten oder Dienste verrichten, -auf die
Dauer dieses Zustandes der Versicherungsbeitrag durch einen Zuschlag
bis zu 25 v. H. erhöht werden, den der Arbeitgeber zu tragen hat.

Im Bund der Sozialistischen Sowijet-Republiken ist der Tarif, wie bereits
bemerkt, auf Gefahrenklassen aufgebaut.

ERHÖHUNG DES RISIKOS INFOLGE PHYSIOLOGISCHER BEDINGUNGEN

Im allgemeinen wird bei der Festsetzung der Beiträge weder auf Alter
noch auf Geschlecht der Versicherten, noch auf ihren Gesundheitszustand
(Prädisposition zur Erkrankung, Krankheiten, die vor dem Eintritt in die
Versicherung entstanden sind usw.) Bedacht genommen. Eine Auslese
besteht nur insofern, als der Versicherte beim Eintritt in eine versicherungs-
Pflichtige Beschäftigung arbeitsfähig sein muss.

‚Jedoch können die Satzungen z. B. in Österreich eine Abstufung des
Beitrags nach dem Geschlecht vornehmen. Indes wurden die Kassen ange-
Wiesen, höhere Beiträge für Frauen nur in Ausnahmefällen festzusetzen,
®twa dann, wenn die weiblichen Mitglieder mehr als ein Drittel der Gesamt-
zahl der Versicherten ausmachen.

Andererseits sei bemerkt, dass in der Schweiz, im Kanton St. Gallen, der
Tarif nach Altersklassen festgesetzt ist (unter 14 Jahren; 14 bis 30 Jahre;

0 bis 45 J ahre; 45 bis 60 Jahre) und in gewissem Masse der mit dem Alter
steigenden Erkrankungshäufigkeit Rechnung trägt. Im Kanton Basel-Stadt
Setzt das Gesetz fest, dass die Beitragsprämien für beide Geschlechter dieselben
Sr Müssen, aber sie müssen für die Erwachsenen höher als für die Kinder
ut Es scheint übrigens kein Sondertarif für die freiwilligen Versicherten
Sep stehen, Diese unterstehen demselben Tarif wie die zwangsweise Ver-
vo erten. In Österreich jedoch können — allerdings nur für die freiwillig
yorSicherten — die Beiträge nach dem Alter abgestuft werden. Abgesehen
diesem Falle findet also weder für die freiwillig noch auch für die
W I Versicherten eine Anpassung der individuellen Prämie an
Get. ne des Physiologischen. Risikos statt, Es besteht da eine wirkliche
loser an für das finanzielle Gleichgewicht der Kassen, Denn trotz der Aus-
m 16 beim Eintritt vom Versicherungsträger herbeigeführt werden kann,
der . Sich darauf gefasst machen, dass die durchschnittliche Zahl
wird "krankungen bei den freiwillig Versicherten regelmässig höher sein

als bei den Zwangsversicherten.
        <pb n="534" />
        538

DRITTER TEIL

ERHÖHUNG DER VERSICHERUNGSKOSTEN FÜR VERSICHERTE,
DIE ANSPRUCH AUF FAMILIENHILFE HABEN

In Chile haben die Versicherten, welche die Wohltaten der ärztlichen und
Arzneimittelhilfe auf ihre Familienmitglieder auszudehnen wünschen,
einen Zusatzbeitrag zu entrichten, welcher 5 v. H. ihres Lohnes oder Ge-
haltes beträgt.

In Deutschland können diejenigen Kassen, welche die Familienhilfe
eingeführt haben, von den Versicherten mit Familienangehörigen einen
Zusatzbeitrag erheben. Diese Bestimmung gilt nicht für die Leistungen
der Familienwochenhilfe.

In Frankreich (Elsass-Lothringen) können, wie in Deutschland, Kassen
mit Familienhilfe von den Versicherten mit Familienangehörigen einen
Zusatzbeitrag erheben.

In Luxemburg können Kassen mit Familienhilfe von den Versicherten
mit Familienangehörigen einen Zusatzbeitrag erheben, dessen Höhe die
Satzung allein zu bestimmen hat.

Wenn die Satzung gewissen Versicherten nur einen Teil der Leistungen
(sei es nur ärztliche Behandlung oder nur Krankengeld) gewährt, so sind
die Beiträge dieser Mitglieder entsprechend herabzusetzen.

4, Der Reservefonds

Wir fassen nachstehend für jeden Staat die wesentlichen
gesetzlichen Massnahmen zusammen, welche sich auf den Reserve-
fonds der Krankenversicherungskassen beziehen und auf dem
Umlageverfahren beruhen ; wir berichten über die Höhe dieser
Fonds, und zwar für die Gesamtheit der Kassen. Da aber das
Finanzsystem des Bundes der Sozialistischen Sowjet-Republiken
völlig anders geartet ist, so hatten wir die Bildung und die
Rolle der verschiedenen. Sozialversicherungsfonds möglichst voll-
ständig zu beschreiben.

Belgien (Seeleute)
Die Kasse ist so organisiert, dass Reserven gebildet werden, die für die
Gesamtheit der von der Kasse versicherten Risiken verwandt werden
(Krankheit, Invalidität, Alter, Tod, Gefahren zur See). Die Satzungen
anthalten keine Angaben über die Bedingungen, denen die so gebildeten
Reserven entsprechen müssen.
Bulgarien
In Bulgarien ist bekanntlich die finanzielle Verwaltung der Sozialver-
sicherung einheitlich. Die Gesamtheit der Einnahmen aus den Beiträge
der Arbeitgeber, der Versicherten, des Staates und aus den ausserorden 7
lichen Einnahmen bilden den Sozialversicherungsfonds, der vom Sozialver-
sicherungsamt verwaltet wird. a

Dieser Fonds umfasst ausser den Beträgen, die auf die drei einzelnen
Zweige der Sozialversicherung entfallen (Unfall, Krankheit und Mutter-
schaft, Invalidität und Alter) ein Konto ‚„ausserordentliche Einnahmen
und ein Konto „Reserven“, die beide für die drei Zweige der Versicherung
gemeinschaftlich bestimmt sind. Die Verteilung der Einnahmen auf Ch
einzelnen Konten, also insbesondere auch auf die Reserven, erfolgt jährlic:
durch die Verwaltung der Sozialversicherung.
        <pb n="535" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 539

BETRAG DES RESERVEKAPITALS DES SOZIALVERSICHERUNGSFONDS

Yahr

L919
(920
1921
1922
1923
1924
1925

Betrag der Reserven | Messzahlen
(in Lewa) (1919 = 100)

4.632.901
5.566.528
9.466.528
13.166.528
16.656.526
16.656.526
41.962.876

100
120
204
284
360
360
906

Deutschland

Jede Kasse sammelt eine Rücklage wenigstens im Betrage der Jahres-
ausgabe je nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre und erhält sie
auf dieser Höhe. Sie benutzt hierzu mindestens !/,, des Jahresbetrages
der Kassenbeiträge ($ 364).

Der Höchstbetrag der Rücklagen ist auf das Doppelte ihres gesetzlichen
Mindestbetrages festgesetzt ($ 392).

Der gesamte und mittlere Betrag der Rücklagen der reichsgesetzlichen
Krankenkassen ist im Jahre 1924 wesentlich niedriger als im Jahre 1914
und zwar infolge der Geldinflation, welche die Rücklagen aller Versiche-
rungseinrichtungen fast vernichtet hat.
Die Rücklagen betrugen :

Ende 1914 305,8 Millionen Goldmark.
Ende 1924 63,1 » Reichsmark.
Ende 1925 104,9 »

Estland

Der Reservefonds wird gebildet :
1.

1,

durch Abzüge von dem Gesamtbetrag der Beiträge; die Satzungen
bestimmen ıhre Höhe : sie können 5—10 v. H. des Gesamtbetrages
erreichen ;
2, aus den jährlichen Einnahmeüberschüssen ;

3. aus den vom Kassenvorstand verhängten Geldstrafen und aus Ver-
zugszinsen der Arbeitgeber, die mit der Zahlung der Beiträge im
Rückstande sind:
aus Geschenken und Vermächtnissen, die ohne besondere Zweckbe-
stimmung erfolgt sind.

Die Abzüge hören auf, sobald sich aus dem jährlichen Geschäftsbericht
der Krankenkasse ergibt, dass der Reservefonds eine Höhe erreicht hat,
die der Summe der Ausgaben während der letzten beiden Rechnungsjahre
Ontspricht. Die Zahlungen an den Reservefonds setzen wieder ein, sobald
SF unter die genannte Summe gesunken ist.
        <pb n="536" />
        340

DRITTER TEIL
RESERVEFONDS AM SCHLUSS DES RECHNUNGSJAHRES
(in estnischen Mark)

Ortskrankenkassen

Betriebskrankenkassen

ı8anr
Gesamtbetrag

Betrag auf
len Kopf des
Versicherten

Gesamtbetrag

Betrag jo
Kopf des
Versicherten

1919
1920
1921
1922
1923
1924

153.374,84
693.159,75
2.879.061,10
6.256.714,56
10.276.553,22
16.007.844.02

33,50
89,30
239,70
402,50
476,10
709.60

237.155,54
673.489,23
2.948.741,12
4.487.923,95
6.879.212,15
7.605.844.57

31,74
101,39
418,70
451,50
554,30
691.20

Frankreich
Eisass-Lothringen
Die gesetzlichen Bestimmungen sind dieselben, wie in Deutschland.
RESERVEFONDS
{in Franken)

Tahr

Betrag

Betrag
auf den Kopf
des Versicherten

Durchschnittsbetrag
der Ausgaben in den
letzten drei Jahren

‚919
1920
1921
1922 |
1923

10.108.078
20.047.908
30.145.310
36.111.052
40.550.517

|

29,60
52,03 |
77,10 |
87,35 |
92,36

19.317.929
24.607.865
31.702.918
41.422.565
53.759.794

Es ist zu ersehen, dass während des angegebenen Zeitabschnitts der
Reservefonds für die Gesamtheit der Versicherungsträger niemals die
gesetzliche Mindestgrenze erreicht hat.

Versicherung der Seeleute

Der Reservefonds der Versicherungskasse wurde ursprünglich durch
die Kapitalien gebildet, die der Kasse während ihrer früheren Tätigkeit auf
Grund des Kapitaldeckungsverfahrens zugeflossen waren (von 1898-1905):
Der Fonds soll unterhalten werden durch den Überschuss der jährlichen
Einnahmen über die Ausgaben. .

Dieser Reservefonds ist dazu bestimmt, soweit als erforderlich, die
Fehlbeträge zu decken, die sich ergeben können, sowie die Vorschüsse des
Staates zurückzuzahlen (vergleiche unten „Garantien‘‘).

BETRAG DES RESERVEFONDS AM SCHLUSS JEDES RECHNUNGSJAHRES

Jahr

Betrag (in Franken)

1913
1919
1920
1921
1922
1923
1924

28.089.000
18.180.000
18.231.000
19.595.000
18.130.000
16.828.000
14.636.000
        <pb n="537" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 541

Versicherung der Bergarbeiter

Am Ende jedes Jahres bestimmt der Verwaltungsrat jeder Unterstüt-
zungskasse, welcher Betrag der verfügbaren Überschüsse in der Kasse zu
verbleiben hat, um die laufende Verwaltung sicherzustellen. Der Rest wird in
bar bei der „Caisse des depöts et consignations‘“ eingezahlt. Letztere zahlt
nach den Bestimmungen des Art. 21 des Gesetzes vom 1. April 1898
über die Gesellschaften zur gegenseitigen Unterstützung, das auch auf die
Gesellschaften zur Unterstützung der Bergarbeiter Anwendung findet, für
die auf diese Weise angesammelten Kapitalien 4% v. H. Jahreszinsen.

Der Gesamtbetrag der Summen, die bei jeder einzelnen. Gesellschaft in
der Kasse verblieben und die bei der Hinterlegungskasse eingezahlt sind,
stellen die Reserven der Unterstützungskasse dar. Die Reserven dürfen
den doppelten Betrag der Jahreseinnahmen nicht überschreiten (Art. 16
des Gesetzes von 1894).

BETRAG DER RESERVEN
SÄMTLICHER GESELLSCHAFTEN ZUR GEGENSEITIGEN UNTERSTÜTZUNG
DER BERGARBEITER AM 3l. DEZEMBER JEDES JAHRES
{in Franken)

fahr

1913
1919
1920
1921
1922
1923

Gesamtreserve

10.198.488
13.219.882
14.146.614
14.902.680
19.601.615

Reserve
auf den Kopf
des
Versicherten

5,58
6,57
6,31 |
6,21
7,39

Teil der Reserve
in der Kasse
oder bei einer
Snarkasse

bei der Caisse
des Döpöts et
Consignations
3 364.404

6.463.870
5.462.792
5.345.880
6.961.478

6.757.012
8.683.822
9.556.800
12.640.137

Japan
D Die Krankenversicherungskassen können Reserven bilden, die zur
Sckung der Ausgaben bestimmt sind, die über den Voranschlag hinaus-
ren: Sie müssen dann von ihren Einnahmeüberschüssen eine Summe
sohn cklogen, die 5 v. H. der jährlichen Ausgaben beträgt, nach dem Durch-
ser Nitt der letzten drei Jahre berechnet. Das Verfahren ist solange fortzu-
zen, bis die Reserve diesen jährlichen Durchschnittsbetrag erreicht.
Lettland

Der Reservefonds besteht aus :

Z) Abzügen von der Gesamtsumme der Beiträge und der Zuwendungen.
Die satzungsmässige Höhe der Abzüge beträgt 5 bis höchstens 10 v. H.
dieses Gesamtbetrages ;

b) den jährlichen Einnahmeüberschüssen der Kasssen ;

c) den Einnahmen aus den vom Kassenvorstand verhängten Geld-
strafen sowie aus den vom Arbeitgeber für nicht rechtzeitige Beitrags-
entrichtung zu zahlenden Strafen ; .

d) aus Geschenken und Vermächtnissen, die ohne nähere. Zweckbe-

_ Stimmung gemacht sind.
bil Die vorstehend erwähnten Abzüge hören auf, wenn sich aus der Jahres-
® anz der Krankenkasse ergibt, dass der Reservefonds die Summe der
au t’gaben der beiden letzten Rechnungsjahre erreicht; sie werden wieder

Zenommen, wenn der Reservefonds unter diesen Betrag herabsinkt.
        <pb n="538" />
        542 ; DRITTER TEIL

‘Litauen

Jede Krankenkasse ist verpflichtet, ein Reservekapital zu bilden, dessen
Betrag das Doppelte der jährlichen Durchschnittsausgabe, nach den drei
letzten Rechnungsjahren berechnet, erreichen muss. Die Kasse muss
dauernd darauf achten, dass das so gebildete Kapital nicht unter die fest-
gesetzte Höhe herabsinkt.

Zur Bildung des Reservekapitals müssen die Kassen verwenden :

1. einen Höchstbetrag von 10 v. H. der Beiträge der Versicherten, der

Arbeitgeber und des Staates,

2. den Betriebsgewinn am Ende jedes Rechnungsjahres,

3. die Geldstrafen, die vom Kassenvorstand, den Arbeitsaufsichts-
beamten und dem obersten Aufsichtsamt der Sozialversicherung
verhängt wurden,
die Zuwendungen und Geschenke, die ohne Zweckbestimmung
gemacht worden. sind,

Das Reservekapital kann verwandt werden, wenn die Betriebsmittel

nicht ausreichen, um die ordentlichen Ausgaben der Kasse zu decken.
Luxemburg

Die Kassen müssen einen Reservefonds bilden, der zum. mindesten dem
Betrag der durchschnittlichen jährlichen Ausgabe der voraufgegangenen
Seel br gleichkommt. Der Fonds muss in dieser Höhe aufrechterhalten
werden.

Die Kassen müssen zu diesem Zweck mindestens 1!/,, der jährlichen
Beiträge verwenden.

Der Höchstbetrag des Reservefonds wird vom Zentralausschuss fest-
gesetzt.
RESERVEFONDS (BEZIRKS- UND BETRIEBSKASSEN)
(in Franken)

Jahr

1918
1919
1920
1921
1922
1923

Gesamtbetrag

1.678.472
1.744.794
1.796.390
1.998.993
2.421.865
2.902.202

Betrag
auf den Kopf
des Versicherten

38,62
46,94
; 47,39
52,83
| 65,30
71.27

Betrag
in Hundertsätzen
der ordentlichen
Ausgaben

40,54
47,04
45,10
39,78
42,35
48.20

Norwegen

Es gibt zwei Reservefonds : der eine wird für alle Kassen durch das
Königliche Versicherungsamt, der andere von den einzelnen Kassen gebildet.

Ein Teil des Staatszuschusses an die Krankenkassen wird zurück-
behalten und an den „,„Verwaltungsfonds der Krankenversicherung‘“ gezahlt.
Der König setzt auf Antrag des Versicherungsamts jedes Jahr den Betrag
des Abzuges fest, er darf 10 v. H. des staatlichen Anteiles nicht überschreiten.

Wenn die Höhe des Verwaltungsfonds den fünften Teil der Ausgaben
des letzten Geschäftsjahres erreicht hat, kann der König bestimmen, dass
der Betrag, der nach dem vorstehenden Absatz für den Verwaltungsfonds
zurückbehalten wird, von der staatlichen Unterstützung abgezogen werde.
        <pb n="539" />
        EBINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 543
Der Verwaltungsfonds wird zur Gewährung zinsloser Darlehen an die
Krankenkassen verwandt.

_ Wenn andererseits eine Bezirkskrankenkasse nach der Rechnungslegung
sinen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben aufweist, so wird
dieser Überschuss einem zugunsten der Kasse zu bildenden Reservefonds
überwiesen.

_ Ebenso ist zu verfahren, solange der Fonds nicht während drei auf-
einander folgenden Jahre einen Gesamtbetrag aufweist, der zum mindesten
dem halbjährlichen Durchschnittserträgnis der Prämien gleichkommt, die
während diesen drei Jahren zu zahlen waren, oder solange der Fonds nicht
mindestens die Höhe der Prämieneinnahmen erreicht, die während dem
abgelaufenen Jahre gezahlt worden sind.

GESAMTBETRAG UND BETRAG AUF DEN
DES VERWALTUNGSFONDS UND DER
(in Kronen}

Verwaltungsfonds

KOPF DES VERSICHERTEN
ZINSLOSEN DARLEREN

Zinslose Darlehen
Iahr

(913
(919
1920
1921
1922
1923
1924

insgesamt | auf den Kopf

712.938
3.143.264
4.081.509
5.121.517
6.082.697
7.106.423
8.129.234

2,11
5,79
7,31
9,34
10,66
12.27
13.90

insgesamt | auf den Kopf

261.990
1.735.424
1.910.361
1.620.008
1.613.302
1.460.427
1 025.865

0,78
3,20
3,42
2,95
2,83
2,52
1.75

RESERVEFONDS (in Kronen)
Reservefonds der städtischen Ortskrankenkassen

Jahr

L919
1920
1921
1922
1923
L924

Insgesamt

2.657.709
4.080.346
6.138.406
5.066.372
5.861.451
5.958.108

Je Mitglied

10,88
16,17
24,81
19,34
21,85
292.03

Reservefonds der Landkrankenkassen

Jahr

1919
1920
1921
1922
1923
199241

Gesamtbetrag

2.893.483
4.410.738
5.406.972
5.845.265
3.029.076
9.529.368

Je Mitglied

9,68
14,40
17,98
18,94
25,81
30.28
        <pb n="540" />
        544

DRITTER TEIL

Reservetonds der Orts- und Landkrankenkassen

TJTahr

1919
1920
1921
1922
1923
19924

Gesamtbetrag

5.551.192
8.491.084
11.545.378
10.911.637
13.890.527
15.487.476

|

Je Mitglied

10,22
15,20
21,06
19,12
23,98
26,48

Während sich die Höhe der Reserven und des Verwaltungsfonds der
norwegischen Bezirkskrankenkassen von 1909 bis 1924 fast verdreifacht
hat, hat sich die Höhe der zinslosen Darlehen in gewissem Umfange
vermindert. Daraus kann auf die finanzielle Stärke der Bezirkskranken-
kassen. geschlossen werden, die immer weniger auf den Verwaltungsfonds
zurückgreifen, sowie auf das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und
Ausgaben der sozialen Versicherungsträger.
Österreich

Der Reservefonds muss auf einen Betrag gebracht werden, der minde-
stens den Durchschnittsbetrag der Ausgaben der letzten 3 Jahre erreicht ;
der Reservefonds muss gegebenenfalls bis zu dieser Höhe aufgefüllt werden
(Art. 28). Der Fonds wird gespeist durch einen bestimmten Bruchteil der
Beiträge und aus den Erträgnissen verschiedener Geldstrafen,

Ausser dem gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds ist vom Gesetz
die Bildung von Sonderfonds für Zwecke gestattet, die mit der Kranken-
versicherung im Zusammenhang stehen. Die Mittel dieser Sonder-
fonds können insbesondere für die Gewährung zusätzlicher Leistungen
verwandt werden, weiter für Sondereinrichtungen zugunsten von Kranken
und Genesenden, die über die gesetzlichen Pflichtleistungen hinausgehen,
wie z. B. vorbeugende Massnahmen gegen Volksseuchen, wie Tuberkulose,
Alkoholismus, Geschlechtskrankheiten und zur Unterstützung von Massnah-
men zur Bekämpfung dieser Krankheiten. Mangels anderer Hilfsquellen
können die Sonderfonds durch zusätzliche Beiträge gebildet werden, die
von den Versicherten zu erheben sind. Die Einhebung erfolgt in der glei-
chen Weise wie die der anderen Beiträge. Die Einhebung von Beiträgen
von den Arbeitgebern und die zu diesem Zweck nötige Erhöhung des Nor-
malsatzes der Beiträge ist nur zulässig, wenn die Vertreter der Arbeitgeber
in der Versammlung bei gesonderter Abstimmung mit einfacher Stimmen-
mehrheit zustimmen.

Jahr

1919
1920
1921
1922
1923
1924
19925

Gesamtbetrag der Reserve-
fonds in Papierkronen

66.881.046
173.367.874
1.130.427.572
28.341.927.387
106.656.320.874
229.403.382.323
20.413.432

Schilling
        <pb n="541" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 545
N
Den Reservefonds sind zugeführt worden im Jahre :
1919 . .
920
1921
1922
1923
1924
1925
Die gesetzlichen Grundlagen der Krankenversicherung der Bergarbeiter
sind dieselben wie bei der allgemeinen Versicherung, jedoch findet eine
besondere Rechnungsführung statt. Nachstehend ist einiges statistisches
rterial über die Reservefonds der Bruderladenversicherung wiederge-
eben :

Jahr

Gesamtbetrag des
Reservefonds in Millionen
Panierkronen

1919
1920
1921
1922
1923
1924

1,7

3,3
25,0
012,1
2,948,8
7.312.1

Den Reservefonds sind zugeführt worden im Jahre
1919 . 37,4 v. H.)
1920 22,5 »
1921 26,7 »
1922 24,4
1923 28,9 »
1924 36,6 »

der eingegangenen
Beiträge.

Polen
Jede Kasse bildet einen Reservefonds in Höhe der Jahresausgaben,
lie nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre berechnet werden. Die
Kasse ist verpflichtet, den Reservefonds mindestens auf dieser Höhe zu
erhalten. Zu diesem Zweck hat die Kasse mindestens 10 v. H. von dem Ge-
samtbetrag der Jahresbeiträge an den Reservefonds abzuführen.

Ende 1924 betrug der Gesamtbetrag der Reserven der Krankenkassen
(168 Kassen) 23.953.967 Zloty, d.h. ungefähr 15 Zloty auf einen Ver-
sicherten.

. Nach den Geschäftsberichten der Krankenkasse der Stadt Warschau
sind dem Reservefonds dieser Kasse zugeführt worden :
Hundertsatz der Gesamt-
einnahmen der Kasse

50,86
29,19
28,47

4,67
25,64

6,20

1920
(921
1922
1923
1924
1925
»
Im Jahre 1925 (1924) wurde der Reservefonds der Ortskrankenkasse
der Stadt Warschau mit 1.671.803 (4.803.609) Zloty dotiert, das sind 6,20
(25,64) v. H. der Gesamteinnahme der Kasse und 9,68 (26,35) Zioty auf
Sen Versicherten.
KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="542" />
        546

DRITTER TEIL

Portugal
Das Gesetz sieht zwei Arten von Reserven vor. Die erste erinnert in
gewisser Beziehung an die technischen Reserven des Kapitaldeckungs-
verfahrens. Sie bildet für jedes Kasse auf Gegenseitigkeit einen unveräusser-
lichen „Dauerfonds‘“. Dieser Fonds wird gespeist durch einen Teil der aus
dem Fonds aufkommenden Zinsen, dessen Höhe durch die Satzungen fest-
gesetzt wird, ferner durch mindestens 60 v. H. des verfügbaren Jahresüber-
schusses, durch die Rechnungsüberschüsse zugunsten des Vereines auf
Gegenseitigkeit, durch Schenkungen und ausserordentliche Einnahmen,
soweit die Satzungen nicht deren Verwendung für den Betriebsmittelfonds
vorsehen, schliesslich durch einen in der Satzung festgesetzten. Teil des
Reineinkommens der mit der Versicherung im Zusammenhang stehenden
Wirtschaftsbetriebe.

Andererseits können die Kassen auf Gegenseitigkeit besondere, nicht
ständige Reservefonds bilden, um jedem Fehlbetrag zu begegnen, Diese
Fonds können durch jährliche Entnahmen aus dem Betriebsfonds gebildet
werden.
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
Es gibt, wie in Ungarn, eine zentralisierte Reserve und Sonderreserven,
die von den örtlichen Versicherungsträgern gebildet werden.

Einerseits muss der S.U.Z.0.R. einen Reservefonds für ausserordentliche
Fälle bilden, bis dieser Fonds den Durchschnittsbetrag der jährlichen
Ausgaben der letzten fünf Jahre erreicht. Der S.U.Z.O0.R. muss solange
mindestens 25 v. H. seiner Reineinnahmen für die Aufstellung dieses Fonds
verwenden, bis dieser den Mindestbetrag erreicht hat.

Bei dem 8. U. Z. O. R. ist das gesamte Rechnungswesen der Arbeiter-
versicherung zentralisiert. Er verwaltet einheitlich alle Einnahmen und alle
Ausgaben. Um indessen der örtlichen Initiative einen. gewissen. Spielraum
zu belassen, sieht das Gesetz vor, dass ein bestimmter Bruchteil der Ein-
nahmeüberschüsse von dem S. U. Z. O. R. an die lokalen Versicherungs-
träger zurücküberwiesen wird. Art. 140, Abs. 2 schreibt vor, dass durch Be-
schluss der Generalversammlung der örtlichen Versicherungsträger drei Vier-
tel des jährlichen Überschusses aus der Geschäftstätigkeit des Versicherungs-
trägers verwandt werden kann, um zusätzliche Leistungen zu gewähren
oder um Krankenhäuser einzurichten oder zu unterhalten, die von dem
örtlichen Versicherungsträger verwaltet werden. Ein solcher Beschluss
muss vom 8. U. Z. O0. R. genehmigt werden.

Ende des Jahres 1923 betrug der Reservefonds des S. U. Z. O0. R., der
auf Grund des Art. 26 des Gesetzes gebildet war, 12.091.912 Dinar.

Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken
Die finanzielle Organisation der Sozialversicherung in Russland beruht
auf der Staffelung mehrerer Fonds.

Aus sämtlichen Einnahmen der Sozialversicherung der Lohnempfänger
werden folgende Fonds gebildet :

A. — Fonds, die zur unmittelbaren Verfügung der Organe der Sozial-

versicherung stehen, nämlich :

a) Fonds der Versicherungskassen,

b) Bezirksfonds ?,

c) Fonds der einzelnen Republiken,

d) Bundesfonds.

ı In gewissen Republiken oder föderierten Provinzen dos Bundes treten an die
Stelle der Bezirkskassen Provinzial- oder Regionalkassen.
        <pb n="543" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 547
B. — Die Fonds für ärztliche Hilfe an die Versicherten, die zur Verfügung
der Organe der öffentlichen Gesundheitspflege stehen, und die ein-
geteilt werden in :

a) Distriktsfonds ?,

b) Bezirksfonds i,

ec} Fonds der föderierten Republiken.

In der Versicherung der Verkehrsunternehmungen sind Fonds der
Bezirke und der föderierten Republiken nicht vorhanden. Die Distrikts-
fonds für ärztliche Hilfe an die Versicherten werden bei den Verkehrsunter-
nehmungen ersetzt durch sogenannte Linienfonds und Fonds des Wir-
kungsbereiches („Rayon‘“).

Diese Verteilung der sozialen Fonds besteht erst seit 1924. Bis dahin
gab es vier soziale Fonds der allgemeinen. Versicherung, nämlich Fonds A :
zeitweilige Erwerbsunfähigkeit und entsprechende Fälle, Fonds B : Tod,
Fonds 0: Arbeitslosenunterstützung und Fonds D : ärztliche Hilfe, Die
Einnahmen dieser verschiedenen ‘Fonds waren nach den geltenden gesetz-
lichen Bestimmungen streng voneinander getrennt. Es erwies sich aber
sehr bald als notwendig, Übertragungen von dem einen Fonds auf den
anderen vorzunehmen. So kam man zu der gegenwärtigen Regelung. Es
ist anzunehmen, dass der Fonds für ärztliche Hilfe vollkommen mit dem
allgemeinen Fonds vereinigt wird, da die Arbeitergewerkschaften das
Bestreben haben, die Wiederherstellung einer Krankenhilfe zu verlangen,
die wenigstens finanziell vom Kommissariat für die öffentliche Gesund-
heit unabhängig ist.

FoxDs,
DIE ZUR UNMITTELBAREN VERFÜGUNG
DER ORGANE DER SOZIALVERSICHERUNG STEHEN
Fonds der Versicherungskassen
Die Fonds der Versicherungskassen werden gespeist durch :

a) die Zahlungen der Arbeitgeber für alle Arten der Versicherung mit
Ausnahme der Versicherung für ärztliche Hilfe und nach Abzug
von 10 v.H., die zur Bildung des Fonds der föderierten Republiken
und des Bundesfonds bestimmt sind ;

h) Geldstrafen bei verspäteter Zahlung nach a);

ec) Beihilfen aus dem Bezirksfonds (oder entsprechenden Fonds) :

d) Kapitalzinsen und ähnliches,

. Was die Kassen der Verkehrsunternehmungen anbetrifft, so werden
lie Geldstrafen wegen Verletzung der sozialen Gesetze gleichfalls zugunsten
dieser Kassen verbucht. Ausserdem erhalten sie Unterstützungszahlungen
unmittelbar vom Bundesfonds,

Ausser den Zahlungen von 10v. H. zugunsten der Bildung des Bundes-
fonds können den Kassen auf Grund eines Erlasses des Zentralvorstandes
der Sozialversicherung des B. 8. S. R. und der Zentralleitung der Sozial-
versicherung der in Frage kommenden Republik Ergänzungszahlungen
auferlegt werden. Im letzteren Falle muss der Erlass der Zentralleitung
vom Zentralvorstand der Sozialversicherung bestätigt werden. Die
a diese Weise erlangten Ergänzungszahlungen fliessen je zur Hälfte in

en Fonds der in Frage kommenden Republik und den Bundesfonds.

v Die Versicherungskassen (sowohl die Landeskassen wie die Kassen der
Kar kehrsunternehmungen) können über ihre Mittel verfügen. Die den
yanson untergeordneten Organe, z.B. Büros oder Bevollmächtigte der

Srsicherungskassen, werden von den Kassen finanziert, zu denen sie
gehören.

n Die den Versicherungskassen zur Verfügung stehenden Mittel werden

ach einem jährlichen Voranschlag zur Deckung von Renten, sonstigen

Pros Vgl. zu Anmerkung 1 auf S. 546; in manchen Republiken oder föderierten.
vinzen treten an die Stelle von Distriktefonds Gemeindefonds.
        <pb n="544" />
        548 DRITTER TEIL
Geldleistungen und von Unterstützungen sowie der Verwaltungsausgaben
verwendet. Ein Teil der den Kassen zur Verfügung stehenden Mittel kann
für zusätzliche Leistungen oder für vorbeugende Massnahmen verwandt
werden. Zu diesem Zweck wird von der Zentralleitung der Sozialver-
sicherung der beteiligten Republik ein Haushaltungsvoranschlag aufgestellt,
der den allgemeinen Richtlinien der Bundeszentralleitung Rechnung trägt.

Die Kassen der Verkehrsunternehmungen sind hinsichtlich ihrer Aus-
gabenwirtschaft unmittelbar der Bundesleitung unterstellt.

Alljährlich, spätestens bis zum 25, Oktober, übermitteln. die Versiche-
rungskassen dem Bezirks- oder entsprechenden Fonds alle Überschüsse,
über die sie am 1. Oktober verfügten. Sie dürfen nur die Mittel zurück-
behalten, die für die Ausgaben eines Monats notwendig sind.

Die Barbestände der Versicherungskassen werden bei den Bankanstalten
eingezahlt, die von dem Hauptvorstand der Sozialversicherung der beteiligten
Republik bezeichnet werden.
Bezirks- oder entsprechende Fonds
Die Bezirksfonds werden gebildet aus :

a) den von den Versicherungskassen überwiesenen Fonds (8. 0.) ;

b) den. Geldstrafen, die wegen Verletzung der Sozialgesetze verhängt

sind ;

ce) den Zuwendungen aus den Fonds der beteiligten Republik und son-

stigen Unterstützungen (s. weiter unten) ;

d) Zinsen u. ä,

Wenn sich in einer Versicherungskasse beträchtliche Guthaben gebildet
haben, so kann das übergeordnete Organ: der Sozialversicherung diese
Fonds unmittelbar auf eine Kasse seines Amtsbezirks übertragen, die einen
Fehlbetrag aufweist oder die Guthaben unmittelbar auf die Bezirksfonds
äbertragen. Bei den Kassen der Verkehrsunternehmungen können derartige
Übertragungen nur von dem Zentralvorstand der Sozialversicherung vor-
genommen. werden.

Das Bezirks- oder entsprechende Organ der Versicherung verfügt über
die Mittel des Bezirks- oder entsprechenden Fonds. Die Einnahmen dieses
Fonds werden zur Zahlung von Unterstützungen an die Fonds der Ver-
sicherungskassen und für organisatorische Zwecke verwandt, wozu auch
die Kosten der Versicherungspropaganda gehören.

Die Bezirksfonds können gleichfalls, abgesehen von Rentenzahlungen
und sonstigen Geldleistungen, zur Gewährung von zusätzlichen Sach- oder
Geldleistungen oder für vorbeugende Massnahmen, die im allgemeinen In-
teresse des Bezirks liegen, verwendet werden.

Die oben angegebenen Ausgaben werden nach einem J ahresvoranschlag
geleistet. Ausgenommen sind die Ausgaben für zusätzliche Leistungen
(zusätzliche Hilfeleistung und vorbeugende Massnahmen), die von dem
Hauptvorstand der Sozialversicherung der beteiligten Republik festgesetzt
werden.

Die Mittel der Bezirksfonds werden bei den Kreditbanken eingezahlt,
die vom Hauptvorstand der Sozialversicherung der beteiligten Republik
bezeichnet werden.
Fonds der einzelnen Republiken
Der Sozialversicherungsfonds der einzelnen Republiken umfasst :

a) 50 v. H. aller Zahlungen, die an die Versicherungskassen geleistet
wurden (s. 0.) ;

b) 50 v. H. der zusätzlichen Zahlungen der Versicherungskassen (8. 0.) ;

c) die Unterstützungen aus dem Bundesfonds oder andere Unter-
stützungen (s. weiter unten); .

d) die Reste der Fonds der Versicherungskassen, Geldstrafen sowie
Unterstützungen aus den Bezirkskassen usW. :
Zinsen u. &amp;.

2)
        <pb n="545" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 549
Die zu a, b und e genannten Beträge werden von den Versicherungskassen
für Rechnung des Fonds der Republik eingezahlt. Diese Zahlungen müssen
spätestens bis zum 5. jedes Monats erfolgen.

Im Bedarfsfalle können die aus den Fonds der Kassen oder Bezirke
stammenden. Beträge anderen Kassen oder den Fonds anderer Bezirke
sowie auch dem Fonds der Republik überwiesen werden. Hierzu ist die
Erlaubnis des Hauptvorstandes sowie die Genehmigung des Rates für
Sozialversicherung der beteiligten Republik notwendig.

Die Kreditbanken, bei denen die Kassen und Bezirksfonds ihre Bestände
einlegen, sind verpflichtet, alle von dem Hauptvorstand der Republik ver-
langten Beträge unmittelbar auf den Fonds der Republik zu übertragen.
Der beteiligte Versicherungsträger ist zu benachrichtigen.

Die Mittel des Republikfonds werden verwandt für Unterstützungen
an die Bezirksfonds, für vorbeugende Massnahmen, die von allgemeiner
Bedeutung für die ganze Republik sind, für die Gewährung zusätzlicher
Leistungen und zur Deckung der Verwaltungsausgaben mit Einschluss der
Kosten für Versicherungspropaganda.

Diese Ausgaben erfolgen nach einem allgemeinen Programm, das vom

Bundesvorstand der Sozialversicherung aufgestellt wird. Die Voranschläge
der Sozialversicherung jeder Republik müssen von dem Rat der Sozial-
versicherung der beteiligten Republik sowie vom Zentralvorstand der
Versicherung des B. S. S. R. genehmigt werden.
Die Fonds der Sozialversicherung einer Republik können entweder
auf laufende Rechnung bei den Kreditbanken eingezahlt oder in Wert-
papieren, die vom Staat garantiert sind, angelegt werden. Eine Liste dieser
Wertpapiere wird vom Finanzkommissar im Benehmen mit dem Arbeits-
kommissar des B. S. S. R. aufgestellt. Die zinstragenden Wertpapiere
müssen bei den Kreditinstituten hinterlegt werden.

Bundesfonds
Der Bundesfonds der Sozialversicherung umfasst :

a) 50 v. H. der Zahlungen der Versicherungskassen (s. 0.) ;

5) den Gesamtbetrag der Zahlungen der Kassen von Verkehrsunter-

nehmungen ;
c) 50 v.H. der von den Versicherungskassen geleisteten ergänzenden
Zahlungen (s8..0);

d) die aus Überweisungen herrührenden Beträge ;

8) Zinsen usw.
_ Die von den Kassen geleisteten Zahlungen müssen spätestens bis zum 5.
jedes Monats überwiesen werden. .
_ Im Bedarfsfalle können unmittelbare Überweisungen von den Ver-
Sicherungskassen, den Bezirksfonds und den Fonds der Republik an den
Bundesfonds angeordnet werden. Eine derartige Überweisung erfolgt
auf Grund einer Entscheidung des Bundeszentralvorstandes mit Genehmi-
gung des Bundesrats für Sozialversicherung. Der Hauptvorstand der
Sozialversicherung der beteiligten Bundesrepublik muss nachträglich
benachrichtigt werden. Die Kreditinstitute, die Mittel der Sozialversicherung
Verwalten, sind verpflichtet, auf Anfordern des Bundeszentralvorstandes
Unmittelbar die verlangten Beträge zu überweisen. Das beteiligte Ver-
ae nerungsorgan ist nachträglich zu benachrichtigen. Der Zentralvorstand
er Sozialversicherung verfügt über den Bundesfonds zwecks Gewährung
Kon Unterstützungen an den Republikfonds und an die Kassen der Ver-
Sohrsunternehmungen. Er kann, abgesehen von Renten- und Geldzahlungen,
Mr ätzliche Leistungen in natura oder in Geld machen, und vorbeugende
® assnahmen, die von allgemeiner Bedeutung für den ganzen Bund sind,
Vyeordnen, ferner auch diejenigen Ausgaben leisten, die zur Deckung der
Se yaltungskosten, mit Einschluss der Propaganda für die Sozialver-
sti erung, notwendig sind. Die Ausgaben werden auf Grund eines be-
S mmten. Haushaltungsvoranschlages geleistet, der von dem Bundesrat der

Ozlalversicherung genehmigt ist. Die Leistung von Zahlungen an Fonds
        <pb n="546" />
        550

DRITTER TEIL
der Bundesrepubliken oder an Kassen der Verkehrsunternehmungen wird
durch den Bundesrat der Sozialversicherung angeordnet.

Der Zentralvorstand der Sozialversicherung stellt den Plan für zusätz-
liche Leistungen in natura und in Geld für die Gesamtheit der Bundes-
republiken und für alle Kassen der Verkehrsunternehmungen auf. Dieser
Plan bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat für Sozialversicherung.

Die Einnahmen des Bundesfonds können auf laufende Rechnung bei
Kreditunternehmungen eingezahlt werden ; sie können auch in Wert-
papieren. des Staates oder solchen, die vom Staat garantiert sind, angelegt
werden. Eine Liste der in Betracht kommenden Wertpapiere wird vom
Finanzkommissar und vom Arbeitskommissar des B. 8. S. R. aufgestellt.
Die verzinslichen Wertpapiere müssen bei den erwähnten Kreditinstituten
hinterlegt werden.

FONDS FÜR ÄRZTLICHE HILFELEISTUNG, DIE ZUR VERFÜGUNG
DER BEHÖRDEN FÜR ÖFFENTLICHE QÖE”ESUNDHEITSPFLEGE STEHEN

Alle Zahlungen aus Versicherungsbeiträgen, die zur ärztlichen Hilfe-
leistung für die Versicherten bestimmt sind, und die Geldstrafen, die im
Zusammenhang mit diesen Zahlungen einkommen, werden nach Abzug
von 1 v. H. für Verwaltungsausgaben den Behörden für öffentliche Gesund-
heitspflege nach folgenden Grundsätzen überwiesen.

Die Landesversicherungskassen überweisen :

4) an das Kommissariat für öffentliche Gesundheitspflege der beteiligten

Republik durch Vermittlung des Zentralvorstandes einen. bestimmten
Anteil von den gesamten Versicherungsbeiträgen ;

an den Leiter der Distriktsabteilung für öffentliche Gesundheits-
pflege diejenigen Beträge, die zur Unterhaltung von Krankenhäusern
ee von örtlichen Anstalten zur Krankheitsverhütung bestimmt
sind. ;

2) den verbleibenden Teil an die Bezirksstelle für Sozialversicherung.

Die verschiedenen Anteilssätze werden auf Grund der Gesetze jeder
einzelnen Republik bestimmt und dürfen 15 v. H. der gesamten Versicherungs-
beiträge für Zwecke der ärztlichen Hilfeleistung nicht überschreiten.

Die Kassen der Verkehrsunternehmungen übertragen :

a) an das Kommissariat für öffentliche Gesundheitspflege der Bundes-
republik desjenigen Gebietes, in dem die für die entsprechende
Verkehrslinie zuständige Gesundheitsbehörde tätig ist, durch die
Hauptverwaltung der Sozialversicherung der genannten Republik
10 v. H. der Beiträge für ärztliche Hilfeleistung ;
alle übrigen Zahlungen an die Gesundheitsbehörde, die für die
entsprechende Verkehrslinie zuständig ist.

Distriktsfonds für ärztliche Hilfeleistung

Die Distriktsfonds für ärztliche Hilfeleistung (und die entsprechenden
Fonds) umfassen :

a) die von den Landeskassen gezahlten Beträge ;

b) die Unterstützungen des Bezirksfonds ;

6) Zinsen usw.

Dieser Fonds ist angegliedert an eine besondere Abteilung der öffent-
lichen Gesundheitsverwaltung. Die Distriktsfonds werden ausschliesslich
zur Hilfeleistung an die Versicherten verwandt. Der Ausgabeplan wird
von der beteiligten Versicherungskasse im Einvernehmen mit dem Orts-
verband der Arbeitergewerkschaften aufgestellt. Diese Programme müssen
von dem Bezirks- oder einem entsprechenden. Ausschuss bei der öffentlichen
Gesundheitsbehörde bestätigt werden. Der Ausschuss besteht aus Ver-
tretern der Gesundheitsbehörde, dem entsprechenden Organ der Sozial-
versicherung, der zwischengewerkschaftlichen Union und aus Vertretern

ız
        <pb n="547" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN £ 561, SE
EZ BiblNGIHER
der wichtigsten Arbeitergewerkschaften. Der Entwurf des Ausgaben- Ks
voranschlages wird der beteiligten Versicherungskasse zugesandt und mit:
deren. Stellungnahme zwecks Genehmigung dem bezeichneten Ausschuss, * il”
zugeleitet.
Die Fonds der Verkehrsunternehmungen
Die Fonds der Verkehrsunternehmungen umfassen :
a) die von den Ortskassen der Verkehrsunternehmungen gezahlten
Beträge ;

b) Einnahmen aus Zinsen usw.

Diese Mittel werden für die Unterhaltung von Krankenhäusern und
Heilanstalten verwandt, die ausschliesslich für die Versicherten der Ver-
kehrsunternehmungen. und ihre Familienangehörigen bestimmt sind. Die
Verwendung erfolgt nach einem Plane, der von der für die betreffende
Verkehrslinie zuständigen Gesundheitsbehörde aufgestellt wird. Bei der
Behörde besteht ein Ausschuss aus den. Vertretern der Gesundheitsbehörde,
der Versicherungskasse des Verkehrsunternehmens und der beteiligten
Gewerkschaft.

SE

Bezirks- und entsprechende Fonds für äreztliche Hilfeleistung

Die Bezirksfonds für ärztliche Hilfeleistung umfassen :

a) die durch die Landeskassen überwiesenen Beträge ;

b) Unterstützungen aus dem Fonds für ärztliche Hilfeleistung der

zuständigen Republik ;

c) Zinsen usw.

Die Mittel des Bezirksfonds für ärztliche Hilfeleistung sind einer Sonder-
behörde eingegliedert und werden nach den Beschlüssen des bereits erwähnten
Ausschusses verausgabt:

z) um einem Bezirks- oder entsprechenden Fonds Unterstützungen

zu gewähren ;

zwecks Einrichtung und Unterhaltung von Anstalten zur Heilung

oder Verhütung von Krankheiten, die von allgemeinem Interesse

für alle Bezirke und ausschliesslich für die Versicherten und ihre

Familienmitglieder bestimmt sind ;

um die Mittel der Anstalten für ärztliche oder krankheitsvorbeugende

Zwecke zu verstärken. Diese Anstalten stehen hauptsächlich den

Versicherten- und ihren Familienmitgliedern zur Verfügung.
Fonds der einzelnen Republiken

Die Fonds der einzelnen Republiken für ärztliche Hilfe umfassen :

a} die von den Landeskassen oder den Kassen der Verkehrsunterneh-

mungen geleisteten Zahlungen ;

b) Zinsen usw.

Die eingezahlten Beträge müssen spätestens bis zum 5. jedes Monats

von den zugelassenen Kreditanstalten dem Fonds für ärztliche Hilfeleistung
der beteiligten Republik überwiesen werden. Die überwiesenen Beträge
werden vor dem 15. jedes Monats dem Konto des Kommissariats für öffent-
liche Gesundheitspflege zugeführt.
_ Die Verwaltung des Fonds für ärztliche Hilfeleistung steht ausschliess-
lich der Abteilung für ärztliche Hilfeleistung an die Versicherten bei dem
Kommissariat für öffentliche Gesundheitspflege der beteiligten Republik
zu. Der Republikfonds für ärztliche Hilfeleistung wird verwendet :

a) für die Gewährung von Unterstützungen an Bezirks- und entspre-

chende Fonds ;

für die Einrichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern und
Heilanstalten, die von allgemeinem Interesse für die Republik
sind, und die ausschliesslich für die Bedürfnisse der Versicherten
und ihrer Familienglieder bestimmt sind ;

zur Verstärkung der Mittel von zur Heilung und Verhütung von
Krankheiten bestimmter Anstalten, die hauptsächlich den Versicher-
ten und ihren Familiengliedern dienen.
        <pb n="548" />
        552 DRITTER TEIL
Die aus den Landeskassen stammenden Beträge werden nach einem
Plan verausgabt, der von der erwähnten Sektion ausgearbeitet wird und
von dem Sozialversicherungsrat der beteiligten Republik zu bestätigen ist.
Das Kommissariat für öffentliche Gesundheitspflege der Republik führt
darüber ein Sonderkonto und teilt die Einzelheiten der Ausgaben dem
Hauptvorstand der Sozialversicherung der in Betracht kommenden Republik
mit. Dieser hat die Ausgaben zu genehmigen und den Plan dem Rat der
Sozialversicherung der in Betracht kommenden Republik zu übermitteln.

Die aus den Kassen der Verkehrsunternehmungen stammenden Beträge
werden ausschliesslich im Interesse der Versicherten dieser Unternehmungen
und ihrer Familienglieder verwandt.

Der Ausgabenvoranschlag wird von der Sektion des Kommissariats
für öffentliche Gesundheitspflege der beteiligten Republik aufgestellt und
von dem Rat der Sozialversicherung dieser Republik bestätigt. _ Vorher
ist der Delegierte der Zentralsektion für Sozialversicherung der Verkehrs-
unternehmungen über den Voranschlag zu unterrichten,

Die Rechnungslegung über die genannten Ausgaben wird dem Kommis-
sariat für öffentliche Gesundheitspflege durch den Hauptvorstand der
Sozialversicherung der Republik unterbreitet. Letzterer übermittelt die
Rechnungen auf Vorschlag des Delegierten der Zentralsektion der Sozial-
versicherung zwecks Genehmigung an den Rat der Sozialversicherung der
Republik.

Der Bundesreservefonds betrug am 19. Oktober 1923 4.759.120 Rubel.

Wir wissen ferner, dass in den sieben ersten Monaten des Jahres 1924
dieser Fonds ungefähr 8 Millionen vereinnahmte, und dass die Ausgaben
sich auf 6.435.000 Rubel beliefen.

Am 1. August 1924 betrug der Reservefonds ungefähr 9 Millionen.

. Kan Gesamtbetrag des Reservefonds für ärztliche Hilfeleistung belief
sich auf :
Oktober 1924 ......., 941.672 Rubel
Oktober 1925 ...... 0... 884.132 »

Ausser dem Reservefonds gibt es laufende Reserven, die aus Einnahme-
überschüssen. gebildet worden sind. Am 13. November 1924 beliefen sich
diese Überschüsse auf 48 Millionen, am 19. August 1925 auf 72 Millionen,
d. h. sie deckten Ende 1924 70 Ausgabetage, im ersten Vierteljahr 1925
76, Mai /Juni 66, Juli/August 58 Tage und von da ab steigt der Satz auf
70 Tage, um im April 1926 wieder auf 43 Tage zu sinken.
Schweiz
Alle anerkannten Kassen, insbesondere also die Krankenkassen in den
Kantonen, wo die Pflichtversicherung eingeführt ist, müssen aus den
Einnahmeüberschüssen einen Reservefonds bilden.
Tschechoslowakei
Jeder Träger der Krankenversicherung muss mit Hilfe der Einnahme-
überschüsse einen Reservefonds bilden und vermehren, bis er einen Betrag
erreicht hat, der zum mindesten den Durchschnittsausgaben der letzten
drei Jahre gleichkommt. Der Reservefonds muss gegebenenfalls bis zu
der vorgesehenen Höhe wieder aufgefüllt werden ($ 178).

RESERVEFONDS

Jahr

Gesamtbetrag
{in tschech, Kronen)

Gesamtüberweisung
im Rechnungsjahr
"in tehech. Kronen}

1920 104.950.429 45.373.863
1921 244.901 .740 139.194. 865
1922 284.927.536 20.781.305
19923 340.627.757 55.532.732

Hundertsatz der im
Laufe des Jahres
vezahlten Beiträge

18,65

; 18,61
2,56

m 47
        <pb n="549" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 553
Ungarn
Die Bildung eines gemeinsamen Reservefonds für alle Versicherungsträger
ist Aufgabe der Nationalen Arbeiterkasse. Dieser Fonds wird zum Teil
durch die Bezirkskassen gespeist, letztere können jedoch auch für eigene
Rechnung Reserven bilden.

Nach Art. 118, Abs. 1 des Gesetzes von 1907 fliessen zwei Drittel des
von den Bezirkskrankenkassen erzielten jährlichen Reinüberschusses der
Nationalkasse zu. Die Bezirkskrankenkassen treffen Bestimmungen für die
Verwendung des restlichen Drittels, Dieses Drittel darf indessen nur dazu
verwandt werden, um den berechtigten Ansprüchen der Versicherten in
weitgehenderem Masse Rechnung zu tragen oder um Einrichtungen zu
arrichten oder zu unterhalten, die zur Unterstützung der Kranken zweck-
dienlich sind. Die veröffentlichten Rechnungsübersichten beweisen, dass
dieser Teil des Überschusses auch zur Bildung von Reservefonds verwandt
werden kann.

Andererseits ist die Nationale Arbeiterversicherungskasse verpflichtet,
einen Reservefonds zu bilden, der dazu bestimmt ist, die Leistungen der
ES ankenwarsicherung auch unter ausserordentlichen Umständen zu gewähr-

eisten.

Solange der Reservefonds nicht mindestens einen Betrag erreicht, der
dem jährlichen Durchschnitt des Krankengelds gleichkommt, das in den
letzten 5 Jahren gezahlt ist, werden ihm mindestens 50 v. H. des Rein-
überschusses der Kasse zugewiesen. Andererseits darf der Reservefonds den
doppelten Betrag dieser Summe nur mit besonderer Genehmigung des
zuständigen Ministers erreichen.

Der Reservefonds darf weder ganz noch teilweise ohne Genehmigung des
zuständigen Ministers verwandt werden. Die verbrauchten Beträge müssen
wieder ersetzt werden (Art, 30, Abs. 1—4).

Es gibt danach Reservefonds für die Krankenversicherung bei der
Nationalkasse und bei jeder einzelnen Krankenkasse.

Wir geben nachstehend den Betrag des Reservefonds der Nationalkasse
und den der wichtigsten Bezirkskrankenkasse (Budapest) an.

GESAMTBETRAG DER RESERVEFONDS DER KRANKENVERSICHERUNG
BEI DER NATIONALKASSE UND BEI DER BEZIRKSERANKENKASSE BUDAPEST
{in ungarischen Kronen)

Jahr

Nationale Arbeiter- , |
versicherungskasse

Bezirkskrankenkasse
Budapest

1919
1920
1921
1922
1923
‚924

16.031.586
16.501.825
33.835.015
41.730.890
80.153.060

3.636.256
3.742.914
4.318.215
4.748.245
5.107.681
5.508.960

B. KAPITALDECKUNGSVERFAHREN
Drei Gesetzgebungen :
Grossbritannien, Irischer Freistaat, Nordirland
Grossbritannien
englischen Versicherung sucht nach Möglich-
besonders wichtige Forderungen miteinander

‚Die Finanzgebarung der
keit zwei, dem Gesetzgeber
in. Einklang zu bringen :
        <pb n="550" />
        554 DRITTER TEIL
%)} der Leitung der anerkannten Kassen nach Möglichkeit jene Stellung
zu belassen, welche den „Friendly Societies‘‘ in der freiwilligen
Versicherung zukommt ;
dennoch aber zu einem für alle Kassen gleichen, der unteren Alters-
grenze von 16 Jahren entsprechenden, vom wirklichen Eintrittsalter
unabhängigen Beitrag zu gelangen.

Dabei waren hauptsächlich drei Schwierigkeiten zu überwinden. Die
erste Schwierigkeit, auf die schon hingewiesen wurde, betrifft diejenigen
Personen, die erst nach ihrem 16. Lebensjahr versicherungspflichtig werden
und daher von Rechts wegen einen um so höheren Beitrag leisten müssten,
je später sie in die Versicherung eingetreten sind,

Die zweite Schwierigkeit entsteht aus den Abweichungen, die sich
in einer wechselnden und vorher nicht zu berechnenden Richtung und
Grösse für jede Kasse zwischen versicherungsmathematischen Schätzungen
und der Wirklichkeit ergeben. Die unbedingte Gleichheit der Versicherungs-
beiträge macht es dem einzelnen Versicherungsträger unmöglich, die Ein-
nahmen den besonderen Verhältnissen anzupassen. Die Kasse muss sich
vielmehr nach dem Tarif richten, der für die Gesamtheit der Bevölkerung
errechnet ist, als ob letztere einen völlig gleichen Kreis von Versicherten
darstellte. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, durch besondere Mass-
nahmen etwaigen Störungen des Gleichgewichts vorzubeugen, die sich bei
den Kassen ergeben könnten.

Die dritte Schwierigkeit ergibt sich aus der Freiheit, die man den Kassen
in der Auswahl der Risiken und den Versicherten in der Wahl einer aner-
kannten Kasse gelassen hat. Das englische Gesetz kennt in dieser Beziehung
nur einen Vorbehalt: die Kasse darf einen. Antragsteller nicht wegen seines
Alters zurückweisen. Im übrigen können die Kassen nach ihrem Ermessen
Aufnahmebedingungen stellen ; allerdings verlangt die Mehrzahl der „Ap-
proved Societies“ keine ärztliche Untersuchung des Antragstellers und weist
Aufnahmeanträge nicht wegen schlechten Gesundheitszustandes zurück,
Immerhin wird es eine ständig wechselnde Anzahl von Versicherungs-
pflichtigen geben, die sich teils aus der an sich wohl nur kleinen Zahl von
Personen zusammensetzt, die keinen Versicherungsträger gefunden haben,
teils aus Leuten, die sich aus Nachlässigkeit oder absichtlich nicht versichert
haben, und schliesslich aus solchen Personen, die von der Gesellschaft,
der sie angehört haben, ausgeschlossen worden sind oder die Versicherung
aufgegeben haben. Ein besonderer Sparfonds, der „Deposit Contributor
Fund“, übernimmt die Leistungen an diese ungleichmässige und unorga-
nisierte Personengruppe.

Wenn man sich diese Schwierigkeiten klar gemacht hat, so wundert
man sich nicht mehr über die ausserordentliche Kompliziertheit der Finanz-
gebarung in der englischen Krankenversicherung. Man sieht sich einer
grossen. Anzahl von verschiedenen Fonds, umständlichen Kontenbuchungen
und verschiedenen Soll- und Habenkonten gegenüber, die nicht immer
leicht auseinanderzuhalten. sind. Dazu kommen noch die zahlreichen, seit
Inkrafttreten der Versicherung eingeführten Abänderungsvorschriften und
die allgemeine Unsicherheit, die sich daraus ergibt, dass die Schätzung der
Finanzlage der Versicherung von Voraussetzungen abhängt, die sich später
vielfach als abänderungsbedürftig herausstellen, Trotzdem soll versucht
werden, ein möglichst einfaches Bild des Finanzierungssystems zu geben.

Denken wir uns zunächst eine Zentralbank in die sämtliche jähr-
lichen Einnahmen fliessen (Beiträge, staatliche Zuschüsse, Zinsen der bei
der Bank angesammelten Kapitalien). Mit Hilfe dieser angesammelten
Gelder finanziert die Bank nach genau festgelegten Vorschriften die aner-
kannten Versicherungsgesellschaften und die Versicherungsausschüsse und
deckt die Versicherungsleistungen für diejenigen Versicherungspflichtigen,
die keiner Versicherungsgesellschaft angehören (Deposit Contributors).
Die Zentralbank, nämlich der National Health Insurance Fund, befasst
sich nicht mit dem eigentlichen Versicherungsgeschäft, sondern ist ein
grosses „clearing house*“ für alle physischen. oder juristischen Personen,

welche Gelder der Versicherung verwalten, verteilen oder in Anspruch
nehmen. Er eröffnet Konten für die anerkannten Kassen, die Versicherungs-
        <pb n="551" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 555
ausschüsse und die „Deposit Contributors‘““ sowie für die Gläubiger oder
Schuldner des Fonds.

Die Art der Aufgaben und der Mechanismus dieser Bank soll nachstehend
wie folgt beschrieben. werden. Zunächst wird der Tarıf der Prämien und
der Reserven und die technischen Grundlagen, auf denen der Tarif errechnet
worden ist, erörtert werden. Dann sollen die eigenen Fonds der Bank,
aus denen sie die von ihr zu verteilenden Mittel entnimmt, besprochen und
zum Schluss die Aufgaben der einzelnen Buchkonten untersucht werden,
welche die wirklichen oder buchmässigen Übertragungen wiedergeben.
Der Tarif
Wie bereits oben gesagt, wird der Tarif für das Kapitaldeckungsver-
jahren bei der Krankenversicherung nach Massgabe einer Morbiditäts-
tafel, einer Sterbetafel und des Zinsfusses aufgestellt. Auf der gleichen
Grundlage werden die Beiträge und die Reserven berechnet.

Der ursprüngliche Tarif von 1912 wurde zunächst gesetzlich auf Grund
vorläufiger Unterlagen festgesetzt. Der Bericht über die Durchführung des
Gesetzes in den Jahren 1912 und 1913 hat dann für die Berechnung des
bis 1926 gültigen Tarifs massgebende Unterlagen geliefert.

Die angewandte Morbiditätstafel (Tafel des Joint Committee, Report
for 1912—1913, 8. 583) ist die Tafel von Watson (Erfahrungen der ‚„„Man-
chester Unity‘ 1893—1897 für die Gesamtheit der Gesellschaft), die in
einzelnen Punkten abgeändert worden ist, um den durch das Gesetz einge-
führten besonderen Vorschriften Rechnung zu tragen.

„) Das Gesetz sieht keine Barunterstützung für die ersten drei Krank-
heitstage vor, während diese in dem Ergebnis der ‚Manchester
Unity“ mitberücksichtigt sind. Infolgedessen musste man die
Sätze der Morbiditätstafel von Watson für die ersten sechs Monate
der Krankheit etwas reduzieren.

Für die Invalidität (Krankheiten, die sich über sechs Monate hinaus-
ziehen) musste man zu Beginn der Versicherung eine besondere
Tafel herstellen, denn die Tafel der „Manchester Unity“ betrifft
eine alte Versicherungsgesellschaft, die unter ihren Invaliden Per-
sonen zählt, die zu verschiedenen Zeitpunkten invalid geworden
sind, während alle auf Grund der „National Insurance Act“
Versicherten. anfangs als voll arbeitsfähig anzusehen sind, weil sie
wirklich in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, ge-
standen. haben müssen.

Die Versicherungsleistungen werden nach dem Gesetz in denjenigen
Fällen der Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt, in denen der „Work-
men’s Compensation Act“ (Unfallentschädigungsgesetz) Anwendung
findet. Dagegen wurde in der Periode von 1893-1897, die ungefähr
mit dem gleichen Zeitpunkt abschliesst, in dem das erste Unfallent-
schädigungsgesetz in Kraft trat, auch die Minderung der Arbeits-
fähigkeit infolge Betriebsunfalls durch die Manchester Unity in der
gleichen Weise entschädigt, wie jede durch Krankheit entstandene
Minderung der Arbeitsfähigkeit. Aus diesem Grunde hätte man
also die Sätze der Watsonschen Tafel nochmals herabsetzen müssen.
Andererseits umfassen aber die auf Grund der National Act Ver-
sicherten. zweifellos eine bedeutend grössere Zahl von schlechten
Risiken als die Manchester Unity, so dass man annehmen konnte,
dass sich diese beiden schwer schätzbaren Momente gegenseitig
annähernd aufheben würden und daher die Tafel der Manchester
Unity, obwohl‘ sie eine Anzahl von Unfallerkrankten mitumfasst,
als ein annehmbarer Massstab für die Erkrankungshäufigkeit der
versicherungspflichtigen Bevölkerung dienen könnte.

Ferner hat man zu den in der obenerwähnten Weise abgeänderten
Sätzen der Erkrankungs- und Invaliditätshäufigkeit der Watson-
schen Tafel noch einen einheitlichen Aufschlag hinzugerechnet, um
den verschiedenen Verhältnissen der Versicherungsgesellschaften
und auch einer etwaigen Zunahme der entschädigten Krankheits-

1
        <pb n="552" />
        556

DRITTER TEIL

fälle Rechnung zu tragen, die sich möglicherweise bei der Einführung
des Gesetzes ergeben könnten. Dieser Zuschlag wurde auf 12,745 v. H.
berechnet, wodurch der Prämientarif auf die durch das Gesetz von
1911 festgesetzte Höhe gebracht wurde.

Die Tafel der Erkrankungshäufigkeit von 1912—1913 wurde im Jahre
1926 in folgender Richtung abgeändert: man hat auf den obigen Zuschlag
von 12,745 v. H. verzichtet, weil er sich nach den Erfahrungen der Jahre
1921—1923 als überflüssig herausgestellt hat. Andererseits hat man eine
besondere Tabelle für die Erkrankungshäufigkeit der Frauen aufgestellt,
indem man zwischen den verheirateten und unverheirateten Frauen unter-
schied. Diese Tabelle wurde auf Grund einer Beobachtung von rd. 400.000
im Jahre 1923 versicherten Frauen errechnet.

Für die Durchführung des Gesetzes wurde auf Grund des Berichtes
vom Jahre 1912-—1913 eine erste Sterbetafel errechnet, um der schon. damals
festgestellten erheblichen Abnahme der Sterblichkeitsziffer der Bevölkerung
Rechnung zu tragen. Diese Tabelle beruhte auf den in England und Wales
in den Jahren 1908—1910 registrierten Sterbefällen und einer Kombination
der Volkszählung von 1901 mit der geschätzten Bevölkerungszahl vom
31. März 1911.

Diese Tafel hat sich jedoch bald gleichfalls als zu hoch herausgestellt.
Seit 1926 benutzt man daher Tafeln, die nach den Ergebnissen der Volks-
zählung von 1921 und den Sterbefällen der Jahre 1920—-1921 errechnet
worden sind.

Der Zinsfuss war ursprünglich auf 3 v. H. festgesetzt worden. Im Jahre
1926 wurde er auf 4 v. H. erhöht; nur für die Berechnung der „Reserve
values‘ (siehe unten) gilt noch der Zinssatz von 3 v. H.

Die Risikodeckung bezieht sich nicht nur auf die Fälle der Krankheit
und Invalidität, sondern namentlich auch auf die Wochenhilfe. Auch hängen
die Leistungen zum Teil vom Zivilstand der Versicherten ab. Eine Schät-
zung der finanziellen Belastung der Versicherung erfordert daher noch
andere bevölkerungsstatistische Grössen als oben angegeben (Heirats-
und Geburtenziffer). Auf diese Fragen kann jedoch hier nicht einge-
gangen werden, ebenso nicht auf die verschiedenen Spezialfälle, in denen
sich die für die Berechnung der Versicherungskosten allgemein geltenden
Regeln ändern können.

Der festgesetzte Tarif ist mehrmals seit Inkrafttreten der Versicherung
abgeändert worden, teils weil die gesetzlichen Bestimmungen geändert
wurden, teils infolge der geänderten Voraussetzungen, auf denen die
Versicherung aufgebaut war.
Tarifider Gesamt-Wochenbeiträge
1911 1920 19261
Männer . .... +. 7d. 10d. 9d.
Frauen . . .. 6d. 9d, 8 %d.

Die obigen Gesamtbeiträge umfassen den wöchentlichen Beitragsteil
des Versicherten und des Arbeitgebers. Diese Beiträge übersteigen den Netto-
beitrag, der erforderlich wäre, um die Verpflichtungen des Versicherungs-
trägers gegenüber im Alter von 16 Jahren eintretenden Versicherten unter
Hinzuziehung des Staatszuschusses zu decken. Im Jahre 1920 belief sich
der für diese Versichertengruppe zur Deckung der erwähnten Verpflichtun-
gen erforderliche Beitragsteil, abzüglich der durch Staatszuschüsse ge-
deckten Leistungen, auf 7 7/,A. für Männer und 7 1/,d. für Frauen, im Jahre
1926 auf 7 °%/,,d. für Männer und 7 7/,,d. für Frauen. Der verbleibende
Beitragsteil wird zum Teil zur Abschreibung und Verzinsung der ‚Reserve
Values‘, zum Teil zur Speisung von zwei Fonds, nämlich des „Contingenecies
Fund‘ und des „Central Fund“ verwendet. Die im Jahre 1926 eingetretene
Erhöhung ist die Folge verschiedener Umstände. Bis zum 1. Januar 1928
besteht Beitragspflicht und Leistungsanspruch bis zum 70. Lebensjahr
der Versicherten, wogegen von diesem Tage ab Altersrenten vom erreichten

1 In Kraft getreten am 4. Januar 1926.
        <pb n="553" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 557
65. Lebensjahre angefangen nach dem Gesetz vom Jahre 1925 gewährt
werden..Die Herabsetzung des Anfangsalters um 5 Jahre befreit die Kranken.
versicherung von dem grossen Krankheitsrisiko zwischen 65 und 70 Jahren
und gestattet die Herabsetzung der Prämien für die im Alter von 16 Jahren
Eintretenden. Andererseits hat das Gesetz vom Jahre 1926 mit Wirkung
vom 1. Januar desselben Jahres den aus den Beiträgen zu deckenden Teil
der Geldieistungen für Männer von 7/, auf %/, und für Frauen von "/
auf 4/, erhöht. Dieses Gesetz hat mit Wirkung vom 1. Januar 1927 den zur
Deckung der Sachleistungen erforderlichen Teil der Beiträge von 10s. auf
13s. heraufgesetzt. Ferner hat auch die Anwendung der neuen technischen
Grundlagen die Nettoprämie beeinflusst. Die geringere Sterblichkeit der
Männer und Frauen und die Erhöhung der Krankheitshäufigkeit bei weib-
lichen Versicherten wirken erhöhend, wogegen wieder die Erhöhung des
Zinsfusses und die Verringerung der Krankheitshäufigkeit bei männlichen
Versicherten in entgegengesetzter Richtung wirken.

Was die Höhe der Reserve betrifft, deren richtige Berechnung von grund-
legender Bedeutung für das Kapitaldeckungsverfahren ist, so sind zwei
Fälle zu unterscheiden, je nachdem es sich um einen Versicherten handelt,
der im Mindestalter von 16 Jahren oder mit mehr als 16 Jahren in die Ver-
sicherung eintritt.

Wie bereits erwähnt, muss die Kasse für einen Versicherten dieser
letzteren. Kategorie, der den gleichen Beitrag leistet wie ein Versicherter,
der im Alter von 16 Jahren in die Versicherung eingetreten ist, eine
Reserve in der gleichen Höhe erhalten, wie wenn er bereits seit seinem
L6. Lebensjahre Beiträge geleistet hätte (Reserve Value). Aber infolge
verschiedener gesetzlicher Bestimmungen ist diese „Reserve Value‘ nicht
sbenso hoch wie diejenige eines Versicherten des gleichen Alters, der
bereits mit 16 Jahren in die Versicherung eingetreten ist. Das Gesetz
sieht nämlich eine Wartefrist vor, bevor der Versicherte, nachdem er der
Versicherungspflicht unterworfen wurde und Beiträge geleistet hat, auf die
verschiedenen Versicherungsleistungen Anspruch erwirbt, während der
Versicherte, der sich schon in der Versicherung befindet und von den Warte-
Fristen befreit ist, einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungs-
leistungen besitzt. Daher ist der gegenwärtige Wert der finanziellen Be-
lastung der Gesellschaft und daher auch die Reserve für den letzteren
höher als für den ersteren. Daher die Unterscheidung zwischen der „Reserve
Value‘, die einem Eintrittsalter von mehr als 16 Jahren und der „Transfer
Value‘, die einem gleichaltrigen Versicherten entspricht, der der Versi-
2herung bereits seit seinem 16. Jahre angehört. Der Ausdruck „Transfer
Value“ kommt daher, dass diese Reserve diejenige Summe darstellt, die
für den Versicherten bei einem Wechsel der Versicherungsgesellschaft mit
übertragen werden muss. Nachstehend folgt für verschiedene Lebensalter

(für Männer) die Höhe der „Reserve Value“ und der „Transfer Value‘,
berechnet nach den Tabellen, die auf Grundlage des Berichtes der Jahre
1912-—1913 aufgestellt wurden.

Eintrittsalter

"7 Jahre
18
70

7

30

„Reserve Value‘
für einen Versicherten,

„Transfer Value‘
(für einen Versicherten
der der Versicherung min-
destens 2 Jahre angehört)il

X»

6
8
“18

1?

ai * In der gleichen Weise gibt es Tabellen für die „Tranfer Values‘ für die Versicherten,
le der Kasse seit weniger als 2 Jahren angehören,
        <pb n="554" />
        558

DRITTER TEIL

Besondere Fonds des „National Health Insurance Fund‘

Die Einnahmen aus den Beiträgen werden dem „National Health In-
surance Fund“ überwiesen und zunächst auf das Markenerlöskonto (Stamp
Sold Account) gebracht; bekanntlich werden die Beiträge durch Einkleben
von Marken in die Versicherungskarte entrichtet. Sobald die ausgefüllte
Versicherungskarte von der Versicherungsgesellschaft dem Zentraldienst
vorgewiesen wurde, erfolgt die Gutschrift vom Markenerlöskonto auf das
Konto jeder Gesellschaft.

Normalerweise müssten sämtliche verkauften Marken früher oder später
zur Zahlung der Beiträge verwandt werden. Es ergibt sich jedoch stets
ein leichter Überschuss an Marken, die in Verlust geraten, vernichtet
wurden oder aus irgendeinem anderen Grunde unbenutzt geblieben sind.
Dieser Überschuss wird dem „Central Fund“ zugeführt, teils aber auch
dazu verwandt, die Versicherungsgesellschaften für die Beitragsausfälle zu
entschädigen, die sich daraus ergeben, dass sie bisweilen ihren Mitgliedern
bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit die Beiträge erlassen.

Die Staatszuschüsse werden dem „National Health Insurance Fund“
nach Massgabe der zur Deckung der Leistungen und Verwaltungskosten
gemachten. Zuweisungen gutgeschrieben.

Die dem Versicherungsträger gutgeschriebenen. Beträge, die nicht un-
mittelbar für Leistungen und Verwaltungsausgaben verwendet werden,
sind entweder von der Zentralstelle oder vom Versicherungsträger anzu-
legen. In regelmässigen Zeitabschnitten wird das Guthaben des Versiche-
rungsträgers festgestellt. Die Hälfte der verfügbaren Bestände wird von der
Zentralstelle im Einvernehmen mit den Kommissaren für Staatsschulden
angelegt; diese Anlage wird auf das Habenkonto des Versicherungsträgers
und zwar auf das „National Health Insurance Investment Account‘“ gut-
geschrieben. Die andere Hälfte wird dem Versicherungsträger zu Anlage-
zwecken überlassen, soweit er auch diese Anlage nicht der Zentralstelle
überlässt.
Abgesehen von den besonderen Konten der einzelnen Versicherungsträger
besteht noch der „Central Fund‘, dessen Bestände im Falle der Unzuläng-
lichkeit des besonderen Reservefonds (Contingencies Fund) des Versicherungs-
trägers herangezogen werden soll. Indes tritt der Zentralfonds nur dann ein,
wenn der Abgang nachweislich auf besondere, von der Tätigkeit des Ver-
sicherungsträgers unabhängige Umstände zurückzuführen ist. Dieser Fonds
wurde aus Beiträgen und Staatszuschüssen gebildet. Da dieser Fonds sehr
selten herangezogen wurde und sein Bestand ausreichend erschien, wird
er seit 1921 nur mehr durch die Überschüsse des „Stamp Sold Account“
gespeist. In den Jahren 1922—1926 wurde ein Teil der Sachleistungen aus
diesem Fonds bestritten.

Schliesslich treten noch für die „Reserve Values“ und die „Transfer
Values‘“ zwei besondere zentrale Fonds ein. Dies sind der „Reserve Values
Apportionment Account“ und der „Reserve Suspense Fund“. Die Aufgabe
dieser Fonds kann erst bei Beschreibung der laufenden Konten der
Versicherungsgeseilschaften genau beschrieben werden, Immerhin ist zu
bemerken, dass auch der „Reserve Suspense Fund“ gleichfalls für einen
anderen als den ursprünglich im Gesetz vorgesehenen Zweck verwandt
werden kann. Nach dem Gesetz von 1926 kann das Defizit einer Gesellschaft,
wenn seine Ursachen in der erhöhten Belastung zu suchen sind, die der
Gesellschaft durch das neue Gesetz auferlegt worden ist, teils aus dem
„Reserve Suspense Fund“ und bei dessen Unzulänglichkeit aus dem
Zentralfonds gedeckt werden 1.

ı Aus den schon genannten Gründen wird auf den „Navy, Army und Air
Force Insurance Fund“ nicht näher eingegangen. Der „Deposit Contributor
Fund“ wird auf weiter unten behandelt,
        <pb n="555" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 559
Abrechnung zwischen dem „National Fund‘ und den anerkannten Kassen,
den Versicherungsausschüssen und den ‚„Deposit Contributors‘
Konto jeder anerkannten Kasse

Dem Konto werden zunächst die Beiträge gutgeschrieben, die der Gesell-
schaft jeweils bei ihrer Fälligkeit in Höhe der geklebten Marken zufliessen.
Allerdings wird der Beitrag nicht restlos, sondern nur zum Teil gutge-
schrieben. Der gutgeschriebene Beitrag beläuft sich seit 1926 auf 7,9d.
Aw die Männer und 7,7d. für die Frauen, entspricht also der theoretischen

rämie.

Ferner wird diesem Konto die Staatsbeihilfe gutgeschrieben, d. h. für
die Männer ein Siebentel und für die Frauen ein Fünftel der Kosten der
Versicherungsleistungen und des Verwaltungsaufwandes.

Ferner erscheint auf der Habenseite dieses Kontos der Reservefonds
(Contingencies Fund) der Gesellschaft. Von der Differenz zwischen der
tariflich festgesetzten Prämie und der theoretisch‘ bestimmten Prämie
wird ein Abzug von 0,25d. (für Männer und Frauen in der gleichen Höhe)
vorweggenommen. und der Gesellschaft unter der Bezeichnung ‚Contin-
genecies Fund“ gutgeschrieben. Dieser Kreditposten ist für die Gesellschaft
nicht unmittelbar greifbar und gehört nicht unmittelbar zu ihrem Guthaben.
Bekanntlich wird die Finanzlage jeder Gesellschaft alle fünf Jahre einer
Schätzung unterworfen. Bei dieser Schätzung wird der ‚Contingencies
Fund“ nicht berücksichtigt. Ergibt die Schätzung ein Defizit im Hinblick
auf die voraussichtliche zukünftige Belastung der Gesellschaft, so kann
sie den erwähnten Kredit in Anspruch nehmen. Ergibt sich dagegen kein
Defizit oder nimmt das Defizit nicht den gesamten Kredit in Anspruch, so
wird das Saldo auf dem „Contingencies Fund“ gelöscht und auf das laufende
Konto der Gesellschaft selbst übertragen, wo er dann bei der nächsten
Schätzung als Aktivposten erscheint.

Endlich werden dem Konto die Zinsen der für seine Rechnung von
der Zentralstelle angelegten Gelder und die Zinsen der vorübergehend
angelegten Kapitalien gutgeschrieben.

'’Auf der Sollseite des Kontos erscheinen die der Gesellschaft für die
Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten überwiesenen Barbeträge,
ferner die ihr zur eigenen. Anlage überwiesenen Gelder, die auf dem „Invest-
ment Account“ angelegten Gelder und die von den Versicherungsgesell-
schaften den Versicherungsausschüssen für Zwecke der Sachleistungen
geschuldeten Beträge.

Zu erwähnen sind schliesslich noch die Art der Rechnungsführung
und die Kassengebarung, die sich einerseits aus den „Reserve Values‘‘
derjenigen Versicherten, die erst nach ihrem 16. Lebensjahr in die
Zwangsversicherung eintreten und bei ihrem Eintritt einer anerkannten
Gesellschaft angehören und andererseits aus den „Transfer Values‘“ jener
Versicherten ergeben, welche die Versicherungsgesellschaft wechseln.

1. Reserves Values. — Bei Inkrafttreten der Versicherung machten die
Personen, die in einem höheren als dem zulässigen Mindestalter ein-
traten, die Mehrzahl der Mitglieder aus. Allmählich bildeten diese Ver-
sicherten. aber die Ausnahme. Daraus ergeben sich zwei verschiedene Kate-
gorien, je nachdem ihr Eintritt in den ersten 15 Monaten nach Inkraft-
treten der Versicherung oder erst später erfolgt ist.

Jeder Gesellschaft, die innerhalb der ersten 15 Monate nach Inkrafttre-
ten der Versicherung einen Versicherten von 17 oder mehr Jahren aufge-
nommen hatte, wurde buchmässig und zwar nicht auf laufende Rechnung,
Sondern auf einem Spezialkonto, dem „Reserve Values Account“, eine dem
Eintrittsalter des Versicherten entsprechende Summe gutgeschrieben (für
jede Gesellschaft ein besonderes Guthaben). Diese Gutschrift ist anfänglich
ein fiktiver Kreditposten. Es besteht jedoch keine Gefahr, dass sich
aus diesem nur fiktiven Kreditposten für die Gesellschaft eine unzu-
reichende Einnahme gegenüber ihren laufenden Ausgaben ergibt. Denn
während einer ganzen Reihe von Jahren würde auch bei Nichtvorhanden-
en der „Reserve Values‘“ das Defizit ein rein buchmässiges sein. Es genügt,

ass der fiktive Kreditposten allmählich in ein tatsächliches Guthaben
        <pb n="556" />
        560

DRITTER TEIL

umgewandelt wird, aus dem die Gesellschaft später schöpfen. kann. Dieses
Verfahren, das zum mindesten in einem solchen Ausmasse für eine Privat-
gezellschaft untragbar wäre, ist für eine öffentliche Zwangsversicherung
zulässig, denn diese braucht nicht in jedem Augenblick den Nachweis ihres
finanziellen Gleichgewichts zu geben, sondern kann sich, weil es sich um
eine dauernde und auf Gegenseitigkeit beruhende Einrichtung handelt,
Zeit lassen, um aus den von ihr erhobenen Beiträgen ein Aktivum zu
schaffen, das ihre schon bestehenden aber noch nicht fälligen Verpflich-
tungen. deckt.

Wie vollzieht sich nun die allmähliche Bildung dieses Aktivpostens?
Selbstverständlich vergrössert sich der zu erstattende Betrag alljährlich
um die nach dem Tarif festgesetzten Zinsen desjenigen Teiles des fiktiven
Kreditpostens, der noch nicht in ein tatsächliches Guthaben umgewandelt
worden ist. Es handelt sich also um das einfache Problem der Tilgung
einer Anfangsschuld einschliesslich der Zinsen. Allerdings beruht das
gesetzlich vorgesehene Tilgungsverfahren nicht auf einem jährlich gleichen
Tilgungsdienst. Wie oben erwähnt, wird die Differenz, um die die wirklichen
Beiträge den Betrag der theoretisch errechneten Prämien übersteigen, auf
den „Contingencies Fund“ eingezahlt, wobei jedoch ein gewisser Betrag
übrig bleibt (seit 1926 0,85d. für die Männer und 0,55d. für die Frauen).
Diese letzteren Beträge werden einem Zentralkonto gutgeschrieben, dem
„Reserve Values Apportionment Account“. Das Aktivum dieses Kontos
wird alljährlich auf die Versicherungsgesellschaften. entsprechend dem
von der einzelnen. Gesellschaft noch nicht getilgten Betrag der „Reserve
Values“ verteilt. Ein Teil des Aktivums wird zu einem 3 prozentigen Zinsen-
dienst und der Rest als Abschreibung verwendet. In dem Ausmass dieser
Tilgung verringert sich der fiktive Kredit auf dem Konto der „Reserve
Values“- jeder Gesellschaft, während ein entsprechender Aktivposten auf
laufende Rechnung der Gesellschaft gutgeschrieben wird.

Der aus dem trotz verschiedenen Eintrittsalters gleichen Beitrag
entstehende Abgang wird somit allmählich durch ein Kapitaldeckungs-
verfahren gedeckt*, da ja der auf den Beginn der Versicherung berechnete
Wert aller zukünftigen Prämienabzüge gleich dem Anfangswert der
„Reserve Values‘“ ist. Bei dem geltenden Beitragssatz ist jedoch dieser
Abzug von den Beiträgen nur möglich, weil der Staat einen Teil der
Versicherungsleistungen auf seine Rechnung nimmt. Somit werden eigent-
lich die Mittel für die Bildung der „Reserve Values‘“ durch die Staatsbeihilfe
aufgebracht, so dass man sich fragen kann, warum man erst zu diesem
Umweg gegriffen hat, statt für die Bildung der „Reserve Values‘‘ unmittelbar
die staatliche Beihilfe in Anspruch zu nehmen. Der Grund liegt darin, dass
man von vornherein der staatlichen Beihilfe diejenige Rolle zuweisen wollte,
die ihr normalerweise zukommt, nämlich einen Teil der Versicherungs-
leistungen zu decken. Wenn die „Reserve Values“ ganz getilgt sein werden,
wird trotzdem die staatliche Beihilfe fortbestehen und entweder eine
Beitragsherabsetzung oder einen Leistungsausbau hervorrufen. Letzten
Endes müssen also die Versicherten der ersten Jahre die „Reserve Values‘“
mit aufbringen, wogegen die später eintretenden entweder für dieselbe
Prämie vermahrte Versicherungsleistungen beziehen oder für geringere
Prämien gleiche Leistungen erhalten werden,

In den ersten 15 Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes wurden den
anerkannten Kassen £69.570.0J0 an „Reserve Values‘ gutgeschrieben.
Bei der in den Jahren 1922 und 1923 vorgenommenen Schätzung belief
sich diese Summe auf £97.500.000. In den Jahren 1913—1923 haben sich
mehrere Veränderungen ergeben. Die Gesetze von 1920 und 1922 haben
die Gesamtsumme der „Reserve values‘ um £50.500.000 erhöht. Nach dem
15. Monat seit Inkrafttreten des Gesetzes erfolgende Eintritte machen eine
Gutschrift von £29.500.000 aus, die aus verschiedenen Gründen (z. B. Ab-
leben während des gleichen Zeitraumes) erfolgenden Austritte hatten Ab-
striche im Betrage von £38.000.000 zur Folge. Insgesamt wurden £11.500.000

ı Oder wenn. man so will, durch jährliche Verteilung eines gewissen Prozent-
satzes der noch nicht zurückerstatteten „Reserve Values‘“ (Kapital und Zinsen).
        <pb n="557" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 561

ii __ a

getilgt. Ferner wurden bei der Trennung zwischen den britischen und
irischen Versicherungssystemen £2,500.000 abgeschrieben,

Die Verminderung der „Reserve values‘“ zufolge dem Gesetz vom Jahre
1925 über die Altersrenten wird auf £37.000.000 geschätzt ; die Rückwir-
kungen des Gesetzes vom Jahre 1926 stehen noch nicht fest. Der „Reserve
Suspense Fund“ mit etwa £17.000.000 wird gleichfalls zur Abschreibung
der „Reserve Values‘““ verwendet werden.

Was diejenigen Versicherten betrifft, die erst nach dem 16. Lebensjahr
und nach den ersten 15 Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes in die Ver-
sicherung eingetreten sind, so nimmt man an, dass die durch ihre „Reserve
Values‘“ entstandene Belastung einigermassen durch die Einnahmen ’aus-
geglichen wird, die den Gesellschaften zufliessen, wenn solche Versicherte
durch Ausscheiden aus der Versicherung (mit Ausnahme des Todesfalles
oder Erreichung der Höchstaltersgrenze) ihre Ansprüche aufgeben. Die
so freigewordenen Beträge werden auf den „Reserve Suspense Fund“‘, der
einen Teil des „National Insurance Fund“ bildet, übertragen, woraus
dann die erforderlichen Abzüge zugunsten der obigen Versicherten gemacht
werden. Bisher hat sich dieser Fonds hierfür mehr als ausreichend erwiesen.
2, Transfer Values. — Die Übertragung der Reserven von einer Gesell-
schaft zur anderen vollzieht sich gleichfalls durch den „Reserve Suspense
Fund“. Falls ein Versicherter aus einer Gesellschaft austritt (sei es, weil
er die Versicherung überhaupt aufgibt oder die Geellschaft wechselt), so
wird sein „Transfer Value‘ auf diesen Fonds übertragen. Tritt ein Versicher-
ter in eine Gesellschaft ein, der bereits vorher einer anderen. Gesellschaft
angehört hat, so wird sein „Transfer Value“ der neuen Gesellschaft gutge-
schrieben und zu diesem Zweck. dem „Reserve Suspense Fund‘ entnommen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die technische Durchführung
des Kapitaldeckungsverfahrens nicht unmittelbar zu der Finanzverwaltung
der anerkannten Kassen selbst gehört. Diese beschränkt sich vielmehr
darauf, ihren Kredit bei dem „National Fund“ je nach Bedarf.in Anspruch
zu nehmen ‚und die ihr anvertrauten Gelder möglichst nutzbringend
anzulegen. Alle fünf Jahre teilen ihr die Versicherungsmathematiker der
Regierung den tatsächlichen. Stand ihrer Finanzen mit.
Konto der Versicherungsausschüsse
Die Versicherungsausschüsse sind für die Beistellung von Sachleistungen
verantwortlich. Ihrem Konto werden die von den anerkannten Kassen je-
weils geschuldeten Beträge gutgeschrieben. Andererseits wird das Konto
mit allen Barzahlungen belastet, die dem Versicherungsausschuss vom
„National Fund“ geleistet wurden.

Konto jedes „„Denosit Contributor*‘
Der dem Versicherungszwang unterworfene Versicherte, der keiner
anerkannten. Versicherungsgesellschaft angehört, zahlt ebenso wie sein
Arbeitgeber den gesetzlich festgesetzten Beitrag. Dieser Beitrag wird ohne
Abzug dem „Deposit Contribufors Fund“, der einen Teil des „National
Fund“ darstellt, gutgeschrieben.

Tritt der „Deposit Contributor“ in eine anerkannte Gesellschaft ein,
So wird sein Habensaldo dem „Reserve Suspense Fund“ übertragen, der
"a den „Transfer Value‘ des neuen Versicherten zur Verfügung
stellt.

Im Falle des Todes oder dauernden Aufenthaltes im Auslande hat
der „Deposit Contributor‘“ bzw. seine Angehörigen Anspruch auf die
Hälfte des Guthabens; die andere Hälfte fliesst dem „Reserve Suspense
Fund“ zu.

_ Für diese Art von Versicherten besteht also keine Versicherung im
eigentlichen Sinne. Denn einerseits gibt es keinen kollektiven Ausgleich
der Risiken und andererseits sind den Versicherten die gesetzlichen
Leistungen nicht gewährleistet.
KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="558" />
        562 DRITTER TEIL
Höhe der Fonds
Es folgen verschiedene Nachweisungen über die Höhe der Fonds.
L. Angelegate Kapitalien (Accumulated Funds)

Durch die Natio-
nal Debt Com-
missioners ange-
gelegte Kapita-
lien ... +4

Durch oder für
Rechnung der
anerkannten
Kassen ange-
legte Kapitalien

Summe .

1922 ’ 1923

61.713.000

67.035.000

36.827.000
98.540.000

40.089.000
07.124.000

1924 "u 1995

69.085.000

74.209.000

44.623.000
'113.708.000

50.016.000
124.225.000

2, Höhe der Kapitalien aut einen Versicherten
1922
1923
1924
1925

£6,5
£7,1
£7,5
£7.9

3. Jährliche Zinsen der angelegten Kapitalien (in £)
1915 | 1916 | 1917 | 1918 | 1919
Gesamtbetrag | 618.000] 899.000 11.199.000|1.628.000|2.265.000|2.721.000
Betrag pro . | | ;
Versicherten! 0,05 0,08 | 0,10 0,10 0,20
1920 | 1921 | 1922 | 1923 | 1924 | 1925
Ciesamtbetrag. /3.271.00013.965.000l4.118.00014.701.00014.964.000'5.633.000
Betrag pro . ;
 Versieherten) 0.20 | 0.20 | 0.30 | 0,30 | 0,30 | 0.40

Der Gesamtbetrag der verfügbaren Fonds erreichte Ende 1925 ungefähr
22.500.000.

Irischer Freistaat
Die allgemeine Finanzgebarung ist die gleiche wie in Grossbritannien.
Der Gesamtwochenbeitrag beträgt für Männer 8d. und Frauen 7d.

Sachleistungen werden nicht gewährt.

Den Kassen werden für jeden Beitrag nur 57/%d. für Männer und
51/,d. für Frauen gutgeschrieben.

‘Der Rest, d. h. 2?/4d. für Männer und 1%/,d. für Frauen wird zwischen
dem „Contingencies Fund‘ der Kasse (54d. und 2/,d.) und dem Tilgungs-
fonds der ‚„„Reserves Values‘ (12/,d. und 12/.d.) aufgeteilt.
        <pb n="559" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 5638
N 8 BL
Die Kassen mit weniger als 1000 Versicherten bilden gegebenenfalls
einen gemeinsamen Sicherheitsfonds gegen etwaige Verluste, in dem sie
die Hälfte ihrer „Contingencies Funds‘ zusammenlegen.

Dem „Central Fund“, der dieselbe Bestimmung wie in Grossbritannien
hat, werden seit 1918 keine Beträge mehr zugeführt.

Im Jahre 1926 belief sich die Gesamtsumme der angelegten Kapitalien
annähernd auf £2.500.000 und die Zinsen der Kapitalien auf £116.000.

Die jährlichen Einnahmen des „Contingencies Fund‘ betragen unge-
fähr £27.000. Der „Central Fund‘ beläuft sich auf £72.000, was etwa
3s, pro Versicherten ausmacht.
Nordirland

Die Gesamtwochenbeiträge betragen 7d. für Männer und 6%d. für
Frauen,

Wie in Grossbritannien, besteht auch hier eine auf Beiträgen beruhende
Alters-, Witwen- und Waisenversicherung, die zu analogen Änderungen
der Krankenversicherung und namentlich zur Herabsetzung der Beiträge
geführt hat. So wie in Grossbritannien, wurde auch in Nordirland der Staats-
zuschuss zur Krankenversicherung herabgesetzt.

8 7. — Garantien
Unter Garantien werden hier alle Vorsichtsmassnahmen ver-
standen, die den geordneten Gang der Versicherung aufrecht:
erhalten sollen im Falle eine Kasse ein Defizit erleidet, das weder
durch einen Rückgriff auf die Reserven, noch durch eine Herauf-
setzung der Beiträge bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze,
noch durch eine Herabsetzung der Versicherungsleistungen bis
zum gesetzlichen zulässigen Mindestmass gedeckt werden kann.

Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Abganges und die Mittel,
ihm vorzubeugen, sind sehr verschieden, je nachdem die Finanz-
verwaltung der Versicherung zentral durchgeführt wird oder eine
grosse Anzahl von verschiedenen und selbständigen Kassen besteht.

Bei der zentralisierten Verwaltung vollzieht sich der Ausgleich
der Risiken theoretisch in der günstigsten Weise und wenn man
auch stets mit gewissen, sich regelmässig wiederholenden Ab-
weichungen. von der allgemeinen Regel zu rechnen hat (z. B.
bei Epidemien), so kann man doch die zufälligen Abweichungen

beinahe als ausgeschaltet ansehen, Ausserdem werden der zentral
durchgeführten Verwaltung im allgemeinen zwei sehr wichtige

Vorzüge zugeschrieben: einmal sind die Verwaltungskosten

weniger hoch, ferner gestattet die weitgehende Zentralisierung

der Versicherung in der Regel die Bildung starker Reserven.

In dem gleichen Masse, in dem diese Reserven grössere Sicherheit

bieten, wächst auch die Betätigungsmöglichkeit der Sozialver-

sicherung auf dem Gebiete der öffentlichen Hygiene, der fürsorge-
rischen und vorbeugenden Massnahmen.
        <pb n="560" />
        564

Wird dagegen einer grossen Anzahl von verschiedenen Kassen
eine finanzielle Selbständigkeit gewährt, so sind die Ursachen,
die hier und dort zu einem Defizit führen können, bedeutend
zahlreicher und schwerwiegender. Man kann hierbei in der Haupt-
sache vier verschiedene Kategorien unterscheiden :

Erstens werden die zufälligen Abweichungen umsomehr zu
befürchten. sein, je geringer der Mitgliederbestand der Kasse
ist. Es ist schwierig, in einwandfreier Weise die Mindestzahl von
Mitgliedern einer Kasse festzustellen, unterhalb derer sich der
Ausgleich der Risiken mit zu grossen Unregelmässigkeiten voll-
ziehen würde. Bei einem verhältnismässig so häufig eintretenden
Wagnis, wie es die Krankheit darstellt, kann diese Mindestzahl
von Mitgliedern allerdings verhältnismässig gering sein. Denn
auch ohne Anwendung der Wahrscheinlichkeitsrechnung ergibt
sich, dass, wenn im Durschnitt des Jahres unter 10 Personen
eine krank wird, man. zu einem möglichst günstigen Ausgleich der
Risiken eine wesentlich niedrigere Zahl von Versicherten zusammen-
zufassen braucht, als wenn z. B. im Durchschnitt. nur eine von 100
Personen vom schädigenden Ereignis betroffen wird. Ange-
nommen, der Satz der Erkrankungshäufigkeit, in Tagen berechnet
und durch 365 geteilt, stelle die mathematische Wahrscheinlich-
keit dar, dass ein im Jahre beliebig gewählter Risikotag
ein Krankheitstag ist und ferner angenommen, dass ‚auf
Grund der Praxis Sicherheit besteht, dass die zufällige Abwei-
chung nicht grösser sein wird als das Vierfache der mittleren
quadratischen Abweichung, so ergibt die Berechnung, dass man
bei einer Erkrankungshäufigkeit von 10 Tagen und einem Bestand
von 100 Versicherten mit einer tatsächlichen Erkrankungshäufig-
keit zählen muss, die die erwartete Erkrankungshäufigkeit um
nicht mehr als 12,5 v. H. überschreitet. Dies stellt immerhin eine
ziemlich beträchtliche und für das finanzielle Gleichgewicht
gefährliche Abweichung dar. Bei 500 Versicherten verringert
sich diese Abweichung auf 6 v. H. der vorgesehenen Erkrankungs-
häufigkeit, bei 1000 Versicherten auf 4 v. H. und bei 10.000 Ver-
sicherten auf 1,25 v. H. Die gesetzlich häufig vorgesehene Mindest-
mitgliederzahl von 100 Versicherten erscheint daher ziemlich
niedrig. Allerdings können noch andere Erwägungen mitsprechen
und zwar besonders die Schwierigkeit, in einem nicht allzu grossen
Gebiet in dünn bevölkerten Bezirken einen grösseren Mitglieder-
bestand zusammenzubringen,

Aber diese nur zufälligen Abweichungen sind nicht die gefähr-
lichsten. Der wahre Grund für die ungleiche Belastung der ver-

DRITTER TEIL
        <pb n="561" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 565
schiedenen Versicherungsträger ergibt sich hauptsächlich daraus,
dass die berufliche Gliederung und die Zusammensetzung nach
Geschlecht und Alter von einer Kasse zur anderen stark wechselt
und häufig selbst innerhalb ein und derselben Kasse schwankt.
Erinnert man sich daran, was oben über den Wechsel der Erkran-
kungshäufigkeit je nach Alter, Beruf und Geschlecht gesagt worden
ist, so sieht man, welchen Umfang die sich daraus ergebenden
Abweichungen haben können. Die Gefahr wird besonders gross
sein, wenn trotz der Vielheit der Kassen der Tarif einheitlich
festgesetzt und für die Gesamtheit der Bevölkerung errechnet
ist. Diejenigen Gesetzgebungen, die jeder Kasse gestatten, ihren
eigenen. Beitrag zum mindestens innerhalb gewisser Grenzen fest-
zusetzen, haben in dieser Beziehung eine gewisse Überlegenheit.

Drittens kann die Verwaltung der Finanzen mehr oder minder
sorgfältig durchgeführt werden. Das Vermögen der Kasse kann
mit grösserer oder geringerer Vorsicht angelegt werden. Einzelne
Kassen können grosszügig sein, andere wieder sehr sparsam,
vielleicht sogar zu sparsam. Wenn auch die staatlichen Auf-
sichtsbehörden. ihre Aufgaben noch so genau durchführen, so
können sie doch Ungleichheiten nicht ganz verhindern.

Zur Abwehr dieser verschiedenen Gefahren, die dem finanziellen
Gleichgewicht der Kassen drohen, wird eine ganze Anzahl von
Kassen nur auf die Mittel zurückgreifen können, die ihnen aus
ihren zu beschränkten Reserven zur Verfügung stehen, die häufig
bereits erschöpft sein werden, ehe sie überhaupt eine zuläng-
liche Höhe erreicht haben können. Berücksichtigt man ferner,
dass die Verwaltungskosten in dem Fall, der uns gegenwärtig
beschäftigt, verhältnismässig höher sind, so wird man geneigt sein,
einer zentralen Organisation der Versicherung oder zum mindesten
der Zusammenfassung der Versicherten zu grossen Versicherungs-
gemeinschaften den Vorzug zu geben.

Demgegenüber machen die Anhänger der kleinen Kassen gel-
tend, dass bei einem System der strengen Zentralisierung der
Versicherung die örtlichen. Organe der Versicherung nichts weiter
als Einnahme- und Zahlstellen darstellen und. daher weniger daran
interessiert sind, die Gelder der Versicherung mit besonderer
Sorgfalt zu verwalten. Sie betonen, dass die Krankenversicherung
den Charakter einer stark individuellen Versicherung trägt, die
eine unmittelbare, persönliche, strenge und doch taktvolle Kon-
trolle über die Versicherten verlangt, und vertreten die Auffassung,
dass eine solche vorsichtige, aber doch sichere Kontrolle leichter
durch die kleinen Kassen ausgeübt werden kann. Dieser Hinweis
        <pb n="562" />
        566

DRITTER TEIL
auf die Wirksamkeit der Kontrolle durch die kleineren Kassen
ist sicherlich für ländliche Kassen oder Kassen mit geringer Mit-
gliederzahl in kleinen Orten berechtigt, verliert aber für die Ver-
sicherten in grossen Industriezentren stark an Bedeutung.

Nach Darstellung der allgemeinsten Ursachen, die das finan-
zielle Gleichgewicht der Versicherung gefährden können, folgen
nachstehend die in der Regel angewandten Sicherungsmassnahmen.

Hierbei kommen zwei verschiedene Arten von Massnahmen in
Frage. Die ersteren kann man als Sicherungsmassnahmen erster
Ordnung bezeichnen. Sie kommen nur in Frage, soweit die Ver-
waltung der Finanzen nicht zentralisiert ist. Sie bestehen darin,
dass man die finanzielle Unabhängigkeit der Kassen untereinander
etwas einzuschränken sucht. Man kann hierzu gelangen, indem
man gewisse Risiken gemeinsam durch mehrere Kassen tragen
lässt und zwar entweder durch Schaffung eines oder mehrerer
Ausgleichsfonds oder durch eine Rückversicherung. Allerdings
besteht unseres Erachtens nirgends ein wirkliches System einer
Rückversicherung auf Gegenseitigkeit, d. h. eine Übertragung
eines bestimmten Prozentsatzes der Einnahmen und eines entspre-
chenden Prozentsatzes der Risiken von einer Kasse auf die andere ;
denn so vorteilhaft die Rückversicherung auch sein mag, so stösst
sie doch in der Praxis auf Schwierigkeiten verschiedenster Art
(Verschiedenheit der Tarife, Schwierigkeit der Verrechnung) und
insbesondere auch auf den Umstand, dass die Beiträge nicht dem
Werte des Risikos entsprechen.

Die Wirksamkeit der oben geschilderten Sicherungsmassnahmen
steht fest. Ihre Zweckmässigkeit wird jedoch häufig bestritten,
zumal ausser Zweifel steht, dass sie gewisse Gefahren in sich bergen.
Wenn sich z. B. eine Kasse durch Rückgriff auf den Ausgleichsfonds
ohne weiteres vor jedem Defizit sicher fühlt, so wird sie unter
Umständen in der Überwachung der Kranken nachlassen und
sich leichter zu grossen Ausgaben bewegen lassen. Andererseits
werden. Irrtümer und Fehler der Finanzverwaltung nicht un-
mittelbar fühlbar.

Was die Sicherungen zweiter Ordnung betrifft, so bestehen
sie darin, dass bei Eintritt eines Defizits bei der zur Zahlung
der Versicherungsleistungen verpflichteten Stelle eine dritte
Person — der Staat, die Lokalverwaltung oder auch die Arbeit-
geber — für die Gewährung der Leistungen bürgt. Gegen eine
solche Regelung sind die oben erwähnten Bedenken noch in erhöh-
tem Umfange geltend zu machen. Denn die Gelder, auf die dann
zurückgegriffen. wird, gehören überhaupt nicht der Versicherungs-
kasse. noch stammen sie aus den Einnahmen der Versicherungs-
        <pb n="563" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 567

PL
kasse. Nur bei den Betriebskassen, die häufig auf Veranlassung
des Unternehmers errichtet und unter seiner Aufsicht verwaltet
werden, dürfte es gerecht sein, dass der Unternehmer für die Ver-
sicherungsleistungen die Bürgschaft übernimmt. Was die staatliche
Garantie betrifft, so handelt es sich bei ihr eigentlich nur um ein
Zauberwort. Sie hat den Vorteil, dem Beitragszahler die Überzeu-
gung zu geben, dass er auf keinen Fall um die Ansprüche kommen
kann, die ihm auf Grund seiner Leistungen ‚zustehen. . Immerhin
nehmen. nur wenige Gesetze zur Haftung des Staates Zuflucht.
Jede gesunde Sozialversicherung soll auf dem Grundsatz des
Gleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben beruhen.

Nach diesen mehr theoretischen Betrachtungen wollen wir
kurz untersuchen, wie diese Frage in der Gesetzgebung der verschie-
denen Staaten gelöst ist.

Wie bereits gesagt, hängt die Frage wesentlich davon ab, in
welchem Umfange die Finanzverwaltung der Versicherung zentra-
lisiert ist. Ferner ist die Art des Beitrages von Bedeutung, und
zwar je nachdem ob er für das gesamte Land einheitlich festgesetzt
ist oder örtlich oder von einer zur anderen Kasse verschieden
bemessen wird. Auch erscheint es zweckmässig, zunächst darzu-
stellen, wie sich die bisher untersuchten. Gesetzgebungen in dieser
Hinsicht entscheiden.

Dies soll Gegenstand der nachfolgenden Darstellungen sein.
GESETZGEBUNGEN

Art der Gefahren-
gemeinschaft

Es besteht nur eine
Gefahrengemeinschaft

Es bestehen vonein-
ander unabhängige
Gefahrengemein-
schaften

Einheitsbeitrag
für die gesamte
Versicherung

Belgien (Seeleute)
Bulgarien

Frankreich (Seeleute)
B.S.S.R.

Yhile; Frankreich (Berg-
arbeiter) ; Grossbri-
tannien ; Ungarn; Ita-
'jen (neue Provinzen) ;
Irischer (Freistaat ;
Nordirland ; Portu-
gal; Rumänien (Buko-
wina ausgenommen) ;
Schweiz: Appenzell
'Ausser-Rhoden), Ba-
zel-Stadt, St. Gallen :
Tschechoslowakei

Örtlich oder von einer
Kasse zur anderen
in gewissen Grenzen
wechselnder Beitrag

Königreich der Serben,
Kroaten und Slowe-
nen ?

Deutschland ; Öster-
reich ; Estland ;
Frankreich (Elsass-
Lothringen); Lett-
‚and; Litauen; Luxem-
ourg; Norwegen*®;
Polen ; Rumänien
(Bukowina); Schweiz:
Appenzell (Inner-
Bhoden).

; \ Die Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt (S. U. Z. O. R.) lässt jedoch den Lokal;
assen eine gewisse Selbständigkeit in der Finanzverwaltung.
In der Praxis findet gegenwärtig der „Normaltarif““ bei allen Kassen Anwendung.
        <pb n="564" />
        568

DRITTER TEIL
GARANTIEN ERSTER ORDNUNG

Gesetzgebungen, die eine Vielheit von selbständigen Kassen zulassen
1. Zusammenlegung der Kassen. — In der Mehrzahl der Gesetz-
gebungen haben sich die Aufsichtsbehörden das Recht vorbehalten,
die Zusammenlegung einer Kasse, deren Finanzlage ernstlich
gefährdet erscheint, mit einer anderen Kasse anzuordnen. Die
Versicherten gehen dann insgesamt auf die neue Kasse über, die
alle Verpflichtungen der alten Kasse übernimmt. Es sei hier, nur
um ein Beispiel zu geben, auf die in Deutschland hierüber beste-
henden Bestimmungen hingewiesen, die in gleicher Weise auch
in Frankreich für Elsass-Lothringen gelten. Wenn bei einer Orts-
krankenkasse die gemeinsam von den Arbeitgebern und. den
Versicherten im Ausschuss beschlossene Heraufsetzung der Ver-
sicherungsbeiträge nicht ausreicht, um die Regelleistungen der
Kasse zu decken, so veranlasst das Oberversicherungsamt, dass
die Kasse mit andern Ortskrankenkassen vereinigt wird ($ 389
RVO).
2. Gemeinsamer Reservefonds. — Im Laufe des vorliegenden
Kapitels ist Wesen und Zweck dieser Fonds beschrieben worden.
Wir erinnern daran, dass trotz einer Vielheit von selbständigen
Kassen in Ungarn und Norwegen derartige gemeinsame Re-erve-
fonds bestehen. Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen,
wo nur ein Versicherungsträger vorhanden ist, wo aber den örtlichen
Kassen doch finanzielle Freiheit gelassen ist, können diese Kassen
eigene Reserven bilden. In den drei Systemen mit Kapitaldeckungs-
verfahren, (Grossbritannien, Irischer Freistaat und Nordirland)
sind die gemeinsamen Reservefonds von wesentlicher Bedeutung,
worauf wir jedoch hier nicht mehr zurückzukommen brauchen.
3. Rückversicherung. — Eine Rückversicherungskasse besteht in
der Schweiz, und zwar im Kanton Appenzell (Ausser-Rhoden). Alle
öffentlichen Kassen. des Kantons sind zur Deckung der Risiken
und zur teilweisen Deckung etwaiger Abgänge an eine Rückver-
sicherungskasse angeschlossen (Verordnung des Staatsrates vom
23. Mai 1919). Sie zahlen 2 v. H. der von ihnen eingenommenen Bei-
träge in diese Kasse ein. Der Kanton gewährt seinerseits der Rück-
versicherungskasse einen jährlichen Beitrag, der nicht niedriger
sein darf, als das 3fache der von allen rückversicherten. Kassen
eingezahlten Summen, sowie verschiedene Beihilfen, die in der
Verordnung über die Krankenversicherung (8 11 und 33) vorge-
sehen sind. Die Rückversicherungskasse leistet ihrerseits den rück-
        <pb n="565" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 569
versicherten. Kassen. einen Beitrag zur Deckung ihres Abganges,
sofern. er 10 v.H. der Jahresbeiträge übersteigt, sowie die Zu-
schüsse des Kantons zur Versicherung der Hilfsbedürftigen, zur
Zwangsversicherung der Ehefrauen und Kinder, zu den Still-
prämien. Somit handelt es sich nur insoweit um Rückversicherung
als Beiträge zur Deckung eines Abganges gewährt werden, der
einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Einnahmen der
Versicherungskasse überschreitet. Im übrigen bildet die Rück-
versicherung nur ein Bindeglied zwischen dem Kanton und den
Versicherungskassen (Leistung. der Kantonalbeihilfen).

Im Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken ist nach dem
Gesetz Nr. 29 /506 vom 15. Januar 1924 eine Reihe über- und unter-
geordneter Fonds vorhanden (Fonds der Versicherungskassen,
Bezirksfonds, Fonds der föderierten Republiken, Bundesfonds).
Obwohl diese Fonds keine Rückversicherungskassen im eigentlichen
Sinne sind, so dienen sie doch im Bedarfsfalle dazu, zum mindesten
einen Teil des Defizits der nachgeordneten Stellen zu decken.
So können die Bezirksfonds, die hauptsächlich aus den Überschüs-
sen. der Versicherungskassen, den Einnahmen aus Strafgeldern,
Zinsen usw. gebildet werden, ihre Mittel zur Unterstützung der
mit Verlust arbeitenden. Kassen verwenden, indem sie ihnen
entweder Beihilfen gewähren oder Einnahmenüberschüsse aus
anderen Kassen zuweisen. In der gleichen Weise kann die Zentral-
direktion. der sozialen Versicherung im Bedarfsfall den Bundes-
fonds zur Unterstützung des Bezirksfonds verwenden.
GARANTIEN ZWEITER ÖRDNUNG
Die staatliche Garantie ist nur in Frankreich für die Versicherung
der Seeleute vorgesehen. Falls weder die normalen. oder ausser-
ordentlichen Einnahmen eines Jahres, noch eine starke Inanspruch-
nahme des Reservefonds ausreichen, um die Jahresausgaben zu
decken, soll der Staat die zur Deckung des Abganges erforderlichen
Mittel aufbringen. Diese Beihilfe trägt an sich den Charakter
eines zinsfreien Darlehens ; die Rückzahlung ist jedoch an das
Vorhandensein späterer Einnahmeüberschüsse gebunden, und die
Beihilfe wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob und wie die Rück-
zahlung sichergestellt ist.

, Ein Rückgriff auf dritte Personen -— öffentliche oder private —
ist gesetzlich in Deutschland, ebenso in Frankreich (für Elsass-
Lothringen) und in Luxemburg vorgesehen. So muss in Deutsch-
land (ebenso in Elsass-Lothringen) der Gemeindeverband, falls
        <pb n="566" />
        570 DRITTER TEIL
trotz der Vereinigung der Ortskrankenkassen die Regelleistungen
nicht gedeckt werden, die erforderliche Beihilfe aus eigenen Mit-
teln leisten. Falls die Regelleistungen bei einer Betriebs- oder
Innungskrankenkasse trotz Erhöhung der Beiträge bis zur gesetz-
lichen Höchstgrenze nicht gedeckt werden können, so muss der
Arbeitgeber bzw. die Innung die erforderliche Beihilfe aus eigenen
Mitteln aufbringen. Ebenso muss in Luxemburg bei den Betriebs-
kassen der Arbeitgeber, falls die Versicherungsleistung.n durch den
Höchstsatz der Beiträge nicht gedeckt werden können, den Ab-
gang aus eigenen Mitteln und ohne Rückerstattungsanspruch
tragen.

In der Schweiz, Kanton Appenzell (Ausser-Rhoden), sind die Ge-
meinden verpflichtet, die Gebarungsabgänge der öffentlichen Ver-
sicherungskassen insoweit zu decken, als dies nicht durch Rück-
griff auf die Rückversicherungskasse möglich ıst.
        <pb n="567" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 571

KAPITEL IIL

DIE FINANZVERWALTUNG

Wir haben in diesem Abschnitt verschiedene Fragen zusammen-
gestellt, deren Erörterung in den vorhergehenden Kapiteln den
Gedankenfluss oder die Darstellung der Tatsachen gestört und
unterbrochen hätten. Diese Fragen betreffen:

1. die Art und Weise der Beitragseinziehung ;

2. die Grundsätze für die Vermögensanlage der Versicherung

und die Zusammensetzung ihrer Bestände;

3. die Verwaltungskosten ;

4 die Aufsicht.

8 1. — Art und Weise der Beitragseinziehung
Als Art und Weise der Beitragseinziehung bezeichnen wir
einerseits die Massnahmen zur Durchführung der gesetzlichen
Beitragspflicht, anderseits das zwecks Überweisung der Zahlungen
angewendete Verfahren, wodurch der Beitragsschuldner befreit
wird. Nur nebenbei werden die Fälligkeitszeiten der Beiträge
sowie die bei Rückstand oder Ausfall von Beiträgen anzuwen-
denden Massnahmen behandelt. Jedoch soll auf diejenigen Gesetz-
gebungen hingewiesen werden, die die Beiträge der Sozialversiche-
rung als öffentlich-rechtliche Abgaben ansehen.

ZWANGSMITTEL ZUR VERWIRKLICHUNG DER BEITRAGSPFLICHT
Bei den Versicherungseinrichtungen, die auf dem Grundsatz
gemeinsamer Beitragsleistung, nämlich durch den Arbeitgeber und
den Versicherten, beruhen, sieht sich der Versicherungsträger
theoretisch zwei Schuldnern, dem Arbeitgeber und dem Ver-
sicherten, gegenüber. Die Praxis hat gezeigt, dass die Aufrecht-
erhaltung dieser Zweiteilung erhebliche Unzuträglichkeiten mit
sich bringt. Die gewöhnlichen Massnahmen der förmlichen. Mah-
nung oder Zwangsvollstreckung, die im Kinzelfall nach Bedarf ver-
schärft oder beschleunigt werden, können genügende Wirkung
ausüben, wenn es sich um den Arbeitgeber handelt. Aber hin-
        <pb n="568" />
        572 ‚DRITTER TEIL
sichtlich der Masse der Versicherten würden die Träger gegenüber
bösem Willen oder Nachlässigkeit bald am Ende ihrer Kraft sein,
sobald diese Einstellung bedrohlich zur Verallgemeinerung neigen
würde. Die zwangsweise Erhebung von Beiträgen, die in ihrem
Gesamtbetrage bedeutend sind, sich aber auf eine Menge von
Schuldnern verteilen, die nicht immer leicht gefunden werden
können, ist praktisch undurchführbar. Allenfalls kann man in
gewissen Sonderverwaltungen, die es mit Arbeitern zu tun
haben, bei denen das Verständnis für die Vorsorge Überlieferung
ist, den Arbeitgeber und den Versicherten getrennt für ihren
Beitragsanteil verantwortlich machen, ohne die Regelmässigkeit
der Einzahlungen zu gefährden. Aber bei grossen Versicherungs-
trägern verhält es sich anders ; hier erfordert eine gute Entwick-
lung der Versicherung, dass beide Beitragsteile, jener des Arbeit-
gebers und des Versicherten, vom ersteren eingezahlt werden.

Der Grundgedanke wird im allgemeinen nach einer der beiden
nachstehenden Formeln angewendet: Nach der ersten ist der
Arbeitgeber verpflichtet, bei der Lohnzahlung den der Sozial-
versicherung zukommenden Betrag zurückzubehalten. Die zweite
verstärkt noch die zugunsten des Versicherungsträgers eingeführte
Sicherheit : der Arbeitgeber wird Schuldner des gesamten Beitrags;
er wird nur ermächtigt, den Anteil des Versicherten bei der
Lohnzahlung abzuziehen ?.

1 Die bekannten, mit dem „Gesetz über Ruhegehälter der Arbeiter und Land-
leute‘ in Frankreich gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, wie wichtig es ist,
dass der Gesetzeswortlaut die Pflichten und Rechte des Arbeitgebers genau
bestimmt. Mag auch diese Abschweifung von der Krankenversicherung abseits
führen, so ist es doch vielleicht nicht unnütz, nach dem Bericht über die Anwendung
des Gesetzes in den Jahren 1911 und 1912 kurz daran zu erinnern, infolge welcher
Umstände die in dem Gesetz von 1910 niedergelegte Verpflichtung ein toter
Buchstabe geblieben ist. Nach den Bestimmungen des Art. 3 werden „die Bei-
träge der Versicherten durch den Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abgezo-
gen“. Nach Art. 23 „unterliegen der Arbeitgeber oder der Versicherte, durch
dessen Verschulden die von diesem Gesetz vorgeschriebenen Beitragsmarken
nicht verwendet werden, einer Geldstrafe... Ein Arbeitgeber, dem es nicht möglich
gewesen. ist, die vorgeschriebenen Marken zu verwenden, kann sich von der auf
seinen Anteil entfallenden Zahlung befreien, indem er ihren Betrag am Schlusse
jedes Monats an den Sekretär des Friedensrichters oder an diejenige, durch das
Gesetz anerkannte Körperschaft abführt, der der Versicherte angehört“. Nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes hatten Arbeitgeber angenommen, dass die Bestim-
mungen des Art. 3 ihnen das Recht gäben, den Beitragsanteil der Beschäftigten
von dem Lohne derjenigen ihrer Arbeiter abzuziehen, die ihnen keine Karte
vorlegten. Von diesem Abzug betroffene Lohnempfänger klagten vor dem Schieds-
gericht gegen ihre Arbeitgeber auf Erstattung der einbehaltenen Beträge. Die
Schiedsgerichte von Paris und Marseille entschieden zugunsten der Lohnempfänger.
Auf den Rekurs der Arbeitgeber wurde diese Entscheidung durch die Zivilkammer
des Kassationsgerichtshofes (Urteil vom 11. Dezember 1911) bestätigt, „in Erwägung,
dass keine Bestimmung des Gesetzes den Arbeitgeber ermächtigt, über die Gesetz-
mässigkeit des Widerstandes des Beschäftiyten zu entscheiden, ihm auch nicht
        <pb n="569" />
        EINNAHMEQUELLEN UND. FINANZGEBAREN 5738

Der mit der Anwendung der Lohnkürzung. erstrebte Erfolg
wird voll erreicht, wenn die zivil- und strafrechtliche Verant-
wortlichkeit für die Beitragsentrichtung gesetzlich nur noch den
Arbeitgeber trifft. In den meisten Fällen folgt daraus, dass die
Versicherungsanstalt, soweit es sich um ‘die Beitragserhebung
handelt, den Versicherten überhaupt nicht kennt und insbesondere
im Falle des Versagens des Unternehmers nicht in der Lage ist,
geschuldete Beiträge auf ein etwa zustehendes Krankengeld
anzurechnen. Endlich ist unter wirtschaftlichen und sozialen
Gesichtspunkten zu bemerken, dass der Lohnabzug eine Folge
hat, die ohne Zweifel der Erwähnung wert ist. Er führt zur Aus-
sonderung und Klarstellung des der Sozialversicherung gewidmeten
Lohnanteils, und der Beitragsteil des Versicherten steht niemals
zur Verfügung des Arbeitgebers, Darum zögern auch gewisse
Arbeitnehmer, in diesem Betrage einen Lohnteil zu erblicken,

Im übrigen wird die Übersicht über die in den verschiedenen
Staaten bestehenden. gesetzlichen Bestimmungen diese wenigen
allgemeinen. Hinweise erläutern.

Mit Ausnahme der Schweiz, wo (ausser in einem Kanton)
die Krankenversicherung keine Arbeitnehmerversicherung ist,
sowie des B. 8. S. R., wo es keinen Versichertenbeitrag gibt, und
der Bergarbeiterversicherung in Frankreich, wird das System
des Lohnabzugs mit verschiedenen Abstufungen oder Abarten
überall angewendet.
In Belgien (Seeleute) führen die Seekommissare den Lohnabzug durch,
sobald das Schiff abrüstet. Wird die Mannschaft ohne Mitwirkung des See-
Kommissars entlassen, so sind die Kapitäne persönlich für die Erhebung
und den Betrag der Lohnabzüge verantwortlich, die sie den. Seekommis-
saren abzuliefern haben. Die letzteren überweisen dem Schatzmeister der
Kasse. die Beiträge der Reeder und die Abzüge, die sie selbst erhoben oder
deren Betrag sie erhalten haben.
las Recht gibt, den Beschäftigten zur Duldung einer Lohnkürzung zu zwingen“,
Umgekehrt hatten andere Arbeitgeber es abgelehnt, den gesetzmässigen Abzug
vorzunehmen, wenn ihre Arbeitnehmer zur Zeit der Löhnung ihre Karten nicht
übergeben hatten. Durch Rekurse aus Anlass dieser Vorgänge mit der Angelegen-
heit befasst, hat die Strafkammer des Kassationsgerichtshofes (Urteil vom 22.6.
19 12) dahin erkannt, dass die Nichtvorlegung der J ahreskarte seitens des Beschäf-
tigten ein diesem zur Last fallendes Verschulden darstellt, das, indem es den
Arbeitgeber in die Unmöglichkeit versetzt, die ihm obliegenden Förmlichkeiten
zu beobachten, ihn von jeder strafrechtlichen Verantwortlichkeit entlastet.

Es stand somit im Belieben jeder theoretisch dem Gesetz unterworfenen
Person, selbst zu entscheiden, ob sie dies auch praktisch sein wolle. Da ferner
der zweite Teil des oben angeführten Art. 23 nur eine „facultas solutionis‘“
(Befugnis zur Zahlung) ergibt, brachte das Versagen des Beschäftigten auch die
Verpflichtung des Arbeitgebers zu Falle. Der Lohnabzug stand zwar im Gesetz,
On in einer Form, die der Auslegung zuviel Spielraum liess, und die beiden

ahlungsverpflichtungen, die des Beschäftigten und die des Unternehmers, waren
Nicht eng genug miteinander verbunden, um eine Person allein für die Beitrags-
Zahlung verantwortlich zu machen.
        <pb n="570" />
        574

DRITTER TEIL

In Bulgarien müssen die Beiträge der Arbeiter und Angestellten durch
den Arbeitgeber bei der Lohnzahlung für eine ganze Woche einmalig in
Abzug gebracht werden, unabhängig von der Zahl der während der Woche
geleisteten Arbeitstage.

Verlässt ein Arbeiter oder Angestellter die Arbeit während der Woche,
so kürzt der Arbeitgeber den Lohn um den Betrag, der den Arbeitstagen
entspricht, an denen der Arbeitnehmer nicht bei ihm tätig gewesen ist.
Der Versicherte hat dann das Recht, diesen Betrag von seinem neuen
Arbeitgeber zu fordern.

In Chile muss die Bezahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber gleich-
zeitig mit jener der Gehälter oder Löhne erfolgen.

In Deutschland haben die Arbeitgeber die von ihnen selbst geschuldeten
Beiträge an den satzungsmässigen Fälligkeitsterminen für die von ihnen
beschäftigten Versicherten an die Krankenkasse abzuführen. Dagegen
sind anderseits die Versicherungspflichtigen gehalten, sich bei der Lohn-
zahlung ihren Beitragsteil vom Lohne abziehen zu lassen. Die Arbeitgeber
dürfen diesen Anteil nur auf dem bezeichneten Wege einziehen.

Die einbehaltenen Beiträge müssen gleichmässig auf die Lohnzeiten,
auf die sie fallen, verteilt werden. Ist der Abzug nicht bewirkt worden,
so kann er nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt
werden, es sei denn, dass die Beitragsleistung ohne Verschulden des
Arbeitgebers verzögert worden ist. .

In einem Punkte indessen gibt das deutsche Gesetz den Grundsatz des
Lohnabzugs auf und sieht die getrennte Einzahlung der Beitragsteile vor. Auf
Antrag einer Kasse kann das Versicherungsamt anordnen, dass Arbeitgeber,
die mit der Einzahlung der Beiträge im Rückstande sind und sich in einem
Zwangsbeitreibungsverfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben, künftig
nur ihren Beitragsteil zu zahlen haben. In diesem Falle haben die Pflicht-
versicherten ihren Anteil selbst einzuzahlen.

Andererseits zieht die Zugehörigkeit des Beschäftigten zu einer frei
gewählten Ersatzkasse für den Arbeitgeber die Verpflichtung nach: sich,
dem Versicherten gleichzeitig mit dem Lohn jenen Beitragsteil zu zahlen,
der berechnet wird, als ob der Beteiligte keiner Ersatzkasse angehören
würde. Dann ist der Versicherte verantwortlich für die Zahlung des Ge-
samtsbeitrags.

In Estland behält der Unternehmer am Löhnungstage den Betrag der
Arbeiterbeiträge ein, den er nebst seinem eigenen Beitrag in der darauf
folgenden Woche an die Krankenkasse abführt.

In Frankreich gelten für Elsass-Lothringen die gleichen gesetzlichen
Vorschriften wie in Deutschland.

Bei der Versicherung der Seeleute wird beinahe ebenso verfahren wie
in Belgien. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge werden bei der
Abrüstung‘ des Schiffes durch den Bezirksbeamten auf Grund der Muster-
rolle zusammen erhoben. Die Zahlungen werden zu Händen des Bezirks:
beamten durch den Reeder oder den Kapitän unter eigener Verantwort-
lichkeit für Rechnung der von ihnen beschäftigten Personen geleistet.

Rüstet das Schiff im Ausland ab, so werden die Beiträge mit Hilfe der
Konsulatsbehörden in Form von Wechseln erhoben, die auf den Reeder
an Order des Schatzmeisters der Invalidenkasse der Marine gezogen werden.

Was die Versicherung der Bergleute anlangt, so bestimmt das Gesetz
von 1894 ausdrücklich, dass die zur Festsetzung von Altersrenten erforder-
lichen Beiträge mittels Lohnabzugs erhoben werden; Art. 6 desselben
Gesetzes sieht dagegen bezüglich der Hilfskassen (Krankenversicherungs-
kassen) nur vor, dass sie durch einen Lohnanteil jedes Arbeiters oder
Angestellten gespeist werden, ohne indessen den Lohnabzug zu erwähnen.

In Grossbritannien ist der Unternehmer für die Beitragsentrichtung
verantwortlich. Wie weiter unten zu ersehen ist, vollzieht sich die Zahlung
durch Einkleben von Marken in die Karte des Versicherten. Versäumt
der Versicherte, seine Karte zu der gewünschten Zeit vorzulegen, so ist der
Arbeitgeber verpflichtet, eine andere bei der Postverwaltung anzufordern.
Das Einkleben der Marken geschieht grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung ;
der Betrag des Versichertenanteils wird vom Lohn abgezogen.
        <pb n="571" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 575

Im Irischen Freistaat und in Nordirland gelten die gleichen Vorschriften
wie in. Grossbritannien.

In Italien (neue Provinzen) ist der Arbeitgeber gegenüber der Kassen-
verwaltung für den zweifachen Beitrag haftbar, und jede entgegenstehende
Vereinbarung ist nichtig.

Ebenso ist der Arbeitgeber in Japan für die Beiträge der von ihm
Beschäftigten verantwortlich. Er ist befugt, den Arbeitnehmeranteil vom
Lohn abzuziehen.

In Lettland werden die Beiträge der Mitglieder durch den Arbeitgeber
von den Löhnen einbehalten; er hat sie in der darauf folgenden Woche
an die Krankenkasse abzuführen. Gleichzeitig entrichtet der Arbeitgeber
seinen. eigenen Beitrag und gegebenenfalls seinen Beitragszuschlag für
ärztliche Behandlung.

Die in Litauen angenommenen Vorschriften entsprechen den vorher-
gehenden.

In Luxemburg sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Gesamtbetrag der
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu den satzungsmässigen Zeit-
punkten einzuzahlen. Die Fälligkeiten dürfen nicht länger als einen Monat
auseinanderliegen. Die Arbeitgeber sind berechtigt, den auf die Versicherten
entfallenden Anteil der Beiträge bei jeder Lohnzahlung von den Löhnen
einzubehalten. Der Betrag dieser Einbehaltungen muss jedes Mal dem
Beitragsanteil entsprechen, der für den Zeitabschnitt, auf den sich die
Lohnzahlung bezieht, zu leisten ist.

In Norwegen behält der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung von dem
Entgelt den dem Beschäftigten zur Last fallenden Beitragsanteil zurück.
Jeder Arbeitgeber, der diese Zurückbehaltung versäumt, muss den Anteil
des Beschäftigten selbst entrichten und kann von diesem eine Erstattung
nicht mehr fordern, wenn er seinen. Dienst verlassen hat oder wenn seit
der in Rede stehenden Zahlung drei Monate verflossen sind.

In Österreich ist jeder Arbeitgeber gehalten, innerhalb der satzungs-
mässigen. Frist den Gesamtbetrag der Beiträge einzuzahlen, die kraft des
Gesetzes oder der Satzung für die von ihm beschäftigten Pflichtversicherten
geschuldet werden. Nur die Arbeitgeber sind gegenüber der Krankenkasse
für die Beitragszahlung verantwortlich; infolgedessen sind die Kassen
nicht berechtigt, Rückstände unmittelbar gegenüber den Versicherten
geltend zu machen. Daraus ergibt sich, dass die Kasse Beiträge, die der
Arbeitgeber schuldig geblieben ist, nicht gegen das dem Versicherten zu zah-
lende Krankengeld aufrechnen kann. Eine Ausnahme von dieser Regelung
macht die österreichische Gesetzgebung nur für solche Mitglieder, die von
der ihnen hinsichtlich der Wahl des Versicherers eingeräumten Freiheit
Gebrauch gemacht und sich einer Vereinskrankenkasse angeschlossen haben.
Die diesen Kassen zukommenden Beiträge werden durch die Versicherten
geleistet, die von dem Arbeitgeber den ihn treffenden Beitragsanteil erhalten.

_ In Polen hat der Arbeitgeber den ganzen Beitrag zu entrichten. Der
die Pflichtversicherten treffende Anteil wird von dem Arbeitgeber von den
auf den entsprechenden Zeitabschnitt entfallenden Löhnen abgezogen.

. In Rumänien (altes Königreich und Bessarabien) steht, obwohl es nur
einen Arbeiter-, aber keinen Arbeitgeberbeitrag gibt, das System des Lohn-
abzugs in Kraft. Der Arbeitgeber behält von dem Lohne der Versicherten
ihre Beiträge ein. In gleicher Weise wird der Lohnabzug in der Bukowina
und im Ardeal gehandhabt.

In Russland muss der Arbeitgeber (dem allein die Beiträge zur Last
fallen) nach der Anweisung des Kommissariats der Arbeit vom 28. Juli 1926
in jedem Monat eine Aufstellung über die Beiträge zur Sozialversicherung
Mit Angabe der Zahl seiner Beschäftigten und des Betrages ihrer Bezüge
in zweifacher Ausfertigung liefern. Diese Aufstellung muss, bestätigt durch
an Ausschuss des Unternehmens (Organ der Arbeitergewerkschaft), vor

em 5. des Monats an die zuständige Amtsstelle der Sozialversicherung abge-
geben werden, welche die Höhe der von dem Unternehmen geschuldeten Bei-

Fate feststellt. Der Arbeitgeber und die zuständige Kreditanstalt (in diesem
ne die Staatsbank) werden benachrichtigt. Der Arbeitgeber hat binnen

tel Tagen nach dem Empfang dieser Benachrichtigung und spätestens
am 11. des Monats die Einzahlung bei der Staatsbank vorzunehmen.
        <pb n="572" />
        DRITTER TEIL
In der Schweiz besteht, wie schon hervorgehoben wurde, das System
des Lohnabzugs nicht allgemein. Indessen gibt das Gesetz im Kanton
St. Gallen den Arbeitgebern auf, die Beitragszahlung der Pflichtversicherten
zu überwachen, ohne sie aber dafür verantwortlich zu machen. Entspre-
chende Bestimmungen bestehen im Kanton Appenzeil (Ausser-Rhoden) ;
dagegen sieht die Gesetzgebung des Kanton Appenzell (Inner-Rhoden)
den Lohnabzug vor. Der Arbeitgeber ist für die Beitragszahlung der bei
ihm beschäftigten Pflichtversicherten öffentlicher Kassen verantwortlich
und berechtigt, den Betrag von ihrem Lohn abzuziehen.

Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen ist der Arbeitgeber
gehalten, den ganzen Beitrag zu zahlen, aber er kann den Anteil des Ver-
sicherten von dessen. Lohn abziehen. .

Hat der Arbeitgeber die den Arbeitnehmer treffenden Prämien nicht
bei der ersten auf die Prämienfälligkeit folgenden Lohnzahlung einbehalten,
so kann er sie später nicht mehr abziehen, wenn seit der Lohnzahlung
mehr als ein Monat verflossen ist (mehr als zwei Monate, wenn der Ver-
sicherte monatlich entlohnt wird).

Für den Fall, dass der Arbeitgeber zweimal nacheinander die Beitrags-
zahlung versäumt, gilt eine Bestimmung, die sich mit der unten bei der
ungarischen Gesetzgebung erwähnten deckt.

In der Tschechoslowakei ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Gesamt-
beitrag an die Versicherungsanstalt zu entrichten, er darf den Beitrag des
Beschäftigten hereinbringen, indem er bei der Lohnzahlung den dem Lohn-
abschnitt entsprechenden Betrag in Abzug bringt. Macht der Arbeitgeber
von diesem Rechte keinen Gebrauch, so kann eres bei späteren Lohnzahlungen
nur ausüben, wenn seit der betreffenden Zahlung noch nicht mehr als ein
Monat verflossen. ist.

Die tschechoslowakische Gesetzgebung enthält im übrigen eine eigen-
artige und interessante Bestimmung: hat der Arbeitgeber die Zahlung
nicht bewirkt, so ist der Versicherte berechtigt, die Beitragszahlung an
seiner Stelle vorzunehmen und vom Arbeitgeber die Rückerstattung seines
Anteils zu fordern.

In Ungarn hat der Arbeitgeber den gesamten Beitrag zu entrichten;
er ist ermächtigt, in der Folge den auf den Versicherten entfallenden Anteil
von seinen Lohne einzubehalten.

Versäumt der Arbeitgeber bei vier aufeinander folgenden Fälligkeiten
die Beitragszahlung ‚und ist es infolge seiner Zahlungsunfähigkeit nicht
möglich, die Beiträge im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben, so
kann ihm untersagt werden, auf die Löhne der Versicherten ihren Beitrags-
anteil einzubehalten. In diesem Falle hat der Arbeitgeber nur noch den ihm
selbst zur Last fallenden Beitragsanteil zu entrichten, während die Versicher-
ten ihre Beiträge unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zahlen müssen

FORMEN DER BEITRAGSENTRICHTUNG DURCH DEN SCHULDNER
Die Arten der Regelung einer Verbindlichkeit, die einem
Schuldner bei deren Fälligkeit allgemein gestattet sind (Über-
weisung in bar, Zusendung eines Schecks, Zahlung durch Vermitt-
lung der Postanstalt), können natürlich auch bei Versicherungs-
beiträgen angewendet werden. Indessen erfordert die Zahlung
in bar bei kurzfristiger Wiederholung erheblichen Geldumsatz.
Ist der Beitrag eine Holschuld, so muss man die Dienste von
Einzugsbeamten zur Hilfe nehmen, was die allgemeinen. Kosten
der Versicherung in erheblicher Weise steigert. Ist sie eine Bring-
schuld, so ist dies eine ergänzende Verpflichtung, die den Beitrags-
schuldner belastet. Die Regelung mittels Schecks hat sich nicht
        <pb n="573" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN _ 577
überall eingebürgert und kann zu Schwierigkeiten Anlass geben,
die: besser vermieden. werden. Auch bevorzugt das Gesetz häufig
die Zahlung durch Vermittelung der Post. Aber zur Vereinfachung
der Pflichten des Schuldners, des Rechnungswesens der Kassen
und zur Verminderung der Kosten der Vereinnahmung auf einen
Mindestbetrag nimmt man manchmal Zuflucht zu einer Form
der Erhebung, die besonders für die Sozialversicherung ausgedacht
worden ist. Sie besteht darin, dass Marken, die der Schuldner im
voraus in verschiedenen Büros oder Amtsstellen kaufen kann,
in eine Karte, die dem Versicherten in regelmässigen Zeit-
abschnitten ausgefolgt wird, geklebt werden. Die Ablieferung
der mit Marken gefüliten Karten an die zuständigen Verwal-
tungsstellen gilt als Quittung. Dies Verfahren hat allerdings,
wenn die Versicherung von einer Vielheit selbständiger Kassen
durchgeführt wird, die Unzuträglichkeit, dass Schuldner und
Gläubiger in keine unmittelbare Beziehung zueinander treten.
Die aus dem Verkauf der Marken stammenden Einnahmen müssen
in einem Sonderfonds zusammengefasst und dann unter die
Kassen im Verhältnis des Wertes der in die Karten ihrer Ver-
sicherten. eingeklebten. Marken verteilt werden. Ausserdem besteht
nicht in jedem Augenblick Gleichgewicht zwischen den tatsäch-
lichen Einnahmen und den zur selben Zeit fälligen Beiträgen.
Indessen sind diese Unzuträglichkeiten nicht sehr erheblich, und
die Verwendung von Marken ist für den Arbeitgeber einfach,
leicht zu überwachen, vereinfacht das Rechnungswesen, verursacht
geringe Kosten. "Trotz dieser Vorteile nimmt nur eine über-
raschend kleine Zahl von Ländern zum Markensystem Zuflucht.

In Bulgarien vollzieht sich die Zahlung der Beiträge durch den Kauf
von Marken, die in die Versicherungskarte des Beschäftigten eingeklebt
werden. Von Marken gibt es zwei Arten: Marken der Versicherung gegen
Krankheit, Mutterschaft, Erwerbsunfähigkeit und Alter — sie werden in
die Karten der Arbeiter und Angestellten bulgarischer Staatsangehörigkeit
Sowie in die‘ Karten solcher Arbeitnehmer fremder Staatsangehörigkeit
eingeklebt, die Staaten angehören, mit denen ein Gegenseitigkeitsvertrag
besteht, — und Marken für die Versicherung nur gegen Krankheit und
Mutterschaft, die in den Karten fremder Arbeitnehmer dann verwendet
Werden, wenn der Gegenseitigkeitsvertrag mit ihrem Heimatsstaate sich
Nur auf diese Versicherungszweige bezieht.

Die Marken werden nach Anweisung der Verwaltung der Versicherung
hergestellt, die sie durch Vermittlung der bulgarischen Nationalbank unter
die landwirtschaftliche Bank, die Volksbanken und die Post- und Tele-
Sraphenämter verteilt.

Die landwirtschaftliche Bank, die Volksbanken und sonstigen Banken,
ebenso‘ die Post- und Telegraphenämter haben am Schlusse jedes Monats
die aus dem Markenverkauf aufgekommenen Summen an die bulgarische
Nationalbank abzuführen. .

. In Chile geschieht die Beitragszahlung durch Einkleben von Marken
mn besondere Hefte, die von der Kasse den Versicherten übergeben werden.
KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="574" />
        578 DRITTER TEIL
In Deutschland können die Kassen Zahlstellen einrichten, bei denen
die Beiträge durch die Arbeitgeber einzuzahlen sind. Auf Antrag der be-
teiligten Kassen kann das Versicherungsamt Meldestellen als Zahlstellen
bezeichnen.

In Estland gibt das Gesetz von der Technik der Erhebung kein klares
Bild. Rückständige Beiträge werden nach den Regeln eingekogen, die für
unbestreitbare Ansprüche des Fiskus gelten. Der Arbeitgeber schuldet
der Kasse für die rückständigen Beiträge 1 v. H. Verzugszinsen monatlich
(12 v. H, Jährlich).

In Frankreich (Elsass-Lothringen) wird der gesamte Beitrag vom
Arbeitgeber an. den satzungsmässigen Terminen bar gezahlt,

In Grossbritannien vollzieht sich die Beitragseinziehung mittels Ein-
kleben von Marken in die Karte des Versicherten. Die Karten werden je
für den Zeitraum von sechs Monaten durch die anerkannten Kassen für
ihre Mitglieder ausgestellt. Die gegen Lohn beschäftigten Mitglieder sind
gehalten, diese Karte bei der Lohnzahlung ihrem Arbeitgeber auszuhän-
digen, dem es obliegt, darin die Marken zu verwenden. Eine einzige Marke
stellt den Beitrag des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers dar. Zum Schlusse
des Halbjahrs wird die Karte dem Versicherten wieder ausgehändigt, der
sie dem zuständigen Versicherungsträger übergibt. Dieser übersendet sie
nach Richtigbefund der Zentralverwaltung und dem Träger wird, wie
dies schon weiter oben gesagt wurde, durch Abrechnung auf dem „Stamps
Sold Account“ (Rechnung über verkaufte Marken) der ihr zustehende Betrag
gutgeschrieben.

Das im I/rischen Freistaat und in Nordirland angewendete Erhebungs-
verfahren ist das gleiche.

In Lettland gibt es bezüglich des Zahlungsverfahrens keine Sonder-
vorschriften. Beitragsrückstände werden gemäss den Bestimmungen einge-
zogen, die für unbestreitbare Ansprüche des Staates gelten.

Ebenso gibt es für Litauen keine Sonderbestimmung über den Zahlungs-
vorgang. Nicht gezahlte Beiträge werden wie Steuern eingezogen.

In Luxemburg müssen die Beiträge zu den satzungsmässigen Terminen
bei der zuständigen Kasse eingezahlt werden.

In Norwegen müssen die Prämien unmittelbar, sei es an den Geschäfts-
führer der Kasse, sei es an eine andere zur Empfangnahme befugte Person,
entrichtet werden.

In Österreich stellen die Kassen monatliche Beitragslisten auf, die dem
Arbeitgeber vorgelegt werden. Wenn der Arbeitgeber innerhalb der sat-
zungsmässigen Fristen keine Einwendungen geltend macht, werden die
darin verzeichneten Beiträge fällig. Sie haben die Eigenschaft öffentlicher
Abgaben, und ihre Einziehung ist in der gleichen Weise gesichert wie die der

teuern.

In Polen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge der von ihm be-
schäftigten Versicherten selbst einzuzahlen oder auf eigene Kosten einzu-
senden; die Kasse kann aber auch die Beiträge durch besondere Organe
einziehen lassen.

Rückständige Beiträge und ebenso andere Aussenstände der Kasse
werden in derselben Weise eingezogen wie Gemeindesteuern ; die Kasse
hat aber auch das Recht, Beitragsrückstände im Wege des gerichtlichen
Verfahrens einzuziehen, oder sie kann auch auf Grund einer mit Richtig-
keitsbescheinigung versehenen Liste der Rückstände die Zwangsvollstrek-
kung vornehmen lassen; dieser Liste legt das Gesetz die Eigenschaft
eines vollstreckbaren Titels bei.

Die Kasse kann den Arbeitgebern Zahlung im voraus nach Verhältnis
des Betrages der Beiträge für ein Vierteljahr auferlegen:

a) wenn sie Ausländer sind und im Kassenbezirk keinen festen Geschäfts-

sitz haben ;

wenn sie sechs Monate lang mit der Einzahlung der Beiträge im
Rückstande sind;

wenn sie weder in Polen einen geschäftlichen Sitz zum Zwecke eines
wirtschaftlichen Betriebs noch im Bezirk der Kasse eine feste Nieder-
lassung haben. .

Rumdänien (altes Königreich und Bessarabien) werden die Beiträge

In
        <pb n="575" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 579
mit Hilfe von Marken erhoben. Beiträge, die nicht innerhalb der dafür
bestimmten Zeit durch Einkleben von Marken entrichtet werden, sind wie
die Steuerrückstände einzuziehen.

Bezüglich Russlands wurde bereits oben angegeben, auf welche Weise
die Zahlungen durch den Arbeitgeber bewirkt werden.

In der Schweiz scheinen Sonderbestimmungen ausser im Kanton Basel-
Stadt nicht vorhanden zu sein. Die Prämien sind von dem Versicherten
an jedem monatlichen Zahltage bei der Kasse oder bei einer ihrer Zweig-
stellen einzuzahlen.

Vom Department der öffentlichen Gesundheitspflege oder von oberen
Dienststellen erlassene vollstreckbare Entscheidungen, die sich auf die
Prämienzehlung der der Pflichtversicherung unterworfenen Personen be-
ziehen, sind im Sinne des Art. 80 des Bundesgesetzes über Zwangsbetrei-
bung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen der Gerichte gleichgestellt.

Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen findet die Prämien-
zahlung am Ende jedes Monats auf Anordnung der Versicherungsanstalt
in der durch die Satzung der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt vor-
geschriebenen. Art und Weise statt.

- Die Einzahlung ist bei der Kasse der Anstalt zu bewirken, aber der die
Anstalt leitende Ausschuss kann die Prämie auch durch Vertreter der Kasse
oder durch die Post einziehen lassen.

Die Zahlungsanweisungen der Versicherungsanstalt werden als voll-
streckbare Titel angesehen. Alle Aussenstände der Anstalt und seiner
örtlichen Stellen werden im Wege des Verwaltungszwangsfahrens wie die
Staatssteuern eingezogen ; ausserdem können diese Aussenstände durch
die mit Vollmacht versehenen Organe des S. U. Z. O. R. eingezogen
werden.

In. der Tschechoslowakei schreibt das Gesetz für die Beitragserhebung
kein bestimmtes Verfahren vor.

Der Versicherungsbeitrag kann auf Grund eines vollstreckbaren Zah-
langsbefehls im Wege gerichtlicher Pfändung eingetrieben werden. Der
Zahlungsbefehl ist nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen, gerechnet vom
Tage der Zustellung ab, vollstreckbar; die Versicherungsanstalt stellt die
Urkunde her, indem sie bescheinigt, dass der Zahlungsbefehl vollstreck-

ar ist.

In Ungarn sind die Versicherungsbeiträge bei der Postsparkasse einzu-
zahlen, Sie können wie gewöhnliche Steuern im Verwaltungszwangsver-
fahren eingezogen werden.
$ 2. — Die Vermögensanlage ; ;
Vorbemerkungen
Wie bei jeder anderen Einrichtung so prägt sich auch bei
einer Kasse der Sozialversicherung ihre geldliche Betätigung
in einem ständig sich verschiebenden Bilde von Verpflichtungen
und Forderungen und in einer doppelten, praktisch ununter-
brochenen Bewegung von Einnahmen und Ausgaben aus. Die
Kunst einer guten Geldwirtschaft besteht gerade darin, nach
einer genauen Prüfung der Schuldenreihe, der Einbringlichkeit und
Flüssigkeit der Aussenstände und des gegenwärtigen und zukünf-
tigen Standes der verfügbaren Mittel diese verschiedenen Elemente
miteinander in Beziehung zu setzen. Der Fonds, der die Aufgabe
hat, das Gleichgewicht der Geldwirtschaft zu erhalten und etwaige
Störungen auszugleichen, stellt den Betriebsfonds dar. Es ist klar,
        <pb n="576" />
        580 ; DRITTER TEIL
dass er nur durch baren Kassenbestand oder Aussenstände, die
auf Sicht im Nennbetrage flüssig gemacht werden können,
gebildet wird, Da indessen die meisten der jederzeit verfügbaren
Einlagen allerdings geringfügige Zinsen tragen, so stellen sie schon
eine erste Form der Vermögensanlage dar. Die Versicherungs-
kassen haben jedoch nicht immer und nicht für die. Gesamtheit
ihrer Geldbestände die Befugnis, sich an private Banken zu wenden.
Die Gesetzgebung legt ihnen in den: meisten Fällen die Verpflich-
tung auf, öffentliche Sparkassen! oder staatliche Anstalten in
Anspruch zu nehmen.

Diese Regel entspringt zunächst einleuchtenden Erwägungen
der Sicherheit, zumal manche Kassen sich versucht fühlen
könnten, Kreditanstalten mit nur geringer Grundlage in Anspruch
zu nehmen. Aber sie bietet auch den von den öffentlichen
Gewalten sehr geschätzten Vorzug, in die Staatskassen, unmittel-
bar oder mittelbar, eine sich ständig erneuernde Menge von
Kapitalien anzusaugen. Es kommt daher auch vor, dass das
Gesetz als Gegenleistung diese Einlagen durch einen besonderen
Zinssatz begünstigt lässt.

Für eine grosse Zahl von. Kassen der sozialen Krankenver-
sicherung überschreitet der Bestand an Mitteln, die nicht endgültig
in der Einrichtung, im Hausrat und in Vorräten für Amtsbedürf-
nisse festgelegt sind, kaum die Summen, die zür Unterhaltung des
Betriebsfonds notwendig sind. Im übrigen findet man denjenigen
Teil dieses Fonds, der nicht durch baren Kassenbestand gebildet
wird, ziemlich häufig mit dem Reservefonds vereinigt, den er dann
fast ganz darstellt; infolgedessen sehen einige Gesetzgebungen
keine anderen Formen der Anlage vor als die Einlagen bei öffent-
lichen Kassen. |

Wenn sich aber im Laufe des Rechnungsjahres regelmässig
verfügbare‘ Mittel zeigen, die der Betriebsfonds nicht aufzehrt,
oder wenn sich beim Rechnungsabschluss ein verhältnismässig
beträchtlicher freier Einnahmeüberschuss ergibt, so wird man
dazu geführt, von dem Grundsatz der Flüssigkeit der Mittel
abzusehen und diese in Anlagen mehr oder weniger dauernder Art
unterzubringen, mit denen gewisse Aussichten auf Wertsteigerung;
aber auch gewisse Gefahren der Wertminderung verbunden sind:

ı Einlagen auf laufende Rechnung und Sparkassenguthaben sind zwei Geschäfte
durchaus verschiedener Art. Sie werden hier gleichwohl nebeneinandergestellt ;
erstens, weil im allgemeinen. die Mittel im zweiten wie im ersten Fall auf Sicht oder
doch auf sehr kurze Frist verfügbar bleiben ; zweitens, weil in dem einen und dem
anderen Falle der Einleger sich ‚nicht darin einmischt, in welcher Weise die
Mittel verwendet werden, um einen Ertrag zu erzielen.
        <pb n="577" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 581
Die gesetzlichen Vorschriften in dieser Hinsicht sind naturgemäss
durch das Streben nach leichter Flüssigmachung, nach Sicher-
heit und nach Zinsertrag beherrscht. Da es nicht wohl möglich
ist, diese drei Bedingungen zugleich und in vollem Umfang zu
erfüllen, so zerlegt man im: allgemeinen die unterzubringenden
Kapitalien in mehrere ungleiche Teile, von denen, jeder für sich;
vorzugsweise einer der Bedingungen auf Kosten der beiden
anderen Genüge. leistet.

Das Streben nach leichter Flüssigmachung führt insbesondere
dazu, die Anlage in Grundstücken einzuschränken und manchmal
völlig auszuschliessen. Diese Beschränkung oder Ausschliessung
rechtfertigt sich ausserdem durch die Veränderlichkeit des Zins-
ertrages und die Tatsache, dass die Grundstücke keinen Kurs
haben. Indessen werden wir später darauf hinweisen, dass sich
die Meinungen über diesen Gegenstand während der letzten
Jahre geändert haben.

Übrigens verhält es sich‘ ebenso inbezug auf die Sicherheit.
In den ältesten Gesetzgebungen ist es das Bedürfnis nach Sicherheit,
das bei weitem überwiegt. Die zuerst aufgestellten Grundsätze,
die nur zu oft ohne irgendeine Verbesserung bis zur Jetztzeit in
Kraft erhalten wurden, wiederholen lediglich diejenigen, die
beinahe überall auch heute noch die Anlegung von Mündelver-
mögen beherrschen. Die Sozialversicherung befand sich damals in
finanzieller Hinsicht unter Vormundschaft. Mit offenbarem
Widerstreben hatte der Gesetzgeber sich manchmal entschlossen,
neben staatlichen oder staatlich verbürgten Werten sowie hypothe-
karischen Anlagen einen ganz geringen Bruchteil der verfügbaren
Mittel für andere Verwendungen freizugeben. Unter dem
Druck der Verhältnisse haben sich die Anschauungen gewandelt.
Auf der einen Seite wurde in dem Masse, in dem neue Zweige der
Sozialversicherung entstanden. und ihr Anwendungsgebiet sich
ausdehnte, die Menge der unterzubringenden Kapitalien bedeu-
tender, und man wurde sich mehr der Unzuträglichkeit bewusst, die
vom Nationaleinkommen ersparten Summen dem Kreislauf der
Gütererzeugung gänzlich zu entziehen. Auf der anderen Seite
boten, wie sogleich dargetan werden wird, verschiedene gesetzgebe-
rische Massnahmen, die eine soziale Bewirtschaftung im Auge
hatten, neue Verwendungsmöglichkeiten, und zwar mit doppeltem
Ertrage : Ertrag für die Versicherung selbst und Ertrag für den
ganzen Volkskörper. Endlich hat der nach dem Kriege ein-
getretene Umsturz der finanziellen Verhältnisse in Europa alle
Voraussicht der Anhänger der mündelsicheren Anlagen überholt,
        <pb n="578" />
        582 ‘ DRITTER TEIL

und man ist, ohne die besondere Natur der Krise zu verkennen,
dazu geführt worden, gleichzeitig verschiedene Anlagearten zu
verwenden, um grössere Sicherheit zu erzielen.

Es bleibt noch übrig, den Ertrag der angelegten Mittel zu prüfen.
Die Sozialversicherung ist — selbst wenn sie nach dem Plane. der
Kapitaldeckung arbeitet — keine auf Gewinn gerichtete Unter-
nehmung, die vor allem anstreben würde, ihrem Vermögen jähr-
lich Zinsen hinzuzufügen. Oben ist dargelegt worden, dass es
beim Umlageverfahren im allgemeinen nicht wünschenswert ist,
dass der Ertrag des Vermögens einen wesentlichen Teil der
jährlichen Einnahmen bildet. Bei dem System der Kapitaldeckung
ist es notwendig, aber auch genügend, dass er gestattet, den
versicherungstechnischen Rücklagen die dem angenommenen
Zinssatz entsprechenden Zinsen zuzuführen. Jede Bereicherung
der Anstalten, die mehr bringt als zu ihrer ordnungsmässigen
Geschäftsführung oder zu ihrer Sicherheit erforderlich ist, würde
eher schädlich als vorteilhaft sein, wenn sie die Überschüsse nur
dazu verwenden würde, das Vermögen zu vergrössern; gerade in
diesem Punkte kommen Erwägungen zur Geltung, die einer
richtigen. Auffassung vom Wesen und der Aufgabe der Sozial-
versicherung entspringen.

In erster Reihe wird die soziale Krankenversicherung einen
unmittelbaren Vorteil darin finden, wenn sie selbst für die Aufnahme
ihrer Kranken in das Krankenhaus und für ihre Behandlung
Vorsorge trifft. Daraus ergibt sich eine erste Verwendungsart des
Vermögens, bei der es übrigens nützlich sein wird, wenn die Ver-
sicherungsanstalt gemeinsam mit den Anstalten der Invalidenver-
sicherung darangeht, Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Kur-
und Erholungsheime zu betreiben. Der Ertrag solcher Anlagen
wird sich allerdings nicht in einer sichtbaren Mehreinnahme
ziffermässig ausprägen. Aber auf der einen Seite wird sich
eine Ersparnis an den Kosten der Sachleistungen, auf der anderen
Seite ein Einfluss auf zweckmässige Beschaffenheit dieser Lei-
stungen ergeben. Die Behandlung des Kranken wird bis zu seiner
vollständigen Heilung währen. Man hat vo mehr Aussicht, jene
Zustände mit zeitweise wiederkehrenden Krankheitsanfällen zu
vermeiden, welche die Kassen mit erheblichen Krankengeldern be-
lasten und den Erfolg der Arbeit erheblich herabsetzen. Mit dem
gleichen Ziele wird die soziale Krankenversicherung an den all-
gemeinen Ausgaben der sozialen Gesundheitspflege und der Krank-
heitsvorbeugung sich beteiligen, denn gerade hier handelt es sich
für sie um eine wahre Anlage.
        <pb n="579" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 583

Hierzu kommt noch, dass in einer grossen Zahl von Ländern
die Gesetzgebung es sich in den letzten Jahren angelegen sein liess,
verschiedene Einrichtungen hervorzurufen und zur Entwicklung
zu bringen, die das Los der am meisten bedürftigen Klassen. zu
verbessern bestimmt sind : billige Wohnungen, Arbeitergärten,
volkstümliche Kreditanstalten. Diese Unternehmungen bedürfen
finanzieller Stütze. Sei es aus Unkenntnis, sei es aus Misstrauen,
sei es aus der Besorgnis einer unzulänglichen Vergütung, halten
sich die privaten Kapitalien im allgemeinen davon fern oder sie
werden. diesen Einrichtungen nur aus Wohltätigkeit zugeführt,
Ist es nicht natürlich, dass die Sozialversicherung diesen Einrich-
tungen Hilfe leiht ? Auf diese Weise verfügt die Sozialversicherung
über einen ein wenig grösseren Anteil am Nationalvermögen, als
zur Deckung der Leistungen unbedingt notwendig wäre. Ohne
Sozialversicherung würden die Mittel, die auf diese Weise ver-
schiedenen Wohlfahrtseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden,
vielleicht weder aufgebracht noch diesem Zwecke nutzbar gemacht
werden.

Die soeben gemachten Bemerkungen sind wie folgt zusammen-
zufassen : Das Passivum einer nach dem Umlagesystem arbeitenden
Krankenkasse enthält in der Regel einen Betriebsfonds, einen oder
mehrere Reservefonds und gegebenenfalls besondere Fonds
für Vorbeugung und soziale Gesundheitspflege. Bei dem System
der Kapitaldeckung kommen ferner noch die mathematischen
Rücklagen hinzu. Das dem Passivum gegenüberstehende Kassen-
vermögen wird sich aus verschiedenen Werten zusammensetzen, die
je nach der Art des Passivpostens, den zu decken sie bestimmt sind,
wechselnde Grade von Flüssigkeit, von Sicherheit, von Ertrag für
die Kasse selbst und von Nützlichkeit für die Volksgesamtheit
aufweisen können: Die verschiedenen Anlagen werden nach dem
Grad der Dringlichkeit vorgenommen. Für die technischen Rück-
lagen ist in erster Linie die Sicherheit und der Zinsenertrag mass-
gebend. Der Betriebsfonds muss vor allem flüssig sein, was auch
für einen Teil der Rücklagen zutrifft. Im übrigen ist auch für die
Rücklagen absolute Sicherheit erforderlich. Ist erst einmal diesen
grundlegenden. Erfordernissen genügt, so können die Vorschriften
in den Einzelheiten weniger streng sein und der freien Entschlies-

ı Eine nach dem System der Kapitaldeckung arbeitende Kasse hat es im allge-
Meinen nicht nötig, ihre technischen Rücklagen teilweise flüssig zu machen,
Solange ihr Bestand an Versicherten sich erneuert. Ihren laufenden Lasten kann
sie mit ihren jährlichen Einahmen, Prämien und Kapitalzinsen Genüge tun.
Die fortschreitende Flüssigmachung wird erst notwendig, wenn der Bestand der
Versicherten sich nicht mehr ergänzt.
        <pb n="580" />
        584

DRITTER TEIL

sung der verantwortlichen Leiter mehr Raum lassen, wobei aber
in den für den Versicherungsbetrieb zulässigen Grenzen die soziale
Nützlichkeit der Anlage als Richtschnur dient.
DIE GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN

In Belgien (Seeleute) wird das Kassenvermögen in auf den Namen
lautenden Rentenverschreibungen des Staates angelegt, In barem Gelde,
in Schatzscheinen oder in Inhaberpapieren dürfen nur Summen aufbewahrt
werden, die dem vermuteten Bedarf von drei Monaten entsprechen.

In Bulgarien muss der Oberste Rat der Arbeit und der sozialen Ver-
sicherungen bei seinem ordentlichen jährlichen Zusammentreten einen Plan
für die Anlage des Reservekapitals der sozialen Versicherungen ausar-
beiten.

Die verfügbaren Mittel dürfen von der Verwaltung nur nach den Vor-
schlägen. des Obersten Rates für Arbeit und soziale Versicherungen unter
Berücksichtigung der durch das Gesetz bestimmten Zwecke verwendet
werden, d. h. zur Verbesserung des Gesundheitszustandes und zur Erhöhung
der Arbeitsfähigkeit der Versicherten.

In Deutschland ist die Art der Anlagen, die sich früher auf die für Mündel-
vermögen zugelassenen Werte wie Schuldverschreibungen des Reichs oder
der Länder oder Schuldverschreibungen mit einem durch das Reich oder ein
Land verbürgten Zinsertrage beschränkten, in der Absicht erweitert worden,
den Trägern der Sozialversicherung die Erzielung eines höheren Ertrages
zu ermöglichen. Die Anlage in Aktien bleibt verboten, aber es ist gestattet,
das Vermögen der Anstalten in kurzfristigen verbrieften Forderungen anzu-
legen, vorausgesetzt, dass sie ausreichend sichergestellt sind. Das Vermögen
darf ausserdem in. Grundstücken, in Darlehen für gemeinnützige Zwecke
oder in Beteiligungen an Unternehmungen für solche Zwecke angelegt
werden. Eine andere Anlegung zeitweise verfügbarer Bestände kann durch
den Reichsarbeitsminister gestattet werden.

In Estland werden die Mittel der Krankenkassen, die nicht im voraus
zur Deckung der laufenden Ausgaben bestimmt sind, wie folgt angelegt:

a} in staatlichen oder staatlich verbürgten Werten, in Pfandbriefen
der Bodenkreditbanken und Schuldverschreibungen der Gesellschaften
für städtischen Kredit und Gemeindeanleihen ; der Rat der Arbeiterver-
sicherung ist befugt, die Schuldverschreibungen der Kreditanstalten und
die Gemeindeanleihen zu bezeichnen; die erworben werden dürfen ;

b) in Depositen und auf laufende Rechnung bei.der Bank von Estland
und bei privaten Kreditanstalten.

In Frankreich (Elsass-Lothringen) soll das Vermögen wie das Mündel-
vermögen verzinslich angelegt werden. Ferner ist die Anlage in Inhaber-
papieren. der Hypothekarkassen zulässig.

Indessen kann die oberste Verwaltungsbehörde gestatten, dass die
Gelder zu genehmigten Darlehen an Gemeinden oder Gemeindeverbände
verwendet werden, selbst wenn diese Anlage nicht zu den mündelsicheren
Anlagen gehört.

Die Umsetzung der deutschen Anlagen in französische Werte ist durch
Verfügungen und Anweisungen vom 20. Dezember 1919, vom 5. Januar 1921
und 24. Februar 1923 geregelt worden.

Nach diesen Bestimmungen kommen in Betracht : Darlehen auf erste
Hypothek bis zur Höhe des halben Wertes des belasteten inländischen
Grundstückes, Staatsanleihen, durch den Staat verbürgte Wertpapiere,
die von Departements, von den Gemeinden und unter französischem Pro-
tektorat stehenden Ländern ausgegebenen Schuldverschreibungen, von
den Leihanstalten ausgestellten Bons, Anlagen bei öffentlichen Sparkassen
und Hinterlegungskassen in Eisass-Lothringen und in Renten von Elsass-
Lothringen.

Nur dann, wenn die zurückgelegten Gelder den Durchschnitt der Ausga-
ben der letzten drei Jahre überschreiten, dürfen die Kassen für einen Bruch-
        <pb n="581" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 585

teil, der immer ziemlich beschränkt bleiben muss, die Anlegung sei es in
Hypothekendarlehen, unter der Bedingung, dass die‘ Rückzahlung der
dargeliehenen Summen jederzeit erreichbar ist oder den‘ Gegenstand einer
planmässigen Tilgung bildet, ‚sei es in Höhe von höchstens einem Fünftel
der Rücklagen, in. Schuldverschreibungen von Gesellschaften für billige
Wohnungen, sei es endlich in. vollgezahlten Aktien von Gesellschaften für
Grundkredit, vornehmen. ;

In Frankreich (Seeleute) werden die Mittel der Fürsorge-Kasse angelegt
in Staatsschuldverschreibungen, in Werten der Schatzverwaltung und ın
staatlich verbürgten Schuldverschreibungen.

In Frankreich (Bergleute) wird der Teil der verfügbaren Einnahme-
überschüsse, der nicht in der Kasse verwahrt wird, in bar bei der staatlichen
Hinterlegungskasse eingelegt, die davon unter den gleichen Bedingungen
Gebrauch macht wie von den aus den Sparkassen herrührenden Mitteln
und hierfür 4 % v. H. Jahreszinsen gewährt.

In Grossbritannien wird, wie dies schon oben gezeigt wurde, ein Teil der
Rücklagen. den anerkannten Kassen überwiesen, die selbst für Anlage sor-
gen ; der Rest wird im National-Fund aufbewahrt und für Rechnung jeder
Kasse durch die National Debt Commissioners angelegt. Die anerkannten
Kassen haben die Anlage in mündelsicheren Wertpapieren oder Gemeinde-
anleihen vorzunehmen.

Die Anlageregelung ist ähnlich im Zrischen Freistaat und in Nordirland.

In Lettland müssen. die zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht
erforderlichen Einnahmen in der Staatsbank niedergelegt werden (Art. 78).

In Litauen muss das Reserve-Kapital in der Bank von Litauen oder an-
deren durch die Oberbehörde der Sozialversicherung bezeichneten Geld-
anstalten hinterlegt werden.

Das Reservekapital kann mit Zustimmung der Generalversammlung
and der Oberbehörde der Sozialversicherung in Staatsschuldverschreibungen
angelegt werden. : .

Das litauische Gesetz ermächtigt die Kassen zum Erwerb von Grund-
besitz nur mit Zustimmung der genannten Oberbehörde,

In Luxemburg dürfen die Kassen ihre Gelder entweder bei der Sparkasse
(zu einem durch die Regierung bestimmten Zinssatz) oder in Titeln der
Staatsschuld oder in Schuldverschreibungen der staatlichen Grundkredit-
anstalt oder in Gemeindeanleihen oder in direkten Darlehen an den Staat
oder an die Gemeinden anlegen.

Mit Genehmigung der Regierung können sie von ausländischen Staaten
oder Städten ausgegebene Anleihen erwerben und bis zur Hälfte ihres
Vermögens andere Anlagen vornehmen, wie z. B. in hypothekarischen
Darlehen, in Grunderwerb und insbesondere zugunsten der Herstellung billi-
ger Wohnungen. . .

Das verfügbare Vermögen der Kassen soll vorzugsweise luxemburgischen
Wohlfahrtseinrichtungen für Versicherte zugeführt werden. .

In Norwegen soll der Reservefonds einer Bezirkskrankenkasse soviel
wie möglich innerhalb der Gemeinde. angelegt werden. .

Sobald der Reservefonds einer Kasse während dreier Jahre eine Summe
darstellt, die dem durchschnittlichen halbjährlichen Prämieneingange
Während dieser drei Jahre mindestens gleichkommt oder wenn bei der
Vorlegung der Jahresrechnung festgestellt wird, dass der Reservefonds
wenigstens die Prämieneinnahme des abgelaufenen Jahres erreicht, so
kann der Ausschuss der Bezirkskrankenkasse mit Zustimmung des Ver-
Sicherungsamtes den Überschuss für Zwecke der Wohlfahrtspflege, wie
z.B. Bau oder Unterhaltung von Krankenhäusern, von Mutterheimen,
Heilanstalten für Tuberkulose usw., bestimmen.

Sobald der Regulierungsfond (vgl. das vorhergehende Kapitel) einen
genügenden, durch Gesetz vorgeschriebenen Stand erreicht hat, kann der
Mehrbetrag zum Teil den weiter oben bestimmten Zwecken gewidmet
werden, und zwar im Verhältnis der Versichertenzahl aller Kassen während
des letzten Kalenderjahrs.

In Österreich dürfen die Gelder nur angelegt werden :

@) in Wertpapieren, die gesetzlich für die Anlegung von Mündelgeldern

zugelassen sind.
        <pb n="582" />
        586

DRITTER TEIL

b) in mündelsicheren Hypotheken,
c) bei der Postsparkasse oder anderen öffentlichen Sparkassen.
Die Betriebsmittel, die bis zur Höhe des Durchschnittsbedarfs von
4 Monaten verfügbar bleiben müssen, können bei vertrauenswürdigen
Kreditanstalten hinterlegt werden.
Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können Grundstücke unter der
Bedingung erworben werden, dass sie nicht über die Hälfte des Erwerbs-
preises belastet bleiben, und dass sie der Kasse zur Unterbringung ihrer
Kanzlei oder als Kuranstalten oder Genesungsheime dienen.
In Rumänien (altes Königreich und Bessarabien) verwaltet die Zentral-
behörde die Mittel der Kassen der Krankenversicherung. Sie soll sie in
Staatsanleihen oder anderen Werten und Papieren anlegen, für die der
Staat haftet. Ein Viertel der Mittel kann in Anstalten und Einrichtungen,
die dem Wohle der Versicherten dienen, angelegt werden.
In Russland werden die örtlichen und bezirklichen Mittel bei vom
Finanzkommissariat bezeichneten Kreditanstalten angelegt. Gegenwärtig
gewährt die Staatsbank auf laufende Rechnung um 1 v. H. höhere Zinsen als
anderen Einlegern. Ferner erhebt die Bank für die anderen Anlagen und für
alle bankmässigen Geschäfte keine Gebühren ausser den Telegrammkosten.
Nach einer Verfügung vom 12. Januar 1927 wird ein Bruchteil der Ver-
sicherungsfonds in der Höhe von 0,5 v. H. der Lohnsummen dem Wohnungs-
bau zugeführt ; für den gleichen Zweck wird ein besonderer Beitrag von
1 v. H. der Lohnsummen erhoben. Neuerdings ist die Direktion der sozialen
Versicherung von der Regierung beauftragt worden, 30 Millionen Rubel
im Bau von Arbeiterwohnungen anzulegen. Die Anlage sollte zu einem
Zinssatz von 0,5 v. H. und für 20 Jahre mit einer planmässigen Tilgung
ab 1929 erfolgen.
In der Schweiz, Kanton Appenzell (Ausser-Rhoden), sind die Kassen-
mittel in sicheren Werten anzulegen, die der Gemeinderat auswählt.
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen muss nach Art. 135,
Abs. 2 des Gesetzes die Satzung der Zentralversicherungsanstalt Regeln
für die Anlegung der Mittel der Anstalt und ihrer örtlichen Organe aufstellen.
Diese Regeln enthält Art. 237 der Satzung. Es ist namentlich vorge-
sehen, dass der Reservefonds zur Hälfte in laufender Rechnung bei Kre-
ditanstalten erster Klasse angelegt sein muss, während die andere Hälfte
in Hypotheken und Schuldverschreibungen derart anzulegen ist, dass
Flüssigkeit und Verzinsung der Mittel verbürgt sind.
In der Tschechoslowakei dürfen die Mittel nur angelegt werden :
a) in tschechoslowakischen, zur Anlage von Waisengeldern zugelassenen
Werten oder in Darlehen auf solche Werte ;

b) in Anleihen des Staates, der Länder, der Gaue, der Bezirke und der
Gemeinden oder in Anleihen, die von ihnen verbürgt sind ;
in tschechosiowakischen Mündelsicherheit geniessenden hypotheka-
rischen Darlehen ;
in inländischen Geldinstituten, für deren sämtliche Verbindlichkeiten
der Staat, ein Land, Gaue, Bezirke oder Gemeinden haften;
in Investitionsanleihen von Körperschaften des öffentlichen Rechts,
die befugt sind, Abgaben aufzuerlegen,

20 v. H. der freien, d.s. zur dauernden Anlage verfügbaren Mittel
müssen in Staatspapieren, 10 v. H. in anderen vom Minister für soziale Für-
sorge bestimmten Werten angelegt werden.

Für laufende Ausgaben bereit zu haltende Mittel können bei vertrauens-
würdigen Kreditanstalten angelegt werden.

Die Krankenversicherungsanstalt kann mit Zustimmung der Zentral-
versicherungsanstalt Grundstücke erwerben, wenn sie nicht über die Hälfte
der Erwerbungskosten belastet bleiben und der Unterbringung der Büros
der Anstalt oder Zwecken der Gesundheitspflege dienen.

Die Zentralanstalt kann von Fall zu Fall die Genehmigung erteilen,
bis zu einem Viertel der freien Mittel der Krankenversicherungsanstalt in
anderer Weise anzulegen, insbesondere zur Förderung der Wohnungs-
fürsorge und zum Ausbau sozialer Einrichtungen, die ausschliesslich oder
hauptsächlich den Versicherten gewidmet sind.
        <pb n="583" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 587

8 3. — Betrag und Zusammensetzung des Vermögens
der sozialen Pflichtversicherung gegen Krankheit
Für die Staaten, für welche die erforderlichen Nachrichten
gesammelt werden konnten, wird im folgenden der Gesamtbetrag
und gegebenenfalls die Zusammensetzung des Vermögens der
Krankenversicherungsträger mitgeteilt,

Für folgende Staaten. oder Systeme lagen ausreichende Unter-
lagen nicht vor: Chile; Estland ; Frankreich (Seeleute) ; Griechen-
land; Italien (neue Provinzen); Japan; Lettland; Norwegen;
Polen ; Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen ; Schweiz
(Kanton Appenzell (Ausser-Rhoden) und Appenzell (Inner-Rho-
den), Basel-Stadt, St. Gallen) ; Bund der Sozialistischen Sowjet-
Republiken.

DEUTSCHLAND
GEGENÜBERSTELLUNG DER AKTIVEN UND PASSIVEN (in RM.)
Vermögen

Iahnr

1914
1919
1924
1925

Aktiven

413.059. 000
175.116.000
251.999.000
246.975.00C

Passiven

7.102.000
3.958.000
3.626.000

"2? 466.000

. 1 auf ein
insgesamt Mitglied

286.000. 000!
161.200.000|
238.400.000
220) 500.000

24,7
10,2
13,8
17.6

Das Vermögen der Krankenkassen, das sich nach Abzug der Passiven
von den Aktiven ergibt, betrug im Jahre 1925 320.500.000 RM, gegen
386 Millionen im Jahre 1914. Öbwohl es gegenüber 1924 um 34,4 v. H.
gestiegen war, blieb es noch um 17 v. H. hinter dem Stand von 1914 zurück.
Stellt man die Mitgliederbewegung in Rechnung, so ist die Abnahme noch
grösser, nämlich 29 v. H. Auf ein Mitglied entfielen im Jahre 1925 17,60 RM.
gegen 13.80 im Jahre 1924 und 24,70 im Jahre 1914.
BESTANDTEILE DER AKTIVEN (in RM.)
EN  T7 To2a
Bezeichnung der Bestandteile 1914 | 192
m ;
Barer Kassenbestand . . . 32.998.000] 68.479.000
Guthaben bei Banken und
Sparkassen ....
Wertpapiere... ..
Hypotheken .....
Forderungen . .
Grundbesitz . . 2.0.0...
Geräte. ...0.0.0.0.00 4
Sonstiges Vermögen. . . .
Summen

a

1925
R23 141.000

63.954.000! 88.525.000:

11.885.000! 16.493. 000|

13.081.000 19.899.000

17.998.000 33.816.000

54.673.000 2.755.000

5.189.000 .948.000

—_ 1°740.00° ” 298.000
13.059.000 251.999.0001346.975. 000
        <pb n="584" />
        588

DRITTER TEIL

FRANKREICH (Elsass-Lothringen)

GEGENÜBERSTELLUNG DER AKTIVEN UND PASSIVEN

Jahre *

1919
1920
921
‚922
1923

Gesamte Aktiven

Fr,

Mk.

13.116.121/11.495.487
27.286.326111.703.686
40.777.605112.118.028
49.970.158| 7.428.053
57.147.965‘

Gesamte Passiven

Zr.

Mk.

2.235.668
1.833.420
2.583.913
4.615.323
5.634.414

1.138.130
1.174.129
1.066.737

281.043

Veberschuss der
Aktiven

Fr. |

Mk.

10.880.453110.357.357
25.452.906/10.529.55%
38.193.692111.051.291
15.454.835] 7.147.010
51.513.551 —

Ueberschuss
für einen
Versicherten

Er. |

Mk.

31,87
66,06
97,69
109,96
117.33

30,34
27,33
28,27
17,29

BESTANDTEILE DER AKTIVEN

1. Barer Kassen- Fr.
bestand . . . . Mk.
2. Hypotheken, . Fr.
Mk.

3. Wertpapiere. . Fr.
Mk.

4. Einlagen bei
Banken u. Spar- Fr.
kassen . . . . Mk.
5. Grundbesitz . Fr.
6. Möbel, Geräte,
Amtsbedürfnisse Fr.
7. Aussenstände . Fr.
Mk.

1919

19920

192]

1922 | 19238
4.456.847
595.035
30.921.598

2.840.532
932

5.260.945] 4.384.744
900

3.664.510
838.942
10.394 4.391
150.000! 155.726

8.563

418.696l

3.731.332,12.508.22°
10.309. 25410.128 981

72,204.35° 26.846.327
10.554.679 5.996.887

4.524 .043|
176.175'

6.735.520
307.213

9.407.73°
459.05%

9.853.281,10.497.032
637.085
2.994.802

1.604.285

2,155.294

2.565.133

2.805.558

234.380

370.948:

540.999] 747.739)

846.435
6.836.216

171.155
859.126

251.006
1.111.756

1.666.079/ 5.634.058
1.103.096! 755.188

GROSSBRITANNIEN

Es werden hier die Ergebnisse von Bewertungen mitgeteilt, von
denen die erste am 31. Dezember 1918, die zweite für gewisse Gesellschaften
am 31. Dezember 1922 und die dritte für alle andern am 31. Dezember
1923 vorgenommen wurde (wegen näherer Einzelheiten über diese Ab-
schätzungen ist auf den vierten Teil dieses Kapitels zu verweisen). Die
in den versicherungstechnischen Berichten veröffentlichten Übersichten
lassen natürlich unter den Bestandteilen der Aktiven den Betrag der
„Reserve Values‘“ erscheinen. Hier sind sie aber ausgeschlossen ; denn. e8
handelt sich bei den vorliegenden Statistiken darum, die Fonds abzuschätzen,
die gegenwärtig das Vermögen der Sozialversicherung bilden.
        <pb n="585" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 589
VERMÖGEN DER ANERKANNTEN KASSEN

Von den Kommissaren für die
Staatsschuld vorgenommene
Anlagen . ..... 0...

Anlage der anerkannten Kas-
sen in Hypotheken und Dar-
lehen 2. ..00.0.0.....

Staatsanleihen . ... .

Sonstige Anlagen. .....

Kassenbestand . ....

1. Schätzung,
31. Dezember 1918

37.726.000

262.000
14.682.000
1.693.000
1.098.000
55.“ "1.000

2. Schätzung,
31. Dezember 1922
bzw. 1923

50.615.000

3.100.000
33.656.000
2.871.000
2.018.000
92.260.000

Berücksichtigt man, dass die im Jahre 1918 als Aktiven ausgewiesenen
£55,500.000 infolge von später auf die Rechnung des Irischen Freistaats
vorgenommenen. Übertragungen auf ungefähr £54.000.000 zurückgegangen
sind, so sieht man, dass die Zunahme der Aktiven zwischen den beiden
Schätzungen beinahe £38.250.000 beträgt, was, wenn man einen Zwischen-
raum von 4 % Jahren zwischen beiden Schätzungen annimmt, ein mittleres
Jährliches Anwachsen um nahezu 13 v. H. darstellt.

LUXEMBURG
GEGENÜBERSTELLUNG DER AKTIVEN UND PASSIVEN ;
DER BEZIRKS- UND BETRIEBSKASSEN
{in Franken}

Fahr

1913
L919
1920
1921 |
1922
1923

Aktiven
insgesamt

1.887.452
2.285.388
2.637.939
1.890.197
215.580
3.787.367

Passiven
insgesamt

51.553
160.953
69.609
342.887
159.129
64.363

UVeberschuss
der Aktiven

1.835.899
2.124.435
2.568.330
2.547.310
3.056.451
3.723.000

Ueberschuss
für einen
Versicherten

42,24
57,15
67,75
67,32
71,05
79.69

ZUSAMMENSETZUNG DER AKTIVEN
DER BEZIRES- UND BETRIEBSKASSEN
{in Franken)

Kassenbe-

stand am
Schluss des
Rechnungs-
jahres .,
Wertpapiere,
Sparkassen-
bücher, vor-
übergehen-
de Anlagen
Aussenstän-
de bei Drit-
ten .

1913 | 1919 |

1920 ! 1921 | 1922 |

1923

162.067}

536.563)

799.857
850.163|

738. 764|

8929.40€

kam ma en Satan
390 4081 41.691] 41.041 54.050 55.758
        <pb n="586" />
        590

DRITTER TEIL

ÖSTERREICH

GESAMTVERMÖGEN UND VERMÖGEN
AUF DEN KOPF EINES JEDEN VERSICHERTEN
DER ÖSTERREICHICHEN VERSICHERUNGSTRÄGER
{in Schilling)

Jahre

1919
1920
1921
1922
1923
1924
19925

Gesamtbetrag
des Vermögens

84.905.964 Kr.
227.038.832 »
1.897.884.875 »
62.084.121.510 »
221.885.157.698 »
422,545.394.812 »
52.136.710.57 Sch.

Betrag des Vermögens
auf einen Versicherten

13 Kr.
234 »
1.724 »
51.440 &gt;»
193.616 »
338.433 »
42.49 Sch.

RECHNUNGSMÄSSIGER WERT
DER DEN KRANKENKASSEN GEHÖRIGEN GRUNDSTÜCKE
{in Papierkronen)

L919. 0.0.0.0...
1920. 00.0.0. 4
1921. . ;
1922 ,

4.734.459 1923. ..... 13.759.820.274

7.644.905 1924. . ... . 37.356.867.259
38.411.007 1925. . . . Sch. 7.287.439
98.578.027
Als Beispiel wird hier die Aktiven und Passiven der Krankenkassen
wiedergegeben, wie sie sich am Ende des Jahres 1925 darstellen.

\KTIVEN UND PASSIVEN DER KRANKENKASSEN ENDE 1925
(in Schilling}

Aktiven

Schilling

Barbestand . . 2.626.896
Wertpapiere . . 386.601
Hypotheken . . 788.485
Grundstücke . . 7.342.731
Einlagen bei

Sparkassen. . 16.441.581
Geräte. . ... 1.068.651
Rückständige

Beiträge . . . 18.685.949
Sonstige Aktiven 4.795.817

Passiven

Schilling

Anleihen. . ..
Verbindlich-
‚keiten. ...
Ärzte ... 0.
Versicherte. . .
Apotheken . . .
Xrankenhäuser .
Andere unbeıich-
tigte Verbind-
lichkeiten ..
Noch bestehende
Grundstücks-
lasten . . ..
\ndere unberich-
tigte Ver-
pflichtungen. .

892.910

1.528.364

880.672
L.154.899
1.550.714

706.474

55.292

14.971.424
        <pb n="587" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBABEN 591
RUMÄNIEN
Das Vermögen der Kassen der Krankenversicherung wird zu Ende
1924 wie folgt bewertet :

1. Altes Königreich und Bessarabien: ungefähr 39 Millionen Lei, ange-
legt in Staatsanleihen, verschiedenen Wertpapieren, Kranken-
häusern, Grundstücken,

2, Ardeal: 60.000.000 Lei.

3. Bukowina: 6.500.000 Lei. ;
TSCHECHOSLOWAKEI

BESTANDTEILE DER AKTIVEN

Art der Anlage

Barer Kassenbestand .
Wertpapiere SA
Einlagen bei Banken
und Sparkassen . .
Grundstücke usw. .
Hypotheken ..ö
Aussenstände. . . .
Inventar U. HG
Summe

1920
ay | 5)
17.322 13,4
26.3661 20.4

37.872
14.090
2.390
28.032
2.908

29,4
10,9
nC
9. .
Dr
128.980

100.0)

1921 \
a) | % |

1922
a) | b) |

1923

a) | ®

15.823| 3,6;

49.520 113
29,7
22,4
1,4
27,2
4,4
100.0

26,663
23 9253

9,2
11.5

19.205| 5,1
39.635| 10,6
103.081
23.213

4.224
93.800!

5.601

35,6, 122.301
8,0| 63.797|
1,4' 5.264
32,4 109.504!
19 13.840

32,8 130.158
17,1' 98.298
1,4 6.301
29,3 119.49%
3,7 19.122
100.01373.5461100,01438.719

280.835

ı Gesami beirag der Aktiven in 1000 tsch. Kronen.
Hunrclertaatz des Ceaumtbetrass.

VERMÖGEN DER VERSICHERUNGSANSTALTEN
Gesamtbetrag des Vermögens
Die Bilanzen der der Nationalkasse für Arbeiterversicherung ange-
1 alossenen Kassen zeigen für die Jahre 1913. 1914. 1919—1924 folgenden
estand in Papierkronen :

1913 , 33.887.273
1914 , 34.740.066
1919 . 79.759.505
1920 _ 161. 5792 400

UNGARN

Betrag des Vermögens in Papierkronen, auf einen Versicherten.

1914 ,, „u x“ 56 1922 00.0.0... 1.327
1919 , „00.0.0. 142 1923 ....... 22.060
1920 ‚. 317 1924 «0... 205.920
1921 463
Der rechnungsmässige Wert der den Krankenkassen gehörigen Liegen-
schaften ist in der nachfolgenden Übersicht in Papierkronen angegeben :
1913 . 276.282 899.287
1914 . 332.247 902.504
1919 311.820 ‚= 21.521.209
1920 546 5EM 177.922.287
        <pb n="588" />
        392

DRITTER TEIL

$ 4. — Die Verwaltungskosten
Die Frage, wer die Verwaltungskosten der sozialen Pflicht-
versicherung gegen Krankheit trägt, bleibt hier vollständig bei-
seite. Die in dieser Hinsicht geltenden Bestimmungen sind im
ersten Kapitel dargelegt worden. Ob aber diese Kosten ganz oder
zum Teil aus den Versicherungsbeiträgen zu bestreiten sind, ob sie in
gewissen Fällen den Arbeitgebern oder den öffentlichen Gewalten
zur Last fallen, sie sind deshalb nicht weniger vorhanden und man
muss, wenn man das Betriebsergebnis einer Kasse abschätzen
will, ihre verhältnismässige Bedeutung zu bestimmen versuchen,

Bevor man an diese Untersuchung herantritt, ist es gut, sich
kurz in Erinnerung zurückzurufen, aus welchen Gründen die
soziale Pflichtversicherung im allgemeinen mit einem besseren
Betriebsergebnis arbeiten muss wie die auf. Gewinn gerichtete
Versicherung. Ohne hier die verschiedenen Vorrechte namentlich
in fiskalischer Beziehung nochmals zu erwähnen, welche die
Sozialversicherung in ihrer Eigenschaft als gemeinnützige Ein-
richtung geniesst, findet man, dass die Hauptvorzüge finanzieller
Art, deren sie sich erfreut, die folgenden sind: In erster Reihe
hat sie keinem Gesellschaftskapital eine Vergütung zu gewähren.
Sodann werden sehr zahlreiche Verwaltungsgeschäfte (Verwal-
tungsrat, Vorstand usw.) allgemein als rein ehrenamtliche
wahrgenommen ; die sie besorgenden Personen erhalten einfach
eine Entschädigung für ihre Auslagen und für die.ihren Berufs-
geschäften entzogene Zeit. Endlich braucht sie keine Kundschaft
anzuwerben und daher auch keine Vermittler, Makler oder
Agenten zu bezahlen. Es ist ja bekannt, welche bedeutende
Belastung in der kaufmännisch betriebenen Versicherung die
Werbeprovisionen für die Abschlüsse darstellen. Allerdings ist
es richtig, dass die Ermittlung der der Versicherung unterliegenden
Personen oder Unternehmungen und die Führung der Listen der
Versicherten ein Personal und: eine Arbeit von ziemlicher
Bedeutung erfordern, und die dadurch erwachsenden Kosten
müssen offenbar von der durch den Wegfall der Erwerbskosten
erzielten Ersparnis in Abzug gebracht werden. |

In diesen verschiedenen Vorteilen kann man, einen billigen
Ausgleich für gewisse Belastungen. erblicken, welche die Sozial-
versicherung zu ertragen genötigt ist. und die niemals von der
gewerblichen Versicherung übernommen worden wären. So übt
        <pb n="589" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 598
die Sozialversicherung nicht oder doch nur in einer sehr unvoll-
kommenen. Weise eine. Auslese der Wagnisse aus. Ausserdem
und unter einem ganz anderen Gesichtspunkte muss die Sozial-
versicherung, während eine gewerbliche Unternehmung stets
ihren Geschäftsbetrieb nach Belieben auf solche Zweige oder
solche Bezirke beschränken kann, in denen sie eine Quelle befrie-
gender Erfolge findet, ihre Dienste zu jeder Zeit und an jedem
Orte für jedes Wagnis zur Verfügung stellen, dessen Deckung
ihr das Gesetz auferlegt, und in bestimmten Gegenden oder bei
Wagnissen bestimmter Art sich bequemen, selbst mit dauerndem
Verlust zu arbeiten.

Beim Versuch, diese Vorzüge und Nachteile gegeneinander
abzuwägen, sieht man, wie schwierig es sein würde, auf nur
theoretische Erwägungen eine abschliessende Würdigung zu grün-
den, und wie wenig verständig es sein würde, in roher Weise die
Beiträge der Sozialversicherung mit den Tarifprämien einer
gewerblichen Unternehmung zu vergleichen. Aus dem Vorstehenden
ist nur festzustellen, dass in jedem Falle, wenn man lediglich
die allgemeinen Kosten in Betracht zieht (indem man üblicher-
weise unter diesem Ausdruck die verschiedenen Zuschläge zu-
sammenfasst, die zu dem Betrage der eigentlichen Leistungen
hinzutreten), diese Kosten im Verhältnis zu den gesamten Aus-
gaben in der Regel bei der Sozialversicherung viel geringer sein
müssen als bei der gewerblichen Versicherung.

Es bleibt jetzt noch übrig, die hauptsächlichen Bestandteile,
die unter den Verwaltungskosten der sozialen Pflichtversicherung
gegen Krankheit auftreten, aufzuzählen. Diese Kosten enthalten
namentlich :

die planmässige Tilgung der Kosten der Einrichtung, der
Unterhaltung und Erneuerung der Ausstattung (gegebenen-
falls mit Ausnahme der sanitären Einrichtung und Aus-
rüstung);
die Bezüge des von den Anstalten beschäftigten Verwaltungs-
personals; die sozialen Aufwendungen der Krankenkasse
für ihr Personal;
die Kosten der Feststellung des Eintritts des Versicherungs-
falles und die Kosten der Krankenkontrolle ;
4. die Kosten der Regelung von Streitfällen, welches auch
die zuständige Gerichtsbarkeit sein möge;
die Kosten, welche die Tätigkeit der verschiedenen vom
Gesetz geschaffenen Überwachungsorgane erfordert.
KRANKENVERSICHERUNG

Ss
        <pb n="590" />
        594

Es kann nicht die. Rede davon sein, eine theoretische Abschät-
zung dieser verschiedenen Bestandteile zu unternehmen. Sie
hängen offensichtlich von zu vielen Bedingungen ab, die mit den
Gesetzen und den Umständen wandelbar sind ; insbesondere
sind. die Kosten der Verwaltungstätigkeit mit der Art und Weise
der Verfassung und Wirksamkeit jedes der Versicherungsorgane
eng verknüpft. Nur mag darauf hingewiesen werden, dass eine
Versicherung mit einheitlicher Leitung naturgemäss geeignet ist,
die Bedeutung dieser Lasten verhältnismässig herabzudrücken ;
indessen darf man nicht vergessen, wie oben bereits hervorgehoben
wurde, dass die Versicherung sich im Hinblick auf die Überwachung
der Kranken und den Ertrag der hierfür aufzuwendenden Aus-
gaben nicht in der günstigsten Lage befindet.

DRITTER TEIL

$. 5. — Die finanzielle und versicherungstechnische Kontrolle
der Versicherung

VORBEMERKUNGEN
Die Sozialversicherung ist als wahrer öffentlicher Dienst —
wenn auch nicht nach ihrer gesetzlichen Begriffsbestimmung,
so doch nach ihrem Endzweck — gehalten, hierzu den berufenen
Amtsstellen über ihre Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen.

Wenn die Versicherung einheitlich gestaltet ist, unterliegt ihre
Zentralstelle im allgemeinen nur jener Kontrolle, die im allge-
meinen über Einrichtungen von öffentlichem Interesse gehandhabt
wird. Ist aber eine Vielheit von selbständigen Kassen vorhanden,
so errichtet das Gesetz gewöhnlich für die Überwachung eine
besondere Amtsstelle, manchmal mit verschiedenen Stufen, welche
die besondere Aufgabe hat, nachzuprüfen, ob die gesetzlichen
Vorschriften genau befolgt werden, etwa nötige Richtigstellungen
anzuordnen und gegebenenfalls die Anwendung .der vorgesehenen
Zwangsmittel herbeizuführen. .

Die den Aufsichtsbehörden zugewiesene Aufgabe ist eine
dreifache. Einmal ist ihre Ermächtigung oder Genehmigung zu
verschiedenen finanziellen Massnahmen der Kassen nötig. Sodann
ist es ihre Sache, die Ordnungsmässigkeit der Geldverwaltung
nachzuprüfen. Endlich müssen sie, da bei ihnen alle Berichte über
die Durchführung der Versicherung zusammenlaufen, die Gesamt-
lage der Versicherungseinrichtung zur Darstellung bringen und
ihre Sicherheit überwachen. Diese letztere Tätigkeit wird hier
als versicherungstechnische Kontrolle bezeichnet.
        <pb n="591" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 595

Unter dem ersten Gesichtspunkt genügt es, die hauptsächlichsten
Massnahmen aufzuzählen, die von den Kassen aus sich heraus
beschlossen, für gewöhnlich nur nach ausdrücklicher Ermächtigung
oder Genehmigung der Aufsichtsstelle in Kraft treten können:
so z. B. die Aufstellung des Beitragstarifs, wenn dieser nicht
einheitlich für die ganze Versicherung festgesetzt ist; die etwa
an diesem Tarif für gewisse Gruppen von Versicherten vorgenom-
menen Änderungen; alle Massnahmen, die sich auf Mehrleistungen
beziehen ; die finanziellen Bestimmungen, die in den Satzungen
von Kassenverbänden erscheinen, die Aufnahme von Anleihen,
zu der die Kassen etwa schreiten müssen und ausserdem im allge-
meinen alle Entscheidungen, aus denen sich eine Verwendung
der Einnahmen oder der Fonds ergibt, die nicht völlig den gesetzlich
vorgesehenen Fällen entspricht.

Unter dem zweiten Gesichtspunkt bezieht sich die von der
zuständigen Amtsstelle ausgeübte Überwachung namentlich auf
die: folgenden Punkte : Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit
der Abrechnung ; Feststellung, ob die Einnahmen und Ausgaben
unter den in Gesetz und Satzung vorgeschriebenen‘ Bedingungen
und Sicherheiten bewirkt oder geleistet worden sind ; Überprüfung
des Vermögens und der Art seiner Anlage, Die Mittel, durch die ge-
wöhnlich diese finanzielle Kontrolle ausgeübt wird, sind von
dreierlei Art : Erlass von Bestimmungen über die Führung von
Rechnungsbüchern und Listen; Nachprüfungen an Ort und
Stelle, die von Vertretern der Aufsichtsstelle vorgenommen werden ;
endlich Einsendung von finanziellen. Übersichten und statistischen
Nachweisungen in bestimmter Form und zu vorgeschriebenen
Zeiten an die Aufsichtsbehörde.

Die geldliche Kontrolle wird naturgemäss durch die versiche-
rungstechnische ergänzt. In welcher Weise auch immer die
Versicherung durchgeführt werden mag, immer liegt es der
zentralen Verwaltungsbehörde ob, die ihr übermittelten Nach.
richten zusammenzustellen und auszudeuten, um zu einer zutref-
fenden Auffassung von der finanziellen Lage der verschiedenen
Anstalten sowie der Versicherung insgesamt zu gelangen. Diese
Untersuchungen werden gegebenenfalls dazu führen, die Beitrags-
Sätze zu ändern, durch geeignete Massnahmen die Fehlgebarung
einzelner Kassen abzustellen, endlich sich von der Notwendig-
keit der Einführung gesetzlicher Änderungen zu überzeugen;
und umgekehrt werden sie gestatten, wenn gewisse Neuerungen
vorgeschlagen sind, die Art, die Richtung und die Ausdehnung
der finanziellen Auswirkungen zu beurteilen. die man erwarten
        <pb n="592" />
        596 DRITTER TEIL

kann. Jedes Gesetz, das einen oder mehrere Zweige der Sozial-
versicherung einführt, bedeutet in der Hauptsache eine umfassende
und verwickelte Hypothese ; sie muss an Hand der Erfahrung
überwacht und, wenn nötig, fortschreitend richtiggestellt werden ;
es ist die hervorragende Aufgabe der Zentralstelle, die Ergebnisse
dieser kollektiven Erfahrung aufzuzeichnen und auf dem
laufenden zu halten. Nicht nur für die Geldwirtschaft sind diese
Unterlagen von Bedeutung. Die Untersuchung der Veränderungen
der Krankheitshäufigkeit, die planmässige Erforschung, wenn
nicht ihrer Ursachen, so doch wenigstens ihrer Beziehungen zu
verschiedenen natürlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Erschei-
nungen: werden über den allgemeinen Zustand der Bevölkerung
anter dem Gesichtspunkt der Gesundheitspflege unterrichten,
ebenso über den Erfolg der Versicherung und werden zeigen, nach
welchen Richtungen die Versicherung auszugestalten und zu ver-
vollkommnen. ist. So ergibt sich ein für den sozialen Ver-
sicherungstechniker umfassendes Programm; wenn er hauptsäch-
lich über das finanzielle Gleichgewicht zu wachen hat, so
erweitert sich seine Aufgabe vermöge des Wesens der untersuchten
Fragen und des Zusammenhanges der sozialen Erscheinungen.

DIE GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN
Auf den folgenden Seiten wird, Staat für Staat, eine kurze
Übersicht über die hauptsächlichsten Vorschriften gegeben, welche
die finanzielle und versicherungstechnische Kontrolle der sozialen
Krankenversicherung betreffen.

in Belgien (Versicherung der Seeleute) stehen die Bücher und sämtliche
auf die Verwaltung der Kasse bezüglichen Urkunden zur Verfügung eines
durch den. König ernannten Verwaltungsausschusses ; sie können. von jedem
der Ausschussmitglieder geprüft werden. Alle drei Monate überreicht der
Ausschuss dem Minister eine Nachweisung über den Stand der Kasse und
3»ine Aufstellung über die von dem Vorsteher der Abteilung für Pensionen,
Unterstützungen usw. ausgeführten Zahlungen. Die Jahresrechnungen der
Kasse werden im ‚„‚Moniteur‘“ veröffentlicht.
In Bulgarien wird der Haushalt der Fonds der sozialen Versicherungen
Jdurch die Nationalversammlung genehmigt und der Fonds gemäss dem
Verfahren verwaltet, das durch das Gesetz über den Haushalt, das Rechnungs-
wesen. und die Unternehmungen eingeführt worden ist.

Bevor er der Nationalversammlung zugeht, wird der Haushalt des Fonds
von. dem Oberen Rat für Arbeit und Sozialversicherung geprüft.

Die Überwachung der Anwendung der durch die Nationalversammlung
beschlossenen finanziellen Massnahmen wird durch einen Sonderdienst
von. Kontrolleuren besorgt, der sich aus einem Oberkontrolleur und sovielen
Kontrolleuren zusammensetzt, wie der Fonds Einnahme- und Ausgabe-
rechnungen hat.

Die Prüfung der Rechnungen des Fonds findet einmal im Jahre, unmittel-
bar nach Ablauf des Rechnungsjahres durch eine vom Minister für Handel,
        <pb n="593" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 597

Gewerbe und Arbeit ernannte Kommission statt, die aus je einem Vertreter
des Ministers für Handel, Gewerbe und Arbeit, des Finanzministers, des
Rechnungshofes, der Nationalbank von Bulgarien und einem Vertreter
der Kammern für Handel und Arbeit gebildet wird. Diese Kommission
verfasst den Jahresbericht, der dem Minister für Handel, Gewerbe und
Arbeit zur Genehmigung vorgelegt wird.

in Deutschland sind die Kassen verpflichtet, dem Versicherungsamt
Rechnungsabschlüsse sowie Aufstellungen über ihre Mitglieder, die Höhe
der durch Krankheiten verursachten Kosten, die Leistungen, die eingegan-
genen Beiträge usw. zu liefern.

Dear Raichsarbeitsminister setzt die Art und Weise und die Form der
Nachweisungen fest.

In Estland ist die Kontrolle den Beamten der Arbeitsinspektion anver-
traut, die ermächtigt sind, die Revision der Mittel der Krankenkassen
vorzunehmen sowie auch die Geschäftsführung und die Rechnungslegung
der Direktion zu überwachen.

Die Behörde der Arbeiterversicherung und ebenso die Fabrikinspektion
sind ermächtigt, von der Direktion der Kasse in den von der genannten
Behörde bestimmten Fristen und Formen die Rechnungen der Kasse,
Berichte über die Mitglieder, über die Krankheits- und Todesfälle, über die
erhobenen. Beiträge und ergänzenden Einzahlungen, über die gewährte
ärztliche Behandlung und die baren Unterstützungen, die von der Kasse
bewilligt worden sind, beibringen zu lassen. Die Berichte über die von
den Beamten der Arbeitsinspektion ausgeführten Revisionen sind zur
Prüfung der Behörde für Arbeiterversicherung zu unterbreiten.

In Frankreich (Elsass-Lothringen) wird die Kontrolle durch die Auf-
sichtsbehörde ausgeübt, insbesondere das Versicherungsamt, das jeder-
zeit das Rechnungswesen der mit der Versicherung beauftragten Kasse
nachprüfen kann.

Art und Form des Rechnungswesens sind durch Verordnung des Bun-
desrats vom 9. Oktober 1913, abgeändert am 26. Mai 1916, vorgeschrieben.
Die Kasse hat dem Versicherungsamt einen Rechnungsabschluss sowie
Nachweisungen zu liefern über :

1. die Mitglieder ;

2. die Krankheits- und Sterbefälle ;

3. die eingegangenen Beiträge;

4, die gewährten Leistungen;

5. Art und Höhe des Entgelts für ärztliche Leistungen ;

6. die Zahl der für die Kasse tätigen Ärzte, Spezialärzte, Zahnärzte,
Zahntechniker, Apothekenbesitzer und -verwalter und andere Personen,
die Arzneimittel feilhalten.

Die angeführten Verordnungen haben die Muster und Fristen festgesetzt.
In Frankreich (Versicherung der Seeleute) kommt die Kontrolle der
Änanziellen Massnahmen der Fürsorgekasse in erster Instanz dem Oberen
Ausschuss für Invalide der Marine und an letzter Stelle den Ministern der
Marine und der Finanzen zu.
i i hörde
ird die Aufsichtsbe
; i ja cd des mines) und
ülich dureh die Ingenieure 4% Crubenkörperschaft /corps des mines) und
Srtlich durch die a Die oherste Aufsic
durch die Präfekten st
Nister zu.
„In Grossbritannien macht der finanzielle Aufbau der Versicherung es
überflüssig, unter diesem Gesichtspunkt eine eigentliche Überwachung der
Kassen auszuüben. Dafür aber erfordert der in Kraft befindliche Geschäfts-
plan des Kapitaldeckungsverfahrens, wie weiter unten noch gezeigt werden
soll, häufige versicherungstechnische Bewertungen.

Ebenso verhält es sich im Zrischen Freistaat und Nordirland.

In Japan muss jede Gesellschaft jährlich ihren Haushaltsplan der Geneh-
Mmigung des Ministeriume des Innern unterwerfen. Sie muss einen Jahresbe-
        <pb n="594" />
        598

DRITTER TEIL

richt und Monatsberichte über die Massnahmen des Direktors für den Dienst
der sozialen Angelegenheiten vorlegen. Die Register sind in vorgeschriebener
Form zu führen.
In Lettland wird die Kontrolle durch die Beamten der Arbeitsinspektion
ausgeübt.

Diese Beamten können Untersuchungen anstellen über die Fonds der
Kasse sowie über ihre Massnahmen, ihr Rechnungswesen und die Erstattung
ihrer Verwaltungsberichte. .

Sie sind berechtigt, von der Verwaltung zu fordern, dass sie ihnen in den
vom Ministerium der sozialen Fürsorge vorgeschriebenen Fristen und
Formen Rechnungsübersichten liefert sowie ferner Nachweisungen über
die Kassenmitglieder, über Gesundheitszustand und Sterblichkeit, über die
eingezogenen Beiträge nebst Zuschlägen und über die von der Kasse gewähr-
ben Sach- und Geldleistungen.

Jeder von einem Beamten der Arbeitsinspektion erstattete Unter-
suchungsbericht muss dem Ministerium für soziale Fürsorge zur Prüfung
vorgelegt werden.

In Litauen ist die allgemeine Kontrolle der Versicherungsanstalten und
ihrer finanziellen. Sicherheit von der durch das Gesetz vom 23. März 1926
errichteten oberen Behörde für die Sozialversicherung auszuüben.
In Luxemburg unterstehen alle sozialen Versicherunganstalten der
Yberaufsicht der Regierung, die sich auf die Beobachtung der gesetzlichen
und satzungsmässigen. Vorschriften erstreckt. Die Regierung kann jederzeit
die Geschäftsführung der Versicherunganstalten prüfen oder prüfen lassen.
Die Mitglieder der Vorstände und der sonstigen Organe der Anstalt sind
verpflichtet, ihre Bücher, Belege, Wertpapiere und Barbestände nebst
Unterlagen, die auf den. Inhalt der Bücher, auf die Festsetzung von Pen-
sionen, Unterstützungen usw. bezüglichen Urkunden vorzulegen und
alle sonstigen Mitteilungen zu machen, welche die Regierung zur Ausübung
ı:hres Aufsichtsrechtes für erforderlich erachtet,

In Norwegen hat jede Kasse sobald wie möglich und spätestens vor dem
Ablauf des Februars dem Kontrolleur die Rechnung des vorausgehenden
Jahres vorzulegen.

Der Kassenausschuss überreicht vor Ende April die richtig befundenen
Rechnungen der Gemeindebehörde, die daraufhin ihren Bericht erstattet.

Sobald die Rechnungen bestätigt worden sind, hat die Kasse einen
Auszug daraus der staatlichen Versicherungsbehörde vorzulegen, ebenso
gleichzeitig die statistischen Ergebnisse, die nach dem von dieser Behörde
aufgestellten Muster. darzulegen sind; vier Wochen lang muss eine
handschriftlich oder im Druck hergestellte Abschrift des Rechnungsauszugs
an einer Stelle niedergelegt werden. wo das Publikum davon Kenntnis
aehmen kann.

Bezüglich der anerkannten Privatkassen oder Gemeindekrankenkassen
sieht das Gesetz eine strengere Kontrolle vor. Der Auszug aus der Rechnung
des verflossenen Jahres muss von der Erklärung eines öffentlichen Beamten
oder des Gemeindevorstandes der beteiligten Örtlichkeit begleitet sein,
die bescheinigt, dass der Betrag der Sparkasseneinlagen und gegebenen-
falls der in dem Auszug angegebenen Wertpapiere richtig und ordnungs-
mässig angegeben ist.

Die Versicherungsbehörde kann, wenn sie nach der Prüfung der ihr
von den anerkannten Privatkassen oder den gemeindlichen Krankenkassen
eingesandten. Papiere der Meinung ist, dass die Kasse unter Bedingungen

arbeitet, die ihren Mitgliedern keine ausreichende Bürgschaft bieten, ver-
langen, dass den festgestellten Mängeln abgeholfen wird, nachdem die
Frage der Hauptversammlung unterbreitet worden war.

Die zentrale Leitung der Bezirkskrankenkassen und der anerkannten
Kassen wird durch die staatliche Versicherungsbehörde ausgeübt. Die
Kassen sind verpflichtet, sich der Kontrolle dieser Behörde zu unterwerfen.

In Österreich sind die Kassen verpflichtet, in den vorgeschriebenen
Fristen und Formen Übersichten über ihre Mitglieder, über Krankheits-
        <pb n="595" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 599
und Sterbefälle, über die Zahl der Krankheitstage, über die eingenommenen
Beiträge, die gewährten Leistungen sowie über die Höhe und Anlage des
Reservefonds der Aufsichtsbehörde vorzulegen. N

Wenn die Kassenorgane es unterlassen, notwendige Änderungen am
Betrage der Beiträge oder der Leistungen vorzunehmen, so erlässt die für
die Genehmigung der Satzung zuständige Aufsichtsstelle eine diesbezügliche
Aufforderung ; bleibt diese ohne Wirkung, so trifft die Aufsichtsbehörde
die erforderlichen Verfügungen.

In Russland bestehen bei den örtlichen Kassen Revisionsausschüsse,
die von den Gewerkschaftsversammlungen zu derselben Zeit wie der
Kassenausschuss gewählt werden. Die Mitglieder des letzteren können nicht
zugleich dem Revisionsausschuss angehören. Die Ausschüsse führen ihre
Revisionen. entweder aus eigenem Antrieb oder auf Verlangen der oberen
Organe der Versicherung aus. Es liegt ihnen unter anderem ob, das ganze
Rechnungswesen und die Finanzlage der Kassen zu überwachen. Über
ihre Tätigkeit erstatten sie dem Bezirksorgan der Versicherung Bericht.

In den Bezirkskassen der Versicherung, welche die örtlichen Kassen
leiten und überwachen, bestehen Revisionsausschüsse, die ähnliche Aufgaben
wie die obenerwähnten haben und über ihre Tätigkeit dem oberen Organ der
Versicherung Rechenschaft ablegen, d. h. der staatlichen Hauptdirektion
für Sozialversicherung. .

Bei der Hauptdirektion besteht ein Rat für Sozialversicherung, der von
allen Geschäftsplänen, von den Haushaltvoranschlägen und von der Finanz-
lage der Versicherung Kenntnis nimmt.

Bei der bundesstaatlichen Zentralleitung besteht ein Bundesrat für die
Versicherungen, der entsprechende Aufgaben hat.

Alle diese Aufsichtsorgane halten regelmässig wiederkehrende und ausser-
ordentliche Zusammenkünfte i. Der Bundesrat für soziale Versicherungen
wird mindestens einmal im Monat einberufen.
In der Schweiz, Kantone Appenzell (Ausser-Rhoden) und Appenzell
(Inner-Rhoden), muss der Rechnungsdienst der öffentlichen Kassen von den
anderen Zweigen der Gemeindeverwaltung getrennt gehalten werden, und
das Rechnungswesen muss so eingerichtet sein, dass der J ahresabschluss
entsprechend dem vom Bundesrat vorgeschriebenen Muster leicht auf-
gestellt werden kann. Nach Genehmigung durch den Gemeinderat sind die
Abschlüsse zu veröffentlichen.

Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen hat das Ministerium
für Sozialpolitik die Kontrolle der finanziellen Standfestigkeit übernommen.
Das Ministerium schreibt vor, in welcher Weise die Rechnungen, Register,
Statistiken und anderen Nachweisungen, welche die Zentral-Arbeiter-
versicherungsanstalt zu führen hat, hergestellt sein sollen.

. Die Zentralanstalt der Arbeiterversicherung, die grundsätzlich die
einzige rechnungsmässige Zusammenfassung der Versicherung bildet, hat
dem Ministerium spätestens vor Ende Juni jedes Jahres ihre‘ Bilanz und
die Errebhnieae der Versicherung einzureichen.
In der Tschechoslowakei liegt die Kontrolle über die finanzielle Stand-
festigkeit der Zentralsozialversicherungsanstalt ob; somit handelt es sich
um eine durch ein Organ der Selbstverwaltung gegenüber nachgeordneten
autonomen Organen ausgeübte Kontrolle.

Bei der Ausübung der Kontrolle ist die Zentralanstalt insbesondere
ermächtigt, zu verlangen, dass den von ihr ernannten Beauftragten die
Bücher, Akten und Urkunden vorgelegt und die zur Ausübung der Kontrolle
nötigen Auskünfte erteilt werden.

Jede Krankenversicherungsanstalt muss in jedem Jahre der Zentral.
anstalt in den vorgeschriebenen Fristen und Formen ihren Rechnungs-

_. } Die örtlichen Revisionsausschüsse scheinen ziemlich unregelmässig zu arbeiter
wie dies ein Rundschreiben des Zentralrats der Gewerkschaften vom 3. Februar
1925 hervorhebt. Trud 3 WFehruar 19925.
        <pb n="596" />
        500

DRITTER TEIL

abschluss und das Ergebnis der Prüfung dieses Abschlusses vorlegen, ferner
eine Übersicht über die Bewegung der Mitglieder, über Krankheiten und
Todesfälle, über die Zahl der Krankheitstage, über die Beiträge und Ver-
sicherungsleistungen, über Betrag und Anlage des Reservefonds,

Die Zentralanstalt ist verpflichtet, nach den Berichten der Kranken-
versicherungsanstalten eine zusammenfassende Übersicht der Kranken-
versicherung herzustellen und dem Ministerium für soziale Fürsorge für
jedes Kalenderjahr zu unterbreiten. Das Ministerium seinerseits hat diese
Aufstellungen und Berichte der Nationalversammlung vorzulegen.

VERSICHERUNGSTECHNISCHE BEWERTUNGEN
Für die vorliegende Erörterung kommt es einzig auf den Gesichts-
punkt der finanziellen Standfestigkeit an. Bei dem Umlagever-
fahren ergibt sich die Finanzlage, sowohl der einzelnen Anstalten
als auch der Versicherung im ganzen, unmittelbar aus der Prüfung
der Jahresrechnungen. Theoretisch genügt jedes Rechnungsjahr
sich selbst, und es ist nur zu fragen, ob — ja oder nein — jede
Kasse im Rechnungsjahr auskommen konnte. Immerhin findet in
Wirklichkeit beim Abschluss jeder Jahresrechnung nicht, wie es bei
ainem reinen Umlageverfahren der Fall sein müsste, eine voll-
ständige Abwicklung der Geschäfte der Kasse statt, ohne Rücksicht
auf die Tätigkeit für das folgende Jahr. Die Kassen haben ein
Vermögen oder müssen es haben, und dieses spielt natürlich bei der
Beurteilung der finanziellen Standfestigkeit eine wesentliche Rolle.
In welchem Masse mussten die Kassen ihre Rücklagen in An-
spruch nehmen ? Hat sich ein verfügbarer Einnahmeüberschuss
ergeben? Welche Summen konnten für Gesundheitspflege und
soziale Vorbeugung verwendet werden ? Welche Vorhersagen
gestattet das letzte oder gestatten die verflossenen Rechnungsjahre
über die Lage der Versicherung im Laufe der nächsten Rechnungs-
jahre ? Alle diese Fragen sind von grundlegender Bedeutung. Aber
einerseits ändern sie nichts an der Meinung, die man sich über den
gegenwärtigen Stand der Kasse zu bilden hat ; und anderseits ist es
nicht nötig, technische Spezialverfahren in Bewegung zu setzen,
um sie zu lösen. Auch gibt es im allgemeinen in den auf die An-
wendung der Systeme des Umlageverfahrens bezüglichen Berichten
keine versicherungstechnische Bewertung im eigentlichen Sinne,
sondern jeder ist in der Lage, an Hand der bekanntgegebenen
Rechnungsabschlüsse die Finanzlage der Versicherung zu wür-
digen,

Ganz anders verhält es sich bei einem System der Kapitaldeckung.
Denn hier hängt das derzeitige finanzielle Gleichgewicht der
Versicherung davon ab, wie man die künftigen Belastungen und
Einnahmequellen bewertet. Indem man in dem einen oder dem
        <pb n="597" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 601
anderen. Sinne die Bewertungsgrundlagen ändert, kann man einen
Überschuss in einen Fehlbetrag umwandeln oder umgekehrt.
Ausserdem beruht diese Abschätzung auf der Anwendung tech-
nischer Rechnungsarten, sie kann nur von Fachmännern ausgeführt
werden. Man versteht daher, dass die Gesetzgebungen von Gross-
britannien, des Irischen Freistaats und von Nordirland unter
diesem Gesichtspunkt besondere Massnahmen vorgesehen haben.

In. Grossbritannien schreibt die National Health Insurance Consolidation
Act von 1924, Section 74, vor, dass eine Abschätzung des Aktiv- und Passiv-
standes aller anerkannten. Kassen und aller ihrer Zweige durch einen von
dem „Treasury“ (Schatzministerium) ernannten Techniker (vgl. Royal
Commission Evidence; App. I, S. 47) in fünfjährigen Zwischenräumen oder
in anderen Zwischenräumen vorgenommen werden muss.

Die erste Abschätzung bezog sich auf den Stand vom 31. Dezember 1918,
wobei man die dem Bericht vorausgeschickten Rechnungsgrundlagen
anwendete (Krankheitstafel, abgeleitet aus den Erfahrungen der Man-
chester Unity, Sterblichkeitstafel auf Grund der Erfahrungen von 1908 bis
1910 in. England und Wales; Zinsfuss von 3 v. H.).

Hier folgt zunächst das Zahlenbild, das die Ergebnisse der Abschätzung
zusammenfasst 1 (in abgerundeten Summen).

ERGEBNIS DER ABSCHÄTZUNG DER AKTIVEN UND PASSIVEN

Wahrscheinlicher
gegenwärtiger
Wert der Leistun-
gen und Verwal-
tungskosten . . .

Sicherheitsfonds .

Sonstige Passiven

Überschuss der
Aktiven ...

VPassiven

451.307.000
6 570 000!

3 532.000

17.193.000
7Q 802.000

Wahrscheinlicher
gegenwärtiger
Wert der künfti-
gen Beiträge -.

Wahrscheinlicher *
gegenwärtiger
Wert der Staats-
zuschüsse . . . .

Vermögensanlagen und
Kassenbestände ‚,
Reserve Values. .

Sonstige Aktiven. .

Aktiven

253.995.00C

103.600.000

55.461.000
64.018.000
1.522.000
478.602.00C

Die „Reserve Values “ von 64.018.000 ergeben sich aus einem Posten
von 69 Millionen, wovon am 31. Dezember 1918 5 Millionen abge-
schrieben waren.

Der Überschuss dieser ersten Bewertung ist bedeutend.

Das nachstehende Zahlenbild gestattet, sich eine Vorstellung von den
Quellen zu machen. aus denen dieser Gewinn stammt.

* . nach dem
* Bericht des Regierungsmathematikers über die a Office
Stande vom 31. Dezember 1918. Veröffentlicht durch H. M.
S. 10. London. 19929
        <pb n="598" />
        502

DRITTER TEIL

GEWINN UND VERLUST
[M VERHÄLTNIS ZU DEN GRUNDLEGENDEN SCHÄTZUNGEN 1

Quellen von Gewinn
oder Verlust ?

Leistungen :
Krankheit . .
Invalidität . .
Geburten . .
Heiraten ..
Witwenschaft.
Sterblichkeit . .
Beiträge . . ..
Kapitalanlagen .
Verwaltungs-
kosten ...
Zinsen aus
Gewinn oder
Verlust...
Aufgehobene . .
Versicherungen
Verschiedenes .
Summe

Gewinn
Männer

{ Frauen

1.964.000
3.559.000
1.321.000

1.622.000

209.000

413.000

566.000

4.000

162.000 | 13.000

586.000
1.571.000
200.000

1.214.000

1.686.000 | 1.855.000
2.591.000
25 638.000

Yerlust

Männer

Frauen

228.000
12.000
72.000

57.000
100.000
7.000
4.000
52,000
1.206.000 | 619.000

2.912.000

5.000

168.000
5.443.000

1 Bericht usw, 8. 17

* Die Leistungen sind Quellen von Gewinnen oder Verlusten, je nachdem ob sie niedriger
oder höher sind als die angenommenen. Die Sterblichkeit ist Quelle des Gewinns, wenn sie
steigt, Quelle des Verlustes, wenn sie abnimmt, da die höchste Krankheitsziffer in den
vorgeschrittenen Lebensaltern auftritt. Die Kapitalanlage ist Quelle von Gewinn oder
Verlust, je nachdem ob der Zins der angelegten Mittel höher oder niedriger ist als der
Zinsfuss des Tarifs. Die Beiträge sind Quellen von Gewinn oder Verlust, je nachdem ob
ihr mittlerer Jahresbetrag auf den Versicherten die angenommene Zahl überschreitet oder
nicht erreicht, Die abgebrochenen Versicherungen (anders als durch Tod) sind Quelle von
Gewinnen, weil Reserven frei werden.

Ein tieferes Studium dieses Zahlenbildes wäre sehr lehrreich. Indessen
mag hier der Leser auf den Bericht des Regierungsmathematikers hinge-
wiesen. werden. Bemerkt sei nur, dass nach dem bezeichneten Bericht der
Überschuss der Aktiven hauptsächlich der durch den Krieg entstandenen
Sachlage zu verdanken ist: Verminderung der Anträge auf Leistungen im
Krankheitsfalle infolge des allgemein in der Zivilbevölkerung vorherr-
schenden Willens zur Arbeit; Verminderung der Geburtenziffer ; An-
steigen des Zinsfusses der Vermögensanlagen ; ein stark erhöhter mittlerer
Jahressatz von Beiträgen (für ein Mitglied) auf Grund guter Beschäftigung ;
andlich Rückgang der künftigen Belastungen infolge der Kriegssterblichkeit.

Prüft man, anstatt die gesamte Versicherung zu betrachten, die Lage
jeder einzelnen Gesellschaft, so stellt man fest, dass fast alle Gesellschaften
einen Überschuss ausweisen (96 v. H. mit einem Ueberschuss von unge-
        <pb n="599" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 608
fähr £1 auf das Mitglied im Durchschnitt ; der Rest von etwa 4 v. H. der
Gesellschaften hatte einen Fehlbetrag von durchschnittlich 5s, auf das
Mitglied).

Der Überschuss jeder Gesellschaft wurde in zwei Teile zerlegt, von
denen der eine zurückgestellt worden ist. Der andere, als verfügbar bezeich-
nete Teil ist zu einer Erhöhung der Leistungen in der folgenden Periode
bestimmt worden. Er belief sich auf £9.000.000, d. h. ein wenig mehr als
die Hälfte des Ueberschusses.

Die zweite Bewertung bezog sich auf die Lage vom 31, Dezember 1922
bei 4191 Gesellschaften oder Zweigen (3 % Millionen Mitglieder) und vom
31. Dezember 1923 bei 3891 Gesellschaften oder Zweigen (11 % Millionen
Mitglieder), Die angewendeten Rechnungsgrundlagen waren die gleichen
wie bei der vorangegangenen Bewertung 1,

Die Gesamtergebnisse sind in folgendem Zahlenbild zusammengefasst :

ERGEBNIS DER ABSCHÄTZUNG DER AKTIVEN UND PASSIVEN

Passiven

Wahrscheinlicher
gegenwärtiger
Wert der Lei-
stungen und Ver-
waltungskosten .

Fürsorgefonds . .

AndereBestandteile
der Passiven. .

Überschuss der Ak-
tiven... .

510.476.000
5.825.000
2,894 . 000

42.322, 000
61.517.000

Aktiven

Wahrscheinlicher
gegenwärtiger
Wert der künfti-
gen. Beiträge .

Wahrscheinlicher
Gegenwartswert
der Staatszu-
schüsse . . ..
Vermögensanlagen
und Kassenbe-
stände,‘. . ..

Reserve Values . .
Andere Aktiva . .

333 .014.000

135.585.000

92.260.000
97.400.000
2.258.000

661.517.000

Die gesamten Reserve Values beliefen sich zu dieser Zeit auf £97.400.000.
Die vorausgegangene Bewertung wies den Reserve Values einen Betrag
von £64.000.000 zu. Verschiedene Veränderungen vor 1919, die aber bei der
Bewertung von 1918 nicht hatten berücksichtigt werden können, haben
diesen Posten zunächst auf £63.000.000 herabgesetzt. Zwischen den beiden
Bewertungen ist es notwendig geworden, den Kassen infolge der sich aus den
Gesetzen von 1920 und 1922 ergebenden Erhöhung der Lasten einen Be-
trag von £50.500.000 gutzubringen. Auf der anderen Seite ergibt sich durch
Ausgleich zwischen den Reserven der neu Eingetretenen und der Ausge-
Schiedenen für den betrachteten Zeitraum eine Verminderung der Reserve
Values um etwa £7.500.000. Auf Kassen des Irischen Freistaates sind
£2.500.000 Reserve Values übertragen worden. Endlich wurden 6 Millionen
getilgt, d. h. in wirklichen Kredit umgewandelt. Auf diese Weise gelangt
man zu £97.500.000 (64+50% —1—7 %—21-—6).

‘| Bericht uew., London. 1927
        <pb n="600" />
        504

DRITTER TEIL
Der Überschuss ist auch dieses Mal bedeutend. Zu einem erheblichen
Teil (£16.382.00 von £42.322.000) muss er auf den mit dem 31. Dezember
1918 beendeten Zeitabschnitt zurückgeführt werden, da die während dieser
Periode wirksamen Ursachen von Gewinnen sich zur Zeit der ersten
Bewertung noch nicht erschöpft hatten. Der Rest ist dem Zeitabschnitt
1918—1922/23 zuzuschreiben.

Die grossen Gewinnquellen im Verhältnis zu den Rechnungsgrundlagen
sind wieder die Leistungen in Krankheitsfällen (ungefähr £11.000.000),
in Invaliditätsfällen (ungefähr £4.000.000) und die Kapitalanlagen (Über-
zins von 3 v. H., ungefähr £6.000,000).

Dieser Überschuss verteilt sich unter die Gesellschaften von Gross-
britannien in folgender Weise:

England... .
Schottland . . .
Wales

Überschüsse
Zahl der

Gesell-

schaften Zahl
oder * der Mitglieder

Zweige

7.055
530
364

12.623.000
1.582.000
560.000

Über-
schuss
auf ein
Mitgl.

;@hl der
Gesell-
xchaften
oder
Zweige

2,94 99 |
2,53 | 8 |
1,71 21

Fehlbeträge

Fehlbe-

Zahl der trag auf

Mitglieder 'ein Mit-
glied

167.000
9.500
37.060

0,38
0,42
0.45

Der „verfügbare Überschuss‘ hat zwei sehwierige Fragen aufgerollt.

1. Vermöge der Ungleichheiten zwischen den von den verschiedenen
Gesellschaften erzielten Überschüssen haben manche Versicherte Anspruch
auf recht erhebliche Mehrleistungen, sie sind also bevorzugt. Wenn auch
die Möglichkeit solcher Ungleichheiten mit der ganzen Organisation zu-
sammenhängt, so war die königliche Kommission doch der Meinung, dass
sie begännen, einen den Belangen der Versichertengesamtheit schädlichen
Grad zu erreichen ; sie hat daher vorgeschlagen, sie in Zukunft abzu-
schwächen, indem man die Hälfte aller Überschüsse an einer Stelle verei-
nigte und die Summe unter die Gesellschaften im Verhältnis ihrer Mit-
glieder verteilte (R. C. Bericht, S. 279/80).
2. Die verfügbaren Überschüsse waren in ihrem Gesamtbetrage so
bedeutend, dass man nicht daran denken konnte, sie wie bei der ersten
Bewertung durch Mehrleistungen während eines fünfjährigen Zeitraums
zu erschöpfen. Die Aufstellung eines Mehrleistungsplanes für eine längere
Dauer als 5 Jahre aber stiess auf ernstliche Verwaltungsschwierigkeiten.
Ist man aber an. diese Zeitgrenze gebunden, so muss man auch den verfüg-
baren Überschuss für diese Periode abschätzen. Dieser Überschuss
arreicht nahezu £27.000.000.

Im Irischen Freistaat ist ebenfalls eine versicherungstechnische Bewertung
für alle 5 Jahre vorgesehen. Die zweite Bewertung (die erste im Freistaat)
bezieht sich auf den Stichtag vom 31. Dezember 1923. N

72 Gesellschaften und 20 Zweiggesellschaften weisen einen Überschuss
der Aktiven von 5s. 3d. bis 77s. 5d. auf ein Mitglied auf. Von diesen Gesell -
schaften, die 314.000 Versicherte zählen, haben 84 einen Überschuss für
Mehrleistungen gehabt, der von 18s. 6d. bis zu 49s. 10d. auf ein Mitglied
schwankte.
        <pb n="601" />
        EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 605
Nur 7 Gesellschaften mit 29.000 Mitgliedern hatten einen durchschnitt-
lichen. Fehlbetrag von 9s. pro Mitglied.
__ In gleicher Weise schreibt das Gesetz für Nordirland eine Bewertung
in fünfjährigen Zeitabschnitten vor. Die Ergebnisse der Bewertung auf
den 31. Dezember 1923 sind in demselben Bericht mitgeteilt wie die für
Grossbritannien. Man sieht dort, dass auf 58 Kassen oder Zweigstellen,
die 220.000 Versicherte umfassen, 52 (mit 205.000 Versicherten) einen
Überschuss erzielt haben, der im Durchschnitt auf den Versicherten £1,91
betrug, während 6 (mit 15.000 Versicherten) einen Fehlbetrag hatten,
der auf den Versicherten im Durchschnitt £0,57 ausmachte.
        <pb n="602" />
        Übersichtstafein : Einnahmequellen und Finanzgebaren
TArEL I. — DIE EINNAHMEN DER KRANKENKASSEN

Beitrags-
einnahme

Staats- . N
zuschus« | Kapitalzinsen

Gesamteinnahme
(einschl. verschie,
lener Einnahmen

Bei-
träge
in
Hun-
dert-
sätzen
lerGe
samt-
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Jahr

auf den
ins- Kopf
gesamt des Ver-
sicherten
{3

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zesamt Vers’
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auf der

ins | Kopf
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|cherten

(m ‘h\

ins-
zesamt
fa

auf den
Kopf
des
Versi-
cherten |
N

BULGARIEN.
In 1000 Leva für (a)
in Leva für (b)

-£
1920
180g
iS

325

94

A
48,
48790

A, . CL
.000|.16,C3/ 405
.000110,25| 562
„000| 8,91) 74€
1.000| 7,96| 272
3.000 |47.67| 1,525
% ANA AA 35 2.920

2‘

. 0

* 025
2

1 9
39.100
04.772

Kr
18,6.
70,3€
68,97
66,11

232,99

202 N?

6
68
69,
20
7.
Par

)HILE. 1925-
In 1000 Pesos für (a) | 1926! 24.049]
in Pesos für (b)

2? 55,96

7480

7 AN

21 545 ' 2 79240

DEUTSCHLAND. 1914 523,8 33,4 — 11,7 0,75 1 595,3 38,14] 87,6

Krankenkassen der RVO | 1924 951,7 54,9 2 — 8,8 0,51| . 1971,2 56,.18| 98,1

| (Ersatzkrankenkassen | 1925 1.240,5 67,8 — — 11,1 0,61] 11.264,4 69,34| 98,1
nicht einbezogen)

f
.

In Millionen Mark oder
Reichsmark für (a)

in Mark oder Reichs-
mark für (3)

Knappschaftliche- Kran-| 1924 | 75,4
kenkassen 1925 84,8
In Millionen M. oder RM.

für (a)
in M. oder RM. für (bh

86,01
103,68

1,0| 1,14 |
79 150

77,6
92.8

88,50 | 97,2
2113,50 ! 91,38

FRANKREICH.
Zlsass-Lothringen

In 1000 Fr. für (a)
in Franken für (b)

‚919
920
KO
925

924

36.917
50.504
"62

‚08,14
“31,08
71,52|
164,92
(70,79 |
178,72

249
534
„341
1.690
2.202!
‚107

0,75
1,39
3

37,583
31.789
69.390
76.582
„Uu.027
RI 54°

110,09
134,42
177,48
170,75
177,71
1985 597

98,
07,
96,6
96,6
96,1
a7n

‚us
IR 59R

5,01
19

Bergleute
In 1000 Fr, für (a)
in Franken für (b)

{913
1920
1921
1922
19223

9.763 | 40,19|
zz

61 SR

15°

1.62

„Ch

73.261
5.405
30.069
aß QRQE

A,4L 5
119,16 —
190,69 -
125,25] =
130.061 —

}ROSSBRITANNIEN
In 1000 £ für (a)
In £ für (bb)

14
„915
LE
91‘.
8
119

16,75.
{8.284
„1.784
1 166
1° 945
‘9505
‘38
70
L€

A
6.457
5.159
5.764
7,455
RR

E
N
»“

5
8.
1.19%
1.65

3,

9,05
3,06
08
X
x

‚64°
2145
;E5C
„7.765
56 0

$-
1
sl

x
a5
vn

BEMERKUNGEN

Einnahme der Zweige Kranken-
versicherung und Unfallversiche-
 "Ung.

ı Die Zahlen beziehen sich auf
sämtliche Einnahmen, welche zur
Deckung des Bedarfs der Versi-
cherung gegen Krankheit, Mutter-
schaft, Invalidität, Alter und Todes-
fall bestimmt sind; sie wurden
nach den Ergebnissen des ersten
Geschäftsjahres der Kassen auf-
gestellt und enthalten daher keine
Kapitalerträge. Die Bilanz für das
erste Geschäftsjahr weist einen be-
eo Mlichen Einnahmeüherschuss
auf,

Vorläufig hat der Verwaltungsra‘
der Zentralkasse ein Drittel der
Einnahmen zur Deckung der An-
wartschaften auf Invaliden- und
Altersrenten und zwei Drittel zur
Jeckung der Ausgaben der Kran-
ken-, Mutterschafts- und Sterbe-
geldversicherung und der Verwal-
tungsausgaben bestimmt.

* Berechnet auf Grund der durch-
schnittlichen Versichertenzahl von
1925 nnd 19928

Zei den Gesamteinnahmen sinc
die aus VermögensveräusserungeL
der Kassen herrührenden Einnah-
men nicht berücksichtigt(76,092.209
M. 1914, 91.569.373 RM. 1924 und
120.801.300 RM. 1925), Zieht man
sie bei der Frmitthung der Kopf-

quote mit in Betracht, so betrug
diese 1914 43,02 M., 1924 61,4;
RM. und 1925 75,96 RM., während
auf 100 M. Gesamteinnahme 1914
nur 78 M., 1924 und 1925 89,60 RM,
auf die Beitragseinnahme entfielen,

32 Den Krankenkassen wird ein
Teil der Familienwochenhilfe vom
Reich vergütet ; der vom Reich
erstattete Teil betrug 1924 etwa 10,
1925 und 1926 etwa 25 Millionen RM.

-
S
Ss

We
vr
I
Ei
S
km

=
ZZ

[(RISCHER FREISTAAT,! 1925
In £
NORDIRLAND. 1923
In £ [ 1924
1925

731026

46-

376.006
414.000
399.800
368.000

‚041 ,76.2Cr‘ 0.7

161158.C00 0,49! 70 .00C
1,281172.000] 0,53] £2.0CC
1,21 [154.300 0,43167. ZZ

—1137.000 —107 7

4

Si
ü
        <pb n="603" />
        Übersichtstafeln : Einnahmequellen und Finanzgebaren
LAFEL I. — DIE EINNAHMEN DER KRANKENKASSEN (Forts.)

„ND

„UXEMBURG
In 1000 Franken für (a)
in Franken für (b)

NORWEGEN
In 1000 Kronen für (a)
in Kronen für (b)

}STERREICH
&lt;rankenkassen für Ar-
beitnehmer in Gewerbe
und Handel (Jandwirt-
schaftl, Krankenkassen
nicht einbezogen)
In Millionen Kronen
für (a)
in Kronen für (b)
‚ Bruderladenversicherung
In Millionen Kronen
\ für (a)
in Kronen für (b)

| POLEN.
‚ In 1000 Zloty für (a)
in Zloty für (b)
RUMÄNIEN.
Altes Königreich
‚, In 1000 Lei für (a)
in Lei für (b)

i Gesamteinnahme
anl- | Kapitalzinsen | (einschl. verschie-
SCHUS$S dener Einnahmen)
‚auf den a lauf den
| auf den Kopf Kopf }
ins- Kopf ins- des ins- N U
gesamt des Ver- | gesamt |/Versi-|gesamt | vorsi- '
sicherten cher- . chert
ten ] erten
(b) (a) (b) (b) {a}

Bei-
trägt
in

Hun-

7 7 , dert-
| auf den !sätzen

ins- | Kopf 1a Ge
es samt:

gesamt Versi- ein-
| cherten nah-

fa (bh mer

‚ahr

1913
1919
1920
L921
1922 )
1923

13
4.193
4.642 |
4.698
5.708 |
6.179

49,01 — —
111,17] ! 3]: 5,90
120,76| * 2) 3,17
122,47|* 19211,50

10,48:

131,18 29 1,32)
et

130.981 * 140 l. 6,24
14,74

6
51
6°

100
115
120

194
5.593
6.393
7.356
8.003

70 94,56
137,70 96,59
145,51 96,74
166,66 92,62
169,05] 95,86
169,641 93,77

SIE
A€
I
518
E

3,010
9.624
4.676
„8.101
23,272
33. 79

zz

24,89
30,85
34,86
42,46
59 °4
&gt; ©
19,13
49, *
4
Pi

LU.05t
1.427
€

Ye

76°

Ede

4
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3QC 5‘

| 1924 / 84.667 | 53,85!

/

[1403 !

0.25] 89.540[

{ 94

‚914 1.949
1919 2.942
1920 10,40€
1921 19.297
1922 31.767
1923 44.255 |
1924 | 79.278
1925 ! 98.418

2.0.

3.07.
11.52.
21.304
34.1838
46,020
82.237
06709

90,6

4 + 92,0
— | 96,2
149,521 96,4
a6 8

12214)

BEMERKUNGEN

11919 und 1920 erhielten die
Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit
sinen Staatszuschuss. Die Kopfzif-
fern beziehen sich nur auf Mitglie-
der dieser Vereine.

2 Von 1921 ab erhielten sämtliche
Kassen Staatszuschüsse. In der
Spalte (b) betrifft die erste Ziffer
die Bezirks- und Betriebskassen,
die zweite die Hilfsvereine auf
Gegenseitigkeit.

3 Nur Bezirks- und Betriebs-
kasser

ZZ

E

Ardeal
In 1000 Lei für (a)
in Lei für (bb)

Zukowins
In 1000 Lei für (a)
in Lei für (b)

ZÖNIGREICH DER
SERBEN, KROATEN
UND SLOWENEN.,

In 1000 Dinar für (a)|
in Dinar für (b)

SCHECHOSLC. .AL.EI
3öhmen, Mährer Schle-
sien .
In 1000 tschechosl.
Kronen für (a)
in tschechosl. Kronen
für (h

1919
(920
1921
1922
1923
1924
1925

10.361
43.35”
39.11’
78.310
95.363
152.288
147.956

=

1922 | 5.966
1923 8.635
1924 13.974 '

388.16 |

1923 | 224.772
19924 |! 193.867 |

518,7 | — I -
427 nn

‚19
7

110.761
247 00°
74 131
80 307
74,
RE 6

x
AZ
Sa
3.
34°
2

999
1923
1924

10.515
13.685
44.541
892.181
LOC.928
172.924
152.731

6.289
9.250
14.601

228.178
197.148 |

10.761
243.292
748.131
810.7
740 DE,
RES 290

_ bi,
— 95,3
— 94,5

420,61| 883,1
96.9

- 94,9
a} 93,4
405.581 95.7

526,6 | 98,5
434.25] 98,3

YA.*
(

zZ
ar

Hin
Slowakei, Karpathoruss-
land
In 1000 tschechosl. Kro-
nen für (a)
in tschechosil. Kronen
für (b3)

{921
922
923
1924

f

37.615
96,548
85.145
90.098

313,75
314,58
277,59
272.33
        <pb n="604" />
        zn
S
Übersichtstafeln : Einnahmequellen und Finanzgebaren
TAFEL I. — DIE EINNAHMEN DER KRANKENKASSEN

LAND

TSCHECHOSLOWAKEI
Bergarbeiterversicherung
in Böhmen, Mähren,
Schlesien
In_1000 tschechosl.
Kronen für (a)
in _tschechosl. Kronen
für (b)

UNGARN
Krankenversicherung der
Arbeitnehmer in Ge-
werbe und Handel
In 1000 Kronen für (a)
in Kronen für (b)

Jahr

1919
1920
‚921
1922
1922

1919
1920
1921
„922
1923
10924

Beitrags-
einnahme

Staats-
zuschuss

Kapitalzinsen

ins-
gesamt

au, de: lauf den
auf den Kopf Kopf
Kopf | ins- des | ins- des |
des Ver- ' gesamt |Versi-|gesamt Versi-
sicherten oher- cherten
ten
‘xy {ee {h)

a)

29.418
39.675
140.565
128.822
92.428

193,8
234,6
832,1
840,8
650,3

 &amp;
|

139

221
453
1.278
32.022
404.348

248
434

755
1,868
41.577
340.034

0,257 0,46
0,507 0,99
1,287 2,15
2,102 3,00
83,757 | 108
357.616 11.278

Gesamteinnahme
‚einschl. verschie-
dene Einnahmen)

ins- |
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auf den
Kopf
des
Versi-
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33.785
43.879
147.499
143.062
111.579

873,1
933,7°
785 |

140
224
456
1.291
32.181
£9292 920909

250
440
760
1.8837
41.783
164.008

Bei-
träge
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39,3
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3.7

BEMERKUNGEN

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1

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        <pb n="605" />
        VIERTER TEIL

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER
        <pb n="606" />
        <pb n="607" />
        VIERTER TEIL

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER

EINLEITUNG
DIE AUFGABE DES VERSICHERUNGSTRÄGERS

Zweck der Versicherung ist, dem Versicherten eine wenigstens
teilweise Wiedergutmachung des Schadens zu gewährleisten,
den er im Krankheitsfalle erleidet. Jedes Versicherungssystem
mildert die Selbstverantwortlichkeit, indem es eine kollektive
Verantwortlichkeit bestimmt. Hierin liegt die Aufgabe der
Versicherung.

Die Gefahrengemeinschaft setzt [sich zusammen aus einer
grösseren oder kleineren Zahl physischer Personen, welche einzeln
unmittelbar einem erkrankten Mitglied gegenüber keinerlei Verant-
wortung zu tragen haben. Ihre Verantwortlichkeit ist vielmehr
kollektiven Charakters, und sie beschränkt sich auf diejenigen Ver-
Pflichtungen, welche den Mitgliedern durch das Gesetz hinsichtlich
der Beitragsleistung auferlegt sind.

Diese doppelte Einschränkung der Verantwortlichkeit der
Mitglieder wird durch die Verleihung der Rechtspersönlichkeit
an die Versicherungsanstalt erzielt. Sie stellt den Mittelpunkt aller
durch das Versicherungssystem geschaffenen Rechtsbeziehungen
dar. Sie steht zwischen. den anspruchsberechtigten Kranken und
den beitragspflichtigen Versicherten. Gegenüber den Bezugsbe-
rechtigten trägt sie die unmittelbare Verantwortung für die
Gewährung von Leistungen. Auf der anderen Seite ist sie zur
Erhebung von Beiträgen berechtigt.

Zur Schaffung einer Krankenversicherung ist also zunächst
die Bildung von Gefahrengemeinschaften und Versicherungsträ-
ern notwendig.
        <pb n="608" />
        VIERTER TEIL

Die Bildung der Gemeinschaften kann der Beginnkraft der
Mitglieder überlassen oder von den Behörden in die Wege geleitet
werden. Es kann eine bezirkliche oder eine berufliche Gliederung
durch Gesetz erfolgen, es kann aber auch den in Betracht kom-
menden Personen die Wahl der Gliederung überlassen werden.
In gleicher Weise kann den Versicherten der Beitritt zu be-
stimmten Anstalten vorgeschrieben werden oder die Wahl zwischen
verschiedenen. Trägern freigestellt bleiben.

Die Verwaltung der Pflichtversicherung kann von den
Behörden selbst übernommen werden. Sie kann aber auch Orga-
nen. der Selbstverwaltung, in welche Arbeitgeber, Versicherte
und mitunter auch Vertreter der Behörden berufen sind, übertragen
oder endlich vollkommen den Versicherten überlassen werden.

Verwaltet der Staat nicht selber die Versicherung, so trifft
er die zur Wahrung der Interessen. von Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern. notwendigen Massnahmen. Er behält sich das Recht
vor, Versicherungsträger als gesetzliche anzuerkennen und sie
seiner Aufsicht zu unterstellen.

Alle diese Probleme und die von den Gesetzgebungen der einzel-
nen Staaten befolgten Lösungen werden in folgenden drei
Kapiteln behandelt :

514

Kampitel 1. Die Bildung der Gefahrengemeinschaft und der Bei-
tritt der Versicherten.

Kapitel 2. Die Versicherungsträger.

Kamitel 3. Die Staatsaufsicht.
        <pb n="609" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER

615

KAPITEL I
DIE BILDUNG DER GEFAHRENGEMEINSCHAFT
UND DER BEITRITT DER VERSICHERTEN

$ 1. — Die Grundlagen der Gefahrengemeinschaft

Die Versicherten müssen sich zusammenfügen, um eine Gefahren-
gemeinschaft zu bilden. Das Gesetz kann eine bestimmte organi-
satorische Grundlage vorsehen oder allen oder bestimmten Ver-
sichertengruppen. die Wahl zwischen mehreren Gefahrengemein-
schaften. freistellen.

Die Gefahrengemeinschaften können drei verschiedene Grund-
lagen haben: eine berufliche, eine territoriale oder schliesslich
eine politische oder konfessionelle.

Wir wollen die Merkmale der verschiedenen Grundlagen anführen
und hiernach die einzelstaatlichen Gesetzgebungen einreihen.

BERUFLICHE GEFAHRENGEMEINSCHAFTEN
Dem gleichen Berufe angehörige Versicherte bilden die Ge-
fahrengemeinschaft. Sie kann auf Mitglieder einer Berufsvereinigung
(Gewerkschaftskassen) oder auf von Angehörigen einer Gewerbe-
genossenschaft oder Innung Beschäftigte (Innungskrankenkassen)
beschränkt sein. Zu den auf berufsgenossenschaftlicher Grundlage
beruhenden. Trägern werden meist auch Betriebskrankenkassen
gezählt, die in einem bestimmten Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer
amfassen ; obzwar diese Arbeitnehmer verschiedenen. Berufen
angehören, üben sie doch in ihrer Mehrheit denselben Beruf aus.

Ein beruflicher Versicherungsträger kann das ganze Staatsgebiet
umfassen, so z. B. eine Seekrankenkasse oder eine gewerkschaftliche
Krankenkasse, deren Mitglieder an verschiedenen Orten des
Staatsgebiets beschäftigt sind. Indes ist der Sprengel einer berufs-
genossenschaftlichen Kasse in der Regel auch räumlich beschränkt.
Sie umfasst berufsverwandte Versicherte, deren Beschäftigungsort
in einem bestimmten Sprengel liegt. Bei einer Betriebskranken-
kasse ist der Sprengel noch enger gezogen; sie umfasst ausschliess-
lich in einem bestimmten Betrieb beschäftigte Versicherte, die
        <pb n="610" />
        616 VIERTER TEIL

auch räumlich eng miteinander verbunden sind. So hat auch
ein berufsgenossenschaftlicher Träger eine räumliche Grundlage,
obzwar die Berufszugehörigkeit für die Bildung des Versicherungs-
trägers den wesentlichen Gesichtspunkt bildet.

Die Zusammenfassung von Versicherten desselben oder ver-
wandter Berufe bietet Vorteile infolge der gleichen Natur des
Wagnisses, des Zusammengehörigkeitsgefühls der Versicherten
und der einträchtigen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern
and Versicherten.

Die Mitglieder einer Innungskrankenkasse oder einer Gewerk-
schaftskasse sind im gleichen Masse dem Einfluss ihres Berufes
auf den Gesundheitszustand ausgesetzt. Auch die Angehörigen
einer Betriebskrankenkasse arbeiten trotz verschiedener Tätigkeit
unter gleichen Arbeitsbedingungen, die auf die Krankheitshäu-
figkeit von Einfluss sind. Hier können die Beiträge verhältnismässig
leicht den Bedürfnissen der Versicherung angepasst werden.

Die Interessengemeinschaft der dem gleichen Berufe oder
Betrieb angehörigen Arbeitnehmer trägt zur Bildung der Solidarität
bei. Die Solidarität vermag günstig zu sein und Schädigungen
des Versicherungsträgers durch Vortäuschung von Krankheiten
entgegenzuwirken, namentlich wenn die räumliche Grundlage der
Kasse eng begrenzt ist. Auch kann bei auf berufsgenossenschaft-
licher Grundlage beruhenden Trägern verhältnismässig leicht eine
zweckmässige Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern gleichartiger
Betriebe und zwischen Arbeitgebern und Versicherten Platz
greifen.

Andererseits dürfen gegen die berufliche Gliederung der Ver-
sicherten erhobene Einwendungen nicht verschwiegen werden.
Die Unstetigkeit des Wirtschaftslebens kann eine auf beruflicher
Grundlage beruhende Kasse gefährden. Eine Wirtschaftskrise
kann der Kasse verhängnisvoll werden. Beschäftigungslosigkeit
oder Kurzarbeit führen zu einer Verringerung der Versicherten
zahl, zu einer Herabsetzung der Beitragseinnahmen und erschüt-
tern, somit die Grundlagen der Kasse,

Zwei weitere Einwendungen wurden gegen die Betriebskranken-
kassen ins Treffen geführt. Es wurde geltend gemacht, z. B. von
den bezirklichen Trägern, dass die Betriebskrankenkassen unter
bestimmten Verhältnissen zum Nachteil anderer Versicherungs-
träger wirken. In kleineren Industrieorten ziehen die Betriebs-
krankenkassen einen erheblichen Bruchteil von Versicherungs-
pflichtigen an sich, so dass die bezirklichen Kassen in ihrem Bestand
gefährdet sein können. Ferner wird, namentlich von Arbeitnehmer-
        <pb n="611" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 617
seite, gegen die Betriebskrankenkassen geltend gemacht, dass
in ihnen. wenig Raum für Selbstverwaltung ist, zumal der Einfluss
des Arbeitgebers überwiegt.

ÖRTLICHE GEFAHRENGEMEINSCHAFTEN
Auf territorialer Grundlage beruhende Träger umfassen alle
Versicherungspflichtigen, ohne Rücksicht auf ihren Beruf,

Das Gesetz kann die territoriale Gliederung als ausschliessliche
bezeichnen ; diesfalls gehören alle im Sprengel des Versicherungs-
trägers Beschäftigten diesem zwischenberuflichen Träger an.

Indes findet man vielfach neben einem territorialen Versiche-
rungsträger berufliche Versicherungsträger, denen bestimmte
Versichertengruppen angehören müssen. oder angehören können,
ferner auf konfessioneller oder politischer Grundlage beruhende
Träger.

Das Gesetz kann schliesslich auch in einem bestimmten Gebiet
zwei Arten von Gebietskrankenkassen schaffen, deren eine für
landwirtschaftliche Arbeitnehmer und die andere für alle anderen
Versicherungspflichtigen bestimmt ist.

Die allgemeinen Gebietskrankenkassen, denen mit Ausnahme
der bei Landkrankenkassen oder Berufskassen Versicherten alle
in einem bestimmten Gebiet Beschäftigten angehören, bieten zahl-
reiche Vorteile infolge des Wagnisausgleiches, der Unabhängigkeit
des Trägers von Schwankungen des Wirtschaftslebens, der Gestal-
tung des ärztlichen Dienstes, der Aufsichtsmöglichkeit und der
Zusammenfassung verschiedener Versicherungszweige.

Die Gebietskrankenkasse ist grundsätzlich zwischenberuflich,
Sie fasst Versicherte mit verschiedener Krankheitshäufigkeit
zusammen. und trifft keine Wagnisauslese. Der Ausgleich der
Wagnisse wird erleichtert durch ihre Ungleichheit, der Zahl
und dem Umfang nach. Die Gebietskrankenkasse bleibt von
Wirtschaftskrisen besser verschont als eine Berufskasse. Ar-
beitslosigkeit und Betriebseinstellung führen eine wesentliche
Verminderung der Versichertenzahl nicht herbei. Unter der Vor-
aussetzung, dass ihr Sprengel ausgedehnt ist, hat die Gebiets-
krankenkasse selbst bei einer schweren Wirtschaftskrise nicht
viel zu befürchten, zumal nicht alle Wirtschaftszweige gleichzeitig
betroffen. sein. können.

Die Stetigkeit der Mitgliederzahl und die Zusammenfassung
aller im Kassensprengel Beschäftigten erleichtert die zweckmässige
Gestaltung der Sachleistungen. Da alle Versicherten im Umkreis
        <pb n="612" />
        318

des Versicherungsträgers beschäftigt sind, kann ihnen ärztliche
Versorgung und auch Gesundheitsfürsorge zuteil werden. In
Staaten, wo es keine Gebietskrankenkassen, sondern nur auf
beruflicher, konfessioneller oder politischer Grundlage beruhende
Träger gibt, hat das Gesetz diesen Versicherungsträgern die
Sachleistungen nicht anvertraut und besondere Massnahmen für
eine territoriale Organisation der Krankenhilfe getroffen; so hat
der britische Gesetzgeber, der den. anerkannten Kassen die Kigen-
schaft gesetzlicher Versicherungsträger zuerkannt hat, ihnen nur
die Geldleistungen anvertraut, hingegen für die Sachleistungen
besondere Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts, Versiche-
rungsausschüsse, geschaffen.

Die Aufteilung des Staatsgebiets in mehrere Versicherungsspren-
zel erleichtert die Aufsicht.

Hierzu. kommt, dass die Schaffung von Gebietskrankenkassen
die Zusammenfassung mehrerer Versicherungszweige wesentlich
erleichtert, sofern. nicht neben der allgemeinen. Gebietskranken-
kasse Berufskassen und Landkrankenkassen vorhanden sind. Die
allgemeine Gebietskrankenkasse scheint geeignet, auch an der
Versicherung gegen andere physische Wagnisse und selbst an der
Erwerbslosenversicherung mitzuwirken. Alle einheitlichen Systeme
der Sozialversicherung beruhen auf territorialer Grundlage. Bei-
spiele hierfür finden wir in Bulgarien, im Bund der Sozialistischen
Sowjet-Republiken, im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen. und in der tschechoslowakischen Republik.

ANDERE GRUNDLAGEN DER GEFAHRENGEMEINSCHAFT

VIERTER TEIL

Das Gesetz kann die Bildung von Versicherungsträgern auf
‚eligiöser, politischer, philosophischer und moralischer Grundlage
zulassen ; als Beispiel für die zahlreichen, Möglichkeiten sei ange-
führt, dass eine Krankenkasse ausschliesslich Versicherte umfassen
kann, die den Alkoholgenuss abgeschworen haben.

Diese verschiedenen Kassentypen können sich über das ganze
Staatsgebiet erstrecken oder nur solche Versicherte aufnehmen,
die in einem bestimmten Sprengel wohnen oder arbeiten.

Das Nebeneinanderbestehen solcher verschiedenen Kassentypen,
selbst wenn sie einer örtlichen Begrenzung nicht entbehren, kann
leicht zu einer Überfülle von Trägern führen, die keine ausreichen.
den Sicherheiten für die Stetigkeit des Versicherungsbetriebes
bieten ; hieraus ergibt sich vielfach Doppelarbeit, Erhöhung der
Verwaltungsausgaben, eine umständliche und kostspielige Aufsicht,
        <pb n="613" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 619

DOLL
ferner auch grosse Schwierigkeiten für die zweckmässige Gestaltung
der Krankenhilfe.

Im übrigen sind die erwähnten Kassentypen nur in Gross-
britannien und im Freistaat Irland neben beruflichen Kassen
als gesetzliche Versicherungsträger zugelassen. worden,

Auf dem europäischen Festland kommen diese Versicherungs-
träger nur in besonderen Fällen in Betracht.

EINTEILUNG DER GESETZGEBUNGEN
NACH DER ART DER GEFAHRENGEMEINSCHAFTEN
Die Errichtung von Versicherungsträgern wurde in den einzelnen
Staaten unter Berücksichtigung der gegebenen sozialen und
politischen Verhältnisse durchgeführt.

Bei der Ausarbeitung eines Gesetzes über die Krankenpflicht-
versicherung musste der Gesetzgeber häufig auf bestehende Ver-
sicherungsträger Rücksicht nehmen, welche einen Teil der nun-
mehr versicherungspflichtigen. Personen bereits umfassten. Da, wo
gut ausgebildete Versicherungsträger vorhanden waren, hat der
Staat diese meist bestehen lassen und sie mindestens zum Teil
seinem Versicherungssystem eingefügt. Massgebend hierfür war
die von den bestehenden Versicherungsträgern gesammelte
technische Erfahrung sowie die Rücksicht auf Vermögensbe-
stände. Die Gesetzgebung zielte darauf ab, vermeidbare Wider-
stände gegen die Pflichtversicherung nicht aufkommen. zu lassen
und den. Anschein zu vermeiden, als ob bestehende Versicherungs-
träger beseitigt werden sollten.

Bei der Einführung der Pflichtversicherung waren zu be-
rücksichtigen : die Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit, von Arbeit-
nehmer- oder Arbeitgeberverbänden errichtete Betriebskranken-
kassen. Wo bei der Einführung der Pflichtversicherung derartige
Versicherungsträger bereits bestanden, konnte die Gesetzgebung
sich darauf beschränken, ihnen den Charakter gesetzlicher Ver-
sicherungsträger zu verleihen und neue Versicherungsträger nur
insoweit zu errichten, als es für die Zusammenfassung der unver-
sichert gebliebenen Arbeitnehmer notwendig erschien.

Das beste Beispiel hierfür bildet die Gesetzgebung Grossbritan-
niens. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Krankenversicherungs-
gesetzes (am 15, Juli 1912) war die Mehrheit der unter das
Gesetz fallenden Personen bereits zu Hilfsvereinen auf Gegensei-
tigkeit (Friendly Societies), Gewerkschaftskassen, Betriebskassen
usw, zusammengeschlossen. Daher konnte das britische Gesetz
        <pb n="614" />
        620

die Pflichtversicherung einführen, ohne ein neues Netz von
Versicherungsträgern zu schaffen ; vielmehr wurde die Durch-
führung der Versicherung den bestehenden Versicherungsträgern
überantwortet.

Von demselben Gedanken liessen sich die Gesetzgeber der
mitteleuropäischen. Staaten leiten.

Deutschland befand sich bei der. Vorbereitung des ersten
Krankenversicherungsgesetzes zahlreichen Trägern der freiwilligen
Versicherung gegenüber ; Betriebs-, Bau-, Innungs-, Knappschafts-
und gemeindliche Krankenkassen waren vorhanden. Ihnen verlieh
das erste Krankenversicherungsgesetz unter gewissen Voraus-
setzungen den Charakter gesetzlicher Versicherungsträger. Die
Begründung zum Entwurf der Reichsversicherungsordnung führt
aus 1:

„Bei der erstmaligen Organisation des reichsgesetzlichen Kran-
kenkassenwesens war für den Gesetzgeber der Gesichtspunkt tun-
lichster Dezentralisation auf berufsgenossenschaftlicher Grundlage
und unter Wahrung schon bestehender Einrichtungen leitend.‘“

In Österreich und in Ungarn sind die bereits bestehenden Ver-
sicherungsträger : Betriebskrankenkassen, Baukassen, Bruder-
laden, Genossenschaftskassen bei Einführung der Versicherungs-
pflicht als Träger der gesetzlichen Versicherung zugelassen
worden.

Die Rücksichtnahme auf die bestehenden Träger der freiwil-
ligen Krankenversicherung scheint auch dem französischen
Gesetzgeber am Herzen zu liegen, der bestrebt ist, im Entwurf
eines Sozialversicherungsgesetzes den Hilfsvereinen auf Gegen-
seitigkeit ein. grosses Betätigungsfeld zu sichern.

Im Gegensatz hierzu hat überall da, wo die freiwillige Ver-
sicherung beim Inkrafttreten der Krankenpflichtversicherung nur
schwach oder durch den Krieg, die Revolution und ihre wirt-
schaftlichen und finanziellen Folgen zerrüttet war, der Gesetzgeber
vollkommen neue Gemeinschaften ins Leben rufen müssen.

Dies wurde hier und da auch in den Fällen nötig, in denen
bereits Versicherungsträger bestanden, und zwar deshalb, weil —
besonders in den durch die Friedensverträge von 1919 bzw. 1920
neu geschaffenen Staaten — die Absicht rege war, die Versicherungs-
träger den Zwecken der nationalen Vereinheitlichung nutzbar
zu machen, was nur auf dem Wege einer Ersetzung der in den

1 Siehe Entwurf der Reichsversicherungsordnung, Berlin, 1909. 8. 53 der Begrün-
lung.
        <pb n="615" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 621
einzelnen Landesteilen bestehenden Versicherungsanstalten durch
eine neue, das ganze Staatsgebiet erfassende Organisation möglich
erschien.

So hat z. B. Polen in den Gebieten, welche länger als ein
Jahrhundert zu Russland, Deutschland und Österreich gehört
hatten, Versicherungsträger verschiedenen Aufbaues vorgefunden.
Die Veröffentlichung des Ministeriums für Arbeit und Sozial-
fürsorge, betitelt „Die soziale Versicherung‘‘, schildert die Lage
folgendermassen : „Sieht man ab von den Schwierigkeiten, welche
sich aus der Menge verschiedenartiger Vorschriften und aus dem
fast vollkommenen Fehlen eines in der Verwaltung erfahrenen
Personals ergaben, so bestand die grösste darin, neue Ver-
sicherungsträger zu schaffen, die in der Lage wären, an die Stelle
der bestehenden zu treten, deren Sitz und Organe zum Teil aus-
serhalb des polnischen Staatsgebietes ihren Sitz hatten“ *. Wie
in demselben Bericht dargelegt wird, richtete sich‘ das Ar-
beitsministerium bei allen diesen Übergangsmassnahmen nach
demselben Leitgedanken, welcher später in allen Gesetzen und
Verordnungen auf dem Gebiete der sozialen Versicherung durch-
geführt wurde. Dieser Leitgedanke zielt ab auf die . Schaffung
eines einheitlichen Organisationssystems, das in wirtschaftlicher
Hinsicht alle bezirklichen Versicherungsträger, unter Ausschluss
aller von Arbeitgebern, Berufsständen oder anderen Kreisen
errichteter Versicherungsträger, umfassen soll

Eine ähnliche Lage bestand in den Nachbarländern Polens,
die vor der Revolution zum russischen Reiche: gehört hatten,
nämlich in Lettland und in Estland. Auch hier stand man vor
der Notwendigkeit, die Versicherungsträger vollkommen . neu
aufzubauen.

Russland kann ebenfalls zu den hier in Betracht kommenden
Staaten gezählt werden. Die 1912 errichteten Krankenkassen
wurden nach der März- und Oktoberrevolution 1917 von Grund
aus. umgestaltet. Die Erfahrung, welche in den Jahren 1918-
1920 mit der Staatsbürgerversorgung gemacht wurde, an welche
alle arbeitsfähigen Bürger nach Massgabe ihres Arbeitsverdienstes
Beiträge leisteten, hatte den Erwartungen nicht entsprochen.
Die Einführung der neuen Wirtschaftspolitik, welche die
Wiederzulassung privater Unternehmungen, das Verbot der

ı PoLwisocmes MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALE Hınre : Die soziake
Versicherung in Polen. Bericht, vorgelegt von der polnischen Delegation auf
der 7, Internationalen Arbeitskonferenz. Warschau 1925, S, 9.

* Siehe den erwähnten Bericht, S. 12.
        <pb n="616" />
        622 VIERTER TEIL

Zwangsarbeit und die Einschränkung der staatlichen Volksspeisung
mit sich brachte, liess von Anfang an die Einrichtung eines auf
bezirklicher Grundlage organisierten Versicherungssystems als
notwendig erscheinen. Die Grundlage hierfür wurde durch Dekret
vom 15. Januar 1921 und durch das Arbeitsgesetzbuch von 1922
gelegt.

Diese wenigen Andeutungen lassen erkennen, warum die Ver-
sicherungsträger in einzelnen Staaten einen sehr verschiedenen
Bau aufweisen, während in anderen Staaten nur eine oder nur
wenige gleichartige Typen anzutreffen sind. Wenn man von
den gesetzlichen Voraussetzungen, unter {denen die einzelnen
Versicherungsträger entstanden, absieht, so kann man die
verschiedenen Staaten in vier Gruppen einteilen :
1. Gebietskrankenkassen als ausschliessliche Versicherungsiräger.
Nur nach der bulgarischen und litauischen Gesetzgebung be-
stehen ausschliesslich Gebietskrankenkassen als Versicherungs-
träger.
2, Berufliche Krankenkassen als ausschliessliche Versicherungs-
iräger. — Nur Estland und Lettland lassen als gesetzliche Ver-
sicherungsträger lediglich berufliche Krankenkassen zu.

8. Nebeneinanderbestehen von Gebiets-, Berufs- und Vereins-
krankenkassen. — Die grösste Zahl der Staaten mit Krankenpflicht-
versicherung gehört zu dieser Gruppe.
In einzelnen der hier in Betracht kommenden Staaten sah man
sich bei der Ausarbeitung der Pflichtversicherungsgesetze mit
vorwiegend bezirklicher Gliederung veranlasst, die bereits be-
stehenden beruflichen oder genossenschaftlichen Kassen anzuer-
kennen oder auch die Errichtung neuer derartiger Kassen zuzu-
lassen (Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Italien (neue
Provinzen), Norwegen, Österreich, Tschechoslowakei, Ungarn).

In einigen Ländern bestehen neben den bezirklichen Kassen
nur noch Vereinskrankenkassen (Portugal, Schweiz) oder nur
noch Berufskassen (Griechenland, Japan, Luxemburg). In anderen
Ländern endlich hat man zwar die bezirkliche Gliederung zugrunde-
gelegt, jedoch Abweichungen von ihr für bestimmte Arbeiter-
gruppen (Bergleute, Eisenbahner) zugelassen. Massgebend hier-
für war nicht das Vorhandensein gewisser Versicherungsträger,
sondern das Vorliegen besonderer Arbeitsbedingungen (Polen,
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Bund der
Sozialistischen Sowjet-Republiken)
        <pb n="617" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 628
4. Berufs- und Vereinskrankenkassen als ausschliessliche Ver-
sicherungsträger. — Die Gesetze der hierher gehörigen Länder ken-
nen keine bezirklichen Versicherungsträger. Die Pflichtversicherung
wird ausschliesslich von Vereins- und Berufskrankenkassen
gehandhabt. Dieses System besteht in Grossbritannien und im
Trischen Freistaat, wo das britische Gesetz mit den seitherigen
Abänderungen gilt.

$ 2. — Beitritt der Versicherten zum Versicherungsträger

Die Versicherungspflicht kann den Anschluss des zu Versichern-
den an einen bestimmten Versicherungsträger bedingen, sie kann
aber auch dem zu Versichernden die Wahl des Versicherungs-
trägers freistellen. Im ersten Falle (Kassenzwang) ist er hinsichtlich
der Wahl des Versicherungsträgers gebunden, im zweiten Falle
(Versicherungszwang) hängt die Wahl der Kasse vom Willen
des zu Versichernden ab.

Die Einführung des Kassenzwanges begünstigt die Bildung
hinlänglich grosser Kassen in beschränkter Anzahl. Wird die
Wahl des Versicherungsträgers dem Versicherten nicht freigestellt,
so ist eine zuverlässige Wahrscheinlichkeitsberechnung der Risiken
möglich, da nur grosse bezirkliche oder berufliche Kassen in Frage
kommen. Angesichts der in kleineren Bezirken gegebenen Ungleich-
heit in der Grösse des Erkrankungsrisikos kann der Gesetzgeber
den Kassen einen hinlänglich grossen Bezirk zuweisen, in dem
sich die Risiken ausgleichen. Auf diese Weise wird die Vielheit
der Versicherungsträger vermieden und die Vereinfachung der
Aufsicht erreicht. Der Kassenzwang wirkt also auf Beseitigung
der kleinen Kassen hin, welche den Versicherten keine grosse
Sicherheit bieten und ihren Erfolg meistens nur einer zweckmäs-
sigen Verwaltung und einer zufällig günstigen Erkrankungsziffer
verdanken.

Die verschiedenen Gesetzgebungen haben sich aber bei der
Wahl des Systems nicht allein von theoretischen Erwägungen
leiten lassen. Da, wo man die freien Hilfsvereine oder beruflichen
Kassen nicht beeinträchtigen wollte und ihnen ausschliesslich
oder zusammen mit neuen Versicherungsträgern den Charakter
gesetzlicher Versicherungsträger verliehen hat, musste der
Grundsatz des Kassenzwanges ganz oder teilweise fallen gelassen
werden. Hingegen haben Staaten, die neue Gebiets- und Berufs-
kassen ins Leben riefen. den Kassenzwang vorgesehen.
        <pb n="618" />
        524 VIERTER TEIL
Infolge der Verschiedenartigkeit der bei Ausarbeitung der
Versicherungsgesetze gegebenen Verhältnisse können wir drei
Systeme unterscheiden :

1. das System des freiwilligen Anschlusses,

2. das System des Kassenzwanges,

3. das System des bedingten Kassenzwanges, das zwischen
den beiden anderen Systemen steht.
DAS SYSTEM DES FREIWILLIGEN ÄNSCHLUSSES
Dieses System stellt dem zu Versichernden die Wahl des Ver-
sicherungsträgers frei. Der Staat verlangt bloss, dass jeder, auf
den gewisse Voraussetzungen zutreffen, eine Versicherung eingeht.
Er zwingt ihn aber nicht, Mitglied dieses oder jenes Versicherungs-
trägers zu werden. Der zu Versichernde hat hier sogar die
Möglichkeit, sich einem anderen als einem gesetzlichen Versiche-
rungsträger anzuschliessen. ‚Für diejenigen Personen, welche
keinen. Versicherungsträger wählen, organisiert der Staat lediglich
ein Zwangssparsystem, das behördlich überwacht wird und den
Mitgliedern im Krankheitsfalle den Bezug der gesetzlich bestimmten
Leistungen sichert. Das System des freiwilligen. Anschlusses ist
nur in Grossbritannien und im Irischen Freistaat eingeführt.

SYSTEM DES KASSENZWANGES
Jeder Versicherungspflichtige gehört von Rechts wegen einem
bestimmten Versicherungsträger an. und zwar von dem Tage ab,
an dem seine die Versicherungspflicht begründende Tätigkeit
beginnt. Hier liegt absoluter Kassenzwang vor. Jedoch gliedert
sich diese Gruppe in drei Untergruppen.

1. Es gibt Gesetzgebungen, deren bezirkliche (mitunter auch
berufliche) Versicherungsträger für sämtliche physischen Risiken
aufzukommen haben (Bulgarien, Polen, Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen, Bund der Sozialistischen Sowjet-Repu-
bliken 1. Bei diesen Gesetzgebungen ist der Versicherte auto-
matisch derjenigen bezirklichen Kasse zugeteilt, in deren Bezirk
sein Arbeitsplatz liegt. Eine Ausnahme hiervon bilden die
Transportarbeiter, die mit Rücksicht auf die Sonderheiten ihres
Berufes eigenen Berufskassen unterstellt sind (Polen, Königreich
der Serben, Kroaten und Slowenen, Bund der Sozialistischen
Sowjet-Republiken).

I Die russischen Versicherungsträger versichern auch gegen Arbeitslosigkeit.
        <pb n="619" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 625

2. Die zweite Gruppe bilden jene Gesetzgebungen, welche die
Versicherungspflicht auf bestimmte Arbeitergruppen beschränken.
Teils bezieht sich die Beschränkung auf die Industriearbeiter
(Estland, Japan, Lettland, Rumänien), teils nur auf gewisse
Berufe (Versicherung der Bergarbeiter und Seeleute in Frankreich).
Bei dieser Gruppe der Gesetzgebungen ist das Versicherungs-
monopol den beruflichen Kassen übertragen. Jeder Arbeiter
oder Angestellte, der eine versicherungspflichtige Beschäftigung
ausübt, ist Mitglied der Versicherungskasse seiner Unternehmung
oder der mehreren Unternehmungen gemeinsamen Versicherungs-
kasse *.

3. Bei der dritten Gruppe der Gesetzgebungen ist neben einem
allgemeinen Versicherungssystem mit bedingtem Kassenzwang
für gewisse Arbeitergruppen ein Sondersystem mit Kassenzwang
(Knappschaftsversicherung in Deutschland. und Bergarbeiterver-
sicherung in der Tschechoslowakei) eingerichtet. Hier wird also
durch Gesetz für Bergleute ein besonderer Versicherungsträger ge-
schaffen. Die Bergleute werden dadurch ausserhalb des allgemeinen
Versicherungssystems gestellt, obwohl zahlreiche Bestimmungen
dieses Systems auch für sie gelten. Sie haben aber nicht die Freiheit,
sich den Vereinskassen, den bezirklichen oder beruflichen Kassen
des allgemeinen Versicherungsrechts anzuschliessen. Für sie gilt
Kassenzwang. Sie müssen den für sie bestimmten Versicherungs-
trägern. angehören.

SYSTEM DES BEDINGTEN KASSENZWANGES
Dieses System ist’ gekennzeichnet durch die grundsätzliche
Freiheit des zu Versichernden hinsichtlich der Wahl des Versi-
cherungsträgers. Macht er aber innerhalb eines bestimmten Zeit-
raumes von dieser Freiheit keinen Gebrauch, so ist er kraft Ge-
setzes einem ein für alle Mal bestimmten Versicherungsträger
unterstellt. In den meisten Fällen handelt es sich für den zu Ver-
sichernden darum, ob er sich einer Vereinskasse oder beruflichen
Kasse anschliessen will, andernfalls wird er automatisch Mitglied
der Gebietskrankenkasse. Der Beitritt zu einer beruflichen oder
Vereinskrankenkasse gilt als Erfüllung der Beitrittspflicht und
befreit von der Beitrittspflicht zum gesetzlichen Träger.

1 In Japan ist dem Arbeiter die Wahl des Versicherungsträgers nicht überlassen.
Besitzt die Unternehmung, in der er arbeitet, eine Betriebskasse, So ist er ohne
Weiteres deren Mitglied. Besitzt sie keine, ist er bei dem bezirklichen Ver-
sicherungsamt versichert.
KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="620" />
        VIERTER TEIL

Dieses System besteht in Deutschland (RVO), Frankreich
(Elsass-Lothringen), Griechenland, Italien, Norwegen, Österreich,
Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn.

Der bedingte Kassenzwang wird von den einzelnen Gesetz-
gebungen in ganz verschiedener Weise gehandhabt. Insbesondere
ist das Recht der Vereinskrankenkassen, etwaige Beitrittswerber
zuzulassen oder nicht, verschieden gestaltet. Meistens können
sie einen Bewerber ablehnen, der offensichtlich ein schlechtes
Risiko darstellt. Wer aber einmal zugelassen wurde, kann wegen
seines Alters oder seines Gesundheitszustandes nicht mehr aus-
geschlossen werden.

Ist der Versicherte einer Vereinskrankenkasse nicht beigetreten,
so wird er von Rechts wegen Mitglied einer für ihn etwa in Betracht
kommenden Betriebskrankenkasse oder der Gebietskrankenkasse
‘Deutschland, Österreich, Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn).

In allen Gesetzen, welche das System des bedingten Kassen-
zwanges vorsehen, steht die Wahl des Versicherungsträgers nicht
allen. Versicherungspflichtigen offen. So gilt der Grundsatz des
absoluten Kassenzwanges für Versicherte, die von Mitgliedern
einer Gewerbegenossenschaft, für die eine besondere Kasse
errichtet wurde (Österreich, Tschechoslowakei), beschäftigt
werden, für das Personal der Verkehrsbetriebe, der Post-, Telegra-
phen- und Telephonanstalten, der Tabakfabriken (Ungarn) und
für Angehörige einer Gewerkschaft, die eine besondere Kasse
besitzt (Norwegen).

626

$ 3. — Die Versicherungsträger und der Beitritt der Versicherten
in den verschiedenen Gesetzgebungen

Nachstehend wird die Zusammenfassung der Versicherten zu
Gefahrengemeinschaften dargestellt. Die einzelnen Gesetzge-
bungen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Der
Darstellung des Gesetzinhalts werden Angaben über die Zahl der
Versicherungsträger und Versicherten beigefügt.

BELGIEN
VERSICHERUNG DER SEELEUTE
Die Leistungen, welche im Krankheitsfalle oder im Falle einer Verletzung
gemäss Art. 102 ff des Handelsgesetzbuches dem Reeder obliegen, sind
aicht Gegenstand der Versicherung. Die Reeder haben für die Abdeckung
der Lasten, welche ihnen aus den Bestimmungen erwachsen, nach eigenem
(Autdünken Vorsorge zu treffen.
        <pb n="621" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 627

Für die anderen dem Reeder obliegenden Leistungen besteht Ver-
sicherungspflicht bei der Hilfs- und Fürsorgekasse, die durch kgl. Verordnung
vom 28. November 1885 errichtet worden ist. Abänderungen erfolgten
durch die Verordnungen vom 5. Juni und 20. Oktober 1888, 30. September
1900, 31. Oktober 1908, 25. Juni 1922, 20. Februar 1923, 17. März 1925
und 24. März 1926. Die Kasse besitzt das Monopol der Krankenver-
sicherung.
BULGARIEN

Kraft des Gesetzes vom 6. März 1924 sind alle Arbeiter und Angestellten
der Unternehmungen und der Staatsbetriebe, gleichgültig, ob es sich um
öffentliche oder private Betriebe handelt, bei der Sozialversicherungskasse
pflichtversichert. Der bulgarische Staat führt die Verwaltung selbst. Er
übt sie zentral durch das Ministerium für Handel, Industrie und Arbeit und
lokal durch bezirkliche Arbeitsinspektoren aus.

Die bulgarische Gesetzgebung sieht Kassenzwang vor, da die Versiche-
rungspflichtigen der Sozialversicherungskasse beitreten müssen (Art. 5).

CHILE

Die neue chilenische Gesetzgebung sieht bezirkliche, berufliche und
Vereinskrankenkassen vor. Nach der endgültigen Fassung des Gesetzes
betreffend die Kranken- und Invaliditätsversicherung (Nr. 4054 vom 8. Sep-
tember1924, verkündet durch Dekret Nr. 34 vom 22. Januar 1926) wird die
Krankenversicherung durch eine Zentralkasse und durch in den Haupt-
orten der Departments eingerichtete Ortskrankenkassen (Art. 6) durch-
geführt. Die beruflichen Kassen (Betriebskassen und Arbeitgeberkassen)
sowie die Hilfskassen auf Gegenseitigkeit können unter gewissen Voraus-
setzungen an der Krankenversicherung mitwirken (Art. 2).

DEUTSCHLAND

Die RVO kennt vier Arten von Versicherungsträgern. Zwei davon
ruhen auf bezirklicher, die beiden anderen auf beruflicher Grundlage.
Hierzu treten noch die Ersatzkassen, die teilweise gleiche Rechte wie die
Kassen der RVO besitzen (8 503 ff). Die Versicherung der Bergleute
erfolgt gemäss dem Reichsknappschaftsgesetz in der Fassung vom 1. Juli
1926 durch die Reichsknappschaft und ihre örtlichen Unterstellen, die
Bezirkskassen und die für einzelne Unternehmungen des Bergbaus errich-
‚eten besonderen Krankenkassen. |

Demgemäss gibt es in Deutschland folgende Versicherungsträger :

A. Ortskrankenkassen ; sie versichern namentlich Arbeitnehmer in
Gewerbe und Handel. Neben den allgemeinen gibt es noch besondere
Ortskrankenkassen, die für einzelne oder mehrere Gewerbezweige oder
Betriebsarten oder allein für Versicherte eines Geschlechts bestehen. Diese
besonderen Kassen stammen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der RVO
von 1911. Neue besondere Ortskrankenkassen werden nicht errichten.

2. Landkrankenkassen ; auch sie beruhen auf bezirklicher Grundlage
und sind insbesondere für die in der Landwirtschaft und im Wandergewerbe
Beschäftigen sowie für die Hausgehilfen bestimmt.

. Orts- und Landkrankenkassen sind in der Regel innerhalb des Bezirkes
nes Versicherungsamtes zu errichten. Ausnahmsweise findet sich aber
auch im Bezirk eines Versicherungsamtes nur eine Kassenart, also entweder
        <pb n="622" />
        528 VIERTER TEIL
nur eine Ortskrankenkasse oder nur eine Landkrankenkasse. Dies ist
namentlich dann der Fall, wenn die Zahl der Pflichtmitglieder einer Land-
krankenkasse nicht mindestens 1000 betragen würde,

3. Betriebskrankenkassen ; sie können mit Zustimmung des Betriebs-
sates für solche Betriebe, wo für die Dauer eine Mindestzahl von Versiche-
rungspflichtigen beschäftigt wird, errichtet werden.

4. Innungskrankenkassen ; sie können von einer Innung für die
Betriebe ihrer Mitglieder errichtet werden.

5. Ersatzkassen ; sie sind unter gewissen Voraussetzungen zur Aus-
äbung der Krankenpflichtversicherung ($ 517) zugelassen.

6. Bezirksknappschaften und besondere Krankenkassen; ihre Spitzen-
organisation ist die Reichsknappschaft. Sie wurden für die Bergarbeiter
ins Leben gerufen und haben die Krankenversicherung durchzuführen.

Die RVO geht von dem Grundsatz des bedingten Kassenzwanges
aus, der bereits 1885 verwirklicht und bei den verschiedenen späteren
Abänderungen beibehalten wurde. Grundsätzlich kann jeder Versi-
sherungspflichtige einer Ersatzkasse beitreten. Tut er dies nicht, so
gehört er der Orts- oder Landkrankenkasse an, es sei denn, dass eine
Betriebs- oder Innungskrankenkasse in Betracht kommt. Versicherungs-
pflichtige Mitglieder einer Ersatzkasse haben das Recht auf Befreiung von
Jer Mitgliedschaft bei einer Orts- oder Landkrankenkasse. Sie müssen
'hrem Arbeitgeber eine Bescheinigung vorlegen über ihre Zugehörigkeit
zur Ersatzkasse ($ 517). Die Ersatzkassen haben ihren Mitgliedern ohne
Verzug eine derartige Bescheinigung auf Verlangen auszustellen ($ 518).
Für den Arbeitgeber besteht keine Verpflichtung, der Krankenkasse die-
jenigen von ihm beschäftigen Personen zu melden, die ihm eine solche
Bescheinigung innerhalb der Meldefrist vorlegen ($ 519). Die Ersatzkasse
aat für die sonach von der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse Befreiten
Anspruch auf den vollen Beitragsteil, den der Arbeitgeber an die Kranken-
kasse abzuführen hätte, bei der die Beschäftigten ohne die Mitgliedschaft
bei der Ersatzkasse versichert sein würden ($ 520). Scheidet ein Ver-
zicherungspflichtiger aus der Ersatzkasse aus, so hat diese den Arbeitgeber
binnen einer Woche davon zu verständigen ($ 521).

In die Betriebskrankenkasse gehören alle im Betrieb beschäftigten
Versicherungspflichtigen ($ 245, Abs. 3).

Für die Innungskrankenkasse gelten dieselben Bestimmungen. Einer
Innungskrankenkassen. gehören die in den Betrieben der Innungsmitglieder
beschäftigten Versicherungspflichtigen an, soweit für sie nicht eine Land-
krankenkasse in Betracht kommt. Diese Bestimmungen kommen nicht
in Frage :

1. für die in der Landwirtschaft und im Wandergewerbe Beschäftigten
zowie für die Hausgehilfen ($ 235) ;

2. für solche Personen, die in einem Betrieb beschäftigt sind, mit dem
sin Arbeitgeber einer Zwangsinnung freiwillig beigetreten oder für den
eine Betriebskasse errichtet ist ($ 250, Abs. 3 und $ 249).

Versicherungspflichtige, die weder in den Reichsknappschaftsverein
noch in eine besondere Örts- oder eine Betriebs- oder eine Innungskranken-
kasse gehören, sind Mitglieder der allgemeinen Orts- oder der Landkranken-
kasse ihres Erwerbszweiges und Beschäftigungsortes ($ 234).

Hat ein Bezirk keine allgemeine Ortskrankenkasse, so gehören auch die
Ortskassenpflichtigen in die Landkrankenkasse. Hat ein Bezirk keine
Landkrankenkasse, so gehören auch die Landkassenpflichtigen in die
allgemeine Ortskrankenkasse ($ 237).

Die Gesamtzahl der deutschen Krankenkassen ist seit der Einführung
der Versicherungspflicht im Jahre 1885 bis 1913 von 18.942 auf 21.342
angewachsen. Nach Schaffung der RVO von 1911 sank ihre Zahl auf
3.854 im Jahre 1914 (Abnahme etwa 54 v. H.). Diese Bewegung hat sich
in den Nachkriegsjahren fortgesetzt, so dass eine weitere Abnahme der
Kassenzahl über die durch die Gebietsverluste hinaus bedingte Zahl von
359 eingetreten ist.
        <pb n="623" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 629
Die Zahl der knappschaftlichen Krankenkassen ist im Jahre 1925 von
79 auf 51 zurückgegangen.
In den folgenden Tafeln sind die Zahlen über die mit der Durchführung
der Pflichtversicherung betrauten Kassen und über ihre Mitglieder in
den Jahren 1914 bis 1925 aufgeführt.

ZAHL DER KRANKENKASSEN

Jahr

1914
1915
1916
1917
1918
1919?
19202
19213
1922
1923
1924
19925

Gesamtzahl

10.067
9.970
9.660
9.694
2.614

„203
* 853
‚614
3884
3.263
7.897
7 763

Reichsgesetzliche
Krankenkassen

9.854
9,826
9.517
9.489
9.411
9.017
8.681
8.445
» 251
8.143
7777
7 660

Knappschafts-
Krankenkassen

5
9

Fa)

12:
QQ
7
5

Ersatzkassen

67

66
65
8

*
4

ı Mit dem Saargebiet und dem Memelgebiet.
Neuer Gebietsstand ohne Saargebiet
\ Ab 1921 neuer Gebietsstand ohne das Saargebiet und die abgetrennten Teile Ober-
schlezsiens.

DURCHSCHNITTLICHER MITGLIEDERBESTAND

Jahr

1914
1915
1916
1917
1918
1919 1
1920?
19213
1922
1923
1924
1925

Gesamtzahl

16.525.667
'4.583.783
„4.277.674
15.224.744
5.572.794

7.240.624
"8.779.610
19.028.736
20.184.470
19.999.404
19.121.795
20.175.356

Reichsgesetzliche
Krankenkassen

15.609.586
3.840.848
3.500.102
4.176.257
4.432.040
5.840.850
7.088.636
7.442.378
18.361.930
18.112.022
17.287.841
18.234.970

Knappschafts-
"rankenkassen

916.081
742.935
777.572
875.878
950.702
„109,094
1.277.891
1.120.853
1.099.099
1.071.772
876.510
817.845

Ersatzkassen

172.609
190.052
290.680
413.083
465.505
723.441
815.610
957.444
1.122.541

‘ Mit dem Saargebiet und dem Memelgebiet,
* Neuer Gebietsstand ohne Saargebiet. .
3 Ab 1921 neuer Gebietsstand ohne Saargebiet und Oberschlesien.
        <pb n="624" />
        530

VIERTER TEIL
Von den Kriegsjahren abgesehen, ist eine ständige Mitgliederzunahme
zu vermerken, während die Zahl der Versicherungsträger sich Vver-
mindert.

ZAHL DER REICHSGESETZLICHEN KRANKENKASSEN NACH KASSENARTEN

Jahr

1914
1915
1916
1917
1918
19191
1920 *
1921?
1922
1923
1924
1925

Ortskranken- | Landkranken-
kassen kassen

2,788 595
2,785 599
2.754 594
2.751 595
2,706 596
2.609 538
2,545 511
2,524 496
2.484 485
2,454 473
2.251 | 449
2.176 437

Betriebs-
krankenkassen

Innungskran-
kenkassen

5.524 947
5.487 955
5.228 941
5.205 938
5.174 935
*,960 910
1,740 385
4.559 866
4.451 831
4.401 815
4.315 762
4.279 778

* Mit dem Saargebiet und dem Memelgebiet.

* Neuer Gebietsstand ohne Saargebiet.

? Ab 1921 neuer Gebietsstand ohne das Saargebiet und die abgetrennten Teile Ober-
schlesiens.

MITGLIEDERBESTAND DER REICHSGESETZLICHEN KRANKENKASSEN
NACH KASSENARTEN

Jahr

1914
L915
1916
L917
1918
L919 1
L920?
L921*%
1922
1923
1924
1925

Ortekranken- ! Landkranken-
kassen kassen

9.714.396
3.332.637
3.083.263
3.309.953
3.405.148
9.795.563
10.807.194
11.179.648
11.949.549
11.826.278
11.607.741
12,333 _0923

2.096.211
1.912.898
.871.620

„898.211
.918.661
&gt;.027.924

181.344
&gt;. 198.203
2.139.085
2.080.740
2.014.603
2.053.190

Betriebs-
krankenkassen

2.408.196
„305,711
295.638
745.498
2.894.056
*. 730.136
2.792.024
3.735.117
3.898.734
852.356
3.297.134
3.404.928

Innungskran-
kenkassen

390.783
289.602
249.581
222.595
214.175
287.227
308.074
329.410
374.562
352.648
368.363
442.920

ı Mit dem Saargebiet und Memelgebiet,

? Neuer Gebietsstand ohne Saargebiet,

&gt; Ab 1921 neuer Gebietsstand ohne das Saargebiet und die abgetrennten Teile Ober-
schlesiens,
        <pb n="625" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER

631

VERTEILUNG DES MITGLIEDERBESTANDES NACH KASSENARTEN

Von 100 Kassenmitgliedern entfielen auf die
Jahr

Ortskranken- | Landkranken- | Betriebskran-
kassen kassen kenkassen

1914 62,2
1915 60,2
1916 59,9
1917 58,6
1918 58,8
[919% 61,8
1920? 63,2
‚9213 64,1
1922 65,1
1923 65,3
1924 67,1
1925 67.6

13,4
13,8
13,9

3,4
3,3
2,8
2,8
2,6
1,7
31,5
11,7
113

21,9
23,9
24,4
26,4
27,0
23,6
22,2
21,4
21,2
21,3
19,1
18.7

Innungskran-
kenkassen

2,5
2,1
1,8
1,6

D
2,0
1.9
2,1
24

ı Mit dem Saargebiet und dem Memelgebiet.

2 Neuer Gebietsstand ohne Saargebiet.

3 Ab 1921 neuer Gebietsstand ohne das Saargebiet und die abgetrennten. Teile
Oberschlesiens.

Von den verschiedenen Kassenarten bilden die Betriebskrankenkassen
mehr als die Hälfte der Gesamtzahl sämtlicher Kassen. Im übrigen macht
der Verschmelzungsprozess schnelle Fortschritte. Gegenüber dem Jahre
1914 ist im Jahre 1925 die Zahl der Ortskrankenkassen um mehr als 20 v. H.,
jene der Landkrankenkassen um mehr als 25 v. H., jene der Betriebskran-
kenkassen um etwa 25 v. H. und jene der Innungskrankenkassen um etwa
20 v. H. zurückgegangen. Aus der Uebersicht über den durchschnittlichen
Mitgliederbestand nach Kassenarten geht die Vermehrung des Mitglieder-
bestandes der Ortskrankenkassen hervor. Gegen 1914 hat sich die Zahl
der Versicherten bei den Ortskrankenkassen um 27 v. H. vermehrt, wogegen
bei den anderen Kassen. eine Verminderung wahrzunehmen ist.

Die Abnahme des Mitgliederbestandes im Jahre 1924 war auf die damals
herrschende Arbeitslosigkeit, zum Teil auch auf die Anziehungskraft der
Ersatzkassen zurückzuführen.
ESTLAND

In Estland gibt es auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1912 zwei
Krankenkassentypen ; 1. besondere Betriebskrankenkassen, die in denjenigen
Betrieben errichtet werden, welche eine gewisse Mindestzahl von Arbeitern
und Angestellten beschäftigen; 2. Krankenkassen, welche für mehrere
gleichartige Betriebe errichtet werden. Es können mehrere Betriebskassen
im selben Verwaltungsbezirk nebeneinander bestehen. So gibt es z.B. in
Tallinn (Reval) zwei Gemeinschaftskassen, die eine für die gemeindlichen,
die andere für Privatbetriebe. .

Der Beitritt zu einer beruflichen Krankenkasse ist vorgeschrieben,
Er erfolgt mit dem Tage des Eintritts in einen Betrieb. Die Mitgliedschaft
endet spätestens einen Monat nach der Lösung des Arbeitsvertrages
(Art. 279 der Gewerbeordnung).
        <pb n="626" />
        332 VIERTER TEIL
Nach den Mitteilungen des estländischen statistischen Hauptbüros
gestaltete sich die Zahl der Krankenkassen in den Jahren 1919-—1924
folgendermassen  :
ANZAHL DER KRANKENKASSEN

Jahr

‚919
L920
L921
1922
1923
1924

Gesamtzahl der '
Kassen

8}
?5
31

Anzahl der Gemein-
schaftekassen

15
5

Anzahl der
Betriebskassen

%
16
16
16

Die beiden folgenden Tafeln zeigen die wachsende Bedeutung der Gemein-
schaftskassen. Die erste Tafel gibt die Zahl der Versicherten bei beiden
Kassentypen wieder, die zweite die durchschnittliche Mitgliederzahl nach
Kassenarten.
ANZAHL DER KRANKENKASSENMITGLIEDER

Betriebskassen

Gemeinschaftskassen

Jahr
Mitgliederzahl

Hundertsatz der
Gesamtzahl der
Versicherten

Mitgliederzahl

Hundertsatz der
Gesamtzahl der
Versicherten

1919 4.577
1920 7.759
1921 12.008
1922 15.543
1923 21.582 '
1924. 22,558

“0
33,9
63,0
60,9
63,5
67.2

7.470
6.642
7.042
9.940
12,409
„1.003

62,0
46,1
37,0
; 39,1
36,5
32,8

JAHRESDURCHSCHNITTLICHE MITGLIEDERZAHL NACH KASSENARTEN

Jahr

Alle
Krankenkassen

L919 669
1920 758
1921 866
1922 1.019
L923 1.096
1924 1.083

Gemeinschafts-
kassen

915
1.293
1.501
1.727
1.439
1.504

Betriebskassen.

575
511
503
621
775
688

|

FRANKREICH

Frankreich hat gegenwärtig noch keine allgemeine obligatorische
Krankenversicherung. Die Arbeitnehmer in Elsass-Lothringen bleiben nach
Jen Vorschriften der RVO versicherungspflichtig. Ferner besteht Pflicht-
versicherung für Bergarbeiter., ;
        <pb n="627" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 633

In Elsass-Lothringen (Departements Oberrhein, Niederrhein, Mosel)
bestehen die in der deutschen RVO vorgesehenen Kassentypen weiter,
nämlich Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen
und Ersatzkassen. Die räumliche Abgrenzung erfolgt auf Grundlage der
Bezirke der Ortskrankenkassen, deren Zahl sich seit 1919 nicht geändert
hat. Landkrankenkassen, deren Errichtung durch die RVO vorgesehen
ist, bestehen in Elsass-Lothringen nicht. Auf beruflicher Grundlage sind
errichtet die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen und die
Knappschaftskassen. Die Zahl der ersten hat abgenommen, weil einzelne
Kassen sich auflösten und sich mit anderen vereinigten. Dagegen ist die
Zahl der Innungskrankenkassen unverändert geblieben. Die Knappschafts-
kassen sind an die für Elsass-Lothringen durch das Berggesetz vcm
16. Dezember 1873 geschaffenen Kassen angegliedert, welche nach den
Bestimmungen des $ 147 dieses Gesetzes den Versicherten Krankenhilfe
leisten sollten. Diese haben die Pflicht zur Gewährung der Krankenhilfe
den Betriebskassen übertragen, welche in allen Bergwerksbetrieben der
drei Departements bestehen.

Die Ersatzkassen, welche nach den Bestimmungen des deutschen
Gesetzes an die Stelle der reichsgesetzlichen Krankenkassen treten konnten,
hatten ihren Sitz in Deutschland. Vom. l. Januar 1919 ab wurden sie
zugunsten der elsass-lothringischen Krankenkassen ausgeschaltet. Seither
wurden zwei neue Ersatzkassen im Jahre 1921 zugelassen.

Die folgende Übersicht gibt Aufschluss über die Zahl der Krankenkassen
nach Kassenarten. Die Eisenbahnkrankenkasse und die Postkrankenkasse
werden dabei besonders aufgeführt.

Jahr

Gesamt-
zahl der
Kassen

Orts-
zranken-
Kassen

Betriebs-
kranken-
kassen

"anungs-
‚ranken-
kassen

L919 264 227
1920 257 \ ff 217 ı
‚921 252 57 210 Va
„922 247 97 205 Yu
1923 247 27 205 10
1994. 246 97 205

3

isenbahn-
kranken-
kassen

ost-
ıranken-.
kassen

x
%
2
2
7

Ersatz-
kassen

2
‚2
2
2

In den beiden folgenden Tafeln sind die mittlere Versichertenzahl nach
Kassenarten und der Anteil der Versichertenzahl jeder Kassenart an der
Gesamtzahl aller Versicherten aufgeführt, wobei ebenfalls die Eisenbahn-
krankenkasse und die Postkrankenkasse besonders berücksichtigt werden.

JÄHRLICHE DURCHSCHNITTLICHE MITGLIEDERZAHL
DER EINZELNEN KASSENARTEN IN ELSASS-LOTHRINGEN

Jahr

Ortskran-
zenkassen

Betriebs-
&lt;ranken-
kassen

Innungs-
kranken-
kassen

1919 6.841 672 334
1920 7.396 672 397
1921 7.594 710 436
1922 8.053 777 457
1923 8,787 804 470
1924 9.535 841 491

Eisenbahn.
kranken-
kassen

32.971
29.713
28.032
27.743

Postkran-
zenkassen

Zugelassene
Ersatz-
kassen

‚458 —
‘227 479
‘057 1014
',029 1221
‘075 1296
        <pb n="628" />
        534

VIERTER TEIL

VERTEILUNG DES MITGLIEDERBESTANDES DER KASSENARTEN
IN HUNDERTSÄTZEN

Jahr

Ortskran-
kenkassen

J19 54,1
920 51,8
1921 52,5
1922 52,6
1923 54,0,
1924 KR m

Betriebs-
rranken-
kassen

“9
37,8
38,0
38,5
37,5
39.2

Innungs-
zranken-
kassen

Eisenbahn-
kranken-
kassen

8,5
7,6
6,8
6,3

Postkran-
kenkassen

Zugelassene
Ersatz-
kassen

0,8 —
0,6 0,2
0,5 0,5
0,5 0,6
0.4 0.6

Obwohl in Elsass-Lothringen die Ortskrankenkassen mehr als die
Hälfte der Versicherten umfassen, spielen dort die beruflichen Kranken-
kassen eine grössere Rolle. Während in Deutschland 1924 von 100
Versicherten 21,2 v. H. beruflichen Kassen angehörten, trafen auf diese
Kassen in Elsass-Lothringens 40,7 v. H. der Versicherten.

Im übrigen bestehen in Frankreich zwei besondere Berufsversicherungen.
Jene für Seeleute wurde 1905 ins Leben gerufen. Hier gibt es nur eine
Versicherungsanstalt : die Fürsorgekasse für französische Seeleute, die der
Marineinvalidenkasse angegliedert wurde.

Die andere Versicherung wurde 1894 für die. Bergarbeiter eingeführt.
Träger dieser Versicherung sind die Bergarbeiterhilfskassen, deren Bezirke
räumlich umschrieben sind, so dass der Kasse die Arbeiter und Angestellten
der gleichen Konzession oder die Arbeiter bestimmter Berufsgruppen
anterstehen. Ein Bergbaubetrieb kann übrigens in den Bezirk mehrerer
Hilfskassen fallen. Es kann auch andererseits eine einheitliche Hilfskasse
für mehrere benachbarte Konzessionen oder benachbarte Betriebe einge-
richtet werden, gleichgültig ob diese einem oder mehreren Unternehmern
bzw. Konzessionären gehören (Art. 9 des Gesetzes von 1894).

Die folgende Tafel enthält Angaben über die Zahl der Hilfskassen und
ihre Verteilung auf die verschiedenen Betriebsarten.

Jahr

Gesamt-
zahl

Kohlen |
berg-
werke

1913 224 141
1919 210 133
1920 225 147
1921 231 139
1922 234 141
1923 927 133

Eisen-
berg-
werke

Metall-
berg-
werke

20

58 15
59 10
63 13
61 9
63 10

Salzberg-
ı werke

A

Brand- und
Schwefel-
schiefer-
hrüche

Schiefer-
1 brüche

3 —
5 —
7 5
6 13
41 13

GRIECHENLAND

Das Gesetz Nr. 2868 von 1923 sieht die Errichtung von Bezirks-
kassen (ein Dekret bezüglich ihrer Errichtung steht noch aus) und von
oeruflichen Kassen vor. Diese letzteren können durch die Gewerkschaften
(Gewerkschaftskassen) oder durch die Arbeitgeber (Betriebskassen und
Knappschaftskassen) errichtet werden.

Es bestehen gegenwärtig 26 Betriebskassen mit 18.852 Versicherten
und eine Kasse der Tabakarbeiter mit 35.000 Versicherten.
        <pb n="629" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER

635
GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

In diesen beiden Staaten wird die obligatorische Krankenversicherung
ausschliesslich von Vereins- und Berufskassen besorgt.

Die Absicht der Urheber des nationalen Krankenversicherungsgesetzes
von 1911 (National Health Insurance Act) ging dahin, zur Durchführung
des neuen Gesetzes die bestehenden Anstalten, welche bereits die Ver-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten ausübten, heranzuziehen.
Demgemäss erhielten den Charakter von gesetzlichen Versicherungsträgern
(Approved Societies) die Vereinskrankenkassen (Versicherungsbruder-
schaften, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, welche von
privaten Versicherungsgesellschaften ins Leben gerufen waren, ferner die
„Collecting Societies‘‘) und die beruflichen Kassen (Gewerkschaftskassen,
Betriebskrankenkassen).

Die Versicherungsbruderschaften (Friendly Societies) sind Hilfsvereine
auf Gegenseitigkeit, welche den Versicherten gewisse Leistungen für den
Krankheitsfall und die Begräbniskosten gewähren. Mitunter bieten sie
auch gewisse Leistungen im Falle der Invalidität und des Alters. Die von
den. privaten Versicherungsanstalten gegründeten Vereinskassen (Industrial
Assurance Companies) gewähren in gleicher Weise Leistungen ım Krank-
heitsfalle. Auch sie befassen sich mit der Versicherung gegen die Begräbnis-
kosten. Die ‚, Collecting Societies‘‘ tragen einen genossenschaftlichen
Charakter, haben aber das kaufmännische Verfahren der gewerblichen Ver-
sicherungsgesellschaften übernommen. Die Gewerkschaftskassen (Trade
Union Provident Funds) betreiben mitunter neben der Krankenversicherung
die Arbeitslosenversicherung. Die Betriebskrankenkassen (Employers’ Pro-
vident Funds) sichern ihren Mitgliedern neben Leistungen im Krankheits-
falle Leistungen im Falle des Alters oder der Invalidität zu.

Alle diese Kassen sind berechtigt, sofern sie die behördliche Anerken-
nung erlangt haben, sich an der Durchführung der Krankenversicherung
zu beteiligen.

Ein Teil der behördlich anerkannten Versicherungsträger ist stark
zentralisiert ; die anderen weisen selbständig gewordene Zweige auf. Die zur
ersten. Gruppe gehörigen Gesellschaften besitzen nur eine einzige Geschäfts-
stelle. Das ist der Fall bei allen privaten Versicherungsgesellschaften,
bei den „Colleeting Societies’”, bei den Gewerkschaftskassen und bei den
Betriebskrankenkassen. Dies gilt auch für die Mehrheit der Hilfskassen
auf Gegenseitigkeit. Allein einige von diesen, bekannt unter dem Namen
„Affiliated Orders”, haben sich in selbständige Zweige aufgelöst. Diese
Zweige, welche ‚„Lodges‘“, „Courts‘““ oder „Tents‘“ genannt werden, sind
selbständig und bilden eine in sich abgeschlossene Kasseneinheit. Sie können
aber für sich allein die behördliche Anerkennung nicht erhalten und sind
daher nur gedeckt durch die der ganzen Vereinskasse zuteil gewordene
behördliche Anerkennung.

_ Einige anerkannte Gesellschaften versichern ausschliesslich Personen
eines Geschlechts, andere lassen Männer und Frauen zu,

Zwischen den auf räumlicher und auf beruflicher Grundlage errichteten

Kassen macht das Gesetz keinen Unterschied. Die Mitglieder einer Vereins-
kasse auf Gegenseitigkeit oder des selbständigen Zweiges einer solchen
Kasse können ja bei der Gründung der Kasse in einem Dorfe, einer Stadt
Oder einem Bezirk gewohnt haben; im Laufe der Jahre kann jedoch ein
Ziemlich grosser Teil der Mitglieder den ursprünglichen Wohnort verlassen
haben, dabei aber der Kasse weiter angehören.
_ Man kann die anerkannten Kassen auch danach einteilen, ob sie
im ganzen Gebiete des Königreichs anerkannt sind oder nur in einem
Lande (England, Schottland, Wales oder Nordirland) zugelassen sind,
Die ersten nennt man „International Societies‘‘, die zweiten ‚National
Societies““,

Die behördlich anerkannten britischen Krankenkassen weisen sehr
Verschiedene Formen auf. Das vollkommene Fehlen einer bezirklichen
        <pb n="630" />
        6536 VIERTER TEIL
Grundlage hat zur Folge, dass Hunderte von Kassen in grossen Städten wie
London, Manchester usw. nebeneinander arbeiten 1.

In Grossbritannien und. Irland ist die Wahl des Versicherungsträgers
dem Versicherungspflichtigen vollkommen freigestellt. Jeder Pflichtige
kann einer beliebigen Gesellschaft beitreten (Art. 41, Abs. 1), er kann aber
auch vom Beitritt zu einer Gesellschaft absehen. Die Versicherungsträger
haben ihrerseits grosse Freiheit. Sie sind berechtigt, jedes Aufnahmegesuch
abzulehnen oder anzunehmen (Art. 41, Abs. 2). Indes zieht das britische
Gesetz dieser Freiheit doch eine Grenze. Nach Art. 41, Abs. 2 darf kein
Aufnahmegesuch allein mit Rücksicht auf das Alter des Gesuchstellers
abgelehnt werden. Dieser Bestimmung entspricht die jeder Gesellschaft
Auferlegte Pflicht zur Errichtung einer Reserve, aus der der Abgang
gedeckt werden soll, welcher aus der Aufnahme von Personen über 17
Jahren erwachsen kann.

Die Mitgliedschaft ist nicht von einer formellen Aufnahmeerklärung
seitens einer anerkannten Versicherungsgesellschaft abhängig, vielmehr
genügt ein in der vorgeschriebenen Form ausgefertigtes Aufnahmegesuch,
das bei der Gesellschaft oder bei einem ihrer Vertreter einzureichen ist.
Ist dem Antragsteller die Ablehnung seines Gesuches drei Monate nach der
Einreichung nicht mitgeteilt worden, so darf er sich als ordnungsmässiges
Mitglied. ansehen (Art. 41, Abs. 3). Um jeden Missbrauch seitens der Ver-
sicherten zu verhindern, untersagt das Gesetz den Erwerb der Mitgliedschaft
bei mehreren anerkannten Gesellschaften. Wer „‚Deposit Contributor“ ®?
ist, hat nicht das Recht, zu gleicher Zeit Mitglied eines behördlich aner-
kannten Versicherungsträgers zu werden (Art. 42). Die vom Versicherten
zu erfüllenden Formalitäten sind jedenfalls auf ein Mindestmass beschränkt
worden. Die Mehrheit der Kassen verlangt keine ärztliche Untersuchung
der neu aufzunehmenden Mitglieder.

Schwieriger ist der Austritt eines Versicherten aus dem Versicherungs-
verhältnis. Im allgemeinen hat er Anspruch auf die Entlassung, wenn er
ainer anderen Gesellschaft beitreten will. Diese Absicht entspringt oft der
Meinung des Versicherten, dass eine andere Gesellschaft seinen Wünschen
mehr entspräche, oft auch der Erkenntnis, dass sie bessere Zusatzleistungen
gewährt. Würde man das Recht zum Austritt aus einer Versicherungs-
gesellschaft nicht beschränken, so liefen die kleinen Versicherungsgesell-
schaften Gefahr, ihren Mitgliederstand und ihre finanzielle Lage geschwächt
zu sehen. Aus diesem Grunde hat das Gesetz die Freiheit zum Austritt
aus der Kasse beschränkt.

Schon die Bestimmung, dass ein Versicherter, der in den Genuss der
Zusatzleistungen treten will, wenigstens 5 Jahre lang der Kasse angehört
haben muss, lässt viele von einem Wechsel des Versicherungsträgers absehen.
Ausserdem lässt das Gesetz eine Austrittserklärung nur zu bestimmten
Zeitpunkten und mit einer monatlichen Kündigungsfrist zu (Art. 43,
Abs. 1@). 'Teilt die in Betracht kommende Kasse innerhalb 30 Tagen
nach Eingang der Kündigung dem Minister und dem Kündigenden mit,
dass sie die Kündigung nicht anerkennt, und beweist sie, dass sie durch
die Entlassung des Mitglieds einen Schaden erleiden würde, so wird die
Kündigung hinfällig (Art. 43, Abs. 1b). Mit Zustimmung des Ministers
kann jede Kasse für ein Jahr nach der Verkündung der Bilanz das
Kündigungsrecht der Versicherten aufheben (Art. 43, Abs. 1).

So weist das britische Versicherungssystem auf der einen Seite eine
grosse Zersplitterung der Versicherungsträger auf, die der Verabreichung
von Sachleistungen erhebliche Schwierigkeiten entgegensetzt. Auf der
anderen Seite ist das System gekennzeichnet durch die Freiheit der Ver-
sicherungspflichtigen. hinsichtlich des Anschlussesoder Nichtanschlusses
an eine beliebige anerkannte Kasse. Der Gesetzeeher musste für den

1In der Studie über die britischen Versicherungsanstalten wurde der Versi-
3herungsfonds für die Streitkräfte der Marine, des Landheeres und der Luftflotte
(Navy, Army and Air Force Insurance Fund) nicht berücksichtigt, der für die
Angehörigen der bewaffneten Macht ins Leben gerufen wurde.

2 Siehe Dritter Teil, Kapitel IL,
        <pb n="631" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER . 637

letzten Fall nach einem Verfahren suchen, welches denjenigen Versiche-
rungspflichtigen, die aus irgendeinem Grunde einer Versicherungskasse
nicht angeschlossen sind, im Krankheitsfalle eine Entschädigung zu
sichern geeignet war. Zu diesem Zwecke schuf er einen besonderen Fonds
für die nicht bei einem anerkannten Versicherungsträger versicherten
Personen (Deposit Contributors’ Fund). Dieser Fonds wird von den
Versicherungsausschüssen (Insurance Committees) verwaltet, welche in
jedem Stadtbezirk bestehen *.

Die von den Deposit Contributors geleisteten Beiträge werden einem
besonderen Konto gutgeschrieben, dem auch Beiträge der Arbeitgeber und
ein Staatszuschuss zugeführt werden. Die zur Auszahlung des Krankengeldes,
der Invalidenunterstützung bzw. des Wochengeldes verwendeten Beträge
werden jedem Versicherten belastet. Der Anspruch des Deposit Contri-
butors auf Leistungen fällt weg für diejenige Zeit, in welcher der ihm
vom Deposit Contributors’ Fund gutgeschriebene Betrag erschöpft ist
(Art. 54). Die Versicherungsausschüsse haben den einer Kasse nicht
angeschlossenen. Kranken Sachleistungen zu gewähren und ihren Anspruch
auf Barleistungen zu überwachen. Diese Barleistungen werden auf An-
weisung der Versicherungsträger durch die Post ausgezahlt.

Die Daposit Contributors sind also nicht als Versicherte, sondern als
durch die öffentliche Gewalt überwachte Zwangssparer anzusehen. Dieses
System übt auf die Versicherungspflichtigen einen starken Druck in der
Richtung eines Anschlusses an eine anerkannte Versicherungskasse aus.
Tatsächlich ist der Anschluss von 98 v. H. der Versicherungspflichtigen
vollzogen worden.

In den folgenden Tabellen werden die Angaben über die Zahl der aner-
kannten Versicherungsgesellschaften und die Zahl ihrer Mitglieder in
Grossbritannien und Nordirland wiedergegeben.

Grossbritannien
Die beiden ersten Tabellen enthalten die Zahl der anerkannten Kassen
und ihrer Zweige, welche in Grossbritannien in den Jahren 1912 und 1922
tätig waren.
zAHL DER ANERKANNTEN KASSEN UND ZWEIGSTELLEN 1

Tahr

Anerkannte
Kassen

Zweigstellen

Insgesamt

1912 2.481 ' 14,388 | 16.869
1922 1.167 7.266 8.427
x ‚+ Royal Commission on National Health Insurance. Appendix to Minutes of Kvidence.
Teil I, S. 59.60. Diese Zahlen beziehen sich auf England, Wales und Schottland,

ZAHL DER MITGLIEDER DER ANERKANNTEN KASSEN

Jahr

1912
19292

Gesamtzahl
der
Versicherten

12.395.618
'4.612.700

Zahl der bei
den aner-
kannten
Kassen
Versicherten

9.458.698
' 231.380C

Zahl der bei
den Zweig-
stellen
Ver-
sicherten

2.936.920
5» 980.900

Durch-
schnittezahl
jeder
Kassen-
einheit

730
1.730

Durch-
schnitts-
zahl der
anerk,
Tassen

Durch.

schnitts-

zahl der
Zweig-
stellen.

3,800 | 200
3900 450

1 Zur Zeit bestehen, wie der Report of the Royal Commission on Ni ational Health
Insurance (London, 1926, S. 167) ergibt, 128 Versicherungsausschüsse ın England,
17 in Wales und 54 in Sehottland.
        <pb n="632" />
        588 VIERTER TEIL
Wie die Statistik zeigt, hat eine beachtliche Verminderung der Zahl
der Kassen und der Zweigstellen Platz gegriffen. Diese Erscheinung kommt
daher, dass viele Gesellschaften zur selbständigen Deckung der über-
naommenen Risiken zu klein waren und daher.ihre Verpflichtungen trag-
(ähigeren. Gesellschaften überliessen. In mehreren Fällen haben solche
Gesellschaften die freiwillige Versicherung ihrer Mitglieder fortgeführt.
Die verhältnismässig geringe Zunahme der Mitgliederzahl und die erhebliche
Erhöhung der durchschnittlichen Mitgliederzahl weist daraufhin, dass eine
starke Konzentrationsbewegung vor sich geht.

Die folgenden beiden Tafeln geben ein Bild von der Zahl der verschie-
jenen Kassenarten und von dem durchschnittlichen Mitgliederbestand.

ZAHL DER VERSCHIEDENEN KASSENARTEN AM 31l. DEZEMBER 19181

Kassenart

Zentral geleitete Kassen. . .
Kassen mit Zweigstellen. . .
Versicherungsgesellschaften
und „Colleeting Societies‘““ .
Gewerkschaftskassen . .
Betriebskassen . .. ..
Zusammen.

| Absolute Zahlen | Verhältniszahlen
1.072
58

793

34
124
00

2
15
6

700

* Report of the Government Actuary on the Valuation of the Assets and Liabilities 0}
Approved Societies as at 31 December 1918.

GESAMTZAHL UND DURCHSCHNITTSZAHL DER MITGLIEDER
BEI DEN VERSCHIEDENEN ANERKANNTEN GESELLSCHAFTSARTEN

Kassenart

Zentral geleitete Kassen .
Kassen mit Zweigstellen. .
Versicherungsgesellschaften
und „Collecting Societies““
Gewerkschaftskassen . . .
Betriebskassen. .....
Insgesamt . .

Absolute
Zahlen

3.451.000
3.290.000
6.211.000
1.449.000
120.970
14.521.970

Verhältnis-
zahlen

23,8
22,7
42,8
9,9
0.8
"90,-

Durchschnitt],
Mitgliederzahl
einer Kasse

3.200
56.900

182.700
6.400
1.200

Wie sich aus den Tafeln ergibt, erfassen die privaten Versicherungs-
gesellschaften und die „Collecting Societes‘“ die Mehrzahl der Versicherten,
abwohl sie selbst wenig zahlreich sind. Ihnen folgen die Vereinskassen
auf Gegenseitigkeit mit oder ohne selbständige Zweige. Die privaten Ver-
sicherungsgesellschaften, die „‚Collecting Societies‘“ und die Vereinskassen
auf Gegenseitigkeit umfassen im ganzen ungefähr 90 v, H. der Versicherungs-
        <pb n="633" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 639

pflichtigen. Auf die beruflichen Versicherungsträger entfallen dagegen
nur 10 v. H. Die zwischen den britischen Gesellschaften bestehenden
Grössenunterschiede werden in der unten mitgeteilten Tabelle dargestellt.
Die erste Tabelle bezieht sich auf die zentralisierten Gesellschaften, die
zweite auf jene mit Zweigen.

GLIEDERUNG DER ZENTRAL GELEITETEN KASSEN
NACH DER GRÖSSE DES MITGLIEDERBESTANDES !

Mitgliederbestand

ı— 1.000.
1.001— 10.000.
10.001— 50.000.
50.001—-100. 000.
100.001 und mehr

Zusammen .

Zahl der Kassen
Absolute | Verhältnis-
Zahlen zahlen

684
317
68
+

62,5
28,9
6,2
1,2

Nas

190.

Mitgliederbestand
Absolute | Verhältnis -
Zahlen zahlen

236.259
1.130.951
1.593.547

983.738
7.431.492

£
10
13
9
66

1.375.987

100

1 Die Zahlen für England und Wales beziehen sich auf den Februar 1924, diejenigen
für Schottland auf den 31; Dezember 1923 (Zahl der Kassen) und auf den 30, Juni 1922
(Mitgliederzahl).

GLIEDERUNG DER KASSEN AUF GEGENSEITIGKEIT MIT ZWEIGSTELLEN
NACH DEM MITGLIEDERBESTAND ?

Mitgliederbestand

i— 1.000,
1.001—- 10.000.
10.001— 50.000.
50.001100. 000.
00.001 und mehr
Zusammen

Zahl der
Kassen

Abso- 7 Ver-
lute hältnis-
Zahlen zahlen

Ar
gt

41
21.0
9

Fa
X

100

Zahl der Zweige

Abso- | Ver-
lute |hältnis- |
Zahlen zahlen

4
24.2
448
“06
70°

0
X

m 769

..h

}
Mitgliederbestand

Ver-
Absolute | hältnis-
Zahlen zahlen

2.027
127.640
247.982
364,976
42,355

0
4
8
26
62

7 284 980

190

* Die Zahlen der Kassen für England und Wales beziehen sich auf den 31. Dezember
1923, die Mitgliederzahlen auf den 31. Dezember 1918. Die Zahl der Kassen in Schottland
Stammt vom 31. Dezember 1923, jene ihrer Mitglieder vom 30.6.1922.

Die Mehrheit der den zentral geleiteten Kassen angeschlossenen Per-
Sonen (66 v. H.) ist einigen wenigen grossen Versicherungsträgern ange-
Schlossen, von denen jeder über 100.000 Mitglieder zählt. Nur 20 v. H.
der Versicherten sind den zahlreichen kleinen Kassen beigetreten,
Welche mehr als 60 v. H. der Gesamtzahl der Kassen beanspruchen.
Sehnlich liegen die Verhältnisse bei den anerkannten Kassen mit Zweig-
Stellen.
        <pb n="634" />
        540 VIERTER TEIL
Die letzte auf Grossbritannien bezügliche Tabelle enthält Angaben über
jene Kassen, welche nur männliche oder weibliche Versicherte aufnehmen.

ZAHL DER KASSEN UND ZWEIGSTELLEN,
WELCHE NUR WEIBLICHE ODER MÄNNLICHE VERSICHERTE AUFNEHMEN !

Kassenart

Zentral geleitete Kas-
SeN 2 0.0000 4 4
Kassen mit Zweig-
stellen. ... ..
Versicherungsgesell-
schaften und „Col-
leeting Societies‘“ .
Gewerkschaftskassen
Betriebskassen . . .

Kassen u.
Zweigstellen,
lie nur Männer
aufnehmen

3.839

8
“74
40
a. 575

Kassen
u. Zweigstellen,
die nur Frauen
aufnehmen

37

352

965

Kassen
u. Zweigstellen, die
beide Geschlechter
aufnehmen

662
3.908

20
68
64
4,7292

1 Royal Commission on National Health Insurance, Appendix to Minutes of Kvidenc«
Teil I, London 1924, S. 70-71.
Nordirland

Die Übersichten für Grossbritannien berücksichtigen die Kassen in
Nordirland nicht. Hierüber gibt die folgende Übersicht Aufschluss :

ZAHL DER ANERKANNTEN KASSEN UND IHR MITGLIEDERBESTAND

Kassenarten
Internationale Kassen :
Vereinskassen ....0.0.0... 4
Gewerkschaftskassen ......
Versicherungsgesellschaften .
Betriebskassen . .....0.... 4

Nur in Nordirland zugelassene Kassen
Vereinskassen. ....0.0.0.0. 04
Gewerkschaftskassen . . . .
Betriehskassen .. . 2...

Zahl der
Kassen

27
38
12

2
21
A

Mitgliederzahl

115.512
17.518
91.853

”

96.896
1.673
° 176

IRISCHER FREISTAAT

Im Irischen Freistaat gilt das britische Gesetz mit einigen Abänderungen.
In diesem Staat bestehen dieselben Arten von Versicherungsträgern wIi®
in Grossbritannien. Auch hier sind keine Gebietskassen vorgesehen,

Indes nehmen in der Praxis einzelne anerkannte Versicherungsträger
nur Personen auf, die in bestimmten Grafschaften ihren Wohnzitz
haben. Andere wieder beschränken sich auf die Aufnahme der Glaubens-
genossen einer bastimmten Diözese. Zur Zeit bestehen im Freistaat
Irland 80 anerkannte Versicherungsträger. 79 davon sind zentralisiert,
        <pb n="635" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 641

einer besitzt 20 Zweige. Von den Versicherungsträgern versichern 20 nur
Männer, 1 nur Frauen und 59 versichern beide Geschlechter, Wie noch
bemerkt sei, befassen sich 62 Versicherungsträger nur mit der Kranken-
versicherung, die übrigen dagegen versichern auch gegen andere Risiken.
Über Zahl und Mitgliederstand der verschiedenen Gruppen von Ver-
sicherungsträgern am 31. Dezember 1923 unterrichtet die folgende
Übersicht:

ZAHL DER ANERKANNTEN VERSICHERUNGSTRÄGER
UND IHR MITGLIEDERBESTAND !

Kassenarten

Diözesenkassen . . .
Grafschaftskassen . . . .
Gewerkschaftskassen . .
Vereinskassen . . . 0.0.0. 4
Vereinskassen mit Zweigstellen
Temperenzgesellschaften . . .
Industriekassen ... . +
Eisenbahnerkassen. . . . .-
Betriebskassen V

Zahl der
Kassen

22
18

Mitglieder-
bestand

68.189
41.364
54.243
164.391
11.585
3.607
50.551

| 8.727
5.9287

Verhältniszahl

16,2
9,9
12,9
39,1
2,8
0,9
12,0
2,1
1.2

ı Die Übersicht berücksichtigt nicht die folgenden Sonderkassen : Deposit Contributors‘
Fund, Kasse der bewaffneten Macht (Military Forces Fund), Kasse der Versicherungs-
freien (Exempt Persons' Fund) und Kasse der Wanderarbeiter (Irish Migratory Labourers
Exemot Persons Fund).

Im Irischen Freistaat, wo die grosse Mehrheit der Versicherungspflich-
:igen bei anerkannten Kassen versichert ist — die „„Deposit Contributors‘*
machen nur 2 v. H. der Versicherungspflichtigen aus — umfassen die Vereins-
kassen auf Gegenseitigkeit den grössten Teil der Versicherten.
ITALIEN (neue Provinzen)
Durch kgl. Gesetzverordnung vom 29, November 1925 bestehen in
den neuen Provinzen Italiens drei Arten won Versicherungsträgern :;
Bezirkliche Kassen mit dem Sitz an. dem Bezirkshauptorte, Betriebskassen
und Vereinskassen. Versicherungspflichtige, die einer beruflichen oder
Vereinskasse nicht angehören, sind kraft Gesetzes Mitglieder der bezirk-
lichen Kasse. Durch zwei Verordnungen des Wirtschaftsministers vom
30. April und 30. Juni 1926 wurden 21 Bezirks- und 6 Betriebs- und Vereins-
krankenkassen zur Ausübung der Versicherung zugelassen.
JAPAN

Das Krankenversicherungsgesetz vom 22. April 1922 sieht die Errichtung
von Berufskassen vor für Unternehmungen mit mehr als 500 Arbeitern.
In Unternehmungen mit 300-500 Arbeitern können solche Kassen ebenfalls
errichtet werden, Alle in Betrieben, für die eine Kasse errichtet wurde,
beschäftigten Arbeiter sind Pflichtmitglieder der Betriebskasse (Art. 25).
Arbeiter in Betrieben ohne Betriebskasse sind bei einem staatlichen Ver-
Sicherungsträger versichert (Art. 25). Das Gesetz sieht ein staatliches Ver-
Sicherungsamt mit 50 örtlichen Unterstellen vor.

KRANKEN VERSICHERUNG
        <pb n="636" />
        542

VIERTER TEIL
LETTLAND

Das im Jahre 1922 von der Kodifikationsabteilung des Justizministeriums
veröffentlichte Gesetz betr. die Krankenversicherung der Arbeitnehmer
kennt nur berufliche Versicherungsträger. Jeder Betrieb mit mehr als 500
Arbeitnehmern soll eine Sonderbetriebskasse besitzen. Für gleichartige
Betriebe mit geringerer Arbeiterzahl wird eine gemeinsame Krankenkasse
errichtet (Art. 14, 15). — Alle in einem Betrieb, für den eine Kranken-
kasse besteht, Beschäftigten sind Mitglieder dieser Kasse. Besteht dieselbe
schon bei der Einstellung der Pflichtigen, so sind sie Mitglieder vom
Tage der Einstellung an. Wird die Kasse später errichtet, so werden sie
Mitglieder von der Errichtung an. Schliesst sich die Kasse einer anderen
Kasse an, so werden sie mit dem Tage des Anschlusses Mitglieder der
neuen Kasse (Art. 18).

Die Zahl der Kassen und ihrer Mitglieder in den Jahren 1922-1926
geht aus folgender Aufstellung hervor :

Jahre

1922

1923

1924

1925 |
1926 1

Kassen

Versicherte

Familienmitglieder

46.408

76.140 63.382
41. 105,840 83.297
42 | 120.898 90.646
12 139.830 93.575

iı Dazember.

LITAUEN

Nach dem litauischen Gesetz vom 9. Dezember 1925, abgeändert am
28. September 1926, beruht die Organisation der Versicherungsträger
auf räumlicher Grundlage. Das Gesetz kennt nur Bezirkskrankenkassen
mit Zweigstellen, welche für Betriebe mit wenigstens 150 Arbeitern errichtet
werden können.

Das gleiche gilt für das Memelgebiet. Die Verordnung betreffend die
Umgestaltung der Sozialversicherung im Memelgebiet vom 18. November
1922 sah die Errichtung einer Landesversicherungsanstalt vor. Diese ist
der einzige gesetzliche Versicherungsträger aller in der deutschen Reichs-
versicherungsordnung von 1911, im deutschen Angestelltenversicherungs-
gesetz und in der Erwerbslosenfürsorgeverordnung bezeichneten Ver-
sicherungszweige. Die Anstalt bedient sich zur Durchführung der
Versicherung vier örtlicher Stellen, die in den vier Kreisen errichtet
wurden. Nach der Verordnung vom 28. Dezember 1923 betr. die Um-
gestaltung der Sozilalversicherung im Memelgebiet können die land-
wirtschaftlichen Arbeitgeber ihre Arbeiter, Angestellten, Lehrlinge und
Hausgehilfen, soweit dieselben dauernd beschäftigt sind, von der
Krankenversicherungspflicht befreien. Es bedarf hierzu einer entsprechenden
Erklärung an die Landesversicherungsanstalt. Sie haben alsdann ihren
auf Grund des Dienstvertrages dauernd beschäftigten Arbeitnehmern die
Leistung zu gewähren, welche die Verordnung vom 28. Dezember 1923
für erkrankte Arbeitnehmer in der Landwirtschaft vorsieht.

Weder im eigentlichen Litauen noch im Memelgebiet kann der Ver-
sicherte die Versicherungsanstalt selbst wählen. Beide Gesetzgebungen
sehen den Kassenzwang vor.
        <pb n="637" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER
LUXEMBURG

643

Die durch Gesetz vom 31. Juli 1901 eingeführte, am 9. Februar 1918
und am 8. März 1919 abgeänderte Krankenversicherung wurde durch
Bezirks- und Betriebskassen und durch Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit aus-
geübt. Eine Umgestaltung fand statt durch das Gesetz vom 17. Dezember
1925, Es hob die Hilfskassen, deren Lage sich im Laufe der Jahre 1918
bis 1923 äusserst ungünstig gestaltet hatte, auf. Das neue Gesetz überträgt
die Durchführung der Versicherung den Bezirkskassen und Betriebskassen,
die für Betriebe mit insgesamt regelmässig 500 Beschäftigten errichtet
werden können.

Wird eine Betriebskasse errichtet, so sind alle in dem betreffenden
Betrieb beschäftigten Versicherungspflichtigen dieser Kasse angeschlossen
(Art. 28).

Mitglieder der Bezirkskasse sind alle im Versicherungsbezirk beschäf-
tigten Versicherungspflichtigen, welche keiner Betriebskasse angehören.

In den folgenden drei Tafeln sind die Angaben über Zahl und Mitglieder-
stand der luxemburgischen Kassen in den Jahren 1913 und 1919-1923 wieder:
gegeben.

Die erste Tafel unterrichtet über die Gesamtzahl der Kassen und über
deren. durchschnittlichen. Mitgliederbestand, ohne Gliederung nach Kassen-
arben.

GESAMTZAHL DER KASSEN
UND DURCHSCHNITTLICHER MITGLIEDERBESTAND EINER KASSE

Jahr

1913
1919
1920
1921
1922
1923

„ll

Gesamtzahl der Kassen ; Duürehschnittlicher Mitglie-

Ro
5
5
59
F9

746
674
723
738
837
943

Die folgende Übersicht teilt die Kassen nach der Kassenart auf.

ZAHL DER KASSEN UND DURCHSCHNITITLICHER MITGLIEDERBESTAND
NACH KASSENARTEN

Bezirkskassen

Jahr

Zahl der
Kassen

Gesamt-
zahl der
Versi-
ıherten

Zahl der
Vers.
auf eine

Kasse

Zahl der
Kassen

1913 | 14
1919 :14
1920 14 |
1921 | 14 !
1922 ba
1923 14

17.462
13.010
14.855
16.232
18.454
“1.378

1.247 Au

929 38
1.061 35
1.159 | 34
L.318 34
1. 527 32

he
Betriebskassen

Hilfskassen

Gesamt- [Zahl der nt Zahl der
vahl der ! Vers. an derizahl der! Vers.
Versi- auf eine| Kassen | Versi- auf eine
cherten ' Kasse pherten ' Kasse

. 5.997
"4,162
"3.0538
21.605
24.561
925,341

634
636
659
600
682
799

4
4
4
4
i |
4

581 145
547 137
534 133
522 130
499 125
455 114
        <pb n="638" />
        344.

VIERTER TEIL

Wie die soeben mitgeteilten Zahlen beweisen, hat sich die Zahl der
Bezirkskassen und Hilfskassen nicht verändert. Dagegen nahm die
durchschnittliche Mitgliederzahl der bezirklichen Kassen zu, während
die durchschnittliche Mitgliederzahl der Hilfskassen stark zurückging.
Auch die Zahl der Betriebskassen hat sich im Laufe der Beobachtungs-
zeit empfindlich vermindert. Die Ursache dafür liegt in der Auflösung
bzw. im Zusammenschluss einzelner hierher gehöriger Kassen ; die durch-
schnittliche Mitgliederzahl zeigt eine beachtenswerte Zunahme.

Die folgenden Tabellen unterrichten über die Verteilung der Versicherten
guf die einzelnen Kassenarten.

VERTEILUNG DER MITGLIEDER AUF DIE EINZELNEN KASSENARTEN

Jahr

1913
1919
1920
1921
1922
1923

Von 100 Versicherten waren Mitglieder der
Bezirkskassen I DBetriebskassen Hilfskassen

39,7
34,5
38,6
42,3
42,4
45.3

59,0
64,0
60,0
56,3
56,4
537

‚3
1,5
1a
1,4
1,2
1.0

NORWEGEN

Das norwegische Krankenversicherungsgesetz vom 6. August 1915
ordnet die Errichtung von bezirklichen Kassen (Distriktskassen) in sämt-
lichen Gemeinden des Königreichs an. Neben ihnen können Berufskassen
ins Leben gerufen werden (Betriebskassen und Gewerkschaftskassen).
Diese können unter gewissen Bedingungen die Distriktskrankenkasse ersetzen.
Ausserdem bestehen berufliche Ersatzkassen für Lehrer und Lehrerinnen
und für die bei der Eisenbahn beschäftigten Arbeitnehmer. Diese Gruppen
‘allen nicht unter das Gesetz von 1915.

Wo berufliche Kassen bestehen, hat der Versicherungspflichtige freie
Wahl zwischen diesen und der zuständigen Distriktskasse.

Nach $ 7 des norwegischen Gesetzes sind die Versicherungspflichtigen
versichert entweder bei der zuständigen Distriktskrankenkasse oder bei
siner anerkannten Kasse (Gemeindekrankenkasse, Gewerkschaftskranken-
kasse, Betriebskrankenkasse) oder schliesslich bei einer Ersatzkasse
(Lehrer- und Lehrerinnenkrankenkasse, Eisenbahnkrankenkasse). Die
Wahl der Krankenkasse ist nur denjenigen Versicherungspilichtigen
freigestellt, für deren Arbeitsort entweder eine gemeindliche Kranken-
kasse bzw. für deren Betrieb eine Betriebskrankenkasse ins Leben gerufen
wurde, Freiheit der Kassenwahl besteht auch für die Mitglieder einer
Gewerkschaft oder einer Berufsorganisation mit eigener Gewerkschaftskasse
bzw. mit eigener Sonderversicherung.

Grundsätzlich umfasst die Betriebskrankenkasse sämtliche versicherungs-
pflichtigen Arbeiter und Angestellten des betreffenden Unternehmens.
($ 45, Abs. 3). Wer indes nachweist, dass er der Versicherungspflicht
durch Anschluss an eine Distriktskrankenkasse oder an eine andere
Krankenkasse genügt hat, kann nicht gehalten werden, einer Gemeinde-
kasse ’oder einer Betriebskrankenkasse beizutreten ($ 58).

Die versicherungspflichtigen Mitglieder einer Gewerkschaftskranken-
kasse müssen dieser Kasse für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Gewerk-
schaft angehören ($ 54, Abs. 4).
        <pb n="639" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 645
Norwegen zählt insgesamt 962 Krankenkassen. Am Zzahlreichsten
sind die Distriktskrankenkassen; gegenwärtig bestehen 734, wovon 62
städtische Krankenkassen sind. Im Jahre 1916 betrug die Zahl der
anerkannten Kassen 71; sie hat infolge der Auflösung von Kassen
allmählich abgenommen : 1920 waren noch 55 und 1924 noch 43 solcher
Kassen vorhanden,

Die Zahl der Lehrer- und Lehrerinnenkrankenkassen beträgt rund
180 und jene der Eisenbahnkrankenkassen 5.

In der folgenden Übersicht sind die Mitgliederzahlen der Distriktskassen
und der anerkannten Kassen für den Zeitraum von 1912-1925 wiedergegeben.

DER MITGLIEDERBESTAND DER BEIDEN KASSENARTEN

Jahr

1912
1913
[914
1915
1916
1917
1918
1919
1920
1921
1922
1923
1924
1925

Distriktskassen

330.000
337.620
340.619
351.217
429,878
473.439
520.657
543.124
558.661
548.250
570.524
579.314
584.800
396.184

Anerkannte
Kassen

31.100
32.947
34.240
36.969
2,700
'5,.860
277.746
5 454
-. 969

7 981
A177
ÄRR

gr
zn

Hundertsatz der bei
den anerkannten
Kassen. Versicherten
gegenüber der
Mitgliederzahl
der Distriktskassen

2,4
3,8
0,1
0.5
n.9

8,8
2,5
2,5
225

Die Zahlenreihen für die Distriktskrankenkassen und die anerkannten
Krankenkassen zeigen eine entgegensetzte Entwicklung. Dem Anwachsen
der Mitgliederzahlen bei den Distriktskrankenkassen steht die ständige
Abnahme der Mitgliederzahl bei den anerkannten Krankenkassen seit
dem Inkrafttreten des Krankenversicherungsgesetzes vom 6. August 1915
gegenüber. Die Mitglieder der anerkannten Krankenkassen machten 1916
noch 9,9 v. H. von der Mitgliederzahl der Distriktskrankenkasse, 1925
nur mehr 2,5 v. H. aus.

Aus den weiter oben mitgeteilten Zahlen ist die hier folgende Übersicht
erstellt worden. Sie gibt die auf eine Kasse der verschiedenen Typen
entfallende durchschnittliche Mitgliederzahl an.

Durchschnittliche Mitgliederzahl einer städtischen Distrikts-

krankenkasse .......
ainer ländlichen Distrikts-
krankenkasse .......

einer Distriktskrankenkasse

überhaupt .
einer anerkannten Kasse . .
» „ einer Krankenkasse überhaupt
/Distriktskrankenkasse und anerkannte Krankenkasse) .

4.362,0
467,8
796,7
337,9
771.3
        <pb n="640" />
        546

VIERTER TEIL
ÖSTERREICH
Nach $ 11 des Gesetzes (Fassung vom 20. November 1922) bestehen
bezirkliche, berufliche und Vereinskrankenkassen.

Es bestanden im wesentlichen fünf verschiedene Kassenarten,

i. Bezirkskrankenkassen, in der Regel für jeden Gerichtsbezirk, am
Sitze des Bezirksgerichts. Sie kommen insbesondere für die gewerblichen
Arbeitnehmer in Betracht (Bundesgesetz vom 21. Oktober 1921, 8 6).
Ferner sieht das österreichische Gesetz die Errichtung von Landwirtschafts-
krankenkassen vor, die für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestimmt sind.

2. Betriebskrankenkassen konnten von dem Unternehmer eines oder
mehrerer benachbarter Betriebe errichtet werden, sofern er eine gewisse
Mindestzahl von. Versicherungspflichtigen beschäftigt hat.

3. Genossenschaftskrankenkassen konnten für die Mitgliedsbetriebe der
nach der Gewerbeordnung bestehenden Gewerbegenossenschaften errichtet
werden.

4. Bruderladen (Knappschaftskassen) wurden für Arbeitnehmer der
Bergbaubetriebe errichtet. Ihre Leistungen entsprechen jenen der anderen
Kassen.

5, Vereinskrankenkassen, die nach Massgabe der Vereinsgesetzgebung
arrichtet wurden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt haben.

Für den Beitritt zu den Kassen besteht bedingter Kassenzwang, wobei
allerdings die dem Versicherungspflichtigen belassene Freiheit grösser ist
als in Deutschland.

In Österreich kann jeder Versicherungspflichtige, der nicht in einem
eine Betriebskrankenkasse besitzenden Betrieb beschäftigt ist, sich bei
einer Vereinskrankenkasse versichern, die auf Grund des Vereingesetzes
vom 26. November 1852 errichtet und auf Grund der Bestimmungen des
Krankenversicherungsgesetzes, $ 60, umgestaltet worden ist. Tritt der
Versicherungspflichtige einer solchen Kasse nicht bei, so wird er, je nach
den Verhältnissen des Einzelfalls, Mitglied der Bezirkskrankenkasse oder
einer beruflichen. Krankenkasse (Betriebskrankenkasse, Knappschaftskasse).
Der Beitritt zur Bezirkskrankenkasse muss von jedem im Sprengel der
Kasse beschäftigten Versicherungspflichtigen vollzogen werden, sofern
derselbe nicht bei einem anderen gesetzlichen Versicherungsträger ver-
sichert ist. Die Mitgliedschaft wird mit dem Eintritt in eine versicherungs-
pflichtige Beschäftigung begründet; sie endet bei Fortdauer der Beschäf-
tigung im Kassensprengel erst dann, wenn der Versieherungspflichtige
nachweist, dass er gegen Krankheit bei einer anderen gesetzlichen Kranken-
kasse versichert ist ($ 13).

Dieselben Bestimmungen gelten für den Beitritt zu den Betriebskran-
kenkassen. Wer einer Vereinskrankenkasse nicht angehört, wird Mitglied
der Betriebskrankenkasse, welche für die Arbeitnehmer seines Betriebes
errichtet wurde. In Deutschland besteht dagegen die unbedingte Pflicht,
der Betriebskrankenkasse beizutreten. Hingegen können in Österreich
Mitglieder einer Betriebskrankenkasse während der Zeit ihrer Beschäftigung
im Betrieb für den die Betriebskasse errichtet wurde, nur dann aus der
Betriebskasse austreten, wenn sie nachweisen, dass sie bei einer Vereins-
krankenkasse gegen Krankheit versichert sind ($ 46).

‚Die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse befreit den Versicherungs-
pflichtigen von der Beitrittspflicht zu einer anderen im Gesetz vor-
gesehenen Kasse (5 58). Ebenso wie in Deutschland besteht ein Zwang
zum Beitritt zur Genossenschaftskrankenkasse.

Seit 1917 ist man in Österreich bemüht, die Zahl der Kassen herab-
zusetzen. Die kleinen, mit geringen Mitteln ausgestatteten Kassen sollen
aufgelassen. werden, um auf diese Weise die organisatorischen Voraus-
setzungen. für die Übernahme der Invalidenversicherung durch die
Krankenkassen zu schaffen. Das Gesetz vom 6. Februar 1919 bestimmte
die Auflösung einer gewissen Zahl von Versicherungsträgern. Auch schuf
        <pb n="641" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 647

es die Möglichkeit, Versicherungsträger im Verwaltungswege aufzulösen.
So wurden alle Kassen mit weniger als 500, bzw. 1.000 Mitgliedern, je
nachdem sie in Gemeinden mit weniger, bzw. mehr als 10.000 Einwohnern
errichtet waren, entweder aufgelöst oder es wurde ihnen das Recht zur
Durchführung der Pflichtversicherung entzogen. Ausnahmsweise konnten
die Kassen weitergeführt werden, wenn sie den Nachweis erbrachten, dass
ihre Leistungen an die Kranken im Vergleich zu den Leistungen anderer
Kassen beträchtlich grösser sind. Die Befugnis zur Auflösung solcher Kassen,
welche hinsichtlich ihres finanziellen. Gleichgewichts und ihrer Leistungs-
fähigkeit keine Gewähr leisten, wurde durch Gesetz errichteten besonderen
Kommissionen. übertragen. Die Wirkungen des Gesetzes von 1919 sind
aus folgender Tabelle zu ersehen :

ZAHL DER KRANKENKASSEN

Jahr

Bezirks- |
kassen

Betriebs-
kassen

Genossen-
schaftskassen

Vereins-
kassen

Bruderladen

(919 88 1.4 187 ) 28
‚921 | 69 | 34 | a5 | 31 | 26
1924 67 31 45 29 27
1925 65 2] 49 27

Die drei folgenden Übersichten machen die Entwicklung der Versicherten-
zahl der verschiedenen österreichischen Kassenarten, des durchschnittlichen
Mitgliederstandes jeder Kasse und den auf die einzelnen Kassenarten
antfallenden Prozentsatz der Versicherten ersichtlich.

MITGLIEDERZAHL NACH KASSENARTEN

Jahr

1919
1920
1921
1922 |
1923
1924
1925

Bezirks- | Betriebs. '
kassen kassen

270.285
348.768
441.790
559.715
526.435
562.712
554.845

47.370
42.524
32.006
43.275
86.674
26.261
21.682

Genossen- |
echaftskassen

144.018
197.713
207.397
204.280
217.429
257.837
262.750

Vereins-
kassen

292.373
380.510
419.855
399.726
365.469
391.724
274 .618

DURCHSCHNITTLICHER MITGLIEDERBESTAND NACH KASSENARTEN

jahr "

. ]
Bezirkskassen

U | | Genossenschafts-
Betriebskassen kassen

1919 3.071 416
1920 4.912 664
1921 6.402 941
1922 8.746 1.396
1923 8.491 1.222
1924 8.399 1.169
1925 8.5386 1.119

770
2.708
4.609
5.107
4.726
5.724
5.362

Vereinskassen

5.966
10.569
3.543
„2,894
12.182
13.507
°a R7E
        <pb n="642" />
        648

VIERTER TEIL

AUNDERTSATZ DER MITGLIEDERZAHL DER VERSCHIEDENEN KASSENARTEN

Jahr

Von 100 Versicherten waren Mitglieder der
Betriebskassen | Genossenschafts- | Vereinskassen

Bezirkskassen

‚919
1920
1921
1922
1923
L924
[925

35,8
35,9
40,1
46,3
45,9
45

JE

6,3
4,4
2,9
3,6
3,2
2,9
FR

19,1 38,7
20,4 39,2
18,8 88,1
16,9 33,1
18,9 31,9
20,7 | 31,3
91... 30.5

Diese Tabellen lassen die wachsende Bedeutung der Bezirkskrankenkassen
arkennen. Die absolute und verhältnismässige Verminderung des Mitglieder-
bestandes der Betriebskrankenkassen ist ebenfalls ersichtlich; ferner zeigt
sich eine leichte Zunahme der Mitgliederzahl bei den Genossenschafts-
krankenkassen, während die Vereinskrankenkassen eine erhebliche Zunahme
der durchschnittlichen Mitgliederzahl zu verzeichnen haben. Die Vereins-
kassen spielen in Österreich eine andere Rolle als die Ersatzkassen in Deutsch-
land. Der Mitgliederbestand der Bezirkskassen verhält sich in Österreich
zu jenem der Vereinskassen wie 100 zu 67, wogegen das Verhältnis zwischen
Gebietskrankenkassen und Ersatzkrankenkassen in Deutschland sich wie
100 zu 8 stellt. In Deutschland umfassen die Gebietskrankenkassen etwa
drei Viertel der Versicherten, wogegen die österreichischen Bezirkskranken-
kassen bisher kaum die Hälfte der Versicherten umfasst haben,

POLEN

Die Organisation der Krankenversicherung beruht, mit Ausnahme von
Polnisch-Oberschlesien, auf territorialer Grundlage. Das Gesetz vom
19. Mai 1920 ordnet die Errichtung einer Krankenkasse in jedem Distrikt
und in jeder Stadt von mehr als 50.000 Einwohnern an. Für die Arbeit-
nehmer der Staatsbahnen bestehen jedoch, wegen der besonderen Natur
ihrer Tätigkeit, eigene Eisenbahnerkassen.,

Nach dem polnischen. Gesetz gehört jeder Versicherungspflichtige derje-
nigen bezirklichen Krankenkasse an, in deren Zuständigkeitsbereich sein
Arbeitsplatz liegt (Art. 5) 1. Die Zugehörigkeit zu einer anderen Krankenkasse
vefreit nicht vom Beitrittszwang zur bezirklichen Krankenkasse (Art. 5, 2).

Vor der Errichtung des polnischen Staates wurden im früheren
Galizien (ehemals österreichisches Gebiet) 189 Krankenkassen der verschie-
denen Typen mit 185.253 Mitgliedern gezählt. Im früher preussischen
Gebiet gab es am 1. Januar 1913 ungefähr 250.000 Versicherte, die sich
auf einige hundert Krankenkassen der verschiedenen Typen verteilten,
Im ehemals russischen Gebiet dagegen gab es keinerlei Krankenversicherung,
Diese Verschiedenheit zwischen den drei Teilen Polens nötigten den

1 Als Arbeitsplatz betrachtet das Gesetz den Ort, an dem der Versicherungs-
pflichtige in der Regel arbeitet. Der Arbeitsplatz ändert sich nicht, wenn der
Versicherungspflichtige ihn vorübergehend verlässt und auf Anordnung seines
Arbeitgebers Arbeiten von kurzer Dauer ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches
der Kasse verrichtet. Für Versicherungspflichtige ohne festen Arbeitsort gilt
als ‚Arbeitsplatz‘ der Sitz des sie beschäftigenden Betriebes. Für Versicherungs-
pflichtige, die im Dienste eines Unternehmens nacheinander in verschiedenen
Gemeinden Aufenthalt nehmen müssen, gilt der Sitz der Hauptverwaltung als
Arbeitsplatz (Art. 9).
        <pb n="643" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 649
Gesetzgeber zu einer Vereinheitlichung, die auch von politischen. Absichten
getragen war.

Die Organisationsarbeiten können, soweit das ehemals preussische und
das ehemals österreichische Gebiet in Frage kommen, als praktisch beendet
gelten. Für das ehemals russische Gebiet ist ein Organisationsplan entwor-
fen. worden, der die Errichtung von Krankenkassen zunächst in den in-
dustriell am weitest fortgeschrittenen Bezirken vorsieht. Später soll dann
auch in den Bezirken mit weniger zahlreicher Lohnarbeiterbevölkerung
entsprechend vorgegangen werden. Der Durchführung des Planes standen
Schwierigkeiten entgegen, die sich aus den schwierigen Bedingungen der
Nachkriegszeit ergaben, teilweise aber überwunden wurden, Die Errichtung
von Krankenkassen in landwirtschaftlichen. Bezirken ist die Vorbedingung
für die Ausdehnung der Versicherungsflicht auf landwirtschaftliche Arbeit-
nehmer, die bisher im östlichen Teile Polens noch nicht einbezogen werden
konnten.

Die folgende Übersicht unterrichtet über die Gesamtzahl der Kranken-
kassen zu Beginn des Jahres 1925,

ZAHL DER KASSEN IN DEN VERSCHIEDENEN TEILEN DES STAATSGEBIETES
ZU BEGINN DES JAHRES 1925

rn

Gebiet

Ehemals österreichisches
Gebieß . + 0.0.4000 4
Ehemals preussisches Ge-
bie . 20.100004 4
Ehemals russisches Ge-
bie 2.0.0.0...
Polnisch-Oberschlesien .

Zahl der
Kassen

29

Zahl der
Verwaltungs-
heazirke

S.

Da

s

Auf 100 im
Gesetz vorgesehene
Kassen waren
vorhanden

100
100
39
100

ı Für diese Kassen sind bis zur Vereinheitlichung der Sozialversicherung in ganz
Polen die frühere deutsche Gesetzgebung mit den für Polnisch-Oberschlesien seither
erfolgten Abänderungen massgebend.

Einen Überblick
Unterschiede in der
andwirtschaftlichen

über die zu Beginn des Jahres 1925 bestandenen
Krankenkassenorganisation der industriellen und der
Bezirke ermöglicht folgende Tafel :

ZAHL DER KRANKENKASSEN IN DEN EINZELNEN BEZIRKEN *

Bezirke

Zahl der

errichte.

ten Kas-
sen

Zahl der
n Errich-
ung be-
ändlichen
Kassen

Zahl der
Verwal-
tungs-

Jdistrikte

Auf 100 im
Gesetz
vorgesehene
Kassen
bestehen

Gebietsteil

Ehemals preus-
sisches Gebiet

Posen . . .- |
Pommern . .
Krakau . .-
Lemberg. . -
Farnopol .
Stanislau .
Österr. Schlesien

37 |
920

35
1R

100
100

X
Ehemals öster-
reichisches Ge-
biet
}

18
25
13

|

23
27
17
16

100
100
100
100
100

+ Przeglad Gospodarczy, 1025, Nr. 24, 8. 1444.
        <pb n="644" />
        550

VIERTER TEIL
ZAHL DER KRANKENKASSEN IN DEN EINZELNEN BEZIRKEN! (Forts.)

Gebietsteil

Ehemals rus-
gisches Gebiet

Bezirke

Stadt War-
schau . ..
Bezirk
Warschau .
Lodz ...-
Kielee ...
Lublin . ..
Bielostok . .
Wilna. . ..
Polesien . . .
Wolhynien . .
Nowogrodek

Zahl der

orrichte-

ten Kas-
sen

WO
13
11

3

5

2

2

Zahl der
in Errich
tung be.
Hindlichen
Kassen

5

CM

3

Zahl der
Verwal-
tungs-

distrikte

23
13
16
19
13
7
10
10

Auf 100 im
Gesetz
vorgesehene
Kassen
bestehen

100
100
100
69
16
38
28
20

\ Przeglad Gospodarczy, 1925, Nr. 24, S. 1444,

Die Organisation der Krankenkassen ist in den einzelnen Bezirken ver-
schieden vorgeschritten. Während die industriellen Gegenden mit einem
vollkommenen Netz von Kassen überzogen sind, ist dieses Netz in den
ländlichen Bezirken noch unvollendet. Das vom polnischen Gesetzgeber
eingeführte System der bezirklichen Organisation und des Kassenzwanges
sichert den Kassen eine hinlängliche Mitgliederzahl, was als Vorzug zu
betrachten ist. Dies ergibt sich aus der folgenden Tafel, in welcher die
Kassen nach dem Mitgliederbestand zu Ende 1924 aufgeführt sind.

ZAHL DER KASSEN NACH IHREM MITGLIEDERBESTAND ENDE 19241

Mitgliederzahl

Weniger als 1.000
1.000 bis 3.000
3.000 » 5.000
5.000 » 10.000
10.000 » 25.000
25.000 » 50.000
50.000 » 100.000
Mehr als 100.000

Polen (gan-
zes Staats-
gebiet)

3
43
25
65
21

DD)
&gt;»
’5

Ehem.
österreichi-
sches Gebiet

27
15
18
4
3

Ehem.
preussisches
(labiet

2
6
39
9
1

A

Ehem.
russisches
Gebiet

9
14
4
3

Bi

* Przeglad Gospodarczy, 1925, Nr. 27, S. 1446.

Die Gruppe der Kassen mit 5.000 bis 10.000 Mitgliedern ist die stärkste.
Die Versicherungsträger mit weniger als 2.000 Mitgliedern machen nur 20
v. H. der Gesamtzahl aus. Kassen mit einer geringeren Mitgliederzah
würden grossen Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung der Krankenhilfe
begegnen. In den einzelnen Gebietsteilen gestaltete sich der durchschnitt-
liche Mitgliederbestand Ende 1924 wie folgt:
        <pb n="645" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER

651

DURCHSCHNITTLICHER MITGLIEDERBESTANI
IN DEN VERSCHIEDENEN GEBIETSTEILEN
Ehemals österreichisches Gebiet, . ..... .- 5.889 Mitglieder
Ehemals preussisches Gebiet . ........ + 8.789 #
Ehemals russisches Gebiet (ohne StadtWarschau) . 10.130

Stadt Warschau . . . 0.0... „190.494
Polnisch-Oberschlesien . . 0.0.0 000000004044 4.568
Durchschnittlicher Mitgliederbestand aller Kassen 8.106
PORTUGAL
Die Verordnung Nr. 5636 vom 10. Mai 1919 über die obligatorische
Krankenversicherung überträgt die Durchführung der Versicherung bezirk-
lichen Vereinskassen, welche auf den freiwilligen Krankenhilfskassen
aufgebaut sind. Solche bezirkliche. Vereinskassen müssen sowohl auf dem
Festland als auch auf den zugehörigen benachbarten Inseln errichtet
werden (Art. 2). In Lissabon und Porto können in jedem Stadtviertel bis
zu sechs obligatorische Kassen ($ 2 des Art. 2) errichtet werden. Die
Verordnung gestattet die Umwandlung der im Zeitpunkt ihrer Verkündung
bestehenden freien Hilfskassen in. obligatorische (Art. 8). Sie lässt die frei-
willigen Krankenhilfskassen, welche von dieser Möglichkeit keinen Ge-
brauch machen, fortbestehen, noch untersagt sie die Schaffung neuer frei-
williger Hilfskassen (Art. 14 und 82).

Die Erfassung der Versicherungspflichtigen obliegt den Ausschüssen
der einzelnen Kirchspiele ; diese haben binnen 60 Tagen der Gemeinde-
behörde Bericht über den Vollzug zu erstatten (Art. 5).

RUMÄNIEN
Altes Königreich und Bessarabien ,

Das Gesetz vom 25. Januar 1912 betreffend die Organisation des Hand-
werks, des Kredites und der Sozialversicherung, welches durch Gesetz vom
9. April 1921 auch in Bessarabien in Kraft gesetzt wurde, ordnet die Er-
richtung von Innungen an, die aus mindestens 25, das gleiche Handwerk
ausübenden Handwerkern bestehen (Art. 64). Mehrere Innungen werden
zu einer Gewerbegenossenschaft zusammengefasst, welche wenigstens
1.000 Mitglieder zählen muss. Die Genossenschaft bildet die Unterstufe
der Versicherungsträger (Art. 78). Die Handarbeiter, die Gehilfen, Arbeiter
und Lehrlinge, die in Werkstätten, Fabriken, Steinbrüchen und gewerb-
lichen Unternehmungen anderer Art beschäftigt sind (Art. 2, Abs. 2),
gehören nicht den Innungen, wohl aber den als Versicherungsträger tätigen
Genossenschaften an. . .

Neben der so hergestellten Zusammenfassung der Versicherten in Ge-
werbegenossenschaften. bestehen freie Vereinskassen und Hilfskassen der
öffentlichen Betriebe (Art. 136-139).

Die Gewerbegenossenschaften und die Hilfskassen sind Hilfsorgane des
Zentralamtes für Arbeiterversicherung in Bukarest, dem sie unterstehen.

Die Beiträge aller Versicherten, also der Mitglieder der Gewerbegenossen-
schaften und der freien Hilfskassen werden durch Kleben von Marken
antrichtet, deren Erlös dem Zentralamt für Arbeiterversicherung zufliesst,
das seinerseits den Gewerbegenossenschaften die zur Abdeckung der Kranken-
versicherungsleistungen notwendigen Beträge überweist (Art. 195, 4).
Sonach ist die Krankenversicherung im Zentralamt in Bukarest zentralisiert.

Für die Versicherungspflichtigen gilt das System des Kassenzwanges :
Wer eine der im Gesetz bezeichneten Tätigkeiten ausübt, ist zum Anschluss
an eine Gewerbegenossenschaft gehalten (Art. 64 u. 65). Dagegen besitzen die
Arbeiter der öffentlichen Verwaltungen sowie die. gewerblichen Arbeiter
Solcher Betriebe, für die eine Hilfskasse errichtet ist, das Recht zur Wahl
des Versicherungsträgers (Art. 136).
        <pb n="646" />
        352

VIERTER TEIL

Ardeal
In diesem rumänischen Gebietsteil ist der ungarische Gesetzartikel
XIX von 1907 in Kraft geblieben. Die hier bestehenden Bezirkskassen
ind dem Zentralamt für Arbeiterversicherung in Bukarest unmittelbar
anterstellt.
Bukowina
Hier blieb das österreichische Gesetz vom 30. März 1888 mit den bis
Ende 1918 erfolgten Abänderungen in Kraft, hat aber seither weitere
Änderungen erfahren. Gegenwärtig bestehen in der Bukowina 14 Kranken-
versicherungsträger, darunter 10 Distriktskassen, 3 Betriebskrankenkassen
und 1 Krankenkasse für Handelsangestellte.

RUSSLAND

Die Organisation der Krankenversicherung in Russland ist zentralisiert
und trägt im wesentlichen bezirklichen Charakter. Die einzelnen Ver-
sicherungsträger üben die Versicherung gegen sämtliche physischen Risiken
und die Erwerbslosigkeit aus.

Die Unterstufe des Systems bilden die Ortskrankenkassen, welche von
den in den unteren Verwaltungsbezirken errichteten Organen der Sozial-
versicherung für einen Umkreis von zwei Werst, der mindestens 2.000 Ver-
sicherungspflichtige umfasst, errichtet werden. Den Ortskrankenkassen
stehen für die Durchführung der Versicherung zwei Unterstellen zur
Verfügung, nämlich lokale Versicherungsstellen und die Versicherungs-
bevollmächtigten. Diese Unterstellen sind für abgelegene Landesteile be-
stimmt, welche eine zur Errichtung einer selbständigen Kasse ausreichende
Zahl von Versicherungspflichtigen nicht aufweisen. Versicherungsstellen
werden in den Bezirken und Unternehmungen mit 200 bis 2.000 Versicherungs-
pflichtigen eingerichtet. Die Versicherungsbevollmächtigten werden bestellt
für Bezirke oder Unternehmungen mit 50 bis 200 Versicherungspflichtigen.
Versicherungsstellen und Versicherungsbevollmächtigte werden nur da
bestellt, wo ein Betrieb oder eine Unternehmung mehr als fünf Werst vom
Sitz der nächsten Ortskasse entfernt ist.

Vom bezirklichen Aufbau wird nur bei den Verkehrsarbeitern in der
Schiffahrt und im Eisenbahndienst und bei den Eisenbahnbauarbeitern
abgewichen. Die Schaffung besonderer Versicherungseinrichtungen für
diese Berufszweige findet ihre Begründung in der eigenartigen Lage der
hierher gehörigen Arbeitergruppen. Ihre Angehörigen sind über das Eisen-
bahn- und Schiffahrtsstrassennetz verteilt. Ihre Beziehungen zur zentralen
Verkehrsbehörde sind enger als zu den Behörden der Verwaltungsbezirke,
an deren Sitz die Ortskassen errichtet sind. Die örtlichen Unterstufen
ler Sozialversicherung für die Transportarbeiter bilden die KEisenbahn-
inien-Versicherungskassen und die Schiffahrtsbezirks-Versicherungskassen.
Diesen letzteren sind Distriktsversicherungskassen untergeordnet, welche
zur Errichtung von Versicherungsstellen, bzw. zur Aufstellung von Ver-
sicherungsbevollmächtigten im gleichen. Umfang wie die Ortskrankenkassen
berechtigt sind.

Jeder Versicherungspflichtige ist durch seinen Betrieb bei der für seinen
Bezirk zuständigen Arbeiterversicherungskasse zu versichern. Der Arbeiter
kann unmittelbar bei der Kasse versichert sein, er kann aber auch die
Versicherung bei der Versicherungsstelle, bzw. bei dem Versicherungsbevoll-
mächtigten eingehen, sofern er in einem Betrieb arbeitet, für welchen die
Versicherungsstelle, bzw. der Versicherungsbevollmächtigte zuständig ist.

Die folgende Aufstellung enthält die Zahl der in den einzelnen Gebiets:
bee des B. S. S. R. bestehenden Kassen für die Jahre 1924, 1925
und 1926.
        <pb n="647" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER

653

ZAHL DER ORTSKRANKENKASSEN

R.S.F.S.R. .
Ukraine. .. ..
Weissrussland . .
B.S.S.R. ..

1924

1925 ®

19263

476 458 432
97 72 43
8 | 8 |

634 593 546

ı 1]. Oktober 1924.
2 1. Januar 1925.
3 1. Januar 1926.

Die Zahl der Kassen ist im Jahre 1926 erheblich geringer als im Jahre
1924 ; diese Verminderung ergibt sich aus der Zusammenlegung kleinerer
Kassen. Gleichzeitig erhöht sich die Zahl der Versicherungsstellen (von
782 am 1. Oktober 1925 auf 941 am 1. Juli 1926) und der Versicherungs-
bevollmächtigten. (von 1090 am 1. Oktober 1925 auf 1299 am 1. Juli 1926).

Die folgende Übersicht gibt Aufschluss über die Kassen nach ihrem
Mitegliederbestand in den Jahren 1924-1926.

DIE VERTEILUNG DER ORTSKRANKENKASSEN
NACH DEM DURCHSCHNITTLICHEN MITGLIEDERBESTAND (ABSOLUTE ZAHLEN)

Zahl der Mitglieder | 19241

925?

19262
Weniger als 2.000
2.000 bis 3.000
3.000 » 5.000
5.000 » 10.000

10.000 » 20.000
20.000 » 30.000
30.000 » 40.000
Mehr als 40.000

166 146 89
98 37 55
150 109 91
L06 120 130
70 s1 94
5 | 20 37

h ı] 24
.9 831

Insgesamt

95

508

TI” 55)

| 1. Oktober 1924.
* 1. Januar 1925,
31. Juli 1926.

VERTEILUNG DER ORTSKRANKENKASSEN NACH
(VERHÄLTNISZAHLEN)

Zahl der Mitglieder

Weniger als 2.000
2.000 bis 3.000
3.000 » 5.000
5.000 » 10.000
10.000 « 20.000
20.000 » 30.000
30.000 » 40.000
Mehr als 40.000

1994

26,1
15,3
23,5
16,7
11,3

2,5

2.2

DEM MITGLIEDERBESTAND

1098!
1926
24,6
14,7
18,4
20,2
13,7
3,4
18
239

16,2
10,0
16,5
23,6
17,0
6,7
4,4
56
        <pb n="648" />
        VIERTER TEIL
5 Im Laufe der letzten drei Jahre ist eine Zunahme der Ortskrankenkassen
erfolgt,

Der durehschnittliche Mitgliederbestand war im Jahre 1923 bei den
Ortskrankenkassen 5.210 und stieg seither am 1. Juli 1924 auf 6.936 und auf
8.036 am 1. Oktober 1924, auf 11.500 im Juli 1925 und auf 13.227 im
Juli 1926. Der durchschnittliche Mitgliederbestand ist im übrigen in den
einzelnen Gebieten verschieden. Er betrug im Jahre 1923 in den Provinzen
Votiaks, Karelien, Mari 3200, in Zentralrussland aber 6500. Die durch-
schnittliche Versichertenzahl einer Kasse betrug 1924 in Daghestan und im
kirgisischen Bezirk 2500 bzw. 3671, in der Ukraine 10.859 und in Moskau
13.654.
SCHWEIZ

Nach dem Bundesgesetz vom 13, Juni 1911 sind die Kantone ermäch-
tigt, die Krankenversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungs-
klassen obligatorisch zu erklären. Die Kantone können öffentliche Kassen
einrichten unter Berücksichtigung der bestehenden Krankenkassen.

Fünf Kantone (Appenzell (Inner-Rhoden), Appenzell (Ausser-Rhoden),
Basel-Stadt, St. Gallen, Thurgau) haben von dieser Möglichkeit Gebrauch
zemacht. Diese Kantone haben unter Aufrechterhaltung der bestehenden
privaten Krankenkassen öffentliche Krankenkassen eingerichtet, Basel-
Stadt und Appenzell (Inner-Rhoden) haben selbst eine bzw. zwei öffent-
liche Krankenkassen. In St. Gallen haben sämtliche Gemeinden eine
zemeindliche Krankenkasse zu errichten. Im Kanton Appenzell (Ausser-
Rhoden) haben. Gemeinden, die keine gemeindliche Krankenkasse errichven,
zur Durchführung der Krankenversicherung mit den bestehenden aner-
kannten Krankenkassen übereinzukommen. In Thurgau soll die obligato-
rische Krankenversicherung womöglich im Wege eines Übereinkommens
mit den bestehenden Krankenkassen gesichert und nur, wenn ein solches
Übereinkommen nicht getroffen werden kann, eine öffentliche Krankenkasse
gegründet werden.

In den genannten fünf Kantonen wird jeder Versicherungspflichtige,
der einer anerkannten Kasse nicht beitritt, Pflichtmitglied der öffentlichen
kantonalen oder gemeindlichen Krankenkasse.

KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND, SLOWENEN

Nach dem Gesetz vom 14. Mai 1922 besteht nur ein Träger der Ver-
sicherung gegen Krankheit, Invalidität, Alter, Todesfall und Unfall : die
Zentralanstalt für Arbeiterversicherung, abgekürzt bezeichnet als S. U. Z.
0. R. Diese Versicherungsanstalt, die rechtlich die Verantwortung für die
zesamte Finanzgebarung allein trägt, bedarf natürlich örtlicher Unterstellen.
Diese Stellen, 23 an der Zahl, beruhen im wesentlichen auf bezirklicher
Grundlage (Bezirksversicherungsanstalten). Ausserdem können Sonder-
kassen, welche dem S. U. Z. O. R. unterstehen, für die Arbeiter der Ver-
kehrsbetriebe errichtet werden, soweit diese Betriebe sich über mehrere
Bezirke oder örtliche Versicherungsanstalten erstrecken und mindestens
1000 Versicherungspflichtige beschäftigen.

Neben der Zentralanstalt für Arbeiterversicherung bestehen berufliche
Kassen für die Bergarbeiter. Solche Kassen können in Bergwerksbetrieben
mit mindestens 2.500 Arbeitern errichtet werden. Auch wurden beim
Inkrafttreten des Gesetzes von 1922 (Art. 111 und 176 der Satzung des
8. U. Z. O0. R.) zwei Vereinskrankenkassen auf Gegenseitigkeit beibehalten,
nämlich die Vereinskrankenkasse „Merkur“ in Agram und die Kranken-
kasse der Privatangestellten in Laibach.,
        <pb n="649" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 655

Die Versicherten üben ihre Rechte und Pflichten bei der Unterstelle
desjenigen Bezirkes aus, wo der sie beschäftigende Betrieb gelegen ist.
Für die Schiffsbesatzungen ist diejenige Bezirksstelle zuständig, in deren
Bereich der Heimathafen des Schiffes sich befindet. Die Arbeiter der Ver-
kehrsunternehmungen und des Bergbaues gehören kraft Gesetzes ihren
besonderen Berufskassen an.

Der Aufbau der Versicherung ist also im wesentlichen bezirklicher
Natur und der Kassenzwang restlos durchgeführt. Ein Vergleich zwischen
den verschiedenen Unterstellen kann nicht in Frage kommen; höchstens
wäre zu prüfen, ob einzelne der örtlichen Unterstellen unter besseren
Verhältnissen arbeiten als andere. Hierbei kann aber die Zahl der von
einer örtlichen Unterstelle erfassten Personen nicht allein als Beurteilungs-
masstab gelten ; denn der Erfolg der Tätigkeit örtlicher Versicherungs-
stellen ist auch abhängig von der Grösse ihres Bezirks, den Verkehrsmitteln
USW.

In der folgenden Tabelle ist für jede der unteren Verwaltungsstellen
der Zentralversicherungsanstalt der durchschnittliche Mitgliederbestand
dargestellt. ‚Die Zahlen beziehen sich auf das Jahr 1924.

MITGLIEDERBESTAND DER BEZIRKSVERSICHERUNGSANSTALTEN
UND DER BESONDEREN KASSEN

Oertliche Unterstellen
(Bezirksversicherungsanstalten
und besondere Kassen}

Banja Luka . .

Belgrad . .

3jelovar . .

Brod n. Savi

Dubrovnik .

Karlovac.

usibach .

Mostar. .

Novi Sad

Osijek. .

Sarajevo .

Sombor .

Split...

Subotica . .

Susak . ..

Travnik . .

Tuzla ....

Varazdin. . .. . +.

Veliki-Beckerek . .

Vrsac , ....

Agram. . ..

Zemun. + .0.0.0.00000000 4

Angestelltenkasse „Merkur“ , .

Angestelltenkasse in Laibach . . .
SU.Z.O.R.

Durchschnittliche
Versichertenzahl

21.090
62.213
12.146
10.823
9.133
12,575
74.333
5.009
15.630
31.034
18.245
19.649
17.961
19.659
6.605
7.979
5.092
2.596
7.453
12.350
12.661
3.181
8.7790
3.802
459 541

Von 100 Versi-

cherten. entfielen

auf die einzelnen
Unterstellen

4,59
‚3,54
2,64
2,36
1,99
2,74
6,17
1,09
5,40
6,75
2,97
#27
3,91
4,28
1,44
73
La
2,74
3,80
2,69
9,28
2,86
1,82
0.88
100,—-
        <pb n="650" />
        556

VIERTER TEIL

TSCHECHOSLOWAKEI

Das Gesetz vom 9. Oktober 1924 sieht als Hauptträger Bezirkskranken-
versicherungsanstalten, ferner auch landwirtschaftliche Krankenversiche-
rungsanstalten, Betriebs-, Genossenschafts- und Vereinskrankenversiche-
rungsanstalten vor. Es bestehen demnach :

l. Bezirkskrankenversicherungsanstalten, die grundsätzlich in den
Orten errichtet werden, wo eine politische Behörde erster Instanz ihren
Sitz hat ; neben den Bezirksversicherungsanstalten. werden landwirtschaft-
liche Krankenversicherungsanstalten errichtet ;

2. Betriebskrankenversicherungsanstalten und Genossenschaftsversiche-
rungsanstalten, die am 1. Januar 1924 wenigstens 4.000 Mitglieder gezählt
haben ;

8. Vereinskrankenversicherungsanstalten, in welche eine nach den
Bestimmungen des Vereinsgesetzes errichtete Vereinskrankenkasse umge-
wandelt wird, wenn sie am 1. Januar 1924 wenigstens 4.000 für den Krank-
heitsfall versicherungspflichtige Mitglieder zählte ;

4. Distriktskassen für den Bergbau. Sie bestehen für den Bereich jedes
Bergamts auf Grund des Gesetzes vom 11. Juli 1922 über die Bergarbeiter-
versicherung. Es sind das Körperschaften, denen hinsichtlich der Kranken-
versicherung die Selbstverwaltung zusteht und die als örtliche Unter-
stellen der Zentralversicherungsanstalt der Bergleute tätig sind.

Das tschechoslowakische Gesetz lässt den Versicherten hinsichtlich der
Wahl des Versicherungsträgers eine gewisse Freiheit. Wie in Deutschland
kann sich jeder Versicherungspflichtige einer Vereinskasse anschliessen,
sofern er nicht in einem Betriebe beschäftigt ist, für den eine Betriebs-
krankenkasse besteht. Macht er von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so
wird er Mitglied der Bezirkskrankenversicherungsanstalt.

Der Beitritt zu einer Vereinskrankenversicherungsanstalt befreit den
Versicherungspflichtigen von der Beitrittspflicht zur zuständigen Bezirks-
oder landwirtschaftlichen oder Betriebskrankenversicherungsanstalt ($ 28
und 29).

Eine registrierte Hilfskasse, die am 1. Januar 1924 ausschliesslich
Personen versichert hatte, welche dem Gesetz über die Pensionsversicherung
der Privatangestellten unterworfen sind, kann in Tätigkeit bleiben, wenn
sie am 1. Januar 1924 wenigstens 2.000 für den Krankheitsfall versiche-
rungspflichtige Mitglieder hatte. Bei diesen Kassen können aber solche
Personen nicht versichert sein, auf welche die Pensionsversicherungspflicht
durch das Gesetz vom 5. Februar 1920 erweiter wurde ($ 29, Abs. 2).

Die Versicherung bei einer Vereinskrankenversicherungsanstalt oder
einer registrierten Hilfsversicherungsanstalt erfordert die Zustimmung des
Versicherten ($ 30).

Ist der Versicherungspflichtige bei einer Vereinsversicherungsanstalt
oder bei einer registrierten. Hilfsversicherungsanstalt nicht versichert und
besteht in seinem Betriebe eine Betriebskrankenversicherungsanstalt, so
ist er bei dieser versichert ($ 26, Abs. 1). Ist der Versicherungspflichtige
bei einem Zwangsmitglied einer Gewerbegenossenschaft beschäftigt, SO
gehört er der Genossenschaftskrankenversicherungsanstalt an ($ 27). Bel
der Bezirkskrankenversicherungsanstalt sind jene Arneitnehmer versichert,
welche im Sprengel der Anstalt arbeiten oder Dienste verrichten und keiner
anderen Kassenart angeschlossen sind ($ 24, Abs. 1).
UNGARN

Der Aufbau der Versicherung ist grundsätzlich territorial. Indessen
sind auch berufliche und Vereinskrankenkassen vorhanden. Das ung&amp;-
rische System, wie es seit dem Gesetz von 1907 besteht, zeigt das Streben
nach Vereinheitlichung und zwar unter einem doppelten Gesichtspunkt.
        <pb n="651" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER . 657
Vor allem sind hier die beiden bestehenden Sozialversicherungszweige
—. Unfall- und Krankenversicherung — verwaltungsmässig vereinigt, da
die nationale Arbeiterversicherungskasse die Durchführung der Unfallver-
sicherung und die Überwachung der Krankenkassen zur Aufgabe hat. Die
Krankenkassen ihrerseits sind ebenfalls vereinheitlicht. Der Einheitstyp ist
die Bezirkskasse, deren Zuständigkeitsbereich mit den politischen Bezirken
des Landes zusammenfällt. Neben den Bezirkskassen bestehen noch
Betriebskrankenkassen, welche von Arbeitgebern, die in einem oder
mehreren Betrieben eine Mindestzahl von Arbeitern beschäftigen, ins Leben
gerufen wurden. Im Verlaufe der Revolution sind die beruflichen Kassen
beseitigt worden (Verordnung Nr. XXI der Revolutionsregierung). Allein
jene Betriebskrankenkassen, welche während der Herrschaft der Revo-
lution nicht liquidiert wurden, haben ihre Tätigkeit auf Grund der
Verordnung Nr. 3679 wieder aufgenommen. Ferner besteht noch eine
besondere Vereinskrankenkasse,

Im Jahre 1923 wurde den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisen-
bahnen durch Verordnung Nr. 9210 die Verpflichtung auferlegt, für ihre
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, ihre Pensionäre, die Witwen und
Waisen ihrer verstorbenen Angestellten Sonderkrankenkassen zu errichten.
In gleicher Weise ist die Verwaltung des Post-, Telegraphen-und Fern-
sprechbetriebes zur Unterhaltung einer Sonderkrankenkasse für ihr Personal
gehalten. Dasselbe gilt für die Flusschiffahrtsbetriebe, mit der Massgabe,
dass die Sonderkasse auch für das im Gastwirtgewerbe an Bord beschäftigte
Personal und für die mit Beladen und dem Bau von Schiffen beschäftigten
Personen einzurichten ist. Die Grundzüge der Geschäftsführung dieser
Sonderkrankenkassen sind durch das Gesetz von 1907 festgelegt, jedoch
wurden die Kassen in das Einheitssystem der Krankenversicherung nicht
einbezogen.

Neben der nationalen Versicherungskasse arbeiten zur Zeit noch —
abgesehen von den Sonderkrankenkassen der Eisenbahn, des Post-, Tele-
graphen- und Fernsprechbetriebes und der Flussschiffahrt — die Kranken-
kasse des Franz-Joseph-Spitals, die als eine Sonderkrankenkasse der im
Handel beschäftigten Personen angesehen werden kann, einige Kranken-
kassen von Tabakmanufakturen und die Knappschaftskrankenkassen. Für
diese letzteren wurden zuerst durch das Gesetz Nr. XIV von 1891 Be-
Stimmungen erlassen; sie haben neben der Krankenversicherung auch
die Invaliditäts- und Unfallversicherung betrieben. Die Knappschafts-
kassen, welche der Aufsicht des Finanzministeriums unterstellt sind, sind
seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1758 nach den. Bestimmungen
des Gesetzes von 1907 tätig,

Das ungarische Gesetz geht von dem Grundsatz des bedingten Kassen-
Zwanges aus, weicht aber von den bezüglichen in Deutschland und
Oesterreich geltenden. Bestimmungen insofern ab, als der Gedanke der
bezirklichen Gliederung in Ungarn stärker zur Geltung kommt.

Die Angestellten der Handelsunternehmungen in Budapest und Debreczin,
wo die beiden grossen Vereinskrankenkassen ihren Sitz haben, können
Sntweder bei der Vereinskrankenkasse oder bei der Bezirkskasse versichert
werden. Alle anderen Versicherungspflichtigen werden kraft Gesetzes
Mitglieder der Bezirkskasse, sofern sie nicht bereits bei einer im Zuständig-
keitsbereich der Bezirkskasse gelegenen Betriebs- oder Knappschaftskranken-
kasse versichert sind.

Der Unternehmer hat jede in seinem Betrieb beschäftigte Person bei der
etwa errichteten Betriebskrankenkasse anzumelden, sofern dieselbe nicht
bereits bei der Bezirkskasse versichert ist (Art. 141, Abs. 1).

. Nach dem ungarischen Recht wird also der Versicherte entweder Mitglied
Slner bezirklichen oder einer Betriebskrankenkasse. Nach dem deutschen
und österreichischen Recht dagegen steht ‘ihm der Beitritt zu einer Vereins-
Krankenkasse offen. Arbeiter solcher Berufe, für die eine Sonderversicherung
Besteht (Arbeiter in öffentlichen Verkehrsunternehmungen, Arbeiter der
TarSbaubetriebe, des Post-, Telegraphen-oder Fernsprechbetriebes, der

abakmanufakturen) können ihren Versicherungsträgers nicht wählen.

Die Zahl der Krankenkassen mit Ausnahme der besonderen Berufskassen
Sestaltete sich in den Jahren 1919-1924 wie folgt &gt;

KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="652" />
        558

VIERTER TEIL

ZAHL DER KRANKENKASSEN !

Jahr

1919
1920
1921
1922
1923
1924

Bezirks- ;
krankenkassen

u.
SA
35
Dr

Betriebs-
krankenkassen

ON
26
26
23
23

Vereinskranken-
kassen

» Nicht einbezogen sind: Kasse des Franz-Joseph-Spitals, der Eisenbahnen, des Post-,
Telegraphen- und Fernsprechbetriebes, Flusschiffahrtskasse, Kasse der Tabakmanufak-
turen und Knappschaftskassen.

In den folgenden drei Tafeln sind die Mitgliederzahlen der drei
verschiedenen Kassentypen, die durchschnittliche Mitgliederzahl nach
Kassenarten und der Anteil der einzelnen Kassenarten an der Gesamtheit
jer Versicherten dargestellt.

MITGLIEDERBESTAND DER EINZELNEN KASSENARTEN

Jahr

(919
1920
1921
1922
1923
19924

Bezirks-
krankenkassen

473.911
422.848
497.870
569,987
638.356
672.754

Betriebs-
krankenkassen

Vereinskran-
kenkassen

38.070 6.639
50,978 7.340
65.102 1.083
76.552 1.236
28.398 1.542
27.383 1.694

Krankenkasse
des Franz-
Joseph-Spitals

41.890
28.175
35.376
36.198
40.746
46.858

DURCHSCHNITTLICHER MITGLIEDERBESTAND NACH KASSENARTEN

Jahr

‚919
1920
(921
(922
1923
19924

Bezirks-
krankenkassen

13.540
12.081
14.225
16.285
18.239
19.222

Betriebs-
krankenkassen

1.522
2.039
2.504
] 2.944
1.233
1.191

Vereinskran-
kenkassen

3.319
3.670
1.083
1.336
1.542
1.694

Krankenkasse
des Franz-
Joseph-Spitals

41.890
28.175
35.376
36.198
40.746
46.858
        <pb n="653" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER

659

VERTEILUNG DER MITGLIEDER AUF DIE EINZELNEN KASSENARTEN
IN HUNDERTSÄTZEN

Jahr

1919
1920
1921
1922
1923
1924

Bezirks-
zrankenkassen

84,5
83,0
83,0 |
83,3
90,0
89,8

Betriebs-
krankenkassen

6,8
10,0
10,9
11,2

4,0

3”

Vereinskran-
kenkassen

Krankenkasse
des Franz-
Toseph-Spitals

3,2
15
0,2
0,2
0,3
0.2

7,5
5,5
5,9
| 5,3
5,7
6.3

Die Verteilung der Versicherten auf die einzelnen Kassenarten hat in der
Nachkriegszeit kaum eine Aenderung erfahren. Rund 90 v. H. der Ver-
sicherten — also eine erheblich grössere Verhältniszahl als in Deutschland
und Oesterreich — gehören bezirklichen Kassen an. Die beruflichen und
Vereinskrankenkassen erfassen nur etwa 10 v. H. der Versicherten.
        <pb n="654" />
        360

VIERTER TEIL

KAPITEL II

BILDUNG UND BETÄTIGUNG DER VERSICHERUNGS-
TRÄGER

$ 1. -— Die Bestimmungen über die Bildung und Anerkennung
der Versicherungsträger

Die Bildung der Versicherungsträger muss verschieden erfolgen,
je nachdem ob die Versicherung vom Staate gehandhabt wird oder
der Selbstverwaltung der Interessenten anvertraut ist.

Wo der Staat die Versicherung selbst durchführt, da liegt es
ihm auch ob, die Versicherungsträger ins Leben zu rufen. Dies
geschieht nach demselben Verfahren wie die Errichtung jeder
anderen öffentlichen Behörde: das Gesetz beauftragt einen Ver-
waltungszweig mit der Organisation. Dieser kann sich zur Er-
füllung der Aufgabe der ihm unterstehenden örtlichen Behörden
bedienen. Das russische Gesetz vom 31. Oktober 1918 hatte bei-
spielsweise die Abteilung Sozialversicherung und Arbeiterschutz
des Volkskommissariats für Arbeit und ihre örtlichen Unterstellen
(die Abteilungen Sozialversicherung und Arbeiterschutz der Ört-
lichen Räte) beauftragt, die allrussische Sozialversicherung zu
organisieren. Ebenso erteilte das bulgarische Gesetz vom 6. März
1924 dem Ministerium für Handel, Industrie und Arbeit den Auf-
trag, beim Arbeitsdepartement ein Sonderbureau für Versicherung
ins Leben zu rufen, welches mit der Errichtung der Arbeiterver-
sicherungskasse zu betrauen war. Hierbei hatten die Arbeits-
inspektionen mitzuwirken und die Gemeindebehörden Hilfe zu
leisten.

Auch da, wo die Versicherung der Selbstverwaltung der Betei-
ligten überlassen bleibt, müssen die Staatsbehörden darüber
wachen, dass sämtlichen Versicherungspflichtigen auch wirklich
Versicherungsträger zur Verfügung stehen. Wie immer die Ver-
sicherten zu Gefahrengemeinschaften zusammengefasst werden
mögen, muss der Staat dafür sorgen, dass für alle Versicherungs-
pflichtigen eine Versicherungsmöglichkeit besteht. So hat z.B.
bei seinem auf schon bestehende Vereinskrankenkassen aufgebauten
Krankenversicherungssystem, das überdies des Kassenzwanges
        <pb n="655" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER ; 661
entbehrt, Grossbritannien besondere Einrichtungen für die
Verwaltung derjenigen Beiträge ins Leben gerufen, welche von
keinem Versicherungsträger angeschlossenen Versicherungspflich-
tigen entrichtet werden. Auch bei den auf beruflicher Grundlage
beruhenden Versicherungssystemen greift die Staatsgewalt ein,
wenn die Kassen nicht rechtzeitig errichtet werden. In den Staaten
endlich, wo verschiedene Arten von Versicherungsträgern neben-
einander bestehen und bedingter Kassenzwang herrscht, werden
von Amts wegen Gebietskassen zur Erfassung von Versicherungs-
pflichtigen gebildet, die beruflichen oder Vereinskassen nicht
angeschlossen sind.

Wo die Durchführung der Versicherung Versicherungsträgern
anvertraut wird, die bereits vor der Einführung der Versicherungs-
pflicht bestanden, tritt die Staatsinitiative hinsichtlich der Errich-
tung von Versicherungsträgern natürlich in den Hintergrund.
Sie gewinnt Bedeutung nur da, wo neue Einrichtungen (Genossen-
schafts-, Berufs-, Bezirkskassen) für sich allein oder zusammen
mit bereits bestehenden Organisationen die Krankenversiche-
rung durchführen. sollen.

Die Errichtung neuer Vereinskassen wird durchweg den
Beteiligten selbst überlassen. Der Staat greift nur ein, indem
er diesen Kassen gegebenenfalls seine Anerkennung oder Genehmi-
gung erteilt,

Die Errichtung von berufiichen Kassen (Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen). ist entweder Sache der Versicherten
(Estland, Lettland) oder der Arbeitgeber (Deutschland, Griechen-
land, Japan, Österreich, Ungarn). Die letzteren haben den Arbeit-
nehmern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Japan) oder
bedürfen hierzu der Zustimmung des Betriebsrates (Deutschland).
Bei den Versicherungssystemen für besondere Berufe obliegt die
Errichtung der Kassen im allgemeinen den Behörden (Knapp-
schaftsversicherung in Deutschland und in der Tschechoslowakei,
Versicherung der Seeleute in Frankreich und Belgien). Die Auf-
sichtsbehörden greifen. ein, wenn Kassenzwang besteht (Estland,
Lettland, Japan) und der Arbeitgeber selbst innerhalb der vor-
geschriebenen Frist Schritte zur Errichtung der Kasse nicht unter-
nommen hat,

Die Gebietskrankenkassen werden im allgemeinen von den
Zentralbehörden oder in deren Auftrag errichtet (Oberversicherungs-
amt in Ungarn und Litauen, Ministerium für Arbeit und Sozial-
fürsorge in Polen, Zentralsozialversicherungsanstalt in der Tsche-
choslowakei). Mitunter liegt die Aufgabe auch Gebietskörper-
        <pb n="656" />
        362 ; VIERTER TEIL
schaften ob (Gemeindeverbände in Deutschland, Bezirksbehörden
in. Österreich, Gemeinden in Norwegen). Auch die Ortsstellen
der Sozialversicherung können im Einvernehmen mit den Gewerk-
schaften. mit der Errichtung betraut werden (B. S. S. R.). Die
betraute Stelle leitet die Errichtung ein durch Ernennung eines
vorläufigen geschäftsführenden Ausschusses bzw. durch Herbei-
führung der Wahl einer Gründungsversammlung.

Keineswegs kann eine Krankenkasse als gesetzlicher Träger
wirken, wenn sie nicht als solche errichtet oder von der zuständigen
Behörde anerkannt oder genehmigt wurde.

Mit der Einführung der Versicherungspflicht hat der Staat
Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Pflicht zur Beitragsleistung
auferlegt. Demgemäss hat er auch Recht und Pflicht, die Aner-
kennung der Kasse von seiner Zustimmung zu ihren Satzungen
und von der Aufstellung zweckentsprechender Regeln für die
Geschäftsführung und die finanzielle Gebarung der Kasse abhängig
zu machen.

Die Versicherungsgesetze bezeichnen. im allgemeinen nur die
Grundzüge des Versicherungssystems. Sie stecken den Wirkungs-
bereich der Versicherung ab, bestimmen ihre Einnahmequelle,
die Mindestleistungen, die Verwaltungsgrundsätze und regeln
das Verfahren. Dabei räumen sie den Krankenkassen die Befugnis
ein, die ins einzelne gehenden Bestimmungen über die Durch-
führung der Versicherung unter Bedachtnahme auf die Interessen
der Versichertengemeinschaft aufzustellen. Dies gilt allerdings in
den Fällen nicht, wo der Staat selbst die Verwaltung in die Hand
nimmt. Die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erlassenen
Satzungen der Krankenkassen, die eine Art Spezialgesetz für jede
einzelne Kasse bilden, unterliegen einer Nachprüfung durch die
zuständigen Behörden. Diese haben sich davon zu überzeugen,
dass die Satzungen keine gesetzwidrigen Bestimmungen ent-
halten.

Vor allem verlangt der Staat, dass ein Träger, der sich auf
dem Gebiet der Sozialversicherung betätigen will, jede andere
mit dem Versicherungszweck unvereinbare Tätigkeit einstellt.
Die gesetzlichen Träger sollen‘ nicht auf Erwerb gerichtet
sein. Auch wird die Anerkennung nur solchen Kassen erteilt,
die bereits im Besitze von ausreichenden Reserven sind oder
deren Satzung die Bildung angemessener Reserven innerhalb
eines gewissen Zeitraumes gewährleistet, Da die Grösse des Risikos
mit der Zahl der Versicherten abnimmt und kleine Kassen bei einem
unvorhergesehenen Anwachsen der Krankenziffer Erschütterungen
        <pb n="657" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 663
ausgesetzt sind, wird vielfach eine Mindestzahl von Mitgliedern
gefordert.

Vereinskrankenkassen, die neben bezirklichen und beruflichen
bestehen sollen, erhalten im allgemeinen die staatliche Anerken-
aung nur dann, wenn sie die anderen Kassen in ihrem Bestande
ıicht gefährden, Eine solche Kasse könnte nämlich ihre Eintritts-
bedingungen derart gestalten, dass vorwiegend günstige Risiken bei
ihr versichert wären ; den anderen Kassen, also in der Hauptsache
den Bezirkskassen, würden dann die ungünstigen Wagnisse zufallen,
Deshalb dürfen Versicherungspflichtige wegen höheren Alters oder
schlechten. Gesundheitszustandes nicht zurückgewiesen werden.

Zur Sicherstellung eines ordnungsmässigen Kassenbetriebes und
zur Vermeidung von Streitfällen haben die Satzungen der Kassen
Bestimmungen über die Organisation, die Zusammensetzung und
die Zuständigkeit der Kassenorgane sowie über die Wahl ihrer
Mitglieder zu enthalten.

$ 2. -— Der Versicherungsbetrieb

Wenn der Staat die Versicherung selbst durchführt, so betraut
ar eine öffentliche Behörde mit der Einziehung der Beiträge und
mit der Beistellung von Leistungen.

Da die obligatorische Krankenpflichtversicherung vom Staat
als eine öffentliche Aufgabe betrachtet wird, könnte man folgern,
dass der Staat allein über die zur vollkommenen Verwirklichung
des Versicherungszweckes und die zu seiner gleichmässigen
Durchführung notwendigen Mittel verfüge. Eine Zusammen-
fassung aller Versicherten in einer einzigen Anstalt oder in einem
Netz von Versicherungsträgern würde bessere Ausgleichsmöglich-
keiten der verschiedenen Risiken bieten. In gewissen Staaten,
wo die freiwillige Versicherung noch wenig entwickelt ist und die
Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer so wenig
leistungsfähig sind, dass sie als Träger einer Selbstverwaltung
nicht in Frage kommen, bietet dieses System offensichtlich gewisse
Vorteile. Tatsächlich ist aber die Zahl der Länder, die den hier
in Rede stehenden Gedanken verwirklicht haben, äusserst gering.

Das russische Versicherungssystem, welches durch Gesetz
vom 31. Oktober 1918 in Kraft getreten ist *, stimmt in gewissen
Punkten mit dem vorhin entwickelten Gedanken überein. Es schuf

1 Im russischen Text trägt das Gesetz die Bezeichnung „Gesetz über die den
Arbeitern zu gewährende Sozialhilfe‘.
        <pb n="658" />
        564

einen allrussischen Sozialversicherungsfonds, Dieser wurde gespeist
aus den Beiträgen der privaten und staatlichen Unternehmungen
sowie der selbständigen Arbeiter. Seine Verwaltung erfolgte
durch das Volkskommissariat für Arbeit und zwar durch die Sektion
für Sozialhilfe und Arbeiterschutz und deren örtliche Unterbehörden.
Vom. 28. Februar 1919 ab wurde indes die örtliche Verwaltung
Körperschaften übertragen, welche von den örtlichen Berufs-
verbänden gewählt wurden. Zu jenem Zeitpunkt verfolgte die
Sowjetregierung systematisch die Politik der Verstaatlichung von
Industrie und Handel. Demgemäss änderte das Dekret vom
17. April 1919 die finanziellen und administrativen Bestimmungen
des Gesetzes vom 31. Oktober 1918 ab, beseitigte die Verpflichtung
der Unternehmungen, an den allrussischen Versicherungsfonds
Beiträge zu leisten und schuf eine ausschliesslich aus Staate-
zuschüssen gespeiste Staatsbürgerversorgung.

Gegenwärtig besitzt allein Bulgarien ein vom Staat verwaltetes
allgemeines Versicherungssystem. Alle Arbeiter und Angestellten,
welche in Bulgarien arbeiten, sind bei der Sozialversicherungs-
kasse zu versichern. Die Verwaltung dieser Kasse ist dem
Ministerium für Handel, Industrie und Arbeit zugewiesen. Arbeit-
geber und Arbeitnehmer, welche Beiträge zu der Kasse leisten,
sind somit von jeder unmittelbaren Teilnahme an der Verwaltung
ausgeschlossen.

In Japan wird die Versicherung nur zum Teil vom Staat un-
mittelbar gehandhabt.

Hinsichtlich der Versicherung einzelner Berufszweige darf hier
an die Schweizer Militärversicherung erinnert werden, welche
von der Eidgenossenschaft verwaltet wird!.

Die Gründe für die bisher besprochene Regelung mögen ver-
schieden sein. Jedenfalls zeigt die beschränkte Zahl der zu
dieser Gruppe gehörenden Gesetze, dass der moderne Staat nur
ausnahmsweise die öffentliche Verwaltung mit der obligatorischen
Krankenversicherung selbst übernimmt.

Welche Ursachen liegen dieser Haltung zugrunde ?

Zunächst soll die Bildung eines neuen Behördenzweiges mit
zahlreichen Angestellten unterbleiben ; man fürchtet, dass ein
solcher behördlicher Apparat zu wenig Entschlusskraft entfalten
und sich zu sehr von eingelebten Regeln beherrschen lassen würde.
Hier liegt also die auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet oft
anzutreffende Auffassung zugrunde, dass die staatliche Verwaltung

1 Vgl. „Die Organisationsformen in der Sozialversicherung,‘“ von Dr. Hans
Giorgio. Schweiz, Juristen-Zeitung vom 1]. März 1921.
        <pb n="659" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 665
schwerfällig und teuer ist. Weiter will man die Versicherten
am Versicherungsbetrieb mitwirken lassen, um bei ihnen das
Verantwortlichkeitsgefühl wachzuhalten und Missbräuchen vorzu-
beugen. Man geht dabei von der Auffassung aus, dass die, Mit-
glieder einander am besten selbst beaufsichtigen, zumal sie an
der Aufrechterhaltung eines guten Versicherungsbetriebes selbst
interessiert sind.

Die Kostspieligkeit der staatlich verwalteten Versicherung
wurde in der von den irländischen Versicherungskommissaren
der Kommission für Krankenversicherung und Medizinalverwal-
tung im Jahre 1924 vorgelegten Denkschrift hervorgehoben ! :
Wenn der Staat die Krankenversicherung verwalten würde,
könnte man die Öffentlichkeit schwer oder überhaupt nicht von
dem Glauben abbringen, der Staat habe die Haftung übernommen
und werde jeden Abgang decken. Dementsprechend würden die
für Leistungen aufzubringende Beträge anschwellen, da man
natürlich an einen Versicherungsfonds, den man als einen öffent-
lichen Fonds ansieht, besonders hohe Ansprüche stellen würde.
So würden ausserordentlich hohe Aufsichtskosten entstehen ?.

In der Tat wird fast überall die Versicherung von Selbstverwal-
tungskörpern durchgeführt. Der Staat behält sich lediglich das
Recht der Beaufsichtigung und Überwachung vor. Als Ver-
sicherungsträger kommen. in Betracht: private Versicherungskas-
sen, Vereinskrankenkassen, Berufskassen., Gebietskrankenkassen.

DIE VERWALTUNG DER VERSICHERUNG
DURCH PRIVATE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN

Private Versicherungsgesellschaften sind in keinem Staate
Träger der obligatorischen Krankenversicherung. Die privaten
Versicherungsgesellschaften sind auf Gewinn gerichtet. den sie

1 SAORSTAT EIREANN : Appendices to the Interim Report of the Committee on
Health Insurance and Medical Services, Dublin.

2 Der in dem irländischen Bericht dargestellte Gedankengang gegen die staat-
liche Versicherung hat auch eine Rolle gespielt bei der Erörterung des französi-
schen Gesetzentwurfes, welcher allerdings die Errichtung von selbständigen
Trägern vorsieht. Der im Namen des Ausschusses für Handel, Industrie, Arbeit
und Verkehr von dem Senator Jacques DUROUX erstattete Bericht (Senat Nr. 182
Jahrgang 1926, Seite 109) enthält folgende Sätze : „Die finanzielle Gefahr liegt
darin, dass der Entwurf dem Versicherten das formelle, uneingeschränkte Recht
zuerkennt, die Leistungen der Sozialversicherung zu beanspruchen und ent-
gegenzunehmen von dem Augenblick an, wo er jene gesetzlichen Voraussetzungen
arfüllt, von denen die Entstehung dieses Rechts abhängig gemacht wird. Würden
in einem gegebenen Augenblick die flüssigen Mittel der Versicherungskasse ein-
schliesslich der allgemeinen Garantiekasse zur Deckung der gesetzlichen Verbind-
lichkeiten nicht ausreichen, so würde der Staat zur Zuschussleistung verpflichtet
sein.
        <pb n="660" />
        566 VIERTER TEIL
auf Kosten der Versicherungspflichtigen erzielen müssten. Eine
für den Versicherungsträger gewinnbringende Tätigkeit ist mit
den Aufgaben der Krankenversicherung als Einrichtung der
Volksgesundheit unvereinbar. Statt zu Mehrleistungen verwendet
zu werden, würden die Überschüsse vom Versicherungsträger
beansprucht sein. Die privaten Versicherungsgesellschaften ver-
wenden einen Teil der Beiträge für Werbezwecke und steigern
dadurch das Beitragserfordernis. Sie bieten Versicherten und
deren Arbeitgebern keine Gelegenheit zur Mitwirkung an der
Verwaltung des Versicherungsbetriebes. Selbst wenn. die Ver-
sicherungsgesellschaften sich Versicherungsvereinen auf Gegen-
seitigkeit nähern, steht die grosse Zahl der Mitglieder einer wahren
demokratischen Geschäftsführung im Wege. Die obligatorische
Krankenversicherung, welche die Arbeitnehmer zur Selbstver-
waltung erziehen soll, verliert den grössten Teil ihres sozialen
Erziehungswertes.

Nur in Grossbritannien wirken gewisse private Versicherungs-
gesellschaften bei der obligatorischen Krankenversicherung un-
mittelbar mit, indem sie neben den auf Gewinn gerichteten
Versicherungszweigen besondere Gegenseitigkeitsvereine gründen.
die nicht auf Gewinn gerichtet sind.

SELBSTVERWALTUNG DURCH DIE BETEILIGTEN

In der Regel geniessen die Versicherungsträger das Recht der
Selbstverwaltung. Mit Ausnahme des bulgarischen Sozialver-
sicherungsfonds und der japanischen Versicherungsämter werden
alle anderen Träger der obligatorischen Krankenversicherung
von den Beteiligten verwaltet ; Versicherte und deren Arbeitgeber,
manchmal auch Vertreter öffentlicher Behörden, wirken an der
Verwaltung der Versicherung mit.

Die Verwaltung der Versicherungsträger durch die Versicherten
ergibt sich zwangsläufig, sobald man erkannt hat, dass die Beiträge
der Versicherten und der Arbeitgeber aus dem Lohn stammen.
Die Beteiligung der Versicherten ergibt sich ferner daraus, dass
die Anspruchsberechtigten ein besonderes Interesse an einem
guten Versicherungsbetrieb und an der Stetigkeit der Finanz-
gebarung, von der die regelmässige Deckung der Wagnisse abhängt,
haben. Die Beteiligung der Versicherten schärft ihr Verant-
wortungsgefühl und führt zu einer gegenseitigen Beaufsichtigung,
        <pb n="661" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 667
die einem rein bürokratischen Betrieb fehlen würde. Ferner
kennen die Arbeitnehmer genau die Verhältnisse ihrer sozialen
Schichten, so dass ihre Mitwirkung beim Versicherungsbetrieb
geeignet ist, den Bedürfnissen der Versicherten soweit als nur
irgend möglich Rechnung zu tragen. Sie macht weite Kreise
der Arbeitnehmerschaft mit der Krankenversicherung bekannt
und fördert die Krankheitsvorbeugung. Sie bildet dadurch die
beste Schule demokratischer Erziehung.

Die Beteiligung der Arbeitgeber am Versicherungsbetrieb wird
in der Regel durch ihren Beitrag zur Versicherung gerechtfertigt.
Der beitragzahlende Arbeitgeber hat, so wird behauptet, Anspruch
auf eine entsprechende Vertretung in den beschliessenden, aus-
führenden und beaufsichtigenden Organen der Versicherung.
So erhält er die Möglichkeit, die Verwendung von Mitteln, zu denen
er beigetragen hat, zu überwachen. Die Arbeitgeber vertreten
die Ansicht, dass die von ihnen entrichteten Beiträge den Betriebs-
ertrag schmälern. und die Gestehungskosten beeinflussen, woraus
sich für sie das Recht zur Mitwirkung an der Verwaltung der
Versicherung ergibt. Auch sprechen sie die Meinung aus, dass
sie im Schosse der Versicherungsträger als Elemente der Mässigung
wirken, die unzweckmässige Geschäftsführung verhüten können.

Die Vertreter öffentlicher Behörden wirken vielfach als Unpar-
teiische mit. Ihnen obliegt die Vertretung der Öffentlichen
[nteressen, zumal die Volksgemeinschaft entweder unmittelbar,
im Wege von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln, oder mittelbar,
indem die Kosten der Versicherung auf sie. überwälzt werden,
zur Versicherung beiträgt. Die. behördlichen Vertreter stellen
ihre Fachkenntnis in. den Dienst der Versicherung und tragen
zu deren regelmässigem Wirken bei.

EINTEILUNG DER GESETZGEBUNGEN
NACH DER ART DER GESCHÄFTSFÜHRUNG

Der den Versicherten, den Arbeitgebern und den Beamten
aingeräumte Anteil am Versicherungsbetrieb ist verschieden gross.
Die bezüglichen Bestimmungen der einzelnen Staaten verdanken
ihre Entstehung meist den zur Zeit der Ausarbeitung des Gesetzes
bestehenden. Kräfteverhältnissen zwischen den beruflichen und
politischen Organisationen. Hier und da ist man von der Belastung
der Versicherten, der Arbeitgeber und des Staates ausgegangen.
        <pb n="662" />
        668 VIERTER TEIL
Anderswo wiederum regelte man die Beteiligung unter Anlehnung
an die Regelung in anderen Staaten, wo bereits seit langem Pflicht-
versicherung bestand.
So kann man die Versicherungsgesetze im Hinblick auf die
Führung des Versicherungsbetriebes in vier Gruppen einteilen :
1. Gruppe : Betriebsführung durch öffentliche Behörden ;
2. Betriebsführung durch Versicherte ;
3. Betriebsführung durch Versicherte und Arbeit-
geber ;
Betriebsführung durch Versicherte, Arbeitgeber
und behördliche Vertreter.
Erste Gruppe. — Hierher gehört das bulgarische System, welches
die Verwaltung der Kassen durch Staatsbeamte vorsieht. Arbeit-
geber und Arbeitnehmer sind an der Verwaltung der Kranken-
versicherung nur durch ihre Vertreter in der Schlichtungskammer
beteiligt. Aufgabe der Schlichtungskammer ist die Beilegung
von Streitigkeiten über Krankenhilfe. Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer wirken ferner im Obersten Rat für Arbeit und Sozial-
versicherung, einer beratenden Körperschaft, mit.

Zweite Gruppe. — Die Versicherungsträger werden von den
Versicherten allein verwaltet in Estland, Grossbritannien, Irland.
Lettland, Portugal und im Bund der Sozialistischen Sowjet-
Republiken.

In Grossbritannien und Irland, wo die Versicherung von
Vereinskassen durchgeführt wird, die bei Einführung der Ver-
sicherungspflicht bereits bestanden oder nachher gegründet
worden sind, regeln die Versicherten grundsätzlich selbst die
Versicherungsangelegenheiten. Die Arbeitgeber sind lediglich in
der Verwaltung gewisser Betriebskrankenkassen vertreten. In
Estland und Lettland sitzen im Vorstand und in der Hauptver-
sammlung der beruflichen Kassen ausschliesslich Delegierte der
Arbeitnehmer; die Arbeitgeber sind jedoch im Ausschuss für
Rechnungsprüfung vertreten. In Portugal liegt die Führung des
Kassenbetriebs bei den gesetzlich errichteten Vereinskassen, in
deren Organen lediglich die Versicherten vertreten sind. Nach
den, sowjetrussischen Bestimmungen werden . die Sozialversiche-
rungskassen ausschliesslich von den Lohnbeziehern verwaltet.

Dritte Gruppe. — Die meisten Gesetze legen die Betriebsführung
der Kassen in die Hände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Einzelne Gesetze machen die Zahl der Arbeitgeberstimmen
und der Arbeitnehmerstimmen innerhalb der Kassenorgane
        <pb n="663" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 669
von dem Anteil abhängig, den jede Gruppe zu den Versicherungs-
kosten. beisteuert (Deutschland, Japan, Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen, Luxemburg, Ungarn). Andere Gesetze
kennen diesen Gesichtspunkt nicht (Versicherung der Bergleute
in Frankreich, Griechenland, Lettland, Norwegen, Polen, Tschecho-
slowakei).

Der Gesetzgeber kann Arbeitgebern und Arbeitnehmern die
gleiche Stimmenzahl innerhalb der Kassenorgane zuteilen oder einer
Gruppe das Übergewicht verleihen. Paritätisch vertreten sind
beide Gruppen innerhalb der Kassenorgane in Japan, im König-
reich der Serben, Kroaten und Slowenen und in Ungarn. Die
übrigen. Gesetze verleihen der Vertretung einer Gruppe das Über-
gewicht. So haben z.B. in einzelnen Staaten (Deutschland,
Österreich, Frankreich (Bergarbeiterversicherung), Griechenland,
Litauen, Luxemburg, Polen) die Arbeitgeber innerhalb der Kassen-
organe nur !/;, der Stimmen, während die Versicherten über */z
verfügen. Das tschechoslowakische Gesetz verleiht den Arbeit-
gebern !/, der Stimmen im Vorstand und */;, der Stimmen im
Überwachungsausschuss, den Versicherten *;;, im Vorstand und
i/, im Überwachungsausschuss. Die gleiche Stimmenverteilung
ist in das Krankenversicherungsgesetz für Bergleute über-
nommen worden.

Vierte Gruppe. — Nach einzelnen Gesetzen sind in die Kassen-
organe neben der Vertretung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
yon den Behörden bezeichnete Personen zu berufen ; so z. B.
nach dem chilenischen Gesetz, kraft dessen. Ortskrankenkassen
zu errichten sind, die von einem neungliedrigen Verwaltungsrat
verwaltet werden. Drei Mitglieder dieses Verwaltungsrats sind. von
den Arbeitgebern, 3 von den Versicherten und 3 vom Präsidenten
der Republik zu ernennen. In den neuen italienischen Provinzen
werden gleichfalls 3 von 9 Mitgliedern des Verwaltungsrats der
Bezirkskassen aus dem Kreis der Sachverständigen gewählt und
durch Dekret des Wirtschaftsministers ernannt. In Norwegen
umfasst der vom Gemeinderat ernannte Vorstand der Gemeinde-
krankenkasse 9 Mitglieder, von denen 5 aus den Reihen der
Versicherten, 2 aus den Reihen der Arbeitgeber und die verblei-
benden 2 nach freier Wahl zu entnehmen sind. Auf Grund des
rumänischen Gesetzes (altes Königreich und Bessarabien) wird die
mit der Einrichtung und Verwaltung der Krankenkassen betraute
Stelle, das Hauptamt für Handwerk, Kredit und Arbeiter-
versicherung, durch einen Verwaltungsrat von 13 Mitgliedern
verwaltet. Ihre Ernennung erfolgt durch königliches Dekret. Zwei
        <pb n="664" />
        670 VIERTER TEIL _

Mitglieder werden dem Kreise der Arbeitgeber, zwei jenem der
Handwerker und der Arbeiter entnommen, die restlichen 7 be-
stimmt der Finanzminister bzw. der Minister für Arbeit, Genossen-
schaftswesen und Sozialversicherung. In den schweizerischen
Kantonen, welche die Versicherungspflicht eingeführt haben,
werden die öffentlichen Krankenkassen von Ausschüssen ver-
waltet, in denen die Kantons- bzw. Gemeindebehörden sowie die
Versicherten vertreten sind. Auch in die Organe der Sonderver-
sicherung für Seeleute in Belgien und Frankreich werden behörd-
liche Vertreter entsandt.

$ 3. — Aufgaben und Zusammensetzung der Organe der
Versicherungsträger

Wird die Versicherung vom Staate verwaltet, so obliegt deren
Handhabung einem besonderen öffentlichen Dienstzweig und
seinen Beamten.

Sind. hingegen autonome Versicherungsträger, an deren Verwal-
tung die Beteiligten mitwirken, vorgesehen, so müssen sie mit
beschliessenden und ausführenden Organen ausgestattet sein.

Diese Krankenversicherungsträger besitzen meist ein beschlies-
sendes, ein ausführendes und ein überwachendes Organ. Nicht
überall ist dem so. In mehreren Staaten ist die Überwachung
ausschliesslich Sache der Aufsichtsbehörde, hier gibt es dann
kein besonderes Überwachungsorgan der Selbstverwaltung
(Deutschland, Grossbritannien, Irland, Japan). In anderen Staaten
besteht bloss ein gleichzeitig beschliessendes und ausführendes
Organ (Chile ; Versicherung der Bergleute und der Seeleute in
Frankreich ; Griechenland). Einzelne Gesetze wiederum fügen den
drei oben genannten Organen noch ein besonderes hinzu, dem
die Entscheidung gewisser Streitigkeiten obliegt, worüber nähere
Angaben im 5. Teil folgen (Österreich, Litauen, Polen).

Das beschliessende Organ wird im allgemeinen als Haupt-
versammlung oder als Ausschuss (general meeting) bezeichnet. Das
ausführende Organ heisst gewöhnlich Vorstand (Comit&amp; directeur.
managing Committee). Das Überwachungsorgan der Selbstver-
waltung führt den Namen Überwachungsausschuss‘ (Commission
de contröle).

Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für die
Aufstellung der Jahresbilanz und den Geschäftsbericht, für die
Wahl der übrigen Kassenorgane, für die Abänderung der Satzungen.
        <pb n="665" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 671
ferner für die Entscheidung der ihr vom Vorstand vorgelegten
Fragen. Weiter kann sie auch mit anderen Kassen, mit der Ärzte-
schaft usw. Vereinbarungen treffen. Aufgabe des Vorstandes
ist vor allem die Führung der Verwaltung, die Vertretung der
Kasse nach aussen, die Ausarbeitung des Geschäftsberichts und
die Anstellung der Beamten und Angestellten. Dem Überwachungs-
organ, der Selbstverwaltung liegt die Kontrolle der Rechnungs-
führung, des Kassenabschlusses und des jährlich vom Vorstand zu
erstattenden Geschäftsberichts ob.

Hinsichtlich der Verteilung des Aufgabenkreises unter die drei
Organe bestehen erhebliche Verschiedenheiten. Während z. B.
in Deutschland die nicht zur Zuständigkeit des Vorstandes ge-
hörenden. Angelegenheiten durch den Ausschuss der Delegierten
entschieden werden, ist im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen, in Österreich, der Tschechoslowakei und Ungarn der
Vorstand für die Entscheidung sämtlicher Fragen zuständig,
die nicht durch Gesetz oder Satzung der Beschlussfassung
der Generalversammlung vorbehalten sind.

Im Grunde genommen ist, von einigen Ausnahmen abgesehen
(Norwegen, Tschechoslowakei), die Zusammensetzung der Versiche-
rungsorgane überall gleich.

Die Hauptversammlung setzt sich entweder aus sämtlichen
Versicherten und deren Arbeitgebern zusammen oder, bei Gross-
kassen, aus den von den Mitgliedern und ihren Arbeitgebern
gewählten. Delegierten. Die unmittelbare Vertretung durch Dele-
gierte herrscht vor. Das deutsche Gesetz setzt die Höchstzahl der
Ausschussmitglieder einer Orts- und Landkrankenkasse auf. 90,
einer Betriebskrankenkasse auf 50 fest. Auch das ungarische
Gesetz kennt für die Bezirkskassen lediglich die Delegierten-
versammlung. Das gleiche gilt vom japanischen Gesetz, wo die
Hauptversammlung wenigstens 12 Mitglieder zählen muss, vom
litauischen Gesetz, welches eine Höchstmitgliederzahl von 45 zu-
lässt, vom polnischen Gesetz, das höchstens 90 Mitglieder gestattet,
vom jugoslawischen und tschechoslowakischen Gesetz, die beide
sine Mindestzahl von 30 und eine Höchstzahl von 150 Mitgliedern
vorschreiben.

Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden im
allgemeinen von ihrer eigenen Gruppe aufgestellt. Dabei richtet
sich das Stimmrecht der Arbeitgeber nach der Zahl ihrer ver-
sicherungspflichtigen. Beschäftigten.

Andere Gesetze dagegen lassen die Hauptversammlung aus
sämtlichen Mitgliedern bestehen und sehen eine Delegiertenver-
        <pb n="666" />
        672 VIERTER TEIL
sammlung nur für Kassen mit einer bestimmten Mitgliederzahl
vor. Z. B. in Österreich kann bei Kassen mit weniger als 300
Versicherten die Hauptversammlung aus sämtlichen Mitgliedern
bestehen. Die gleiche Bestimmung findet sich im estnischen und
imy lettischen Gesetz. In Norwegen wird die Hauptversammlung
einer Bezirkskasse grundsätzlich von den Mitgliedern gebildet.
Indes kann die Satzung an ihrer Stelle eine Delegiertenversammlung
einrichten. Eine Besonderheit des russischen Systems liegt in der
Bestimmung, dass als Hauptversammlung der bezirklichen und
beruflichen Versicherungsanstalten die Gewerkschaftskonferenz des
Bezirks gilt, für deren Zusammensetzung und Wahl der örtliche
Gewerkschaftsverband die näheren Bestimmungen erlässt.

Der Vorstand wird in den Staaten, wo Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer in der Hauptversammlung vertreten sind, von. den Vertre-
tern dieser beiden Gruppen gewählt. In Norwegen dagegen stellt
die Gemeindebehörde die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer
des Vorstands auf. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch
die Kassensatzung (Deutschland, Estland, Grossbritannien, J apan,
Lettland, Österreich, Ungarn) oder durch das Gesetz bestimmt.
Sie kann als Pflichtzahl (Norwegen. 9, Tschechoslowakei 10) festge-
setzt werden, kann aber auch nur eine untere (französische Berg-
arbeiterkasse 9) oder eine obere (jugoslawische Zentralversiche-
rungsanstalt 36) Grenze festsetzen. Endlich kann innerhalb
einer festen oberen und unteren Grenze die Festsetzung der tatsäch-
lichen Zahl durch die Satzung erfolgen (Litauen 6—9, Polen
9—18, Sowjetrussland 3—7).

Der Vorsitzende der Hauptversammlung und des Vorstands
wird bei den bezirklichen und den Vereinskrankenkassen im
Wege der freien Wahl durch die Delegierten bestellt. In gewissen
Staaten ist er indes abwechselnd aus der Mitte der Arbeitgeber
oder der Versicherten zu wählen (ungarische Nationalkasse,
jugoslawische Zentralversicherungsanstalt für Arbeiter). Einzelne
Gesetze sichern den Vorsitz in den beruflichen Kassen den
Arbeitgebern bzw. ihren Vertretern (Deutschland) ;; andere
ermächtigen. die Kassen, durch ihre Satzung dem Arbeitgeber den
Anspruch auf den Vorsitz zuzuerkennen (Österreich, Ungarn).
Wo die Verwaltung der Kasse durch die Versicherten erfolgt,
wählen diese selbst ihren Vorsitzenden (Estland, Lettland). In
einzelnen Fällen billigt das Gesetz auch — falls der Vorsitzende
aus Versichertenkreisen . stammt — dem Arbeitgeber bzw.
seinem Vertreter die Stelle des zweiten Vorsitzenden zu (Bruderla-
den in der Tschechoslowakei).
        <pb n="667" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 673
Der Überwachungsausschuss wird — wenn. man. von Norwegen
und den neuen italienischen Provinzen absieht — von der Haupt-
versammlung gewählt, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer
getrennt abstimmen. Die Zahl seiner Mitglieder wird entweder
durch die Satzung (Estland, Lettland, Norwegen, Österreich,
Ungarn) oder durch das Gesetz bestimmt (Litauen 6, Polen 6,
Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken wenigstens 3, Tsche-
choslowakei, allgemeine Versicherung 10 und Bruderladen 5).
Die Tätigkeit in den erwähnten Organen der Selbstverwaltung
ist eine ehrenamtliche. Einige Gesetze gestatten jedoch die Gewäh-
rung einer Entschädigung an die Vorstandsmitglieder als Vergü-
tung für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamts veranlassten
Verlust an Arbeitszeit. In Russland sind die ständigen Mitglieder
der Vorstände besoldet.

8 3. — Die Gesetzgebung der einzelnen Staaten
im Hinblick auf Bildung und Betätigung der Versicherungsträger

Im folgenden werden die Bestimmungen der . verschiedenen
Gesetze über Bildung, Anerkennung und Betrieb der Kranken-
versicherungsträger dargestellt. Statistische Angaben über die
Höhe der Verwaltungskosten werden für jene Staaten beigefügt,
für welche entsprechende Unterlagen beschafft werden konnten.

BELGIEN
VERSICHERUNG DER SEELEUTE

Es besteht eine einzige Versicherungsanstalt : die Hilfs- und Fürsorge-
xasse der unter belgischer Flagge fahrenden Seeleute in Antwerpen,

Ihre Verwaltung erfolgt durch einen zehngliedrigen Ausschuss, dem
2 ständige und 8 für je 4 Jahre ernannte Mitglieder angehören (Art. 3 der
Satzung vom 28. Februar 1885). Das Amt des Vorsitzenden und des
Schatzmeisters ist ständig und wird durch den Einnehmer der Seegebühren
in Antwerpen ausgeübt. . ,

Der König ernennt den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder, welche
aus der Beamtenschaft der Marineverwaltung, aus den Reedern, aus den
Hochseekapitänen, den Schiffsmaklern und den Grosskaufleuten der Häfen
entnommen werden (Art. 5 der Satzung). Der Ausschuss regelt seine innere
Geschäftsführung selbst (Art. 8). Er tritt einmal monatlich zusammen
"Art. 7) und besitzt, unabhängig von den ihm durch die Satzung erteilten
Vollmachten, das Recht, seine Ansicht über alle Fragen der Kassenverwal-
bung zu äussern, welche ihm vom Minister unterbreitet werden (Art. 9).

Die unerheblichen Verwaltungskosten belaufen sich auf Fr. 4.711,86,
somit Fr. 1 auf den Kopf des Versicherten (1924) und zwar bezüglich
sämtlicher Risiken (Krankheit, Invalidität, Alter, Todesfall, Seeunfall.)
KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="668" />
        674

VIERTER TEIL
BULGARIEN

Die Kranken- und Mutterschaftsversicherung sowie die Versicherung
gegen die anderen Risiken erfolgt durch Versicherungsbehörden. Es bestehen
besondere zentrale und örtliche Behörden.

Zentralbehörden

Die Leitung der Verwaltung liegt in den Händen des Ministeriums
für Handel, Industrie und Arbeit (Arbeitsreferat), innerhalb dessen. eine
besondere Dienststelle für die Versicherung geschaffen worden ist (Art.
190, Abs, 1 der Ausführungsverordnung vom 25. Juni 1924).

Die Dienststelle besitzt drei Abteilungen und zwar

a) Verwaltungsabteilung ;

5) Gesundheitsabteilung ;

oc) Rechnungsabteilung.

Die erste Abteilung wird vom Leiter der Dienststelle geführt und ist
für die Durchführung der gesamten Versicherung zuständig. Die Leitung
der zweiten Abteilung liegt dem dienstältesten Medizinalinspektor ob ;
die dritte Abteilung führt der Rechnungsdirektor (Art. 190, Abs. 2).

Falls die Geschäftsbelastung zunehmen sollte, kann das Ministerium
für Handel, Industrie und Arbeit statt der Dienststelle eine Sonderabteilung
für Arbeit und Sozialversicherung mit den nötigen Unterabteilungen
einrichten (Art. 46, Abs. 1 und 190, Abs. 8). Die Oberleitung und die
Dienstaufsicht über die Dienststelle liegt dem Leiter des Arbeitsreferates
ob (Art. 192 der Verordnung).

Der Dienststelle sind mehrere ärztliche Inspektoren beigegeben. Sie
haben die von den behandelnden Aerzten vorgelegten Rechnungen zu
prüfen und die Tätigkeit der Aerzte im allgemeinen. zu überwachen (Art.
193, Abs. 1). Der Dienststelle sind ferner mehrere Versicherungsinspektoren
zugeteilt, welche über den ordnungsmässigen Vollzug des Gesetzes und
der Ausführungsverordnungen zu wachen haben (Art. 193, Abs. 2).

Am Ende jedes Rechnungsjahres hat die Dienststelle einen Jahresbericht
auszuarbeiten, der Aufklärungen zu geben hat über den Stand des Ver-
mögens, die Versichertenzahl, die Zahl der in Behandlung stehenden Per-

sonen, die Art der Behandlung, die behandelten Krankheiten, die geheilten
Personen, die infolge einer Erkrankung oder eines Unfalles arbeitsunfähigen
Personen, die Vermehrung oder Verminderung der laufenden Renten und
überhaupt über alle Angelegenheiten, welche im abgelaufenen Jahre ein
Eingreifen der Versicherung notwendig machten (Art. 194, Abs. 1).

Die Ausgaben für das Personal und den Sachbedarf der Dienststelle
gehen zu Lasten der Sozialversicherung (Art. 46, Abs. 3).

Örtliche Organe

Die örtliche Verwaltung der Versicherung erfolgt durch die Arbeits-
inspektoren. Jedem Inspektor steht nach Bedarf für je 3000-—5000 Ver-
sicherte eine Hilfskraft zur Seite (Art. 195, Abs. 1).

Der Arbeitsinspektor jedes Bezirkes überwacht die Tätigkeit seiner
Hilfskräfte und beaufsichtigt persönlich die Durchführung der Gesetze
und Verordnungen in den Betrieben. Zu diesem Zwecke haben die Arbeits-

inspektoren die Betriebe und Verwaltungen wenigstens zweimal im Jahr
zu besichtigen (Art. 195, Abs. 2). Sie haben ferner vierteljährlich Berichte
über ihre Tätigkeit und die ihrer Hilfskräfte sowie einen Jahresbericht zu
erstatten; er muss spätestens im Februar jedes Jahres abgeschlossen
sein (Art. 195, Abs. 3). Die Hilfskräfte der Arbeitsinspektoren führen
die Aufsicht in dem ihnen zugewiesenen Bezirk durch.

a) Sie haben so oft als möglich alle Betriebe und Unternehmungen zu
besichtigen. Viermal im Jahre ist eine allgemeine Besichtigung durchzuführen.
deren Ergebnisse in ein besonderes Register eingetragen. werden.

b) Sie überwachen die den Kranken geleistete Arzthilfe und haben
etwaige Missbräuche abzustellen.
        <pb n="669" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 675

c) Weiter liegt ihnen die Durchführung der ihnen von den Arbeits-
inspektoren und von ihren Vorgesetzten erteilten Weisungen ob.

d) Endlich erstatten sie alle drei Monate dem Arbeitsinspektor
nen. Tätigkeitsbericht (Art. 196).

Die Kassenführer des Arbeitsaufsichtsamtes besorgen die Buchhaltung
Jer Versicherung. Bei Amtsantritt haben sie eine Kaution zu hinterlegen
(Art. 197). Ueber die Angelegenheiten der Krankenhilfe entscheiden die
Organe der Arbeitsinspektion unter Aufsicht der Oberbehörde. Streitfälle
werden. durch einen Schlichtungsausschuss bereinigt, der aus 6inem Friedens-
ichter als Vorsitzenden und aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer als Beisitzern besteht (Art. 47, Abs. 2).

CHILE

Die Hauptversicherungkasse und die in den Kreishauptstädten bestehen-
Jen. Ortskassen sind von den Behörden einzurichten (Art. 6 des Gesetzes
betr. die Kranken- und Invalidenversicherung, Fassung der Verordnung
Nr. 34 vom 22. Januar 1926). Bis auf weiteres wurde die Sparkasse in
Santiago für das Departement der Hauptstadt und die nationale Spar-
kasse für die anderen Departements mit der Erledigung der den Ortskassen
obliegenden Aufgaben betraut (Übergangsbestimmungen zum vorbe-
zeichneten. Gesetz).

Die beruflichen und genossenschaftlichen Kassen, welche den Charakter
zesetzlicher Versicherungsträger zu erlangen wünschen, müssen in ihre
Satzung die im Gesetz bestimmte Krankenpflegeleistungen aufnehmen
md eine Ermächtigung vom Präsidenten der Republik besitzen. Diese
Ermächtigung wird nach Anhörung der Hauptversicherungskasse erteilt
(Art. 2). Die Verwaltung der Ortskrankenkasse erfolgt durch einen aus
neun Personen bestehenden Verwaltungsrat. Drei seiner Mitglieder sind
von der Hauptversammlung der Versicherten, drei von. der Hauptversamm-
lung der beitragspflichtigen Arbeitgeber und drei vom Präsidenten der
Republik zu bestimmen, darunter ein nicht dem ärztlichen Personal der
Kasse angehöriger Arzt, sofern an den in Betracht kommenden Orten
anne hinlängliche Zahl von Ärzten vorhanden ist (Art. 7).
DEUTSCHLAND

RVO

Die Errichtung der Träger obliegt hinsichtlich der allgemeinen Orts-
md Landkrankenkassen dem Gemeindeverband; bei den Betriebskranken-
zassen erfolgt sie durch den Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrates,
bei den Innungskrankenkassen durch die Innung, bei den Ersatzkassen
durch die Versicherten selbst.

Die allgemeinen Ortskrankenkassen. und die Landkrankenkassen werden
erundsätzlich für den Bezirk eines Versicherungsamtes durch Beschluss
des Gemeindeverbandes errichtet. Erfolgt die Errichtung nicht rechtzeitig,
30 ordnet das Oberversicherungsamt dieselbe an. Hiergegen kann Beschwerde
bei der obersten Verwaltungsbehörde erhoben werden. Wird die end-
gültige Anordnung nicht in der gesetzten Frist befolgt, so errichtet das
ÖOberversicherungsamt die Kasse oder beauftragt mit deren Errichtung das
Versicherungsamt ($ 226, 231, 232, 233). Während die Errichtung von
allgemeinen Ortskrankenkassen im ganzen Reichsgebiet erfolgen muss,
kann die Landesgesetzgebung bestimmen, dass keine Landkrankenkasse
aeben den allgemeinen Ortskrankenkassen errichtet werde ($ 227). Eine
Landkrankenkasse wird neben einer allgemeinen Ortskrankenkasse nichv
errichtet, wenn sie nicht mindestens 1.000 Pflichtmitglieder haben würde.
Die Frricehtune einer allgemeinen Ortskrankenkasse neben einer Land-
        <pb n="670" />
        676 VIERTER TEIL
krankenkasse kann mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde
unterbleiben, wo die Ortskrankenkasse nicht mindestens 1.000 Pflicht-
mitglieder haben würde ($ 230).

Die Errichtung einer beruflichen Kasse erfolgt entweder durch den
Arbeitgeber (Betriebskrankenkasse) oder durch eine Innung (Innungs-
krankenkasse). Eine Betriebskrankenkasse kann nur mit Zustimmung
des Beurriebsrats errichtet werden ($ 245), eine Innungskrankenkasse nur
nach Anhörung des Gesellenausschusses, der zuständigen Gemeindebehörde,
der Handwerkskammer sowie der für die Beaufsichtigung der Innung zu-
ständigen Behörde ($ 251, Abs. 2}.

Ein Bauherr, der zeitweilig eine grössere Zahl von Arbeitern in einem
vorübergehenden Baubetrieb beschäftigt, kann auf Anordnung des
Oberversicherungsamts eine Betriebskrankenkasse errichten ($ 249, Äbhs, 1).
Eine Betriebskrankenkasse oder eine Innungskrankenkasse kann nur
errichtet werden, wenn

‘, sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhandener allge-

meiner Ortskrankenkassen oder Landkrankenkassen nicht gefährdet ;
dabei gilt eine Kasse nicht als gefährdet, wenn sie nach Errichtung
der Betriebs- oder Innungskrankenkasse mehr als 1000 Mivglieder
behält ;

ihre satzungsgemässen Leistungen denen der massgebenden Kranken-
kasse mindestens gleichwertig sind und

3. ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer sicher ist ($ 248, 251).

Hierbei wird auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen in der Weise
verfahren, dass ein Antrag auf Genehmigung dem Versicherungsamt ein-
gereicht wird. Dieses leitet ihn zwecks Herbeiführung einer Äusserung
den in Betracht kommenden Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen
zu und unterbreitet ihn mit gutachtlicher Äusserung dem Oberversiche-
rungsamt, welches allein für die Erteilung der Genehmigung zuständig
ist ($ 252, 253).

Die Träger der Versicherung sind rechtsfähig (8 4). Sie sind öffentlich-
rechtliche Körperschaften ohne Behördeneigenschaft.

Die Geschäfte der Krankenkassen werden vom Vorstand und Ausschuss
besorgt ($ 527).
a) Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht bei den Ortskrankenkassen zu einem Drittel
aus Vertretern der Arbeitgeber und zu zwei Dritteln aus Vertretern der
Versicherten. Er darf nicht mehr als 90 Mitglieder zählen ($ 332). Bei
den Innungskrankenkassen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer. die
gleiche Vertreterzahl besitzen, wenn sie je die Hälfte der Beiträge zu tragen
haben ($ 341), Der Ausschuss der Betriebskrankenkasse besteht aus
dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter und aus höchstens 50 Vertretern
der Versicherten. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter führt den Vorsitz.
Er hat die Hälfte der Stimmen, die den. Versicherten nach der Satzung
zustehen ($ 338).

Bei den Ortskrankenkassen und den Innungskrankenkassen wählen
die volljährigen Arbeitgeber und die volljährigen. Versicherten ihre Ver-
breter je aus ihrer Mitte. Die Wahl erfolgt getrennt unter Leitung des
Vorstandes. Das Stimmrecht des einzelnen Arbeitgebers richtet sich nach
der Zahl der von ihm beschäftigten Pflichtversicherten. Durch die Satzung
kann dieses Recht eingeschränkt und eine Höchststimmenzahl festgesetzt
werden. Eine derartige Bestimmung bedarf der Zustimmung des Ober-
versicherungsamts ($ 333, 341). Bei den Betriebskrankenkassen wählen
die volljährigen. Versicherten aus ihrer Mitte ihre Vertreter im Ausschuss.
unter Leitung des Vorstandes ($ 339).

Alle Fragen, welche vom Gesetz, von der Satzung oder der Dienstord.
nung nicht dem Vorstand zugewiesen sind, werden vom Ausschuss behandelt
Dem Ausschuss bleibt vorbehalten :

1. Festsetzung des Voranschlages.

2. Genehmigung der Jahresrechnune.
        <pb n="671" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER

677

Vertretung der Kasse gegenüber dem Vorstand.

Abschluss von Verträgen und Übereinkommen mit anderen Kassen.
Errichtung von Melde- und Zahlstellen.

Abänderung der Satzung.

Auflösung der Kasse, bzw. ihre freiwillige Vereinigung mit anderen
Kassen.

Die auf Ziffer 6 und 7 bezüglichen Beschlüsse bedürfen der Mehrheit
sowohl der Arbeitgeber als der Versicherten ($ 345). Der Zustimmung
des Ausschusses bedürfen :

ı. die vom Vorstand aufgestellte bzw. geänderte Dienstordnung für

Angestellte ;
Vorstandsbeschlüsse über Errichtung von Krankenhäusern und
Genesungsheimen ($ 346).

Die Vorschriften über die Meldung und Überwachung der Kranken
sowie über ihr Verhalten. werden ebenfalls vom Ausschuss erlassen. Die
Krankenordnung bedarf der Genehmigung des Versicherungsamtes ($ 347).

b) Der Vorstand
Bei den Ortskrankenkassen und den Innungskrankenkassen wählen
die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten im Ausschuss getrennt die
Vorstandsmitglieder, und zwar die Arbeitgeber !/, und die Versicherten
'/, ($ 335). Haben nach der Satzung einer Innungskrankenkasse die Arbeit-
geber und die Versicherten je die Hälfte der Beiträge zu tragen, so haben
sı6 je die Hälfte der Vorstandsmitglieder zu wählen ($ 341).

Bei den Betriebskrankenkassen setzt sich der Vorstand aus dem Arbeit-
zeber, bzw. seinem Vertreter und aus Versichertenvertretern zusammen.
Wie im Ausschuss, verfügt der Arbeitgeber über die Hälfte der Stimmen,
welche den Versicherten nach der Satzung zustehen ($ 338).

Die Mitglieder des Vorstandes der Ortskrankenkassen wählen aus ihrer
Mitte in ungetrennter Wahlhandlung den Vorsitzenden des Vorstandes
sowie einen oder mehrere Stellvertreter ($ 328). Den Vorsitzenden des
Vorstandes der Innungskrankenkasse bestellt die Innung aus den Vor-
standsmitgliedern ($ 341). Bei den Betriebskrankenkassen werden die
Geschäfte des Vorsitzenden vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter wahr-
genommen ($ 338).

Der Vorstand verwaltet die Kasse soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt ($ 342). Er vertritt sie gerichtlich und aussergerichtlich ($ 5).
Verstossen Beschlüsse der Organe eines Versicherungsträgers gegen Gesetz
oder Satzung, so hat sie der Vorsitzende des Vorstandes durch Be-
achwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden. Diese Beschwerde
bewirkt Aufschub ($ 8).

Der Vorstand ist verpflichtet, den Gewerbeaufsichtsbeamten auf Ver-
langen Auskunft über Zahl und Art der Erkrankungsfälle zu erteilen ($ 3=3).
ce) Angestellte und Beamte
Die Ernennung der Angestellten und Beamten der Kassen ist Sache
des Vorstandes (8 349). Eine Dienstordnung regelt die Rechts- und die
allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis
Ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung
oder Entlassung und die Festsetzung von Strafen. Sie enthält auch einen
Besoldungsplan ($ 353). Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vor-
stand die volljährigen Angestellten zu hören ($ 355). Die Dienstordnung
bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Ausschuss ($ 346,
Abs. 1) und das Oberversicherungsamt ($ 355, Abs. 2).
VERWALTUNGSKOSTEN

Die folgende Tabelle zeigt den Anteil der Verwaltungskosten an den
Gesamtausgaben, bzw. den Ausgaben für Leistungen in den Jahren 1914,
1915. 1919, 1920. 1921. 1924 und 1925.
        <pb n="672" />
        678

VIERTER TEIL

VERHÄLTNIS DER VERWALTUNGSKOSTEN ZU DEN AUSGABEN

Jahr 1

.O14 *
1915 3
L919 4%
1920
L921
1924
1925

Auf 100 Mark Gesamt
ausgaben entfielen
Verwaltungskosten

9,5
2,8
„5
5
16
&gt;

Auf 100 Mark Leistungs-
ausgabe entfielen
Verwaltungskosten

‚0,7
1,1
1,9
1,9
1,8

1! Wegen der Inflation sind die statistischen Angaben für die Jahre 1922 und 1923
nicht veröffentlicht worden,

* Es fehlen die Angaben für die allgemeine Ortskrankenkasse Goldberg, die Landkran-
zenkasse Goldberg-Haynau und das Versicherungsamt Thann.

3 Ohne Versicherungsamt Thann.

* Neues Gebiet einschliesslich Oberschlesien.

Die absolute Höhe der Verwaltungskosten auf ein Mitglied bei den
einzelnen Kassentypen und bei der Gesamtheit der Kassen wird in der
folgenden Tabelle angegeben.

VERWALTUNGSKOSTEN AUF EIN MITGLIED BEI DEN EINZELNEN KASSENARTEN
UND BEI DER GESAMTHEIT DER KASSEN
(in M. oder RM.}

Jahr?

Ortskran-
kenkassen

1914 4,01
1919 10,41
1920 25,37
1921 38,97
1924 4,60
1925 5.60

Landkran-
kenkassen

2,36

5,13
12,47
21,21

| 2,80
3.60

Betriebs-
kranken-
Ikassan

Innungs-
kranken-
kassen

0,54 4,38
0,75 10,58
1,94 23,53
3,09 37,97
0,50 | 5,70
0.70 6.50

Gesamtheit
sämtlicher
Kassen

3,04
7,46
18,49
29,03

| 3,60
450

ı Wegen der Inflation sind die statistischen Angaben für die Jahre 1922 und 1923
nicht veröffentlicht warden.

Die Verwaltungskosten der Betriebskrankenkassen erscheinen am nied-
rigsten, weil sie zum grössten Teil von den Arbeitgebern getragen und
nur soweit in Rechnung gestellt werden, als dies nicht der Fall ist.

Die Verwaltungskosten auf ein Mitglied waren 1924 und 1925 nur
wenig höher als 1914, die Leistungsausgahen sind in viel stärkerem
Masse gestieren.
VERSICHERUNG DER BERGARBEITER
Dieser Versicherungszweig soll den Bergarbeitern Renten im Falle der
Berufsunfähigkeit, eine Hinterbliebenenfürsorge (wie sie im Gesetz in der
Fassung vom 1. Juli 1926 vorgesehen ist), die sämtlichen Leistungen der
Arbeiterversicherung, mit Ausnahme der Unfallversicherung und die
Leistungen der Angestelltenversicherung gewähren. Seine Verwaltung
erfolgt durch die Reichsknappschaft und ihre örtlichen Unterstellen. die
        <pb n="673" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 679
Bezirksknappschaften, sowie durch besondere Krankenkassen ($ 6, 7 u. 9
jes Reichsknappschaftsgesetzes).

Die Errichtung der Reichsknappschaft erfolgt auf Grund der von ihr
orlassenen und vom Reichsarbeitsminister genehmigten Satzung ($ 11,
12). Die Bezirksknappschaften und die besonderen Krankenkassen er-
richtet die Reichsknappschaft ($ 9). Sonderkassen dürfen nur unter
folgenden Bedingungen errichtet werden :

ii. wenn die Einrichtung einer einzigen Krankenkasse für den ganzen
Bezirk. wegen besonderer wirtschaftlicher Bedingungen oder wegen der
weiten Entfernung des Betriebes vom Sitze der Bezirksknappschaft er-
hebliche Schwierigkeiten verursachen würde ;

2, wenn durch die Zahl der im Kassenbezirk regelmässig beschäftigten
Versicherten ihre dauernde Leistungsfähigkeit ausreichend sichergestellt
erscheint ;

3. wenn die Leistungsfähigkeit der Bezirksknappschaft durch die
Errichtung nicht gefährdet wird ;

4. wenn die Mehrheit der versicherten Betriebsangehörigen, die Mehr-
heit der Arbeitgeber und die Mehrheit der Vertreter der Betriebsange-
hörigen, die hierüber geheim abstimmen, zustimmen ($ 18).

Die Verwaltung der Bezirksknappschaft führen, unter Mitwirkung von
Knappschafesältesten und Angestelltenältesten,‘ der Bezirksvorstand. sowie
die Abteilungsvorstände und die Bezirksversammlungen für Arbeiter-
und Angestelltenangelegenheiten ($ 165).

Die Knappschaftsältesten werden innerhalb von Sprengelwahlgruppen
von den volljährigen versicherten Arbeitern, welche die bürgerlichen
Ehrenrechte haben, in geheimer und unmittelbarer Abstimmung nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl aus ihrer Mitte gewählt. Die Knapp-
schaftsältesten haben im allgemeinen das Recht und die Pflicht, die Be-
folgung der Satzungen und der Sondervorschriften durch die versicherten
Arbeiter zu überwachen und die Rechte der Arbeiter gegenüber der Reichs-
knappschaft wahrzunehmen ($ 167).

Die Organe bestehen je zu ?/; aus Vertretern der Arbeitgeber und je zu
/, aus Vertretern der Versicherten ($ 169). .

Die Vertreter der Arbeitgeber in der Bezirksversammlung und ihre
Ersatzmänner werden von den Arbeitgebern aus deren Mitte, die Vertreter
der Versicherten und ihre Ersatzmänner von den Knappschaftsältesten
and Angestelltenältesten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aus
deren Mitte gewählt ($ 177).

Mindestens ?/, der Versichertenvertreter müssen Knappschaftsälteste
oder Angestelltenälteste sein ($ 171). Die Bezirksversammlung hat
folgende Aufgaben ! .

1. Wahl der Vertreter zur Hauptversammlung der Reichsknappschaft ;
2, Erlass und Änderung der Sondervorschriften ; 3. Wahl eines Aus-
schusses zur Prüfung und Abnahme der Krankenkassenjahresrechnung
($ 178). .

Die Anstellungsverhältnisse der Angestellten der Reichsknappschaft,
der Bezirksknappschaften und der besonderen Krankenkassen werden
durch eine Dienstordnung geregelt ($ 185).

ESTLAND
LETTLAND

In beiden Staaten sind die Bestimmungen über die Errichtung der
allgemein vorgesehenen Berufskassen gleich: die Errichtung ist Sache der
Pflichtversicherten. Die Genehmigung durch den Arbeitsinspektors erfolgt
1ach Vorlage des Satzungsentwurfs. Weicht derselbe von der Mustersatzung
ab, so sind die höheren Verwaltungsbehörden zuständig.

Kür Betriebe mit 500 und mehr Versicherten gelten hinsichtlich
        <pb n="674" />
        680 VIERTER TEIL
A

der Errichtung einer Krankenkasse andere Bestimmungen als für die
Betriebe mit einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern.

Bei den ersteren können die Arbeiter wählen zwischen der Errichtung
einer besonderen Betriebskrankenkasse, der Errichtung einer gemein-
samen Krankenkasse für in einer oder mehreren anderen Unternehmungen
beschäftigte Arbeiter oder dem Anschluss an eine bereits bestehende
Kasse (Art.. 274 des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 13-15 des
von der Gesetzabteilung des lettischen Justizministeriums kundgemachten
Krankenversicherungsgesetzes).

Die Arbeiter der Betriebe mit weniger als 500 Lohnbeziehern sind zur
Errichtung einer besonderen Betriebskrankenkasse nicht berechtigt, sofern
ihnen die Berechtigung nicht von der estnischen Arbeiterversicherungs-
behörde bezw. vom Ministerium für Sozialfürsorge in Lettland ausdrücklich
srteilt wurde (Art. 275 des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 15
des lettischen Gesetzes).

Die Eintragung einer Kasse erfolgt auf Grund einer beim Arbeitsinspektor
einzureichenden Errichtungsmeldung. Der Arbeitsinspektor ordnet die
Eintragung an, wenn der mit der Meldung vorzulegende Satzungsentwurf
der Mustersatzung entspricht. Ist dies nicht der Fall, so unterbreitet er
die Meldung dem Arbeiterversicherungsamt in Estland bezw. dem Ministe-
rium für Sozialfürsorge in Lettland. Die Kasse gilt als errichtet, wenn in
den beiden ersten auf die Meldung folgenden Wochen die die Meldung
erstattende Stelle nicht von der Weiterleitung ‚der Meldung an die vorge-
setzte Behörde verständigt worden ist. Wird die Eintragung abgelehnt,
so müssen binnen eines Monats die Gründe der Ablehnung schriftlich mit-
geteilt werden. (Art. 285 und 286 des estnischen Handelsgesetzbuches und
Art. 24 und 25 des lettischen Gesetzes).

Die Krankenkassen sind rechtsfähig. Sie können daher Eigentum sowie
andere Rechte an Liegenschaften erwerben. Sie können klagen und ver-
klagt werden und Vergleiche schliessen (Art. 282 des estnischen Handels-
gesetzbuches und Art. 21 des lettischen Gesetzes).

Kassenorgane sind : die Hauptversammlung, der Vorstand und der
Prüfungsausschuss.
a) Die Hawotversammlung
Die Hauptversammlung besteht aus Vertretern der Kassenmitglieder.
Ist die Zahl der Kassenmitglieder im Einzelfalle geringer als 300, so kann
die Hauptversammlung aus sämtlichen Mitgliedern bestehen (Art. 342
des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 80 des lettischen Gesetzes).
Die Kassenmitglieder wählen aus ihre Mitte die in der Satzung ange-
gebene Zahl von Vertretern. Die Satzung bestimmt auch das Wahlverfahren
und die Dauer des Wahlmandates. In der Hauptversammlung verfügt
jeder Delegierte über eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes
ist nicht zulässig (Art. 343 des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 81
des lettischen Gesetzes).
Die Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn wenigstens die Hälfte der
Delegierten der Hauptversammlung beiwohnt. Ist die Zahl der anwesenden
Delegierten zu gering, so wird zu einem möglichst frühen Zeitraum, spätestens
innerhalb der nächsten zwei Wochen, eine neue Hauptversammlung an-
gesetzt. Diese kann ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Dele-
zierten Beschlüsse fassen (Art. 347 des estnischen Handelsgesetzbuches und
Art, 84 des lettischen Gesetzes).
Zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehört :
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder ;
2. die Anordnung von Kassenprüfungen sowie der Erlass der bezüglichen
Bestimmungen ;

3. die Untersuchung, Nachprüfung und Genehmigung des vom Kassen-
vorstand zu erstattenden Jahresberichtes ;
die Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses ;
die Nachprüfung der von Versicherten oder Arbeitgebern. vorge-
brachten Klagen gegen die Geschäftsführung des Vorstandes :
        <pb n="675" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 681
3. die Entscheidung von Streitfragen, die zwischen dem Kassenvor-
stand und den Mitgliedern der Hauptversammlung etwa auftreten ;

/, die Entscheidung der die Verantwortlichkeit der Vorstandsmit-
glieder betreffenden Streitfragen (insbesondere von Unregelmässig-
keiten der Geschäftsführung), ferner auch ‚die Abberufung der
Vorstandsmitglieder ;

3. etwaige Änderungen der Satzung ;

). Beschlussfassung über eine etwaige Liquidation der Kasse (Art. 350
des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 86 des lettischen
Gesetzes).

AÄnnerhalb einer in der Satzung bezeichneten. Frist können die Kassen-
mitglieder, ebenso wie die Arbeitgeber, gegen die Beschlüsse der Haupt-
versammlung beim Arbeiterversicherungsamt in Estland bzw. beim
Ministerium für Sozialfürsorge in Lettland Einspruch erheben. Durch diese
Stellen können gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse für nichtig erklärt
werden (Art. 352 des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 88 des letti-
schen. Gesetzes}.
b) Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung in geheimer Abstimmung
aus ihrer Mitte gewählt (Art. 353 des estnischen Handelsgesetzbuches
ınd Art. 89 des lettischen Gesetzes).

Der Vorstand besorgt die Kassengeschäfte und ermittelt die Lohn-
summen der Mitglieder zwecks Berechnung des Beitragssatzes. Er prüft
die Krankheitsfälle und ihre Dauer nach und setzt das Krankengeld ent-
sprechend fest. Der Vorstand hat auch den jährlichen Geschäftsbericht
zu erstatten (Art. 357 des estnischen Handelsgesetzbuches und Art. 93
des lettischen Gesetzes).

Gegen die Vorstandsbeschlüsse kann Einspruch bei der Hauptversamm-
lung der Kasse eingelegt werden (Art. 358 des estnischen Handelsgesetz-
buches und Art. 94 des lettischen Gesetzes).
ec) Der Bechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss wird den Mitgliedern der Haupt-
versammlung entnommen. Er hat die Aufgabe, die Finanzgebarung, die
Jahresabrechnung des Vorstandes sowie den Jahresbericht zu prüfen
and ihn der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Der Betriebsinhaber kann an den Arbeiten des Ausschusses als Mit-
glied selbst teilnehmen oder sich durch einen Delegierten vertreten lassen.
Bei den für mehrere Betriebe errichteten Kassen können die Betriebsinhaber
nach gegenseitigem Übereinkommen Vertreter in den Prüfungsausschus
antsenden.

Der Kassenvorstand ist zur Ablehnung eines in den Prüfungsausschuss
entsandten. Arbeitgebervertreters berechtigt, sofern die Ablehnung hin-
reichend begründet erscheint. Sind die Gründe der Ablehnung strittig, so
entscheidet in Estland das Arbeiterversicherungsamt, in Lettland das
Ministerium für soziale Fürsorge. .

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben im Vorstand und in der
Hauptversammlung beratende Stimme (Art. 353 des estnischen Handels-
zesetzhuches und Art. 87 des lettischen Gesetzes).

FRANKREICH
Elsass-Lothrinaen

Es gelten hinsichtlich der Errichtung von Krankenkassen und deren
Verfassung die gleichen Bestimmungen wie im Deutschen Reich.

Die folgende Tabelle macht die Verwaltungskosten für die Gesamtheit
ler Kassen und die durchschnittlich auf einen Versicherten entfallenden
Verwaltungskosten für die Jahre 1919-1923 ersichtlich :
        <pb n="676" />
        589

VIERTER TEIL

VERWALTUNGSKOSTEN AUF EINEN VERSICHERTEN
UND DEREN ANTEIL AN DEN GESAMTAUSGABEN
(in Franken)

Jahr

1919
1920
‚921
‚922
1923

Persönlicher ' Sächlicher
‘Verwaltungs- 7erwaltungs-
aufwand aufwand

„344.580
097.378
1.480.489
2.554.182
2.883.947

352.173
612.530
654.073
640.843
692.300

Gesamter
Verwaltungs.
aufwand

‚696.753
2.709.908
3.134.562
3.195.025
3.506.247

Aufwand nf 100 De
auf inen Kersenansgeben
Tore

ersicherten Verwaltungskosten

‚96 5,88
7,03 7,22
8,01 5,56
7,73 / 4,81
7.99 4.86

Wie sich im gleichen Zeitraum die Verwaltungskosten auf den Kopt
des Versicherten bei den einzelnen Kassenarten gestaltet haben, zeigt die
unten folgende Tabelle, welche auch die Kassen der Bediensteten der
Eisenbahn und Postanstalten berücksichtigt. Die geringen Verwaltungs-
kosten der Betriebskrankenkassen kommen daher, dass der Verwaltungsauf-
wand zum grossen Teil vom Unternehmer getragen und insoweit nicht in
Rechnung gestellt wird.

AUF EINEN VERSICHERTEN ENTFALLENDE VERWALTUNGSKOSTEN
BEI DEN VERSCHIEDENEN KASSENTYPEN
(in Franken)

Jahr

Ortskran-
kenkassen

3etriebs-
kranken-
kassen

‚NNUNgS-
zranken-
kassen

1919 8,69 0,38 9,74
1920 12,55 0,89 14,91
1921 13,73 1,38 18,20
1922 13,18 1,14 19,14
1923 13.12 1.23 20.33

Eisen-
bahner-
kasse

Post-
bedienste-
tenkasse

Ersatz-
kassen

0,57 0,38

0,29 0,29 28,02
0,24 0,99 24,87
0,64 1.64 26.40

Versieherung der Bergleute
Die Versicherung der Bergleute wird von Hilfskassen durchgeführt.
Ihr Bezirk umfasst die Arbeiter und Angestellten einer Bergbaukonzession;
indes kann die Mitgliedschaft auf gewisse Arbeitergruppen beschränkt werden.
Kommt zwischen den Beteiligten eine Verständigung zustande, so hat die
untere Verwaltungsbehörde die bezirkliche Abgrenzung einzutragen.
Mangels einer Verständigung wird die Abgrenzung durch einen Staatsratsbe-
schluss festgesetzt (Gesetz von 1894, Art. 9). Im übrigen ist der Bezirk
schon stillschweigend bestimmt durch den Beschluss über die Einberufung
einer Wahlversammlung. Der erste Verwaltungsrat hat die Satzung auszu-
arbeiten. Diese wird durch den Präfekten dem Minister für öffentliche
Arbeiten zur Genehmigung unterbreitet und nach erfolgter Genehmigung
dem Betriebsinhaber bekanntgegeben.

Die Bergarbeiterhilfskassen werden durch je einen Verwaltungsrat von
mindestens 9 Mitgliedern geleitet. Der Betriebsinhaber benennt 1/, der Mit-
glieder des Verwaltungsrats. Die beiden anderen Drittel werden von den
Arbeitern bzw. den Angestellten aus den Mitgliedern ausgewählt. Ferner
sind 3 Ersatzmitglieder zu bestellen, welche bei Abwesenheit oder Beur-
laubung einzelner Mitglieder eintreten.

Bei der Wahl kann der Betriebsinhaber auf sein Recht zur Benennung
eines Drittels der Verwaltungsratsmitglieder verzichten. In diesem Falle
        <pb n="677" />
        DIE VERSICHERUNG STRÄGER . 683
geht das Benennungsrecht auf die Arbeiter und Angestellten über (Gesetz
von 1894, Art. 10).

Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch Listenwahlen auf drei Jahre
vestellt. Jedes Jahr scheidet !/, der Mitglieder aus.

Wahlberechtigt sind alle im Besitze der hürgerlichen Ehrenrechte
befindlichen Arbeiter und Angestellten französischer Staatsangehörigkeit
soweit sie in der letzten Lohnliste aufgeführt waren. Wählbar sind die über 25
Jahre alten Wahlberechtigten, die länger als 5 Jahre in der Unternehmung,
welcher die Hilfskasse angegliedert ist, gearbeitet haben. Während der ersten
53 Jahre des Bestandes einer Unternehmung deckt sich die erforderliche
Dienstzeit mit der Bestandsdauer der Unternehmung (Gesetz von 1894,
Art. 11).

Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden,
3inen Schriftführer und einen Schatzmeister.

Er setzt die Beitragsquote der Arbeiter und Angestellten fest (Gesetz
von 1894, Art. 6), verfügt über etwaige Überschüsse und bestimmt den bei
der Depositenkasse (Caisse des depöts et consignations) einzuzahlenden. und
den in der Hilfskasse zu belassenden Betrag (Gesetz von 1894, Art. 16).

Seine weiteren Aufgaben, insbesondere seine Zuständigkeit zur Be-
stimmung der Kassenleistungen werden regelmässig durch die Satzung
zeregelt,

Aus den Berichten über die Nachkriegsjahre geht der Verwaltungs-
aufwand nicht hervor. Die Bergbaustatistik für 1913 gibt den Verwaltungs-
aufwand wie folgt an :

VERWALTUNGSAUFWAND DER BERGARBEITERHILFSKASSEN IM JAHRE 1913

Art der Kosten

Verwaltungskosten und
Kosten des Rechtsver-
fahrens .

Anwesenheitsgelder, Ent-
schädigung für Kran-
kenbesuche, Verschie-
denes. 2...

Gesamtsumme

Gesamtsumme
{in Franken)

171.962

91.880
263.842

Kosten auf ein
Mitglied
fin Franken)

0.71

0.38
1.09 A

Auf 100 Fr. Ge-
samtausgaben
antfallende Ver-
waltungskosten

1,69

0,90
2.59

Versicherung der Seeleute
Diese Versicherung liegt der Fürsorgekasse für die französischen Seeleute
&gt;»b. Einziges Kassenorgan ist hier der Verwaltungsrat. Ihm gehören an :

1. zwei Senatoren und zwei Abgeordnete, von denen einer den Vorsitz
führt. Sie werden vom Marineminister ernannt ;

2, zwei Vertreter des Obersten Rates der Invalidenanstalt, die von
Jiesem Rat benannt werden ;

8. ein Staatsrat und ein Rat des Rechnungshofes, die vom Marinemi-
nister ernannt werden ;

4. der Direktor der Handelsmarine und der Leiter der Invalidenanstalt ;
sie sind von Rechts wegen Mitglieder ;

5. fünf Vertreter der Reeder und fünf Arbeitnehmervertreter, die von
den zuständigen Ausschüssen bzw. Gewerkschaften ernannt werden, und
zwar ein Hochseekapitän, ein Vertreter der Seeingenieure, ein Matrose oder
Maschinist, ein im allgemeinen. Schiffsdienst beschäftigter Mavrose (agent
du service general) und ein Fischer.
        <pb n="678" />
        684

'VIERTER TEIL
Die unter 1, 2, 3 und 5 bezeichneten Mitglieder werden auf drei Jahre
ernannt,

Der Verwaltungsrat hat insbesondere zu entscheiden über die Verwendung
und die Anlage der Kassenmittel. Er äussert sich ferner über die Orga-
nisation und über die die Betätigung der Kasse betreffende Fragen und
Entwürfe (Gesetz von 1905, Art. 18).

Der Marineminister verwaltet die Fürsorgekasse unter Mitwirkung der
in der Verwaltung und Geschäftsführung der Marineinvalidenkasse tätigen
Beamten und Angestellten (Gesetz von 1905, Art. 17).

Die Abrechnung der Kasse erfolgt jährlich (Anweisung des Ministeriums
vom 20. April 1906, Art. 188).

Der Zahlungsverkehr der Fürsorgekasse erfolgt durch den Schatzmeister
der Invalidenanstalt.
GRIECHENLAND

Nach dem griechischen Gesetz hat jeder Arbeitgeber, dessen Betrieb
3 Jahre besteht und wenigstens 70 Personen beschäftigt, eine Betriebs-
krankenkasse einzurichten. Betriebe gleicher Art können Gemeinschafts-
kassen ins Lebens rufen (Art. 4 a, Abs. 3 und 6 des Gesetzes Nr. 2868). Die
Handels- und Industriekammern sind in gleicher Weise zur Errichtung
einer gemeinsamen Versicherungskasse für ihr Personal verpflichtet. Diese
hatte binnen 6 Monaten nach dem Inkraftsetzen des Gesetzes von 1923
zu erfolgen (Art. 4 a, Abs. 5).

Die auf Grund des Gesetzes errichteten Kassen haben Rechtspersönlich -
keit (Art. 5) und werden von einem Verwaltungsrat auf Grund einer vom
Sozialminister zu genehmigenden Satzung verwaltet.

Der Verwaltungsrat der Betriebspensionskassen und der Bergarbeiter-
kassen besteht zu einem Drittel aus Arbeitgebervertretern und zu zwei
Dritteln aus Versichertenvertretern (Art. 6).

Über die Errichtung und den Betrieb der anderen Versicherungsanstalten
enthält das Gesetz keine Bestimmungen.

GROSSBRITANNIEN
IRISCHER FREISTAAT

Nach dem britischen und irischen Recht kann eine beliebige Anzahl
von Personen eine Vereinskasse zur Durchführung der obligatorischen
Krankenversicherung errichten, sofern die Genehmigung der zuständigen
Behörden erteilt wird. Die Genehmigung erfolgt in Grossbritannien durch
den Gesundheitsminister, der in Wales durch das Gesundheitsamt von Wales
vertreten wird, in Schottland durch das Schottische Gesundheitsamt. in
Irland durch die Versicherungskommissare.

Bei Stellung des Genehmigungsantrages ist zur Sicherung gegen betrüge-
rische oder schlechte Verwaltung eine Kaution zu hinterlegen, sofern. die
in Betracht kommende Vereinskasse nicht beweisen kann, dass sie nur
Beträge einhebt, welche zur Abdeckung eines von ihr gemäss dem Kranken-
versicherungsgesetz vom 7. August 1924 (Art. 35) geleisteten Vorschusses
bestimmt sind. (Für Irland vgl. Gesetz vom 16. Dezember 1911, Art. 26).

Die Genehmigung ist abhängig von folgenden Voraussetzungen :

@) die Kasse darf nicht auf Gewinn gerichtet sein ;

b) ihre Satzung muss dem Versicherten die uneingeschränkte Aufsicht
über die Geschäftsführung sichern -
        <pb n="679" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 685

ec) etwaige Ehrenmitgliedern der Gesellschaft können in allen die Durch-
‘:ührung der gesevzlichen Versicherung betreffenden Angelegenheiten kein
Stimmrecht haben (Art. 29, Abs. 2 des Gesetzes von 1924, Art. 23, Abs. 2
jes Gesetzes von 1911).

Die Satzung wird im allgemeinen von den Personen ausgearbeit, welche
die Kasse gründen und ihre Genehmigung herbeiführen wollen. Die meisten
bestehenden. Satzungen beruhen auf der von der Aufsichtsbehörde aus-
zearbeiteten Mustersatzung.

Die Prüfung der Satzungsentwürfe hat beim Inkrafttreten des Gesetzes
die zuständigen Stellen sehr stark belastet. Zur Zeit dagegen ist in Gross-
britannien, abgesehen von gelegentlichen Zusammenschlüssen, der Neuzu-
zang an Versicherungsträgern sehr gering. Auch in Irland wurde seit 1923
keine neue Kasse mehr ins Leben gerufen. Im genannten Jahre erfolgte
bekanntlich die Trennung des irischen Versicherungssystems vom britischen,
und es wurden damals in Irland zahlreiche Satzungen geprüft und
genehmigt.

Von einer einmal genehmigten Kasse, deren Errichtung und Satzung
als gesetzmässig befunden wurde, können die zuständigen Behörden keine
Satzungsänderung mehr verlangen. Ebensowenig kann die Kasse selbst ihre
Satzung ohne Zustimmung der Überwachungs- und Aufsichtsbehörde
abändern. Die Entziehung der Genehmigung ist zulässig, wenn eine Kasse
sich Gesetzeswidrigkeiten oder eine schlechte Geschäftsführung zuschulden
zommen lässt (Art. 38 von 1924, Art. 29 von 1911). Erwähnung verdient,
dass die königliche Kommission für Krankenversicherung (S. 110—112) eine
Erweiterung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Satzungs-
änderungen anregt, soweit die Satzungen den Versicherten nachteilig sind.
Ferner wurde angeregt, dass den Behörden, ausser dem Recht zur Ent-
ziehung der Genehmigung, für jene Fälle eine Strafbefugnis erteilt werde,
in denen eine Verwaltung sich weniger schwere Verstösse zuschulden kommen
liess, die eine Entziehung der Genehmigung nicht rechtfertigen.

Der Betrieb der zentralisierten und der in Zweige aufgelösten Kassen
weist gewisse Unterschiede auf. Am einfachsten stellt er sich bei zentra-
an Trägern, die sich auf einen bestimmten Sprengel beschränken,
dar.

Nach den Satzungen sind gewöhnlich folgende Organe vorhanden :
lie Hauptversammlung (General meeting), der Vorstand (Committee of
management), ferner Treuhänder (Trustees), Schatzmeister und Schrift-
ührer.
a) Die Hauntversammlung
Die Hauptversammlung setzt sich aus allen Kassenmitgliedern oder aus
Jen von ihnen gewählten Vertretern zusammen.

Sie muss einmal im Jahr einberufen werden. Gesellschaften, deren
Hauptversammlung von sämtlichen Gesellschaftern gebildet wird, dürfen
BL ihrer Satzung für gewisse Fragen namentliche Abstimmung vor-
sehen.

Aufgabe der Hauptversammlung ist die Wahl des Vorstandes, die
Prüfung des Jahresberichtes sowie die etwaige Abänderung der Satzung.
Diese bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörden. .

Die Hauptversammlung ist nur bei Anwesenheit einer bestimmten
Mitgliederzahl beschlussfähig. Das Quorum ist verschieden hoch, Bei
3iner Kasse, die z. B. 50 Mitglieder umfasst, ist die Anwesenheit von 8,
bei einer anderen, die vielleicht sogar 1 Million Mitglieder zählt, die An-
wesenheit von 50 Mitgliedern zur Beschlussfähigkeit erforderlich.
b) Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Festsetzung
der Mitgliederzahl erfolgt durch die Satzung. Diese Zahl schwankt im all-
zemeinen. zwischen 6 und 12. Dem Vorstand liegt die Verwaltung und die
Vermögensanlage ob.
        <pb n="680" />
        686

VIERTER TEIL

Bei einzelnen Kassen, z. B. bei den Grafschaftskassen in Irland und bei
den. Betriebskrankenkassen, wird ein Teil der Vorstandsmitglieder (meist
ein Viertel) vom Grafschaftsrat bzw. vom Unternehmer bestellt.
c) Die Angestellten
Die Hauptversammlung wählt die Treuhänder, einen Schatzmeister und
einen Schriftführer.

Die Treuhänder (Trustees) sind kraft Gesetzes Mitglieder des Vorstandes
und für die Verwaltung des Kassenvermögens verantwortlich.

Der Schatzmeister sowie der Schriftführer kann an den Sitzungen des
Vorstandes teilnehmen, ohne jedoch Stimmrecht zu besitzen. Dem Schrift-
führer liegt die Geschäftsführung der Kasse, insbesondere die Überweisung
der Barleistungen, ob. Er untersteht der Aufsicht des Vorstandes.

Die grossen Versicherungsgesellschaften, welche im ganzen Gebiet des
Königreichs tätig sind, verwenden ausserdem in ihren verschiedenen Nieder-
lassungen Angestellte, denen neben der Auszahlung der Barleistungen für
die Krankenversicherung die Krledigung der sonstigen Geschäfte der
Gesellschaft obliegt.

VERWALTUNGSKOSTEN

Die Verwaltungskosten der anerkannten Vereinskassen werden für
jeden Versicherten in gleicher Höhe festgesetzt. Falls im Laufe des Jahres
der für Verwaltungskosten vorgesehene Betrag nicht verausgabt wird,
wird der Rest auf die Verwaltungskosten des nächsten Rechnungsjahres
vorgetragen. Falls der angesetzte Betrag um mehr als 6d. auf den Ver-
sicherten überschritten wird, kann von den Mitgliedern ein Sonderbeitrag
erhoben werden. Mitglieder, welche denselben innerhalb der festgesetzten
Frist nicht entrichten, können mit der Verminderung, der Hinausschiebung
oder der zeitweiligen Einstellung der ihnen. etwa zustehenden Leistungen
bestraft werden (Art. 73 des Gesetzes von 1914 ; Art. 17 des Gesetzes vom
6, Februar 1918 für Irland ; Art. 45—48 der Approved Soecieties Regulatione
1924).

In den Jahren 1918 und 1919 betrugen die Verwaltungskosten auf
den Versicherten 3s. 5d ; sie wurden 1920 auf 4s. 5d. und 1921 auf 48. 10d.
erhöht. 1924 wurden sie wieder auf 4s. 5d. herabgesetzt. Seit 1921 wird
ein Zuschlag von 3s. 4d. im Jahr auf den Versicherten von den Gesellschaften
erhoben, welche Barmehrleistungen gewähren, wozu noch 5 v. H. der Aus-
gaben für Sachleistungen hinzutreten !,

Die Verwaltungskosten im TIrischen Freistaat betrugen 1925 auf den
Versicherten 48, 1d.
Die Verwaltungskosten aller Versicherungsträger Grossbritanniens
beliefen sich auf2-

1922 .
1923. .
1924 .
19925

£3.306. 700
» 3.382.500
» 3.381.500
» 3.441.200

Im Irischen Freistaat betrugen die Verwaltungskosten 1925 £89.233.

Folgende Tabelle unterrichtet über die Verwaltungskosten der anerkann-.
ten Vereinskassen und der Versicherungsausschüsse Grossbritanniens
während der Jahre 1914—-1924.

* Royal Commission. on National Health Insurance Evidence.
* Annual Reports of the Ministry of Health and Scottish Board. of Health.
        <pb n="681" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 687

VERWALTUNGSKOSTEN DER ANERKANNTEN VEREINSKASSEN
UND DER VERSICHERUNGSAUSSCHÜSSEN
(in £)

Verwaltungskosten
‚ahr

1A
1915
‚916
1917
1918
‚919
‚920
1921
‚922
1923
19924.

‚nsgesamt

2.313.000
2.475.000
2.442.000
2.391.000
2.515.C00
2.946.000
3.666.000
3.900.000
3.745.000
3.780.000
&gt; 804.000

auf einen
Versicherten

U, 17
0,17
0,16
0,16
316
4:9
0,24
9,23
3,25
0,25
9.98

auf £100 der
Gesamtausgaben

13,3
15,8
15,7
15,6
14,8
15,1
14,0
13,4
12,6
12,8
12,3

ITALIEN (neue Provinzen)
In den neuen Provinzen sind auf Grund der Verordnung vom 29, No-
vember 1925 von Amts wegen bezirkliche Krankenkassen an dem
Hauptorte der Bezirke errichtet worden (Art. 7, Abs. 1). Der Wirtschafts-
minister ist ermächtigt, Vereinskassen auf Gegenseitigkeit und Betriebs-
krankenkassen mit wenigstens 500 Mitgliedern die Ausübung der gesetz-
lichen Versicherung zu gestatten, sofern hierdurch der Bestand der
3ezirklichen Kassen nicht gefährdet wird (Art. 7, Abs. 2).

Die Kassen sind rechtsfähig (Art. 8, Ahs. 3).

Die einzelnen Bezirkskassen werden von einem durch Verordnung des
Wirtschaftsministers ernannten Verwaltungsrat geleitet. Er setzt sich
aus 9 Mitgliedern zusammen, drei davon sind Vertreter der Arbeitgeber,
drei Vertreter der Versicherten, die drei anderen Mitglieder werden aus
dem Kreise der im Bezirke wohnenden Sachverständigen ausgewählt.
Einer von diesen letzteren wird durch Verordnung des Wirtschaftsministers
zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates ernannt. Der Verwaltungsrat
wählt aus seiner Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende, wovon einer
Arbeitgeber- und einer Arbeitnehmervertreter sein muss. Die Amtsdauer
Jer Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig
(Art. 12).

Dem Verwaltungsrat obliegt, .

i. das Büropersonal, die Heilpersonen und das Aufsichtspersonal zu
bestellen ;

2. die Dienstordnung und die Dienstanweisungen zu erlassen ;

3. die Versicherungsleistungen festzusetzen bzw. abzuändern :

1. die Kassenmittel zu verwalten ;

5. alle anderen ihm durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben
zu erledigen (Art. 13, Abs. 1).

Die Beschlüsse zu den Punkten 2—4 bedürfen der Genehmigung des
Präfekten (Art. 13, Abs, 3). .

Wird binnen 10 Tagen nach der Einreichung der Beschlüsse bei der
Präfektur eine Erinnerung gegen dieselben nicht erhoben, so gelten sie als
zenehmigt. Binnen 15 Tagen nach Versagung der Genehmigung kann
Einspruch beim Wirtschaftsminister erhoben werden, dessen Entscheidung
endgültig ist (Art. 14 der Verordnung vom 4. März 1926). Bei jeder Kasse
        <pb n="682" />
        688 VIERTER TEIL

besteht ferner ein Ausschuss von 3 Rechnungsprüfern. Diese werden vom
Wirtschaftsminister ernannt und müssen die im Art. 184 des Handels-
gesetzbuches bezeichneten Eigenschaften besitzen (Art. 9, Abs. 4 der
Verordnung vom 4. März 1926).
JAPAN

Nach dem japanischen Gesetz vom 22, April 1922 werden die bezirk-
lichen Versicherungsämter für jede Präfektur von Amts wegen und die
Betriebskrankenkassen durch die in Betracht kommenden Betriebsinhaber
errichtet.

Betriebsinhaber, die mehr als 500 Versicherungspflichtige beschäftigen,
sind zur Errichtung einer Betriebskrankenkasse verpflichtet und haben
die Genehmigung der Kassensatzung bei dem zuständigen Minister ein-
zuholen. (Art. 32). In Betrieben mit 300 bis 500 Versicherungspflichti-
gen kann eine Betriebskrankenkasse errichtet werden (Art. 28). Der
Betriebsinhaber, der eine solche Kasse errichten will, bedarf hierzu der
Zustimmung der Mehrheit seiner Arbeitnehmer. Die Satzung ist dem
zuständigen Minister zur Genehmigung vorzulegen (Art. 29, Abs. 1).

Die Inhaber der weniger als 300 Personen beschäftigenden Betriebe
können sich zur Gründung einer Betriebskrankenkasse zusammenschliessen,
wenn hierdurch die Mindestzahl von 300 Kassenmitgliedern erreicht wird
(Art. 28, Abs. 2).

Die Kassen sind rechtsfähig (Art. 26).

Das wichtigste Organ der Betriebskrankenkassen ist die Delegier-
tenversammlung. Sie besteht aus wenigstens 12 Mitgliedern, die zur Hälfte
vom Arbeitgeber, zur Hälfte aus den Mitgliedern der Kasse bestellt
werden (Art. 19 und 20 der Ausführungsverordnung vom 30. Juni 1926).

Eine gesetzliche Vorschrift über die regelmässige Einberufung der
Hauptversammlung besteht nicht. Die Einberufung muss dagegen auf
Verlangen eines Drittels der Delegierten erfolgen. (Art. 27). Den Vorsitz
der Hauptversammlung führt der leitende Direktor der Kasse (Art. 28).
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Hälfte der Delegierten anwesend
ist. Satzungsänderungen hedürfen der Zustimmung von ?/, der Delegier-
ten (Art. 31).

Die Hauptversammlung ist zuständig für die Erledigung des Voran-
schlages, die Verwaltung des Reservefonds, den Abschluss von Anleihen.
ferner für Satzungsänderungen und die Beitragsfestsetzung (Art. 25).

Sie kann ihre Zuständigkeit ganz oder teilweise einem aus ihrer Mitte
gewählten Ausschuss übertragen (Art. 25)..

Die vom Gesetz als Direktoren bezeichneten Kassenbeamten müssen
in einer durch 2 teilbaren Zahl bestellt werden. Die Mindestzahl ist 4.
Die Hälfte der Direktoren wird je vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmer-
vertretern. in der Delegiertenversammlung gewählt. Die vom Arbeitgeber
gewählten Direktoren wählen aus dem Kreis der Direktoren den leitenden
Direktor (Art. 36).

LETTLAND
Siehe S. 697.

LITAUEN
ALLGEMEINES VERSICHERUNGSSYSTEM
Die Distriktskassen werden vom Hauptamt für Sozialversicherung
errichtet ($ 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 1925, abgeändert am 25. Sep-
tember 1926). Sie können an Orten mit wenigstens 150 Arheitnehmern
        <pb n="683" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 689
oder in Betrieben mit wenigstens der gleichen Arbeiterzahl Zweigstellen
eröffnen ($ 5). Das litauische Gesetz spricht sich nicht darüber aus, ob
diese Zweigstellen auf Antrag der Beteiligten oder durch Verfügung des
Hauptamtes für Sozialversicherung geschaffen werden. Indes ist anzu-
nehmen, dass beim Ausbau der Kassen über die Zweckmässigkeit das
Amt selbst beschliessen wird.

Die Distriktskassen sind juristische Personen ($4). Ihre Organe sind
die Hauptversammlung, der Vorstand, der Prüfungsausschuss und der
Sehiedsausschuss.
a) Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung besteht zu ?2/, aus Arbeitnehmervertretern
und zu !/, aus Arbeitgebervertretern. Sie darf nicht mehr als 45
Mitglieder zählen. Ihre Wahl erfolgt auf 3 Jahre. Jedes Jahr findet wenig-
stens eine ordentliche Sitzung statt. Die Hauptversammlung hat die Mit-
glieder des Vorstandes, des Prüfungsausschusses und des Schiedsaus-
schusses zu wählen, über den jährlichen Voranschlag, über Satzungsände-
rungen, über etwaige Vereinbarungen mit anderen Kassen zu beschliessen
asw. ($ 108—118).

b) Der Vorstand
Der Vorstand besteht zu zwei Dritteln aus Vertretern der Arbeitnehmer
und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitgeber. Er hat höchstens 9
and wenigstens 6 Mitglieder, die für ein Jahr bestellt werden. An den
Vorstandssitzungen nimmt nach dem Gesetz ein Regierungsvertreter mit
beschliessender, der Direktor, der Chefarzt und ein Vertreter des Prüfungs-
Ausschusses mit beratender Stimme teil. Der Vorstand hat die Geschäfte
der Kasse zu führen und ihr Vermögen zu verwalten. Sein Vorsitzender
vertritt sie vor den Gerichten. Der Vorstand wählt den Direktor und
gestellt die Kassenbeamten. Diese sind nach dem Gesetz den Staats-
angestellten gleichgestellt, und die Kasse hat für sie eine besondere Dienst-
ordnung zu erlassen ($ 119—154).
ec) Der Prüfungsausschuss
Der von der Hauptversammlung gewählte Prüfungsausschuss besteht
zus 6 Mitgliedern, und zwar 4 Arbeitnehmer- und 2 Arbeitgebervertretern.,
Er unterzieht die Kassenbücher vor dem Zusammentreten der Haupt-
versammlung und zu den ihm angemessen erscheinenden Zeitpunkten
ainer Prüfung ($ 155—157).
d) Der Schiedsausschuss
Der Schiedsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Zwei werden von
der Hauptversammlung aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter, zwei
aus dem Kreis der Arbeitgebervertreter gewählt. Die so gewählten 4
Mitglieder wählen das fünfte zu. Der Schiedsausschuss hat die etwa zwischen
Versicherten und dem Vorstand entstehenden Streitigkeiten über die
Kassenleistungen oder über Strafen, welche gegen Versicherte wegen Nicht-
oefolgung ärztlicher Anordnungen, bzw. wegen Vortäuschung einer
Krankheit ausgesprochen wurden, beizulegen ($ 158—-181).

Die Versicherung im Memelgebiet
Im Memelgebiet ist die Reichsversicherungsordnung von 1911 mit
einigen Abänderungen in Kraft geblieben. Einziger Versicherungsträger ist
lie Landesversicherungsanstalt, welche 1922 bei der Besetzung des Gebietes
Jurch interalliierte Truppen errichtet wurde.

Organe dieser Anstalt sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

Der Delegiertenversammlung gehören 30 Mitglieder an (15 Vertreter
ler Arbeitgeber und 15 Vertreter der Arbeitnehmer). Sie werden von der

KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="684" />
        690 VIERTER TEIL
Mitgliederversammlung der vier örtlichen Unterstellen gewählt. Die
Delegiertenversammlung hat die Vorstandsmitglieder zu wählen, über
den Voranschlag zu beschliessen, den Jahresbericht zu genehmigen und
Satzungsänderungen zu verfügen ($ 130—144 der Satzung vom 30, No-
vember 1922).

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, der vom Direktorium
des Memelgebietes bestellt wird und aus je 3 Vertretern der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer. Diese werden von den Arbeitgeber- und Arbeit-
nehmerdelegierten der Hauptversammlung in getrennter Wahl gewählt.
Der Vorstand, dem Behördeneigenschaft zukommt, liegt die Geschäfts-
führung der Landesversicherungsanstalt ob, soweit nicht die Zustän-
digkeit der Hauptversammlung gegeben ist ($ 112—129 der Satzung).
LUXEMBURG

Versicherungsträger sind die Bezirks- und die Betriebskrankenkassen.

Die Bezirkskrankenkassen werden durch Regierungsbeschluss für ört-
liche Bezirke errichtet. Nach dem Gesetz soll am Hauptorte jedes Kantons,
mit Ausnahme des Kantons Vianden eine solche Kasse bestehen. .Für
den Kanton Esch ist indes die Errichtung von 4 Kassen vorgesehen
(Art. 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 1925).

Die Betriebskrankenkassen werden von den Betriebsunternehmern er-
richtet. Einen Antrag auf Errichtung einer solchen Kasse kann jeder Unter-
nehmer stellen, der in einem oder mehreren Betrieben regelmässig
mindestens 500 Personen beschäftigt (Art. 28). Der Antrag muss von der
Regierung genehmigt werden. Sie fasst ihren Beschluss auf Vorschlag des
obersten Kontrollorgans (Zentralausschuss), der seinerseits die beteiligten
Bezirkskassen hören muss (Art. 28).

Die Errichtung einer Betriebskrankenkasse ist nur zulässig, sofern
dadurch der Bestand und die Leistungsfähigkeit der Bezirkskasse nicht
gefährdet wird. Diese Voraussetzung gilt als gegeben, wenn die Bezirks-
krankenkasse nach Errichtung der Betriebskrankenkasse noch mehr als
500 Mitglieder behält. Ferner muss die Betriebskasse nach ihrer Satzung
Leistungen gewähren, welche wenigstens denen der Bezirkskasse gleich-
wertig sind. Endlich muss ihre dauernde Leistungsfähigkeit hinreichend
gesichert sein (Art. 31).

Die Regierung entscheidet nach Anhörung des Zentralausschusses darüber,
ob die Leistungen einer Betriebskrankenkasse denjenigen der Bezirks-
kasse gleichwertig sind. Hierbei wird die Gesamtheit der Leistungen und
der Mitgliederkreis der Kasse berücksichtigt (Art. 38).

Der Satzungsentwurf der Betriebskrankenkasse wird vom Arbeitgeber
ausgearbeitet und der Betriebsversammlung vorgelegt. Der Entwurf geht
dann an den Hauptausschuss, welcher ihn mit besonderer Ausserung der Re-
gierung zur Genehmigung übermittelt. Die Genehmigung kann nur versagt
werden, wenn die Satzung dem Gesetz nicht entspricht. Die Ablehnung
ist zu begründen (Art. 47, 48 und 49). Die vor Erlass des Gesetzes vom
17. Dezember 1925 errichteten Betriebskrankenkassen bedurften zu
ihrem Fortbestand einer von der Regierung nach Anhörung des Zentral-
ausschusses zu erteilenden Ermächtigung (Art. 32).

Kassenorgane sind : die Generalversammlung und der Vorstand,

a) Die Generalversammlung

Bei den Bezirkskrankenkassen besteht die Generalversammlung aus
Delegierten der Versicherten und der Arbeitgeber. In der CGeneralver-
sammlung haben die Arbeitgeber, bzw. ihre Vertreter ein Drittel, die Ver-
zichertenvertreter zwei Drittel der Stimmen. Die Stimmenzahl des einzelnen
Arbeitsgebers richtet sich nach der Zahl der von ihm beschäftigten Pflicht:
versicherten. Die Satzung kann das Stimmrecht abstufen und eine Höchst
zahl der Stimmen vorsehen. |

Bei den Betriebskrankenkassen besteht die Generalversammlung aus
dem Arbeitgeber und den Delegierten de: Versicherten. Der Arbeitgeber
        <pb n="685" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 691
hat Anrecht auf halb soviel Stimmen als den Versicherten nach der Satzung
zustehen (Art. 54).

Der Generalversammlung liegt neben der Wahl der Versichertenver-
breter im Vorstande die Entscheidung derjenigen Angelegenheiten ob,
welche nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand zugewiesen sind.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben :

1. Festserzung des Voranschlages und Genehmigung der Jahresrech-
nung sowie die Befugnis, dieselben vorher durch einen besonderen Aus-
schuss prüfen zu lassen.

2. Vertretung der Kasse gegenüber dem Vorstand. #

3. Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen mit anderen Kassen.

4. Satzungsänderungen.

5. Beschlussfassung über die Auflösung der Kasse oder ihre freiwillige
Vereinigung mit anderen Kassen (Art. 62).

b) Der Vorstand .
Der Vorstand der Bezirkskrankenkassen wird von der Generalversamm -
lung gewählt. Arbeitgeber und Versicherte wählen ihre Vertreter in ge-
brennter Wahl, und zwar stellen die Arbeitgeber 1/4, die Versicherten ?2/,
der Vorstandsmitglieder (Art. 50—-52).

Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden
and einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wird der Vorsitzende dem
Kreise der Arbeitgebermitglieder entnommen, so ist der stellvertretende
Vorsitz einem Versichertenvertreter zu übertragen und umgekehrt.

Der Vorstand der Betriebskrankenkasse besteht aus dem Arbeitgeber,
dzw. seinem Vertreter als Vorsitzenden, aus einem Kassenmitglied als
stellvertretenden. Vorsitzenden und aus Versichertenvertretern. Der Ar-
veitgeber hat Anrecht auf halb soviel Delegierte als den. Versicherten zu-
stehen (Art. 53). .

Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und aussergerichtlich
and führt die laufende Verwaltung im Rahmen der Satzung. Er stellt den
Voranschlag auf und legt ihn wenigstens 2 Wochen vor der Abstimmung
ler Regierung vor. Diese kann den Voranschlag, sofern er den Gesetzen,
Dienstanweisungen usw. nicht entspricht, beanstanden und gegebenenfalls
las Eingreifen des Zentralausschusses veranlassen.
DIE VERWALTUNGSKOSTEN
Die vorherige Darstellung schildert den durch das Gesetz vom 17. De-
zember 1925 geschaffenen Zustand. In den Jahren 19183—1923, auf
welche sich die in der folgenden Tabelle aufgeführten Zahlen beziehen,
war die Krankenversicherung durch das Gesetz vom 31. Juli 1901 (abgeändert
ım 9. Februar 1918 und am 9. März 1919) geregelt. Der wesentliche Unter-
schied zwischen dem alten und dem neuen Gesetz liegt im Fortfall der
Filfskassen auf Gegenseitigkeit als Träger der Krankenversicherung.

_ Die hier folgenden. Zahlen betreffen die auf einen Versicherten in den
Jahren 1912-1922 entfallenden Verwaltungskosten.
/ERWALTUNGSKOSTEN AUF EINEN VERSICHERTEN NACH KASSENARTEN
(in Franken)

Jahr

| Bezirkliche
Kassen

1913
1919
1920
(921
1922
1923

4,39
10,63
13,86
13,12
12,95
12.74

Betriebskranken-
kassen

2,79
1,99
1,20
| 1,83
2,13
1,22

Hilfsvereine auf
Gegenseitigkeit

2,31
2,01
4,30
3,29
6.25
        <pb n="686" />
        692

VIERTER TEIL
NORWEGEN =

Die Errichtung der Bezirkskrankenkassen ist Sache der Gemeinden.
Nach dem Gesetz vom 6. August 1915 ($ 40) soli jede Gemeinde eine oder,
wenn sie es als notwendige erachtet und das Versicherungsamt zustimmt,
mehrere Krankenkassen dieser Art einrichten.

Andere Kassen (Betriebskrankenkassen, Gewerkschaftskrankenkassen),
welche die öffentlichen Krankenkassen ersetzen können, bedürfen der
Anerkennung des Versicherungsamtes. Die Anerkennung erhalten min-
destens 200 Mitglieder zählende Kassen, deren Satzungen dem Gesetz
entsprechen ($ 55). Das Versicherungsamt ist aber nach dem Gesetz zur
Anerkennung der von Gewerkschaften oder Arheitgebern errichteten Kassen
mit wenigstens 100 ständigen Mitgliedern ermächtigt ($ 56, Abs. 1).

Den Ersatzkassen für Lehrer und Lehrerinnen und den Eisenbahner-
ersatzkassen wird die Anerkennung erteilt, wenn sie eine gewisse Mindest-
zahl von Mitgliedern besitzen und wenigstens die im $ 54 des Gesetzes
vorgesehenen Leistungen gewähren.

Die Bezirkskrankenkassen geniessen Selbstverwaltung. Sie sind juri-
stische Personen und haften bis zur Höhe ihres Vermögens ($ 42). Ihre
Organe sind die Hauptversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer
und die Geschäftsführer.
a) Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung, welche aus den wahlberechtigten Versicherten
und den wahlberechtigten Arbeitgebern besteht, wird wenigstens einmal
im Jahre durch den Vorsitzenden des Vorstandes einberufen ($ 50, 1).

Sie beschliesst die Satzung und etwaige Satzungsänderungen auf
Antrag des Vorstandes. Die bezüglichen Beschlüsse bedürfen zu ihrer
Rechtskraft der Genehmigung des Versicherungsamtes. Die Hauptversamm-
lung hat auch gegebenenfalls die Verantwortlichkeit der Kassenangestellten
und der Vorstandsmitglieder festzustellen und sich die vom Vorstand
mit Ärzten, Zahnärzten und Dentisten usw. abgeschlossenen Verträge
vorlegen zu lassen ($ 51).

Die Satzung kann an Stelle der Hauptversammlung einen Vertreteraus-
schuss vorsehen ($ 50, 2). In diesem Falle muss sie Bestimmungen über die
Mitgliederzahl des Ausschusses, seine Wahl und Amtsdauer sowie über die
Tagesordnung enthalten. ?/, der Mitglieder des Ausschusses sind von den
wahlberechtigten Kassenmitgliedern, !/, von den wahlherechtigten Arbeit-
gebern zu wählen ($S 52, 2).
b) Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus 9 Mitgliedern und 9 Stellvertretern zusam-
men. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre ($ 44, 1).

Die Gemeindehbehörde ernennt fünf Mitglieder und fünf Stellvertreter
aus dem Kreise der über 21 Jahre alten Versicherten sowie zwei Mitglieder
und zwei Stellvertreter aus dem Kreise der beitragspflichtigen, über 21 Jahre
alten Arbeitgeber. Die beiden weiteren Vorstandsmitglieder und ihre
Stellvertreter können nach Belieben bestimmt werden ($ 44, 2).

Der Vorstand tritt sein Amt gleichzeitig mit dem ihn bestellenden
Gemeinderat an. Seine Wahl findet gleichzeitig mit der Wahl des Bürger-
meisters und seines Stellvertreters statt.

Die Satzung kann die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter auf je fünf
beschränken. Alsdann sind nur drei Arbeitnehmer, ein Arbeitgeber und
ein weiteres Mitglied samt den zugehörigen Stellvertretern zu benennen
($ 45).

In der am 3. Januar 1916 bekanntgegebenen Mustersatzung für Be-
zirkskrankenkassen wird die Zahl der Vorstandsmitglieder auf fünf fest-
gesetzt, so dass also tatsächlich die Mehrheit der Kassen einen fünfglied-
rigen Vorstand hat. KEtwa 50 Kassen erhielten von Versicherungsamft
        <pb n="687" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 693
Jjie Erlaubnis, abweichend von der Mustersatzung einen neungliedrigen
Vorstand zu bestellen.

Das Amtsjahr des Vorstandes beginnt am 1. Januar. Der Vorsitzende
und sein. Stellvertreter werden nur für ein Jahr bestellt ($ 46). Wieder-
wahl des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Vor-
standsmitglieder, welche ihr Amt während zweier aufeinander folgender
Wahlperioden ausgeübt haben, sind zur Ablehnung der Wiederwahl für
die folgende Wahlperiode berechtigt ($ 47, 1).

Die Vorstandsmitglieder haben die strafrechtliche Verantwortung von
[nhabern. öffentlicher Ehrenämter. Auf Vorschlag des Kassenvorstandes
zann die Gemeindebehörde dem Vorsitzenden eine angemessene Entschä-
digung für seine Arbeitsleistung gewähren. Die Zahlung derselben. liegt
der Bezirkskasse ob. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind im Ehrenamt
tätig ($ 48).

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens ein Mal im Jahre
berufen; er kann im übrigen nach Bedarf zusammentreten ($ 49, 1).

Der Vorstand hat die Kasse und ihr Vermögen zu verwalten und sie
durch seinen Vorsitzenden in allen Rechtsstreitigkeiten vertreten zu lassen.
{$ 49, 3).

Weiter gehört zu seinen. Aufgaben : ,

a) die Ausarbeitung des Satzungsentwurfs und etwaiger Satzungs-

änderungen ;

b) die Vorlage des nachgeprüften Rechnungsergebnisses an die Gemeinde-
behörde zur Genehmigung ;

») die Unterbreitung eines Vorschlages betreffend die Entschädigung
des Vorsitzenden und des Geschäftsführers ; die Festsetzung des
Gehalts für die übrigen bezahlten Angestellten und die Anstellung
der Beamten auf Vorschlag des Geschäftsführers ;

d) die Genehmigung der Verwaltungsausgaben (8 49, 2, abgeändert
im Jahre 1925).
Der Vorstand schliesst vorbehaltlich der Genehmigung durch das
Versicherungsamt mit Ärzten, Zahnärzten, Hebammen auf Grund des
festgesetzten Tarifs Verträge ab ($ 16, 1 A. a).

Die Zusammensetzung des Vorstandes der anerkannten Kassen wird
vom Versicherungsamt bestimmt. Die Bestimmungen decken sich im
zrossen. ganzen mit denen für die Bezirkskassen.,

Die Organisation des Vorstandes der Ersatzkassen ist je nach dem
Mitgliederkreis der Kassen verschieden (Gemeindekassen, Lehrerkassen,
Nationalkassen. und Bezirkskassen für Mittelschullehrer usw.). Die grösste
Zahl der hierhergehörigen Kassen stellen die Gemeindekassen dar. Sie
werden von dem Erziehungsrat oder von einem dreigliedrigen Ausschuss
verwaltet. Ein Mitglied des Ausschusses gehört dem KErziehungsrat an.

Die Eisenbahnerkassen besitzen einen 5—9gliedrigen Vorstand, dessen
ständiger Vorsitzender vom Eisenbahn-Zentralamt ernannt -wird.
e) Die Rechnungsprüfer, Geschäftsführer und Kassenbeamten
Die mit der Nachprüfung der Finanzgebarung der Kassen betrauten
Rechnungsprüfer werden von der Gemeindebehörde ernannt ($ 53, 1, Abs. 2).
Sie ernennt auch die Geschäftsführer und die anderen ständigen Beamten
auf Vorschlag des Vorstandes. Die Ernennungen bedürfen. der Genehmi-
yung durch das Versicherungsamt ($ 53, 1, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Dezember 1920).

Geschäftsführer und Rechnungsprüfer sind in strafrechtlicher Hinsicht
den öffentlichen Beamten gleichgestellt. Die Gemeinde haftet für die
Einnahmen des Geschäftsführers. Sie kann von ihm die Stellung einer
angemessenen Kaution verlangen,

Der Geschäftsführer hat die laufenden Kassengeschäfte zu erledigen,
soweit dieselben nicht durch das Gesetz oder die Satzung der Erledigung
durch den Vorstand vorbehalten sind. Die im Gesetz vorgesehenen Mass-
        <pb n="688" />
        694

VIERTER TEIL

nahmen der Kasse werden vom Geschäftsführer bewirkt. Wo nichts anderes
bestimmt ist, kann gegen die hiernach vom Geschäftsführer getroffenen
Massnahmen. Beschwerde beim Kassenvorstand erhoben werden.

VERWALTUNGSAUSGABEN
UND IHR ANTEIL AN DEN GESAMTAUSGABEN DER BEZIRKSKASSEN
Die Verwaltungsausgaben insgesamt gehen aus folgender Uebersicht
hervor :

VERWALTUNGSAUSGABEN INSGESAMT UND AUF EINEN VERSICHERTEN
UND IHR ANTEIL AN DEN GESAMTAUSGABEN DER BEZIRKSKASSEN

Ishr

1917
1918
1919
1920
1921
1922
1923
1924
1925

Verwaltungs-
kosten
insgesamt
(Kronen)

1.460.268
'.925.353
2.609.571
3.259.549
3.253.527
3.141.505
3.052.952
3.068.976
3.111.177

Verwaltungs-
kosten
auf einen
Versicherten
(Kronen)

3,08
3,70
4,80
5,84
5,93
5,51
5,27
5,25
5,22

Von 100 Kr.
Gesamt-
ausgaben

entfallen auf

Verwaltungs.
kosten

+10
3,2
8,3
9,7
9,2
7,8
2,7
8,5
8.0

Die Verwaltungskosten der Bezirkskassen waren in den Jahren 1920 bis
1921 am höchsten. Seitdem hat sich die Kopfquote und ihr Anteil an den
Gesamtausgaben vermindert.

Die folgende Tabelle stellt die Verwaltungskosten jenen der anerkannten
Kassen gegenüber. Die Angaben beziehen sich auf die Jahre 1921—1925.

VERWALTUNGSAUSGABEN INSGESAMT UND AUF EINEN VERSICHERTEN
UND IHR ANTEIL AN DEN GESAMTAUSGABEN NACH KASSENARTEN
(1921 und 1925)

Kassenart

Städtische Bezirks-
krankenkassen . .
Ländliche Bezirks-
krankenkassen . .
Bezirkskrankenkas-
sen überhaupt. .
Anerkannte Kassen.

Verwaltungskosten
insgesamt (Kronen)

19273

1925

1.706.508
1.547.019
3.253.527

102.802

1.556.274
1.554.897
3.111.171
64 081

Von 100
Kronen
Gesamt-
ausgaben
entfielen auf
Verwaltungs-
Ausgaben
1921 | 1925 ı 1921 | 1926

6,90 | 5,581 9.0

|

7,6
5,14' 4,901 9,3
5,93 5,22 | 9,2 | 8,0
441 4,301 60 |! 57
        <pb n="689" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 695

Wie die Tabelle zeigt, sind die Verwaltungskosten der anerkannten
Krankenkassen geringer als die der Bezirkskassen, Der Anteil der Ver-
waltungskosten an der Gesamtausgabe ist bei den anerkannten Kassen
um etwa ein. Drittel niedriger als bei den Bezirkskrankenkassen.
ÖSTERREICH

Die Errichtung von Krankenkassen kam bei den Gebietskassen den
Verwaltungsbehörden, bei Betriebskassen dem Unternehmer, bei Genossen-
schaftskassen der Genossenschaft, bei Vereinskassen den Mitgliedern zu.

Eine Bezirkskrankenkasse sollte für jeden Gerichtsbezirk am Sitze
les Bezirksgerichtes errichtet werden ($ 12; Abs. 2). Die politische Landes-
behörde war berechtigt, mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse ein-
zeiner Bezirke den Sprengel der Kassen in anderer Weise festzustellen
and namentlich anzuordnen, dass für mehrere Bezirke nur eine Kasse,
der dass für einen Bezirk mehrere Kassen errichtet werden.

Für jede Bezirkskrankenkasse war nach dem Musterstatut von der
Bezirksbehörde nach Anhörung von Vertrauensmännern der Arbeitgeber
und der Versicherten ein Statut zu errichten, welches, so wie seine späteren
Abänderungen, zur Gültigkeit der Genehmigung durch den Landeshaupt-
mann bedurfte ($ 14, Abs. 1).

Eine Betriebskrankenkasse konnte von einem Unternehmer errichtet
werden, welcher in einem oder in mehreren benachbarten Betrieben 100
oder mehr versicherungspflichtige Personen beschäftigte. Die Errichtung
xonnte nur dann untersagt werden, wenn hierdurch die dauernde Leistungs-
'ähigkeit der Bezirkskrankenkasse gefährdet worden wäre. Unter bestimm-
:en Voraussetzungen konnte dem Unternehmer eines Betriebes mit weniger
als 100 Beschäftigten die Errichtung einer Betriebskrankenkasse gestattet
werden ($ 42).

Der Unternehmer eines für die Beschäftigten mit besonderer Krankheits-
zefahr verbundenen Betriebes konnte, ohne Rücksicht auf die Zahl den
Beschäftigten, zur Errichtung einer Betriebskrankenkasse verhalten werden
{$ 43). Eine ähnliche Bestimmung galt für Bauherren, die bei Wege-,
Eisenbahn-, Kanal-, Strom- und Dammbauten durch längere Zeit eine
grössere Anzahl von Arbeitern beschäftigten ($ 54).

Durch Gesetz vom 20. November 1917, Art. 8, wurde bis. zur gesetz-
lichen Erneuerung der Vorschriften über die Träger der Krankenversiche-
rung die Neuerrichtung oder Neuzulassung von Krankenkassen zur Durch-
führung der gesetzlichen Versicherung eingestellt.

Die Bezirkskrankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben
and Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur
das Vermögen der Kasse ($ 15).

Die Organe der Kasse sind: die Generalversammlung, der Vorstand,
der Überwachungsausschuss, das Schiedsgericht. ;

a) Die Generalversammlung
Die Generalversammlung besteht entweder aus den eigenberechtigten
Kassenmitgliedern oder aus Delegierten, welche von den Mitgliedern aus
Ihrer Mitte gewählt werden. Die Generalversammlung muss aus Delegierten
bestehen, wenn die Kasse mehr als 300 Mitglieder zählt ($ 17).

Die Arbeitgeber, welche versicherungspflichtige Mitglieder einer Bezirks-
krankenkasse beschäftigen, haben eine angemessene Vertretung in_ der
Generalversammlung und in den anderen Organen der Kasse. Die Ver-
tretung ist durch Statut nach dem Verhältnis der von solchen Arbeit-
gebern aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesamtbetrag
der Beiträge zu bemessen. Mehr als ! /, der Stimmen darf den Arbeitgebern
nicht eingeräumt werden ($ 18). Bei den Betriebskrankenkassen konnte
dem Betriebsunternehmer oder seinem Vertreter der Vorsitz in der General-
versammlung und im Vorstand übertragen werden (8 47)
        <pb n="690" />
        596

VIERTER TEIL

Der Generalversammlung ist vorbehalten : 1. die Wahl des Vorstandes
und des Überwachungsausschusses ; 2. die Beschlussfassung über den
Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des letzteren ;
3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes ; 4. die
Beschlussfassung über die Abänderung des Statuts ($ 17).

b) Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Generalversammlung aus den Kassenmit-
gliedern gewählt. Dem Vorstand steht die gesamte Geschäftsführung und
Vertretung mit Ausnahme jener Angelegenheiten zu, die durch Statut
ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Insbesondere
liegt ihm die entsprechende Durchführung einer wirksamen Kranken-
kontrolle ob ($ 16).
ec) Der Überwachungsausschuss
Der Überwachungsausschuss wird gleichfalls von der Generalversamm-
lung gewählt. Das Statut hat Bestimmungen über die Bildung des Über-
wachungsausschusses, über dessen Wirkungskreis und seine Ämtsperiode
zu enthalten ($ 14, Abs. 3).

d) Das Schiedsgericht
Bei jeder Bezirkskrankenkasse besteht ein Schiedsgericht, das für
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche zwischen Versicherten und
Kasse ausschliesslich zuständig ist ($ 41; Abs. 2).

VERWALTUNGSKOSTEN

Die folgende Übersicht weist die Verwaltungskosten für die Jahre
1920— 1925 auf.

ANTEIL DER VERWALTUNGSKOSTEN IN HUNDERTSÄTZEN
AN DEN BEITRAGSEINGÄNGEN NACH KASSENARTEN

Fahr

Bezirks- Betriebs-
krankenkassen ! krankenkassen

‚920 4,7 4
1921 13,9 13
1922 17,5 0,4
1923 11,3 0,4
1924 10,9 | 0,4
1925 13.2 7.4

Genossenschafts-‘
krankenkassen

Vereins-
ı krankenkassen

14,9 14,1
13,5 13,6
17,4 16,5
9,5 ] 9,6
9,5 10,8
18 13,2

Die Verwaltungskosten sind, mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen,
stark gesunken. Die Geringfügigkeit der Verwaltungskosten der Betriebs-
krankenkassen kommt daher, dass der Unternehmer den überwiegenden
Teil der Kosten aus eigenen Mitteln trägt.

Bei den Krankenkassen der Bergarbeiterversicherung belief sich der
Anteil der Verwaltungskosten an den Gesamtausgaben auf :
1919
1920
19927

6,8 v. RB.
1,7 »
10.6 »

1922 . 2.0... 114 v.H
1923 .0.0.0.0. 7,2 »
1924. 55 x
        <pb n="691" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER
POLEN

607

Die Errichtung der Bezirkskassen erfolgt durch den Minister für Arbeit
ınd Sozialhilfe, dem der Vollzug des Gesetzes vom 19. Mai 1920 über-
ragen worden ist (Art. 102).

Nach dem Gesetz ist in jedem Bezirk und in jeder Stadt mit über 50.000
Einwohnern eine Bezirkskrankenkasse zu errichten (Art. 1). Der Minister
für Arbeit und Sozialhilfe bestimmt die Reihenfolge für die Errichtung der
Kassen im Staatsgebiet (Art. 104 b). Die bestehenden bezirklichen und
zemeindlichen Krankenkassen haben ihre Satzungen mit dem Gesetz in
Einklang zu bringen (Art, 103, 2). Die nach der Reichsversicherungsordnung
von 1911 errichteten Krankenkassen wurden nur in Polnisch-Ober-
schlesien. beibehalten. 8

Die beruflichen Kassen der Staatseisenbahner werden ebenfalls von
Amts wegen ins Leben gerufen.

Die polnischen Versicherungsträger haben Rechtspersönlichkeit. Sie
können Rechte erwerben, Verpflichtungen übernehmen und vor Gericht
auftreten (Art. 2).

Die Kassen werden von einer Delegiertenversammlung, einem Vorstand
und einem Prüfungsausschuss geführt. Sie müssen zur Beilegung der etwa
zwischen den Versicherten und der Kasse sich ergebenden Streitigkeiten
einen Schiedsausschuss und zur Regelung der Beziehungen zwischen ihnen
and den Ärzten einen Vermittlungsausschuss einsetzen.
a) Die Delegiertenversammlung
Diese Versammlung besteht aus Delegierten, welche auf 3 Jahre gewählt
sind. Die Versicherten stellen zwei Drittel und die Arbeitgeber ein Drittel
der Delegierten. Die Wahlen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerdelegierten
arfolgen getrennt in direktem und geheimem Wahlgange nach den Grund-
3ätzen. der Verhältniswahl. Wahlberechtigt sind die über 20 Jahre alten
Arbeitgeber und Versicherten beiderlei Geschlechts. Wählbar sind nur
Wahlberechtigte polnischer Staatsangehörigkeit. Die Versicherten können
ihre Vertreter nur aus den eigenen Reihen wählen. Die Zahl der Dele-
gierten darf 90 nicht übersteigen. Die Wahlen erfolgen nach der Anweisung
vom 21. März 1921, die am 28. Dezember 1923 abgeändert wurde. Das
Stimmrecht des Arbeitgebers richtet sich nach der Zahl der von ihm beschäf-
tigten Versicherten, er kann aber höchstens 30 Stimmen haben.

Die Delegiertenversammlung ist wenigstens einmal im Jahre einzube-
rufen. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Delegierten
anwesend ist. Ihre Aufgaben sind namentlich :

1. Wahl des Vorstandes, des Prüfungsausschusses und des Schiedsaus-
schusses ;

2. Prüfung und Billigung der vom Vorstand vorgelegten Jahresabrech-
aungen und der Bilanz ; N .

3. Abschluss von Verträgen und Übereinkommen mit anderen Kassen ;

4. Vornahme von Satzungsänderungen mit Zustimmung des Versiche-
vungsamtes ;

5. Beschlussfassung über’ alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Ange-
legenheiten, insbesondere über die etwaige Errichtung von Spitälern und
Genesungsheimen, Erwerb und Veräusserung von Grundstücken.

Die Delegiertenversammlung beschliesst mit einfacher Stimmenmehr-
heit. Für Satzungsänderungen und Beitragserhöhungen zum Zwecke
der Gewährung von Mehrleistungen bedarf es der Zweidrittel-Mehrheit
(Art. 62, 63, 65—67).
b) Der Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ. Er besteht aus mindestens
9 und aus höchstens 18 Mitgliedern. Diese werden von der Delegierten-
versammlung gewählt, und zwar wählen die Arbeitgeberdelegierten ein
        <pb n="692" />
        698

VIERTER TEIL

Drittel und die Arbeitnehmerdelegierten zwei Drittel der Mitglieder.
Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt. Jedes Jahr
scheidet ein Drittel der Mitglieder jeder Gruppe aus, und zwar die am
längsten dem Vorstand angehörenden Mitglieder.

Dem Vorstand liegt die allgemeine Leitung der Kassengeschäfte ob. Er
verwaltet die laufenden Angelegenheiten und beschliesst über die Ver-
wendung des Vermögens. Ferner entscheidet er in erster Instanz über das
Vorliegen oder Nichtvorliegen der Versicherungspflicht, über die Bei-
tragspflicht und über die Einreihung der Versicherten in die Lohnstufen,
über den von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu tragenden Anteil an
Beiträgen und über die etwa gegen Arbeitgeber oder Versicherte zu
verhängenden Strafen. (Art. 68, 73, 76).

c) Der Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss wird von der Delegiertenversammlung auf ein
Jahr gewählt. Er besteht aus 6 Mitgliedern, die aus dem Kreise der Ver-
sicherten und der Arbeitgeber im gleichen Verhältnis wie bei den anderen
Kassenorganen entnommen werden.

Vor jeder Sitzung der Delegiertenversammlung und so oft der Prüfungs-
ausschuss es für notwendig hält, schreitet er zu einer Nachprüfung des
Kassendienstes, des Barbestandes, der Kassenbücher und der Kassenakten.
Widersprechen die Absichten oder die Haltung der Kassenorgane dem
Gesetz oder der Satzung, so hat der Prüfungsausschuss dem Versicherungsamt
Meldung zu machen. Anordnungen des Prüfungsausschusses haben aufschie-
bende Wirkung bis zur Entscheidung des Versicherungsamtes, die innerhalb
eines Monats erfolgen muss (Art. 80-82).

VERWALTUNGSKOSTEN
Nach einer Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Sozialhilfe
gestalteten sich die Verwaltungskosten der polnischen Krankenkassen im
Jahre 1924 folgendermassen :

DIE VERWALTUNGSKOSTEN DER KRANKENKASSEN IM JAHRE 1924
(in Zioty)
|—_—_ Zahl der ) Persönlicher Sächliche | ;
Kassen Verwaltungsaufwand | Verwaltungsausgaben NSKOSAME

135
19
7

6.881.706,54
310.868.40

2.415.137,23
108.573.35

9.296.843,77
419.441.75
7 192.574 94

= 9.599 "1058

‚; 9.716.285 592

VERWALTUNGSKOSTEN AUF EIN MITGLIED
UND ANTEIL AN DEN BEITRAGSEINGÄNGEN (in Zloty)
Insgesamt

Zahl der
Kassen |

Persönliche |
Verwaltungskosten

Sächliche
Verwaltungskosten

auf ein
Mitglied

Hundert-
satz der

Beitrags-
eingänge

auf ein
Mitglied

Hundert.
satz der

Beitrags-
eingänge

auf ein
Mitglied

Hundert-
satz der

Beitrags.

eingänge
135 4,92 |
19
154 — | 8.49

1,72

6,64 |
2,08 = 11.47
        <pb n="693" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 699
PORTUGAL

Nach dem Dekret Nr. 5636 vom 10. Mai 1919 sind Hilfskassen auf
Gegenseitigkeit in allen Bezirken des Festlandes und der Nachbarinseln
zu errichten. Zur Erleichterung des Beitritts und der Leistungsgewährung
können die Hilfskassen Zweigstellen in den dicht bevölkerten Kirch-
spielen. eröffnen (Art. 2).

Es ist Sache des Staates, die obligatorischen Hilfskassen zu errichten.
Diese Aufgabe obliegt dem Amt für Sozialversicherung und allgemeine
Fürsorge. Die Errichtung wird eingeleitet durch Volkszählungsbeamte,
lie für die einzelnen Kirchspiele die versicherungspflichtige Bevölkerung
(estzustellen haben (Art. 11).

In Bezirken, wo Hilfskassen auf Gegenseitigkeit bereits bestehen,
waren diese berechtigt, sich innerhalb von 60 auf die Bekanntmachung
des Dekrets folgenden Tagen in obligatorische Kassen umzuwandeln
(Art. 8).

Eine Hilfskasse, deren Satzung durch Bekanntmachung des Amtes
für Sozialversicherung und allgemeine Fürsorge im Amtsblatte genehmigt
worden ist, geniesst folgende Vorteile: sie hat den Charakter einer
juristischen Person und Anspruch auf Rechtshilfe, kann mit vorheriger
Genehmigung der Regierung die für ihre Geschäftsräume, ihre Verwaltung
ı1sw. etwa notwendigen städtischen Grundstücke erwerben, ist von gewissen
Steuern und Abgaben befreit, kann mit vorheriger Genehmigung der Regie-
sung Stiftungen und Erbschaften unter Ablehnung der Haftung für etwaige
Schulden entgegennehmen und ist endlich von der Entrichtung der Postge-
bühren befreit (Art. 16),

Organe der obligatorischen Kassen sind: Die Hauptversammlung,
der Vorstand und der Finanzbeirat (Conselho fiscal}.

a) Die Hauptversammlung

Sie besteht aus den vollberechtigten Mitgliedern im Alter von 15-75
Jahren mit einem Jahreseinkommen von weniger als 900 Escudos, die im
Kassenbezirk wohnen und Anspruch auf Versicherungsleistung haben,
und Ehrenmitgliedern (deren Jahreseinkommen 900 Esecudos übersteigt).

Die Hauptversammlung wird zweimal im Jahre einberufen, und zwar
im Januar oder Februar zur Prüfung und etwaigen Abänderung des
Rechenschaftsberichts über das vergangene Jahr und zur Beurteilung der
Tätigkeit des Vorstandes ; die im November oder Dezember stattfindende
Delegiertenversammlung hat den Vorstand und den Finanzbeirat zu wählen,
sowie die Angestellten zu ernennen (Art. 55, 5). .

Die Hauptversammlung hat das Recht der Satzungsänderung ; sie kann
aber diesbezügliche Beschlüsse nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln
der Mitglieder fassen (Art. 56). .

Gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse der Hauptversammlung sind
anverbindlich. Die bei der Beschlussfassung anwesenden Personen haften
jedoch persönlich und zur gesamten Hand (Art. 58). ;

b) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer,
En Kassenwart und aus Beisitzern, deren Zahl die Satzung bestimmt
(Art. 50).

Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung aus dem
Kreise der vollberechtigten Mitglieder und der Ehrenmitglieder auf ein
Jahr gewählt. Eine Beschränkung der den Ehrenmitgliedern eingeräum-
ben. Sitze sieht das Gesetz nicht vor ; hierüber entscheidet der Wahlgang.

Die Vorstandsmitglieder haften der Kasse und Drittpersonen persön-
lich und zur gesamten .Hand für ihre Amtsführung (Art. 51). Die Genehmi-
        <pb n="694" />
        700

VIERTER TEIL
gung der Bilanz und des Rechnungsabschlusses durch die Hauptversamm-
lung entlastet sie von der Haftung gegenüber der Hilfskasse nach Ablauf
von 6 Monaten, es wäre denn, dass ın der Bilanz oder im Rechnungs-
abschluss durch Auslassung, falsche Angaben usw. die Lage der Kasse
verschleiert worden ist; (Art. 51, Abs. 4).
c) Der Finanzbeirat
Er besteht aus wenigstens drei Mitgliedern, von denen eines als
Vorsitzender und eines als Schriftführer tätig ist. Die Mitglieder werden
von der Hauptversammlung für ein Jahr gewählt. Sie können von ihr
jederzeit abberufen werden,

Der Finanzrat hat zu sorgen :

1. für die Prüfung der Finanzlage der Krankenkasse. Er kann sie
vornehmen, so oft er es für nötig hält, mindestens einmal im Vierteljahr ;

2. für die Einberufung der ordentlichen und der ausserordentlichen
Hauptversammlungen ;

3. für die Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes ;

4. für die Überwachung und Nachprüfung der Kassenverwaltung ;

5. für Äusserungen über die vom Vorstand vorgelegten Abrechnungen
and Berichte ;

6. für die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes und der Satzung
durch den Vorstand (Art. 52).

RUMÄNIEN
Altes Königreich und Bessarabien

Das Hauptamt für Kredit, Gewerbe und Arbeiterversicherung hat
die Krankenversicherung im alten Gebiet Rumäniens und seit dem
Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. April 1921 auch in Bessarabien
durchzuführen.

Die Zentralkasse, welche von dem Hauptamte geführt wird, vereinnahmt
die durch den Verkauf der Beitragsmarken sowie die aus den im Gesetz
bezeichneten Abgaben und Strafen einkommenden Beträge und weist
den Ortsstellen (Gewerbegenossenschaften und Hilfskassen) die zur
Bestreitung der Krankenhilfe, des Sterbegeldes und der Verwaltungs-
kosten erforderlichen Summen an (Art. 195, Abs. 4 des Gesetzes vom
25. Januar 1912).

Die Gewerbegenossenschaften (corporatia) bestehen aus mehreren In-
nungen f(breasla) und müssen mindestens 1.000 Mitglieder zählen (Art. 78).

Die Innungen (eine Vereinigung von wenigstens 25 dasselbe Handwerk
ausübenden Gewerbetreibenden) bestehen aus Lehrlingen, Anlerngesellen,
Gesellen, Fabrikarbeitern mit handwerklicher Ausbildung und Inhabern
eines Meisterbriefes, die auf eigene oder fremde Rechnung arbeiten.
Personen. der genannten Art müssen einer Innung angehören (Art. 64,
Abs. 2). Die Handarbeiter, nicht handwerklich oder beruflich vorge-
bildete Arbeiter in Fabriken, Steinbrüchen und anderen Industrie-
betrieben, sind keine Innungsmitglieder, gehören aber der Gewerbe-
genossenschaft an (Art. 2).

Ausser den Gewerbegenossenschaften als Versicherungsträger kennt das
rumänische Gesetz noch die freien Hilfskassen, welche in Fabriken und in
Betrieben des Staates, der Departements oder der Gemeinden tätig sind.
(Art. 136). Auch sie sind nur ein Mittelglied zwischen den Versicherter
und dem Hauptamt für Arbeiterversicherung in Bukarest.

Die Satzungen der Innungen, der genannten Gewerbegenossenschaften
und der Hilfskassen bedürfen der Genehmigung des Hauptamtes. Dieses
        <pb n="695" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 701
orüft auch den Voranschlag der Gewerbegenossenschaften sowie der
Hilfskassen nach und sorgt für die Vermögensanlage (Art. 136 und 197).

Das Hauptamt wird von einem dreizehngliedrigen Verwaltungsrat
zeleitet, der durch königliche Verordnung auf 7 Jahre bestellt wird. Der
Verwaltungsrat besteht aus 2 vom Finanzminister und 7 vom Minister
für Arbeit, Genossenschaftswesen und Sozialversicherung bestellten
Mitgliedern, ferner aus 2 Arbeitgebervertretern, welche vom zuständigen
Ministerium aus einer 6 Arbeitgeber umfassenden Vorschlagsliste des
Arbeitgeberverbandes ausgewählt werden, wozu noch 2 vom zuständigen
Minister aus dem Kreise der Handwerker und Arbeiter entnommene
Mitglieder treten, Die Bestellung erfolgt auf Grund einer Liste, welche für
jede Gewerbegenossenschaft einen von ihrer Hauptversammlung benannten
Delegierten aufführt (Art. 194, Abs. 1).

Der Generaldirektor des Hauptamtes, dem ein stellvertretender Direktor
zur Seite steht, hat die Beschlüsse des Verwaltungsrates auszuführen
[Art. 204).

VERWALTUNGSKOSTEN

im alten Königsreichs gestaltete sich der Anteil der Verwaltungs-
zosten an den Gesamtausgaben in den Jahren 1912-1925 folgender-
Massen :

AUF 100 LEI GESAMTAUSGABE ENTFALLENDE VERWALTUNGSKOSTEN
(in Lei)

jahr

1912
1913
1914
1915
1916
1917
(918
1919
1920
1921
1922
1923
1924
1925

Personalbedarf

),94
5,02
7,39
8,22
9,09
7,43
7,93
4,09
1,80
3,84
4,29
4,59
6,35
748

Sachbedarf

16,50

9,61
13,83
14,96
18,43
21,81
19,52
28,68
15,86
15,87
18,14
19,25
22,53
27.98

Ardeal
In dem früher ungarischen. Gebiete Rumäniens (Ardeal), das Transsyl-
zanien und das Banat umfasst, beruht die Errichtung und der Betrieb der
Versicherungsträger nach wie vor auf den Bestimmungen des Gesetzes
von 1907 1. Die Kassen dieses Landesteils sind dem Hauptamt für Arbeiter-
versicherung in Bukarest unmittelbar unterstellt. Der Anteil der Ver-
waltungskosten an den Gesamtausgaben der Versicherungsträger gestaltete
sich in den Jahren 1919-1925 folgendermassen :

1 Siahe Seite 712.
        <pb n="696" />
        702

VIERTER TEIL
AUF 100 EI GESAMTAUSGABEN ENTFALLENDE VERWALTUNGSKOSTEN
(in Lei)
Jahr

L919
1920
1921
1922
1923
1924
1925

Personalbedarf j

10,91
13,62
14,40
16,67

Sachbedarf

32,66
15,73
18,96

8,04

9,18
10,66
11.16

Bukowina

In dem früheren österreichischen Gebiet (Bukowina) ist das Gesetz
vom 30. März 1888 in Kraft geblieben 2.

VERWALTUNGSKOSTEN
Die Versicherungsträger der Bukowina haben für Verwaltungskosten
in den Jahren 1922-1924 folgende Beträge ausgegeben :

VERWALTUNGSKOSTEN
(in Lei)

Verwaltungskosten
insgesamt ....

Verwaltungskosten auf
den Kopf des Ver-
sicherten. . .

1922

1.587.2928.82

64 230

109%

2.026.161.41

64.76

1924

3.614.316.47

| 102,78

RKUSSLAND

Die Errichtung der Versicherungskassen im Bund der Sozialistischen
Sowjet-Republiken erfolgt unter unmittelbarer Mitwirkung der Arbeiter-
gewerkschaften, Diese sind ausdrücklich zur Mitarbeit bei der Schaffung
der in den Departements oder in den Verwaltungsbezirken zu errichtenden
Organe der Sozialversicherung, welche die Versicherungskassen zu errichten
haben, berufen.

Solche Kassen müssen für einen Umkreis von wenigstens 2 Werst mit
mindestens 2.000 Versicherten errichtet werden. Auf Grund. einer Verein-
barung zwischen den in Departementen oder in den Verwaltungsbezirken
errichteten Organen der Sozialversicherung und dem Gewerkschaftsverband
kann‘ eine. Versicherungskasse für einen Umkreis mit weniger als 2.000
Versicherten errichtet werden, wenn die Unmöglichkeit nachgewiesen
ist, die in dem betreffenden Umkreis liegenden Unternehmen, Betriebe
und Arbeitsstätten einer anderen Kasse zu unterstellen oder wenn in
dem Umkreis einzelne Wirıschaftsbetriebe (Fabriken, grössere Werkstätten‘
mit einer beträchtlichen Arbeiterzahl bestehen.

' Siehe Seite ARA5.
        <pb n="697" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 703

Nach der russischen Gesetzgebung sind an den vom Kassensitz entfernten
Orten, deren Arbeiterzahl zur Errichtung einer selbständigen Kasse nicht
ausreicht, Sonderstellen zu schaffen (Versicherungsstellen und Versicherungs-
bevollmächtigte). Die Beschlussfassung hierüber liegt den Ortskranken-
kassen ob, welche mit den im Departement oder im Verwaltungsbezirk
arrichteten Versicherungsorganen ins Benehmen treten. Versicherungs-
stellen werden. in Bezirken oder Betrieben mit 200—-2.000 Versicherten ein-
zerichtet, Versicherungsbevollmächtigte in Bezirken oder Betrieben mit
50—200 Versicherten aufgestellt. Voraussetzung ist, dass der in Betracht
kommende Betrieb mehr als 5 Werst vom Sitz einer Versicherungskasse
sntfernt ist.

Die Verkehrsarbeiter (Eisenbahnarbeiter und Schiffer) werden durch
Sonderversicherungskassen. versorgt, die von der Gewerkschaftskonferenz
der Verkehrsarbeiter errichtet werden. Die Eisenbahnlinien-Versicherungs-
kassen und die Schiffsbezirks-Versicherungskassen können in den verschie-
jenen Distrikten besondere Kassen ins Leben rufen. Diese letzten sind
zur Einrichtung von Versicherungsstellen und zur Bestellung von Ver-
sicherungsbevollmächtigten berechtigt.

Nach der russischen Gesetzgebung müssen auch für die Eisenbahnbau-
arbeiter Sonderberufskassen bestehen. Ihre Errichtung ist nur da zulässig,
wo die Arbeiten in einer Entfernung von mehr als 5 Werst vom Sitz der
Orts- oder Verkehrskasse stattfinden, die Ausführung der Arbeiten wenig-
stens zwei Jahre erfordert und wenigstens 2.000 Arbeiter beschäftigt sind.
Zur Errichtung dieser Kassen ist die Zustimmung der Gewerkschaft der
Bauarbeiter notwendig. Sie ist auch vor der Errichtung einer Versicherungs-
stelle oder vor der Ernennung eines Versicherungsbevollmächtigten zu
hören (Rundschreiben des Kommissariats für soziale Fürsorge und des
Zentralausschusses der Bauarbeitergewerkschaft vom 13, Dezember 1923,
Nr. 248).

Wird die Arbeitsstätte in den Bezirk einer Orts- oder Verkehrskranken-
\asse (bzw. ihrer Versicherungsstellen oder Versicherungsbevollmächtigten)
verlegt, so ist die Eisenbahnbauarbeiterkasse samt ihrer Versicherungsstellen
bzw. Versicherungsbevollmächtigten aufzulösen.

Die Kassen, welche gegen sämtliche Risiken versichern, werden von
ler Gewerkschaftskonferenz des Bezirks, dem Vorstande und der Prü-
hingskommission verwaltet.

a) Die Gewerkschaftiskonferenz

Über Zusammensetzung und Wahl der Konferenz beschliesst die örtliche
Leitung des Gewerkschaftsvereins.

Die Konferenz hat folgende Aufgaben :

A. Die Festsetzung der Zahl der Vorstandsmitglieder und ihrer Stell-
vertreter. Die Wahl dieser Vorstandsmitglieder, der Mitglieder des Prüfungs-
zusschusses und anderer Ausschüsse.

_ 2. Dio Prüfung und Genehmigung der Abrechnung des Vorstandes,
Beschlussfassung über den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben.

3. Abänderung der Höhe der Barleistungen nach vorheriger Zustimmung
des Zentralamts für Arbeiterversicherung.

4. Die Bekanntmachung auf Grund der Kassensatzung der Verfügungen
ınd Dienstanweisungen für den Vorstand, die Ausschüsse und die
Versicherten.

5. Erlass von Bestimmungen über die Kassenaufsicht.

6. Vornahme von Satzungsänderungen usw,

b) Der Vorstand
Die Verwaltung der Kassen obliegt einem Vorstand, dessen Mitglieder
von der Bezirkskonferenz gewählt werden. Wählbar sind nur die zur Teil-
aahme an der Bezirkskonferenz berechtigten Personen. Die Mitgliederzahl
les Vorstandes und seine Amtsdauer wird durch die Kassensatzung
        <pb n="698" />
        704

VIERTER TEIL

bestimmt. Der Vorsitzende des Vorstandes ist dem Kreise der Vorstands-
mitglieder zu entnehmen und vom Vorstand zu ernennen. Das im Departe-
ment, bzw. im Bezirk bestehende Versicherungsorgan hat das Bestätigungs-
recht. Gegen Beschlüsse des Vorstandes kann binnen Wochenfrist bei dem
zuständigen Aufsichtsorgan im Wege des Vorstandes Beschwerde eingelegt
werden.
ec) Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss wird von der Gewerkschaftskonferenz gewählt.
Er besteht aus der von der Konferenz festgesetzten Mitgliederzahl, die nicht
weniger als drei betragen darf. Hauptaufgabe des Prüfungsausschusses
ist die Beobachtung und Überwachung der finanziellen, vermögensrecht-
lichen, Haushaltungs- und Verwaltungsmassnahmen der Versicherungs-
kassen. Er erstattet dem Kassenvorstand hierüber Bericht und zeigt ihm
etwa festgestellte Verfehlungen an. Die Abstellung derselben hat binnen
einer vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Kassenvorsitzenden
festgesetzten Frist zu erfolgen (Verfügung des Arbeitskommissariats des
B. S. S. R. vom 25. März 1925, Nr. 87/618).
d) Versicherungsstellen und Versicherungsbevollmächtigte

Für Orte mit 200 bis 2.000 Versicherungsberechtigten, die mehr als
fünf Werst vom Sitz der nächsten Kasse entfernt sind, kann eine Versiche-
rungsstelle eingerichtet werden. Beträgt die Zahl der Pflichtversicherten
AS 50 bis 200, so ist die Aufstellung eines Versicherungsbevollmächtigten
zulässig.

Der Leiter einer Versicherungsstelle wird vom Kassenvorstand im
Benehmen mit dem Gewerkschaftsverein ernannt, der Versicherungsbevoll-
mächtigte im Benehmen mit dem Betriebsausschuss. Eine Versicherungs-
stelle darf nicht mehr als drei Angestellte zählen. Die Versicherungsbevoll-
mächtigten haben kein Personal.

Die Versicherungsstellen haben folgende Aufgaben :

1. Gesuche um Unterstützung oder Renten entgegenzunehmen ;

2. die vorübergehend arbeitsunfähigen und arbeitslosen Versicherten zu
überwachen ; ,

3. die Vermögenslage der Rentenbezieher und der eine Rente bean-
'ragenden Versicherten festzustellen ;

4. Unterstützungen und Renten auszubezahlen ;

5. Unterstützungen bei einwandfrei festgestellter vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit zu leisten ;

6. eine Liste über die Lohnarbeiter beschäftigenden Betriebe, Unter-
nehmungen und Arbeitsstätten zu führen ;

7. den regelmässigen Eingang der Beiträge zu überwachen ;

8. die Versicherungsbeiträge in von Bankstellen fernliegenden Ort-
schaften einzuziehen und sie halbmonatlich unter Beifügung von Nachweisen
an die Versicherungskasse abzuführen ;

9. den Versicherungsträgern und Versicherten Auskünfte zu erteilen ;

10. die Krankenhilfe zu überwachen und an ihrer Ausgestaltung und
Verbesserung mitzuwirken,

11. alle anderen Weisungen der Versicherungskassen auszuführen.

Der Versicherungsbevollmächtigte hat :

1. Unterstützungs- und Rentenanträge entgegenzunehmen ;

2. Unterstützungen und Renten auszuzahlen ;

3. die ordnungsmässige Entrichtung der Beiträge zu überwachen ;

4. die Anweisungen der Versicherungskasse auszuführen.

Der Versicherungsbevollmächtigte versieht sein Amt ausserhalb der
Arbeitsstunden. Er wird aus denselben Mitteln entschädigt wie der Betriebs-
ausschuss (Verordnung des Arbeitskommissariats des B. S. S. R. vom
21. August 1923, Nr. 34/75).
        <pb n="699" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER

705
DIE VERWALTUNGSKOSTEN
Der Verwaltungsaufwand wird von vornherein festgestellt ; der Vor-
anschlag ist zu Beginn des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde zur Geneh-
migung vorzulegen (Verfügung des Bundesrats für Sozialversicherung
vom 23. Juni 1927, Nr. 194).

Ferner kann 1 v. H. der Ausgaben für Krankenpflege zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes dienen.

Der persönliche Verwaltungsaufwand ist grösser als der sächliche.

Die Zahl der Angestellten der Sozialversicherung für das Jahr 1923
zeht aus folgender Aufstellung hervor :

Zahl der Kassen

Zahl der
Versicherten

34.7

; 1.865.135

Zahl der
Angestellten

3.523

Auf je 1000
Versicherte
entfallen.
Angestellte.

| 19

Demnach entfiel im Jahre 1923 ein Angestellter auf 530 Versicherte,
doch war die Verhältniszahl in den verschiedenen Gebieten recht verschieden
‘in Nowo-Nikolajewsk 1 Angestellter auf 317, in Astrachan auf 711 Versi-
cherte).

Ton Jahre 1924 entfiel 1 Angestellter auf 466—790 Versicherte.

Am 1. Januar 19251 wurden insgesamt 13.000 Kassenangestellte
gezählt ; davon waren 2.824 = 21,8 v. H. bei Verkehrskassen tätig. Durch-
Schnittlich entfielen auf eine bezirkliche Kasse 19,7 Angestellte, auf eine
Verkehrskasse 11,3. In der R. 8. F. 8. R. gestaltete sich die durch-
sehnittliche Zahl der Kassenangestellten folgendermassen :
Kassen mit

2.000 Versicherten .
2.000-— 3.000
3.000— 5.000
5.000—10. 000
‚0, 000-—20. 000
20. 000—-30. 000
30. 000—40. 000
0. 000 und mehr

4,3 Angestellte
R,4
9,9
15,3
28,8
13,8
66,3
115.8
So hatten die Kassen durchschnittlich einen Angestellten auf 477,9
Versicherte (auf 501 bei den bezirklichen Kassen, auf 392,9 bei den Land-
verkehrskassen ?, auf 284,5 bei den Wasserverkehrskassen). In der Ukraine
kam auf ungefähr 600 Versicherte ein Kassenangestellter. Am 1. Oktober
1926 traf ein Angestellter auf 451 Versicherte in der R. 8. F. S. R. und auf
549 Versicherte in der Ukraine.

Die Gehälter der Kassenangestellten. betrugen insgesamt im Dezember
1924 863.000 Rubel, wobei die Zulagen nicht berücksichtigt sind. Das durch-
schnittliche Monatsgehalt belief sich demnach auf 66,63 Rubel; es war 45 v.H.
höher als das durchschnittliche Entgelt der Versicherten.

Während eines sechsmonatigen Zeitraums in den Jahren 1924—1925
betrugen die Verwaltungskosten der Sozialversicherungsanstalten 9.379.755
Rubel, so dass auf 100 Versicherte ein Verwaltungsaufwand von 161,56 Rubel
iraf, was etwa 6,37 v. H. der gesamten Kasseneinnahmen ausmachte
Im Jahre 1925-26 belief sich der durchschnittliche Verwaltungsaufwand
inderR.S. F.S. R. auf 5,6 v. H. der Ausgaben und 3,9 v. HL. der Einnahmen.

ı Versicherungsfragen, 1925, Nr. 32. S. 5,

2 In einem neueren offiziellen Bericht (Versicherungskonferenz vom April
1926) ist die Zahl der Angesteliten bei den Verkehrskassen mit 2560 angegeben,
d.h. 1 Angestellter trifft auf 500 Versicherte (Versicherungsfragen, 1926, Nr. 17).

KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="700" />
        . VIERTER TEIL
SCHWEIZ

706

Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 ermächtigt die Kantone, die
Krankenversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen
obligatorisch zu erklären. Es gab ihnen Vollmacht, unter Berücksichtigung
bestehender Krankenkassen öffentliche Kassen ins Leben zu rufen. Die
Kantone sind berechtigt, die nach dem erwähnten Gesetz ihnen zustehenden
Befugnisse Gemeinden zu überlassen. Die von den Kantonen und Gemeinden
getroffenen Massnahmen bedürfen der Genehmigung des Bundesrats (Art. 2).

In den Kantonen, welche von der ihnen erteilten Ermächtigung Ge-
brauch gemacht haben, bleibt die Errichtung von Krankenkassen Sache
der Interessenten. Die Errichtung öffentlicher Kassen dagegen erfolgt
durch den Kanton oder die Gemeinde.

Zur Erlangung der Anerkennung müssen die Kassen ihre Satzung und
die übrigen Bestimmungen dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreiten.
Sie erhalten die Anerkennung nur, wenn sie ihren. Mitgliedern wenigstens
ärztliche Behandlung und Arznei oder ein tägliches Krankengeld gewähren,
das nicht weniger als 1 Franken bei Erwerbsunfähigkeit betragen soll.
Satzungsänderungen bedürfen gleichfalls der Genehmigung des Bundesrates
(Art. 4 und 12).

Die Errichtung der öffentlichen, kantonalen oder gemeindlichen Kassen
liegt den öffentlichen Behörden ob. In den Halbkantonen Appenzell
(Inner-Rhoden) und Basel-Stadt sind für die Errichtung der Kassen die
kantonalen Behörden zuständig (Verordnung vom 29. November 1920 für
Appenzell (Inner-Rhoden), Art. 1, durch welche zwei öffentliche Kassen
ins Leben gerufen wurden. —- Gesetz über die öffentlichen Kassen des
Kantons Basel-Stadt vom 12. März 1914, abgeändert durch die Gesetze
vom 10. Oktober 1918 und 23 Februar 1922). Im Halbkanton Appenzell
(Ausser-Rhoden) (Verordnung des Ständerats vom 30. Mai 1924, erlassen auf
Grund des Gesetzes vom 30. April 1916, abgeändert am 30. April 1922)
sowie im Kanton St. Gallen (Gesetz betr. die obligatorische Krankenver-
sicherung und die Gemeindekrankenkassen vom 28. Mai 1914, abgeändert
durch Gesetz vom 28. November 1919) und im Kanton Thurgau (Gesetz
betr. die obligatorische Krankenversicherung vom 24. April 1926) ist die Er-
richtung der Kassen den Gemeinden übertragen. Diese können sich, wenn
sie eine Kasse nicht allein errichten wollen, mit anderen Gemeinden zu
diesem Zweck zusammenschliessen.

Die öffentlichen Kassen gelten als selbständige Verwaltungszweige mit
getrenntem Rechnungswesen (Verordnung vom 29, November 1920 in
Appenzell (Inner-Rhoden), Art. 2, Verordnung vom 30. Mai 1924 in Appen-
zell (Ausser-Rhoden), $ 21, Abs. 2. Gesetz über die Krankenpflichtversiche-
rung vom 28, Mai 1914 in St. Gallen, Art. 6, Abs. 3). Eine ähnliche Bestim-
mung enthält das Gesetz betr, die Errichtung der öffentlichen Krankenkasse
des Kantons Basel-Stadt vom 12. März 1914.

Die öffentlichen Kassen werden in folgender Weise verwaltet :
Appenzell (Ausser-Rhoden)
Die Verwaltung liegt beim Gemeinderat, welcher für jede Kasse einen
Ausschuss beruft, in dem der Gemeinderat und die Pflichtversicherten
vertreten sind, Frauen sind wählbar (8 21 des Gesetzes vom 30. April 1916}.
Appenzell (Inner-Rhoden)
Die beiden kantonalen Kassen werden von einem siebengliedrigen
Ausschuss verwaltet. In diesen entsendet jeder der beiden Bezirke einen
Versicherten- und einen Bezirksvertreter (der Bezirks Appenzell zwei). Die
Bezirksvertreter werden von dem Bezirksrat ernannt (Art. 6 der Sat-
zung). Die Verwaltung der Kasse Oberegg kann dem Bezirksrat über-
tragen werden. Die Überwachung der Pflichtversicherten, die Einnahme der
Beiträge und die Kassenverwaltung liegt einem Rechnungsführer ob, der
vom Ausschuss bestellt wird (Art, 19 des (Gesetzes vom 29, November 19251
        <pb n="701" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 707
Basel-Stadt
Die Basler öffentliche Kasse wird vom Sanitätsdepartement verwaltet,
hm steht ein Ausschuss von sechs Mitgliedern, wovon drei Versicher-
;envertreter sind, zur Seite. Der Ausschuss wird für drei Jahre vom
Regierungsrat ernannt. Ständiger Vorsitzender des Ausschusses ist der
Vorsteher des Sanitätsdepartements ($ 25 und 26 des Gesetzes vom
12. März 1919, abgeändert am 10. Oktober 1918 und am 23. Februar 1922).

st. Gallen
Hier gelten dieselben Bestimmungen wie im Halbkanton Appenzell
‚Ausser-Rhoden) ($ 8 des Gesetzes vom 28. Mai 1914 abgeändert am 28. No-
vember 1919).
Thurgau
Die Bestimmungen. decken sich mit denen für Appenzell (Ausser-
Rhoden) ($ 17 des Gesetzes von 24, April 1926).

KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN

Über Errichtung, Zahl, Sprengel und Sitz der Bezirksversicherungs-
zassen. beschliesst die Hauptversammlung der Zentral-Arbeiterversiche-
rungsanstalt mit Billigung des Ministers für Sozialpolitik (Art. 141 des
Gesetzes vom 14, Mai 1922).

Verkehrsunternehmungen, die in mehreren Bezirken gleichzeitig tätig
sind und über 1.000 pflichtversicherte Arbeiter beschäftigen, haben eine
Betriebsversicherungskasse für ihre Arbeiter zu errichten (Art. 153, Abs. 1).
Kommt ein derartiger Betrieb seiner Pflicht nicht nach, so kann die Zen-
iral-Arbeiterversicherungsanstalt die Errichtung der Kasse verfügen
(Art. 153, Abs. 2). Mehrere Verkehrsbetriebe können sich zur gemeinsamen
Errichtung einer Kasse zusammenschliessen (Art. 153, Abs. 3).

Die Errichtung von Knappschaftskassen, für welche dieselben Be-
stimmungen wie für die Verkehrsbetriebskassen gelten, ist zulässig. Sie
Jarf aber nur in bergbaulichen Betrieben mit mehr als 2.500 Arbeitern erfolgen
(Art. 158).

Nach dem Gesetz ist alleiniger Versicherungsträger die Zentral-Arbeiter-
versicherungsanstalt (S.U.Z.0.R.). Bezirkskassen, Verkehrsbetriebskassen
und Knappschaftskassen sind nur Unterstellen dieser Anstalt (Art. 119).
Die Zentralanstalt und ihre Unterstellen sind Einrichtungen öffentlichen
Rechts, denen Selbstverwaltung zukommt (Art. 124 und 143). Die bezirk-
lichen Unterstellen können im Rahmen ihrer durch das Gesetz und die
Satzung der S.U.Z.O.R. bestimmten Zuständigkeit Verpflichtungen über-
nehmen und Bechte erwerben (Art. 149). Verkehrsbetriebskassen und
Knappschaftskassen haben nach dem Gesetz nicht die Eigenschaft öffent-
cher Einrichtungen (Art. 154 und 158, Abs. 2).
ZENTRAL-ÄRBEITERVERSICHERUNGSANSTALT
Die wesentlichen Aufgaben dieser Anstalt auf dem Gebiete der Kran-
zen versicherung sind folgende :

a) Durchführung der Krankenversicherung nach den Grundsätzen der
Gegenseitigkeit. Festsetzung der Versicherungsbeiträge und Verabreichung
der im Gesetz bezeichneten Leistungen. ;

n b) Organisation der Krankenhilfe und Ankauf der Arzneien und Heil-
ehelfe.

c) Errichtung von Anstaltsapotheken, Krankenhäusern, Ambulatorien,
Genesungsheimen. Ö

d} Bildung eines Reservefonds für die Krankenversicherung (Art. 122).
        <pb n="702" />
        VIERTER TEIL

Organe des S.U.Z.O.R. sind : die Hauptversammlung, der Vorstand und
der Prüfungsausschuss (Art. 124).

a) Die Hauptversammlung.

Sie setzt sich zusammen aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerver-
tretern. der bei den Bezirksanstalten bestehenden Hauptversammlungen,
welche von Versicherten und Arbeitgebern je zur Hälfte in getrennter
Abstimmung gewählt werden (Art. 125).

Als Vertreter zur Hauptversammlung können nur die serbo-kroatische
oder slowenische Sprache beherrschende Inländer gewählt werden. Wer
weniger als 18 Jahre alt oder unter Vormundschaft bzw. unter Geschäfts-
aufsicht gestellt oder gerichtlich wegen eines Eigentumsverbrechens bestraft
ist, ist nicht wählbar (Art. 131, Abs. 1). Die Hauptversammlung hat

1, die Satzung des S.U.Z.O.R. fesszusetzen und gegebenenfalls abzu-
ändern ;

2. die Leistungen festzusetzen bzw. abzuändern ;

3. über die Deckung der Verwaltungskosten zu beschliessen und die
Versicherungsbeiträge festzusetzen ;

4. über den Reservefonds der Krankenversicherung zu verfügen ;

5. gegebenenfalls Krankenhäuser, Sanatorien und Apotheken zu-er-
richten ;

65. über Erwerb und Verkauf von Grundstücken sowie über die Eingehung
erheblicher Verpflichtungen (über 1.200.000 Dinars) durch die Ver-
sicherungsanstalt zu beschliessen (Art. 126 des Gesetzes und Art. 50
der Satzung).

Beschlüsse über die Höhe der Leistungen und der Beiträge sind in
geheimer Abstimmung zu fassen. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der in der Hauptversammlung anwesenden Vertreter. Änderungen der
Satzung und der Höhe des Krankengeldes sowie der Beiträge unterliegen
der Genehmigung durch den Minister für Sozialpolitik. Kann bei der
ersten Festsetzung des Krankengeldes eine Zweidrittelmehrheit nicht er-
reicht werden, so wird die Höhe des Krankengeldes vom Minister hestimmt
(Art. 126, Abs. 2).

b) Der Vorstand

708

Der Vorstand besteht aus höchstens 36 von der Hauptversammlung
gewählten Mitgliedern. Für eine entsprechende Vertretung der Wirtschafts-
gruppen ist vorzusorgen. Das Statut des S.U.Z.O.R. (Art. 51) setzt die
Mitgliederzahl auf 24 fest, davon je 12 Arbeiter und Versicherte.

Der Vorsitzende wird abwechselnd einer der beiden Gruppen entnom-
men, Er hat auch die Verhandlungen der Hauptversammlung zu leiten.

Der Vorstand entscheidet alle Angelegenheiten, die nach dem Gesetz
oder der Satzung nicht der Hauptversammlung oder anderen Organen des
S.U.Z.O0.R. vorbehalten sind (Art. 127).

ec) Der Prüfungsausschuss

Er umfasst je drei Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten
{Art. 128 des Gesetzes, 81 und 82 der Satzung).

Der Prüfungsausschuss überwacht den Vollzug des Gesetzes, der Verord-
nungen oder sonstiger Vorschriften, prüft die Bilanz und die Rechnungen
und unterbreitet dem Vorstand, der Hauptversammlung, gegebenenfalls
dem Ministerium für Sozialpolitik etwa ihm zur Kenntnis kommende
Verstösse (Art. 83 der Satzung).
DıxE BEZIRKSVERSICHERUNGSANSTALTEN
Ihnen obliegen hinsichtlich der Krankenversicherung folgende Aufgaben :

1. Die Überwachung des ordnungsgemässen Vollzugs der Anmeldung
Versicherungspflichtiger durch die Arbeitgeber.

2. Die Versichertenevidenz.
        <pb n="703" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER

709

3. Die Festsetzung und Einziehung der Beiträge.

4. Die Zuerkennung von Bar- und. Sachleistungen sowie gegebenenfalls
lie Einweisung in eine Heilanstalt.

5. Die Aufstellung der für statistische Erhebungen über die Krank-
heits- und. Sterblichkeitsziffer notwendigen Listen (Art. 139, Abs. 1).

Organe der Bezirksversicherungsanstalten sind die Hauptversammlung,
jer Vorstand und der Prüfungsausschuss (Art. 143).
a) Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung besteht je zur Hälfte aus Arbeitgebern und
Versicherten, die von den Beteiligten ihrer Gruppen gewählt werden. Sie
st insbesondere zuständig für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des
Prüfungsausschusses, der Vertreter in der Hauptversammlung des S.U.Z.O0.R.
and. der Beisitzer beim Sozialversicherungsgericht. Auch hat sie den
Voranschlag sowie den Rechnungsabschluss zu genehmigen und über die
Organisation der Arzthilfe zu beschliessen. Hier handelt es sich im wesent-
lichen darum, ob die Behandlung durch angestellte oder von den Ver-
sicherten frei gewählte Ärzte erfolgen soll (Art. 139 ff.).
b) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern, die je zur Hälfte den
Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmermitglieder der Hauptver-
‚sammlung entnommen. werden. Er besorgt die Erledigung der laufenden
Angelegenheiten und ernennt die Angestellten, gegebenenfalls auch die
Kassenärzte (Art. 166 und 169).
c) Der Prüfungsausschuss
Er besteht aus je zwei Arbeitgebervertretern und Versichertenvertretern
and hat dieselben. Aufgaben wie der Prüfungsausschuss des S.U.Z.0.R. Der
Ausschuss hat dem Vorstand der Bezirksversicherungsanstalt und der
Zentralanstalt sowie der Hauptversammlung der Bezirksversicherungs-
anstalt die etwa festgestellten Verstösse bekanntzugeben (Art. 170 und 173).

Diese Vorschriften gelten. entsprechend für die nach Art. 153 und 157
des Gesetzes errichteten Verkehrskassen und für die beiden Sonderkassen der
Privatangestellten in Agram und Laibach (Art. 174 und 176).

AÄRBEITERVERSICHERUNG

Nach dem Gesetz vom 9. Oktober 1924 untersteht die gesamte Kranken-
versicherung der Zentralsozialversicherungsanstalt. Die Bezirksversiche-
"ungsanstalt ist grundsätzlich am Sitz der politischen Behörde erster Instanz
zu errichten. In besonderen Fällen kann jedoch die Zentralsozialversiche-
rungsanstalt den Wirkungskreis der Bezirksanstalt anders bestimmen
(8 24, Abs. 4). Das tschechoslowakische Gesetz lässt die Neuerrichtung
beruflicher Kassen nicht zu. Es betrachtet lediglich gewisse Kassen dieser
Art, welche beim Inkrafttreten des Gesetzes bestanden, als gesetzliche
Versicherungsträger. Demgemäss durften nur die am 1. Januar 1924 be-
stehenden Betriebskrankenkassen ihre Tätigkeit fortsetzen ($ 26). Die
Aufrechterhaltung von Genossenschafuskrankenkassen ist nur gestattet,
wenn dieselben am 1. Januar 1924 wenigstens 4.000 bei den Zwangsmit-
zliedern der Genossenschaft beschäftigte Mitglieder zählten ($ 27, Abs. 1).

Auch die Errichtung neuer Vereinskrankenkassen ist nicht zulässig. Als
Versicherungsträger wurden nur jene Vereinskassen anerkannt, welche auf
Grund des Vereinsgesetzes vom 26. November 1852 ins Leben” getreten
waren und am 1. Januar 1924 wenigstens 4.000 versicherungspflichtige
Mitglieder aufwiesen ($ 28). Die nach dem Gesetz vom 16. Juli 1892 errich-
teten registrierten Hilfskassen, die vor dem 1. Juli 1919 eine besondere,
        <pb n="704" />
        710

VIERTER TEIL

im $ 7 dieses Gesetzes vorgesehene Bescheinigung erhalten hatten, können
ihre Tätigkeit ebenfalls fortsetzen, soweit sie am 1. Januar 1924 wenigstens
4.000 versicherungspflichtige Mitglieder zählten ($ 29, Abs. 1). Der Cha-
rakter von gesetzlichen Versicherungsträgern wurde ferner gewissen regi-
strierten Hilfskassen der Angestellten zuerkannt, welche vor dem 1. Januar
1924 ausschliesslich solche Personen gegen Krankheit versicherten, die
dem Gesetz über die Pensionsversicherung der Privatangestellten unter-
lagen. Diese Hilfskassen mussten am 1. Januar 1924 wenigstens 2.000
Mitglieder aufweisen (Art. 29, Abs. 2).

Die Versicherungsanstalten besitzen juristische Persönlichkeit. Sie
können Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen, können klagen und
verklagt werden (Art, 23, Abs. 2).

Organe der Krankenversicherungsanstalten sind : die Generalversamm-
lung der Delegierten, der Vorstand, der Überwachungsausschuss und der
Verwalter (Direktor) ($ 31).

a) Generalversammlung der Delegierten

Die Versammlung besteht aus Delegierten, die für 4 Jahre von den
wahlberechtigten Versicherten gewählt werden. Die Zahl der Delegierten
ist in der Satzung bestimmt ; sie muss mindestens 30 betragen und darf 150
nicht übersteigen (Art. 32, Abs, 1—3).

Die Delegiertenversammlung ist zuständig :

1. für die Wahl von 8 Vorstandsmitgliedern aus dem Kreise der Ver-
sicherten, von 2 Mitgliedern des Überwachungsausschusses und ferner für
die Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichts und ihrer Ersatzmänner ;

2. für die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes,
sowie über die Entlastung des Vorstandes nach Bericht des Überwachungs-
ausschusses ;

3. für die Beschlussfassung über die etwaige Beanstandung der Vorstands-
und Prüfungsausschussmitglieder, soweit ihre Amtsführung dazu Anlass gibt;

4. für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

5. für die Beschlussfassung über Vorschläge des Vorstandes, welche sich
auf Angelegenheiten beziehen, die über den Rahmen der Geschäftsführung
hinausgehen (z. B. Erwerb. Belastung, Veräusserung von Liegenschaften

56).

G Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlung wenigstens einmal
im Jahre ein. Er muss sie binnen eines Monats einberufen, wenn 1/, der Dele-
gierten dies unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Delegiertenversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden ; Satzungsänderungen bedürfen jedoch der Zweidrittelmehr-
heit (Art. 57—58)}.
b) Der Vorstand.

Er besteht aus 10 Mitgliedern; 8 davon werden von der Delegierten-
versammlung aus dem Kreise der Versicherten, 2 von den Arbeitgebern
gewählt ($ 59, Abs. 1). Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre
($ 61, Abs. 1).

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Obmann und dessen Stell.
vertreter. Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern muss der Stell.
vertreter aus dieser Minderheit gewählt werden ($ 62, Abs. 2).

Der Vorstand verwaltet und vertritt die Kasse in allen Angelegenheiten,
welche nicht der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung oder
anderer Organe der Anstalt nach Gesetz oder Satzung vorhehalten sind.
Insbesondere hat der Vorstand die Verträge mit Ärzten, Hebammen,
Apothekern, Heilstätten usw. abzuschliessen sowie die Kassenangestellten
aufzunehmen und zu entlassen,

c) Der Überwachungsausschuss

Dieser Ausschuss zählt 10 Mitglieder. Davon werden 2 von der Dele-
giertenversammlung, 8 von den Arbeitgebern der Kassenmitglieder gewählt
($ 64, Abs. 1 u. 2). )

Bestimmte Beamtenposten werden durch die Zentralsozialversicherungs-
anstalt besetzt (8 69).
        <pb n="705" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 711

Die Mitglieder des Überwachungsausschusses können an. den Sitzungen
des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. und dessen Mitglieder
an den Sitzungen des Überwachungsausschusses ($ 67).

Der Überwachungsausschuss ist berufen, die Beobachtung der Gesetze
und der Satzung sowie die gesamte Gebarung der Versicherungsanstalt
zu überwachen. Er prüft die Bücher sowie den Rechnungsabschluss und
erstattet der Delegiertenversammlung Bericht ($ 66, Abs. 1).
d) Verwalter

Die Zentralsozialversicherungsanstalt ernennt bei den Krankenver-
sicherungsanstalten, welche in den letzten drei Jahren durchschnittlich
2.000 versicherungspflichtige Mitglieder zählten, einen Verwalter, der
zugleich den Kassen- und Buchhaltungsdienst zu versehen hat. Für An-
stalten mit 2.000—5.000 Mitgliedern ernennt das Zentralamt neben dem
Verwalter einen weiteren Beamten. Für Kassen mit mehr als 5.000 ver-
sicherungspflichtigen Mitgliedern bestellt die Anstalt einen Direktor, einen
Kassierer und einen Buchhalter ($ 69, Abs. 1). Kassenbeamter kann nur
ain tschechoslowakischer Staatsbürger sein ($ 68, Abs. 1). Die von der
Zentralsozialversicherungsanstalt bestellten Beamten unterliegen ihrer Dis-
ziplinargewalt.

Der Verwalter ist der leitende Beamte der Anstalt. Ihm liegt die Leitung
des Dienstes ob. Er unterbreitet dem Vorstande einen Organisationsplan
und beantragt die Aufnahme bzw. Entlassung der Angestellten sowie die
anderen etwa notwendigen Massnahmen. Er nimmt mit beratender Stimme
an den Sitzungen des Vorstandes, der Delegiertenversammlung und des
Überwachungssausschuses teil ($ 70, Abs. 3).

Die Zentralsozialversicherungsanstalt arbeitet nach Anhörung der
Organisationen der Bediensteten der Krankenversicherungsanstalten und
der Verbände der Krankenversicherungsanstalten eine Musterdienstordnung
für die Kassenangestellten aus. Diese Musterdienstordnung unterliegt der
Genehmigung des Ministers für Sozialfürsorge und des Finanzministers
(8 69, Abs. 4).
DıE VERSICHERUNG DER BERGARBEITER
Nach dem Gesetz vom 11. Juli 1922 betr. die Versicherung bei den
Bergwerksbruderladen wird für den Sprengel eines Revierbergamtes oder
für die benachbarten Sprengel mehrerer Ämter in der Regel eine Revier-
bruderlade errichtet. Die Zahl, die Sprengel und die Sitze der Revıerbruder-
(aden. werden im Verordnungswege bestimmt. Das Ministerium für öffent-
liche Arbeiten kann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
4er einzelnen Reviere die Sprengel der Revierbruderladen nach Anhörung
lerselben ändern, teilen oder vereinigen und ihren Sitz verlegen ($ 27,
Abs. 2).

ie Revierbraderiaden führen als Krankenkassen selbständig die Ver-
sicherung für den Krankheitsfall durch ($ 29, Abs. 4). Die Revierbruder-
‚ade kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein:
zehen, vor Gericht klagen und verklagt werden ($ 29, Abs. 1).

Organe der Revierbruderladen. sind : die Generalversammlung, der
Vorstand, der Überwachungsausschuss,

a) Die Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus Delegierten der Mitglieder und

zus Vertretern. der Arbeitgeber. Die Zahl der Delegierten der Mitglieder
muss wenigstens 30 betragen; die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber ist
zleich der Hälfte der Zahl der Delegierten der Mitglieder, Die Amtsdauer
dieser Delegierten und Vertreter beträgt 3 Jahre ($ 32, Abs. 1).
__ Die Generalversammlung ist zuständig zur Wahl der Mitglieder des
Vorstandes und des Überwachungsausschusses, zur Wahl der Beisitzer
des Schiedsgerichts, zur Beschlussfassung über die Satzung und deren Ab-
änderung, zur Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes und
über die Verfolgung von Ansprüchen, die gegen Mitglieder des Vorstandes
U des Überwachungsausschusses aus deren Amtsführung erwachsen
and ($ 34}.
        <pb n="706" />
        712

VIERTER TEIL
b) Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Generalversammlung in getrenntem Wahl-
gang der Mitglieder und der Arbeitgeber gewählt. Die Gruppe der Mit-
glieder umfasst 8 Vertreter und Ersatzmänner, jene der Arbeitgeber je
2 Vertreter und Ersatzmänner. Die Funktion des Vorstandes dauert
3 Jahre. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den
Obmann. Auf Verlangen einer wenigstens 2 Mitglieder zählenden Minder-
heit‘ ist der Obmann-Stellvertreter aus dieser Minderheit zu wählen ($ 38
his 40).

Dem Vorstand steht die gesamte Verwaltung und Vertretung der Bruder-
lade mit Ausnahme jener Angelegenheiten zu, die der Beschlussfassung
der Generalversammlung oder gemeinsamer Beschlussfassung des Vor-
standes und des Überwachungsansschusses vorbehalten sind ($ 41).
ec) Der Überwachungsausschuss

Der Überwachungsausschuss zählt 5 Mitglieder, von denen 4 von den
Arbeitgebern und 1 von den Versicherten gewählt werden. Der Über-
wachungsausschuss ist berufen, die gesamte Gebarung bei Durchführung
der Krankenversicherung, namenzılich die genaue Einhaltung des Gesetzes
und der Satzung zu überwachen, die Buchführung und die Kassengebarung
zu untersuchen, den Rechnungsabschluss zu prüfen und über den Befund
an die Generalversammlung zu berichten ($ 44 und 45).

Einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und Überwachungsausschusses
bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über Ausgaben, welche den gesetz-
oder satzungsgemässen Rahmen überschreiten sowie über Kollektivver-
träge mit den Arbeitnehmern und den Ärzten ($ 46).
UNGARN

Die Krankenversicherung wird hier von der nationalen Versicherungs-
kasse vermittels ihrer örtlichen Unterstellen geführt. Es sind das die
Bezirkskassen und die Betriebskrankenkassen ; ferner bestehen noch Kassen
für die Bergarbeiter, die Tabakmanufakturen, die Staatsbahnen, die Post-
Telegraphen- und Fernsprechanstalt und die Flusschiffahrt. Endlich besteht
eine besondere Kasse des Franz-Joseph Spitals.

Die Errichtung von Bezirkskrankenkassen erfolgt durch die Staats.
verwaltung (Art. 119 des Gesetzes Nr. XIX vom 6. April 1907). Das Haupt-
versicherungsamt setzt Anzahl, Bezirk und Sitz der Bezirkskassen nach
Anhörung der Landesversicherungskasse fest. Während der kommuni-
stischen Herrschaft wurde das Hauptversicherungsamt aufgehoben ; seine
Verwaltungsbefugnisse sind auf das Ministerium für Sozialfürsorge und
Arbeit übergegangen, Seit 1919 haben Zahl und Sprengel der Distrikts-
kassen keine Änderung erfahren.

Die Errichtung von Betriebskrankenkassen ist Sache der Arbeitgeber
Jeder Inhaber eines oder mehrerer benachbarten Betriebe, der insgesam 1
wenigstens 300 versicherungspflichtige Arbeiter beschäftigt, hat eine Betriebs-
krankenkasse zu gründen (Art. 138). Die Verordnung Nr. 8254 von 1921
brachte die Einschränkung, dass Betriebskrankenkassen in Zukunft nur
in den Fällen einzurichten seien, wo dies einem besonderen Bedürfnis der
Versicherten entspricht und der Bestand der vorhandenen Bezirks- und
Vereinskrankenkassen nicht gefährdet erscheint. Wer weniger als 300
Versicherungspflichtige beschäftigt, kann zur Errichtung einer Betriebs-
krankenkasse nur verhalten werden, wenn sein Betrieb besondere Unfall.
oder Erkrankungsgefahr bedingt (Art. 139, Abs. 1).

Krankenkassen der Innungen und der privaten Körperschaften, die auf
Grund des Gesetzes XIV von 1891 gegründet waren, wurden durch das Gesetz
von 1907 aufgelöst, soweit sie nicht beim Inkrafttreten des Gesetzes wenig-
stens ein Jahr lang tätig gewesen waren und im letzten Jahr nicht mehr als
800 Mitglieder gezählt hatten. Neue Kassen dürfen nicht mehr eingerichtet
werden. Bestehen geblieben sind allein die Kasse des Franz-Joseph Spitals
and die Kasse der Handelsangestellten in Debreczin. Die Verordnung
        <pb n="707" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 713
Nr. 9210 von 1923 übertrug der Kasse der Wasserverkehrs-Union die Kran-
zenversicherung in der Flusschiffahrt.

An der Verwaltung der Landeskasse nehmen Versicherte und Arbeit-
zeber teil (Art. 103). Nach dem ungarischen Gesetz galten weder die Landes-
xasse noch ihre Unterstellen, die Bezirks- und Betriebskrankenkassen, als
Gesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuches. Die Kassen sind daher
von. Steuern und Abgaben, insbesondere von der Grundsteuer, von der
Steuer auf den Gewinn aus persönlicher Arbeit, von der Kapitalertrags-
ınd Warensteuer, von den Zuschlägen zur allgemeinen Einkommensteuer,
and staatlichen Steuerzuschlägen befreit (Art. 203) und geniessen im
ibrigen im Verkehr mit den Behörden Portofreiheit (Art. 204.) .
DIE LANDESVERSICHERUNGSKASSE
Sie hat die Krankenversicherung auf Grundlage der Gegenseitigkeit
Jurchzuführen, die verhältnismässige Beteiligung der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer an den Lasten zu bewirken, die Beiträge nach Massgabe
Jes bezirklichen bzw. örtlichen Bedarfs festzusetzen, einheitliche Regeln
für die Gewährung der Leistungen zu erlassen, die Arzte zu ernennen,
Verträge über die Lieferung von Heilmitteln abzuschliessen, Krankenhäuser,
Sanatorien, Genesungsheime bereitzustellen und einen Reservefonds zu
srrichten, der den Krankenkassen in ausserordentlichen Fällen zur Stütze
Jienen soll (Art. 100). N

Organe sind : Die Hauptversammlung, die Direktion und der Über-
wachungsausschuss (Art. 103).

a) Die Hauptversammlung

Sie besteht je zur Hälfte aus Vertretern der Bezirkskrankenkassen,
lie von der Hauptversammlung dieser Kassen in getrennter Wahl von den
Arheitgeber- und Arbeitnehmergruppen. in gleicher Zahl gewählt werden.
Die Hauptversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen, für die
Bestimmung der Lohnklassen, und der im Krankheitsfall zu gewährenden
Leistungen, für die Abgabe einer Ausserung über Erhöhung oder . Vermin-
derung des Beitragssatzes, für die Beschlussfassung über Erhöhung
und Verwendung des Reservefonds sowie für die Beschlussfassung über
Errichtung von Krankenhäusern und Genesungsheimen. Sie kann im
übrigen in allen die Gesundheit der Versicherten berührenden oder die
Anlage eines grösseren Kapitalbetrages erfordernden. Angelegenheiten
antscheiden (Art. 104).
b) Die Direktion

Die Direktion besteht aus ordentlichen und stellvertretenden Mit-
zliedern. Ihre Zahl wird durch die Satzung bestimmt. Sie werden durch
lie Hauptversammlung im Verhältnis zur Zahl der Delegierten der Bezirks-
and Betriebskrankenkassen gewählt. Die Vertreter der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer wählen die Mitglieder der Direktion aus ihrer Mitte.
Beide Gruppen müssen in der Direktion in gleicher Stärke vertreten. sein
(Art. 106, Abs. 1).

ec) Der Überwachungsausschuss

Der Überwachungsausschuss wird von. der Hauptversammlung ernannt,
and. zwar je zur Hälfte von den Arbeitgeber und Arbeitnehmerdelegierten
in, getrennter Abstimmung (Art. 107).

Durch. die Verordnung Nr. 4790 von 1917 wurde die Selbstverwaltung
der Landeskasse vorübergehend aufgehoben. Eine Hauptversammlung
wurde seit 1. Januar 1918 nicht mehr abgehalten. Die Verordnung
Nr. XXI der Revolutionsregierung beseitigte die Beteiligung der
Arbeitgeber an der Verwaltung. Die Verordnung Nr. 3679 von 1919 hat
indessen. die Arbeitgeber, welche bei der Landeskasse oder beim Ver-
sicherungsgericht tätig gewesen waren, mit Wirkung vom 21. März 1919
wieder in ihre Ämter eingesetzt.

Die Verordnung Nr. 104065 vom 6. Dezember 1919 hat dann die Selbst-
verwaltung der Landeskasse aufs neue aufgehoben. Sie stützte sich
        <pb n="708" />
        714

VIERTER TEIL
auf Art. 173 des Gesetzes, welcher das Hauptversicherungsamt
ermächtigt, Organe der Selbstverwaltung aufzulösen, die Neuwahl ihrer
Mitglieder zu untersagen, und die Kasse auf ihre eigenen Kosten durch
oehördliche Vertreter verwalten zu lassen, sofern die Organe der
Selbstverwaltung dem Gesetz oder den Versicherungsinteressen zuwider-
laufen oder ihre Massnahmen mit dem Versicherungszweck nicht im
Ainklane sind.
DıE BEZIRKES- UND BETRIEBSKRANKENKASSEN
Die Bezirkskasse ist das örtliche Organ der Krankenversicherung.
Sie überwacht den ordnungsmässigen Vollzug der gesetzlichen Meldungen
durch den Arbeitgeber, führt eine Liste der Versicherungspflichtigen und
der freiwillig Versicherten, sorgt für die Berechnung und Einziehung der
Beiträge, zahlt die Barunterstützungen aus, organisiert die Kranken-
hilfe und weist die Kranken gegebenenfalls in ein Krankenhaus ein
(Art. 118, Abs, 1).

Organe der Bezirkskassen sind die Hauptversammlung, die Direktion
and der Überwachungsausschuss.

Die Hauptversammlung besteht aus Versicherten- und Arbeitgeber-
delegierten. Diese werden je zur Hälfte von den Arbeitgebern und
den Versicherten in getrennter Wahl aus ihrer Mitte gewählt.

Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder der Direk-
tion und des Überwachungsausschusses. Auch diese Mitglieder müssen
zur Hälfte den Arbeitgeberdelegierten, zur Hälfte den Versichertendele-
zierten der Hauptversammlung entnommen werden. Die Direktion erledigt
alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Satzung der Hauptversammlung
vorbehalten sind (Art. 125—127 ).

Die Verhältnisse bei den Betriebskrankenkassen sind in derselben
Weise geregelt. Ihre Satzung kann jedoch den ständigen. Vorsitz in der
Direktion dem Arbeitgeber bzw. seinem Vertreter zusichern (Art. 144).

Der Arbeitgeber haftet mit seinem Vermögen für den Betrieb der
Krankenkasse. Reichen die Kassenmittel zur Deckung der laufenden
Ausgaben nicht aus, so hat der Arbeitgeber den Fehlbetrag unverzinslich
vorzuschiessen. Der Vorschuss wird ihm von der Landeskasse erstattet.
"Art. 146). .

Die N Verhältnisse der Kassenangestellten sind durch die Satzung zu regeln
‘Art. 109 und 130}.
DIE VERWALTUNGSKOSTEN
Die Höhe der Verwaltungskosten auf den Kopf des Versicherten und
ler Anteil der Verwaltungskosten an den Gesamteinnahmen in den Jahren
1913—-1914 und 1919—1924 ist in den folgenden Tabellen ersichtlich
yemacht :

/ERWALTUNGSKOSTEN AUF EINEN VERSICHERTEN NACH KASSENARTEN
{in Kronen)

Jahr

1913
1914
1919
‚920
921
‚922
1923
1924

Sämtliche
Kassen

Bezirks-
cranken-
kassen

4,48 5,31
4,97 5,95
35 36
49 51 ;
91 101 |
292 329 ;
3.375 3.784
33,724 2A A292

Betriebs-
&lt;ranken-
kassen

0,02

0,03

D |

9,08

d

0,24

5,62
30.66

Vereins-
zranken-
kassen

Yranz-
Joseph-
Spitalkasse

5,83
5,70 |
51 40
8,51 123
194 116
564 413
— 4.142
31.043 40.814
        <pb n="709" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 715

AUF 100 KRONEN REINEINNAHME ENTFALLENDE VERWALTUNGSKOSTEN
(in Kronen)

Tahr

313
214
919
920
921
922
923
1924

Sämtliche
Kassen

Bezirks-
kranken-
kassen

15,4 18,7
18,1 21,9
13,9 14,7
11,2 111
12 13
15,5 16,7
8,1 | 9,3
3 65

Botriebs-
kranken-
kassen

0,1
0,1
J
)

Vereins-
xranken-
kassen

15,4
‚5,2
23,2
1 8,4
‚8
4

Yranz-
Joseph-
Spitalikasse

10,3
19,1
9,8
15,4
6,7
4.6

Vor dem Kriege waren die Verwaltungskosten bei allen Kassen mit
Ausnahme der Betriebskrankenkassen verhältnismässig hoch, und zwar
waren sie am höchsten bei den Bezirkskrankenkassen. Während der
Inflationszeit gingen die Verwaltungskosten bei den Bezirkskrankenkassen
stark zurück. 1923 und 1924 war der Anteil der Verwaltungskosten an
der Reineinnahme bei allen Kassenarten niedriger als vor dem Kriege.
In den Jahren 1923 und 1924 verwandten die Vereinskassen 14,3 bzw.
9 v.H. ihrer Reineinnahmen zur Deckung. des Verwaltungsbedarfs,
während die entsprechenden Ziffern bei den Bezirkskassen9, 3 bzw. 6,5 v. H.,
bei der Kasse des Franz Joseph Spitals 6,7 bzw. 4,6 v.H. betrugen.
Der starke Rückgang der Verwaltungskosten dürfte sich daraus erklären,
dass die Gehälter des Kassenpersonals verhältnismässig spät aufgewertet
worden sind.

S 5. — Verbände der Versicherungsträger.
Zweck der Verbände

Wo eine grosse Zahl von Versicherungsträgern vorhanden. ist,
da gestaltet sich die Lösung gewisser Aufgaben mitunter sehr
schwierig. Ihre Lösung setzt nämlich vielfach Aufwendungen
voraus, die der einzelne Versicherungsträger nicht zu leisten vermag.
Aus diesem Grunde sehen manche Gesetze die Errichtung von
Kassenverbänden vor, durch welche mehrere Versicherungs-
träger zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zusammengefasst
werden.

Derartige Verbände sind in Staaten mit zentralen Versicherungs-
trägern, wo die einzelnen Kassen nur als Örtliche Unterstellen
wirken, nicht unbedingt notwendig. Die zentralen Versicherungs-
träger können bis zu einem gewissen Grade den Aufgaben der
Kassenverbände selbst gerecht werden, so dass solche Verbände
kein Betätigungsfeld finden würden. Dies ist zum Beispiel in
der deutschen Knappschaftsversicherung und der belgischen
        <pb n="710" />
        716

VIERTER TEIL
Marinekasse, in der Versicherung der Berg- und Seeleute in Frank-
reich, in der allgemeinen, Versicherung in Bulgarien, Ungarn und
im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen der Fall.

Die Gesetzgebung folgender Staaten sieht Kassenverbände vor :
Deutschland, Estland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Grossbri-
tannien, Irischer Freistaat, Italien (neue Provinzen), Lettland,
Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Tschechoslowakei.

Die Kassenverbände haben folgende Aufgaben :

L. Überwachung der Kassentätigkeit (Polen) und Anstellung
zemeinsamer Beamter und Kontrollorgane (Österreich).

2, Überwachung der Beitragsentrichtung nach einheitlichen Grund-
sätzen. (Deutschland).

3. Überwachung der Kranken nach einheitlichen Grundsätzen
(Deutschland, Luxemburg, Österreich, Tschechoslowakei) und Ein-
leitung von Massnahmen zur Krankheitsverhütung (Estland,
Lettland, Österreich, Polen).

4. Tragung eines gewissen Teiles der Leistungen (Deutschland,
wo die Kassenverbände gewisse Versicherungsleistungen bis zur
Hälfte, unter bestimmten Voraussetzungen bis zur vollen Höhe
ibernehmen können).

5. Errichtung eines gemeinsamen Reservefonds (Grossbritannien)
bzw. Hilfeleistungen an gefährdete Kassen (Polen).

6. Errichtung und Betrieb von Heilanstalten, Krankenhäusern,
Genesungsheimen (Deutschland, Estland, Lettland, Luxemburg,
Österreich, Polen, Tschechoslowakei).

7. Abschluss von Verträgen mit Ärzten, Zahnärzten, Apothekern,
Krankenhäusern, Lieferanten von Heilmitteln (Deutschland, Lett-
and, Luxemburg, Österreich, Polen, Tschechoslowakei) und
Belieferung der Kranken mit Arznei und sonstigen Heilmitteln
(Österreich und Tschechoslowakei).

8. Anstellung von Angestellten und Beamten (Deutschland,
Luxemburg).

9. Besorgung der Statistik (Estland, Lettland, Österreich,
Polen. Tschechoslowakei).

DIE ORGANISATION DER KASSENVERBÄNDE

Gewisse Gesetzgeber messen den Kassenverbänden grosse Be-
deutung zu und machen demgemäss ihre Errichtung obligatorisch.
In anderen Staaten steht der Beitritt zu einem Verband im Belieben
der Kassen.
        <pb n="711" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 717
Die Gestaltung der Kassenverbände hängt von den bestehenden
Kassenarten und der Beitrittspflicht der Versicherten zur Kasse ab.

In Ländern mit mehreren Kassenarten (also mit bezirklichen,
beruflichen, genossenschaftlichen Kassen) ind vielfach ver-
‚schiedene Kassenverbände anzutreffen. So bilden z. B. in Deutsch-
land in der Regel Kassen gleicher Art Verbände zum Schutz ihrer
besonderen Interessen. Wo hingegen das Gesetz nur bezirkliche,
bzw. nur berufliche Kassen kennt, sind natürlich auch die Kassen-
verbände nur auf dieser Basis organisiert. In Polen z. B. wird nur
bezirklichen Kassen die gesetzliche Anerkennung erteilt. Dort gibt
es daher nur einen Reichsverband mit bezirklichen Unterver-
bänden.

Die Wahl des Verbandes ist im allgemeinen dem freien Entschluss
der einzelnen Kassen anheimgestellt. In Italien (neue Provinzen)
und in Polen ist die Errichtung von Kassenverbänden vorge-
schrieben, so dass von vornherein feststeht, welchem Verband
der einzelne Versicherungsträger beizutreten hat.
Die obligatorischen Kassenverbände

Obligatorisch ist die Errichtung von Kassenverbänden in Italien
neue Provinzen) und in Polen.

In Italien (neue Provinzen) wurden die Kassenverbände durch
Verordnung vom 29. November 1925 geschaffen, und zwar rief man
zwei Bezirksvereinigungen der Krankenkassen ins Leben, nämlich
sine mit dem Sitz in Trient, welche alle bezirklichen Kassen des tri-
dentinischen Venetien erfasst und die andere mit dem Sitz in Triest,
der die Kassen des julischen. Venetien und der Provinzen Carnaro
und Zara anzugehören haben. Beide Vereinigungen besitzen juristi-
sche Persönlichkeit. Ihre Satzung unterliegt der Genehmigung
des Wirtschaftsministers. Sie werden von der Hauptversamm-
lung verwaltet, die aus je einem Vertreter jeder Mitgliedkasse
besteht. Diese Vertreter werden jährlich von ihrem Verwaltungsrat
ernannt (Art. 14).

In Polen sind die Kassenverbände ebenfalls obligatorisch. Jede
Kasse muss einer Bezirksvereinigung angehören. Diese Bezirks-
vereinigungen bilden ‚den Reichsverband der Krankenkassen. Die
polnischen Kassenverbände besitzen juristische Persönlichkeit. Die
Versicherungsträger sind verpflichtet, die notwendigen Beiträge
an den Verband abzuführen. Der Beitragsschlüssel wird vom
Versicherungsamt bekannt gemacht. Die Verbände können auch
vom Staat, bzw. von den Selbstverwaltungskörpern Zuschüsse
erhalten (Art. 93 des Gesetzes vom 19. Mai 1920).
        <pb n="712" />
        718

VIERTER TEIL
Am 1. Januar 1925 gestaltete sich die Organisation der polni-
schen Kassenverbände folgendermassen :
KASSENVERBÄNDE NACH DEM STANDE VOM l. JANUAR 1925 1

Datum der Errichtung

Juli 1922

September 1922

Februar 1923

September 1924

in Organisierung
begriffen

|
Bezirk {

Wojewodschaften
Krakau und Kielce so-
wie der ehemals öster-
reichische "Teil der
Wojewodschaft Schle-
sen.

Wojewodschaften
Lemberg, Stanislau,
Tarnopol und Wolhy-
Allen.

Wojewodschaften
Dosen und Pommern.

Woilewodschaft Lodz

Stadt Warschau und
Wojewodschaften War-
schau, Lublin und Bie-
lostok.

Site

Krakau

Lemberg

Posen

Lodz

Warschau

Zahl der
angeschlossenen
Kassen

37a

4

}

'q

nn FÜR ARBEIT UND SOZIALHILFE : Die Soxiolversicherung in Polen. Bericht
der polnischen Delegation an die 7. Internationale Arbeitskonterenz. Warschau, 1925 80 8.

In der Tschechoslowakei hat jede Kasse zum Zwecke der Erfüllung
der den Kassen gemeinsam zustehenden Aufgaben einem Kassen-
verband anzugehören. Die Wahl des Verbandes ist Sache des
Vorstandes und des Überwachungsausschusses. Sie erfolgt in
zemeinsamer Sitzung beider Organe mit Zweidrittelmehrheit der
Anwesenden. Wird eine Zweidrittelmehrheit nicht erreicht, so
antcheidet die Zentralsozialversicherungsanstalt ($ 93 des Gesetzes
vom 9. Oktober 1924). Die Kassenverbände unterliegen der
Aufsicht der Zentralsozialversicherungsanstalt, in höherer. Instanz
dem Ministerium für Soziale Fürsorge ($ 93, Abs. 3). Bei der
Beaufsichtigung der Versicherungsträger kann sich die Zentral-
sozlalversicherungsanstalt der Mitwirkung des Verbandes, ins-
sgesondere zur Durchführung der Revisionen, bedienen ($ 93,
Abs. 4). Die Satzung des Kassenverbandes kann die ange-
schlossenen. Versicherungsträger verpflichten, sich bei der Durch-
führung der Versicherung wechselseitige Hilfe zu leisten. Sie
kann auch anordnen, dass ein Versicherungsträger Versicherungs-
        <pb n="713" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 719
leistungen. auf Rechnung eines anderen Mitgliedes des Verbandes
zu gewähren hat ($ 93. Abs. 9).

Die freiwilligen Kassenverbände
Die Bildung von Kassenverbänden ist in folgenden Staaten
vorgesehen :

Deutschland, Estland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Gross-
britannien, Irischer Freistaat, Lettland, Litauen, Luxemburg,
Österreich,

In Deutschland können sich die im Bezirke eines Versicherungs-
amtes errichteten Kassen durch übereinstimmende. Beschlüsse
ihrer Ausschüsse zu einem Kassenverbande vereinigen (8 406,
Abs. 1 der RVO). Mit Genehmigung des Oberversicherungsamtes
ader, wenn sie versagt wird, mit der Genehmigung der obersten
Verwaltungsbehörde, kann sich ein Kassenverband über die
Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter erstrecken
{$ 406, Abs. 2). Für den Verband ist eine Satzung durch übereinstim-
menden Beschluss der beteiligten Kassenausschüsse zu errichten.
Sie bedarf der Genehmigung durch das Oberversicherungsamt
($ 408). Die Bestimmungen über das Verhältnis der Kassen zu
Ärzten, Dentisten, Heilanstalten und Apothekern sind entsprechend
auf die Kassenverbände anzuwenden ($ 410).

Die zahlenmässige Bedeutung der als Kassenvereinigungen
nach $ 414 RVO bestehenden Spitzenverbände der reichsgesetz-
lichen Krankenkassen in Deutschland geht aus der folgenden
Übersicht hervor :

DIE KASSENVERBÄNDE UND IRHE MITGLIEDERZAHLEN ENDE 1924

Bezeichnung der Verbände

Hauptverband deutscher Kranken-
kassen. ....
Gesamtverband der Krankenkassen

Reichsverband deutscher Land-
krankenkassen . . . .0. +.

Hauptverband der Innungskran-
zenkassen . -
Verband zur Wahrung der Interes-
sen der deutschen Betriebskran-
kenkassen .

Zahl der
angeschlossenen
Kassen

580
800

1592

308

3.800

Zahl
der Mitglieder

10.168.617
2.500.000

2.117.854

266.394

3.100.000
        <pb n="714" />
        VIERTER TEIL

Die estnische Gesetzgebung (Art. 269, Abs. 1 des Handelsgesetz-
uches) und die lettische Gesetzgebung (Art. 34 des Kranken-
versicherungsgesetzes von 1922) gestatten ebenfalls den Kranken-
zassen die Errichtung von Verbänden. Die Kassen beider
Staaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und
inen estnischen bzw. einen lettischen Krankenkassenverband
srrichtet. Auch das litawische Gesetz sieht die Errichtung eines
Bezirkskassenverbandes vor, dem juristische Persönlichkeit ver-
liehen. ist ($ 166 und 167 des Gesetzes vom 9. Dezember 1925).

In Frankreich (Elsass-Lothringen), wo die Reichsversicherungs-
ordnung in Kraft geblieben ist, sind vier Kassenvereinigungen *
vorhanden: Vereinigung der Elsass-Lothringischen Ortskranken-
kassen, Vereinigung der Betriebs- und Innungs-Krankenkassen der
Departements Nieder- und Ober-Rhein und der benachbarten
Gegenden, Vereinigung der Lothringischen Knappschafts- und
Betriebskrankenkassen sowie Vereinigung der Betriebs- und
Innungskrankenkassen von Mülhausen und Umgebung,

Die erste der genannten Vereinigungen wurde i. J. 1905
srrichtet. Sie dient nach ihrer Satzung den Zwecken der Kran-
kenhilfe und dem Schutze der den Kassen gemeinsamen Interessen.
Die Vereinigung der Betriebs- und Innungskrankenkassen des
Nieder-und Oberrheins wurde im Frühjahr 1920 begründet. Damals
umfasste sie lediglich etwa 15 Kassen mit 15.000 Versicherten.
Schon 1923 hatte sie beträchtlich an Bedeutung gewonnen und
zählte 93 Betriebs- und 4 Innungskrankenkassen mit insgesamt
57.500 Versicherten. Die Lothringische Vereinigung der Knapp-
schafts- und Betriebskrankenkassen fasste neben allen Kran-
kenkassen des Bergbaues und der Metallindustrie von Lothringen
Jie Krankenkassen verschiedener Industrien, z. B. der Zement-
and Glasindustrie zusammen. Sie spielt in gewissen Gebieten eine
wichtige Rolle bei der Krankheitsverhütung und anderen sOzia-
len Angelegenheiten. Die ihr angeschlossenen Kassen arbeiten in
Lothringen aufs engste mit den von den Betrieben für ihre
Belegschaft errichteten Heilanstalten zusammen,

In Grossbritannien haben die Vereinigungen anerkannter Kassen
keine wesentliche Bedeutung. Ihre Wirksamkeit kann daher
asinem Vergleich mit den bisher besprochenen Kassenvereinigungen
nicht standhalten.

120

1 Diese Kassenvereinigungen wurden auf Grund des $ 414 der Reichsver-
sicherungsordnung gegründet, Sie dienen allgemeinen Zwecken der Kranken-
hilfe und können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch andere Auf-
gaben übernehmen.
        <pb n="715" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 721

Das britische Gesetz gestattet den anerkannten Kassen die
Errichtung von Vereinigungen. Meistens dienen sie der gemein-
‚amen Bewirtschaftung der für unvorhergesehene Ausgaben
abgeschriebenen. Summen. (Contingencies Funds), und zwar in der
Weise, dass die Vereinigung einsteht, wenn bei einer Mitgliedkasse
sin bilanzmässiges Defizit entstanden ist, das aus dem Contin-
gencies Fund der Mitgliedkasse selbst nicht gedeckt werden kann.

Bei der Anerkennung solcher Kassenvereinigungen wird dasselbe
Verfahren wie bei der Anerkennung der mit Zweigstellen ver-
sehenen Gesellschaften beobachtet. Die der Vereinigung angeschlos-
senen Kassen gelten, wenn die Anerkennung erfolgt ist, als Zweige
der Vereinigung und der Contingencies Fund wird als gemeinsa-
mer angesehen. Der Finanzausschuss der Vereinigung hat jedoch
keinerlei Aufsichtsbefugnis über die Verwaltung seiner Mitglieder.
(Art. 76, Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 1924).

Zur Zeit bestehen 19 Kassenvereinigungen mit einer Gesamt-
versichertenzahl von 151.308. Die grösste Vereinigung umfasst
30.337, die kleinste 4.178 Versicherte. Die Zahl der den Verei-
aigungen angeschlossenen Kassen schwankt zwischen 4 und 34.

In Luxemburg können die Bezirks- und Betriebskranken kassen
Kassenverbände bilden, die der Aufsicht des Zentralausschusses
unterstehen. Die Satzung der Kassenverbände darf keine gesetz-
widrige, bzw. dem Verbandszwecke widersprechende Bestimmungen
anthalten. Sie unterliegt der Genehmigung durch die Regierung.
Streitigkeiten zwischen einem Kassenverband und seinen Mit-
gliedern werden durch den Zentralausschuss entschieden (Verord-
aung vom 16. Oktober 1926 betr. Errichtung von Kassenver-
nänden nach Art. 39 des Gesetzes vom 17. Dezember 1925).

In Österreich können nach dem Gesetz in den einzelnen Bundes-
‚ändern Kassenverbände gegründet werden. Diese Verbände
bedürfen zu ihrer Errichtung eines übereinstimmenden Beschlusses
der Hauptversammlung. Die Verbände unterstehen der Aufsicht
des Bundes. Diese Aufsicht wird vom Landeshauptmann und,
wenn sich die Wirksamkeit des Verbandes auf mehrere Bundes-
länder erstreckt, vom Bundesministerium für Sozialverwaltung
ausgeübt. Die Satzung der Verbände unterliegt der Genehmigung
Jureh die Aufsichtsbehörde (Art. IV, Abs. 7). Die Arbeitgeber haben
Anspruch auf eine angemessene Vertretung in der Verwaltung und
‘m Überwachungsorgan der Verbände. Zur Vereinheitlichung der
Vertretung der Arbeitgeber kann der Landeshauptmann sich das
Recht der Ernennung von Vertretern bis zu einem Viertel der
Vertreterzahl vorbehalten. Die anderen drei Viertel werden
3
KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="716" />
        722
dann aus den Vertretern der Arbeitgeber bei den Mitgliedkassen
sntnommen (Art. IV, Abs. 8).

Zur Zeit gibt es in Österreich vier nicht anerkannte Zentral-
vereinigungen, welche die bezirklichen, gesetzlich allein aner-
kannten Vereinigungen zusammenfassen : 1. Reichskommission
der Krankenkassen; 2. Reichsverband der Krankenkassen ;
3. Reichskommission der Angestelltenkrankenkassen ; 4. Reichs-
rereinigung der deutschgeleiteten Krankenkassen.

VIERTER TEIL
        <pb n="717" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 723

KAPITEL III

DIE AUFSICHT

&amp; 1. — Die Organisation der Aufsicht

ÄUFSICHTSRECHT UND ÄUFSICHTSMITTEL

Der Staat, der die Versicherungspflicht gebietet und Versicherte
and Arbeitgeber zur Beitragsleistung verhält, ist zur Überwachung
des Versicherungsbetriebes berechtigt und verpflichtet.

In erster Linie erstreckt sich die Aufsicht auf den ordnungs-
yemässen Beitritt der Versicherungspflichtigen zu einem Ver-
sicherungsträger, auf den Vollzug der gesetzlich vorgesehenen
Meldungen und Zahlungen. Es handelt sich darum, Versicherte
und Arbeitgeber zu einem entsprechenden Verhalten zu ver-
anlassen.

Endlich haben die Behörden die Geschäfts- und Rechnungs-
führung der Versicherungsträger, welche die Deckung der Risiken
ibernehmen, zu prüfen.

Die Verwaltungsaufsicht betrifft die vorschriftsmässige Errich-
sung und Wirkung der Versicherungsträger und ihrer Organe.
Die Überwachungsbehörden sollen vorhandene Mängel beseitigen.
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, gegebenenfalls die Organe
»änzuberufen.

Die Überwachung der Geldgebarung bedingt die Rechnungs-
prüfung (Einnahmen, Ausgaben, Betriebsfonds, Reservefonds,
Vermögensanlage usw.). Die Überwachungsbehörden tragen
Sorge für die einwandfreie Geldgebarung und die Aufrechterhal-
‚ung des finanziellen Gleichgewichts der Versicherungsträger. Ergibt
sich ein Fehlbetrag, so haben sie die notwendigen Massnahmen
zu veranlassen (Erhöhung der Beiträge, Herabsetzung der Leistun-
gen oder dgl.).

Das Gesetz gibt den Aufsichtsbehörden die zur wirksamen
Srfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel,

Vor allem verpflichtet es die Kassen, den Überwachungsorganen
regelmässig Beschlüsse von allgemeiner Tragweite sowie die Er-
zebnisse ihrer Finanzgebarung mitzuteilen. Die Aufsichtsorgane
        <pb n="718" />
        724

VIERTER TEIL
vestimmen Zeitpunkt und Form dieser Mitteilungen (Versicher-
tenstatistik, Krankenstatistik, Aufstellungen über Beitragsein-
nahmen und Leistungsausgaben, Bilanz usw.).

Weiter besitzen die Überwachungsorgane, bezw. ihre Vertreter
das Prüfungsrecht. Sie können jederzeit die Bücher und Belege
prüfen und die von den Kassen errichteten oder benutzten
Anstalten, Ambulatorien, Krankenhäuser, Genesungsheime usw.
aner Besichtigung unterziehen.

Ferner können die Überwachungsorgane gesetzwidrige Be-
schlüsse der Organe für nichtig erklären, den Kassen eine Frist
zur Richtigstellung setzen sowie im Falle betrügerischer Machen-
schaften das Eingreifen des Gerichts herbeiführen. In manchen Staa-
ten kann die Aufsichtsbehörde zur Befolgung des Gesetzes durch
Zwangsstrafen in Geld anhalten.

Die Beaufsichtigung der Verwaltung und Geldgebarung soll
sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften durch die Organe
der Selbstverwaltung beobachtet werden. Sehr häufig geht aber
die Zuständigkeit der Überwachungsbehörden über diese Grenzen
hinaus, sofern nämlich gewisse wichtige Beschlüsse der Kassen
einer vorherigen Genehmigung der Überwachungsbehörden bedürfen.
Dies gilt vielfach für Satzungs- und Beitragsänderungen, für
die Anlage des Reservefonds, für Gewährung gewisser Zusatz-
‚eistungen, für Errichtung, bzw. Ankauf von Krankenhäusern.
Genesungsheimen. usw.

Unter dem Druck der Verhältnisse ergibt sich gewöhnlich
zwischen den Überwachungsbehörden und den Kassen ein viel
regeres und engeres Zusammenarbeiten als im Gesetz vorgesehen
ist. Das Überwachungsorgan wird zum sachkundigen Berater.
Es steht dem Versicherungsträger mit Rat und Tat zur Seite
and ist nicht nur bei der Beaufsichtigung des Gesetzesvollzuges
tätig, sondern erteilt auch in technischen und sozialen Fragen
seinen Rat. Ohne den instanzmässigen Entschliessungen vor-
zugreifen, legt es die in Betracht kommenden Bestimmungen
aus. Die Leitung der Kassen wendet sich an das Aufsichtsorgan,
notwendigenfalls ohne besondere Aufforderung, beim Auftreten von
Zweifeln über den Gesetzvollzug. Die Überwachungsorgane
können so aus der Lebensbetätigung sämtlicher ihnen unter-
stellter Kassen nutzbringende Erfahrungen sammeln und ein Bild
davon gewinnen, welche Massnahmen im Einzelfalle zweckent-
sprechend und der Herbeiführung einer möglichst gleichartigen
und erfolgreichen Durchführung des Versicherungsbetriebes nützlich
and.
        <pb n="719" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 725

ART UND ERRICHTUNG DER ÄAUFSICHTSBEHÖRDEN

Die allgemeine Überwachung des Betriebes der Krankenver-
sicherung ist grundsätzlich der für Arbeit und soziale Fürsorge zu-
ständigen Zentralstelle zugeteilt (Arbeitsministerium, Ministerium
für Sozialhilfe, Ministerium für die öffentliche Wirtschaft, Mi-
nisterium für Industrie und Handel). Wo ein Sonderministe-
rium für soziale Fragen nicht besteht, liegt die Überwachung
dem Innenministerium ob (Japan, Litauen). In Grossbritannien
ist die Krankenversicherung der Aufsicht des Hygieneministers
unterworfen.

Die Überwachung erstreckt sich sowohl auf etwa bestehende
zentrale Versicherungsträger als auch auf die einzelnen Kranken-
kassen. Sie muss demgemäss neben einer Hauptleitung (Abteilung,
Sektion oder Amt des zuständigen Ministeriums) bezirkliche oder
örtliche Organe besitzen.

Die Art und die Errichtung dieser Organe weist gewisse Unter-
schiede auf, je nachdem der Staat selbst die Versicherung betreibt,
oder den Betrieb Selbstverwaltungskörpern übertragen hat.

Im ersten Fall ist der Versicherungsbetrieb ein öffentlicher
Dienstzweig mit eigener Finanzverwaltung. Ausführung und
Überwachung sind hier nicht immer scharf getrennt. Die im
Versicherungsbetrieb tätigen Personen sind Staatsbeamte. Ihre
Massnahmen werden von anderen, in höherem Rang stehenden
Staatsbeamten, die auch ihrerseits Vollzugsmassnahmen zu treffen
haben, beaufsichtigt (Bulgarien, Japan : Versicherungsämter). Hier
ınd dort ist die Überwachung der Finanzgebarung Beamten der
Finanzverwaltung übertragen.

Bei der auf der Grundlage der Selbstverwaltung betriebenen
Versicherung wird die Überwachung durch besondere, von den
Versicherungsträgern unabhängige Organe ausgeübt. Hier finden
wir dann Ministerialabteilungen, bzw. Landes- und Bezirksämter.

Die Oberaufsicht kann ausschliesslich einer Ministerialabteilung
der einer Ministerialabteilung gemeinsam mit einem Versiche-
rungsamt oder einem Versicherungsrat übertragen sein. Die
bezirkliche bzw. Örtliche Aufsicht liegt den allgemeinen Ver-
waltungsbehörden oder besonderen bezirklichen und örtlichen Ver-
sicherungsbehörden. oder beiden Behördenzweigen gleichzeitig ob.

Von den Staatsbeamten kommen für die Ausübung der Über-
wachung gewöhnlich die Arbeitsinspektoren oder Beamte des
        <pb n="720" />
        VIERTER TEIL
staatlichen Versicherungdienstes, seltener jedoch die allgemeinen
Verwaltungsbehörden (Präfekten, Unterpräfekten) in Betracht.
Die Versicherungsämter verfügen über einen eigenen Beamtenstab,
der die Überwachung an Ort und Stelle, im einzelnen Betrieb
oder bei den einzelnen Versicherungsträgern, durchführt.

Beide Überwachungssysteme werden übrigens vielfach neben-
einander angewandt. Hierbei spielt bald das eine bald das andere
aine grössere Rolle.

Die hier folgende zusammenfassende Darstellung der verschiede-
nen Überwachungssysteme geht von den Gemeinsamkeiten ihres
Aufbaus und ihrer wesentlichen Merkmale aus. Wie zugestanden
sei, ist die Zusammenfassung eine künstliche. Trotzdem erscheint
sie zweckmässig, weil sie die Entwicklungslinie der besonderen
Überwachungsorgane hervortreten lässt.

Nach unserer Meinung sind drei Gruppen zu unterscheiden,
je nachdem die Überwachung durch ein Ministerium oder
Behörden der allgemeinen Verwaltung, durch besondere zen-
trale, bezirkliche oder Örtliche Versicherungsbehörden oder
lurch zentrale oder bezirkliche Versicherungsanstalten selbst
orfolet.

726

Aufsicht durch ein Ministerium
oder durch Behörden der allgemeinen Verwaltung
Die Überwachung des Gesetzvollzuges und des Betriebs der
Krankenkassen ist einem Ministerium, bzw. den Behörden der
allgemeinen Verwaltung in folgenden Staaten übertragen. worden :
Frankreich (Knappschaftsversicherung), Griechenland, Gross-
oritannien, Irland, Italien, Japan, Lettland, Österreich, König-
eich der Serben, Kroaten und Slowenen, Ungarn. Die Ober-
Aufsicht führt das Ministerium für Arbeit oder Sozialfürsorge
in Frankreich (Knappschaftsversicherung), Lettland, Österreich
und Ungarn, das Wirtschaftsministerium in Griechenland und
[talien, das Innenministerium in Japan, das Ministerium für
Sozialpolitik im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen. In
Grossbritannien erfolgt die Überwachung der anerkannten Gesell-
schaften durch das Gesundheitsministerium, in Wales und Schott-
land. durch die Gesundheitsämter, in Nordirland durch das Arbeits-
ministerium, Die Buchführungs- und Rechnungskontrolle gehört
dagegen zur Zuständigkeit zweier besonderer Abteilungen des
Schatzamtes. Im Irischen Freistaat liegt die Oberaufsicht einem
dem Innenministerium und dem Gesundheitsministerium unter-
        <pb n="721" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 727
stellten Versicherungsausschuss zusammen mit der Abteilung für
Rechnungsprüfung ob.

Die Zentralbehörden bedienen sich bei Ausübung der Auf.
sicht der örtlichen Behörden (Landesregierungen und Verwal-
tungsbehörden erster Instanz in Österreich, Präfekten in Frank-
ceich (Knappschaftsversicherung) und Italien (neue Provinzen)
sowie der Arbeits-, bzw. Versicherungsinspektoren, In einigen
Staaten erledigen die Arbeitsinspektoren neben ihren sonstigen
Aufgaben die Überwachung der Krankenkassen (Frankreich :
Bergamtmänner, Italien: Arbeits- und Industrieinspektoren,
Lettland : Arbeitsinspektoren). In anderen Staaten dagegen sind
besondere Inspektoren für die Überwachung der Versicherungs:
träger aufgestellt (Griechenland, Grossbritannien, Irischer Freistaat,
Ungarn).
Aufsicht durch besondere Versicherungsbehörden
oder durch einen Versicherungsrat
Die Aufsicht über den Gesetzesvollzug ist auch hier Sache des
zuständigen Ministeriums, die Aufsicht über Verwaltung und
Geldgebarung der Versicherungsträger erfolgt jedoch durch beson-
Jere Dienststellen (Versicherungsbehörden, Versicherungsrat).
Mit der Errichtung dieser Dienststellen schafft sich der Staat
Behörden, welche mit einer besonderen Zuständigkeit für die
Überwachung der Krankenversicherung und der anderen Ver-
sicherungszweige bekleidet sind. Diesen Organen können auch
noch zahlreiche andere Aufgaben — der Verwaltung sowie der
Rechtspflege — übertragen werden. Dies bedeutet die Verein:
heitlichung der behördlichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozial-
versicherung.

Ämter bzw. Räte dieser Art bestehen in folgenden Staaten:
Deutschland, Estland, Frankreich (Elsass-Lothringen; Versiche-
rung der Seeleute), Litauen, Luxemburg, Norwegen, Polen,
Portugal, Rumänien, Schweiz). Sie sind dem zuständigen Mini-
sterium unterstellt (Ministerium für Arbeit und Sozialhilfe in
Estland, Innenministerium in Litauen, Soziailministerium in Nor-
wegen, Ministerium für Arbeit und Sozialhilfe in Polen, Mini-
sterium für Arbeit, Genossenschaftswesen und Sozialversicherung
in Rumänien, Volkswirtschaftsdepartement in der Schweiz).

Meist führt nur ein Versicherungsamt bzw. Versicherungsrat
die Aufsicht über alle Versicherungsträger (Estland, Frankreich
‘Seeleute), Litauen, Luxemburg, Norwegen, Polen, Portugal,
        <pb n="722" />
        728 VIERTER TEIL

Rumänien, Schweiz). In einigen Staaten sind dem obersten Ver-
sicherungsamt bezirkliche Ämter unterstellt (Frankreich (Flsass-
Lothringen), Polen).

In einzelnen Staaten bestehen die Versicherungsämter allein
aus Staatsbeamten (Norwegen, Polen, Schweiz), wogegen in
anderen Staaten Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten
mitwirken (Deutschland, Estland, Frankreich (Elsass-Lothringen,
Seeleute), Litauen, Luxemburg, Rumänien). Die Vertreter der
Beteiligten werden von den Versicherungsträgern (Deutschland,
Estland, Frankreich, Litauen, Luxemburg) gewählt oder von
Regierungsbehörden bestellt (Rumänien). Durch die Heran-
ziehung der Beteiligten sollen möglichst enge Beziehungen zwischen
den zu überwachenden Versicherungsträgern und den Aufsichts-
oehörden hergestellt werden. Sie ermöglicht ausserdem den Auf-
sichtsbehörden, sich unmittelbar über die Wünsche der Versicherten
und ihrer Arbeitgeber zu unterrichten und kann daher zu einer
Verbesserung des Versicherungsbetriebes beitragen.

Während in den bisher erwähnten Ländern (Deutschand,
Frankreich, Luxemburg, Litauen) die Aufsicht den Versicherungs-
ämtern und ihren Beamten übertragen ist, beschränkt in anderen
Ländern das Gesetz die Vollmachten dieser Ämter in gewisser
Beziehung und überträgt einzelne Aufsichtsbefugnisse an andere
Behörden; so z.B. lässt Estland die Kontrolle der Verwaltungs-
und Finanzgebarung der Krankenkassen durch Arbeitsinspek-
toren und Arbeiterversicherungsbehörden ausführen, während der
Rat für Arbeiterversicherung ausschliesslich für die allgemeine
Überwachung des Versicherungsbetriebes zuständig ist. In Nor-
wegen sind dem Sozialministerium und den Gemeinderäten wich-
;ige Aufsichtsbefugnisse über die Kassen übertragen. In den
Schweizer Kantonen mit Pflichtversicherung wird die Überwachung
vom Bundesamt für Sozialversicherung und von den kantonalen
Behörden ausgeübt.

Die Aufsicht durch Versicherungsträger höherer Instanz

Die Aufsicht über die Krankenkassen kann auch durch höhere
Versicherungsträger erfolgen. Ein solches Aufsichtssystem kann
da angewendet werden, wo die örtlichen Versicherungsträger
einem übergeordneten Versicherungsträger aufs engste ange-
schlossen sind, der die Versicherung gegen mehrere Risiken aus-
übt. Hieraus ergibt sich eine zweckentsprechende Zusammen-
        <pb n="723" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 729
arbeit der Krankenversicherung mit der Versicherung gegen
[nvalidität, Alter und Unfälle, wodurch der verwaltungsmässigen
Vereinheitlichung der verschiedenen Versicherungszweige vor-
gearbeitet wird.

Dieses Aufsichtssystem hat die Tschechoslowakei durch Gesetz
vom 9. Oktober 1924 eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt lag die
Überwachung der Versicherungsträger bei den unteren und mittle-
ren Verwaltungsbehörden. Mit dem Inkrafttreten des neuen
Gesetzes ging die Aufsicht über die bezirklichen, beruflichen und
genossenschaftlichen Kassen an die Zentralsozialversicherungs-
anstalt über, der die Kassen unterstehen. Die Zentralsozial-
versicherungsanstalt ihrerseits ist der Aufsicht des Ministeriums
für Sozialfürsorge unterstellt. Sie ist Versicherungsträger gegen
Invalidität und Alter und hat die Krankenversicherungsanstalten
zu überwachen.

Die Überwachung der Verwaltungs- und Finanzgebarung im
Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken gehört auch zu der
in Rede stehenden Gruppe. Das dortige System nähert sich
aber in gewisser Hinsicht dem vorher besprochenen System der
Staatsaufsicht. Die Oberleitung der Sozialversicherung und die
Aufsicht über den Gesetzvollzug obliegt den Arbeitskommissa-
riaten des Bundes und der verbündeten Republiken sowie deren
örtlichen Organen, den Arbeitsinspektoren und den Organen
der staatlichen Finanzverwaltung. Die Veberwachung der
örtlichen Kassen kommt den Kreis- und Bezirkskassen zu, welche
von Ausschüssen geleitet werden, die von den Kreis- und Bezirks-
yewerkschaftskongressen zu wählen sind.

$ 2. — Die Organisation der Aufsicht
in den verschiedenen Staaten
BELGIEN
VERORDNUNG vOoM 28. FEBRUAR 1885

Die Hilfs- und Fürsorgekasse für Seeleute, welche unter belgischer
Flagge fahren, untersteht der Marineverwaltung. Sie wird geführt und
überwacht durch einen zehngliedrigen Verwaltungsausschuss. Die Akten
und alle auf die Verwaltung der Kasse bezüglichen Unterlagen stehen dem
Ausschuss zur Verfügung. Jedes Ausschussmitglied ist zur Einsichtnahme
derechtigt.

Alle drei Monate erstattet der Verwaltungsausschuss dem zuständigen
Minister einen Bericht über die Lage, dem eine Aufstellung der vom Leiter
des Pensionswesens, des Unterstützungswesens usw. getätigten Ausgaben
beigefügt ist. Die Jahresabrechnungen der Kasse werden im „Moniteur“
veröffentlicht.
        <pb n="724" />
        30

VIERTER TEIL

BULGARIEN
GESETZ VOM 6. MÄRZ 1924, BETR. DIE SOZIALVERSICHERUNG
Die Versicherung gegen die verschiedenen im Gesetz bezeichneten
Risiken (Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter) wird durch-
geführt und überwacht vom Minister für Handel, Industrie und Arbeit.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe besteht beim Arbeitsdepartement ein Sonder-
büro für Versicherungswesen, dessen örtliche Organe die Arbeitsinspek-
toren sind.

Die innere Dienstaufsicht wird durch einen besonderen Rechnungsdienst
ınd einen Aufsichtsauschuss versehen. Dieser Dienstzweig besteht aus
ainem leitenden Aufsichtsbeamten und den ihm unterstellten Kontrol-
euren. Ihre Zahl richtet sich nach der Zahl der Einnahmen- und Ausgaben-
zonten. Aufgabe des Dienstzweiges ist die Ueberwachung der Haus-
aaltsgebarung (Art. 183 der Vollzugsanweisung vom 25. Juni 1924). Der
Prüfungsausschuss, welcher aus Vertretern des Ministeriums für Handel,
Industrie und Arbeit, des Finanzministeriums, des Rechnungshofes, der
Nationalbank und der Kammern für Handel und Arbeit besteht, wird vom
Minister für Handel, Industrie und Arbeit ernannt. Seine Zuständigkeit
arstreckt sich auf die unmittelbar am Ende des Rechnungsjahres folgende
Prüfung des Vermögens der Versicherungsträger (Art. 42).

Erwähnung verdient noch der Oberste Rat für Arbeit und soziale Ver-
sicherung, der beim Ministerium für Handel, Industrie und Arbeit nach
Art. 26 des Gesetzes über Hygiene und die Sicherheit der Arbeit zu errichten
st. Bei der Durchführung des Gesetzes vom 6, März 1924 wirkt er als
beratende Stelle mit.

Mitglieder des Rates sind :

16 Vertreter des Staats und zwar 1 Vertreter des Ministeriums für
Handel, Industrie und Arbeit, 1 Vertreter des Finanzministeriums
‚der Leiter der Budget- und Rechnungsabteilung), der Leiter der
Arbeitsabteilung, der Leiter der Abteilung für Handel und Industrie,
der Leiter der Abteilung Bergbau, Steinbrüche und natürliche
Heilwässer, der Leiter der Abteilung Landwirtschaft beim Ministerium
für Landwirtschaft und Staatsdomänen, der Leiter der öffentlichen
Fürsorge beim Minister für Inneres und Volksgesundheit, der General-
lirektor des Statistischen Amts, der Direktor des hygienischen
\mts, der Direktor der Eisenbahnen, 1 Architekt, 1 Bauingenieur,
| Maschineningenieur, 1 Versicherungsmathematiker, 1 Handels-
&lt;ammergeschäftsführer und 1 Mitglied der Gesetzabteilung des
Tustizministeriums.

3 Vertreter der Arbeitgeber folgender Wirtschaftsweige : Industrie,
3ergbau, Handel, Handwerk, Landwirtschaft.

3 Vertreter der Arbeitnehmer aus folgenden Wirtschaftszweigen :
Industrie, Bergbau, Handel, Handwerk, Landwirtschaft, Staats-
beamte und Staatsarbeiter.

3 durch ihre Tätigkeit auf dem Gebiete der sozialen Gesetzgebung
yekannte Persönlichkeiten, darunter 1 Hochschullehrer der Wirt-
schaftswissenschaft bzw. der Soziologie, 1 Hochschullehrer der
chemischen Technologie und 2 Abgeordnete,

5. 2 Vertreter der Aerzteschaft (Art. 48, Abs. 1).

Der Rat tritt auf Veranlassung des Ministers für Handel, Industrie und
Arbeit zu einer ordentlichen Sitzung im Jahr zusammen. Ausserordentliche
Sitzungen beraumt der Minister dann an, wenn er es für notwendig hält oder
wenn die Anberaumung von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Rats
verlangt wird (Art. 48, Abs. 5).

Alle auf die sozialen Gesetze bezüglichen Verordnungen und Anweisungen
sind dem Rat zur Prüfung vorzulegen (Art. 48, Abs. 6).

Der oberste Rat für Arbeit und Sozialversicherung wählt aus seiner
Mitte fünf ständige Vertreter, die auf Einladung der Abteilung für Arbeit
zur Beratung zusammentreten (Art. 48. Abs. 7YV.
        <pb n="725" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 731

DEUTSCHLAND
RVO IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 15. DEZEMBER 1924

Die Aufsicht über die Versicherung gegen. Krankheit, Unfall und Inva-
ldität führen besondere Aufsichtsbehörden, die in drei Instanzen auf-
gebaut sind: 1. das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsämter),
2. die Oberversicherungsämter, 3. die Versicherungsämter ($ 377, 722,
723, 1381, 1382).

Die Versicherungsämter führen die Aufsicht über die Krankenkassen.

Die Aufsichtsbehörden sind, soweit sie Landesbehörden sind, an all-
gemeine Weisungen der obersten Verwaltungsbehörde ihres Landes, soweit
sie Reichsbehörden sind, an allgemeine Anweisungen des Reichsarbeits-
ministers gebunden. Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Auf-
sichtsbehörden. gemeinsam und erstrecken sich auf die Versicherungsträger
gegen Invalidität und Unfall in gleicher Weise wie auf die Krankenkassen.

Das Aufsichtsrecht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung
so beobachtet werden, wie es der Zweck der Versicherung erfordert ($ 30,
Abs. 1). Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Geschäfts- und Bech-
nungsführung der Versicherungsträger prüfen ($ 31, Abs. 1). Die Auf-
sichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe zu Sitzungen einberufen
werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst
anberaumen und die Verhandlungen leiten ($ 32). Sie entscheidet un-
beschadet der Rechte Dritter und — soweit das Gesetz nichts anderes
vorschreibt — bei Streit über Rechte und Pflichten der Organe und ihrer
Mitglieder, über die Auslegung der Satzung und über die Gültigkeit der
Wahlen ($ 33). Die Aufsichtsbehörde kann zur Erzwingung der Befolgung
des Gesetzes und der Satzung über die Mitglieder der Versicherungsorgane,
lie Vertrauensmänner sowie über die Kassenbeamten und Kassenan-
gestellten Zwangsstrafen verhängen (8 31, Abs. 3). Die erwähnten Personen
haben der Aufsichtsbehörde oder ihrem Beauftragten auf Verlangen alle
Bücher, Rechnungen, Belege und Verhandlungen sowie die von ihnen
verwahrten Urkunden, Wertpapiere und Bestände vorzulegen und alles
mitzuteilen, was zur Ausübung des Aufsichtsrechtes gefordert wird ($ 31,
Abs. 2). Die Aufsichtsbehörde kann zu ihren Besichtigungen Vertreter
der Arbeitgeber und der Versicherten zuziehen ($ 34, Abs. 2).

Zusammensetzung und Zuständigkeit der verschiedenen Aemter gestalten
sich folgendermassen :

Reichsversicherungsamt

Das Reichsversicherungsamt mit dem Sitz in Berlin ist oberste Aufsichts-
behörde.

Es besteht aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern, Der Reichs-
präsident ernennt den Präsidenten und die übrigen ständigen Mit-
zlieder auf Vorschlag des Reichsrats auf Lebenszeit ($ 85, 86). Das Reichs-
versicherungsamt hat 32 nichtständige Mitglieder. 8 von ihnen wählt
der Reichsrat, und zwar mindestens 6 aus seiner Mitte. Je 12 werden als
Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gewählt ($ 87, Abs. 1).

Das Reichsversicherungsamt nimmt nach den Vorschriften der Reichs-
versicherungsordnung die Geschäfte der Reichsversicherung :als oberste
Spruch-, Beschluss- und Aufsichtsbehörde wahr ($ 83).

Hinsichtlich der Krankenversicherung ist es mit Organisationsaufgaben
nicht betraut. Hier steht ihm lediglich die Entscheidung über die Zulassung
der über den Bezirk eines Landes hinausgreifenden Ersatzkassen zu ($ 514,
Abs. 1).

Die vor dem Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung errichteten
Landesversicherungsämter können aufrechterhalten werden, solange zu
ihrem Bereich wenigstens vier Oberversicherungsämter gehören. Sie treten
für ihren Bereich an die Stelle des Reichsversicherungsamtes, soweit die
Reichsversicherungsordnung das vorschreibt ($ 105). Landesversicherungs-
Ämter bestehen zur Zeit in München, Dresden und Karlsruhe.
        <pb n="726" />
        VIERTER TEIL
Oberversicherungsämter

Ein Oberversicherungsamt wird in der Regel für den Bezirk einer höheren
Verwaltungsbehörde errichtet ($ 62). Bei einem für mehrere Länder
zemeinsamen. Oberversicherungsamt ist die Zustimmung der beteiligten
Landesregierungen erforderlich ($ 65).

Das Oberversicherungsamt besteht aus Mitgliedern und Beisitzern
($ 68). Neben dem auf Lebenszeit ernannten Direktor besitzt es wenig-
stens noch ein Mitglied zugleich als dessen Stellvertreter. Die Beisitzer
werden je zur Hälfte aus Arbeitgebern und Versicherten gewählt. Die
Zahl der Beisitzer beträgt 40; sie kann von der obersten Verwaltungs-
behörde erhöht oder vermindert werden ($ 71).

Die Oberversicherungsämter nehmen nach den Vorschriften der Reichs-
versicherungsordnung die Geschäfte der Reichsversicherung als höhere
Spruch-, Beschluss- und Aufsichtsbehörden wahr ($ 61). Sie haben insbe-
sondere die Satzungen und etwaige Abänderungen zu genehmigen. ($ 324,
408, Abs. 1, 326, 428). Ihrer Genehmigung unterliegt auch die ÜUebernahme
der meisten Kannbestimmungen in die Satzung ($ 176, Abs. 3, 180,
Abs. 3, 191, Abs. 2, 193, Abs. 1, 195 b, Abs. 2 usw.).

Wird bei einer Krankenkasse die ärztliche Versorgung dadurch gefährdet,
lass die Kasse einen Vertrag zu angemessenen Bedingungen mit einer
ausreichenden. Zahl von Aerzten nicht schliessen kann, oder dass die Aerzte
den Vertrag nicht einhalten, so ermächtigt das Oberversicherungsamt
lie Kasse auf ihren Antrag widerruflich, statt der Krankenpflege oder der
ärztlichen Behandlung eine Barleistung bis zu zwei Dritteln des Durch-
schnittsbetrages ihres gesetzlichen Krankengeldes zu gewähren ($ 370,
Abs. 1).

732

Versicherungsämter

Bei jeder unteren Verwaltungsbehörde wird eine Abteilung für Reichs-
versicherung (Versicherungsamt) errichtet (8 36, Abs. 1).

Dem Leiter der unteren Verwaltungsbehörde steht der Vorsitz des
Versicherungsamtes zu. Ein oder mehrere ständige Stellvertreter werden
ihm beigegeben ($ 39, Abs. 1). In den vom Gesetz bestimmten Fällen
3zind als Beisitzer des Versicherungsamtes Versicherungsvertreter zuzuziehen
($ 40). Ihre Zahl beträgt mindestens 12. Sie werden von den Vorstands-
mitgliedern der Krankenkassen gewählt, die im Bezirke des Versicherungs-
amtes mindestens 50 Mitglieder haben ($ 41 und 42).

Das Versicherungsamt führt die Aufsicht über die Krankenkassen sowie
über die Kassenverbände. Diese Aufsicht erstreckt sich auch auf die
Beobachtung der Dienst- und Krankenordnung ($ 377, Abs. 1 und 413).
Die Krankenordnung bedarf der Genehmigung des Versicherungsamtes
78 347, Abs. 2).

Solange die Wahlberechtigten sich weigern, zu den Kassenorganen zu
wählen, bestellt das Versicherungsamt (Beschlussausschuss) die Mitglieder
der Vertreter. Solange der Vorstand oder sein Vorsitzender oder der
Ausschuss sich weigern, die ihnen obliegenden Geschäfte auszuführen,
aimmt sie das Versicherungsamt selbst oder durch Beauftragte auf Kosten
der Kasse wahr ($ 379).

Muss eine Kasse zur Erhaltung oder Herstellung ihrer Leistungs-
[ähigkeit schleunig ihre Einnahmen vermehren oder ihre Ausgaben ver-
mindern, so kann bis zur satzungsmässigen Neuregelung das Versicherungs-
amt (Beschlussausschuss) das Notwendige verfügen ($ 391, Abs. 1).

Das Versicherungsamt ist auch berechtigt, Mitglieder der Kassenorgane
oder der Kassenverbände beim Vorliegen der in der Reichsversicherungs-
ardnung bezeichneten Gründe abzuberufen sowie Kassen aufzulösen
'8 24 und 408, Abs. 2).
DIE KNAPPSCHAFTSVERSICHERUNG
Die Reichsknappschaft, die Bezirksknappschaften und die besonderen
Krankenkassen unterstehen der Aufsicht des Reichsarbeitsministers.
Dieser überträgt die Aufsicht über die Krankenkassen, über die Bezirks-
znappschaften und die besonderen Krankenkassen den zuständigen Landes-
»ehörden. Erstreckt sich die Bezirksknanpnschaft oder eine hesondere
        <pb n="727" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 738
Krankenkasse über Gebiete mehrerer Länder, so ist die Behörde des Landes
zuständig, in. dessen Gebiet die Bezirksknappschaft ihren Sitz hat ($ 189
les: Reichsknappschaftsgesetzes).
ESTLAND

GESETZ VOM 23. Juni (6. JuL1) 1912,
BETR. DIE KRANKENVERSICHERUNG UND OESETZ VOM 1l. Mar 1920
Die allgemeine Aufsicht über den Gesetzvollzug sowie die technische
Aufsicht über die Versicherungsträger wird vom Rat für Arbeiterversicherung,
ler Abteilung Sozialversicherung des Ministeriums für Arbeit und Sozial-
hilfe, von den Behörden für Arbeiterversicherung und von den Arbeits-
nspektoren. ausgeübt.
Der Rat für Arbeiterversicherung

Er wurde nach dem Gesetz vom 11. Mai 1920 errichtet. Den Vorsitz führt
ler Minister für Arbeit und Sozialhilfe oder sein Stellvertreter. Der Rat
besteht aus den Leitern der Abteilung Arbeit und der Abteilung Sozial-
versicherung, aus je einem Vertreter des Ministeriums für Handel und
[ndustrie, des Landwirtschaftsministeriums, des Finanzministeriums und des
Justizministeriums, aus einem Vertreter des Hauptgesundheitsamtes, aus
5 Vertretern der Versicherungspflichtigen und aus 2 Vertretern der
Arbeitgeber,

Die fünf Arbeitervertreter und ihre Ersatzleute werden von einer Ver-
zammlung sämtlicher Kassendelegierten gewählt. Die Aufstellung der beiden
Arbeitgebervertreter und ihrer Ersatzleute erfolgt durch die Berufsgenossen-
schaften für Unfallversicherung.

Der Rat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Versicherungsgesetzes
aus und erlässt die Anweisungen und Verfügungen über den Vollzug
lieser Gesetze. .

Im Hinblick auf die Krankenversicherung hat der Rat die folgende
aufsichtsrechtliche Zuständigkeit :

ı. Aufstellung von Regeln über die Buchhaltung und die Rechnungs-

führung. .

Erlass von Vorschriften über die Überwachung der Kassentätigkeit.
Prüfung und gegebenenfalls Abänderung bzw. Aufhebung der
Kassenbeschlüsse.

Die Vollversammlung des Rates kann zur Beaufsichtigung der Ver-
sicherungsanstalten ständige oder ausserordentliche Prüfungsausschüsse
einsetzen.

Gegen Beschlüsse des Rates kann beim Obersten Gerichtshof Beschwerde
aingelegt werden.

Die Abteilung Sozialversicherung
des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge

Diese Abteilung ist das Sekretariat des Rates für Arbeiterversicherung.
Sie hat Gesetzvorschläge auf dem Gebiet der Sozialversicherung auszuar-
deiten. Ferner leitet sie die Tätigkeit der Arbeitsinspektoren, soweit diese
lie Arbeiterversicherung betrifft, beaufsichtigt die Versicherungsträger
und erteilt ihnen auf Anfrage Auskunft über Angelegenheiten, welche
wegen ihrer grundsätzlichen Natur nicht dem Rat für Arbeitversicherung
vorbehalten sind.

Die Arbeiterversicherungsämter

Nach dem Gesetz vom 11. Mai 1920 bestehen 8 Arbeiterversicherungs-
imter, von denen eines die beiden Distrikte der Hauptstadt Tallınn (Reval)
ımfasst,

Vorsitzender dieser Ämter, die aus dem Arbeitsinspektor, 1 Gemeinde-
vertreter sowie je 2 Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern bestehen, ist
der Friedensrichter.

Die Arbeitgebervertreter werden. nach der Verordnung vom 23. August
1920 von einer Versammlung der beteiligten Arbeitgeber des Distrikts gewählt.
        <pb n="728" />
        734

VIERTER TEIL
Die Wahl der Arbeitnehmervertreter erfolgt in einer Versammlung von
Delegierten, welche die Bezirkskassenvorstände aus dem Kreise der Vor-
standsmitglieder ausgewählt haben. Ihre Zahl richtet sich nach dem
Mitgliederbestand der Bezirkskassen.

Die Arbeiterversicherungsämter haben die Versicherungsgesetze zu
vollziehen, die Anweisungen und Verordnungen des Rates für Arbeiter-
versicherung durchzuführen und über Beschwerden gegen die Arbeits-
inspektoren zu entscheiden.

Sie überwachen die Finanzgebarung, die Buchführung sowie den vom
Vorstand der Kasse vorzulegenden Rechnungsabschluss, prüfen den Revi-
sionsbericht des Arbeitsinspektors, beaufsichtigen die Tätigkeit der Haupt-
versammlung und des Vorstandes und sind zur Abberufung seiner Mit-
zlieder sowie zur Herbeiführung eines Strafverfahrens gegen sie berechtigt.

Gegen den Beschluss des Versicherungsamts kann der Vorsitzende Ein-
spruch einlegen. Macht er von diesem Rechte Gebrauch, so ist der Beschluss
dem Ministerium für Arbeit und Sozialhilfe zu unterbreiten, welches seiner-
seits endgültig entscheidet oder den Rat für Arbeiterversicherung mit der
Angelegenheit befasst.

Gegen Entscheidungen des Arbeiterversicherungsamtes kann beim Rat
iür Arbeiterversicherung Beschwerde eingelegt werden.
Die Arbeitsinspektoren

Estland hat fünf Arbeitsinspektionen, die von Arbeitsinspektoren
(Inspektionskommissaren) geleitet werden. Die fünf Inspektoren unterste-
aen einem Oberinspektor im Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge.

Ihre Aufgaben sind in der Verordnung vom 19. Dezember 1918 und im
Arbeitsgesetzbuch umschrieben.

Sie haben auf Anordnung der Versicherungsämter oder auf eigenen
Entschluss das Kassenvermögen nachzuprüfen, die Betätigung der Kasse
sowie die Buchführung und die Rechnungslegung des Vorstandes zu
beaufsichtigen. (Art. 362),

Unter Umständen können die Inspektoren Vorstandsmitglieder, gegen
die eine Untersuchung oder ein Verfahren wegen der im Art. 3591 bezeich-
aeten. Vergehen schwebt oder die eine die Abberufung bedingende Hand-
lung begangen haben, zeitweise ihres Amtes entheben (Art, 354).
FRANKREICH
Elsass-Lothringen
REICHSVERSICHERUNGSORDNUNG VOM 19. Juri 1911

Die Aufsicht wird vom Elsass-Lothringischen Hauptamt für Sozial-
versicherung, welches dem Ministerpräsidenten unmittelbar unterstellt
‚St, ausgeübt (Generaldirektion für Elsass-Lothringen). Ihm unterstehen
4 Oberversicherungsämter für Sozialversicherung (Oberämter Strassburg,
Metz und Mühlhausen, Oberversicherungsamt für die Elsass-Lothringischen
Eisenbahnen) und 27 Versicherungsämter, darunter 5 städtische (Strass-
burg, Metz, Kolmar, Mühlhausen und Gebweiler). Die anderen 22 Versiche-
cungsämter haben ihren Sitz in den Arrondissementshauptorten.

Die Versicherungsämter der Arrondissements werden von dem Unter-
präfekten geleitet, die städtischen Versicherungsämter von den Bürger-
meistern. Organisation und Zuständigkeit bestimmt sich nach der als
örtliches Gesetz beibehaltenen Reichsversicherungsordnung.

+ Art. 359: Wer zu einer, den Verlust oder die Beschränkung der bürger-
lichen Ehrenrechte bedingenden Strafe wegen Diebstahl, Betrug, Unterschlagung,
schuldhafter Verschwendung fremden, ihm anvertrauten Vermögens, wegen
Hehlerei, wegen wissentlichen Kaufs oder Verkaufs gestohlenen Gutes rechts-
kräftig verurteilt ist..
        <pb n="729" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER

735
Bergarbeiterversicherung
GESETZ VOM 29. Juni 1894
BETR. DIE HILFS- UND PENSIONSKASSE FÜR BERGARBEITER

Aufsichtsorgane sind die Bergamtmänner und die Präfektur. Oberste
Aufsichtsbehörde ist das Arbeitsministerium.

Nach dem Ministerialerlass vom 16. März 1896 haben die Bergamt-
männer ohne besondere Anweisung wenigstens einmal im Jahre jede Hilfs-
kasse nachzuprüfen und ihre Akten nach der Prüfung mit dem Datum des
Prüfungstages zu versehen. Über jede Nachprüfung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, aus der die Prüfungsergebnisse und etwaige Beanstandungen
des Bergamtmannes ersichtlich sind. Ausserdem muss die Niederschrift
gegebenenfalls Bemerkungen über Angelegenheiten von allgemeiner Be-
deutung, z. B. über eine etwaige Änderung der Beiträge und Leistungen
anthalten.

Die Hilfskassen haben Bücher, Niederschriften und Rechnungsbelege
jeder Art dem Präfekten und den Bergamtmännern auf Verlangen vorzu-
zeigen. Die Kassen erstatten jedes Jahr durch Vermittlung des Präfekten,
in den vom Arbeitsministerium bestimmten Formen, diesem Ministerium
ainen Bericht über ihre geldliche Lage sowie über die Krankheits- und
Todesfälle, welche sich während des abgelaufenen Jahres im Mitgliederkreise
areignet haben (Art. 15).

Versicherung der Seeleute
ÖÜBSETZ VOM 29, DEZEMBER 1905 BETR. DIE SEELEUTE
(ABGEÄNDERT DURCH OwSETZ vOM 21. APRıL 1898)
Die Fürsorgekasse für französische Seeleute ist ausschliesslicher Ver-
sicherungsträger, Ihre Beaufsichtigung liegt dem Hauptausschuss der
Marine-Invalidenanstalt ob (Art. 17 des Gesetzes vom Jahre 1905).

Dieser Ausschuss besteht aus 2 Senatsmitgliedern, 3 Abgeordneten,
1 Staatsrat, 1 Anwalt beim Rechnungshofe als Beisitzer, 1 Marineoffizier
im Generalsrang als Vertreter des Marineministeriums, 6 Vertretern der
Reeder, die vom nationalen Berufsverband der französischen Reeder
bezeichnet sind, 6 Vertretern der Kassenmitglieder, die von den beteiligten
Berufsorganisationen benannt werden. Die Mitglieder des Hauptausschusses
der Invalidenanstalt werden auf 3 Jahre bestellt. Wiederwahl ist zulässig.

Die jährliche Abrechnung wird dem Ausschuss zur Prüfung vorgelegt,
welcher ihre Übereinstimmung mit den vorliegenden Rechnungsausweisen
zesondert von der Verwaltung und dem Schatzmeister der Marine-Inva-
idenanstalt nachprüft. Der Ausschuss kann von der Verwaltung der
[nvalidenanstalt alle Mitteilungen und Unterlagen anfordern, welche er für
notwendig erachtet. . ,

Der Ausschuss arbeitet über die Lage der Invalidenanstalt einen
Bericht aus, welcher dem Präsidenten der Republik vorgelegt und den
lem Parlament nach Art. 22 des Finanzgesetzes v. 15. Mai 1880 (Dekret
vom 8. März 1887, Art. 2, 4, 7, 9, 11} zu unterbreitenden Rechnungsnach-
weisen heigefügt wird.
GRIECHENLAND
DEKRET VOM 8. DEZEMBER 1923 ZUR ABÄNDERUNG DES GESETZES Nr. 2868
UND DES DEKRETES VOM 19. NOVEMBER 1923
Errichtung und Betrieb aller Arbeiterversicherungsträger untersteht
ler Staatsaufsicht. Diese wird vom Wirtschaftsministerium mit Hilfe
aines eigenen Überwachungsausschusses und der Sozialinspektoren durchge-
‘ührt.

Der Prüfungsausschuss besteht aus 2 Versicherten und 1 Beamten. Er
wird für 2 Jahre vom Wirtschaftsministerium berufen. Die von ihm geprüf-
        <pb n="730" />
        736 VIERTER TEIL

jen Kassenabrechnungen werden dem Wirtschaftsministerium zusammen
mit einem Bericht des Überwachungsausschusses vorgelegt (Art. 7).

Die Sozialinspektion untersteht ebenfalls dem Wirtschaftsministerium
‚Abteilung Arbeits- und Sozialfürsorge). Sie überwacht den Vollzug der
Sozialgesetze und beaufsichtigt die Pensionskassen, die genossenschaftlichen
Hilfskassen und die Arbeitslosenkassen. Die Inspektion besteht aus einem
Inspektor erster und einem Inspektor zweiter Klasse sowie aus zwei Unter-
nspektoren erster und zweiter Klasse (Art. 11, Abs. 2).
GROSSBRITANNIEN
KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ (BEKANNTMACHUNG VOM 7. AUGUST 1924)
Verschiedene Zentralabteilungen (Central departements) sind bei der
Beaufsichtigung der Krankenversicherungsträger beteiligt. Jede Behörde
ist für die Beaufsichtigung eines bestimmten Tätigkeitsfeldes der aner-
kannten Gesellschaften zuständig. Mehrere Behörden überwachen die
Gesamtheit der Versicherungsträger des Landes, andere beaufsichtigen
lagegen nur die Versicherungsträger in einem Teil des Staatsgebietes.

Die verschiedenen Behörden sind : für die Aufsicht über die allgemeine
Verwaltung : Gesundheitsministerium, Gesundheitsamt in Wales, Gesund-
neitsamt in Schottland, Arbeitsministerium in Nordirland,

Rechnungsprüfung : Abteilung für die Rechnungsprüfung der Versi-
sherung.

Beaufsichtigung des finanziellen Gleichgewichts : Abteilung des staat-
‚ichen Versicherungsmathematikers.

Das Gesetz von 1919 betr. das Gesundheitsministerium hat beratende
Körperschaften von Sachverständigen für England, Wales und Schottland
arrichtet, die mit den zentralen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten sollen.

Die Einheitlichkeit zwischen den Aufsichtsbehörden der verschiedenen
Gebietsteile wird durch den Krankenversicherungsausschuss aufrechterhal-
ten. Dieser besteht aus dem Gesundheitsminister, dem Staatssekretär für
Schottland, einer vom Minister ernannten, über besondere Kenntnisse und
Erfahrungen in der Krankenversicherung verfügenden Persönlichkeit aus
Wales und aus dem Nordirischen. Arbeitsminister (Art. 88, Abs. 1).
Die Verwaltungsaufsicht .

Überwachungsorgan für den Gesetzvollzug und die Verwaltung der
Krankenversicherungsträger ist der Gesundheitsminister, der in Wales ver-
mittels des Gesundheitsamtes Wales tätig ist. In Schottland und Nordir-
‚and bestehen für die Verwaltungsaufsicht Behörden, die vom Gesundheitsmi-
aisterium in London unabhängig sind (Gesundheitsamt in Schottland
and Arbeitsministerium ın Nordirland).

Die örtliche Aufsicht üben vom Minister aufgestellte Inspektoren sowie
das ärztliche Personal der Versicherungsbezirke aus.

In England bestehen 12 in Distrikte gegliederte Inspektionsbezirke.
Schottland und Wales sind unmittelbar in Distrikte geteilt. In England
zählt das Inspektionspersonal 526 Beamte.

Die Inspektoren können jederzeit, abgesehen von den Privatwohnungen,
die nicht als Werkstätte dienen, alle Räume betreten, wenn Grund zu der
Annahme besteht, dass Versicherungspflichtige in denselben beschäftigt
sind. Sie sind zur Vornahme aller Untersuchungen und aller Vernehmungen,
welche zur Feststellung des ordnungsmässigen. Gesetzvollzuges im Einzel-
falle notwendig erscheinen können, berechtigt (Art. 92, 1). Nicht selten
wird bei Beginn der Inspektion oder eines Briefwechsels für Abhilfe gesorgt ;
andernfalls erfolgt die Einleitung von Zwangsmassnahmen nach vorheriger
Verständigung der Beteiligten (Royal Commission of National Health Insu-
rance, Evidence, App., Teil I, S. 12).

Der ärztliche Bezirksdienst (Regional Medical Service) wurde einge-
richtet zur Auskunfterteilung an anerkannte Gesellschaften und Ärzte und
bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten, bezw. zur Abgabe
von Gutachten in den Fällen festgestellter Arbeitslosigkeit über die Frage,
        <pb n="731" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 737
ob eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich erscheint. Die
Tätigkeit des Bezirksdienstes ist also rein begutachtender Natur. Trotz-
dem sind ihm gewisse Aufsichtsbefugnisse übertragen worden. So hat er
z. B. die Berichte der Arzte über die Krankheitsfälle zu prüfen und einer
unwirtschaftlichen Arzneiverordnung entgegenzuwirken. Kürzlich wurde
zuch ein zahnärztlicher Bezirksdienst eingerichtet.

In England und Wales wird dieser Dienst von Ärzten versehen, von
denen. jeder für einen bestimmten Sprengel zuständig ist. Es bestehen
30 Sprengel in England und 3 Sprengel in Wales, Die Sprengel sind zu
5 Divisionen zusammengefasst, an deren Spitze je ein Divisionsarzt steht.
In Schottland sind 6 Distriktsärzte tätig (Royal Commission of National
Health Insurance, Evidence, App., Teil I, S. 97 und 191). In Nordirland
besteht kein ärztlicher Bezirksdienst.

Die Rechnungsprüfung

Die anerkannten Krankenkassen und die Zweige der anerkannten
Krankenkassen sowie die Versicherungsausschüsse sind der Aufsicht von
Sachverständigen unterstellt, die das nationale Versicherungsdepartement
bezeichnet. Die Beamten dieser Dienstelle haben alle Barleistungszahlungen
und Verwaltungsausgaben nachzuprüfen. Unvorschriftsmässige Ver-
waltungsausgaben sind den Zentralaufsichtsbehörden zu melden. Diese
treten an die betr. Kasse, bzw. an den betr. Versicherungsausschuss
wegen Erstattung des vorschriftswidrig verausgabten Betrages heran.
Sie können sich unter Umständen auch mit der Zusicherung begnügen, dass in
Zukunft gegen Vorschriften nicht mehr verstossen werden wird. Das na-
;jonale Versicherungsdepartement verfügt über ein Hauptbüro und 44
örtliche Unterstellen in England, Wales und Schottland. Diese Unterstellen
sind in 5 Divisionen gegliedert. (Royal Commission of National Health
Insurance, Evidence, App., Teil IV, Nr. C I).

[RISCHER FREISTAAT

QEsSsETZ BETR. DIE KRANKENVERSICHERUNG VOM 16. DEZEMBER 1911
Die Krankenkassen unterliegen der Beaufsichtigung durch drei ver-
schiedene Behörden, von denen eine für die Überwachung des Gesetzes-
vollzuges und die Verwaltung, die beiden anderen für die Überwachung
der Buchführung und der versicherungstechnischen Massnahmen zu-
ständig ist.

Die Verwaltungsüberwachung der nationalen Krankenversicherung
wird vom Versicherungsausschuss (Insurance Commission) ausgeführt.
Dieser Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Kommissaren,
von denen einer praktischer Arzt ist; Er untersteht der Aufsicht des Mini-
steriums für Inneres und Volksgesundheit (Minister for Local Government
and Public Health) und bedient sich zur Lösung seiner Aufgaben der
Unterstützung der dem Hauptarbeitsinspektor in Dublin unterstehenden
Arbeitsinspektoren. ,

Dem Ausschuss ist ein begutachtender Sonderausschuss beigegeben.
Dieser besteht aus Vertretern der Arbeitgeber, der anerkannten Kranken-
kassen, der Ärzte und sonstigen von den Kommissaren ernannten Per-
3onen, von denen mindestens zwei Frauen sein müssen.

Die Aufsicht über die Buchführung der anerkannten Krankenkassen
liegt dem Departement für die Buchführung der Krankenversicherung ob
(Nation Insurance Audit Department). Das Departement untersteht dem
Finanzministerium. Dieses Ministerium benennt auch einen Versicherungs-
nathematiker (Valuer), der die versicherungstechnische Überwachung
erledigt.

Die Befugnisse dieser Behörden entsprechen jenen der gleichen Behörden
in Grossbritannien 1.

ı Siehe Seite 736.
KBANKENVERSICHERUNG
        <pb n="732" />
        738

VIERTER TEIL

ITALIEN (neue Provinzen)

VERORDNUNG VOM 29. NOVEMBER 1925, Nr. 2146,
UND VOLLZUGSANWEISUNG VOM 4. März 1926. Nr. 528
Die Krankenkassen unterstehen der Aufsicht des Wirtschaftemini-
steriums, welches dieselbe durch die Präfekten der Provinzen sowie durch
lie Beamten der Gewerhbeinspektion ausübt (Art. 15, Abs. 1). Kassen und
Kassenverbände sind nach dem Gesetz verpflichtet, im Juni jeden Jahres
die Bilanz für das vergangene Jahr dem Wirtschaftsministerium einzu-
reichen. (Art. 16).

Der Minister ist berechtigt, sich in den Sitzungen des Verwaltungs-
rates der Krankenkassen und der Kassenverbände vertreten zu lassen
(Art. 15, Abs, 2).

Entspricht die Organisation einer Kasse nicht dem Gesetz und verharrt
zie trotz Verwarnung bei unvorschriftsmässiger Gebarung, so kann das
Wirtschaftsministerium den Verwaltungsrat auflösen und an seiner Stelle
einen Regierungskommisar einsetzen (Art. 13 der Vollzugsanweisung).

JAPAN
KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ VOM 22. APRIL 1922
Die Oberaufsicht über den Gesetzvollzug und den Kassenbetrieb liegt
beim Innenministerium und bei der Abteilung Kranken- und Invaliditäte-
versicherung des diesem Ministerium unterstehenden Sozialbüros.
Das Innenministerium
Dieses Ministerium genehmigt die Errichtung der Versicherungsträger
sowie die etwaige Abänderung ihrer Satzungen (Art. 29 und 36). Es
kann von den Kassen Berichte einfordern, ihre Geschäftslage und ihren
Vermögensstand prüfen sowie jede sonstige Aufsichtsmassnahme einleiten
(Art. 37). Das Ministerium setzt auch die Beiträge fest und bestimmt den
Voranschlag für das erste Jahr des Kassenbetriebes ($ 14 der Kaiserl.
Verordnung.

Sind. die Kassenorgane noch nicht gebildet worden oder besteht ein
Hindernis für ihre Tätigkeit oder vernachlässigt ein Vorstandsmitglied
seine Pflichten, so kann der Innenminister einen Beamten mit der
Verwaltung der Kasse betrauen (Art. 38, Abs. 1). Handelt eine Kassen-
verwaltung dem Gesetze oder den Interessen der Versicherten zuwider,
so ist das Ministerium berechtigt, die betr. Beschlüsse der Kassenorgane
für nichtig zu erklären, die Vorstandsmitglieder abzuberufen und die Kasse
aufzulösen (Art. 39).
Das Sozialbüro
Dieses Büro besitzt eine Abteilung für Kranken- und Invaliditätsversiche-
rung, der die Versicherungsämter unterstehen ; durch die Versicherungs-
ämter werden alle Versicherungspflichtigen versichert, die keiner Betriebs-
krankenkasse angehören. Die erwähnte Abteilung zerfällt in drei Dienst-
stellen (ärztlicher Dienst, Überwachungsdienst und Rechnungsprüfung).
Dazu kommt ein Sonderamt für Osaka, dessen Bezirk sich auf den
westlichen Teil Japans erstreckt.

Die Versicherungsabteilung ist berechtigt, den Kassendirektoren Anwei-
sungen zu erteilen, falls die Hauptversammlung einen Beschluss nicht
fassen konnte ($ 39 der Kaiserl. Verordnung). Sie genehmigt die jährlichen
Voranschläge mit Ausnahme des ersten ($ 35), die Abänderung des Beitrags-
satzes ($ 39), die Massnahmen zur Bildung des Reservefonds ($ 51), Anleihen
($ 53 und 54) und die Veräusserung von Kasseneigentum ($S 55).
        <pb n="733" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 739

LETTLAND

KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ VON 1922

Die Krankenkassen unterstehen der Beaufsichtigung durch das Mini-
sterium für Sozialfürsorge und durch die Arbeitsinspektoren.,
Das Ministerium für Sozialfürsorge
Dieses Ministerium greift dann ein, wenn die mit Selbstverwaltungsrecht
ausgestatteten Versicherungsträger gesetz- oder satzungswidrig handeln.
Unterlässt z. B. der Vorstand der Kasse die Einberufung der Haupt-
versammlung zum Zwecke der Beschlussfassung über die Beitragserhöhung
oder die Herabsetzung der Leistungen, so kann die Hauptversammlung
vom Ministerium für Sozialfürsorge einberufen werden (Art. 73 und 74).
Auch wenn die Hauptversammlung die Herabsetzung der Leistungen bis
auf das Mindestmass oder die Heraufsetzung der Beiträge bis zum gesetz-
lichen Höchstmass ablehnt, verfügt das Ministerium das Notwendige. Der
Vorstand ist an die Verfügung gehalten (Art. 73, 75, 76). .

Verstösst die Hauptversammlung oder der Vorstand gegen Gesetz oder
Satzung, so fordert das Ministerium für Sozialfürsorge den Vorstand auf,
den Verstoss innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Die Vorstands-
mitglieder, welche die Verantwortung für den Verstoss tragen, können ihres
Amtes enthoben und vor Gericht gestellt werden (Art. 100 und 101).
Die Arbeitsinspektion

Die Beamten der Arbeitsinspektion können Untersuchungen über den
Vermögensstand der Versicherungsträger und ihrer Finanzgebarung, ihre
Buchführung und Rechnungslegung anstellen. Sie haben das Recht,
Einsicht in die Unterlagen und Auskünfte über die Mitgliederzahl, über
den Gesundheitszustand, die Sterblichkeit, die Beiträge, etwaige Zusatz-
beiträge, die Arzthilfe und die Barleistungen zu verlangen. Die von
dem Inspektionsbeamten erstatteten Berichte sind dem Ministerium für
Sozialfürsorge vorzulegen (Art. 98 und 99).
LITAUEN

KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ VOM 9. DEZEMBER 1925
UND GESETZ ÜBER DAS HAUPTAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
voM 23. März 1926

Die Inbetriebsetzung und Überwachung der zu schaffenden. Kranken-
versicherung ist im litauischen Gesetz dem Hauptamt für Sozialversi-
3herung, das dem Ministerium des Innern untersteht, übertragen worden.

Das Hauptamt setzt sich zusammen aus 2 Vertretern des Innenmini-
steriums, aus 2 Vertretern der Versicherten und 1 Vertreter der Arbeit-
geber. Die letzten drei Mitglieder sind für drei Jahre gewählt.

In der Sitzung vom 9. Juli 1926 hat der Seimas in dritter Lesung einen
Zusatz angenommen, wonach der Innenminister nurmehr einen Vertreter
benennt, während der andere von den Berufsorganisationen der Ärzte
gestellt wird.

Im Memelgebiet führt das Direktorium die Aufsicht über die Ver-
sicherungsanstalt ($ 179 der Satzung des Hauptamtes für Sozialver-
sicherung vom 30. Dezember 1922).
        <pb n="734" />
        140

VIERTER TEIL

LUXEMBURG
GESETZ VOM 17. DEZEMBER 1925 BETR. DIE SOZIALVERSICHERUNGSORDNUNG
UND VOLLZUGSANWEISUNG vOoM 26. März 19%6
Die Überwachung der Krankenkassen erfolgt unter Oberaufsicht der
Regierung durch einen Zentralausschuss mit folgender Zusammensetzung :

1. 1 Vorsitzender, 1 Arbeitgeber und 1 Arbeiter, die vom General-
lirektor der sozialen Fürsorge ernannt werden.

2. 2 von den Arbeitgeber gewählte Vertreter.

3. 4 von den Versicherten gewählte Vertreter.

Die Geschäftsführung des Ausschusses geschieht mit Hilfe von Angestell-
ten, die von der Regierung ernannt und bezahlt werden, aber den Ausschuss-
vorsitzenden. unterstellt sind. Die Regierung kann diesen Angestellten
die Beamteneigenschaft verleihen (Art. 68). Die Vollzugsanweisung, welche
die Vorschriften für die Bildung des Zentralausschusses enthält, sichert
der Regierung die Erstattung der von ihr zur Inbetriebsetzung des
Zentralausschusses geleisteten Vorschüsse durch die verschiedenen Träger
zu. Diese werden zur Deckung nach Massgabe ihres Mitgliederbestandes
herangezogen (Art. 68 des Gesetzes und Art. 6 der Vollzugsanweisung).

Örtliche Aufsichtsbehörden wurden nicht geschaffen. Der Zentralaus-
schuss hat den Vollzug von Gesetz und Satzung zu überwachen. Er ist
befugt, die gesamte Geschäfts- und Rechnungsführung der Kassen einzu-
sehen und ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Die Krankenkassen müssen dem
Hauptausschuss zu bestimmten Zeitpunkten und unter Verwendung vor-
schriftsmässiger Formblätter Meldung über die Zahl ihrer Mitglieder, die
Krankheits- und Sterbefälle, die Beitragseinnahmen, die Leistungsausgaben,
lie an Ärzte und Apotheker gezahlten Beträge sowie einen Rechnungs-
Abschluss einreichen (Art. 65 des Gesetzes).

Kommt eine Doppelversicherung oder die Nichtwählbarkeit eines
Vertreters oder eine grobe Verletzung von Amtspflichten zur Kenntnis des
Ausschusses, so hat er eine Untersuchung anzustellen (Art. 11 und 59 des
Gesetzes, Art. 3 der Vollzugsanweisung).

Der Ausschuss kann die Einberufung der Kassenorgane verlangen
und diese selbst einberufen, wenn dem Verlangen nicht Rechnung getragen
wird. Er kann den Vorsitzenden für die Versammlungen, welche er selbst
anberaumt, bestimmen. Ferner kann er den Vorstand, falls dieser nicht
zebildet wurde oder seine Aufgaben in der Hauptversammlung nicht wahr-
nehmen kann, durch einen anderen ersetzen und den Vorsitzenden der
Hauptversammlung bestimmen (Art. 51, Abs. 2; Art. 52, Abs. 4 des
Gesetzes). Lehnen die Versicherten oder die Arbeitgeber die Wahl von
Vertretern zur Hauptversammlung ab, so bezeichnet der Zentralausschuss
seinerseits die Vertreter (Art. 51). Der Zentralausschuss hat ebenfalls
len Vorsitzenden des Vorstandes der Bezirkskassen zu bezeichnen, wenn

zwei nacheinanderfolgende Wahlgänge im Vorstand kein Ergebnis hatten
(Art. 50, Abs, 2).

Zur Erzwingung der Einhaltung von Gesetz und Satzung kann der
Zentralausschuss folgende Ordnungsstrafen über die Kassenorgane verhän-
zen: Mahnung, Verweis, gegebenenfalls Ordnungsstrafen bis zu 300 Franken.
NORWEGEN
KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ VOM 6. AUGUST 1915 !
Die. Überwachung der Krankenkassen erfolgt durch das staatliche
Versicherungsamt, das dem Sozialministerium untergeordnet ist. Dieses
Amt hat nach dem Gesetz die Vollzugsanweisung für die Durchführung
der Krankenversicherung auszuarbeiten. Als örtliche Aufsichtsbehörden
3ind die Gemeinderäte tätig.
        <pb n="735" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 741
Das Sozialministerium

Wo bei der Durchführung der Kassenverwaltung nach dem Gesetz
ain Beschluss durch den König oder das zuständige Ministerium zu fassen
ist, greift das Sozialministerium ein. Es setzt auf Vorschlag des Ver-
sicherungsamtes die Höhe des Staatszuschusses fest ($ 31, Abs. 6) und
bestimmt den Beitragsteil, welcher an den Ausgleichsfonds abzuführen ist
($ 35, Abs. 2). Ferner erlässt das Ministerium die Einzelanweisungen
für die Organisation und die Durchführung des Kassenbetriebs unter Aufsicht
des Versicherungsamtes ($ 41, Abs. 3).
Das staatliche Versicherungsamt
Das staatliche Versicherungsamt in Oslo wird von einem dreigliedrigen
Ausschuss geleitet. Der Direktor, der diesem Ausschuss angehört, wird
abenso wie die beiden anderen Mitglieder vom König auf 6 Jahre ernannt.
Dem Amt unterstehen 7 ständige Abteilungen, von denen eine sich aus-
schliesslich mit der Krankenversicherung befasst. Zwei Ärzte sind dem
Amt beigegeben. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates ($ 41, Abs. 4).
Das Storthing bestimmt, in welcher Weise die Kosten dem Versicherungs-
fonds zu belasten sind. BR pa nd

Das Amt ist zuständig für die Beaufsichtigung der Krankenversicherung,
Jer_Unfallversicherung sowie der Versicherung der Fischer und Seeleute.

Hinsichtlich der Krankenversicherung liegt ihm besonders die Oberleitung
der Bezirkskassen ob, ferner die Aufsicht über ihre Geschäftsführung
sowie den gesamten Gesetzvollzug. Die anerkannten Kassen haben sich
der Beaufsichtigung des Versicherungsamtes ebenso zu unterziehen wie
die Bezirkskassen ($ 63, Abs. 1). Ka

Das Versicherungsamt prüft die ihm vorgelegten” Rechnungen der
Distriktskassen sowie der anerkannten Kassen ($ 39). Stellt es bei Prüfung
der Unterlagen Verstösse fest, so kann es Wiedergutmachung verlangen,
ialls durch die Verstösse den Versicherten Abbruch geschieht ($ 62, Abs. 4).

Die Kassen haben sich der Beaufsichtigung zu unterziehen und müssen
jedes Jahr dem ‚staatlichen Versicherungsamt eine ‘Aufstellung über
er 9 Rechnungen und alle notwendigen Zahlenangaben unterbreiten
$ 39, Abs. 4).
Die Gemeinderäte

Die örtliche Überwachung der Krankenversicherung erfolgt durch die
Gemeinderäte. In den Landgemeinden wird die Überwachung im‘ allge-
meinen. vom Gemeinderat selbst besorgt. In den Städten ruht die Aufsicht
meist bei einem vom Gemeinderat bestellten Ausschuss, gegen dessen
Entscheidungen beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden ikann.

Die örtlichen Aufsichtsbehörden. haben die Kassenbücher zu prüfen
(8 39), die Distriktskassen zu errichten ($ 40), die Mitglieder des Vorstandes
zu ernennen ($ 44) und Geschäftsführer und Rechnungsprüfer anzustellen
($ 53). 5
ÖSTERREICH

KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ IN DER FASSUNG VOM 20. NOVEMBER 1922
Die Krankenkassen unterliegen der Aufsicht der Bundesregierung.
Zur Übung der Aufsicht der Bundesregierung ist zunächst die politische
Behörde erster Instanz berufen, in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz hat.
In höherer Instanz sind zur Übung der Aufsicht die Landeshauptmänner
and das Bundesministerium für soziale Verwaltung berufen ($ 19, 47, 60).

Die Aufsichtsbehörde ist zum Zwecke der Überwachung befugt, von
allen Büchern und Rechnungen, Korrespondenzen und sonstigen Papie-
ven. der Krankenkassen Einsicht zu nehmen, die Kasse zu revidieren
and zu allen Versammlungen und Sitzungen der Kaessenorgane einen
Vertreter abzuordnen. Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu
Versammlungen und Sitzungen begehren und, falls diesem Verlangen
        <pb n="736" />
        742

VIERTER TEIL
nicht entsprochen wird, diese Versammlungen und Sitzungen selbst anbe-
raumen. In den auf ihren Anlass anberaumten Versammlungen und Sitzun-
gen kann sie nötigenfalls durch einen Vertreter die Leitung übernehmen.
Solange der Vorstand nicht bestellt ist oder die Generalversammlung nicht
zustande kommt oder wenn die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetz-
lichen. oder satzungsmässigen Obliegenheiten verweigern, kann die Auf-
sichtsbehörde die Befugnisse und. Obliegenheiten der Kassenorgane selbst
oder durch von ihr zu bestellende Vertreter auf Kosten der Kasse ausüben
(Art. 19, 20). Die Erhöhung des Krankengeldes anstelle der Krankenpflege
kann von Landeshauptmann ausnahmsweise gestattet werden ; die Vor-
schreibung eines besonderen Zuschlages zu Lasten des Arbeitgebers in
3ainem Betriebe, dessen. Einrichtung den in hygienischer Hinsicht bestehen-
den Vorschriften nicht entspricht, kann bei der Aufsichtsbehörde ange-
fochten werden (Art. 6e, Abs. 2, und Art. 27, Abs. 2).

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und
statutarischen Vorschriften und kann sie durch Androhung, Ver-
hängung und Vollstreckung von Geldstrafen und im Nichteinbringungsfalle
durch Arreststrafen gegen die Mitglieder des Vorstandes erzwingen (Art, 19,
Abs, 3).

Werden nach dem Gesetz gebotene Beschlüsse über Erhöhung der
Beiträge oder Herabminderung der Kassenleistungen nicht gefasst, so hat
die Aufsichtsbehörde nach vorgängiger Aufforderung selbst die erforder-
üichen Abänderungen der Kassensatzung von Amts wegen mit rechtsverbind-
ücher Wirkung vorzunehmen ($ 30, Abs. 3). In bestimmten Fällen kann
der Landeshauptmann die Auflösung einer Krankenkasse verfügen ($ 49,
Abs, 1, $ 57, Abs. 1).

Der Rechnungsabschluss jeder Kasse und das Ergebnis seiner Prüfung
ist alljährlich der Aufsichtsbehörde vorzulegen, ($ 21, Abs. 2).

Die Krankenkassen sind verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen
und nach vorgeschriebenen Formularen Übersichten über ihre Mitglieder,
über die Krankheits- und Sterbefälle, über die Zahl der Krankheitstage,
äber die eingenommenen Beiträge und die gewährten Leistungen sowie
über die Höhe und Anlage des Reservefonds der Aufsichtsbehörde vor-
zulegen. ($ 72, Abs. 1).

POLEN

GESETZ VOM 19. MAI 1920 ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG

Gesetzesvollzug und allgemeine Leitung der Krankenversicherung
ruhen. beim Ministerium für Arbeit und soziale Hilfe. Die Überwachung
les Versicherungsbetriebes wird‘ von demselben Ministerium mit Hilfe
sines Hauptversicherungsamtes und bezirklicher Versicherungsämter unter
ler im Gesundheitsgesetz vorgesehenen Mitwirkung des Ministers für
Volksgesundheit durchgeführt.

Das Hauptversicherungsamt

Die Befugnisse des Hauptversicherungsamtes umfassen nach der Ver-
ardnung vom 9. Juli 1924 namentlich :

|. Errichtung der bezirklichen Versicherungsämter ;

2, Überwachung der Tätigkeit dieser Ämter und Ausübung der Ober-
Aufsicht über die den bezirklichen Ämtern unterstellten Kassen ;

3. Errichtung von Krankenkassen und Kassenverbänden sowie Ernen-
aung der mit der Vorbereitung der Errichtung betrauten Kommissare ;

4. Ausübung der Aufsicht über die Tätigkeit der Kassenverbände ;

5. Ausarbeitung von Dienstanweisungen verwaltungsmässiger und
bechnischer Art.
        <pb n="737" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER

743
Die bezirklichen Versicherungsämter

Es gibt drei Bezirksversicherungsämter : Warschau, Posen und Lem-
berg. Sie unterstehen dem Hauptamt in Warschau.

Ihre Aufgaben sind folgende : Sie haben den Vollzug der Gesetze und
der Satzungen durch die Krankenkassen zu überwachen, sie beaufsichtigen
den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherung und erteilen den Kassen
die etwa verlangten Auskünfte. Sie beobachten auch die Krankenkassen-
tätigkeit in therapeutischer Hinsicht.

Die Versicherungsämter haben das Recht, jederzeit den Betrieb und die
Buchführung der Kassen nachzuprüfen, Sie können die Kassenorgane zur
Ausübung ihrer Tätigkeit auffordern und Kommissare bzw. Instruktoren
sowie vorläufige Kassenorgane zwecks Errichtung einer Kasse einsetzen.
Sie haben das Recht der Bestätigung des Kassendirektors. Auch können
sie bei missbräuchlicher oder betrügerischer Geschäftsführung die Kassen-
organe unter Einsetzung von Amtskommissaren vorübergehend ihres Amtes
antheben und Neuwahlen ausschreiben. Dieses Recht ist gegeben, wenn
die gewählten Organe ihre im Gesetz bezeichnete Tätigkeit nicht ausüben.
Sehen die Arbeitgeber bzw. die Versicherten von der Benennung ihrer
Vertreter ab, so können die bezirklichen Versicherungsämter, unter Berück-
sichtigung des gesetzlichen Anteils beider Gruppen an der Verwaltung,
vorläufige Kassenorgane einsetzen. Weiter steht ihnen das Recht zu, die
Beiträge in dem Umfange, der zur Deckung der Pflichtleistungen not-
wendig ist, zu erhöhen und alle für die Durchführung des Gesetzes not-
wendigen Massnahmen einzuleiten.

Sodann können sie Dienstanweisungen für die Geldgebarung und die
Buchführung der Kasse sowie für die Vereinheitlichung der Kassensta-
tistik erlassen. Von ihnen sind die Satzungen der Kassen und der Kas-
senverbände zu genehmigen. Sie haben den Kassen jede Hilfe zu leisten
und können die Selbstverwaltungsbehörden zur Mitwirkung beim Gesetzes-
vollzug und besonders bei der Errichtung von Versicherungsträgern anhalten
(Art. 100).

Das Ministerium für Gesundheitspflege

Das Ministerium für Gesundheitspflege ist in den bezirklichen Ver-
sicherungsämtern. durch den Direktor des bezirklichen Gesundheitsamtes
vertreten. (Art. 99).

Nach der Verordnung vom 16. Juni 1921 betr. die Ausübung der
Dienstaufsicht über die ärztliche Hilfstätigkeit- der Krankenkassen kann
der Vertreter des Gesundheitsministeriums gewisse Aufsichtsbefugnisse dem
Medizinalinspektor, dem Apothekeninspektor und den Distriktsärzten über-
tragen. Alle Akten, Bücher und sonstigen Unterlagen des bezirklichen
Versicherungsamts sind ihm auf sein Verlangen zugänglich zu machen.
PORTUGAL

VERORDNUNG NR. 5640 vom 10. MArı 1919 BETR. DIE ERRICHTUNG
DES AMTS FÜR PFLICHTVERSICHERUNG UND SOZIALE FÜRSORGE
Die Oberaufsicht über den Vollzug aller auf die Pflichtversicherung
bezüglichen Bestimmungen liegt beim Amt für Pflichtversicherung und
Soziale Fürsorge, das dem Arbeitsministerium unterstellt ist. Das Amt
beaufsichtigt die Hiliskassen auf Gegenseitigkeit durch die ihm unterstellte
{nspektion der sozialen Fürsorge.

Es wird von einem elfgliedrigen Verwaltungsrat geleitet, in dem der
Arbeitsminister den Vorsitz führt. Zur Rechnungsprüfung steht ihm ein
Überwachungsausschuss zur Seite, der folgendermassen zusammengesetzt
ist : 1 Vertreter der Banken, je 1 auf 3 Jahre vom Senat, von der Depu-
siertenkammer, vom Oberverwaltungsgerichtshof, vom Kreditausschuss,
vom Oberappellationsgericht und vom höchsten Gerichtshof ernanntes
Mitglied, endlich der Hauptverwalter der Generaldepositenkasse (Abs. 2
and 38 des Art. 1).
        <pb n="738" />
        144

VIERTER TEIL
Das Amt zählt 12 Dienstabteilungen, darunter eine Abteilung für Kran-
kenversicherung (Art. 3). Diese ist für die Beaufsichtigung der Versiche-
rungsträger zuständig. Ihre Aufgaben sind :

i. Überwachung der ordnungsgemässen Anmeldung der Versicherten;

2. Förderung der Errichtung ‚von Hilfskassen, Prüfung und Genehmi-
zung der Satzungen, Aufrechterhaltung der Verbindung mit anderen in
Versicherungsangelegenheiten zuständigen Behörden ;

3 Aufsicht über die Tätigkeit der Hilfskassen und Vorlage von Vor-
schlägen. an ihren Verwaltungsrat über die etwa zur Verbesserung des Kas-
senbetriebes geeigneten Massnahmen ;

4. Ausarbeitung von Jahresberichten auf Grund der Meldungen der
Hilfskassen und der Beschlüsse ihrer Hauptversammlungen (Art. 15).

RUMÄNIEN

ÜESETZ VOM 25. JANUAR 1912 BETR. DIE ORGANISATION DES HANDWERKS,
DES KREDITS UND DER ÄARBEITERVERSICHERUNG !
Die Aufsicht über die Krankenversicherung wird vom Hauptamt für
Handwerk, Kredit und Arbeiterversicherung in Bukarest ausgeübt.
Dieses ist als Aufsichtsorgan und gleichzeitig als Versicherungsträger
tätig. Es untersteht dem Ministerium für Arbeit, Genossenschaftswesen
und Sozialversicherung. Das Ministerium kann Beschlüsse des Haupt-
amtes aufheben und die betreffenden Angelegenheiten zur Neubehandlung
an das Amt zurückverweisen (Art. 203).

Das Hauptamt wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus 13
durch königliche Verordnung auf 7 Jahre ernannten Mitgliedern besteht,
nämlich :

il. aus 2 vom Finanzminister und 7 vom Arbeitsminister ernannten
Mitgliedern,

2. aus 2 vom Arbeitsminister ernannten Arbeitgebern, die einer 6 Namen
tragenden, vom Arbeitgeberverband vorgelegten Liste entnommen werden,

3. aus 2 Handwerkern oder Arbeitern. Ihre Ernennung erfolgt durch
den Arbeitsminister. Ihm ist eine Liste einzureichen, welche für jede
Genossenschaft einen in deren Hauptversammlung bestimmten Namen auf-
weist. Dieser Liste sind die beiden Handwerker bzw. Arbeiter zu entneh-
men (Art. 194, Abs. 1).

Der Aussendienst des Amtes wird von Inspektoren, Maschineninge-
nieuren und Bergingenieuren, Medizinalinspektoren, Bücherrevisoren und
Kontrolleuren wahrgenommen (Art. 206).

Das Hauptamt hat die Krankenversicherung zu verwalten und die freien
Krankenhilfsvereine, welche in Fabriken, Staatsbetrieben, Departements-
betrieben und Gemeinden bestehen, zu überwachen (Art. 193).

Der Verwaltungsrat des Hauptamtes ist zuständig für die Prüfung des

Budgets und des Jahresberichtes der Innungen, der gewerblichen Körper-
schaften und der Hilfskassen. Er kann unter Berücksichtigung der Ergeb-
nisse des Vorjahres den Krankenversicherungs- und Sterbegeldwochenbei-
trag für einzelne oder alle Krankenkassen erhöhen oder herabsetzen
(Art. 126). Ferner kann das Amt die Hauptversammlung der gewerblichen
Körperschaften und der Innungen, so oft ihm das nötig erscheint, einbe-
rufen (Art. 90, Abs 3 und 75).
‚. Das Amt ist berechtigt, die Tätigkeit des Verwaltungsrats der gewerb-
lichen Körperschaften bzw. ihrer Verbände und der Innungsausschüsse
unter Angabe von Gründen zu beanstanden und sie gegebenenfalls aufzulösen.
In diesem Falle hat es einen vorläufigen Innungsausschuss bezw. Ver-
waltungsrat einzusetzen und die Hauptversammlung zu einer Neuwahl
ainzuberufen. (Art. 96).

1 Das Gesetz gilt im alten Königreich und, seit der Verlautbarung des Gesetzes
vom 9. Avril 1921, auch in Bessarabien.
        <pb n="739" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 745
RUSSLAND
(VERORDNUNG DES ÄARBEITSKOMMISSARIATS VON 1923, Nr. 103/104, DES
BUNDESRATS FÜR SOZIALVERSICHERUNG VOM 6. FEBRUAR 1926, DES
ARBEITSKOMMISSARIATS DER R. S. F. S. R. BETR. DIE VERSICHERUNGS-
DIREKTION BEI DEN DELEGIERTEN DES VOLKSKOMMISSARIATS FÜR
ARBEIT DER R. SS. F. S. R. UND DEN ARBEITSKOMMISSARIATEN DER
AUTONOMEN REPUBLIEEN vOM 5. JANUAR 1924, NE. 1/1100, voR-
LÄUFIGER BESCHLUSS DES VOLKSKOMMISSARIATS FÜR ARBEIT DER
R. 8. F, S. R. BETR. DIE BEZIRKLICHEN VERSICHERUNGSKASSEN VOM
31. DEZEMBER 1924, NR. 200/1138 ; RUNDSCHREIBEN BETR, DAS VER-
HÄLTNIS DER AÄRBEITSINSPEXTION ZU DEN SOZIALVERSICHERUNGS-
JRGANEN VOM 27. März 1923, Nr. 127/3, BESCHLUSS DES VOLKSKOM-
MISSARIATS FÜR SOZIALE HILFE BETR. DIE SEKTION FÜR VERKEHRS-
VERSICHERUNG. Nr. 63/1922).
Im Mittelpunkt der alle physischen Risiken und die Arbeitslosigkeit
deckenden Sozialversicherung steht die Zentraldirektion des Volkskommis-
sariats für Arbeit des Bundes der Sozialistischen Sowjet-Republiken. Sie
ist die oberste Aufsichtsbehörde für die gesamte Sozialversicherung. Bei
dieser Direktion besteht ein Bundesrat für Sozialversicherung, der die all-
gemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Direktion festsetzt.

Die verbündeten Republiken, welche den Bund der Sozialistischen
Sowjet-Republiken bilden, besitzen Überwachungsorgane von ähnlicher
Zusammensetzung. Es sind das die Versicherungsdirektionen bei den
Volkskommissariaten für Arbeit und den Räten der einzelnen Republiken.
Die örtliche Aufsicht führen verschiedenartig gestaltete Kreisorgane der
Yozialversicherung, die Arbeitsinspektoren und Beauftragte der Finanz-
verwaltung.

Die Überwachung der Transportkrankenkassen wird nicht von den
Aufsichtsbehörden, sondern von der Zentralsektion für Transport besorgt,
welche einen Teil der Zentraldirektion für Sozialversicherung des Volks-
kommissariats für Arbeit bildet.

Die Zentraldirektion für Sozialversicherung
und ’die Versicherungsdirektionen der verbündeten Republiken
Die Zentraldirektion für Sozialversicherung bildet einen Teil des Volks-
rommissariats für Arbeit des Bundes der Sozialistischen Sowjet-Republiken.
An. ihrer Spitze steht der Chef der Zentraldirektion, welcher vom Volks-
kommissariat für Arbeit im Benehmen mit dem Bundesrat der Gewerk-
schaften ernannt wird. Er ist Mitglied des Rates beim Volkskommissariat
für Arbeit.

Die Direktion leitet und überwacht den Betrieb aller örtlichen Organe
der Sozialversicherung. Sie arbeitet Gesetzesvorschläge aus, welche sie
dem Bundesrat für Versicherungen vorlegt, erlässt im Rahmen des Gesetzes
Verordnungen, Anweisungen und Verfügungen und kann Verordnungen
und Verfügungen der Versicherungsdirektionen der verbündeten Republi-
ken aufheben bezw. abändern.

Die Zentraldirektion hat besonders den Gesetzesvollzug zu überwa-
chen, das Budget sowie die Rechnungsführung der Kassen zu prüfen
and zu genehmigen, die Beiträge festzusetzen, Art und Höhe der Lei-
stungen. zu bestimmen und Regeln für die Verwaltungsführung, die jähr-
liche Rechnungslegung und die statistische Berichterstattung aufzustellen.
Auch errichtet sie einen Reservefonds und verfügt über ihn.

Vollzugsorgane der Zentraldirektion sind die Oberdirektionen in den
ainzelnen Sojwetrepubliken, in. der Ukraine, in Transkaukasien, in Weiss-
russland, Uzbekistan und Turkmenien. Diese Oberdirektionen werden
durch einen vom Volkskommissariat für Arbeit der betreffenden Republik
im Benehmen mit dem Gewerkschaftsrat der betreffenden Republik aufge-
stellten Beamten geleitet.
        <pb n="740" />
        746 VIERTER TEIL

Sie haben die örtlichen Versicherungsorgane ihres Bereiches zu über-
wachen, Zuschüsse an bedürftige Versicherungsträger zu gewähren und
im Rahmen der allgemeinen Gesetzgebung und der Anweisungen der
Zentraldirektion Verordnungen und Dienstanweisungen zu erlassen. In
sinigen Bundesrepubliken, so z.B. in der R.S. F. 58, R., sind Versiche-
rungsdirektionen. bei den örtlichen Organen des Arbeitskommissariats
vezw. bei den Arbeitskommissariaten der autonomen Republiken errichtet
worden. Sie sind für die Überwachung des Betriebes der ihnen unter-
stellten Versicherungsträger zuständige.
Der Bundesrat für Sozialversicherung
und die Sozialversicherungsräte der einzelnen Republiken

Die Tätigkeit der Zentraldirektion richtet sich nach den Anweisungen
les Bundesrats für Sozialversicherung. Dieser Bundesrat wurde durch
Beschluss des Zentralvollzugsausschusses und des Rates der Volkskom-
nissare des Bundes der Sozialistischen Sowjet-Republiken vom 6. Februar
1925 errichtet. Er soll den beteiligten Organen der Wirtschaft die Teil-
nahme an der Leitung der Sozialversicherung gewährleisten.

Der Rat besteht zu gleichen Teilen aus Vertretern des Zentralrates
der Gewerkschaftsverbände und der die nationale Wirtschaft leitenden
Irgane, nämlich aus vier Vertretern des Zentralbundesrats der Gewerk-
schaften, zwei Vertretern des Obersten Volkswirtschaftsrats, einem Ver-
ireter des Volkskommissariats für Finanzwesen und einem Vertreter des
Volkskommissariats für Verkehr. Den Vorsitz führt ein Delegierter des
Volkskommissariats für Arbeit. Ausser den genannten Mitgliedern gehört
lem Rat mit beratender Stimme ein Vertreter der Kommissariate für
Volksgesundheit der verbündeten Republiken an.

Zur Zuständigkeit des Bundesrats gehört die Prüfung und Genehmigung
der von der Zentraldirektion ausgeübten Tätigkeit, die Überwachung
ihrer Rechnungsführung und ihrer Jahresberichte, die Prüfung von Gesetzes-
vorschlägen und die Genehmigung der von der Direktion ausgearbeiteten
Verordnungen und Dienstanweisungen. Er hat auch die Versicherungs-
zesetze des Bundes der Sozialistischen Sowjet-Republiken auszulegen, Klagen
zegen Entscheidungen der Versicherungsräte der verbündeten Republiken
zu untersuchen und über die Anlage des Vermögens zu bestimmen.

Die Mitglieder des Rates können gegen Beschlüsse desselben binnen
24 Stunden beim Rat des Volkskommissariats für Arbeit Einspruch ein-
legen. Die Beschlüsse bleiben in Kraft, sofern der Rat dem Einspruch
binnen. sieben Tagen nicht Rechnung trägt. Alle Beschlüsse des Rates
oeim Volkskommissariat für Arbeit und des Bundesrats für Sozialversiche-
rung können dem Rat der Volkskommissare des Bund der Sozialistischen
Sowjet-Republiken zur Entscheidung vorgelegt werden.

Die Sozialversicherungsräte in den einzelnen Republiken, die bei den
11 Volkskommissariaten für Arbeit der verbündeten Republiken errichtet
sind, haben entsprechende Aufgaben. Ihre Zuständigkeit ist indes, wie
jene der Volkskommissariate, auf das Gebiet der einzelnen Bundesrepublik
beschränkt. In den Räten der einzelnen Republiken hat auch ein Vertreter
les Kommissariats für Volksgesundheit einen Sitz, was beim Bundesrat nicht
der Fall ist.

Kreis- und Bezirksorgane der Sozialversicherung

Die Kreis- und Bezirksorgane der Sozialversicherung sind verschieden
gestaltet. In der R. S. F. S. R., in Uzbekistan und Turkmenien ist die
Leitung und Beaufsichtigung der Versicherungsträger den departementalen
Versicherungskassen, welche ihren Sitz im Hauptort des Departements
haben, übertragen (Beschluss vom 31. Dezember 1924). In Gebieten, wo
diese Einteilung nicht beibehalten wurde (Ural, Ukraine, Weissrussland),
obliegt die Beaufsichtigung den Kreiskassen. In Transkaukasien, das nicht
in. Departements geteilt ist, versehen die Versicherungsdirektionen der
Republiken Georgien, Aserbeidschan und Armenien die Tätigkeit örtlicher
Aufsichtsbehörden.

Die erwähnten Organe unterscheiden sich voneinander nicht so sehr
hinsichtlich der Zuständigkeit, welche, abgesehen von Einzelheiten, überall
        <pb n="741" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 747
zleich geregelt ist, sondern hinsichtlich ihrer Zusammensetzung. Die depar-
fementalen Kassen werden z. B. von Ausschüssen geleitet, die vom Gewerk-
schaftskongress gewählt sind. Ihnen stehen von diesem Kongress gleichfalls
zewählte Überwachungsausschüsse zur Seite. Die departementalen Büros
ind die Direktionen der einzelnen Republiken werden dagegen von Ge-
schäftsführern bzw. Beamten geleitet, die von dem zuständigen Organ
des Volkskommissariats für Arbeit, im Benehmen mit den Gewerkschafts-
verbänden ernannt werden.

In der R. S. F. S. R. sind die departementalen Kassen nach dem vor-
läufigen Beschluss des Volkskommissariats für Arbeit vom 31. Dezember
1924 (Nr. 200/1138) zur Leitung und Überwachung des Betriebes der ört-
lichen Kassen und zur Kontrolle des Gesetzvollzuges zuständig. Insbe-
aondere besitzen sie das Recht zum Erlass von Verordnungen und Dienst-
anweisungen für den Vollzug der Versicherungsgesetze, ferner können sie
die Errichtung von Versicherungsträgern einleiten. Sie bestätigen die Vor-
sitzenden der Vollzugsausschüsse der Kassen.

Die Überwachungstätigkeit der departementalen Kassen erstreckt sich
auf die Beaufsichtigung des Betriebes der Versicherungskassen sowie
auf den Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der Bundes-
versammlungen. Die departementalen Kassen prüfen und genehmigen
auch die zeitweise abzulegende Abrechnung der Versicherungsträger, beauf-
sichtigen. die allgemeine Tätigkeit der Kassen und ihre Finanzlage sowie
die Akten und die Buchführung und untersuchen ferner etwaige Beschwer-
len über ungesetzliches Vorgehen der Ausschüsse und über Verstösse bei
der Wahl der Vorstandsmitglieder und des Prüfungsausschusses.

Arbeitsinspektoren

Die Behörden für die Überwachung der Kassen werden bei der Erfüllung
ihrer Aufgabe durch Arbeitsinspektoren unterstützt. Diese letzteren sind
aach dem Rundschreiben des Volkskommissariats für Arbeit vom 27. März
1923 (Nr. 127 FA zuständig für die Einteilung der Betriebe in _Beitrags-
klassen, die Überwachung des Gesundheitszustandes in den Betrieben,
die Prüfung der Sozialversicherungsbuchhaltung, der Überwachungsblätter
sowie für die Beaufsichtigung des ordnungsgemässen Beitragseinganges.
Die Inspektoren haben die Aufmerksamkeit der Kassen auf alle Verstösse
gegen. die Arbeiterschutzgesetzgebung zu lenken und teilen ihnen die etwa
über Arbeitgeber verhängten Strafen mit.

Die Beaufsichtigung der Transportversicherungskassen

Die oberste Leitung und die Oberaufsicht der Transportkrankenkassen
liegen einer Sonderdienstabteilung der Zentraldirektion für Sozialversiche-
rung beim Volkskommissariat für Arbeit ob.

Diese Dienstabteilung wird von einem dreigliedrigen Rat verwaltet,
Zwei seiner Mitglieder vertreten den zentralen Gewerkschaftsausschuss
der Eisenbahner bzw. der Seeleute. Der Vorsitzende wird von beiden
Ausschüssen gemeinsam gewählt und vom Volkskommissariat für Arbeit
bestätigt. Die Abteilung für die soziale Transportversicherung hat die all-
gemeine Leitung der Transportkassen und die Überwachung des Vollzugs
der Versicherungsgesetze durch die Versicherungsträger zu gewährleisten.

Sie gibt den Transportkassen die notwendigen Richtlinien und Dienstan-
weisungen und erledigt die Streitigkeiten, welche zwischen ihnen entstehen.
SCHW EIZ

BUNDESGESETZ VOM 13. JUNI 1911
BETR. DIE KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNG
Jede Kasse, welche den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, hat auf
Antrag Anspruch auf Bundesbeiträge. Ihre Überwachung erfolgt durch
jas Bundesamt für Sozialversicherung, das dem Eidgenössischen Volks-
wirtschaftsdepartement unterstellt ist.
        <pb n="742" />
        748 VIERTER TEIL

Das Bundesgesetz ermächtigt die Kantone, die Krankenversicherung
allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch zu erklären.
Sie gestattet ihnen die Errichtung öffentlicher Kassen, unter Berücksich-
‚igung der bereits bestehenden Krankenkassen. Sie können auch die Arbeit-
zeber verpflichten, für die Einzahlung der Beiträge ihrer in öffentlichen
Kassen. obligatorisch versicherten Arbeitnehmern zu sorgen. Die Kantone
können diese Befugnisse ihren Gemeinden übertragen (Art. 2). In den fünf
Kantonen bzw. Halbkantonen, welche von diesem Recht Gebrauch gemacht
naben, wird die Durchführung der Versicherungspflicht und der Betrieb
ler öffentlichen Kassen von den kantonalen bzw. gemeindlichen Behörden
überwacht, unbeschadet der dem Bundesamt für Sozialversicherung
nıstehenden Aufsichtsbefugnisse.
Appenzell (Ausser-Rhoden)
Dem Regierungsrat steht das Aufsichtsrecht über die Durchführung
der obligatorischen Versicherung wie über die öffentlichen Kassen zu,
Die von den Gemeinden getroffenen Anordnungen über Versicherungs-
pflicht, Beitragszahlung, Errichtung öffentlicher Kassen und die Verfassung
Jlieser Kassen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regie-
rungsrates und des Bundesrates. Etwa von den Kassen abgeschlossene
Verträge sind ebenfalls vom Regierungsrat zu genehmigen ($ 42 und 44
der Verordnung vom 30. Mai 1924).
Appenzell (Inner-Rhoden)
Die Überwachung der Versicherung ist Sache eines Sonderausschusses
Standeskommission). Diesem liegt die Genehmigung der Satzung der
jffentlichen Kassen und die Festsetzung des Tarifes für ärztliche Leistungen
ınd Arzneien ob (Art. 27-29 der Verordnung vom 29. November 20).

Basel-Stadt
Die öffentlichen Krankenkasse des Kantons Basel-Stadt wird vom
Sanitätsdepartement geleitet, dem zu diesem Zweck eine Krankenkassen-
zommission. von 6 Mitglieder beigegeben ist. Die Kommission wird vom
Regierungsrat auf 3 Jahre gewählt. Präsident derselben ist von Amts wegen.
der Vorsteher des Sanitätsdepartements. In der Kommission sollen die
Versicherten durch 3 Mitglieder vertreten sein. Der Verwalter der Kasse
and der Physikus nehmen an der Kommission mit beratender Stimme teil.
Die Kommission. wirkt bei der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen,
Amtsordnungen, Verträgen und Tarifen und bei der Begutachtung wichtiger
Fragen, welche sich auf das Krankenkassenwesen beziehen sowie bei der
Wahl der Beamten und Angestellten mit. Die Kommission hat jährlich
einen Voranschlag auszuarbeiten und einen Rechnungsabschluss mit einem
Bericht über die Tätigkeit der öffentlichen Kasse vorzulegen ($ 26 des
Gesetzes vom 12. März 1914, ahgeändert durch die Gesetze vom 10. Oktober
1918 und 23. Februar 1922).
xt. Gallen
Die Leitung und Aufsicht der gemeindlichen Krankenkassen erfolgt
jurch die Gemeinderäte. Jeder Gemeinderat hat zu diesem Zweck einen
Ausschuss einzusetzen, dem Versichertenvertreter angehören müssen,
Dieser Ausschuss unterbreitet jährlich dem Gemeinderat eine Abrechnung.
Die geprüfte Jahresrechnung wird der Bürgerversammlung zur Genehmigung
vorgelegt (Art. 8 des Gesetzes betr. die obligatorische Krankenversicherung
und die Gemeindekrankenkassen vom 28. Mai 1914, abgeändert am 28. No-
vember 1919).
        <pb n="743" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 749
Thurgau
Unbeschadet der Befugnisse des Bundesrats und seiner Organe, liegt
die Beaufsichtigung der Pflichtversicherung und des Betriebes der gemeind-
lichen Krankenkassen beim Regierungsrat. Von den Gemeinden erlassene
Anordnungen und Satzungen bedürfen der Billigung durch den Regierungs-
rat und Bundesrat. Die Gemeinden sind zu einer Ausdehnung des Umfanges
ler Versicherungspflicht berechtigt. Die Genehmigung von Verträgen
iber die Übertragung der Pflichtversicherung auf anerkannte Kranken-
kassen und von mit Ärzten und Apotheken abgeschlossenen Vereinbarungen
steht dem Regierungsrat zu ($ 22 des Gesetzes betr. die obligatorische
Krankenversicherung vom 24, April 1926}.

KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN
GESETZ voM 14. MAI 1922 BETR. DIE ÄARBEITERVERSICHERUNG

Das Gesetz betrachtet als einzigen Versicherungsträger gegen Krank-
neit, Invalidität, Alter, Ableben und Unfall die Zentral-Arbeiterversiche-
Amgsanstalt (S.U.Z.0.R.) Die Bezirkskassen spielen neben ihr nur die
Rolle von örtlichen Unterstellen.

Die Tätigkeit der Zentralanstalt und der Bezirksorgane vollzieht sich
unter der Aufsicht des Ministers für Sozialpolitik. So sind die örtlichen
Unterstellen doppelt beaufsichtigt, denn sie werden bei der Durchführung
ihrer Massnahmen, nicht nur vom 8S.U.Z.0.R., sondern auch von dem für
SJozialfragen zuständigen Minister überwacht. Die Befugnisse des S.U.Z.O.R
und sein Verhältnis zu den Bezirkskassen haben wir bereits oben mitge-
seilt *%. Hier braucht daher nur eine Darstellung des Aufsichtsvollzugs
zegeben zu werden.

Nach dem Gesetz haben die Organe der Versicherung dem Minister
für Sozialpolitik regelmässig Bericht zu erstatten. Demgemäss muss der
83.0U.Z.0.R. ebenso wie seine Unterstellen dem Minister binnen 14 Tagen
sine beglaubigte Abschrift der Verhandlungsberichte der Hauptversammlung
ind des Vorstandes und des Überwachungsausschusses einreichen (Art.
181, Abs. 1). Der S.U.Z.O.R. ist ferner verpflichtet, dem Minister jedes
Jahr bis spätestens Ende J uni seine Bilanz und seine Versichertenstatistik
vorzulegen (Art. 184, Abs. 3).

Der Minister und seine Beamten können an Ort und Stelle die Ver-
waltungsmassnahmen. nachprüfen und Vermögen, Bücher, Register, Brief-
wechsel und sonstige Unterlagen der: Hauptanstalt, der Bezirkskassen
and der Verkehrskrankenkassen einsehen. Ferner steht ihm gegenüber
dem S.U.Z.O.R. das Recht der aussererdentlichen Rechnungsprüfung
zu, wie er auch die Vorlage der Bilanz verlangen und Auskünfte über
die geschäftlichen Massnahmen, den. Krankenstand, die Rentenbezieher,
das Vermögen des Zentralamts und seiner Unterstellen einfordern kann.
In gleicher Weise überwacht der Minister den Vollzug von Gesetz und
Satzung durch die Versicherungsstellen sowie die Erfüllung der ihnen
obliegenden gesetzlichen Pflichten, namentlich der Wirtschaftlichkeit der
Verwaltung (Art. 179, Abs. 1 und 2). |

Der Minister für Sozialpolitik kann ferner die Einberufung der
Verwaltungsorgane verlangen, bzw. selbst vornehmen. und sich durch
sinen. Vertreter an den Sitzungen beteiligen (Art. 179, Abs. 2). Er kann
auch vorübergehend die Mitglieder der Verwaltungsorgane, sofern eine
Wahl nicht stattgefunden hat, ernennen (Art. 189), die Verwaltungsorgane
auflösen und Neuwahlen ausschreiben, wenn die Verwaltungsorgane

‘ Siehe Kap. IT, S. 707.
        <pb n="744" />
        750

VIERTER TEIL
zesetzwidrig zusammengesetzt sind oder gesetzwidrige Massnahmen treffen
(Art. 179, Abs. 3 und 4). Ausserdem kann er ungesetzliche Beschlüsse
oder Entscheidungen der Verwaltungsorgane für nichtig erklären und über
die verantwortlichen Personen, welche sich dem Gesetz nicht fügen,
Geldstrafen bis zu 600 Dinars verhängen (Art. 182). Wird in der
Verwaltung des $S.U.Z.O.R. ‚oder seiner örtlichen Unterstellen ein
Vergehen oder Verbrechen festgestellt, so hat der Minister unverzüglich
den zuständigen Behörden Meldung zu erstatten (Art. 183). Gegen
Verfügungen des Ministers ist Beschwerde beim Staatsrat zulässig
‘Art. 185. Abs. 3).

TSCHECHOSLOWAKEI

GESETZ VOM 9. OKTOBER 1924
BETR. DIE VERSICHERUNG DER ÄRBEITNEHMER
FÜR DEN FALL DER KRANKHEIT, DER INVALIDITÄT UND DES ÄLTERS.
Das im neuen Gesetz vorgesehene Überwachungssystem ist gekenn-
zeichnet durch die Zuteilung aller Überwachungsbefugnisse an eine auto-
aome Zentralanstalt, welche die Invaliden- und Altersversicherung durch-
führt. Die bisher mit der Beaufsichtigung der Kassen betrauten allgemeinen
Behörden der Verwaltung greifen in der Regel nicht mehr in die Kranken-
versicherung ein.

Die Zentralsozialversicherungsanstalt untersteht der Aufsicht des Ministers
für soziale Fürsorge. Er hat der Nationalversammlung die von der Zentral-
anstalt alljährlich ausgearbeiteten Berichte über die Lage der Kranken-
versicherung vorzulegen. Die Zentralanstalt hat ihren Sitz in Prag. Ihre
Organe sind: der Ausschuss, der Vorstand und die Direktion ($ 76).

Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und 40 Mitgliedern.
Der Vorsitzende wird vom Präsidenten der Republik auf vier Jahre ernannt.
Von den 40 Ausschussmitgliedern sind. 12 Versichertenvertreter, 12 Arbeit-
zebervertreter und 16 Fachmänner. Die Versichertenvertreter und die
Arbeitgeber werden von den die Versicherten bezw. die Arbeitgeber ver-
tretenden Vorstandsmitgliedern der Krankenversicherungsanstalten gewählt.
Die anderen 16 Mitglieder ernennt die Regierung aus der Reihe der Fach-
männer der Sozialversicherung und zwar zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer ($ 77 und 79).

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden der Zentralanstalt und
10 Mitgliedern, von denen je drei Versicherten- bzw. Arbeitgebervertreter
und vier Fachmänner sind ($ 81, Abs. 2). Das ausführende Verwaltungs-
organ. der Zentralanstalt ist die Direktion. Sie besteht aus drei vom Aus-
schuss mit Zustimmung des Ministers für soziale Fürsorge bestellten Mit-
gliedern ($ 82, Abs. 1);

Die Krankenversicherungsanstalten haben der Zentralanstalt jährlich
einmal ihre Abrechnung und das Ergebnis der Nachprüfung derselben
vorzulegen sowie eine Übersicht über die Bewegung des Mitgliederstandes,
des Krankenstandes, der Sterbefälle, der Krankentage, der Beiträge
und Leistungen und über die Höhe und die Anlage des Reservefonds einzu-
reichen ($ 87). Die Zentralanstalt kann jederzeit Vorlage der Bücher,
Urkunden, Listen an die von ihr bezeichneten Organe verlangen, auch sind
ihr die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte jederzeit zu
erteilen ($ 86, Abs, 1).

Ferner kann die Zentralanstalt die Einberufung der Kassenorgane
verlangen und sie selbst einberufen, wenn dem Verlangen nicht Rechnung
getragen. wird. Die Sitzungen dieser Art kann die Zentralanstalt durch
ihren. Vertreter leiten. Lehnt ein Kassenorgan die Erfüllung seiner Pflichten
ab, so kann die Zentralanstalt die Erfüllung derselben durch ihren Ver-
treter auf Kosten des Versicherungsträgers herbeiführen. Lehnen die Wahl-
berechtigten die Wahl der Mitglieder eines Kassenorgans oder eines Ver-
        <pb n="745" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 751
zicherungsgerichts ab, so ernennt die Zentralanstalt die Mitglieder mit
Ausnahme der Delegierten für die Generalversammlung ($ 86, Abs. 2, 3,
4). Weiter besitzt die Zentralanstalt das Recht zur Auflösung des Vor-
standes oder des Überwachungsausschusses einer Krankenkasse, wenn
diese mehrfach bei ihren Massnahmen gegen das Gesetz oder die Satzung
verstossen haben oder wenn ihre Verwaltung der Krankenversicherungs-
anstalt und ihren Aufgaben offenbar zum Nachteil gereicht. Gegen die
Entscheidungen der Zentralanstalt kann beim Ministerium für Sozial-
fürsorge Beschwerde erhoben werden ($ 88).

Neben diesen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Auf-
sicht, kennt das tschechoslowakische Recht noch viele Sonderbestimmungen
über das Eingreifen der Aufsichtsbehörden in den Versicherungsbetrieb.
So können auf Antrag der Zentralanstalt die Lohnklassen geändert
($ 12, Abs. 7), Richtlinien für die Entschädigung der Funktionäre aufge-
stellt ($ 56) und Massnahmen getroffen werden, wenn der Vorstand den
vom Überwachungsausschuss erhobenen. Anständen nicht Rechnung trägt
($ 66, Abs. 3) ; ferner kann die Zentralanstalt Verwalter der Versicherungs-
i;räger einsetzen. und das Notwendige verfügen, wenn ihr gemeldet wird,
A4ass die Entschliessungen einer Hauptversammlung oder eines Vorstandes
den geltenden Bestimmungen zuwiderlaufen ($ 69 und 70), einer Satzungs-
änderung binnen 60 Tagen nach der Einreichung des Beschlusses durch
die Krankenkassen die Genehmigung versagen ($ 71, Abs. 2), Krankenkassen
zum Zweck der Vereinigung mit anderen Versicherungsträgern auflösen
(8 72, Abs. 1), die Auflösung von Krankenkassen im Verfolg eines vom Vor-
stand und vom Prüfungsausschuss bzw. vom Arbeitgeber gestellten Antrags
verfügen ($ 73).

BRUDERLADENVERSICHERUNG NACH DEM GESETZ VOM 11. Juzr 1922

Die Revierbruderladen werden von den Bergbehörden beaufsichtigt,
die dem Ministerium für öffentliche Arbeiten unterstehen. Die Aufsicht
erstreckt sich auf die genaue Beobachtung der gesetzlichen und statuta-
rischen Vorschriften sowie auf die Voraussetzungen für die dauernde Eig-
nung der Bruderladen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten. Die Auf-
sichtsbehörde hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Kapitalien der
Bruderlade ordnungsgemäss angelegt werden und auch die übrige Gebarung
den Vorschriften entspricht und im Rechnungsabschluss und in der Bilanz
die Vermögensverhältnisse eingehend und aufs klarste dargestellt werden
(8 68, Abs. 1—3).

Zu diesem Zwecke haben die Revierbruderladen binnen drei Monaten
aach Schluss des Kalenderjahres der Aufsichtsbehörde den Jahresbericht,
den Rechnungsabschluss, den Ausweis über Stand und Anlage des Ver-
mögens und den statistischen Bericht vorzulegen ($ 72, Abs. 2).

Zur Ausübung der staatlichen Aufsicht ist die Aufsichtsbehörde be-
crechtigt, in alle Bücher, Rechnungen, Korrespondenzen und sonstige Papiere
der Bruderlade Einsicht zu nehmen und deren Vorlage zu verlangen, die
Kasse zu revidieren und zu allen Versammlungen und Sitzungen der Bruder-
ladenorgane ihren Vertreter abzuordnen. Dieser Vertreter ist verpflichtet,
yesetz- und statutenwidrige Beschlüsse zu sistieren. Stellt die Aufsichts-
Behörde nicht binnen 14 Tagen nach Vorlage der Verhandlungsschrift
ainen schriftlichen Sistierungserlass zu, so kann der Beschluss durchgeführt
werden. Gegen den Sistierungserlass kann binnen 14 Tagen nach Zustellung
Beschwerde an das Ministerium für öffentliche Arbeiten ergriffen werden
($ 69).

Die. Aufsichtsbehörde hat auch das Recht, die Berufung der Bruder-
{adenorgane zu Versammlungen und Sitzungen zu begehren. Sollte diesem
Verlangen nicht entsprochen werden, so werden die Versammlungen und
Sitzungen von der Behörde selbst anberaumt. Solange die Organe nicht
gebildet sind. oder ihren Pflichten nicht nachkommen können, kann die
Aufsichtsbehörde die Obliegenheiten dieser Organe selbst wahrnehmen.
        <pb n="746" />
        752 VIERTER TEIL

Wenn besondere Umstände die statutenmässige Verwaltung der Bruder-
lade unmöglich machen, kann die Verwaltung der Kasse von der Aufsichts-
dehörde übernommen werden ($ 70, 71).

Die Befolgung der von der Aufsichtsbehörde erteilten Aufträge kann
durch Androhung und Verhängung von Strafen gegen den Vorstand der
Kasse erzwungen werden. Bei wiederholter Nichtbefolgung von Aufsichts-
verfügungen kann der Vorstand aufgelöst werden {8 68, Abs. 4. u. 5)

UNGARN

GJESETZARTIKEL NR. XIX von 1907 ÜBER DIE KRANKEN- UND UNFALL-
VERSICHERUNG

Im ungarischen Gesetz ist eine doppelte Beaufsichtigung der Kranken-
kassen vorgesehen. Die Bezirks-, Betriebs- und Vereinskrankenkassen
unterstehen grundsätzlich der Überwachung der Landesversicherungs-
kasse und des Hauptamts, das dem Ministerium für Sozialfürsorge und
Arbeit angegliedert ist. Indes besteht das Hauptamt seit 1919 nicht mehr.
Die Selbstverwaltung der Landeskasse ist durch Verfügung vom 6. Sep-
btember 1919 (Nr. 104065) aufgehoben und ein besonderer Rat mit der
Leitung der Landeskasse betraut worden. Die Befugnisse des Hauptamts
für Arbeiterversicherung in Budapest wurden im März 1919 dem Ministe-
rium für Sozialfürsorge und Arbeit übertragen, und das Hauptamt ist nicht
wieder ins Leben gerufen worden. So ist dann die Überwachung der Kranken-
kasse beim Ministerium verblieben, welches diese Aufgabe durch besondere
Versicherungsinspektoren erledigt.

Diese Inspektoren prüfen wenigstens einmal im Jahr an Ort und
Stelle Massnahmen, Geldgebarung, Bücher, laufende Listen, Schriftwechsel
und Akten der Versicherungskassen (Art. 173, Abs. 1). Im übrigen kann
das Ministerium jederzeit von den Kassen die Vorlage eines Rechnungs-
abschlusses bzw. eine Auskunft über die Kassenmassnahmen, die Be-
wegung des Mitglieder- und Krankenstandes und über die geldliche Lage
verlangen. Durch diese allgemeine Überwachung wird die Beobachtung
der Satzung und der gesetzlichen. Vorschriften, die Sparsamkeit hinsichtlich
des Verwaltungsaufwandes und die ausschliessliche Verwendung der
Einnahmen für die im Gesetz bezeichneten Zwecke sichergestellt (Art.
173, Abs. 2).

Das Ministerium kann jederzeit die Einberufung der Selbstver-
waltungsorgane der Kassen veranlassen oder selbst vornehmen. Es kann
durch Vertreter an ihren Sitzungen und Beratungen teilnehmen und auch
liese Sitzungen durch seine eigenen Vertreter leiten lassen (Art. 173, Abs. 3).
Kassenorgane, welche vorschriftswidrig gebildet wurden oder gegen die
Vorschriften verstossen oder die Interessen der Versicherung gefährden
oder Massnahmen treffen, die mit dem Versicherungszweck nicht in
Einklang stehen, kann das Ministerium auflösen. Es kann in diesem Fall
Neuwahlen ausschreiben und, wenn Grund dazu vorliegt, die Wiederwahl
von Mitgliedern der aufgelösten Kassenorgane untersagen ; es kann auch
die Leitung der Kasse auf Kosten der schuldigen Organe bzw. auf
Kosten der Kasse seinem eigenen Vertreter übertragen (Art. 173, Abs. 4).
Lehnen die Mitglieder oder die Arbeitgeber die Wahl einer Hauptver-
sammlung ab oder wählen die Delegierten in der Hauptversammlung
nicht den Vorstand, den Überwachungsausschuss bzw. das Schiedsgericht,
so können die Aufsichtsbehörden vorläufig bis zur Durchführung der
gesetzlichen. bzw. satzungsgemässen Wahl die Mitglieder der genannten
Organe ernennen (Art. 174). Das Ministerium kann ferner von Amts
wegen vorschriftswidrige oder dem Kassenzweck widersprechende Be-
schlüsse oder Anweisungen der Selbstverwaltungsorgane der Kassen für
nichtig erklären (Art. 175, Abs. 1).
        <pb n="747" />
        DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 7538
Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Listen der Krankenkassen
stets auf dem laufenden zu halten, die statistischen Unterlagen zu bear-
beiten, die Kassenmassnahmen zu überwachen und etwaige Streitfragen
äber Versicherungsangelegenheiten zu entscheiden (Art. 172).

Zur Erzielung des Vollzugs der Vorschriften kann das Ministerium
bzw. die Inspektion die Organe der Selbstverwaltung, gegebenenfalls andere
verantwortliche Personen, in Geldstrafe nehmen (Art. 175, Abs. 2). Wird
ein Verbrechen oder Vergehen der Kassenverwaltung vermutet, so ist
unverzüglich beim Gericht Anzeige zu erstatten (Art. 176, Abs, 1).

XRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="748" />
        Übersichtstafeln: Die Versicherungsträger.
FAFEL I. — DIE ORGANE DER SELBSTVERWALTUNG. — MITWIRKUNG DER VERSICHERTEN UND DEREN ARBEITGEBER

Hauptversammlung

Vorstar *

Staat

Ver- | Arbeit-
sicherte geber
(3)

Ver- | Arbeit-
sicherte geber
(5)
)

2)

(4) _

BELGIEN (Seeleute) :
Hilfs- u. Türsorzeckasse|

BULGARIEN. 2...

CHILE
Ortskassen . .... | — |
Vereinskrankenkassen .! 100 v, H.

U:
100 v. H.

DEUTSCHLAND (RVO)
Ortskrankenkassen .
Betriebskrankenkassen
Innungskrankenkassen ‚|
Ersatzkassen . . . ..
(Knappschaftliche Versi-

cherung) :
Bezirksknappschaften

Hs 1s “Is

2; Ma Ma

Us 2% Us
100 v. H. — 100 v.H.

/s
Is
ln

ESTLAND
Berufliche Kassen. .

‘100 v.H. | — | 100%. m. |

TE

FRANKREICH

Elsass-Lothringen

Ortskassen . . .. . “gs
3etriebskassen . ... Ye
Innungskassen . . .. 2 |
Vereinskassen. . . . .'100v.H.
Bergleute :

Besondere Krankenkas-'
SCH bh k kA WG

Seeleute :

Fürsorgekasse für fran-!
zösische Seeleute . .

Us
Ys

73

2

7/8 |
100 v. H.

/a
Ms

r

GRIECHENLAND
Betriebspensionskassen
Bergbaunensionskassen

JROSSBRITANNIEN und
NORDIRLAND
Vereinskassen., . .
Retriehskassen

100 v. H.

100 v.H. —
wenigstens | höchstens
: Y

RISCHER FREISTAAT
Vereinskassen. . ...
Betriebskassen . . ..
Graischaftskassen . .

100 v.H. | 100 v. H. —
Y En | höchstens
3% %
wenigstens

[TALITEN (neue Provinzen)
Bezirkskassen. - . -

JAPAN
Betriebskassen . . .
Versicherungsämter

LETTLAND
Retriehskassen . .. 100 v.H.

100 v.H.

| Überwachungsausschuss
'Behörden- Ver- Arbeit- |Behörden-
‚ vertreter | sicherte geber - vertreter
6 _ | mn (8)

100 v. H.

100 v. H.

höchstens
”

1060 v.H

"Bemerkungen

(10)

Der Ausschuss der Seekasse
besteht aus Verwaltungsbeamten
der Marine, aus Reedern, Hoch-
seekapitänen, Schiffsmaklern und
Grosskaufleuten der Hafenplätze,

Die Versicherung wird durch-
geführt vom Ministerium für
Handel, Industrie und Arbeit und
seinen örtlichen Organen,

Reichsversicherung. (Innungs-
krankenkassen) :

Versicherte und Arbeitgeber
wählen je die Hälfte der Vertreter,
wenn die Beiträge zu gleichen
Teilen getragen werden. .

Knappschaftsversicherung : Die
Angestellten müssen wenigstens
3 Vertreter in der Hauptver-
‚ammlung der _Bezirksknapp-
„haftskasse hahen

Die Hauptversammlung besteht
aus Delegierten, wenn die Kasse
mehr als 300 Versicherte zählt.
Die Arbeitgeber können sich im
Überwachungsausschuss vertre-
‘ar Inssan

Elsass-Lothringen, (Innungs-
krankenkassen): Versicherte und
Arbeitgeber wählen je die Hälfte
der Vertreter, wenn die Beiträge
zu gleichen Teilen getragen wer-
den,

Seemannsversicherung : Der Ver-
waltungsrat der Fürsorgekasse
besteht aus 10 Vertretern der
Reeder, 2 Senatoren, 2 Abgeord-
neten, 2 Delegierten des Obersten
Rats für Invalidenanstalten, ei-
nem Staatsrat, einem Rat des
Rechnungshofs, dem Direktor des
Handelsmarineamts und dem Ver-
walter der Invalidenanstal"

Grafschaftskassen. Ein Teil der
Ausschussmitglieder (gewöhnlich
%) wird vom Grafschaftsrat
ernannt.

Die Versicherungsämter werden
von den Staatsbehörden ver-
waltet.

Die Hauptversammlung be-
steht aus Delegierten, wenn die
Kasse mehr als 300 Mitglieder
zählt. Die Arbeitgeber haben An-
spruch auf Vertretung im Über
an hiHhnca aan

km.

-
S
ey
        <pb n="749" />
        Übersichtstafeln : Die Versicherungsträger.
TAFEL I, — DIE ORGANE DER SEBSTVERWALTUNG. — MITWIRKUNG DER VERSICHERTEN UND DEREN ARBEITGEBER (Forls.)
Hauptversammlung
Stant

Ver- Arbeit-
sicherte geber
(2) ' (3)

Pe

LXTAUEN
Bezirkskassen; , . a
Memelgebiet ; ı
Versicherungsanstalt.

X

LUXEMBURG
Bezirkskassen. , .. .
Betriebskassen . ...

7/3

NORWEGEN
Distriktskassen , ., .

ISTERREICH
Bezirkskrankenkassen +} Min, */3 * Max. !/s
Betriebskrankenkassen. do. do,
Genossenschafts-
krankenkassen ... K— |
Vereinskrankenkassen. „1 100 v, EI.

Vorstan il

Ver- |
sicherte
(4)

Arbeit- | Behörden-
geber vertreter
SS (6)

|

f

/a (oder?/,)[27/. (oder 2.) (oder 1/.i

Min. */s
do

Max. 1/;
da
100v. H.

ST zz
Überwachungsausschuss
Ver- Arbeit-
sicherte geber
7) (8)

Behörden-
vertreter
(9)

100. v.H

* Min, ?/
PP

Max. 27 —
do. SS | an
400.1.

Bemerkungen

_ 410)

Spalte ? und 3: Vertretungs- |
aussschuss.
Bezirks- und Betriebskranken-
kassen :

Die Verteilung der Sitze richtet
sich nach dem Anteil der Ver-
sicherten und der Arbeitgeber am
Gesammtbeitrag. Die Hauptver-
sammlung der mehr als 300 Mit-
glieder zählenden Kassen besteht
aus Delegierten.

#-

POLEN
Bezirkliche Kassen =

PORTUGAL |
Vereinskrankenkassen „1 100 v.H. alim

i00 vv. H

100 v. H.

') RUMÄNIEN
Altes Königreich une
Bessarabien
Hauptamt für Hand-
werk, Kredit und Ar-
beiterversicherung. .

RUSSLAND
Bezirkliche Kassen . .!100v.H.

SCHWEIZ:
Appenzell (A.-Rh,)
Gemeindliche Kassen
Appenzell (L.-Rh.)
Kantonale Kasse . .|
Basel-Stadt
Öffentliche Kranken-
kasse , .....
St. Gallen
Gemeindliche Kassen
Thurgau
Gemeindliche Kassen

SERBEN, KROATEN und

SLOWENEN (Kar. der)|

Zentralanstalt , ..
Bezirkversicherungs-
anstalten. . . - -

%

"SCHECHOSLOWAKEI
(Allgem, Gesetzgebung}:
Bezirksversicherungs-
anstalten. . . . . .'100v.H.
Vereinskrankenversiche-
rungsanstalten . . .!100v.H.
’Bergarbeiterversiche-
rung)?
Davierhrindgderladen

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8

TNGARN N

Bezirkskassen. .... % | %
Betriebskassen . . .. % %
Vereinskrankenkascsen 100 v. H. —

100 v, H-

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100 v. H.

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100 v. H.

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100 v. H.

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100 vv. H.

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100 v.H.

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Appenzell ( Ausser-Rhoden) : In
den Ausschüssen der gemeindli-
chen Kassen sind die Versicherten
und .der Gemeinderat vertreten.

St. Gallen + do. -
Thuraqau * do.

CC
=
ker

]
        <pb n="750" />
        Übersichtstafeln : Di
TAFEL Il, — DIE VERSICHERUNGS

Alle Versicherungsträger

Gebietskrankenkassen

Berufliche
Betriebskral-
Gewerkschafts
Innungs
Knappschafts

Staat *

Jahr

Durch-
hd schnitt-
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kassen Kar
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Versicherten-
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BELGIEN
Versicherung |
der Seeleute)
BULGABIEN .

@_ ii @ |

@ | 6

6 m

(10)

5.000 1| 5.000. —

34.720 1 | 34.720 | 34.720 |

241.143 1 241.143 ' 241.143

513.233 | 154 | 3.332

DEUTSCH- | | | |
LAND . . ‚| 1914 |16.698.276 |10.066 ! 1.659 |11.810.607 | 3.383 | 3.508 | 70,7

1919 ran! 9.203 | 1.873 [1.823.487 | 3.147 4.766 | 68,6
1925 [20.275.356 7.763 | 2.599 haszerzı13 | 2.613 | 5.506 71,3
—_— A A —
1919 | 12.047 18 669 m
1925 34.349 31 | 1.108 —

CHILE ...

{B.K. 3.408.196
LK, 390.783
K.K. 916.081

{[B.K. 3.730.136

\1.K, 287.227

(K.K. 1.109.094

(B.K. 3.404.928

IK. 442.929
K.K. 817,845
B.K. ‘ 12.047
B.K. 34.349

ESTLAND ..
FRANK-
REICH
Elsass-Loth- |
ringen . .‘ 1919

341.384
439,414

264 | 1.293
246 1.786
224 1.084
210 870
227 1.168
1 ‚134.462
1 [107:976
1 132.049

184,7331 27 6.841 | 54,1
257.439 | 27] 9.535 | 58,6

{ B.K. 153.302
1.K. 3.349
/BK. 174.472
\1.K. 4.911
K.K, 242.894
K.K. 182.802
KK. 9265.232

1924 '

Bergarbeiter-
versiche-
rung

1913
1919
1923

242.894
182.802
265.232
134.462
107.976
132.048

= |=
Versicherung
der Seeleute

1913
1919
"924
}4HROSS-
BRITANNIEN |
UND NORD-
[RLAND
Grossbritan-
nien . ..

1912
1922

12.395.618
14.612.700

2.481
1.161 |

3,800
9.900

(BE. 120.970
G.K. 1.449.000
B.K. 2.183

- RL MG 19.191
100,553 | 26] 4.213 | 26,1 RE 14.00

Nordirland .| 1925 !
{ÄRISCHER
FREISTAAT| 1923

325.685 '* 105
420.399 | 84 |

3.102
5.005

Versicherungsträger:
TRÄGER UND IHR MITGLIEDERBESTAND,
Xrankenkassen
tenkassen (B.K.)
kassen (G.K.)
kassen (1.K.)
kassen (K.K.)

Vereinskrankenkassen

Hun-

Durch- D ; Hun
schnitt-, dert- Schnitt. dert-
lich satz ET satz

Zahl icher der Zahl licher
al Mit- | der AN Mit- | der
beruf- |glieder-| „2 GET {glieder-| Dei
lichen Destand| een ver- hestand| Yer-
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SEN | peruf- | Kassen |kassen Ver- |Kasser
‚ lichen en eins- ale
Kasse | Con | kasse Sen
Lan la» Tan am a5) |_a6) | an

3
74

5,524 621 20,

947 420} 2,

146 | 6.274 | 55

1,960 | 758 | 21,€

9110| 317 | 1,7

128 | 8.665 | 6“

14.279 | 796! 16,9

7781| 569| 2;

"+ 16.036 | * ,
{08 | 100, — —
1.108 | 100 —_ )ı—

172.609 | 66| 2.615 | 10
290.680 | 58 | &gt; 1,7
1.122.541 42 [26.727 | 5,6
 —
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227 | 672 | 44,3
10 334 | 1,0
207 | 841 | 39,7
10 4‘ 1,1
224 2,004 100
210 "7°C 100
227 1.168 ı 100

2.592 | 2] 1.296] 0,6

100
594

1.200 | 0,8
6.400 | 9,9

157 | 58 325.685 | 105 | 3.102 / 100
2.002 | 3,3 | 407.944] 80 | 5.099 | 97,1
2.465 | 12,9

12.395.618 | 2.481 | 3.800 | 100
14.612.700 | 1.161 | 9.900 | 100

|

7
22
!
|

&gt;&gt;

Bemerkungen

(18)
Schätzung der Marineverwaltung.

Unter Gebietskassen sind die Ortskran-
kenkassen und die Landkrankenkassen ge-
zählt. die für 1914 bei den Ersatzkassen
angegebenen Zahlen beziehen sich auf das
Jahr 1917.

1919 : mit Memel und Saargebiet,

1924: Ohne Saargebiet und Polhnisch-
Oberschlesien.

Elsass-Lothringen : Seit dem 1. Januar
1924 ist die Eisenbahnkasse von Elsass-Loth-
ringen aus der Reihe der nach der Reichsver-
sicherungsordnung betriebenen Versiche-
rungsträger ausgeschieden (Gesetz vom 30,
12. 23), Die zwei Kassen der Post-, Telegra-
phen- und Fernsprechanstalt mit 2.150
Mitgliedern sind in den 207 Betriebskranken-
kassen, die 1924 vorhanden waren, mitge-
zählt. Sie sind dagegen bei der Berechnung
der auf eine Betriebskrankenkasse durch-
schnittlich entfallenden Mitgliederzahl nicht
berücksichtigt.

Versicherung der Seeleute: Die Zahl der
Versicherten bezieht sich auf die eingeschrie-
benen urd nicht eingeschriebenen Seeleute,
Die Zahlen verstehen sich nur für die aner-
kannten Kassen, Nicht mitgezählt sind die
Zweigstellen, der Spareinlegerfonds, die Ver-
sicherung der Wasser-, Land- und Luftstreit-
kräfte Grossbritanniens und die Versicherung
der Land- und Seestreitkräfte Nordirlands,
Die Zahl der Betriebskrankenkassen bezieht
sich auf den 31, 12, 1918, der Mitglieder-
bestand dieser Kassen aber auf 19920.

Die Zahl der Kassen und ihr Mitglieder-
bestand enthält auch den Spareinlegerfonds,
die Versicherung der Streitkräfte zu Land, zt
Wasser und in der Luft, die Versicherung der
Wanderarbeiter. Die Zahlen für die bezirk-
lichen Versicherungsträger beziehen sich auf
die Grafschaftskassen, jene für die Betriebs-
krankenkasse auf die Betriebskassen und die
Eisenbahnkassen.
        <pb n="751" />
        Übersichtstafeln : Die Versicherungsträger.
TAFEL II. "—  VERSICHERUNGSTRÄGEN UND. IHR MITGLIEDERBESTAND (Forls.)

Alle Versicherungsträger

Gebietskrankenkassen

Berufliche | Krankenkassen .
Betriebskräf! (hkassen (B.K.)
Gewerkschaft‘ Kassen (G.K.)
Innung“ Kassen (1.
Knappschaft tassan (ER),

Vereinskrankenkassen

Durch-
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Kran- |glieder-
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1° 299901 400 — —_

Gesamt-
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Versicherten-
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LETTLAND . 1926 " 139.880! 42
LUXEMBURG 913 44.040 5

1919 ı 237,719 56
19923 47174 50

6 | ©
2.2920

(10) .
RK, 139.820

674
94:

17,465
13.010
21.378
337.620) — | — 911 _
543.124| | _- 340 | =
596.184 | 785 | 759 | 976 =

1.247
= 929
14 | 1.527

39,7
34,5
45.3

AK. 25,99%
B.K. 24.162
RK. 25.341

8
8°

E34
636
70°

0 581 ‚1 1451| 13

64.0 | 547 | 4 | 137 | 15

58,7 455 4| 114! vo

_ 32.047 | — | — 9
_- | _- | 29.454 | vn &gt; | 5.1
n 14.911 43 | 347] 24

NORWEGEN .

4913 370.567 eo m
1919 | 572.578 | m | — |
1925 611.095 828 | 738

nn

ÖSTERREICH | 1919 | 776.613
1924 | 1.274.644 |

466 | 1.666 | 270.285 |

88 | 3.971 | 34,8 ı

B.K. 47.31.

LK. 144.018]

(K.K. 22,567

| | B.K. 36.261.
67] 8.399 | 44,1 VIE. 257.897
KE. 96110

114
187
51

1 415
770
806

6,0
18:5
29
1.170 | 2,8
5.730 | 20,2
967! 20

292.373 | 49 | 5.9671 37,6
391.724 | 29 [10.059 | 30.7

199] 6.405 | 562.712 1

31
45
m
POLEN ...|1925 | 1.654.900! 1751| 38.106 | 1.654.900 ' 175| 3.1061 100
RUSSLAND . u | 7.375.500 | 762 | 9679 | 6.164.700 | 580 | 11.631 | 83,6 | “2.210.600

232 ı 5.218 | 16.4 | EEE

SERBEN,
KROATEN
UND
SLOWENEN |

(Königreich
der)

11924 | 459.541 |

241 19.157 | 447367! 22 20.335

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12.174 |

7] 6.087 |

6

235 | 3,284! 1.638.785 | 306] 5.355
SEN r——— — nn LLL A A a EEE
UNGARN ..,1919 | 560.510 | 173 | 3.240 | 473.0911| 97 | 4.886 | 84,5 LK. 38.076 |
[1924 | 748.689! 60 | 12.478 | 672.754 | 35 19.221 | 898 | B.K. 27.38

®
* 8 116.176| 8,7
Ge ;
8 is 3 [4.276 6,5
| 31 1 85 | 48.552
23 1 1.19 .

4.497 | 10,4 | 192.091 |
1.879 | 5,2

97 10.110 | 8,9

Bemerkungen

(18)
Dezember 1926.

Nicht einbegriffen sind die Kassen für Leh-
rer und Lehrerinnen (1925 ungefähr 180)
sowie die Kassen für Eisenbahnangestellte
(1925 — 5). Die Zahlen betr. die Vereinskas-
sen schliessen auch mehrere gewerkschaftliche
Kassen ein. (1925 bestanden 3 solche
Kassen).

1919 bestanden 601 Versicherungsträger
(1924, 211). Für das Jahr 1919 liegen von
438 und für das Jahr 1924 von 172 Kranken-
kassen und 27 Bruderladen statistische An-
gaben var

Anfangs 1925, Polnisch-Oberschlesien ein-
begriffen.
Die Zahlen betr. bezirkliche Kassen und
ihre Mitglieder beziehen sich auf den 1. Jul‘
1925; jene betr, Verkehrskassen auf den
1. Januar 1925. Die Versichertenzahl betrug
am 1. September 1926 8.897.500 Personen
(wovon 7.433.800 bei bezirklichen ıme
14623 700 bei Verkehrskasseni

Die Zahlen betr. Versicherungsträger und
Mitgliederstand beziehen sich auf die dem
S.U.Z.O.R. unterstellten Versicherungsein-
richtungen. Für berufliche Kassen werden
die zwei Vereinskassen für Privatangestellte
angesehen,

Die Zahlen betr. Gebietskassen beziehen
sich auf Bezirks- und Landkrankenkassen.
Für zwei Betriebskassen sind Nachweise nicht
varhande-.
Die Zahlen beziehen sich auf die Bezirks-
und Betriebskrankenkassen, sowie auf die
Kasse des Franz-Joseph-Spitals (41.890 Ver-
sicherte 1919, 46.858 Versicherte 1924). Nicht
mitgezählt sind die Verkehrskassen (15.085
Versicherte 1924), die Tabakmanufakturkas-
sen (6.356 Versicherte 1924), die Knapp-
schaftskassen (63.685 Versicherte 1924) die
Kassen der Eisenbahn-, Post-, Telephon- und
PFernsprechanstalt.
        <pb n="752" />
        <pb n="753" />
        FÜNFTER TEIL

DAS STREITVERFAHREN,
RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN
        <pb n="754" />
        <pb n="755" />
        FUNFTER TEIL

DAS STREITVERFAHREN,
RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN

EINLEITUNG

Die Sozialversicherungsgesetze erfassen in den einzelnen Staaten
Hunderttausende oder Millionen und mitunter sogar Dutzende
von Millionen von Lohnarbeitern. Sie erfordern zahlreiche Ein-
richtungen und berühren die Belange nicht nur der Versicherten,
sondern auch der Arbeitgeber, der Ärzte, der Apotheker usw.
Die Durchführung der Gesetze gibt daher zwangsläufig Anlass zu
Streitigkeiten, deren Ursachen hier näher untersucht werden sollen.

Die Schlichtung dieser Streitigkeiten obliegt zwei Arten von
Organen, nämlich den Aufsichtsorganen (deren Aufgaben im
letzten Kapitel des vierten Teils dieses Buches erörtert worden
sind) und den Spruchbehörden, ordentlichen Gerichten oder
besonderen. Spruchbehörden (Schiedsrichtern, Schiedsgerichten
oder Versicherungsgerichten). Es soll daher auf Eigenart,
Zusammensetzung und Zuständigkeit dieser Gerichte näher
eingegangen werden.

Die Krankenversicherung legt den Versicherten, den Arbeit-
gebern, den Kranken, den Krankenkassen, den Ärzten usw.
zahlreiche und umfangreiche Verpflichtungen auf. Das ganze
System kann nicht regelmässig arbeiten und die erwarteten Er-
gebnisse erzielen, wenn diese Verpflichtungen nicht vorschrifts-
mässig und gewissenhaft 'erfüllt werden. Gegen Widersetzlichkei-
ten, Unregelmässigkeiten und überhaupt gegen alle Rechts-
        <pb n="756" />
        766 FÜNFTER TEIL
verletzungen mussten die Gesetze Strafmassnahmen vorsehen,
die erörtert werden sollen.
Der fünfte Teil des Buches zerfällt daher in die drei folgenden
Kapitel :
Kapitel I. Die Ursache der Streitigkeiten.
Kapitel II. Das Streitverfahren.
Kapitel III. Die Rechtsverletzungen und die Strafen.
        <pb n="757" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 767

I KAPITEL

DIE URSACHE DER STREITIGKEITEN

Die Streitigkeiten, welche sich aus der Anwendung der Kranken-
versicherungsgesetze ergeben, betreffen hauptsächlich die Fragen
der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung, die
Entrichtung der Beiträge, die Festsetzung der Leistungen, das
Wirken der Versicherungseinrichtungen sowie die Aufstellung
und Durchführung der Verträge zwischen Krankenkassen und
Ärzten.

$ 1. — Streitigkeiten über den Umfang der Versicherung

Die Pflichtversicherung gilt für Arbeitnehmer, die berufsmässig
im Dienste eines andern auf Grund eines Arbeitsvertrags be-
schäftigt sind und für gewöhnlıch aus ihrer Berufstätigkeit die
Mittel für ihren Unterhalt gewinnen. Die Durchführung der
Versicherung kann demgemäss Anlass geben zu Streitigkeiten
über Natur, Art und Dauer der Beschäftigung sowie auch ‚über
die persönlichen Eigenschaften des einzelnen.

Die Streitigkeiten über den Umfang der Versicherung sind
verhältnismässig selten. Die Pflichtversicherung umfasst in. der
Regel sowohl die gewerblichen als auch die kaufmännischen Unter-
nehmen ; auf diese Weise entgeht man der stets heiklen Frage einer
Abgrenzung zwischen Gewerbe und Handel. Dagegen können
aber Schwierigkeiten auftauchen, wenn die Zwangsversicherung
sich nicht auf die Landwirtschaft erstreckt. In diesem Falle
kann es sich um die Entscheidung der Frage handeln, ob. und
inwieweit die. in den gewerblichen Nebenbetrieben landwirtschaft-
licher Grossunternehmungen beschäftigten Arbeiter der Versiche-
rung unterliegen.

Mitunter bestimmt sich der Umfang der Versicherung, wie
z. B. in Japan, danach, dass nicht nur die Art des Unterneh-
mens, sondern auch seine Grösse und seine Gefährlichkeit in
Betracht zu ziehen ist. Daraus folgt, dass die Arbeiter in unge-
        <pb n="758" />
        768 ‘ FÜNFTER TEIL
fährlichen Betrieben nicht der Versicherung unterworfen sind.
Es lässt sich daher leicht begreifen, dass die Abschätzung des
Grades der Gefährlichkeit einer Tätigkeit in einem bestimmten
Unternehmen den Gegenstand von Erörterungen und Streitigkeiten
bilden kann. Ist die Gefährlichkeit der Arbeit in einem Gewerbe-
zweig in gebührender Weise festgestellt, sei es durch gesetzliche
Vorschrift oder durch die Rechtsprechung, so kann der Unter-
nehmer immer noch geltend machen, dass er Schutzmassnahmen
in seinem Betriebe getroffen hat. Wie lassen sich da Meinungs-
verschiedenheiten über den Wert und die Wirksamkeit dieser
Schutzmassnahmen vermeiden ?

Viel zahreicher sind die Streitigkeiten, die aus dem Arbeits-
vertrag entspringen und sich insbesondere auf Art und Dauer
ler Beschäftigung beziehen. Grundsätzlich sind nur die Lohn-
arbeiter versicherungspflichtig, und es ist daher oft fraglich, wie
die gesetzlichen Begriffe Heimarbeit, gelegentliche oder neben-
berufliche Beschäftigung, Saisonarbeit, unständige Beschäftigung
auszulegen sind. Streitigkeiten können sich auch aus Fest-
stellungen der ‚Versicherungsträger über die Höhe des Lohnes
oder Einkommens ergeben, die für die Versicherungspflicht
les Arbeiters massgebend ist.

Zu den Streitigkeiten über die Versicherungspflicht gesellen
sich die Streitigkeiten über die Versicherungsberechtigung. In
verschiedenen Krankenversicherungssystemen ist den früheren
Pflichtversicherten oder gewissen Personengruppen (Familien-
angehörigen des Versicherten, die kein Entgelt beziehen, Land-
wirten, Pächtern, Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern)
der freiwillige Beitritt zur Versicherung gestattet. Die freiwillige
Versicherung steht nun grundsätzlich nur solchen Beschäftigten
offen, deren Mittel eine gewisse Grenze nicht überschreiten
und deren Gesundheitszustand ein befriedigender ist. Die Frage
ihrer Zulassung zur Versicherung gibt demgemäss Anlass zu
Streitigkeiten über das Wesen ihrer. Berufstätigkeit, über die
Festsetzung ihres Arbeitsverdienstes oder ihres Einkommens
sowie über die Folgerungen, die sich aus der ärztlichen Unter-
suchung, der sie sich unterziehen müssen, ergeben,
$ 2. — Beitragsstreitigkeiten
Mit den . Streitigkeiten, die sich aus der Verpflichtung zur
Beitragsentrichtung ergeben, wird häufiger der Arbeitgeber, ‘als
der Versicherte. selbst. befasst. Fast alle Sozialversicherungs-
        <pb n="759" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 769
gesetze legen. dem Arbeitgeber die Verpflichtung auf, den gesamten
Versicherungsbeitrag zu entrichten. Der Arbeitgeber ist in-
folgedessen dem Versicherungsträger gegenüber für die Ent-
richtung des gesamten Beitrags, das heisst sowohl seines
eigenen. Arbeitgeberanteils als auch des Anteils des Versicherten,
verantwortlich. Der Arbeitgeber kann daher mit dem Versiche-
rungsträger in Streit geraten über die Art der Lohnberechnung
sowie über die Lohnstufe, in die der Versicherte einzureihen ist
(zahlreiche Gesetze haben die Einrichtung von Lohnklassen
oder Lohnstufen vorgesehen); er kann aber auch mit dem Ver-
sicherten in Streit geraten, über den Beitragsanteil, der einbehalten
werden kann. Solche Streitigkeiten entstehen insbesondere auch
hinsichtlich der unständigen Arbeiter sowie der Arbeiter, die
abwechselnd oder gleichzeitig innerhalb eines Zeitabschnitts von
mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden.

8 3. — Leistungsstreitigkeiten

Wie leicht zu begreifen ist, bilden die Streitigkeiten über Art.
Höhe und Dauer der Leistungen den Grossteil der Streitigkeiten.
die bei der Durchführung der Krankenversicherung entstehen.
Gegenstand des Streites können sein: die Voraussetzungen für
die Gewährung der Leistungen (Wartezeit), die Geldleistungen
(Betrag des Krankengeldes, HKrsatzleistungen, Mehrleistungen)
sowie die Sachleistungen (ärztliche und chirurgische Hilfe,
Versorgung mit Arzneien, Krankenhauspflege usw.).

Das Gesetz stellt den Betrag und den Umfang der Geld- und
Sachleistungen fest; der Anspruch auf die Leistungen wird durch
einen Antrag des Kranken und durch Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses geltend gemacht. Auch sind die Streitigkeiten über das
Recht auf die Leistungen im eigentlichen Sinn nur Ausnahmen
(abweichende Folgerung aus den ärztlichen Gutachten und Auf-
rechterhaltung der Ansprüche des Versicherten). Aber die Bewilli-
gung von Unterstützungen und der ärztlichen Hilfe hängt von
der Erfüllung der Voraussetzungen für ihre Gewährung ab. Die
Streitigkeiten können daher wegen der Berechnung der Wartezeit
oder wegen der Anwendung ausserordentlicher Massnahmen
entstehen, die in zahlreichen Gesetzen vorgesehen sind, um auch
dem arbeitslosen Versicherten seine Rechte während der Dauer
der Arbeitslosigkeit ganz oder teilweise zu wahren.

Durch die Festlegung des Satzes und der Dauer der Unter-
stützung im Gesetz wird die Gefahr des Entstehens von Streitig-

KRANKENVERSICHERUNG 10
        <pb n="760" />
        770 FÜNFTER TEIL
keiten erheblich herabgemindert. Streitigkeiten können sich
dann nur mehr ergeben aus der Verzögerung der Beitragsentrich-
bung oder in den Fällen der Überversicherung. Hauptsächlich
tragen. zur Vermehrung der Streitigkeiten die im Gesetz vorgesehe-
nen. Ausnahmevorschriften bei, auf Grund deren die Versicherungs-
träger ermächtigt. werden, im Hinblick auf besondere Umstände
Ersatzleistungen zuzubilligen, das Krankengeld zu kürzen oder
eine Zusatzleistung zu gewähren, In einer grossen Anzahl
von Gesetzen ist in der Tat vorgeschrieben, dass, wenn
Krankenhauspflege eines Versicherten erforderlich wird, die ihm
an sich zustehenden Geldleistungen von der Krankenkasse zur
Deckung der Kosten des Unterhalts des Versicherten im
Krankenhaus oder in einem Sanatorium verwendet werden
können. Hier zeigt sich die Quelle von Streitigkeiten ohne weiteres,
denn der Versicherte kann nicht nur die Notwendigkeit der Unter-
bringung im Krankenhaus bestreiten, sondern sich auch, wenn
sie ihm unbillig erscheint, gegen die Höhe des Betrags der Geld-
leistungen. wenden, den. der Versicherungsträger zur Deckung der
Kosten seines Unterhalts benutzt. Andernteils kann die Un-
terbringung eines Versicherten in ein Krankenhaus durch eine
chronische Krankheit verursacht sein, die eine längere Behandlung
in der Krankenanstalt erfordert ; infolgedessen kann der Kranke
oder sein gesetzlicher Vertreter sich veranlasst fühlen, einen Antrag
auf Gewährung einer Mehrleistung zu stellen, durch die dem
Kranken Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über die von
Gesetz oder Satzung vorgesehene Dauer hinaus ermöglicht werden
soll. Auch kann der Gesundheitszustand des Versicherten ein
sofortiges Eingreifen erfordern. Für diesen Fall haben die meisten
Gesetze einen Verzicht auf die Wartezeit vorgesehen. Endlich hat
der im Krankenhause untergebrachte Versicherte möglicher-
weise Angehörige, für die er zu sorgen hat. Er kann daher bei
der Kasse beantragen, ihm eine Mehrleistung für seine Familie
zu gewähren.

Trotz genauer Fassung der gesetzlichen Vorschriften lassen
sich Streitigkeiten über die Sachleistungen (ärztliche und chirur-
zische Hilfe, Arzneiversorgung) nicht vermeiden; sie sind im
Gegenteil sehr häufig.

Vor allem ist hervorzuheben, dass zwar der Gesetzgeber für
die Zubilligung von Geldleistungen Richtlinien geben kann, dass
aber die Gewährung der Sachleistungen dem pflichtgemässen
Ermessen der Versicherungträger überlassen ist, die sich ihrerseits
wiederum hierzu der ärztlichen Begutachtung bedienen müssen.
        <pb n="761" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 771
Dies hat zur Folge, dass die Spruchbehörden sich noch mehr bei
den Streitigkeiten über die Sachleistungen mit Tatfragen zu
befassen haben.

Unabhängig von den Streitigkeiten, die zwischen Versicherten
und Versicherungsträgern über die Wahl des Arztes oder über
Gewährung der Krankenhauspflege in einer bestimmten Anstalt
entstehen,‘ können. die Streitigkeiten über die Sachleistungen von
der Verteilung der Kosten der Krankenpflege zwischen der Kasse
und den Versicherten ihren Ausgang nehmen, nämlich dann,
wenn der Versicherte an den Kosten beteiligt ist.

3 4. — Streitigkeiten betreffend die Verwaltung
der Krankenkassen

Es ist bereits auf die Zwistigkeiten hingewiesen worden, in
welche die Kassen geraten können mit den Arbeitgebern wegen
der Aufnahme der Versicherten in die Kasse sowie wegen der
Entrichtung der Beiträge, mit den Versicherten wegen der Lei-
stungen und endlich mit den Ärzten und Apothekern wegen der
Ausarbeitung und Durchführung der Verträge über Einrichtung
des ärztlichen und Apothekerdienstes.

Nun ist noch auf die Streitigkeiten kurz einzugehen, welche
zwischen den verschiedenen Kassenorganen und zwischen den
Kassen und den Aufsichtsorganen entstehen können.

Die Kassen werden im allgemeinen durch die Generalversamm-
lung der Versicherten und ihrer Arbeitgeber (oder ihrer Delegierten)
sowie durch einen Vorstand verwaltet; hierzu kommt in manchen
Staaten der Überwachungsausschuss. Es können sich daher Strei-
tigkeiten über die regelmässige Einberufung der Generalversamm-
lung oder über die Vorstandswahlen ergeben, ebenso Streitigkeiten
über die Zuständigkeit zwischen dem Überwachungsausschuss und
dem Vorstand. Derartige Streitigkeiten werden in der Regel
durch die Generalversammlung der Kasse oder durch die Auf-
zichtsbehörden erledigt.

Die Organe der Kassen können mit den Aufsichtsbehörden in
Widerspruch geraten wegen Überschreitens der Zuständigkeit,
wegen Beschlüsse, die gegen das Gesetz, die Dienstordnung oder
die Satzung verstossen, wegen Unregelmässigkeiten in der Rech-
nungsführung, wegen mangelhafter Finanzgebarung, wegen Vor-
haben, die auf die Einführung von Mehrleistungen, den Ankauf
oder die Herstellung sanitärer Einrichtungen oder die Vermö-
gensanlage abzielen. Derartige Verwaltungsstreitigkeiten fallen
        <pb n="762" />
        172 FÜNFTER TEIL
in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden erster Instanz. Diese
heben die unzutreffenden Beschlüsse auf oder ändern sie ab
oder versagen dem Vorhaben ihre Genehmigung. Reicht die
Zuständigkeit dieser Aufsichtsbehörden hierfür nicht aus, so
ergeht die Entscheidung durch die höheren Aufsichtsbehörden
(die höhere oder oberste Verwaltungsbehörde oder das Mini-
sterlum). Nur in seltenen Fällen entscheiden hierüber die
Spruchbehörden.

Die Streitigkeiten, die die Verwaltung der Kassen betreffen,
sind. zur Zeit der Einführung des Versicherungssystems zahlreich.
Sie gehen allmählich in dem Masse zurück, als die Aufsichts-
behörden die Tragweite der gesetzlichen Vorschriften näher um-
schreiben, auf die möglichen Irrtümer aufmerksam machen, die
besten Lösungen unterstreichen und immer mehr und mehr ihre
Aufgabe als technische und soziale Berater der Versicherungsträger
srfüllen.

S

5. — Streitigkeiten über Inhalt und Durchführung
der Verträge zwischen Krankenkassen und Ärzten
Ohne die Gefahr der Zwistigkeiten zwischen den Versiche-
cungsträgern einerseits und den Ärzten und Apothekern anderseits
zu übertreiben, darf man nicht davon zurückscheuen, auf ihre
Bedeutung aufmerksam zu machen.

Die Ausarbeitung der Verträge, welche die Beziehungen zwi-
schen den Krankenkassen und den Ärzten allgemein regeln sollen,
wirft verschiedene Fragen auf, die für ein erspriessliches Wirken
der Versicherung von grösster Bedeutung sind. Es handelt sich
nicht allein darum, das System und die Form der Vergütung
der Ärzte zu bestimmen, denen die Behandlung der Kranken
anvertraut wird, sondern noch mehr, darüber zu wachen, dass
die Bemessung des Honorars billigen Anforderungen entspricht,
das heisst, dass sie zugleich der sozialen Lage der Ärzte und der
finanziellen Leistungsfähigkeit der Kassen Rechnung trägt.
Hierin liegt zweifellos eine Quelle von Streitigkeiten. Der Richter
3at sich aber nicht mit der Feststellung des Inhalts der Verträge,
sondern mit der Anwendung ihrer Bestimmungen zu befassen. Die
Anwendung der ärztlichen Gebührenordnungen, die in den Überein-
kommen zwischen den Verbänden der Ärzte und der Kassen ent-
halten sind, gibt oft Anlass zu Streitigkeiten über die Berechnung
der Honorare, insbesondere, wenn es sich um Honorare für besondere
Dienstleistungen oder um Kilometergelder usw. handelt, sei es,
        <pb n="763" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 773
dass die Kasse die Richtigkeit der Aufstellung des Honorars
bestreitet, oder dass der Arzt es ablehnt, die Abstriche der Kassen-
organe anzuerkennen.

Die Lieferung der Arzneimittel ist ebenfalls von grosser Bedeu-
tung. Die allgemeinen Verträge zwischen. den Kassen und den
Apothekerverbänden bestimmen die Arzneipreise. Es liegt auf der
Hand, dass die Durchführung dieser Übereinkommen und die
Einhaltung der Arzneitaxe die gleichen Zwistigkeiten hinsichtlich
Ter beruflichen Belange erregen können, wie dies Streitigkeiten,
welche die Beziehungen zwischen den Ärzten und Kassen bedrohen
(Fragen der Arzneitaxe, freie Wahl des Apothekers usw.), tun.
        <pb n="764" />
        774

FÜNFTER TEIL

KAPITEL II

SPRUCHBEHÖRDEN

S 1. — Arten und Einteilung der Systeme der Spruchbehörden
Die Entscheidung über Streitsachen aus der Krankenversi-
»herung kann den, ordentlichen. Gerichten oder besonderen Gerich-
;en (Schiedsrichtern, Schiedsgerichten und Versicherungsgerichten)
übertragen werden, oder es kann hierfür ein gemischtes System
singeführt werden, das zugleich die ordentlichen Gerichte und
Schiedsgerichte umfasst.

In dem neuzeitlichen System der Sozialversicherung im all-
gemeinen und der Krankenversicherung im besonderen ist das
Eingreifen der ordentlichen Gerichte beschränkt. Trotz der
Sicherheiten, die diese Gerichte bieten, hat es doch fast in allen
Ländern der Gesetzgeber vorgezogen, besondere Spruchbehörden
ainzuführen, die lediglich in Streitsachen aus der Sozialver-
sicherung erkennen : Schiedsgerichte oder Versicherungsgerichte.

Schiedsgerichte können durch die Parteien bestellt werden.
Diese schliessen aus eigenem Antrieb und nach ihrem Ermessen
einen Schiedsvertrag, wonach sie die Entscheidung ihrer Streitig-
keiten einem Schiedsgericht übertragen. Das Gesetz überlässt
es entweder den Parteien, ihren Streit vor einen von ihm von
vornherein bestimmten Schiedsrichter oder ein von ihm bestimm-
tes Schiedsgericht zu bringen, oder es legt den Parteien die Pflicht
auf, ein schiedsrichterliches Verfahren einzuschlagen, indem
ihnen ganz oder in beschränktem Umfang die Wahl der Schieds-
tichter überlassen ist.

Diese besonderen Schiedsgerichte gewährleisten ein schnelles
Verfahren, sowohl infolge ihrer praktischen Kenntnisse der
Fragen, die in gewissen Streitfällen auftauchen — insbesondere,
wenn, es sich um die Versicherungsleistungen handelt —, als auch
ım Hinblick auf die Mitwirkung von Vertretern der Beteiligten.
Anderseits hat, wie es scheint, in mehreren Ländern die Erfahrung
zelehrt, dass die Nichtzuziehung von Berufsrichtern, der häufige
Wechsel der Schiedsrichter und die Unzulässiekeit des Rechts-
        <pb n="765" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 775
wegs gegen die Schiedssprüche Unzuträglichkeiten mit sich bringen,
lie den besonderen Versicherungsgerichten nicht anhaften.

Die besonderen Versicherungsgerichte unterscheiden sich von
len ordentlichen Gerichten in folgendem :

Die Mitarbeit der Vertreter der Beteiligten (Versicherte, Arbeit-
geber, Ärzte), die keine Berufsbeamten sind, bringt diesen Spruch-
behörden die Kenntnis von den Bedürfnissen der Versicherten,
von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers sowie von der Lage
des ärztlichen Berufs. Die Einführung von Sondergerichten
gewährleistet, namentlich für die Entscheidung über Rechte
und Pflichten der Versicherten, ein schleunigeres Verfahren als
dies bei den ordentlichen Gerichten der Fall ist, die mit Geschäften
aller Art überlastet sind.

Endlich können... die besonderen Gerichte ein einfaches, form-
freies und wenig kostspieliges Verfahren anwenden. So ist auch
das Verfahren vor den besonderen Versicherungsgerichten für
den Versicherten grundsätzlich kostenfrei. Trifit dies aber nicht
zu, so fallen der unterliegenden Partei nur geringfügige Kosten
zur Last. ;

Dieser Auffassung gegenüber machen die Ziviljuristen geltend,
dass der Vorwurf juristischer Unzulänglichkeit sich, nicht nur auf
die Schiedsgerichte beschränkt, sondern in gleicher Weise die
Versicherungsgerichte trifft. Sie haben Zweifel an der Unpartei-
lichkeit der Entscheidungen dieser Gerichte deshalb geäussert,
weil hier Richter mitwirken, die keine Berufsrichter sind, und
haben Vorbehalte hinsichtlich der Frage gemacht, ob der ständige
Wechsel der Schiedsrichter und der Richter mit der Wahrung
einer einheitlichen Rechtsprechung vereinbar ist.

Die Untersuchung der Zusammensetzung und der Zuständig-
keit der Spruchbehörden sowie das Studium der gesetzlichen
Vorschriften wird ergeben, ob diese Einwürfe begründet sind
oder nicht. Für den Augenblick genügt die Feststellung, dass
tatsächlich die Versicherungsgerichte in den Staaten, wo sie zu
einem gewissen Grad der Entwicklung gelangt sind, stets mit
ständigen‘ Richtern besetzt sind, die über ausreichende Rechts-
kenntnisse und Erfahrungen verfügen. In der Tat gewährleisten,
wie es scheint, die lediglich mit den Streitigkeiten in Versicherungs-
sachen befassten Stellen den Beteiligten das gleiche Mass von
Unparteilichkeit, juristischer Kenntnisse und einheitlicher Recht-
sprechung wie die ordentlichen Gerichte, ausserdem aber noch —
es sei wiederholt auf diesen bedeutsamen Umstand hingewiesen —
eine grössere Schnelligkeit, Auf alle Fälle aber ist zwischen den
        <pb n="766" />
        776
Schiedsgerichten und den Versicherungsgerichten im eigentlichen
Sinn ein scharfer Unterschied zu machen.

Die Systeme der Spruchbehörden der einzelnen Länder lassen
sich in drei Gruppen scheiden, und zwar je nachdem für die Ent-
scheidung in Versicherungssachen die ordentlichen Gerichte oder
besondere Spruchbehörden ausschliesslich zuständig sind, oder ob
zleichzeitig die Zuständigkeit der ordentlichen und der besonderen
Spruchbehörden gegeben ist.

ERSTE GRUPPE : ZUSTÄNDIGKEIT DER ORDENTLICHEN GERICHTE
Mit Ausnahme von Belgien und Frankreich, wo es sich um eine
besondere gesetzliche Regelung zugunsten der Bergleute und See-
leute handelt, sind hier nur die Gesetzgebungen von Chile und
Griechenland anzuführen.

ZWEITE GRUPPE : BESONDERE SPRUCHBEHÖRDEN
Diese Gruppe umfasst die Gesetzgebung folgender Staaten :
Deutschland Portugal
Frankreich (Elsass-Lothringen) Russland
Italien (neue Provinzen) Königreich der Serben, Kroa-
Japan . ten und Slowenen
Litauen Schweiz :
Luxemburg Appenzell (Ausser-Rhoden)
Norwegen Appenzell (Inner-Rhoden)
Polen Ungarn
Hinsichtlich der Einreihung der verschiedenen Gesetze in diese
aruppe sind einige Einschränkungen zu machen. In Ungarn
gehören Streitigkeiten über den Unterhalt der in öffentlichen. oder
als solche geltenden Krankenhäusern untergebrachten Versicherten
zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. In Japan werden
die Streitigkeiten über die Beitragsleistung unmittelbar durch
den Leiter der Ministerialabteilung für die sozialen Angelegen-
keiten entschieden. Gegen dessen Entscheidung ist Berufung an
den Minister des Innern oder an den Verwaltungsgerichtshof
zulässig. In Luxemburg werden die Streitigkeiten zwischen
den Krankenkassen einerseits und der Unfallversicherungsgenos-
senschaft, der Alters- und Invalidenversicherungsanstalt, den
Gemeinden und den Wohltätigkeitanstalten. anderseits, durch
die Regierung entschieden ; gegen deren Entscheidung ist die
        <pb n="767" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 777
Beschwerde an den Staatsrat zulässig. Im Königreich der Ser-
ben, Kroaten und Slowenen werden die Streitigkeiten zwischen
Arbeitgebern und Versicherten, über die Verteilung der Beitrags-
last durch die Verwaltungsbehörden, die in diesen. Angelegenheiten
als Verwaltungsgerichte tätig werden, entschieden. Diese Ver-
waltungsgerichte entscheiden in erster Instanz. Gegen ihre Ent-
scheidung ist Berufung an den Minister für Sozialpolitik zulässig,
dessen Entscheidungen endgültig sind. Im Bund der Soziali-
stischen Sowjet-Republiken kann der Oberste Gerichtshof auf
Anrufung des Volkskommissars für Arbeit die Entscheidungen
der Sondergerichte, selbst wenn sie bereits für vollstreckbar
erklärt sind, aufheben.

Dies sind. die Einschränkungen der Zuständigkeit der Sonder-
gerichte einiger Staaten. Die Einreihung dieser Staaten in die
zweite Gruppe ist trotzdem erfolgt, weil die Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörden nur eine sehr beschränkte und ausnahms-
weise ist und den leitenden Grundsatz nicht berührt.

DRITTE ORvprE :
ZUSTÄNDIGKEIT ORDENTLICHER UND BESONDERER SPRUCH-
BEHÖRDEN
Diese Gruppe umfasst die Gesetzgebung folgender Länder :

Bulgarien Österreich

Estland Rumänien

Grossbritannien Schweiz :

[rischer Freistaat Basel-Stadt

Lettland St. Gallen

Nordirland Tschechoslowakei

In dieser letzteren Gruppe bestehen sehr erhebliche Unter-

schiede hinsichtlich der Zusammensetzung und der Zuständigkeit
der verschiedenen Arten der Spruchbehörden. Es sollen hier nur
kurz die Eigentümlichkeiten einiger Gesetze hervorgehoben werden.
In Estland umfasst die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
die gleichen Angelegenheiten, wie die der Arbeiterversicherungs-
räte. In Grossbritannien und im Irischen Freistaat ist das Ein-
greifen besonderer Schiedsgerichte nur vorgesehen, wenn die
Satzungen der anerkannten Kassen bestimmen, dass die Streitig-
keiten zwischen dem Versicherten und der Kasse — insbesondere
aus Leistungsansprüchen — vor einen Schiedsrichter oder vor
sin Schiedsgericht gebracht werden sollen. Im anderen Fall
sind die ordentlichen Gerichte (Grafschaftsgerichte, Gerichte
        <pb n="768" />
        178

FÜNFTER TEIL
mit summarischem Verfahren) zuständig, was aber nur für eine
Minderheit von Kassen zutrifft. In Lettland ist der Sozial-
minister zur Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig ; die
Berufung geht an die Administrativabteilung des Senats. In Bul-
garien, Norwegen, Österreich, Polen sowie der Tschechoslowakei
ist die Lage eine verschiedene. Die Sondergerichte spielen, hier
oine überragende Rolle.

$ 2. — Die Zusammensetzung der Spruchbehörden
ZUSAMMENSETZUNG DER SCHIEDSGERICHTE
In einer grossen Zahl von Versicherungssystemen, z. B. in
Bulgarien, Grossbritannien, Nordirland, im Irischen Freistaat,
in Norwegen, Österreich, Polen sowie in den Schweizer Kan-
bonen. Appenzell (Inner-Rhoden) und Appenzell (Ausser-Rhoden)
lie Krankenkassen durch Gesetz verpflichtet, ein Schiedsgericht
vorzusehen oder einzurichten,

Im allgemeinen setzen sich die besonderen Schiedsgerichte
aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber sowie in
gewissen Fällen auch der Ärzte zusammen. Mitunter werden die
Schiedsrichter bei der Erfüllung ihrer Aufgabe durch richterliche
oder ‚Verwaltungsbeamte (Bulgarien, Polen) unterstützt. Je nach
der Art der Versicherung können bei den besonderen Schieds-
zerichten, abgesehen. von den Versicherten und den Arbeitgebern,
auch Beauftragte der Gemeinde oder Distriktsbehörden mitwirken
(Norwegen, Schweiz: Appenzell); in den Schiedsgerichten des
genannten Kantons sind aber die Arbeitgeber nicht vertreten,
weil sie zu Beiträgen nicht herangezogen werden können.

Diese Art von Schiedsgerichten ist sehr verbreitet. Es gibt
aber auch noch eine andere, die darin besteht, einen Schieds-
richter oder ein Schiedsgericht von Fall zu Fall zu ernennen,
(Grossbritannien, Irischer Freistaat und Nordirland). Die Mit-
glieder des Vorstands einer anerkannten Kasse und überhaupt
jede Person, die mittelbar oder unmittelbar an der Geschäfts-
führung der Kasse beteiligt ist. können als Schiedsrichter nicht
mitwirken.
ZUSAMMENSETZUNG DER VERSICHERUNGSGERICHTE
Die Zusammensetzung der Versicherungsgerichte soll‘ eine
regelmässige Tätigkeit der Gerichte, die Fällung gerechter Urteile
und‘ die Ständigkeit der Rechtsprechung gewährleisten. Ein
        <pb n="769" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 779
Ergebnis in dieser Richtung lässt sich nur durch eine angemessene
Verteilung der Sitze zwischen Berufsbeamten und Vertretern
der Arbeitgeber und der Versicherten erzielen.

Für die Versicherungsgerichte erster Instanz, welche sowohl
über Tatfragen als auch über Rechtsfragen zu entscheiden haben,
ist es angezeigt, die zahlenmässige Überlegenheit den Vertretern
der Beteiligten unter Leitung einer rechtskundigen Person
zu geben. Der Vorsitz ist einem Verwaltungsbeamten oder
einem Richter anvertraut. Seine technischen und praktischen
Kenntnisse der Versicherung erleichtern die Aufgaben des Gerichts.

Für die zweite Instanz erfordern die grösseren Schwierigkeiten,
die mit der Entscheidung der Streitfälle verbunden sind, eine
etwas andere Zusammensetzung des Gerichts. Einerseits muss die
Mitwirkung der Beamten erheblich verstärkt werden, anderseits
müssen die Vorschriften über die Wahl der Beisitzer eine Auslese
gestatten, so dass zu den Berufungsgerichten nur Vertreter der
Versicherten und der Arbeitgeber zugelassen werden, die die
hierzu erforderlichen Eigenschaften besitzen. Was die Zusammen-
setzung der obersten Instanz anlangt, deren hauptsächlichste
Aufgabe die Aufrechterhaltung einer einheitlichen Rechtspre-
zhung ist, so bedarf es keiner Hervorhebung, dass hier die zahlen-
mässige Überlegenheit den Berufsrichtern zufallen soll.

Im nachstehenden sollen kurz die wichtigsten einzelstaatlichen
Lösungen untersucht werden.

Nach dem ersten System, welches in Deutschland angenommen
ist, und wo die Zuständigkeit der Versicherungsgerichte sich auf
alle Streitigkeiten erstreckt, ist zwischen Spruchbehörden und
Beschlussbehörden zu unterscheiden. Während in der ersten In-
stanz die Beisitzer im Beschlussausschuss nicht mitwirken, setzt
sich in der zweiten Instanz die Beschlusskammer des Oberversiche-
rungsamts aus zwei ständigen Mitgliedern des Oberversiche-
rungsamts und aus zwei Beisitzern zusammen, während die Spruch-
kammer ein ständiges Mitglied und zwei Beisitzer umfasst. In der
obersten Instanz ist die Verteilung wie folgt geregelt :
Grosser Senat
(zur Wahrung der
Spruchsenat Beschluss-Senat Einheit der Rechts-
sprechung)
Ständige Mitglieder und
sonstige Beamte . . -
Beisitzer. .

3 3
DA o

Das Bestreben des. deutschen Gesetzgebers, die Stellung der
Gerichte zu verstärken, ist offensichtlich. Wo es sich um besonders
schwierige Streitfälle oder um die allgemeinen Aufgaben der
        <pb n="770" />
        780 FÜNFTER TEIL

Versicherung handelt, ist die zahlenmässige Überlegenheit den
beamteten. Richtern gesichert. Das ist der für die Zusammen-
setzung der Gerichte massgebende Gesichtspunkt. Dies trifft
um so mehr zu, als der Gesetzgeber, wenn ihm die Zuziehung von
Beisitzern aus dem Kreise der Versicherten und der Arbeitgeber
eine einwandfreie Rechtsprechung nicht zu verbürgen scheint, den
Einfluss dieser Beisitzer zurückdrängt. So ist in Ungarn das
Verhältnis der Berufsrichter zu den übrigen Beisitzern in der ersten
Instanz wie eins zu drei, in der zweiten Instanz wie drei zu fünf und
in der obersten Instanz wie neun zu vier, In Rumänien findet nur
in der ersten Instanz eine Zuziehung der Beisitzer aus den beteiligten
Kreisen statt. In der zweiten Instanz entscheiden nur die Mit-
glieder des Verwaltungsrates des Zentralversicherungsamts. In
der jugoslawischen Versicherung hat sich der Gesetzgeber noch
vorsichtiger gezeigt. Er hat die Zuziehung von Beisitzern nur
in der ersten Instanz zugelassen und die Gerichte zweiter Instanz
ausschliesslich mit Berufsrichtern besetzt. So ist das Überwiegen
der Berufsrichter in den Sondergerichten den Bedürfnissen ange-
passt. In der Tschechoslowakei z.B. sind die Versicherungs-
gerichte in allen Instanzen mit Beisitzern besetzt ; das gleiche
ist in Japan der Fall, wo Versicherte und Arbeitgeber bei den
Versicherungsgerichten mitwirken. Es sind drei Instanzen
vorhanden, und überall besitzen die Beisitzer die zahlenmässige
Überlegenheit. Doch muss hervorgehoben werden, dass nach der
japanischen Gesetzgebung die als Mitglieder der Versicherungs-
gerichte tätigen Beisitzer nicht ausschliesslich den Versicherten
and Arbeitgebern entnommen sind. In jeder Instanz ist ein Drittel
der Sitze Fachmännern vorhehalten.

BESTIMMUNG DER MITGLIEDER DER BESONDEREN SPRUCHBEHÖRDEN

Die Wahl der Schiedsrichter
Entsteht Streit zwischen einer Kasse und einem Versicherten,
30 ernennen für gewöhnlich die Kasse und der Versicherte je einen
Schiedsrichter ; die beiden Schiedsrichter ernennen, einen dritten
Schiedsrichter, oder sie überlassen die Wahl dem Los (Gross-
oritannien, Irischer Freistaat, Nordirland).

Ein anderes System für die Bildung von besonderen Schieds-
gerichten besteht auch darin, dass die Schiedsrichter durch die
Generalversammlung der Kasse gewählt werden... Die Anwendung
        <pb n="771" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 781
dieses Verfahrens setzt bereits eine grosse Erfahrung seitens der
Kassenorgane voraus, denn es ist notwendig, dass das Ergebnis der
Abstimmung der Generalversammlung eine angemessene Vertretung
der verschiedenen im Spiel befindlichen Belange, insbesondere der
der Versicherten und der Arbeitgeber gewährleistet. Abgesehen
von einigen unwesentlichen Verschiedenheiten wird dieses Ver-
fahren in den Staaten, die eine Rechtsprechung durch Schieds-
gerichte vorgesehen. haben, allgemein eingeschlagen, Bemerkt muss
jedoch werden, dass in Norwegen die drei Mitglieder der Schieds-
gerichte durch die Gemeindebehörde am Sitz der Krankenkasse
gewählt werden. Das gleiche gilt für die beiden Kantone
Appenzell.
Bestimmung der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten
bei den‘ Versicherungsgerichten

Für die Versicherungsgerichte werden die Beisitzer aus den
Versicherten und den Arbeitgebern in geheimer Wahl durch die
im Gerichtssprengel wohnhaften Versicherten und Arbeitgeber
gewählt, oder sie werden durch die öffentlichen Gewalten (Ge-
meindebehörden, Präfekten, Gouverneure, Minister) ernannt.
Mitunter erfolgen die Ernennungen auf Grund von Listen, die
von den Beteiligten aufgestellt sind.

In Bundesstaaten, wo es darauf ankommt, die Vertretung der
Einzelstaaten sicherzustellen, wird eine gewisse Zahl von Beisitzern
bei dem Obersten Versicherungsgericht durch den Bundesrat
(Reichsrat in Deutschland) oder die Bundesverwaltung (Bund
der Sozialistischen Sowjet-Republiken) gewählt. Schliesslich sei
aoch erwähnt, dass in dem letzteren Staat die Beisitzer durch die
politischen Orts-, Provinzial- und Zentralbehörden im Einklang
mit den Gewerkschaften und Gewerkschaftsverbänden bestimmt
werden.
VERNENNUNG DER STÄNDIGEN RICHTER
Die ständigen Richter bei den Sondergerichten der Versicherung
werden. durch die vom Gesetz bezeichneten Behörden ernannt,
z.B. in Deutschland die ständigen Mitglieder der Versicherungs-
ämter (erste Instanz) im Verwaltungswege. Sie sind Beamte der
Versicherungsämter. Für die zweite Instanz werden die ständigen
Mitglieder der Oberversicherungsämter aus den öffentlichen
Beamten entnommen; der Vorsitzende des Oberversicherungsamts
wird auf Lebenszeit ernannt. Für die oberste Instanz (Reichsver-
sicherungsamt) ernennt der Reichspräsident den Präsidenten und
        <pb n="772" />
        782 FÜNFTER TEIL
die übrigen ständigen Mitglieder auf Vorschlag des Reichsrats auf
Lebenszeit. Die übrigen Beamten ernennt der BReichsarbeits-
minister. Wie in Deutschland ist dies auch der Fall in Estland,
[talien, Litauen, Portugal und in der Tschechoslowakei, und
zwar für die Gerichte zweiter und höchster Instanz, in Japan,
Rumänien und im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
für alle Instanzen.

5 3. — Die Zuständigkeit der besonderen Spruchbehörden

Die besonderen Spruchbehörden können zur Entscheidung von
bestimmten. Arten von Streitigkeiten, insbesondere über die
Leistungen, oder von sämtlichen Streitigkeiten, die sich aus der
Versicherung ergeben, berufen sein. Der Umfang der richter-
lichen Befugnisse dieser besonderen Spruchbehörden hängt vor
allem von ihrer Verfassung ab. Je vollendeter sie ist und je
mehr Sicherheiten sie für eine einwandfreie Rechtsprechung
and ihre Beständigkeit und Einheitlichkeit bietet, desto um-
fangreicher ist ihre Zuständigkeit, .

Die ständigen Spruchbehörden stehen unter der Leitung von
Beamten, die bei Ausübung ihrer Funktionen richterliche
Unabhängigkeit geniessen ; sie umfassen eine oder mehrere Rechts-
mittelinstanzen, die den Rechtsweg gegen die Entscheidungen der
ersten Instanz eröffnen. Sie entscheiden nicht nur über die die
Parteien unmittelbar berührenden Streitfälle, sondern auch über
Streitigkeiten, deren Bedeutung über die Belange der Parteien
hinausgeht und das Wirken der Versicherung in ihrer Gesamtheit
verührt. Hingegen entscheiden die für besondere Fälle zusammen-
gesetzten Spruchbehörden oder selbst die ständigen Spruchbehör-
den, die ohne Zuziehung von Berufsbeamten tagen und nur
ine einzige Instanz umfassen, lediglich über Streitigkeiten, die die
an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien unmittelbar berühren.
Ihre Entscheidungen schaffen Recht nur zwischen diesen Parteien.
Die Verfassung der Spruchbehörden bestimmt also in erster Linie
ihre Zuständigkeit.
Schiedsrichter und Schiedsgerichte
Die Schiedsgerichte, die nicht mit wenigstens einem richterlichen
oder Verwaltungsbeamten besetzt sind und endgültig entscheiden,
haben verhältnismässig eingeschränkte richterliche Befugnisse.
        <pb n="773" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 783
Sie entscheiden Streitigkeiten, welche zwischen Versicherten
und Versicherungsträgern aus Leistungansprüchen entstehen. So
entscheiden die Schiedsgerichte, welche in Österreich und in
Polen bei jeder Krankenkasse eingerichtet sind und sich aus
Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen-
setzen, in Österreich ausschliesslich und in Polen hauptsächlich
die Streitigkeiten über Leistungen. Alle übrigen Arten von
Streitigkeiten (mit Ausnahme der Streitigkeiten, die sich aus
der Erfüllung der Verträge mit den Ärzten ergeben), gehören zu
der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden (der allgemeinen
politischen Behörden in Österreich und der Versicherungsbehörden
in Polen). Ebenso ist in Bulgarien die Zuständigkeit des aus einem
Friedensrichter und aus Vertretern der Versicherten und der
Arbeitgeber zusammengesetzten Schiedsgerichts auf Streitigkeiten
äber die Gewährung der Heilbehandlung und der Geldleistungen
beschränkt.

Die schiedsgerichtlichen Instanzen, die in Grossbritannien und
im Irischen Freistaat durch die Statuten der anerkannten Kassen
errichtet werden können, besitzen eine ausgedehntere Zuständig-
keit. Sie entscheiden, abgesehen von den Streitigkeiten über
Leistungen, über alle anderen Streitigkeiten, die sich hinsichtlich
des Bestehens oder Nichtbestehens der Mitgliedschaft oder aus
einem Beschluss einer anerkannten Kasse über ein Mitglied ergeben.
Gegen alle schiedsgerichtlichen Entscheidungen aber, selbst wenn
mehrere einander übergeordnete schiedsgerichtliche Instanzen
gesprochen haben, kann Berufung beim Minister für das Gesund-
heitswesen eingelegt werden. Wird die Berufung zugelassen, so
bestimmt der Minister einen aus einer Liste von Rechtskundigen
ausgewählten Sachverständigen, der den Streit dann endgültig
zu entscheiden hat.
Die Versicherungsgerichte
Die besonderen Gerichte der Versicherung, welche sich mehr
den ordentlichen Gerichten als. den Verwaltungsbehörden nähern.
entscheiden in der Regel endgültig über die Streitigkeiten aus Lei-
stungansprüchen. Ist die Ständigkeit der Rechtsprechung und
ihre Übereinstimmung mit den Gesetzen ‚durch die Mitarbeit
von Beamten und die Einheit der Rechtsprechung durch den
Rechtszug an ein höheres Versicherungsgericht gewahrt, so kann
die letzte Entscheidung über die Versicherungsleistungen. bei
diesen Gerichten beruhen. In gewissen Ländern ist aber auch
die Entscheidung anderer Streitigkeiten, als die über die Leistungen
        <pb n="774" />
        784

FÜNFTER TEIL
den Versicherungsgerichten übertragen. Es handelt sich um
Streitigkeiten, die, obwohl sie ihren Ausgang von einem besonderen
Fall nehmen, doch Rückwirkungen auf die Versicherung in ihrer
Gesamtheit äussern. können, wie die Streitigkeiten über die Lohn-
klassen und die damit in Zusammenhang stehende Beitragsentrich-
ung oder die Streitigkeiten zwischen mehreren Versicherungs-
srägern. oder zwischen einem Versicherungsträger und einer
öffentlichen Körperschaft. Diese Streitigkeiten erfordern eine
Entscheidung, die Rechtskraft schafft zwischen allen, und nicht
allein zwischen den Parteien, die in der einzelnen Sache unmittelbar
beteiligt sind; solche Entscheidungen waren nach den früheren
Systemen der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden über-
wiesen. Jedoch in den Ländern, wo die Grundsätze der Verwaltungs-
cechtsprechung nach und nach durchgedrungen sind, wurden
für besonders wichtige Angelegenheiten die monokratischen
Entscheidungen des Leiters der Verwaltungsbehörden durch Ent-
scheidungen ersetzt, die durch kollegiale, mit richterlicher Unab-
hängigkeit ausgestattete Behörden getroffen werden.

In den meisten Ländern sind für die Versicherung Spruch-
behörden eingerichtet, bei denen wenigstens in erster Instanz
Vertreter der beteiligten Kreise, nämlich der Arbeitgeber und
der Versicherten, mitwirken, so in Ungarn, Japan, Luxemburg,
Norwegen, Rumänien und im Königreich der Serben, Kroaten
und Slowenen. Die Zuständigkeit dieser Spruchbehörden erstreckt
sich auf die Arten von Streitigkeiten, die in ‚erster Linie die
persönlichen Rechte der am Streit unmittelbar beteiligten Parteien
berühren. Dagegen werden Streitigkeiten, deren Entscheidung
lie Belange der Versicherungsgemeinschaft in ihrer Gesamtheit
berühren, von den Verwaltungsbehörden entschieden, Demgemäss
fallen die Streitigkeiten über die Versicherungsleistungen stets
:n die Zuständigkeit der Versicherungsgerichte, während die
Streitigkeiten über Fragen der Versicherungspflicht, der Beitrags-
entrichtung oder über eine dem Gesetz entsprechende Verteilung
der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch
lie Verwaltungsbehörden entschieden werden.

Einige Staaten lassen die Versicherungsgerichte gleichzeitig
als richterliche Instanzen im eigentlichen Sinne und als Verwal-
‚ungsgerichte tätig werden.

In der Tschechoslowakei erkennen die Schiedsgerichte und die
Versicherungsgerichte in Angelegenheiten, die die Belange des
aäinzelnen. betreffen ; dagegen steht die Entscheidung über Streit-
fälle, die allgemeine Belange berühren, dem Präsidenten des Ver-
        <pb n="775" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 785
sicherungsgerichts zu, während Streitigkeiten in Verwaltungssachen
der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörden vorbehalten
bleiben.

In Deutschland und in Frankteich (Elsass-Lothringen) über-
lassen. die Gesetze den Versicherungsämtern die Entscheidung
aller Streitigkeiten, die aus der Durchführung der verschiedenen
Zweige der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Invaliden-
und Hinterbliebenenversicherung) entstehen. Die Versicherungs-
behörden sind gleichzeitig als Aufsichtsbehörden und als Ver-
sicherungsgerichte. tätig und in drei Instanzen übereinander
aufgebaut. In jeder Instanz wirken verschiedene Organe als
richterliche Instanzen mit für die Streitigkeiten, die die Belange
der einzelnen betreffen, und als Verwaltungsgerichte für die
Streitigkeiten in Fragen allgemeiner Bedeutung. Letztere werden
je nach ihrer Art und Wichtigkeit entweder durch einen einzigen
Beamten oder durch ein Kollegium von mindestens drei Mitgliedern
antschieden.
Auf diese Weise hat der Gesetzgeber einen vollständigen und
festen Behördenaufbau geschaffen, der alle Instanzen umfasst.
Darüber hinaus hat er die Selbständigkeit der Versicherungsgerichte
verwirklicht, indem er ihnen die erforderliche Zuständigkeit gab,
um über die gesamten Streitigkeiten zu erkennen, die ihren
Ursprung in der Durchführung der Sozialversicherung haben.

$ 4. — Die für Streitigkeiten aus Leistungsansprüchen
zuständigen Spruchbehörden

Die häufigsten Streitigkeiten beziehen sich auf die Leistungen,
Sie erfordern eine einwandfreie und rasche Entscheidung. Es ist
in der Tat von Wichtigkeit, dass der Versicherte bei Eintritt
der Krankheit unverzüglich die Pflege erhält, die für ihn uner-
lässlich ist und weiter die Geldleistungen, die seinen und seiner
Familie Unterhalt gewährleisten sollen. ‘Diese Frage erschien den
Gesetzgebern aller Länder von. so grosser Bedeutung, dass sie sich
bemühten, ein schleuniges Verfahren für die Erledigung der
Streitigkeiten über die Leistungen vorzusehen.

Die Einheitlichkeit der angewandten Massnahmen und Lösungen
'st übrigens bemerkenswert.

Die Zuständigkeit in den die Versicherungsleistungen betref-
fenden. Angelegenheiten steht besonderen Spruchbehörden zu:
Schiedsrichtern, Schiedsgerichten, Versicherungsgerichten. Die

=

KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="776" />
        786
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist nur in Chile, Grie-
ohenland und in dem Schweizer Kanton St. Gallen aufrecht-
erhalten worden.

Die Streitigkeiten über Versicherungsleistungen sind unterworfen :

I, der Entscheidung von Schiedsrichtern oder Schiedsgerichten
in den folgenden Ländern :

Bulgarien, Rumänien,
Grossbritannien, Schweiz:
Nordirland, Appenzell (Inner-Rhoden),
Irischer Freistaat, Appenzell (Ausser-Rhoden),
Österreich, Tschechoslowakei.
der Entscheidung besonderer Versicherungsgerichte in
Deutschland, Polen,
Estland, Portugal,
Frankreich (Elsass-Lothrin- Rumänien,

gen), im Königreich der Serben, Kro-
{talien (neue Provinzen), aten und Slowenen,
Japan, in der Tschechoslowakei,
Litauen im Bund der Sozialistischen
Luxemburg, Sowjet-Republiken,
Norwegen, Ungarn.

So haben von 26 allgemeinen Systemen der Krankenversicherung
23, also mehr als vier Fünftel, zur Einrichtung besonderer
Spruchbehörden für die Entscheidung von Streitigkeiten über
Leistungen Zuflucht genommen.

FÜNFTER TEIL

2

Ss 5. — Übersicht über die Vorschriften betreffend Zusammen-
setzung und Zuständigkeit der Spruchbehörden
Nach dieser allgemeinen Darstellung der Fragen, die sich aus
der Schaffung und dem Wirken der Spruchbehörden ergeben,
soll nunmehr auf die Gesetzgebung der einzelnen Staa-
ten eingegangen werden. Es soll versucht werden, den allgemeinen
Aufbau jedes einzelnen Systems zu zeigen, dann sollen Zusammen-
setzung und Zuständigkeit jeder Spruchbehörde in Kürze angege-
ben. werden.

BULGARIEN
GESETZ voM 6. MÄRz 1924
Das bulgarische System gehört zu der Gruppe von Gesetzgebungen, die
3owohl besondere Schiedsgerichte als auch Verwaltungs- und ordentliche
Gerichte vorgesehen haben.
        <pb n="777" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 787
Je nach ihrer Art gelangen die Streitigkeiten aus der Krankenver-
sicherung vor
z) die Schlichtungskommissionen ;
b) den Minister für Handel, Gewerbe und Arbeit;
2) die ordentliche Gerichte.
Die Schlichtungskommissionen
Zusammensetzung
Die Schlichtungskommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden, der
aus den Friedensrichtern erwählt wird, ferner aus je einem Vertreter der
Arbeiter und der Arbeitgeber.

Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeiter werden in geheimer
Wahl gewählt. Bei der Wahl haben die Arbeitnehmer ihr Versicherungs-
buch vorzulegen. Die Arbeitgeber stimmen nach den Listen, die für die
Wahlen der Mitglieder der Handels- und Gewerbekammern massgebend sin d
Die Wähler beider Gruppen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben (Art.
47, Abs, 3). Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt drei Jahre.
Zuständigkeit
Die auf örtlicher Grundlage errichteten Schlichtungskommissionen sind
zur Entscheidung von Streitigkeiten wegen der Bar- und Sachleistungen
zuständig.

Gegen ihre Entscheidungen ist die Berufung an den Minister gegeben.
Der Minister für Handel, Gewerbe und Arbeit
Alle Streitigkeiten, ausser denen wegen der Leistungen, werden in
erster Instanz durch den Minister für Handel, Gewerbe und Arbeit ent-
schieden.
Der Minister entscheidet in zweiter Instanz über Berufungen gegen
die Entscheidungen der Schlichtungskommission.
Die ordentlichen Gerichte
Alle Entscheidungen des Ministers können vor den ordentlichen Gerichten
angefochten werden.

CHILE
GESETZ VOM 8, SEPTEMBER 1924

Das chilenische Kranken- und Invalidenversicherungsgesetz schweigt
sich über Art und Zuständigkeit der mit der Entscheidung über Versiche-
rungstreitigkeiten betrauten Spruchbehörden aus. Gleichwohl lässt die
Vorschrift in Artikel 7 des Gesetzes, wonach den Kassen vor Gericht das
Armenrecht eingeräumt wird, vermuten, dass die ordentlichen Gerichte
zuständig sind.

In Chile umfassen die Spruchbehörden des gemeinen Rechts :;

|. die Bezirksrichter ;
2, die Kreisrichter ;
3. die Richter an den ordentlichen Gerichten,
Die Bezirksrichter
In jedem Bezirk (distrito) der Republik entscheidet ein Beamter mit
ler Amtsbezeichnung „Bezirksrichter‘‘ die in dem Bezirk anfallenden
Jürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis zu höchstens
50 Pasas
        <pb n="778" />
        788

FÜNFTER TEIL

Die .Kreisrichter
In allen Kreisen (sub-delegacion) erkennt ein Beamter mit der Amts-
oezeichnung „Kreisrichter““
@%) in erster Instanz über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit
einem Streitwert von 50 bis 200 Pesos ;
d} in zweiter und letzter Instanz über Berufungen "gegen die Ent-
scheidungen der Bezirksrichter.
Die Richter der ordentlichen Gerichte

Die Richter der ordentlichen Gerichte erkennen in erster und letzter
{nstanz über alle Anlegenheiten der ausserstreitigen Gerichtsbarkeit ohne
Rücksicht auf ihre Bedeutung und ihren. Rechtsgrund sowie über alle
Streitsachen, sofern der Wert des Streitgegenstands 200 Pesos übersteigt.

Die Richter der ordentlichen Gerichte sind ausserdem in zweiter
ınd letzter Instanz für Streitsachen, die in ‚erster Instanz vor die
Kreisrichter gebracht waren, zuständig.
DEUTSCHLAND
RVO IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 15. DEZEMBER 1924

Die deutsche Gesetzgebung reiht sich in die Gruppe der Gesetzgebungen
sin, die besondere‘ Versicherungsbehörden eingeführt haben.

Die Versicherungsbehörden in ihrer Eigenschaft als Spruch-, Beschluss-
ınd Verwaltungsbehörden sind in drei Instanzen gegliedert ; sie sind allein
zuständig für alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Unfall-
versicherung, der Invalidenversicherung und der Krankenversicherung
ergeben.

Die Beteiligten, Arbeitgeber und Versicherte, wirken bei den Versiche-
rungsgerichten als Beisitzer mit. Tatsächlich verbleibt aber das Über-
zewicht bei den Berufsbeamten, ;

Die öffentlichen Versicherungsbehörden sind :

%) die Versicherungsämter ($ 36—60) ;
b) die Oberversicherungsämter ($ 6l1—81);
3) das Reichsversicherungsamt und die Landesversicherungsämter
($ 83—109).
Diese Behörden sind zugleich Aufsichtsbehörden.
Die Versicherungsämter

Als erste Instanz wird bei jeder unteren Verwaltungsbehörde ein Ver
sicherungsamt errichtet.
Zusammensetzung.

Die Versicherungsämter setzen sich aus einem Vorsitzenden und aus
Beisitzern zusammen, Die Beisitzer wirken im Spruch- und Beschlussaus-
schuss mit. Handelt es sich um Streitigkeiten über die Leistungen der
Krankenversicherung, so kann der. Vorsitzende, ein Verwaltungsbeamter,
aine Vorentscheidung treffen, gegen die Antrag auf mündliche Verhandlung
vor dem Spruchausschuss gestellt werden kann. Der Spruchausschuss
oesteht aus dem Vorsitzenden des Versicherungsamtes und zwei Besitzern,
je einem Arbeitgeber und Versicherten (Versicherungsvertreter),

Die Versicherungsvertreter werden von den Vorstandsmitgliedern der
Krankenkassen aus der Zahl der Arbeitgeber und der Versicherten, je zur
Hälfte, gewählt. Wählbar sind nur Deutsche, die im Bezirke des Ver-
sicherungsamts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäfti gt werden.
Zuständigkeit

Bei Streit über die Leistungen aus der Krankenversicherung entscheidet
das Versicherungsamt, und Zwar in seinem Spruchausschuss als erste
Instanz (S 1636).
        <pb n="779" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 789

Zuständig ist das Versicherungamt, in dessen Bezirk der Versicherte
zur Zeit des Antrags (auf Gewährung der Leistungen) wohnt oder beschäf-
kigt ist.

Der Vorsitzende kann in allen Sachen ohne mündliche Verhandlung
3ine Vorentscheidung treffen ($ 1657). Gegen die Vorentscheidung kann
antweder dasjenige Rechtsmittel, welches gegen das Urteil zulässig wäre,
eingelegt oder binnen der gleichen Frist der Antrag auf mündliche Ver-
aandlung gestellt werden. Die Vorentscheidung muss hierauf unter Angabe
der Frist hinweisen ($ 1658). Die Verhandlungen vor dem Spruchausschuss
les Versicherungsamts sind mündlich und öffentlich... Der Vorsitzende
antscheidet in öffentlicher, mündlicher Verhandlung allein über die Lei-
stungen der Krankenversicherung, wenn es sich handelt um :

L. lediglich rechnerische Feststellung der Dauer und Höhe der Kranken-

hilfe ;

2. Gewährung der Krankenhauspflege an. Stelle der Krankenhilfe ;

3, Sterbegeld ; Ve

°. Leistungen, deren Gesamtwert einen vom BReichsarbeitsminister

festzusetzenden. Betrag nicht übersteigt.
Die Oberversicherungsämter
Das Oberversicherungsamt wird in der Regel für den Bezirk einer höheren
Verwaltungsbehörde errichtet. Die Regierungen mehrerer Länder können
für ihre Gebiete oder Teile davon ein gemeinsames Oberversicherungsamt
arrichten. Auch können Oberversicherungsämter für gewisse Betriebs-
verwaltungen und Dienstbetriebe des Reichs oder der Länder, die eigene
Betriebskrankenkassen haben, errichtet werden.
Zusammensetzung,

Die Zusammensetzung der Kammern ist verschieden, je nachdem es
sich um Beschluss- oder Spruchsachen handelt. Entscheidet das Ober-
versicherungsamt als Spruchbehörde, so besteht die Spruchkammer aus
ä&gt;inem Vorsitzenden und je einem Beisitzer der Arbeitgeber und der Ver-
sicherten. Entscheidet dagegen das Oberversicherungsamt als Beschluss-
behörde, so setzt sich die Beschlusskammer aus zwei beamteten Mitgliedern
des Oberversicherungsamts und je einem Beisitzer der Arbeitgeber und der
Versicherten zusammen. Die Beisitzer aus den Arbeitgebern werden von
len Arbeitgebermitgliedern der Ausschüsse der: Versicherungsanstalten
yewählt, zu deren Bezirke das Oberversicherungsamt gehört. Die Ver-
sichertenbeisitzer werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von
den Versichertenmitgliedern der Ausschüsse der Versicherungsanstalten
zewählt, zu deren Bezirke das Oberversicherungsamt gehört.
Zuständigkeit

Die Oberversicherungsämter entscheiden als Berufungsinstanz gegen die
Urteile der Versicherungsämter. Bei Wahlstreitigkeiten entscheiden die
Oberversicherungsämter (Beschlusskammer) endgültig. |

Über die Berufung entscheidet in Sachen der Krankenversicherung das
Oberversicherungsamt für den Bezirk desjenigen Versicherungsamts, wel-
ches das angefochtene Urteil erlassen hat ( $ 1676). Die Berufung wird bei
dem Versicherungsamt eingelegt. Dieses hat sie mit den Vorverhand-
ungen spätestens nach zwei Wochen dem Oberversicherungsamt einzu-
reichen. ($ 1680).

Die Beisitzer werden zu den Verhandlungen der Spruchkammer nach
ainer im voraus aufgestellten Reihenfolge zugezogen ($ 1684). Will das
Oberversicherungsamt in einem Fall, in dem die Revision oder der Rekurs
ausgeschlossen ist, von einer amtlich veröffentlichten, grundsätzlichen
Entscheidung des Reichsversicherungsamts abweichen, oder handelt es
sich in einem solchen Falle um eine noch nicht festgestellte Auslegung gesetz-
licher Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung, so hat es die Sache
unter Begründung seiner Rechtsauffassung an das Reichsversicherungsamt
Abzugeben (8 1693).
        <pb n="780" />
        790 FÜNFTER TEIL
Gegen die Urteile der Spruchkammern in Sachen der Krankenver-
zicherung ist Revision zulässig ($ 1694), ausser wenn es sich um folgende
Fragen handelt, für die das Urteil des Oberversicherungsamts der Anfech-
;xung entzogen ist :

L. die Höhe des Kranken-, Haus- oder Sterbegeldes ;

2, Unterstützungsfälle, in denen der Kranke nicht oder weniger als

acht Wochen arbeitsunfähig war :;
Wochenhilfe ;

Familienhilfe ;

Abfindung ;

Kosten des Verfahrens.
Das Reichsversicherungsamt und die Landesversicherungsämter

Das Reichsversicherungsamt ist die oberste Spruch-, Beschluss- und
Aufsichtsbehörde, Die Landesversicherungsämter, die vor dem Inkrafttreten
der Reichsversicherungsordnung für das Gebiet eines Landes errichtet
waren, können bestehen bleiben, solange zu dem Bereiche eines Landesver-
sicherungsamts mindestens vier OÖberversicherungsämter gehören. Ihre
Zuständigkeit ist im wesentlichen die gleiche wie die des Reichsver-
sicherungsamts.

Zusammensetzung

Das Reichsversicherungsamt besteht aus ständigen und nichtständigen
Mitgliedern.

Der Reichspräsident ernennt den Präsidenten und die übrigen ständigen
Mitglieder auf Vorschlag des Reichsrats auf Lebenszeit. Aus den ständigen.
Mitgliedern ernennt der Reichspräsident die Direktoren und die Senats-
oräsidenten. Der Reichsarbeitsminister ernennt die übrigen Beamten.

Von den 32 nichtständigen Mitgliedern wählt acht der Reichsrat, und
zwar mindestens sechs aus seiner Mitte ; je 12 werden als Vertreter der
Arbeitgeber und der Versicherten gewählt.

Wählbar als Arbeitgeber sind die stimmberechtigten Mitglieder der
Berufsgenossenschaften, deren gesetzliche Vertreter, die bevollmächtigten
Leiter ihrer Betriebe und die Beamten der Betriebe, für die eine Ausfüh-
rungsbehörde bestellt ist.

Als Versicherte wählbar sind die gegen Unfall Versicherten sowie die
Versichertenmitglieder im Ausschuss einer Versicherungsanstalt.

Das Reichsversicherungsamt entscheidet in Senaten, Handelt es sich
um Spruchsachen, so besteht der Senat (Spruchsenat) aus einem Vorsitzenden,
ainem ständigen Mitglied, einem hinzugezogenen richterlichen Beamten,
einem Arbeitgeber und einem Versicherten,

Handelt es sich um Beschlusssachen, so besteht der Senat (Beschluss-
Senat) aus dem Präsidenten, einem Direktor, oder einem Senatspräsidenten
als Vorsitzendem, einem vom Reichsrate gewählten nichtständigen, einem
ständigen Mitglied, einem Arbeitgeber und einem Versicherten.

Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, ist beim Reichs-
versicherungsamt der Grosse Senat gebildet, Er setzt sich zusammen aus
dem Präsidenten, zwei vom Reichsrat gewählten Mitgliedern, zwei ständigen
Mitgliedern, zwei richterlichen Beamten, zwei Arbeitgebern und zwei
Versicherten. Der grosse Senat tritt in Tätigkeit, wenn ein Senat des Reichs-
versicherungsamts von der Entscheidung eines andern in einer grund-
sätzlichen Rechtsfrage abweichen will (8 1717).

Zuständigkeit

Das Reichsversicherungsamt entscheidet über die Streitigkeiten aus der
Versicherung als oberste Spruch- und Beschlussbehörde ($8 83).

Im Beschlussverfahren ist gegen die Entscheidungen des Oberversiche-
rungsamts in erster Instanz Beschwerde an das Reichsversicherungsamt
oder das Landesversicherungsamt zulässig ($ 1793). Die Behörde, die
über die Beschwerde zu entscheiden hat, kann den Vollzug der angefoch-
tenen. Entscheidung aussetzen (8 1794).
        <pb n="781" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 791
ESTLAND
GESETZ. vOoM 23. Juxı 1912
Hier bestehen zwei Systeme von Spruchbehörden zur Entscheidung
von Streitigkeiten aus der Krankenversicherung. Die Streitsachen
können vor die ordentlichen Gerichte oder vor die Aufsichtsbehörden der
Krankenversicherung gebracht werden. Als besondere Spruchbehörden sind
»Äätig :

a) die Generalversammlung der Kasse ;

b) der Arbeiterversicherungsrat,

Als ordentliche Spruchbehörden wirken :

a) die Gerichte des gemeinen Rechts :

b) der Oberste Gerichtshof,

Gemäss Art. 357 des Gewerbegesetzes, wonach die Leitung der Kasse
über das Vorhandensein und die Dauer einer Krankheit sowie über die
Höhe der den Kranken zu gewährenden Geldleistung zu entscheiden hat,
xann der Versicherte, wenn er die im Verwaltungsweg getroffene Entschei-
dung anfechten will, zwischen zwei Verfahren wählen :

7%) er kann seine Klage vor die Generalversammlung der Kasse
bringen (Art. 358); gegen deren Entscheidung kann er Beru-
fung an die Arbeiterversicherungsbehörde, an den Arbeiter-
versicherungsrat und an den Obersten Gerichtshof (Abteilung
für Verwaltungssachen) einlegen ;
oder er kann seine Klage bei den ordentlichen Gerichten im
Zivilprozessverfahren erheben.

Im übrigen kann er auch zunächst den ersteren Weg einschlagen und dann
sich an die ordentlichen Gerichte wenden, jedoch vorbehaltlich einer Ver-
jährungsfrist von einem Jahr (Art. 266 des Gesetzes).
Die Generalversammlung der Kasse
Zusammensetzung
Die Generalversammlung der Kasse setzt sich aus den Vertretern der
Kassenmitglieder zusammen (Art. 86).
Zuständigkeit
Die Generalversammlung entscheidet in erster Instanz über die Streitig-
keiten zwischen der Kasse und den Versicherten.
Der Arbeiterversicherungsrat
Zusammensetzung
Der Arbeiterversicherungsrat, in dem der Minister für Arbeit und
Soziale Fürsorge oder sein Stellvertreter den Vorsitz führt, besteht aus den
Leitern der Arbeitsdirektion und der Sozialversicherungsabteilung, vier
Vertretern des Ministeriums für Handel und Gewerbe, des Ackerbaumini-
steriums, des Finanzministeriums und des Justizministeriums, einem Ver-
treter des Obergesundheitsamts, fünf Vertretern der versicherungspflich-
tigen Arbeitnehmer und zwei Vertretern der privaten Arbeitgeber.

Die fünf Arbeitervertreter wie ihre Stellvertreter werden durch eine
zus den Beauftragten aller Versicherungskassen gebildete Versammlung
zewählt, die beiden Arbeitgebervertreter und ihre Stellvertreter durch die
Unfall-Berufsgenossenschaften. Die Dauer ihrer Amtstätigkeit beträgt
Jrei Jahre.

Die fünf Arbeitervertreter erhalten für ihre Teilnahme an den Arbeiten
des Rates eine Vergütung.

Zuständigkeit

Der Arbeiterversicherungsrat entscheidet als Berufungsinstanz in
den Streitigkeiten zwischen den Kassen und den Versicherten und als
erste Instanz in den übrigen Streitigkeiten.
        <pb n="782" />
        792

FÜNFTER TEIL

Die ordentlichen Gerichte
Die ordentlichen Gerichte haben die gleiche Zuständigkeit wie der
Arbeiterversicherungsrat.
Der Oberste Gerichtshof
Der Oberste Gerichtshof entscheidet in letzter Instanz über die Streitig-
zeiten. aus der Versicherung.
FRANKREICH
Elsass-Lothringen
REICHSVERSICHERUNGSORDNUNG VOM 19. Jugr 1911
Das durch die Reichsversicherungsordnung vom 1911 eingeführte
System besonderer Spruchbehörden ist teilweise in Kraft geblieben.

Die elsass-lothringischen Versicherungsbehörden sind, wie die deutschen,
in drei Instanzen aufgebaut und als Sondergerichte der Versicherung
tätig. Diese sind :

1. die Versicherungsämter ;
2, die Oberversicherungsämter ;
3. das Landesversicherungsamt.

Die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Versicherungsämter
ist die gleiche, wie in Deutschland. Versicherungsämter sind am Sitze jeder
Unterpräfektur sowie bei den Bürgermeistereien von Strassburg, Mül-
hausen, Metz, Kolmar und Gebweiler errichtet.

Das gleiche gilt für die Oberversicherungsämter, die in Strassburg,
Metz und Mülhausen errichtet sind.

Die frühere Zuständigkeit des Reichsversicherungsamts ist auf das
Landesversicherungsamt für Elsass- Lothringen in Strassburg, das durch
lie Verfügungen vom 15. März und 19. April 1919 errichtet worden ist,
ibergegangen.
Versicherung der Seeleute
Die Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der gesetzlichen Vor-
schriften über den Schutz der Seeleute im Falle der Erkrankung ergeben
können, werden entschieden durch :

x) die Handelsgerichte ;
5) den Minister für die Handelsmarine : ;
2} den Staatsrat.
Handelsgerichte

Die Streitigkeiten über die Anwendung des Art. 262 des Handelsgesetz-
buches, wonach die bei Erkrankung während einer Reise zu leistende
Fürsorge dem Reeder oder Schiffseigentümer obliegt, fallen in die Zu-
ständigkeit der Handelsgerichte,

In den Bezirken, in denen keine Handelsgerichte bestehen, üben die
Richter der Zivilgerichte die Tätigkeit der Handelsrichter aus und ent-
scheiden in Handelssachen (Handelgesetzbuch, Art. 640).
Der Minister für die Handelsmarine
Jedes Mitglied der Fürsorgekasse, das die Entscheidung des Quartier-
verwalters über das tägliche Krankengeld anfechten will, kann sich binnen
ainer Frist von 8 Tagen an den Minister für die Handelsmarine wenden.
Die Entscheidungen des Ministers auf Beschwerden dieser Art sowie seine
Entscheidungen über die Gewährung laufender Unterstützungen können
den Gegenstand einer weiteren Beschwerde an den Staatsrat bilden.
        <pb n="783" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 793

Der Staatsrat
‚Die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Ministers ist binnen
äner Frist von zwei Monaten bei dem Staatsrat einzureichen (Art. 24
les Gesetzes vom 3. April 1900). Eine Beschwerde ist auch dann gegeben,
wenn der Minister für die Handelsmarine zu dem erhobenen Anspruch
binnen vier Monaten keine Stellung nimmt.

Den Beteiligten wird das Armenrecht gewährt.
Versicherung der Bergleute

Nach dem Gesetz vom 28. Juni 1874 (Titel 3) sind die Gerichte des
zemeinen Rechts für die Entscheidung in Sachen dieser Versicherung
zuständig.

Es entscheiden :
i. die Friedensrichter der Kreise ;
2. die ordentlichen Gerichte ;
3. der Staatsrat.
Die Friedensrichter
Der Orts-Friedensrichter entscheidet Streitigkeiten über die Aufstellung
ler Wahllisten und über die Gültigkeit der Wahlhandlungen. Die Ver-
weisung der Sachen an den Kassationshof zur Entscheidung ist zulässig
‘(Gesetz von 1894. Art. 13).
Die ordentlichen Gerichte
Die ordentlichen Gerichte sind ausschliesslich zuständig für die Ent-
scheidung aller Streitigkeiten, die zwischen der Kasse und den Versicherten
ntstehen können und die nur die Belange einzelner Privatpersonen berühren,
wie die Entrichtung der von den Arbeitern geforderten Beiträge oder die
Höhe der ihnen zu gewährenden Unterstützung.
Den Beteiligten wird das Armenrecht gewährt.
Der Staatsrat
Besteht zwischen den Beteiligten Streit über die Abgrenzung eines
Kassenbezirks, so ergeht die Entscheidung durch Verfügung des Staats-
‘ats.
Die Entscheidung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der
Statuten, die an sich dem Minister obliegt, kann dem Staatsrat übertragen
werden (Gesetz von 1894, Art. 4).
GRLECHENLAND

(\rsamyrz VOM 8. DEZEMBER 1923

Die Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Gesetzes über die
Zwangsversicherung ergeben, werden von den ordentlichen Gerichten
antschieden.
GROSSBRITANNIEN
ÖÜESETZ VOM 16. DEZEMBER 1911 IN DER FASSUNG VOM 7. AUGUST 1924
Grossbritannien gehört zu der Gruppe von Ländern, deren Gesetzgebung
gleichzeitig besondere Spruchbehörden, Verwaltungsbehörden und ordent-
liche Gerichte zur Entscheidung in Versicherungsangelegenheiten heran-
zieht.
        <pb n="784" />
        "94

FÜNFTER TEIL

Die besonderen Spruchbehörden (Schiedsrichter, Schiedsgerichte, Ver-
sicherungskommissionen) treten in Wirksamkeit, wenn die Kassensatzungen
die Erledigung von Streitigkeiten über die Versicherungsleistungen durch
Schiedsrichter vorgesehen haben ; das gleiche gilt für die Streitigkeiten
zwischen. den Versicherungsträgern, Ärzten und Apothekern.

Eine verwaltungsrichterliche Tätigkeit übt der Minister für das Ge-
sundheitswesen. aus. Die Zuständigkeit des Ministers beschränkt sich be-
merkenswerter Weise aber nicht nur auf die reinen Verwaltungsfragen.
Er ist befugt, die Streitigkeiten zwischen Versicherten und Kassen zu
entscheiden, ebenso jene zwischen einzelnen anerkannten und nicht an-
erkannten Kassen.

Das Obergericht des gemeinen Rechts entscheidet in letzter Instanz
endgültig über alle Beschwerden gegen die Entscheidungen der Schieds-
zerichte und des Ministers für das Gesundheitswesen.

Schiedsrichter oder Schiedsgerichte
Zusammensetzung

Entsteht zwischen dem Versicherungsträger und dem Versicherten
Streit, so ernennt die Kasse einen Schiedsrichter. Der Versicherte kann
seinerseits die Bildung eines Schiedsgerichts verlangen, das sich aus drei
Mitgliedern zusammensetzt, von denen das eine durch die Kasse, das andere
durch den Versicherten und das dritte auf Grund der Vereinbarung zwischen
den zwei ersten Schiedsrichtern bestimmt wird ?.
Zuständigkeit

Die Schiedsrichter und die Schiedsgerichte erkennen als Spruchbehörden
erster Instanz über die Streitigkeiten wegen der Versicherungleistungen.

Die Entscheidungen der Schiedsrichter oder der Schiedsgerichte sind
nicht endgültig. Sie können durch Berufung an den Minister für das Gesund-
heitswesen angefochten werden ; dieser ernennt einen weiteren Schieds-
richter, der dann entgültig entscheidet.

Versicherungskommissionen

Zusammensetzung
Die Versicherungskommissionen sind örtliche Stellen ; sie setzen sich
aus 20 bis 40 Mitgliedern zusammen und umfassen mehrere Unterkommis-
sionen. Die Beteiligten sind in den Versicherungskommissionen wie folgt
vertreten :;
drei Fünftel der Mitglieder entfallen auf die Versichertenvertreter ;
ein Fünftel auf die Ärzte und die Apotheker und
ein Fünftel auf die Gemeinden.

Zuständigkeit

Die Versicherungskommissionen sind zur Entscheidung von Streitig-
keiten zwischen den anerkannten Kassen einerseits und den Ärzten und
Apothekern anderseits berufen.

Die Entscheidungen der Versicherungskommissionen sind mit Berufung
an. den Minister für das Gesundheitswesen anfechtbar ; dieser entscheidet
andgültig.

Der Minister für das Gesundheitswesen

Der Minister für das Gesundheitswesen ist zur Entscheidung folgender
Fragen zuständig :

%) ob eine Beschäftigung oder eine bestimmte Art von Beschäftigung
als versicherungspflichtig im Sinne des Gesetzes anzusehen ist,
ob eine Person Lohnarbeiter ist oder war, oder endlich, ob eine
Person. zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist:
ı Tatsächlich bestehen zwei Systeme von Spruchbehörden : Schiedsrichter
und Schiedsgerichte. Bemerkenswert ist aber, dass nach dem von der Mehrzahl
der Kassen angenommenen Musterstatut das Schiedsgericht die Spruchbehörde
ist, die am häufigsten zur Entscheidung berufen wird.
        <pb n="785" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 795
b) über die Höhe der von einem Versicherten oder für ihn zu leistenden
Beiträge ;

2) wer Arbeitgeber eines Versicherungspflichtigen ist oder war.

Wer sich durch die Entscheidung des Ministers über eine Streitfrage
im Sinne der Vorschriften unter a) oder ce) beschwert fühlt, kann, soweit
es sich um eine Rechtsfrage handelt, dagegen Berufung bei einem vom
Lordkanzler bestimmten Richter des Obergerichts einlegen. Die Entschei-
dung dieses Richters ist endgültig.

Der Minister kann auf das Vorbringen neuer Tatsachen hin jede seiner
Entscheidungen abändern, es sei denn, dass gegen die betreffende Entschei-
dung ein Berufungsverfahren schwebt oder die Berufungsfrist noch nicht
abgelaufen ist. Gegen eine solche abgeänderte Entscheidung ist in gleicher
Weise wie gegen die ursprüngliche Entscheidung die Berufung zulässig.

Jeder Streit zwischen einer anerkannten Kasse und einem Versicherten,
einer anerkannten Kasse und einer Person, die nicht mehr Mitglied der
Kasse im Sinne des Gesetzes ist, zwischen einer anerkannten Kasse und
ainer ihrer Zweigstellen, zwischen zwei oder mehreren Zweigstellen einer
anerkannten Kasse, endlich zwischen einer anerkannten Kasse und einer
Person darüber, ob letztere zu irgendeiner Zeit Mitglied der Kasse im Sinne
des Gesetzes ist oder war, ist gemäss den Bestimmungen der Kassenordnung
zu entscheiden ; jedoch steht jedem Streitteile in den betreffenden Fällen
and in der vorgeschriebenen Weise die Berufung an den Minister offen.

Jeder Streit zwischen.

a) einem Versicherten und einer Versicherungskommission ;

b) zwei oder mehreren anerkannten Kassen ;

co) einer anerkannten Kasse und einer Versicherungskommission ;

d) zwei oder mehreren Versicherungskommissionen,
wird in der vorgeschriebenen Weise durch den Minister entschieden.

Der Minister kann, vorbehaltlich der Vorschriften des Gesetzes, von
ihm bestellte Schiedsrichter ermächtigen, über Berufungen oder Streitig-
keiten, die gemäss Abschnitt 91 des Gesetzes an ihn gelangt sind. die Ent-
scheidung zu treffen.

Das Verfahren, das auf Grund einer solchen Berufung oder Beschwerde
ainzuleiten ist, kann durch besondere Bestimmungen geregelt werden.
Auch kann durch solche Bestimmungen die Anwendung der Vorschriften
des Gesetzes über das Schiedsgerichtsverfahren vom Jahre 1889 vor-
gesehen werden. .

"Jede Entscheidung, die der Minister oder der Schiedsrichter in den
vorerwähnten Streitsachen trifft, ist endgültig und unanfechtbar (Abschnitt
30 des Gesetzes). . .

In gewissen Angelegenheiten rechtlicher Natur können die Rechte
und Pflichten des Ministers durch einen besonderen Ausschuss oder beson-
dere Ausschüsse in seinem Namen ausgeübt werden.
Obergericht
Die nicht endgültigen Entscheidungen des Ministers unterliegen in
zweiter und letzter Instanz der Nachprüfung durch das ÖObergericht
‘Spruchbehörde des gemeinen Rechts) oder durch einzelne Richter des
Yhergerichts.
[RISCHER FREISTAAT.

C(VESETZ VOM 16. DEZEMBER 1911

Der Irische Freistaat gehört zu den Ländern, deren Gesetzgebung
sowohl besondere Spruchbehörden wie auch die ordentlichen und Ver-
waltungsgerichte zur Entscheidung in Versicherungsangelegenheiten beruft.

Die besonderen Spruchbehörden (Schiedsrichter oder Schiedsgerichte)
antscheiden üher Streitigkeiten wegen der Versicherungsleistungen.
        <pb n="786" />
        796 FÜNFTER TEIL

Die’ verwaltungsrichterliche Behörde (der Arbeitsminister) und das
ordentliche Gericht (Richter des Obergerichts) entscheiden über Beru-
iungen in letzter Instanz.

Die Beteiligten sind in den Schiedsgerichten vertreten.

Schiedsqerichte
Zusammensetzung

Im allgemeinen werden die Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht
entschieden, das sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt ; ein Mitglied wird
durch die Kasse, das andere durch den Versicherten bezeichnet und das
dritte wird auf Grund einer Vereinbarung zwischen. den beiden Vertretern
der Beteiligten ernannt. In andern Fällen werden die Streitigkeiten durch
ainen. Schiedsrichter, der von der Generalversammlung der Kasse gewählt
wird, entschieden.
Zuständigkeit

Die Schiedsgerichte entscheiden als Spruchbehörden erster Instanz über
die Streitigkeiten wegen der Versicherungsleistungen. Die Entscheidungen
der Schiedsrichter oder der Schiedsgerichte sind nicht endgültig. Sie
können durch Berufung an die Irische Versicherungskommission ange-
fochten werden :; deren Entscheidungen sind endgültig.

Die Versicherungskommission
Zusammensetzung
Die Mitglieder dieser Kommission werden. durch den Minister für das
esundheitswesen ernannt. Die Kommission setzt sich zur Zeit aus 3 Mit-
zliedern, nämlich einem Vorsitzenden, einem Doktor der Medizin und einem
weiblichen Mitglied zusammen.
Zuständigkeit

Die Irische Versicherungskommission entscheidet in erster Instanz
über alle Streitigkeiten, die sich auf den Beitritt zu den Kassen, auf die
Klasseneinteilung der Versicherten, auf die Beiträge der Kassenmitglieder
und auf die Verpflichtungen der Arbeitgeber beziehen. Ihre Entscheidung
ist endgültig, sofern der Streit nur um eine Tatfrage geht. Handelt es
sich bei der Entscheidung um eine Rechtsfrage, so kann gegen die Entschei-
dung der Kommission Berufung an den Obersten Gerichtshof eingelegt
werden, der mit der Entscheidung einen seiner Richter betraut.

Die Irische Versicherungskommission erkennt in zweiter Instanz über
die Berufungen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte.
Die Richter des Obersten Gerichtshofs
Die Entscheidungen der Irisechen Versicherungskommission, die in erster
Instanz ergangen sind, können, soweit sie eine Rechtsfrage berühren;
Jurch Berufung angefochten werden. In diesem Falle ernennt der Oberste
Gerichtshof aus seinen Mitgliedern einen Richter, der endgültig entscheidet.

[ITALIEN (neue Provinzen)
VERORDNUNG VOM 26. DEZEMBER 1925 UND GESETZ VOM 30. DEZEMBER 1923

Italien gehört mit seinen „neuen Provinzen‘ zu den Ländern, die für
Versicherungsangelegenheiten besondere und Verwaltungsgerichte ein-
zerichtet haben.

Die Sondergerichte (Schiedsgerichte, Zentralschiedsgericht) erkennen in
erster, beziehungsweise in letzter Instanz über Streitigkeiten, die sich aus
der Durchführung der Zwangsversicherung ergeben.
        <pb n="787" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 797
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erstreckt sich auf verwaltungsrechtliche
Streitigkeiten zwischen den Krankenkassen und den Schiedsgerichten.

Die Beteiligten (Arbeitgeber, Versicherte und Ärzte) sind in den
Schiedsgerichten vertreten.
Schiedsgerichte
Zusammensetzung

Jedes Schiedsgericht besteht aus

z) einem Richter als Vorsitzenden, .der durch den Justiz- und Kultus-
minister bestimmt wird,

b) aus zwei Vertretern der Arbeitgeber, von denen der eine aus der
Industrie und der andere aus der Landwirtschaft entnommen. wird,
sowie aus zwei Vertretern der Versicherten, von denen der eine aus der
Industrie und der andere aus der Landwirtschaft entnommen wird ;
sie werden durch den Präfekten auf Grund der Vorschläge der ört-
lichen. Vereinigungen der Arbeitgeber und Versicherten bestimmt,
aus zwei Ärzten, sofern es sich um die Feststellung der Erwerbs-
unfähigkeit handelt.

Die ständigen Schiedsgerichtsmitglieder sowie ihre Vertreter werden

Jurch den Wirtschaftsminister ernannt.

4)

Zuständigkeit
Die durch das Gesetz vom 30. Dezember 1923 geschaffenen Schieds-
yerichte haben die Aufgabe, in erster und letzter Instanz alle Streitigkeiten
zu entscheiden, die sich aus der Durchführung der Invaliditäts- und Alters-
versicherung ergeben. Die Einführung dieser Versicherung in .den neuen
Provinzen hat dem Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, die Tätigkeit dieser
Schiedsgerichte auf die Streitigkeiten auszudehnen, die sich aus der
Krankenversicherung ergeben.
Zentralschiedsgericht ;
Zusammensetzung
Das Zentralschiedsgericht besteht aus
1. einem Rat des Kassationshofes, der nach dem Gesetz den Vorsitz zu
führen hat; er wird durch den Justiz- und Kultusminister hierfür
bestimmt,
zwei rechtskundigen Personen,
zwei Ärzten mit besonderer wissenschaftlicher und beruflicher
Befähigung ; sie treten nur ein, wenn der Streit sich um die Fest-
stellung der Erwerbsunfähigkeit dreht,
£. zwei Vertretern der Arbeitgeber und zwei Vertretern der Versicherten.
Die Mitglieder des Zentralschiedsgerichts werden durch den Wirtschafts-
minister im Benehmen mit dem Finanzminister ernannt,
Zuständigkeit
Das Zentralschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten, die sich aus der
Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung sowie aus der Rege-
{ung der Krankenversicherung ergeben, jedoch nur dann, wenn es sich um
3inen Verfahrensmangel handeit.
JAPAN
(iesprz vom 22, APRIL 1922, VERORDNUNG VOM 30, JunNır 1926
Japan gehört, soweit die Erledigung von Streitigkeiten aus der Kran-
zenversicherung in Frage steht, zu der Gruppe von Ländern, die
besondere und Verwaltungsgerichte vorgesehen haben.

_ Die Versicherungsgerichte sind in drei Instanzen aufgebaut (besondere
Versicherungsgerichte erster und zweiter Instanz, Zentralversicherungs-
        <pb n="788" />
        798 FÜNFTER TEIL -
zericht) ; sie sind für alle aus der Durchführung des Gesetzes sich ergebenden
Streitigkeiten ausschliesslich zuständig, sofern es sich nicht um Angelegen-
heiten handelt, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen.

Die Beteiligten, Arbeitgeber und Versicherte, sind in den Versicherungs-
zerichten als Mitglieder in gleicher Zahl vertreten. Die Besetzung der Ge-
richte wird ergänzt durch Mitglieder, die eine besondere wissenschaftliche
Befähigung oder anerkannte Erfahrung besitzen. Den Vorsitz führt ein
nöherer Beamter, der durch den Minister ernannt wird. Man kann also diese
Gerichte als paritätische Einrichtungen betrachten.

Versicherungsgerichte erster Instanz

Die Versicherungsgerichte erster Instanz, 50 an Zahl, sind bei den
Präfekturen errichtet.
Zusammensetzung

Sie setzen sich zusammen aus

a} einem Vorsitzenden,

b) zwei oder drei Mitgliedern, die wissenschaftliche Befähigung oder

eine anerkannte Erfahrung besitzen,

o) aus zwei oder drei Vertretern der Arbeitgeber,

d) aus zwei oder drei Vertretern der Versicherten.

Der Vorsitzende jedes besonderen Versicherungsgerichtes erster Instanz
wird vom Ministerrat auf Vorschlag des Ministers des Innern ernannt.

Die übrigen Mitglieder werden durch den Minister des Innern ernannt.
Zuständigkeit

Die besonderen Versicherungsgerichte erster Instanz urteilen über die
Streitigkeiten über die Versicherungsleistungen.

Versicherungsgerichte zweiter Instanz

Zusammensetzung

Die Gerichte bestehen aus

a4) einem Vorsitzenden,

5} drei Mitgliedern mit wissenschaftlicher Befähigung oder anerkannten

Erfahrungen,

6) drei Vertretern der Arbeitgeber,

7) drei Vertretern der Versicherten ($ 106).

Der Vorsitzende jedes besonderen Versicherungsgerichts zweiter
Instanz wird vom Ministerrat auf Vorschlag des Ministers des Innern aus
den höheren Beamten seines Ministeriums ernannt,

Die übrigen Mitglieder werden vom Ministerrat ernannt ($ 108).
Zuständigkeit

Die besonderen Versicherungsgerichte zweiter Instanz erkennen über
die Berufungen gegen die Entscheidungen der Versicherungsgerichte erster

nstanz,

Über alle übrigen Streitigkeiten erkennen sie in erster Instanz, soweit
solche Streitigkeiten nicht der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörden
vorbehalten sind.

Zentralversicherungsgericht
Zusammensetzung

Das Zentralversicherungsgericht besteht aus einem Präsidenten und
‚5 Mitgliedern, von denen

fünf aus Fachmännern,

fünf aus den Vertretern der Arbeitgeber und

fünf aus den Vertretern der Versicherten entnommen werden. Den
Vorsitz im Zentralversicherungsgericht (dritte Instanz) führt der Direktor des
Büros für Soziale Angelegenheiten ($ 105).

Die übrigen Mitglieder werden vom Ministerrat auf Vorschlag des
Ministers des Innern ernannt.
        <pb n="789" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 799
Zuständigkeit
Das Zentralversicherungsgericht entscheidet als oberste Spruchbehörde
über alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Gesetzes ergeben,
ib Ausnahme derer, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
allen.

Die Verwaltungsbehörden
Die Beitragsstreitigkeiten fallen nicht in die Zuständigkeit der besonderen
Versicherungsgerichte. Über sie entscheidet der Direktor der Ministerial-
abteilung für Soziale Angelegenheiten ; gegen seine Entscheidungen kann
Berufung an den Minister des Innern oder an den Verwaltungsgerichtshof
aingelegt werden.

LITAUEN.

GESETZ VOM 9. DEZEMBER 1925, ABGEÄNDERT AM 28. SEPTEMBER 1926
Die Stellen, denen die Erledigung von Streitigkeiten aus der Kranken-
versicherung obliegt, gehören zu der Gruppe von Spruchbehörden, die
ausschliesslich eine Sondergerichtsbarkeit ausüben.

Die Schiedsgerichte sind zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen
den Versicherten und den Organen der Kassen zuständig, während die
Schlichtungskommissionen. mit der Erledigung der Streitigkeiten zwischen
den Kassen und den Ärzten betraut sind.

Das Oberversicherungsamt ist die höchste Instanz für die Entschei-
dung von Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung des Gesetzes
über die Krankenkassen ergeben. Die Beteiligten (Arbeitgeber, Versicherte
ınd. Arzte) sind in diesen Behörden vertreten.
Schiedsgerichte
Zusammensetzung
Die Schiedsgerichte bestehen aus fünf Mitgliedern ; zwei von ihnen
werden von der Generalversammlung der Kasse aus der Zahl der Ver-
sichertenvertreter und zwei aus der Zahl der Arbeitgebervertreter gewählt,
das fünfte wird durch diese vier Personen mit absoluter Stimmen-
mehrheit bestimmt ($ 158).
Zuständigkeit
Die Schiedsgerichte entscheiden über Streitigkeiten zwischen den
Versicherten und dem Kassenvorstand wegen der Versicherungsleistungen.
Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts kann Berufung an das
Oberversicherungsamt eingelegt werden ; dieses entscheidet endgültig
($ 161).
Schlichtungskommissionen
Zusammensetzung
Die Schlichtungskommissionen sind zusammengesetzt aus einer gleichen
Anzahl, von Vertretern des Kassenvorstands und Vertretern der Ärzte
sowie einem Vorsitzenden, der keiner der beiden Gruppen angehört (8 163).
Zuständigkeit

Die Schlichtungskommissionen werden für jeden Bezirk errichtet.
Sie haben die Aufgabe, in erster Instanz die Streitigkeiten zu erledigen,
die zwischen der Kasse und den Mitgliedern des Ärztestandes entstehen
können ($ 162). Gegen die Entscheidungen dieser Kommissionen kann
Berufung an das Öberversicherungsamt eingelegt werden, das endgültig
antscheidet.
        <pb n="790" />
        300 . FÜNFTER TEIL
Das Oberversicherungsamt
Zusammensetzung

Das Oberversicherungsamt sollte ursprünglich aus zwei Vertretern
des Ministeriums des Innern, zwei Vertretern der Kassenmitglieder und
ainem Vertreter der Arbeitgeber bestehen.

Am 9. Juli 1926 hat das Parlament : einen Abänderungsvorschlag
angenommen, wonach der zweite Vertreter des Ministeriums des Innern
durch einen Vertreter der ärztlichen Verbände ersetzt wird.

Zuständigkeit

Das Oberversicherungsamt entscheidet als höchste Instanz über die
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Gesetzes ergeben können.
Insbesondere ist es zuständig,

4) über die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung
und der Kassen zu entscheiden, gegen die binnen einer Frist von zweı
Wochen, sei es durch den Arbeitsinspektor, sei es durch einen. andern
Beteiligten Beschwerde eingelegt werden kann ($ 218);
die Mitglieder des Kassenvorstands abzuberufen, die Gesetz und
Satzung verletzt haben, und sie vor den ordentlichen Gerichten
zu verfolgen ($ 130);
über die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse des Vorstands zu entscheiden,
zegen die binnen einer Frist von 7 Tagen Beschwerde zulässig ist
8 152) ;
iber die Streitigkeiten zwischen dem Kassenverband und dem
Vorstand einer Kasse zu entscheiden ($ 174).

LUXEMBURG

GESETZ VOM 17. DEZEMBER 1925
Luxemburg gehört zu den Ländern, deren Gesetzgebung sowohl beson-
lere Spruchbehörden als auch die ordentlichen und Verwaltungsgerichte
zur Entscheidung in Versicherungsangelegenheiten heranzieht.

Der Zentralausschuss als Aufsichtsorgan entscheidet die Streitigkeiten,
lie sich aus der Geschäftsführung der Kassen ergeben, sowie die Streitig-
keiten zwischen den Kassen, Arbeitgebern und Versicherten. Diese Streit-
De können in zweiter und letzter Instanz vor die Schiedsgerichte gebracht
werden.

Anderseits entscheidet die Regierung selber die Streitigkeiten zwischen
len Kassen und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Endlich ist die oberste Rechtsprechung dem Staatsrat anvertraut.

Die Beteiligten sind im Zentralausschuss unmittelbar vertreten.
; Der Zentralausschuss
Zusammensetzung
Der Zentralausschuss besteht aus Beamten und Angestellten, die von
ler Regierung ernannt sind. Die beamteten Mitglieder werden in Ausübung
ihrer Tätigkeit durch Vertreter der Kassenmitglieder (Arbeitgeber und
Versicherte) unterstützt (Gesetz vom 26. März 1926}.
Zuständigkeit

Der Zentralausschuss oder die von ihm beauftragten Mitglieder ent-
scheiden. die Streitigkeiten zwischen den Krankenkassen über die Zuge-
hörigkeit der versicherungpflichtigen Betriebe. Die Entscheidungen: des
Zentralausschusses oder seiner Beauftragten können in dieser Richtung
durch Berufung an die Regierung angefochten werden:

Der Zentralausschuss und seine Beauftragten können ebenfalls in erster
Instanz über alle Streitigkeiten entscheiden, die sich zwischen den Ver-
sicherten und den Arbeitgebern oder zwischen Personen, die versichert
sind, versichert waren oder versichert sein wollen, entstehen.
        <pb n="791" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 801

Ebenso entscheiden sie über die Streitigkeiten zwischen den Arbeit-
gebern und den Kassen, die sich hinsichtlich der Berechnung, Anrechnung
der Einzahlung der Beiträge oder hinsichtlich der Verpflichtung zu
Leistungen oder wegen der Kassenmitgliedschaft ergeben.

In allen diesen Angelegenheiten kann gegen die Entscheidungen des
Zentralausschusses oder seiner Beauftragten Berufung an das Schieds-
gericht eingelegt werden, das endgültig entscheidet (Art. 79).

Die Schiedsgerichte
Zusammensetzung

Der Sitz, die Zuständigkeit und die Einrichtung der Schiedsgerichte
wird durch Verwaltungsverordnung bestimmt, die auch die Verfahrens-
ardnung für diese Gerichte festlegt.

Zuständigkeit

Die Schiedsgerichte haben in zweiter und letzter Instanz alle Streitig-
keiten zu entscheiden, die nicht vor dem Zentralausschuss oder seinen
Beauftragten ihre Erledigung gefunden haben.

Gegen die in letzter Instanz ergangenen Entscheidungen der Schieds-
yerichte steht beiden Parteien das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revi-
3io0n. kann nur auf eine Verletzung des Gesetzes oder auf einen Formmangel
yestützt werden (Art. 294).

Die Regierung entscheidet über die Streitigkeiten zwischen den Kran-
kenkassen einerseits und der Unfallversicherungsgenossenschaft, der Alters-
ınd Invaliditätsversicherungsanstalt, den Gemeinden und Wohltätigkeits-
anstalten. anderseits.
Der Spruchausschuss des Staatsrats
Gegen die Entscheidungen der Regierung ist binnen einer Frist von
einem Monat nach Erlassung der Entscheidung der Rekurs an den Staatsrat
’Spruchausschuss) zulässig.

NORWEGEN
GESETZ VOM 6, AUuGUsT 1925
Norwegen gehört zu der Gruppe der Länder, die eine Sondergerichts-
barkeit eingeführt haben,

Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Versicherungs-
zesetzes ergeben, sind die zu diesem Zweck eingerichteten Spruchbehörden
'die dreigliedrigen Kommissionen, das Königl. Versicherungsamt, die
Königl. Berufungskommission in Versicherungsangelegenheiten) zuständig.
Die Beteiligten sind in allen diesen Spruchbehörden unmittelbar vertreten.
Die dreigliedrigen Kommissionen

Zusammensetzung

Jede Kommission wird auf drei Jahre durch die Gemeindebehörde
des Betriebssitzes der Krankenkasse gewählt. Die Kommission besteht
aus einem Syndikus, einem Arbeitgeber und einem Mitglied der betreffenden
Distriktskasse. Sie ernennt selbst ihren Vorsitzenden, der, sofern es
lie Gemeindebehörde beschliesst, eine Vergütung erhalten kann. Die
Mitglieder dieser Kommission, welche während dreier Jahre in der Kom-
mission. mitgewirkt haben, können eine Wiederwahl für die nächste drei-
jährige Periode ablehnen ($ 66. Abs. 2).
Zuständigkeit.

Die dreigliedrigen Kommissionen entscheiden in erster Instanz über
alle Versicherungsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit
des Königl. Versicherungsamts fallen.
KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="792" />
        302

FÜNFTER TEIL
Das Königliche Versicherungsamt

Zuständigkeit

Das Versicherungsamt ist zuständig für alle Streitigkeiten, die zwischen
den Distriktskrankenkassen anlässlich der ihnen auf Grund der gesetz-
üchen Vorschriften obliegenden Rechte und Pflichten entstehen, desgleichen
für die Streitigkeiten zwischen einer Distriktskrankenkasse und der Ge-
meinde, der sie zugehört, anlässlich der Verpflichtungen der Gemeinde
gegenüber der Kasse. Das Versicherungsamt ist auch Berufungsinstanz
zegenüber den Entscheidungen der dreigliedrigen Kommissionen.

Der Antrag auf Entscheidung durch das Versicherungsamt muss spä-
jestens bis zum 28. Tag, nachdem die Partei von der anzufechtenden Ent-
scheidung Kenntnis erhalten hat, schriftlich gestellt werden (867, Nr. 1 und 2).
Die Königliche Berufungskommission für Versicherungsangelegenheiten
Zusammensetzung

Die Königl. Berufungskommission besteht aus 7 Mitgliedern, nämlich:
einem Beamten als Vorsitzenden, einem Arzt und einem vom König ernann-
ten, auf dem Gebiete der Sozialversicherung erfahrenem Mitglied, ferner
zwei Vertretern der Arbeitgeber und zwei Vertretern der Versicherten,
die auf drei Jahre vom Storthing gewählt werden.
Zuständigkeit

Diese Kommission wirkt als Berufungsinstanz gegenüber den Entschei-
dungen des Versicherungamts. Vor die Kommission können binnen einer
Frist von 28 Tagen alle Entscheidungen gebracht werden, die die Anerken-
nung einer Krankenkasse ablehnen oder wieder zurücknehmen ; desgleichen
die Streitigkeiten zwischen einer Distriktskasse oder einer anerkannten
Kasse und. dem Versicherungsamt, vorausgesetzt, dass die Kasse am Streite
sachlich beteiligt ist. ($ 68, 1).

Wenn unter dem Vorwand, dass eine Person nicht gegen Krankheit
versichert sei, die Distriktskasse anlässlich eines Betriebsunfalls im Sinne
des Arbeiterunfall-Versicherungsgesetzes die Entschädigung ablehnt, so
kann der Streitfall auf Antrag einer der beteiligten. Parteien vor die Königl.
Berufungskommission. für Versicherungsangelegenheiten gebracht werden.
ÖSTERREICH
GESETZ VOM 30. MÄrRz 1888,
{N DER FASSUNG DER VERORDNUNG VOM 20. NOVEMBER 1922
Das österreichische System umfasst Schiedsgerichte und Verwaltungs-
oehörden: ;
Die Zuständigkeit wird durch die Art der Streitigkeiten bestimmt.

Als Spruchbehörden kommen in Betracht :
lie bei jeder Krankenkasse errichteten Schiedsgerichte (für Streitig-
zeiten über die Leistungen) ;
lie Einigungskommissionen (Streitigkeiten zwischen Kassen und
ärztlichen Verbänden);
die Schiedsgerichte der Arbeiterunfallversicherungsanstalten (für
Streitigkeiten zwischen einer Kasse und einem Arzte) ;
Jie allgemeinen. politischen Behörden (für Streitigkeiten über die
Beitragsentrichtung und für Streitigkeiten zwischen Kassen und
andern. öffentlich-rechtlichen Körperschaften).
Die Schiedsgerichte
Zusammensetzung
Die Zusammensetzung der Schiedsgerichte wird durch das Statut jeder
Kasse bestimmt. Tatsächlich überlassen aber die Statuten der Kranken-
kasse die Entscheidung über die Zusammensetzung der Schiedsgerichte der
Generalversammluneg.
        <pb n="793" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 803
Zuständigkeit
Die Streitigkeiten über die Leistungen werden ausschliesslich durch
die Schiedsgerichte entschieden. Die schiedsgerichtlichen Entscheidungen
sind unanfechtbar. Ihre Vollstreckung obliegt den ordentlichen Gerichten
($ 41, Abs. 2).

Eimnigungskommissionen
Zusammensetzung
Die Einigungskommissionen werden gemäss Verfügung des Landes-
nauptmanns auf der Grundlage einer paritätischen Vertretung der Betei-
ligten gebildet. Den Vorsitz führt ein öffentlicher Beamter, der nicht Arzt
ist.

Zuständigkeit

Entstehen Meinungsverschiedenheiten zwischen Krankenkassen und
Kassenverbänden einerseits und Ärzten anderseits wegen Ausführung
ärztlicher Verträge, so beruft der Landeshauptmann eine Einigungskommis-
sion ein. Das gleiche gilt, wenn über die Grundsätze eines zu vereinbarenden
Rahmenvertrages keine Einigung erzielt werden. kann.

Die Unfallversicherungs-Schiedsgerichte
Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung werden die Streitigkeiten
zwischen. einer Kasse oder einem Kassenverband und einem Arzt wegen der
gegenseitigen Verpflichtungen von den Schiedsgerichten entschieden, die
auf Grund des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter,
arrichtet sind. An die Stelle der im Gesetz vorgesehenen Beisitzer treten
vier Beisitzer, von denen je zwei von den Streitteilen ernannt werden
($ 68).

Politische Bezirksbehörden
Streitigkeiten über die Beitragsentrichtung und andere Streitigkeiten
zwischen. Arbeitgebern und Versicherten oder zwischen Arbeitgebern und
Kassen werden durch die allgemeinen politischen Behörden entschieden.

Die Entscheidung ergeht durch oder im Namen des Leiters der betref-
fenden Verwaltungsbehörde ($ 41. Abs. 1}.

Politische Landesbehörden
Streitigkeiten zwischen Kassen und anderen
Körperschaften, insbesondere Krankenanstalten,
Landeshauptmann endgültig entschieden.

öffentlich-rechtlichen
werden durch den

POLEN

GESETZ VOM 19. MaAı 1920

Polen gehört zu der Gruppe von Ländern, deren Gesetzgebung sowohl
besondere Spruchbehörden als auch verwaltungsrichterliche Instanzen
zur Entscheidung in Krankenversicherungssachen, heranzieht.

Wenn einerseits die Schiedsgerichte zur Entscheidung über Streitigkeiten
wegen der Leistungen oder wegen Verletzungen der Kassenordnung berufen
sind, so ist es anderseits Aufgabe der Schlichtungsausschüsse, die Streitig-
keiten zwischen den Ärzten oder ihren Berufsverbänden und den Kassen
zu entscheiden. |

In letzter Instanz gehört es zur Spruchtätigkeit des Sozialversicherungs-
amts (als Verwaltungsgericht) über alle Streitigkeiten, die sich aus der
Anwendung des Gesetzes ergeben, zu entscheiden.

In allen diesen Spruchbehörden sind die Beteiligten, Arbeitgeber,
Versicherte und Ärzte in gleicher Anzahl vertreten.
        <pb n="794" />
        304

FÜNFTER TEIL

Die Schiedsgerichte

Bei jeder Krankenkasse ist ein Schiedsgericht errichtet.
Zusammensetzung

Jedes Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, die für ein Jahr
von. der Versammlung der Delegierten der Kasse gewählt werden. Zwei
Schiedsrichter werden. durch die Delegierten der Versicherten, zwei andere
durch die Vertreter der Arbeitgeber und der letzte durch die Versammlung
ler Delegierten mit Stimmenmehrheit gewährt.
Zuständigkeit

Die Schiedsgerichte entscheiden alle Streitigkeiten über die Leistungen
and über die gegen die Kassenmitglieder wegen Simulation oder Über-
;retung der Krankenordnung verhängten Geldstrafen (Art. 83).

Die Entscheidungen ‘der Schiedsgerichte sind endgültig,
Schlichtungskommissionen .
Die Schlichtungskommissionen werden für jeden Verwaltungsbezirk
lurch das Versicherungsamt errichtet.
Zusammensetzung
Jede Schlichtungskommission besteht aus Vertretern der Ärzte und des
Vorstands der Kasse in gleicher Zahl. Der eine der ärztlichen Vertreter
wird durch den ärztlichen Berufsverband bestimmt, die anderen aus der
Zahl der Kassenärzte gewählt. Die beiden Gruppen der Schlichtungskom-
mission wählen auf Grund gemeinsamer Verständigung einen. Vorsitzenden.
Mangels einer solchen Verständigung wird der Vorsitzende durch das Ver-
sicherungsamt bestimmt.

Zuständigkeit

In die Zuständigkeit der Schlichtungskommissionen fallen die Streitig-
keiten zwischen den Kassenvorständen und den Ärzten oder den ärztlichen
Berufsverbänden.

Gegen die Entscheidungen der Schlichtungskommissionen ist Berufung
an. die Spruchorgane des Sozialversicherungsamtes zulässig.

Die Spruchorgane des Sozialversicherungsamts
Gegen die Entscheidungen der Kassenvorstände über die Versicherungs-
pflicht, die Entrichtung von Beiträgen, die Einreihung der Versicherten
in die Lohnklassen sowie die Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeit-
gebern und Versicherten kann Berufung an die Spruchorgane des Zentral-
versicherungsamts eingelegt werden.

Zur Entscheidung über diese Angelegenheiten muss das Versicherungs-
amt Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten in gleicher Anzahl zu-
ziehen. Bis zur Errichtung besonderer Spruchorgane bei den Versicherungs-
Ämtern bleibt die Zivilprozessordnung in Geltung,
PORTUGAL
GEsETz voM 10. Mar 1919
Portugal gehört zu der Gruppe der Länder, die ausschliesslich eine
Sondergerichtsbarkeit eingeführt haben.
Alle Streitigkeiten aus der Krankenversicherung sind durch ein für jeden
Versicherungs- und Fürsorgebezirk errichtetes Schiedsgericht zu entscheiden.
Soweit eine Spruchtätigkeit in Betracht kommt, entscheidet der Höhere
        <pb n="795" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 805
Rat für Soziale Fürsorge über die Beschwerden und Einsprüche, die
vor ihn gebracht werden.

Die Beteiligten sind bei diesen Stellen vertreten.
Schiedsgerichte
Die Schiedsgerichte werden für jeden Versicherungs- und Fürsorgebezirk
errichtet (Art. 60).

Zusammensetzung

Sie bestehen aus einem Vorsitzenden, vier beamteten Richtern und vier
Stellvertretern. Die Tätigkeit des Vorsitzenden übt der Leiter des
Fürsorge- und Versicherungsbezirks aus.

Drei Mitglieder des Schiedsgerichts sind aus den Delegierten der Ver-
sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und einer aus den Angehörigen der
Ärzteschaft des Ortes zu wählen.

Die Vertreter der Krankenkassen können in keinem Fall dem Schieds-
gericht als Mitglieder angehören (Art. 60 Abs. 1, 2, 3, Verordnung Nr. 5636).
Zuständigkeit

Die Schiedsgerichte entscheiden über :

I. die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Träger der sozialen

Zwangsversicherung und der Träger der freien Versicherung ;

über die Streitigkeiten aus Anlass der Auslegung der Statuten der
Kassen und Kassenvereinigungen und Verbände, die ihren Sitz
innerhalb des Bezirks haben ;

über die Beschwerden gegen den Ausschluss von Versicherten ;
über die Streitigkeiten, die die Leistungen und die Verpflichtungen
der Versicherung betreffen.

Das Verfahren vor den Schiedsgerichten ist an sich kostenlos, jedoch
fallen. bei mutwilliger Klageerhebung die Verfahrenkosten der unterlie-
zenden Partei zur Last (Art. 61 der Verordnung, Nr. 5636).

Der Höhere Rat für Soziale Fürsorge
Zusammensetzung
Den Vorsitz in dem Höheren Rat für Soziale Fürsorge führt der Arbeits-
minister. Das Amt des Vizepräsidenten versieht der Generaldirektor der
Yozialversicherungs- und allgemeinen. Fürsorgeanstalt.

Der Höhere Rat besteht ausserdem aus

vier Mitgliedern, die von dem Verwaltungsrat der Sozialversicherungs-

und allgemeinen Fürsorgeanstalt bestimmt werden ;

einem Professor des höheren Handelsinstituts (Versicherungslehre) ;

einem Professor der Rechtsfakultät der Universität Lissabon ;

Jrei Vertretern der Pflichtkrankenversicherungsvereine auf Gegen-

seitigkeit, die bezirksweise gewählt sind ; .
zwei Vertretern der freien Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die
durch die Vereinsmitglieder gewählt werden ;

zier Vertretern der Arbeiter- und Arbeitgeber-Berufsgenossenschaften

(je 2);

der Direktor des Versicherungswesens auf Gegenseitigkeit, der Arbeits-

börsen und der sozialen Rechnungsführung ;

der Inspektor der Sozialen Fürsorge.

Die Vertreter der freien- und Pflichtkrankenkassen können nicht Mit-
zlieder des Höheren Rats für die Soziale Fürsorge werden (Art. 44 der
Verordnung).

Zuständigkeit

Soweit eine Spruchtätigkeit in Betracht kommt, entscheidet der Höhere

Rat für Soziale Fürsorge die Prozesse, die vor ıhln gebracht werden.
        <pb n="796" />
        306

FÜNFTER TEIL

RUMÄNIEN
GESETZ VOM 25. JANUAR 1912
GESETZE VOM 30, März 1888 UunDd Nr. XIX. vow 1907
Rumänien gehört zu den Ländern, deren Gesetzgebung sowohl besondere
Spruchbehörden als auch die ordentlichen und Verwaltungsgerichte zur
Entscheidung in Versicherungsangelegenheiten heranzieht.

Die besonderen Spruchbehörden (Schiedsgerichte) entscheiden alle
Streitigkeiten und Zwistigkeiten zwischen den Arbeitgebern oder Kassen
und den Versicherten ebenso wie die Streitigkeiten wegen den Leistungen.
Kin Verwaltungsgericht (der Verwaltungsrat des Zentralversicherungsamts)
ontscheidet als oberste Instanz in den Fällen, die denen Rekurs gegen die
Entscheidungen der besonderen Spruchbehörden eingelegt wird. Alle
Streitigkeiten zwischen den Organen der Krankenversicherung und dritten
Personen müssen vor die ordentlichen Gerichte (Gerichte des gemeinen
Rechts) gebracht werden.

Die Beteiligten sind in den besonderen Spruchbehörden vertreten.
Schiedsgerichte

In jeder Provinz ist als erste Instanz ein Schiedsgericht errichtet.
Zusammensetzung

Jedes Schiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des
ordentlichen Gerichts oder seinem Stellvertreter sowie einem Arbeiter-
und einem Arbeitgeberbeisitzer. Der zu den Sitzungen zuzuziehende
Arbeiter wird aus einer Liste, die durch die Generalversammlung der Genos-
senschaften aufgestellt ist, durch das Los gewählt. Ebenso wird durch das
Los der Arbeitgebervertreter aus einer von der Handelskammer aufgestellten
Liste gewählt. Die Beisitzer müssen rumänische Staatsangehörige und min.-
destens 25 Jahre alt sein.
Zuständigkeit

Die Schiedsgerichte sind zuständig zur Entscheidung aller Zwistigkeiten
und Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und den Versicherten, zwischen
len Krankenkassen und den Versicherten, ebenso zur Entscheidung von
Streitigkeiten über die Versicherungsleistungen und die Entrichtung der
Beiträge,

Verwaltungsrat des Zentralversicherungsamts
Die Entscheidungen der Schiedsgerichte können durch Rekurs an den
Verwaltungsrat des Zentralversicherungsamtes angefochten werden : dieser
antscheidet endgültig.
Die Gerichte des gemeinen. Rechts
Die Zuständigkeit der Schiedsgerichte und des Verwaltungsrats des
Zentralversicherungsamts ist keine ausschliessliche. Die Streitigkeiten
zwischen Dritten und den Krankenkassen der Staatsbetriebe oder zwischen
Dritten und den. Genossenschaften oder zwischen Dritten und dem Zentral-
versicherungsamt fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
(Art. 227—229),

RUSSLAND ;
GESETZ VOM 9. NOVEMBER 1922
Russland gehört zu denjenigen Ländern, deren Gesetzgebung sowohl
vesondere Spruchbehörden als auch die ordentlichen Gerichte zur
Entscheidung der Versicherungsangelegenheiten vorgesehen hat.
        <pb n="797" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 807

Die besonderen Spruchbehörden (Revisionskommission, Provinzial-
versicherungsbehörde, Hauptversicherungsdirektion) haben über die Streitig-
keiten wegen der Leistungen, sowohl auf Beschwerden der Arbeitgeber wie
ler Versicherten, zu entscheiden.

Die Beteiligten werden durch Vermittlung der gewerkschaftlichen und
zwischengewerkschaftlichen Verbände vertreten.
Revisionskommissionen

Die Revisionskommissionen sind bei jeder Krankenkasse errichtet.
Zusammensetzung

Ihre Zusammensetzung kann wechseln. Die Kommission muss aber
mindestens aus drei Mitgliedern bestehen, die von der zwischengewerk-
schaftlichen Versammlung gewählt werden.
Zuständigkeit

Die Kommissionen entscheiden in erster Instanz über die Beschwerden
der Versicherten wegen der Leistungen.
Die Provinzialversicherungsbehörden
Zusammensetzung
Die Mitglieder der Provinzialversicherungsbehörden werden auf der
zwischengewerkschaftlichen Tagung gewählt oder auf Grund einer Verein-
barung zwischen dem Organ des Arbeitskommissariats und dem Gewerk-
schaftsverband bestimmt.

Zuständigkeit

Die Provinzialversicherungsbehörde entscheidet über die Beschwerden

ler Versicherten in. zweiter und über jene der Arbeitgeber in erster Instanz.
Die Hauptversicherungsdirektionen
Für jede Republik, die Mitglied des Bundes der Sozialistischen Sowjet-
Republiken ist, besteht eine Hauptversicherungdirektion.
Zusammensetzung

Die Mitglieder der Hauptdirektion werden im Einvernehmen mit dem
Arbeitskommissariat und dem zwischengewerkschaftlichen. Ausschuss des
betreffenden Bundesstaates ernannt.

Zuständigkeit
Die Hauptversicherungsdirektion entscheidet in zweiter Instanz über
die Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern und den Arbeitgebern.
Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht wird durch das Volksgericht gebildet, das für die
Arbeitsfragen berührende Streitigkeiten in besonderer Sitzung tagt.
Zusammensetzung
Es. besteht aus einem Präsidenten, der durch das Provinzialgericht
bestimmt wird, und aus zwei Mitgliedern, deren eines das Organ des Arbeits-
kommissariats und das andere den zwischengewerkschaftlichen Rat vertritt.
Zuständigkeit

Das Arbeitsgericht untersucht die Beschwerden der Arbeitgeber gegen
die Beschlagnahme-Beschlüsse der Versicherungsorgane.
‘ Das Oberste Gericht
Das Oberste Gericht (Gericht des gemeinen Rechts) kann auf Antrag des
Arbeitskommissariats die bereits für vollstreckbar erklärten Urteile der
Gerichte aufheben.
        <pb n="798" />
        308

FÜNFTER TEIL
SCHWEIZ
GEsETz vom 13. Juyi 1911

In der Schweiz sind je nach den Kantonen die Spruchbehörden teils
besondere Instanzen, teils die ordentlichen Gerichte.
Allgemeine Grundsätze

Das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom
13. Juni 1911 erkennt grundsätzlich die Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten der Kassen
anter sich oder mit ihren Versicherten oder mit Dritten an. Gleichwohl
können die kantonale Gesetzgebung und die Satzungen der Kasse — die
letzteren jedoch nur soweit, als Streitigkeiten zwischen der Kasse und
den Versicherten in Frage kommen — hierüber anders bestimmen ; z.B.
kann ein Kanton die Entscheidung solcher Streitigkeiten dem Polizeigericht
vorbehalten. Auch können die Statuten bestimmen, dass die General-
versammlung zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Kasse
und ihren Versicherten zuständig ist.

Nach den Mitteilungen, die das eidgenössische Volkswirtschafts-
departement in dem Werke: Volkswirtschaft, Arbeitsrecht und Sozial-
versicherung der Schweiz, Bd. III, Seite 911 veröffentlicht hat, haben die
Kantone Appenzell (Inner-Rhoden) und Appenzell (Ausser-Rhoden) von
den Kantonen, die eine Zwangsversicherung auf kantonaler Grundlage
eingeführt haben, ein besonderes System von Spruchbehörden geschaffen.
Die Kantone Basel-Stadt und St. Gallen haben ein gemischtes System
ordentlicher Spruchbehörden und verwaltungsrichterlicher Spruchbehörden
angenommen.

Bevor die Einrichtung der in den vorgenannten vier Kantonen bestehen-
den Spruchbehörden näher erörtet wird, kann folgende allgemeine Bemer-
kung gemacht werden. Die kantonalen Gesetze und Verordnungen über
die Zwangsversicherung sind dem Bundesgesetz nachgebildet. Die Streitig-
keiten zwischen. den Kassen und den Versicherten über die Leistungen
können, sofern dabei grundsätzliche Fragen der Bundesgesetzgebung
berührt werden, stets im Wege der Verwaltungsbeschwerde vor das Bundes-
amt für Sozialversicherung gebracht werden.

Appenzell (Inner-Rhoden)
Zur Entscheidung der Streitigkeiten, die sich anlässlich der Durch-
:ührung der durch die Verordnung vom 29. November 1920 geschaffenen
Gwangsversicherung gegen Krankheit ergeben, hat der Gesetzgeber be-
sondere Kommissionen für jede der zwei öffentlichen Kassen gebildet.

Besondere Versicherungskommissionen
Zusammensetzung

Jede dieser Kommissionen besteht aus 7 Mitgliedern, nämlich aus einem
Mitglied für jeden Bezirk, mit Ausnahme des Bezirks von Appenzell, der
2 Mitglieder entsendet ; die obligatorisch Versicherten sind gleichfalls
vertreten.

Zuständigkeit

Die Kommissionen entscheiden die Streitigkeiten. zwischen den Kassen
untereinander oder zwischen den Kassen und den Versicherten oder Dritten.
Die Entscheidungen der Kommissionen über Streitigkeiten zwischen den
Kassen und den Versicherten oder Dritten können durch Rekurs an den
Regierungsrat angefochten werden.
Appenzell (Ausser-Rhoden)
Das System der Spruchbehörden, welches der Kanton Appenzell (Ausser-
Rhoden) durch seine Verordnung vom 30. Mai 1924 angenommen hat,
zleicht jenem des Kantons Appenzell (Inner-Rhoden).
        <pb n="799" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 3809
Es hat ebenfalls besondere Versicherungskommissionen und einen
Rekurs gegen deren Entscheidungen an den Regierungsrat vorgesehen.
Besondere Versicherunaskommissionen

Zusammensetzung

Die besonderen Kommissionen, welche zur Erledigung der Streitigkeiten
aus der Krankenversicherung geschaffen sind, sind auf gemeindlicher
Grundlage errichtet ; sie müssen daher sowohl Vertreter des Gemeinderats
als auch der Versicherten umfassen.
Zuständigkeit

Die Kommissionen entscheiden über alle Streitigkeiten, die sich aus der
Anwendung des Gesetzes, der kantonalen Verordnung oder der Satzungen
ler Kasse ergeben. Sie sind berechtigt, auch Geldstrafen für jede Verletzung
der sich aus der Versicherung ergebenden Pflichten zu verhängen. Die
arste Rekursinstanz gegenüber den Entscheidungen der Kommissionen
iber die Streitigkeiten ist der Gemeinderat. Als oberste Instanz entscheidet
ler Regierungsrat.

Basel-Stadt.
Im Kanton Basel-Stadt kann gegen die Verfügungen des Verwalters
jer öffentlichen Kasse binnen 14 Tagen nach ihrer Mitteilung der Rekurs
an das Sanitäts-Departement eingelegt werden. Die Entscheidungen
dieses kantonalen Departements können beim Regierungsrat und jene
des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht innerhalb der durch die
kantonale Gesetzgebung vorgesehenen Grenzen angefochten werden (Gesetz
vom 12. März 1914, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Oktober 1918
ınd vom 23. Februar 1922).
St Gallen
Im Kanton St. Gallen (Gesetz vom 28. Mai 1914, betreffend die obli-
gatorische Krankenversicherung und die Gemeindekrankenkassen) werden
die Streitigkeiten vor den Bezirkspräsidenten gebracht, mit Ausnahme
der Streitigkeiten der Kassen untereinander. Diese werden durch den
Regierungsrat unmittelbar entschieden. Der Bezirkspräsident ist die Spruch-
behörde erster Instanz und ist für alle Streitigkeiten zuständig, die das
Recht oder die Pflicht des Beitritts zu einer Kasse sowie die Leistungen
betreffen.

Die Entscheidungen des Bezirkspräsidenten können durch Rekurs
an den Regierungsrat angefochten werden,

KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN
(ESseETZ VOM 14. Maı 1922
Das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen gehört zu der Gruppe
der Länder, deren Gesetzgebung besondere Spruchbehörden und Ver-
waltungsgerichte zur Entscheidung in Versicherungsangelegenheiten her-
anzieht.

Die besonderen Spruchbehörden (Versicherungsgerichte und Oberver-
sicherungsgericht) haben die Streitigkeiten zwischen den Versicherten und
den Bezugsberechtigten einerseits ınd der Verwaltung der Kassen ander-
seits zu entscheiden.

Die Verwaltungsgerichte haben die Aufgabe, die Streitigkeiten zwischen
Arbeitgebern und Versicherten wegen der Beitragsleistung zu entscheiden.

Die Beteiligten sind in den Versicherungsgerichten vertreten.
Die Versicherungsgerichte
Diese Spruchbehörden erster Instanz sind bei jeder Bezirksversiche-
rungsanstalt eingerichtet.
        <pb n="800" />
        310

FÜNFTER TEIL
Zusammensetzung

Die Versicherungsgerichte erster Instanz bestehen aus einem Vorsit-
zenden und mindestens 20 Beisitzern (Art. 161, Abs. 1). Der Vorsitzende
wird durch den Justizminister aus der Zahl der Richter der Gerichte
erster Instanz oder der Obergerichte am Sitze des Versicherungsgerichts
antnommen (Art. 161, Abs. 2).

Die Beisitzer werden. durch die Generalversammlung der Versicherungs-
anstalt auf drei Jahre durch die Arbeitgeber und die Versicherten in ge-
brennter Wahl und in der Weise gewählt, dass die verschiedenen Wirtschafts-
zweige in einem angemessenen Verhältnis vertreten sind (Art. 161, Abs. 3).
Die Beisitzer gelten hinsichtlich der Ausübung ihres Amtes als öffentliche
Beamte. Wählbar sind nur jugoslawische Staatsangehörige, die mindestens
30 Jahre alt sind. Um den Arbeitervertretern die Teilnahme an den Sit-
zungen zu ermöglichen, schreibt das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber ver-
pflichtet ist, den Arbeiterbeisitzern die Ausübung ihres Amtes zu gestatten.
Den Beisitzern wird der infolge Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit ent-
gangene Verdienst durch die S.U.Z.O0.R. ersetzt (Art. 164, Abs. 2).

Das Versicherungsgericht entscheidet als Spruchkammer in der Beset-
zung von fünf Mitgliedern ; den Vorsitz führt ein Berufsrichter, ausserdem
wirken mit zwei Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitgeber und zwei Bei-
sitzer aus dem Kreise der Versicherten. Der Vorsitzende beruft in einer
für das ganze Jahr von vornherein festgesetzten Reihenfolge die
Beisitzer aus den Berufen, denen die Parteien angehören, oder aus ähnlichen
Berufen zu den Sitzungen ein (Art. 165}.

Zuständigkeit

In die Zuständigkeit der Versicherungsgerichte fallen alle Streitigkeiten
zwischen den Versicherten und ihren Angehörigen einerseits und der
Kasse anderseits wegen der von ihr zu gewährenden Unterstützungen
(Art. 160. Abs. 2). )
Das Oberversicherungsgericht
Dieses Gericht ist als Berufungsinstanz bei der S.U.Z.O.R. errichtet.
Zusammensetzung

Das Oberversicherungsgericht besteht aus einem Präsidenten und
mindestens vier ständigen Mitgliedern, die sämtlich Berufsrichter sind. Zur
Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit des Präsidenten und von
mindestens zwei Mitgliedern (Art. 172, 173 und 174).
Zuständigkeit

Das Oberversicherungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über die
Berufungen, die gegen die Urteile der Gerichte erster Instanz eingelegt sind.

Die Verwaltungsbehörden

Die Streitigkeiten, die bei Durchführung der Versicherung, z. B. zwischen
Arbeitgebern und Versicherten wegen der Beitragsentrichtung, entstehen,
werden durch die Organe der Verwaltung, die hierbei als Verwaltungs-
zericht tätig werden, entschieden. Diese Verwaltungsgerichte entscheiden
in erster Instanz. Ihre Entscheidungen können binnen acht Tagen durch
Berufung an den Minister für Sozialpolitik angefochten werden ; dieser
antscheidet endgültig (Art. 159, Abs. 2).
ISCHECHOSLOWAKEI

GESETZ VOM 9. OKTOBER 1924
Die Tschechoslowakei gehört zu den Ländern, deren Gesetzgebung
30wohl besondere Spruchbehörden als auch die ordentlichen und Verwal-
bungsgerichte zur Entscheidung in Versicherungsangelegenheiten heran-
zieht.
        <pb n="801" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 811

Die Versicherungsgerichte (Schiedsgerichte der Krankenversicherungs-
anstalten, Sozialversicherungsgerichte, Versicherungsobergericht), entschei-
den ausschliesslich alle Streitigkeiten über die Leistungen, über die
Zuständigkeit und die Rechte der Versicherungsanstalten usw. Anderseits
haben die Verwaltungsbehörden die Streitigkeiten zu entscheiden, die
sich aus den Beschlüssen der Versicherungsanstalten über Versiche-
rungspflicht oder freiwillige Versicherung oder über die Einreihung
der Versicherten in die Lohnklassen usw. ergeben.

Den ordentlichen Gerichten obliegt die Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen den Versicherungsanstalten und den Arbeitgebern sowie von
zewissen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Versicherten.

Die Beteiligten, Arbeitgeber und Versicherte, sind in den Versicherungs-
zerichten durch ihre Mitwirkung als Beisitzer vertreten. Tatsächlich ist
aber der überwiegende Einfluss den Berufsbeamten vorbehalten, die als
ständige Mitglieder mitwirken.

Schiedsgerichte
Bei jeder Versicherungsanstalt wird ein Schiedsgericht errichtet. Die
mit der Errichtung und der Tätigkeit des Schiedsgerichts einer Kranken-
versicherungsanstalt verbundenen Kosten fallen dieser Versicherungsanstalt
zur Last ($ 196 und 234, Abs. 1).

Zusammensetzung .

Das Schiedsgericht besteht aus einem Präsidenten, einer gewissen Anzahl
von. Vizepräsidenten und 12 Beisitzern ($ 198).

Der Präsident und die Vizepräsidenten des Schiedsgerichts werden
durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz des Bezirks,
in dem sich der Sitz der Versicherungsanstalt befindet, aus den aktiven
nder im Ruhestand befindlichen Richter ernannt ($ 199).

Sechs Besitzer wählt die Generalversammlung der Delegierten aus den
Reihen der Versicherten. Die sechs anderen Beisitzer werden von den
Arbeitgebern gewählt, deren Arbeiter bei der Versicherungsanstalt
versichert sind ($ 200, Abs. 1).

Das Schiedsgericht entscheidet in einem dreigliedrigen Kollegium
Senat) unter dem Vorsitz des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten.
Der eine der Beisitzer muss der Gruppe der Versicherten. der andere der
Gruppe der Arbeitgeber angehören.

Soweit möglich, sollen die Beisitzer demselben Erwerbszweig wie
der Kläger angehören ($ 205, Abs. 1).

Zuständigkeit

Das Schiedsgericht ist ausschliesslich zuständig zur Entscheidung
iiber Beschwerden, die gegen einen Bescheid der Versicherungsanstalt
wegen der Leistungen eingelegt werden ($&amp; 196).

Die Parteien können sich vor dem Schiedsgericht durch Bevollmäch-
Sigte vertreten lassen. Bevollmächtigter kann jeder Eigenberechtigte sein,
der nicht vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ausgeschlossen ist.
Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht zulässig ($ 207).

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist öffentlich und mündlich,
Insbesondere hat das Schiedsgericht beiden Parteien die Aussage vor
Gericht und die Klarstellung des Tatbestandes zu gestatten.

Das Gericht kann. in Abwesenheit der Parteien beraten und entscheiden.
Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder sind zur Abgabe
hrer Stimme verpflichtet. Die Entscheidung muss mit Gründen und mit
ainer Rechtsmittelbelehrung versehen sein ($ 208),

Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts kann Berufung eingelegt
werden,

a) wenn das Gericht die angebotenen Beweise nicht erhoben hat;

b) wenn das Recht verletzt worden ist oder ein Verfahrensmangel
vorliegt ($ 210).

Die Berufung ist bei dem Präsidenten des Schiedsgerichts binnen 15
Tagen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen ($ 211, Abs. 1).

Über die Berufung entscheidet das Versicherungsgericht.
        <pb n="802" />
        312

FÜNFTER TEIL

Versicherungsgerichte
Ein Versicherungsgericht ist im allgemeinen am Sitze des Gerichthofes
erster Instanz für dessen Bezirk zu errichten ($S 216, Abs. 1).
Zusammensetzung

Die Versicherungsgerichte bestehen aus einem Präsidenten, der erfor-
derlichen Zahl von Vizepräsidenten und 20 Beisitzern.

Den Präsidenten und die Vizepräsidenten ernennt der Justizminister
im Einvernehmen mit dem Minister für Soziale Fürsorge aus den Reihen
der am Sitze des Versicherungsgerichtes tätigen Berufsrichter.

Die Beisitzer werden in getrennten Gruppen von den Arbeitern und den
Arbeitgebern gewählt. Die Wahl findet zur gleichen Zeit und auf dieselbe
Art statt, wie die Wahl der Ausschussmitglieder der Zentralversicherungs-
anstalt ($ 217).

Die Richter und die Beisitzer des Versicherungsgerichts geniessen
in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit den Schutz der richterlichen Unab-
hängigkeit ($ 224).

Zuständigkeit

Die Versicherungsgerichte sind zur Entscheidung über Berufungen
zegen Erkenntnisse der Schiedsgerichte der Krankenversicherungsanstalten
zuständig ($ 220, Abs. 1, Nr. 2).

Abgesehen von den Streitigkeiten über die Leistungen haben die Ver-
sicherungsgerichte auch über Ersatzklagen zwischen Krankenversicherungs-
anstalten untereinander, zwischen diesen Anstalten und den Kranken-
häusern und zwischen diesen Anstalten und dem Träger der Unfallver-
sicherung der Arbeiter, der Pensionsversicherung der Privatangestellten,
der Versicherung bei den Bergwerksbruderladen zu entscheiden ($ 220,
Abs. 1, Nr. 4).

Das Urteil eines Versicherungsgerichts über die Berufung gegen ein
Erkenntnis des Schiedsgerichts einer Krankenversicherungsanstalt ist
endgültig. Auf diese Weise wird jeder Streit in der Regel durch höchstens
zwei Instanzen erledigt ($ 226, Abs. 1).

Das Versicherungsobergericht

Das Obergericht ist in Prag für das gesamte
(8 227, Abs. 2).
Zusammensetzung

Das Obergericht besteht aus Berufsrichtern und Beisitzern aus den
Kreisen der Arbeitgeber und Versicherten:

Der Vorsitzende, die Senatsvorsitzenden und die Senatsmitglieder werden
zus den Berufsrichtern durch den Justizminister im Einvernehmen mit dem
Minister für Soziale Fürsorge ernannt. Die Beisitzer aus den Kreisen der
Arbeitgeber und der Versicherten werden gewählt. Die Wahl findet in
zesonderten Gruppen ($ 217, Abs. 3) und nach den allgemeinen Vorschriften
iber die Wahl der Versicherungsvertreter statt ($200, Abs. 2 und 3, 8201 bis
204, 206, 208, Abs. 2 und 8229).

Zuständigkeit

Über Berufungen gegen Entscheidungen der Versicherungsgerichte, die
in. der Besetzung mit einem Einzelrichter ergangen sind, entscheidet das
Übergericht in einem Senat von drei Berufsrichtern (8 228, Abs. 1). Ueber
lie sonstigen Berufungen gegen Entscheidungen der Versicherungsgerichte
antscheidet das Versicherungsobergericht in einem Senat, dem neben drei
Berufsrichtern ein Beisitzer aus den Reihen der Arbeitgeber und einer
zus den Reihen der Versicherten angehört (8 228, Abs. 2).

Das Obergericht entscheidet im allgemeinen auf Grund der Akten in
aichtöffentlicher Sitzung. Der Präsident des Gerichts kann jedoch eine
mündliche Verhandlung anordnen. Grundsätzlich erledigt das Obergericht
die Streitsachen mit Urteil, Leidet aber das Verfahren vor dem Versiche-
        <pb n="803" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 813
rungsgericht an. Mängeln, so dass die Überprüfung des Urteils auf Grund
der Akten nicht möglich ist, selbst wenn das Verfahren vor dem Obergericht
argänzt werden würde, so hebt das Obergericht das Urteil der ersten Instanz
auf und verweist die Sache an das Versicherungsgericht zur neuerlichen
Entscheidung zurück ($ 231, Abs. 1 und 2).

Findet das Obergericht, dass das Versicherungsgericht über eine Sache
antschieden hat, für die es nicht zuständig ist, über die aber bereits rechts-
kräftig entschieden oder die gleichzeitig vor einem andern Versicherungs-
zericht anhängig ist, SO hebt es das Urteil auf ($ 231, Abs. 3).

Die Entscheidungen des Obergerichts sind endgültig. Ein Rechtsmittel an
den Obersten Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht gegeben.

Die mit der Errichtung und Tätigkeit der Versicherungsgerichte und des
Obergerichts verbundenen. Kosten trägt der Staat ($ 234, Abs. 2).

Die Verwaltungsbehörden

Die Verwaltungsbehörden entscheiden auf Rechtsmittel gegen Bescheide
der Versicherungsträger, soweit die Entscheidung nicht den Gerichten
zugewiesen. ist. Hierbei handelt es sich weder um Streitigkeiten wegen
Leistungen ($ 196) noch um die im Gesetz bezeichneten Streitigkeiten
zwischen. den Versicherungsträgern und anderen öffentlichen Anstalten
($ 220, Abs. 4).

Die Beschlüsse der Versicherungsanstalten, gegen die eine Beschwerde an
die Verwaltungsbehörden zulässig ist, betreffen insbesondere die Versiche-
rungspflicht, die freiwillige Versicherung, die Einreihung der Versicherten in
die Lohnklassen usw.

Gegen Beschlüsse der Krankenversicherungsanstalten geht die Beschwerde
an de politische Behörde erster Instanz. Gegen deren Entscheidung
geht die Beschwerde an die politische Behörde zweiter Instanz, unter Um-
ständen. an das Ministerium für Soziale Fürsorge. Gegen die Bescheide
der Zentralversicherungsanstalt kann Beschwerde bei dem Ministerium
eingelegt werden, das auch in diesem Fall in letzter Instanz entscheidet.
Gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz ist kein Rechtsmittel zu-
lässig, wenn sie die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen ($ 239).

Die ordentlichen Gerichte

Es bleiben noch gewisse Streitigkeiten, die sich aus der Versicherung
ergeben, übrig, die nicht vor die Versicherungsgerichte gebracht werden
können. Diese Streitigkeiten werden durch die ordentlichen Gerichte ent-

schieden.

Es handelt sich dabei im besonderen um gewisse Streitigkeiten zwischen
den Versicherungsanstalten und den Arbeitgebern und solchen zwischen
Arbeitgebern und Versicherten. . .

Dies trifft zu für die Streitigkeiten zwischen den Versicherungsanstalten
und den Arbeitgebern und solchen zwischen den Arbeitgebern und den
Versicherten, bei denen es sich um den Abzug des auf den Versicherten
antfallenden Beitragsanteils handelt ($ 164).
UNGARN
GESETZARTIKEL Ne. XIX von 1907, Nr. XXXI von 1921

Ungarn gehört zu der Gruppe der Länder, die ausschliesslich eine
Sondergerichtsbarkeit eingeführt haben.

Die besonderen Spruchbehörden (besondere Versicherungsgerichte,
Öberversicherungsgericht) sind zur Entscheidung über alle Streitigkeiten
8us der Krankenversicherung berufen.

Die Beteiligten sind durch Beisitzer vertreten,

Die besonderen Versicherungsgerichte
Zusammensetzung ;
‚Die Versicherungsgerichte erster Instanz, deren es 34 gibt — die Ge-
richte am Sitz der Knappschaftskassen sind hierin nicht inbegriffen —.
        <pb n="804" />
        814 FÜNFTER TEIL

entscheiden, wenn es sich um Versicherungsleistungen handelt, als Kollegien
in der Besetzung von drei Mitgliedern, nämlich einem Vorsitzenden, der
Berufsrichter ist, und zwei Beisitzern, einem aus dem Kreise der Arbeit-
zeber und einem aus dem Kreise der Arbeitnehmer. In allen andern Angele-
genheiten der Krankenversicherung entscheidet der Berufsrichter als
Einzelrichter.

Die Beisitzer bei den Versicherungsgerichten erster Instanz werden
in der Generalversammlung der Bezirkskassen in gleicher Zahl von den
Arbeitgebern und den Versicherten gewählt, und zwar nach den Grund-
sätzen. der Verhältniswahl und in geheimer Abstimmung. Bei den knapp-
schaftlichen und den Vereinskrankenkassen vollzieht sich die Wahl nach
den gleichen Grundsätzen. Die Arbeitgeber und Versichertenbeisitzer
werden unter Berücksichtigung des in Frage kommenden Berufszweigs
von dem Vorsitzenden des Gerichts zu den Sitzungen herangezogen.

Ist die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten streitig, so hat das Gericht
vor seiner Entscheidung das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen
ainzuholen.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Gerichte erster Instanz umfasst alle Streitigkeiten
aus der Krankenversicherung.

Nur eine Ausnahme gibt es, die die Zuständigkeit der Versicherungs-
gerichte einschränkt. Der Streit über die Beköstigung von Versicherten,
die in öffentlichen oder ihnen gleichgestellten Anstalten verpflegt werden,
wird von den Verwaltungsbehörden und in letzter Instanz durch den Ver.
waltungsgerichtshof gemäss $ 47 des Gesetzes Nr. XXVI von 1896 ent-
schieden.

Das Obergericht
Zusammensetzung

Das Obergericht entscheidet in kollegialer Besetzung von 5 Richtern,
sofern es sich um Berufungen gegen die in Besetzung von 3 Richtern ergan-
genen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz handelt. Das Kollegium
setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden (Präsidenten oder Direktor
Ales Obergerichts), zwei Berufsrichtern und zwei Beisitzern aus dem Kreise
ler Arbeitgeber und der Versicherten. Über Streitigkeiten, die das Gericht
arster Instanz in Besetzung mit einem Einzelrichter entschieden hat,
arkennt das Obergericht in kollegialer Besetzung von 3 Berufsrichtern.

Sind in grundsätzlichen Fragen sich widersprechende Entscheidungen
durch das Obergericht oder durch die Gerichte erster Instanz ergangen, so
entscheidet hierüber das Plenum des Obergerichts. Die durch den erwei-
serten Senat ergangenen Entscheidungen (Plenarbeschlüsse) binden die
Gerichte so lange, als nicht ein neuer Plenarbeschluss ergeht. Handelt
es sich um Entscheidungen, bei denen die Beisitzer (Arbeitgeber und Ver-
sichertenvertreter) mitgewirkt haben, so setzt sich der erweiterte Senat
aus dem Präsidenten und sämtlichen Richtern des Öbergerichts sowie aus
Beisitzern, die Arbeitgeber und Versicherte in gleicher Anzahl vertreten,
zusammen (1 + 8 + 4).

Für Streitigkeiten in ärztlichen Angelegenheiten ist bei dem Obergericht
ein besonderer ärztlicher Senat errichtet. Der Präsident, der Vizepräsident
and die Mitglieder dieses Senats werden durch den Justizminister im
Benehmen mit dem Minister für Arbeit und Soziale Fürsorge ernannt, sie
werden aus den Reihen der Universitätsprofessoren, der Krankenhaus-
direktoren sowie der Aerzte, deren Befähigung die gleiche ist, entnommen.
Zuständigkeit

Das Obergericht ist die oberste Spruchbehörde für alle Streitfälle aus der
Krankenversicherung.
        <pb n="805" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 815

DRITTES KAPITEL

RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN

Für die wirksame Durchführung der Zwangsversicherung ist es
unerlässlich, Strafmassnahmen gegenüber denjenigen, die das
Gesetz übertreten, vorzusehen.

Im allgemeinen werden die Strafen durch die ordentlichen
Gerichte verhängt, doch haben auch die Versicherungsträger
und die besonderen Versicherungsgerichte vielfach Strafbefug-
nisse,

Für den zweiten Abschnitt dieses Kapitels ist es zum Zweck einer
kurz gefassten Erörterung der in Betracht kommenden Fragen am
einfachsten, die hauptsächlichsten Rechtsverletzungen aufzuzählen
und die Strafmassnahmen zu untersuchen, die die Gesetzesüber-
tretungen. nach sich ziehen. Desgleichen sollen die Behörden
aufgeführt werden, denen die Verhängung der Strafen obliegt.

$ 1. — Die Rechtsverletzungen

Hier unten sollen zunächst die Übertretungen der Vorschriften
der Krankenversicherungsgesetze angegeben werden, welche am
häufigsten sind und welche in den Gesetzen, Verordnungen,
Satzungen usw. im einzelnen aufgeführt werden.

VERLETZUNGEN DER VORSCHRIFTEN
ÜBER DIE VERSICHERUNGSPFLICHT

Die hierfür vorgesehenen Strafen treffen die Arbeitgeber, welche
ohne wichtigen Grund ihre Meldepflicht nicht rechtzeitig erfüllen
oder mangelhafte Angaben über ihr Personal machen. Sie treffen
auch diejenigen, welche nicht oder nicht vollständig ihre Ver-
pflichtungen, die Lohnlisten zu führen, aufzubewahren und vorzu-
legen, erfüllen ; ferner die von den Löhnen ihres Personals .höhere
Abzüge machen, als es die Entrichtung der gesetzlichen Beiträge
erfordert, oder die ungerechtfertigte Abzüge von den Löhnen
für angebliche Versicherungszwecke machen.
        <pb n="806" />
        316

FÜNFTER TEIL
VERZÖGERUNG DER BEITRAGSENTRICHTUNG
Die Strafen, durch welche die Arbeitgeber zur regelmässigen
Entrichtung der Versicherungsbeiträge und Abführung der
Lohnabzüge gezwungen werden sollen, treffen auch die Betriebsleiter,
welche das Einkleben der Beitragsmarken in die Versicherungs-
bücher vernachlässigen und gesetzwidrigerweise die Quittungs-
karte oder das Versicherungsbuch eines Arbeiters zurückbehalten.

STRAFBARE HANDLUNGEN, WELCHE DIE UNRECHTMÄSSIGE
ERLANGUNG VON LEISTUNGEN BEZWECKEN
Auf dem Gebiet der Krankenversicherung sind Vorschriften
vorgesehen, nach denen für eine bestimmte Zeit die Barleistungen
zanz oder teilweise eingestellt werden können. Diese Vorschriften
bezwecken die Unterdrückung der Betrügereien und die Ver-
hinderung der Übertretungen, die Versicherte begehen, um sich
in unberechtigter Weise Leistungen, auf die sie keinen Anspruch
haben, oder höhere Leistungen als die ihnen zustehenden, zu
verschaffen. Die genannten Vorschriften finden auch Anwendung
auf Versicherte, die eine Krankheit vortäuschen, den ärztlichen
Vorschriften zuwiderhandeln, die Krankenordnung nicht beob-
achten oder wissentlich falsche Erklärungen abgeben und unrich-
tige Meldungen erstatten.
FALSCHE ODER GEFÄLSCHTE URKUNDEN
In diese Gruppe von Rechtsverletzungen sollen die Fälschungen
und Verfälschungen von Beitragsmarken und aller andern für die
Versicherung bestimmten Vordrucke eingereiht werden, deren
Zweck darin besteht, sich von den durch die Versicherung auf-
erlegten geldlichen Verpflichtungen frei zu machen oder sich
anberechtigter Weise Versicherungsleistungen zu verschaffen oder
sonst einen Gewinn daraus zu ziehen.

Die Verurteilung wegen derartiger Handlungen kann nach gewis-
sen. Gesetzen, nicht nur eine Geld- oder Gefängnisstrafe, sondern
zuch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrecht nach sich ziehen.

RECHTSVERLETZUNGEN BEI DER AMTS- ODER RECHNUNGSFÜHRUNG
Gegen Mitglieder, Beamte und Angestellte der Versicherungs-
;räger können ebenfalls Strafen verhängt werden, so im Falle der
Verletzung des Berufs- oder Amtsgeheimnisses, bei unpünktlicher
        <pb n="807" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 817
Aufstellung der Abrechnungen, die den Kontrollorganen vor-
zulegen sind, bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften
und im Falle von Unregelmässigkeiten oder der Abgabe falscher
Erklärungen, die in betrügerischer Weise die Erlangung von Bei-
hilfen bezwecken.

WIDERSETZLICHKEITEN GEGEN DIE KONTROLLORGANE
Gewisse Gesetze, insbesondere das deutsche und das englische,
sehen die Verhängung schwerer Strafen gegen alle Personen vor,
die sich der Ausübung der Kontrolle bei Durchführung des Gesetzes
widersetzen, sei es, dass sie die Aufstellung von Nachweisen oder
sonstigen Anzeigen, die sie den Kontrollbehörden oder ihren Beauf-
tragten vorzulegen haben, verweigern oder einen Versicherten
an der Aussage bei einem Verhör hindern oder endlich sich der
Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Versicherten in den
Kontrollorganen. oder bei den Versicherungsgerichten widersetzen
oder zu widersetzen versuchen.

S$ 2. — Die Strafen

Je nach der Schwere der Straftat hat der Schuldige Gefängnis,
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Geldstrafen zu gewär-
tigen; er kann auch gezwungen werden, die nichtbezahlten Bei-
träge nachzuentrichten, und zwar in dem gleichen oder einem
Vielfachen des rückständigen Betrags. Ausserdem kann ihm sein
Amt als Versicherungsvertreter entzogen werden.

Gefängnisstrafen werden nur bei besonders schweren Vergehen
verhängt, so bei Fälschung von Urkunden zu einem verbrecheri-
schen. Zweck, bei Verletzung des Berufs- oder Amtsgeheimnisses
sowie bei vorsätzlicher Erstattung eines unrichtigen Berichts über
die Vermögenslage einer Versicherungskasse in der Absicht, sich
unrechtmässiger Weise Unterstützungen oder Beihilfen irgend-
welcher Art zu verschaffen.

Je nach der Schwere des Falls kann das Vergehen ausser der
Gefängnisstrafe auch noch den Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte und die Verurteilung zu einer Geldstrafe nach sich ziehen.

Die Entziehung des Ehrenamts kann ausgesprochen werden,
wenn ein Versicherungsvertreter dem Gesetz zuwiderhandelt
oder seine Pflichten vernachlässigt.

Geldstrafen können gegen Vertreter der Versicherungsorgane
verhängt werden, wenn sie sich Verfehlungen bei der Ausübung

KRANKENVERSICHERUNG x
        <pb n="808" />
        318 FÜNFTER TEIL

ihrer amtlichen Tätigkeit zu Schulden kommen lassen (z. B. bei
mangelhafter Verwaltung der Kasse, Nichtbeobachtung der
gesetzlichen oder satzungsmässigen Vorschriften, bei Widersetzlich-
keit gegen die Kontrollorgane usw.). Hierher gehören auch die
Übertretungen, deren sich die Arbeitgeber schuldig machen sowie
die Verfehlungen, die die Versicherten durch Nichtbeobachtung
der ärztlichen Anordnungen oder Abgabe falscher Krankheits-
meldungen usw. begehen.

Ausserdem ist in gewissen Gesetzen vorgesehen, dass Arbeit-
gebern oder Versicherten, wenn sie nicht regelmässig ihre Beiträge
entrichten, die Zahlung des Vielfachen der rückständigen Beiträge
als Strafe auferlegt werden kann; der Strafbetrag wird durch die
zuständige Behörde bestimmt.

$ 3. — Die für die Verhängung der Strafen zuständigen Behörden
Zur Verhängung der Strafen sind befugt die ordentlichen
Gerichte, die politischen Behörden, und zwar die Orts-, Provinzial-
ınd Zentralbehörden, ferner die besonderen Versicherungsgerichte
ınd endlich die Kassen selbst.

Die ordentlichen Gerichte haben in der Regel die Rechtsver-
letzungen. abzuurteilen, die unter die Strafgesetze fallen.

Die politischen Behörden, die Orts-, Provinzial- und Zentral-
behörden. (Verwaltungsgerichte) haben hauptsächlich über die
Verfehlungen zu erkennen, die von Organen der Versicherung
(Organen der Kassen, der Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
keit, der Versicherungsgesellschaften usw.) begangen werden.
Häufig sind diese Behörden als Rekursinstanzen gegenüber den
Urteilen der besonderen Gerichte zuständig.

Die besonderen Versicherungsgerichte sind im allgemeinen zur
Aburteilung aller Rechtsverletzungen zuständig, die sich die Ver-
sicherten oder die Arbeitgeber zu Schulden kommen lassen ; ihre
Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Übertretung der Vor-
schriften, die die Gewährung der Leistungen, die Verteilung der
Beitragslast, die Vorlage von Urkunden und Aufzeichnungen, die
Krankheitsmeldungen usw. betreffen.

In einer gewissen Anzahl von Staaten sind die Kassen befugt,
selber die Strafen wegen Nichtbeachtung der gesetzlichen Vor-
schriften zu verhängen, die die Beziehungen zwischen den Kassen,
den Arbeitgebern und den Versicherten regeln,

Einige Gesetze haben die für die Aburteilung von Rechtsver-
letzungen zuständigen Gerichte nicht näher bezeichnet. Im all-
        <pb n="809" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 819
DN AN
gemeinen. handelt es sich um Gesetze, die sich auf die Aufzählung
der Rechtsverletzungen und der die Schuldigen treffenden Strafen
beschränken, ohne ausdrücklich die für die Verhängung dieser
Strafen jeweils zuständigen Behörden anzugeben. Die Zuständig-
keit bestimmt sich dann nach allgemeiner Regel, je nach der
Höhe der zu verhängenden Geld- oder sonstigen Strafen.
DIE ORDENTLICHEN GERICHTE

Die ordentlichen Gerichte (Gerichte des gemeinen Rechts,
Gerichte mit summarischem Verfahren und Polizeigerichte) sind
zur Aburteilung derjenigen Rechtsverletzungen zuständig, die un-
ter das Strafgesetz fallen. Gewisse Staaten, die besondere Ver-
sicherungsgerichte nicht errichtet haben, haben den ordentlichen
Gerichten die Aburteilung aller auf die Krankenversicherung
bezüglichen Übertretungen der Gesetze und Verordnungen über-
lassen.

Dies ist insbesondere der Fall in Chile, Griechenland, Italien
(neue Provinzen) und in der Schweiz (in den Kantonen Basel-
Stadt und St. Gallen). In anderen Staaten sind die ordentlichen
Gerichte nur zuständig, wenn gegen die Strafverfügungen der
Verwaltungsbehörden Einspruch erhoben wird (Bulgarien, Gross-
britannien, Irischer Freistaat, Portugal, Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen, Tschechoslowakei).

DIE VERWALTUNGSBEHÖRDEN

Verschiedene Staaten haben die Verwaltungsbehörden zur Ver-
hängung der Strafen ermächtigt, welche die Zuwiderhandlungen
gegen Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiete der Versicherung
nach sich ziehen. Dies ist der Fall in Österreich und Bulgarien.
In dem letzteren Staate werden die Zuwiderhandlungen durch
die Arbeitsinspektoren festgestellt, die Strafen durch den Minister
für Handel, Gewerbe und Arbeit verhängt ; die Strafverfügungen
sind nur dann im Wege des Einspruchs vor den ordentlichen Gerich-
ten anfechtbar, wenn der Betrag der verhängten Strafe eine
bestimmte Summe (300 Lewas) übersteigt.

In der Schweiz üben der Bundesrat und in seinem Auftrag
das Bundesamt für Sozialversicherung die Strafgerichtsbarkeit
über die Versicherungskassen aus, die den gesetzlichen Vorschrif-
ten nicht entsprechen. Im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen fällt die Verfolgung aller Verstösse gegen die Anweisung
        <pb n="810" />
        320

über die Verwaltung der Kassen (Organe der Kassen und ihre
Beamten) in den Geschäftsbereich des Ministeriums für Sozial-
politik.
DIE BESONDEREN VERSICHERUNGSGERICHTE

Fraglos haben diese Gerichte nicht über Rechtsverletzungen
krimineller Art zu erkennen (dies ist den ordentlichen Gerichten
vorbehalten); die Zuständigkeit der Versicherungsgerichte kommt
nur in Betracht, wenn es sich insbesondere um Übertretungen
auf dem Verwaltungsgebiet handelt, so z. B. bei Nichtbeobach-
tung der Kassenordnungen, bei Nachlässigkeiten in der Beitrags-
entrichtung usw. Dies ist namentlich der Fall in Deutschland,
Litauen, Luxemburg, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, in
der Schweiz (in den beiden Appenzeller Kantonen), im Königreich
ler Serben, Kroaten und Slowenen und im Bund der Soziali-
stischen Sowjet-Republiken.

DIE VERSICHERUNGSKASSEN

Endlich haben verschiedene Staaten die Verhängung gewisser
Strafen den Kassen übertragen. Es handelt sich hierbei um Be-
strafungen wegen unrichtiger Meldungen und Angaben, wegen
Nachlässigkeiten in der Erfüllung der satzungsgemässen Verpflich-
‚ungen oder wegen Nichtbeobachtung der ärztlichen Vorschriften.

Die Befugnis, Strafen zu verhängen, ist den Kassen übertragen
in Deutschland, Österreich, Luxemburg, Norwegen, Grossbritan-
nien, im Irischen Freistaat und im Bund der Sozialistischen
Sowjet-Republiken.

8 4. — Übersicht über die Vorschriften der Gesetze der einzelnen
Staaten, die sich auf Rechtsverletzungen und Strafen beziehen

Nach dem im Vorstehenden die Rechtsverletzungen, die Art
ler Strafen und ihre Verhängung durch die zuständigen Behör-
den erörtert worden sind, soll nunmehr eine Übersicht über
die Gesetzgebung der verschiedenen Staaten gegeben werden.
Dabei soll hinsichtlich der im Falle von Rechtsverletzungen
mit Strafe bedrohten Personen unterschieden werden zwischen
Mitgliedern der Versicherungskassen, Arbeitgebern, Versicherten,
Ärzten und anderen physischen oder juristischen Personen.
        <pb n="811" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 821

BULGARIEN
GESETZ VOM 6. MÄrz 1924

Gegen die Personen, welche die gesetzlichen Vorschriften über die
Pflichtkrankenversicherung übertreten, können Strafen verhängt werden,
insbesondere gegen Arbeitgeber, die die ihnen obliegenden gesetzlichen
Verpflichtungen nicht erfüllen, und gegen Ärzte,

Arbeitgeber

Die Gesetzesverletzungen werden durch die Arbeitsinspektoren oder
die anderen Kontrollorgane festgestellt ; das hierüber aufgenommene,
von den Kontrollorganen und den Angeschuldigten unterzeichnete Pro-
sokoll wird dem Ministerium für Handel, Gewerbe und Arbeit übermittelt.
Es erbringt vor den. Gerichten vollen Beweis, bis zum Nachweis des Gegen-
teils. Das Ministerium kann gegen die Versicherten Geldstrafen bis zu
250 Lewas und gegen die Arbeitgeber bis zu 5.000 Lewas, im Rückfalle
bis zu 10.000 Lewas verhängen. Die Verhängung der Geldstrafe schliesst
die sonstige gesetzliche Strafverfolgung nicht aus.

Das genannte Protokoll enthält die Anträge über die Höhe der festzu-
setzenden Geldstrafe oder über die Dauer der zu verhängenden Freiheits-
strafe. Im Hinblick darauf hat es nicht nur den Umfang, die geschäftliche
Lage und den Umsatz des Unternehmens zu würdigen, sondern hat auch
zu berücksichtigen, ob der Angeschuldigte die Vorschriften der übrigen
Arbeiterschutzgesetze beobachtet hat oder nicht.

Soweit die verhängte Strafe 300 Lewas nicht übersteigt, ist die Straf-
verfügung des Ministeriums unanfechtbar. Übersteigt die Strafe diesen
Betrag, so kann die Sache gemäss Kapitel 5 der Strafprozessordnung vor
das ordentliche Gericht gebracht werden.
Ärzte

Die von den Ärzten begangenen Zuwiderhandlungen werden durch
die ärztlichen Inspektoren zu Protokoll festgestellt. Das von beiden Par-
jeien unterzeichnete Protokoll wird dem Öbermedizinalrat übermittelt.
Nach gutachtlicher Äusserung dieses Rats erlässt das Ministerium für
Handel, Gewerbe und Arbeit die Strafverfügung (Art. 49, Abs. 2).

Alle Geldstrafen werden wie die direkten Steuern beigetrieben (Art. 50,
Abs. 2).
CHILE
GESETZ VOM 8. SEPTEMBER 1924

Das chilenische Gesetz sieht die Verhängung einer Geldstrafe gegen
den Arbeitgeber vor; wenn er die von ihm beschäftigten Versicherungs-
oflichtigen nicht bei der Kasse einschreiben lässt. Das gleiche gilt für die
Kleinkaufleute und Kleingewerbetreibenden, die trotz Aufforderung durch
einen Polizeibeamten, einen Arbeitsinspektor oder einen Angestellten des
Rates der Versicherungskasse es unterlassen, sich unmittelbar einzuschrei-
ben.

Arbeitgeber und Versicherte, die es unterlassen, ihre Beiträge zu ent-
richten, können in eine Geldstrafe in Höhe des 25fachen Betrags der nicht-
entrichteten. Beiträge genommen werden,

Gegen die Strafverfügung kann der Bestrafte nur dann Einspruch
erheben, wenn er vorher die Geldstrafe an die Staatskasse eingezahlt hat;
im übrigen muss der Einspruch binnen einer Frist von 5 Tagen nach Zu-
stellung der Strafverfügung erhoben werden. Über ihn entscheidet der
Nr thuende Richter des bürgerlichen Gerichts in summarischem Ver-
(ahren.

Die Einziehung rückständiger Beiträge und die Verhängung von Geld-
strafen wegen nicht rechtzeitiger Beitragsentrichtung erfolgt im Verwal-
bungswege durch die Ortskasse, deren Verfügungen vollstreckbar sind.
        <pb n="812" />
        322

FÜNFTER TEIL

EEE

DEUTSCHLAND
RVO In DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 15. DEZEMBER 1924
Die Strafen
Für die Kriminalsstrafen ist das Reichsstrafgesetzbuch, die Strafprozess-
ordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz mäassgebend. Die gerichtlich
arkannten Geldstrafen fliessen in die Staatskasse des betreffenden Landes,
Für alle anderen Strafen, gleichviel ob es sich um Ordnungsstrafen,
Zwangstrafen oder Nebenstrafen handelt, gilt die Reichsversicherungs-
ordnung, die zugleich die zur Bestrafung befugten Behörden bezeichnet.
Mitglieder eines Organs

und Angestellte eines Versicherungsträgers oder einer Versicherungsbehörde

Wer unbefugt offenbart, was ihm in amtlicher Eigenschaft als Mitglied
»änes Organs oder Angestellten eines Versicherungsträgers, Mitglied oder
Angestellter einer Versicherungsbehörde, Vertreter oder Beisitzer bei
ainer Versicherungsbehörde über Krankheiten oder andere Gebrechen
Versicherter oder ihre Ursachen bekannt geworden ist, wird mit Geldstrafe
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur
auf Antrag des Versicherten oder der Aufsichtsbehörde ein. Den Versicherten
stehen. andere Personen ‚gleich, für die das Gesetz eine Leistung des
Versicherungsträgers vorsieht ($ 141).

Mit Geldstrafe oder mit Gefängnis werden bestraft die im $ 141, Abs. 1
;s.. oben) Bezeichneten, wenn sie unbefugt Geschäfts- oder Betriebsge-
neimnisse offenbaren, die ihnen in amtlicher Eigenschaft bekannt gewor-
den sind. Tun sie dies, um den Unternehmer zu schädigen oder sich oder
anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so werden sie mit Gefängnis
bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte und auf Geldstrafe erkannt werden. Die Verfolgung tritt im
Falle des Abs, 1 (s. oben erster Satz) nur auf Antrag des Unternehmers
an ($ 142). ;

Für Beamte, die der Dienstgewalt einer Landesbehörde oder einer
zemeindlichen Behörde unterstehen, treten an die Stelle der vorerwähnten
lie in der betreffenden Disziplinarordnung vorgesehenen Strafen ($ 145).
Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte

Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zuwider Versicherungspflichtige: nicht
anmelden oder die Vorschriften über die Meldung Versicherungspflichtiger
in anderer Weise verletzen. oder ihrer Pflicht zuwider die Benachrichtigung
über das Ausscheiden eines Mitglieds einer Ersatzkasse unterlassen, können
durch das Versicherungsamt mit Ordnungsstrafen in Geld bestraft werden.
Unabhängig von der Strafe hat die Kasse die rückständigen Beiträge nach-
zuholen. Sie kann dem Bestraften ausserdem die Zahlung des Ein- bis
Fünffachen der rückständigen Beiträge auferlegen ($ 530, 531).

Mit Geldstrafe oder mit Haft werden bestraft, wenn nicht nach anderen
gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt ist, Arbeitgeber, die
vorsätzlich 1. den Beschäftigten höhere Beitragsteile vom Entgelt abziehen,
als das Gesetz zulässt, oder im Fr alle des $ 398 (wenn der Arbeitgeber, der
sich in einem Zwangsbeitreibungsverfahren als zahlungsunfähig erwiesen
hat, nur seinen, Beitragsteil zu: zahlen hat) Abzüge machen, 2. den Vor-
schriften. des $ 402 (wenn der zahlungsunfähige Arbeitgeber den gesamten
Beitrag zu entrichten hat) zuwiderhandeln. Die gleiche Strafe trifft Arbeit-
geber, die der Vorschrift des $ 400 (Unterlassung des Hinweises seitens
des zahlungsunfähigen Arbeitgebers, dass die Versicherten ihre Beiträge
selbst einzuzahlen haben) zuwiderhandeln sowie Hausgewerbetreibende
und ihre Arbeitgeber oder Auftraggeber, die auf Grund der $ 466—468
arlassenen. Strafbestimmungen (betreffen die Versicherung des Hausge-
werbes) zuwiderhandeln ($ 532).
        <pb n="813" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 823
Arbeitgeber werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie Beitragsteile, die
zie den Beschäftigten einbehalten oder von ihnen erhalten haben, der berech-
tigten Kasse vorsätzlich vorenthalten. Daneben kann auf Geldstrafe und
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Bei mildernden
Umständen kann ausschliesslich auf Geldstrafe erkannt werden ($ 533).

Der Arbeitgeber darf die Pflichten, die ihm das Gesetz auferlegt,
Betriebsleitern, Aufsichtspersonen oder andern Angestellten seines Be-
triebs übertragen. Handeln solche Stellvertreter den Vorschriften des
Gesetzes zuwider, so trifft sie die Strafe. Neben ihnen ist der Arbeitgeber
strafbar, wenn

i. die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen geschehen ist ;

2. er bei Auswahl und Beaufsichtigung der Stellvertreter nicht die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat; in diesem Falle
darf gegen den Arbeitgeber auf keine andere Strafe als auf Geld-
strafe erkannt werden.

Das Ein- bis Fünffache der rückständigen Beiträge kann auch dem Stell-
vertreter auferlegt und von ihm beigetrieben werden. Neben ihm haftet
für diesen Betrag der Arbeitgeber, falls er, wie vorstehend, bestraft ist
(8 534).

Die gleichen Strafvorschriften gelten :

L. wenn eine Aktiengesellschaft, ein. Versicherungsverein auf Gegen-
seitigkeit, eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere
juristische Person Arbeitgeber ist, für die Mitglieder des Vorstandes ;
wenn ‚eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Arbeitgeber ist,
für die Geschäftsführer ;
wenn eine andere Handelsgesellschaft Arbeitgeber ist, für alle per-
3önlich haftenden Gesellschafter, soweit sie von der Vertretung nicht
ausgeschlossen. sind ;
für die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt
geschäftsfähiger Arbeitgeber sowie für die Liquidatoren einer Handels-
gesellschaft, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer
singetragenen Genossenschaft, einer Innung oder einer anderen
juristischen Person ($ 536). . .

Den Arbeitgebern und ihren Angestellten; sowie den Versicherungs-
bträgern ist untersagt, die Versicherten in der Übernahme oder Ausübung
aines Ehrenamts der Reichsversicherung zu beschränken oder sie wegen
der Übernahme oder der Art der Ausübung eines solchen Ehrenamts zu
benachteiligen. Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist ferner untersagt,
durch Übereinkunft oder Arbeitsordnung zum Nachteile der Versicherten
die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes ganz oder teilweise auszu-
schliessen ($ 139). Arbeitgeber oder ihre Angestellten, die hiergegen ver-
stossen, werden. mit Geldstrafe. oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach
anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe eintritt ($ 140).
Versicherte
Gegen einen Versicherten, der die Krankenordnung oder die Anordnungen
Jess behandelnden Arztes übertritt oder die ihm nach $ 190 obliegenden
Mitteilung (der ihm aus einer anderen Krankenversicherung gewährten
Bezüge) unterlässt, kann der Vorstand der Kasse Strafen bis zum drei-
fachen Betrage des täglichen‘ Krankengeldes für jeden Übertretungsfall
festsetzen ($ 529 Abs. 1). ,

In den Fällen des $ 529 entscheidet auf Beschwerde das Versicherungamt,
'’n den übrigen Fällen das Oberversicherungsamt endgültig ($ 530).

ESTLAND
GESETZ VOM 23. FEBRUAR 1912
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes von 1912 sind in das Strafgesetzbuch
Strafvorschriften gegen Verletzungen der Vorschriften des Versicherungs-
yesetzes aufgenommen worden.
        <pb n="814" />
        324

FÜNFTER TEIL
Mitglieder der Versicherungskassen, Beamte

Die vorsätzliche Zuwendung von Unterstützungen aus dem Vermögen
der Kasse an nicht bezugsberechtigte Personen, die nicht Kassenmitglieder
3ind oder an deren Angehörige, wird mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu
sinem Jahre bestraft.

Der gleichen Strafe verfällt, wer im Falle der Gewährung von Ver-
sicherungsleistungen wissentlich zulässt, dass Gelder oder anderes Eigentum
der Kasse zu anderen als den im Statut vorgesehenen Zwecken verwendet
wird. VUebersteigen die gewährten Leistungen oder die ausgegebenen
Beträge 30.000 Mark, so geht der Schuldige aller persönlichen und bürger-
lichen Ehrenrechte sowie aller Privilegien verlustig. Ausserdem kann
über ihn eine Freiheitsstrafe von 1—3 Jahren verhängt werden. Hat der
Schuldige fahrlässig gehandelt und hat er den entstandenen Schaden frei-
willig ersetzt, so kann die Strafe in eine Haftstrafe von höchstens 3 Monaten
ımgewandelt werden.

Arbeitgeber

Die Verletzung der Vorschriften über den Nachweis der in den Betrieben
ausgeführten Arbeiten, der Zahl der dort beschäftigten Personen, den Betrag
der Löhne, der Tage der Lohnzahlung, ihres Austritts und ihrer Beurlaubung
sowie die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Vorlage der
durch das Gesetz von 1912 vorgeschriebenen Urkunden, Rechnungen,
Register und Listen werden mit seiner Geldstrafe bis zu 10.000 estnischen
Wa und im Rückfalle mit einer solchen bis zu 20.000 estnischen Mark
estraft.

Die Mitteilung falscher Nachweise wird mit einer Geldstrafe bis zu
100.000 estnischen Mark oder mit Gefängnis von 2 bis 4 Monaten bestraft,

Die Beschäftigung weiblicher Kassenmitglieder mit einer Lohnarbeit vor
Ablauf von vier Wochen nach ihrer Entbindung wird mit einer Geldstrafe
ois zu 10.000 estnischen Mark oder mit Haft bis zu einem Monat bestraft.
Versicherte und dritte Personen
Die Organe der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, gegen Personen, die
ler Verletzung der Vorschriften des Gesetzes über die Krankenversicherung
ler Arbeiter beschuldigt werden, die Strafverfolgung einzuleiten.

GRIECHENLAND

GESETZ NE. 2868 voM 19. NOVEMBER UND 8, DEZEMBER 1923
Wer als Arbeitgeber es unterlässt oder verweigert, soweit er dazu ver-
pflichtet ist, sein Personal zu versichern, wird für jeden Monat der Verzöge-
tung mit einer Geldstrafe von 2.000 Drachmen zugunsten der Arbeiter-
versicherungskasse bestraft.

Die Beitreibung dieser Summe fällt in die Zuständigkeit des Ministers
tür Volkswirtschaft (Gesetz Nr. 551, Art. 6, Abs. 4)

GROSSBRITANNIEN

GESETZ VOM 16. DEZEMBER 1911
{N DER FASSUNG DES GESETZES VOM 7. AUGUST 1924
Die Strafverfolgung wegen Verletzung der gesetzlichen Vorschriften ist
N. den Abschnitten 96 bis 99 des Teils IV des Gesetzes vom 7, August
1924 vorgesehen.
        <pb n="815" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 825

Arbeitgeber
Wenn ein. Arbeitgeber die Beiträge nicht entrichtet, von dem Lohn oder
sonstigen Entgelt eines Versicherungspflichtigen den Arbeitgeberbeitrag
zanz oder teilweise abzieht oder abzuziehen versucht, so begeht er eine
Verletzung des Gesetzes ; und sofern er den Anforderungen des Gesetzes
nicht nachkommt, kann er für jede Gesetzesverletzung im Falle seiner
Überführung in summarischem Verfahren mit einer Geldstrafe belegt
werden.

Ist die Zuwiderhandlung gegen das Gesetz die Folge einer Unterlassung
&gt;er einer Nachlässigkeit von seiten des Arbeitgebers, so hat er ausserdem
noch an den Minister eine Summe in Höhe der nicht entrichteten Beiträge zu
zahlen (Abs. 96, Nr. 2). Hat ein Arbeitgeber die ihm nach dem Gesetz oblie-
gende Pflicht zur Beitragsleistung für einen in seinen Diensten stehenden
versicherten Arbeiter nicht erfüllt oder vernachlässigt oder hat er gegenüber
sinem solchen Versicherten die Vorschriften der Anweisung über die
Entrichtung und Vereinnahmung der Beiträge nicht oder nur in nachlässiger
Weise erfüllt und hat infolgedessen der Arbeitnehmer oder der an seiner
Stelle Bezugsberechtigte den Anspruch auf eine Versicherungsleistung, die
ihm sonst auf Grund des Gesetzes zugestanden hätte, ganz oder teilweise ver-
loren, so hat der Versicherte oder der an seiner Stelle Bezugsberechtigte,
der infolge Unterlassung, Nachlässigkeit oder Weigerung des Arbeitgebers
geschädigt worden ist, das Recht, von dem Arbeitgeber als Schuld im Sinne
des bürgerlichen Rechts eine Ersatzleistung zu fordern, die dem Betrag des
verlorenen Krankengeldes sowie dem Betrage der Aufwendungen gleich-
kommt, die er infolge des Verlustes seines Anspruchs auf Arzthilfe machen
musste (Abschnitt 98, Nr. 1).

Versicherte

Macht ein Versicherter in der Absicht, eine Versicherungsleistung oder
sine Zahlung, die ihm nicht zusteht, zu erlangen, wissentlich falsche Mel-
dungen oder Angaben, oder macht er sich einer andern Gesetzesverletzung
schuldig, so kann er im Falle seiner Überführung in summarischem Ver-
fahren mit Gefängnis bis zu 3 Monaten, verbunden mit oder ohne harte
Arbeit, bestraft oder mit einer Geldstrafe von höchstens £10 belegt
werden (Abschnitt 96, Nr. 1X.
Andere physische oder juristische Personen

Alle physischen oder juristischen Personen die, ohne dazu ermächtigt zu
sein, den Handel mit Quittungskarten, Quittungsbüchern oder Beitrags-
marken betreiben, werden im Falle der Ueberführung in summarischem
Verfahren mit einer Geldstrafe bis zu £20 bestraft.

Wer sich Kontrollmassnahmen widersetzt (die erforderten Auskünfte
nicht erteilt, die Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Urkunden ver-
weigert oder das Verhör der von einem Versicherungsinspektor vorgeladenen
Personen verhindert), wird mit einer Geldstrafe bis zu £5 bestraft (Abschnitt
36. Nr. 4}.

[RISCHER FREISTAAT

OQESETZ VOM 16. DEZEMBER 1911

Die im Gesetz vorgesehenen Strafen richten sich gegen Zuwiderhand-
tungen der Mitglieder der Kassenvorstände, der Arbeitgeber und der Ver-
sicherten.
Anerkannte Kassen
Erstattet eine Kasse nur in nachlässiger Weise die von den zuständigen
Behörden erforderten Berichte oder verzögert sie die Erstattung oder wird
sie schlecht verwaltet, so wird in der Regel ihre Zulassung als anerkannte
Kasse widerrufen. In diesem Falle gehen die Verpflichtungen der schuldigen
Kasse auf eine andere Kasse über.
        <pb n="816" />
        326 FÜNFTER TEIL
Wer falsche oder mangelhafte Auskünfte gibt, Betrügereien verübt oder
die Rechnungen fälscht, kann wegen Verletzung des Gesetzes in eine Geld-
Strafe bis zu £50 genommen werden.
Arbeitgeber

Verweigert oder verzögert ein Arbeitgeber die Beitragsentrichtung
der widersetzt er sich einer Untersuchung seitens des Versicherungs-
.nspektors, so kann er mit einer Geldstrafe bis zu £10 wegen Gesetzesver-
letzung bestraft werden. Verliert durch eine Gesetzesverletzung seitens des
Arbeitgebers der Versicherte ganz oder zum Teil seine Ansprüche auf die
Leistungen der Versicherung, so hat ihm der Arbeitgeber den entstandenen
Schaden zu ersetzen.
Versicherte
Die Erteilung falscher Auskünfte oder die Erstattung falscher Mel-
dungen durch den Versicherten zwecks Erlangung der Versicherungslei-
stungen. hat für ihn die Einstellung der Versicherungsleistungen oder den
Ausschluss aus der Kassenmitgliedschaft — diese Strafen verhängt der Kas-
sen vorstand — oder seine Bestrafung mit Gefängnis bis zu 3 Monaten zur
Folge (Abschnitt 69).

Alle diese Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz werden durch die Organe
der Irischen Versicherungskommission festgestellt.
LITAUEN
GESETZE VOM 9, DEZEMBER 1925 UND 28. SEPTEMBER 1926 ;

Die Zuwiderhandlungen gezen das Krankenversicherungsgesetz ziehen

lolgende Strafen für die Arbeitgeber und die Versicherten nach sich.
Arbeitgeber

Wer als Arbeitgeber der Kasse die Einstellung eines versicherungs-
pflichtigen Arbeiters nicht meldet oder einen höheren Betrag als den für
die Beitragsentrichtung erforderlichen. vom Lohn des Arbeiters abzieht
oder den Lohnabzug verabsäumt oder verweigert, der zur Beitragsentrich-
‚ung dienen sollte, kann mit einer Gelstrafe bis zu 500 Litas bestraft werden.

Wer sich weigert, der Kasse die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
wird mit einer Geldstrafe bis zu 400 Litas bestraft (Art. 176, 177).
Versicherte
Jeder Versicherte, der es verabsäumt oder sich weigert, die ärztlichen
Anordnungen zu befolgen oder eine Krankheit vortäuscht, wird als der
Jebertretung des Gesetzes schuldig angesehen und kann in eine Geldstrafe
)is zum zehnfachen Betrag des täglichen Krankengeldes genommen werden
Art. 175). . .
Diese Strafen werden durch das Oberversicherungsamt ausgesprochen.
LUXEMBURG
GESETZ VOM 17, DEZEMBER 1925
BETREFFEND DIE SOZALVERSICHERUNGSORDNUNG

Die unten aufgeführten Strafen können gegen die Personen ausgespros
3hen. werden, welche sich einer Verletzung des Krankenversicherungs-
zesetzes schuldig gemacht haben.
Organe, Vertreter und Angestellte der Versicherungsträger
Die Mitglieder der Organe der Versicherungsanstalten und der Kranken-
kassen sind. nach den allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen für ihre Amts-
verwaltung und für die bei der Geschäftsführung begangenen Verfehlungen
haftbar ($ 298).
        <pb n="817" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 827
Gegen Mitglieder der Organe der Krankenkassen, die ohne gesetz-
mässigen Grund die ihnen übertragene ehrenamtliche Tätigkeit ablehnen
oder vernachlässigen oder ihre Pflichten nicht erfüllen oder nicht regel-
mässig an den Sitzungen teilnehmen, können Geldstrafen verhängt werden
"Art. 309, Abs. 2, Nr. 2).

Jeder Verstoss gegen die Vorschriften über die Wahrung des Amtsge-
heimnisses unterliegt der Bestrafung nach Art. 458 des Strafgesetzbuches
"Art. 314).
Arbeitgeber

Betriebsleiter und Arbeitgeber, die nicht oder zu spät ihren Verpflich-
zungen. gegenüber der Versicherung nachkommen oder die nicht oder zu
spät oder in ungenügender Form die erforderten Auskünfte erteilen, können
in eine Ordnungsstrafe bis zu Fr. 500 genommen werden. Die gleiche
Strafe kann über Arbeitgeber verhängt werden, die die Beiträge zur Zeit
ihrer Fälligkeit nicht bezahlen (Art. 309). .

Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder sonstiger
Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, unterliegen einer Geldstrafe
von Fr. 51—1000 die Betriebsleiter oder Arbeitgeber sowie ihre Bevoll-
nächtigten, die wissentlich durch Vertrag oder die Arbeitsordnung die
Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zum Nachteil der Versicherten
zanz oder teilweise ausschliessen oder die Versicherten in der Uebernahme
oder Ausübung eines ihnen gemäss dem Gesetz übertragenen Ehrenamtes
vyeschränken, oder die vorsätzlich von den Löhnen der Versicherten gesetz-
lich unzulässige Abzüge gemacht haben oder die gesetzmässigen Lohn.
abzüge nicht für Zwecke der Versicherung verwenden (Art. 312).
Versicherte

Mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des dreifachen Betrags des täglichen
Krankengeldes können Versicherte bestraft werden, wenn sie sich Zuwider-
aandlungen gegen die Krankenordnung oder gegen die Vorschriften des
vehandelnden Arztes. zu Schulden kommen lassen, oder wenn sie es ver-
absäumen, der Krankenkasse über die Höhe der von einer anderen Kasse zu
zleicher Zeit bezogenen. Unterstützung Mitteilung zu machen, oder wenn sie
nicht oder nicht rechtzeitig ihren durch das Gesetz auferlegten Verpflich-
bungen nachkommen (Art. 302). .
Andere Personen
Wer eine Kasse zur Gewährung von Unterstützungen oder Leistungen
veranlasst, zu denen sie überhaupt nicht oder nur teilweise verpflichtet ist,
verfällt einer Freiheits- oder Geldstrafe. Der Schuldige kann ausserdem
unter Polizeiaufsicht auf die Dauer von 2—5 Jahren gestellt werden, auch
können ihm die im, Art. 31 des Strafgesetzbuches aufgeführten Rechte
auf die Dauer von 5—10 Jahren ganz oder zum Teile abgesprochen werden
/Art. 315). ;

Alle Geldstrafen können. durch den Kassenvorstand verhängt werden.
Gegen die Strafverfügungen des Kassenvorstands kann beim Zentralaus-
schuss Einspruch erhoben werden (Art 80). Die. auf Grund des Gesetzes
verhängten Geldstrafen fliessen in die Kasse derjenigen Anstalt, deren
Vorstand sie auferlegt hat (Art. 311).

NORWEGEN
OQEBRSETZ VOM 6. AUGUST 1915
Wegen Verletzung der Vorschriften. des Krankenversicherungsgesetzes
können Arbeitgeber, Versicherte und Ärzte bestraft werden.
Arbeitgeber
Verabsäumt ein Arbeitgeber bei der Lohnzahlung, den auf den Versicher-
ben entfallenden Beitragsteil abzuziehen, so muss er diesen Beitragsteil selbst
bezahlen. wenn er ihn nach dem Ausscheiden des Arbhbeiters aus seinem
        <pb n="818" />
        328 FÜNFTER TEIL

Dienst nicht mehr einbringen kann oder wenn drei Monate seit der Lohn-
zahlung verflossen sind. Rückständige Beiträge sind bis zum Tage ihrer
Nachentrichtung mit 6 v. H. zu verzinsen. Schwerere Strafen werden gegen
lie Arbeitgeber verhängt, die die Erstattung ihrer Meldungen verabsäumen
oder die die durch das Gesetz vorgeschriebenen Auskünfte nicht erteilen
oder unrichtige Angaben über die Arbeitsbedingungen und die Löhne der
von. ihnen Beschäftigten, über ihren Eintritt in den Dienst und über ihren
Austritt oder über den Beginn ihrer Arbeit machen (Art. 75).
Versicherte
Die vorschriftsmässig bevollmächtigten Organe der Kasse können in
zleicher Weise, wie dies bei Steuern und allen öffentlichen Abgaben der
Fall ist, im Wege der Beschlagnahme zwecks Pfändung die fälligen, für
die Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten zu entrichtenden Bei-
träge beitreiben. Die Beschlagnahme erfolgt auf Antrag des Kassenvorstands
er T die mit der Eintreibung der Steuern betrauten Beamten (Art. 71,
Nr. 3X.
Ärzte
Den Ärzten, Zahnärzten oder Hebammen, die die Ausstellung der vom
Gesetz erforderten Rechnungen und Bescheinigungen verabsäumen, können
Geldstrafen auferlegt werden.

Das Strafverfahren kann nur auf Antrag der beteiligten Distriktskasse
&gt;der durch das Königl. Versicherungsamt eingeleitet werden (Art. 74, Nr. 3).
ÖSTERREICH
GESETZ voM 30, März 1888
IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG VOM 20. NOVEMBER 1922
Folgende Arten von Strafen können gegen. Personen. verhängt werden,
lie sich Verletzungen der Vorschriften über die Krankenversicherung
in Österreich zu Schulden kommen lassen -
Organe der Kassen
Handeln Mitglieder der Vorstände der Kassen gegen das Gesetz oder
Jie Statuten, so können sie in Geld- oder Arreststrafe genommen werden.
Arbeitgeber

Jeder Arbeitgeber, der sich weigert, den Kassen die vorgeschriebenen
Meldungen über die von ihm beschäftigten Versicherten zu machen oder
die sonst von den Kassen erforderten Erklärungen abzugeben, kann in
ine Geldstrafe genommen. werden ($ 67, 70). Die Geldstrafe wird in eine
Arreststrafe ungewandelt, wenn der Arbeitgeber absichtlich bei der Lohn-
zahlung höhere als die nach den Statuten zulässigen. Beträge für die Bei-
bragslastung abzieht ($ 68).
Versicherte
Gegen Versicherte, die durch Simulation oder falsche Angaben die
Kasse schädigen, können Geldstrafen verhängt werden.

POLEN
GESETZ voM 19. Mar 1920.
Die wegen Verletzung der Vorschriften des Krankenversicherungs-
zesetzes vorgesehenen Strafen treffen hauptsächlich die Arbeitgeber und
die Versicherten.
Arbeitgeber
Verabsäumt ein Arbeitgeber die Eintragung seiner Arbeiter in die
Listen der Versicherten, so hat er vom Tage des Eintritts der Arbeiter
in die Beschäftigung alle Beiträge zu zahlen, Ausserdem kann gegen ihn
        <pb n="819" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 829
eine Geldstrafe bis zum fünffachen Betrage der rückständigen Beiträge
verhängt werden (Art. 16).

In eine Geldstrafe bis zu 100 Zlotys oder bei vorsätzlicher Zuwider-
handlung bis zu 300 Zlotys (Art. 95, Abs. 1) kann der Arbeitgeber genom-
men werden, wenn er seiner Pflicht, der Kasse den Diensteintritt versiche-
rungspflichtiger Personen zu melden, nicht nachkommt oder wenn er
für dıe Beitragsentrichtung von den Löhnen höhere Abzüge macht, als
das Gesetz zulässt.

Wer in anderer Weise die Vorschriften über die Anmeldung übertritt.
kann mit einer Geldstrafe bis zu 20 Zlotys belegt werden (Art. 95, Abs. 2).

Versicherte

Wegen Zuwiderhandlungen gegen die Krankenordnung können Geld-
strafen bis zum Fünffachen des täglichen Krankengeldes verhängt werden
‘Art. 94).

Alle diese Strafen werden durch das Versicherungsamt auf Antrag
seines Direktors ausgesprochen.

SB

PORTUGAL
GESETZ VOM 10. Maı 1919
Personen, die sich eine Verletzung des Gesetzes zu Schulden kommen
lassen, werden gemäss Kapitel 7 der Verordnung Nr. 5636 vom 10. Mai
1919 bestraft.

Mitglieder der Direktionen von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Kommen Direktionsmitglieder der Versicherungsvereine auf Gegen.
seitigkeit ihren Pflichten (Vorlage der Akten an die Generaldirektion des
Sozialversicherungswesens und besonderer durch die Regierung angeordneter
Bücher) nicht nach oder vernachlässigen sie sonst ihren Dienst, so können
zie in eine Geldstrafe von 5-20 Escudos genommen werden ; im Rückfall
erhöht sich diese Strafe auf das Doppelte (Art. 54).

Unabhängig von den die Verwalter der Kasse persönlich berührenden
Massnahmen kann die Sozialversicherungsanstalt Verbesserungen anordnen,
lie geeignet sind, ein gutes Arbeiten der Verwaltung wieder herzustellen
und die Rechte der Versicherten zu schützen ; gegen derartige Beschlüsse
ist ein Einspruch nicht gegeben (Art. 63). .

Die Weigerung der Kassenverwalter, die Akten der Kasse den Dele-
yierten der Versicherungsanstalt vorzulegen, zieht die Verhängung der im
Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen nach sich.

Arbeitgeber
Arbeitgeber, die sich weigern oder es verabsäumen, die Versicherungs-
bücher in Ordnung zu halten, haben eine Geldstrafe in Höhe des Hundert-
fachen der geschuldeten Summe im Falle der ersten Übertretung und des
300 fachen dieser Summen im Wiederholungsfalle zu bezahlen. Im Wieder-
holungsfalle hat die Staatsanwaltschaft auf Antrag der Sozialversicherungs-
anstalt die Sache vor die Gerichte zu verweisen (Art. 67).

Versicherte
Versicherte, die die Entrichtung ihrer Beiträge verabsäumen, verlieren
das Recht auf die Geldleistungen für die Dauer der ersten Krankheit.
Die nichtentrichteten Beiträge werden zwangsweise von dem Arbeits-
verdienst abgezogen. Im Falle falscher Meldungen bei Eintragung in die
Listen oder während der Krankheit, verlieren die Versicherten das Recht
auf die Hälfte der ihnen während der ersten Krankheit zustehenden Lei-
stungen.

Die Geldstrafen können durch die Schiedsgerichte der sozialen Fürsorge
verhängt werden (Art. 66). Die Gesetzesverletzungen, die unter das
Strafgesetzbuch fallen, gehören zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
        <pb n="820" />
        330
RUMÄNIEN

FÜNFTER TEIL

GESETZ VOM 25. JANUAR 1912

Die disziplinaren und Strafmassnahmen, welche für Verletzungen des
desetzes von 1912 in Anwendung kommen, sind die folgenden : R
Mitglieder der Kassenverwaltung
Im Falle von Unregelmässigkeiten oder von Missbräuchen in der Ver-
waltung beruft das Zentralamt sofort die schuldigen Kassenverwalter
ab, indem es zugleich für die Erhaltung des Vermögens Sorge trägt. Gegen
Personen, die Kassen-Vermögen unterschlagen, wird ausserdem Strafver-
(olgung eingeleitet.
Arbeitgeber
Arbeitgeber, die die Beiträge nicht durch Einkleben von Marken
öntrichten, haben eine Geldstrafe in Höhe des Zehn- bis Hundertfachen
des Wertes der nichteingeklebten Marken zu gewärtigen. Im Wiederholungs-
falle beträgt die Strafe das Doppelte.
Versicherte
Begeht ein Versicherter bei Entrichtung der schuldigen Beiträge Be-
;rügereien, so verfällt er in eine Geldstrafe in Höhe des Zwanzig- bis Zwei-
hundertfachen des Werts der Beitragsmarken.

Die Ordnungsstrafen und die durch das Zentralamt oder das Schieds-
gericht ausgesprochenen Geldstrafen werden gemäss dem Gesetze über
die Beitreibung der Staatssteuern beigetrieben.
RUSSLAND
GESETZ VOM 9. NOVEMBER 1922
Wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über
Sherung können folgende Strafen verhängt werden :

die Soziale Versi.

Verwalter, Beamte oder Beauftragte
Wegen verzögerter Aufstellung der Abrechnungen oder mangelhafter
Führung der Bücher für die Versicherung werden Disziplinarstrafen ver-
nängt. Im Wiederholungsfalle kann das Gericht auf Zwangsarbeit für eine
Dauer von mindestens drei Monaten erkennen. Werden falsche Auskünfte
erteilt, so kann auf eine Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten oder auf eine
Geldstrafe bis zu 300 Rubel erkannt werden.
Arbeitgeber

Jede Verzögerung in der Abführung der Versicherungsbeiträge kann
die Vermögensbeschlagnahme zum Zweck der Pfändung durch Verfügung
im Verwaltungswege herbeiführen. Die Beschlagnahme erstreckt sich zu-
aächst auf die von Dritten geschuldeten Summen (einschliesslich der von
staatlichen Anstalten geschuldeten), sodann auf die in laufender Rechnung
bei den Kreditanstalten stehenden Summen und endlich auf das bewegliche
and unbewegliche Vermögen.

Die Verzögerung der Beitragsleistung um mehr als drei Monate, die
Weigerung, das beschäftigte Personal in die Versicherungslisten eintragen
zu lassen, sowie die Erteilung falscher Auskünfte werden strafrechtlich
verfolgt. Die zu verhängenden Strafen sind entweder Geldstrafen von minde-
stens 100 Rubel oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr.

Die Bezirkskassen können Strafen bis zum Betrag von 500 Rubel aus-
;prechen, Die Transportarbeiterkassen können Strafen bis zu 3.000 Rubel
zussprechen.
        <pb n="821" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 831

Versicherte

Die im Wege der Gesetzgebung zu erlassenden Vorschriften über Be-
strafung der durch die Versicherten begangenen Übertretungen sind noch
ıicht endgültig festgestellt. Die erst kürzlich erfolgte Schaffung von Kran-
xenkontrolleuren bezweckt, die Vortäuschung von Krankheiten zu bekämp-
fen. Die Strafmassnahmen, die von den Kassen gegenüber Versicherten,
welche sich der Simulation schuldig machen, angewendet werden, können
sich getrennt oder zusammen. auf den Betrag der Unterstützungen oder auf
die Dauer des Krankheitsurlaubs erstrecken. Befolgt der Versicherte nicht
die ärztlichen Anordnungen oder ist er bei dem Besuch durch den Arzt
aicht anwesend, so können gegen ihn die gleichen Strafmassnahmen ergriffen
werden.

Gegen derartige Verfügungen kann der Versicherte Berufung an die
Revisionskommission der Kasse und schliesslich an das Provinzialorgan der
Sozlalversicherung einlegen.

SCHWEIZ

BUNDESGESETZ VOM 13. Juxı 1911

Die Vorschriften des Bundesgesetzes erfassen ausschliesslich die Rechts-
verletzungen, welche durch die Versicherungskassen und deren Verwalter
begangen werden. Die Strafen sind Disziplinar- oder Kriminalstrafen.

Versicherungskassen und deren Organe
Disziplinarmassnahmen

Der Bundesrat kann von Amts wegen oder auf Beschwerde, sofern eine
Mahnung erfolglos geblieben ist, mit einer Geldstrafe bis zu 100 Fr. jede
Kasse belegen, die den allgemeinen Bedingungen für die Anerkennung durch
len Bund zuwiderhandelt, die ihre Mittel für Zwecke verwendet, die der Ver-
sicherung fremd sind, oder es verabsäumt, einmal im Jahre ihre Rechnungen
abzuschliessen und sie dem Bundesrat vorzulegen. Der Bundesrat kann
ausserdem im Falle fortgesetzter Zuwiderhandlungen die Anerkennung der
Kasse widerrufen; er muss dies tun, wenn eine Kasse ihren Mitgliedern
nicht mehr die nötige Sicherheit bietet und für die Wiederherstellung ihres
finanziellen Gleichgewichtes die vom Bundesrat geforderten Massnahmen
nicht ergreift.

Kriminalstraften ;
Machen Vertreter einer Kasse in den Abrechnungen oder anderen für die
Bundesbehörde bestimmten Aufzeichnungen vorsätzlich unrichtige Angaben
über die Lage der Kasse, so werden. sie mit einer Geldstrafe bis zu Fr. 500
oder mit Gefängnis nicht über drei Monate bestraft; diese Strafen können
miteinander verbunden werden. Im Rückfall können die Strafen verdop-
pelt werden. .

Die Strafverfolgung geschieht auf Antrag des Bundesrats durch die
kantonalen Behörden. Der Bundesrat kann die Abänderung oder Aufhebung
der Entscheidungen dieser Behörden gemäss den Art. 158 ff. des eidgenös-
sischen. Gerichtsverfassungsgesetzes vom 22. März 1893 beantragen.

Appenzell (Ausser-Rhoden)
QESETZ VOM 30. APRIL 1916 IN DER FASSUNG vOM 30. MaAı 1921
        <pb n="822" />
        332

FÜNFTER TEIL

Appenzell (Inner-Rhoden)
VERORDNUNG vOM 29. NOVEMBER 1920
Vorbehaltlich der Vorschriften des Bundesgesetzes sind die schieds-
gerichtlichen Kommissionen befugt, gegen Versicherte die Strafen zu ver-
hängen, welche die Verletzungen der kantonalen Gesetze über die Pflicht-
krankenversicherung nach sich ziehen.

Basel-Stadt
GESETZ VOM 19. NOVEMBER 1914

st. Gallen
GESETZ VOM 6. JULI 1914
Vorbehaltlich der Vorschriften des Bundesgesetzes werden die Strafen
zegen. die Versicherten durch die ordentlichen. Gerichte ausgesprochen.

KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN
GESETZ VOM 14. MaAı 1922

Im Nachstehenden werden zunächst die Tatbestände, welche als straf-
bare Handlungen gelten sowie die darauf bezüglichen Strafmassnahmen
arörtert. Am Schluss werden die zur Verhängung der Strafen zuständigen
Stellen. angegeben.
Organe der Versicherungsanstalten
Die verantwortlichen Beamten der selbstständigen Organe werden,
wenn sie die Gesetze und Verordnungen nicht befolgen, in eine Geldstrafe
3is zu 600 Dinar genommen.
Arbeitgeber

Gegen Arbeitgeber können Geldstrafen verhängt werden, wenn sie
iber den Eintritt oder den Austritt versicherungspflichtiger Arbeiter dem
Versicherungsträger keine Meldung erstatten, wenn sie einen höheren
der niedrigeren als den tatsächlichen Betrag des Jahresarbeitsverdienstes
angeben, wenn sie sich der Beihilfe zur Schädigung der Versicherungs-
anstalt schuldig machen, wenn sie ihre Arbeiter an der Ausübung der
Ehrenämter als Geschworene oder als Mitglieder der selbständigen Organe
ler Versicherung hindern, wenn sie mit ihren Arbeitern zwecks höherer,
als der durch das Gesetz zugelassenen Lohnabzüge Abmachungen treffen,
wenn sie nicht die Versicherungsbeiträge bei ihrer Fälligkeit zahlen oder
as unterlassen, die durch das Gesetz vorgeschriebenen Lohnlisten zu
*ühren.
Versicherte

Versicherte, welche in betrügerischer Weise durch Vortäuschung einer
Krankheit Versicherungsleistungen erlangen, verfallen in eine Geldstrafe.

Die gegen die Arbeitgeber verhängten Geldstrafen schwanken zwischen
3 und 5000 Dinar, je nach der Schwere des Falles, Sie werden auf Antrag
der Versicherungsorgane durch die Polizeibehörden ausgesprochen; gegen
deren Verfügungen kann Berufung an das Gericht erster Instanz oder
an. das Bezirksgericht eingelegt werden.

Die den Organen der Versicherungsanstalten auferlegten, durch das
Ministerium für soziale Politik oder durch den Vorstand des S.U.Z.O.R.
verhängten Geldstrafen sind im Verwaltungswege einzubringen. Sie fliessen
lem S.U.Z.O.R. zu, von dem sie für die Gewährung ausserordentlicher
Unterstützungen an die Rentner verwendet werden.
        <pb n="823" />
        DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 833
TSCHECHOSLOWAKEI
GESETZ VOM 9. OKTOBER 1924

Einer Übertretung machen sich schuldig, sofern. die Handlung nicht
härtere Strafe nach sich zieht, die physischen oder juristischen Personen,
welche gegen das Versicherungsgesetz verstossen.
Müglieder der Versicherungsanstalten

Die Vorstandsmitglieder der Versicherungsanstalten, die das Amts-
geheimnis verletzen, können mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 tschechischen
Kronen bestraft werden. Eine Geldstrafe bis zu 5.000 tschechischen Kronen,
je nach dem Grade des Verschuldens und der Höhe des angerichteten
Schadens, verwirken Arbeitgeber, wenn sie ohne gesetzmässigen Grund
ihre Meldepflichten nicht erfüllen oder falsche Meldungen erstatten, die
ihnen obliegende Führung der Lohnlisten unterlassen, höhere als die durch
das Gesetz vorgesehenen Lohnabzüge für die Beitragsleistungen machen
oder die Rechte der Versicherten beeinträchtigen.
Versicherte
Versicherte, die durch Simulation Versicherungsleistungen erhalten
haben, oder die die ihnen durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen
nicht erfüllen, können in eine Geldstrafe genommen werden.

Die Strafen werden durch die Verwaltungsbehörden erster Instanz aus-
gesprochen. Gegen deren Verfügungen kann Beschwerde an die Verwal-
tungsbehörde zweiter Instanz oder in besonderen Fällen an den Obersten
Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Geldstrafen können im Falle ihrer Uneinbringlichkeit in Freiheitsstrafen
umgewandelt werden. Die Geldstrafen fliessen in die Kassen der Kranken-
versicherungsanstalten, die sie zu Gewährung von ausserordentlichen Lei:
stungen an die Versicherten verwenden, die bereits ihre Rechte auf Ver-
sicherungsleistungen erschöpft haben.

KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="824" />
        <pb n="825" />
        SECHSTER TEIL

DIE KRANKENVERSICHERUNG
DER AUSLÄNDER
        <pb n="826" />
        <pb n="827" />
        SECHSTER TEIL

DIE KRANKENVERSICHERUNG
DER AUSLÄNDER

EINLEITUNG

Soll die Krankenversicherung zur vollen Wirkung für den
einzelnen und die Gesamtheit gelangen, so ist die versicherungs-
rechtliche Gleichstellung der Ausländer mit den Inländern uner-
lässlich. Der Nutzen der Krankenversicherung liegt ja darin,
dass sie dem Arbeiter eine möglichst rasche Wiederherstellung
der Gesundheit ermöglicht und durch Einschränkung der Gefahr
vorzeitiger Arbeitsunfähigkeit und vorzeitigen Todes sowie der
Ansteckungsgefahr dem einzelnen und der Gesamtheit Vorteil
bringt. Der Ausländer ist nun dem von der Krankenversicherung
gedeckten Risiko in gleicher Weise ausgesetzt wie der Inländer.
Dieses Risiko kann selbst bei sehr kurzem Aufenthalt des Aus-
länders im Inlande eintreten.

Tritt dieser Fall ein, so wird man doch einen nichtversicherten
Ausländer aus Gründen der Menschlichkeit nicht ohne Hilfe
lassen können. Die Kosten dafür fallen dann der Allgemeinheit
anheim. Oft genug wird aber die Verpflichtung zur Befriedigung
der Bedürfnisse seiner Familie und die Kostspieligkeit der Arzt-
hilfe den Arbeiter veranlassen, seine Arbeit solange als möglich
fortzusetzen. und erst nach längerer Krankheit den Arzt in An-
spruch zu nehmen. Hierdurch wird natürlich seine Wieder-
herstellung verzögert. Der Heilfaktor greift zu spät ein und das
kann eine längere Dauer der Arbeitsunfähigkeit bedingen. Hin
und wieder werden auch Arbeiter, um wieder zu Verdienst zu
kommen, die Arbeit aufnehmen, bevor sie ausgeheilt sind. Sie
bilden dann vielleicht eine Ansteckungsgefahr für die übrigen
Arbeiter. Das bedeutet eine Vergrösserung des Risikos der Kranken-,
Sterbe- und Invaliditätsversicherung. Die Ausländern verweigerte
        <pb n="828" />
        338 SECHSTER TEIL
Krankenhilfe wirkt dem gesundheitlichen Ziel der Krankenver-
sicherung entgegen.

Die durch die Gewährung der Arzthilfe an den Ausländer
entstehenden Kosten sowie die sonstigen Aufwendungen für
ihn. müssen unter diesen Umständen übrigens häufig von seinem
Aufenthaltsland übernommen werden, ohne dass dieses einen
Ersatz erhielte. Wird dagegen der Ausländer zur Versicherung
zugelassen, so muss ‚diese die Kosten decken, zumal für den
Ausländer Beiträge bezahlt wurden. Dadurch aber wird die
Allgemeinheit entlastet.

Die Befreiung des Ausländers von der Versicherungspflicht würde
übrigens — auch wenn man von der Nichtdeckung des Krankheits-
-isikos absieht — den inländischen Arbeitern Schaden zufügen.
Für diese sind ja Beiträge zu entrichten. Werden nun die Aus-
länder davon befreit, so würden. die Arbeitgeber ein Interesse
daran haben, vorzugsweise fremde Arbeiter einzustellen, wodurch
die inländischen. Arbeiter benachteiligt wären.

Allerdings könnte man auch bei Ausschluss der fremden Arbeiter
von. der Versicherung die Arbeitgeber zur Zahlung des auf sie
antfallenden Beitragsteiles für diese Arbeiter verpflichten. Immer-
hin wären aber dann die Ausländer selbst beitragsfrei, weil sie ja
keinen. Anspruch auf Versicherungsleistungen hätten. Sie wären
also von einer die inländischen Arbeiter stets treffenden Pflicht
befreit und könnten sich deshalb mit einer niedrigeren Entlohnung
begnügen als Inländer, Dadurch hätten sie einen Vorsprung am
Arbeitsmarkt. Der Gedanke der Sozialversicherung erheischt dem-
gemäss die Unterstellung der Ausländer unter die für den Inländer
geltende Versicherungspflicht. Da sie sonach gleiche Pflichten zu
tragen haben, müssen ihnen auch die gleichen Ansprüche auf
Versicherungsleistungen zuerkannt werden.

Aus diesen Gründen ist nach den meisten Gesetzgebungen in
versicherungsrechtlicher Hinsicht der Ausländer dem inländischen
Arbeiter vollkommen gleichgestellt, Dies gilt durchweg für den
Anspruch auf Leistungen und den Umfang derselben.

Ausnahmen werden gewöhnlich nur in beschränktem Umfange
zugelassen.

Ein Teil dieser Ausnahmen zielt offensichtlich auf eine Ver-
minderung der durch die Zulassung von Ausländern bedingten
Verwaltungsarbeiten ab. Dies gilt besonders bei den Arbeitern
in Grenzgebieten und in der Flussschiffahrt, deren besondere
Lage tatsächlich eine Sonderbehandlung erfordert. Die Gesetze,
welche für diese Arbeitergruppen eine Ausnahmebehandlung zu-
        <pb n="829" />
        DIE KRANKENVERSICHERUNG DER AUSLÄNDER 839
lassen, sehen. den Abschluss von Gegenseitigkeitsverträgen über die
Abänderung der Ausnahmebestimmungen für diese Gruppen vor,

Andere Gesetze verfolgen mit den Ausnahmebestimmungen
politische Zwecke. Hier billigt der Gesetzgeber den. Ausländern, die
gleiche Behandlung zu, welche ihr Heimatstaat den Angehörigen
des gesetzgebenden Landes angedeihen lässt. Der Ausländer ist
demgemäss unter Umständen von der Wohltat des Versicherungs-
gesetzes ganz ausgeschlossen oder hat Anspruch nur auf bestimmte
Leistungen, und zwar soweit Gegenseitigkeit durch Staatsvertrag
oder durch Gesetz gewährleistet ist.

Nach einzelnen Gesetzen ist die Vollzugsbehörde zur Ausdehnung
oder Beschränkung der Versicherungsleistung berechtigt. Mass-
gebend ist für die Ausübung dieses Rechtes das Verhalten des
Heimatstaates des Ausländers.

Ist hinsichtlich der Versicherungspflicht und der Versicherungs-
leistungen die Behandlung von Ausländern und Inländern in
vielen Fällen gleich, so gilt dies nicht bezüglich der Anteilnahme
an der Verwaltung der Versicherungsträger. Gemeinhin sind ja
die Versicherten an der Tätigkeit dieser Anstalten als Wahlbe-
rechtigte oder kraft einer Wahl in den Verwaltungs- bzw. Spruch-
organen, beteiligt. Die Ausländer haben allerdings oft das Wahl-
recht zu den Versicherungsorganen, sie sind jedoch meist nicht
wählbar und daher in den Verwaltungs-, Aufsichts- und Spruch-
organen, nicht vertreten. Dies beruht auf der Anschauung, dass
die Mitgliedschaft in den Versicherungsorganen den Charakter
einer amtlichen Tätigkeit habe, die ausschliesslich von Inländern
wahrgenommen werden könne.

Da hinsichtlich der Beitragspflicht und der Heranziehung der
Ausländer zur Deckung des Risikos Sonderbestimmungen nicht
vorkommen, äussert sich ihre besondere Lage nur in den Bestim-
mungen, welche Bezug haben

1. auf ihre Zulassung zur Versicherung ;

9 auf ihre Ansprüche auf Leistungen ;

3 auf ihre Mitwirkung an der Verwaltung,

&amp; 1. — Die Zulassung von Ausländern zur Versicherung
Die Ausländer sind nirgends von der Versicherung grundsätzlich
ausgeschlossen.

Dagegen ist ihre Gleichberechtigung hier und dort durch
Vergeltungsmassnahmen der Vollzugsbehörden eingeschränkt.
        <pb n="830" />
        340 SECHSTER TEIL
Auch bestehen mitunter für vorübergehend im Inland beschäftigte
Ausländer besondere Bestimmungen.

In einem Staat ist die Zulassung gewisser fremder Arbeiter-
gruppen zur Versicherung von der Gewährung der freien Berufs-
zusübung an Arbeiter des Heimatstaates abhängig.

VOLLE GLEICHBERECHTIGUNG DER AUSLÄNDER
Hier ist die Zulassung der Ausländer zur Versicherung unter den
für Inländer geltenden Bedingungen in keiner Weise beschränkt.
Dieser Gedanke ist in den folgenden Gesetzen ausdrücklich oder
durch die — auch Ausländer erfassende — Definition der Versiche-
rungspflicht verwirklicht : Bulgarien, Chile, Estland, Frankreich
(Bergarb.), Grossbritannien und Nordirland, Irischer Freistaat,
Litauen, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Russland,
Schweiz (Appenzell, Basel-Stadt, St. Gallen), Ungarn.

VOLLE GLEICHBERECHTIGUNG DER AUSLÄNDER
UNTER VORBEHALT VON VERGELTUNGSMASSNAHMEN
Verschiedene Gesetze unterstellen Ausländer der Versicherung
anter den für Inländer geltenden Bestimmungen, behalten aber
der Ausführungsbehörde das Recht der Beschränkung vor. Von
diesem Recht darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der
Heimatstaat des Ausländers die Angehörigen des Staates, in dem
er sich aufhält, schlechterstellt als seine eigenen Angehörigen.
Allein die Vollzugsbehörde ist nirgends zu solchem Vorgehen
verpflichtet, hat vielmehr überall die volle Entschlussfreiheit
darüber, ob sie das Vergeltungsrecht ausüben will oder nicht.

Ein Vergeltungs- bzw. Ausschliessungsrecht besteht in Deutsch-
land ($ 158 RVO), in Frankreich (Elsass-Lothringen) ($ 158 RVO),
Polen (Art. 1 des Ges, v. 6. 7. 1923), im Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen (Art. 8) und in der Tschechoslowakei
'8 249).

Nach dem polnischen und jugoslawischen Gesetz ist eine Vergel-
bungsmassnahme dieser Art nur gegen die Angehörigen solcher
Staaten zulässig, die eine Krankenversicherung besitzen und den
polnischen bzw. jugoslawischen Untertanen die gleiche Behand-
lung wie ihren eigenen Angehörigen nicht angedeihen lassen.

Das tschechoslowakische Gesetz erlaubt lediglich eine Aus-
nahmebehandlung fremder Arbeiter durch besondere Verordnung.
Eine derartige Verordnung kann für solche Ausländer erlassen
        <pb n="831" />
        DIE KRANKENVERSICHERUNG DER AUSLÄNDER 841
werden, deren Heimatland in versicherungsrechtlicher Hinsicht
die tschechoslowakischen Staatsbürger nicht auf gleichem Fuss
mit den eigenen Angehörigen behandelt.

SONDERBEHANDLUNG
SICH VORÜBERGEHEND IM INLAND AUFHALTENDER AUSLÄNDER
Die Lage dieser Arbeiter stellt sich hinsichtlich ihres Interesses
an der Zulassung zur Versicherung anders dar als jene der dauernd
oder längere Zeit im Staatsgebiet beschäftigten Ausländer. Ein
fremder Arbeiter, der nur für einen bestimmten Zeitabschnitt (ein
Jahr bzw. für zur Erledigung einer feststehenden Arbeitsleistung
notwendige Zeit) im Inlande beschäftigt ist, pflegt seinen Wohn-
sitz und seine Familie im Heimatlande zu belassen. Häufig ist er
im fremden Staatsgebiet nur während der Arbeitszeit anwesend
und kehrt täglich über die/ Grenze nach Hause zurück. Wer sich
unter solchen Bedingungen im Grenzbezirke aufhält, kann meistens
bei einer Erkrankung leicht in seinen Haushalt zurückkehren.
Würde er nun in einem solchen Falle einer Krankenkasse des Landes,
in dem er arbeitet, angehören, ohne dass ein Abkommen zwischen
dieser Kasse und .den Ärzten, Apothekern, Krankenhäusern
seines Heimatlandes bestände, so müsste er, um in den Genuss
der Sachleistungen seiner Kasse zu treten, sich ausserhalb seiner
Wohnung behandeln lassen. Ein Arbeiter, der nur vorübergehend
im Auslande arbeitet und bei Auftreten einer Erkrankung ohne
Schwierigkeiten nach Hause zurückkehren kann, wird sich daher
zweckmässiger Weise bei einer Kasse seines Heimatlandes ver-
sichern und dieser, sofern nicht durch Staatsvertrag etwas
anderes bestimmt ist, zwecks Erhaltung von Ansprüchen als
freiwilliges Mitglied ‚seine Beiträge bezahlen.

Vom Standpunkte der Kassenverwaltung aus ist die Zulassung
von vorübergehend in Grenzgebieten tätigen Arbeitern eine
ausserordentliche Belastung, denn die Überwachung einer stets
wechselnden Arbeiterzahl, die sich im Krankheitsfalle jenseits
der Grenze aufhält, bietet erhebliche Schwierigkeiten. Ihre
Unterstellung unter die Versicherungspflicht muss daher von
Massnahmen begleitet werden, die den fremden Arbeitern den
Bezug der Versicherungsleistungen auch dann ermöglichen,
wenn sie nicht in dem Staatsgebiete der sie versichernden, Kasse
wohnen.

Auf diesen Gedankengängen beruht die Regelung, welche das
Problem in der britischen, deutschen, französischen (HElsass-
        <pb n="832" />
        342 SECHSTER TEIL
Lothingen), irischen, norwegischen und tschechoslowakischen
Gesetzgebung gefunden hat.

Die RVO $ 168 überlässt der Regierung die Bestimmung des
Ausmasses, in dem vorübergehende Dienstleistungen versiche-
rungsfrei bleiben. Eine Bekanntmachung vom 17. November 1913
hat für Ausländer, welche nur für einen bestimmten Zeitabschnitt
in Grenzgebieten arbeiten (z. B. Saisonarbeiter), Versicherungs-
freiheit vorgesehen. Diese Bestimmung ist in Elsass-Lothringen in
Kraft geblieben. Aber die Befreiung ist keineswegs bedingungslos.
Vielmehr können die in Frage kommenden Arbeiter in Deutsch-
land und Elsass-Lothringen der Pflichtversicherung unterstellt
werden, sofern ein Gegenseitigkeitsvertrag mit ihrem Heimatsstaat
abgeschlossen worden ist.

Solche Gegenseitigkeitsverträge bestehen zwischen Deutschland
und Oesterreich (8. Juli 1926) sowie zwischen Frankreich und der
Saarregierung (27. Mai 1926). Diese Verträge unterstellen die
beiderseitigen Staatsangehörigen, auch wenn sie nur kurze Zeit im
Gebiet des anderen Vertragsteiles arbeiten, der Versicherungs-
pflicht, lassen ihnen aber die Freiheit, sich in gewissen Fällen
in ihrem Heimatstaat zu versichern. Die Wirksamkeit dieser
Regelung zugunsten der vorübergehend im Inlande beschäftigten
Ausländer wird gemäss $ 157 der RVO, der auch in Elsass-
Lothringen noch gilt, durch Bestimmungen sichergestellt, welche
die Durchführung der Fürsorge des einen Staates im Staatsgebiet
des andern erleichtern.

Die britische und die irische Gesetzgebung sieht den Abschluss
von internationalen Gegenseitigkeitsverträgen vor, welche den
Personen, die sich aus dem Staatsgebiet in ein Land mit einem
dem grossbritannischen bzw. irischen Versicherungssystem ent-
sprechenden Versicherungssystem begeben (Art. 44 des britischen
Gesetzes und 32 des britischen. Gesetzes von 1911, das im Irischen
Freistaat noch gilt), die Aufrechterhaltung der Versicherung
ermöglichen sollen. Ein Gegenseitigkeitsvertrag ist zwischen
Grossbritannien und dem Irischen Freistaat abgeschlossen worden
(Art. 19 und 20 des britischen Gesetzes und Verordnung von
1924 betr. den Gegenseitigkeitsvertrag mit dem Irischen Freistaat
— Art. 17. des irischen Gesetzes von. 1923 und irische Verordnung
vom 29. Februar 1924). Nach diesem Vertrag bleiben Personen,
die sich vorübergehend von Grossbritannien nach dem Irischen
Freistaat oder vom Irischen Freistaat nach Grossbritannien
begeben, Mitglieder derjenigen anerkannten Kasse, der sie bei ihrer
Abreise aus dem Heimatstaate angehörten. Ihr Beitrag und ihr
        <pb n="833" />
        DIE KRANKENVERSICHERUNG DER AUSLÄNDER 843
Anspruch auf Versicherungsleistung richtet sich jedoch nach
der Regelung des Staates, wo sie sich aufhalten. Lässt sich der
Versicherte dauernd in dem anderen Lande zur Ausübung
einer Tätigkeit nieder, so hat er vor Ablauf des 2. Halbjahres,
das auf das Halbjahr, in dem er seine Tätigkeit im Heimats-
lande aufgab, folgt, einen in seinem Niederlassungsstaate
ansässigen Versicherungsträger zu wählen. In diesem Falle
werden die auf ihn treffenden mathematischen. Reserven dem von
ihm gewählten Träger überwiesen. Unterlässt der Versicherte
die Wahl einer Gesellschaft innerhalb der bezeichneten Frist,
so wird er dem Spareinlegerfonds zugeteilt, ;

Die Lage der Seeleute auf den Schiffen des internationalen
Verkehrs hat eine gewisse Ähnlichkeit mit jener der Arbeiter in
Grenzbezirken. Schiffer und Seeleute haben ebenfalls ein Interesse
daran, einer Kasse ihres. Heimatlandes anzugehören. Dies aller-
dings mit der Massgabe, dass sie bei einer sie während ihres Auf-
enthalts im Auslande befallenden Krankheit, falls ihre Rückbe-
förderung in die Heimat nicht möglich ist, zum Bezug von Lei-
stungen. berechtigt sind.

Diese Gesichtpunkte waren für den Abschluss des Vertrages
vom 15. Dezember 1924 zwischen Deutschland und der Tschecho-
slowakei über die Regelung der Arbeits- und Dienstverhältnisse
und über die Sozialversicherung der Besatzung von Schiffen, die auf
der Elbe verkehren, massgebend (Reichsgesetzblatt 1925, 1. Teil,
S. 1142), Nach diesem Vertrag bleibt das in Deutschland Wohn-
sitz .habende Personal tschechoslowakischer Schiffe in Deutsch-
land krankenversicherungspflichtig und bezugsberechtigt auch
für die Zeit, in der die Schiffe in der Tchechoslowakei verkehren.
Ebenso findet die tschechoslowakische Gesetzgebung auf das in
der Tschechoslowakei ansässige Personal solcher Schiffe Anwen-
dung auch für die Zeit, zu der sie in Deutschland verkehren
Ferner sieht der Vertrag, in gleicher Weise wie die österreichisch-
deutsche und französich-saarländische Abmachung, Erleichterungen
für den beiderseitigen Versicherungsverkehr der vertragschlies-
senden Staaten Vor.

Das norwegische Gesetz befreit solche Ausländer von der Ver-
sicherungspflicht, welche im Krankheitsfalle auf Grund der
Gesetzgebung ihres Heimatlandes zum Bezug von Versicherungs-
leistungen. berechtigt sind. Hierbei hat man die vorübergehend
nach Norwegen kommenden Arbeiter im Auge, welche wegen des nur
zeitweisen Charakters ihrer Tätigkeit ihre Rechte im Heimatlande
nicht verlieren. Nach dem Gesetz vom 1. Juli 1926, durch welches
        <pb n="834" />
        344

SECHSTER TEIL
die Absätze 2 und 3 des Artikels 76 des Gesetzes vom 6. August
1915 abgeändert wurden, kann der König die notwendigen Bestim-
mungen über die Ausführung des norwegisch-finnischen Vertrages
betreffend die Schiffahrt auf dem Pasvikfluss erlassen. „Unter dem
Vorbehalt der Gegenseitigkeit kann der König mit anderen Staaten
zwecks Abänderung des Gesetzes im Hinblick auf fremde, nach
Norwegen einwandernde Arbeiter Sonderabkommen. treffen‘.

Bis jetzt ist von beiden Vollmachten noch kein Gebrauch gemacht
worden.

BEHANDLUNG DER AUSLÄNDER WIE INLÄNDER
VORBEHALTLICH DER GEGENSEITIGKEIT

Das rumänische Gesetz von 1912 macht die Zulassung auslän-
discher Arbeiter zur Versicherung davon abhängig, dass den
cumänischen Staatsangehörigen im Heimatstaate der Ausländer
das Recht der freien Berufsausübung zugestanden wird. Nach
diesem Gesetz unterliegen . der Versicherungspflicht die Mit-
glieder der gewerblichen Körperschaften. Mitglieder dieser Körper-
schaften sind : 1. Die Facharbeiter und die Gewerbetreibenden,
lie einer Innung angehören. 2. Die Taglöhner und die Arbeiter
ahne Berufsausbildung.

Diese letzten gehören von Rechts wegen den gewerblichen Körper-
schaften ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit an und sind
daher auch der Versicherung angeschlossen (Art. 2 und 115).

Ausländische Facharbeiter und ausländische Gewerbetreibende
dürfen in Rumänien einen von dem Gesetz über die Berufsorgani-
sationen. und die Sozialversicherung erfassten Beruf nur ausüben,
wenn die Rumänen in den Heimatstaaten dieser Ausländer das
zleiche Recht geniessen.

Das Hauptamt kann jedoch die Erlaubnis zur Ausübung
sines solchen Berufes auch dann erteilen, wenn die Gegen-
seitigkeit nicht gegeben ist (Art. 5). Die Bestimmung findet
jedoch auf heimatlose, in Rumänien wohnende Personen keine
Anwendung.

Ausländer, die zur Berufsausübung zugelassen worden sind
und einen vom Gesetz erfassten Beruf ausüben, gehören obliga-
torisch einer gewerblichen Körperschaft an und sind daher auch
der Versicherung angeschlossen. Der Ausländer darf jedoch einen
Beruf für eigene Rechnung oder als Facharbeiter nur ausüben,
wenn er die Erlaubnis dazu erhalten hat, und diese Erlaubnis
wird, wie gesagt, durchweg nur nach dem Grundsatze der Gegen-
        <pb n="835" />
        DIE KRANKENVERSICHERUNG DER AUSLÄNDER 845
seitigkeit erteilt. Ob diese Gegenseitigkeit durch gesetzliche
Bestimmungen (gesetzliche Gegenseitigkeit) oder durch Staats-
verträge sichergestellt ist (diplomatische Gegenseitigkeit) erscheint
unerheblich.

$ 2. — Der Anspruch auf Versicherungsleistungen

In keinem Versicherungsgesetz sind Sonderbeiträge für Aus-
länder oder ihre Arbeitgeber vorgesehen; wo der Staat bei der
Deckung der Versicherungskosten mitwirkt, ist die Mitwirkung
bei der Versicherung der Ausländer niemals geringer als bei jener
der Inländer. Da somit die Einzahlungen in jeder Hinsicht gleich
bemessen sind, darf man. die Gleichheit der Leistungen erwarten,
Tatsächlich sind aber in einzelnen Fällen für ausländische Mit-
glieder gewisse Leistungen niedriger bemessen als für inländische.
Würde sich dies auf die wesentlichen Versicherungsleistungen
beziehen, so befände sich der Ausländer in einer äusserst un-
günstigen Lage. Seiner vollen Beitragsleistung stünde ein herab-
gesetzter Leistungsanspruch gegenüber. Je erheblicher die Ver-
minderung seiner Leistungsansprüche, die ja doch auf der Beitrags-
entrichtung beruhen, desto unbilliger wäre es, den Ausländer
nicht einfach versicherungsfrei zu erklären.

Tatsächlich entzieht aber kein Gesetz den Ausländern wesentliche
Versicherungsleistungen. Die in Deutschland, Frankreich (Elsass-
Lothringen), Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen und in der Tschechoslowakei zulässigen Vergeltungs-
massnahmen würden es allerdings ermöglichen, dass man die
Beitragspflicht ausländischer Arbeiter aufrechterhielte und die
Einschränkung der Leistungsansprüche ohne jede Begrenzung der
ausführenden Gewalt überliesse. Bisher ist jedoch von dieser
Möglichkeit nirgendwo Gebrauch gemacht worden,

Das Ruhen des Leistungsanspruches, das in verschiedenen
Gesetzen für den Fall der Ausweisung wegen Verurteilung in
einem Strafverfahren vorgesehen ist, so in Deutschland ($ 216
RVO), Frankreich ($ 216 RVO), Luxemburg (Art. 21 des Gesetzes)
entspricht dem Verlust, welchen Freiheitsstrafen verbüssende
Inländer erleiden und kann daher nicht als eine nur Ausländer
treffende Benachteiligung angesehen werden.

Tatsächlich enthalten hinsichtlich des Leistungsanspruches der
Ausländer — abgesehen von den bereits besprochenen Vergeltungs-
massnahmen — nur zwei Gesetze eine Sonderbestimmung.
        <pb n="836" />
        346 SECHSTER TEIL

In Ungarn geniessen Ausländer in versicherungsrechtlicher Hin-
sicht die gleiche Behandlung wie Inländer bei Vorliegen der gesetz-
mässigen. Gegenseitigkeit. Die ausserhalb Ungarns wohnenden
Angehörigen von Ausländern können das Hausgeld, welches
lem halben Krankengeld entspricht und bei Verpflegung des
Versicherten im Krankenhause gewährt wird, sowie gegebenen-
falls das Sterbegeld nur erhalten, wenn ihr Wohnstaat den bei ihm
versicherten ungarischen Bürgern die Gegenseitigkeit gewährt.
Die hier bezeichnete Beschränkung wird also nur im Falle der
Krankenhauspflege des Versicherten wirksam und kommt überdies
nur dann in Betracht, wenn der Wohnstaat der Berechtigten dieselbe
Beschränkung gegenüber ungarischen Staatsangehörigen vorsieht.

Die im litauischen Gesetz (Art. 16) vorgesehene Einschränkung
des Leistungsanspruches der Ausländer geht weiter: Familien-
angehörigen von Ausländern werden Leistungen nur gewährt,
wenn ihr Heimatstaat den in seinem Gebiet beschäftigten Litauern
vertraglich die gleichen Vorteile zusichert. Das gilt auch für
Familienangehörige, die in Litauen selbst wohnen, und zwar für die
Gesamtheit der Sach- und Barleistungen (Familienunterstützung
bei Krankenhauspflege des Versicherten, Familienkrankenhilfe).
Die Beseitigung der Beschränkung ist von dem Abschluss eines
lie Gegenseitigkeit verbürgenden Staatsvertrages abhängige.
$ 3. — Die Mitwirkung an der Verwaltung ;
Wenn die Gleichheit der Beiträge grundsätzlich Gleichheit der
Rechte zur Folge hätte, so müssten die Ausländer in gleichem
Umfange wie die Inländer zur Verwaltung der Versicherungs-
;räger und zur Teilnahme am Gesetzesvollzug zugelassen werden.
Ausländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die an der Auf-
oringung der Versicherungskosten im gleichen Masse teilnehmen
wie die Inländer, haben das gleiche Interesse an der Verwendung
der von ihnen aufgebrachten Beiträge, an der ordnungsmässigen
Gewährung der Leistung, an der Aufrechterhaltung des finanziellen
Gleichgewichts der Kasse und eines zweckmässigen Kassenbe-
iriebes sowie an der Verminderung des Krankheitsrisikos, das ja
sine Verminderung der Versicherungskosten mit sich bringt.
Die Zusammenarbeit von freigewählten Arbeitgeber- und Arbeit-
aehmervertretern. verschiedener Staatsangehörigkeit würde ohne
Zweifel zu einer Vertiefung des Verständnisses für die den in einem
gegebenen Staatsgebiete arbeitenden Inländern und Ausländern
yemeinsamen Interessen von grossem Nutzen sein. Tatsächlich
        <pb n="837" />
        DIE KRANKENVERSICHERUNG DER AUSLÄNDER 847
lassen jedoch nur einzelne Gesetze die Ausländer zur Ausübung
eines Ehrenamtes in der Versicherung zu.

Die Tätigkeit der Kassenverwalter, der Prüfungsausschuss-
mitglieder, der Beisitzer von Schiedsgerichten usw. bedingt nämlich
die Zuerkennung einer Anordnungs-, Untersuchungs- oder Be-
schlussgewalt, welche nur einer öffentlichen Behörde, bzw. ihren
Vertretern erteilt wird. Aus diesem Grunde behält man die Mit-
arbeit in der Verwaltung und die Überwachung derselben den
Inländern vor. In zahlreichen Staaten, wo dieser Grundsatz streng
durchgeführt wird, kommt die Zulassung von Ausländern zur
Teilnahme an den Kassenorganen überhaupt nicht in Frage.

Die britischen, irischen, litauischen, norwegischen, portugie-
sischen, russischen und schweizerischen Gesetze schliessen aller-
dings die Ausländer von der Mitarbeit nicht aus. Indessen ist die
Möglichkeit ihrer Teilnahme begrenzt, und zwar kommt eine
solche in Grossbritannien und in Irland nur bei der Verwaltung
der anerkannten Kassen in Frage, da den Versicherten keinerlei
Einfluss auf die den allgemeinen Staatsbehörden vorbehaltene
Überwachung eingeräumt ist. In Norwegen ist die Beteiligung auf
die Verwaltung der örtlichen Kassen beschränkt. Die höhere Ver-
waltungstätigkeit und Überwachung bleibt Inländern vorbehalten.

Alle Gesetze, welche die an der Versicherung beteiligten. Kreise
(Arbeitgeber und Arbeitnehmer) für wahlberechtigt erklären,
erkennen den Ausländern das Wahlrecht in gleichem Umfange
wie den Inländern zu. Die für sie geltenden Einschränkungen
beziehen sich auf ihre Wählbarkeit, nicht aber auf ihre Wahl-
berechtigung.

Nach der Reichsversicherungsordnung sind zu den Organen der
Versicherungsträger nur volljährige Deutsche wählbar ($ 12).

Das estnische Gesetz betreffend den Rat und die Behörden
der Arbeiterversicherung enthält eine gleichartige Bestimmung.
Das gleiche gilt für die französischen Gesetze (Bergarbeiter und
Elsass-Lothringen, RVO 8 12), das ungarische (Art. 110, Abs. 1),
polnische (Art. 62, Abs. 3), luxemburgische (Art. 55), rumänische
(Art. 194 und 227), jugoslawische (Art, 131 und 163) sowie das
tschechoslowakische Gesetz ($ 33, Abs. 1 und $ 200, Abs. 2). Nach
$ 249 des tschechoslowakischen Gesetzes kann, wenn die Gegen-
seitigkeit verbürgt ist, Ausländern, welche in der "Tschechoslo-
wakei wohnen, die Wählbarkeit verliehen werden.
        <pb n="838" />
        <pb n="839" />
        ANHANG

VERZEICHNIS DER WICHTIGSTEN IM VORLIEGENDEN
BERICHT HERANGEZOGENEN RECHTSQUELLEN

KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="840" />
        <pb n="841" />
        ANHANG

VERZEICHNIS DER WICHTIGSTEN IM VORLIEGENDEN
BERICHT HERANGEZOGENEN RECHTSQUELLEN

ABKÜRZUNGEN

Internationale Quellensammlungen : B.1I.A. = Bulletin des Internationalen
Arbeitsamtes, Basel (1902-1919). G.R. = Gesetzreihe des Internatio-
nalen Arbeitsamtes, Genf (seit 1920).
Die auf die einzelstaatlichen Quellen
den dem Verzeichnis beigesetzten

bezüglichen Abkürzungen sind in
WYFussnoten erläutert.

BELGIEN

Seeleute

SONDERGESETZGEBUNG
Handelsgesetzbuch (Art. 102 ff.).

(tesetz vom 21. Juli 1844 (Art. 11) betr. die Hilfskasse fü t i
Flagge fahrende Seeleute. ür unter belgischer

Verordnung vom 28. Februar 1885 betr. die Satzung der Seekasse, abge-
ändert durch Verordnungen vom 5. Juni 1888, 29. Oktober 1888, 30. Sep-
tember 1900, 31. Oktober 1908. 25. Juni 1922. 20. Februar 1923, 17, März
1925. 24. März 1926.

DURCHFÜHRUNGSERGEBNISSE
(leschäftsberichte der Hilfskasse für unter belgischer Flagge fahrende
Seeleute :
Geschäftsjahr 1912 : Moniteur belge, 20. September 1913 ;
1913 : » » 16., 17. November 1921 ;
1920 ; » » 16. Dezember 1921.
Minister für Eisenbahnen und Marine, Post- und Tele-
1921 : Moniteur belge, 19. Juni 1922 ;
‚922 » » 19, April 1923.
1923 : » » 21. Februar 1924 :
1924 : . 29. Avril 1925.
        <pb n="842" />
        352

ANHANG

BULGARIEN !

ÄLLGEMEINE OÖ]”ESETZGEBUNG
Aesetz vom 6. März 1924 betr. die Sozialversicherung. D.V. vom 25. März
1924, S. 289. G.R. 1924, Bulg, 1.
Verordnung vom 25. Juni 1924, Nr. 26, zur Ausführung des Gesetzes vom
6. März 1924 über die Sozialversicherung. D.V. vom 28. Juni 1924,
S. 69.
DURCHFÜHRUNGSERGEBNISSE
Die Durchführungsergebnisse des Gesetzes vom 6. März 1924 sind teil-
weise ersichtlich aus dem statistischen Jahrbuch des Königreichs Bulgarien
1923-1924) und aus der Statistischen Monatsschrift (1926, März, Nr. 3).

CHILE ?
ALLGEMEINE QBSETZGEBUNG
jesetz vom 8. September 1924, Nr, 4054, über die obligatorische Kranken-,
Invaliden- und Unfallversicherung. D.O. Nr. 13987, vom 26. September
1924, .S. 2291.

Dekret Nr. 34 vom 22. Januar 1926 betr. den Wortlaut des Gesetzes Nr. 4054
vom 8. September 1924 über die Kranken-, Invaliden- und Unfall-
versicherung. CR. 1928. Chil. 1.

DEUTSCHLAND ?
ALLGEMEINE GESETZGEBUNG (Reichsversicherung)
Bekanntmachung der neuen Fassung der Reichsversicherungsordnung,
vom 15. Dezember 1924. R.G.Bl. 1924, I, S. 779. (4. R. 1924; Deutsch-
land 10.

3ekanntmachung des Reischskanzlers betr. die Befreiung vorübergehender
Dienstleistungen von der Krankenversicherungspflicht, vom 17. No-
vember 1913. R.G.Bl., S. 726.

Verordnung des Reichsarbeitsministers über die Verdienst- und Einkom-
mensgrenze in der Krankenversicherung, vom 10. Januar 1925. R.G.,
Bl I, 8. 2.

Jesetz betr. Abänderung des zweiten Buches der Reichsversicherungs-
ordnung (Wochenhilfegesetz), vom 9. Juli 1926. R.A.Bl., S. 246.
Aeschäftsordnung des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen,

vom 25, Mai 1925. R.A.Bl. 1925. S. 264.

}* Abkürzung: D.V. = Drzaven Vestnik (Staatsblatt).

* D. O0. = Diario oficial (Staatsblatt).

&gt; Abkürzungen: R. G. Bl. = Reichsgesetzblatt ; R. A. Bl. = Reichsarbeitsblatt ;
A, N. = Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamts.
        <pb n="843" />
        ANHANG

853
Verordnung über Geschäftsgang, Verfahren und Tragung der Kosten des
Reichsschiedsamtes (Reichsschiedsamtverordnung), vom 17. Februar
1925. A.N. 1925, S. 192.

Richtlinien und Bestimmungen des Reichsausschusses für Ärzte und Kran-
kenkassen :

— für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge, vom 12. Mai 1924,
R.A.Bl. 1924, S. 205 ;

— über das Arztsystem, vom 14. November 1925. R.A.Bl. 1925, S. 541 ;
— über die Zulassung zur Kassenpraxis, in der Fassung des Beschlusses
vom 14. November 1925, R.A.Bl. 1925, S. 539 und 540.

für wirtschaftliche Arzneiverordnung, vom 15. Mai 1925. R.A.BL.
1925, S. 255;

für die Behandlung von Versicherten durch Fachärzte und für die
Honorierung derselben, vom 7, Januar 1927. R.A.Bl. 1927,
S. 48 und 49.

Bekanntmachung des preussischen Ministers für Volkswohlfahrt über die
Gebührenordnung für Ärzte, vom 22. Dezember 1926, Volkswohlfahrt,
SS. 988.

SONDERGESETZGEBUNG (Knappschaftliche Versicherung)

Bekanntmachung der neuen Fassung des Reichsknappschaftsgesetzes,
vom 1. Juli 1926. R.G.Bl. 1926, I, S. 364. G.R. 1926, Deutschland 5.

DURCHFÜHRUNGSERGEBNISSE

Allgemeine Gesetzgebung (Reichsversicherung). Statistisches Reichsamt :
Die Krankenversicherung im Jahre
1913 : Statistik des Deutschen Reichs, Band
1914 :
1915 :
1919 :
1921 :
1923 :
1924 :
19925 :
Vierteljahreshefte der Statistik des Deutschen Reichs. 1914, 1915 -
(Statistisches Reichsamt). „ A010 4020-1625
Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamts. 1914-1926,
Wirtschaft und Statistik. Reimar Hobbing, Berli N 61
beerenstr. 17: 1924-1926. f in SW + ra
Handbuch der Reichsversicherung, herausgegeben von J. ECKERT, O.K.
HARTMANN und Dr. O. PAUL. Reimar Hobbing, Berlin SW 61
Grossbeerenstr. 17. 1925-1926. "
Tal bar „der Eine m herausgegeben vom Hauptverband
eutscher rankenkassen. Verlagsgesellschaft deutsch K: “
kassen m. b. H. Berlin, 1923-1925, &gt; or Kranken
Geschäfts- und Kassenbericht, herausgegeben vom Gesamtverb
Krankenkassen Deutschlands. Berlin W 9, Potsdamer Strasse” Me
1924, 1925, 1926.

SONDERGESETZGEBUNG (Knappschaftliche Versicherung)
Erster Jahresbericht des Reichsknappschaftsvereins, vorgelegt in der
Hauptversammlung am 23. November 1926.
        <pb n="844" />
        354

ANHANG

ALLGEMEINE GESETZGEBUNG

ESTLAND ı

Aesetz vom 23. Juni (6. Juli) 1912 über die Krankenversicherung der
Arbeiter (abgeändert durch Gesetz vom 18. Juni 1917 und vom 3. Februar
1920). B.I.A. 1913, S. 122, 142, 352-358. G.O. 1918.

FRANKREICH ?
Elsass-Lothringen

ALLGEMEINE GESETZGEBUNG
Gesetze

Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911. Strassburg, 1921.

Gesetz vom 17. Oktober 1919 betr. Übergangsvorschriften für Elsass und
Lothringen. B.O0.G. 1919, S. 2833.

Gesetz vom 18. April 1922 betr. die Bestätigung des Dekrets vom 10. Februar
1921. B.O.G. 1922, S. 103.

Gesetz vom 17. Juli 1922 betr. die Bestätigung des Dekrets vom 28. Oktober
1920. B.O.G. 1922, S. 167.

*esetz vom 30. Dezember 1923 betr. die Ausdehnung der Altersversorgung
für die Angestellten der grossen innerfranzösischen Eisenbahnnetze auf
das Personal der elsass-lothringischen Eisenbahnen. B.0.G. 1924, S. 3.

*esetz vom 19. Februar 1924 betr, die Bestätigung des Dekrets vom 15. März
1920. B.O.G. 1924, S. 44.

zesetz vom 1. Juni 1924 betr. die Einführung der französischen Zivil-
zesetzgebung in den Departements des Ober- und Niederrheins und
der Mosel. B.O0.G. 1924, S. 139.

*esetz vom 24, Juli 1925 betr. die Reorganisation der Verwaltung der
Departements des Ober- und Niederrheins und der Mosel. B.O.G.
1925, S. 137,

äesetz vom 6, Juni 1926 betr. die Bestätigung des Dekrets vom 28. Dezember
1924. B.O.G. 1926, S. 87.

Verordnungen

Yerordnung vom 15. März 1920 betr. Regelung der Anwendung der Ver-
sicherungsgesetze auf die Bergwerkaufsichtspersonen in Elsass und
Lothringen. B.O.G. 1920, S. 123.

Verordnung vom 28, Oktober 1920 betr. gewisse Bestimmungen aus dem
Gebiet der Kranken- und Invalidenversicherung in der in den Departe-
ments des Ober- und Niederrheins und der Mosel geltenden Versiche-
zungsordnung. B.O0.G. 1920, S. 267.

Verordnung vom 19. Februar 1921 betr. die Ersatzkassen für die Kranken-
versicherung ($$ 503 ff. R.V.O.) B.O.G. 1921, S. 63,

Verordnungen vom 14. Oktober 1921 und 27. Januar 1922 betr. 1. Anwen-
dung der Gesetze über die Wochenhilfe in den Departements des Ober-
and Niederrheins und der Mosel mit Wirkung vom 1. Januar 1922 ;
2. Verlegung des Inkrafttretens auf den 1. Mai 1922. B.O.G. 1922,
5. 4 und 47.

GG. 0. = Gewerbeordnung.
* B. 0. G. = Bulletin de l’Office gön6ral des Assurances sociales d’Alsace et de Lorraine,
        <pb n="845" />
        ANHANG

855
Verordnung vom 1. März 1922 betr. die Inkraftsetzung der vom Völker-
bundsrat angenommenen Vorschläge bezüglich der Sozialversicherung
in Elsass und Lothringen. B.O,G. 1922, S. 76.

Verordnung vom 11. Juli 1923 betr. die Ausführungsbestimmungen zum
Gesetz vom 17. April 1923 (Artikel 12). B.O.G. 1923, S. 149.

Verordnung vom 14. Mai 1924 betr. die Befreiung der dem Pensionsgesetz
vom 9. Juni 1853 unterworfenen Beamten sowie der im Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Juli 1923 über das Statut der elsass-lothringischen
Beamten genannten und seit dem Waffenstillstand rekrutierten Staats-
angestellten von der Krankenversicherung. B.O.G. 1924, S, 104.

Verordnung vom 28. Dezember 1924 betr. die Befreiung der festangestellten
Post- und Telegraphenarbeiter der Departements des Ober- und Nieder-
rheins und der Mosel von der Krankenversicherung. B.O0.G. 1925, S. 4.

Verordnung vom 21. Dezember 1925 betr, Abänderung gewisser Bestim-
mungen der Reichsversicherungsordnung vom 19, Juli 1911 betr. die
Krankenversicherung. B.O.G. 1926, S. 31.

DURCHFÜHRUNGSERGEBNISSE
Amtliche Nachrichten des Hauptversicherungsamtes für Elsass und Loth-
ringen. Strassburg, 1919-1926,

Geschäftsberichte des Statistischen Amtes für Elsass und Lothringen, Strass-
burg, 1921-1924,

Internationale Ausstellung zur Jahrhundertfeier Pasteurs : Die Sozialver-
sicherung in Elsass-Lothringen. Strassburg, 1923.

MovLIN, GO. : Zur Reform der deutschen Sozialversicherung seit der Revolution
von 1918. Les Presses Universitaires, Paris. 1925.

SONDERGESETZGEBUNG ;

(esetze

Gesetz vom 29. Dezember 1905 über die Fürsorgekasse der französischen
Seeleute gegen berufliche Gefahren und Unfälle. J.O0. vom 30. De-
zember 1905. B.L. 1906, Nr. 2707, S. 1457. B.I.A. 1907, S. 89.

Clesetz vom 19. April 1906 über die Handelsmarine. J.O0. vom 20. April
1906. B.L. 1906, Nr. 2722, S. 134.

Gesetz vom 14. Juli 1908 über die won der See-Invalidenkasse gewährten
Versorgungsgenüsse. J.O. 1908, vom. 15.-16. Juli, S, 4910, B.L. 1908,
Nr. 2972, S. 1257.

(tesetz vom 19. April 1910 betr. Abänderung des Art. 12 des Gesetzes vom
29, Dezember 1905 über die Fürsorgekasse der französischen Seeleute.
J.0. 1910, vom 22. April, S. 3694.

(Gesetz vom 13. Juli 1911 betr. Ergänzung des Art. 9 des Gesetzes vom
29. Dezember 1905 über die Fürsorgekasse der französischen Seeleute.
J.0. 1911, vom 19. Juli, S. 5977. B.I.A. 1912, S. 336.

(4esetz vom 18. Januar 1918 betr. Abänderung des $ 5 des Art. 5 des Gesetzes
vom 29. Dezember 1905, womit ein Fürsorgefonds für französische
Seeleute errichtet wird. J.O. 1918, vom 22. Januar, S. 810. B.L. 1918,
Nr. 218. S. 116.

ı J.O0. = Journal Officiel (Staatsblatt), B. L. = Bulletin des Lois (Gesetzblatt).
B. O0. M. = Bulletin officiel de la Marine.
        <pb n="846" />
        356

ANHANG

Gesetz vom 30. Dezember 1920 betr. Erhöhung der von der See-Invaliden-
kasse und vom Fürsorgefonds für französische Seeleute gewährten
Versorgungsgenüsse. J.Ö. 1920, vom 31. Dezember, S. 21778. B.L.
1920, Nr. 288, S. 5742.

tesetz vom 14. August 1924 betr. Erhöhung der von der See-Invaliden-
kasse gewährten Versorgungsgenüsse. J.O. 1924. vom 15. August. S. 7660.
Verordnungen

Verordnung vom 14. April 1906 zur Durchführung des Gesetzes vom
29. Dezember 1905 über die Fürsorgekasse der französischen Seeleute.
J.O0. 1906, vom 22. April. B.L. 1906, Nr. 2731, S. 597.

Verordnung vom 16. August 1908 betr. die Durchführung des Gesetzes
vom 14, Juli 1908 über die Versorgungsgenüsse der Seeleute. J.O.
1908, vom 20. August.

Verordnung vom 21. April 1909, womit die Verordnung vom 16. August 1908
hinsichtlich des Zeitpunktes der Untersuchung der an der Fürsorgekasse
beteiligten Personen abgeändert wird. B.O.M. 1909, S. 385.

Verordnung vom 16. November 1911, womit die Bestimmungen der Gesetze
vom 29. Dezember 1905 und 14. Juli 1908 auf französische Seeleute,
die mit Zustimmung des Marine-Ministers auf Schiffen der marok.
kanischen Regierungsschiffe beschäftigt sind, ausgedehnt werden.
J.O. 1911, vom 19. November, S. 9216.

Yerordnung vom 8. September 1912 betr. die Durchführung des Art. 262
and 263 des Handelsgesetzbuches über die Behandlungskosten und die
Heimbeförderung von Angehörigen der Handelsmarine, die infolge von
Krankheit oder Verwundung im Auslande zurückgelassen wurden.
JO. 1912, vom 15. September, S, 8084.

Verordnung vom 30. Dezember 1920, womit für eine Dauer von drei Jahren
die Bestimmungen des Dekretes vom 15. Februar 1919 betr. die Ermäch-
tigung der Kolonial- und konsularischen Seebehörden zur zeitweisen
Erhöhung des mit Verordnung vom 8. September 1912 festgesetzten
Tarifes für die Behandlung und die Heimbeförderung der im Auslande
infolge von Krankheit oder Verwundung zurückgelassenen Angehörigen
der Handelsmarine verlängert werden. J.O. 1921, vom 4. J anuar, S. 240,

Verordnung vom 12, Juli 1924 betr. die Zusammensetzung der besonderen
Untersuchungskommissionen (2. Ergänzung zur Sammlung der Gesetze
and Verordnungen betr. die französische Handelsmarine. &amp;. 143)
Ministerialerlasse

Ministerialerlass vom 20. April 1906 über die Fürsorgekasse der franzö-
sischen Seeleute. B.O.M. 1906, S, 370.

Ministerialerlass vom 20. Oktober 1907 über die Fürsorgekasse der fran-
zösischen Seeleute. B.O.M. 1907, S. 1197.

Ministerialerlass vom 31. Dezember 1920 betr. Durchführung des Gesetzes
vom 30. Dezember 1920 über die See-Invalidenkasse und die Fürsorge-
kasse der französischen Seeleute. J.O. 1921. vom 5. Januar, 8. 290.
DURCHFÜHRUNGSERGEBNISSE

RIPERT, Georges : Droit maritime (Seerecht). Band I, Kapitel III, S. 574-
592; 613-629; 671-699, 2. Aufl. Rousseau &amp; Cie. Paris, 1922.

RISSER, R. : Die Rechnungsergebnisse der Fürsorgekasse der französischen
Seeleute. Vierteljahrsschrift des Instituts der französischen Versiche-
rungsmathematiker, März 1914.

JAMBON, M. : Die Fürsorgekasse der französischen Seeleute. Figuiere. Paris,
1926.
        <pb n="847" />
        ANHANG

857
Bergleute
SONDERGESETZGEBUNG

Gesetze

Gesetz vom 29. Juni 1894 über die Hilfs- und Versorgungskassen der Berg-
leute. J.O. 1894, vom 30, Juni. B.L. 1894, Nr. 1637, S. 1049.

Gesetz vom 16. Juli 1896, womit Art. 11 des Gesetzes vom 29. Juni 1894
über die Hilfs- und Versorgungskassen der Bergleute abgeändert wird.
J.0. 1896, vom 18. Juli. B.L. 1896, Nr. 1793, S. 233.

Gesetz vom 1. April 1898 über die Hilfskassen auf Gegenseitigkeit. J.O.
1898, vom 5. April. B.L. 1898, Nr. 1954, S. 1056.

Gesetz vom 9. April 1898 betr. die Entschädigung von Arbeitsunfällen.
J.O0. 1898, vom 10. April. B.L. 1898, Nr. 1977, S. 837,

Gesetz vom 2. April 1906 über die Teilnahme: der Bergwerksaufsichts-
beamten an den Hilfs- und Versorgungskassen der Bergleute. J.0. 1906,
vom 7. April. B.L. 1906, Nr. 2774, S. 2469.

(Gesetz vom 25. Februar 1914, wodurch das Gesetz vom 29. Juni 1894
abgeändert und eine selbständige Versorgungskasse für Bergleute
geschaffen wird. J.O. 1914, vom 26. Februar. B.L. 1914, Nr. 124, S. 427,

(Gesetz vom 23. November 1918 betr. die Abänderung des Art. 4 des Gesetzes
vom 25. Februar 1914, womit das Gesetz vom 29. Juni 1894 abgeändert
und eine selbständige Versorgungskasse für Bergleute geschaffen wird,
und betr. die Abänderung des Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1894
über die Hilfs- und Versorgungskassen für Bergleute. J.O. 1918, vom
25. November. B.L. 1918, Nr. 238, S. 2659.

Gesetz vom 14. März 1923 betr. Abänderung des Art. 16 des Gesetzes vom
29. Juni 1894 über die Hilfskassen für Bergleute. J.O. 1923, vom
16. März, S. 2498.

Gesetz vom 24. Dezember 1923 betr. Erhöhung der Alters- und Invaliden-
rente der Bergleute. J.O. 1923, vom 25. Dezember, S. 11989, und vom
30. Dezember, S. 12204. G.R. 1923, Fr. 3, A.

Gesetz vom 28. Dezember 1923, womit die Bestimmungen der Gesetze
über die Versorgung und Versicherung der Bergarbeiter auf Neben-
betriebe von Bergwerksunternehmungen ausgedehnt werden. J.0. 1923.
vom 29. Dezember, S. 12156. G.R. 1923, Fr. 3, B.
Verordnungen
Verordnung vom 25. Juli 1894 zur Durchführung des G 4
1894 über die Hilfs- und ersonzungsbaceen für Borelouter 7. ke
vom 26. Juli. B.L. 1894, Nr. 1649, S. 340. ek 1
Verordnung vom 14. August 1894 zur Durchführung d
- er Art. 1, 2,
305 Gesten vom 20° Jun 1904 br die HR und Vorsrgungekascen
"a re. 30, 150, vom 15. August, Bıßn 1804, Nr. 1640,
Verordnung vom 28. Dezember 1906 zur Durchführung des Gesetzes vom
2, April 1906 über die Teilnahme der Bergwerkaufsichtsbeamten an
den Hilfs- und Versorgungskassen für Bergleute. J.O. 1907, vom
3, Januar. B.O.T. 1907, S. 261.

Verordnung vom 13. Juli 1914 betr. allgemeine Durchführungsbestimmungen
zum Gesetz vom 25. Februar 1914, womit das Gesetz vom 29. Juni 1894
abgeändert und eine selbständige Versorgungskasse für Bergarbeiter
geschaffen wird. J.O. 1914, vom 14. Juli. B.L. 1914, Nr. 133, S. 1868.

Verordnung vom 11. Februar 1920, womit auf Grund des Abs. 2 des Art. 1
und des Art. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1894 die Schieferbrüche deı
Bergwerksbetrieben gleichgestellt werden. J.O. 1920, vom 13. Februar,
S. 2354.
© B. 0. T. = Bulletin de l’Office du Travail.
        <pb n="848" />
        358

ANHANG

ALLGEMEINE GESETZGEBUNG

GRIECHENLAND !

Gesetz vom 16. Juli 1922, Nr. 2868, betr. die Pflichtversicherung der Arbeiter
und Angestellten in privaten Betrieben. E, 1922, Nr. 119, S. 554.
G.R. 1922, Gr. 3.

Xgl. Verordnung vom 19. November 1923 zur Abänderung und Ergänzung
des Gesetzes Nr. 2868 über die Pflichtversicherung der Arbeiter und
Angestellten in privaten Betrieben. E. 1923, Nr. 345, 28. November,
S. 2493. G.R. 1923, Gr. 6.

Kgl. Verordnung vom 8. Dezember 1923 betr. den Wortlaut des Gesetzes,
Nr. 2868, abgeändert und ergänzt durch Kgl. Verordnung vom
19. November 1923. E. 1923, Nr. 373, 21. Dezember, S. 2690, G.R. 1923,
Gr. 6. B.

Verordnung vom 4. Februar 1925 über die Bestellung der Mitglieder des
Aufsichtsrates der Arbeiterversicherung, abgeändert durch Verordnung
vom 5. März 1925. E. 1925, E. 1925. Nr. 61, S. 335,

DURCHFÜHRUNGSERGEBNISSE

Mitteilungen über Sozialversicherung, herausgegeben von der Kranken.
and Hilfskasse der Tabakarbeiter in Saloniki, Nr. 1, 2, 3 von 3927.

GROSSBRITANNIEN 2

ALLGEMEINE GESETZGEBUNG

Fesetze

esetz vom 7. August 1924 über die Neufassung der Vorschriften betr.
die staatliche Krankenversicherung. G.R. 1924, GB, 6.

Gesetz vom 10. November 1921 zur vorübergehenden Ausdehnung des
Zeitraums, während dessen Arbeitslose auf Grund der allgemeinen
Bestimmungen der Krankenversicherungsgesetze von 1911-1921 ver-
sichert bleiben dürfen. GR, 1921 (Zweiter Teil), CB. 1.

tesetz vom 29. Mai 1924 betr. weitere Aufwendungen zur Bestreitung
der Kosten der Arzthilfe und der aus der Durchführung der Gesetze
über die Krankenversicherung erwachsenden Verwaltungsauslagen, zur
Abänderung des Art. 29 des Krankenversicherungsgesetzes von 1918
und zu damit zusammenhängenden Zwecken, G.R. 1924, GB. 2.

tesetz vom 7. August 1925 zur Schaffung von Renten für Witwen, Waisen
und Personen vom 65. bis zum 70. Lebensjahr, zur Einführung ent-
sprechender Beitragsleistungen und zur Abänderung der gesetzlichen
Bestimmungen über Kranken- und Arbeitslosenversicherung und
Altersrenten. C.R. 1925, GB. 7.

+esetz vom 16, Juni 1926 betr. Herabsetzung der den öffentlichen Kassen
obliegenden Leistungen und Erhöhung der den Kassen verfügbaren
Mittel durch Zuwendungen aus dem Staatsschatz oder in anderer Weise.
QA4.R. 1926, G..B. 7.

* E. = Ephemeris Kyberneseos (Staatsblatt),
* Abkürzungen: N. H. I. = Statutes, Regulations and Orders relating to National
Health Insurance. London, H. M. Stationery Öffice, n. d. 709 S. Preis 58.
        <pb n="849" />
        ANHANG

859
Verordnungen

Ver vom Jahr 1924 über gelegentliche Dienstverrichtungen. N.H.[I,,

Verordnung vom Jahr 1924 betr. die Aussenarbeiter. N.H.I., S. 638.

VS vom Jahr 1924 betr. die Bediensteten der Gemeinden. N.H.I.,

. 640.

Verordnung vom Jahr 1924 betr, die am Fischzug beteiligten Fischer.
N.H.I., S. 642.

Verordnung vom Jahr 1924 betr. Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit
dem Irischen Freistaat. N.H.I., S. 649.

DURCHFÜHRUNGSERGEBNISSE
Bericht über die Durchführung des ersten Teiles des Gesetzes betr. die

A Krankenversicherung in England in den Jahren 1912-1913

r. 6007. .
Bericht über die Durchführung der staatlichen Krank i i

Jahren 1914-1917, Nr. 8890. van mein in dem
Jahresberichte des Gesundheitsministeriums’: Erster Bericht, Nr. 913;
Zweiter Bericht, Nr. 1446; Dritter Bericht, Nr. 1713; Vierter Bericht,
Nr. 1944 ; Fünfter Bericht, Nr. 2213; Sechster Bericht, Nr. 2450 ;
Siebenter Bericht, Nr. 2724.

Bericht über die Durchführung der staatlichen Krankenversicherung in
Schottland in den Jahren 1917-1919. Nr. 827.

Jahresberichte des Schottischen Gesundheitsamtes : Erster Bericht, Nr. 825;
Zweiter Bericht, Nr. 1319 ; Dritter Bericht, Nr. 1697 ; Vierter Bericht,
Nr. 1887 ; Fünfter Bericht, Nr. 2156 ; Sechster Bericht, Nr. 2416, und
Siebenter Bericht, Nr. 2674.

Rechnungsabschlüsse der staatlichen Krankenversicherung für die Geschäfts-
jahre 1919, 1921, 1922 und 1923.

Bericht des staatlichen Versicherungssachverständigen über den Ver-
mögensstand der anerkannten Hilfsvereine am 31. Dezember 1918.
Nr. 1668.

Zweiter Bericht des staatlichen Versicherungssachverständigen über den
Vermögensstand der anerkannten Hilfsvereine, 1927, Bericht Nr. 2785.

Vorläufiger und endgültiger Bericht der mit der Prüfung der Vermögenslage
und Verwaltung der anerkannten Hilfsvereine betrauten Regierungs-
kommission. 1916. Nr. 8251 und 8396.

Bericht der mit der Prüfung der staatlichen Krankenversicherung betrauten
königlichen Kommission. 1926. Nr. 2596,

Zusatz zum Verhandlungsbericht der mit der Prüfung der staatlichen
Krankenversicherung betrauten königlichen Kommission. I. Teil:
Berichte der Regierungsstellen. 1924.

Nordirland

ALLGEMEINE GESETZGEBUNG

Gesetz vom 7. August 1924 über die Neufassung der Vorschriften betr.
die Krankenversicherung. G.R. 1924, G.B. 6.

Gesetz vom 10. November 1921 zur vorübergehenden Ausdehnung des
Zeitraums, während dessen Arbeitslose auf Grund der allgemeinen
Bestimmungen der Krankenversicherungsgesetze von 1911-1921 ver-
sichert bleiben dürfen. G.R. 1921 (Zweiter Teil), A.B. 1.
        <pb n="850" />
        360

ANHANG

Gesetz vom 5. Juli 1922 betr. weitere Aufwendungen zur Bestreitung der
nach dem Gesetze über die Krankenversicherung in Nordirland. erwach-
senden Kosten und zur Abänderung des Art. 29 des Krankenversi-
cherungsgesetzes von 1918 und zu damit zusammenhängenden Zwecken.
G.R. 1926, G.B. 8.

xesetz vom 29, Mai 1924, enthaltend weitere Bestimmungen über die
Verwaltungsausgaben für bestimmte durch das Gesetz über die Kranken-
versicherung in Nordirland vorgesehene Leistungen, und betr. die
Abänderung des Art. 29 des Gesetzes von 1918 über die Krankenver-
sicherung und damit zusammenhängende Zwecke, G.R. 1924, G.B. 7.

tesetz vom 6. November 1925 zur Schaffung von Renten für Witwen,
Waisen und Personen vom 65. bis zum 70. Lebensjahr, zur Einführung
entsprechender Beitragsleistungen und zur Abänderung der Gesetze
über Kranken- und Arbeitslosenversicherung und Altersrenten.

gesetz vom 1. Juni 1926 betr. Herabsetzung der den Kassen obliegenden
Leistungen und Erhöhung der den Kassen verfügbaren Mittel durch
Zuwendungen aus dem Staatsschatz von Nordirland oder in anderer
Weise. GÖ,.R. 1926. G.B. 8.

[RISCHER FREISTAAT

ALLGEMEINE ÖESETZGEBUNG

esetz vom 16, Dezember 1911 betr. die Invalidenversicherung, die Vor-
beugung und Behandlung von Krankheiten, die Erwerbslosenversiche-
rung und einige andere verwandte Gegenstände. B.I.A. 1912, S. 453.

esetz vom 15. August 1913 betr. Abänderung der Abschnitte I und III
des Gesetzes vom Jahre 1911 über die Krankenversicherung. 3 und
4 Geo. V, ce. 37.

Gesetz vom 16. März 1915 betr. Abänderung des Abschnittes I des Gesetzes
vom Jahre 1911 über die Krankenversicherung. 5 Geo. V, c. 62,
+esetz vom 17. Mai 1917, womit die Bestimmungen über die Kranken-
versicherung hinsichtlich der infolge des Krieges invalid gewordenen

Personen abgeändert werden.

4esetz vom 6. Februar 1918 betr. Abänderung der Gesetze über Kranken-
versicherung. 7 und 8 Geo. V, c. 62.

‚tesetz. vom 15. August 1919 betr. Abänderung der Einkommensgrenze
in der Krankenversicherung und einige andere Gegenstände. 8 und
10 Geo. V, c. 36.

‚+esetz vom 20. Mai 1920 betr. Abänderung der Gesetze über Kranken.
versicherung. 10 und 11. Geo. V, e. 10.

*esetz vom 28, August 1921 betr. Abänderung der in den Gesetzen aus
dem Jahr 1911 bis 1920 über die Krankenversicherung enthaltenen
Geldansätze und betr. Erhöhung der in den Versicherungsausschüssen
zugestandenen. Verwaltungsauslagen und Verringerung der Zahl der
Mitglieder der Versicherungsausschüsse,

‚Agsetz vom 10. November 1921 zur vorübergehenden Ausdehnung des
Zeitraums, während dessen Arbeitslose auf Grund der allgemeinen
Bestimmungen der öffentlichen Krankenversicherungsgesetze von 1911-
1921 versichert bleiben dürfen. G.R. 1921 (Zweiter Teil), @.B.1.

Gesetz Nr. 20 vom 26. Juni 1923 betr. Abänderungen der Gesetze von
1911-1921 über die Krankenversicherung. G.R. 1923, Irl. 1. .

Sesetz Nr. 30 vom 28. Juli 1924 betr. die Errichtung eines Fonds zur Dek-
kung der Kosten ärztlicher Begutachtungen. G.R. 1924, Irl. 2.
        <pb n="851" />
        ANHANG

861
Gesetz Nr. 36 vom 15. Juli 1925 betr. den Fortbestand der mit der Aus-
gabe‘ von ärztlichen Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit
betrauten Stelle.
DURCHFÜHRUNGSERGEBNISSE
Vorläufiger Bericht des mit der Prüfung der Krankenversicherung und
des ärztlichen Dienstes betrauten Ausschusses. Dublin, Stationery
Office, 1925.

Bericht über die Durchführungsergebnisse des Gesetzes vom Jahre 1911
während der Jahre 1913 und 1914. Nr. 7496.

Bericht über die Durchführungsergebnisse des Gesetzes vom Jahre 1911
während der Jahre 1914 bis 1917. Nr. 8890.

Bericht über die Durchführungsergebnisse des Gesetzes vom Jahre 1911
während des Zeitraums November 1917-31. März 1920. Nr. 1147.
Bericht über die Durchführungsergebnisse des Gesetzes vom Jahre 1911

während des Zeitraums April 1920-31. März 1921.

ITALIEN (neue Provinzen) !

ÄLLGEMEINE GESETZGEBUNG
Gesetze

Königl. Gesetzdekret Nr. 2146 vom 29. November 1925, womit die Wirk-
samkeit der Gesetze über die soziale Versicherung auf die neuen Pro-
vinzen erstreckt wird. G.U. 12. Dezember 1925, Nr. 288, S. 4886,

Königl. Gesetzdekret Nr. 1308 vom 1. Juli 1926 betr. Abänderung des
Königl. Gesetzdekretes Nr. 2146 vom 29. November 1925, womit die
Wirksamkeit der sozialen Versicherung auf die neuen Provinzen erstreckt
wird. G.U. 1926, Nr. 179, S. 3476.

Königl. Gesetzdekret Nr. 1564 vom 13. August 1926 betr. Angleichung der
Bestimmungen über die Krankenversicherung in den neuen Provinzen
an jene, die das Personal der dem öffentlichen Interesse dienenden
Verkehrsbetriebe betreffen. G.U. 1926, Nr. 216, S. 4120.
Verordnungen

Königl. Verordnung Nr. 528 vom 4. März 1926, womit die Durchfü
verordnung zum königlichen Gesetzdekret Nr. 2146 vom 29. Nee
1925 betr. SA TSG der Wirksamkeit der sozialen Versicherungs-
gesetze auf die neuen rovinzen bestätigt wird. G.U. ;
1926, Nr. 81, S. 1467. vom 7. April

Ministerialverordnungen vom 30. April und 31, Juli 1926 betr. die Ermäch-
tigung zur Handhabung der Krankenversicherung in den En
vinzen. G.U. 10. August 1926, Nr. 184, S. 3549.

JAPAN?

ALLGEMEINE GESETZGEBUNG
Gesetze
Gesetz vom 22. April 1922, Nr. 70, über die K i
Nr. 2914, vom 22. April 1922. G.R. 1922, er wersicherung, Be

ı G. U. = Gazzetta Uffieiale,
2 KK. = Kammpo (Staatsblatt).
        <pb n="852" />
        362 ANHANG

A

Gesetz Nr. 34 vom 27. März 1926 zur Abänderung des Gesetzes über die
Krankenversicherung.

Gesetz Nr. 26 vom 27. März 1926, wodurch ein besonderer Fonds für die
Krankenversicherung geschaffen wird.

Gesetz Nr. 46 vom 28. März 1911 über Fabrikbetriebe, abgeändert durch
Gesetz Nr. 33 vom 29. März 1923. K. Nr. 3197 vom 30. März 1923.
G.R, 1923, Jap. 1.

Gesetz Nr. 22 vom 22. Juli 1924, womit die Vorschriften über Bergwerke
abgeändert werden. K., Sondernummer vom 22. Juli 1924. GC. R. 1924,
Jap. 2.
Verordnungen

Kaiserliche Verordnung Nr. 243 vom 30. Juni 1926 betr. Durchführung des
Krankenversicherungsgesetzes.

Verordnung vom 2. August 1916 zur Durchführung des Fabrikgesetzes.
B.IL.A. 1917.

Kaiserliche Verordnung Nr. 152 vom 5. Juni 1926 betr. den Wirksamkeits-
beginn des Gesetzes über Mindestlöhne und des zur Abänderung des
Fabrikgesetzes ergangenen Gesetzes Nr. 33 von 1923. K. Nr. 4135
vom 7. Juni 1926. G.R. 1926, Jap. 1, A.

Kaiserliche Verordnung Nr. 153 vom 5. Juni 1926, womit die Durchführungs-
verordnung zum Fabrikgesetz abgeändert wird. K. Nr. 41835 vom
7. Juni 1926. G.R. 1926, Jap. 1, B.

Verordnung des Innenministers Nr. 36 vom 1. Juli 1926 zur Durchführung
des Krankenversicherungsgesetzes.

Verordnung des Ackerbau- und Handelsministers Nr. 19 vom 3. August
1916 zur Durchführung des Fabrikgesetzes.

Verordnung des Ackerbau- und Handelsministers Nr. 21 vom 3. August
1916 betr. die Arbeit und den Hilfsdienst in Bergwerksbetrieben.
Verordnung des Innenministers Nr. 13 vom 7. Juni 1926 betr. Abänderung
der Durchführungsverordnungen über das Fabrikgesetz. K. Nr. 4135

vom 7. Juni 1926. G.R. 1926, Jap. 1, C.

Verordnung des Innenministers Nr. 17 vom 24. Juni 1926 betr. Abänderung
der Verordnungen über die Arbeit und den Hilfsdienst in Bergwerks-
betrieben. K. Nr. 4150 vom 24. Juni 1926. G.R. 1926, Jap. 2. B.
LETTLAND !
ALLGEMEINE QESETZGEBUNG
Bestimmungen betr. die Versicherung der Arbeiter und anderen Lohn-
angestellten in Krankheitsfällen. Herausgegeben von der Kodifikations-
abteilung des Justizministeriums im Jahre 1922. G. R. 1922, Lett. 2.

Verordnung vom 14. Juni 1923 über die Kranken- und Unfallversicherung
der Arbeitnehmer in der Fischerei. V.V. Nr. 127, 1923.

Verordnung vom 8. September 1923 über die Versicherung der vorüber-
gehend oder nur im Nebenberuf beschäftigten Arbeitnehmer. V.V.
1923, Nr. 199,

Verordnung vom 27. Oktober 1923 über die Krankenversicherung der
Arbeitnehmer in Forstbetrieben. V. V. 1923, Nr. 241.

Verordnung vom 2, Juni 1923 über die Krankenversicherung der Gewerbe«
treibenden. V.V., 1923, Nr. 118.

‘ V. V. = Valdibas Vestnesis (Staatsblatt,
        <pb n="853" />
        ANHANG 863

Verordnung vom 21. April 1923 über den Beitritt der Arbeitnehmer neu
geschaffener Betriebe zur Krankenkasse. V.V. 1923, Nr. 120.

Verordnung vom 15. Januar 1924 über den Beitritt von Betrieben zu den
Krankenkassen. V.V. 1924, Nr. 15.

Verordnung vom 22. November 1923 über die Krankenversicherung der
zum Militärdienst einberufenen Personen. V.V. 1923, Nr. 261.

Verordnung vom 4. Februar 1924 über die Wochenhilfe an Versicherte,
die den Anspruch auf Geldleistungen noch nicht erworben haben.
V. V. 1924, Nr. 30.

Verordnung vom 7. Februar 1924 über Mitglieder, die im Falle eines Arbeits-
unfalles keine Geldleistungen erhalten. V. V. 1924, Nr. 33.

Vorläufige Vorschrift vom 11. August 1921 über die Krankenpflege. V.V.
1921, Nr. 179.

Vorschrift vom 28. Februar 1923 über den Übergang der Krankenpflege-
einrichtungen an die Krankenkassen. V.V. 1923, Nr. 48.

Verordnung vom 17. August 1923 über die Krankenpflege der Mitglieder
der Krankenkassen. V.V. 1923, Nr. 179.

Verordnung vom 13. September 1923 über die Krankenpflege der Arbeit-
nehmer. V.V. 1923, Nr. 203.

Beschluss vom 2. Juni 1923 über die nach der Niederkunift zu gewährenden
Geldleistungen. V.V. 1923, Nr. 118,

Beschluss vom 2. Juni 1923 über die Wartezeit für die Wochenhilfe. V.V.
1923, Nr. 118.

Verordnung vom 25. Januar 1924 über die Bezugsdauer der Geldleistungen
im Falle von Krankheit, Unfall und Wochenbett. V.V. 1924, Nr. 23.

Verordnung vom 17. August 1923 über die Familienhilfe. V.V. 1923.
Nr. 179.

Verordnung vom 14. Juni 1923 über Beiträge und Leistungen an beurlaubte
oder fristlos entlassene Versicherte, abgeändert durch Verordnung vom
15. Januar 1926. V,V. 1926, Nr. 14.

Verordnung vom 17. August 1923 über Krankenurlaub. V.V. 1923,
Nr. 179.

Verordnung vom 23. April 1923 betr. die Lohnlisten und die Einbringung
von Beitragsrückständen, V.V. 1923, Nr. 87.

Verordnung vom 25. Mai 1923 über die finanzielle Beteiligung des Staates
an der Krankenversicherung. V.V. 1923, Nr. 110.

Verordnung vom 23. August 1923 über die Beisetzung der Vollzugsklausel
durch die Gewerbeinspektoren zu den an staatliche Unternehmungen
gerichteten Zahlungsaufträgen. V.V. 1923, Nr. 185.

Verordnung vom 9. August 1923 über die Rechnungsabschlüsse und die
Mitteilung der Mitgliederstände an den Arbeitsminister, abgeändert
am 8. Januar 1924. V.V. 1924; Nr. 7.

Verordnung vom 24. Oktober 1921 über die Fristen und die Abrechnung
zwischen den Krankenkassen und der Unfallversicherungskasse. V,V.
1921, Nr. 243.

Verordnung vom 2. Juni 1923 über die von Arbeitgebern den Kranken-
kassen zu erstattenden Auskünfte. V.V. 1923, Nr. 118.

Verordnung vom 14. August 1923 betr. die Vordrucke für die von den
Arbeitgebern an ‚die Krankenkassen zu liefernden Auskünfte. V.V.
1923, Nr. 177.

Verordnung vom 1. Juni 1922 über den Arbeiterschutz und die Arbeiter-
versicherung. V.V. 1922, Nr. 126.

Verordnung vom 25. Januar 1924 über die Aufgaben der Gewerbeinspektoren
in bezug auf die Krankenkassen. V.V. 1924. Nr. 25.
        <pb n="854" />
        364

ANHANG
Verordnung des Arbeitsministers vom 12, Januar 1921 über die Verzeich-
nisse der Versicherten und die Lohnbücher. V.V. 1921, Nr. 11.

Verordnung vom 11. Mai 1921 über kostenlose Krankenanstaltspflege.
V.V. 1921, Nr. 105.

Verordnung vom 14, Januar 1924 betr. die Ambulatorien. V.V. 1924,
Nr. 15.

Abänderungsbestimmungen vom 25. April 1924 zur Verordnung über
die Krankenversicherung der vorübergehend oder nur gelegentlich be-
schäftigten Arbeitnehmer, V.V. 1924, Nr. 95.

A\bänderungsbestimmungen vom 29. September 1924 zur Verordnung
über die Krankenversicherung der vorübergehend oder nur gelegentlich
beschäftigten Arbeitnehmer. V.V. 1924, Nr. 224.

Abänderungsbestimmungen vom 2. Oktober 1924 zur Verordnung über
den Arbeiterschutz und die Arbeiterversicherung. V.V. 1924, Nr. 235.

Verordnung vom 8. November 1924 über Kinderzuschüsse in der Kranken-
versicherung. V.V. 1924, Nr. 257.

Abänderungsbestimmungen vom 5, Januar 1925 über die Krankenversiche-
rung der vorübergehend und zeitweise beschäftigten Arbeitnehmer.
V.V. 1925, Nr. 5,

Verordnung vom 15. Januar 1925 betr. Abänderungen der Verordnung
über die Versicherung der Gewerbetreibenden. V.V. 1925, Nr. 12.

Satzungen des Verbandes der Krankenkassen Lettlands, vom 20. Mai
1925. V.V. 1925, Nr. 114.

Verordnung vom 25. Juni 1925 über die Beistellung eines ausschliesslich
mit der Aufsicht der Krankenkassen betrauten Arbeitsinspektors.
V.V. 1925, Nr. 138,

Bestimmungen vom 23. Oktober 1925 über den Übergang von Versicherten
zu einer anderen Krankenkasse. V.V. 1925, Nr. 240.

Statuten des gemeinsamen Büros der Krankenkassen von Riga vom 26. Ok-
tober 1925. V.V. 1925, Nr. 254.

Verordnung vom 30. Dezember 1925 über den täglichen Durchschnitts-
lohn von Hifsarbeitern. V.V. 1926, Nr. 3.

Abänderungsbestimmungen vom 18. Februar 1926 über den Beitritt von
Betrieben zu den Krankenkassen. V.V. 1926, Nr. 40.

Verordnung vom 27. Februar 1926 über die Berechnung der Naturallei-
stungen. V.V. 1926, Nr. 48.

Verordnung vom 27. Februar 1926 über die Berechnung des Einkommens
der Kleinbauern. V.V. 1926. Nr. 48.

LITAUEN !

ALLGEMEINE ESETZGEBUNG

tesetz vom 9, Dezember 1925 über die Krankenkassen. V.Z. Nr. 227
vom 27. Mai 1926.

jesetz vom 23. März 1926 über das Oberversicherungsamt. V.Z. Nr. 225
vom 18. Mai 1926. G.R. 1926, Lit. 1.

‚esetz vom 28. September 1926 womit das Gesetz über die Krankenkassen
abgeändert wird. V.Z, Nr. 237 vom 21. Oktober 1926. G.R. 1926,
Lit. 1.

‘ V. Z. = Vyriausybes Zinios (Staatsanzeiger).
        <pb n="855" />
        ANHANG

865

LUXEMBURG *

ALLGEMEINE ÖESETZGEBUNG
Gesetz vom 17. Dezember 1925 betr. die Sozialversicherungsordnung.
M. 1925, Nr. 63, S. 877. G.R. 1925, Lux. 2, A.

Gesetz vom 31. Dezember 1925, womit Art. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember
1925 betr. die Sozialversicherungsordnung abgeändert wird. M. 1925,
Nr. 63, S. 1005. G.R. 1925, Lux, 2 B.

Grossherzogl. Beschluss vom 6. Januar 1926, wodurch.in Ausführung des
Gesetzes vom 31. Dezember 1925 über den für die Berechnung der
Barleistungen der Krankenkassen anzunehmenden Grundlohn ein
Höchstgrundlohn festgesetzt wird. M. 1926, Nr. 1, 8. 5.

Grossherzogl. Beschluss vom 26. März 1926 über die Zusammensetzung, die
Aufgaben und die Wirkungsweise des Zentralausschusses der Kran-
kenkassen. M. 1926, Nr. 11, S. 257.

CGirossherzogl. Beschluss vom 26. März 1926 betr. Festlegung der Wahl-
ordnung für Zentralvorstand, Generalversammlung und Vorstand der
Krankenkassen entsprechend dem Gesetz vom 17. Dezember 1925,
M. 1926, Nr. 11, S. 249.

Beschluss vom 10. April 1926 betr. die Errichtung von Bezirkskranken-
kassen gemäss Art. 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 1925 über die
Sozialversicherungsordnung. M. 1926, Nr. 13, S. 273.

Beschluss vom 10. April 1926 betr. Schliessung der Betriebskrankenkassen,
welche die im Gesetze vom 17. Dezember 1925 über die Sozialversiche-
rungsordnung vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen. M. 1926.
Nr. 13, S. 274,

Grossherzogl, Beschluss vom 11. Juni 1926, wodurch Art. 2 des Grossherzogl.
Beschlusses vom 26. März 1926 über die Zusammensetzung, die Auf-
gaben und die Wirkungsweise des Zentralausschusses der Kranken-
kassen abgeändert wird. M. 1926, Nr. 22, S. 436.

Grossherzogl. Beschluss vom 27. Dezember 1926 betr. Festsetzung des
Höchstgrundlohnes in Sachen der Krankenversicherung. M. 1926,
Nr. 62, S. 922,
DURCHFÜHRUNGSERGEBNISSE
DEPARTEMENT FÜR LANDWIRTSCHAPT UND SOZIALE FÜRSORGE : Die Kran-
kenversicherung im Grossherzogtum Luxemburg, 1923. (Zusammenfassung
der Durchführungsergebnisse für die Jahre 1913, 1919, 1920-1923.) Zen-
4+yraldruckerei Custay Soupnert. Luxemburg 1924.

NORWEGEN ?

ALLGEMEINE GESETZGEBUNG
Gesetz vom 6. August 1915 über die Krankenversicherung. N.L
S. 633. B.I.A. 1916, S. 195. B «1916,
Gesetz vom 15. Juni 1917 betr. Abänderung und Ergänzung des Gesetzes
vom 6, August 1915 über die Krankenversicherung, N.L. 1917, S. 350 ;
CC R 1920 Nor. 23 bis. *

1 M. = Memorial du Grand-Duche de Luxembourg ; Mömorial des Grossherzogtums
Luxemburg. .
” N. L. = Norsk Lovtidende (Norwegisches Gesetzblatt).
KRANKENVERSICHERUNG
        <pb n="856" />
        366

ANHANG
Gesetz vom 23. Juli 1918 betr. Abänderung und Ergänzung der Gesetze
vom 6. August 1915 und 15. Juni 1917 über die Krankenversicherung.
N.L. 1918, S. 489.

Provisorisches Gesetz vom 23. Juli 1918 betr. Erhöhung des Krankengeldes
und der Familienzuschüsse nach dem Gesetz vom 6. August 1915 über
die Krankenversicherung und dem Nachtragsgesetz vom 15. Juni 1917.
G.R. 1920, Nor. 3 bis.

Gesetz vom 10. Dezember 1920 betr. Abänderung und Ergänzung der
Gesetze vom 6. August 1915, 15. Juni 1917 und 23. Juli 1918 über
die Krankenversicherung. G.R. 1920, Nor. 3.

*esetz vom 16, Februar 1923 betr. Abänderung des Krankenversicherungs-
gesetzes vom 6. August 1915 und der ergänzenden Gesetze. N.L. 1923,
Nr. 7, S. 66. G.R. 1923, Nor. 3.

+esetz vom 17. Juli 1925 betr. Abänderung des Krankenversicherungs-
zesetzes vom 6. August 1915 und der Nachtragsgesetze. N.L. 1925,
Nr. 33. S. 426. C.R. 1925. Nor. 4.

DURCHFÜHRUNGSERGEBNISSE
Statistik des Königreichs Norwegen :
Die Krankenversicherung im Jahre:
1916-1918 ‚,
919. . .
1920. .
1921. .
1922 .
1923 .
1924 .

Serie VI, Nr. 174
VIT, » 8
VIT, » 32
VL, » 61
VII, » 94
VII, » 140
VII. » 180

ALLGEMEINE GESETZGEBUNG
jesetz vom 30. März 1888 über die Krankenversicherung der Arbeiter, in
der Fassung der Verordnung vom 20. November 1922. betr. den Text
des Gesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter. B.G.Bl. 1922,
Nr. 859.

VII. Novelle zum Krankenversicherungsgesetz, vom 21. Oktober 1921.
B.G.Bl. 1921, Nr. 581.

XVII. Novelle zum Krankenversicherungsgesetz, vom 3. Februar 1923.
B.G.Bl. 1923, Nr. 73. G.R. 1923, Öst. 3,

XVII. Novelle zum Krankenversicherungsgesetz, vom 21. Juni 1923.
B.G.Bl. 1923, Nr. 342.

XIX. Novelle zum Krankenversicherungsgesetz, vom 26. September 1923.
B.G.Bl. 1923, Nr. 539.

XX. Novelle zum Krankenversicherungsgesetz, vom 27. März 1924.
B.G.Bl. 1924, Nr. 90. G.,R. 1924, Öst. 2.

XXI. Novelle zum Krankenversicherungsgesetz, vom 30, Juni 1924.
B.G.Bl. 1924, Nr. 214. G.R. 1924, Öst, 2.

Bundesgesetz vom 18. März 1925 betr. Massnahmen zur Vereinfachung der
BADER 1? Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. B.G.Bl.
1925, Nr. #

. Abkürzung: B. G, Bl. = Bundesgesetzblatt.
        <pb n="857" />
        ANHANG

867
Bundesgesetz vom 28. Dezember 1926 betr. die Organisation der Kranken-
kassen (Krankenkassenorganisationsgesetz). B.@.Bl. 1927, Nr. 3.
Bundesgesetz vom 29. Dezember 1926 betr. die Kranken-, Stellenlosen-,
Unfall- und Pensionsversicherung der Angestellten (Angestellten.
versicherungsgesetz). B.G.Bl. 1926, Nr. 88, G.R. 1926. — Oest. 6.

Bundesgesetz vom 1. April 1927 betr. die Arbeiterversicherung. B.G.Bl.
1927. Nr. 32, G.R. 1927. — DOest. 4.

SONDERGESETZGEBUNG
Landwirtschaftliche Arbeiter 1
Burgenland
Gesetz vom 7. März 1925 betr. die Krankenversicherung der in der Land-
und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten.
L.G.Bl. 1925, Nr. 17.
Kärnten
Gesetz vom 26. Mai 1925 betr. die Krankenversicherung der in der Land.
und Forstwirtschaft Beschäftigten. L.G.Bl. 1925, Nr. 27.
Nieder-Österreich
Gesetz vom 4. Februar 1925 über die Krankenversicherung der ausschliess-
lich oder vorwiegend in der Landwirtschaft Beschäftigten. L.G.Bl.
1925. Nr. 9.
Salzbura
Gesetz vom 6. Dezember 1902 betr, die Gemeindekrankenkassen für Dienst-
boten und Tagelöhner. L.G.Bl. 1902. Nr. 5.

Steiermark
Gesetz vom 20. März 1925 betr. die Regelung der Krankenversicherung der
in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Personen. L.G.Bl.
1925. Nr. 26.
"Tirol
Gesetz vom 16. Dezember 1924 betr. die Regelung der Krankenversicherung
der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Dienstboten. L.G.Bl-
1925. Nr. 5.
Vorarlberg
Gesetz vom 3. Februar 1925 betr. die Krankenversicherung der in der
Ve ndwirtschaft beschäftigten Personen. L.G.Bl. 1925. Nr. 58.

Wien
Gesetz vom 13. Februar 1925 betr. die Krankenversicherung der hli
lich oder vorwiegend in der Landwirtschaft b AfG U
Me A eschäftigten Personen.
Staatsangestellte
Gesetz über die Krankenversicherung der Staatsbediensteten, vom 13. Juli
1920. B.G.Bl. 1920, Nr. 311.

tt Abkürzung: L. G, Bl. = Landesgesetzblatt.
        <pb n="858" />
        368

ANHANG
Bundesgesetz vom 10. März 1922 über die Ausdehnung der Krankenver-
sicherung nach dem Gesetz vom 13. Juli 1920. B.G.Bl. 1922, Nr. 154.

Bundesgesetz vom 19. Juli 1923, womit einige Bestimmungen des Gesetzes
vom 13, Juli 1920 abgeändert und ergänzt werden. B.G.Bl. 1923,
Nr. 429.

Bundesgesetz vom 2, Juli 1925, betr. Abänderung des Gesetzes vom 13. Juli
1920. B.G.Bl. 1925, Nr. 220.

3Zundesgesetz vom 28, Juli 1925, womit einige Bestimmungen der Gesetze
vom 13. Juli 1920 und 10. März 1922 abgeändert und ergänzt werden.
B.O.Bl. 1925. Nr. 282

DURCHFÜHRUNGSERGEBNISSE
Krankenkassenstatistik für die Jahre:
1918 ;: Amtliche Nachrichten des Bundesmini-
steriums für soziale Verwaltung. Nicht-
amtlicher Teil.
[919 :
1920 :
1921 :
‚922 :
1923 :
1924 :
19925 +

{dem
[dem
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Tdem
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"dem

(921, Nr. 13
1922, » 9
1924, » 1-2
1924, » 7-8
1925, »
1925, » 9-10
1926, © 4-5
1927. » 67
Verband der Krankenkassen Wiens, Nieder-Österreichs und des Burgen-
lands. Jahresberichte 1922, 1923, 1924.

Berichte der Wiener Bezirkskrankenkasse. 1924.

Jahresbericht der Allgemeinen Arbeiter-Kranken- und -Unterstützungs-
kasse in Wien. 1924,

Bruderladenstatistik : Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung. Nichtamtlicher Teil. 1926. Nr. 7-8. 1919-1924.

POLEN 1!

ALLGEMEINE ÖESETZGEBUNG
tesetz vom 19. Mai 1920 über die obligatorische Krankenversicherung.
D.U. 1920, Nr. 44, poz. 272, S. 723. G.R. 1920, Pol. 3. .

Jesetz vom 6, Juli 1923 betr. die Abänderung der Art. 103, 104 und 105
des Gesetzes vom 19. Mai 1920 über die obligatorische Krankenversi-
cherung. D.U. 1923, Nr. 75, poz 589, S. 875. G.R. 1923, Pol 3B.

Gesetz vom 28. September 1926, womit die Art. 103 und 104 des Gesetzes
vom 19. Mai 1920 abgeändert werden. D.U. 1926, Nr. 101, 8. 582,

Verordnung des Gesundheitsministers und des Ministers für Arbeit und
soziale Fürsorge vom 16. Juni 1921 betr. die Staatsaufsicht über die
Krankenpflege. D.U. 1921, Nr. 81, S. 561.

Verordnung des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und des Mini-
sters für Arbeit und soziale Fürsorge vom 26. März 1923 über den Preis-
aachlass für die für Rechnung der Krankenversicherung gelieferten
Arzneien. D.U. 1923, Nr. 61. 8. 448.

Abkürzungen: D. U. = Dziennik Ustaw (Gesetzblatt).
        <pb n="859" />
        ANHANG

869
Verordnung des Finanzministers und des Ministers für Arbeit und soziale
Fürsorge vom 30. Juni 1924 über die Umwandlung der im Gesetz vom
19. Mai 1920 über die obligatorische Krankenversicherung enthaltenen
Beträge in polnische Währung (Zloty). D.U. 1924, Nr. 58, poz. 591,
S. 858.

Verordnung des Ministers für Arbeit und soziale Fürsorge vom 9. August
1924 über die Aufgaben des Zentralversicherungsamtes. D.U. 1924.
Nr. 63, S. 619.

Verordnung des Ministers für Arbeit und soziale Fürsorge über die Wahlen
in der Krankenversicherung, vom 24. März 1926. D.U. 1926, Nr. 44,
S. 273. ;
DURCHFÜHRUNGSERGEBNISSE
Die Sozialversicherung in Polen, Von der polnischen Delegation der
VIL. Internationalen Arbeitskonferenz vorgelegter Bericht. Warschau.
1925.
Offizielle Statistik der versicherungstechnischen. Abteilung des Ministeriums
für Arbeit und soziale Fürsorge: Die Krankenkassen im Jahre 1924.
1925. Auszug aus der Zeitschrift für Sozialversicherung Nr. 3 und 4.

Die Aufwendungen für Sozialversicherung in Polen und im Auslande,
herausgegeben vom Ministerium für Arbeit und soziale Fürsorge. War-
schau, 1926.

‘ Arbeit und soziale Fürsorge », herausgegeben vom polnischen. Ministerium
für Arbeit und soziale Fürsorge. Jahrgänge I bis V.

Die Arbeitsstatistik. Monatschrift, herausgegeben vom polnischen stati-
stischen Zentralamt. Jahrgänge I bis IV.

Geschäftsberichte der Krankenkasse von Warschau. 1920 bis 1925.

PORTUGAL *
ALLGEMEINE ÖESETZGEBUNG

Dekret vom 10. Mai 1919, Nr. 5636, betr. die obligatorische Krankenver-
sicherung. D.G., 1. Band, Nr. 98, 8. Sonderheft, vom 10. Mai 1919.

Dekret Nr. 5640 vom 10. Mai 1919 betr. das Institut für soziale Ver-
sicherung und Fürsorge. D.G., 1. Band, Nr. 98, 8. Sonderheft, vom
10. Mai 1919.

RUMÄNIEN
Altes Königreich und Bessarabien

ALLGEMEINE ÖOESETZGEBUNG

Gesatz vom 25. Januar 1912 über die Organisation der Gewerbegenossen-
schaften, des Kredits und der Arbeiterversicherung,. M.O0. 27. Januar
1912. Nr. 236. B.L.A. 1913. SS. 55.

ı D. G. = Diario do Governo (Stasatsblatt).

? Abkürzungen: M. O0. = Monitorul Oficial (Offizieller Anzeiger).
O0. T. = Orszagos Törvönytar (Verordnungsblatt)
R. G. Bl. = Reichsgesetzblatt (ehem. Österreich)
        <pb n="860" />
        370

ANHANG

Gesetz vom 26. April und 31. Mai 1913 betr. Abänderung und Ergänzung
des Gesetzes über die Organisation der Gewerbegenossenschaften,
des Kredits und der Arbeiterversicherung. M.O. 28. April und 5. Juni
1913.
*xesetz vom 2. Juli 1924 betr. Abänderung und Ergänzung von einigen
Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze. M.O. 4. Juli 1924,
Nr. 143, S. 7613. G.R. 1924, Rum. 1.

Ardeal
+esetzartikel XIX vom 6. April 1907 über die Kranken- und Unfallver-
sicherung der Gewerbe- und Handelsangestellten. O.T. 9. April 1907.
B.I.A. 1907. S. 222.
Bukowina
}esetz vom 30. März 1888 über die Krankenversicherung der Arbeiter.
R. GC Bl. 1888. Nr. 838.

DURCHFÜHRUNGSERGEBNISSE

Statistik der Krankenversicherung für die Jahre 1912-—1925 : Buletinul
Munett, Anril-Mai-Juni 1926, Nr. 4/5/6. 8. 205/286.

RUSSLAND !

ALLGEMEINE GESETZGEBUNG
Grundlegende Gesetze

Jesetz über die soziale Fürsorge der Arbeiter vom 31. Oktober 1918. S.G.
1918, Nr. 89. .

Arbeitsgesetzbuch der R.S.F.S.R., Kapitel XVII. S.G. 1922, Nr. 70.
G.R. 1922, Russ. 1.

Zivilgesetzbuch der R.S.F.S.R. (Art. 412-415). S.G., 1922, Nr. 71.

Strafgesetzbuch der R.S.F.S.R. (Art. 133).

Verordnungen und Rundschreiben

Anwendungsgebiet

Rundschreiben vom 27. Februar 1922 über die Militärversicherung. M.K.A.
1922, Nr. 21.

Verordnung vom 2. Juli 1923 über die Ausdehnung des Arbeitsgesetzbuches
auf die Heimarbeiter. M.K.A. 1923, Nr. 24.

Rundschreiben vom 25. August 1923 betr. die Sozialversicherung der in
landwirtschaftlichen Bezirken gewählten Beamten. V.F. 1923, Nr. 35.

Rundschreiben vom 7. September 1923 betr. die Sozialversicherung rei-
sender Künstler. V.F. 1923, Nr. 37.

Rundschreiben vom 14, September 1923 betr. die Sozialversicherung der
Lehrlinge im Kleingewerbe und im Handwerk. V.F. 1923, Nr. 38.

i Abkürzungen :

S.G. = Sammlung der Gesetze.
V.F. = Versicherungsfragen.
M. K. A. = Mitteilungen des Kommissariats der Arbeit.
DD. = Danilowa (Die Arbeitsgesetzgebung).
iswestija : = Mitteilungen des Zentralausschusses der Räte der Arbeiter- und
Bauern-Abgeordneten.
        <pb n="861" />
        871

Verordnung vom 3. Mai 1924 betr. die Arbeitsbedingungen der auf Probe
arbeitenden. Studenten. V.F. 1924, Nr. 21.

Verordnung vom 7. August 1924 betr. die Sozialversicherung der gegen
Entgelt beschäftigten Invaliden, V.F. 1924, Nr. 33.

Verordnung vom 16. Februar 1924 betr. das Gehalt der im Ausland
in Betrieben der russischen Räterepubliken tätigen Angestellten. V. F,
1924, Nr. 21.

Rundschreiben vom 23. April 1924 über die vorläufige Regelung der Sozial-
versicherung der landwirtschaftlichen Lohnarbeiter. V.F. 1924, Nr. 17.

Verordnung vom 18. April 1925 über die Sondervorschriften. betr. die in
der Landwirtschaft beschäftigten Lohnarbeiter. V.F. 1925, Nr. 17.

Verordnung vom 4. April 1925 über die Sozialversicherung der Journalisten.
V.F. 1925, Nr. 5.

Verordnung vom 25. September 1925 und Vorschrift vom 31. Oktober
1925 betr. die Sozialversicherung der Dienstboten. V.F. 1925, Nr. 41
und 46.

Rundschreiben betr. die Sozialversicherung der Saison- und vorübergehenden
Arbeitnehmer, vom 21. Juli, 2. August, 16. August, 8. September,
3. Dezember 1923, 7. Juli, 9. Juli, 11. Juli 1924, 3. März 1927. V.F.
1923, Nr. 26, 32, 34, 37, 51, 52; 1924, Nr. 25, 27 ; 1927, Nr. 17.

ANHANG

Finanzsystem

Verordnung vom 2. Januar 1922 betr. die Höhe der Beiträge zur Sozial-
versicherung. M.K.A. 1922, Nr. 8.

Verordnung vom 5. Februar 1922 betr. die Höhe der Beiträge zu den Arzt-
kosten. S.G. 1922, Nr. 17.

Verordnung vom 12, April 1923 über die Versicherungsbeiträge für Lohn-
arbeiter. V.F. 1923, Nr. 17,

Erlass vom 14. Juni 1923 betr. die Versicherungsfonds. V.F, 1923, Nr. 25.

Vorschrift vom 28. Juli 1923 betr. Berechnung und Erhebung der Ver-
sicherungsbeiträge, V.F. 1923, Nr. 31. ;

Erlass vom 15. Januar 1924 betr. die Versicherungsfonds. V.F, 1924,
Nr. 8.

Verordnung vom 26. Februar 1925 über die Beitragstarife zur Sozialver-
sicherung. V.F. 1925, Nr. 11.

Erlass vom 23. März 1926 betr. die Versicherungsfonds. V.F, 1926, Nr. 29,

Verordnung vom 14. Mai 1926 über vorläufige Regelung betr. die Fristen
der Unterstützungsersuchen und deren Regulierung. M.K.A. 1926,
Nr. 24-25.

Verordnung vom 15. Juli 1927 über die Kosten der Sozialversicherung.
V.F. 1927, Nr. 389.
Leistungen

Verordnung vom 9. November 1920 betr. Urlaubszeit nach Abortus, Iswe-
stija, 9. November 1920.

Verordnung vom 16, November 1920 : Aufzählung der im Hinblick auf
den Urlaub anlässlich der Niederkunft als Handarbeit zu bezeichnenden
weiblichen Berufe. Iswestija, 16. November 1920. — Ergänzt durch
Verordnungen vom 4. Januar. 10. Juni, 9. September 1921 und 15. Juli
1924.

Verordnung vom 18. Februar 1921 : Aufzählung der zu Urlaub berechtigten
Krankheiten. Iswestija, 18. Februar 1921.

Verordnung vom 11. Januar 1922 betr. den in gewissen Berufszweigen den
Arbeiterinnen zu gewährenden Urlaub während der Menstruationszeit.
Bulletin des Allrussischen. Zentralrats der Gewerkvereine, 1923. Nr. 2.
        <pb n="862" />
        872 ANHANG

Vorschrift vom 12. Dezember 1922 betr. die beratenden Ärzte der Versiche-
rungsträger. V.F. 1923, Nr. 4.

Verordnung vom 8. Februar 1923 betr. ergänzende Gebühren an die Eltern
von Rekruten. V.F. 1923, Nr. 8.

Rundschreiben vom 4. Februar 1924 über die Berechnung der Gebühren.
V.F. 1924, Nr. 5.

Verordnung vom 5. Februar 1924 betr. Abänderung des Gebühren- und
Pensionstarifs und betr. Einführung der Berechnung nach Tscherno-
wetzrubel.. V.F. 1924, Nr. 5.

Erlass vom 4. März 1924 betr. die Organisation der Arzthilfe an Versicherte
und die Verwendung der diesem Zwecke dienenden Mittel. V.F. 1924,
Nr. 9.

Erlass vom 3. April 1924 betr. die ärztlichen Kontrollkommissionen. V.F.
1924, Nr. 15.

Verordnung vom 15. Juni 1924 betr. die Gebühren- und Pensionsordnung.
V.F. 1924, Nr. 24.

Rundschreiben vom 11. Juli 1924 betr. die Berechnung der Sozialversiche-
rungsbeiträge für die Agenten der Staatsdirektion der Feuerversicherung.
V.F. 1924, Nr. 27.

Verordnung vom 26. Juli 1924 betr. Festsetzung einer Höchstgrenze der
Zuwendungen. V.F. 1924, Nr. 28.

Verordnung vom 26. Februar 1925 betr. die Gebühren- und Pensionsord-
nung. V.F. 1925, Nr. 11.

Verordnung vom 26. Februar 1925 betr. die Gebührenordnung der in Kran-
kenhäusern verpflegten Versicherten, V.F. 1925, Nr. 11.

Vorschrift vom 14. März 1925 betr. Heilbehandlung der Versicherten. V.F.
1925, Nr. 17.

Rundschreiben vom 19. Mai 1925 betr. Überwachung der infolge Arbeits-
unfähigkeit in Urlaub befindlichen Versicherten. V.F. 1925, Nr. 21.

Verordnung vom 25. März 1926 betr. Festsetzung einer Höchstgrenze der
Gebühren. V.F. 1926, Nr. 14.

Verordnung vom 13. Januar 1927, abgeändert am 19. Mai 1927, betr. die
Zusatzleistungen. V.F. 1927, Nr. 7, 25.

Verordnung vom 4. März 1927 betr. den Krankenurlaub. V.F. 1927,
Nr. 13.

Verordnung vom 7. März 1927 betr. die Organisation des ärztlichen Dienstes.
V.F. 1927, Nr. 20. .

Verordnung vom 9. Mai 1927, Nr. 118, betr. die Zusatzleistungen. V.F.
1927, Nr. 23.

Verordnung vom 9. Mai 1927, Nr. 121, betr. die Versicherungsleistungen im
Falle von zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit. V.F. 1927, Nr. 24.

Versicherungsträger

Erlass vom 15. März 1922 betr. die Versicherungsträger der Verkehrsbe-
triebe, D. Bd. III, S. 1258,

Verordnung vom 6. Juni 1922 betr. die finanzielle Selbstverwaltung der
Zentraldirektion der Sozialversicherung. S. 6. 1922, Nr. 39.

Verordnung vom 21. Dezember 1922 betr. Übertragung der Sozialversiche-
rung vom Kommissariat der Fürsorge zum Kommissariat der Arbeit,
V.F. 1923, Nr. 5.

Rundschreiben vom 27. März 1923 betr. die Beziehungen zwischen Arbeits-
inspektoren und Versicherungsträgern. V.F. 1923, Nr. 15.

Verordnung vom 3. April 1923 betr. die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber
für die Zahlung der Versicherungsbeiträge. V.F. 1923. Nr. 17.
        <pb n="863" />
        873

Erlass vom 21. August 1923 über die Versicherungsämter und die Leiter
der Versicherungsträger. V.F. 1923, Nr. 34.

Erlass vom 12. November 1923 betr. die Organisation des Kommissariats
der Arbeit der B.S.S.R. S.G. 1923, Nr. 109-110.

Erlass vom 5. Januar 1924 betr. die Oberleitung der Sozialversicherung
in den autonomen Republiken. V.F. 1924, Nr. 1/2.

Rundschreiben vom 28. März 1924 betr. das Appellationsverfahren gegen
die Entscheidungen der Versicherungsorgane bezüglich der Gewährung
der Pensionen und Gebühren. V.F. 1924, Nr. 13.

Erlass vom 31. Dezember 1924 betr. die Bezirkskassen der Sozialversiche-
rung. V.F. 1925, Nr. 1.

Erlass vom 31. Januar 1925 betr. die Bezirksämter der Sozialversicherung
(Ukraine). D., Bd. IV, S. 741. .

Erlass vom 6. Februar 1925 betr. den Zentralversicherungsrat. V.F.
1925, Nr. 6.

Vorschrift vom 25. März 1925 betr. die Kontrollkommissionen der Ver-
sicherungskassen. V.F. 1925, Nr. 13. .

Verordnung vom 30. Juni 1925 betr. die Verantwortung auf dem Ge-
biete der Sozialversicherung. V.F. 1925, Nr. 33.

Verordnung vom 30. Juni 1925 betr. die Geldstrafen bei Übertretung der
Vorschriften auf dem Gebiete der Sozialversicherung. M.K. A. 1925,
Nr. 34,

Mustersatzung einer Versicherungskasse. D., Bd. ILL, S. 1248.

Verordnung vom 23. Juni 1927, Nr. 194, betr. die Aufstellung des Haus-
haltsplanes der Versicherungsträger.

DURCHFÜHRUNGSERGEBNISSE

Amtliche Veröffentlichungen
ZENTRALVERWALTUNG DER STATISTIK DES B.S.S.R.: Die National-
ökonomie des Bundes der Sozialistischen Sowjet-Republik. Statistische
Sammlung. 2. Jahrgang. Moskau, 1925. XX-+-786--6 8.

ZENTRALAMT DER ÄRBEITSSTATISTIK : Arbeitsstatistik (Monatsschrift). Mos-
kau, 1922-1926.

ZENTRALAUSSCHUSS DER RÄTE DES B.S.S.R. : Iswestija. (Mitteilungen)

Tageszeitung. Moskau, 1922-1926.

VOLKSKOMMISSARIAT DER ARBEIT DES B.S.S.R.: Mitteilungen des Kom-
missariats der Arbeit, Moskau, 1922-1926.

VOLKSKOMMISSARIAT DER ARBEIT DES B.S.S.R.: Die Organe der Sozial-
versicherung. (Auszug aus einer vom Kommissariat der Arbeit des
B.S.S.R. dem I.A.A. erstatteten Mitteilung für den Jahrgang von
1925 des Internationalen Arbeitsjahrbuches.) Moskau, 1925. 11 8.

ZENTRALRAT DER GEWERKSCHAFTEN DES BEzIRKES MosKxAU : Bulletin
der Arbeitsstatistik des Bezirks von Moskau. Moskau, 1923-1926.

ZENTRALDIREKTION DER SOZIALVERSICHERUNG : Die Sozialversicherung im
B.S.S.R. im Jahre 1923. (Sammlung von Artikeln.) Moskau, 1925.
190 S.

ZENTRALDIREKTION DER SOZIALVERSICHERUNG : Die Sozialversicherung in
den: Jahren 1924-1925 (gelegentlich des Wahlkampfs der Versicherungs-
kassen herausgegebene Schriften), Moskau, 1925. 117 5.

ZENTRALDIREKTION DER SOZIALVERSICHERUNG DES B.S.S.R. UND HAUPT-
DIREKTION FÜR SOZIALVERSICHERUNG DER R. S. F.S.R. : Versicherungs-
fragen (Wochenschrift). Moskau, 1922-1926.
        <pb n="864" />
        374

ANHANG

ZENTRALDIREKTION DER SOZIALVERSICHERUNG DES B.S.S.R.: Sozialver-
sicherungsstatistik für 1924-1925. Moskau, 1927. — Statistisches Material
betr. die Arbeit und die Sozialversicherung im Jahre 1925-1926. Moskau,
1927.

Nichtamtliche Veröffentlichungen

BAJEWSKY : Die Durchführung der Sozialversicherung im B.S.S.R. Moskau,
1925. 208 S,

ALLRUSSISCHER ZENTRALRAT DER GEWERKSCHAFTEN : Bulletin. Moskau,
1920, 1923.

ZENTRALRAT DER GEWERKSCHAFTEN : Trud (Die Arbeit). Tageszeitung.
Moskau, 1921-1926.

ZENTRALRAT DER GEWERKSCHAFTEN : Arbeitsbote (Monatsschrift).
Moskau, 1920-1926.

ZENTRALRAT DER GEWERKSCHAFTEN DER UKRAINE : Bote der ukrainischen
Gewerkschaftsbewegung (Halbmonatsschrift). Kharkov, 1925-1926,
DANILOWA : Die Arbeitsgesetzgebung. Moskau, 1925. Bd. III, S. XXIV und

von 1241 bis 1575. Bd. IV, passim.

Die sozialistische Wirtschaft (Monatsschrift). Moskau, 1923-1926.

7EINGOLD ;: Abriss der Durchführungsergebnisse der Sozialversicherung
in Moskau im Jahre 1923. Moskau 1924. 166 S. 11 Diagrammen und
mit 5 Tabellen.

NEMTSCHENKO (Leiter der Zentraldirektion der Sozialversicherung) :
Die Sozialversicherung in den Jahren 1923-1924. (Diagramme mit er-
klärendem Text.) Moskau, 1925. 82 S.

- Haushaltsvoranschlag für die Sozialversicherung. Moskau 1925, 30 8.

NEINSTEIN : Grundsätze zum Haushaltsplan bezüglich der Arzthilfe in der
Sozialversicherung. Moskau, 1925. 45 8.

Hinsichtlich der Gesetzestexte siehe auch :

BAJEWSKY und Frırz: Sammlung der in Kraft befindlichen Sozialver.

sicherungsqesetze. Moskau, 1925. 524 8.

SCHWEIZ 1!

ALLGEMEINE ÖESETZGEBUNG

Bundesgesetzgebung
‚jesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung
E.G. 1911, Nr. 9. S. 353. B.I.A. 1912, S. 174,
Kantonale Gesetzgebung
Appenzell (Ausser-Rhoden)
Gesetz vom 30. April 1916, abgeändert am 30. April 1922, betr. die Kran-
kenversicherung.
Durchführungsverordnung vom 30. Mai 1924.
Reglement vom 23, Mai 1919 betr. die Rückversicherungskasse der öffent-
lichen Krankenkassen, abgeändert am 13. Oktober 1926. .
Entscheidung der Landsgemeinde vom 30, April 1922 betr. die Aufhebung
des Art. 4, Abs. 1, des Gesetzes vom 30. April 1916.

- E. G. = Eidgenössische Gesetzsammlung.
        <pb n="865" />
        ANHANG

875

Appenzell (Inner- Rhoden)

Verordnung vom 29. November 1920 über die Krankenversicherung.

Statuten der öffentlichen Krankenkasse vom 20. Januar 1921.

Statuten der öffentlichen Krankenkasse der Bezirke Schwende, Rüte,
Schlatt-Haslen und Conten, genehmigt am 29. Januar 1921,

Statuten der öffentlichen Krankenkasse des Bezirks Oberegg, genehmigt
am 29. Januar 1921.

Basel-Stadt

(jesetz betr. die obligatorische Krankenversicherung vom 19. November
1914, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Oktober 1918 und
23, Februar 1922.

Gesetz betr. die öffentliche Krankenkasse von Basel-Stadt vom 12. März
1914, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Oktober 1918 und
23. Februar 1922.

Gesetz über die Versicherungskassen vom 10. Oktober 1918 und 23. Februar
1922.

Verordnungen vom 11. Juli 1914, 2. Dezember 1919 und 1. Dezember 1920
betr. die Versicherungsbeiträge.

Verordnung vom 10. August 1920 betr. die obligatorische Krankenver-
sicherung.

Erlass des Grossen Rats betr. die Versicherung der Arbeitslosen im Falle
von Krankheit und Unfall vom 18, Mai 1922.

Erlass des Grossen Rats betr. Durchführungsreglement vom 7. Oktober
1922.
St. Gallen
Gesetz vom 28. Mai 1914 mit Nachtragsgesetz vom 28, November 1919
über die obligatorische Krankenversicherung und die Gemeindekranken-
kassen.

Reglement vom 15. April 1921 betr. die Vertrauenskommissionen der
Kranken- und anerkannten Unterstützungskassen.
Schaffhausen
(lesetz vom 5. Dezember 1926 betr. die obligatorische Krankenversicherung.

Thuraqau
(4esetz vom 24. April 1926 betr. die obligatorische Krankenversicherung.

DURCHFÜHRUNGSERGEBNISSE

Tätigkeitsberichte des Nationalrats (Volkswirtschaftsdepartement : Bundes-
amt für Sozialversicherung). 1913-1925.
ANDERE IINFORMATIONSQUELLEN

Volkswirtschaft, Arbeitsrecht und Sozialversicherung der Schweiz. Im Auftrag
des schweizerischen Bundesrates herausgegeben vom EIDGENÖSSISCHEN
VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT, Verlagsanstalt Benziger &amp; Co. A.-G..
Einsiedeln. 1925,
        <pb n="866" />
        376

ANHANG

KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN !

ALLGEMEINE GEBSETZGEBUNG
Gesetz über die Arbeiterversicherung vom 14. Mai 1922. R.Z. Nr. 117
vom 30. Mai 1922. G.R. 1922, S.K.S. 2.

Durchführungsverordnung des Ministers für Sozialpolitik vom 3. Juni 1922,
Nr. 1077, betr. das Gesetz über die Arbeiterversicherung vom 14. Mai
1922, R.Z. Nr. 130 vom 16. Juni 1922,

Statut der Zentralversicherungsanstalt und ihrer örtlichen Organe. Vom
Minister für Sozialpolitik genehmigt am 24. Januar 1923. Nr. 6290.
1923.

Verordnung des Verkehrsministers betr. die Kranken- und Unfallversiche-
rung des Personals der staatlichen Transportbetriebe vom 4. April 1922.
R.Z. Nr. 170/7.

Dienstordnung der von der Zentralversicherungsanstalt angestellten Kassen-
ärzte. R.Z. 1924, Nr. 6/7, vom 10. August, S. 145ff.

Rundschreiben betr. den Muster-Vertrag der nichtbeamteten Ärzte der
Arbeiterversicherung. R.Z. 1924, S. 127ff,

Rundschreiben der Zentralversicherungsanstalt vom 31. August 1923
betr, Zusatzleistungen in der Krankenversicherung. R.Z. 1923, S. 157.

örlass der Minister für Justiz und Sozialpolitik vom 1. August 1925,
Nr. 16770, betr. die Arbeiterversicherungsgerichte. R.Z. 1926, Nr. 3/4,
S. 182ff.
DURCHFÜHRUNGSERGEBNISSE
Jahresberichte der Zentralversicherungsanstalt in Zagreb :
1922 . . , Radnicka Zastita, 1923, Nr. 10, vom 31. Oktober
1923 .. 9 1924, » 6/7, » 10. August
1924 ) 1925, » 9/10, » 15. Oktober
1925 1926. » 11/12. » 15. Dezember

FSCHECHOSLOWAKEI ?

ÄLLGEMEINE GESETZGEBUNG

tesetz vom 9. Oktober 1924 betr. die Versicherung der Arbeitnehmer für
den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters. S.Z.N., C. 112,
Nr. 221. O.R. 1924. Tsch. 4.

SONDERGESETZGEBUNG
Bergleute
Jesetz vom 11. Juli 1922 betr. die Bruderladenversicherung. S.Z.N.
Nr. 23.
Staatsangestellte
tesetz vom 15. Oktober 1925 betr. die Krankenversicherung der Beamten
und öffentlichen Angestellten. S.Z.N. Nr. 221.

1 R. Z. = Radnicke Zastita (Arbeiterschutz).
? 8. Z. N. = Sbirka Zakonu i Narideni (Sammlung der Gesetze und Verordnungen).
        <pb n="867" />
        ANHANG

877

DURCHFÜHRUNGSERGEBNISSE
Ministerium für soziale Fürsorge : Krankenkassenstatistik :
1920 . .
L921
1922
19223

Prar,

1923
1923
1924
1926

Bruderladenstatistik für die Jahre 1919 bis 1923. (Bericht des Statistischen
Amtes der Tschechoslowakischen Republik. 1926. Nr. 44-45, S. 291-308,

UNGARN !

ALLGEMEINE OÖEBSETZGEBUNG
Glesetzartikel XIX vom 6. April 1907 über die Kranken- und Unfallversi-
cherung der Gewerbe- und Handelsangestellten, O.T. 9. April 1907.
B.I.A. 1907, S. 222.

Glesetzartikel XXXXI von 1921 betr. die Versicherungsgerichte.

Verordnungen, womit einzelne Bestimmungen des Gesetzartikels XIX von
1907 ausgeführt und abgeändert werden. :

4790 vom 1. Januar 1918 ; M.R.T.
5400 » 30. September 1919; M.R.T,
9522 » 1". November 1920; M.R.T.
8524 » x‘. Oktober 1921; M.R.T.
2596 &gt; 3. Dezember 1926; B.K.
"900 3. Dezember 1926 : B.K.

SONDERGESETZGEBUNG
Staatsbeamte
Gesetzartikel XLVI von 1921 über den Heilbehandlungsfonds für Staats-
beamte,
Durchführungsverordnung Nr. 40 000 von 1923.

Geschäftsberichte deı

DURCHFÜHRUNGSERGEBNISSE
Zentralkasse für Arbeiterversicherung :
1913-1914 (erschienen 1916)

1975 (erschienen 1918)
1978-1919 (erschienen 1922)
192]-1922 (erschienen 1922)

1922 (erschienen 1923)

1923 (erschienen 1924)

1924 (erschienen 1925)

1 0. T. = Orszagos Törvenytar (Sammlung der Gesetze) ; M. R. T. =" Magyarorszagi
Rendeletek Tara (Sammlung der Verordnungen); B. K. = Budapesti Közlöny (Staats-
anzeiger von Budapest).
        <pb n="868" />
        <pb n="869" />
        INHALTSVERZEICHNIS

VORWORT

SEITE
5

ALLGEMEINE EINLEITUNG

&amp;$ 1. Die

$ 2. Die

Entwicklung der Krankenversicherung "

Die Innungen +. 0.0000000000000.4004 # m

Der Einfluss der Revolution und der grossindu-
striellen Entfaltung ......

Der liberalistische Staat . .....-

Das Eingreifen der Arbeitgeber . . .

Das Eingreifen der Arbeiter . . ..... 0.0.00 4

Das Eingreifen des Staates und die Entwicklung der
Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit . . . . +. +

Die Entwicklung der obligatorischen Krankenver-
sicherung... . 2 ;

Tendenzen der obligatorischen Krankenversicherung

Der Kreis der Versicherten . . . WR

Die Leistungen ... .

Die Verteilung der Kosten .

Die Versicherungsträger

9
9
9
10
11
12
13
15
17
17
„9
25
-q

ERSTER TEIL
DAS ANWENDUNGSGEBIET
EINLEITUNG . ..
KAPITEL I : Die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer
8 1. Allgemeine Arbeitnehmerversicherung . .
Berufstätigkeit in abhängiger Stellung... . .
Beschäftigung auf Grund eines Arbeitsvertrages . .
Lohnarbeit als gewöhnliche Einkommensquelle . .
$ 2. Die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer in den ver-
schiedenen. Wirtschaftszweigen . .. .. 4.
Gewerbe und Handel . .0.00.0.0.0000000000400 004
Verkehrsbetriebe (Seeleute und Eisenbahner) . . .
Landwirtschaft ... .
Hausgehilfen 2. 0.0.0000 RL
Beamte und Angestellte in öffentlichen Diensten .
Heimarbeiter . ..
$ 3. Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Gelegenheits-
arbeit, nebenberufliche und unständige Beschäftigung
Gelegenheitsarbeit und nebenberufliche Tätigkeit .
$ 4. Abgrenzung des Kreises der Versicherungspflichtigen
nach persönlichen Merkmalen . . . 0.0. 00000004040
Physiologische Bedingungen... ... 0.0.0004
Die den Personenstand betreffenden Voraussetzungen
der Versicherungspflicht .......- .
Wirtschaftliche Bedingungen . .. .. +. .
$ 5. Ausdehnung der Versicherungspflicht auf nichtentlohnte
Arbeiter. . .0.0000000040 4 a
Lehrlinge ......
Selbständige Arbeiter .

35
37
37
27
38
38

39
4.0
1
3

4
49

50
50

57
57
60
63

66
66
66
        <pb n="870" />
        380

INHALTSVERZEICHNIS

EA

5 6. Freiwillige Versicherung. ......0.0.000.0 A
Weiterversicherung |. .....
Selbstversicherung . WR

$ 7. Die räumlichen Grenzen der Krankenversicherung .
Die Sonderstellung der Seeleute .....

3 8. Die Gesetzgebung der Staaten und ihre Durchführungs-

ergebnisse . . .........
3Zelgien . . 0.0.0000...
3Zulgarien . ..0.00000000000004
Deutschland. . ...
Sstland . . . . .. ‘5 RR 8 MAR x»
frankreich (Elsass-Lothringen, Bergleute, Seeleute)
Grossbritannien und Nordirland. ......
;rischer Freistaat. . .. 0.0.0.0...
#riechenland . 20000
‚talıen (neue Provinzen). ......
Tapan . 2.0.0.0.
“Lettland . .....
itauen . .....
uxemburg . ...
Norwegen . .
Jsterreich. .
Polen . + x x 4 5 RR © Ok RO MR nn
Rumänien (Altes Königreich und Bessarabien,
Ardeal, Bukowina). ......... V
Russland... 0
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen . .
Tschechoslowakei. ..... —__
Ungarn 20.0000

KAPITEL IL: Die obligatorische Versicherung wirtschaftlich schwacher
Personen und die Volksversicherung .
$ 1. Die obligatorische Versicherung wirtschaftlich schwacher
Personen +
Portugal + 20
Chile ©
$ 2. Die Volkspflichtversicherung in einigen Schweizer Kan-
onen &gt; x x 2 + * ® WS &amp; 4 8 Ok Mb 4
Die Entwicklung der Krankenpflichtversicherung .
Das Wesen der Krankenpflichtversicherung . ..
KAPITEL III: Die Durchführung der Versicherungspflicht . . . ..
$ 1. Die Anmeldung beim Versicherungsträger und die Beitrags-
entrichtung + . 000000
Vorschriften für den Beitritt zu den Versicherungs-
einrichtungen . . 0000
Die Systeme der automatischen Versicherung und die
zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers gegenüber
dem Versicherungsträger . . .0.0.000000000000000
Rechtsnachteile und Haftung in den nichtautomatischen
Versicherungssystemen . ..... HR ROM %
Bulgarien . 00000000008
Grossbritannien . . 0.00
[rischer Freistaat, Nordirland... .. WO
JRDSD. &gt; 4 © NOW RR HH KR RR RR N MOM
Rumänien (Altes Königreich und Bessarabien) . .
$ 4. Die besonderen Bestimmungen für unständige Arbeiter
S 5. Die Besonderheiten "der Volksversicherung .

SEITE
67
68
72
75
78

79
79
30
ze
-
10
Du
9
©

5
7

Q
Bl
24
30
33
34
35
38
41

146

146
146
147

149
149
150

155
156
157

162

164
66
67
70

70

71

171

172
        <pb n="871" />
        INHALTSVERZEICHNIS

881
SEITE
ÜBERSICHTSTAFELN :
Versicherungspflichtige Wirtschaftszweige und Berufs-
gruppen + 0.000000 176-179

[I. Die Abgrenzung der Krankenversicherungspflicht nach

persönlichen Eigenschaften der Arbeitnehmer, der Dauer

und der Art der Dienstleistung. — Versicherungsfreie
Dienstleistungen ........ 0... . 180-181
[II. Statistik der Versicherten. . . .. 182-187

ZWEITER TEIL
LEISTUNGEN

EINLEITUNG .
Die Rolle der Versicherung .
Die Deckung der Wagnisse .
Die Art der Bedürfnisse . .
Die Art der Versicherungsleistungen
KapıTreL I: Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld .

8 1. Die Arbeitsunfähigkeit . .. .
Die Krankheit. ..... rn
Die Arbeitsunfähigkeit . .. ..-

$ 2. Mindestdauer der Mitgliedschaft . . . .
Versicherungspflichtige Mitglieder .
Versicherungsberechtigte Mitglieder
Die Schutzfrist .
$ 3. War

betage 2.000000 HH

Natur der Wartezeit ....

Dauer der Wartezeit . . -

\ufenthalt des Berechtigten. ..... .
.„fenthalt im Inland, aber ausserhalb des Kassen-
bezirkes. ...... .
iufenthalt im Ausland . .

tesetzgebung der Staaten

Zulgarien . .. .

Xhile 2.0.0.0...

Deutschland . . .

De

Frankreich (Elsass-Lothringen)

Yrossbritannien . . . .

italien (neue Provinzen) .

Tapanı .

Lettland . .

"itauen . . .

Luxemburg

Norwegen .

Österreich .

Polen. .

Portugal + 20.000 RE
Rumänien (Altes Königreich und Bessarabien) . .
Bussland +. 0.000000 0

Schweiz (Appenzell-Inner-Rhoden und -Ausser-Rho-
den, St. Gallen) . +. 0.0200000000000004
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen . .
Tschechoslowakei . -

Ungarn . -

&amp; 4. De)

5 5. Die

KRANKEN VERSICHERUNG

193
193
194
195
196
200
201
201
205
207
208
208
209
210
211
211
212

213
214
215
215
75
35
16
27
117
18
118
19
19
219
220
220
221
222
222
29293

223
224
224
2925
nr
        <pb n="872" />
        382

INHALTSVERZEICHNIS

KaPıTEL IL: Betrag und Dauer des Krankengeldes
$ 1. Der Betrag des Krankengeldes .
Das starre Krankengeld . ..
Das abgestufte Krankengeld .
$ 2. Die Bezugsdauer des Krankengeldes
$ 3. Die Ersatzleistungen . .....
$ 4. Kürzung des Krankengeldes ...
Häufung von Ansprüchen .
Vorsätzliche Verfehlungen
Mehrleistungen ....... ER
Voraussetzungen für die Einführung von Mehr-
leistungen. . 20.0
Voraussetzungen für die Gewährung von Mehr-
leistungen . ...0.0.0.0..
Umfang der Mehrleistungen . . .. ;
Die Gesetzgebung der Staaten und ihre Durchführungs-
argebnisse . . . 0... 2
Bulgarien . 0.000000
Chile + 0.00
Deutschland . . . HE 8
DE
Frankreich (Elsass-Lothringen) ...
Grossbritannien . .
irischer Freistaat
‚talien . . ..
Japan . ..
Litauen . .
Luxemburg
Norwegen .
Österreich .
Polen. . .
Portugal .
Rumänien .
Russland. . 0
Schweiz (Appenzell-Inner-Rhoden und -Ausser-Rho-
den, St. Gallen) . 200000
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen . .
Tschechoslowakei .
Ungarn + . 0.000404
KAPITEL LIT: Sterbegeld 400
ı,. Voraussetzungen des Anspruchs auf Sterbegeld und
seine Höhe . 00.000000
Sterbegeld des Versicherten . ..........
Sterbegeld beim Tode eines Familienangehörigen des
Versicherten . . 0.000000
Die Gesetzgebung der Staaten und ihre Durchführungs-
argebnisse , . . 0.0.0...
Bulgarien . 0.0.0000
Chile 200000
Jeutschland . + 4 5 EB L«
Estland... 0.000000
Frankreich (Flsass-Lothringen). . .
Italien... ..
Japan . . 0.0.
Lettland ,
Litauen . .
Luxemburg
Vorwegen

SEITE
226
227
228
229
232
234
236
237
237
238
239
239
240

241
241
43
143
19
59
5%
257
257
258
259
259
263
266
270
272
273
276

279
281
282
285
280

290
290
292

294
204
294
204
298
299
301
301
301
301
302
303
        <pb n="873" />
        INHALTSVERZEICHNIS

883
SEITE
304
305
307
308
308
309
311

Österreich .......
Polen... .0.0.00.000 4
Rumänien .
ES
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
Tschechoslowakei . 2. 0.0.0000... 0404
"Ingam + 0.020000
Die Sachleistungen. . |
ärztliche Behandlung . . . .
Befähigung zur Behandlung der Versicherten
Die Art der ärztlichen Behandlung . .
Die Dauer der ärztlichen Behandlung .
Versorgung mit Arzneien . . .. .
Der Umfang der Arzneiversorgung .
Die Abgabe von Arzneien . ., .
Krankenhauspflege . ..... +.
Krankenhausbehandlung . . ...
Hauspflege ... -
$ 4. Die Mehrleistungen . . . -
$ 5. Die Gesetzgebung der Staaten und ihre Durchführungs-
argebnisse . . . . Wk
Bulgarien . . . wu.
Chile... ....
Deutschland . .
Estland . ....0.0..4.
Frankreich (Elsass-Lothringen)
Grossbritannien .....
Irischer Freistaat .
Japan ....
Lettland . .
Litauen . .
Luxemburg
Norwegen
Österreich
Polen ..
Portugal .
Rumänien
Russland . .. .. ; KR
Schweiz (Appenzell-Ausser-Rhoden und -Inner-
Rhoden, Basel-Stadt, St-Gallen) .......
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen . .
Tschechoslowakei .... ea MER
Ungam . ..

KAPITEL IV:
$ 1. Die

812
315
316
319
322
323
324
326
327
328
329
329

331
331
333
33
39
39
41
‘5
77
47
47
50
352
354

355
356
BR

360
360
362
365
KapıreL V: Die Familienkrankerpflege . 0.
8 1. Der Stand der Familienkrankenpflege ........
Die Familienkrankenpflege als Regel- oder als
Mehrleistung + 2000000
Der Kreis der geschützten Familienangehörigen .
Umfang und Dauer der Familienkrankenpflege . .
$ 2. Die Gesetzgebung der Staaten und ihre Durchführungs-
argebniss® . . +0. 0000000007 .
Bulgarien... .-.
Deutschland ........
Frankreich (Elsass-Lothringen)
Ärossbritannien. . . . +...
Lettland . .
"itaunen. .

367
368

368
370
270

372
372
372
374
374
374
275
        <pb n="874" />
        384

INHALTSVERZEICHNIS
SEITE
375
176
76
77

78

79
379
380
380
382
385
285
386
387
388
389
389
190
390
390

Luxemburg
Norwegen .
Österreich .
Polen ...
Dortugal . .
Zumänien 200
Xönigreich der Serben, Kroaten und Slowenen
Pschechoslowakei ...... .
Ingarn . . .
KAPITEL VI: Wochenhilfe . . .
$ 1. Die Leistungen der Wochenhilfe . . .
Toraussetzungen. des Anspruchs
{debammenhilfe .....
ichwangerengeld . . .-
Vochengeld . ... a
;tillgeld .. ...
Tamilienwochenhilfe .........
Zechtsnatur der Familienwochenhilfe . .
jezugsberechtigte .......
mfang der Familienwochenhilfe . . ..
3 3. Die Gesetzgebung der Staaten und ihre Durchführungs-
ergebnisse . . . 0.0.0.0...
Bulgarien... 0.0...
Chile . 2000000000000
Deutschland . . . “ © % #8
Bstland . 0.000000
Frankreich (KElsass-Lothringen) . .
Arossbritannien . ......
Irischer Freistaat
Tapanı . .
„ettland . .
.itauen . .
Luxemburg
Norwegen .
Österreich .
Polen. . .
2ortugal .
zumänien .
Zusslandl © x © @ ı ) WR 6 WR RR OR @®
ichweiz (Appenzell-Ausser-Rhoden und -Inner-
Rhoden, Basel-Stadt, St. Gallen). .......
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen . . .
Tschechoslowakei . RW 8
Ingamn . . . . ww OR HR HM
KapPıTEL VII: Organisation der Krankenpflege . . . .
3 1. Die Organisation des ärztlichen Dienstes. .. ...-
Deutschland, Estland, Grossbritannien, Königreich
der Serben, Kroaten und Slowenen, Lettland,
Luxemburg, Österreich, Polen, Russland, Tsche-
choslowakei, Ungarn.
Arztsystem . . 0. 0000000000 HR HH He .
Deutschland, Estland, Grossbritannien, Österreich,
Polen, Rumänien, Königreich der Serben, Kroaten
und Slowenen, Tschechoslowakei, Ungarn.
$ 3. Der Arztvertrag . ..0.00.0.000000000000004 00044
Deutschland, Grossbritannien.
Arztvergütung ..0.0.0.00002 0000004 44 .
Deutschland, Grossbritannien, Österreich, Königreich
der Serben, Kroaten und Slowenen, Tschechoslo-
wakei. Ungarn.

391
391
391
302
194
305
398
199
90
Y
N
N
02
04
96
«07
LO7
108
L09
E10
411
3
115
416

419

124

428
        <pb n="875" />
        INHALTSVERZEICHNIS 885
. SEITE
$ 5. Die sanitäre Ausrüstung der Versicherungsträger . . . . 432
Deutschland, Österreich, Polen, Königreich der
Serben, Kroaten und Slowenen, Tschechoslowakei.
Ungarn.
Krankheitsvorbeugung . . 0. 0.000000400000000 74
Deutschland, Österreich, Polen, Russland. Tschecho-
slowakel.

435

ÜBERSICHTSTAFELN

I. Die Voraussetzungen für den Bezug des gesetzlichen Kranken-
geldes 2. 0.0000000000 HL „200. 439
II. Betrag und Bezugsdauer des Krankengeldes 440-441
III. Das Sterbegeld . .. ... 442
IV. Familienkrankenhilfe . . . .. 443
V. Der Betrag der Geld- und Sachleistungen 444

DRITTER TEIL

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN
KArPıTEL I: Die Quellen und die Höhe der Einnahmen . 0.0.0
$ 1. Die Zusammensetzung der Einnahmequellen -
$ 2. Die Versicherten, die Arbeitgeber, die Gemeinschaft vom

Standpunkt der Zusammensetzung der Einnahme-
quellen . . 2.0.0.0...
Die Versicherten... . . .
Die Arbeitgeber .
Der Staat 2. 0.0.0000 0
Die beitragsfreie Versicherung . . . .
$ 3. Die Art der Beteiligung der Versicherten, der Arbeitgeber
und des Staates . . ..0..0.00...000
Die Versicherten... .......
Die Arbeitgeber .....-
Der Staat... . 0.
Einnahmequellen in der Gesetzgebung der Staaten .
] Gruppe : Die Versicherten tragen allein. die
Kosten der Versicherung ....0.0.0.....
Rumänien (altes Königreich und Bessarabien).
äruppe : Die Arbeitgeber tragen allein die Kosten
der Versicherung . . 0.00
Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken.
Gruppe : Die Versicherten und der Staat tragen
die Kosten. der Versicherung ....... 1.
Schweiz : Appenzell-Ausser-Rhoden, Appenzell-
Inner-Rhoden, Basel-Stadt, St. Gallen.
Gruppe : Die Versicherten und die Arbeitgeber
tragen die Kosten der Versicherung . .....
Estland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Griechen-
land, Italien (neue Provinzen), Luxemburg,
Österreich, Rumänien (Ardeal und Bukowina),
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen,
Tschechoslowakei, Ungarn.

447
447

448
448
450
452
452

454
454
454
454
4586

457

457

460

4.692
        <pb n="876" />
        386

{NHALTSVERZEICHNIS
SEITE
5. Gruppe: Die Versicherten, die Arbeitgeber und
der Staat tragen. die Versicherungskosten . . .. 463
Belgien (Seeleute), Bulgarien, Chile, Deutschland,
Frankreich (Bergarbeiter, Seeleute), Grossbritan-
nien, Irischer Freistaat, Nordirland, Japan,
Lettland, Litauen, Norwegen, Polen.
6. Gruppe : Beteiligung der Versicherten und einer
Gruppe von Personen, die sich nicht ausschliesslich
aus Arbeitgebern zusammensetzt . , .....
Portugal.
$ 5. Aufbringung der Mittel in. einzelnen Sonderfällen . . .
Versicherte mit niedrigem Lohn. ........
Versicherte, die nicht in bar entlohnt werden ;
Lehrlinge ......
Freiwillig Versicherte. .
Zuschläge . . . .

KAPITEL II: Das finanzielle Gleichgewicht
$ 1. Die finanzielle Unabhängigkeit
$ 2. Die Finanzierungssysteme . ... 2
$ 3. Die Krankheitsfaktoren. Die Erkrankungshäufigkeit .
Faktoren der Krankheit
Krankheitstafeln . . .
$ 4. Krankheitsdauer . . . 0.000000
$ 5. Die Schätzung der Versicherungskosten und die Auf-
stellung des Tarifes. .........
Umlagesystem . . ....000000.0 200404
Individuelle Kapitaldeckung ..........
$ 6. Das Finanzgebaren in den einzelstaatlichen Systemen .
A. Das Umlagesystem . ...0.00.00.000000.0000 4
Der normale Tarif ...0.000000000000.0004000044
Erste Gruppe : Gleichförmige Beiträge :
Frankreich ....
SCHWOIZ » 4 = x * © * 4 4 m ol
Zweite Gruppe: Nach dem Lohn abgestufte
Beiträge : .
Der Beitrag festgesetzt nach dem wirklichen
LO x © = 4 4 + 4 4 m Mb 4
Belgien .. 0.0.0.0... 404
A
Frankreich ..... 20
riechenland. .... 0...
Italien (neue Provinzen) . .....4 0 04
3Zund der Sozialistischen Sowjet-Republiken .
Der Beitrag nach Lohnklassen.
3Zulgarien .
Japan ..
.äitauen . .
Norwegen . .
Österreich. . .
Dolen. .....
7ortugal . |
Lumänien .
Cönigreich der Serben, Kroaten und Slowenen
’schechoslowakei .
‚ngarmn .

176
476
477
82
£82
E85
190

1494
495
507
513
513
314

ö14
515

516
316
&lt;16

7
37
337
19
s19
379
520
520
522
5323
525
526
527
528
329
        <pb n="877" />
        INHALTSVERZEICHNIS

887
SEITE
Gesetzgebungen, die mehrere Grundlohnbestim-
mungen zulassen .
Deutschland . .
Estland . . 0.0.0000...
Frankreich (Elsass-Lothringen) . .
Lettland . . 0.0.0.0...
Luxemburg . . ..
Die Berechnung der Löhne und die Zeiträume,
für die Beiträge zu zahlen sind... .....
Berücksichtigung des Risikos bei der Festsetzung
der Beiträge. .. ... “OR RO 4
Der Reservefonds ...... 1...
Belgien. (Seeleute) .. . ....
Bulgarien . .
Deutschland .
Estland . .
Frankreich
Japan . .
Lettland .
Litauen . .
Luxemburg
Norwegen .
Österreich .
Polen. . .
Portugal .. .. .
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken
Schweiz. ........
Tschechoslowakei . .
Ungarn . ...
B. Kapitaldeckungsverfahren
Grossbritannien . .
Irischer Freistaat .
Nordirland. . .
8 7. Garantien. ........
Garantien erster Ordnung
Garantien zweiter Ordnung
KaApPıTEL III: Die Finanzverwaltung .

$ 1. Art und Weise der Beitragseinziehung . . &gt;; % 8 8
Zwangsmittel zur Verwirklichung der Beitragspflicht
Formen der Beitragsentrichtung den Schuldner .
Vermögensanlage .....
Vorbemerkungen .......
Die gesetzlichen Vorschriften .

$ 3. Betrag und Zusammensetzung des Vermögens der sozialen

Pflichtversicherung gegen Krankheit. . .

Deutschland ........
Frankreich (Elsass-Lothringen)
Grossbritannien .....
Luxemburg .. ..
Österreich ...
Rumänien ..
Tschechoslowakei
Ungarn . ...
Verwaltungskosten

530
530
531
531
533
533

534

536
538
538
538
539
39
40
41
41
x
zu

+
4

2

545
46
546
546
352
552
553
553
553
562
563
563
568
569
571
571
571
576
579
579
584

587
587
588
588
589
590
591
591
591
599
        <pb n="878" />
        388

INHALTSVERZEICHNIS
SEITE
$ 5. Die finanzielle und versicherungstechnische Kontrolle
der Versicherung ....-.
Vorbemerkungen ,.......
Die gesetzlichen. Vorschriften . . .'. .
Versicherungstechnische Bewertungen .

ÜBERSICHTSTAFELN

Die Einnahmen der Krankenkassen . .

506-610

VIERTER TEIL

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER

EINLEITUNG © ©
Die Aufgabe des Versicherungsträgers .
KAPITEL I: Die Bildung der Gefahrengemeinschaft und der Beitritt
der Versicherten . . .. ; RR Km WB RR OR RG
$ 1. Die Grundlagen der Gefahrengemeinschaft ......

Berufliche Gefahrengemeinschaften . . . &amp;%
Ortliche Gefahrengemeinschaften ,‚.......
\ndere Grundlagen der Gefahrengemeinschaft . .
inteilung der Gesetzgebungen nach der Art der
Gefahrengemeinschaften .....0......
8 2. Beitritt der Versicherten zum Versicherungsträger . .
System des freiwilligen Anschlusses . . . .
System des Kassenzwanges . ........ .
System des bedingten Kassenzwanges ......
Die Versicherungsträger und der Beitritt der Versicherten
n den verschiedenen Gesetzgebungen .
Belgien (Seeleute) . .
Bulgarien. . . 0.0.0000
Chile 20.00
Deutschland . ...
Estland 2... 0.0.0
Frankreich . . .
üriechenland. ..........
Grossbritannien und Nordirland .
Irischer Freistaat ......
[talien. (neue Provinzen) .
Japan . ..
Lettland . .
"itauen . . .
„‚uxemburg .
Norwegen . .
Österreich .
Polen. . ..
A
Rumänien (Altes Königreich und Bessarabien,
Ardeal, Bukowina) . . 0.0.0.0.
Russland.
Schweiz
Xönigreich der Serben, Kroaten und Siowenen .
Üschechoslowakei
Yngarn . -

513
613

615
15
15
517
418

319
323
24
524
395

526
526
327
327
327
327
382
124
535
24.4)
7

7
sy
4
346
548
551

651
652
554
654
556
356
        <pb n="879" />
        INHALTSVERZEICHNIS 889
SEITE
Kapıren IT: Bildung und Betätigung der Versicherungsträger . . 660
$ 1. Die Bestimmungen über die Bildung und Anerkennung
der Versicherungsträger . . .
$ 2. Der Versicherungsbetrieb . . . 2. + 0000404 4 + 5
Die Verwaltung der Versicherung durch private
Versicherungsgesellschaften . . . +. + ++ +
Selbstverwaltung durch die Beteiligten . . . . - -
Einteilung der Gesetzgebungen nach der Art der
Geschäftsführung .. 0. 0.0.00.0000000 40H HH
$ 3. Aufgaben und Zusammensetzung der Organe der Ver-
sicherungsträger . . 0. 0.0000000000 HH HH KM
$ 4. Die Gesetzgebung der einzelnen Staaten im Hinblick
auf Bildung und Betätigung der Versicherungsträger
Belgien (Seeleute). . . .
Bulgarien .. . . . +.
Chile .. 0.0.0...
Deutschland . . . .
Betland ı . . ; 4 % HR ku m m wm m = 2
7rankreich (Elsass-Lothringen, Bergleute, Seeleute)
“riechenland. . . 0.000004 Vi
Grossbritannien . . . «+
[rischer Freistaat . . . . +
[talien (neue Provinzen) . .
Japan . . + +
Lettland. . . . -
Litauen. . .
Luxemburg . .
Norwegen . .
Österreich . .
Polen. . .
Portugal . 0.000004 Ks
Rumänien (Altes Königreich und Bessarabien.
Ardeal, Bukowina) . .0.0.0000000040004
Russland . . 1. - WO . nm kb
Schweiz (Appenzell-Ausser-Rhoden und Inner-
Rhoden, Basel-Stadt, St. Gallen, Thurgau). . .
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen .
Tschechoslowakei ä ;
Ungarn . .
»ände der Versicherungsträger . . . .
Zweck der Verbände. ........
Die Organisation der Kassenverbände
KaArıTeEr III: Die Aufsicht . . . .
$ 1. Die Organisation der Aufsicht . . .. .
Aufsichtsrecht und Aufsichtsmittel . . .
Art und Errichtung der Aufsichtsbehörden -
$ 2. Die Organisation der Aufsicht in den verschiedenen
Staaten . . 0.0.0. 04 40
Belgien . 2... 44
Bulgarien... 0.0.0.0
Deutschland . .
A
Frankreich (Kisass-Lothringen, Bergleute, Seeleute)
Griechenland. . .0.0000000000000005000
Grossbritannien . .. 0.0.0...
Irischer Freistaat. . . 7...
[talien. (neue Provinzen). .
Japan . .

660
663
665
666
667

670

673
673
674
575
75
79
581
584
84
584
387
388
579
588
590
692
695
697
699
700
702
706
707
709
712
715
715
716
723
723
723
725

729
729
730
31
23
34
35
136
‚37
(38
738
        <pb n="880" />
        390

INHALTSVERZEICHNIS

Lettland .

üitauen . .

„‚uxemburg

Norwegen .

Jsterreich .

Polen. ..

Portugal .

Rumänien. .

Russland . . . .. SE
Schweiz (Appenzell- Ausser-Rhoden und -Inner-
Rhoden, Basel-Stadt, St. Gallen, Thurgau) . . .
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen . .
Tschechoslowakei . ;
Ungarn .

SEITE
739
739
740
“40
741
742
743
744
745
747
749
750
752
ÜBERSICHTSTAFELN
I. Die Organe der Selbstverwaltung. Mitwirkung der Versicherten
und deren Arbeitgebern. . 0.000100... 00. 754-757
[T. Die Versicherungsträger und ihr Mitgliederbestand . . . . 758-761

FÜNFTER TEIL

DAS STREITVERFAHREN,
RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN
EINLEITUNG . .

KAPITEL I: Die Ursache der Streitigkeiten... ..
Streitigkeiten über den Umfang der Versicherung
Beitragsstreitigkeiten . ... 1 .....
Leistungsstreitigkeiten . .............
Streitigkeiten betreffend die Verwaltung der Kranken-

Kassen. 2
$ 5. Streitigkeiten über Inhalt und Durchführung der Verträge
zwischen Krankenkassen und Ärzten .
KAPITEL II: Spruchbehörden ‚0
$ 1. Arten und Einteilung der Systeme der Spruchbehörden
Erste Gruppe : Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte... 200
Zweite Gruppe : Besondere Spruchbehörden .. ..
Dritte Gruppe : Zuständigkeit ordentlicher und
besonderer Spruchbehörden , ..........
$ 2. Die Zusammensetzung der Spruchbehörden . .....
Zusammensetzung der Schiedsgerichte . ... ..
Zusammensetzung der Versicherungsgerichte ....
Bestimmung der Mitglieder der besonderen Spruch-
behörden
Ernennung der ständigen Richter , ...... 1.
3 3. Die Zuständigkeit der besonderen Spruchbehörden . .
Schiedsrichter und Schiedsgerichte . .........
Die Versicherungsgerichte, . .. 2.2...
3 4. Die für Streitigkeiten aus Leistungsansprüchen zustän.-
digen Spruchbehörden . ©

765
767
767
768
769
171
772
774
1774
776
776
777
778
778
778

780
781
782
782
783

785
        <pb n="881" />
        INHALTSVERZEICHNIS

F Übersicht über die Vorschriften betreffend Zusammen-
setzung und Zuständigkeit der Spruchbehörden . . .
Bulgarien... . .-
Chile... ©
Deutschland . .
Estland 2000000 nm 8 R
Frankreich (Elsass-Lothringen, Seeleute, Bergleute)
Griechenland. . 2. 0.0.0000...
(irossbritannien . .. 2...
Irischer Freistaat . ....
Ltalien (neue Provinzen) Vi
Japan . .-
Litauen . . .
Luxemburg
Norwegen .
Österreich
Polen ..
Portugal .
Rumänien
Russland . . BR
Schweiz (Appenzell-Ausser-Rhoden und -Inner-
Rhoden, Basel-Stadt, St. Gallen)... ... 0.
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen . .
Tschechoslowakei . .
Ungarn . .
Kapırern III: Rechtsverletzungen und Strafen . £ 8

&amp; 1. Die Rechtsverletzungen ... ..- . 1. nm mb
Verletzungen der Vorschriften über dieVersicherungs-

N N EOE .

Verzögerung der Beitragsentrichtung . . ..

Strafbare Handlungen, welche die unrechtmässige
Erlangung von Leistungen bezwecken . . . ..

Falsche und gefälschte Urkunden . . .. +. +4
Rechtsverletzungen bei der Amts- oder Rechnungs-

führung . 20.0000
Widersetzlichkeiten gegen die Kontrollorgane . .
$ 2. Die Strafen . . .

$ 3. Die für die Verhängung der Strafen zuständigen Behörden
Die ordentlichen Gerichte ....0.0.00.0.00. 4-4
Die Verwaltungsbehörden . . ..0.0.0000004000040 4
Die besonderen Versicherungsgerichte ......
Die Versicherungskassen . .

Ss

1

bersicht über die Vorschriften der Gesetze der einzelnen
Staaten, die sich auf Rechtsverletzungen und Strafen
beziehen. ....0.0.

Bulgarien... .

Chile... ..

Deutschland . .

Estland...

Griechenland. .

(Grossbritannien

Irischer Freistaat

Litauen . . .

Luxemburg . .

Norwegen. .

Österreich .

Polen. . .

Portugal .

891
SEITE

786
786
787

88

31
92
793
793
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‚96
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803
804
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Q06

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810
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815
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816
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        502

INHALTSVERZELCHNIS

Zumänien . .

Russland. 20.00

Schweiz (Appenzell-Ausser-Rhoden und -Inner-
Rhoden, Basel-Stadt, St. Gallen) ........

Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen . .

Tschechoslowakei .

SEITE
830
330

331
332
333

SECHSTER TEIL
DIE KRANKENVERSICHERUNG DER AUSLÄNDER
ÄINLEITUNG . .
i. Die

Zulassung von Ausländern zur Versicherung . . .
Volle Gleichberechtigung der Ausländer... ..
Volle Gleichberechtigung der Ausländer unter Vor-
behalt von Vergeltungsmassnahmen . . ....
Sonderbehandlung sich vorübergehend im Inland
aufhaltender Ausländer . ...0.0.0.0.0.0.04
3Zehandlung der Ausländer wie Inländer vorbehaltlich
der Gegenseitigkeit... .....
5 2. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen .
5 3. Die Mitwirkung an der Verwaltung .

338
339
540
340
Q4.1

344.
345
34.6

ANHANG

VERZEICHNIS DER WICHTIGSTEN IM VORLIEGENDEN BERICHT HERAN-
GEZOGENEN RECHTSQUELLEN

Belgien (Seeleute). .........

Bulgarien . . ..

Ohile .. 0...

Deutschland . .

Belland » ; ; ı 4 m er 8 7 pw FR m a N u &amp;

Frankreich (Elsass-Lothringen, Seeleute, Bergleute)

Zriechenland. . ..0.00000000000000

ärossbritannien . . . 0.0.0.0...

[rischer Freistaat .......

[talien (neue Provinzen)

Japan ....

Lettland . ..

Litauen . . .

Luxemburg .

Norwegen . .

Österreich...

Polen. . .. .

Portugal 4 1 0. 0 kn HR HH kw m m

Rumänien (Altes Königreich und Bessarabien,
Ardeal, Bukowina) . -

Russland . . 02000000000 j

Schweiz (Appenzell-Ausser-Rhoden und -Inner-
Rhoden, Basel-Stadt, St. Gallen, Schaffhausen,
Thürgsil) , + . 0. 4 4 HR 4 km MR €
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen . .
IFschechoslowakei . 2.0.0000
Tngarmn . Ks

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376
376
377

LAUSANNE, IMPRIMERIES REUNIES, 8. A.
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        INTERNATIONALE RUNDSCHAU
DER ARBEIT

Deutsche Monatsschrift des Internationalen Arbeitsamts, herausgegeben
Internationalen Arbeitsamt, Zweigamt Berlin. . } 8C8 vom

Die „internationale Rundschau der Arbeit“ erscheint bereits im 5
monatlich 100 Seiten stark, und bringt eine sorgfältige Auswahl aus’ de Das
terna female Arbeitsamt aus allen Teilen der Welt zusammenströmenden
aterlal.

Sie enthält :

I. Teil : Abhandlungen über wichtige Fragen der internationalen Sozial-
politik,
II. Teil: Amtliches aus der Internationalen Arbeitsorganisation.
IIT. Teil: Rundschau: 1. Bevölkerungsfragen, 2. Staatsbürgerfragen, 3. Soziale
Bewegung, 4. Wirtschaft, 5. Arbeitsmarkt, 6. Arbeitsrecht, 7. Arbeitsverhältnis,
8. Löhne und Lebenshaltung, 9. Wehnungsfragen, 10. Bildungswesen, 11. Soziale
Fürsorge, 12. Beschädigtenfragen, 13. Genossenschaftswesen, 14. Wiederaufbau,
15. Der Kampf gegen die Schäden der Zeit, 16. Sozialer Auf- und Abstieg.
IV. Teil: Statistik,
V. Teil: Schrifttum, ;

Für den Wirtschafts- und Sozialpolitiker, für Universitä ü i
Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen. It die tern
Rundschau Ger Arbeit“ mit ihrer Berichterstattung über die soziale Bewe a e
des Auslandes, mit ihren besonders zu Vergleichszwecken geeigneten Statistiken
en EU na a En Sn Lebens koslen usw, ein unentbehrliches

jilismittel, Die „Internationale Rundschau der Arbeit“ 5 ] N
Fiksmittel, DIE Mlernat 8 rheit“ kostet je Heft RM, 1.—,
        <pb n="884" />
        NEUE VERÖFFENTLICHUNGEN
DES INTERNATIONALEN ARBEITSAMTES

In der letzten Zeit hat das Internationale Arbeitsamt die folgen-
den Studien über gewerbliche und Arbeitsfiragen veröffentlicht :
Die Beziehungen zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern

in den Vereinigten Staaten &gt;
Von H. B. BurLER, Stellvertretender Direktor des Internationalen Arbeitsamtes,

Diese Studie bezweckt, genau und unparteiisch über die Beziehungen zwischen
den Arbeitgebern und Arbeitnehmern in den Vereinigten Staaten zu berichten,
Die mitgeteilten Tatsachen. beruhen nicht ausschliesslich auf schriftlichen Unter-
.agen, sondern zum grossen Teil auf mündlichen Auskünften, die der Verfasser
während seiner Reise in Nordamerika im Herbst 1926 von Arbeitgebern, Leitern
zrosser Gewerbebetriebe, Ingenieuren und Arbeiterführern erhielt.

Genf. 1927. 164 5S.., geheftiet 3 Schw. Fr.
Die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
{n diesem- Bericht werden die in verschiedenen Ländern bestehenden Systeme
zur Festsetzung der Mindestlöhne sowie die Entwicklung der betreffenden Gesetz-
zjebung, ihr Umfang, die Grundlagen zur Festsetzung der Mindestlöhne, die Ab-
zrenzung der Gewerbe und Berufe sowie die Methoden für die Aufsicht und
Durchführung geschildert.

Genf. 1927. 17585. 3 Schw. Fr.

Die Gewerkschaftsbewegung in Sowjetrussland
Die vorliegende Studie behandelt die Sonderart der auf kommunistischen
Srundsätzen beruhenden russischen Gewerkschaftsbewegung, den Einfluss der
5ewerkschaften auf das wirtschaftliche und soziale Lehen des B.S. S. R. sowie
auf die internationale Gewerkschaftsbewegung,
Genf, 1927. XII u. 304 S. 5 Schw. Fr.
FRÜHER ERSCHIENENF
fr

S MEN UNN BERICHTE ÜBER
A RSICLEKUNG

Die Entschädigung von Berufskrankheiten
Auf rechtsvergleichender Grundlage werden die besonderen Probleme dieser
Frage behandelt : Art der Gefahr, Bestimmung der Berufskrankheiten, Haflt-
licht des Arbeitgebers USW...
Genf, 1925. 68 S. 1.25 Schw. Fr.
Die Entschädigung von Betriehsunfällen
In rechtsvergleichender Darstellung werden Zweck, Umfang, Leistung, Garan-
iien, Verfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten in der Arbeitsunfallgesetzgebung
von 40 Ländern behandelt. Das Werk wird vervollständigt durch eine tabella-
rische Uebersicht über die Gesetzgebung der einzelnen Länder.
Genf, 1925. XII u. 776 S. 15 Schw. Fr.
Die Arbeitslosenversieherung
Es werden der Umfang der Versicherung, die Bestimmung des Versicherungs-
falles und die Unterstülzungsbedingungen, Art und Dauer der Versicherungs-
leistungen, finanzielle Organisation und Verwaltung der Arbeitslosenversicherung
in allen Ländern behandelt.
Genf, 1925. 154 S. 2.50 Schw. Fr.

Die vorstehenden Veröffentlichungen sind in englischer, französischer und
teutscher Sprache erschienen,

IMPRIMERLES REUNIES 3. A, LAUSANNE.
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DIE KRANKENVERSICHERUNG DER AUSLÄNDER 847
lassen. jedoch nur einzelne Gesetze die Ausländer zur Ausübung
sines Ehrenamtes in der Versicherung zu.

Die Tätigkeit der Kassenverwalter, der Prüfungsausschuss-
mitglieder, der Beisitzer von Schiedsgerichten usw. bedingt nämlich
die Zuerkennung einer Anordnungs-, Untersuchungs- oder Be-
Schlussgewalt, welche nur einer öffentlichen Behörde, bzw. ihren
Vertretern erteilt wird. Aus diesem Grunde behält man die Mit-
arbeit in der Verwaltung und die Überwachung derselben den
Inländern vor. In zahlreichen Staaten, wo dieser Grundsatz streng
durchgeführt wird, kommt die Zulassung von Ausländern zur
Teilnahme an den Kassenorganen überhaupt nicht in Frage.

Die britischen, irischen, litauischen, norwegischen, portugie-
sischen, russischen. und schweizerischen. Gesetze schliessen aller-
dings die Ausländer von der Mitarbeit nicht aus. Indessen ist die
Möglichkeit ihrer Teilnahme begrenzt, und zwar kommt eine
Solche in Grossbritannien und in Irland nur bei der Verwaltung
der anerkannten Kassen in Frage, da den Versicherten keinerlei
Einfluss auf die den allgemeinen. Staatsbehörden vorbehaltene
Ü berwachung eingeräumt ist. In Norwegen ist die Beteiligung auf
die Verwaltung der örtlichen Kassen beschränkt. Die höhere Ver-
waltungstätigkeit und Überwachung bleibt Inländern vorbehalten.

Alle Gesetze, welche die an der Versicherung beteiligten. Kreise
(Arbeitgeber und Arbeitnehmer) für wahlberechtigt erklären,
erkennen den Ausländern das Wahlrecht in gleichem Umfange
wie den Inländern zu. Die für sie geltenden Einschränkungen
beziehen sich auf ihre Wählbarkeit, nicht aber auf ihre Wahl-
berechtigung.

Nach der Reichsversicherungsordnung sind zu den Organen der
Versicherungsträger nur volljährige Deutsche wählbar ($ 12).

Das estnische Gesetz betreffend den Rat und die Behörden
der Arbeiterversicherung enthält eine gleichartige Bestimmung,
Das gleiche gilt für die französischen Gesetze (Bergarbeiter und
Elsass-Lothringen, RVO $ 12), das ungarische (Art. 110, Abs, 1),
polnische (Art. 62, Abs. 3), luxemburgische (Art. 55), rumänische
(Art, 194 und 227), jugoslawische (Art. 131 und 163) sowie das
tschechoslowakische Gesetz ($ 33, Abs. 1 und $ 200, Abs. 2). Nach
$ 249 des tschechoslowakischen Gesetzes kann, wenn die Gegen-
seitigkeit verbürgt. ist, Ausländern, welche in der "Tschechoslo-
wakei wohnen, die Wählbarkeit verliehen werden.

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