scheidung über die Höhe der Löhne und Gehälter, die der Betrieb tragen kann, besitzen. Alle Vorschläge, die darauf ausgehen, den Unternehmer in seiner Verfügung zu beschränken, seinen Arbeitern und Anugestellten ein ‚,Mitbestimmungsrecht“ zu gewähren, übersehen die ganz verschiedene Stellung beider Teile und laufen insolange der natürlichen Wirtschaftsorduung zuwider, als die Arbeiter und An— gestellten nicht auch au der Verantwortung, an dem persönlichen und vermögensrechtlichen Risiko beteiligt sind. Ob und wie das etwa möglich ist, darauf werde ich später zu sprechen kommen.