Zollgesetz vom 14. Juli 1927, Slig. Nr. 114. Die Nationalversammlung der Tschechoslowakischen. Re— publik hat folgendes Gesetz beschlossen: J. Hauptstück. Grundsätze und Grundbegriffe. Zollgefälle. 8 1. Der tschechoslowakische Staat hat das ausschließliche Recht, von Waren, die aus anderen Staaten in das tschecho⸗ slowakische Zollgebiet eingeführt und aus diesem Gebiete in andere Staaten ausgeführt werden, Zoll einzuheben. — * x Zollgebiet; Freigebiet; Zollgrenzzone. 8 2. () Das Gebiet, auf welches sich das Recht des Staales zur Zolleinhebung erstreckt, ist das tschechossowakische Zollgebiel. ) Die Grenze des Zollgebietes (Zollgrenze) ist in der Regel die Staatsgrenze. Dort, wo internationale Wasser— läufe die Staatsgrenze bilden, ist das tschechossowakische Üfer des Wasserlaufes oder des Wasserarmes, in welchem die Staatsgrenze liegt, die Zollgrenze. Bei anderen Grenz⸗ gewässern und bei Grenzwegen kann die Zollverwaltung Abweichungen der Zollgrenze von der Staatsgrenze festsetzen. ). Durch internationale Verträge können in das tschecho⸗ slowatische Zollgebiet ganze Gebiete anderer Staaten (Zoll⸗ einheit) oder ihter Teile (Zollanschlüsse) einbezogen werden und umgekehrt können Teile des Staatsgebietes ausgeschieden und einem fremden Zollgebiete angeschlossen werden (Zoll- ausschlüsse). Ein Teil des tschechossowakischen Gebietes, der keinem fremden Zollgebiete angeschlossen, aber aus dem Zollgebiete derart ausgeschieden ist, daß von den in denselben aus dem dollauslande zur Einlagerung oder Verarbeitung eingeführ— ten Waren oder von den aus demselben in das Zollausland Textausgabe Folge 18.