34 Regierungsverordnung vom 18. Dezember 1927, Slig. Nr. 168. zur Durchführung des Zollgesetzes (3.⸗G.). Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik verord— net quf Grund des Zollgefetzes vom 14. Juli 1927, S. d. G. u. V. Nr. 114, wie folgt: J. Hauptstück. Grundsätze und Grundbegriffe. Zollgebiet, Zollgrenze, Zollanschlüsse und Zotlausschlüsse. (Zu 8 2, Abs. 2 und 3, 3.6.) 8 1. 0) Die Zollgrenze ist in der Regel identisch mit der Staatsgrenze. Insofern die Wasserlaufe der internatio⸗ nalen Flüsse Donau, March mit der Thaya, Elbe und Oder sowie der Wasserlauf des aternationalisterten Flusses Theiß die Staatsgrenze bilden, weicht die Zollgrenze von der Staats⸗ Fenz ab und geht am Rande des ischechostowakischen Ufers. ei Muͤndungen von Zuflüssen oder bei toten Flußarmen geht die Zollgrenze in der Richtung des Uferrandes weiter, in⸗ dem fie die Mündungen der Zuflüsse oͤder den toten Flußarm in kürzester Linie zum, Ufer des Hauptarmes hin, durch— schneidet. Verzweigt sich der Lauf der genanuten Flüsse in Arme, so daß er Inseln bildet, so folg die Zollgrenze der Richtung der im Hauptarm verlaufenden Staatsgrenze in der Weise, daß sie den Nebenarm in gerader Linie durchschneidet und vom Ufer zum Ufer des Hauͤptarmes geht, indem sie so die zum tschechoslowakischen Staatsgebiete gehörenden Inseln in das tschechossowakische Zollgebiet einschließt. ) Die Festsetzung von Abweichungen der Zollgrenze von der Slatsgrenze an anderen als den im Absatze (9) genannten Flußlaͤufen und an Grenzwegen steht dem Finuͤanzministerium du. Diese Abweichungen sind im Amtsblaͤtte und außerdem in ortsüblicher Weise kundzumachen. Textausgabe Folge 15. 7 7. 7 pg *5 — * * 12 —5 3 33 — u