J Professor Dr. Karl Englis sagt über die Entstehung der sozialen lassen in seinem Werke „Närodni hospodaärstvi“ (Brünn, 1924. JIm Verlage von Ir. Borovy in Prag. IV. Teil, Seite 384) folgendes: Die gleiche Richtung des wirtschaftlichen Kampfes bringt die Men— schen in Reihen, in Stellungen mit parallelen Interessen (Produzen— ten⸗Konsumenten, Gläubiger —Schuldner, Arbeitgeber—Arbeiter, Hauseigentümer ¶ Mieter a.). Der einzelne kommt einmal in die, das andere Mal in eine andere Guppe. Der Produzent ist zugleich donsument, Glaͤubiger oder Schuduet Meter Das Bewußt⸗ ein des gleichgerichteten Interesses führt dann direkt wissentlich zur weckmäßigen Organisaton dieses Klassenkampfes („kadovéênho boje“) Kartelle, Konsumpereine, Verhane der Arbeitgeber, Fach— aArganisationen, Hausbesitzervereine usw.). Manche Bestrebungen des sozialen Kampfes greifen aber so tief iin das Teben ver Beteiligten ein, daß sie direkt deren Existenz berühren, daß sie die Beteiligten in eine große Gruppe einreihen, welche in dem Bewußtsein des betreffen— den sozialen und parallelen Interesses lebt; innerhalb dieser Gruppe werden übersehen oder durch Vereinbarung ausgeschlossen untergeord⸗ nete strittige Interessen und ihr Blick ristet sih hauptsächlich oder ausschließlich auf die Seite, von welcher die größte Gesahr für die Existenz kommt. So entstehen soziale Klassen.“ Auf die Entwicklung des soßialen Problems nehmen die in der Arbeitsverfassung, in dem gewerblichen Arbeitsverhältnisse einge— lretenen grundlegenden AÄnderungen, die großen Errungenschaften der Technik und Naturwissenschaften mit ihrer Rückwirkung auf die Leistungsfähigkeit der Produklion und die Ausdehnung des Produk— ons⸗ und Absatzgebietes machtigen Einfluß. An Sielle des patriarcha- lischen Verhältnisses, bei dem der Arbeitnehmer (Geselle, Lehrling) in der Hausgemeinschaft des Arbeitgebers lebte und so ni diesem eine Gemeinschaft bildete, bei der zwar einerseits eine gewisse persön— liche Gebundenheit des Arbeitnehmers bestand, die ader anderseits auch im Bedarfsfalle dem Arbeitnehmer Gne gewisse Fürsorge seitens des Arbeitgebers sicherstellte, trat die rechtliche Freiheit, die rechtliche Gleichstellung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber; der Grund— satz daß die Freiheit der Person und des Arbenobertrages die Grund⸗ lage des Arbeitsverhältnisses bildei. Die Gewerbefreiheit, in sterreich durch die Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1850 verwirklicht, steht auf dem Standpunkte, daß das Ardeusbechäling indrduct durch einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag begründet wird. Der im Ar⸗ beitsvertrage dem Arbeiigeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellende Arbeitnehmer tritt aber während der Dauer des Ndever hältnisses zum Arbeitgeber in ein Verhältnis der persönlichen Unter— ordnung, der personlidden Abhängigkeit, ist also in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt. Durch dieses Verhältnis wird die Lwensfuh— — 3 —