rung des Arbeitnehmers, sein Familienleben, seine persönliche soziale und kulturelle Entwicklung mehr oder weniger beeinflußt. Bei dieser Sachlage besteht die Gefahr, daß die von der individuellen Freiheit und Selbstverantwortlichkeit ausgehende Ordnung des Arbeitsverhältnisses durch den privatrechtlichen Arbeitsvertrag Schäden mit sich bringt, die auf der Grundlage der individuellen Freiheit nicht saniert werden können. Es besteht die oft verwirklichte Gefahr, daß der Träger der Arbeitskraft, der Arbeitnehmer, nur als „Produktionsmittel“ behan— delt wird, wodurch den persönlichen Interessen der Arbeitnehmer in jeder Hinsicht schwere Nachteile erwachsen können und auch eine un— günstige Nachwirkung auf die Volkswirtschaft eintreten kann. Mit dem Nachlassen der persönlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, mit der Lockerung des Arbeitsverhältnisses, mit der fortschreitenden Industrialisierung und Arbeitsteilung, mit der An— sammlung großer Arbeitermassen in einer verhältnismäßig kleinen Anzahl von Industriezentren, namentlich in Städten, mit der Ver— schärfung des Gegensatzes zwischen Kapital und Arbeit, kam es zur Bildung einer einheitlichen Klasse gewerblicher Arbeiter. Den Staat bestimmten die durch die rein privatrechtliche und individuelle Ord— nung des Arbeitsverhältnisses bewirkten Schäden, der Ordnung des Arbeitsverhältnisses als Interessent beizutreten und dasselbe aus der Späre eines rein privatrechtlichen Institutes herauszuheben. Diese Fürsorge des Staates, beginnend bei der Arbeiterschaft der Fabriken, ging etappenweise vor sich; so kam es zu einem „Sonderrechte“ aller der Berufsstände, die berufsmäßig auf Grund von Arbeitsverträgen Lohnarbeit verrichten. Dieses Sonderrecht nennt man „Arbeits— recht“ oder „Sozialrecht“. (Kaskel. Seite 2.) Dieses Sonder— recht der Arbeitnehmer hat bei der „sozialen Frage“ den Charakter eines Mittels zur Lösung dieser Frage, denn es will und soll die sozialen Gegenfätze überwinden oder doch tunlichst mildern; das Recht der Arbeitnehmer steht mit der Rechtssphäre der Arbeitgeber in stän— digen Beziehungen. Über den juristischen Charakter des „Arbeits— rechtes“ bemerkt Schaeffer⸗Scheerbarth (Arbeitsrecht. 1927. Leipzig bei C. 8. Hirschfeld. Seite 1): „Das Arbeitsrecht ist ein Gemisch von privatem und offentlichen Recht und in dieser seiner Verquickung ein selbständiger Wissenschaftszweig... a) privates Recht insofern als die Arbeitnehmer als Einzelindividuen in Betracht kommen, b) öffent— liches Recht insofern, als sie als Glieder sozialer Lebenskreise ge— wertet werden.“ Schaeffer⸗Scheerbarth weist darauf hin, daß die wich— tigsten Umstände des Arbeitsverhältnisses auch öffentliche Belange berühren, weil die Arbeitskraft ein pflegliche Behandlung erheischen— des Allgemeingut ist und daß der Staat in letzter Instanz Huüͤter des sozialen Interesses ist.