Es soll hier auch des Verhältnisses zwischen Arb eitsr echt und Sozialposirif gedacht werden. Der Begriff „Sozialpolitit pird gicht einheitlich aufgefeßt. Schmoller versteht darunter den In— begriff aller jener Maßnahmen, die auf die Abschwächung der Klassen— gegensätze abzielen und ———— Palliativ⸗ nittel des Klassenkampfes; Werner Sombart meint, Sozialpolitik sei jelbst Klassenpolitik den Sinne, daß sie nicht die Gesamtinterefsen, ondern immer nur die Interessen eines einzelnen Standes vertreten vönne, so daß ihm Sozialpoliut ass ein Mittel zum Zwecke des lassenkampfes erscheint und die Gesamtheit der sogialpolitischen Ge— etze und Maßnahnien eines Wirtschaftsgebietes sind ihm nichts an⸗ Zres als gesetzliche Spiegelbilden der Machtverhältnisse der einzelnen Klassen zu einander. Stier⸗Somlo erklärt Sozialpolittk als „Summe derjenigen planmäßigen staatlichen Maßnahmen, die zur wirtschaft⸗ lichen und ethischen Förderung der arbeitenden Klassen, der ihnen ahestehenden nird der allmählich über sie hinausragenden Berufs⸗ schichten bestimmt sind“. Wir moͤchten beim Begriffe „Sozialpolitik“ das Gesamtinkeresse als charakteristisches Merkmal voranstellen; vom Besamtinteresse aus erfolgt die Einwirkung auf die sozialen Verhält— nisse! Auch Stier-Somso betont nachdrücklich das Gesamtinteresse, von dem aus der notwendige „Ausgleich der innerhalb der Gemein. schaft gegeneinander ftrebenden wirtschaftlichen Kräfle und Strönnun— gen“, das „Gleichgewicht der Kräfte“ anzustreben ist. (Stier Somlo. Die Praxis der kommunalen und sozialen Verwaltung. Tübingen, 10918, bei Mohr. Seite 5.) Auch Englis weist bei Erörtexung des Be— griffes „Sozialpolitik“ mit Nachdruck auf das Gesamtinteresse hin. Naàrodni hospodatstvi. Scit 598.) Englis bemerkt, daß die Für— orge für bestimmte, gefellschaftliche Sichte „immer eintritt mit Rücksicht auf die Gesamtheit und welche sich auf beftimmte Schichten nur deshalb beschränkt, weil bei den übrigen das Ziel dieser Volitif entsprechend selbsttätig erreicht ist“. Bei der „Sozialpolitik“ ist es also das Gesamtinteresse der auf dem Staatsgebiete wohnhaften Bevölkerung, welches zu den Maß— nahmen der Sozialpolitik Veranlassung gibt. Da Arbeitsrecht da— zegen ist das Sonderrecht gewisser auf Grund von Arbeitsverträgen Lohnarbeit, verrichtenden Berufsstände. Zwigschen Arbeitsrecht und „Sozialpolitik im eugeren Siut⸗ bestehen innige Zusammenhänge und beide Gebiete berühren sich vielfach. Mit Recht weift Philippovich auf die hier in Betracht kommenden ethischen Gesichtspunkte hin. „Die Arbeiter bilden den größten Teil der ganzen Gesellschaft. Ihre Tren⸗ nung von den übrigen Gliedern der Gesellschaft durch eine Beschrän— kung ihrer Lebenshaltung hat eine geistige und sittliche Trennung zur Folge und damit ein Spaltung der Nation, die auf die Dauer —5 —